A1 19 106
URTEIL VOM 13. DEZEMBER 2019
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ , vertreten durch Rechtsanwalt M _________
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , 1950 Sitten,
EINWOHNERGEMEINDE A _________
(Raumplanung)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 17. April 2019.
Sachverhalt
A. Mit Publikation im Amtsblatt Nr. xxx vom xxx 2018 legte die Gemeinde A _________
(nachfolgend: Gemeinde) den Gefahrenzonenplan für die nivo-glazialen und geologi-
schen Naturgefahren öffentlich auf (Beleg Nr. 3 Staatsrat), wobei sie mitteilte, dass das
durch öffentliche Auflage der nivo-glazialen und geologischen Gefahrenzonen im Amts-
blatt Nr. xxx vom xxx 2017 eröffnete Genehmigungsverfahren gegenstandlos werde. Die
Einsprachen würden dahinfallen und müssten bei fortdauernder Beschwer erneut erho-
ben werden. Dagegen erhob X _________ am 20. November 2018 Einsprache (Beleg
Nr. 6). In seiner Einsprache führte er aus, dass seine Parzellen Nrn. xx1, xx2, xx3, xx4,
xx5 und xx6 durch ein im Jahr 2014 erstelltes Steinschlagschutznetz vor Steinschlag
geschützt seien. Aus diesem Grund seien die unterhalb des Schutznetzes liegenden
Parzellen aus der roten Gefahrenzone zu entfernen und der sicheren Wohnzone zuzu-
weisen.
B. Mit Plangenehmigungsentscheid zu den geologischen und nivo-glazialen Gefahren-
zonen vom 17. April 2019 (eröffnet am 25. April 2019) entschied der Staatsrat Folgendes
(Beleg Nr. 10):
«1.
Die Pläne zu den geologischen (21. September 2018) und mit nivo-glaziale Gefahrenzone (Au-
gust 2016) auf dem Gebiet der Gemeinde A _________ (Pläne 1:10'000 - 1:2'000) sowie die
zugehörigen Vorschriften werden genehmigt.
Die eingereichten Einsprachen gegen die Planentwürfe werden, soweit darauf eingetreten wird,
im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Die zurückgenommene Einsprache wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Die Gemeinde A _________ übermittelt der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft die
Daten in GIS-Form (*.shp oder *.gdb) der genehmigten Gefahrenzonen sowie eine pdf-Version
des Plans gemäss der Genehmigung.
Jedes Bauvorhaben innerhalb einer Gefahrenzone ist dem zuständigen kantonalen Organ zur
Abgabe einer Vormeinung zu unterbreiten. Es obliegt dem Gesuchsteller eines solchen Bauvor-
habens, mittels einer Expertise nachzuweisen, dass sein Projekt die Anforderungen zum Schutz
vor geologischen Gefahren erfüllt.
Die Gemeinde A _________ nimmt den Übertrag dieser Zonen als Hinweis in den Zonennut-
zungsplan vor. Wo Gefahren- und Bauzone sich überschneiden, sind die betreffenden Ge-
bietssektoren im Zonennutzungsplan zu kennzeichnen und in der zugehörigen Legende ist zu
vermerken, dass die Gefahrenzone gegenüber der Bauzone Vorrang hat. In Informationen an
die Öffentlichkeit macht die Gemeinde ausdrücklich auf solche Situationen aufmerksam. Sie
nimmt die Vorschriften in den Anhang ihres Bau- und Zonenreglements (GBZR) auf und fügt
einen entsprechenden Artikel in das Reglement ein, der auf sie verweist.
Für diesen Entscheid gelten folgende Auflagen und Bedingungen:
Raumentwicklung
Im Rahmen der anstehenden Gesamtrevision der Zonennutzungsplanung der Gemeinde
A _________ ist die Bauzonengrenze an die Grenze namentlich der roten Gefahrenzone anzu-
passen, was insbesondere im Gebiet B _________ bei den Parzellen Nr. xx2, xx7 und xx8 und
im Gebiet Schüfelti bei der Parzelle Nr. xx9 (Konflikt mit der geologischen Gefahrenzone) sowie
im Gebiet Hofmatte bei den Parzellen Nr. xx10 und xx11 (Konflikt mit der nivo-glazialen Gefah-
renzone) der Fall ist.
Die Grenzen der Bauzonen in den Gefahrenzonenplänen sind als mit hinweisendem Charakter
zu betrachten (Art. 31 Abs. 5 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Raumpla-
nung vom 23. Januar 1987 (kRPG; SGS/VS 701.1)). Für eine genaue Beurteilung ist der vom
Staatsrat homologierte Nutzungs- und Zonennutzungsplan massgebend.
Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 938.-- (Gebühren Fr. xx9.-- und Gesundheits-
stempel Fr. 8.--) werden der Gesuchstellerin auferlegt.»
C. Gegen den Entscheid des Staatsrates liess X _________ (nachfolgend: Beschwer-
deführer) am 21. Mai 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen
Abteilung des Kantonsgerichts erheben und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Das Kantonsgericht Wallis setzt X _________ eine Frist bis zum 30.9.2019, um eine Expertise im
Sinne von Art. 31 kRPG beizubringen.
tes vom 17./25.4.2019 aufzuheben und die Grundstücke Nrn. xx1, xx2 und xx3 sind der Dorfzone
der Gemeinde A _________ zuzuweisen.
legt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, die ganze Auszonung der Parzellen Nrn. xx1
und xx2 resp. die teilweise Auszonung der Parzelle Nr. xx3 von der Dorfzone in die rote
Zone sei ein schwerer Eingriff in seine Eigentumsrechte und könne daher Art. 26 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;
SR 101) verletzen. Würde der Plangenehmigungsentscheid rechtskräftig werden, stelle
die Auszonung eine materielle Enteignung dar. Aus diesem Grund müsse die Vorinstanz
sorgfältig überprüfen, ob es nicht weniger einschneidende Massnahmen in Bezug auf
die obengenannten Grundstücke gäbe. Die Vorinstanz habe Art. 36 Abs. 3 BV verletzt,
da sie nicht rechtsgenüglich überprüft habe, ob diese Einschränkung verhältnismässig
sei, resp. die geforderten raumplanerischen Ziele nicht durch eine weniger einschnei-
dende Massnahme erzielt werden könne, wobei dies mittels Expertise zu überprüfen sei.
Überdies sei Art. 31 Abs. 3 kRPG (recte: Art. 31 Abs. 4 kRPG) bundesrechtswidrig, weil
diese Bestimmung die Beweislast umkehre und dazu führe, dass der Beschwerdeführer
auf eigene Kosten eine Expertise in Auftrag geben müsse, um zu beweisen, dass seine
Parzellen nicht gefährdet seien. Der Beschwerdeführer beantragte eine Fristansetzung
zwecks Einreichung einer solchen Expertise. Schliesslich machte er geltend, dass die
Gefahrenkarte resp. das Plangenehmigungsverfahren inkonsequent sei und gleiche
Sachverhalte unterschiedlich beurteile, da andere Parzellen wegen den Steinschlagnet-
zen der blauen Gefahrenzone zugewiesen würden.
