A1 18 1
URTEIL VOM 15. JUNI 2018
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Thomas Brunner, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Christophe Jo-
ris, Richter, sowie Samira Stoffel, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ , vertreten durch den Rechtsanwalt M _________,
gegen
EINWOHNERGEMEINDE A _________ ,
(Einbürgerung)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 24. November 2017.
Sachverhalt
A. X _________ wurde xxx geboren und reiste im Jahre 1996 aus dem B _________
her in die Schweiz. Im Januar 2016 stellte er bei der kantonalen Dienststelle für Bevöl-
kerung und Migration ein ordentliches Einbürgerungsgesuch, welches am 8. März 2017
an die Gemeinde A _________ (fortan Gemeinde) weitergeleitet wurde. Nachdem der
Gesuchsteller den Fragebogen für die Einbürgerung bei der Gemeinde eingereicht
hatte, fand am 7. September 2017 vor der Einbürgerungskommission der Gemeinde
eine Anhörung von X _________ statt.
B. Nach dem positiven Bericht der Einbürgerungskommission vom 7. September 2017
lehnte der Gemeinderat von A _________ am 30. Oktober 2017 das Einbürgerungsge-
such ab, da „bezogene Sozialhilfegelder in der Höhe von Fr. 23 266.45 nicht an die
Gemeindekasse zurückbezahlt“ worden seien. Diese Verfügung mit der Begründung
der mangelnden Integration wurde am 9. November 2017 zugestellt mit dem Hinweis,
dass innert 30 Tagen ein begründeter Entscheid verlangt werden könne. Nachdem X
_________ diesen Entscheid angefordert hatte, eröffnete die Gemeinde am
sich, dass der Gemeinderat von einer mangelnden Integration ausging, da die bezoge-
nen Sozialhilfegelder nicht an die Gemeindekasse zurückbezahlt worden seien.
C. Dagegen erhob X _________ (fortan Beschwerdeführer) am 22. Dezember 2017
Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsge-
richts und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1.
Die vorliegende Beschwerde wird gutgeheissen.
Das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers wird bewilligt.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Gemeinde A _________.
Die Gemeinde A _________ wird verpflichtet, dem Beschuldigten eine angemessene Partei-
entschädigung zu bezahlen.“
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Nachfrage beim Sozialmedizinischen
Zentrum Oberwallis ergeben habe, dass der Anteil des Beschwerdeführers an den
ausstehenden Sozialhilfegeldern lediglich den Betrag von Fr. 4 034.80 ausmache.
Nach dem ablehnenden Einbürgerungsentscheid habe er die ausstehenden Sozialhil-
fegelder zurückbezahlt. Der Sachverhalt sei nicht richtig festgestellt worden, da die
Sozialhilfeschulden von Fr. 23 266.45 nicht ihn allein betreffen würden, sondern auch
die anderen Familienmitglieder. Sozialhilfeschulden würden einer Einbürgerung nicht
entgegenstehen. Er sei über die Schulden und die Möglichkeit der Sistierung des Ein-
bürgerungsverfahrens bis zur Rückzahlung nicht informiert worden. Er habe letztmals
im Juli 2009 Sozialhilfeleistungen bezogen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glau-
ben hätte ihn die Gemeinde informieren müssen, dass Sozialhilfeschulden ein Hinder-
nis für die Einbürgerung darstellen würden. Die Nachteile der nicht erfolgten Einbürge-
rung würden in keinem Verhältnis zum geschuldeten Betrag stehen. Es könne daher
nicht von einer fehlenden Integration gesprochen werden.
D. Die Beschwerde wurde am 3. Januar 2018 an die Gemeinde zur Vernehmlassung
weitergeleitet. Am 5. Februar 2018 hinterlegte die Gemeinde das Dossier mit einem
Belegverzeichnis und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und den
Einbürgerungsentscheid der Gemeinde zu bestätigen. Gemäss dem Merkblatt der
Gemeinde seien die finanziellen Verhältnisse abzuklären. Die kantonale Dienststelle
verlange ein ausgeglichenes finanzielles Verhältnis. Der Gesuchsteller habe nur seinen
Anteil an der Sozialhilfeschuld beglichen. Er hafte aber solidarisch und es würde ihm
frei stehen, einen Anteil bei seiner geschiedenen Frau einzutreiben. Die Rückzah-
lungspflicht bestehe, ohne dass er darauf hätte aufmerksam gemacht werden müssen.
