A1 18 246
URTEIL VOM 9. APRIL 2019
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes, Thomas Brunner, urteilend gemäss Art. 26 Abs.
3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 12. Mai 2016 (EGStGB; SGS/VS
311.1) unter Beizug der Gerichtsschreiberin Vanessa Brigger,
in Sachen
X _________ , vertreten durch Rechtsanwalt M _________, ,
gegen
AMT FÜR SANKTIONEN UND BEGLEITMASSNAHMEN ,
(Diverses)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2018.
Sachverhalt
A. Am 27. August 2018 ersuchte X _________ das Amt für Sanktionen und Begleit-
massnahmen (fortan: ASB) darum, dass er seine Ersatzfreiheitsstrafe in der Form der
elektronischen Überwachung vollziehen dürfe. Er erfülle alle in Art. 79b Abs. 2 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) ge-
nannten Bedingungen. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in A _________, wo er mit
seiner Ehefrau lebe und die meisten sozialen Kontakte habe, zudem führe er einen land-
wirtschaftlichen Betrieb in der Region. Es bestehe nachweislich keine Fluchtgefahr, da
er über eine dauerhafte Unterkunft verfüge und einer geregelten Arbeit nachgehe. Seine
Frau stimme der elektronischen Überwachung in der gemeinsamen Wohnung zu und er
werde auch einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmen. Das ASB forderte
X _________ mit Schreiben vom 29. August 2018 auf, diverse Dokumente einzureichen.
Am 12. September kam er dieser Aufforderung nach.
B. Das ASB verfügte am 24. September 2018, dass die elektronische Überwachung
nicht erlaubt werde: Die rechtlichen Voraussetzungen von Art. 79b StGB seien nicht er-
füllt, da Rückfallgefahr bestehe. Aus dem Strafregister gehe hervor, dass die Gefahr,
dass X _________ weitere Straftaten - insbesondere Verkehrsdelikte - begehe, nicht
ausgeschlossen sei. Es seien zudem zwei weitere Strafuntersuchungen wegen Fahrens
ohne Berechtigung bei der Staatsanwaltschaft Oberwallis offen.
C. Dagegen reichte X _________ am 18. Oktober 2018 eine Einsprache beim ASB ein
und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Bewilligung des Vollzugs in Form der Halbgefan-
genschaft. Mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2018 wies das ASB die Einsprache
und das Gesuch um Vollzug in Halbgefangenschaft ab.
D. Gegen den Einspracheentscheid des ASB erhob X _________ (Beschwerdeführer)
am 26. November 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen
Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
„ Primär:
richtsbeschwerde ist gutzuheissen und der Vollzug der Strafen von X _________ (50 Tage und 20
Tage; Strafbefehle vom 20.11.2017 und 22.06.2017) in Form der elektronischen Überwachung ist
zuzulassen.
Sekundär:
X _________ (50 Tage und 20 Tage; Strafbefehle vom 20.11.2017 und 22.06.2017) in Form der
Halbgefangenschaft nach Art. 77 i.V.m. Art. 79 Ziff. 1 1. Teilsatz StGB und dem Konkordat über
den Vollzug von Strafen in Form der Halbgefangenschaft ist zuzulassen.
In jedem Falle:
Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Staates Wallis.
Dem Beschwerdeführer wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.“
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei mittellos und könne die gegen ihn ausge-
sprochenen Geldstrafen nicht leisten. Er sei selbständig erwerbender Landwirt und führe
einen Betrieb mit 14 Kühen. Seine Existenzgrundlage sei in grosser Gefahr, wenn ihm
für die Ersatzfreiheitsstrafe von über zwei Monaten nicht eine erleichterte Vollzugsform
gewährt werde. Er habe nicht die finanziellen Mittel, um Mitarbeiter einzustellen und
könne nicht auf seine Verwandtschaft zurückgreifen. Er sei in der Tat in der Vergangen-
heit trotz Verbots, aber auch aufgrund des "Kompetenzcharakters" seines Fahrzeugs,
gefahren. Andere Delikte habe er nicht begangen. Er sei durch die Permis-Entzüge sehr
stark eingeschränkt, die Führung eines nicht motorisierten landwirtschaftlichen Betriebs
sei unmöglich. Auch bei erleichterten Vollzugsformen wie der Halbgefangenschaft oder
der elektronischen Überwachung werde er bei der Führung seines landwirtschaftlichen
Betriebs grosse Einschränkungen in Kauf nehmen müssen.