D. Die Gemeinde reichte am 20. August 2019 eine Vernehmlassung ein und beantragte
die Abweisung der Beschwerde, die Auferlegung der Kosten an den Beschwerdeführer
sowie eine angemessene Parteientschädigung. Sie machte geltend, dass gemäss
Rechtsprechung des Bundesgerichts eine aus polizeilichen Gründen angeordnete Be-
schränkung der Eigentumsrechte, die unmittelbar dem Schutz des Grundeigentümers
selbst diene, wie beispielsweise bei einem lawinengefährdeten Gebiet, keine materielle
Enteignung begründe. Vorliegend sei die Einschränkung des Grundeigentums entschä-
digungslos hinzunehmen, da sie dem Schutz des Beschwerdeführers selbst diene. Über-
dies sei Art. 36 Abs. 3 BV nicht verletzt worden, da die Gefahrenbeurteilung selbst erst
die Grundlage für eine abschliessende Überprüfung der Errichtung von Schutzbauten
bilde. Der Schutz vor Naturgefahren sei gemäss Koordinationsblatt des Richtplans A.16
"Naturgefahren" zuerst durch raumplanerische Massnahmen zu gewährleisten. Eine Ge-
fahrenkarte stelle die aktuell bestehenden Gefährdungen dar. Sie ordne die einzelnen
Parzellen nach den normierten Vorgaben der Empfehlungen und Richtlinien des Bundes
den Gefahrenstufen zu. Aus diesem Grund sei bei einer bestehenden erheblichen Ge-
fährdung eine Zuteilung in die blaue Zone als mildere Massnahme nicht möglich.
Schliesslich sei Art. 31 Abs. 4 kRPG nicht bundeswidrig, weil Art. 8 des Schweizerisches
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) auch im öffentlichen Recht
anwendbar sei und deshalb die Partei, die aus einer Tatsache Rechte ableite, diese Tat-
sache zu bewiesen habe. Dieser Beweis der bestehenden Gefährdung sei mit der Durch-
führung des Plangenehmigungsverfahrens erbracht worden. Art. 31 Abs. 4 kRPG er-
wähne lediglich die Möglichkeit, dass der Eigentümer den Gegenbeweis erbringen
könne, was Art. 8 ZGB entspreche.
E. Am 21. August 2019 reichte der Staatsrat eine Beschwerdeantwort ein und bean-
tragte die Abweisung der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers. Er führte aus, im
Rahmen der Untersuchung der Gefahrenzonen werde ohne Rücksicht auf mögliche Aus-
wirkungen auf eventuelle Bauvorhaben ausschliesslich existierende Gefahren beschrie-
ben. Es könne in diesem Verfahren nicht zu einer Interessenabwägung kommen, weil
die Gefahrenlage unabhängig von eventuell entgegenstehenden Interessen bestehe.
Eine materielle Enteignung sei deshalb im Rahmen von raumplanungsrechtlichen Ge-
nehmigungsprozessen bzw. im Baubewilligungsverfahren vorzubringen. Mit dem Plan-
genehmigungsentscheid sei keine Auszonung verbunden und es seien keine Massnah-
men angeordnet worden. Daher seien auch weniger einschneidende Massnahmen nicht
möglich. Es liege deshalb keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips vor. Mit
Art. 31 Abs. 4 kRPG sei keine Beweislastumkehr verbunden. Im vorliegenden Verfahren
werde gestützt auf ein fundiertes Fachgutachten eine Gefahrenbeurteilung erstellt, wo-
mit der Beweis für die Gefährdung erbracht sei. Es stehe dem Beschwerdeführer frei,
einen Gegenbeweis anzutreten. Art. 31 Abs. 4 kRPG bringe lediglich zum Ausdruck,
dass bei der Realisierung von Schutzbauten die Überprüfung der Gefährdung eines
Grundstücks erfolge. Aus der Rüge des Gleichbehandlungsprinzips könne ebenfalls
nichts abgeleitet werden. Aufgrund der unterschiedlichen Umstände und der Lage der
einzelnen Parzellen seien diese nie identisch zu bewerten, die Gefahrenlage sei im Ein-
zelfall abzuschätzen. Dasselbe gelte für die Beurteilung der Wirkung von Schutzbauten.
F. Der Beschwerdeführer reichte innert der vom Kantonsgericht angesetzten Frist keine
Replik ein. Am 8. Oktober 2019 forderte das Kantonsgericht den Beschwerdeführer auf,
bis zum 25. Oktober 2019 die Grundbuchauszüge der Parzellen Nrn. xx1, xx2 und xx3
sowie eine allfällige Expertise gemäss Ziffer 1 seiner Rechtsbegehren einzureichen. Am
buchauszüge zu, ohne sich zu einer allfälligen Expertise zu äussern.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so-
weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrates über die Genehmigung des Gefahren-
zonenpläne stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes
über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976
(VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG
und gemäss Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes über den Wasserbau vom 15. März 2007
(SGS/VS 721.1; fortan: kWBG) i.V.m. Art. 41 Abs. 3 des Gesetzes über den Wald und
die Naturgefahren vom 14. September 2011 (kGWNg; SGS/VS 921.1) mit Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht anfechtbar ist.
1.1 Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art 80 Abs.
1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG). Das Interesse eines Beschwerdeführers gilt als
schutzwürdig, wenn seine tatsächliche oder rechtliche Situation durch das Beschwerde-
verfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden oder aus diesem
einen praktischen Nutzen ziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 80 E. 1.4.1; 125 I
7 E. 3c; 123 II 376 E. 2; 121 II 176 E. 2a, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist
als Adressat des angefochtenen Staatsratsentscheids und als Eigentümer von Grund-
stücken, die gemäss Plangenehmigungsentscheid der roten Gefahrenzone zugeordnet
werden, berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung
des Entscheids. Soweit der Beschwerdeführer die Zuweisung seiner Parzellen Nrn. xx1,
xx2 und xx3 zur Dorfzone beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden. Anfechtungs-
gegenstand ist vorliegend einzig die Genehmigung der Gefahrenzonenpläne (vgl. Art.
16 ff. kWBG) und nicht die Genehmigung des Zonennutzungsplans der Gemeinde. Für
Letztere ist ein eigenes Plangenehmigungsverfahren vorgesehen, in welchem der Be-
schwerdeführer als betroffenen Eigentümer seine Rechte wird wahrnehmen können (vgl.
Art. 33 ff. kRPG).
1.2 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist nach dem
Gesagten einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 Abs. 1 lit. b VVRG), überprüft werden.
3. Der Beschwerdeführer beantragt als Beweismittel die von ihm eigereichten Urkun-
den, die Erstellung einer Expertise sowie eine Ortsschau.
3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und
die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 145
I 167 E. 4.1; 140 I 99 E. 3.4; 137 III 324 E. 3.2.2; 127 I 54 E 2b; 124 I 241 E. 2). Das
Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre geschlos-
sen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende
Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Be-
weiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153
E. 3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537).
Dies trifft u. a. zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht rechtlich relevanten Sach-
verhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, 56 und 17 Abs. 2 VVRG; Urteil des Bundesge-
richts 1A.87/2006 vom 12. September 2006 E. 2.2; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E.
2.1; 122 II 464 E. 4a mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu be-
trachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergeb-
nis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 136 I
229 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 124 I 274 E. 5b; 122 II 464 E. 4a; Alfred
Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537).
