A1 19 147
A2 19 58
URTEIL VOM 20. MÄRZ 2020
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Thomas Brunner, Vize-Präsident; Jean-Bernard Fournier, Richter und
Frédéric Fellay, Ersatzrichter sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ , vertreten durch Rechtsanwalt M _________,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , 1950 Sitten,
(Beamtenrecht)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 12. Juni 2019.
Sachverhalt
A. X _________ wurde mit Beschluss des Staatsrats vom 30. Mai 2007 als Hilfsabwart
an der Schule A _________ in B _________ unbefristet angestellt (S. 41 Personaldos-
sier). Am 16. September 2016 erhielt X _________ einen Verweis, weil er unter anderem
alkoholisiert mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen auf dem Schulgelände gefahren war
(S. 208 f. Personaldossier). Am 23. Januar 2018 teilte der Dienstchef der Dienststelle für
Unterrichtswesen (fortan: DU) X _________ mit, dass der Vorsteher des Departements
für Volkswirtschaft und Bildung (fortan: DVB) beabsichtige, sein Arbeitsverhältnis ge-
mäss Art. 58 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis vom
dossier). Der Dienstchef des DU teilte X _________ am 31. Januar 2018 mit, aufgrund
des Ereignisses vom 30. Januar 2018 (Schlafen am Arbeitsplatz) beabsichtige der Vor-
steher des DVB nun, das Arbeitsverhältnis gemäss Art. 62 Abs. 1 kGPers fristlos zu
beenden (S. 225 f. Personaldossier). Am 22. Februar 2018 kündigte das DVB das
Dienstverhältnis von X _________ fristlos (S. 236 ff. Personaldossier).
B. Gegen diesen Entscheid liess X _________ am 26. März 2018 Verwaltungsbe-
schwerde beim Staatsrat einreichen und die unentgeltliche Rechtspflege beantragen
(S. 18 ff. Staatsrat). Am 12. Juni 2019 wies der Staatsrat die Beschwerde sowie das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
C. Gegen den Entscheid des Staatsrates liess X _________ (Beschwerdeführer) am
des Kantonsgerichts erheben und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1.
Die Beschwerde sei gutzuheissen.
Es sei festzustellen, dass die fristlose Kündigung gemäss Departements-Entscheid vom
22.02.2018 zu Unrecht erfolgte bzw. unbegründet war.
Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung von CHF 26'400.00 zuzüglich Zins zu 5% seit
dem 22.02.2018 bzw. ab jeweiligem Verfall zu bezahlen.
Eventualiter: Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Staatsrat die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren.
Eventualiter: Ziff. 2 des Entscheids sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Die Kosten von Verfahren und Urteil werden dem Staat Wallis auferlegt.
Den Beschwerdeführern ist zu Lasten des Staates Wallis für das Verfahren vor Kantonsgericht
sowie der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung nach GTar zuzusprechen.
Eine Anpassung der Begehren bleibt im Rahmen des Verfahrens ausdrücklich vorbehalten."
Der Beschwerdeführer ersuchte vorab um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Er machte geltend, die Vorinstanz habe zwar anerkannt, dass er nicht über die erforder-
lichen finanziellen Mittel verfüge. Der Staatsrat habe seine Rechtsbegehren jedoch als
aussichtslos bezeichnet, ohne dies zu begründen. Wäre die Beschwerde aussichtslos
gewesen, so wäre weder ein zweiter Schriftenwechsel noch ein neunseitiger Entscheid
notwendig gewesen. Zudem sei die fristlose Kündigung ausgesprochen worden, nach-
dem die ordentliche Kündigung bereits eingeleitet worden sei. Eine Beschwerde gegen
die fristlose Kündigung, welche nur bei besonders schwerem Fehlverhalten gerechtfer-
tigt sei, könne unter diesen Umständen nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Zudem
machte der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend: Er habe
im Verfahren vor dem Staatsrat die Edition seines Personaldossiers und die Befragung
des Lernenden und des stellvertretenden Chef-Abwarts verlangt. Die Vorinstanz habe in
antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme dieser Beweismittel verzichtet, obwohl
diese für die Sachverhaltsfeststellung relevant seien. Die fristlose Kündigung werde da-
mit begründet, dass der stellvertretende Chef-Abwart den Beschwerdeführer am 30. Ja-
nuar 2018 angeblich schlafend am Arbeitsplatz angetroffen habe. Die Kündigung stütze
sich somit einzig auf die Aussage des stellvertretenden Chef-Abwarts, welcher der ein-
zige vermeintliche Zeuge des bestrittenen Vorfalls sei. Weshalb dessen Befragung ein
untaugliches Beweismittel darstellen solle, sei fraglich. Auch das Personaldossier sei für
die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Kündigung relevant und hätte mit geringem Auf-
wand eingeholt werden können.
Der Beschwerdeführer kritisierte weiter, das DVB habe die fristlose Kündigung zu spät
ausgesprochen. Es habe die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur bereits beab-
sichtigten ordentlichen Kündigung am 17. Februar 2018 erhalten. Anschliessend habe
das DVB vier Tage zugewartet, um die fristlose Kündigung auszusprechen, welche mit
denselben Argumenten begründet worden sei wie die Absicht, ordentlich zu kündigen.
