Additional sewer connection fee for solar installation denied

A1 17 64Kantonsgericht08.09.2017Annulled

Zusammenfassung

The cantonal court held that a solar installation on an existing industrial building does not constitute an expansion building within the meaning of the municipal tariff. Even though municipalities may finance wastewater infrastructure through connection fees and may use cadastral value as a benchmark, a fee is only permissible where the construction leads to a recognizable increased use of water or sewage infrastructure. Because the solar installation created no such additional use, the supplementary sewer connection fee violated the equivalence principle and was arbitrary.

Regest

Art. 60a GSchG; municipal sewer connection fees; extension building and equivalence principle: municipalities enjoy autonomy in financing wastewater disposal and may calculate connection fees schematically, including by reference to cadastral value, provided legal basis, cost coverage and equivalence are respected. A supplementary connection fee is admissible for an extension only if the construction entails a recognizable increase in use of the water and sewage facilities. The erection of a solar installation on an existing building does not satisfy that criterion and cannot justify an additional sewer connection fee (consid. 4.1-4.6).

Gesamter Gesetzestext

RVJ / ZWR 2018

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Abgaben und Gebühren - KGE (öffentlichrechtliche Abteilung)

A1 17 64 vom 8. September 2017

Kanalisationsanschlussgebühr

  • Die Gemeinden geniessen im Bereich der Finanzierung der Ableitung und Behand-

lung von Abwässern Autonomie (E. 4.1). Gesetzliche Grundlage für eine zusätzliche

Anschlussgebühr bei einem Erweiterungsbau (E. 4.2).

  • Das Verursacherprinzip gilt an sich für die Anschlussgebühren, doch dürfen für deren

Berechnung auch noch andere kausalabgaberechtliche Grundsätze berücksichtigt

werden (E. 4.3).

  • Legalitäts-, Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (E. 4.5). Die Erstellung einer

Solaranlage auf einem bestehenden Gebäude stellt keine Erweiterungsbaute dar,

welche in einem erkennbaren Zusammenhang mit der Nutzung der Wasserversor-

gungs- und Entsorgungsanlagen steht (E. 4.6).

Taxes de raccordement

  • Les communes disposent d’autonomie dans le domaine du financement de l’évacua-

tion et du traitement des eaux usées (consid. 4.1). Base légale concernant la per-

ception d’une taxe de raccordement supplémentaire en cas d’agrandissement

(consid. 4.2).

  • Le principe du pollueur-payeur est applicable aux taxes de raccordement. Les moda-

lités de calcul de ces taxes doivent cependant tenir compte également d’autres prin-

cipes juridiques applicables aux contributions causales (consid. 4.3).

  • Principes de la légalité, de la couverture des frais et de l’équivalence (consid. 4.5).

La construction d’une installation solaire sur un bâtiment existant ne constitue pas un

agrandissement en rapport avec l’utilisation des installations d’approvisionnement et

d’évacuation des eaux (consid. 4.6).

Erwägungen

(…)

4. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die zusätzliche Kanalisa-

tionsanschlussgebühr bei der Erstellung einer Solaranlage auf einem

Industriegebäude.

4.1 Gemäss Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz

der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG;

SR 814.20) haben die Kantone dafür zu sorgen, dass die Kosten für

Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen

mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden

werden (verursachergerechte und kostendeckende Kausalabgaben).

Bei der Ausgestaltung der Abgabe sind u. a. die Art und die Menge

des erzeugten Abwassers zu berücksichtigen (Art. 60a Abs. 1 lit. a


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GSchG). Gemäss Art. 6 lit. e des Gemeindegesetzes vom 5. Februar

2004 (GemG; SGS/VS 175.1) und Art. 5 kGschG gehört die Entwäs-

serung und Behandlung der Abwasser in den Aufgabenbereich der

Gemeinden. Diese können hierzu Reglemente erlassen (Art. 5 Abs. 2

kGschG) und sichern die Selbstfinanzierung der Kosten für den Bau,

den Betrieb, den Unterhalt, die Sanierung und den Ersatz öffentlicher

Anlagen für die Entwässerung und die Abwasserreinigung durch

Erhebung von Kausalabgaben (Art. 17 Abs. 1 kGschG). Unter Vorbe-

halt der Genehmigungspflicht durch den Staatsrat (Art. 146 lit. a

GemG) sowie der allgemeinen verfassungsrechtlichen Schranken

geniessen die Gemeinden im Bereich der Finanzierung der Ableitung

und Behandlung von Abwässern Autonomie (Urteil des Kantons-

gerichts A1 09 137 vom 13. November 2009 E. 5.1 mit Verweisen).