3.2 Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege zu den
Akten genommen. Am 21. August 2019 hat der Staatsrat die Akten des Plangenehmi-
gungsverfahrens beim Kantonsgericht eingereicht. Diese enthalten Pläne der geologi-
schen und nivo-glazialen Gefahrenzonen, Fotos und detaillierte Analysen hinsichtlich
der Überprüfung der Gefahrenkarten in den technischen Berichten für die geologischen
und nivo-glazialen Gefahrenzonen, welche die Lage der Parzellen des Beschwerdefüh-
rers und die Gefahren, welchen diese ausgesetzt sind, verdeutlichen. Die vorhandenen
Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie
die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen.
Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in an-
tizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurtei-
lenden Sach- und Rechtslage ändern. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen -
insbesondere eine Ortsschau und weitere Expertisen - verzichtet (siehe auch unten
E. 6.4).
4. Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, dass der Plangenehmigungsent-
scheid des Staatsrates eine materielle Enteignung darstelle und ihm aus diesem Grund
eine volle Entschädigung zustehe und führt andererseits aus, das bestehende Stein-
schlagschutznetz biete einen ausreichenden Schutz, weshalb seine Parzellen aus der
roten Gefahrenzone zu entfernen seien.
4.1 Das Eigentum ist verfassungsrechtlich geschützt (Art. 26 Abs. 1 BV). Bund und Kan-
tone können jedoch im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Befugnisse auf dem Wege
der Gesetzgebung im öffentlichen Interesse die Enteignung oder Eigentumsbeschrän-
kungen vorsehen (Art. 26 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 BV; BGE 123 II 560 E. 3c). Ein öffentlich-
rechtlicher Akt, der den zur Ausführung eines öffentlichen Werks notwendigen vollstän-
digen oder teilweisen Entzug eines privaten Rechts im Rahmen eines formellen Enteig-
nungsverfahrens ermöglicht, gilt als formelle Enteignung, die eine Entschädigung be-
gründet (BGE 106 Ia 65 E. 2a; ZWR 1996 S. 60 E. 2a; Piermarco Zen-Ruffinen/Christine
Guy-Ecabert, Aménagement du territoire, construction, expropriation, Bern 2001, S. 441
N. 1032). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine - gemäss Art.
26 Abs. 2 BV zu entschädigende - materielle Enteignung vor, wenn dem Eigentümer der
bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder in
einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Per-
son eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird. Geht der
Eingriff weniger weit, so wird gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen, falls
einzelne Personen so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit un-
zumutbar erscheint und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür
keine Entschädigung geleistet würde (Sonderopfer). In beiden Fällen ist die Möglichkeit
einer zukünftigen besseren Nutzung der Sache nur zu berücksichtigen, wenn im mass-
gebenden Zeitpunkt anzunehmen war, sie lasse sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in
naher Zukunft verwirklichen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2C_461/2011 vom
4.2 Gemäss bundesrechtlicher Rechtsprechung ist im baurechtlichen Verfahren eine
Entschädigung generell nicht gerechtfertigt, wenn es um den Schutz vor Naturgefahren
oder gegen Verhaltensweisen des Grundeigentümers bzw. um Schutz vor Gefährdun-
gen geht, die vom Grundstück selber ausgehen. Es besteht grundsätzlich keine Entschä-
digungspflicht aus materieller Enteignung, soweit zum Schutz der betroffenen Grundstü-
cke gegen Naturgefahren Bauverbote verhängt wurden. Bauland ist zu entschädigen,
wenn das Land Baulandcharakter hat, was grundsätzlich voraussetzt, dass es sich in
einer Bauzone befindet. Nach Art. 15 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom
eignet. Land, das durch Naturgefahren bedroht ist, ist nicht für die Überbauung geeignet,
wenn die Gefahr genügend gross ist und nicht durch andere Massnahmen reduziert wer-
den kann. Deshalb ist auch enteignungsrechtlich der Baulandcharakter zu verneinen,
wenn das Grundstück aufgrund einer Bedrohung durch Naturgefahren gar nicht überbaut
werden kann (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_412/2018, 1C_432/2018
vom 31. Juli 2019 E. 4.1 ff. und 2C_461/2011 vom 9. November 2011 E. 4.4 und 5.1).
4.3 Dem Protokoll der Einspracheverhandlung vom 9. Januar 2019 (Beleg Nr. 6 Staats-
rat) ist zu entnehmen, dass die Einsprache des Beschwerdeführers nach Auffassung der
Gemeinde abzuweisen sei, weil das Steinschlagnetz keinen Einfluss auf die Gefahren-
stufen oder die Ausscheidung von gefährdeten Gebieten habe. Diese seien in der Ge-
fahrenkarte dahingehend berücksichtigt, dass durch Steinschlagnetze geschützte Berei-
che als Zonen «reduzierter Gefährdung» ausgeschieden würden. Gemäss der Dienst-
stelle für Wald, Flussbau und Landschaft (nachfolgend: DWFL) sei eine Änderung der
Gefahrenstufen aufgrund von Steinschlagnetzen nicht möglich.
4.3.1 Aus dem technischen Bericht geologische Gefahrenzonen der C _________ AG
vom 21. September 2018 (fortan: technischer Bericht 2018) und der Gefahrenkarte
Stein-/Blockschlag vom 21. September 2018 geht hervor, dass im Gebiet "B _________"
auf der Ostseite des ehemaligen Steinbruchs, in dem sich die Parzellen des Beschwer-
deführer befinden, eine erhebliche Stein- und Blockschlaggefahr besteht (Gefahrenstufe
SS7 und SS8; rote Gefahrenzone): Es können Blöcke bis 2 m3 Grösse abbrechen, wes-
halb im 100 - 300 jährlichen Szenario mit starker Intensität gerechnet werden muss (vgl.
S. 13 des technischen Berichts 2018). Die Vorschriften zu den Eigentumsbeschränkun-
gen und den Bauauflagen in den Gefahrenzonen vom August 2016 (fortan: Vorschriften
herrscht (vgl. S. 2 Ziff. 2.1). In der Mitteilung vom 22. Februar 2018 bestätigt die Dienst-
stelle für Raumentwicklung, dass die Bauzonengrenze aufgrund einer Steinschlaggefahr
der roten Gefahrenzone anzupassen ist, unter anderem im Gebiet «B _________» bei
der Parzelle Nr. xx2. Am 26. Februar 2019 hat die DWFL die Ausführungen des techni-
schen Berichts bestätigt. Der Staatsrat hat aufgrund dieser Berichte, Vorschriften und
Fachmeinungen die Einsprache des Beschwerdeführers abgewiesen, die Pläne zu den
Gefahrenzonen genehmigt und in Ziffer 7 des Dispositivs die Anpassung der Bauzonen-
grenze an die Grenze der roten Gefahrenzone u.a. bei der Parzelle Nr. xx2 anlässlich
der anstehenden Revision des Zonennutzungsplans angeordnet.