Das DVB habe zudem bereits mitgeteilt, dass im Falle einer ungerechtfertigten Kündi-
gung keine Wiedereingliederung erfolgen werde. Der Standpunkt des DVB sei demnach
bereits klar gewesen. Das DVB habe alleine über die Kündigung entscheiden können,
weshalb der Einwand des Staatsrats, der Dienstweg habe eingehalten werden müssen,
nicht überzeuge. Das DVB habe zuvor jeweils am selben oder am folgenden Tag auf
Schreiben oder Ereignisse reagiert und hätte dies auch bei der fristlosen Kündigung tun
können. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, es liege kein wichtiger Grund für
eine fristlose Kündigung gemäss Art. 62 kGPers vor. Als wichtiger Grund gelte jeder
Umstand, bei dessen Vorliegen dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben die Fortset-
zung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könne. Das DVB habe die
fristlose Kündigung ausgesprochen, weil der Beschwerdeführer angeblich am 30. Januar
2018 am Arbeitsplatz geschlafen habe. Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf frühere Er-
eignisse abgestellt. Zudem sei das Foto, welches am 15. Januar 2018 vom (angeblich
am Arbeitsplatz schlafenden) Beschwerdeführer ohne dessen Einwilligung gemacht wor-
den sei, als rechtswidrig beschafftes Beweismittel zu qualifizieren und aus den Akten zu
weisen. Die Vorinstanz habe den Vorfall berücksichtigt, habe jedoch die vom Beschwer-
deführer aufgeworfene Frage, ob das Foto rechtmässig zustande gekommen sei, offen-
gelassen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Die fristlose Kündigung
stütze sich einzig auf die Behauptung des stellvertretenden Chef-Abwarts, dass der Be-
schwerdeführer erneut am Arbeitsplatz geschlafen habe. Es handle sich einzig um eine
Parteibehauptung, da nie eine Zeugenbefragung stattgefunden habe. Ausserdem sei
aktenkundig, dass persönliche Differenzen zwischen dem Beschwerdeführer und dem
stellvertretenden Chef-Abwart bestanden hätten. Es sei unzulässig, die schriftlich fest-
gehaltene Aussage in antizipierte Beweiswürdigung als zweifelsfrei richtig zu qualifizie-
ren. Er habe nicht am Arbeitsplatz geschlafen, sondern daran gearbeitet, ein Leitungs-
kataster zu erstellen. Zum Studium der Pläne und Dokumente habe er seine Brille abge-
legt, da er an Kurzsichtigkeit leide. Selbst wenn sich der Vorfall wie vom stellvertretenden
Chef-Abwart behauptet zugetragen hätte, würde dies keinen Vertrauensbruch darstel-
len, welcher es dem Arbeitgeber verunmöglicht hätte, den Beschwerdeführer bis zum
Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Eine fristlose Kündigung
setze gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine schwerwiegende Pflichtverlet-
zung voraus. Ein kurzes Einnicken am Arbeitsplatz sei kein schwerwiegender Verstoss.
Der Beschwerdeführer sei entgegen der Behauptung der Vorinstanz nie verwarnt wor-
den, dass ihm bei einer weiteren Verfehlung fristlos gekündigt werde. Allgemeine Hin-
weise auf Konsequenzen bei weiterem Fehlverhalten würden keine Verwarnung darstel-
len. Die Vorkommnisse aus den Jahren 2016 und 2017 würden zu lange zurückliegen,
um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen und hätten ausserdem keinen gleichartigen
Sachverhalt betroffen. Soweit die Vorinstanz auf die Beurteilungsgespräche verweise,
so sei ihr entgegenzuhalten, dass schlechte Arbeitsleistungen nie eine fristlose Kündi-
gung rechtfertigen könnten. Zusammenfassend sei die fristlose Kündigung ungerecht-
fertigt gewesen. Der Arbeitgeber habe in Anbetracht der beabsichtigten ordentlichen
Kündigung und der anstehenden Geburt des vierten Kindes des Beschwerdeführers un-
verhältnismässig gehandelt.
D. Der Staatsrat beantragte am 18. September 2019 die Abweisung der Beschwerde,
verwies auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete auf eine Stellungnahme.
E. Der Beschwerdeführer replizierte am 17 Oktober 2019 und wies erneut darauf hin,
dass er im gesamten Verfahren keine Gelegenheit gehabt habe, die Zeugen, auf deren
Aussage sich die fristlose Kündigung stütze, mit den Vorwürfen zu konfrontieren. Es sei
eine Verhandlung durchzuführen und der stellvertretende Chef-Abwart sowie der Ler-
nende, welcher das Foto aufgenommen habe, seien gemäss Art. 196 ff. der Schweize-
rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) unter Strafandro-
hung zu befragen. Auch der Rektor des Kollegiums und die Sozialberaterin, welche ihn
betreut habe, seien als Zeugen zu befragen, zudem sei seine Parteiaussage aufzuneh-
men. Der Beschwerdeführer bestätigte zudem sein Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege.
F. Der Staatsrat verzichtete am 20. November 2019 auf die Abgabe einer Duplik.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so-
weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die gemäss
Art. T1-1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 kGPers der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt.
Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Staatsratsentscheids und als
Angestellter, dessen Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt worden ist, durch diesen berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er
gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung
legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist des-
halb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48
Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Der Beschwerdeführer beantragt als Beweismittel die Belege gemäss Urkundenbor-
dereau, die Edition der Akten der Vorinstanz und des Personaldossiers sowie die Partei-
und Zeugenbefragung des Stellvertretenden Chef-Abwarts, des Lernenden, des Rektors
der Schule und der Mitarbeiterin der Sozialberatung Wallis, welche ihn betreut habe.
3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und
die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 145
I 167 E. 4.1; 140 I 99 E. 3.4; 137 III 324 E. 3.2.2; 127 I 54 E 2b; 124 I 241 E. 2). Das
Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre geschlos-
sen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende
Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Be-
weiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140
E. 5.3; 131 I 153 E. 3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153
und N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht rechtlich re-
levanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG;
BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 122 II 464 E. 4a mit Hinweisen; Urteil des Bun-
desgerichts 1A.87/2006 vom 12. September 2006 E. 2.2). Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Be-
weiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu ver-
zichten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 124 I
274 E. 5b; 122 II 464 E. 4a; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153,
154 und 537).
