A1 18 174
A2 18 81
URTEIL VOM 8. FEBRUAR 2019
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Thomas Brunner, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Christophe Joris,
Richter, sowie Samira Stoffel, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ , vertreten durch Rechtsanwalt M _________,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , 1950 Sitten,
(Bildungswesen)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 6. Juli 2018.
Sachverhalt
A. X _________, geboren xxx, bestand 2002 die Berufsmatura und nach diversen Prak-
tika begann er 2006 das Bachelorstudium Medien und Kunst, Vertiefung Fotografie, an
der Hochschule für Gestaltung und Kunst in A _________. Im September 2009 nahm er
das Masterstudium in Fine Arts auf, welches er 2012 abschloss. Die Kantonale Kommis-
sion für Stipendien des Departementes Erziehung, Kultur und Sport (DEKS; nachher:
Departement für Bildung und Sicherheit, DBS; heute Departement für Volkswirtschaft
und Bildung, DVB) gewährte ihm Ausbildungsdarlehen von insgesamt Fr. 80 700.--
(2005: Fr. 14 600.--, 2006: Fr. 14 200.--, 2007: Fr. 14 450.--, 2009: Fr. 8 250.--, 12. Feb-
ruar 2010: Fr. 14 600-- und 3. Dezember 2010: Fr. 14 600.--). Es wurde je ein Darle-
hensvertrag abgeschlossen, wobei jeweils festgehalten wurde: «Die Ausbildungsdarle-
hen sind spätestens innert zehn Jahren nach Beginn des dritten Jahres, das auf den
Studienabschluss folgt, zurückzuzahlen. Dieses Darlehen ist, beginnend mit dem 3. Jahr
nach Abschluss der Ausbildung, mit 4 % zu verzinsen». Am 8. Januar 2015 verlangte
das DBS die Rückzahlung des Ausbildungsdarlehens in Monatsraten von Fr. 680.--, wo-
bei ab dem 31. Dezember 2014 ein Zins von 4 % verlangt wurde. X _________ bean-
tragte am 20. Oktober 2015 «eine Reduktion des Schuldvolumens oder de[n] Verzicht
auf die fälligen Zinsen».
B. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2015 wies das DBS das Gesuch von X _________
um Teilerlass der Darlehensschuld oder um zeitweilige Aussetzung der Verzinsung ab.
Dagegen erhob X _________ am 11. Januar 2016 Beschwerde beim Staatsrat und
machte geltend, dass er zwar institutionell erfolgreich sei, aber keine finanziellen Mittel
habe, das DBS sein Ermessen bezüglich der Rückzahlungserleichterungen falsch aus-
übe und das rechtliche Gehör, die Untersuchungsmaxime sowie die Begründungspflicht
verletzt würden. Verfassungsrechtlich ergebe sich aus der Kunstfreiheit die Pflicht zur
Gewährung von Rückzahlungserleichterungen. Die Darlehensforderung sei auf
Fr. 10 000.-- und der Zins auf 3 % zu reduzieren, ansonsten die künstlerische Karriere
abgebrochen werden müsse.
Hierzu antwortete das DBS am 15. März 2016 und beantragte die kostenpflichtige Ab-
weisung der Beschwerde. X _________ habe seine Anliegen nach der Aufforderung vom
modalitäten einverstanden gewesen. Eine bevorzugte Behandlung der Künstler würde
das Gleichbehandlungsprinzip verletzen. Rechtfertigende Umstände für Rückzahlungs-
erleichterungen seien insbesondere der Tod oder eine Invalidität von 100 %, was vorlie-
gend nicht zutreffe.
X _________ liess am 4. April 2016 eine Replik einreichen und hielt an den gestellten
Anträgen fest. Zur Sachverhaltsfeststellung hätten dem rechtsunkundigen Beschwerde-
führer zielgerichtete Fragen gestellt werden müssen. Die prekären finanziellen Verhält-
nisse und die Stellung als Künstler würden eine Ungleichbehandlung bezüglich der
Rückzahlung von Darlehen rechtfertigen.
C. Mit Entscheid vom 6. Juli 2018 wies der Staatsrat die Beschwerde ab. Gemäss
Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausbildungsbeiträge vom 18. November 2010
(GAB; SGS/VS 416.1) würde die Rückzahlung von Darlehen, die vor dem Inkrafttreten
des GAB bestimmt worden seien, dem alten Gesetz betreffend die Gewährung von Sti-
pendien und Ausbildungsdarlehen vom 14. Mai 1986 (GGSA) unterliegen. Das Verfah-
ren würde sich aber nach den neuen Vorschriften richten (Art. 30 Abs. 3 GAB). Der Ge-
suchsteller habe sich vor dem Entscheid des DBS äussern können und nach dem Ent-
scheid sei er in der Lage gewesen, gründlich zu argumentieren, was aufzeige, dass er
die Begründung der Verfügung verstanden habe. Es würden keine rechtfertigenden Um-
stände vorliegen, die einen Teilerlass oder Rückzahlungserleichterungen für das Darle-
hen und die Zinszahlungen rechtfertigen würden. Durch die Unterzeichnung der Darle-
hensverträge bestehe die Rückzahlungsverpflichtung.
