A1 19 191
URTEIL VOM 3. APRIL 2020
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Thomas Brunner, Vize-Präsident, Jean-Bernard Fournier und Dr. Thierry
Schnyder, Richter sowie Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ , vertreten durch Rechtsanwalt M _________ ,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , 1950 Sitten,
EINWOHNERGEMEINDE A _________ ,
(Raumplanung)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 14. August 2019.
Sachverhalt
A. Mit Publikation im Amtsblatt Nr. xxx vom xxx 2017 legte die Gemeinde A _________
(fortan Gemeinde) die Karte für nivo-glaziale und geologische Naturgefahren öffentlich
auf (Beleg Nr. 1). Dagegen erhob X _________ am 4. August 2017 Einsprache (Beleg
Nr. 4). Er rügte, das Grundstück Nr. xxx habe sich bisher in der weissen Gefahrenzone
befunden und komme neu nun in die blaue Zone zu liegen. Aus den aufgelegten Doku-
menten ergebe sich nicht, aus welchen Gründen sein Grundstück neu in die blaue Zone
eingeteilt werde und eine Begründung seitens der Gemeinde fehle, sodass er sich hierzu
nicht äussern könne. Jedenfalls sei es für ihn nicht nachvollziehbar, zumal sich niemand
erinnern könne, dass seine Parzelle je von einer Lawine betroffen gewesen wäre. Diese
Umzonung führe zu einer grossen Wertverminderung seines Grundstücks. Er beantrage
daher eine Begründung der Gemeinde und das Belassen seines Grundstücks Nr. xxx in
der weissen Gefahrenzone.
B. Die Gemeinde lud am 7. November 2017 zu einer Einspracheverhandlung (Beleg
Nr. 2). Aufgrund dieses Gesprächs beantragte die Gemeinde der zuständigen kantona-
len Dienststelle die Versetzung der gelben Gefahrenzone in Richtung Süden, sodass die
zweite Häuserreihe in der gelben Gefahrenzone und nur die erste Häuserreihe in der
blauen Zone zu liegen komme (Belege Nr. 3, 8). Das Planungsbüro B _________ AG
nahm mit Schreiben vom 5. März 2018 zu den Einsprachen Stellung (Beleg Nr. 7). Nach
Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens trat der Staatsrat mit Entscheid vom
nicht ein und genehmigte die nivo-glaziale und geologische Gefahrenzonen auf dem Ge-
biet der Gemeinde A _________ (Beleg Nr. 16). Das Kantonsgericht hiess die Be-
schwerde von X _________ gegen den Staatsratsentscheid mit Urteil vom 3. Juli 2019
gut, hob den Staatsratsentscheid auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne
der Erwägungen zurück (Urteil des Kantonsgerichts A1 18 232 vom 3. Juli 2019).
C. Mit Entscheid vom 14. August 2019 wies der Staatsrat die Einsprache ab, hob den
Plangenehmigungsentscheid vom 26. September 2018 hinsichtlich der Einsprachebe-
handlung von X _________ auf und ersetzte die Erwägungen durch diejenigen des ak-
tuellen Staatsratsentscheids. Er hielt zudem fest, dass der Plangenehmigungsentscheid
im Übrigen unverändert bleibe (act. 17; Beleg Nr. 18).
D. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob X _________ (Beschwerdeführer) am
des Kantonsgerichts (act. 1 ff.) und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Der Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis vom 14. August 2019 sowie der Plangenehmi-
gungsentscheid des Staatsrates des Kantons Wallis vom 26. September 2018 betreffend die ni-
voglazialen und geologischen Gefahrenzonen der Gemeinde A _________ seien aufzuheben.
A _________ zu tragen.
tons Wallis und der Gemeinde A _________ eine angemessene Parteientschädigung zuzuspre-
chen."
Er führte aus, gemäss Amtsblatt seien nur "Pläne und Vorschriften zu den Eigentums-
beschränkungen und Bauauflagen in den Gefahrenzonen" aufgelegen, entgegen den
Behauptungen des Staatsrats nicht aber ein technischer Bericht, insbesondere nicht der-
jenige der C _________ SA, den die Gemeinde in ihren Schreiben erwähnte. Im Aufla-
gedossier befinde sich mithin keinerlei Begründung, warum seine Parzelle in die blaue
Gefahrenzone eingeteilt wurde, was eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs dar-
stelle. Zudem stütze sich die Gefahrenkarte nicht auf ein aktuelles Gutachten. Die Ex-
pertise der C _________ SA sei von 2009 und entsprechend nicht nach den heutigen
Erkenntnissen und Methoden erstellt worden. Die Gefahrensituation sei nicht umfassend
und vertieft untersucht und der Sachverhalt daher unvollständig festgestellt worden.
Auch aus der Historie und den vom Staatsrat genannten Lawinenereignisse lasse sich
keine mittlere Gefährdung des Grundstücks Nr. XXX herleiten. Das Grundstück sei noch
nie von einer Lawine betroffen gewesen.