4.3.2 Die technischen Berichte und die Einschätzungen der genannten Fachstellen le-
gen für die Parzellen Nrn. xx1, xx2 und teilweise Nr. xx3 eine Stein- und Blockschlagge-
fahr dar. Die bundesrechtliche Rechtsprechung äussert sich nicht ausdrücklich zur ma-
teriellen Enteignung im Rahmen der Plangenehmigung von Gefahrenkarten. Gefahren-
karten werden jedoch in den Nutzungsplänen der Gemeinden umgesetzt. Sie werden
Bestandteil der Nutzungspläne, die eine Grundlage zur Erteilung oder Verweigerung ei-
ner Baubewilligung darstellen (vgl. dazu die Empfehlung Raumplanung und Naturgefah-
ren des Bundes 2005 [fortan: Empfehlung Naturgefahren], Ziff. 3.2 S. 16 f.). Da der Be-
schwerdeführer aufgrund der neuen Gefahrenkarte für Stein- und Blockschlag befürch-
ten muss, dass ein allfälliges Bauvorhaben auf seinen der roten Gefahrenzone zugewie-
senen Parzellen nicht bewilligt wird und der Staatsrat bereits angeordnet hat, dass die
Parzelle Nr. xx2 im Rahmen der Änderung des Zonennutzungsplans nicht der Bauzone
zugewiesen werden darf, ist die oben genannte Rechtsprechung zur materiellen Enteig-
nung vorliegend zu berücksichtigen. Demnach begründet eine Naturgefahr keine Ent-
schädigungspflicht aus materieller Enteignung, wenn die Parzellen zum Schutz der be-
troffenen Grundstücke vor Naturgefahren, die von den Grundstücken selber ausgehen,
der roten Gefahrenzone zugewiesen werden. Aufgrund des Gesagten stellt die Zuwei-
sung der Parzellen des Beschwerdeführers zur roten Gefahrenzone keine materielle Ent-
eignung dar und es besteht keine Entschädigungspflicht. Die Beschwerde erweist sich
in diesem Punkt als unbegründet.
4.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass
das bestehende Steinschlagschutznetz an der erheblichen Gefährdung der Parzellen
des Beschwerdeführers nichts ändert.
4.4.1 Gefahrenzonen sind Geländeabschnitte, die durch eine nachweisliche oder mög-
liche Gefahr durch Naturgewalten (Lawinen, Steinschlag, Rutschungen, Überschwem-
mungen oder andere Naturgefahren) bedroht sind (Art. 31 Abs. 1 kRPG). Sie werden
durch Pläne und Vorschriften beschrieben, welche die Eigentumsbeschränkungen und
die baulichen Anforderungen festlegen (Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über den Was-
serbau vom 5. Dezember 2007 [kWBV; SGS/VS 721.100]). Als Gefahrenkarten gelten
technische Dokumente, die als Grundlage für die Ausscheidung der Gefahrenzonen die-
nen (Art. 14 kWBV). Die Pläne der Gefahrenzonen bezeichnen insbesondere die Art der
Gefahr, die Gefahrenstufen erstellt nach Intensität und Eintretenswahrscheinlichkeit so-
wie die wichtigsten schutzwürdigen Objekte, insbesondere die Wohn-, Industrie-, und
Gewerbezonen, die Infrastrukturen und empfindlichen Objekte sowie die weiteren Zonen
menschlicher Tätigkeit, die geschützt werden müssen (Art. 15 Abs. 1 kWBV). Die Ge-
fahrenkarten werden ausserhalb der Bauzone grundsätzlich im Massstab 1:5'000 oder
1:10'000, beziehungsweise 1:2'000 innerhalb der Bauzone erstellt (Art. 15 Abs. 2
kWBV). Die Vorschriften legen die nötigen Anforderungen fest, um die Sicherheit von
Personen, Tieren und bedeutenden Sachwerten zu gewährleisten (Art. 16 Abs. 1 kWBV).
Innerhalb der Zonen mit erhöhter Gefahr wird keine Baute bewilligt (Art. 16 Abs. 2
kWBV). In den Zonen mit mittlerer Gefahr wird für jeden Neubau oder Umbau einer be-
stehenden Baute zwecks Vergrösserung der Wohnfläche oder Nutzungsänderung ein
Gutachten eines spezialisierten Büros verlangt (Art. 16 Abs. 3 kWBV). In den Zonen mit
geringer Gefahr oder mit Restgefährdung können fallweise Schutzmassnahmen (Ver-
stärkung der Bauten, Verkehrsbeschränkungen usw.) verlangt werden (Art. 16 Abs. 4
kWBV).
4.4.2 Das Gesetz über den Wald und die Naturgefahren bezweckt u.a. die Sicherstel-
lung der Abwehr von Naturgefahren zum Schutz von Menschen und erheblichen Sach-
werten im Falle von Lawinen, Bodeninstabilitäten und bei Murgängen in Wasserläufen
im Wald (Art. 1 Abs. 1 lit. e kGWNg). Vorbehalten bleiben die Zuständigkeitsbereiche,
die der Gesetzgebung über den Wasserbau unterstellt sind. Art. 41 Abs. 3 kGWNg ver-
weist für die öffentliche Auflage und die Ausscheidung der Gefahrenzonen auf das Ver-
fahren gemäss der Gesetzgebung über den Wasserbau. Das Verfahren ist in den Art.
16 ff. kWBG geregelt. Die Projekte der Gefahrenzonen werden erarbeitet und auf Pläne
übertragen (Art. 16 Abs. 1 kWBG). Diesen sind Vorschriften beizulegen, welche die bau-
lichen Massnahmen und Eigentumsbeschränkungen festsetzen. Diese Grundlagen sind
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den einschlägigen technischen
Richtlinien und Normen zu erarbeiten (Art. 16 Abs. 2 kWBG). Die durch die Gemeinden
erstellten Gefahrenzonenprojekte (Plan und Vorschriften) werden vor der öffentlichen
Auflage dem Departement zur Vorprüfung unterbreitet (Art. 16 Abs. 3 kWBG). Nach Art.
17 werden alle Gefahrenzonenprojekte von der Standortgemeinde öffentlich aufgelegt,
bei welcher Bemerkungen und begründete Einsprachen innert 30 Tagen ab der Veröf-
fentlichung im Amtsblatt eingereicht werden können. Die Gemeinde leitet die Projekte
mit den Bemerkungen und Einsprachen, soweit sie nicht geregelt werden konnten, zu-
sammen mit ihrer Stellungnahme an das Departement weiter. Der Staatsrat entscheidet
über die Einsprachen, insofern sie nicht privatrechtlicher Natur sind und genehmigt den
Gefahrenzonenplan sowie die beigelegten Vorschriften. Die definitiv ausgeschiedenen
Gefahrenzonen (Plan und Vorschriften) werden als Hinweis auf die Zonennutzungspläne
und in die Bau- und Zonenreglemente der Gemeinden übertragen, die diese Grundlagen
periodisch anpassen (Art. 18 Abs. 1 kWBG; Art. 31 Abs. 5 kRPG). Die Pläne und Vor-
schriften betreffend die Gefahrenzonen sind für Behörden und Private verbindlich (Art.