Der Beschwerdeführer sei seit 2011 geschieden, er lebe aber seit dem 1. April 2015
wieder im Haushalt mit seiner geschiedenen Frau. Er verhalte sich widersprüchlich,
wenn er erst jetzt einen Teil der Schulden zurückzahle. Er habe bis ins Jahr 2017 offe-
ne Betreibungen gehabt. Im Merkblatt der Gemeinde werde darauf hingewiesen, dass
keine offenen Schulden vorliegen sollten. Die Gemeinde beharre auf der vollständigen
Rückzahlung der Sozialhilfegelder. Schliesslich sei festzuhalten, dass es in früheren
Jahren beim Beschwerdeführer zu häuslicher Gewalt und unerlaubtem Waffenbesitz
gekommen sei.
E. Am 7. März 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und wiederholte
seine Rechtsbegehren. Er hinterlegte das Scheidungsurteil vom 18. November 2011
und verwies auf die Unterhaltspflichten. Die Kinder seien zum Zeitpunkt des Sozialhil-
febezugs noch minderjährig gewesen, so dass diesbezüglich keine Rückerstattungs-
pflicht bestehe. Die geschiedene Frau sei bereits eingebürgert. Sie hafte auch solida-
risch und es sei nicht nachvollziehbar, ihm sämtliche Schulden anzulasten. Er habe
keine Kenntnis von den Schulden gehabt. Seit der Scheidung sei er mit seiner Frau
„per Saldo aller Ansprüche abgefunden“, weshalb er nicht mehr für ihre Schulden haf-
te. Durch eine Sistierung des Verfahrens wäre es ihm leicht möglich gewesen, seine
Schulden zurückzuzahlen.
F. Die Gemeinde duplizierte am 12. April 2018 und hielt auch an ihren Anträgen fest.
Der Beschwerdeführer habe 2009 bestätigt, dass er sich zur Rückzahlung verpflichte,
wenn er sich wieder in einer besseren Lage befinde. Er habe die Rechtsgrundlagen zur
Kenntnis genommen. Er habe von den ausstehenden Zahlungen gewusst und eine
allfällige Unwissenheit schütze nicht vor der Rückzahlungspflicht. Die Unterhaltspflicht
der Eltern gegenüber den Kindern daure bis zur Mündigkeit. Der Beschwerdeführer
habe mehr als 8 Jahre keine Bemühungen unternommen, die Schulden gegenüber der
Öffentlichkeit zurückzuzahlen.
Es wurden keine weiteren Rechtsschriften eingereicht. Weitere Sachverhaltsdarstel-
lungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeu-
tung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den ablehnenden Einbürgerungsent-
scheid der Gemeinde ist zulässig (Art. 18 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über das Walliser
Bürgerrecht vom 18. November 1994 [GWB; SGS/VS 141.1]). Der Beschwerdeführer
ist als Adressat des angefochtenen Entscheids durch diesen berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss
Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert
ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb ein-
zutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48
Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend ge-
macht werden. Ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt sind,
prüft das Gericht frei (BGE 137 I 235 E. 2.5).
3. Der Beschwerdeführer beantragte als Beweismittel neben den Urkunden gemäss
Bordereau seine Einvernahme. Das Kantonsgericht nahm das Dossier der Gemeinde
und alle eingereichten Belege des Beschwerdeführers zu den Akten. Die Parteien hat-
ten im Schriftenwechsel die Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge umfassend darzulegen.
Es ist nicht dargelegt, was die Einvernahmen des Beschwerdeführers noch ergeben
könnte, was nicht schon in den Akten steht. Die vorliegend vorhandenen Akten enthal-
ten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen – wie aus den nach-
folgenden rechtlichen Erwägungen hervorgeht – zur Beurteilung der rechtserheblichen
Fragen. Das Kantonsgericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände
in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel – insbesondere die Partei-
einvernahme – würden an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts ändern,
weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird.
4. Der angefochtene Entscheidung geht von einer mangelhaften Integration des Be-
schwerdeführers aus, weil bezogene Sozialhilfegelder nicht an die Gemeindekasse
zurückbezahlt worden seien.