3.2 Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege zu den
Akten genommen. Der Staatsrat hat am 18. September 2019 seine Akten eingereicht.
Am 22. November 2019 hat der Verwaltungs- und Rechtsdienst der Staatskanzlei das
vom Kantonsgericht nachgeforderte Personaldossier des Beschwerdeführers einge-
reicht. Die vorhandenen Unterlagen enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachver-
haltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung
der rechtserheblichen Fragen (siehe unten E. 5 ff.). Das urteilende Gericht nimmt unter
Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, wei-
tere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern.
Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen - insbesondere Partei- und Zeugenbe-
fragungen - verzichtet.
4. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend: Die
Vorinstanz habe auf die Abnahme der von ihm beantragten Beweismittel verzichtet, ob-
wohl diese für die Sachverhaltsfeststellung relevant seien, namentlich die Edition seines
Personaldossiers und die Befragung des stellvertretenden Chef-Abwarts zum Vorfall
vom 30. Januar 2018.
4.1 Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV;
SR 101) garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör, er stellt einen Teilgehalt des
allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR
0.101) und Art. 29 Abs. 1 BV dar (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O.,
N. 214). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in erster Linie durch das kantonale
Verfahrensrecht bestimmt. Nur wo dieses nicht genügend erscheint, greift die verfas-
sungsrechtliche Bestimmung mit ihren subsidiären und minimalen Garantien ein (Urteil
des Bundesgerichts 1A.87/2006 vom 12. September 2006 E. 2.2; BGE 127 III 193
E. 3; 125 I 257 E. 3a). Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachauf-
klärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der
Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Ge-
hörsgarantie ist ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Cha-
rakter eines selbständigen Grundrechtes (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., 2016, N. 1001 und 1003). Die Minimalgarantien
gewähren die Möglichkeit, zu den entscheidrelevanten Tatsachen vor dem Erlass des
Entscheids Stellung zu nehmen, Kenntnis von den Akten zu erhalten und an der Erhe-
bung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (Urteil des Bundes-
gerichts 2P.275/2005 vom 1. März 2006 E. 2.1; BGE 127 I 54 E. 2b; 124 V 180 E. 1a).
Die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 140
I 99 E. 3.4; 137 III 324 E. 3.2.2; 127 I 54 E 2b; 124 I 241 E. 2). Die von einer Verfügung
betroffene Person hat insbesondere das Recht, zu den wesentlichen Punkten Stellung
nehmen zu können, bevor der Entscheid gefällt wird; dazu muss sie vorweg Einsicht in
die massgeblichen Akten nehmen können (BGE 132 II 485 E. 3.2). Das kantonale Ver-
fahrensrecht enthält diesbezüglich keine weitergehenden Rechte: Gemäss Art. 17 Abs.
1 VVRG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen, ohne an die Vorbrin-
gen und Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein. Die Parteien sind berechtigt, am
Beweisverfahren teilzunehmen und Beweismittel anzubieten. Diese werden berücksich-
tigt, soweit sie zur Abklärung des Sachverhalts geeignet erscheinen (Art. 17 Abs.
2 VVRG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 VVRG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf,
die Akten des verwaltungsrechtlichen Verfahrens einzusehen.
4.2 Der Beschwerdeführer hat in seiner Verwaltungsbeschwerde vom 26. März 2018
als Beweismittel Partei- und Zeugenbefragungen, die von ihm eingereichten Belege so-
wie die Edition der Akten der Vorinstanz und seines Personaldossiers beantragt (S. 63
Staatsrat). Die Akten, welche das DVB dem Staatsrat gemäss Verzeichnis vom 17. Mai
2018 eingereicht hat, enthalten nur Teile des Personaldossiers, welches das Kantons-
gericht am 22. November 2019 vom Verwaltungs- und Rechtsdienst der Staatskanzlei
erhalten hat (vgl. Belege 1 - 15 des DVB gemäss dem am 18. September 2019 hinter-
legten Verzeichnis der Dokumente des Staatsrats). Der Staatsrat hat folglich die vom
DVB ausgesprochene fristlose Kündigung aufgrund der Würdigung der Gesamtheit der
Geschehnisse der letzten Jahre bestätigt (vgl. S. 8 des angefochtenen Entscheids), ohne
das Personaldossier des Beschwerdeführers zu edieren. Das vollständige Personaldos-
sier des gekündigten Angestellten gehört zu den entscheidrelevanten Akten in einem
Beschwerdeverfahren gegen die Kündigung. Dass dem Beschwerdeführer nur in die von
der DVB ausgewählten Dokumente des Personaldossiers Einsicht gewährt worden ist,
verletzt das Recht auf Akteneinsicht. Im Übrigen hat gemäss Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes
über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung vom 9.
Oktober 2008 (GIDA; SGS/VS 170.2) jede Person das Recht, über die sie betreffenden
Datensammlungen Auskünfte zu verlangen und die sie betreffenden Daten einzusehen.
Der Beschwerdeführer hat auch gestützt auf diese Bestimmung das Recht, sein vollstän-
diges Personaldossier einzusehen.
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kündigung stütze sich einzig auf die Aus-
sage des stellvertretenden Chef-Abwarts, welcher ihn am 30. Januar 2018 am Arbeits-
platz schlafend gesehen haben wolle, was nicht zutreffe. Die Vorinstanz hätte den stell-
vertretenden Chef-Abwart befragen müssen.
