A1 19 156
A1 19 168
URTEIL VOM 14. APRIL 2020
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
PRO NATURA - SCHWEIZERISCHER BUND FÜR NATURSCHUTZ , und WORLD
WIDE FUND FOR NATURE (WWF) Schweiz , beide vertreten durch Rechtsanwalt
M _________,
BUNDESAMT FÜR UMWELT ,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS ,
(Jagd & Fischereiwesen)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 15. Juli 2019.
Sachverhalt
A. Das Departement für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt (DMRU) bewilligte am
und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wir-
kung. Die Gültigkeit der Bewilligung wurde auf höchstens 60 Tage, und solange ein
Schadenpotential bestehe, festgelegt. Der Perimeter für den Abschuss wurde auf die
Regionen beschränkt, in welchen Schäden aufgetreten waren, mit der Möglichkeit der
Ausweitung des Perimeters bei weiteren Rissen.
B. Am 28. September 2018 reichten Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz
und World Wide Fund for Nature (WWF) Schweiz beim Staatsrat Verwaltungsbe-
schwerde gegen den Entscheid des DMRU ein und beantragten die Aufhebung des Ent-
scheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des DMRU sowie die Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Das Bundesamt für Umwelt
BAFU reichte am 5. Oktober 2019 ebenfalls eine Verwaltungsbeschwerde gegen den
Entscheid des DMRU ein und beantragte die Aufhebung des Entscheids, eventualiter
die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Entscheids. Der Staatsrat wies beide Be-
schwerden mit Entscheid vom 15. Juli 2019 ab.
C. Gegen diesen Entscheid des Staatsrates erhoben Pro Natura – Schweizerischer
Bund für Naturschutz und World Wide Fund for Nature (WWF) Schweiz (Beschwerde-
führerinnen) am 27. August 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlich-
rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts (Verfahren A1 19 156) und stellten folgende
Rechtsbegehren:
"1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen.
partements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt (DMRU) vom 7. September 2018 aufzuhe-
ben.
len, dass die Abschussbewilligung des Departements Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt
(DMRU) vom 7. September 2018 rechtswidrig erteilt worden war.
Es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu regeln.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners."
Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, der Staatsrat habe sich mit ihren Vorbrin-
gen nicht auseinandergesetzt, es sei von der Präsenz eines Rudels auszugehen, da sich
mindestens vier Wölfe in der Region aufhalten würden. Die Rudelqualifikation sei zu Un-
recht verneint worden. Für die Jahre 2016 und 2017 seien Wolfswelpen nachgewiesen.
Aufgrund der Präsenz eines fortpflanzungsfähigen Wolfs-Paares müsse auch für das
Jahr 2018 von Jungtieren ausgegangen werden. Selbst ohne Reproduktion im Jahr 2018
habe im Zeitpunkt der Abschussbewilligung eine soziale Einheit von mindestens drei
Tieren bestanden, was die Definition eines Rudels bereits erfülle. Der Kanton sei zudem
von einem deutlich zu engen Schaden- und Abschussperimeter ausgegangen, das
Streifgebiet der Wölfe M59, M73, F23 und F24 sei grösser. Das DMRU habe einen geo-
grafisch zu engen, nicht dem Streifgebiet eines Rudels entsprechenden Perimeter be-
rücksichtigt und dies über einen zu kurzen Zeitraum. Der Kanton führe auf der Ostseite
des Tales kein aktives Wolfs-Monitoring durch, welches notwendig sei, um eine Rudel-
Präsenz nachzuweisen. Selbst wenn kein Rudel vorliegen würde, sei die Abschussbe-
willigung rechtswidrig, da die Voraussetzungen für einen Einzelabschluss ebenfalls nicht
erfüllt seien. Gemäss Art. 9bis Abs. 2 der Verordnung über die Jagd und den Schutz
wildlebender Säugetiere und Vögel vom 29. Februar 1988 (JSV; SR 922.01) müsse ein
erheblicher Schaden durch einen einzelnen Wolf vorliegen, was erfüllt sei, wenn gewisse
Risszahlen in seinem Streifgebiet gegeben seien. Bei einem Einzelabschluss gehe es
darum, ein bestimmtes Individuum zu entfernen, das durch sein spezifisches, i.d.R. er-
lerntes Verhalten zu untragbaren Problemen führe. Die Risse müssten einem bestimm-
ten Wolf zugeordnet werden können, um zu beurteilen, ob ein schadenstiftendes Tier im
Sinne der Bestimmung vorhanden sei. Im betroffenen Gebiet sei jedoch die Präsenz
mehrerer Wölfe belegt und es gebe gewichtige Hinweise, dass die Risse nicht auf das
Konto eines einzigen Wolfs gehen würden. So habe es am 14. August 2018 Risse auf
verschiedenen Alpen gegeben, welche auf gegenüberliegenden Talseiten bzw. in ver-
schiedenen Seitentälern lägen. Es sei unwahrscheinlich, dass die Risse auf den gleichen
Wolf zurückgingen. Auch am 23. Juli 2018 und am 9. September 2018 seien an entfernt
liegenden Orten in kurzem Zeitabstand Risse erfolgt. Indem einfach alle Risse addiert
würden, werde ein Bild eines einzigen schadenstiftenden Wolfs gezeichnet, den es in
der Realität gar nicht gebe. Eine Abschussbewilligung für einen beliebigen Wolf sei un-
zulässig. Die erteilte Abschussbewilligung rechne zudem Risse an, welche nicht hätten
berücksichtigt werden dürfen. Nur neun Nutztierrisse seien anrechenbar. Die Alp
J _________ sei entgegen der Schafalpplanung, welche als Fachgutachten gelte, als
nicht schützbar bezeichnet worden. Im Jahr 2019 seien auf J _________ Herdenschutz-
hunde, Hirten und Nachtpferche zum Einsatz gekommen, womit erwiesen sei, dass im
Sommer 2018 nicht alle möglichen und zumutbaren Schutzmassnahmen ergriffen wor-
den seien. Die auf J _________ getöteten Schafe dürften nicht berücksichtigt werden.
Die Mindestzahl von 15 Rissen sei nicht erreicht, womit die Abschussbewilligung auch
unter diesem Gesichtspunkt unrechtmässig sei. Die Alp C_________ sei vom DMRU als
nicht schützbar bezeichnet worden. Der Staatsrat habe hingegen ausgeführt, die Schafe
seien durch einen elektrifizierten Litzenzaun geschützt gewesen. Er verweise auf einen
Beleg act. 34, welcher den Beschwerdeführerinnen nicht bekannt gewesen sei, den sie
inzwischen aber erhalten hätte. Allein das Vorhandensein eines Zauns genüge nicht, die
Situation und der Zustand des Zauns zum Zeitpunkt des Angriffes gehe nicht aus den
Akten hervor. Somit könnten höchstens die neun auf den Alpen E _________ und
F _________ getöteten Tiere berücksichtigt werden, womit die Mindestzahl von 15 ge-
töteten Tieren nicht mehr erfüllt werden könne.