4.1 Für die ordentliche Einbürgerung definiert das vorliegend anwendbare Bundesge-
setz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts
(aBüG; AS 1952 1087) die Anforderungen an die Eignung des Gesuchstellers (Art. 14
aBüG) und an den Wohnsitz (Art. 15 aBüG; vgl. die übergangsrechtliche Bestimmung
von Art. 50 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht
[BüG; SR 141.0]). Die Kantone sind in der Ausgestaltung der Einbürgerungsvorausset-
zungen insoweit frei, als sie hinsichtlich der Wohnsitzerfordernisse oder der Eignung
Konkretisierungen des bundesgesetzlich vorgeschriebenen Rahmens vornehmen kön-
nen (BGE 140 I 99 E. 2.1; 138 I 305 E. 1.4.3). Gemäss Art. 1bis GWB erteilt der Gros-
se Rat das Kantonsbürgerrecht und der Gemeinderat das Gemeindebürgerrecht. Nie-
mand kann das Kantonsbürgerrecht erwerben ohne gleichzeitig Bürger einer Gemein-
de des Kantons zu sein (Art. 2 Abs. 1 GWB). Nach Art. 3 Abs. 1 setzt die Aufnahme in
das Bürgerrecht u. a. voraus, dass der Gesuchsteller seit drei Jahren in der Gemeinde,
bei der das Gesuch eingereicht wird, Wohnsitz hat und grundsätzlich während des Ver-
fahrens den Wohnsitz in dieser Gemeinde behält (Ziff. 1), genügend Kenntnisse einer
der beiden offiziellen Sprachen des Kantons besitzt (Ziff. 2), in die Walliser Gemein-
schaft integriert ist (Ziff. 3), genügende Nachweise guter Führung beibringt (Ziff. 4) und
mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist
(Ziff. 5). Nach Art. 4 des Reglements betreffend den Vollzug des Gesetzes über das
Walliser Bürgerrecht vom 28. November 2007 (Reglement des Bürgerrechts; SGS/VS
141.100) untersucht die Wohnsitzgemeinde die Integration des Gesuchstellers in Zu-
sammenarbeit mit der Dienststelle (Abs. 1). Die Prüfung bezieht sich insbesondere auf
sprachliche Kenntnisse, die Annahme und die Beachtung der öffentlichen Ordnung
sowie der grundlegenden Werte der Schweizer Demokratie, das Verhalten im Allge-
meinen sowie die Teilnahme am sozialen und gemeinschaftlichen Leben (Abs. 2).
Auskünfte können namentlich bei der Kantonspolizei, der Gemeindepolizei, den Ge-
meindebehörden und den ehemaligen Wohnsitzgemeinden, durch schriftliche Berichte
der schweizerischen Bekannten des Gesuchstellers oder durch jedes andere zweck-
dienliche Mittel beschafft werden (Abs. 3).
4.2 Das Schweizerbürgerrecht zeichnet sich dadurch aus, dass es kein blosses Sta-
tusrecht ist (siehe dazu Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. A., 2016, Rz. 1306 ff.). Wer Schweizer Bürger
wird, wird damit nicht bloss Staatsangehöriger (vgl. Yvo Hangartner, Grundsätzliche
Fragen des Einbürgerungsrechts, AJP 2001, S. 951). Im Gegensatz zur erleichterten
Einbürgerung verlangt Art. 14 lit. b aBüG bei der ordentlichen Einbürgerung neben der
Integration zusätzlich, dass die gesuchstellende Person mit den schweizerischen Le-
bensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist. Erst ein gesteigertes Ver-
ständnis für die schweizerischen Verhältnisse und insbesondere die rechtlichen und
politischen Gegebenheiten rechtfertigen die Verleihung politischer Teilhaberechte (zum
Ganzen ZWR 2017 S. 44 E. 3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Integration an den gesamten Umständen des
Einzelfalls zu messen, wobei die Gemeinde insofern über einen gewissen Ermessens-
spielraum verfügt. Massgeblich ist dabei jede Art der aktiven Beteiligung am gesell-
schaftlichen Leben in der Gemeinde bzw. in der Region (BGE 141 I 60 E. 3.5 mit weite-
ren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1D_1/2017 vom 24. Mai 2017 E. 7.4.2). Der
Kanton und die Gemeinden haben die verfassungsrechtlichen Schranken sowie Ziel
und Zweck der eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzgebung zu beachten (Art. 46 und
49 BV; BGE 137 I 235 E. 2.4). Im Anwendungsfall entscheiden die zuständigen kanto-
nalen und kommunalen Behörden nach Ermessen, wobei auch dieses unter dem Vor-
behalt von Bundesrecht steht. D. h. die Behörden entscheiden - wiewohl diesem Vor-
gang auch eine politische Komponente innewohnt - im Rahmen von Verfassung und
Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, namentlich unter Beachtung des Willkürverbots,
des Gebots der rechtsgleichen Behandlung und des Verhältnismässigkeitsprinzips,
sowie unter Berücksichtigung der in der gesetzlichen Ordnung angelegten Wertungen
(vgl. BGE 140 I 99 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 138 I 305 E. 1.4).
