A1 19 113
URTEIL VOM 22. NOVEMBER 2019
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter, sowie Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
STAAT WALLIS , 1950 Sitten, vertreten durch das Departement für Mobilität, Raument-
wicklung und Umwelt,
gegen
SCHÄTZUNGSKOMMISSION ,
und
U _________ , vertreten durch Rechtsanwalt M _________,
V _________ ,
W _________ ,
X _________ , vertreten durch N _________,
Y _________ ,
Z _________ ,
sowie
EINWOHNERGEMEINDE A _________ ,
(Enteignung)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 30. April 2019.
Sachverhalt
A. V _________, U _________
(fortan Beschwerdegegner 2), W _________,
N _________ (fortan Beschwerdegegner 1), Y _________ und Z _________ sind Mitei-
gentümer der Parzelle Nr. yy1, Plan Nr. xxx (AV Nr. xx10, Plan Nr. yy2), in A _________,
auf welcher eine Scheune mit Stall von 39 m2 stand. Dieses Gebäude sowie die Kan-
tonsstrasse wurden beim Unwetter vom 10. Oktober 2011 mit Geröll verschüttet. Die
Gemeinde A _________ (fortan Gemeinde) war damals von der Umwelt abgeschnitten,
weshalb die Kantonsstrasse baldmöglichst geräumt werden musste. In diesem Zusam-
menhang wurde die Scheune mit Stall entfernt. Die erste Schätzungskommission setzte
den Verkehrswert für das Gebäude und ein Bildstöckchen am 4. März 2013 auf
Fr. 56 000.-- fest. Dieser Entscheid wurde dem Kanton nicht zugestellt. Eine vom Kanton
erhobene Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs hiess das Kantonsge-
richt am 13. Februar 2014 gut (Urteil A1 13 290) und wies die Sache zur weiteren Be-
handlung an die Schätzungskommission zurück.
B.
Am 14. Oktober 2015 fällte die Schätzungskommission einen neuen Entscheid, in
welchem der Verkehrswert auf Fr. 53 000.-- taxiert wurde. Gegen diesen Entscheid ge-
langte der Kanton mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. November 2015 wiede-
rum ans Kantonsgericht, welches den Entscheid am 10. Juni 2016 (Urteil A1 15 236)
wegen unvollständiger Abklärung des Sachverhalts aufhob (Übersicht Vergleichsob-
jekte, Kosten Aufräumarbeiten, Minderwert, Versicherungsleistungen) und verlangte,
eine neue Schätzungskommission einzusetzen. Die neue Schätzungskommission er-
liess am 15. März 2017 ihren Schätzungsentscheid im Real- oder Substanzwertverfah-
ren und legte den Verkehrswert auf pauschal Fr. 43 000.-- fest. Dagegen erhob der Kan-
ton abermals Beschwerde und das Kantonsgericht hiess diese mit Urteil vom 20. De-
zember 2017 (A1 17 xxx) im Sinne der Erwägungen gut und wies die Sache zur weiteren
Behandlung (bezüglich Vergleichsobjekte, Aufräumkosten, Versicherungsleistungen,
Mehr- oder Minderwert) an eine neue Schätzungskommission zurück.
C. In der Folge wurde am 28. September 2018 eine neue Schätzungskommission er-
nannt, welche am 8. Februar 2019 im Gemeindezentrum von E _________ die Begeh-
ren der Parteien entgegennahm. Mit Entscheid vom 30. April 2019 (zugestellt am 1. Mai
Scheune mit Stall auf Fr. 34 000.-- fest. Die Kommission betrachtete dabei auf der Basis
von Vergleichsobjekten Fr. 20 000.-- als Ausgangspreis. Aufgrund der Dacherneuerung
und der Betonschutzmauer wurde ein Mehrwert von Fr. 12 000.-- berechnet und ein Zu-
schlag von Fr. 3 000.-- für den Standort an der Kantonsstrasse gewährt. Für den Ab-
transport einer kleinen Menge Geröllmaterial sei ein Abzug von Fr. 1 000.-- vorzuneh-
men. Dies ergibt den Betrag von Fr. 34 000.--. Davon seien die Versicherungsleistungen
von Fr. 937.-- und Fr. 2 850.-- von den entsprechenden Eigentümern in Abzug zu brin-
gen. Zudem sei die Entschädigung seit der Inbesitznahme der Parzelle am 10. Oktober
2010 (recte 2011) bis zur Auszahlung zu 2 % zu verzinsen.