E. Der Staatsrat reichte am 16. Oktober 2019 seine Beschwerdeantwort ein (act. 42 ff.).
Das Auflagedossier habe alle im Inhaltsverzeichnis aufgeführten Dokumente enthalten,
somit auch den technischen Bericht der B _________ AG. Es ergebe sich daher bereits
aus dem Auflagedossier eine Begründung für die Einteilung der Parzelle Nr. xxx in die
blaue Gefahrenzone. Gemäss Richtlinie zur Erarbeitung von Gefahrenzonen und zu den
Baubewilligungen innerhalb dieser Zonen vom 7. Juni 2010 müsse der technische Be-
richt nicht aufgelegt werden, wobei zugestanden werden müsse, dass ohne den Bericht
wesentliche Fragen unbeantwortet bleiben würden. Selbst wenn der technische Bericht
jedoch nicht aufgelegen sein sollte, so wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen
Gehörs geheilt worden, zumal der Beschwerdeführer bereits mit Entscheid des Staats-
rats vom 26. September 2018 vom Bericht Kenntnis erhalten habe und entsprechend
Einsicht in die Akten habe nehmen können. Die B _________ AG habe einen eigenstän-
digen und unabhängigen Bericht erstellt und der Bericht der C _________ SA sei nicht
verwendet worden, da dieser veraltet sei. Dieser habe folglich nicht öffentlich aufliegen
müssen. Der Beschwerdeführer negiere den technischen Bericht in seinen Ausführun-
gen und setze sich nicht mit diesem auseinander. Dieser sei vollständig, umfassend und
genüge den gesetzlichen Anforderungen. Er enthalte eine ausführliche Darstellung der
historischen Ereignisse. Die Behauptungen des Beschwerdeführers würden diese wis-
senschaftlichen Erkenntnisse nicht entkräften. Insbesondere biete er auch keinen Beleg
für diese Behauptungen, wie beispielsweise ein entsprechendes Gutachten bezüglich
seiner Parzelle. Eine vertiefte Untersuchung sei möglich, müsse aber auf Kosten des
Eigentümers erfolgen.
Die Gemeinde wies in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2019 (act. 47) darauf hin,
dass es sich bei der Lawine vom xxx. Dezember 1981 entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers nicht um eine Nasslawine sondern um eine Staublawine gehandelt
habe. Entsprechend habe der Beschwerdeführer falsche Schlüsse bezüglich seines
Grundstücks und der Gefahrenzone gezogen.
F. Der Beschwerdeführer replizierte am 7. Januar 2020 (act. 53 ff.). Er betonte erneut,
dass es an einer Begründung der Zonenänderung fehle. Weiter rügt er, dass die Gasex-
Lawinensprenganlage nicht berücksichtigt worden sei und sich auch bei der Einsicht in
das Auflagedossier auf der Gemeinde kein technischer Bericht bei den Akten befunden
habe. Ein technischer Bericht der B _________ AG sei nicht Bestandteil des Auflage-
dossiers gewesen und sei ihm nicht bekannt. Das Fehlen des technischen Berichts stelle
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Er wiederholte, dass keines der vom Staats-
rat genannten Lawinenereignisse zu einer Gefährdung der Parzelle Nr. xxx geführt habe
und daraus keine Evidenz der Gefährdung des Grundstücks durch Staublawinen mittle-
rer Intensität abgeleitet werden könne. Zudem werde ein vom Beschwerdeführer in Auf-
trag gegebenes Gutachten als "Parteigutachten" in Zweifel gezogen und würde letztlich
unbeachtlich bleiben. Sei ein Eigentümer mit der Einteilung in die Gefahrenzone nicht
einverstanden, sei es seines Erachtens Sache der Behörde, die entsprechende vertiefte
Untersuchung in Auftrag zu geben. Er stamme aus einer in A _________ alteingesesse-
nen Familie und sei dort aufgewachsen. Seine Stellungnahme beruhe auf eigenen Er-
fahrungen und auch Gesprächen mit zahlreichen älteren ortsansässigen Personen.
G. Der Staatsrat verzichtete mit Schreiben vom 6. März 2020 auf eine Duplik (act. 69).
Auf erneute Aufforderung hin hinterlegte er am 10. März 2020 Kopien der Akten und am
tonsgericht bei D _________ und E _________ Auskunft ein (act. 86 ff. und 89 ff.). Beide
Auskunftspersonen hinterlegten ihre Antworten am 20. März 2020 (Postaufgabestempel;
act. 94 f. und 96 f.) beim Gericht.
Es wurden keine weiteren Rechtsschriften eingereicht. Weitere Sachverhaltsdarstellun-
gen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in
den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Der
angefochtene Entscheid des Staatsrats über die Einsprachen und die Genehmigung des
Gefahrenzonenplans ist gemäss Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes über den Wasserbau vom
den Wald und die Naturgefahren vom 14. September 2011 (kGWNg; SGS/VS 921.1)
verweist, beim Kantonsgericht anfechtbar.
Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Staatsratsentscheids und als
Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx (act. 27 f.), welches von der weissen in die blaue
Gefahrenzone eingeteilt wurde, durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form-
und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b
und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Der Beschwerdeführer verlangt den Beizug der Akten der Vorinstanz sowie des Dos-
siers A1 18 232 des Kantonsgerichts, die Befragung von D _________, Vater des Be-
schwerdeführers, des Leiters des Bauamts E _________, von F _________ und von ihm
selbst, eine Ortsschau sowie die Erstellung eines Gutachtens betreffend die Lawinenge-
fährdung des Grundstücks Nr. xxx in A _________. Der Staatsrat beantragt ebenfalls
den Beizug der Verfahrensakten A1 18 232 sowie die Befragung des für die öffentliche
Auflage zuständigen Gemeindemitarbeiters und von H _________ der B _________ AG.
3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und
die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 140
I 99 E. 3.4; 137 III 324 E. 3.2.2). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung
und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu
verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne
Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante
Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229 E.
5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle
Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, 56 und 17 Abs.