D. Am 13. September 2019 erhob das BAFU (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid
des Staatsrats vom 15. Juli 2019 ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öf-
fentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts (Verfahren A1 19 168) und stellte fol-
gende Rechtsbegehren:
" Antrag
Es sei der Entscheid des Staatsrates vom 15. Juli 2019 (CHE xxx/18 und xxx/18) unter Kostenfol-
gen aufzuheben."
Der Beschwerdeführer machte geltend, es habe im September 2018 in der Region
A _________/B _________ ein Rudel bestanden. Bereits vor Erteilung der Abschussbe-
willigung seien im Jahr 2018 drei Wölfe genetisch nachgewiesen worden (F24, M59 und
M73). Ihm sei jedoch kein Gesuch um Zustimmung zum Abschuss unterbreitet worden,
wie es Art. 12 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender
Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (JSG; SR 922.0) und Art. 4 Abs. 1 JSV vor-
schreiben würden. Eine Bestandesregulierung wäre nicht zulässig gewesen, weil sich
das Rudel im Jahr 2018 nicht fortgepflanzt habe. Auch die Voraussetzungen für einen
Einzelabschuss seien nicht erfüllt. Sowohl bei der Bestandesregulierung als auch bei
einem Einzelabschluss dürften gerissene Nutztiere nicht berücksichtigt werden, wenn im
Gebiet bereits früher Schäden durch den Wolf verursacht und keine zumutbaren Schutz-
massnahmen ergriffen worden seien. Insgesamt 73 Schafe seien im Streifgebiet der
Wölfe (B _________/D _________ und A _________) zwischen dem 30. April 2018 und
dem 28. August 2018 gerissen worden. Schäden durch Wölfe seien im Gebiet jedoch
seit 1999 wiederholt aufgetreten, insbesondere im Jahr 2015 sei es zu wesentlichen
Schäden gekommen. Das Jahr 2018 gelte deshalb als Wiederholungsjahr und Art. 9bis
Abs. 3 JSV komme zur Anwendung. Der praktische Leitfaden zu den Herdenschutz-
massnahmen des Kantons sei ohne Rücksprache mit dem Beschwerdeführer erarbeitet
worden und sei nicht bundesrechtskonform. Der Bericht der AGRIDEA zur Schafalppla-
nung, welcher vom Kanton im Jahr 2012 in Auftrag gegeben worden sei, erfasse alle
Schafalpen des Kantons inklusive möglicher Schutzmassnahmen. Eine Alp gelte dem-
nach als nicht schützbar, wenn unter den aktuellen Gegebenheiten keine Herdenschutz-
massnahmen umgesetzt werden könnten und auch keine betrieblichen Anpassungen
möglich seien, welche Herdenschutzmassnahmen ermöglichten. Es müsse im Einzelfall
beurteilt werden, ob eine Alp direkt schützbar oder nach betrieblichen Anpassungen
schützbar sei. Der Kanton habe vorliegend einige Alpen als nicht schützbar eingestuft,
die gemäss Bericht zur Schafalpplanung schützbar seien. Zudem erfülle die Abschuss-
bewilligung die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht: Der Bewilligung lasse
sich nicht entnehmen, welche gerissenen Tiere angerechnet werden können, um die für
den Abschuss erforderlichen 15 Nutztierrisse zu erreichen. Die Alpe J_________ sei
entgegen der Ansicht des Kantons schützbar. Die dort gerissenen 24 Schafe seien in
einer ungeschützten Situation gewesen und dürften nicht berücksichtigt werden. Betref-
fend die Alpen E _________ und F _________ lasse sich dem Herdenschutzbericht der
DWL nicht entnehmen, dass sich die dort gerissenen Schafe innerhalb des Nachtpferchs
befunden hätten, sie dürften ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Die Alpe
C_________ sei entgegen der Ansicht des Kantons schützbar. Der dort eingesetzte
Zaun mit Doppellitze und Elektrifizierung gelte nicht als Herdenschutzmassnahme, son-
dern als betriebliche Massnahme; die Risse hätten in einer ungeschützten Situation statt-
gefunden und dürften nicht angerechnet werden. Die Risse auf der Alpe G _________
hätten in einer ungeschützten Situation stattgefunden, sie dürften nicht angerechnet wer-
den. Die Risse auf der Alpe H _________ dürften ebenfalls nicht angerechnet werden,
da die dort etablierte ständige Behirtung eine betriebliche Massnahme und keine Her-
denschutzmassnahme sei. Einzig die drei auf der Alpe I _________ gerissenen Schafe
könnten berücksichtigt werden. Die Voraussetzungen für einen Abschuss, wonach
15 anrechenbare Nutztierrisse vorliegen müssten, seien folglich nicht erfüllt.
E. Der Staatsrat beantragte am 25. September 2019 die Abweisung der Beschwerde im
Verfahren A1 19 156 und reichte die Akten für die Verfahren A1 19 156 und A1 19 168
ein. Am 3. Oktober 2019 verzichtete das DMRU auf eine Stellungnahme und verwies auf
seinen Entscheid vom 5. September 2018 und seine Stellungnahme vom 30. November
Verfahren A1 19 168.
F. Die Beschwerde führenden Parteien liessen sich nicht mehr vernehmen.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so-
weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt.
1.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 VVRG ist zur Verwaltungsgerichts-
beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. a) sowie jede an-
dere Person, Organisation oder Behörde, sofern das Gesetz sie hierzu ermächtigt (lit. b).
Wer von der Möglichkeit, vor der unteren Instanz zu handeln, keinen Gebrauch gemacht
hat, ist nicht zur Beschwerde berechtigt (Art. 44 Abs. 2 VVRG).