4.3 Gemäss Art. 14 aBüG ist vor der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung zu prü-
fen, ob der Bewerber die schweizerische Rechtsordnung beachtet. Personen, die we-
gen eines Vergehens oder Verbrechens angeklagt sind oder sich im Strafvollzug befin-
den, können nicht eingebürgert werden. Beim finanziellen Leumund gilt der Grundsatz,
dass hängige Betreibungen, ein Konkurs und Verlustscheine grundsätzlich Hindernisse
für die Einbürgerung darstellen. Daneben ist ausserdem die berufliche Situation zu
berücksichtigen. Die berufliche Integration als Teilaspekt des Kriteriums der Eingliede-
rung in die schweizerischen Verhältnisse umfasst auch den Aspekt der wirtschaftlichen
Selbsterhaltungsfähigkeit (vgl. BGE 136 I 309 E. 4 sowie Urteil des Bundesgerichts
1D_5/2007 vom 30. August 2007 E. 4.2). In einem Verfahren auf ordentliche Einbürge-
rung kann dieses Kriterium eingehend abgeklärt werden. Vorliegend geht es um die
Frage der vollständigen Rückzahlung von Sozialhilfeleistungen. Die Rückzahlung
staatlicher Leistungen ist im bürgerrechtlichen Kontext Ausdruck wirtschaftlich erfolg-
reicher Integration. Sie manifestiert eine gefestigte Selbsterhaltungsfähigkeit, zudem
den Willen, an den hiesigen Sozialstaat beizutragen (vgl. Art. 6 BV; Urteil des Verwal-
tungsgerichts Bern VGE 100.2015.82 vom 13. September 2016 E. 4.2 in: BVR 2017
S. 7).
4.3.1 Das neue Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG) verlangt nun ausdrück-
lich, dass eine einbürgerungswillige Person am Wirtschaftsleben teilnimmt oder in
Ausbildung ist (Art. 12 Abs. 1 lit. d). Die betroffene Person muss nachweisen, dass sie
eine ungekündigte Arbeitsstelle hat, selbständig erwerbstätig ist oder aber genügend
Vermögen hat, um für sich und ihre Familie selbst aufkommen zu können (Botschaft
zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 4. März
2011, BBL 2011 2835). Die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit muss vom Mo-
ment der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung bis in absehbare Zukunft gege-
ben sein. Art. 7 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016
(Bürgerrechtsverordnung, BüV; SR 141.01) führt aus, dass die wirtschaftliche Selbst-
erhaltungsfähigkeit gegeben ist, wenn die betroffene Person ihre Lebenshaltungskos-
ten und allfällige Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leis-
tungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, decken kann. Personen, die sozial-
hilfeabhängig sind, gelten als nicht integriert und sind folglich auch nicht zur Einbürge-
rung zugelassen. Wird die bezogene Sozialhilfe vollständig zurückerstattet, besteht
kein Einbürgerungshindernis mehr (Art. 7 Abs. 3 in fine BüV). Diese Bestimmungen
sind vorliegend zwar nicht anwendbar, sie können aber zur Auslegung dienen.