2 VVRG; Urteil des Bundesgerichts 1A.87/2006 vom 12. September 2006 E. 2.2; BGE
131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Ab-
klärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu be-
trachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergeb-
nis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 136 I
229 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi,
a.a.O., N. 153, 154 und 537).
3.2 Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege zu den
Akten genommen und das Dossier des Kantonsgerichtsverfahren A1 18 232 hinzugezo-
gen. Der Staatsrat hat die Vorakten hinterlegt. Bei D _________, Vater des Beschwer-
deführers und E _________, Leiter des Bauamts in der Gemeinde A _________, wurden
vom Kantonsgericht schriftliche Auskünfte eingeholt. Weiter wird die Einvernahme von
F _________ beantragt. Dieser habe viele Jahre bei der Bergbahn gearbeitet und könne
sich zu den diversen vom Staatsrat aufgeführten Lawinenereignissen aus eigener Erfah-
rung äussern. Diese sind dokumentiert und wurden von der B _________ AG berück-
sichtigt. Es ist nicht ersichtlich, was die Ausführungen von F _________ zur Klärung des
Sachverhalts noch beitragen könnten. Dasselbe gilt, soweit die Einvernahme von
D _________ zu den Lawinenereignissen beantragt wurde. Schliesslich wird die Befra-
gung von H _________ der B _________ AG und die Befragung des Beschwerdeführers
angeboten. Die B _________ AG hat im Rahmen der Verfahren vor dem Staatsrat und
dem Kantonsgericht (A1 18 232) diverse Stellungnahmen abgegeben und ihre Berech-
nungen und Evaluation begründet. Auch der Beschwerdeführer konnte sich in seinen
Rechtschriften ausführlich äussern. Eine Einvernahme würde diesbezüglich keine neuen
Erkenntnisse bringen. Was mittels einer Ortsschau bewiesen werden soll, ist unklar. Die
Gefährdung des Grundstücks kann nicht mittels einer Ortsschau eruiert werden, sodass
der Augenschein weder eine rechtserhebliche Tatsache beweisen kann, noch dem bes-
seren Verständnis des Gerichts dient, zumal sich die Lage des Grundstücks bereits aus
den Plänen und den Akten ergibt. Die vorliegend vorhandenen Akten enthalten nach
dem Gesagten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen – wie aus
den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen hervorgeht – zur Beurteilung der rechtser-
heblichen Fragen. Das Kantonsgericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden
Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden an der zu
beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisab-
nahmen verzichtet wird.
4. Es ist zunächst auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Einteilung seines Grundstücks von der weissen in
die blaue Gefahrenzone sei nicht begründet worden. Zudem sei der technische Bericht
nicht öffentlich aufgelegen. Damit sei sein rechtliches Gehör verletzt worden.
4.2 Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann.
Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat
also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., 2016, N. 1001 und 1003). Aus Art. 29
Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitli-
chen Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale und kommunale Behörden ergibt sich
aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 29 Abs. 3 VVRG, welcher aus-
drücklich festhält, dass Verfügungen zu begründen sind. Der Sinn und Zweck der Be-
gründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen
seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so ab-
gefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über
die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör verlangt von der Behörde gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass
sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheid-
findung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserun-
gen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und er-
forderlich erscheinen. Die Begründung des Entscheids muss die wesentlichen Überle-
gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Ent-
scheid stützt, sie muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 141 III 28
E. 3.2.4; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3; 123 I 31 E. 2c; Urteil des Kantonsgerichts
A1 15 215 vom 12. August 2016 E. 4.1).
Die von einer Verfügung betroffene Person hat zudem das Recht, zu den wesentlichen
Punkten Stellung zu nehmen, bevor der Entscheid gefällt wird; dazu muss sie vorweg
Einsicht in die massgeblichen Akten nehmen können (BGE 132 II 485 E. 3.2). Die Recht-
sprechung hat aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV das weitergehende Recht
abgeleitet, in jede Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei Einsicht zu nehmen und
dazu Stellung zu beziehen, unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichts-
punkte enthält und entscheiderheblich sein könnte (vgl. BGE 138 I 484 E. 2.1). Die all-
gemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV gelten für alle Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen. Das schliesst aber nicht aus, bei der Konkretisierung der in Art.
29 BV enthaltenen Verfahrensgrundsätze den sachlichen Unterschieden zwischen den
verschiedenen Behörden und Verfahrenskonstellationen Rechnung zu tragen (Urteil des
Bundesgerichts 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.1).
4.3 Der Staatsrat argumentierte, der technische Bericht sei nicht Gegenstand des Auf-
lagedossiers, gab jedoch zu, dass ohne den technischen Bericht wesentliche Fragen
unbeantwortet bleiben würden. Der Staatsrat nimmt zudem an, dass der technische Be-
richt aufgelegen sei, da er im Inhaltsverzeichnis des Auflagedossiers genannt werde.
Es ist fraglich, ob der technische Bericht, als entscheidrelevantes Dokument, welches
massgeblich der Begründung und Nachvollziehbarkeit der Gefahrenkarte dient, entge-
gen den Richtlinien, nicht dennoch aufzulegen wäre, wobei diese Frage in casu offenge-
lassen werden kann.