D. Gegen diese Schatzung erhob der Kanton Wallis (fortan Beschwerdeführer) am
Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Schatzung der Scheune/Stall der Parzelle Nr. xx1 im Orte B _________, gelegen auf Gebiet
der Gemeinde A _________, wird auf den Betrag von Fr. 16'000.-- reduziert.
2.Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt wer Rechtens."
Der Beschwerdeführer legte dar, dass im Urteil vom 20. Dezember 2017 (A1 17 95) das
Gericht auf eine Liste von 32 Vergleichsobjekten verwiesen habe, wobei 9 Objekte sich
auf dem Gebiet der Gemeinde A _________ befinden würden. Die Schätzungskommis-
sion habe in willkürlicher Weise jetzt nur 3 Objekte zur Berechnung des Basispreises
herangezogen. Das Vergleichsobjekt in C _________, bei dem es sich überdies um ein
deutlich grösseres Gebäude handle, sei nur herangezogen worden um aufzuzeigen,
dass die Forderungen der Eigentümer von Fr. 107 000.-- oder später Fr. 80 000.-- völlig
überrissen seien. Würden von den Vergleichsobjekten der Schätzungskommission ein-
zig die Objekte in der Gemeinde A _________ herangezogen, so bewege sich der Preis
zwischen Fr. 12 000.-- und Fr. 12 766.--. Nehme man den Durchschnitt der 9 Objekte in
A _________, ergebe dies einen Betrag von Fr. 5 108.--. Dieser Betrag sei deutlich unter
dem vom Kanton anerkannten Betrag von Fr. 16 000.--. Der Durchschnitt der ziffernmäs-
sig aufgelisteten 27 Verkäufe liege bei Fr. 9 893.--. Zudem seien einige Objekte in der
Dorfzone. Die Schätzungskommission habe die Preise im Verhältnis der Fläche des Ent-
eignungsobjekts (39 m2) zu den Flächen der Vergleichsobjekte hochgerechnet. Vorlie-
gend sei nicht die Fläche, sondern der Rauminhalt von Bedeutung. Zum Zeitpunkt nach
dem Unwetter sei das zu schätzende Gebäude in einem sehr schlechten Zustand gewe-
sen, weshalb es unverständlich sei, gegenüber dem intakten Gebäude in C _________
einen Betrag von Fr. 4 000.-- draufzulegen. Den Fotoaufnahmen sei zu entnehmen, dass
das Dach bei der Inbesitznahme aufgerissen gewesen sei. Der Mehrpreis aufgrund des
interessanten Standortes von Fr. 3 000.-- sei auch nicht gerechtfertigt, da die Vergleichs-
objekte auch an der Strasse oder sogar in der Bauzone liegen würden. Es werde ausser
Acht gelassen, dass sich einzig das zu schätzende Gebäude in einer Lawinen- und
Hochwasserzone befinde. Der Abzug für den Materialabtransport von Fr. 1 000.-- sei zu
tief, da nicht nur eine kleine Menge an Geröllmaterial habe abtransportiert werden müs-
sen.
E. Die Beschwerde wurde am 3. Juni 2019 an die Eigentümer, an die Schätzungskom-
mission und die Gemeinde zur Vernehmlassung weitergeleitet.