4.3.2 Das Bundesgericht hat sich im Urteil BGE 135 I 49 eingehend mit der Frage der
Diskriminierung von sozialhilfeabhängigen Personen auseinandergesetzt. Trotz des
Umstandes, dass zum Merkmal der sozialen Stellung auch die wirtschaftliche Leis-
tungsfähigkeit gehören könne, hat es ausgeführt, dass die Personen, die auf Sozialhilfe
angewiesen sind, im Zusammenhang mit der Einbürgerung kaum als verfassungs-
rechtlich geschützte Gruppe verstanden werden könnten. Zu unterschiedlich seien die
zur Sozialhilfe führenden Gegebenheiten. Die Abhängigkeit von der Sozialhilfe stelle
nicht zwingend ein wesentliches Merkmal der Persönlichkeit dar und könne abgelegt
werden. Auch könnten der Rechtsprechung im Allgemeinen und der Gesetzgebung im
Bereiche des Ausländerrechts im Speziellen keine Anhaltspunkte für das Bestehen
einer geschützten Gruppe entnommen werden. Schliesslich konnte die Frage mit Blick
auf die im Vordergrund stehende Behinderung der damaligen Beschwerdeführerin of-
fenbleiben (BGE 135 I 49 E. 5; 136 I 309 E. 4.2).
4.3.3 Das Berner Stimmvolk hat 2013 der Änderung von Art. 7 Abs. 3 lit. b der Kan-
tonsverfassung zugestimmt, wonach neu u. a. nicht mehr eingebürgert werden darf,
wer Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt
hat. Gemäss der entsprechenden Verordnung und der Wegleitung sind allfällige in den
letzten zehn Jahren vor Gesuchseinreichung bezogene Sozialhilfeleistungen vollum-
fänglich zurückzubezahlen. In einem Entscheid hatte sich das Verwaltungsgericht Bern
mit der grundsätzlichen Geltung dieser Einschränkung auf zehn Jahre zu befassen
(Urteil VGE 100.2015.82 vom 13. September 2016 in: BVR 2017 S. 7). Es stellte dabei
fest, dass die Begrenzung in zeitlicher Hinsicht auf zehn Jahre offenkundig vom Bemü-
hen getragen sei, das Einbürgerungshindernis bundesrechtskonform, d. h. insbesonde-
re verhältnismässig auszugestalten. Diese Zehnjahresfrist tauge jedenfalls als Richtli-
nie zur bundesrechtskonformen Anwendung, so dass sich das Verwaltungsgericht
nicht veranlasst sah, eine eigene Lösung anstelle jener des Regierungsrats zu setzen
(Urteil VGE 100.2015.82 vom 13. September 2016 E. 4.2). Im gleichen Urteil legte das
Gericht verschiedene weitere Grundsätze fest: Zu berücksichtigen seien alle Leistun-
gen der Sozialhilfe der letzten zehn Jahre vor dem Gesuchszeitpunkt, dessen unge-
achtet, ob sozialhilferechtlich eine Rückerstattungspflicht bestehe. Um für die Einbür-
gerung qualifiziert zu werden, müsse die gesuchstellende Person sämtliche Leistungen
der letzten zehn Jahre zurückerstattet haben; blosse Teilrückzahlungen reichten nicht
aus. Die Frage, ob auch Leistungen der Sozialhilfe an minderjährige Kinder oder an
Ehegatten bei der Beurteilung berücksichtigt werden müssten, liess das Gericht hinge-
gen offen (Urteil VGE 100.2015.82 vom 13. September 2016 E. 5.4; Urteil des Bun-
desgerichts 1D_4/2016 vom 4. Mai 2017 E. 3 ff.). Es hielt aber fest, dass die Eheleute
gegenseitig unterstützungspflichtig seien und die Ehe eine Wirtschaftsgemeinschaft
bilde, d. h. eine Erwerbs- und Verbrauchs-Einheit (vgl. Art. 159 und 163 ZGB; BGE 110
Ia 7 E. 3c; 132 V 332 E. 4.3.1; vgl. auch neu Art. 12 Abs. 1 lit. e BüG).
