A1 17 216
URTEIL VOM 11. OKTOBER 2019
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Thomas Brunner, Richter und Frédéric Fellay,
Ersatzrichter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
V _________ AG , vertreten durch Rechtsanwalt M _________,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , 1950 Sitten,
ERBENGEMEINSCHAFT W _________ , bestehend aus X _________, Y _________,
Z _________, alle vertreten durch Rechtsanwalt N _________,
(Enteignung)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 20. September 2017.
Sachverhalt
A. Die V _________ AG ([…]) stellte am 30. Januar 2017 (mit Ergänzung der bereinig-
ten Rechtsbegehren vom 23. Februar 2017) beim Staatsrat das Gesuch, die Skipiste
A _________ - B _________ sowie die Seilbahnen von B _________ nach A _________
als Werk öffentlichen Nutzens zu erklären und auf dem Weg der öffentlichen Enteignung
(a) ein oberirdisches Überfahrtsrecht für die beiden Seilbahnen von B _________ nach
A _________ über die Parzellen GBV Nrn. xx1, xx2, xx3, xx4, xx5, xx6, xx7, xx8, xx9,
xx10, xx11 und xx12, (b) ein Baurecht für die Erstellung von Seilbahnmasten auf den
Parzellen GBV Nrn. xx1, xx4 und xx9, (c) ein Überfahrtsrecht für die Skipiste über die
Parzellen GBV Nrn. xx1, xx13, xx3 und xx9, (d) ein Durchleitungsrecht für die notwendi-
gen Werkleitungen (Strom, Wasser, Luft, etc.) für die Beschneiungsanlage über die Par-
zellen GBV Nrn. xx1, xx13, xx3 und xx9, (e) ein Baurecht für die Abtragung einer Fläche
von 27 m2 auf der Parzelle GBV Nr. xx3 und von 393 m2 auf der Parzelle Nr. xx9, (f) ein
Baurecht für die Aufschüttung einer Fläche von 93 m2 auf der Parzelle GBV Nr. xx9 und
(g) ein Baurecht für Schächte und Schneelanzen der Beschneiungsanlagen auf den Par-
zellen GBV Nrn. xx1, xx13, xx3 und xx8 einzuräumen. Gemäss den Katasterauszügen
befinden sich die vorgenannten Parzellen alle im Eigentum der Erben von W _________
in den Gebieten „C _________“, „D _________“ und „E _________“ in B _________.
Die V _________ AG beabsichtigt, die Beschneiung der ganzen Strecke zwischen
A _________ und B _________ mittels im Boden verlegten Rohren für Wasser, Strom
und Druckluft auszuführen und die Beschneiung mit Lanzen zu bewerkstelligen, weshalb
die aufgeführten Parzellen beansprucht würden. Alle übrigen Eigentümer ausser der Er-
bengemeinschaft W _________ hätten dem Bau der Beschneiungsanlage zugestimmt.
Mit dieser Erbengemeinschaft sei bereits im Jahre 2002 ein Dienstbarkeitsvertrag abge-
schlossen worden, welcher Vertrag bisher aber nicht im Grundbuch eingetragen worden
sei, weil bei der Grundbuchvermessung 2007 und 2014 eine Bereinigung des Eigentums
vorgenommen werden musste. Der Vertrag enthalte die einzige Entschädigung für von
Privaten eingeräumte Rechte im ganzen Skigebiet von B _________. Im Enteignungs-
verfahren werde nun eine einmalige Pauschalentschädigung angestrebt. Die
V _________ AG machte geltend, sie hätten sich während mehr als 15 Jahren um einen
freihändigen Erwerb der Dienstbarkeiten bemüht, was nicht zum Ziel geführt habe. Des-
halb sei nun ein Enteignungsverfahren eingeleitet worden. Das öffentliche Interesse an
der Erstellung und dem Betrieb der Bahnanlagen und der Beschneiung einschliesslich
der notwendigen Pistenkorrekturen liege vor.
B. Das Enteignungsgesuch wurde den Erben von W _________ am 24. Februar 2017
zur Kenntnis gebracht, welche dagegen am 23. März 2017 beim Staatsrat Einsprache
erhoben. Sie machten vor allem geltend, ein Lanzenstandort und die Pistenführung be-
finde sich teilweise ausserhalb der Skisportzone. Sie seien immer bereit gewesen, den
Dienstbarkeitsvertrag im Grundbuch eintragen zu lassen. Ihre Vorbehalte würden sich
auf die raumplanerische Frage der Koordination und den massiven Eingriff in die Land-
schaft beschränken. Der historische Bergweg von B _________ nach A _________
werde in der schneefreien Zeit von Wanderern und je länger je mehr auch von Moun-
tainbikern benutzt, was die Unfallgefahren erhöhe. Die landwirtschaftliche Nutzung
werde durch das meterhohe Auffüllen des Terrains im Bereich der Gegensteigung mit
Schnee heute schon erschwert. Das Verhalten der V _________ AG widerspreche in
mehrfacher Hinsicht Treu und Glauben, die Verzögerung mit der Eintragung des Dienst-
barkeitsvertrages vom Mai 2002 hätten nicht sie alleine zu verantworten und aufgrund
der beidseitig freiwilligen Erfüllung des Dienstbarkeitsvertrages fehle es an einem
Rechtsschutzinteresse zur Erteilung des Enteignungsrechts. Für die Bauten ausserhalb
der Bauzone, insbesondere für die Terrainveränderungen und die neue Beschneiungs-
anlage, seien die entsprechenden Bewilligungen notwendig und es fehle diesbezüglich
ein Umweltverträglichkeitsbericht. Das öffentliche Interesse und die Verhältnismässig-
keit der Enteignungen seien näher zu prüfen, es bestehe eine generelle Planungspflicht,
die Unterlagen würden den Vorgaben für das Baubewilligungsverfahren nicht genügen
und es fehle die Koordination zwischen dem Baubewilligungs- und dem Enteignungs-
verfahren.