18 Abs. 2 kWBG).
4.4.3 Gefahrenzonenpläne dürfen einzig die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung real existie-
rende Gefährdung wiedergeben, nicht jedoch eine allfällige künftige Gefahr (Richtlinie
zur Erarbeitung von Gefahrenzonen und zu den Baubewilligungen innerhalb dieser Zone
vom 7. Juni 2010 des Departements für Verkehr Bau und Umwelt des Kantons Wallis
[nachfolgend: kantonale Richtlinie], Ziff. 5.5). Begleitet werden die Pläne und Vorschrif-
ten von einem technischen Bericht, in dem beschrieben wird, wie die Gefahrenkarte her-
gestellt wurde (kantonale Richtlinie, Ziff. 4.4). Dabei sind die Hypothesen und die be-
rücksichtigten Szenarien darzustellen und Aussagen über die zu erwartende Genauig-
keit, mit welcher sich die Perimeter bestimmen lassen, zu machen. Der technische Be-
richt hat zudem einen Überblick über die aktiven Schutzmassnahmen und organisatori-
schen Massnahmen und wie diese zu planen sind zu geben und sollte eine Gesamtüber-
sicht über die bereits genehmigten, die dem Genehmigungsverfahren unterstehenden
und die noch zu untersuchenden Gefahrenzonen bieten.
4.4.4 Eine Gefahrenkarte enthält detaillierte Angaben über Ursachen, Ablauf, räumliche
Ausdehnung, Intensität und Eintretenswahrscheinlichkeit von Naturgefahren und zeich-
net sich zudem durch eine hohe Abgrenzungsgenauigkeit (parzellengenau) aus (Emp-
fehlung Naturgefahren, Ziff. 3.2). Überdies konkretisiert auch das Koordinationsblatt A.
16 "Naturgefahren" des kantonalen Richtplans die verschiedenen Naturgefahren sowie
die Massnahmen zur Risikoreduktion. Es werden vier Gefahrenstufen unterschieden und
durch die Farben rot, blau, gelb und gelb/weiss schraffiert gekennzeichnet (vgl. Koordi-
nationsblatt A.16 und Empfehlung Naturgefahren, Ziff. 3.2):
Rot - Erheblich
Grundsätzlich ist jegliches Bauen verboten, es sei denn, dass aufgrund einer Expertise
der gesamten Zone eine positive Vormeinung für eine bedingte Bebauung erteilt wird.
Blau - Mittel
Bauen nur möglich auf Grundlage einer technischen Expertise, welche die baulichen
Massnahmen zur Verringerung der Gefahr beschreibt und vom Gesuchsteller zusam-
men mit dem Baugesuch einzureichen ist.
Gelb - Gering
Bauen möglich unter Einhaltung der Vormeinung der zuständigen kantonalen Stelle und
der darin enthaltenen individuellen Schutzauflagen.
Gelb schraffiert
Restgefährdung
Bauen möglich in Abhängigkeit der Bauklassen gemäss SIA-Normen bzw. der sied-
lungskarte. In der Vormeinung der kantonalen Behörde werden die Schutzauflagen
festgehalten. Im Falle von hydrologischer Gefahr ist von der Errichtung von Bauwerken
abzusehen, die ein Hindernis für den Durchfluss im Restrisikobewirtschaftungskorridor
darstellen können (z.B. Querdamm).
4.4.5 Gemäss dem technischem Bericht 2018 muss auf der Ostseite des ehemaligen
Steinbruchs (Gd23) im Bereich "B _________", wo sich die Parzellen des Beschwerde-
führers befinden, im 100- und 300-jährlichen Szenario mit starker Intensität bzw. erheb-
licher Gefährdung gerechnet werden, da Blöcke bis 2 m3Grösse abbrechen können. Der
Bericht führt weiter aus, das bestehende Schutznetz (500 kJ) biete ausreichend Schutz,
auch gegen Blöcke bis 2 m3 (300-jährliches Szenario). In der Stellungnahme der
C _________ AG vom 4. Dezember 2018 zu den Einsprachen (Beleg Nr. 5 Staatsrat)
wird jedoch ausgeführt, dass ein Steinschlagnetz keinen Einfluss auf die Gefahrenstufen
(rot, blau und gelb) oder auf die Ausscheidung von gefährdeten Gebieten habe. Schutz-
netze seien in der Gefahrenkarte dahingehend berücksichtigt, dass durch Steinschlag-
netze geschützte Bereiche als Zonen «reduzierter Gefährdung» ausgeschieden werden.
Eine Änderung der Gefahrenstufen (z.B. von der roten in die blaue Zone) aufgrund von
Steinschlagnetzen sei nicht möglich. Gemäss Mitteilung vom 22. Februar 2018 der
Dienststelle für Raumentwicklung ist die Bauzonengrenze an die Grenze namentlich der
roten Gefahrenzone anzupassen, insbesondere im Gebiet B _________ bei den Parzel-
len
Nrn. xx2, xx7 und xx8 (Beleg Nr. 8 Staatsrat). Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 be-
stätigt die DWFL die Ausführungen in den technischen Berichten und in den Vorschriften
zu den Eigentumsbeschränkungen und den Bauauflagen in den Gefahrenzonen (Beleg
Nr. 9 Staatsrat). In geologischer Hinsicht seien der technische Bericht 2018 und der
technische Bericht 2016 sowie die Vorschriften zu den Eigentumsbeschränkungen kor-
rekt und zu genehmigen.
4.4.6 Bei der Gefahrenbeurteilung können Schutzbauten nur bei gegebener Zuverläs-
sigkeit berücksichtigt werden, weil dies Konsequenzen sowohl für die raumplanerische
Umsetzung als auch für die Dimensionierung von neuen Schutzbauten haben kann
(Schutz vor Massenbewegungsgefahren. Vollzugshilfe für das Gefahrenmanagement
von Rutschungen, Steinschlag und Hangmuren. Bundesamt für Umwelt BAFU (Hrsg.)
2016, Bern, [fortan: Vollzugshilfe BAFU] S. 20 f. Ziff. 2.4.1). Die Vollzugshilfe BAFU führt
dazu weiter aus, dass die Beurteilung der Wirkung von Schutzmassnahmen gegen Na-
turgefahren drei Schritte umfasst: Im ersten Schritt wird eine Grobbeurteilung geliefert.
Sie beinhaltet eine Einschätzung der Relevanz der Schutzmassnahmen und ermöglicht
den Entscheid, ob eine weitere detaillierte Betrachtung nötig ist. Die Zuverlässigkeit der
Massnahme wird in einem weiteren Schritt beurteilt: Sie basiert auf der Tragsicherheit,
der Gebrauchstauglichkeit und der Dauerhaftigkeit. Der Einfluss auf den Prozessablauf
wird anschliessend mit der Wirkungsbeurteilung quantifiziert. Verschiedene Szenarien
mit entsprechenden Intensitäten und Wahrscheinlichkeiten werden beurteilt. Die Wir-
kung von Schutzmassnahmen muss mit angemessener Sicherheit quantifizierbar und
permanent verfügbar sein (50 Jahre). Die Berücksichtigung von Schutzmassnahmen
setzt den Unterhalt des Systems als Ganzes und der Massnahmen im Speziellen voraus.
