A1 18 79
URTEIL VOM 5. OKTOBER 2018
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Thomas Brunner, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Christophe Jo-
ris, Richter, sowie Samira Stoffel, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
EINWOHNERGEMEINDE A _________ , vertreten durch Rechtsanwalt M _________,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , 1950 Sitten,
X _________ ,
(Abgaben & Gebühren)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 21. Februar 2018.
Sachverhalt
A. A _________ Tourismus stellte X _________ mit Rechnung vom 19. Mai 2016 die
Pauschal-Kurtaxe für 2016/2017 in der Höhe von Fr. 660.-- in Rechnung. Gemäss auf-
geführter Rechtsmittelbelehrung erhob er Beschwerde beim Gemeinderat der Gemein-
de A _________ und rügte, dass weder das Gesetzes über den Tourismus vom 9.
Februar 1996 vom 9. Februar 1996 (GTour; SGS/VS 935.1) noch das Reglement über
die Kurtaxe der Gemeinde A _________ vom 13. Juli 2015 (nachfolgend Kurtaxenreg-
lement) eine gesetzliche Grundlage enthalte, welche es dem Verein A _________
Toursimus erlaube, hoheitliche Verfügungen zu erlassen. Zudem stütze sich die Verfü-
gung inhaltlich auf eine ungültige Rechtsgrundlage, zumal die Betroffenen nicht im
Sinne von Art. 17 Abs. 2 Satz 2 GTour als betroffene Kreise konsultiert worden seien.
Überdies sei der durchschnittliche Belegungsgrad von 60 Tagen realitätsfremd und
willkürlich. Die Gemeinde wies die Einsprache mit Entscheid vom 16. August 2016 ab.
B. Gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde erhob X _________ am 22. Sep-
tember 2016 Beschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis. Er rügte erneut, dass die
Rechnung zwar als Verfügung bezeichnet worden sei, dem Verein A _________ Tou-
rismus jedoch die Verfügungsbefugnis fehle. Der Gemeinderat habe sich mit dem Ein-
spracheentscheid erstmal mit der Angelegenheit befasst, zumal ein Einspracheverfah-
ren gesetzlich gar nicht vorgesehen sei. Werde die Rechnung als Verfügung qualifi-
ziert, so habe die Gemeinde als Beschwerdeinstanz entschieden. Die Gemeinde habe
sich mit seinen Vorbringen im Entscheid nicht auseinandergesetzt. Ihm sei nie Gele-
genheit geboten worden, am Mitwirkungs- oder Vernehmlassungsverfahren teilzuneh-
men. So habe der Gemeinderat an der Urversammlung eine Frage betreffend den Ein-
bezug von Zweitwohnungsbesitzern dahingegen beantwortet, als dass diese nicht ex-
plizit respektive nur vereinzelt stattgefunden habe. Der Referenzwert von durchschnitt-
lich 60 Tagen sei zu hoch und könne nicht für ein kleines Studio gelten. Die „Verfü-
gung“ vom 19. Mai 2016 sei daher wegen offensichtlich fehlender Verfügungskompe-
tenz nichtig oder zumindest aufzuheben.