Die Schätzungskommission beantragte am 21. Juni 2019 (Postaufgabe am 27. Juni
den Vergleichsobjekten in A _________ auseinandergesetzt. Von den 32 im Kantons-
gerichtsurteil erwähnten Objekten sei eine Vorauswahl mit 6 Objekten getroffen worden,
die dann vor Ort am 16. November 2018 besichtigt worden seien. Dabei sei festgestellt
worden, dass sich ein Grossteil dieser Objekte aufgrund der Beschaffenheit und Lage
nicht als Vergleichsobjekte eignen würde. Für die Festlegung des Ausgangswertes seien
daher die Gebäude auf den Parzellen Nr. xx2 (D _________) und Nr. xx3 in A _________
sowie Nr. xx4 in C _________ beigezogen worden. Diese Gebäude seien in Bezug auf
die Grösse (Fläche) und den Zustand bewertet worden, so dass ein Ausgangswert von
Fr. 20 000.-- ermittelt worden sei. Der Mehrwert des Gebäudes sei aufgrund des guten
Allgemeinzustandes, der Renovation des Dachs und der Schutzmauer im Jahre 1992
geschätzt worden. Die Kommission habe sich auf die Gebäudeflächen gemäss Register
und amtlicher Vermessung gestützt und danach sei mit einem Faktor eine Anpassung
des Preises der Vergleichsobjekte vorgenommen worden. Es sei nicht belegt, dass das
Gebäude durch das Unwetter wesentlich beschädigt worden sei. Eine Reduktion auf-
grund der Gefahrenzone sei nicht vorgenommen worden, da das Gebäude bereits Jahr-
zehnte hier unbeschadet überstanden habe. Die Eigentümer hätten nicht die Möglichkeit
gehabt, das Geröll selber zu entfernen.
Der Beschwerdegegner 1 erklärte sich mit Schreiben vom 26. Juni 2019 mit der Schät-
zung einverstanden und beantragte damit sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
Die Scheune mit Stall sei aufgrund eines Fehlentscheides abgezogen worden. Sie hät-
ten nie eine Antwort auf die ungerechtfertigte Enteignung erhalten. Die Vergleichsobjekte
seien nicht renoviert worden und die Bausubstanz sei nicht die gleiche. Er habe nicht
eine Schätzung vorgenommen, aber Offerten für einen Neubau im Betrag von
Fr. 107 000.-- eingeholt. Für eine halbe Scheune ohne Stall in E _________ habe er vor
einigen Jahren Fr. 15 000.-- bezahlt. Die Bausubstanz des Vergleichsobjektes in
C _________ sei viel schlechter gewesen und das Gebäude habe nicht direkt an der
Strasse gestanden. Die Eigentümer würden nicht ernst genommen, weil der Schadenfall
nun schon bald 8 Jahre daure.
Der Beschwerdegegner 2 beantragte am 10. September 2019 die kostenpflichtige Ab-
weisung der Beschwerde. Er machte wiederum geltend, dass der widerrechtliche Ab-
bruch des Gebäudes und die Verfahrensverschleppung bei der Bemessung der Entschä-
digung zu berücksichtigen sei. Es wurde auf die bisherigen Eingaben verwiesen. Das
Verhalten der Vertreter der Dienststellen sei widersprüchlich. Die Schätzungskommis-
sion haben einen angemessenen Entscheid gefällt, auch wenn die Entschädigung zu tief
ausgefallen sei. Auch Vergleichsobjekte ausserhalb des Tales könnten beigezogen wer-
den. Die Schätzungskommission habe vergleichbare Objekte beigezogen und den Aus-
gangspreis von Fr. 20 000.-- festgelegt.
F. Am 20. September 2019 verzichtete der Staatsrat auf die Einreichung einer Replik,
hielt aber an den Rechtsbegehren fest.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 machte der Beschwerdegegner 2 geltend, dass
vorliegend keine einzige Voraussetzung für eine vorzeitige Besitznahme erfüllt gewesen
sei.
