A1 19 137
URTEIL VOM 22. NOVEMBER 2019
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident; Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter, sowie Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt M _________,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , 1950 Sitten,
GEMEINDE A_________ , vertreten durch Rechtsanwalt N_________,
(Aufschiebende Wirkung / Vorsorgliche Massnahmen)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Staatsratsentscheid vom 5. Juli 2019.
Sachverhalt
A.
X _________ brachte der Gemeinde A_________ (nachfolgend Gemeinde) mit
Schreiben vom 31. Dezember 2018 seine Gründung zur Kenntnis (act. 110). Ihr Sitz
resp. das Vereinslokal befinde sich am xxx in A _________, zu welchem der Zutritt nur
Vereinsmitgliedern und gegen Vorweisung einer Mitgliederkarte gestattet sei. Die Ge-
meinde legte mit Schreiben vom 6. März 2019 diverse Auflagen und Bedingungen für
den Betrieb des Vereinslokals im ehemaligen Restaurant B _________ fest (act. 122 f.).
Am 9. März 2019 stellte die Polizei fest, dass sich gegen 23.35 Uhr noch Personen im
Vereinslokal aufhielten (act. 124 f.). Am 5. April 2019 um 23.25 Uhr kontrollierte die
Polizei erneut das Vereinslokal. Es hielten sich mehrere Personen im Lokal auf, die Spei-
sen und Getränke konsumierten und rauchten. Alle anwesenden Personen waren ge-
mäss Mitgliederliste Vereinsmitglieder (act. 131 f.). Die Gemeinde verfügte am 22. Mai
2019 gestützt auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Beherbergung, die Bewirt-
schaftung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken die umgehende Schlies-
sung des Betriebs des Vereinslokals (S. 143 ff.).
B. X _________ focht die Schliessung des Vereinslokals mit Beschwerde vom 5. Juni
2019 beim Staatsrat an (S. 1 ff.). Gemeinsam mit der Beschwerde wurde ein Gesuch um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung, eventualiter der Anordnung von vorsorglichen
Massnahmen, nämlich die Wiedereröffnung des Vereinslokals während dem laufenden
Beschwerdeverfahren, gestellt. X _________ rügte, die Gemeinde gehe fälschlicher-
weise davon aus, dass das GBB anwendbar sei. Gemäss Art. 51 VVRG habe die Be-
schwerde aufschiebende Wirkung. Bei Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung
könne der Verein ihr Vereinslokal nicht mehr benutzen, was ihn in seiner Vereinigungs-
freiheit tangiere und massiv einschränke. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei
nicht verhältnismässig, zumal es mildere Mittel gebe. Eventualiter sei als superproviso-
rische/provisorische Massnahme die Wiedereröffnung des Vereinslokals zu verfügen, da
dessen Schliessung faktisch zu einer Vereinsauflösung führe. In der Sache rügte
X _________ die Unzuständigkeit des Polizeigerichts sowie eine Verletzung der Verei-
nigungsfreiheit, des Verhältnismässigkeitsprinzips und von Treu und Glauben. Der
Staatsrat wies mit Entscheid vom 5. Juli 2019 das Gesuch um aufschiebende Wirkung
sowie um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Be-
schwerde vom 5. Juni 2019 ab (act. 45 ff.).
C. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob X _________ (nachfolgend Beschwer-
deführerin / Verein) am 22. Juli 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlich-
rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
" Materiell:
In jedem Falle:
1 Der angefochtene Entscheid vom 5. Juli 2019 sei aufzuheben.
Primär:
tonsgericht anzuordnen.
Eventualiter:
Das Gesuch um superprovisorische und provisorische Massnahmen (Wiederöffnung des Vereinslo-
kals X _________) sei gutzuheissen und die Wiedereröffnung des Vereinslokals X _________ wäh-
rend des laufenden Beschwerdeverfahrens sei durch das Kantonsgericht umgehend anzuordnen.