C. Der Staatsrat stellte mit Entscheid vom 21. Februar 2018 die Nichtigkeit der Verfü-
gung vom 19. Mai 2016 fest, hob den Einspracheentscheid auf und hiess die Be-
schwerde gut. Der Staatsrat führte aus, die Erhebung der Kurtaxe falle in den Zustän-
digkeitsbereich des Gemeinderats und der Erlass der Verfügung dürfe nicht an den
Verein A _________ Tourismus delegiert werden. Dem Verein A _________ Touris-
mus komme daher keine Verfügungskompetenz zur Veranlagung der Kurtaxenpau-
schale zu. Es sei davon auszugehen, dass die Veranlagung durch den Verein
A _________ Tourismus erfolgt sei. Die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit
stelle einen schwerwiegenden Mangel und damit einen Nichtigkeitsgrund dar. Eine
nichtige Verfügung entfalte keinerlei Rechtswirkungen. Die Veranlagungsverfügung
vom 19. Mai 2016 sei nichtig und der Einspracheentscheid, für welchen es zudem kei-
ne gesetzliche Grundlage gebe, sei aufzuheben. Er hielt weiter fest, dass nach Art. 8
Abs. 1 des Kurtaxenreglements der Gemeinderat das Inkasso der Kurtaxe nach Art. 21
Abs. 3ter des GTour an den Verkehrsverein delegieren könne, in casu indes kein for-
meller Entscheid des Gemeinderats betreffend die Übertragung des Inkassos an
A _________ Tourismus vorliege, aber offengelassen werden könne, ob A _________
Tourismus befugt gewesen sei, das Inkasso der Kurtaxenpauschale für die Gemeinde
A _________ vorzunehmen. Auf die materiellen Rügen ging der Staatsrat nicht ein,
wies jedoch darauf hin, dass der durchschnittliche Belegungsgrad von 60 Tagen für
nicht gewerblich vermietete Ferienwohnungen einer materiellen Prüfung wohl kaum
standhalten dürfte.
D. Gegen den Entscheid des Staatsrates vom 21. Februar 2018 erhob die Einwoh-
nergemeinde A _________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 12. April 2018 Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsge-
richts und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1.
Der Entscheid des Staatsrates vom 21. Februar 2018 sei aufzuheben und primär der Ein-
spracheentscheid vom 08./16. August 2018 der Einwohnergemeinde A _________ zu schützen
und subsidiär die Angelegenheit der Vorinstanz zur Neubeurteilung zuzustellen.
Im Sinne von Art. 11b Abs. 1 VVRG seien sämtliche Verfahren in Sachen Pauschalkurtaxe
2016/2017 und 2017/2018 betreffend die Einwohnergemeinde A _________ zu vereinigen.
Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Entscheides habe X _________ zu tragen.“
Die Beschwerdeführerin führt aus, gemäss Botschaft des Staatsrats zum Tourismus-
gesetz habe die Gemeinde die Höhe der Kurtaxe zu bestimmen, wobei diese Aufgabe
nicht delegiert werden könne. Im genehmigten Kurtaxenreglement habe der Gemein-
derat die Höhe der Kurtaxen für jedes Objekt definiert, was als Erhebung der Kurtaxen
zu verstehen und richtigerweise vom Gemeinderat ausgeführt worden sei. Was als
gewerblich vermietet bzw. nicht oder nicht gewerblich vermietet gelte, habe der Ge-
meinderat mit Entscheid vom 22. Juni 2015 verbindlich geregelt, ebenso wie die Höhe
der pauschalisierten Kurtaxe. Die Veranlagung sei daher durch den Gemeinderat er-
folgt, A _________ Tourismus habe das Inkasso ausgeführt. Es sei keine unberechtig-
te Delegation der Veranlagung erfolgt. Das Inkasso erfolge aufgrund einer jährlich von
der Gemeinde erstellten Liste, welche die eigentliche Veranlagung darstelle. Dass die-
ses Vorgehen einen (schweren) Mangel darstelle, sei nicht leicht erkennbar, zumal
dies der Botschaft des Staatsrats entspreche und gängiges Verfahren in fast allen Wal-
liser Tourismusdestinationen sei. Das Inkasso sei A _________ Tourismus mit Ent-
scheid des Gemeinderats vom 31. Januar 2000 übertragen worden und mit Ratsbe-
schluss vom 22. Juni 2015, mit welchem die „Strategischen Leitlinien A _________“
genehmigt worden sei, bestätigt worden. A _________ Tourismus sei daher klar be-
rechtigt gewesen, das Inkasso der Kurtaxen vorzunehmen.