D. Gegen diesen Entscheid des Staatsrats erhob X _________ (fortan Beschwerdefüh-
rer) am 11. September 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtli-
chen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
„1. Es sei der Entscheid des Beschwerdegegners vom 6. Juli 2018 aufzuheben und Folgendes zu
beschliessen:
a. die ausstehende Darlehensschuld des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Wallis be-
trage CHF 10 000;
b. sowohl die Fälligkeit als auch der Beginn des Zinsenlaufes bezüglich dieser Darlehensschuld
beginne am 1. Januar 2019;
c. die monatliche Ratenzahlung für die ersten drei Jahre sei auf CHF 300 festzulegen;
d. der Zinssatz sei auf 3% festzulegen.
zurückzuweisen.
sen.
messen des Kantonsgerichts zu mindern und sowohl die Fälligkeit als auch der Beginn des Zinsen-
laufes nach pflichtgemässem Ermessen des Kantonsgerichts festzusetzen. Die Höhe der monatli-
chen Ratenzahlung sei ebenfalls nach pflichtgemässem Ermessen des Kantonsgerichts festzule-
gen.
Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Beschwerdegegner die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
gewähren.
Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Tätigkeit sei «institutionell» betrachtet er-
folgreich, finanziell habe sich der Erfolg aber noch nicht eingestellt. Er sei ins Programm
zweier bekannter Galerien für zeitgenössische Kunst aufgenommen worden, habe an
Einzelausstellungen teilgenommen und sei für mehrere wichtige Preise für junge Künst-
ler nominiert worden. Von 2012 bis 2016 habe er ein durchschnittliches Monatseinkom-
men von nur gerade Fr. 1 214.-- erzielt. Nur wenige Künstler könnten von der Arbeit le-
ben und viele Absolventen der Kunstschule würden nach dem Abschluss des Studiums
nicht mehr als Künstler tätig sein. Das Departement und auch der Staatsrat hätten die
Entscheide nicht genügend begründet. Der Staatsrat lege auch nicht genügend dar, wes-
halb das Darlehen nicht ganz oder teilweise erlassen werde oder Rückzahlungserleich-
terungen gewährt würden. Insbesondere widerlege er nicht, dass ein Teilerlass des Dar-
lehens aufgrund der Kunstfreiheit geboten sei. Ob rechtfertigende Umstände für Rück-
zahlungserleichterungen gemäss Art. 13 GGSA vorliegen würden, sei eine Rechtsfrage,
welche das Kantonsgericht mit voller Kognition beurteilen könne. Ob beim Vorliegen
rechtfertigender Umstände das Darlehen zu erlassen sei, stelle dagegen eine Ermes-
sensfrage dar. Die Kunst- und die Wirtschaftsfreiheit würden dafür sprechen, dass pre-
käre finanzielle Verhältnisse als rechtfertigende Umstände zu betrachten seien. Keine
Rückzahlungserleichterungen zu gewähren, stelle einen Missbrauch des Ermessens dar
und verletze vorliegend das Gebot der Rechtsgleichheit. Die Verweigerung der Erleich-
terung zerstöre eine vielversprechende Künstlerkarriere. Der Staatsratsentscheid sei so-
gar willkürlich, weil der Staat zwar eine Ausbildung fördere und der Geförderte die Aus-
bildung erfolgreich absolviere sowie in den Beruf einsteige, der Staat anschliessend aber
die erfolgreiche Tätigkeit durch die Nichtgewährung der Rückzahlungserleichterung zer-
störe.
E. Die Beschwerde wurde am 13. September 2018 an den Staatsrat zur Vernehmlas-
sung weitergeleitet.
Am 10. Oktober 2018 verzichtete der Staatsrat auf die Abgabe einer Stellungnahme,
beantragte aber gestützt auf den Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Dabei ver-
wies er auf eine Stellungnahme des DVB vom 1. Oktober 2018, welches die Akten ein-
reichte und ebenfalls eine kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
F. Am 25. Oktober 2018 beantragte der Beschwerdeführer, das Beschwerdeverfahren
zu sistieren, bis die Vorinstanz über das eingereichte Wiedererwägungsgesuch ent-
schieden habe. Das Gericht entsprach diesem Antrag am 29. Oktober 2018.
