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RVJ / ZWR 2019
Verfahren
Procédure
KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 7. Dezember 2017*–*
A1 17 62
Rechtliches Gehör / Akteneinsicht
Die Parteien sind auf die Kenntnis der Berichte der sachkundigen kantonalen Fach-
behörden angewiesen, um sich substantiiert zum Projekt und zu allfälligen Alternativen
äussern zu können. Diese gehören damit zu den Verfahrensakten, in die Akteneinsicht
zu gewähren ist (E. 4.2).
Werden die Vormeinungen/Berichte der kantonalen Dienststellen nicht schon zusam-
men mit den Projektunterlagen aufgelegt (oder erst nachträglich eingeholt), so müssen
diese den Einsprechern zugestellt oder diesen zumindest rechtzeitig Gelegenheit zur
Einsicht- und Stellungnahme gegeben werden (E. 4.3).
Droit d’être entendu / Droit de consulter le dossier
Les parties doivent pouvoir prendre connaissance des rapports des instances canto-
nales spécialisées compétentes afin de se déterminer de manière motivée sur le projet
et sur les alternatives éventuelles. Ces rapports font donc partie des actes de procé-
dure, pour lesquels un droit de consultation doit être reconnu (consid. 4.2).
Si les préavis/rapports préliminaires des services cantonaux ne sont pas déjà publiés
en même temps que les documents du projet (ou ne sont recueillis qu'ultérieurement),
ils doivent être notifiés aux parties ; à défaut, celles-ci doivent avoir au moins la possi-
bilité de les consulter et de se déterminer en temps utile (consid. 4.3).
Erwägungen
(…)
4.2 Im Urteil 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 (E. 4; mit Urteilsan-
merkung Gerold Steinmann, ZBl 2015 S.327 f.) bejahte das Bundes-
gericht das Recht eines Einsprechers, vor der Entscheidfällung des
Luzerner Regierungsrats über ein Hochwasserschutzprojekt Einsicht in
die Amtsberichte der kantonalen Dienststellen zu nehmen und sich
dazu zu äussern. Es ging davon aus, dass die Berichte der sach-
kundigen kantonalen Fachbehörden sowohl für die Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts, wie auch für die gebotene umfas-
sende Interessenabwägung und damit für die richtige Rechtsan-
wendung von grundlegender Bedeutung seien. Die Parteien seien auf
die Kenntnis dieser Berichte angewiesen, um sich substantiiert zum
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Projekt und zu allfälligen Alternativen äussern zu können. Diese
gehörten damit zu den Verfahrensakten, in die Akteneinsicht zu
gewähren sei. Seien sie nicht schon zusammen mit den Projektunter-
lagen aufgelegt worden, so müsse den Einsprechern nachträglich
Gelegenheit zur Einsicht- und Stellungnahme gegeben werden, und
zwar so rechtzeitig, dass sie ihre Mitwirkungsrechte noch vor der Ent-
scheidfällung wirksam ausüben könnten (Urteil 1C_597/2014 des
Bundesgerichts vom 1. Juli 2015 E. 3.6.2.). Weiter hielt das Bundesge-
richt unter Verweis auf das Urteil BGE 138 I 154 E. 2.3 - 2.5 (S. 156 ff.;
bestätigt in Urteil 2C_66/2013 vom 7. Mai 2013 E. 3.2) ausdrücklich fest,
dass sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches
Gehör in allen Verfahren, die durch individuellkonkrete Anordnungen
abzuschliessen sind, das Recht ergebe, zu allen Vorbringen der Behör-
den oder der Gegenpartei Stellung zu nehmen, die neu und materiell
geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (sog. Replikrecht im
engeren Sinne). Dazu gehören grundsätzlich Fachberichte, aus denen
sich oft die für die Entscheidfällung wesentlichen Sachverhalts- und
Begründungselemente ergeben (Urteil 1C_597/2014 des Bundesge-
richts vom 1. Juli 2015 E. 3.6.2; vgl. als Beispiele BGE 138 II 341 E. 4.7;
BGE 133 II 173 E. 2.4).
4.3 Im soeben erwähnten Fall hatten die Beschwerdeführer ein Gesuch
zur Akteneinsichtnahme gestellt, welches von der zuständigen Behörde
abgewiesen worden ist. Im hier zu beurteilenden Falle haben die
Beschwerdeführer zwar kein solches Gesuch für Akteneinsicht gestellt,
doch ist ein solches auch nicht erforderlich. Aufgrund der hiervor
erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts sind solche Amtsbe-
richte ohne Ersuchen der Einsprecher von Amtes wegen zu eröffnen
und den Einsprechern zur Stellungnahme zuzustellen oder ihnen
zumindest Gelegenheit zur Einsicht- und Stellungnahme zu geben, und
zwar so rechtzeitig, dass diese ihre Mitwirkungsrechte vor der Ent-
scheidfällung wirksam ausüben können (Urteil des Bundesgerichts
1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.4). Auch bei den vorliegend
angehörten Dienststellen handelt es sich um kantonale Fachbehörden
bzw. -abteilungen, die über besondere Sachkunde verfügen. Ihre Mit-
wirkung ist sowohl für die Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts wie auch für die gebotene Interessenabwägung und damit für die
richtige Rechtsanwendung von grundlegender Bedeutung. Im koordi-
nierten bzw. konzentrierten Entscheidverfahren sind die Amtsberichte
z.T. an die Stelle von Spezialgenehmigungen getreten, die früher
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gesondert eröffnet wurden und jetzt in den Projektgenehmigungsent-
scheid integriert oder mit diesem koordiniert werden. Die Amtsberichte
sind darauf angelegt, in den Entscheid einzufliessen (z.B. Anträge zur
Projektgenehmigung oder zur Anknüpfung derselben an Auflagen und
Bedingungen). Die vom Projekt betroffenen Personen sind auf die
Kenntnis dieser Berichte angewiesen, um sich substanziiert zum Pro-
jekt und zu allfälligen Alternativen äussern zu können. Dies gilt gerade
für die Mitteilung des Kreises 1 der Dienststelle für Strassen, Verkehr
und Flussbau vom xx.xx.201x, welche unter 2.1 ausführt, warum eine
andere Linienführung auf der Nordseite der Strasse nicht möglich ist.
Sie gehören damit zu den Verfahrensakten, in die Akteneinsicht zu
gewähren ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_159/2014 vom 10. Oktober
2014 E. 4.4).
Werden sie nicht schon zusammen mit den Projektunterlagen aufgelegt
(oder erst nachträglich eingeholt), so müssen sie den Einsprechern
zugestellt oder diesen zumindest Gelegenheit zur Einsicht- und Stel-
lungnahme gegeben werden (BGE 132 V 387 E. 4.2), und zwar so
rechtzeitig, dass diese ihre Mitwirkungsrechte vor der Entscheidfällung
wirksam ausüben können (Urteil des Bundesgerichts 1C_159/2014
vom 10. Oktober 2014 E. 4.4; BGE 138 II 77 E. 3.2-3.4). Dies umso
mehr, wenn die Parteien wie hier im Zeitpunkt der Projektauflage, bei
welcher die Vernehmlassungen der Dienststellen noch nicht vorlagen
und vor der Entscheidfällung, nicht anwaltlich vertreten waren. Alles
andere würde ein mit Art. 29 Abs. 1 BV nicht vereinbarer überspitzter
Formalismus darstellen.