E _________, Mitarbeiter der Gemeinde konnte zur Auflage des Dossiers keine Anga-
ben machen. Seine Beantwortung der Fragen fiel äusserst knapp aus. Er sei nicht der
zuständige Mitarbeiter gewesen und es sei seitens der Gemeinde auch nicht definiert
worden, wer dafür zuständig sei. Er gab an, keine Ahnung zu haben, welche Unterlagen
und Dokumente öffentlich aufgelegen waren und zur Einsicht offengestanden hätten. Auf
die konkrete Nachfrage, ob der technische Bericht nivo-glaziale Gefahrenzonen Be-
standteil des Auflagedossiers gewesen sei, gab E _________ an, keine Einsicht in das
Dossier gehabt zu haben, jedoch davon auszugehen, dass Personen in diesen Einsicht
haben konnten. Weiter gab er an, keine Ahnung zu haben, ob der Beschwerdeführer,
sein Rechtsvertreter oder D _________ Einsicht in das Dossier genommen hätten oder
welcher Mitarbeiter bei der Einsichtnahme anwesend gewesen wäre (zum Ganzen
act. 96).
D _________ gab an, dass er bei E _________ vorbeigegangen sei, als er gehört habe,
dass ein Dossier wegen Gefahrenzonen aufliegen würde. Das sei ungefähr Mitte Juli
2017 gewesen. E _________ habe ihm den Plan mit der neuen blauen Gefahrenzone
gezeigt. Einen technischen Bericht habe er nicht gesehen und sei ihm nicht gezeigt wor-
den (act. 94).
Die Aussagen der befragten Auskunftspersonen konnten die Sachlage nicht klären.
Dass sich der Gemeindemitarbeiter nicht mehr erinnern kann, ist angesichts der verstri-
chenen Zeit von fast drei Jahren und der Tatsache, dass die Auflage des Dossiers und
die Einsichtnahme durch Personen für ihn kein besonderes Ereignis darstellten, glaub-
würdig. D _________ konnte zwar konkretere Angaben machen, er erklärte jedoch nur,
dass der Bericht ihm nicht gezeigt worden sei, resp. er diesen nicht gesehen habe. Ihm
sei nur der Plan gezeigt worden. Neben dem Plan waren jedoch noch weitere Unterlagen
in dem Auflagedossier, zum Beispiel weitere Pläne zu den geologischen und nivo-glazi-
alen Gefahrenzonen und die Vorschriften zu den Eigentumsbeschränkungen und den
Bauauflagen in den Gefahrenzonen. Es ist unklar, warum ihm diese nicht gezeigt wurden
resp. warum ihm nicht das ganze Auflagedossier zur Einsicht zur Verfügung gestellt
wurde. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der technische Bericht nicht
aufgelegen wäre resp. nicht Teil des Auflagedossiers gewesen ist. Der technische Be-
richt ist im Inhaltsverzeichnis des Auflagedossiers aufgeführt. Die Gemeinde bestätigte
mit Unterschrift auf dem Auflagedossier, dass dieses vom 7. Juli 2017 bis zum 7. August
2017 auf der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme aufgelegt worden ist (Beleg Nr. 1).
Dies spricht klar dafür, dass der technische Bericht aufgelegen ist. Die Frage kann vor-
liegend nicht abschliessend geklärt werden. Selbst beim Fehlen des technischen Be-
richts im Auflagedossier könnte dieser Mangel jedoch geheilt werden, wie die Ausfüh-
rungen unter E. 4.5 hiernach zeigen.
4.4 Der technischen Bericht nennt die Lawinenzüge und zählt die bekannten Lawinen-
ereignisse dieser Lawinenzüge sowie deren Folgen auf. Er zeigt auch, welche Gebiete
auf Grund der jeweiligen Lawinenzüge in welche Gefahrenzonen eingeteilt werden, wo-
bei die Abbildungen relativ klein sind.
Anlässlich der Einspracheverhandlung vom 7. November 2017 erklärte H _________
der B _________ AG sowie die Vertreter der Gemeinde dem Beschwerdeführer, dass
sich die blaue Zone aufgrund von Staublawinen und weniger aufgrund einer Gefahr von
Fliesslawinen rechtfertige und dass mechanisch ausgelöste Sprengungen bei der Erar-
beitung der Gefahrenkarte nicht berücksichtigt werden dürften (Beleg Nr. 2). Damit er-
hielt der Beschwerdeführer bereits vor Erlass des Staatsratsentscheids eine Begrün-
dung für die Zuteilung seines Grundstücks in die blaue Gefahrenzone.
Die B _________ AG nahm mit Schreiben vom 5. März 2018 Stellung zu den Einspra-
chen (Beleg Nr. 7). Sie hielt zunächst fest, dass sich das Grundstück des Beschwerde-
führers im Einflussbereich von Lawinen in den Zügen J _________ und L _________
befindet. Im Lawinenzug L _________ seien mehrere Lawinenabgänge dokumentiert,
die bis ins bewohnte Gebiet I _________ vorgestossen seien. Im Lawinenzug
J _________ seien weniger Ereignisse als im Lawinenzug L _________ dokumentiert,
wobei das grösste Ereignis am 1. April 1981 stattgefunden habe. Die Neuzuordnung in
die blaue Gefahrenzone werde durch Staublawinen mittlerer Intensität begründet, was
aus der Lawinengeschichte abgeleitet werden könne.
Der Staatsratsentscheid vom 14. August 2019 hält fest, dass das Grundstück in den La-
winenzügen J _________ und L _________ liege und nennt zudem diverse Lawinener-
eignisse der Vergangenheit und begründet, warum die Lawinenmauer bei Staublawinen
nicht berücksichtigt werden kann. Die Gefährdungsabschätzung sei durch ein speziali-
siertes Büro und auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und im Einklang mit
den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen erstellt worden. Der Staatsratsent-
scheid begründet daher nachvollziehbar die Einteilung des Grundstücks in die blaue Ge-
fahrenzone und setzt sich mit der Einsprache auseinander. Der Beschwerdeführer war
schliesslich in der Lage, die Tragweite des Entscheids zu erkennen und diesen beim
Kantonsgericht anzufechten. Damit hat der Staatsrat seiner Begründungspflicht Genüge
getan, zumal er sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss.