Es wurden keine weiteren Rechtsschriften eingereicht. Weitere Sachverhaltsdarstellun-
gen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in
den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 42 des kantonalen Enteignungsgesetzes vom 8. Mai 2008 (kEntG;
SGA/VS 710.10) kann gegen Entscheide der Schätzungskommission Beschwerde beim
Kantonsgericht eingereicht werden (Abs. 1). Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich
durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom
dass das Kantonsgericht volle Kognitionsbefugnis hat und über die Begehren der Par-
teien zu deren Lasten oder zu deren Gunsten hinausgehen kann (Art. 42 Abs. 2 lit. a und
b kEntG). Der angefochtene Entscheid der Schätzungskommission stellt eine letztin-
stanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 VVRG dar, die mangels Ausschlusses in den
Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Legitima-
tion des Beschwerdeführers wurde bereits in den Urteilen (Verfahren A1 13 xxx,
A1 15 236 und A1 17 95) abgehandelt und bejaht. Der Beschwerdeführer hat in seiner
Funktion als Eigentümer der kantonalen Verkehrswege im Rahmen des Enteignungs-
verfahrens die entsprechenden Entschädigungen zu bezahlen. Sein schutzwürdiges In-
teresse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids legitimiert
ihn zur Beschwerdeführung (Art. 80 Abs. 1 lit. a VVRG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG).
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten
(Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG, Art. 42 Abs. 1 kEntG i.V.m.
Art. 1 Abs. 3 VVRG).
2. Es muss nochmals dargelegt werden, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
nicht die Enteignung bildet (vgl. Art. 19 ff. kEntG), sondern die Entschädigung im Schät-
zungsverfahren (vgl. Art. 26 ff. EntG; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Um-
weltschutzrecht, 6. A., 2016, S. 592), welche die Schätzungskommission am 30. April
2019 festlegte. Dementsprechend sind wiederum sämtliche Vorbringen der Beschwer-
degegner, ob die Scheune mit Stall überhaupt hätte abgerissen werden müssen und die
Voraussetzungen für eine vorzeitige Besitznahme erfüllt gewesen seien, nicht zu hören.
3. Das Kantonsgericht hat die von den Parteien hinterlegten Belege zu den Akten ge-
nommen und die vorhandenen Unterlagen der Verfahren A1 13 290, A1 15 236 und
A1 17 xxx des Kantonsgerichts beigezogen. Die Vorinstanz hat am 21. Juni 2019 einen
Ordner mit einem Inhaltsverzeichnis eingereicht. Die vorhandenen Akten umfassen mit-
hin die entscheidrelevanten Belege und Sachverhaltselemente und genügen, wie die
nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das
urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizi-
pierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden
Sach- und Rechtslage ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet
wird.
4. Der Beschwerdeführer kritisiert vorab die Höhe der von der Schätzungskommission
festgelegten Entschädigung von Fr. 34 000.-- und erachtet die Beschränkung auf ledig-
lich drei Vergleichsobjekte für die Berechnung des Basispreises als willkürlich. Das Kan-
tonsgericht habe auf eine Liste von 32 Vergleichsobjekten verwiesen. Würden einzig die
Objekte in der Gemeinde A _________ herangezogen, so bewege sich der Preis zwi-
schen Fr. 12 000.-- und Fr. 12 766.--.
4.1 Bekanntlich kann eine Enteignung nur gegen volle Entschädigung erfolgen (vgl.
Art. 26 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
S. 162 E. 3.1; Urteil des Kantonsgerichts A1 14 104 vom 5. Dezember 2014 S. 5). Ge-
mäss Art. 13 EntG umfasst die Entschädigung den vollen Verkehrswert des enteigneten
Rechts (lit. a), den Betrag der Wertverminderung des verbleibenden Teils, wenn von
einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstü-
cken nur ein Teil in Anspruch genommen wird (lit. b) und den Betrag aller weiteren vom
Enteigneten hinzunehmenden Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen (lit. c).