4.3.1 In den Akten befindet sich eine Besprechungsnotiz des Rektors der Schule, wo-
nach der Beschwerdeführer am 30. Januar 2018 um 14:45 Uhr vom Stellvertreter des
Chef-Abwarts schlafend am Pult in seinem Büro vorgefunden worden sei (S. 224 Perso-
naldossier). Gemäss Besprechungsnotiz ist dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2018
mitgeteilt worden, dass dieses Verhalten inakzeptabel sei und die Schulleitung die frist-
lose Entlassung beantragen werde. Der Chef-Abwart und dessen Stellvertreter bestäti-
gen mit ihrer Unterschrift, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt worden sei,
sich jedoch geweigert habe, die Besprechungsnotiz zu unterschreiben. In den Akten fin-
det sich keine vom stellvertretenden Chef-Abwart selbst verfasste Aussage zum Vorfall
vom 30. Januar 2018. Dass der Staatsrat auf den vom Beschwerdeführer bestrittenen
Vorfall abgestellt hat, ohne eine (schriftliche oder mündliche) Befragung des stellvertre-
tenden Chef-Abwarts durchzuführen, erscheint zumindest als problematisch. Es kann
jedoch offenbleiben, ob die unterbliebene Befragung eine zusätzliche Verletzung des
rechtlichen Gehörs darstellt: Wie nachfolgend dargelegt wird (siehe unten E. 5 ff.), ist die
fristlose Kündigung unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2018
und am 30. Januar 2018 während der Arbeitszeit geschlafen hat oder nicht, unrechtmäs-
sig gewesen.
4.3.2 Der Beschwerdeführer kritisiert ferner, dass die DVB in ihrem Kündigungsent-
scheid auf ein Foto abstellt hat, welches ihn schlafend in seinem Büro zeigen und am
sier). Der Staatsrat hat die Frage, ob es sich um ein rechtswidrig beschafftes und somit
unzulässiges Beweismittel handelt, offengelassen, da auch ohne dieses Beweismittel
genügend Nachweise für eine fristlose Kündigung bestünden (S. 7 des angefochtenen
Entscheids). Die Frage kann auch im vorliegenden Verfahren offenbleiben, da die frist-
lose Kündigung entgegen der Ansicht des Staatsrats unabhängig vom Vorfall vom
halber sei jedoch erwähnt, dass der Staat gemäss Art. 40 Abs. 1 kGPers die Persönlich-
keit seiner Angestellten schützt. Wird ein Foto ohne Einwilligung der betroffenen Person
gemacht, kann dies eine Persönlichkeitsverletzung darstellen (Art. 28 des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]; Art. 13 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 [DSG; 235.1]; BGE 138 II
346 E. 8 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer die Entfernung bzw. Löschung
des beanstandeten Fotos beantragt oder Schadenersatzforderungen oder Genugtu-
ungsleistungen gegenüber dem Staat aufgrund von Persönlichkeitsverletzungen durch
Vorgesetzte oder Arbeitskollegen geltend machen will, wird er auf die Zivilgerichtsbarkeit
verwiesen (Art. 28a ff. ZGB; Art. 4 Abs. 1, Art. 7 und Art. 19 des Gesetzes über die
Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 10. Mai 1978
[SGS/VS 170.1]; Art. 84 Abs. 1 lit. a VVRG; Urteil des Kantonsgerichts A1 17 167 vom
5. Der Beschwerdeführer rügt, es liege kein wichtiger Grund i.S.v. Art. 62 kGPers für
eine fristlose Kündigung vor. Zudem macht er geltend, selbst wenn der Vorfall vom
ausgesprochen worden.
5.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 kGPers kann die zuständige Behörde die Anstellung jederzeit
aus wichtigen Gründen auflösen. Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei
dessen Vorhandensein dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben die Fortsetzung des
Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (Abs. 2). Das Verfahren zur Kün-
digung aus wichtigen Gründen kann anstelle des Disziplinarverfahrens angewandt wer-
den (Abs. 3).
5.2 In der Botschaft des Staatsrats zum Entwurf des Gesetzes über das Personal des
Staates Wallis vom 10. Februar 2010 wird auf Seite 23 zur fristlosen Kündigung aus
wichtigen Gründen ausgeführt, dass sich diese Massnahme auf Art. 337 OR abstützt.
Der Staatsrat betont, dass Art. 62 Abs. 2 kGPers praktisch den gleichen Wortlaut auf-
weist wie Art. 337 Abs. 2 OR.
5.3 Nach der Rechtsprechung zu Art. 337 OR ist eine fristlose Kündigung durch den
Arbeitgeber nur bei besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfer-
tigt. Diese müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis we-
sentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüt-
tern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist, und
anderseits auch tatsächlich dazu geführt haben. Sind die Verfehlungen weniger schwer-
wiegend, müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein (zum Ganzen:
BGE 142 III 579 E. 4.2 mit Hinweisen; 130 III 28 E. 4.1). Zu berücksichtigen ist sodann
auch die verbleibende Zeit bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(Urteile des Bundesgerichts 4A_288/2016 vom 26. September 2016 E. 4.2 und
4C.95/2004 vom 28. Juni 2004 E. 2). Ob die dem Arbeitnehmer vorgeworfene Pflichtver-
letzung die erforderliche Schwere erreicht, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern
hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (BGE 142 III 579 E. 4.2; 127 III
153 E. 1a; 116 II 145 E. 6a). Mit dem Begriff der Zumutbarkeit in Art. 337 OR verweist
das Gesetz auf ein wertendes Kriterium. Es genügt nicht, dass die Fortsetzung des Ver-
trages bloss der kündigenden Partei unerträglich ist. Vielmehr muss diese Einschätzung