Der Zustand der Schutzbauwerke und die Gefahrensituation müssen periodisch über-
prüft werden. Sie können auch überwacht werden. Bei Mängeln ist die Wirkung nicht
mehr gegeben oder es können zusätzliche Gefahren auftreten. Die Verminderung der
Schutzwirkung kann bereits durch ein einzelnes Bauteil, das die Gebrauchstauglichkeit
nicht erfüllt, vermindert werden. Kritisch ist es, wenn das Versagen eines Einzelteils so-
gar das ganze Schutzsystem funktionsunfähig macht. Des Weiteren gelten gemäss Voll-
zugshilfe folgende Grundsätze: Sind die Unsicherheiten in der Prozessbeurteilung grös-
ser als die Auswirkungen der Massnahmen, so kann keine Berücksichtigung erfolgen.
Es werden grundsätzlich vier Szenarien betrachtet: Szenarien mit hoher, mittlerer und
geringer Eintretenswahrscheinlichkeit sowie ein Extremszenario mit sehr geringer Ein-
tretenswahrscheinlichkeit. Es müssen auch Prozessverkettungen und Kombinationen
berücksichtigt werden. Die Massnahme ist als Einzelsystem und auch in Bezug auf das
Gesamtsystem zu betrachten
4.4.7 Die Gemeinde hat die Ausarbeitung der Gefahrenkarte für Stein- und Blockschlag
einem hierfür spezialisierten Fachbüro übertragen. Die Gefahrenkarte ist aufgrund der
evaluierten Gefahren und den in den kantonalen und eidgenössischen Richtlinien und
Empfelungen festgelegte Parameter erstellt worden. Das Fachbüro und die kantonalen
Fachstellen sind dabei zum selben Schluss gelangt, dass im Bereich, in dem sich die
Parzellen des Beschwerdeführers befinden, mit erheblicher Gefährdung durch Stein-
und Blockschlag gerechnet werden muss und das Schutznetz keine derartige Gefahren-
reduzierung darstellt, die eine Gefahrenstufenänderung rechtfertigt. Der Staatsrat hat
dazu im Plangenehmigungsentscheid ausgeführt (vgl. S. 3 des angefochtenen Ent-
scheids), dass Steinschlagschutznetze nur eine relative Erhöhung des Schutzes ge-
währleisten können und in der Regel nicht zu einer Rückstufung der Steinschlaggefahr
führen würden. Ein absoluter Schutz sei aufgrund der Beschaffenheit der Netze und der
Möglichkeit von besonderen Ereignissen (Stützentreffer, mehrere Blöcke, die einander
überspringen, niedrige Lebensdauer der Netze etc.) nicht gewährleistet. Die Vorinstanz
hat demnach gestützt auf die Fachmeinungen und im Einklang mit den genannten eid-
genössischen und kantonalen Richtlinien auf nachvollziehbare und sachliche Art und
Weise dargelegt, dass bei Steinschlagschutznetzen die Unsicherheiten die Schutzwir-
kung überwiegen und diese deshalb nicht zu einer Reduzierung der Gefahrenstufe füh-
ren (vgl. insbesondere Ziff. 2.4.1 Vollzugshilfe BAFU und Ziff. 4.2.2.2 kantonale Richtli-
nie). Die Parzellen des Beschwerdeführers sind folglich zu Recht trotz des bestehenden
Steinschlagschutznetzes der roten Gefahrenzone zugewiesen worden. Die Rüge ist un-
begründet.
5. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass die Vorinstanz Art. 36 Abs. 3 BV
verletzt habe, da sie nicht genügend überprüft habe, ob es nicht weniger einschneidende
Massnahmen gäbe, welche die geforderten raumplanerischen Ziele erzielen könnten.
5.1 Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren in bereits eingezonten Gebieten kön-
nen Eigentumseingriffe darstellen. Diese sind nur unter den üblichen Voraussetzungen
von Art. 36 BV zulässig; verlangt wird insbesondere eine Verhältnismässigkeitsprüfung
mit Abwägung der verschiedenen konkret betroffenen Interessen (Peter Hettisch/ Lukas
Mathis, in: Alain Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich/Ba-
sel/Genf 2016, N. 1.97).
5.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen
und verhältnismässig sein. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist ebenfalls in Art. 36
Abs. 3 BV enthalten, welcher vorsieht, dass Einschränkungen von Grundrechten verhält-
nismässig sein müssen.
5.2.1 Vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit hält ein Grundrechtseingriff stand,
wenn eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesselie-
genden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der
Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (vgl. statt vieler BGE 140
I 2 E. 9.2.2 mit Hinweisen).
5.2.2 Die Verwaltungsmassnahme muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse
angestrebte Ziel zu erreichen. Zur prüfen ist die Zwecktauglichkeit einer Massnahme
(BGE 137 IV 249 E. 4.5.2). Die Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Eignung
grosszügig und sondert nur diejenigen Massnahmen aus, die sich als völlig ungeeignet
zur Zielerreichung erweisen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. A., 2016, N. 522).
5.2.3 Die Verwaltungsmassnahme muss im Hinblick auf das öffentliche Interesse ange-
strebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber
mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Die Erforderlichkeit
dient der Prüfung der Intensität staatliches Handelns. Die Prüfung der Erforderlichkeit
entfällt, wenn lediglich eine geeignete Massnahme zur Verfügung steht. Sind jedoch
staatliche Schutzaufträge oder -pflichten zu erfüllen, so muss das «Übermassverbot»
durch ein «Untermassverbot» ergänzt werden. Aus diesem Grund sind auch Massnah-
men, die zu wenig zur Erreichung des Schutzzieles beitragen, dem Zweck nicht ange-
messen und damit unverhältnismässig (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
a.a.O., N. 5xx10 ff.).
5.2.4 Schliesslich muss die Verwaltungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis
zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen bewirkt,
wahren (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Es ist deshalb eine wertende Abwägung
vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme
und die durch ihre Wirkung beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen mitei-
nander vergleicht. Die Massnahme muss durch ein das private Interesse überwiegendes
öffentliche Interesse gerechtfertigt sein. Nur in diesem Fall ist sie dem Privaten zumut-
bar. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind die konkreten Umstände der Situation zu be-
leuchten und im Rahmen einer Interessenabwägung zu bewerten (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N. 555 ff.).
5.3 Vorliegend ist aufgrund der Fotos und der detaillierten Analysen bezüglich der Über-
prüfung der Steinschlag-Gefahrenkarte sowie aufgrund der technischen Berichte hin-
sichtlich der geologischen und nivo-glazialen Gefahrenzonen die Lage der Parzellen des
Beschwerdeführers und die Gefahren, denen diese ausgesetzt sind, dargelegt worden.