Am 28. November 2018 trat der Staatsrat auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein.
Der Beschwerdeführer mache weder eine veränderte Sach- und Rechtslage geltend
noch würden erhebliche Beweismittel und Tatsachen angerufen, zu deren Geltendma-
chung er im Beschwerdeverfahren nicht in der Lage gewesen sei. Er hatte dem Staatsrat
den Vorschlag unterbreitet, durch Übertragung von 22 Kunstwerken seine ausstehenden
Darlehensschulden zu tilgen.
Es wurden keine weiteren Rechtsschriften eingereicht. Weitere Sachverhaltsdarstellun-
gen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in
den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt (vgl.
Art. 18 GGSA, Art. 28 GAB). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des für ihn negativen
Staatsratsentscheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des-
sen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44
Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c
i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Der Beschwerdeführer beantragt als Beweismittel die eingereichten Belege, die bis-
herigen Akten und die Einvernahme von Zeugen.
3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und
die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 140
I 99 E. 3.4; 137 III 324 E. 3.2.2). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung
und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu
verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne
Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante
Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229 E.
5.3; 134 I 140 E. 5.3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und
N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht rechtlich relevan-
ten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, 56 und 17 Abs. 2 VVRG; BGE 131 I
153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen
die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeu-
gung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 136 I 229 E. 5.3; 131
I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153,
154 und 537).
3.2 Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer hinterlegten Urkunden zu den
Akten genommen. Die Vorinstanz hat am 10. Oktober 2018 ihr Dossier eingereicht. Die
vorhandenen Akten umfassen mithin die entscheidrelevanten Belege und Sachverhalts-
elemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der
rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vor-
liegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden
nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern. Deshalb wird auf zusätz-
liche Beweisabnahmen - insbesondere die Zeugeneinvernahmen - verzichtet.
4. Bevor auf die sich stellenden materiellen Fragen einzugehen ist, ist die Rüge der
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu prüfen. Der Beschwerdeführer
macht geltend, der Staatsrat setze sich mit seiner Rüge nicht auseinander, wonach das
Departement die Begründungspflicht verletzt habe. Der Staatsrat führe lediglich aus, es
sei dem Beschwerdeführer möglich gewesen, seine Beschwerde zu verfassen. Aus dem
Umstand, dass er dies getan habe, könne nicht gefolgert werden, es liege keine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs vor. Dann könne es niemals zu einer Verletzung des recht-
lichen Gehörs kommen, sei doch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nur
mit einem Rechtsmittel möglich, das begründet werde. Eine Heilung der Gehörsverlet-
zung sei nicht möglich und auf eine Rückweisung ans Departement oder den Staatsrat
könne nur verzichtet werden, wenn das Kantonsgericht dem Hauptantrag vollumfänglich
entspreche. Zudem lege der Staatsrat nur ungenügend dar, weshalb das Darlehen nicht
ganz oder teilweise erlassen werde oder keine anderen Rückzahlungserleichterungen
gewährt würden. Insbesondere widerlege er nicht, dass ein Teilerlass des Darlehens
aufgrund der Kunstfreiheit geboten sei.
4.1 Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann.
Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat
also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., 2016, N. 1001 und 1003). Aus Art. 29
Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitli-
chen Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale und kommunale Behörden ergibt sich
aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 29 Abs. 3 VVRG, welcher aus-
drücklich festhält, dass Verfügungen zu begründen sind. Der Sinn und Zweck der Be-
gründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen
seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so ab-
gefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über
die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich
hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt
für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung
der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung des Ent-
scheids muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie muss sich jedoch nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich widerlegen (BGE 142 II 49 E. 9.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil
des Kantonsgerichts A1 15 215 vom 12. August 2016 E. 4.1). Die Begründungsdichte
und der Umfang der Begründung richten sich nach den Umständen. Sind Sachlage und
Normen klar, so können Hinweise auf die Rechtsgrundlagen genügen (Gerold Stein-
mann, in: Bernhard Ehrenzeller et. al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung,
St. Galler Kommentar, 3. A., 2014, N. 49 zu Art. 29 BV). Ob die Begründung rechtlich
zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf recht-
liches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage.