Subeventualiter:
Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das De-
partement für Volkswirtschaft und Bildung zurückzuweisen.
Kostenfolgen:
Die Kosten von Verfahren und Urteil werden dem Staat Wallis auferlegt.
Der Beschwerdeführerin ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."
Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde erneut die Anwendbarkeit des Geset-
zes über die Beherbergung, die Bewirtschaftung und den Kleinhandel mit alkoholischen
Getränken in Frage. Die Beschwerde habe nach Art. 51 VVRG aufschiebende Wirkung.
Bei Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung könne der Verein das Lokal nicht mehr
nutzen und werde in seiner Vereinigungsfreiheit tangiert. Der Verein könne sich nicht an
einem anderen Ort treffen, da sie dort dem Vereinszweck nicht gerecht werden könnten.
Der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei zudem nicht verhältnismässig und es gebe
mildere Mittel. Mit der Verhältnismässigkeit setze sich der Staatsrat in seinem Entscheid
nicht auseinander und verletze damit die Begründungspflicht sowie ihr rechtliches Ge-
hör. Für den Fall, dass das Kantonsgericht die aufschiebende Wirkung nicht erteile,
seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, allenfalls mildere flankierende Massnah-
men und die Verletzung des Grundrechts der Vereinigungsfreiheit sei zu beenden.
D. Der Staatrast verzichtete mit Schreiben vom 5. August 2019 auf eine Stellungnahme
und beantragte mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid die vollumfängliche und
kostenpflichtige Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (act. 89).
Die Gemeinde nahm am 9. August 2019 zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde Stellung
(act. 92 ff.). Sie hielt zunächst fest, dass das vorliegende Verfahren einzig die aufschie-
bende Wirkung betreffe und ein Entscheid des Staatsrats in der Sache noch ausstehe.
Da die anwesenden Personen bei den Kontrollen keine Mitgliederausweise vorzeigen
konnten, sei davon auszugehen, dass auch Nichtvereinsmitglieder anwesend gewesen
seien und das Vereinslokal wie ein bewilligungspflichtiger Betrieb geführt werde, sodass
das GBB Anwendung finde und die Beschwerde gegen die Schliessung keine aufschie-
bende Wirkung habe. Der Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit werde mit der Schlies-
sung des Vereinslokals nicht tangiert. Der Verein könne weiterhin bestehen bleiben und
die Mitglieder könnten sich problemlos weiterhin treffen sowie sportlichen und kulturellen
Tätigkeiten nachgehen. Es werde nicht der Verein verboten, sondern einzig die wider-
rechtliche Nutzung eines Gastwirtschaftsbetriebs. Es lägen daher keine Interessen vor,
die einer sofortigen Wirksamkeit der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würden.
Hingegen würden überzeugende Gründe dafür vorliegen, die aufschiebende Wirkung
nicht wiederherzustellen. Die Beschwerdeführerin habe gegen die Auflagen und Bedin-
gungen der Gemeinde sowie gegen das Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen verstos-
sen. Das Interesse an einem gesetzeskonformen Zustand sei höher zu gewichten als
die privaten Interessen der Vereinsmitglieder. Die Verhältnismässigkeit sei gewahrt wor-
den. Die Schliessung des Vereinslokals führe zu keinem dringlichen, drohenden Nachteil
für die Beschwerdeführerin. Der Verein könne sich auch im öffentlichen Raum treffen
und ihrer Tätigkeit nachgehen. Es sei davon auszugehen, dass es sich beim Verein um
einen Vorwand handle, die rechtlichen Vorschriften bezüglich der Betriebsbewilligung zu
umgehen. Das Verhalten des Präsidenten der Beschwerdeführerin zeige, dass sich
keine mildere Massnahme rechtfertige.
E. Die Beschwerdeführerin replizierte am 13. September 2019 (act. 153 ff.), die Polizei
habe bei den Kontrollen nie festgestellt, dass ein Nichtmitglied anwesend gewesen sei.