Es besteht eine erhebliche Steinschlagefahr auf den Parzellen Nrn. xx1, xx2 und xx3,
die durch ein bestehendes Schutznetz zwar leicht reduziert aber nicht ausgeschlossen
wird. Die Zuweisung der oben genannten Parzellen in die rote Gefahrenzone ist geeig-
net, eine sichere Verwendung der in Frage stehenden Parzellen zu gewährleisten (vgl.
auch Art. 6 Abs. 2 lit. c RPG). Eine andere geeignete Massnahme ist vorliegend nicht
ersichtlich, da eine Änderung der Gefahrenstufe aufgrund von Steinschlagnetzen wie
bereits ausgeführt nicht angezeigt ist und Gefahrenzonenpläne die im Zeitpunkt ihrer
Erstellung real existierende Gefährdung wiedergeben müssen (siehe oben E. 4.4 ff.). In
casu steht das Interesse des Beschwerdeführers, seine Parzelle aus der roten Gefah-
renzone auszuscheiden, dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Sicher-
heit gegenüber. Die beabsichtigte Zuweisung der Parzellen in die rote Gefahrenzone ist
im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit geeignet, diese zu gewährleisten, wobei nicht
ersichtlich ist, welche mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen
würde. Im Rahmen einer Interessenabwägung ist die Gewährleistung der Sicherheit vor
Naturgefahren, die an sich unberechenbar sind und Leib und Leben von Personen sowie
Tiere und Sachwerte bedrohen, höher zu gewichten als die persönlichen finanziellen
Interessen des Beschwerdeführers. Folglich erweist sich die Zuweisung der Parzellen
Nrn. xx1, xx2 und xx3 in die rote Gefahrenzone als verhältnismässig. In diesem Punkt
ist die Beschwerde ebenfalls abzuweisen.
6. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass Art. 31 Abs. 4 kRPG bundesrechtswid-
rig sei, weil die kantonale Bestimmung eine Beweislastumkehr vorsehe.
6.1 Art. 31 Abs. 4 kRPG besagt, dass der Grundeigentümer den Nachweis erbringen
kann, dass die Gefährdung des Grundstücks und des Zugangs durch sichernde Mass-
nahmen behoben ist.
6.1.1 Die kantonale Richtlinie zur Erarbeitung von Gefahrenzonen und zu den Baube-
willigungen innerhalb dieser Zonen vom 7. Juni 2010 nimmt Art. 31 Abs. 4 kRPG unter
Punkt 4.2.2.1 und unter Punkt 3 des Anhangs 3 auf. Die Richtlinie führt aus, dass der
Eigentümer eines Baugrundstücks den Nachweis erbringen kann, dass die Gefährdung
seines Grundstücks und des Zugangs zu seinem Grundstück durch Sicherheitsmass-
nahmen angemessen berücksichtigt worden ist oder dass die Massnahmen überflüssig
geworden sind, weil sich die Gefahrenlage günstig entwickelt hat.
6.1.2 Die Verteilung der Beweislast bestimmt, wer die Folgen der Beweislosigkeit eines
Sachumstands zu tragen hat. In Anlehnung an Art. 8 ZGB gilt auch im Verwaltungspro-
zess der Grundsatz, dass diejenige Partei den Nachteil eines Beweismisserfolgs hinneh-
men muss, die aus dem nicht bewiesenen Sachverhalt ein Recht ableiten will. Folglich
trägt bei begünstigenden Verfügungen grundsätzlich der Gesuchsteller die Beweislast.
Bei belastenden Verfügungen ist die Verwaltung beweisbelastet. Im Verwaltungsverfah-
ren und in der Verwaltungsrechtspflege gilt eine Tatsache grundsätzlich erst als bewie-
sen, wenn der volle Beweis erbracht worden ist. Die entscheidende Behörde muss dem-
nach vom Vorhandensein einer Tatsache überzeugt sein, wobei sie das Gegenteil als
unwahrscheinlich betrachtet (Christophe Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Christoph Auer/ Markus Müller/ Ben-
jamin Schindler [Hrsg.], 2. A., 2019, N. 17 und 19 zu Art. 12 VwVG).
6.2 Die Beweisführungslast gehört zur Sachverhaltsermittlung. Diese ist auf Bundes-
ebene in Art. 12 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG; SR 172.21) verankert. Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich das
Untersuchungsprinzip, wobei die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt
und sich nötigenfalls folgender Beweismittel bedient: Urkunden (lit. a), Auskünfte der
Parteien (lit. b), Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen (lit. c), Augenschein (lit. d),
Gutachten von Sachverständigen (lit. e). Dieser Grundsatz wird allerdings durch die Mit-
wirkungspflicht der Parteien relativiert, wonach die Parteien verpflichtet sind, an der Fest-
stellung des Sachverhaltes mitzuwirken unter anderem in einem Verfahren, das sie
durch ihr Begehren einleiten (Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG). Diese sind gehalten, Beweis-
mittel anzubieten, die das Gesetz für das Beschwerdeverfahren ausdrücklich vorschreibt
(Art. 52 Abs. 1 VwVG; Christophe Auer/Anja Martina Binder, a.a.O., N. 16 zu Art. 12
VwVG). Diese Pflicht kann sich auch aus der Natur des zu beurteilenden Rechts erge-
ben. Im streitigen Verwaltungsverfahren müssen die Behörden den Sachverhalt nicht
weiter abklären und können sich damit begnügen, die Stichhaltigkeit der Parteivorbrin-
gen zu prüfen. Bei der Würdigung der Beweise ist die Behörde keinen Regeln unterwor-
fen. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, das heisst, die Behörde entschei-
det nach ihrer freien Überzeugung darüber, ob ein Beweis erbracht worden ist. Auch das
Verhalten der Parteien darf im Verfahren dabei berücksichtigt werden. Die Behörde ist
an keine Regel über den Wert bestimmter Beweismittel gebunden und es gibt keine hie-
rarchische Abstufung der zugelassenen Beweismittel nach ihrem Beweiswert. Der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung verlangt jedoch, dass die Behörde ihre Meinung
über den zu beweisenden Sachverhalt sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen
bildet. Kommt sie zum Schluss, dass (weitere) Beweiserhebungen unnötig sind oder
dass ein konkretes Beweismittel nicht tauglich ist, um ihr sichere Kenntnis von den
rechtswesentlichen Geschehensabläufen zu verschaffen, kann sie in Vorwegnahme des
Beweisergebnisses von der Beweisführung absehen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl.
Art. 33 Abs. 1 VwVG; Christophe Auer/Anja Martina Binder, a.a.O., N. 16 zu Art. 12
VwVG). Sie dürfen aber weitere Sachverhaltsermittlungen vornehmen und sind an die
Beweisofferten der Parteien nicht gebunden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
a.a.O., N. 990 ff.). Kann von den Privaten nach den Umständen eine Äusserung oder
eine Handlung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht
nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind. Eine Mitwirkungspflicht besteht
insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien liefern kön-
nen, und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Be-
hörden (BGE 128 II 139 E. 2b; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N. 994
ff.). Die Parteien haben allerdings auch Mitwirkungsrechte. In diesem Zusammenhang
vermittelt ihnen der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht, dass ihren Anträgen auf
Abnahme von tauglichen und sachdienlichen Beweisen stattgegeben wird (Christophe
Auer/Anja Martina Binder, a.a.O., N. 16 zu Art. 12 VwVG).
6.3 Auf kantonaler Ebene sind der Untersuchungsgrundsatz und die Mitwirkungspflicht
in Art. 17 f. VVRG zu finden:
6.3.1 Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen, ohne an die Vorbringen
und Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 17 Abs. 1 VVRG). Überdies sind
die Parteien berechtigt, am Beweisverfahren teilzunehmen und Beweismittel anzubieten.
Diese werden berücksichtigt, soweit sie zur Abklärung des Sachverhalts geeignet er-
scheinen (Abs. 2).