E. X _________ (Beschwerdegegner) beantragte in seiner Stellungnahme vom
führerin vermische das Inkasso der Pauschalkurtaxen mit der Kompetenz zum Erlass
von Verfügungen auf diesem Gebiet. Im Gegensatz zur blossen Inkassohandlung kön-
ne die Kompetenz zum Erlass der Abgabeverfügung nach den bestehenden gesetzli-
chen Grundlagen nicht delegiert werden. Der Gemeinderat habe die vollstreckbare
Einschätzungsverfügung zu treffen. Für ein Beschwerde- oder Einspracheverfahren vor
dem Gemeinderat existiere keine gesetzliche Grundlage. Überdies habe sich der Ge-
meinderat im Einspracheentscheid nicht mit dem von ihm vorgebrachten Rügen ausei-
nandergesetzt.
F. Der Staatsrat verzichtete mit Schreiben vom 9. Mai 2018 auf eine Stellungnahme
und beantragte mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid die vollumfängliche und
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
G. Die Beschwerdeführerin führte in der Replik vom 6. Juli 2018 aus, die Nichtigkeit
einer Verfügung sei die Ausnahme. In Bezug auf die Wohnungsgrösse habe sich der
Gemeinderat auf die Werte des von der Gemeinde angestellten Registerhalters ge-
stützt. Mithin handle es sich nicht um unbekannte Listen, zumal dem Beschwerdegeg-
ner die Werte als Steuergrundlage bekannt seien. Ohnehin sei ein allfälliger Mangel
nicht besonders schwer und die Verfügung daher nicht nichtig. Zudem überwiege auf-
grund der Vielzahl der Adressaten und der Tatsache, dass nicht einmal ein Prozent der
Betroffenen eingesprochen habe, die Rechtssicherheit. Die Feststellung der Nichtigkeit
so erlassener Verfügungen habe weitreichende Konsequenzen, zumal in fast allen
Tourismusdestinationen und -kantonen so vorgegangen werde. Im Übrigen basiere die
Berechnungsgrundlage auf statistischen Werten und einer empirsichen Grundlage,
sodass von einer „Schlaumeierei“ nicht die Rede sein könne.
H. Mit Stellungnahme vom 27. August 2018 verzichtete der Beschwerdegegner auf
eine Duplik und verwies auf das bereits Ausgeführte. Der Staatsrat liess sich innert
Frist nicht vernehmen.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung
im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwal-
tungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Aus-
schlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter-
liegt. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Staatsratsent-
scheids, durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Ände-
rung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1
lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m.
Art. 46 und Art. 48 VVRG).
1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt sämtliche Verfahren in Sachen Pauschalkurta-
xe 2016/2017 und 2017/2018 betreffen die Einwohnergemeinde A _________ zu ver-
einigen. Die Behörde kann gestützt auf Art. 11b VVRG von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin die Vereinigung von Verfahren anordnen, die auf dem gleichen Sachverhalt
oder auf gleicher rechtlicher Grundlage beruhen. Die Vereinigung von Verfahren mit
einem engen inhaltlichen Zusammenhang kann aus Gründen der Verfahrensökonomie
geboten sein und ist in jedem Verfahrensstadium möglich, wobei seitens der instruie-
renden Behörde ein grosser Ermessensspielraum besteht (vgl. André Moser/Michael
Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. A.,
Basel 2013, Rz. 3.17; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, N. 260). Die Verfahren
A1 18 xxx - xxx betreffen allesamt Pauschalkurtaxen für den Zeitraum 2016/2017 oder
2017/2018 der Gemeinde A _________. Vorliegend betreffen die fünf genannten Ver-
fahren indes fünf Staatsratsentscheide und unterschiedliche Beschwerdegegner. Die
Verfahren werden vorliegend nicht vereinigt.
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48
Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend ge-
macht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die
hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Die Gemeinde hat die Aufgabe, die Tourismustaxen zu erheben, deren Verwendung
zu überwachen und der zuständigen kantonalen Behörde Missbräuche anzuzeigen
(Art. 7 Abs. 1 lit. b GTour). Die Gemeinde bestimmt die Höhe der Kurtaxe, beispiels-
weise je nach Kategorie der Unterworfenen, je nach Tourismusintensität der Zonen etc.