Für die Gründung resp. das Bestehen des Vereins seien die Mitgliederausweise ohnehin
keine Voraussetzung. Sie wiederholte die Rügen betreffend die Verletzung der Vereini-
gungsfreiheit sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips und betonte, die Schliessung des
Vereinslokals führe faktisch zur Auflösung des Vereins.
F. Am 8. Oktober 2019 reichte die Gemeinde eine Duplik ein (act. 163 ff.) und äusserte
sich erneut zur Mitgliederkarte und verneinte eine Verletzung der Vereinigungsfreiheit
sowie des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Sie hielt ihr Rechtsbegehren auf voll-
umfängliche Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufrecht. Der Staatsrat
liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so-
weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1.
1.1 Bei Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen und Vor- oder Zwischenent-
scheide, die selbstständig anfechtbar sind, kann eine Einzelrichter der öffentlichrechtli-
chen Abteilung alleine entscheiden (Art. 65 Abs. 3 lit. c VVRG). Vorliegend handelt es
sich um eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Anordnung von vorsorglichen
Massnahmen. Bei Art. 65 Abs. 3 VVRG handelt es sich um eine Kann-Bestimmung. Die
Zuständigkeit des hier urteilenden Gerichts ist gegeben.
1.2 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung
im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die
Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids durch
diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhe-
bung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Be-
schwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48
VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Die Beschwerdeführerin beantragt die hinterlegten Belege zu den Akten zu nehmen,
die Vorakten beizuziehen sowie die Edition von eingegangenen Lärmklagen und der
Weisungen betreffend Vereinslokale. Die Gemeinde beantragt neben der Edition der
Vorakten eine Parteibefragung.
3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und
die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 140
I 99 E. 3.4; 137 III 324 E. 3.2.2). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung
und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu
verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne
Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante
Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229 E.
5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle
Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, 56 und 17 Abs.
2 VVRG; Urteil des Bundesgerichts 1A.87/2006 vom 12. September 2006 E. 2.2; BGE
131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Ab-
klärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu be-
trachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergeb-
nis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 136 I
229 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi,
a.a.O., N. 153, 154 und 537).
3.2 Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege zu
den Akten genommen. Der Staatsrat hat am 5. August 2019 die Vorakten betreffend das
Verfahren vor ihm hinterlegt und die Gemeinde hat am 9. August 2019 die Vorakten
betreffend das Verfahren der Gemeinde eingereicht. Die Edition von eingegangenen
Lärmklagen und der Weisungen betreffend Vereinslokale sowie eine Parteibefragung
sind im vorliegenden Verfahren bezüglich der aufschiebenden Wirkung und vorsorgli-
chen Massnahmen nicht sachdienlich. Die Akten enthalten die entscheidrelevanten
Sachverhaltselemente und genügen, wie nachfolgende Erwägungen zeigen, zur Beur-
teilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichti-
gung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweis-
mittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern. Deshalb
wird auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet.
4. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, in-
dem sie sich in ihrem Entscheid nicht mit den vorgeschlagenen milderen Massnahmen
auseinandergesetzt habe.
4.1
Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten verfassungsrechtlichen Anspruch auf
rechtliches Gehör fliesst unter anderem die Verpflichtung der Behörde, die Vorbringen
der Betroffenen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen, in ihrer Entscheidfindung an-
gemessen zu berücksichtigen und ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht er-
forderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein,
dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem
Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit
Hinweisen).
4.2 Der Staatsrat nimmt in seinem Entscheid eine Interessensabwägung vor und kommt
zum Schluss, dass die Interessen an der sofortigen Wirksamkeit der Schliessungsverfü-
gung vorgehen würden und dass keine weiteren vorsorglichen Massnahmen anzuord-
nen seien. In diesem Zusammenhang führte der Staatsrat auch aus, dass die Beschwer-
deführerin trotz mehrmaliger Intervention keine Gewähr dafür bieten könne, dass das
Vereinslokal lediglich für Mitglieder zugänglich sei und auch nur diese Speisen und Ge-
tränke konsumieren würden. Damit hält er die bereits durchgeführten Kontrollen als wir-
kungslos; a fortiori auch interne Kontrollen. Die Beschwerdeführerin war schliesslich in
der Lage, die Tragweite des Entscheids zu erkennen und diesen beim Kantonsgericht
anzufechten. Damit hat die Beschwerdeinstanz ihrer Begründungspflicht Genüge getan,
zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss.