Für die Berechnung des Verkehrswerts ist gemäss Art. 15 Abs. 1 EntG der Zeitpunkt der
Schätzung massgebend. Der Verkehrswert hängt von objektiven Kriterien ab, die ein
potentieller Käufer in Betracht gezogen hätte, insbesondere Gegebenheiten juristischer
Natur wie z.B. die Bestimmungen des öffentlichen Rechts, welche die gesetzlichen Nut-
zungsmöglichkeiten des Bodens festlegen, sowie Bedingungen tatsächlicher Art wie die
Lage der Parzelle oder die physischen Charakteristika des Bodens (BGE 122 II 246 E.
4a; 122 II 337 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 1C.293/2011 vom 12. Oktober 2011 E.
4.1; Urteil des Kantonsgerichts A1 11 205 vom 3. Februar 2012 E. 4a). Auch die Mög-
lichkeit und Wahrscheinlichkeit einer besseren Verwendung des Grundstücks in abseh-
barer Zeit ist angemessen zu berücksichtigen (Art. 15 Abs. 2 EntG). Die durch das Werk
des Enteigners entstehenden Werterhöhungen oder Wertverminderungen fallen – selbst
bei einer Teilenteignung – ausser Betracht (Abs. 3). Der Verkehrswert wird in der Regel
nach der statistischen Methode festgelegt, wobei hier verwiesen werden kann auf die
Ausführungen des Kantonsgerichts in dieser Angelegenheit A1 17 95 vom 20. Dezem-
ber 2017 E. 4.2.
4.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, ein Vergleichsobjekt (D _________) befinde
sich direkt an der Strasse und ein weiteres Objekt befinde sich sogar in der Bauzone,
während sich einzig das zu schätzende Gebäude in einer Lawinen- und Hochwasser-
zone befinde. Aufgrund des Standortes in einer doppelten Gefahrenzone sei vielmehr
eine Reduktion der Entschädigung angezeigt, anstatt der Aufrechnung eines Mehrprei-
ses (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. Mai 2019 S. 5/7 E. 3.12). Er verweist auch
auf die Darlegungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. Mai 2017 S. 5/7 E.
3.9 (Verfahren A1 17 95), wo er geltend machte, die Schätzungskommission habe in
ihren Überlegungen und Berechnungen in keiner Weise die Rahmenbedingungen des
Objekts in Bezug auf seinen Standort und dessen Nutzungsmöglichkeiten berücksichtigt,
da sich das Gebäude in der Lawinenzone 1 und zudem in der Gefahrenzone des
F _________ befunden habe. Hierzu ist Folgendes auszuführen.
4.2.1 Das Bundesgericht hat in einem Walliser Fall 1P.421.2002 vom 7. Januar 2003
E. 2 festgehalten, dass, falls ein Gebäude in der Gefahrenzone liegt und seine Benut-
zung eingeschränkt werden kann, dies seinen Verkehrswert erheblich beeinträchtigt.
Das entsprechende Wohnhaus lag in der Gefahrenzone, in welcher nach dem damaligen
Art. 31 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes zur Ausführung des Bundesgesetzes über die
Raumplanung vom 23. Januar 1987 (SGS/VS 701.1) keine Bauvorhaben bewilligt wer-
den durften, die zu einer Gefährdung von Menschen, Tieren und erheblichen Sachwer-
ten führen konnten. Das Bundesgericht hielt dann fest, dass polizeiliche Eigentumsbe-
schränkungen ohne Rücksicht auf ihre Schwere grundsätzlich entschädigungslos hinzu-
nehmen sind, wenn mit der fraglichen Massnahme eine konkrete, das heisst ernsthafte
und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit abge-
wendet werden soll. Dies gelte auch, wenn es zu verhindern gilt, dass sich der Grundei-
gentümer selbst (weiterhin) erheblicher Gefahr aussetzt. Diese Rechtsprechung hat das
Bundesgericht verfeinert, wobei eine Entschädigungspflicht aus materieller Enteignung
entfällt, wenn durch Naturgefahren bedrohtes Land mit einem Nutzungsverbot belegt
wird. Sie anerkennt aber auch gewisse Ausnahmen vom Grundsatz der Entschädigungs-
losigkeit rein polizeilicher Eigentumsbeschränkungen (vgl. BGE 122 II 17 E. 7b; Urteile
des Bundesgerichts 2C_461/2011 vom 9. November 2011 E. 4.2 und 4.3; 1C_651/2018
vom 4. Juni 2019 E. 4.1 und 1C_412/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.4 je mit Hinweisen).