auch von einem objektiven Standpunkt aus als angemessen erscheinen (BGE 129 III
380 E. 2.2).
Die Verwarnung oder Abmahnung hat gemäss Rechtsprechung zugleich Rüge- und
Warnfunktion. Zwar muss für die Gültigkeit der fristlosen Entlassung wegen leichterer
Verstösse gegen die Arbeits- oder Treuepflicht nicht unter allen Umständen die fristlose
Entlassung explizit angedroht worden sein. Indessen kann die Abmahnung ihren Warn-
zweck nur erfüllen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unmissverständlich klar-
macht, dass er den oder die begangenen Fehler schwer gewichtet und deren Wiederho-
lung nicht sanktionslos hinzunehmen bereit ist. Die Frage, ob der Arbeitnehmer nach
Treu und Glauben als ausreichend gewarnt zu gelten hat und dem Arbeitgeber bei er-
neuter Pflichtwidrigkeit die Fortsetzung des Arbeitsvertrages bis zum Ablauf der ordentli-
chen Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann, ist nach den konkreten Um-
ständen zu beurteilen. Abzustellen ist auf die Natur, Schwere und Häufigkeit der Verfeh-
lungen sowie die Reaktion des Arbeitnehmers auf die erfolgte Rüge und Ermahnung
(zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 4A_288/2016 vom 26. September 2016 E. 4.4
und 4C.364/2005 E. 2.3 mit Hinweisen).
5.4 Die DU hat dem Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 31. Januar 2018 mitgeteilt,
der Vorsteher des DVB beabsichtige, sein Arbeitsverhältnis gemäss Art. 62 kGPers frist-
los aufzulösen und gewährte ihm eine Frist von acht Tagen, um sich dazu zu äussern
(S. 225 f. Personaldossier). Die DU begründete ihre Absicht wie folgt: Am 9. Dezember
2015 sei ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet und am 16. Sep-
tember 2016 sei ein schriftlicher Verweis gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen
worden, unter anderem weil er auf dem Schulgelände landwirtschaftliche Fahrzeuge in
alkoholisiertem Zustand gefahren und dadurch die Sicherheit der Schüler gefährdet
habe. Am 21. Februar 2017 habe der Beschwerdeführer eine Vereinbarung unterzeich-
net, wonach Nulltoleranz betreffend Alkoholkonsum während der Arbeitszeit gelte und
er sich verpflichte, nüchtern am Arbeitsplatz zu erscheinen. Er sei darauf aufmerksam
gemacht worden, dass bei ungenügender Arbeitsleistung, Arbeitsqualität, Sozialverhal-
ten usw. oder erneutem Alkoholkonsum weitere personalrechtliche Schritte eingeleitet
würden. Der Beschwerdeführer habe sein Verhalten jedoch nicht geändert und sei am
Büro angetroffen worden. Am 24. Januar 2018 sei er informiert worden, dass der Depar-
tementsvorsteher beabsichtige, sein Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen. Am
gewesen sei, habe nicht eruiert werden können. Aufgrund dieses Zwischenfalls er-
scheine eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar.
Das DVB begründet die fristlose Kündigung in seinem Entscheid vom 22. Februar 2018
mit dem Vorfall vom 30. Januar 2018 (vgl. E. 4.2 des Entscheids des DVB, S. 236 ff.
Personaldossier). Der Beschwerdeführer sei sowohl im schriftlichen Verweis vom
wiesen worden, dass weitere Verfehlungen nicht mehr toleriert würden und härtere Mas-
snahmen nach sich ziehen würden. Der Beschwerdeführer habe durch sein Schlafen am
Arbeitsplatz am 30. Januar 2018 erneut ein inakzeptables Verhalten an den Tag gelegt
und damit das Vertrauensverhältnis unwiderruflich zerstört, wodurch seine Weiterbe-
schäftigung unzumutbar werde. Der Staatsrat schützte die fristlose Kündigung und führte
aus, der Beschwerdeführer sei auf die Konsequenzen eines weiteren Fehlverhaltens
hingewiesen worden und habe durch sein erneutes Schlafen am Arbeitsplatz ein inak-
zeptables Verhalten an den Tag gelegt. Er habe unter Berücksichtigung der Gesamtheit
der genannten Vorfälle das Vertrauensverhältnis mit der Schuldirektion beziehungs-
weise mit dem Kanton Wallis unwiderruflich zerstört. Eine Weiterführung des Arbeitsver-
hältnisses bis zu dessen ordentlicher Beendigung sei nicht mehr zumutbar und die frist-
lose Kündigung die einzige geeignete Massnahme (vgl. S. 7 des angefochtenen Ent-
scheids).
5.5 Das einmalige Schlafen im Büro während der Arbeitszeit ist nach dem oben Gesag-
ten keine gravierende Verfehlung, welche für sich alleine genommen eine fristlose Kün-
digung rechtfertigt. Davon gehen auch die Vorinstanz und die DVB aus, da sie geltend
machen, der Beschwerdeführer habe trotz Verwarnung erneut am Arbeitsplatz geschla-
fen bzw. die Gesamtheit der Geschehnisse würde die fristlose Kündigung rechtfertigen.
Zu prüfen ist nachfolgend, ob der Beschwerdeführer ausreichend verwarnt worden ist:
5.5.1 Der Arbeitgeber kann nicht allgemein verwarnen, etwa in dem Sinn, dass bei der
nächsten Unkorrektheit fristlos entlassen werde; die Verwarnung braucht als Anknüp-
fungspunkt einen konkreten Sachverhalt, den sogenannten Verwarnungssachverhalt
(Martin Farner, in: Fachhandbuch Arbeitsrecht, Wolfgang Portmann/ Adrian von Kaenel
[Hrsg.], Zürich, 2018, Kapitel 12 N. 12.53).