5. Es ist zunächst das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu prüfen.
5.1 Zu klären ist vorab, ob vorliegend das VVRG oder das Gesetz über die Beherber-
gung, die Bewirtschaftung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken vom 8. Ap-
ril 2004 (GBB; SGS/VS 935.3) anwendbar ist. Die Beschwerdeführerin argumentiert, da
ihr Vereinslokal dem GBB nicht unterstellt sei, könne dies nicht anwendbar sein. Es ge-
lange das VVRG zur Anwendung, gemäss welchem die Beschwerde in der Regel auf-
schiebende Wirkung habe (Art. 51 Abs. 1 VVRG).
Gemäss Art. 7 Abs. 3 GBB sind alle Räumlichkeiten und Plätze mit einem dem GBB
unterstellten Angebot, welche über keine rechtskräftige Betriebsbewilligung verfügen,
vom Gemeinderat von Amtes wegen zu schliessen. Auf diese Bestimmung stützte sich
der Gemeinderat in seiner Schliessungsverfügung. Art. 7 Abs. 3 GBB betrifft gerade jene
Betriebe, die zwar dem Gesetz unterstellt wären, indes nicht über eine erforderliche Be-
willigung verfügen. Im Verfahren vor Staatsrat ist zu prüfen, ob sich der Gemeinderat
zurecht auf diese Bestimmung stützte. Es ist, da der Gemeinderat seine Verfügung mit
der Anwendung dieses Gesetzes begründet hat und die Vorinstanz die entsprechende
Rechtsanwendung zu prüfen hat, auch betreffend die aufschiebende Wirkung auf das
GBB abzustellen.
5.2 Nach Art. 31 Abs. 4 GBB hat die Beschwerde gegen eine Schliessungsverfügung
(Art. 7 Abs. 3 GBB) keine aufschiebende Wirkung, ausser wenn sie die Beschwer-
deinstanz wiederherstellt. Der Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung hat sich an denselben Kriterien wie deren Entzug zu orientieren (Hansjörg Sei-
ler, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwal-
tungsverfahrensgesetz, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 150 zu Art. 55 VwVG; Regina
Kiener, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG Kommen-
tar, 2.A., Zürich/St. Gallen 2019, N. 14 zu Art. 55 VwVG). Bei der Beurteilung des Ent-
zugs oder der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung werden die Gründe, wel-
che für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, und die dagegenspre-
chenden Gründe gegeneinander abgewogen, wobei der zuständigen Behörde ein er-
heblicher Ermessenspielraum zukommt (Hansjörg Seiler, a.a.O., N. 92 ff. und N. 150 zu
Art. 55 VwVG). Die Funktion der aufschiebenden Wirkung liegt darin, den rechtlichen
oder faktischen Zustand zwischen der Rechtshängigkeit der Beschwerde und dem Ab-
schluss des Beschwerdeverfahrens zu regeln. Der Suspensiveffekt bewirkt, dass die
Rechtsfolgen einer Verfügung nicht einsetzen, bevor sie verbindlich feststehen, d.h. be-
stehende Rechtspositionen werden gesichert, ohne sie zu verbessern (BGE 126 V 407
E. 3c mit Hinweisen; Regina Kiener, a.a.O., N. 3 zu Art. 55 VwVG). Ob im Einzelfall der
Suspensiveffekt zu belassen oder zu entziehen ist, beurteilt sich aufgrund einer Interes-
senabwägung. Bei der Schliessungsverfügung sieht das GBB den Entzug der aufschie-
benden Wirkung als Grundsatz vor, deren Wiederherstellung als Ausnahme. Dies be-
deutet indes nicht, dass nur ganz aussergewöhnliche Gründe die Wiederherstellung
rechtfertigen könnten (vgl. BGE 129 II 286 E. 3.2 für den umgekehrten Fall). Massge-
bend ist lediglich, dass die Gründe derart gewichtig sind, dass sie die Interessen für die
Beibehaltung des gesetzlich vorgesehenen Entzugs überwiegen. Es ist daher zu prüfen,
ob die Gründe, welche für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, ge-
wichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Der
vermutliche Ausgang des Verfahrens fällt dabei lediglich in Betracht, soweit die Aussich-
ten eindeutig sind. Bei dieser Interessenabwägung kommt der Behörde ein erheblicher
Spielraum zu.