4.2 Diesen Anforderungen wird der Entscheid des Staatsrats vom 6. Juli 2018 gerecht,
indem er den bisherigen Verfahrensablauf beschreibt und die gesetzlichen Grundlagen
aufführt, sich mit der Rückzahlung der Ausbildungsdarlehen und der Bezahlung der Zin-
sen (Art. 12 GGSA, Art. 21 GAB) und den Rückzahlungserleichterungen sowie dem Er-
lass des Ausbildungsdarlehen (Art. 13 GGSA, Art. 22 GAB) befasst und darlegt, dass
das Gleichstellungsgebot erfordere, dass die Bestimmungen über die Rückzahlungser-
leichterungen nur ausnahmsweise angewendet würden. Die Vorinstanz hat das Gesuch
anhand der allgemeinen Voraussetzungen dieser Bestimmungen geprüft und festgehal-
ten, dass nach der konstanten Praxis des Departements «besondere Verhältnisse» (vgl.
Art. 13 GGSA) bzw. «rechtfertigende Umstände» (vgl. Art. 22 GAB) nur im Falle des
Todes oder einer Invalidität von 100 % vorliegen würden. Das Departement und der
Staatsrat haben die auslegungsbedürftigen Begriffe konkretisiert. Gestützt darauf ergibt
sich, inwiefern das Erlassgesuch des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht
entsprach. Aus der Begründung geht hervor, welche Überlegungen für die Vorinstanzen
ausschlaggebend waren. Der Beschwerdeführer hat die Tragweite des Entscheids of-
fensichtlich erkennen können und ist in der Lage gewesen, diesen sachgerecht anzu-
fechten und umfassend darzulegen, inwiefern bzw. aus welchen Gründen er ihn für
falsch erachtet. Der Staatsrat hat der Begründungspflicht Genüge getan, zumal er sich
nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen musste. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör des Beschwerdeführers ist nicht verletzt worden. Selbst bei einer Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist von einer Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerung führen würde, die mit dem Interesse der
betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren
wäre (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteile des Bundesgerichts
1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5; 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 3.3 und
3.4).
5. In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, es treffe nicht zu, dass nur beim
Tode oder bei 100prozentiger Invalidität des Darlehensnehmers rechtfertigende Um-
stände für Rückzahlungserleichterungen oder den Erlass des Darlehens bestehen wür-
den. Auch die Pflicht zur Gewährung der Kunstfreiheit würde dafür sprechen, dass pre-
käre finanzielle Verhältnisse rechtfertigende Umstände im Sinne von Ar. 13 GGSA dar-
stellen würden.
5.1 Gemäss Art. 1 GGSA gewährt der Kanton an die durch die Vorbereitung zur Ausbil-
dung, die Ausbildung selber und die Weiterbildung verursachten Kosten u. a. Ausbil-
dungsdarlehen, wobei die Finanzierung einer Ausbildung an erster Stelle den Eltern ob-
liegt und subsidiär den anderen gesetzlichen Verantwortlichen und dem Gesuchsteller
selber (vgl. Art. 1 Abs. 2 GGSA und Art. 3 GAB). Dabei sind die Bestimmungen des
Subventionsgesetzes vollumfänglich anwendbar (Art. 1 Abs. 2 GGSA). Gemäss Art. 12
Abs. 1 GGSA sind die Ausbildungsdarlehen spätestens innert zehn Jahren nach Beginn
des dritten Jahres, das auf den Studienabschluss folgt, zurückzuzahlen. Sie sind nach
Beginn der Rückzahlungspflicht zu verzinsen (Art. 12 Abs. 2 GGSA). Gemäss Art. 13
Abs. 1 GGSA können Rückzahlungserleichterungen oder der Erlass von Darlehen ge-
währt werden, «wenn dies besondere Verhältnisse rechtfertigen».
5.2 Das kantonale Subventionsgesetz vom 13. November 1995 (SuG; SGS/VS 616.1)
gilt grundsätzlich für sämtliche kantonalen Subventionen (Art. 3 SuG) und zielt darauf
ab, eine einheitliche Rechtsgrundlage zu schaffen, die Subventionen nach gleichen
Grundsätzen zu gewähren und die öffentlichen Gelder wirkungsorientiert und sparsam
zu verwenden (Art. 1 lit. a und b SuG; vgl. Klaus A. Vallender/Peter Hettich/Jens Lehne,
Wirtschaftsfreiheit und begrenzte Staatsverantwortung: Grundzüge des Wirtschaftsver-
fassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrechts, 4. A., 2006, S. 316 Rz. 79 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 4 Abs. 1 SuG sind Subventionen geldwerte Leistungen, die der Staat auf-
grund des kantonalen öffentlichen Rechts zur Wahrung eines öffentlichen Interesses an
Dritte leistet, ohne Anspruch auf direkte Gegenleistung.