(Botschaft des Staatsrats vom 25. September 2013 betreffend den Entwurf zur Ände-
rung des Gesetzes über den Tourismus vom 9. Februar 1996, S. 21). Nach Art. 33 des
Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 (GemG; SGS/VS 175.1) ist der Gemeinderat
die ordentliche ausführende und verwaltende Behörde der Gemeinde und übt alle Be-
fugnisse aus, die nicht durch Gesetz oder Reglement einem andern Gemeindeorgan
übertragen sind. Nach Art. 1 Abs. 1 Kurtaxenreglement erhebt die Gemeinde
A _________ eine Kurtaxe. Der Gemeinderat ist mithin die zuständige Behörde für die
Veranlagung der Kurtaxen. Diese Aufgabe kann vom Gemeinderat nicht delegiert wer-
den (Botschaft des Staatsrats vom 25. September 2013 betreffend den Entwurf zur
Änderung des Gesetzes über den Tourismus vom 9. Februar 1996, S. 21). Die Ge-
meinde kann indes nach Art. 25 Abs. 3ter GTour sowie Art. 8 Abs. 1 des Kurtaxenreg-
lements das Inkasso der Beherbergungstaxe an den Verkehrsverein oder an das
kommunale oder interkommunale Tourismusunternehmen delegieren.
4. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Rechnung Nr. xxx vom 19. Mai 2016 der
A _________ Tourismus als Verfügung zu qualifizieren ist.
4.1 Als Verfügungen gelten die Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die die Be-
gründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, die Feststellung des
Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten oder die Ab-
weisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von
Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren, zum Gegenstand
haben (Art. 5 Abs. 1 VVRG, Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-
verfahren [VwVG; SR 172.021]; BGE 139 V 143 E. 1.2). Die Behörde eröffnet die Ver-
fügung den Parteien schriftlich. Die Verfügung ist diesfalls als solche zu bezeichnen,
auch wenn sie in Briefform eröffnet wird (Art. 29 Abs. 1 VVRG). Die schriftliche Verfü-
gung ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu begründen. Sie ist zu datieren und
zu unterzeichnen. Sie hat eine Belehrung über das zulässige ordentliche Rechtsmittel
mit Einschluss der Frist zu enthalten (Art. 29 Abs. 3 VVRG).
4.2 Rechnungsstellungen sind in der Regel Realakte der Verwaltung, welche nicht auf
Rechtswirkung ausgerichtet sind (Pierre Tschannen/ Ulrich Zimmerli/Markus Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., N. 26 zu §28, Begriff, Funktionen und Arten der
Verfügung). Sie besitzen grundsätzlich keinen Verfügungscharakter, sondern sind le-
diglich die Vorstufe einer Verfügung oder ergehen aufgrund einer Verfügung (René
Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012,
N. 2324). Wird die Rechnung vor der Verfügung gestellt, so hat die Behörde bei Ein-
sprache gegen die Rechnung oder bei deren Nichtbezahlen eine Verfügung zu erlas-
sen (René Wiederkehr/Paul Richli, a.a.O., N. 2324; Urteil des Bundesgerichts
2A.511/2004 vom 17. März 2005 E. 4.3). Rechnungen können indes auch direkt als
Verfügungen erlassen werden, wobei im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich ist,
dass dies für den Adressaten klar ersichtlich ist (Urteile des Bundesgerichts
2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2.3 und 2C_339/2017 vom 24. Mai 2018 E.