4.2 Der von der Gemeinde aufgrund von Art. 94 und Art. 99 des

Wasser- und Abwasserreglements erlassene Trinkwassertarif vom

  1. Mai 2013, vom Staatsrat homologiert am 4. Dezember 2013, sieht

für die Abwasser eine einmalige Anschlussgebühr (Art. 8) und eine

jährliche Benützungsgebühr (Art. 9) vor. Bei Um- und Erweiterungs-

bauten „einer bereits bestehenden angeschlossenen Liegenschaft

sind für das erhöhte Bauvolumen sowie für den erhöhten Gebäudeka-

tasterwert einzig die entsprechenden zusätzlichen Anschlussge-

bühren zu entrichten“ (Art. 13). Diese betragen 1.2 % des Kataster-

wertes zuzüglich 8 % MwSt (Art. 8). Nach Auffassung der Beschwer-

deführerin ist eine generelle Nachzahlungspflicht von Anschluss-

gebühren einzig aufgrund der Erhöhung des Katasterwertes zu

schematisch und kein taugliches Bemessungskriterium. Die Erstellung

einer Solaranlage hätte nichts mit der Wasserversorgung resp. der

Kanalisation zu tun, da diese keinen zusätzlichen Wasserverbrauch

oder Wasserentsorgungsaufwand verursachen würde.

4.3 Bei Anschlussgebühren bildet der Gebäudeversicherungswert

oder der steuerrechtliche Liegenschaftsschatzungswert häufig den

massgebenden Anknüpfungspunkt für die Bemessung; es kommen

jedoch auch andere Kriterien in Betracht wie etwa die Wasser-

zählergrösse, die Wohnungszahl, die Grösse des umbauten Raumes

oder die Einwohnergleichwerte (vgl. Adrian Hungerbühler, Grundsätze

des Kausalabgabenrechts, ZBl 104/2003, S. 505 ff., 523 f. mit Hin-

weisen; vgl. ferner Peter Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben

aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999 S. 557 ff.; Urteil des Verwaltungs-

gerichts Zürich VB.2009.00048 vom 4. Juni 2009 E. 4.1). Aus


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Gründen der Praktikabilität erachtet es die bundesgerichtliche Recht-

sprechung grundsätzlich als zulässig, den Kostenanteil des Grundei-

gentümers nach dem Gebäudeversicherungswert der angeschlosse-

nen Liegenschaft zu bemessen. Dies gilt namentlich bei Wohnbauten.

Erfolgt bereits die erstmalige Festsetzung der Anschlussgebühr nach

dem Gebäudeversicherungswert, lässt es die Rechtsprechung zu,

dass bei einer nachträglichen Erweiterung der angeschlossenen

Baute oder deren Umbau eine ergänzende Anschlussgebühr erhoben

wird, wenn die massgebenden Vorschriften eine Nachforderung vor-

sehen (Urteile des Bundesgerichts 2P.53/2007 vom 22. Juni 2007

E. 2.2-2.4 und 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009 E. 3.3 und 3.4, je mit

Hinweisen). Das Bundesgericht hat bisher nur mit Bezug auf Indus-

triebauten einen Vorbehalt angebracht für Gebäude, welche im

Verhältnis zu ihrem Versicherungswert einen extrem hohen oder

extrem niedrigen Wasserverbrauch bzw. Abwasseranfall aufweisen. In

einer solchen Situation stellt der Gebäudeversicherungswert (oder der

amtliche Schatzungswert) kein taugliches Bemessungskriterium dar

(Urteile des Bundesgerichts 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009 E. 3.4;

2C_101/2007 vom 22. August 2007 E. 4.3 und 2P.53/2007 vom

  1. Juni 2007 E. 2.2). Bei Wohnbauten hat das Bundesgericht die

Verweigerung derartiger Ausnahmen, was die Anschlussgebühren

anbelangt, bisher als verfassungsrechtlich zulässig erachtet (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009 E. 3.4, mit

Hinweisen). Es ist somit grundsätzlich zulässig, dass sich die Gemein-

den für die Bemessung von Anschlussgebühren am Katasterwert

einer Liegenschaft orientieren, sei dies bei der erstmaligen Gebühren-

erhebung oder bei einer Nachgebühr.