Finanzhilfen sind Teil der Leistungsverwaltung, bei welcher der Staat Unterstützung leis-
tet, ohne dass der Subventionsempfänger aufgrund eines Rechtssatzes zu einer Verhal-
tensweise verpflichtet wäre, während Abgeltungen Teil der Eingriffsverwaltung sind, da
sie einen Ausgleich für einseitig vorgenommene Eingriffe in die Freiheitsrechte der Bür-
ger bedeuten (vgl. Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen: Die Rechtsschutz-
möglichkeiten Privater im Subventionsverfahren des Bundes unter Berücksichtigung der
neueren Entwicklungen des nationalen und internationalen Subventions- und Beihilfe-
rechts, Basel 2006, S. 24 ff. mit weiteren Hinweisen). Man unterscheidet zwischen direk-
ten und indirekten Subventionen. Eine direkte Subvention liegt vor, wenn das Gemein-
wesen eine positive Leistung erbringt. Um eine indirekte Subvention handelt es sich da-
gegen, wenn die Vergünstigung im Verzicht des Gemeinwesens auf eine ihm zu-
stehende Einnahme besteht (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O.,
N. 2526).
Gemäss Art. 6 Abs. 1 SuG besteht ein Rechtsanspruch auf Abgeltungen, wenn der Ge-
suchsteller die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, während auf Finanzhilfen grund-
sätzlich kein Rechtsanspruch besteht, ausser für die in der Spezialgesetzgebung vorge-
sehenen Fälle (Abs. 2).
5.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Anspruch auf einen Beitrag
zu bejahen, wenn das Recht selber die Bedingungen umschreibt, unter welchen Leis-
tungen zu gewähren sind, ohne dass es im Ermessen der gesetzesanwendenden Be-
hörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 138 II 191 E. 4.2.4 und
118 V 16 E. 3a mit Hinweisen). Beiträge, deren Ausrichtung im Ermessen der Behörden
liegen, werden in Lehre und Rechtsprechung auch Ermessenssubventionen – als Ge-
genteil zu Anspruchssubventionen – genannt. Liegt eine Ermessenssubvention vor, be-
steht kein Anspruch auf Subventionen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-2184/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.1; vgl. Barbara Schaerer, Subventionen des
Bundes, 1. A. 1992, S. 173 ff. und 201-202).
5.4 Vorliegend besteht auf die ersuchte Finanzhilfe bzw. den Darlehenserlass kein An-
spruch (sog. Ermessenssubventionen; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-5798/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.1). Es handelt sich somit um Finanzhilfen,
deren Zusprache im Ermessen der Vorinstanz liegt. Der Vorinstanz wird dadurch ein
Spielraum für den Entscheid im Einzelfall eingeräumt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie
in ihrer Entscheidung völlig frei ist. Sie hat innerhalb ihres Entscheidungsspielraums un-
ter Berücksichtigung der Rechtsgrundsätze der Ermessensausübung die zweckmäs-
sigste Lösung zu treffen. Sie ist dabei an die Verfassung gebunden und hat insbeson-
dere das Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu befolgen. Die
öffentlichen Interessen sind zu wahren und Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung
zu beachten, namentlich die das betreffende Gebiet beherrschenden Rechtsgrundsätze.
Der Entscheid darf ferner nicht willkürlich sein (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhl-
mann, a.a.O., N. 409). Im Falle von Ermessenssubventionen erstellen die Departemente
bei beschränkten finanziellen Mitteln eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche be-
urteilt werden. Leitendes Prinzip ist dabei die Gleichbehandlung der Gesuchstellenden.
Prioritätenordnungen sollen eine einheitliche Verwaltungspraxis durch Selbstbindung
der Behörde gewährleisten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2184/2017
vom 7. Februar 2018 E. 4.4.2 und C-4473/2012 vom 27. Januar 2014 E. 4.2 f., je mit
Hinweisen). Innerhalb des verbleibenden Entscheidungsspielraums hat die Behörde die
verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten und ihr Ermessen pflichtgemäss auszu-
üben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2221/2016 vom 1. November 2017
E. 3.3, mit Hinweisen).
5.5 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer am
Konditionen zu besprechen, da ihm die Rückzahlung des Darlehens «schwer» falle (act.