1.2 Nach Art. 12 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz
vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) steht gesamtschweizerischen Organisationen, die sich
dem Naturschutz oder verwandten Zielen widmen, die Legitimation zur ideellen Ver-
bandsbeschwerde zu. Der Bundesrat hat den Beschwerdeführerinnen per Verordnung
über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Hei-
matschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen vom 27. Juni 1990 (VBO;
SR 814.076) dem Grundsatz nach das Verbandsbeschwerderecht eingeräumt (vgl. das
Verzeichnis gemäss Anhang zur VBO Ziff. 3 und 6). Die Legitimation zur ideellen Ver-
bandsbeschwerde setzt kumulativ voraus, dass die angefochtene Verfügung in Erfüllung
einer Bundesaufgabe i.S.v. Art. 2 NHG erlassen wurde (BGE 139 II 271 E. 9.1 ff.; 121 II
190). Das Kantonsgericht hat bereits im Jahr 2004 entschieden, dass die Bewilligung
zum Abschuss eines Wolfes mit der Erfüllung einer Bundesaufgabe einhergeht und dem-
nach der ideellen Verbandsbeschwerde unterliegt (siehe ZWR 2005 S. 89 f.; bestätigt in
den Urteilen des Kantonsgerichts A1 10 84/85 vom 1. Oktober 2010 E. 1.2 mit weiteren
Hinweisen zur Rechtsprechung des Bundesgerichts zum unbestimmten Rechtsbegriff
der Bundesaufgabe, auszugsweise publ. in: URP 3/2011 S. 234 ff. und A1 16 159/182
vom 23. August 2016). Das Bundesgericht hat sich diesbezüglich bislang noch nicht ge-
äussert, ist jedoch in einem ähnlich gelagerten Fall (Bewilligung zum Abschuss von
Graureihern) auf eine Beschwerde von Pro Natura eingetreten (BGE 136 II 101 E. 1.1
S. 103; Frage offen gelassen in BGE 131 II 58 E. 1.1 f. S. 60 f.; vgl. auch BGE 141 II 233
E. 4.2.3 zum Verbandsbeschwerderecht betreffend Abschussanordnung für geschützte
Vögel). Der in Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildle-
bender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) und Art. 9
des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und
Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume vom 19. September 1979 (Berner Konvention;
SR 0.455) verankerte Schutz des Wolfes ist eine vom Bund den Kantonen übertragene
Bundesaufgabe und die Beschwerdeführerinnen sind mithin gemäss Art. 12 NHG zur
Beschwerdeführung grundsätzlich legitimiert (Urteil des Kantonsgerichts A1 10 84/85
vom 1. Oktober 2010 E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist als für den Vollzug des Jagdge-
setzes zuständiges Bundesamt (Art. 18 Abs. 1 JSV, vgl. auch Art. 7 Abs. 2 JSG, Art. 4
JSV) gemäss Art. 12g Abs. 2 NHG zur Beschwerde gegen die kantonale Abschussver-
fügung berechtigt.
1.3 Vorliegend ist das schutzwürdige bzw. aktuelle und praktische Beschwerdeinte-
resse gegeben, obwohl die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Abschuss-
bewilligung zeitlich befristet gewesen ist: Es sind Fragen betreffend die Zulässigkeit ei-
nes Wolfsabschusses aufgeworfen worden, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und
deren Beantwortung deswegen im öffentlichen Interesse liegt, die sich jederzeit unter
gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können und deren rechtzeitige Über-
prüfung im Einzelfall kaum möglich ist, da Abschussbewilligungen zeitlich begrenzt sind
(vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts A1 16 133 / A1 16 136 vom 18. November
2016 E. 3.3 ff.). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist
deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
1.4 Gemäss Art. 11 Abs. 1 VVRG kann die Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin die Vereinigung von Verfahren anordnen, die auf dem gleichen Sachverhalt oder auf
gleicher rechtlicher Grundlage beruhen. Beide Beschwerden richten sich gegen densel-
ben Staatsratsentscheid und werfen weitgehend dieselben Rechtsfragen auf, weshalb
die Verfahren A1 19 156 und A1 19 168 vereinigt werden (Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 56
Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 lit. d VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Das Kantonsgericht hat die von den Beschwerde führenden Parteien hinterlegten Be-
lege zu den Akten genommen. Der Staatsrat hat am 25. September 2019 die Akten der
beiden Verwaltungsbeschwerdeverfahren CHE 248-18 und CHE 253-18 und des DMRU
eingereicht. Es sind keine weiteren Beweismittel beantragt worden. Die vorhandenen
Akten umfassen mithin die entscheidrelevanten Belege und Sachverhaltselemente und
genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheb-
lichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden
Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an
der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisab-
nahmen verzichtet wird.
4. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der
Begründungspflicht. Der Staatsrat wiederhole die Angaben und Vorbringen des DMRU
praktisch ohne eigene inhaltliche Auseinandersetzung und setze sich kaum mit den Rü-
gen auseinander; zum zentralen Thema der Zuordnung der Risse zu einem spezifischen
Wolf äussere er sich gar nicht.
Auch der Beschwerdeführer sieht die Begründungspflicht verletzt. Der Abschussbewilli-
gung könne nicht entnommen werden, inwiefern die Voraussetzungen für den Abschuss
im konkreten Fall erfüllt seien. Insbesondere werde nicht dargelegt, welche Tiere ange-
rechnet werden könnten, um die Mindestanforderung von 15 Nutztierrissen zu erreichen.
Diese Informationen liessen sich auch nicht den in der Bewilligung genannten Herden-
schutzberichten entnehmen. Diese Informationen würden sich, wenn überhaupt, aus den
Rissprotokollen und der Rissliste sowie der Medienmitteilung vom 6. September 2018
ergeben. Die Risssituation müsse nachvollziehbar dargelegt werden, namentlich müsse
mittels Fotodokumentation und weiteren Bemerkungen der Ist-Zustand der Herden-
schutzmassnahmen und die konkreten Risse beschrieben und dargelegt werden, inwie-
weit der Wolf die technischen Schutzmassnahmen durchbrochen habe.
4.1 Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann.
Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individual-recht, hat
also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., 2016, N. 1001 und 1003). Aus Art. 29
Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitli-
chen Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale und kommunale Behörden ergibt sich
aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 29 Abs. 3 VVRG, welcher aus-
drücklich festhält, dass Verfügungen zu begründen sind. Der Sinn und Zweck der Be-
gründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen
seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so ab-
gefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über
die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör verlangt von der Behörde gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass
sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernst-haft prüft und in ihrer Ent-
scheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet
und erforderlich erscheinen. Die Begründung des Entscheids muss die wesentlichen
Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt, sie muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einläss-
lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (zum
Ganzen BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3; 123 I 31 E. 2c;
Urteil des Kantonsgerichts A1 15 215 vom 12. August 2016 E. 4.1). Die Begründungs-
dichte und der Umfang der Begründung richten sich nach den Umständen. Sind Sach-
lage und Normen klar, so können Hinweise auf die Rechtsgrundlagen genügen (Gerold
Steinmann, in: Bernhard Ehrenzeller et. al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfas-
sung, St. Galler Kommentar, 3. A., 2014, N. 49 zu Art. 29 BV). Ob die Begründung recht-
lich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf
rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage.
4.2 Das DMRU führt in der Abschussbewilligung aus, in der betroffenen Region seien
mindestens 39 mit den zumutbaren Massnahmen geschützte Schafe getötet worden,
womit die Bedingungen für einen Abschuss gemäss Art. 9bis Abs. 2 JSV erfüllt seien und
es liege kein Wolfsrudel vor, da im Jahr 2018 nur zwei Wölfe genetisch nachgewiesen
worden seien.