So müsse auch berücksichtigt werden, ob die Enteignung der Realisierung eines Werks
diene, welches den Schutz anderer Grundstücke und öffentlicher Infrastrukturanlagen
(Strassen) bezwecke. Wo dies der Fall sei und anstelle des betroffenen Grundstücks
auch ein anderes hätte enteignet werden können, sei der Wegfall der baulichen Nutz-
barkeit letztlich nicht allein durch die Naturgefahr, sondern ebenso durch das Werk be-
dingt. Es rechtfertige sich deshalb, die Enteignung einer solchen Parzelle zu Bauland-
preisen zu entschädigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_651/2018 vom 4. Juni 2019 E.
4.2; 2C_461/2011 vom 9. November 2011 E. 5.6 und 5.7, kritisch zu diesem Entscheid
jedoch Arnold Marti, ZBl 113/2012 S. 625 ff.). Im Urteil des Bundesgerichts 1C_651/2018
vom 4. Juni 2019 ging es um eine Enteignungsentschädigung für ein in einem Felssturz-
gebiet im Rahmen eines Schutzprojekts enteigneten Grundstückes. Das Bundesgericht
wies darauf hin, dass die Zweistufentheorie (Prüfung einer vorgelagerten materiellen
Enteignung vor der formellen Enteignung) vorliegend kaum zur Anwendung kommen
könne, da die kurz vor der Enteignung ergriffenen Sofortmassnahmen (Betretungs- und
Nutzungsverbot, Anordnung des Abbruchs des Gebäudes) lediglich vorbereitenden
Charakter hatten (E. 2). Es wurde die Entschädigung der kantonalen Gebäudeversiche-
rung für den Verlust des abgebrochenen Hauses bei der Bemessung der Enteignungs-
entschädigung berücksichtigt (E. 3). Die Entschädigung des Landes erfolgte schliesslich
nur zum Wert von Landwirtschaftsland wegen der fehlenden Eignung des Grundstücks
als Bauland durch die akute Steinschlag- und Felssturzgefahr (E. 3.1 ff.).
4.2.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass die Parzelle Nr. xx1, Plan Nr. yy1, mit insgesamt
39 m2 Scheune und Stall enteignet wurde. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone
sowie Lawinen- und Hochwasserzone. Die Schätzungskommission hat sich nun in An-
wendung der statistischen Methode mit den Vergleichsobjekten in A _________ ausei-
nandergesetzt. Sie hat aber von der vom Kantonsgericht im letzten Verfahren A1 17 95
erstellten Liste von 32 Objekten eine Vorauswahl mit 6 Objekten getroffen und schliess-
lich nur drei Vergleichsobjekte (davon eines in C _________) berücksichtigt, um
schliesslich den Ausgangswert von Fr. 20 000.-- zu ermitteln. Dies wird vom Beschwer-
deführer zu Recht kritisiert. Es sei zu beachten, dass sich das Vergleichsobjekt in
C _________ nicht im selben Tal befinde und selbst bei einer Berücksichtigung sei zu
erwägen, dass es sich dabei um ein deutlich grösseres Gebäude (350 m3) handle als
das vorliegend enteignete (234 m3). Das Verhältnis betrage ein Drittel und auf den Betrag
von Fr. 29 000.-- angerechnet, ergebe es einen Betrag von Fr. 19 333.--. Dieser Betrag
zusammen mit den beiden Gebäuden in A _________ mit Verkaufspreisen von
Fr. 12 766.-- und Fr. 12 000.-- ergebe einen Durchschnitt von gerundet Fr. 14 700.--.
