Disclosure of expert reports as part of the file

A1 17 62Kantonsgericht07.12.2017Not Examined

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The court states that expert reports from competent cantonal authorities in coordinated project approval proceedings are part of the procedural file. Affected persons must be able to inspect them and comment on them in time, even without a formal access request, if the reports were not published together with the project documents. Otherwise, the right to be heard under Article 29(1) of the Federal Constitution would be violated and the parties could not meaningfully address the project or alternatives.

Omnilex-Regeste

Art. 29 Abs. 1 BV; rechtliches Gehör und Akteneinsicht in koordinierten Projektgenehmigungsverfahren: Berichte/Vormeinungen sachkundiger kantonaler Fachbehörden, die für Sachverhaltsfeststellung, Interessenabwägung und Rechtsanwendung wesentlich sind, gehören zu den Verfahrensakten. Sie sind den Betroffenen von Amtes wegen offenzulegen; werden sie nicht zusammen mit den Projektunterlagen aufgelegt oder erst nachträglich eingeholt, sind sie zuzustellen oder zumindest rechtzeitig zur Einsicht und Stellungnahme zu eröffnen. Das Replikrecht erfasst auch fachbehördliche Berichte, sofern sie neu und entscheidrelevant sind (consid. 4.2–4.3).

Gesamter Gesetzestext

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RVJ / ZWR 2019

Verfahren

Procédure

KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 7. Dezember 2017*–*

A1 17 62

Rechtliches Gehör / Akteneinsicht

Die Parteien sind auf die Kenntnis der Berichte der sachkundigen kantonalen Fach-

behörden angewiesen, um sich substantiiert zum Projekt und zu allfälligen Alternativen

äussern zu können. Diese gehören damit zu den Verfahrensakten, in die Akteneinsicht

zu gewähren ist (E. 4.2).

Werden die Vormeinungen/Berichte der kantonalen Dienststellen nicht schon zusam-

men mit den Projektunterlagen aufgelegt (oder erst nachträglich eingeholt), so müssen

diese den Einsprechern zugestellt oder diesen zumindest rechtzeitig Gelegenheit zur

Einsicht- und Stellungnahme gegeben werden (E. 4.3).

Droit d’être entendu / Droit de consulter le dossier

Les parties doivent pouvoir prendre connaissance des rapports des instances canto-

nales spécialisées compétentes afin de se déterminer de manière motivée sur le projet

et sur les alternatives éventuelles. Ces rapports font donc partie des actes de procé-

dure, pour lesquels un droit de consultation doit être reconnu (consid. 4.2).

Si les préavis/rapports préliminaires des services cantonaux ne sont pas déjà publiés

en même temps que les documents du projet (ou ne sont recueillis qu'ultérieurement),

ils doivent être notifiés aux parties ; à défaut, celles-ci doivent avoir au moins la possi-

bilité de les consulter et de se déterminer en temps utile (consid. 4.3).

Erwägungen

(…)

4.2 Im Urteil 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 (E. 4; mit Urteilsan-

merkung Gerold Steinmann, ZBl 2015 S.327 f.) bejahte das Bundes-

gericht das Recht eines Einsprechers, vor der Entscheidfällung des

Luzerner Regierungsrats über ein Hochwasserschutzprojekt Einsicht in

die Amtsberichte der kantonalen Dienststellen zu nehmen und sich

dazu zu äussern. Es ging davon aus, dass die Berichte der sach-

kundigen kantonalen Fachbehörden sowohl für die Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts, wie auch für die gebotene umfas-

sende Interessenabwägung und damit für die richtige Rechtsan-

wendung von grundlegender Bedeutung seien. Die Parteien seien auf

die Kenntnis dieser Berichte angewiesen, um sich substantiiert zum


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Projekt und zu allfälligen Alternativen äussern zu können. Diese

gehörten damit zu den Verfahrensakten, in die Akteneinsicht zu

gewähren sei. Seien sie nicht schon zusammen mit den Projektunter-

lagen aufgelegt worden, so müsse den Einsprechern nachträglich

Gelegenheit zur Einsicht- und Stellungnahme gegeben werden, und

zwar so rechtzeitig, dass sie ihre Mitwirkungsrechte noch vor der Ent-

scheidfällung wirksam ausüben könnten (Urteil 1C_597/2014 des

Bundesgerichts vom 1. Juli 2015 E. 3.6.2.). Weiter hielt das Bundesge-

richt unter Verweis auf das Urteil BGE 138 I 154 E. 2.3 - 2.5 (S. 156 ff.;

bestätigt in Urteil 2C_66/2013 vom 7. Mai 2013 E. 3.2) ausdrücklich fest,

dass sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches

Gehör in allen Verfahren, die durch individuellkonkrete Anordnungen

abzuschliessen sind, das Recht ergebe, zu allen Vorbringen der Behör-

den oder der Gegenpartei Stellung zu nehmen, die neu und materiell

geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (sog. Replikrecht im

engeren Sinne). Dazu gehören grundsätzlich Fachberichte, aus denen

sich oft die für die Entscheidfällung wesentlichen Sachverhalts- und

Begründungselemente ergeben (Urteil 1C_597/2014 des Bundesge-

richts vom 1. Juli 2015 E. 3.6.2; vgl. als Beispiele BGE 138 II 341 E. 4.7;

BGE 133 II 173 E. 2.4).