Der Staatsrat hat den Ablauf des Verfahrens beschrieben und die Rügen und Argumente
der Beschwerde führenden Parteien dargelegt. Er hat die gesetzlichen Bestimmungen
genannt, auf die er seinen Entscheid stützt. Er hat ausgeführt, die Ansicht des DMRU,
es seien lediglich zwei Wölfe nachgewiesen, sei vertretbar, weshalb eine Abschussbe-
willigung i.S.v. Art. 12 Abs. 4 JSG i.V.m. Art. 4bis Abs. 1 JSV zur Regulierung eines Ru-
dels nicht in Frage komme. Weiter ist der Staatsrat zum Schluss gekommen, die Voraus-
setzungen des Einzelabschusses i.S.v. Art. 12 Abs. 2 JSG i.V.m. Art. 9bis JSV seien er-
füllt: Er führt betreffend die zumutbaren Herdenschutzmassnahmen im Sommer 2018
aus, die Ansicht der Vorinstanz, die Alp J _________ (24 Risse), sei nicht schützbar, sei
vertretbar und die Herdenschutzmassnahmen auf E _________ (8 Risse), F _________
(1 Riss) und C_________ (6 Risse) seien ausreichend gewesen. Damit sei die Voraus-
setzung für den Abschuss von mindestens 15 gerissenen Nutztieren erfüllt.
4.3 Der Staatsrat hat ausreichend begründet, weshalb er den Rügen der Beschwerde
führenden Parteien nicht gefolgt ist und ihre Beschwerden abgewiesen hat, zumal er
sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen musste. Auch das
DMRU hat dargelegt, aus welchen Gründen es die Abschussbewilligung erteilt hat. Beide
Beschwerde führenden Parteien sind jeweils in der Lage gewesen, die Verfügung des
DMRU und den Entscheid des Staatsrats anzufechten und aufzuzeigen, weshalb diese
Verwaltungsakte ihrer Ansicht nach Recht verletzen. Ob die Voraussetzungen für die
Abschussbewilligung gegeben sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung.
5. Der Bund erlässt gemäss Art. 78 Abs. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) Vorschriften zum Schutz der Tier-
und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt und
schützt bedrohte Arten vor Ausrottung. Er legt ausserdem Grundsätze über die Aus-
übung der Jagd fest, insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt der Fische, der wild
lebenden Säugetiere und der Vögel (Art. 79 BV). Der Wolf gehört gemäss Art. 7 Abs. 1
JSG zu den geschützten Arten (Art. 2, Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 JSG). Dies bedeutet je-
doch keinen absoluten Schutz des Wolfes: Richtet ein geschütztes Tier einen erhebli-
chen Schaden an, so können die Kantone jederzeit Massnahmen gegen dieses Tier an-
ordnen oder erlauben (Art. 12 Abs. 2 JSG). Zudem können die Kantone mit vorheriger
Zustimmung des Departements Massnahmen zur Verringerung des Bestandes treffen,
wenn eine geschützte Tierart einen zu hohen Bestand aufweist und dadurch grosser
Schaden oder eine erhebliche Gefährdung entsteht (Art. 12 Abs. 4 JSG).
5.1 Mit vorheriger Zustimmung des BAFU können die Kantone befristete Massnahmen
zur Regulierung von Beständen geschützter Tierarten treffen, wenn Tiere einer bestimm-
ten Art trotz zumutbarer Massnahmen zur Schadenverhütung grosse Schäden an Wald,
landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztierbeständen verursachen (Art. 4 Abs. 1 lit. c
JSV). Ein Abschuss von Wölfen nach Art. 4 Abs. 1 ist nur zulässig aus einem Wolfsrudel,
das sich im Jahr, in dem die Regulierung erfolgt, erfolgreich fortgepflanzt hat (Art. 4bis
Abs. 1 JSV). Dabei darf eine Anzahl Wölfe, welche die Hälfte der im betreffenden Jahr
geborenen Jungtiere nicht übersteigt, abgeschossen werden. Die Elterntiere sind zu
schonen. Eine Regulierung bei Schäden an Nutztierbeständen ist gemäss Art. 4bis Abs. 2
JSV zulässig, wenn im Streifgebiet eines Wolfsrudels, das sich erfolgreich fortgepflanzt
hat, innerhalb von vier Monaten mindestens 15 Nutztiere getötet worden sind. Bei der
Beurteilung der Schäden sind Art. 9bis Abs. 3 und 4 sinngemäss anwendbar.
5.2 Der Kanton kann eine Abschussbewilligung für einzelne Wölfe erteilen, die erhebli-
chen Schaden an Nutztieren anrichten (Art. 9bis Abs. 1 JSV). Ein erheblicher Schaden
an Nutztieren durch einen einzelnen Wolf liegt gemäss Art. 9bis Abs. 2 JSV vor, wenn in
seinem Streifgebiet mindestens 35 Nutztiere innerhalb von vier Monaten getötet werden
(lit. a), mindestens 25 Nutztiere innerhalb eines Monats getötet werden (lit. b) oder min-
destens 15 Nutztiere getötet werden, nachdem im Vorjahr bereits Schäden durch Wölfe
zu verzeichnen waren (lit. c). Bei der Beurteilung des Schadens nach Abs. 2 unberück-
sichtigt bleiben Nutztiere, die in einem Gebiet getötet werden, in dem trotz früherer Schä-
den durch Wölfe keine zumutbaren Schutzmassnahmen ergriffen worden sind (Art. 9bis
Abs. 3 JSV).
6. Beide Beschwerde führenden Parteien rügen, es seien getötete Schafe berücksich-
tigt worden, die nicht mit den zumutbaren Massnahmen geschützt worden seien. Die
Voraussetzungen für einen Abschuss seien nicht erfüllt, da kein erheblicher Schaden
i.S.v. Art. 9bis Abs. 2 und 3 JSV vorliege.
6.1 Das DMRU führt in seiner Abschussbewilligung vom 5. September 2018 aus, dass
zwischen dem 8. Juni 2018 und dem 25. August 2018 in der Region B _________ und
A _________ mindestens 39 Schafe getötet worden seien. Bereits 2017 seien in der
Region Schafe vom Wolf getötet worden. Die Bedingungen für einen Abschuss gemäss
Art. 9bis Abs. 2 JSV seien deshalb erfüllt. Weiter zitiert die DMRU Art. 9bis Abs. 3 JSV und
führt aus, dass auf den Alpen, wo die Nutztierrisse stattgefunden hätten, die zumutbaren
Massnahmen, die hätten ergriffen werden können, gemäss den internen Berichten des
DWL getroffen worden seien (…"que les mesures raisonnables qui pouvaient être pris
ont été mis en place, selon les notes internes du SCA").