Diese beiden Gebäude in A _________ können durchaus als Vergleichsobjekte beige-
zogen werden. Sie wurden von den Schätzern wie folgt umschrieben: Parzelle Nr. xx9
(GBV Nr. xx11, D _________, Verkaufspreis Fr. 12 766.--), «allgemein vergleichbares
Objekt, Nordseite schief, verfault. Dach schlechter Zustand …»: Sie befindet sich in der
Landwirtschaftszone und an der Strasse. Die Parzelle Nr. xx5 (GBV Nr. xx2,
G _________, Verkaufspreis Fr. 12 000.--), «allgemein vergleichbares Objekt. Unterbau
schlechter Zustand. Holzaufbau teilweise schief. Dach aus Blech», befindet sich in der
Landwirtschaftszone, aber auch in der Lawinengefahrenzone II. Die drei übrigen Objekte
(Nrn. xx6, xx7 und xx8) der 9-er Liste befinden sich in der Bauzone und können aufgrund
ihrer Zonenzugehörigkeit sowie der besseren Verwendungsmöglichkeit zum Umbau
nicht als Vergleichsobjekte herangezogen werden. Der Beschwerdeführer verweist fer-
ner auf den Durchschnittspreis der 9 Objekte in der Gemeinde A _________, welche im
Urteil A1 17 95 S. 13 f. aufgelistet sind, was einen Betrag von Fr. 5 108.-- ergebe. Und
schliesslich liege der Durchschnittspreis der 27 aufgelisteten Verkäufe bei Fr. 9 893.--
mithin weit unterhalb des vom Kanton anerkannten Betrags von Fr. 16 000.--.
4.2.3 Es ergibt sich somit, dass die Schätzungskommission zwar auf die statistische
Methode verweist, aber zu wenig Objekte in A _________ einbezogen worden sind und
der Ausgangswert von Fr. 20 000.-- zu hoch angesetzt worden ist. Bei allen aufgelisteten
Verkäufen in A _________ ausserhalb der Bauzone wurde kein Gebäude zum Preis von
über Fr. 13 000.-- veräussert. Die Vergleichsgeschäfte erscheinen repräsentativ und lie-
fern relevante Zahlen. Das Gebäude in C _________ war nahe dem Talgrund und es
handelte sich um ein deutlich grösseres Gebäude, was nicht bestritten ist. Der Be-
schwerdeführer hat denn auch zu Recht kritisiert, dass nicht die Grundfläche des Ge-
bäudes als vielmehr der Rauminhalt bzw. die Kubikmeter von Bedeutung sind. Dieses
Objekt kann nicht bei der Durchschnittsberechnung einbezogen werden und deshalb ist
auch der von der Schätzungskommission bezeichnete «Zuschlag Minderwert von Objekt
in C _________» im Betrage von Fr. 4 000.-- nicht gerechtfertigt. Die Schätzungskom-
mission hat ausserdem nicht erwähnt, dass das enteignete Gebäude in der doppelten
Gefahrenzone liegt, was den Verkehrswert entsprechend der aufgeführten Rechtspre-
chung erheblich beeinträchtigt. Diesem Umstand ist bei der Verkehrswertbestimmung
durch die Schätzungskommission keine Rechnung getragen worden. Das Gebäude
kann denn auch nicht wiederaufgebaut werden. Der Mehrpreis für den «interessanten
Standort» von Fr. 3 000.--, wie ihn die Schätzungskommission festlegte, ist daher nicht
gerechtfertigt. Das Vergleichsobjekt in D _________ (Parzelle Nr. xx9, Verkaufspreis
von Fr. 12 766.--) befindet sich in unmittelbarer Nähe zum enteigneten Objekt, auch an
der Strasse, aber nicht in der doppelten Gefahrenzone. Die Schätzungskommission
wurde im Urteil A1 17 95 vom 20. Dezember 2017 (S. 16) darauf hingewiesen, Renova-
tionsarbeiten am Dach und an der Betonschutzmauer zu berücksichtigen. Wie nun dem
von den Eigentümern beigebrachten Beleg (Ordner Abteil 4) entnommen werden kann,
wurden Renovationsarbeiten bereits im Jahre 1992 ausgeführt, wobei Auslagen von
Fr. 5 161.40 an Drittfirmen und Eigenarbeiten von Fr. 4 400.-- geltend gemacht wurden.
