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Abgaben und Gebühren - KGE (öffentlichrechtliche Abteilung)
A1 17 64 vom 8. September 2017
Kanalisationsanschlussgebühr
lung von Abwässern Autonomie (E. 4.1). Gesetzliche Grundlage für eine zusätzliche
Anschlussgebühr bei einem Erweiterungsbau (E. 4.2).
Berechnung auch noch andere kausalabgaberechtliche Grundsätze berücksichtigt
werden (E. 4.3).
Solaranlage auf einem bestehenden Gebäude stellt keine Erweiterungsbaute dar,
welche in einem erkennbaren Zusammenhang mit der Nutzung der Wasserversor-
gungs- und Entsorgungsanlagen steht (E. 4.6).
Taxes de raccordement
tion et du traitement des eaux usées (consid. 4.1). Base légale concernant la per-
ception d’une taxe de raccordement supplémentaire en cas d’agrandissement
(consid. 4.2).
lités de calcul de ces taxes doivent cependant tenir compte également d’autres prin-
cipes juridiques applicables aux contributions causales (consid. 4.3).
La construction d’une installation solaire sur un bâtiment existant ne constitue pas un
agrandissement en rapport avec l’utilisation des installations d’approvisionnement et
d’évacuation des eaux (consid. 4.6).
Erwägungen
(…)
4. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die zusätzliche Kanalisa-
tionsanschlussgebühr bei der Erstellung einer Solaranlage auf einem
Industriegebäude.
4.1 Gemäss Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz
der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG;
SR 814.20) haben die Kantone dafür zu sorgen, dass die Kosten für
Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen
mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden
werden (verursachergerechte und kostendeckende Kausalabgaben).
Bei der Ausgestaltung der Abgabe sind u. a. die Art und die Menge
des erzeugten Abwassers zu berücksichtigen (Art. 60a Abs. 1 lit. a
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GSchG). Gemäss Art. 6 lit. e des Gemeindegesetzes vom 5. Februar
2004 (GemG; SGS/VS 175.1) und Art. 5 kGschG gehört die Entwäs-
serung und Behandlung der Abwasser in den Aufgabenbereich der
Gemeinden. Diese können hierzu Reglemente erlassen (Art. 5 Abs. 2
kGschG) und sichern die Selbstfinanzierung der Kosten für den Bau,
den Betrieb, den Unterhalt, die Sanierung und den Ersatz öffentlicher
Anlagen für die Entwässerung und die Abwasserreinigung durch
Erhebung von Kausalabgaben (Art. 17 Abs. 1 kGschG). Unter Vorbe-
halt der Genehmigungspflicht durch den Staatsrat (Art. 146 lit. a
GemG) sowie der allgemeinen verfassungsrechtlichen Schranken
geniessen die Gemeinden im Bereich der Finanzierung der Ableitung
und Behandlung von Abwässern Autonomie (Urteil des Kantons-
gerichts A1 09 137 vom 13. November 2009 E. 5.1 mit Verweisen).
4.2 Der von der Gemeinde aufgrund von Art. 94 und Art. 99 des
Wasser- und Abwasserreglements erlassene Trinkwassertarif vom
für die Abwasser eine einmalige Anschlussgebühr (Art. 8) und eine
jährliche Benützungsgebühr (Art. 9) vor. Bei Um- und Erweiterungs-
bauten „einer bereits bestehenden angeschlossenen Liegenschaft
sind für das erhöhte Bauvolumen sowie für den erhöhten Gebäudeka-
tasterwert einzig die entsprechenden zusätzlichen Anschlussge-
bühren zu entrichten“ (Art. 13). Diese betragen 1.2 % des Kataster-
wertes zuzüglich 8 % MwSt (Art. 8). Nach Auffassung der Beschwer-
deführerin ist eine generelle Nachzahlungspflicht von Anschluss-
gebühren einzig aufgrund der Erhöhung des Katasterwertes zu
schematisch und kein taugliches Bemessungskriterium. Die Erstellung
einer Solaranlage hätte nichts mit der Wasserversorgung resp. der
Kanalisation zu tun, da diese keinen zusätzlichen Wasserverbrauch
oder Wasserentsorgungsaufwand verursachen würde.
4.3 Bei Anschlussgebühren bildet der Gebäudeversicherungswert
oder der steuerrechtliche Liegenschaftsschatzungswert häufig den
massgebenden Anknüpfungspunkt für die Bemessung; es kommen
jedoch auch andere Kriterien in Betracht wie etwa die Wasser-
zählergrösse, die Wohnungszahl, die Grösse des umbauten Raumes
oder die Einwohnergleichwerte (vgl. Adrian Hungerbühler, Grundsätze
des Kausalabgabenrechts, ZBl 104/2003, S. 505 ff., 523 f. mit Hin-
weisen; vgl. ferner Peter Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben
aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999 S. 557 ff.; Urteil des Verwaltungs-
gerichts Zürich VB.2009.00048 vom 4. Juni 2009 E. 4.1). Aus
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Gründen der Praktikabilität erachtet es die bundesgerichtliche Recht-
sprechung grundsätzlich als zulässig, den Kostenanteil des Grundei-
gentümers nach dem Gebäudeversicherungswert der angeschlosse-
nen Liegenschaft zu bemessen. Dies gilt namentlich bei Wohnbauten.