4.4 Die fraglichen Gebühren stellen Kausalabgaben dar; es handelt

sich um Benützungsgebühren, die als einmalige Gegenleistungen der

Grundeigentümerschaft für das Recht erhoben werden, das Verteiler-

netz für die Zuleitung des Wassers und die Kanalisation für die Ablei-

tung des Abwassers zu benutzen, allenfalls auch um Beiträge bzw.

Vorzugslasten, soweit damit der Aufwand für Erstellung und Unterhalt

der Anlagen gedeckt werden soll (vgl. BGE 112 Ia 260 E. 5a).

Gemäss dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht bedürfen öffentliche

Abgaben - abgesehen von Kanzleigebühren - einer Grundlage in

einem formellen Gesetz. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur

Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es

zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der

Abgabe und deren Bemessungsgrundlage selber festlegen. Nach


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konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei

diesem Prinzip um ein verfassungsmässiges Recht des Bundes; es

wird für die öffentlichen Abgaben des Bundes in Art. 164 Abs. 1 lit. d

BV festgehalten (vgl. Pierre Tschannen in: Bernhard Ehrenzeller et al.

[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,

  1. A., 2014, Art. 164 N. 23; BGE 136 I 142 E. 3.1; Urteil des Bundes-

gerichts 2C_1061/2015 vom 9. Januar 2017 E. 2.1).

4.5 Die Rechtsprechung hat die Vorgaben betreffend die formell

gesetzliche Bemessung der Abgaben bei gewissen Arten von Kausal-

abgaben gelockert, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare

verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenz-

prinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese

Schutzfunktion erfüllt (BGE 135 I 130 E. 7.2; 132 II 371 E. 2.1; Urteil

des Bundesgerichts 2C_1061/2015 vom 9. Januar 2017 E. 2.1.2). Die

Tragweite des Legalitätsprinzips ist demnach je nach der Art der

Abgabe zu differenzieren. Dabei darf dieser Grundsatz weder seines

Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit

der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen

unlösbaren Wider-spruch gerät (BGE 132 II 371 E. 2.1 S. 116 mit

Hinweisen). Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamtein-

gänge den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig

nicht oder nur geringfügig überschreiten (BGE 126 I 180 E. 3a/aa;

Adrian Hungerbühler, a.a.O., 520 ff.), was eine gewisse Schemati-

sierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht ausschliesst (BGE

126 I 180 E. 3a/aa). Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung

des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine

Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven

Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen

Grenzen bewegen muss (BGE 139 III 334 E. 3.2.3; 132 II 47 E. 4.1;

132 II 371 E. 2.1; Adrian Hungerbühler, a.a.O., a.a.O., S. 522 ff.).

4.6 Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Erstellung einer Solaran-

lage auf einem bestehenden Industriegebäude als Erweiterungsbau

zu qualifizieren ist. Abgabepflichtig wäre gewiss die Schaffung von

neuem Wohnraum, der Anbau eines Wintergartens (BVR 1984 465),

der Einbau von zusätzlichen Waschküchen und die Erstellung eines

Personenlifts mit einem Zugangstollen für Skifahrer (Urteil des

Kantonsgerichts A1 09 137 vom 13. November 2009). Die Vergrösse-

rungen von Balkonen wären fraglos auch als Erweiterungsbauten im

Sinne von Art. 13 des Trinkwassertarifs zu subsumieren. Gegenteilig


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ist die Zusammenlegung von kleineren Wohnungen zu grösseren

Einheiten zu beurteilen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass

die Liegenschaften deswegen intensiver benutzt würden (Urteil des

Verwaltungsgerichts Zürich VB.2009.00639 vom 25. März 2010

E. 7.2). Ebenso wenig liegt nun in der Erstellung einer Solaranlage auf

einem bestehenden Gebäude eine Erweiterungsbaute vor. Wie die

Beschwerdeführerin mit Verweis auf den Entscheid des Enteignungs-

gerichts Basel-Landschaft Nr. 650 09 56 vom 25. Januar 2010 richtig

festhält, steht der Einbau einer solchen Anlage in keinem erkennbaren

Zusammenhang mit der Nutzung der Wasserversorgungs- und

Entsorgungsanlagen (E. 5.3). Die Erhebung einer zusätzlichen Kanali-

sationsanschlussgebühr verstösst deshalb gegen das Äquivalenz-

prinzip und gegen das Willkürverbot, da vorliegend der Gebühr keine

Mehrleistung der Gemeinde gegenübersteht.

Schlagwörter

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