54). Nachdem das DBS am 28. September 2015 vom Beschwerdeführer einen Vor-
schlag betreffend die Rückzahlungsmodalitäten und die Begründung dazu verlangte
(act. 55), reichte dieser am 22. Oktober 2015 eine eingehende Begründung ein und er-
suchte um «eine Reduktion des Schuldvolumens oder den Verzicht auf die fälligen Zin-
sen während den nächsten fünf Jahren» (act. 56 f.). Dazu gab die kantonale Kommission
für Ausbildungsbeiträge am 20. November 2015 eine negative Vormeinung ab (act. 62
ff.) und der Leiter der Sektion Ausbildungsbeiträge hielt im Rapport vom 25. November
2015 fest, dass die Kommission auf Erlassgesuche nur im Falle eines Todes oder einer
Invalidität von 100 % eintrete (act. 65). Daraufhin wies das Departement mit Verfügung
vom 9. Dezember 2015 das Gesuch des Beschwerdeführers auf Teilerlass der Schuld
oder auf zeitweilige Aussetzung der Verzinsung ab. Im gleichen Sinne hat auch der
Staatsrat entschieden, wobei er auf den weiten Ermessensspielraum, das Gleichstel-
lungsgebot und die konstante Praxis verwies. Hier ist ersichtlich, dass sich die Vorinstan-
zen an den Prinzipien der Rechtsprechung orientierten, wonach als leitendes Prinzip die
Erlassbewilligungen strikte auf zwei Fälle (Tod und Invalidität) beschränkt werden, dies-
bezüglich bisher eine einheitliche Praxis bestand, die Gleichbehandlung aller Gesuch-
stellenden eingehalten wird und die Verwaltung sich dadurch eine Selbstbindung aufer-
legt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts A1 16 92 vom 12. August 2016 E. 1). Dies ist nicht
zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, auch prekäre finanzielle
Verhältnisse würden rechtfertigende Umstände im Sinne von Ar. 13 GGSA darstellen.
Durch die Kunstfreiheit gemäss Art. 21 BV müsse gewährleistet sein, dass die Künstler
Kunst schaffen könnten. Künstler in prekären finanziellen Verhältnissen könnten durch
die Pflicht, ein Darlehen zurückzahlen zu müssen, in die Lage geraten, aufhören zu müs-
sen, Künstler zu sein. Die Pflicht zur Gewährung der Kunstfreiheit spreche also dafür,
dass prekäre finanzielle Verhältnisse als rechtfertigende Umstände zu betrachten seien.
Hierzu ist Folgendes auszuführen:
5.6 Gemäss Art. 21 BV ist die Freiheit der Kunst gewährleistet. Der Schutzbereich der
Kunst umfasst die Künstler und ihre Werke sowie die Präsentation der Kunst (Christoph
Meyer/Felix Hafner, in: Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 21 BV). Die
Kunstfreiheit ist ein klassisches Abwehrrecht. Sie garantiert das Schaffen von Kunst so-
wie das Kunstwerk selber (Werkbereich), aber auch die an die Öffentlichkeit gerichtete
Präsentation und Vermittlung von Kunst (Wirkbereich). Der Einzelne ist insbesondere im
Schaffen, Verbreiten, Fördern, Ausstellen oder Besitzen von Kunst geschützt (Regina
Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, Grundrechte, 3. A., 2018, S. 289 f.). Von prakti-
scher Bedeutung der Kunstfreiheit ist neben dem Schutz vor Staatseingriffen die Bereit-
schaft der politischen Behörden zur finanziellen Unterstützung der Künste (vgl. Art. 69
Abs. 2 BV [Kunstförderung]; hierzu und nachfolgen Christoph Meyer/Felix Hafner, in:
Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], a.a.O., N. 7 zu Art. 21 BV). Es ist ein Anliegen der staatli-
chen Kunst- und Kulturförderung, dass in einem fairen Verfahren über die Zuteilung der
verfügbaren Mittel entschieden und das Diskriminierungsverbot beachtet wird. Die
Kunstfreiheit vermittelt jedoch nach Lehre und Rechtsprechung keinen einklagbaren An-
spruch auf staatliche Leistungen (vgl. Botschaft Bundesverfassung, BBl 1997 I S. 164;
Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, a.a.O., S. 290).
5.6.1 Auf Bundesebene wurde zur Förderung u. a. der Kunst das Bundesgesetz über
die Kulturförderung vom 11. Dezember 2009 (KFG; SR 442.1) erlassen. Gemäss Art. 1
lit. a KFG regelt dieses Gesetz die Kulturförderung des Bundes in den Bereichen Be-
wahrung des kulturellen Erbes (Ziff. 1), Kunst- und Kulturschaffen einschliesslich Nach-
wuchsförderung (Ziff. 2), Vermittlung von Kunst und Kultur (Ziff. 3), Austausch zwischen
den kulturellen und sprachlichen Gemeinschaften in der Schweiz (Ziff. 4) und Kulturaus-
tausch mit dem Ausland (Ziff. 5). In Art. 6 ff. KFG sind die allgemeinen Voraussetzungen
aufgelistet, unter welchen der Bund Kulturförderung betreibt. Die Nachwuchsförderung
ist dann in Art. 4 der Verordnung über die Förderung der Kultur vom 23. November 2011
(KFV; SR 442.11) umschrieben. In Art. 6 KFV ist die Unterstützung kultureller Organisa-
tionen vorgesehen. Als professionelle Kulturschaffende gelten nach Art. 6 Abs. 2 KFV
natürliche Personen, die mit ihrer künstlerischen Tätigkeit mindestens die Hälfte ihres
Lebensunterhaltes finanzieren oder mindestens die Hälfte der Normalarbeitszeit für die
künstlerische Tätigkeit einsetzen. Auch hier gilt, dass ein Anspruch auf Ausrichtung von
Bundesbeiträgen nicht besteht (vgl. Rainer J. Schweizer, in: Bernhard Ehrenzeller
[Hrsg.], a.a.O., N. 30 zu Art. 69 BV).