4.3; René Wiederkehr/Paul Richli, a.a.O., N. 2324). Eine solche klare Ersichtlichkeit
liegt etwa vor, wenn der Akt der Massenverwaltung eine Rechtsmittelbelehrung enthält
(Urteile des Bundesgerichts 2C_339/2017 vom 24. Mai 2018 E. 4.3; 2C_444/2015 vom
4.3 Die Rechnung Nr. xxx vom 19. Mai 2016 ist an X _________ adressiert und stützt
sich auf das Kurtaxenreglement der Gemeinde. Sie hat die pauschale Kurtaxe für
2016/2017 zum Gegenstand, enthält eine Zahlungsfrist und ist mit einer Rechtsmittel-
belehrung versehen. Die Rechnung wurde von A _________ Tourismus versandt und
trägt deren Briefkopf. Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass die A _________ Tou-
rismus die Rechnungen aufgrund einer jährlich von der Gemeinde erstellten Liste er-
hob. Es ist zunächst zu prüfen, ob A _________ Tourismus eine Behörde ist.
4.3.1 Als Verwaltungsbehörden gelten die Organe der Verwaltung des Kantons, der
Bezirke und der Gemeinden sowie der öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstal-
ten (Art. 3 Abs. 1 VVRG). Als solche gelten auch Privatpersonen und private Organisa-
tionen, die mit der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben betraut sind (Art. 3 Abs. 2
VVRG) und soweit sie in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichrechtlichen Aufga-
ben verfügen (BGE 121 II 454 E. 2/b; Urteil des Bundesgerichts 6B_982/2017 vom 14.
Juni 2018 E. 2.4.1). Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe und der Verfügungs-
befugnis an eine Privatperson oder eine private Organisation setzt eine hinreichende,
formelle Gesetzesgrundlage voraus (BGE 137 II 409 E. 6.2). Der Verkehrsverein ist ein
privatrechtlicher Verein von allgemeinem Interesse (Art. 13 Abs. 1 GTour). Das kom-
munale oder interkommunale Tourismusunternehmen ist nach Art. 16a Abs. 1 GTour
eine Aktiengesellschaft im Sinne von Art. 620 ff. des Schweizerischen Obligationen-
rechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220).
4.3.2 Sowohl A _________ Tourismus als Verein als auch die A _________ Touris-
mus AG als Aktiengesellschaft sind privatrechtlich organisiert. Eine gesetzliche Grund-
lage für eine Delegation der Veranlagung der Kurtaxen an den Verein A _________
Tourismus oder die A _________Tourismus AG besteht nicht; wobei eine Delegation
gemäss obigen Ausführungen ohnehin nicht möglich wäre. Eine Delegation des Inkas-
so an A _________ Tourismus im Sinne von Art. 25 Abs. 3ter GTour umfasst die Ver-
anlagung der Kurtaxen nicht. A _________ Tourismus hat mithin keine Verfügungsbe-
fugnis zur Erhebung von Kurtaxen und ist somit in Bezug auf die Veranlagung von Kur-
taxen keine Behörde im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VVRG. Da eine Verfügung nach Art. 5
VVRG als Anordnung einer Behörde definiert wird und vorliegend die Rechnung nicht
von einer Behörde gestellt wurde, ist die Rechnung nicht als Verfügung zu qualifizie-
ren. Die Rechnung stellt mangels Verfügungscharakter eine rechtlich unverbindliche
Mitteilung des Tourismusvereins als Inkassostelle dar.
4.4 Gemäss der Rechtsmittelbelehrung auf der Rechnung ist Beschwerde beim Ge-
meinderat einzureichen. Daraufhin erliess die Gemeinde einen Einspracheentscheid.
4.4.1 Nach Art. 46 Abs. 1 GTour können alle in Anwendung dieses Gesetzes getroffe-
nen Entscheide Gegenstand einer Beschwerde an den Staatsrat sein. Die Gemeinde
ist mithin nicht die zuständige Beschwerdeinstanz. Da die Rechnung jedoch keinen
Verfügungscharakter aufweist, kann diese ohnehin nicht mit Beschwerde angefochten
werden.
4.4.2 Nach Art. 34a Abs. 1 VVRG bestimmt die Gesetzgebung die Fälle, in welchen
die Einsprache gegen eine Verfügung gegeben sind. Ein Einspracheverfahren gegen
die Rechnung, aufgrund welcher eine Verfügung der Gemeinde erlassen wird, sieht
weder das Tourismusgesetz noch das Kurtaxenreglement der Gemeinde vor. Eine Ein-
sprache nach Art. 34a VVRG steht den Betroffenen entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage gerade nicht of-
fen.