5.5.2 Im Verweis vom 16. September 2016 werden verschiedene Probleme betreffend
die Arbeitsleistung und das Verhalten des Beschwerdeführers angesprochen, nament-
lich habe der Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand landwirtschaftliche Fahr-
zeuge auf dem Schulgelände gefahren, Arbeitsaufträge nicht erfüllt, sei am 1. Juni 2015
schlafend und alkoholisiert in seinem Büro vorgefunden worden und an diversen Tagen
sei trotz vereinbarter Nulltoleranz betreffend Alkohol während der Arbeitszeit ein Alko-
holgeruch bei ihm festgestellt worden (S. 209 Personaldossier). Gemäss Entscheiddis-
positiv des Verweises vom 16. September 2016 wird der Beschwerdeführer darüber in
Kenntnis gesetzt, dass "jede erneute Verfehlung weitere und härtere Disziplinarmass-
nahmen zur Folge" haben werde (S. 208 Personaldossier). Die Vereinbarung vom
(S. 213 Personaldossier) thematisiert in erster Linie die Alkoholprobleme des Beschwer-
deführers, das Schlafen während der Arbeitszeit findet keine Erwähnung. In Ziffer 9 der
Vereinbarung wird festgehalten, dass bei "ungenügender Arbeitsleistung, Arbeitsquali-
tät, Sozialverhalten usw. oder erneutem Alkoholnachweis" weitere personalrechtliche
Schritte eingeleitet werden (S. 213 Rückseite Personaldossier).
5.5.3 Weder aus der Vereinbarung noch aus dem Verweis geht hervor, dass der Arbeit-
geber das Schlafen während der Arbeitszeit als nicht mehr tolerierbares Problem be-
trachtet und dem Beschwerdeführer die fristlose Kündigung droht, falls er erneut wäh-
rend der Arbeitszeit schlafen sollte. Der Arbeitgeber bezieht sich nicht auf einen konkre-
ten Verwarnungssachverhalt, sondern ermahnt den Beschwerdeführer, jede Art von
Fehlverhalten zu unterlassen. Eine solche allgemeine Verwarnung genügt nicht. Die frist-
lose Kündigung muss zwar nicht unter allen Umständen explizit angedroht werden, die
Formulierungen "weitere und härtere Disziplinarmassnahmen" sowie "weitere personal-
rechtliche Schritte" sind jedoch auch unter diesem Blickwinkel zu offen, als dass der
Beschwerdeführer mit der schwerwiegendsten Massnahme, welche das kGPers vor-
sieht, hätte rechnen müssen. Derart offene und allgemein gehaltene Formulierungen wie
im Verweis und in der Vereinbarung können nicht als Verwarnung betreffend das Schla-
fen während der Arbeitszeit gelten, welche im Wiederholungsfall eine fristlose Kündigung
rechtfertigt. Ob der Zeitabstand zwischen dem Verweis bzw. der Vereinbarung und den
vorgeworfenen Verfehlungen im Januar 2018 nicht ohnehin zu gross ist, kann offenblei-
ben. Ausserdem ist es widersprüchlich, dass die DVB den Verweis vom 16. September
2016 und die Vereinbarung vom 21. Februar 2017 einerseits als Verwarnung betrachtet,
welche die fristlose Kündigung im Falle des erneuten Schlafens während der Arbeitszeit
zur Folge haben soll, andererseits jedoch dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, sie be-
absichtige die ordentliche Kündigung auszusprechen, nachdem er am 15. Januar 2018
erneut in seinem Büro geschlafen habe. Wenn der Arbeitgeber den Verweis aus dem
Jahr 2016 und die Vereinbarung von 2017 als Verwarnung in diesem Sinne betrachtet,
hätte er konsequenterweise bereits nach dem 15. Januar 2018 die fristlose Kündigung
aussprechen müssen:
5.5.4 Die DU hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Januar 2018 mitgeteilt,
dass der Departements-Vorsteher beabsichtige, sein Arbeitsverhältnis aufgrund der wi-
derholten und dauerhaften Mängel in seiner Leistung und seinem Verhalten gestützt auf
Art. 58 kGPers aufzulösen und ihn eingeladen, sich dazu zu äussern. Der Departements-
vorsteher hat die Absicht der ordentlichen Kündigung damit begründet, dass der Be-
schwerdeführer trotz des Verweises vom 16. September 2016 und der Vereinbarung
vom 21. Februar 2017 am 15. Januar 2018 erneut schlafend und offenbar alkoholisiert
im Büro vorgefunden worden sei und daher seine Dienstverpflichtungen weiterhin nicht
erfülle. Aufgrund dieses Schreibens hat der Beschwerdeführer nicht damit rechnen müs-
sen, dass der Arbeitgeber eine erneute mangelhafte Arbeitsleistung der gleichen Art,
nämlich das Schlafen während der Arbeitszeit, eine Woche später als wichtigen Grund
i.S.v. Art. 62 kGPers betrachtet und fristlos kündigt. Wenn die ordentliche Kündigung
bereits ausgesprochen ist, sind an eine fristlose Entlassung gemäss Art. 337 OR erhöhte
Anforderungen zu stellen (BGE 123 III 86 E. 2b; Ullin Streiff/ Adrian von Kaenel/ Roger
Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, N. 2 zu Art. 337 OR). Dies muss analog auch
gelten, wenn der Kanton als Arbeitgeber dem Angestellten die Absicht der ordentlichen
Kündigung mitteilt, da die Behörde eine Kündigung erst nach Anhörung des Angestellten
verfügen kann, andernfalls würde sie das rechtliche Gehör verletzen (Art. 29 Abs. 2 BV;
BGE 144 I 11). Soweit die Vorinstanz ausführt, es sei "zu keiner Zeit eine ordentliche
Kündigung ausgesprochen worden" verkennt sie, dass der Arbeitgeber mit der Absichts-
erklärung der ordentlichen Kündigung gegenüber dem Beschwerdeführer bereits signa-
lisiert hat, dass das kritisierte Verhalten, nämlich das Schlafen während der Arbeitszeit,
keinen wichtigen Grund i.S.v. Art. 62 kGPers darstellt.