5.6.2 Es ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch aus der Kunstfreiheit nichts zu
seinen Gunsten ableiten kann. Er ist in seinem Werk- und Wirkbereich nicht einge-
schränkt und kann seinem Kunstschaffen nachgehen. Aus der Kunstfreiheit kann er aber
keinen finanziellen Rechtsanspruch ableiten. Bei der Unterzeichnung der Darlehensver-
träge hat er sich verpflichtet, seine Schuld ab Beginn des dritten Jahres nach seinem
Studienabschluss während den ersten drei Jahren in Monatsraten von Fr. 300.-- und ab
dem vierten Jahr in Monatsraten von Fr. 400.-- und innert 10 Jahren zu tilgen. Es ist wohl
vorgesehen, dass ein Studium in aller Regel dazu dient, zu einem späteren Zeitpunkt
ein Einkommen erzielen zu können und es dürfte die Rückzahlung eines Ausbildungs-
kredites bei planmässigem Verlauf des Studiums regelmässig keine Schwierigkeiten be-
reiten. Das Studium wird kaum je reiner Selbstzweck sein, sondern weist durchaus einen
Konnex zu einer zukünftigen Erwerbstätigkeit auf. Andernfalls ist die künstlerische Tä-
tigkeit auf die Hälfte zu reduzieren (vgl. Art. 6 Abs. 2 KFV).
6. Die Rüge der rechtsungleichen Behandlung erweist sich auch als unbegründet.
6.1 Art. 8 Abs. 1 BV gewährleistet die relative Gleichbehandlung und gebietet demzu-
folge eine Differenzierung bei sachlicher Unterschiedlichkeit. Er bindet sämtliche Staats-
organe im Rahmen jeglicher Staatstätigkeit (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/ Helen Kel-
ler/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. A., 2016, S. 220 f.) und
betrifft folglich gleichermassen Rechtsetzung wie Rechtsanwendung, welche zur rechts-
gleichen Normhandhabung verpflichtet ist (vgl. René Rhinow, Politische Funktionen des
Rechts, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 2008, S. 181 ff., S. 195 f.). Das
Gleichbehandlungsgebot wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheid-
wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein ver-
nünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unter-
scheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden
müssen (vgl. BGE 140 I 201 E. 6.5.1, 135 V 361 E. 5.4.1; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-5920/2014 vom 30. Oktober 2017 E. 4.3.2.1).
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, einem Darlehensschuldner keinen Erlass zu
gewähren, sei nachvollziehbar, wenn dieser nach dem durch das Darlehen finanzierten
Studium einen anderen Beruf ausübe oder als Künstler keinen Erfolg habe. Von diesen
Fällen unterscheide sich sein Fall ganz erheblich. Zwar sei der Erfolg zur Zeit nur insti-
tutionell und nicht auch finanziell. Würde man ihm keinen Erlass gewähren, würde seine
erfolgreiche Karriere zerstört. Wenn er in den nächsten 10 Jahren monatlich mehr als
Fr. 800.-- zurückzahlen müsse, wäre er gezwungen, seine künstlerische Tätigkeit aufzu-
geben oder auf ein Minimum zu beschränken. Diese «starken Unterschiede» zwischen
ihm und den meisten anderen Schuldnern von Ausbildungsdarlehen müssten aufgrund
des Gebots der Rechtsgleichheit bei der Ermessensausübung beachtet werden.