Erfolgt bereits die erstmalige Festsetzung der Anschlussgebühr nach
dem Gebäudeversicherungswert, lässt es die Rechtsprechung zu,
dass bei einer nachträglichen Erweiterung der angeschlossenen
Baute oder deren Umbau eine ergänzende Anschlussgebühr erhoben
wird, wenn die massgebenden Vorschriften eine Nachforderung vor-
sehen (Urteile des Bundesgerichts 2P.53/2007 vom 22. Juni 2007
E. 2.2-2.4 und 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009 E. 3.3 und 3.4, je mit
Hinweisen). Das Bundesgericht hat bisher nur mit Bezug auf Indus-
triebauten einen Vorbehalt angebracht für Gebäude, welche im
Verhältnis zu ihrem Versicherungswert einen extrem hohen oder
extrem niedrigen Wasserverbrauch bzw. Abwasseranfall aufweisen. In
einer solchen Situation stellt der Gebäudeversicherungswert (oder der
amtliche Schatzungswert) kein taugliches Bemessungskriterium dar
(Urteile des Bundesgerichts 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009 E. 3.4;
2C_101/2007 vom 22. August 2007 E. 4.3 und 2P.53/2007 vom
Verweigerung derartiger Ausnahmen, was die Anschlussgebühren
anbelangt, bisher als verfassungsrechtlich zulässig erachtet (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009 E. 3.4, mit
Hinweisen). Es ist somit grundsätzlich zulässig, dass sich die Gemein-
den für die Bemessung von Anschlussgebühren am Katasterwert
einer Liegenschaft orientieren, sei dies bei der erstmaligen Gebühren-
erhebung oder bei einer Nachgebühr.
4.4 Die fraglichen Gebühren stellen Kausalabgaben dar; es handelt
sich um Benützungsgebühren, die als einmalige Gegenleistungen der
Grundeigentümerschaft für das Recht erhoben werden, das Verteiler-
netz für die Zuleitung des Wassers und die Kanalisation für die Ablei-
tung des Abwassers zu benutzen, allenfalls auch um Beiträge bzw.
Vorzugslasten, soweit damit der Aufwand für Erstellung und Unterhalt
der Anlagen gedeckt werden soll (vgl. BGE 112 Ia 260 E. 5a).
Gemäss dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht bedürfen öffentliche
Abgaben - abgesehen von Kanzleigebühren - einer Grundlage in
einem formellen Gesetz. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur
Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es
zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der
Abgabe und deren Bemessungsgrundlage selber festlegen. Nach
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konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei
diesem Prinzip um ein verfassungsmässiges Recht des Bundes; es
wird für die öffentlichen Abgaben des Bundes in Art. 164 Abs. 1 lit. d
BV festgehalten (vgl. Pierre Tschannen in: Bernhard Ehrenzeller et al.
[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,
gerichts 2C_1061/2015 vom 9. Januar 2017 E. 2.1).
4.5 Die Rechtsprechung hat die Vorgaben betreffend die formell
gesetzliche Bemessung der Abgaben bei gewissen Arten von Kausal-
abgaben gelockert, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare
verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenz-
prinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese
Schutzfunktion erfüllt (BGE 135 I 130 E. 7.2; 132 II 371 E. 2.1; Urteil
des Bundesgerichts 2C_1061/2015 vom 9. Januar 2017 E. 2.1.2). Die
Tragweite des Legalitätsprinzips ist demnach je nach der Art der
Abgabe zu differenzieren. Dabei darf dieser Grundsatz weder seines
Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit
der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen
unlösbaren Wider-spruch gerät (BGE 132 II 371 E. 2.1 S. 116 mit
Hinweisen). Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamtein-
gänge den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig
nicht oder nur geringfügig überschreiten (BGE 126 I 180 E. 3a/aa;
Adrian Hungerbühler, a.a.O., 520 ff.), was eine gewisse Schemati-
sierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht ausschliesst (BGE
126 I 180 E. 3a/aa). Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung
des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine
Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven
Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen
Grenzen bewegen muss (BGE 139 III 334 E. 3.2.3; 132 II 47 E. 4.1;
132 II 371 E. 2.1; Adrian Hungerbühler, a.a.O., a.a.O., S. 522 ff.).
4.6 Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Erstellung einer Solaran-
lage auf einem bestehenden Industriegebäude als Erweiterungsbau
zu qualifizieren ist. Abgabepflichtig wäre gewiss die Schaffung von
neuem Wohnraum, der Anbau eines Wintergartens (BVR 1984 465),
der Einbau von zusätzlichen Waschküchen und die Erstellung eines
Personenlifts mit einem Zugangstollen für Skifahrer (Urteil des
Kantonsgerichts A1 09 137 vom 13. November 2009). Die Vergrösse-
rungen von Balkonen wären fraglos auch als Erweiterungsbauten im
Sinne von Art. 13 des Trinkwassertarifs zu subsumieren. Gegenteilig
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ist die Zusammenlegung von kleineren Wohnungen zu grösseren
Einheiten zu beurteilen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass
die Liegenschaften deswegen intensiver benutzt würden (Urteil des
Verwaltungsgerichts Zürich VB.2009.00639 vom 25. März 2010
E. 7.2). Ebenso wenig liegt nun in der Erstellung einer Solaranlage auf
einem bestehenden Gebäude eine Erweiterungsbaute vor. Wie die
Beschwerdeführerin mit Verweis auf den Entscheid des Enteignungs-
gerichts Basel-Landschaft Nr. 650 09 56 vom 25. Januar 2010 richtig
festhält, steht der Einbau einer solchen Anlage in keinem erkennbaren
Zusammenhang mit der Nutzung der Wasserversorgungs- und
Entsorgungsanlagen (E. 5.3). Die Erhebung einer zusätzlichen Kanali-
sationsanschlussgebühr verstösst deshalb gegen das Äquivalenz-
prinzip und gegen das Willkürverbot, da vorliegend der Gebühr keine
Mehrleistung der Gemeinde gegenübersteht.