5. Da sich die Gemeinde im Einspracheentscheid zum ersten Mal mit der Angelegen-
heit auseinandersetzt und verfügt, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Gemeinde mit dem
Entscheid vom 16. August 2016 die Kurtaxenpauschale veranlagte. Der Einsprache-
entscheid muss folglich sämtliche Strukturmerkmale einer Verfügung aufweisen
(vgl. E. 3.1 hiervor).
5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Gemeinde als zuständige Behörde (vgl. E. 3
hiervor) verfügt hat, die Verfügung vom Gemeindepräsident und dem Gemeindeschrei-
ber unterzeichnet worden und diese mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung verse-
hen ist. Der Einspracheentscheid vom 16. August 2016 wird indes weder als solcher,
noch als Verfügung bezeichnet. Der Entscheid ist zudem weder tatsächlich noch recht-
lich begründet.
5.2 Die Begründung der Verfügung ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass
der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat.
Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass die betroffene
Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn
sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids
ein Bild machen können. Die Begründung des Entscheids muss die wesentlichen Über-
legungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt, sie muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 141
III 28 E. 3.2.4; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3; 123 I 31 E. 2c; Urteil des Kantons-
gerichts A1 15 215 vom 12. August 2016 E. 4.1).
5.3 Die Begründung hat sich direkt aus der Verfügung zu ergeben. Abgesehen vom
Adressaten und der aufgeführten Rechnungsnummer geht aus dem Entscheid nicht
hervor, wessen Kurtaxe im Entscheid veranlagt werden soll. Dem Entscheid kann nicht
entnommen werden, dass und warum der Beschwerdegegner zur Bezahlung einer
Kurtaxe verpflichtet wird, wie diese im konkreten Fall berechnet bzw. aufgrund welcher
Kategorie (Anzahl Zimmer der Wohnung) die veranlagte Pauschalkurtaxe festgelegt
wird. Der Entscheid gibt einige allgemein Grundsätze wieder, nimmt jedoch nicht spezi-
fisch auf den zu entscheidenden Einzelfall Bezug. Ebensowenig setzt sich die Verfü-
gung mit den vorgebrachten Rügen des Beschwerdegegners auseinandersetzt. Als
rechtliche Grundlage werden in der Verfügung der Gemeinde „die diversen Artikel des
Reglements über die Kurtaxe der Gemeinde A _________“ aufgeführt, ohne jedoch die
konkret massgeblichen Artikel aufzuführen. Die Begründungsdichte und der Umfang
der Begründung richten sich nach den Umständen. Sind Sachlage und Normen klar, so
können Hinweise auf die Rechtsgrundlagen genügen (Gerold Steinmann, in: Bernhard
Ehrenzeller et. al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommen-
tar, 3. A., 2014, N. 49 zu Art. 29 BV). Der Verweis auf das Kurtaxenreglement ohne
Nennung der anwendbaren Artikel vermag der Begründungspflicht in keinem Falle zu
genügen.
Das Dispositiv als Verfügungsformel bestimmt unter anderem die Rechte und Pflichten
des Adressaten (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, a.a.O., N. 16 zu §29
Form der Verfügung). Im Dispositiv der Verfügung der Gemeinde wird einzig der Be-
schluss des Gemeinderats, die Einsprache abzulehnen, aufgeführt. Das Dispositiv führt
jedoch nicht auf, dass die Gemeinde verfügt, der Beschwerdegegner habe eine Kurta-
xe in der von ihnen festgelegten Höhe zu bezahlen.