Der Staatsrat führt aus, dass gemäss Rissliste für die Region B _________ und
A _________ im Sommer 2018 über 60 Schafe gerissen worden seien. Die DMRU sei
davon ausgegangen, dass es zu mindestens 15 Rissen im Streifgebiet des schadenstif-
tenden Wolfs gekommen sei, nämlich 24 auf der Alp J_________, acht auf der Alp
E_________, sechs auf der Alp C_________ und ein Riss auf der Alp F _________,
welche gemäss Art. 9bis Abs. 3 JSV berücksichtigt werden könnten, da alle zum Schutz
der Schafe geeigneten und zumutbaren Massnahmen umgesetzt worden seien. Gemäss
dem Herdenschutzbericht der Dienststelle für Landwirtschaft (DWL) vom 11. Juli 2018
betreffend die Alp J _________ würden Herdenschutzhunde aufgrund des beträchtli-
chen Aufwandes und der touristischen Aktivität im Gebiet nicht in Frage kommen. Die
DWL verweise auf den praktischen Leitfaden zum Herdenschutz, wonach der Einsatz
von Herdenschutzhunden auf der Alp J _________ nicht zumutbar sei und eine Behir-
tung der kleinen Herde sei aus betriebsökonomischer Sicht nicht gegeben, da eine Be-
hirtung eine Mindestgrösse der Herde von 300 Schafen bedinge. Die Ansicht, die Alp
J _________ sei nicht schützbar, sei vertretbar. Auch wenn dem nicht so wäre, seien die
übrigen 15 Risse ausreichend: Auf der Alp E_________ seien die gerissenen Schafe in
einem Nachtpferch gehalten und von einem Hirten bewacht worden. Der Herdenschutz-
bericht vom 22. August 2018 erachte diese Massnahmen als genügend. Der Riss auf
der Alp F _________ habe in einer bewachten Schafherde stattgefunden, welche sich in
einem Nachtpferch mit elektrischem Flexinetz befunden habe. Die auf der Alp
C_________ gerissenen Schafe seien mit einem elektrischen Litzenzaun geschützt ge-
wesen. Es seien folglich mindestens 15 mit den zumutbaren Massnahmen geschützte
Nutztiere gerissen worden.
6.2 Bei der Prüfung der Frage, ob zumutbare Schutzmassnahmen zur Verhinderung
eines Schadens ergriffen worden sind, ist im Sinne einer Verhältnismässigkeitsprüfung
zu klären, ob der Abschuss des Wolfes geeignet und erforderlich ist zur Verhinderung
weiterer Schäden und ob die Massnahme nicht in einem Missverhältnis zu den durch sie
beeinträchtigten Interessen steht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubün-
den U 16 2 vom 6. Juni 2016 E. 4.a f.; Astrid Epiney, in: Basler Kommentar zur Bundes-
verfassung, Bernhard Waldmann/ Eva Maria Besler/ Astrid Epiney [Hrsg.], Basel 2015,
N. 70 zu Art. 5 BV).
6.3 Das DMRU legt in seiner Abschussbewilligung nicht dar, welche Nutztierrisse es für
die Ermittlung des erheblichen Schadens i.S.v. Art. 9bis Abs. 2 JSV berücksichtigt hat
und verweist auch nicht auf die in den Akten enthaltenen Risslisten des Kantons (Beila-
gen 10 ff. DMRU) oder andere Dokumente, aus denen Rückschlüsse auf die berücksich-
tigten Nutztierrisse gezogen werden könnte. Es wird nur von mindestens 39 in der Re-
gion durch einen Wolf getöteten Schafen gesprochen. Erst in seiner Stellungnahme an
den Staatsrat vom 30. November 2018 führt das DMRU aus, die auf den Alpen
H _________ und I _________ gerissenen Tiere seien nicht berücksichtigt worden
(S. 451 Staatsrat) und ergänzt weiter, wie im angefochtenen Entscheid festgestellt, seien
mindestens 39 Schafe auf einer geschützten oder nicht schützbaren Alp gerissen wor-
den, nämlich 24 Schafe auf J _________, 8 Schafe auf E _________, ein Schaf auf
F _________ und 6 Schafe auf C_________ (S. 450 Staatsrat). Der Staatsrat hat die
Abschussbewilligung gestützt auf diese Ausführungen geschützt.
6.4 Die Rissliste des Kantons führt für den Zeitraum vom 8. Juni 2018 bis zum 11. Juli
2018 24 gerissene Schafe auf der Alp J _________ auf und bezeichnet diese Alp als
nicht schützbar (Beleg Nr. 10 DMRU). Die Protokolle für die Risse vom 8. Juni 2018 und
vom 14. Juni 2018 führen dazu aus, es habe sich um eine Herde von ca. 350 Schafen
gehandelt, welche am Tag von einem Hirten bewacht würden (Belege Nr. 17 und 18
DMRU). Zu den Rissen vom 4. Juli 2018, vom 7. Juli 2018 und vom 11. Juli 2018 wird in
den Protokollen ausgeführt, es habe sich um eine Herde von ca. 130 Schafen gehandelt,
die nicht bewacht oder durch andere Massnahmen geschützt gewesen sei (Belege
Nr. 19, 20 und 21 DMRU). Im Herdenschutzbericht der DLW vom 11. Juli 2018 wird aus-
geführt, dass die Alp J_________ oberhalb von O_________ als gemischte Alp mit Kü-
hen, Rindern und Schafen in den obersten Regionen bewirtschaftet werde (Beleg Nr. 5
DMRU). Die Kontrolle der Schafe erfolge durch die Besitzer. Es würden 75 % Schwarz-
nasenschafe und 25 % Weisse Alpenschafe gealpt. Aufgrund der kleinen Herdengrösse
von ca. 200 Schafen, welche die Alp in zwei Gruppen beweiden würden, verkleinere sich
die homogene Einzelherdengrösse nochmals. Aufgrund des beträchtlichen Aufwandes
(Auszäunung Höhenwanderweg) und der hohen touristischen Aktivität im Gebiet kämen
Herdenschutzhunde nicht in Frage. Eine ständige Behirtung mit Nachtpferchen könnte
nur mit grösseren strukturellen Anpassungen und Diskussionen entstehen (Zusammen-
arbeit mit der Alp G _________). Deshalb und gestützt auf den kantonalen Leitfaden
zum Herdenschutz sei die Alp derzeit als nicht schützbar einzustufen. Im Herdenschutz-
bericht vom 4. September 2018 wird dargelegt, dass eine auf der Alp E_________ be-
findliche Schafherde wegen Futtermangel auf die Alp J_________ verschoben worden
sei. Die Herde werde von zwei Herdenschutzhunden bewacht, tagsüber behirtet und
während der Nacht im elektrifizierten Nachtpferch gehalten (Beleg Nr. 9 DMRU).