Am 24. April 2017 hinterlegte die V _________ AG eine Einspracheantwort und hielt ihre
bereinigten Rechtsbegehren aufrecht. Der Dienstbarkeitsvertrag vom Mai 2002 habe
nicht im Grundbuch eingetragen werden können, da die Parzellengrenzen und damit die
Flächen der Grundstücke noch nicht bereinigt gewesen seien. Zum Expropriationsge-
such sei es nur wegen des Verlegens der unterirdischen Beschneiungsanlage und dem
Planieren der Piste gekommen. Die Einsprecher hätten diesen Arbeiten bisher nicht zu-
gestimmt. Erst nachdem eine Lösung zur Nutzung des Wassers im Winter aus dem
F _________ gefunden werden konnte, sei das Verlegen einer unterirdischen Beschnei-
ungsleitung möglich, welche wesentliche Vorteile für die Umwelt bringe (weniger Ener-
gieverbrauch, kein Trinkwasserverbrauch, Lärmreduktion, weniger Landschäden und
weniger Arbeitsaufwand). An der Schneesportzone habe sich seit 1999 nichts geändert.
Bei der nächsten Zonenplanänderung würde die Schneesportzone an die Linienführung
der Pisten angepasst. Der Umweltverträglichkeitsbericht, welcher an sich im Enteig-
nungsverfahren nicht notwendig sei, werde gleichwohl hinterlegt. Ohne Zustimmung o-
der ohne Enteignungsrecht könne das Baubewilligungsverfahren nicht eingeleitet wer-
den. Die Eintragung der Rechte im Grundbuch sei bisher daran gescheitert, weil die
Planunterlagen bestritten würden und die Entschädigung nicht geregelt sei, so dass nun-
mehr eine Pauschalentschädigung festzulegen sei.
Dazu antworteten die Einsprecher am 24. Mai 2017 und hielten ihre Rechtsbegehren
aufrecht. Gemäss dem Umweltverträglichkeitsbericht würden die Terrainveränderungen
maximal im Meterbereich liegen, während sich aus den Projektunterlagen ergebe, dass
der Auftrag und der Felsabtrag je 3 m betragen würde. Die wesentliche Divergenz unter
den Parteien beschränke sich auf diesen massiven Eingriff in die Landschaft und ob über
die eingeräumten Überfahrtsrechte zusätzlich ein Bike-Trasse geführt werden solle. Es
werde bestritten, dass für nicht zonenkonforme Bauvorhaben und für bereits vereinbarte
und somit unbestrittene Dienstbarkeiten ein Enteignungsrecht erteilt werden könne. In
Berücksichtigung der gesetzlichen Koordinationspflicht seien sämtliche gegenseitigen
Rechte und Pflichten zu erfassen und verbindlich zu regeln. Die Detailnutzungsplanung
für die Ausscheidung von beschneiten und nicht beschneiten Skisportzonen sei für das
Gebiet Süd noch nicht erfolgt. Die Lärmvorschriften würden beim Beschneien in der
Nacht nicht eingehalten. Vor der Einleitung eines Enteignungsverfahrens sei die Zonen-
konformität zu regeln. Vorab sei auch das Baubewilligungs- oder Plangenehmigungs-
verfahren durchzuführen und alsdann sei über die Enteignung zu entscheiden. Es müsse
zuerst geprüft werden, ob die Werkausführung überhaupt bewilligungsfähig sei, was eine
öffentliche Publikation mit der Einsprachemöglichkeit voraussetze.