5.4 Das Fehlen eines Formerfordernisses verursacht eine mangelhafte Verfügung.
Formell mangelhafte Verfügungen sind grundsätzlich anfechtbar, nicht nichtig. Nach
der Rechtsprechung ist eine Verfügung nur ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr an-
haftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar
ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefähr-
det wird. Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzu-
ständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (anstatt
vieler BGE 139 II 243 E. 11.2 mit Hinweisen). Eine fehlende oder ungenügende Be-
gründung einer Verfügung ist kein Nichtigkeitsgrund (René Wiederkehr/Paul Richli,
a.a.O., N. 2608; Häflin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., N. 1125).
Auch eine unklare, unvollständige oder widersprüchliche Verfügungsformel (Dispositiv)
kann nur dann zur Nichtigkeit der Verfügung führen, wenn die betroffene Person tat-
sächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Sofern dies nicht der Fall ist
und durch Auslegung ermittelt werden kann, zu was der Adressat der Verfügung be-
rechtigt oder verpflichtet ist, vermag auch ein unklares, unvollständiges oder wider-
sprüchliches Dispositiv keine Nichtigkeit zu begründen (Urteil des Bundesgerichts
2A.61/2005 E. 2.2). Bei der Auslegung kann auf die Begründung in der Verfügung und
auf die Akten mit den Korrespondenzen zurückgegriffen werden (Urteil des Bundesge-
richts 2A.61/2005 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach dem Vertrauensgrundsatz ist die Verfü-
gungsformel so zu deuten, wie sie in guten Treuen vom Adressaten der Verfügung
verstanden werden durfte und musste (vgl. BGE 122 I 97 E. 3a; Urteil des Bundesge-
richts 2A.61/2005 E. 2.2).
5.5 Das Dispositiv weist im vorliegenden Fall einzig die Einsprache ab. Auch aus der
Begründung der Verfügung ist nicht ersichtlich, was die Behörde mit der Verfügung
anordnet bzw. wie hoch die zu bezahlende Kurtaxe festgelegt wird. Wird indes die
Rechnung Nr. xxx, welche in der Überschrift der Verfügung genannt wird, berücksich-
tigt, so ergibt sich aus dieser, dass der Beschwerdegegner zur Bezahlung einer Kurta-
xenpauschale in der Höhe von Fr. 660.-- verpflichtet wird. Die Rechnung wurde zwar,
soweit ersichtlich, nicht mit der Verfügung der Gemeinde mitgeschickt, indes wurde die
Verfügung erst aufgrund dieser Rechnung gefällt, sodass diese als Gesamthaft zu be-
trachten sind. Die Unvollständigkeit der Verfügungsformel hat den Beschwerdegegner
vorliegend nicht irregeführt und dadurch benachteiligt. Sie ist in casu kein qualifizierter
Fehler, der eine Nichtigkeit der Verfügungen zu begründen vermag. Auch die fehlende
Begründung führt nicht zur Nichtigkeit des Entscheids. Die Verfügung ist folglich an-
fechtbar, jedoch nicht nichtig. Der anfechtbare Einspracheentscheid genügt indes, wie
hiervor ausgeführt, der Begründungspflicht nicht und ist mithin aufzuheben.
6. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die Gemeinde habe die Höhe der Kurtaxen
festgelegt, indem sie im Reglement Kategorien von Unterworfenen geschaffen habe,
bzw. die jährlich von der Gemeinde erstellte und dem Verkehrsverein zur Verfügung
gestellte Liste, aufgrund derer die Rechnungen gestellt worden seien, sei die eigentli-
che und vom Gesetz vorgesehene Veranlagung, kann dieser Argumentation nicht ge-
folgt werden.
6.1 Der Erlass des Kurtaxenreglements schafft erst die gesetzliche Grundlage für die
Erhebung der Kurtaxen durch den Gemeinderat. Die Betroffenen bezahlen die Kurta-
xen nicht bereits aufgrund des Vorhandenseins des Reglements, sondern aufgrund
einer schriftlich eröffneten Verfügung, die gestützt auf das Kurtaxenreglement und dem
massgeblichen Sachverhalt, die Höhe der Kurtaxe nachvollziehbar berechnet und für
den Einzelfall festlegt.