E. Am 6. Dezember 2018 beantragte das ASB die Abweisung der Beschwerde. Die
elektronische Überwachung sowie die Halbgefangenschaft könnten nur angeordnet wer-
den, wenn nicht zu erwarten sei, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehe. Es er-
gebe sich aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht, mit welchem Konkretisierungsgrad
weitere Straftaten erwartet werden müssten. Es müsse genügen, wenn erkennbare Ri-
siken vorlägen. Der Beschwerdeführer sei dreimal wegen Verkehrsdelikten verurteilt
worden und es würden bereits wieder zwei Strafuntersuchungen gegen ihn laufen, wie-
derum Verkehrsdelikte. Der Staatsanwalt habe im Strafbefehl vom 20. November 2017
die bedingt ausgesprochene Geldstrafe widerrufen, da nicht ausgeschlossen werden
könne, dass der Beschwerdeführer weitere gleichartige Straftaten begehe. Der Be-
schwerdeführer sei innerhalb der Probezeit erneut ohne Erlaubnis gefahren und habe
keine Einsicht gezeigt. Der Einwand, der Normalvollzug gefährde seine (berufliche) Exis-
tenz, rechtfertige keine Ausnahme.
F. Die Stellungnahme des ASB wurde dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2018
zugestellt, mit der Einladung, dazu bis zum 29. Januar 2019 eine Replik einzureichen.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so-
weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Einspracheentscheid des ASB stellt eine letztinstanzliche Verfü-
gung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Ver-
waltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar; der Ein-spra-
cheentscheid des ASB kann mittels Beschwerde bei einem Einzelrichter des Kantons-
gerichtes angefochten werden, wobei das VVRG anwendbar ist (Art. 26 Abs. 1 und 3
EGStGB). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheent-
scheids und als Verurteilter, dessen Antrag auf Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in der
Form der elektronischen Überwachung oder der Halbgefangenschaft abgelehnt wurde,
durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder
Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur
Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48
VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen in
Form der elektronischen Überwachung oder der Halbgefangenschaft zu gewähren. Er
macht geltend, seine Existenzgrundlage sei in Gefahr, wenn er während des Strafvoll-
zugs nicht in seinem landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten könne und wendet ausserdem
ein, er habe nie andere Straftaten als Strassenverkehrsdelikte begangen.
3.1 Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektroni-
scher Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische
Überwachung) für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von
20 Tagen bis zu 12 Monaten oder anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und
Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten anordnen (Art. 79b Abs. 1 StGB).
Sie kann die elektronische Überwachung nur anordnen, wenn nicht zu erwarten ist, dass
der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB), der Ver-
urteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt (lit. b), der Verurteilte einer geregelten
Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht
oder ihm eine solche zugewiesen werden kann (lit. c), die mit dem Verurteilten in dersel-
ben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen (lit. d) und der Verurteilte
einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt (lit. e). Auch gemäss Art. 4 Abs. 1
lit. c des Reglements über den Vollzug von Freiheitsstrafen unter elektronischer Über-
wachung vom 30. März 2017 (SGS/VS 343.340-1; fortan kReÜ) kommt die elektronische
Überwachung nur in Frage, falls keine Gefahr besteht, dass die verurteilte Person wei-
tere Straftaten begeht.
Eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach Anrechnung der Un-
tersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten kann auf
Gesuch des Verurteilten hin in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden,
wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht und
der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens
20 Stunden pro Woche nachgeht (Art. 77b Abs. 1 StGB). Art. 5 Abs. 1 lit. c des Regle-
ments über den Strafvollzug in Form von Halbgefangenschaft (Reglement über die Halb-
gefangenschaft) vom 30. März 2017 (SGS/VS 343.330; fortan: kRHg) statuiert als Vo-
raussetzung für den Vollzug in Halbgefangenschaft ebenfalls, dass keine Gefahr weite-
rer Straftaten besteht.
3.2 Die Anforderungen an die Flucht- oder Delinquenzgefahr sind bei der elektronischen
Überwachung und der Halbgefangenschaft dieselben (Cornelia Koller, in: Basler Kom-
mentar Strafrecht I, Marcel Alexander Niggli/ Hans Wiprächtiger [Hrsg.], 4. A., 2019, Art.
79b StGB N. 17). Der Gesetzestext präzisiert nicht, mit welcher Bestimmtheit eine
Flucht- oder Delinquenzgefahr zu erwarten sein muss und ob jede nicht auszuschlies-
sende Straftat die Anordnung der Halbgefangenschaft oder elektronischen Überwa-
chung ausschliessen soll. Es darf nicht vorausgesetzt werden, dass bereits konkrete
Vorkehrungen getroffen wurden, es genügt, dass erkennbare Risiken vorliegen (Cornelia
Koller, a.a.O., Art. 77b StGB N. 9). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
muss die Flucht- oder Wiederholungsgefahr gemäss Art. 77b StGB von einer gewissen
Erheblichkeit sein ("doit être d'une certaine importance") und die zu erwartenden neuen
Straftaten müssen eine gewisse Schwere ("d'une certaine gravité") aufweisen (Urteile
des Bundesgerichts 6B_726/2018 vom 29. Januar 2019 E. 2.2.1; 6B_1082/2016 vom
sen). Auch die herrschende Lehre geht davon aus, dass nur Straftaten von einer gewis-
sen Erheblichkeit bzw. Straftaten betreffend wesentliche Rechtsgüter darunterfallen, ob-
wohl der Gesetzestext nicht verlangt, dass die zu erwartenden neuen Straftaten eine
gewisse Erheblichkeit aufweisen oder der Verurteilte bereits gleichartige Straftaten be-
gangen hat (Sophie Werninger, Die elektronische Überwachung [Art. 79b StGB], ZStrR
2/2018, S. 229; Cornelia Koller, a.a.O., Art. 77b StGB N. 9; Stefan Heimgartner,
StGB/JStG Kommentar, 20. A., 2018, Art. 79b StGB N. 6). Verwiesen wird in diesem
Zusammenhang auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Verkehrsde-
likte keine schweren Straftaten seien: Das Bundesgericht hat im Rahmen einer Be-
schwerde gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Verurteilten erwo-
gen, dass der Betroffene seine Strafe in der Form von Electronic Monitoring verbüsse,
die Strafbehörden würden somit davon ausgehen, dass keine weiteren Beeinträchtigun-
gen wesentlicher Rechtsgüter zu
erwarten seien (Urteil des Bundesgerichts
2C_361/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 4.3).