6.4.1 Der Schlussbericht Schafalpplanung Kanton Wallis 2012-2014, welche der Kanton
und der Bund gemeinsam in Auftrag gegeben haben, gibt im Objektblatt zur Alp
J _________ folgende Empfehlungen zum Herdenschutz ab (Beilagen Act. 22 und
Act. 23a des Beschwerdeführers):
"Herdenschutzhunde werden aufgrund des beträchtlichen Aufwandes und des geringen Risikos mo-
mentan nicht empfohlen. Bei verändertem Grossraubtierdruck wäre die Arbeit mit Herdenschutzhun-
den möglich, da die Weiden übersichtlich und die beiden Schafgruppen relativ homogen sind. Auf dem
angrenzenden Wanderweg müsste die Präsenz der Hunde gut signalisiert werden. Eine Auszäunung
der Wanderwege an den Weidegrenzen von Sektor 3 ist zu aufwendig. Da die Alp gut zugänglich ist
und praktisch die ganze Weidefläche von einem zentralen Punkt aus überblickt und kontrolliert werden
kann, würde die Kontrolle und die Fütterung der Herdenschutzhunde nicht viel mehr Aufwand bringen.
Allenfalls könnte diese Arbeit mit der regelmässigen Kontrolle der Rinder verbunden werden. Die Ar-
beit mit Herdenschutzhunden verlangt eine sehr gute Integration der Hunde in den Schafen. Durch die
angrenzende Luftseilbahn ist bei schönem Wetter die Frequenz von Touristen relativ hoch. Falls eine
ständige Behirtung zur Diskussion stehen würde, könnte eine Zusammenarbeit mit der Alpage la Lé
abgeklärt werde, da beide Alpen mit einem Höhenweg verbunden sind."
6.4.2 Die Schafalpplanung betrachtet die Alp J _________ als schützbar und den Ein-
satz von Herdenschutzhunden als möglich, jedoch erachtet er dies als im Zeitpunkt der
Berichterstattung (noch) nicht für notwendig. Der praktische Leitfaden der DWL zur Her-
denschutzpolitik des Kantons im Zusammenhang mit Grossraubtieren (Wölfen) äussert
sich allgemein zu den Herdenschutzmassnahmen, ohne jedoch die für die einzelnen
Schafalpen möglichen bzw. zumutbaren Massnahmen zu benennen (Beleg Nr. 31
DMRU CHE 253-18; Beilage Act. 16 des Beschwerdeführers). Es kann entgegen der
Ansicht des Staatsrats nicht nachvollzogen werden, weshalb die DMRU gestützt auf den
kantonalen Leitfaden, der sich nicht zur Alp J _________ äussert, und entgegen den
Ausführungen in der Schafalpplanung zum Schluss kommt, diese Alp sei nicht schütz-
bar. Zudem sind gemäss Herdenschutzbericht vom 4. September 2018 nach den Rissen
im Sommer 2018 auf der Alp J _________ Herdenschutzhunde eingesetzt worden. Ge-
mäss Stellungnahme der DLW vom 12. Oktober 2018 sei dies jedoch im unteren Alppe-
rimeter geschehen, wo zuvor die Kühe geweidet hätten (Beleg Nr. 32 DMRU CHE 248-
18). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Schafalpplanung die ganze Alp
J _________ als gut zugänglich und überblickbar beschreibt und den Einsatz von Her-
denschutzhunden als möglich und zumutbar betrachtet. Die Alp J _________ ist folglich
zu Unrecht als nicht schützbar bezeichnet worden. Die Nutztierrisse, welche dort in den
Monaten Juni und Juli 2018 stattgefunden haben, hätten gemäss Art. 9bis Abs. 2 JSV
nicht berücksichtigt werden dürfen.
6.5 Am 11. August 2018 sowie am 13. und 14. August 2018 sind auf der Alp
C_________ gemäss Rissliste insgesamt sechs Schafe gerissen worden (Beleg Nr. 11
DMRU). Das Rissprotokoll (Beleg Nr. 34 DMRU CHE 253-18) führt aus, dass es sich um
eine Herde von 41 Schwarznasenschafen gehandelt hat, welche durch einen elektrifi-
zierten und für die Nacht mit Lampen versehenen Zaun geschützt gewesen seien, der
Eigentümer habe zwei Mal pro Woche nach der Herde gesehen. Der Herdenschutzbe-
richt vom 22. August 2018 bezeichnet die Alp C_________ als nicht schützbar und ver-
weist auf die Schafalpplanung aus dem Jahr 2014 (Beleg Nr. 8 DMRU).
6.5.1 Die Schafalpplanung führt in den Empfehlungen zum Herdenschutz auf der Alp
C_________ aus, dass die Arbeit mit Herdenschutzhunden möglich sei, da nur wenig
Tourismus im Gebiet anzutreffen sei und nötigenfalls der Weg auf dem Grat ausgezäunt
werden könnte (Beilage Act. 23d des Beschwerdeführers). Weiter wird dargelegt, dass
die Kontrolle der Hunde und Schafe einfach sei, da mit dem Auto bis zur Alp gefahren
werden könne und das Weidegebiet sehr übersichtlich sei. Zudem sei die Herdenhomo-
genität gegeben, da nur ein Besitzer Schafe auftreibe. Da die Weiden relativ übersicht-
lich seien, könnte auch mit einem Esel oder Lama gearbeitet werden, falls kein grösserer
Raubtierdruck bestehe.
6.5.2 Die Alp C_________ wird in der Schafalpplanung entgegen der Behauptung im
Herdenschutzbericht als relativ einfach durch den Einsatz von Hunden oder gar von
Eseln oder Lamas schützbar beschrieben. Dem Rissprotokoll ist einzig zu entnehmen,
dass ein elektrifizierter Zaun vorhanden gewesen ist. Obwohl nicht dargelegt wird, ob
die Schafe innerhalb des Zauns getötet worden sind und in welchem Zustand der Zaun
gewesen ist, hat die Vorinstanz dies als genügende Schutzmassnahme qualifiziert, was
zudem im Widerspruch zur Einschätzung des DMRU steht, die Alp sei gar nicht schütz-
bar. Die Schlussfolgerung des Staatsrats und des DMRU, die Alp C_________ sei nicht
schützbar bzw. die Schutzmassnahmen seien ausreichend gewesen, ist aufgrund der
vorhandenen Akten nicht nachvollziehbar. Folglich ist nicht erwiesen, dass die auf der
Alp C_________ gerissenen Schafe mit den zumutbaren Massnahmen geschützt gewe-
sen sind; sie können gemäss Art. 9bis Abs. 2 und 3 JSV nicht berücksichtigt werden.