5.3
Mit dem gesetzlich vorgesehenen Entzug der aufschiebenden Wirkung wird die
Schliessungsverfügung vorzeitig vollstreckbar. Es soll der mit der Verfügung angestrebte
Zweck erreicht werden, nämlich die Schliessung des Betriebs, der über keine entspre-
chende Bewilligung verfügt, und es soll vermieden werden, dass der Zweck durch ein
langes Verfahren mit Suspensiveffekt hintertrieben wird. Das GBB bezweckt unter an-
derem die Regelung jeder Betriebsform der Beherbergung, der Bewirtung und des Klein-
handels mit alkoholischen Getränken (Art. 1 lit. a GBB) sowie die Einhaltung von Ruhe
und Ordnung (Art. 1 lit. c GBB). Die Räumlichkeiten für einen Betrieb müssen gewisse
Voraussetzungen erfüllen, und beispielsweise den Bestimmungen über die Raumpla-
nung, die Bau- und Lebensmittelgesetzgebung, den Lärmschutz sowie den Umwelt-
schutz entsprechen. Zudem muss der Gesuchsteller diverse persönliche Voraussetzun-
gen erfüllen, insbesondere über eine entsprechende Ausbildung verfügen. Es besteht
ein öffentliches Interesse an einem gesetzeskonformen Zustand, an Rechtssicherheit
und an der Einhaltung dieser Anforderungen und Voraussetzungen, welche ihrerseits
wiederum diverse öffentliche Interessen verfolgen (Gesundheitsschutz, Umweltschutz,
Brandschutz, Ruhe und Ordnung etc.).
Vorliegend wurde anlässlich einer Polizeiintervention festgestellt, dass sowohl die An-
wesenden, als auch der Vereinspräsident rauchten (act. 132). Das Bundesgesetz zum
Schutz vor Passivrauchen ist auch auf Vereinslokale anwendbar, wenn der Verein der
Umgehung dieses Gesetzes dient (BGE 139 I 242; Bundesgerichtsurteil 6B_75/2012
vom 26. Oktober 2012 E. 3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung will das Gesetz
nicht nur Nichtraucher, sondern alle Menschen und somit auch Raucher vor den Gefah-
ren des Passivrauchens schützen. Zudem bestimmt sich nach derselben Rechtspre-
chung das Kriterium der öffentlichen Zugänglichkeit im Sinne des Passivrauchschutzge-
setzes unabhängig von den Vorschriften der kantonalen Gastgewerbegesetzgebung
(BGE 139 I 242; Bundesgerichtsurteil 6B_75/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 3.3 f.). Art. 2
Abs. 2 der Verordnung über den Schutz der Bevölkerung vor Passivrauchen und das
Tabakwerbeverbot vom 1. April 2009 (SGS/VS 818.20) definiert einen öffentlichen oder
öffentlich zugänglichen Raum als solchen, der jedem zugänglich ist, auch wenn der Zu-
tritt kostenpflichtig oder an den Besitz einer Mitgliederkarte gebunden ist. Es kann im
vorliegenden Verfahren offenbleiben, ob das Vereinslokal als öffentlicher Raum im Sinne
des Gesetzes resp. der kantonalen Verordnung zu qualifizieren ist. Unabhängig davon
besteht ein öffentliches Interesse am Gesundheitsschutz und dem Schutz der Bevölke-
rung vor Passivrauchen.