6.3.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 VVRG sind die Parteien verpflichtet, an der Feststellung
des Sachverhalts mitzuwirken in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten
(lit. a), in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen
(lit. b), soweit ihnen nach Gesetz weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht
obliegt (lit. c). Wenn ein Verfahren nicht im öffentlichen Interesse liegt und die Partei ihre
Mitarbeit verweigert, teilt ihr die Behörde mit, dass der Entscheid aufgrund der Akten
ohne ergänzende Untersuchung getroffen wird (Abs. 2). Ähnliche Bestimmungen finden
sich auch in anderen kantonalen Erlassen (vgl. Art. 30 LPA-VD [RS VD 173.36]; Art. 47
ff. VRG FR [SGF 150.1]).
6.4 Art. 31 Abs. 4 kRPG räumt dem Grundeigentümer die Möglichkeit ein, den Nachweis
zu erbringen, dass die Gefährdung des Grundstücks und des Zugangs durch sichernde
Massnahmen behoben ist. Art. 31 Abs. 4 kRPG ist als Kann-Vorschrift konzipiert. Dem
Eigentümer steht es frei, eine Expertise erstellen zu lassen, er ist aber nicht dazu ver-
pflichtet. Diese kantonale Bestimmung steht im Einklang mit dem Untersuchungsgrund-
satz sowie der Mitwirkungspflicht, welche gemäss VVRG ebenso wie gemäss VwVG
gelten. Die Vorinstanz hat die Gefahrenlage für die Parzellen des Beschwerdeführers
gestützt auf die erstellten Pläne, Fotos, detaillierten technischen Berichte sowie Ein-
schätzungen der kantonalen Fachbehörden genügend abgeklärt. Sie hat damit ihre Be-
weispflicht erfüllt. Folglich durfte sie auch von der Erhebung weiterer Beweise absehen
(siehe oben E. 3.2). Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, eine eigene Exper-
tise einzureichen, keinen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Art. 31
Abs. 4 kRPG gegen Bundesrecht verstossen sollte. Der Beschwerdeführer nennt im Üb-
rigen keine Bestimmung des Bundesrechts, die nach seiner Ansicht verletzt ist.
7. Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung geltend: Andere Parzellen in der gleichen Situation wie die seinen
seien der blaue Gefahrenzone zugewiesen worden. Es seien gleiche Sachverhalte un-
terschiedlich beurteilt worden.
7.1 Dem in Art. 8 Abs. 1 BV enthaltenen allgemeinen Grundsatz der Rechtsgleichheit
kommt in der Raumplanung nur beschränkte Bedeutung zu. Einzelne Parzellen können
und müssen trotz bestehender Ähnlichkeiten aufgrund raumplanerischer Vorschriften
unterschiedlich behandelt werden, z.B. wegen der gesetzlich vorgegebenen Dimensio-
nierung der Bauzonen (Eloi Jeannerat/ Pierre Moor, in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.],
Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, N. 47 zu Art. 14).
Das Bundesgericht hat hinsichtlich des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots in konstan-
ter Rechtsprechung festgehalten, es liege in der Natur der Raumplanung, dass die Ge-
biete, in denen gewisse Nutzungen erlaubt oder aber ausgeschlossen sind, irgendwie
bezeichnet und von anderen Gebieten abgegrenzt werden müssen. Im Planungsrecht
hat der Grundsatz rechtsgleicher Behandlung deshalb nur eine abgeschwächte Bedeu-
tung. Parzellen ähnlicher Lage und Art können - unter Vorbehalt des Willkürverbotes -
völlig verschieden behandelt werden (BGE 142 I 162 E. 3.7.2; 121 I 245 E. 6e/bb, je mit
Hinweisen).
7.2 In casu ist anhand der Pläne der Gefahrenzonen, der Fotos sowie der technischen
Berichte betreffend die Naturgefahren detailliert dargelegt worden, weshalb die Parzel-
len des Beschwerdeführers einer erheblichen Gefährdung durch Stein- und Blockschlag
ausgesetzt sind. Gemäss dem technischen Bericht 2018 wird das Gemeindegebiet in
fünf verschiedene Bereiche aufgeteilt, welche jeweils aufgrund der örtlichen geologi-
schen Gegebenheiten analysiert werden. Entsprechend ist die Gefahrenlage für die ver-
schiedenen Bereiche unterschiedlich zu beurteilen: Im Bereich 4 "B _________" ist für
die Ostseite des ehemaligen Steinbruchs, wo sich die Parzellen des Beschwerdeführers
befinden, eine erhebliche Steinschlaggefahr festgestellt worden (Gefahrenstufe 7 - 8):
Es können Blöcke bis 2 m3 Grösse abrechen, weshalb im 100 - 300 jährlichen Szenario
mit starker Intensität gerechnet werden muss (vgl. technischer Bericht 2018 S. 13 und
Anhang 1 Gp 23 und 24; Karte Geologische Gefahrenzonen Sektor A _________ Süd
im technischen Bericht August 2016). Die vom Beschwerdeführer erwähnten Parzellen
Nrn. xx11, xx12 und xx13 (vgl. S. 2 des angefochtenen Entscheids), die sich in der
blauen und z.T. in der gelben Gefahrenzone befinden, liegen in einem anderen Bereich,
nämlich im Bereich 2 "D _________" im Quartier "E _________", wo die bestehenden
Gebäude aufgrund der Geomorphologie des Geländes nur von mittlerer Intensität durch
Stein- und Blockschlag gefährdet sind, weil allfällige abgelöste Steinblöcke in den Wei-
den oberhalb der Bauzone abgebremst werden (vgl. technischer Bericht vom 21. Sep-
tember 2018 S. 16 und Anhang 1 Gp 13 und 14; Karte Geologische Gefahrenzonen
Sektor A _________ Nord im technischen Bericht vom August 2016). Der Beschwerde-
führer vergleicht zwei unterschiedliche Situationen, die aufgrund der jeweiligen örtlichen
geologischen und geomorphologischen Besonderheiten nicht gleich zu behandeln sind.
Die Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots erweist sich nach dem Gesag-
ten als unbegründet.
8. Zusammenfassend stellt der Plangenehmigungsentscheid des Staatsrates keine ma-
terielle Enteignung dar, weshalb kein Anspruch auf eine Entschädigung besteht. Aus-
serdem begründet das bestehende Steinschlagschutznetz keine Zuweisung der erheb-
lich gefährdeten Parzellen Nrn. xx1, xx2 und xx3 in die blaue anstatt in die rote Gefah-
renzone. Die Zuweisung der genannten Parzellen in die rote Gefahrenzone stellt die
bestehende Gefahrensituation dar, weshalb die Rüge der Unverhältnismässigkeit fehl-
geht, und verletzt ausserdem das Gleichheitsgebot nicht. Die Beschwerde wird nach
dem Gesagten abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann (siehe oben E. 1.1).
8.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen
muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun-
gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS
173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge-
richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent-
lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.--
und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Um-
fangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- fest-
gesetzt.
8.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG (e contrario)
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Gemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG darf den
Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen,
in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Es bestehen vorliegend
keine Gründe, von der Regel abzuweichen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Das Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der
Einwohnergemeinde A _________ schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 13. Dezember 2019