6.6 Auf der Alp E_________ sind gemäss Rissliste am 3. August 2018 sechs Schafe
und am 25. August 2018 zwei Schafe gerissen worden, wobei die Schafe geschützt ge-
wesen seien (Beleg Nr. 10 DMRU). Gemäss Protokollen haben sich die gerissenen
Schafe in einem Nachtpferch befunden und sind von einem Hirten bewacht worden (Be-
leg Nr. 24 DMRU). Die Alp E_________ wird im Herdenschutzbericht vom 22. August
2018 als genügend geschützt bezeichnet (Beleg Nr. 8 DMRU). Die Schutzmassnahmen
werden nicht näher beschrieben. Im Herdenschutzbericht vom 4. September 2018 wird
ausgeführt, die Schafe auf der Alp E_________ würden ständig behirtet und in der Nacht
in einem Nachtpferch gehalten. Die Schafalpplanung empfiehlt im Objektblatt zur Alp
E_________ keine konkreten Massnahmen zum Herdenschutz, benennt jedoch eine
mögliche Zusammenarbeit mit Nachbaralpen (Beilage Act. 23c des Beschwerdeführers).
Auf der Alp F _________ (B _________) ist gemäss Rissliste am 30. Juni 2018 ein Schaf
gerissen worden (Beleg Nr. 11 DMRU). Das Rissprotokoll (Beleg Nr. 33 DMRU
CHE 253-18) legt dar, es habe sich um eine Herde von 350 Schafen in einem Nacht-
pferch mit elektrifiziertem Flexinetz nahe des Chalets gehandelt, die bewacht gewesen
sei und mehrmals am Tag um platziert werde. Der Herdenschutzbericht vom 11. Juli
2018 bezeichnet die Alp B _________ als geschützt: Sie werde ständig behirtet und die
Schafe würden während der Nacht in einem Nachtpferch gehalten (Beleg Nr. 5 DMRU).
Die Schafalpplanung führt betreffend Herdenschutzmassnahmen auf der
Alp
F _________ aus, eine allfällige Präsenz von Herdenschutzhunden sollte aufgrund der
verschiedenen Wanderwege unbedingt gut signalisiert werden (Beilage Act. 23e des Be-
schwerdeführers). Weiter wird ausgeführt, eine ständige Behirtung sei möglich, da das
Gebiet sehr weitläufig und die Herde gross genug sei. Auch der Einsatz von Herden-
schutzhunden wird als mögliche Massnahme genannt.
6.7 Weder aus den Rissprotokollen noch aus den Herdenschutzberichten geht hervor,
ob die Schafe auf E _________ und F _________ innerhalb der Nachtpferche gerissen
worden sind, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hingewiesen hat. Es kann jedoch
offenbleiben, ob die acht auf der Alp E_________ gerissenen Schafe und das auf der
Alp F _________ gerissene Schaf i.S.v. Art. 9bis Abs. 3 JSV mit den zumutbaren Mass-
nahmen geschützt gewesen sind: Selbst wenn diese neun Nutztierrisse berücksichtigt
werden können, wird die nach Art. 9bis Abs. 2 lit. c JSV für den Abschuss erforderliche
Anzahl von fünfzehn gerissenen Nutztieren nicht mehr erreicht. Im Übrigen wird die er-
forderliche Anzahl Nutztierrisse auch dann nicht erreicht, wenn zusätzlich die drei auf
der Alp I _________ gerissenen Schafe berücksichtigt werden, welche der Beschwerde-
führer als ausreichend geschützt betrachtet (S. 514 Kantonsgericht). Die Bewilligung des
DMRU für den Abschuss eines Wolfes im A _________ und im B _________ vom
erteilt werden dürfen.
7. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass der Kanton zu Unrecht einen Einzelabschuss
bewilligt habe. Im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung habe in der Region ein Rudel be-
standen. Das Augstbord-Rudel, welches im Jahr 2016 entstanden und auch im Jahr
2017 genetisch nachgewiesen worden sei, habe sein Territorium bis ins A _________
ausgedehnt, möglicherweise ausgelöst durch mehrere legale und illegale Abschüsse.
Zudem habe sich der Wolf M73 vermutlich in das Augstbord-Rudel integriert. Der Kanton
Wallis habe die Anwesenheit des Rudels im Oktober 2017 bestätigt. Im Jahr 2018 seien
bereits vor der Erteilung der Abschussbewilligung die Wölfe F24, M59 und M73 gene-
tisch nachgewiesen worden. Selbst wenn der Kanton darlege, es seien im Zeitpunkt der
Bewilligungserteilung niemals mehr als zwei Wölfe zusammen nachgewiesen worden,
sei grundsätzlich davon auszugehen, dass das Rudel auch im Folgejahr weiterbestehe.
Der genetische Nachweis erweise sich manchmal als schwierig (z.B. wegen der oft un-
genügenden Qualität der Proben), weshalb es durchaus vorkommen könne, dass im
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung nicht alle Mitglieder des Rudels genetisch nachge-
wiesen werden könnten. Es könne vom Kanton nicht verlangt werden, alle im Territorium
eines Rudels anwesenden Wölfe genetisch nachzuweisen. Die Kantone müssten alle
zur Verfügung stehenden Informationen in einer Gesamtsicht beurteilen, namentlich ak-
tuelle genetische Nachweise, Beobachtungen der Wildhüter, Meldungen von Dritten, die
räumliche und zeitliche Verteilung allfälliger Nutztierrisse, sowie derartige Informationen
aus dem Vorjahr. Sei im Vorjahr ein Rudel festgestellt worden, so sei im Zweifelsfall
davon auszugehen, dass dieses weiterhin bestehe. Weitere genetische Analysen nach
der Erteilung der Abschussbewilligung hätten die Präsenz von mindestens drei Wölfen
bestätigt, was der Kanton in seiner Medienmitteilung vom 12. März 2019 bestätigt habe.
Weshalb der Kanton für den Zeitpunkt der Bewilligungserteilung im September 2018 da-
von ausgehe, es habe sich kein Rudel im betroffenen Gebiet aufgehalten, obwohl er die
Präsenz eines Rudels für das Jahr 2017 und erneut im Frühling 2019 bestätige, sei nicht
nachvollziehbar. Die aus dem Augstbord-Rudel stammenden, nachgewiesenen Tiere
würden auch weiterhin die Kriterien der Definition eines Rudels erfüllen, auch wenn für
das Jahr 2018 keine Jungtiere nachgewiesen worden seien. Jahre ohne Reproduktion
könnten vorkommen. Im Übrigen stamme das im Jahr 2019 im Streifgebiet des Rudels
nachgewiesene Individuum F50 mit grosser Wahrscheinlichkeit von F24 und M73 ab.
Die Beschwerdeführerinnen vertreten ebenfalls die Ansicht, dass ein Rudel besteht: Es
würden sich mindestens vier Wölfe in der Region aufhalten und die Rudelqualifikation
sei auch ohne Reproduktion im Jahr 2018 erfüllt. Das DMRU sei zudem von einem geo-
grafisch zu engen, nicht dem Streifgebiet eines Rudels entsprechenden Perimeter aus-
gegangen.