5.4 Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat ein Interesse am Weiterbetrieb des Vereinslo-
kals. Dieses dient ihnen als Treffpunkt und die Einnahmen des Betriebs, namentlich der
Betrieb einer Bar und der Verkauf von Snacks, finanzieren - neben den Mitgliederbeiträ-
gen – die Tätigkeiten des Vereins (vgl. act. 17). Der Verein hat daher insbesondere fi-
nanzielle Interessen, aber auch das Interesse an der Ausübung seiner Vereinstätigkeit,
wie sie sich der Verein vorstellt. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich einen un-
verhältnismässigen Eingriff in die Vereinigungsfreiheit im Sinne von Art. 23 BV geltend.
Es sei daher, um diese unrechtmässige Beschränkung ihrer Grundrechte zu beseitigen,
die aufschiebende Wirkung zu erteilen oder entsprechende vorsorgliche Massnahmen
zu verfügen.
5.4.1
Die Vereinigungsfreiheit ist gemäss Art. 23 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) gewährleistet.
Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder
anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen (Art. 23 Abs.
2 BV). Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehö-
ren (Art. 23 Abs. 3 BV).
5.4.2 Die Gemeinde hat vorliegend die Schliessung des Vereinslokals verfügt. Den Ver-
ein "X _________" hat sie nicht verboten, ebensowenig hat sie den Beitritt zu diesem
Verein eingeschränkt, Personen an einem Beitritt gehindert oder Personen zu einem
Beitritt oder Verbleib im Verein gezwungen. Es ist den Vereinsmitgliedern weiterhin mög-
lich, sich zu treffen und den Vereinstätigkeiten wie Kollegentreff, Dart- und Schachspie-
len etc. nachzugehen. Es ist ihnen jedoch - zumindest vorläufig - nicht mehr möglich,
sich in der bisherigen Form zu treffen, nämlich in ihrem Vereinslokal, in welchem ge-
raucht sowie Speisen und Getränke konsumiert wurden. Die Vereinigungsfreiheit im
Sinne von Art. 23 BV wird dadurch jedoch nicht eingeschränkt und ihr Schutzbereich
wird nicht tangiert. Der Verein muss sich lediglich an einem anderen Ort treffen. Dass
die Schliessung des Vereinslokals eine faktische Auflösung des Vereins bedeute, wie
dies die Beschwerdeführerin vorbringt, kann nicht nachvollzogen werden. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern sich die Vereinsmitglieder nicht in einem Restaurant, einer Beiz,
Privat oder in einer anderen Raum oder Saal treffen könnten. Insbesondere erfordert der
Vereinszweck "Kollegentreff, Sport und Kultur" keine besonderen Räumlichkeiten.
5.5 Der Ausgang des Verfahrens vor dem Staatsrat ist nach einer summarischen Prü-
fung nicht eindeutig oder offensichtlich. Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unzuläs-
sig oder unbegründet. Im vorliegenden Verfahren kann jedoch auch nicht abschliessend
über die Nichtigkeit der Verfügung entschieden werden. Dieser Punkt bedarf aufgrund
der Unklarheiten, wie beispielsweise in welcher Funktion die Gemeinderätin resp. Poli-
zeigerichtspräsidentin unterzeichnet hat und von wem die Verfügung erlassen wurde,
einer genaueren Prüfung. Es kann im Beschwerdeverfahren betreffend die aufschie-
bende Wirkung resp. vorsorgliche Massnahmen nicht der Entscheid des Staatsrats vor-
weggenommen werden. Der Ausgang des Verfahrens kann mithin bei der Interessenab-
wägung nicht mitberücksichtigt werden, ausser dass die Beschwerde nicht offensichtlich
aussichtslos ist.