3.3 Dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er am
verkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) begangen hat und von
der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis am 30. Mai 2014
zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt worden ist. Am 8. Juni 2017
hat der Beschwerdeführer ohne Berechtigung ein Motorfahrzeug geführt (Art. 95 Abs. 1
lit. b SVG), wofür ihn die Staatsanwaltschaft am 22. Juni 2017 mit einer bedingten Geld-
strafe von 40 Tagessätzen bestraft hat. Am 8. November 2017 ist der Beschwerdeführer
wiederum ohne Berechtigung gefahren, wofür er mit Strafbefehl vom 20. November 2017
mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen bestraft worden ist. Der Staatsan-
walt führt dazu im Strafbefehl aus, der Beschwerdeführer sei am 8. November 2017 um
23:10 Uhr in A _________ von einer mobilen Verkehrskontrolle angehalten worden, wo-
bei die Polizeibeamten festgestellt hätten, dass sein Führerausweis seit dem 2. Juni
2017 entzogen sei. Da der Beschwerdeführer bereits im Juni 2017 trotz Führerschein-
entzugs gefahren sei und keine Einsicht in sein Verhalten zeige, könne nicht ausge-
schlossen werden, dass er auch in Zukunft weitere gleichartige Taten begehe. Die be-
dingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessäten ist als vollziehbar erklärt worden,
da der Beschwerdeführer in der Probezeit erneut straffällig geworden war. Ausserdem
sind im Strafregister zwei laufende Strafuntersuchungen vermerkt; dem Beschwerdefüh-
rer wird vorgeworfen, er sei am 14. Mai 2018 und am 19. Juli 2018 erneut ohne Berech-
tigung gefahren.
3.4 Das ASB führt nicht aus, welche Straftaten, abgesehen von SVG-Delikten, seitens
des Beschwerdeführers befürchtet werden. In den Akten finden sich keine Hinweise auf
eine Gefahr, dass der Beschwerdeführer andere Taten begehen könnte als die im Straf-
register genannten Verkehrsdelikte. Die Tatbestände der Verletzung von Verkehrsregeln
(Art. 90 SVG) und des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 SVG) verlangen nicht, dass
Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer konkret in Gefahr gewesen wären; es handelt
sich um abstrakte Gefährdungsdelikte (Gerhard Fiolka und Adrian Bussmann, in: Basler
Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Art. 90 SVG
N. 9 und Art. 95 SVG N. 4). Was das Fahren trotz Ausweisentzugs angeht, wird zudem
der Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen als geschütztes Rechtsgut genannt
(Adrian Bussmann, a.a.O., Art. 95 SVG N. 5). Eine Wiederholungsgefahr betreffend
diese Verkehrsdelikte genügt gemäss der oben zitierten Rechtsprechung und Lehre
nicht, um die Vollzugsform der elektronischen Überwachung oder der Halbgefangen-
schaft zu verweigern: Es handelt sich dabei nicht um erhebliche Straftaten, die wesent-
liche Rechtsgüter beeinträchtigen könnten.
3.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Vollzugsbehörde bei der
Erstellung einer Prognose über das zukünftige Verhalten des Verurteilten neben seinen
Vorstrafen auch seine Persönlichkeit, sein allgemeines Verhalten und sein Verhalten bei
der Arbeit sowie seine Lebensumstände berücksichtigen muss (Urteile des Bundesge-
richts 6B_726/2018 vom 29. Januar 2019 E. 2.2.1; 6B_1082/2016 vom 28. Juni 2017 E.
2.1; 6B_386/2012 vom 15. November 2012 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Das ASB hat
gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid aufgrund der im Strafregister aufge-
führten Vorstrafen und laufenden Strafuntersuchungen auf eine Rückfallgefahr ge-
schlossen, ohne den übrigen Beurteilungskriterien Rechnung zu tragen. Soweit im Ein-
spracheentscheid auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen wird, wonach
der Beschwerdeführer innerhalb der Probezeit erneut straffällig geworden sei und keine
Einsicht gezeigt habe, weshalb gleichartige Straftaten nicht ausgeschlossen seien, so
muss dem ASB entgegengehalten werden, dass eine unbedingte Strafe eine negative
Legalprognose präjudiziert (Stefan Heimgartner, a.a.O., Art. 79b StGB N. 6; Cornelia
Koller, a.a.O., Art. 77b StGB N. 9): Ein Verweis der Vollzugsbehörde auf die Begründung
der Strafbehörde für die Ausfällung einer unbedingten Strafe bzw. den Widerruf eines
bedingten Strafvollzugs kann für die Annahme einer Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 77b
und Art. 79b StGB nicht genügen; andernfalls könnte kein verurteilter Gesuchsteller die
Voraussetzungen erfüllen.