4.3.4 Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass die Familie des Beschwerdeführers bis
zum 1. Juli 2009 wirtschaftliche Hilfe im Umfang von insgesamt Fr. 23 266.45 erhalten
hat, wobei auf diesem Betrag bis zum Zeitpunkt des Einbürgerungsgesuchs keine
Rückzahlungen geleistet worden sind. Während hängigem Verfahren hat der Be-
schwerdeführer Ende 2017 den Betrag von Fr. 4 034.80 zurückbezahlt, was dem Anteil
von 1/6 der sechsköpfigen Familie gemäss Berechnung des Sozialmedizinischen Zent-
rums vom 21. Dezember 2017 entspricht (Beleg 6 der Verwaltungsgerichtsbeschwer-
de). Der Umfang der geschuldeten Rückzahlungen hat sich im Lauf des verwaltungs-
gerichtlichen Verfahrens nicht geklärt und ist strittig. Während der Beschwerdeführer
davon ausgeht, dass er seiner Rückzahlungspflicht vollständig nachgekommen sei,
erklärt die Gemeinde, dass der Beschwerdeführer solidarisch hafte für die Gesamt-
schuld der Sozialhilfe und er mit der Unterschrift bestätigt habe, dass er sich zur Rück-
zahlung verpflichte, wenn er sich wieder in einer besseren Lage befinde. Der Be-
schwerdeführer bestreitet den Sozialhilfebezug nicht. Er rügt aber eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung, weil die Sozialhilfeschulden von Fr. 23 266.45 nicht ihn allein
betreffen würden, sondern auch die anderen Familienmitglieder.
4.3.5 Das Einbürgerungshindernis bei fehlender vollständiger Rückzahlung von bezo-
genen Leistungen steht sachlich in keinem Zusammenhang mit der Frage, ob sozialhil-
ferechtlich die Rückforderung durchsetzbar ist und hängt namentlich nicht davon ab, ob
sozialhilferechtlich eine Forderung besteht oder eine Rückforderungsverfügung erlas-
sen wurde. Wie dargelegt, ist die Rückzahlung Ausdruck wirtschaftlich erfolgreicher
Integration. Die Zehnjahresfrist taugt als Richtlinie. Das Bundesgericht hat die berni-
sche Lösung als vertretbar erachtet, da zahlreiche Forderungen des öffentlichen und
privaten Rechts auch nach Ablauf von 10 Jahren verjähren würden (vgl. Art. 127 OR;
Art. 123 Abs. 2 ZPO [Rückzahlungsanspruch des Kantons betreffend unentgeltliche
Rechtspflege]; Urteil des Bundesgerichts 1D_4/2016 vom 4. Mai 2017 E. 4.4). Dem-
gemäss steht der Einbürgerung entgegen, wenn innert 10 Jahren die bezogenen So-
zialhilfeleistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt worden sind. Der Begriff der So-
zialhilfe ist dabei geprägt durch die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für So-
zialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Zu
berücksichtigen sind - wie dargelegt - die Leistungen der letzten zehn Jahre vor dem
Gesuchszeitpunkt, dessen ungeachtet, ob sozialhilferechtlich eine Rückerstattungs-
pflicht besteht. Nach der Abweisung der Einbürgerung hat der Beschwerdeführer eine
Rückzahlung geleistet. Mit dieser Zahlung ist bloss ein Teil des der Einbürgerung ent-
gegenstehenden Betrags getilgt worden. Ob der gesamte verbleibende Betrag dem
Beschwerdeführer zurechenbar ist, steht nicht ohne weiteres fest. Nicht restlos klar ist,
ob die wirtschaftliche Unterstützung an die minderjährigen Kinder auch dem unter-
haltspflichtigen Vater zurechenbar ist. Fraglich ist zudem, ob die der Ehefrau ausge-
richteten Sozialhilfeleistungen bei der Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs des
Ehemannes ausser Betracht fallen. Aufgrund der gegenseitigen Unterstützungspflicht
der Eheleute und der Wirtschaftsgemeinschaft der Ehe ist diese Frage zu verneinen
(vgl. auch BVR 2014 S. 147 E. 6.1). Wie die Gemeinde richtig auf Art. 21 Abs. 2 des
Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 29.03.1996 (GES; SGS/VS
850.1) verweist, haften alle Mitglieder der Familieneinheit, die in den Genuss von Sozi-
alhilfeleistungen gekommen sind, für die Rückerstattung der Sozialhilfebeträge solida-
risch. Es ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie Sozialhilfe
bezogen und bisher nicht vollständig zurückbezahlt hat, so dass die Ablehnung seiner
Einbürgerung grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Zu prüfen bleibt, ob die Anwen-
dung des Einbürgerungshindernisses im konkreten Fall mit dem übergeordneten Ver-
fassungsrecht des Bundes in Einklang steht.