Im Übrigen wird auch in der Besprechungsnotiz des Rektors des Kollegiums vom 18. Ja-
nuar 2018, welche dem Beschwerdeführer gleichentags zur Kenntnis gebracht worden
ist, nicht von einer fristlosen Entlassung gesprochen, falls der Beschwerdeführer erneut
am Arbeitsplatz schlafen sollte (S. 218 Personaldossier): Der Rektor kritisiert neben dem
Vorfall vom 15. Januar 2018 den ungenügenden Arbeitsrapport vom folgenden Tag und
hält fest, dass dieses Arbeitsverhalten inakzeptabel sei und dieses Fehlverhalten dem
Beschwerdeführer am 18. Januar 2018 mitgeteilt werde. Da die Schuldirektion vorlie-
gend nicht die für die Kündigung oder das Verfügen von Disziplinarmassnahmen zustän-
dige Behörde ist, hätte sie ohnehin keine Verwarnung i.S.v. Art. 62 kGPers aussprechen
können (Art. 64 i.V.m. Art. 14 kGPers sowie Art. T1-1 i.V.m. Art. 31 kGPers [Stand 17.
März 2017]).
5.6 Die Vorinstanz führt aus, dass nach dem Vorfall vom 15. Januar 2018 nur aufgrund
der bevorstehenden Geburt des Kindes des Beschwerdeführers auf eine fristlose Kün-
digung verzichtet worden und das Verfahren für eine ordentliche Kündigung eingeleitet
worden sei. Nicht das "Einnicken" habe zur fristlosen Kündigung geführt, sondern die
Würdigung der Gesamtheit der Geschehnisse in den letzten Jahren (vgl. S. 8 des ange-
fochtenen Entscheids). Der Staatsrat erwägt weiter, das Vertrauensverhältnis zwischen
dem Beschwerdeführer, seinen Arbeitskollegen und seinem Arbeitgeber bzw. der Schul-
direktion sei "so krass zerrüttet" dass sich eine hierauf gestützte Kündigung rechtfertigen
lasse. Insbesondere sei die fristlose Kündigung deshalb gerechtfertigt, weil die Schule
mit den angeschlossenen Vereinbarungen über mehrere Jahre versucht habe, dem Be-
schwerdeführer eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen.
5.6.1 Die fristlose Kündigung des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses ist ein Notventil
und stets zurückhaltend zu handhaben, sie hat Ausnahmecharakter (BGE 130 III 28 E.
4.1; Streiff/ von Kaenel/ Rudolph, a.a.O., N. 3 zu Art. 337 OR). Bei einer ungenügenden
Arbeitsleistung ist eine Verwarnung erforderlich, ebenso bei Trunkenheit am Arbeitsplatz
(Wolfgang Portmann, Roger Rudolph, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, Hein-
rich Honsell et al. [Hrsg.], 6. A., 2015. Art. 337 OR N. 21). Schlechte Beziehungen zwi-
schen den Parteien rechtfertigen als solche ebenfalls keine fristlose Kündigung (Port-
mann/ Rudolph, a.a.O., Art. 337 N. 24). Diese Haltung kommt auch im kantonalen Per-
sonalrecht zum Ausdruck: Gemäss Art. 58 Abs. 2 lit. a kGPers ist bei wiederholten oder
dauerhaften Mängeln in der Leistung oder im Verhalten eine ordentliche Kündigung aus-
zusprechen. Bei ihrer Erwägung, nicht das "Einnicken" habe zur fristlosen Kündigung
geführt, sondern die Würdigung der Gesamtheit der Geschehnisse in den letzten Jahren,
übersieht die Vorinstanz, dass dies einen Kündigungsgrund i.S.v. Art. 58 kGPers dar-
stellt und folglich nicht als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gemäss Art. 62
kGPers gelten kann. Zudem steht diese Erwägung des Staatsrats im Widerspruch zum
Kündigungsentscheid des DVB, der klar zum Ausdruck bringt, dass die fristlose Kündi-
gung einzig aufgrund des Vorfalls vom 30. Januar 2018 ausgesprochen worden ist (vgl.
E. 4.2, 4.3, 4.4.1 und 5.2 des Entscheids des DVB).
5.6.2 Weder das DVB noch der Staatsrat haben dargelegt, weshalb es dem Arbeitgeber
nach Treu und Glauben unzumutbar gewesen sein sollte, wie beabsichtigt auf den
während der Kündigungsfrist von drei Monaten weiterzuführen (Art. 58 Abs. 1 kGPers),
nachdem der Beschwerdeführer am 30. Januar 2018 erneut während der Arbeitszeit ge-
schlafen haben soll. Die Feststellung, das Vertrauensverhältnis zwischen der Schuldi-
rektion und dem Beschwerdeführer sei "unwiderruflich zerstört" (E. 5.2 Entscheid DVB)
bzw. "krass zerrüttet" (S. 8 des angefochtenen Entscheids), rechtfertigt ohne das Vorlie-
gen einer objektiv schwerwiegenden Verfehlung oder einer erneuten weniger schwer-
wiegenden Verfehlung nach Verwarnung keine fristlose Entlassung i.S.v. Art. 62 kGPers,
zumal der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, den Angestellten während der ordentlichen
Kündigungsfrist ausnahmsweise von der Arbeitspflicht zu befreien, wenn das Vertrau-
ensverhältnis gestört ist oder wenn es die Umstände erfordern (Art. 26 Abs. 1 kVPers).
Ob der Arbeitgeber ausserdem nach dem 30. Januar 2018 zu lange mit der fristlosen
Kündigung zugewartet hat, kann offenbleiben.
5.7 Nach dem Gesagten stellt das Kantonsgericht fest, dass kein wichtiger Grund i.S.v.
Art. 62 kGPers für die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdefüh-
rers vorgelegen hat. Die fristlose Kündigung ist folglich zu Unrecht ausgesprochen wor-
den.