6.3 Diese beschwerdeführerischen Vorbringen vermögen nicht zu überzeugen: Ein im
Ausgangspunkt weiter Ermessenspielraum bei Art. 13 Abs. 1 GGSA ist unter dem Ge-
sichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots nicht grundsätzlich zu beanstanden; er ist
vielmehr erforderliches Mittel einer uneingeschränkten Ermessensausübung. Wie sich
aus den Akten der Vorinstanzen ergibt, wurden die Fälle der besonderen Verhältnisse
diskutiert. Die strikte Reduzierung der Erlasse auf Tod oder Invalidität des Darlehens-
schuldners wurden vom Departement und vom Staatsrat verabschiedet. Der Beschwer-
deführer vermag nicht aufzuzeigen, dass er bei diesem Vorgehen in konkreter Weise
ungleich behandelt worden wäre. Seine künstlerische Tätigkeit ist nur unwesentlich ein-
geschränkt, wenn er einer Teilzeitarbeit nachgeht, welche ihm die Möglichkeit gibt, die
Darlehen zurückzuzahlen. Durch die Darlehen wurde ihm die Chance gewährt, eine
künstlerische Ausbildung zu machen. Bei der Unterzeichnung der Darlehensverträge hat
er sich ausdrücklich verpflichtet, die Schuld zurückzuzahlen. Durch staatliche Leistungen
soll eine möglichst breite Chancengleichheit für die Bevölkerung geschaffen werden
(hierzu und zum nachfolgenden Rainer J. Schweizer, in: Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.],
a.a.O., N. 32 zu Art. 8 BV). Das Ziel der Chancengleichheit ist vor allem die Einräumung
gleicher oder vergleichbarer Startbedingungen. Eine nachträgliche Kompensation unter-
schiedlicher Startchancen wurde als Staatsaufgabe grundsätzlich verneint, wobei er-
wähnt wird, dass ein nachträglicher Ausgleich von Nachteilen aus Geburtsgebrechen
möglich ist (Margrith Bigler-Eggenberger/Rainer J. Schweizer, in: Bernhard Ehrenzeller
[Hrsg.], a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 41 BV). Aber auch hier gilt, dass ein justitiabler Anspruch
für die einzelne Person nicht besteht (vgl. Rainer J. Schweizer, in: Bernhard Ehrenzeller
[Hrsg.], a.a.O., N. 32 zu Art. 8 BV mit Hinweisen). Daraus ergibt sich, dass die von den
Vorinstanzen festgelegten Fälle im Hinblick auf den Erlass von Darlehensrückzahlungen
auf sachlichen und vernünftigen Gründen beruhen und der vorliegende Fall weder gegen
den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) noch gegen andere verfassungsrechtli-
che Bestimmungen verstösst.
7. Der Beschwerdeführer hat überdies ein Gesuch um vollständigen unentgeltlichen
Rechtsbeistand gestellt.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom
geltliche Rechtspflege in Verwaltungssachen, wenn sie nicht über die erforderlichen Mit-
tel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Diese bei-
den Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Kantonsgerichts
A1 16 254/ A2 16 103 vom 8. September 2017 E. 8). Der Vorteil eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes wird im Weiteren nur gewährt, wenn es die Verteidigung der Interes-
sen des Gesuchstellers notwendig macht (Art. 2 Abs. 2 GUR).
7.2 Als aussichtslos sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts Begehren anzu-
sehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah-
ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein
Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren un-
gefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu
einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie
nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich auf-
grund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III
138 E.5.1; 138 III 217 E.2.2.4, je mit Hinweisen).
7.3 Der Beschwerdeführer erzielt bisher offensichtlich kein regelmässiges Erwerbsein-
kommen, so dass er wohl als bedürftig i.S.v. Art. 2 Abs. 1 lit. a GUR gelten kann. Die
Erfolgsaussichten der Beschwerde sind angesichts der beiden Präzedenzfälle (Tod und
Invalidität) und der klaren Darlehensverträge jedoch sehr gering gewesen. Zudem ist im
Verwaltungsgesichtsverfahren der unentgeltliche Rechtsvertreter nur mit Zurückhaltung
zu gewähren, da die Offizialmaxime gilt (Art. 80 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art.
17 Abs. 1 VVRG; Urteil des Bundesgerichts 1C_32/2015 vom 18. Juni 2015 E. 4.2; Urteil
des Kantonsgerichts A1 17 12 vom 18. August 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). Im vorliegen-
den Fall haben die Akten die notwendigen Informationen über die persönliche Situation
des Beschwerdeführers enthalten, so dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt
nicht notwendig war. Es ergibt sich somit, dass das vorliegende Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege die Voraussetzung der reellen Erfolgsaussichten respektive der feh-
lenden Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht erfüllt.
8. Nach dem Gesagten wird sowohl die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (A1 18 174)
als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (A2 18 81) abgewiesen. Dieser
Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach
Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung mas-
sgebend.
8.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen
muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun-
gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS
173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge-
richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent-
lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.--
und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Um-
fangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- fest-
gesetzt.
8.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG (e contrario)
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Den Behörden oder mit öffentlichen Auf-
gaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel, von der abzuwei-
chen vorliegend kein Grund besteht, keine Parteientschädigung zugesprochen werden
(Art. 91 Abs. 3 VVRG).
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Das Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Staatsrat des Kantons Wallis
schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 8. Februar 2019