RVJ / ZWR 2018
13
Bauwesen - KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 17 26 vom
29. September 2017
Baubewilligung für ein Bergrestaurant
restaurants gelten grundsätzlich als standortgebunden, da sie aus betriebswirt-
schaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sind
(E. 5.2).
den Betrieb zur Verfügung (E. 5.3 f). Der Bedarf an einem Restaurant ist nachge-
wiesen und ein besser geeigneter Standort für den Neubau besteht nicht (E. 5.5).
Autorisation de construire un restaurant de montagne
ss.). Les restaurants de montagne ont en principe une implantation imposée par leur
destination car ils sont assignés en dehors de la zone à bâtir pour des motifs
d’exploitation (consid. 5.2).
disposition (consid. 5.3 s.). La présence d’un restaurant à cet endroit répond à un
besoin établi et il n’existe aucun autre emplacement plus approprié pour ériger une
nouvelle construction (consid. 5.5).
Erwägungen
(…)
5. Gemäss Art. 22 Abs. 1 und Art. 24 RPG und Art. 15 des kantona-
len Baugesetzes vom 8. Februar 1996 (BauG; SGS/VS 705.1) dürfen
Bauten und Anlagen inner- und ausserhalb der Bauzonen nur mit
behördlicher Bewilligung errichtet werden. Voraussetzung einer
ordentlichen Bewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG ist, dass die Bauten
und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (lit. a) und
das Land erschlossen ist (lit. b). Die Zonenkonformität einer innerhalb
der Bauzone zu erstellenden Anlage beurteilt sich nach Art. 22 RPG
bzw. nach dem kantonalen Recht. Ausnahmen innerhalb der Bauzo-
nen regelt das kantonale Recht (Art. 23 RPG). Art. 24 ff. RPG sind
hingegen auf Bauten und Anlagen anwendbar, welche ausserhalb der
Bauzonen errichtet werden sollen und dem Zweck der jeweiligen Zone
nicht entsprechen. Der Anwendungsbereich von Art. 24 RPG hängt
von der Beurteilung der Zonenkonformität nach Art. 22 Abs. 2 lit. a
RPG ab. Gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige
kantonale Behörde, ob eine Ausnahmebewilligung für eine Bauvorha-
14
RVJ / ZWR 2018
ben ausserhalb der Bauzone erteilt werden kann. Im Kanton Wallis ist
die KBK für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 ff.
RPG zuständig (Art. 2 Ziff. 2 lit. a BauG).
5.1 Das neue Bergrestaurant soll ausserhalb der Bauzone erstellt
werden - der vorgesehene Standort befindet sich in einer Zone mit
unbestimmter Nutzung oder später zugelassener Nutzung gemäss
Art. 18 Abs. 2 RPG und Art. 11 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (SGS/VS
701.1, vgl. Beleg 22 der KBK) - und bedarf deshalb einer Ausnahme-
bewilligung nach Art. 24 RPG. Eine Ausnahmebewilligung kann erteilt
werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort
ausserhalb der Bauzonen erfordert (Art. 24 lit. a RPG) und keine über-
wiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 lit. b RPG).