Überdies kann aufgrund der unvollständigen Akten das deliktische Verhalten des Be-
schwerdeführers im Strassenverkehr gar nicht abschliessend beurteilt werden: Gemäss
Strafbefehl vom 20. November 2017 ist der Führerschein des Beschwerdeführers am 2.
Juni 2017 entzogen worden. In den Akten befindet sich jedoch kein Auszug aus dem
ADMAS-Register und auch kein anderes Dokument (z.B. eine Verfügung der Dienst-
stelle für Strassenverkehr und Schifffahrt), aus dem hervorgehen würde, weshalb der
Entzug erfolgt ist und wie lange dieser dauert. Auch ist unbekannt, ob gestützt auf die
beiden Verurteilungen wegen Fahrens trotz Ausweisentzugs weitere administrative Mas-
snahmen verfügt worden sind. Laufende Strafuntersuchungen dürfen zwar trotz der Un-
schuldsvermutung bei der Risikobeurteilung berücksichtigt werden (Urteil des Bundes-
gerichts 6B_386/2012 vom 15. November 2012 E. 6.2), jedoch sind betreffend die gegen
den Beschwerdeführer laufenden Untersuchungen abgesehen vom Strafregistereintrag
keine Informationen in den Akten zu finden. Auch ist unbekannt, welche Verkehrsregel
der Beschwerdeführer am 1. Mai 2014 verletzt hat; der Strafbefehl vom 30. Mai 2014
befindet sich nicht bei den eingereichten Akten, ebenso wenig der Strafbefehl vom 22.
Juni 2017 betreffend die erste Fahrt trotz Führerscheinentzugs.
3.6 Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, dass das ASB zu Unrecht von einer die
elektronische Überwachung und die Halbgefangenschaft ausschliessenden Wiederho-
lungsgefahr ausgegangen ist. Das ASB hat die übrigen Voraussetzungen der elektroni-
schen Überwachung gemäss Art. 79b StGB oder der Halbgefangenschaft gemäss
Art. 77b StGB nicht geprüft. Der Einspracheentscheid ist nach dem Gesagten aufzuhe-
ben und die Angelegenheit ist zur erneuten Beurteilung an das ASB zurückzuweisen.
Dabei ist zu beachten, dass die elektronische Überwachung bei gegebenen Vorausset-
zungen als mildere Vollzugsform der Halbgefangenschaft vorgeht (Cornelia Koller,
a.a.O., Art. 79b StGB N. 9).
4. Nach dem Gesagten wird die Beschwerde gutgeheissen. Der angefochtene Ent-
scheid des ASB vom 23. Oktober 2018 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur
erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das ASB zurückgewiesen.
4.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und
der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr
Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftre-
ten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend be-
stehen keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Gerichtskosten er-
hoben werden.
4.2 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Be-
gehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs.
1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemein-
dekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auf-
erlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die
Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 des Gesetzes
betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungs-
behörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8]), die in Anwendung der Art. 27
ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen
Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- betragen (Art. 39 GTar). Aufgrund des Umfangs, des ge-
schätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles wird dem anwalt-
lich vertretenen Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine Par-
teientschädigung in der Höhe von Fr. 1 500.-- zugesprochen, welche vom Kanton zu tra-
gen ist.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Amtes für
Sanktionen und Begleitmassnahmen vom 23. Oktober 2018 wird aufgehoben. Die
Angelegenheit wird zur erneuten Beurteilung an das Amt für Sanktionen und Be-
gleitmassnahmen zurückgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten des Kantons eine Parteientschädigung von
Fr. 1 500.-- zugesprochen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Das Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Amt für Sanktionen und Begleit-
massnahmen schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 9. April 2019