4.5 Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs könnte jedoch, wie nachstehende
Ausführungen zeigen, geheilt werden.
4.5.1 Die Frage, ob ein Entscheid aufzuheben ist, oder ob das Verfahren mit "heilender"
Wirkung fortgeführt wird, ist im Einzelfall und unter Abwägung der entscheidrelevanten
Umstände zu beantworten. Die Rechtsmittelinstanz hat zu prüfen, ob sie den Verfah-
rensmangel tatsächlich kompensieren kann (Gerold Steinmann, Kommentar zur Schwei-
zerischen Bundesverfassung, Zürich/St. Gallen, 3. A. 2008, N. 60 zu Art. 29 BV). Eine
nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahms-
weise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche über die strittige Frage über eine gleich weite
Kognition verfügt wie die Vorinstanz, so dass sie eine Prüfung in gleichem Umfang vor-
nehmen kann (Alain Griffel, Kommentar VVRG, 3. A., N. 38 zu § 8). Unter dieser Vo-
raussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu
einem formalistischen Leerlauf („…une vaine formalité“: Urteil des Bundesgerichts
8C_792/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 3.2) und damit zu unnötigen Verzögerungen füh-
ren würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei
an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteile des
Bundesgerichts 1C_203/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.5 und 1C_184/2016 vom
5.1; 116 V 187 E. 3d).
Ausnahmsweise kann die Rechtsmittelinstanz somit selbst dann heilen, wenn die Kog-
nition der Vorinstanz umfassender ist; dies dann, wenn die strittigen Punkte im Bereich
ihrer eigenen Prüfungsbefugnis liegen (BGE 116 Ia 95 f. E. 2; Urteil des Bundesgerichts
2P.61/2001 vom 18. Juni 2001 E. 3.b.cc; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht:
Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Diss.
Bern 1998, Bern 1998, S. 213 f.). So erachtete das Bundesgericht in BGE 116 Ia 96 E.
2 die Heilung diverser Gehörsverletzungen durch ein kantonales Verwaltungsgericht als
zulässig, obwohl es im Gegensatz zum Regierungsrat (als Vorinstanz) nur eine Rechts-
kontrolle und nicht eine Ermessenskontrolle durchführen konnte. Die Heilung einer Ge-
hörsverletzung ist ausserdem nur dann zulässig, wenn der Standpunkt des Betroffenen
trotz des Verfahrensmangels hinreichend eingebracht werden kann und diesem daraus
kein Nachteil erwächst (Gerold Steinmann, a.a.O., N. 60 zu Art. 29 BV).
4.5.2 Der Plangenehmigungsentscheid des Staatsrats ist dem Beschwerdeführer eröff-
net worden. Spätestens bei der Ausarbeitung der Beschwerde an das Kantonsgericht im
Verfahren A1 18 232 hätte der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten nehmen können.
Weshalb ihm das nicht möglich gewesen sein soll, legt er nicht dar. Es liegt diesbezüglich
jedenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Urteil des Bundesgerichts
2C_105/2011 vom 4. April 2011 E. 4.3). Aber auch während des Verwaltungsgerichts-
beschwerdeverfahrens A1 18 xxx hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die voll-
ständigen Akten des Projektdossiers einzusehen. Mit Schreiben vom 26. August 2019
wurde ihm die Beschwerdeantwort der Gemeinde vom 20. August 2019 und des Staats-
rats vom 21. August 2019 mit dem Verzeichnis der beim Gericht hinterlegten Akten zu-
gestellt. Gleichzeitig wies das Gericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Akten
zur Einsicht offenstehen (A1 18 232, Schreiben des Kantonsgerichts vom 7. Februar
2019). Der Beschwerdeführer hatte schliesslich nach der Rückweisung der Angelegen-
heit an den Staatsrat auch im vorliegenden Verfahren erneut die Gelegenheit, die Akten
beim Staatsrat oder beim Kantonsgericht einzusehen. Ihm wurde vom Kantonsgericht
erneut das Verzeichnis der beim Gericht hinterlegten Akten zugestellt, mit dem Verweis,
dass die Akten zur Einsicht offenstehen (act. 75). Auch hier ist nicht ersichtlich, weshalb
es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, von sei-
nem Akteneinsichtsrecht Gebrauch zu machen und die Akten, insbesondere den techni-
schen Bericht, von dem er geltend macht, diesen nicht zu kennen, einzusehen.
4.5.3 Nachdem der Beschwerdeführer in Kenntnis sämtlicher Akten seine Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde bis zum Entscheid des Kantonsgerichts ergänzen konnte und seine
Rügen durchwegs Sachverhalts- und Rechtsfragen betreffen, zu deren Beurteilung das
Kantonsgericht über volle Kognition verfügt und es so mit der gleichen Prüfungsbefugnis
entscheidet wie die Vorinstanz, ist dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil entstan-
den und wäre eine Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls vor Kantonsgericht ge-
heilt worden (Urteil des Kantonsgerichts A1 09 227 vom 30. April 2010; BGE 133 I 204
E. 2.2, 2.3; 130 II 530 E. 7.3; 127 V 431 E. 3d/aa; 126 I 68 E. 2; 126 V 130 E. 2b; 124 II
132 E. 2; 118 Ib 111, E. 4b; 116 Ia 94 E. 2; Arthur Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem
Gesetze gleich, Bern 1985, S. 132 f.). Aufgrund dessen sowie angesichts der hinrei-
chend geklärten Sachlage erscheint eine Neuauflage und eine Neubeurteilung durch den
Staatsrat als Plangenehmigungsbehörde nicht notwendig. Sie käme einem formalisti-
schen Leerlauf gleich.
5. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Gefahrenkarte sei nicht umfassend und
vertieft abgeklärt worden. Eine vertiefte Untersuchung müsse nicht er auf eigene Kosten
in Auftrag geben, es sei Aufgabe der Behörde, eine solche in Auftrag zu geben, wenn
ein Einsprecher die Einteilung seines Grundstücks in eine Gefahrenzone anzweifle. Aus
den vom Staatsrat genannten Lawinenereignissen lasse sich keine mittlere Gefährdung
für sein Grundstück herleiten. Sein Grundstück sei noch nie von einer Lawine betroffen
gewesen, was er aus eigener Erfahrung, der Erfahrung seiner Familie sowie älteren
Dorfbewohnern berichten könne.
5.1 Art. 1 Abs. 1 lit. e kGWNg bezweckt die Sicherstellung der Abwehr von Naturgefah-
ren zum Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten im Falle von Lawinen, Bo-
deninstabilitäten und bei Murgängen in Wasserläufen im Wald. Vorbehalten bleiben die
Zuständigkeitsbereiche, die der Gesetzgebung über den Wasserbau (Gesetz über den
Wasserbau vom 15. März 2007 [kWBG; SGS/VS 721.1]) unterstellt sind. Art. 41 Abs. 3
kGWNg verweist für die öffentliche Auflage und die Ausscheidung der Gefahrenzonen
auf das Verfahren gemäss der Gesetzgebung über den Wasserbau.
5.2 Die Gefahrenzonen werden durch Pläne und Vorschriften beschrieben, welche die
Eigentumsbeschränkungen und die baulichen Anforderungen festlegen (Art. 14 der Ver-
ordnung über den Wasserbau vom 5. Dezember 2007 [kWBV; SGS/VS 721.100]; Art. 31
Abs. 1 kRPG). Als Gefahrenkarten gelten technische Dokumente, die als Grundlage für
die Ausscheidung der Gefahrenzonen dienen (Art. 14 kWBV). Die Pläne der Gefahren-
zonen bezeichnen insbesondere die Art der Gefahr, die Gefahrenstufen erstellt nach
Intensität und Eintretenswahrscheinlichkeit sowie die wichtigsten schutzwürdigen Ob-
jekte, insbesondere die Wohn-, Industrie-, und Gewerbezonen, die Infrastrukturen und
empfindlichen Objekte sowie die weiteren Zonen menschlicher Tätigkeit, die geschützt
werden müssen (Art. 15 Abs. 1 kWBV). Die Gefahrenkarten werden ausserhalb der
Bauzone grundsätzlich im Massstab 1:5'000 oder 1:10'000, beziehungsweise 1:2'000
innerhalb der Bauzone erstellt (Art. 15 Abs. 2 kWBV). Gefahrenzonenpläne dürfen einzig
die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung real existierende Gefährdung wiedergeben, nicht je-
doch eine allfällige künftige Gefahr (Richtlinie zur Erarbeitung von Gefahrenzonen und
zu den Baubewilligungen innerhalb dieser Zone vom 7. Juni 2010 des Departements für
Verkehr Bau und Umwelt des Kantons Wallis [nachfolgend kantonale Richtlinie], Ziff.
5.5).
Die Vorschriften legen die nötigen Anforderungen fest, um die Sicherheit von Personen,
Tieren und bedeutenden Sachwerten zu gewährleisten. Innerhalb der Zonen mit erhöh-
ter Gefahr wird keine Baute bewilligt. Die zuständige kantonale Dienststelle legt in ihrer
Vormeinung ausnahmsweise aufgrund eines Gutachtens für den gesamten Perimeter
die Möglichkeiten und die Voraussetzungen für die Überbauung in diesem Perimeter
fest. In den Zonen mit mittlerer Gefahr wird für jeden Neubau, Umbau einer bestehenden
Baute zwecks Vergrösserung der Wohnfläche oder Nutzungsänderung ein Gutachten
eines spezialisierten Büros verlangt. Dieses Gutachten, das als Grundlage für die Erstel-
lung der Vormeinung der zuständigen kantonalen Dienststelle dient, schlägt entspre-
chend den möglichen Gefahren die baulichen Anforderungen vor. In den Zonen mit ge-
ringer Gefahr oder mit Restgefährdung können fallweise Schutzmassnahmen (Verstär-
kung der Bauten, Verkehrsbeschränkungen usw.) verlangt werden (Art. 16 Abs. 1 bis 4
kWBV).
Begleitet werden die Pläne und Vorschriften von einem technischen Bericht, in dem be-
schrieben wird, wie die Gefahrenkarte hergestellt wurde (kantonale Richtlinie, Ziff. 4.4).
Dabei sind die Hypothesen und die berücksichtigten Szenarien darzustellen und Aussa-
gen über die zu erwartende Genauigkeit, mit welcher sich die Perimeter bestimmen las-
sen, zu machen. Der technische Bericht hat zudem einen Überblick über die aktiven
Schutzmassnahmen und organisatorischen Massnahmen und wie diese zu planen sind
zu geben und sollte eine Gesamtübersicht über die bereits genehmigten, die dem Ge-
nehmigungsverfahren unterstehenden und die noch zu untersuchenden Gefahrenzonen
bieten.