5.6 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Schliessung sei nicht verhältnismässig
und es gebe mildere Mittel wie beispielsweise die Anordnung von Türstehern, interne
Kontrollen oder das Einsetzen eines zusätzlichen Kontrollorgans. Die Gemeinde hält
entgegen, der Vereinspräsident habe trotzt mehreren Kontrollen die Auflagen und Be-
dingungen nicht durchgesetzt und habe sich anlässlich der Kontrollen unkooperativ ge-
zeigt und habe sich beleidigend verhalten (act. 103). Eine mildere Massnahme rechtfer-
tige sich nicht, da der Verein trotz mehrmaliger Intervention innert kurzer Zeit wieder
gegen die Vorschriften verstossen habe.
Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Massnahmen würden zu einer Wie-
dereröffnung resp. einem Weiterbetrieb des Vereinslokals führen. Eine solche ist, soweit
die Aufhebung der Schliessungsverfügung verlangt wird, Gegenstand des Hauptverfah-
rens. Die Gemeinde stützt sich auf Art. 7 Abs. 3 GBB, der unmissverständlich eine
Schliessung der Räumlichkeiten von Amtes wegen vorsieht. Sollte der Betrieb eine ent-
sprechende Bewilligung benötigen, so kann im Rahmen der aufschiebenden Wirkung
nicht provisorisch der Weiterbestand des nicht rechtmässig betriebenen Vereinslokal ge-
duldet werden. Die Bewilligung kann jedoch, wie die Ausführungen unter E. 6 hiernach
zeigen, auch nicht als vorsorgliche Massnahme provisorisch erteilt werden. Im Übrigen
wurden mehrere Kontrollen durchgeführt, was den Verein jedoch nicht dazu bewegen
konnte, sich entsprechend zu verhalten. Es ist daher unwahrscheinlich, dass sich dies
mit weiteren Kontrollen oder einem zusätzlichen Kontrollorgan, wie es die Beschwerde-
führerin vorschlägt, ändern würde. Da sich der Vereinspräsident unkooperativ gezeigt
hat und die bisherigen Kontrollen keine Wirkung zeigten, sind vereinsinterne Kontrollen
erst recht kein taugliches Mittel. Die Schliessung ist erforderlich. Sie ist zudem auch ein
geeignetes Mittel und in casu verhältnismässig. Es rechtfertigt sich daher die Schlies-
sung des Lokals bis über die Rechtmässigkeit des Betriebs entschieden worden ist.
5.7 Insgesamt überwiegen nach summarischer Prüfung und dem hiervor Gesagten die
öffentlichen Interessen an der sofortigen Schliessung gegenüber den privaten Interes-
sen der Beschwerdeführerin. Es liegen keine überzeugenden Gründe vor, von der Regel
des Entzugs der aufschiebenden Wirkung abzuweichen, insbesondere kein Grund-
rechtseingriff resp. Beschränkung der Vereinigungsfreiheit. Die Beschwerde wird dies-
bezüglich abgewiesen.
6. Gemäss Art. 28a VVRG trifft die Behörde oder ihr Präsident von Amtes wegen oder
auf Begehren die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, um einen tatsächlichen oder
rechtlichen Zustand zu erhalten oder um gefährdete Interessen zu wahren.