6.2 Die interne Liste, welche den Akten nicht beiliegt, kann nicht als Veranlagung qua-
lifiziert werden, zumal diese den betroffenen Personen nicht eröffnet worden ist. Eine
Verfügung erlangt erst Rechtswirkung, wenn diese der Partei bzw. sämtlichen Parteien
eröffnet worden ist. Nicht eröffnete Verfügungen gelten als nicht existent bzw. nichtig
(BGE 122 I 97 E. 3a). Eine Liste, die behördenintern verwendet wird, entfaltet keine
Rechtswirkung nach aussen und weist folglich keinen Verfügungscharakter auf.
7. Da die Rechnung keinen Verfügungscharakter aufweist und die Verfügung der Ge-
meinde von der Vorinstanz zu Recht aufgehoben wurde, ist die Beschwerde abzuwei-
sen. Über die materiellen Rügen des Beschwerdegegners ist daher nicht zu befinden.
Es ist jedoch anzumerken, dass fraglich ist, ob die Zahl durchschnittlicher Logiernächte
von 60 Tagen einer Überprüfung standhält. Dem Charakter der in Form einer Pauscha-
le auftretenden Fiktion entspricht es, dass sie den im individuell-konkreten Fall herr-
schenden Gegebenheiten zwangsläufig nicht in allen Teilen entspricht, was dem
Schöpfer der Pauschale jedoch keinen Freipass verschafft. Damit kein rechtsunglei-
cher und willkürbehafteter Tarif geschaffen wird, ist die Pauschale in möglichst enger
Anlehnung an die gegebenen Sachumstände auszugestalten (Urteil des Bundesge-
richts 5C_519/216 vom 4. September 2017 E. 3.6.4). Es wäre mithin zu prüfen, ob die
von der Gemeinde erwähnten statistischen Werte und empirischen Grundlagen diese
Zahl für die selbst genutzten Wohnungen stützen. Allein aufgrund der im Vorverfahren
eingereichten Unterlagen kann eine solche Überprüfung indes nicht erfolgen. Die in
den Vorakten hinterlegten Statistiken (act. 104, 107) bezeichnen einzig die vermieteten
Betten. Die Anzahl der nicht oder nicht gewerblich vermieteten Betten in der Gemeinde
sind nicht ausgewiesen. In einer weiteren Statistik werden die nicht vermieteten Betten
mit der Durchschnittszahl von 60 Logiernächten berücksichtigt (act. 131). Die von der
Gemeinde in der Statistik angenommene Anzahl der durchschnittlichen Logiernächte
von nicht oder nicht gewerblich vermieteten Wohnungen gilt es ja gerade statistisch zu
belegen und deren Berechnung nachvollziehbar darzulegen. Es kann zudem nicht ein-
zig von der durchschnittlichen Belegung vermieteter Objekte auf die durchschnittliche
Belegung selbstgenutzter nicht oder nicht gewerblich vermieteter Wohnungen ge-
schlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 5C_519/216 vom 4. September 2017
E. 3.6.10).
Die Angelegenheit ist an die Gemeinde A _________ zurückzuweisen, welche die
Pauschalkurtaxe in Berücksichtigung des hiervor Erwähnten zu veranlagen hat. Dem
Beschwerdegegner ist mithin die Veranlagung der Gemeinde in einer entsprechenden
Verfügungen zu eröffnen.
8. Die Beschwerde wird abgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Be-
schwerdeführerin als unterliegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die Tra-
gung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung.
8.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und
der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr
Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auf-
treten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend
bestehen keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Gerichtskosten
erhoben werden.
8.2 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf
Begehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91
Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder
Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden
Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Der Beschwerdegegner hat keine
Parteientschädigung beantragt, sodass ihm auch keine zugesprochen wird.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Verfahren A1 18 xxx - 79 werden nicht vereinigt.
heit wird an die Gemeinde A _________ zurücküberwiesen.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staatsrat des Kantons Wallis und
dem Beschwerdegegner schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 5. Oktober 2018