6. Erweist sich eine Kündigung als rechtlich unbegründet, wird der Angestellte wieder in
die Funktion eingegliedert, falls er selbst und die Anstellungsbehörde diese Wiederein-
gliederung akzeptieren (Art. 66 Abs. 1 kGPers). Falls eine der Parteien die Wiederein-
gliederung verweigert, hat der Angestellte Anspruch auf eine Entschädigung, die auf-
grund des Alters und der Anzahl Dienstjahre berechnet wird, und deren Betrag höchs-
tens einem Jahresgehalt entspricht, falls der Arbeitgeber die Wiedereingliederung ver-
weigert, und höchstens sechs Monatsgehältern, falls der Angestellte seine Wiederein-
gliederung verweigert (Art. 66 Abs. 2 kGPers). Es obliegt gemäss Art. 27 kVPers dem
Staatsrat, die Höhe der Entschädigung gemäss Art. 66 Abs. 2 kGPers für die rechtlich
unbegründete fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers fest-
zulegen, sofern sich Parteien nicht auf eine Wiedereingliederung einigen sollten.
7. Nach dem Gesagten wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne der Erwä-
gungen gutgeheissen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegen-
standslos geworden (BGE 133 I 234 E. 3; 131 II 72 E. 4). Dieser Ausgang des Verfahrens
bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Ent-
scheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend.
7.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und
der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr
Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftre-
ten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend be-
stehen keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Gerichtskosten er-
hoben werden.
7.2 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Be-
gehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs.
1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemein-
dekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auf-
erlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die
Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 des Gesetzes
betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungs-
behörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8]), die in Anwendung der Art. 27
ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen
Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- betragen (Art. 39 GTar). Für das Verfahren bei einer Ver-
waltungsbeschwerde wird das Honorar zwischen Fr. 550.-- und Fr. 8 800.-- festgesetzt
(Art. 37 Abs. 2 GTar). Die Parteien haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschä-
digung für das Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde, die in erster Instanz entscheidet
(Art. 37 Abs. 1 GTar).
7.2.1 Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers hat am 17. Oktober 2019 eine Kosten-
note für das Verfahren vor dem Staatsrat und der DVB sowie eine Kostennote für das
Verfahren vor dem Kantonsgericht eingereicht. Für das Verfahren vor der DVB und dem
Staatsrat wird ein Honorar von Fr. 4 225.00 (Arbeitsaufwand 23.25 Stunden) sowie Aus-
lagen in der Höhe von Fr. 399.50 (Kopien und Porti) geltend gemacht, Total inklusive
Mehrwertsteuer Fr. 4 980.60. Für das Verfahren vor Kantonsgericht wird ein Honorar
von Fr. 2 301.00 (Arbeitsaufwand 8.85 Stunden) sowie Auslagen in der Höhe von
Fr. 240.90 (Kopien und Porti) geltend gemacht, Total inklusive Mehrwertsteuer
Fr. 2 737.65. Die 22 Seiten umfassenden Verwaltungsbeschwerde (davon ca. 12 Seiten
rechtliche Erwägungen) hat umfangreiche Ausführungen zu den Voraussetzungen der
fristlosen Kündigung und insbesondere zur Verwarnung enthalten und den Sachverhalt
aus Sicht des Beschwerdeführers dargestellt. Der Rechtsanwalt hat zudem ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege mit diversen Beilagen eingereicht. In der 13 Seiten um-
fassenden Replik ist hauptsächlich dargelegt worden, dass keine Verwarnung vorliege,
die Kündigung zu spät ausgesprochen worden sei und der Arbeitgeber den bestrittenen
Vorfall vom 30. Januar 2018 nicht bewiesen habe. In der 23 Seiten umfassenden Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde (davon ca. 14 Seiten rechtliche Erwägungen) ist erneut kri-
tisiert worden, dass die Voraussetzungen für die fristlose Kündigung fehlen würden. Aus-
serdem ist geltend gemacht worden, dass der Staatsrat die Kündigung mit einer wider-
sprüchlichen Argumentation zu Unrecht geschützt habe, das rechtliche Gehör verletzt
und die unentgeltlichen Rechtspflege zu Unrecht wegen Aussichtslosigkeit verweigert
habe. Der Rechtsanwalt hat vor Kantonsgericht erneut die unentgeltliche Rechtspflege
für den Beschwerdeführer beantragt und diverse Belege betreffend die finanzielle Situ-
ation des Beschwerdeführers hiterlegt. In einer weiteren Eingabe ans Kantonsgericht ist
die Einvernahme diverser Zeugen beantragt worden.
7.2.2 Für die Verfahren vor Kantonsgericht und Staatsrat erscheint ein Arbeitsaufwand
von ca. 17 Stunden als angemessen. Für das Verfahren vor der DVB besteht gemäss
Art. 37 Abs. 1 GTar kein Anspruch auf Entschädigung. Aufgrund des Umfangs, des Auf-
wands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles wird dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer für die Verfahren vor dem Kantonsgericht und vor dem Staatsrat eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3 800.-- (inklusive Auslagen und Mehrwert-
steuer) zugesprochen, welche vom Kanton zu tragen ist.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden ab-
geschrieben.
Der Staatsrat hat eine Entschädigung für die rechtlich unbegründete fristlose Kün-
digung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers gemäss Art. 66 Abs. 2
kGPers festzulegen.
Dem Beschwerdeführer wird für die Verfahren vor dem Staatsrat und dem Kantons-
gericht eine Parteientschädigung von Fr. 3 800.-- zu Lasten des Kantons zugespro-
chen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Das Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Staatsrat des Kantons Wallis
schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 20. März 2020