4.3 Im soeben erwähnten Fall hatten die Beschwerdeführer ein Gesuch

zur Akteneinsichtnahme gestellt, welches von der zuständigen Behörde

abgewiesen worden ist. Im hier zu beurteilenden Falle haben die

Beschwerdeführer zwar kein solches Gesuch für Akteneinsicht gestellt,

doch ist ein solches auch nicht erforderlich. Aufgrund der hiervor

erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts sind solche Amtsbe-

richte ohne Ersuchen der Einsprecher von Amtes wegen zu eröffnen

und den Einsprechern zur Stellungnahme zuzustellen oder ihnen

zumindest Gelegenheit zur Einsicht- und Stellungnahme zu geben, und

zwar so rechtzeitig, dass diese ihre Mitwirkungsrechte vor der Ent-

scheidfällung wirksam ausüben können (Urteil des Bundesgerichts

1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.4). Auch bei den vorliegend

angehörten Dienststellen handelt es sich um kantonale Fachbehörden

bzw. -abteilungen, die über besondere Sachkunde verfügen. Ihre Mit-

wirkung ist sowohl für die Feststellung des rechtserheblichen Sachver-

halts wie auch für die gebotene Interessenabwägung und damit für die

richtige Rechtsanwendung von grundlegender Bedeutung. Im koordi-

nierten bzw. konzentrierten Entscheidverfahren sind die Amtsberichte

z.T. an die Stelle von Spezialgenehmigungen getreten, die früher


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gesondert eröffnet wurden und jetzt in den Projektgenehmigungsent-

scheid integriert oder mit diesem koordiniert werden. Die Amtsberichte

sind darauf angelegt, in den Entscheid einzufliessen (z.B. Anträge zur

Projektgenehmigung oder zur Anknüpfung derselben an Auflagen und

Bedingungen). Die vom Projekt betroffenen Personen sind auf die

Kenntnis dieser Berichte angewiesen, um sich substanziiert zum Pro-

jekt und zu allfälligen Alternativen äussern zu können. Dies gilt gerade

für die Mitteilung des Kreises 1 der Dienststelle für Strassen, Verkehr

und Flussbau vom xx.xx.201x, welche unter 2.1 ausführt, warum eine

andere Linienführung auf der Nordseite der Strasse nicht möglich ist.

Sie gehören damit zu den Verfahrensakten, in die Akteneinsicht zu

gewähren ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_159/2014 vom 10. Oktober

2014 E. 4.4).

Werden sie nicht schon zusammen mit den Projektunterlagen aufgelegt

(oder erst nachträglich eingeholt), so müssen sie den Einsprechern

zugestellt oder diesen zumindest Gelegenheit zur Einsicht- und Stel-

lungnahme gegeben werden (BGE 132 V 387 E. 4.2), und zwar so

rechtzeitig, dass diese ihre Mitwirkungsrechte vor der Entscheidfällung

wirksam ausüben können (Urteil des Bundesgerichts 1C_159/2014

vom 10. Oktober 2014 E. 4.4; BGE 138 II 77 E. 3.2-3.4). Dies umso

mehr, wenn die Parteien wie hier im Zeitpunkt der Projektauflage, bei

welcher die Vernehmlassungen der Dienststellen noch nicht vorlagen

und vor der Entscheidfällung, nicht anwaltlich vertreten waren. Alles

andere würde ein mit Art. 29 Abs. 1 BV nicht vereinbarer überspitzter

Formalismus darstellen.

Schlagwörter

right to be heardaccess to fileexpert reportsproject approvalreply rightformalism

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether cantonal expert reports and administrative opinions must be treated as procedural file material and disclosed to objectors.

Extrahierter Entscheid

Yes. Reports of competent cantonal specialist authorities form part of the procedural file and must be made accessible.

Extrahierte Begründung

The reports are essential for determining the legally relevant facts, conducting the required balancing of interests, and applying the law correctly. The affected persons need them to comment meaningfully on the project and possible alternatives.

Kernrechtsfrage

Whether such reports must be served or made available even without a specific request for inspection.

Extrahierter Entscheid

Yes. If the reports are not published together with the project documents, they must be notified or at least made available for inspection and comment in time.

Extrahierte Begründung

The right to be heard includes the right to reply to new, materially relevant submissions by authorities. Requiring a prior access request would amount to excessive formalism incompatible with Article 29(1) of the Constitution.

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