5.2 Die Standortgebundenheit nach Art. 24 lit. a RPG ist nach ständi-
ger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn eine Anlage
aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen
der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone
angewiesen ist oder wenn die Anlage aus bestimmten Gründen in
einer Bauzone ausgeschlossen ist. Eine relative Standortgebundenheit
genügt dabei: Es ist nicht erforderlich, das überhaupt kein anderer
Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und
objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegen-
über anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter
erscheinen lassen (vgl. BGE 141 II 245 E. 7.6.1; 136 II 214 E. 2.1, je mit
Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt Berg-
restaurants ausserhalb der Bauzone grundsätzlich als standortgebun-
den, da sie aus betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort
ausserhalb der Bauzonen angewiesen sind, verlangt jedoch eine
Auseinandersetzung mit möglichen Alternativstandorten oder -lösun-
gen (BGE 136 II 214 E. 2.2 mit Hinweisen). Es müssen sachliche
Gründe für den gewählten Standort des Restaurants sprechen, woran
es fehlen kann, wenn im fraglichen Gebiet bereits mehrere Restaurant-
betriebe bestehen (vgl. Bernhard Waldmann/ Peter Hänni, Raumpla-
nungsgesetz, Bern 2006, Art. 24 N. 18 mit Hinweis auf das in ZBl 1989
S. 537 ff. zitierte Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 1988).
5.3 Die Beschwerdeführerin betrachtet die von der Beschwerdegeg-
nerin für das geplante Restaurant prognostizierten Besucherzahlen
als unrealistisch hoch und kritisiert, die Vorinstanz habe diese ohne
RVJ / ZWR 2018
15
weitere Begründung als gerechtfertigt bestätigt. Der Staatsrat hat
dazu ausgeführt, ein Betriebskonzept beruhe stets auf Annahmen und
Schätzungen und es sei plausibel, die Anzahl der durch die Luft-
seilbahn Jungen beförderten Personen als Berechnungsgrundlage zu
berücksichtigen. Auch die Annahme von 50 - 80 Wanderern pro Tag
sei gerechtfertigt und die Alpe Jungen sei auch das Endziel von
Wanderungen. Zudem verweist der Staatsrat auf die Erwägungen im
Baubewilligungsentscheid der KBK, welche detailliert zu der bereits in
der Einsprache vorgebrachten Rüge Stellung bezogen habe; diese
Ausführungen seien nachvollziehbar und zutreffend. Die KBK hat sich
im Baubewilligungsentscheid zur Transportkapazität und den Betriebs-
zeiten der Jungenbahn geäussert, ausserdem hat der KBK eine Sta-
tistik über die Personentransporte der Jungenbahn in den Jahren
2014 und 2015 zur Verfügung gestanden. Aufgrund dieser Informa-
tionen beurteilte die KBK die im Betriebskonzept angenommenen
Gästezahlen als ambitiös, jedoch technisch und praktisch ohne weite-
res möglich. Die KBK ist zum Ergebnis gelangt, unter Berücksichti-
gung der Wegdistanzen, Höhenunterschiede und Gästezahlen sei der
Bedarf an einer Restauration in Jungen ohne weiteres ausgewiesen.
5.4 Die Alp Jungen liegt mehr als 800 Höhenmeter oberhalb von
St. Niklaus und ist nur mit der Luftseilbahn (Jungenbahn) oder zu Fuss
erreichbar. Das gesamte Gebiet von Jungen liegt ausserhalb der
Bauzone. Die KBK hat sich bereits im Baubewilligungsentscheid aus-
führlich zur grossen Bedeutung des (Wander-)Tourismus auf der Jun-
genalp geäussert und auch die geringe Transportkapazität der Jun-
genbahn (zwei Kabinen zu je vier Personen) und die daraus folgenden
Wartezeiten angesprochen (vgl. Beilage 26 der KBK, S. 7 ff.). Seit dem
bisherige Restaurant musste seinen Betrieb einstellen, da die Eigentü-
mer des Gebäudes dieses seitdem anderweitig nutzen und nicht mehr
als Restaurant vermieten (Beilagen 1u und 1v der KBK). Aus den
Akten geht ausserdem hervor, dass 32 Eigentümer von Hütten, Ställen
und Scheunen in Jungen nicht bereit sind, ihre Gebäude für den
Betrieb eines Restaurants zu Verfügung zu stellen (Beilage 1aa der
KBK). Zudem hat die Beschwerdegegnerin geltend gemacht, der
Umbau eines bestehenden Gebäudes zum Restaurant sei kaum
realisierbar; die Gebäude seien entweder zu klein, um darin ein
Restaurant betreiben zu können oder würden aufgrund der engräumi-
gen Verhältnisse die feuerpolizeilichen und baurechtlichen Anforderun-
gen nicht erfüllen. In der Tat ist aktenkundig, dass fast alle bestehen-
16
RVJ / ZWR 2018
den Gebäude eine Fläche von weniger als 60 m2 aufweisen und die
Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen die Platzver-
hältnisse des geplanten Gebäudes mit einer Fläche von ca. 70 m2
bereits als sehr knapp bemessen für einen Restaurantbetrieb bezeich-
net hat (Beilage 22 der KBK).