7.1 Der Staatsrat zitiert im angefochtenen Entscheid aus dem erläuternden Bericht des
BAFU zur Änderung der Jagdverordnung vom 1. Juli 2015, dem Konzept Wolf Schweiz
sowie den Medienmitteilungen vom 6. September 2018 und 5. Dezember 2018 und legt
die Argumente der Beschwerde führenden Parteien sowie des DMRU dar (vgl. Entscheid
des Staatsrats S. 7 f.). Der Staatsrat hält fest, es hätten durch das Monitoring im Gebiet
seit Anfang September 2017 lediglich zwei Wölfe festgestellt werden können. Die An-
sicht des DMRU, wonach im Sommer 2018 im besagten Gebiet lediglich zwei Wölfe
hätten nachgewiesen werden können, sei vertretbar, eine Abschussbewilligung i.S.v.
Art. 12 Abs. 4 JSG i.V.m. Art. 4bis Abs. 1 JSV komme nicht zum Tragen (Entscheid des
Staatsrats S. 8).
7.2 Das Konzept Wolf Schweiz des BAFU 2016 definiert im Anhang 4 die Begriffe "Ru-
del", "Wolfspaar" und "transienter Einzelwolf" (Beilage Nr. 28 DMRU; Beilage Act. 10 der
Beschwerdeführer;): Als Rudel gilt eine über mindestens 12 Monate (ein biologisches
Jahr) stabile Wolfsgruppe von mindestens drei Tieren, davon mindestens ein Weibchen,
welche gemeinsam ein Gebiet/Revier besetzen. Ein Rudel ist eine soziale und letztlich
reproduzierende Einheit, die gemeinsam Nahrung beschafft und ein Revier markiert.
Jahre ohne Reproduktion sind möglich.
Der erläuternde Bericht des BAFU zur Änderung der Jagdverordnung vom 1. Juli 2015
hält betreffend die Regulierung von Wolfsbeständen fest, dass Art. 4bis JSV nur in Regi-
onen zur Anwendung kommen darf, in denen Wölfe Rudel bilden und sich im laufenden
Jahr auch fortpflanzen. Weiter führt der Bericht zu Art. 9bis JSV unter dem Titel „Definition
eines Einzelabschusses“ aus, dass nach wie vor der Einzelabschuss zur Anwendung
kommen würde, wenn sich selbständige Einzelwölfe bloss kurzfristig vergesellschaften
sollten, ohne ein Rudel zu bilden.
Der Bericht der KORA vom 11. September 2018 zur Entwicklung der Situation des Wol-
fes im Mittelwallis 2015-2018 (Beilage Act. 4 der Beschwerdeführer) führt aus, dass im
Mai 2016 die Wölfe F14 und M59 das Augstbord-Rudel gegründet hätten, es seien vier
Junge genetisch nachgewiesen (F22, F23, F24 und M72). Die Augstbord-Wölfe hätten
ihr Gebiet offensichtlich nach Westen ausgedehnt, da sie ab Oktober 2017 auch im Ge-
biet D _________/A _________ festgestellt worden seien. Die drei im Gebiet nachge-
wiesenen Tiere M59, F23 und F24 würden gemäss dem Konzept Wolf Schweiz weiterhin
als Rudel gelten. Es sei zudem möglich, dass der Wolf M73 Teil des Rudels geworden
sei.
7.3 Die Staatskanzlei hat in ihrer Medienmitteilung vom 2. Oktober 2017 bestätigt, dass
die kantonale Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (DJFW) von der Präsenz
eines Wolfsrudels in der Region zwischen dem A _________ und dem D _________
ausgeht. In der Medienmitteilung vom 12. März 2019 zum Wolfsmonitoring 2018 infor-
miert die Staatskanzlei, dass von November 2018 bis Februar 2019 in der Region
K _________ - L _________- N _________ mehrfach eine Gruppe von drei bis vier Wöl-
fen festgestellt worden sei (Beilage Act. 19 des BAFU). Die Gruppe stelle gemäss der
Definition des Konzepts Wolf Schweiz ein Rudel dar. Es sei davon auszugehen, dass
das Rudel mindestens aus den Individuen M59, M73 und F24 bestehe.
7.4 Die Ansicht des DMRU und des Staatsrats, dass die Präsenz eines im Vorjahr nach-
gewiesenen Rudels im folgenden Jahr mittels DNA-Analyse erneut nachgewiesen sein
muss, um die Definition eines Rudels zu erfüllen, ist nicht nachvollziehbar. Ein lückenlo-
ser genetischer Nachweis jedes im betroffenen Gebiet lebenden Wolfs kann nie garan-
tiert werden; die Beschwerde führenden Parteien bringen mit Recht vor, dass nicht jede
DNA-Probe ausgewertet werden kann (Urteil des Kantonsgerichts A1 17 90/91 vom
muss im Zweifelsfall auch im folgenden Jahr davon ausgegangen werden, dass ein Ru-
del besteht, auch wenn der genetische Nachweis nicht erbracht werden kann.
8. Aufgrund des Gesagten werden die Verwaltungsgerichtsbeschwerden gutgeheissen
und der angefochtene Entscheid des Staatsrates vom 15. Juli 2019 wird aufgehoben.
Bei diesem Verfahrensausgang gelten die beiden Beschwerde führenden Parteien als
obsiegend, mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zu-
sprechung einer Parteientschädigung.
8.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können diese ganz oder teilweise erlas-
sen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der
Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermö-
gensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten,
werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Es bestehen keine
Gründe, vorliegend von dieser Regel abzuweichen; es werden keine Gerichtskosten er-
hoben.
8.2 Die Gewährung einer Parteientschädigung erfolgt nach Art. 91 Abs. 1 VVRG. Sie
wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie
aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91
Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst gemäss Art. 4 des Gesetzes
betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungs-
behörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) die Entschädigung an die be-
rechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar). Letztere sind in Anwen-
dung der Art. 27 ff. GTar zu bestimmen. Die Parteientschädigung ist aufgrund des
Schwierigkeitsgrades des Falles sowie des geschätzten Aufwandes festzusetzen. Den
Beschwerdeführerinnen ist für die Verfahren vor dem Kantonsgericht und dem Staatsrat
zu Lasten des Kantons eine Parteientschädigung von Fr. 2 200.-- zuzusprechen. Den
Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen,
darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3
VVRG). Es liegen keine Gründe vor, um von dieser Regel abzuweichen; dem Beschwer-
deführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerden werden gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des
Staatsrats wird aufgehoben.
Den Beschwerdeführerinnen wird eine Parteientschädigung von Fr. 2 200.-- zu Las-
ten des Kantons zugesprochen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Das Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Beschwerdeführer und dem
Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 14. April 2020