Die
Kritik
des
Beschwerdeführers
(vgl.
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vom
daher auch berechtigt. Den hinterlegten Fotoaufnahmen ist tatsächlich zu entnehmen,
dass das Dach bei der Inbesitznahme aufgerissen war (vgl. mit der Duplik vom 20. Ja-
nuar 2018 im Dossier A1 17 95 hinterlegte Fotos). Hierfür einen Mehrpreis einzusetzen,
sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund des stark beschädigten Zustandes des gesamten
Gebäudes, verursacht durch das Unwetter, wäre ein entsprechender Abzug bei der
Schätzung des Gebäudes angebracht gewesen. Es trifft zu, dass die Wertverminderung
des Gebäudes durch den Murgang verursacht wurde und nicht durch die Expropriation.
Es war bisher nicht bekannt, wann die Investitionen getätigt wurden. Aus dem hinterleg-
ten Beleg ergibt sich nun, dass die Renovationsarbeiten bereits 1992 ausgeführt wurden.
Die Investitionen vor mehr als 25 Jahren stellen keinen wesentlichen Mehrwert des Ge-
bäudes dar, so dass der von der Schätzungskommission festgelegte Mehrpreis von
Fr. 12 000.-- nicht gerechtfertigt ist. Schliesslich machte der Beschwerdeführer auch gel-
tend, dass nicht nur eine kleine Menge an Geröllmaterial habe abtransportiert werden
müssen und der eingesetzte Betrag von Fr. 1 000.-- als Abzug für den Materialabtrans-
port «relativ tief» erscheine. Die Menge des abtransportierten Materials und dementspre-
chend die Kosten können offensichtlich nicht mehr ermittelt werden, so dass die Kom-
mission eine Schätzung vorgenommen hat. Weitere Abklärungen darüber erübrigen
sich, da der vom Enteigner anerkannte Betrag offensichtlich den Verkehrswert des Ge-
bäudes übersteigt.
4.3
Da der Kanton die Entschädigung von Fr. 16 000.-- anerkannt hat und eine Ände-
rung aufgrund von Art. 79 Abs. 1 VVRG nicht zulässig ist, bleibt dieser Betrag als Ent-
schädigung festgelegt. Es ergibt sich somit, dass die Begehren des Beschwerdeführers
gutgeheissen und die Anträge der Eigentümer abgewiesen werden.
5. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen.
Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdegegner als unterliegende Partei,
welcher aber weder Kosten auferlegt werden noch eine Parteientschädigung zugespro-
chen wird (vgl. Urteil des Kantonsgerichts A1 15 xxx vom 10. Juni 2016 E. 5). Die obsie-
gende Behörde hat auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 3
VVRG).
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der Entscheid
der Schätzungskommission vom 30. April 2019 wird in dem Sinne aufgehoben, dass
die Entschädigung für die Parzelle Nr. xx1, Plan Nr. yy1 (AV Nr. xx10, Plan Nr. yy2),
in A _________, auf Fr. 16 000.-- festgelegt wird.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern, der Schätzungs-
kommission und dem Büro des Expertenkollegiums schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 22. November 2019