6.1 Der Kreis der zulässigen Massnahmen ergibt sich aus der Zielsetzung des vorläufi-
gen Rechtsschutzes: Erstens sind vorsorgliche Massnahmen akzessorisch zur Haupt-
sache und können nur zum Schutz von Interessen angeordnet werden, die innerhalb des
Streitgegenstands liegen. Mehr als im Beschwerdeverfahren zu erreichen ist, kann vor-
sorglich nicht gewonnen werden. Zweitens müssen vorsorgliche Massnahmen geeignet
sein, den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicher-
zustellen. Drittens darf die vorsorgliche Massnahme nicht dazu führen, dass der Ent-
scheid in der Sache präjudiziert oder gar illusorisch wird. Die spezifische Massnahme
muss einem legitimen Ziel dienen und als Ergebnis einer Interessenabwägung verhält-
nismässig sein. Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss summarischen Prü-
fung der Sach- und Rechtslage. Die Hauptsachenprognose kann dabei berücksichtigt
werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt
sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrund-
lagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen. Vorsorgliche Massnah-
men müssen insbesondere dann unterbleiben, wenn die Begehren in der Hauptsache
als aussichtslos erscheinen (zum Ganzen BGE 130 II 149 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 2C_105/2012 vom 29. Februar 2012 E. 4.2; Regina Kiener, in: Kom-
mentar Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Christoph Auer/ Markus
Müller/ Benjamin Schindler [Hrsg.], 2. A., 2019, N. 8 zu Art. 56 VwVG). Der Entscheid
über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, d.h. es muss
sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Sodann muss
der Verzicht auf Massnahmen für den Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht
leicht wiedergutzumachen ist. Beim Entscheid über vorsorgliche Massnahmen steht den
zuständigen Behörden ein erheblicher Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (Urteil
des Bundesgerichts 2C_105/2012 vom 29. Februar 2012 E. 4.2). Alle vorsorglichen Mas-
snahmen können als superprovisorische Massnahmen angeordnet werden (Regina Kie-
ner, a.a.O., N. 9 und 12 zu Art. 56 VwVG).
6.2 Eine zeitliche Dringlichkeit, welche die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen
gebieten würde, ist nicht ersichtlich. Dass die Beschwerdeführerin das Lokal derzeit nicht
als Vereinstreff benutzen kann, führt entgegen ihrer Ausführungen nicht zu einer fakti-
schen Auflösung des Vereins. Den Vereinszweck "Kollegentreffe, Sport und Kulturver-
ein" kann der Verein weiterhin erfüllen und er kann sich, wie bereits ausgeführt, auch in
einer anderen Räumlichkeit treffen. Bereits aufgrund der fehlenden Dringlichkeit hat die
Vorinstanz zu Recht keine vorsorglichen Massnahmen angeordnet und das entspre-
chende Gesuch abgewiesen. Eine weitergehende Prüfung der Voraussetzungen erüb-
rigt sich damit. Es ist dennoch anzumerken, dass auch kein nicht wiedergutzumachender
Nachteil zu erkennen ist und ein solcher, abgesehen von der gerügten und hiervor ver-
neinten Einschränkung der Vereinigungsfreiheit, auch nicht geltend gemacht wird.
Schliesslich wäre die provisorische Bewilligung des Betriebs des Vereinslokals, sofern
eine Bewilligung notwendig wäre, ohnehin nicht Gegenstand des Hauptverfahrens vor
dem Staatsrat. Es kann im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen nicht mehr ange-
ordnet werden, als dass bei Obsiegen im Hauptverfahren erreicht werden könnte. Inso-
fern wäre es nicht möglich, im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen eine provisori-
sche Bewilligung für den Betrieb des Lokals zu erteilen.
6.3 Die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme gemäss
Art. 28a VVRG sind nach dem soeben Ausgeführten nicht erfüllt. Die Beschwerde ist
folglich auch in diesem Punkt abzuweisen.
7.
Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen. Die Beschwerdeführerin ist bei diesem Verfahrensausgang
die unterliegende Partei, weshalb ihr die Kosten von Verfahren und Entscheid aufzuer-
legen sind.
7.1 Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen
vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; GS/VS 173.8)
setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsge-
bühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtli-
chen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und
Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs
und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- festgesetzt.
7.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG (e contrario)
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Den Behörden oder mit öffentlichen Auf-
gaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteient-
schädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es werden daher keine Par-
teientschädigungen zugesprochen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigung zugesprochen.
Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der
Gemeinde A_________ schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 22. November 2019