5.5 Die Kritik der Beschwerdeführerin an den im Betriebskonzept
prognostizierten Gästezahlen geht nach dem Gesagten fehl: Selbst
falls die Annahmen des Betriebskonzepts etwas zu optimistisch sein
sollten, kann das Bedürfnis für ein Restaurant in Jungen nach dem
Gesagten nicht geleugnet werden: Auch die Beschwerdeführerin
bestreitet schliesslich die grundsätzliche Annahme des Betriebs-
konzepts nicht, dass die Jungenalp nicht nur von Ferienhausbesitzern
und Alpbewirtschaftern, sondern auch von einer nicht unerheblichen
Zahl von Wander- und Tagestouristen besucht wird. Zudem handelt
es sich um einen Restaurationsbetrieb mit bescheidenen Ausmassen
Terrasse - was auch ausgehend von tieferen Besucherzahlen als im
Betriebskonzept angenommen als verhältnismässig erscheint. Mit der
Schliessung des alten Restaurants fällt ein Angebot weg, welches
bisher ein nachgewiesenes touristisches Bedürfnis erfüllt hat. Die
Beschwerdegegnerin hat erfolglos versucht, ein bestehendes Gebäude
zwecks Betriebs eines Restaurants zu kaufen oder zu mieten. Der
vorgesehene Standort ist aufgrund seiner Nähe zur Bergstation der
Luftseilbahn, zum Rastplatz am kleinen See und den Wanderwegen
gewählt worden (vgl. Beilage 1p der KBK S. 6). Wie der Staatsrat zu
Recht ausgeführt hat, befinden sich neben der Bahnstation noch drei
weitere Gebäude in unmittelbarer Nähe. Der Standort liegt damit zwar
etwas östlich der grösseren Gebäudegruppe auf der Alp Jungen, von
einem abgelegenen Standort wie von der Beschwerdeführerin vorge-
bracht kann aber keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin macht im
Übrigen nicht geltend, dass ein anderer Standort in Jungen für einen
Neubau des Restaurants zur Verfügung stehen würde, wo geringere
Auswirkungen auf die Natur und die Landschaft zu erwarten wären.
Im Übrigen würde es erneut einer Bewilligung der KBK bedürfen, falls
das Gebäude in Zukunft nicht mehr als Restaurant, sondern zu einem
anderen Zweck genutzt werden sollte (Art. 15 Abs. 1 BauG). Auf den
erneut vorgebrachten Einwand der Beschwerdeführerin, die geplante
aber noch nicht vom Staatsrat homologierte kommunale Landschafts-
schutzzone sei nicht beachtet worden, wird nicht weiter eingetreten,
da schon die Vorinstanz und die KBK ausgeführt haben, dass diesem
RVJ / ZWR 2018
17
unverbindlichen Entwurf keine Vorwirkung zukommt (vgl. S. 5 des
angefochtenen Entscheids, Beilage 26 der KBK S. 7). Die Vorinstanz
hat die Standortgebundenheit i.S.v. Art. 24 lit. a RPG demnach zu
Recht bejaht. Es bleibt gemäss Art. 24 lit. b RPG zu prüfen, ob dem
Bauvorhaben überwiegende Interessen entgegenstehen, namentlich
der Biotopschutz.
…
7. Nach dem Gesagten kommt das Kantonsgericht zum Schluss,
dass der Staatsrat die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aus-
nahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG zu Recht bejaht hat. Die Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.