Es werden drei Gefahrenstufen unterschieden und durch die Farben rot, blau und gelb
gekennzeichnet (kantonale Richtlinie, Anhang 1, zu nivo-glaziale Gefahr; Richtlinien zur
Berücksichtigung der Lawinengefahr bei raumwirksamen Tätigkeiten, Bundesamt für
Forstwesen, Eidgenössisches Institut für Schnee- und Lawinenforschung, 1984, [nach-
folgend eidgenössische Richtlinie], Ziff. 3.32-3.35):
Rote Zone
a)
Lawinenwahrscheinlichkeit liegt bei unter 300 Jahren mit Druckeinwirkungen grösser
oder gleich 300 kN/m2
b)
Lawinenwahrscheinlichkeit liegt bei unter 30 Jahren mit Druckeinwirkungen zwischen
3 und 30 kN/m2
Blaue Zone
a)
Lawinenwahrscheinlichkeit liegt zwischen 30 und 300 Jahren mit Druckeinwirkungen
zwischen 3 und 30 kN/m2
b)
Lawinenwahrscheinlichkeit liegt bei unter 30 Jahren mit Druckeinwirkungen unter
3 kN/m2
Gelbe Zone
a)
Lawinenwahrscheinlichkeit liegt bei über 30 Jahren mit Druckeinwirkungen unter
3 kN/m2
b)
Lawinenwahrscheinlichkeit liegt bei über 300 Jahren
Im weissen Gebiet sind nach menschlichem Ermessen keine Lawinenwirkungen zu er-
warten (eidgenössische Richtlinie, Ziff. 3.35; Bundesamt für Raumentwicklung/Bundes-
amt für Wasser und Geologie/Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [Hrsg.],
Empfehlung Raumplanung und Naturgefahren, 2005, Ziff. 3.2).
Die Bearbeitungstiefe einer Gefahrenkarte ist hoch. Sie enthält detaillierte Angaben über
Ursachen, Ablauf, räumliche Ausdehnung, Intensität und Eintretenswahrscheinlichkeit
von Naturgefahren. Sie zeichnet sich zudem durch eine hohe Abgrenzungsgenauigkeit
(parzellengenau) aus (eidgenössische Richtlinie, Ziff. 3.2).
5.3 Der technischer Bericht beschreibt die Lawinenzüge, die die Gemeinde betreffen,
unter anderem auch die Lawinenzüge J _________ und L _________. Neben den his-
torischen Ereignissen enthält jeder Lawinenzug unter anderem eine Karte, auf der die
Lawinengefahrenzonen abgebildet sind.
Die B _________ AG nahm am 5. März 2018 zur Einsprache und am 9. Dezember 2018
im Verfahren A1 18 232 zu der Beschwerde Stellung. Sie führte aus, die Lawinengefähr-
dung des Grundstücks Nr. xxx
werde durch Lawinen aus den Lawinenzügen
J _________ und L _________ begründet. Die Lawinensprengungen seien nicht berück-
sichtigt worden. Die B _________ AG nennt diverse Lawinenereignisse im Lawinenzug
L _________ aus den Jahren 1972, 1974, 1979, eine Fallawine mit besonderer Wucht
am xxx. Dezember 1981 sowie eine Staublawine aus dem Jahre 2014 und eine künstlich
ausgelöste Lawine aus dem Jahr 2018. Aus diesen Lawinen habe eine sehr schwache
bis mittlere Gefährdung für das Grundstück des Beschwerdeführers resultiert. Solche
Abgänge seien jedoch sehr häufig. Im Lawinenzug J _________ sei je ein Niedergang
im Jahre 1955 sowie 1981 dokumentiert, die zu Schäden geführt hätten. Die Wieder-
kehrdauer der grössten Niedergänge werde auf seltener als 30 Jahre geschätzt. Die
Parzelle Nr. xxx sei bereits durch häufige ca. 30-jährliche Staublawinen schwach (<
3kN/m3) gefährdet worden (Feld 3 in der Matrix) und eine mittlere Staublawinengefähr-
dung durch seltene bis sehr seltene 100- bis 300-jährliche L _________lawinen- und
J _________-Szenarien seien plausibel (Feld 4 der Matrix). Daraus ergebe sich gemäss
untenstehender Matrix eine Einstufung in die blaue Zone.
Schliesslich hielt die B _________ AG fest, die Ablenkdämme und -mauern könnten nur
bei Fliesslawinen, nicht aber bei Staublawinen berücksichtigt werden. Die Wirkung von
Gebäuden gegen Staublawinen sei als gering einzustufen. Bei der Ausarbeitung von
Lawinengefahrenkarten könne die Wirkungen von Lawinensprengungen, sei es durch
fixe Anlagen oder durch Helikopterflüge, nicht berücksichtigt werden.
5.4 Die Gefahrenkarte ist aufgrund der evaluierten Gefahr und den in den kantonalen
und eidgenössischen Richtlinien festgelegten Parametern festzulegen. Inwiefern jedoch
die diesbezüglichen fachlichen Ausführungen der B _________ AG unzutreffend sein
sollen, ist nicht ersichtlich. Allein die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Grund-
stück sei noch nie von einer Lawine betroffen gewesen, vermag keine ernsthaften Zwei-
fel an den Darlegungen der B _________ AG zu begründen. Im Übrigen widerlegt be-
reits das von der B _________ AG in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2018 ge-
nannte YouTube Video der Staublawine vom Jahr 2014 ("Avalanche à A _________ von
K_________, hochgeladen am 4. März 2014); diese Behauptung. Im Video ist zu sehen,
wie eine Staublawine über die Terrasse des Grundstücks des Beschwerdeführers fegt.