4.3.6 Der Anspruch auf ein faires Verfahren und das Prinzip von Treu und Glauben,
deren Verletzung der Beschwerdeführer rügt, erfordern, dass der Bewerber zumindest
über diejenigen Verfahrensschritte vorweg informiert wird, die geeignet sind, den Ent-
scheid über die Einbürgerung zu beeinflussen, und auf die er sich vorbereiten kann
(BGE 141 I 60 E. 3.3; 140 I 99 E. 3.4 ff. mit Hinweisen). Es ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer offensichtlich im Voraus über den Gegenstand der Gespräche mit
der Einbürgerungskommission informiert worden ist, was er nicht bestreitet. Das Bun-
desrecht verlangt nicht, dass die Behörde dem Bewerber darüber hinaus nach einem
Vorgespräch unaufgefordert Ratschläge erteilt, wie er seine Chancen auf einen positi-
ven Entscheid verbessern könnte. Der Beschwerdeführer hat keine Rückfragen bezüg-
lich der Rückzahlung der Sozialhilfebeiträge gemacht und die Gemeinde hat ihm keine
Auskünfte erteilt, worauf er Dispositionen getroffen hatte. Die Rüge des Beschwerde-
führers ist somit unbegründet.
4.3.7 In der Verweigerung der ordentlichen Einbürgerung liegt kein Eingriff in eine be-
stehende Rechtsposition oder gar in ein Grundrecht, dessen Verhältnismässigkeit nach
Art. 36 Abs. 3 BV zu prüfen wäre (vgl. auch Christian R. Tappenbeck, Das Bürgerrecht
in der Schweiz und seine persönlichkeitsrechtliche Dimension, Diss. Freiburg 2010,
S. 449). Die Nichteinbürgerung wirkt sich dahingehend aus, dass der Beschwerdefüh-
rer sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht weiter festigen kann. Unmittelbare Nach-
teile erwachsen ihm aber nicht; insbesondere droht ihm nicht etwa die Wegweisung
aus der Schweiz oder Ähnliches. Allerdings ist es dem Beschwerdeführer verwehrt, die
politischen Rechte auszuüben. Der Entscheid über die Einbürgerung weist zudem typi-
scherweise eine politische Komponente auf und es kommt dem kantonalen Verfas-
sungs- und Gesetzgeber vorbehältlich der Grundrechte und bundesverfassungsrechtli-
chen Prinzipien ein relativ weiter Gestaltungsspielraum zu; ein Rechtsanspruch auf
Einbürgerung besteht nicht. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, vorerst die Zeit
zuzuwarten, während derselben die Nichtrückzahlung der Sozialhilfeleistungen der
Einbürgerung entgegensteht. In einem allfälligen weiteren Gesuchsverfahren wäre un-
ter Einbezug erneut aller persönlichen Umstände zu prüfen, ob dem Gesuch stattge-
geben werden kann. Dabei wäre auch zu prüfen, ob ein Verfahren wegen häuslicher
Gewalt und unerlaubten Waffenbesitzes gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wur-
de. Hierüber fehlen Angaben im vorliegenden Dossier und der Beschwerdeführer hat
zu den Darlegungen der Gemeinde keine Erklärungen abgegeben.
4.4 Diese Erwägungen führen zur vollständigen Abweisung der Beschwerde. Ange-
sichts des der Gemeinde zustehenden Ermessens und der beim Beschwerdeführer
erstellten unzureichenden Integration wegen mangelnder Rückzahlung der Sozialhilfe-
beiträge ist der angefochtene Entscheid der Gemeinde weder rechtsverletzend noch
willkürlich.
5. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung
und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteient-
schädigung massgebend.
5.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen
muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi-
gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar;
SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie
der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der
öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen
Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie
seines Um-fangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf
Fr. 1 500.-- fest-gesetzt.
5.2 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG
(e contrario) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Den Behörden oder mit
öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel
keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG), es besteht
vorliegend kein Grund von dieser Regel abzuweichen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen
Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Einwohnergemeinde A _________
schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 15. Juni 2018