Zudem überlagern sich auf dem Grundstück Nr. xxx die Gefahrenzonen der Lawinen-
züge L _________ und J _________. Bereits jeder Lawinenzug für sich begründet die
Einteilung des Grundstücks in die blaue Lawinenzone. Die B _________ AG hat nach-
vollziehbar dargelegt, weshalb das Grundstück des Beschwerdeführers in die blaue La-
winengefahrzone eingeteilt wurde.
5.5
Der Beschwerdeführer rügte schliesslich, die Behörde hätte ein zusätzliches Gut-
achten in Auftrag geben müssen und es sei nicht an ihm, ein Parteigutachten einzu-
reichen, welches dann vom Staatsrat in Zweifel gezogen und unbeachtlich bleiben
würde.
5.5.1 Art. 31 Abs. 4 kRPG besagt, dass der Grundeigentümer den Nachweis erbringen
kann, dass die Gefährdung des Grundstücks und des Zugangs durch sichernde Mass-
nahmen behoben ist. Die kantonale Richtlinie nimmt Art. 31 Abs. 4 kRPG unter Punkt
4.2.2.1 und unter Punkt 3 des Anhangs 3 auf. Die Richtlinie führt aus, dass der Eigentü-
mer eines Baugrundstücks den Nachweis erbringen kann, dass die Gefährdung seines
Grundstücks und des Zugangs zu seinem Grundstück durch Sicherheitsmassnahmen
angemessen berücksichtigt worden ist oder dass die Massnahmen überflüssig gewor-
den sind, weil sich die Gefahrenlage günstig entwickelt hat.
Art. 31 Abs. 4 kRPG räumt dem Grundeigentümer die Möglichkeit ein, den Nachweis zu
erbringen, dass die Gefährdung des Grundstücks und des Zugangs durch sichernde
Massnahmen behoben ist. Die Bestimmung ist als Kann-Vorschrift konzipiert. Dem Ei-
gentümer steht es frei, eine Expertise erstellen zu lassen, er ist aber nicht dazu verpflich-
tet. Diese kantonale Bestimmung steht im Einklang mit dem Untersuchungsgrundsatz
sowie der Mitwirkungspflicht, welche gemäss VVRG gelten. Die Verteilung der Beweis-
last bestimmt, wer die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat. In
Anlehnung an Art. 8 ZGB gilt auch im Verwaltungsprozess der Grundsatz, dass diejenige
Partei eine behauptete Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
5.5.2 Die Vorinstanz hat die Gefahrenlage für die Parzellen des Beschwerdeführers ge-
stützt auf die erstellten Pläne, den detaillierten technischen Bericht sowie Einschätzun-
gen der kantonalen Fachbehörden genügend abgeklärt. Sie hat damit ihre Beweispflicht
erfüllt. Folglich durfte sie auch von der Erhebung weiterer Beweise, insbesondere einer
grundstückspezifischen vertieften Abklärung für die Parzelle Nr. xxx, absehen. Der Be-
schwerdeführer hat von der Möglichkeit, eine eigene Expertise einzureichen, und so die
Abklärungen der Behörden in Frage zu stellen und seine Behauptungen zu belegen,
keinen Gebrauch gemacht.
Im Rahmen des Zivilprozesses stellt ein Privatgutachten nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kein Beweismittel, sondern lediglich eine Parteibehauptung dar (BGE
141 III 433 E. 2.6). Selbst wenn nach Art. 28 Abs. 1 lit. a VVRG betreffend den Beweis
die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung subsidiär anwendbar sind,
handelt es sich vorliegend nicht um einen Zivilprozess, sondern um ein Verwaltungsver-
fahren, in dem der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 17 Abs. 1 VVRG gilt. Dem Be-
schwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als dass nach bundesgerichtlicher Recht-
sprechung ein Parteigutachten nicht den gleichen Rang besitzt wie ein vom Gericht nach
vorgegebenem Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten (BGE 125 V 351). Indes ist das
Gericht verpflichtet, wie bei jeder substantiiert vorgetragenen Einwendung gegen ein
Gutachten, im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob das eingereichte Parteigut-
achten die Schussfolgerung des gerichtlichen Gutachtens derart zu erschüttern vermag,
dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351).
Vorliegend besteht kein gerichtliches Gutachten. Es liegt jedoch ein von einer Behörde
in Auftrag gegebene Gefahrenkarte vor, die von einem spezialisierten Büro erarbeitet
wurde. Ein Parteigutachten, welches das Gericht entsprechend würdigen könnte und
welches die Gefahrenkarte hinsichtlich des Grundstücks Nr. xxx in Frage stellen würde,
wurde, wie bereits ausgeführt, nicht eingereicht. Hingegen müsste das Gericht ein sol-
ches Parteigutachten entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers durchaus im
Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigen. Allein die Behauptungen des Beschwer-
deführers vermögen jedoch keine Zweifel an der fachlichen Einschätzung der
B _________ AG zu begründen.
6. Die Beschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei.
6.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb dem Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr auferlegt
wird. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen
vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; GS/VS 173.8)
setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsge-
bühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtli-
chen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und
Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs
und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- festgesetzt.
6.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG (e contrario)
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Den Behörden oder mit öffentlichen Auf-
gaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteient-
schädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es werden daher keine Par-
teientschädigungen zugesprochen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden dem Beschwerdeführer.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der
Einwohnergemeinde A _________ schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 3. April 2020