C. Mit Entscheid vom 20. September 2017 hiess der Staatsrat die Einsprache teilweise
gut, indem er das Gesuch um Enteignung für das oberirdische Überfahrtsrecht für die
beiden Seilbahnen von B _________ nach A _________, das Überfahrtsrecht für die
Skipiste und das Baurecht für die Erstellung der Seilbahnmasten verweigerte. Ebenso
verweigerte er das Gesuch um Enteignung eines Baurechts für die Abtragung der beiden
beantragten Flächen von 27 m2 und 393 m2 sowie die Aufschüttung von 93 m2. Demge-
genüber genehmigte er das Gesuch um Enteignung des Durchleitungsrechts für die not-
wendigen Werkleitungen und das Baurecht für Schächte und Schneelanzen der Be-
schneiungsanlagen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das oberirdische Überfahrts-
recht für die beiden Seilbahnen und das Baurecht für die Erstellung der Seilbahnmasten
bereits im Grunddienstbarkeitsvertrag vom 8. Mai 2002 geregelt worden seien und nicht
ersichtlich sei, weshalb diese ausgedehnt werden sollten. Dagegen seien die neuen
Werkleitungen, Schächte und Schneelanzen der Beschneiungsanlagen im öffentlichen
Interesse und die Enteignung sei verhältnismässig, da neu Wasser vom Stausee bezo-
gen werde, der Bezug von Trinkwasser entfalle, die Schneelanzen leiser seien, der Ener-
gieverbrauch tiefer sei und die Talabfahrt gewährleistet werden müsse. Für die Abtra-
gung und die Aufschüttung von Boden zur Verhinderung von Gegensteigungen auf der
Skipiste wird zwar das öffentliche Interesse bejaht, die Notwendigkeit und damit die Ver-
hältnismässigkeit sei nicht gegeben, da sich gut ausgebaute Pisten auf anderem Weg
und durch Einfüllen von künstlichem Schnee erreichen liessen. Eine Verletzung des
Grundsatzes von Treu und Glauben sei zu verneinen. Eine vorsorgliche oder voraus-
sichtliche Enteignung sei gesetzlich vorgesehen, womit das Enteignungsrecht für eine
zukünftige Erweiterung oder Vergrösserung eines Werkes ausgeübt werden könne.
Diese Voraussetzungen seien vorliegend bei der technischen Beschneiung durch das
Lanzensystem gegeben.
D. Gegen diesen Entscheid des Staatsrats erhob die V _________ AG (fortan Be-
schwerdeführerin) am 23. Oktober 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffent-
lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1.
Der Entscheid des Staatsrates vom 20.9.2017 ist aufzuheben, soweit er nicht dem Gesuch der
Beschwerdeführerin entspricht.
Die Skipiste A _________ - B _________ sowie die Seilbahnen von B _________ nach
A _________ werden als Werke öffentlichen Nutzens erklärt.
Es wird festgestellt, dass der Staatsrat der V _________ AG das Enteignungsrecht erteilt hat für
3.1
eine Dienstbarkeit als Durchleitungsrecht für die notwendigen Werkleitungen (Strom, Was-
ser, Luft etc.) für die Beschneiungsanlage über die Parzellen Nr. xx1, Nr. xx13, Nr. xx3, und
Nr. xx9 in B _________,
3.2
eine Dienstbarkeit als Baurecht für Schächte und Schneelanzen der Beschneiungsanlage
auf den Parzellen Nr. xx1, Nr. xx13, Nr. xx3 und Nr. xx8 in B _________.
Der V _________ AG werden auf dem Weg der öffentlichen Enteignung folgende Dienstbarkeiten
eingeräumt:
4.1
ein oberirdisches Überfahrtsrecht für die beiden Seilbahnen von B _________ nach
A _________ über die Parzellen Nr. xx1, Nr. xx2, Nr. xx3, Nr. xx4, Nr. xx5, Nr. xx6, Nr. xx7,
Nr. xx8, Nr. xx9, Nr. xx10, Nr. xx11 und Nr. xx12 in B _________,
4.2
ein Baurecht für die Erstellung von Seilbahnmasten auf den Parzellen Nr. xx1, Nr. xx4 und
Nr. xx9 in B _________,
4.3
ein Baurecht für die Abtragung einer Fläche von 27 m2 auf der Parzelle Nr. xx3 und von 393
m2 auf der Parzelle Nr. xx9 in B _________,
4.4
ein Baurecht für die Aufschüttung einer Fläche von 93 m2 auf der Parzelle Nr. xx9 in
B _________.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt die Gesuchstellerin, die Gesuchgegner haben sich
daran angemessen zu beteiligen.
Die Gesuchsgegner haben der Gesuchstellerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.“
Sie machte geltend, die Beschwerde richte sich nur gegen die Verweigerung des Ent-
eignungsrechts für die Bahnanlagen und die Terrainveränderungen. Der Staatsrat ver-
kenne, dass für Dienstbarkeiten die Eintragung im Grundbuch konstitutiv sei, und dass
diese Eintragung bisher nicht erfolgt sei. Eine obligatorische Verpflichtung sei gegenüber
allfälligen Rechtsnachfolgern nicht durchsetzbar. Die Grundeigentümer, welche eine Be-
reinigung der Grundstücksgrenzen vornahmen, hätten die Verzögerungen mit der
Grundbucheintragung zu verantworten. Die Eintragung der Dienstbarkeiten habe bisher
nicht auf dem gütlichen Weg erfolgen können und da die Dienstbarkeiten um die Durch-
leitungs- und Baurechte für die Beschneiungsanlagen hätten erweitert werden müssen,
sei das Enteignungsverfahren eingeleitet worden. Die Abgeltung solle einheitlich festge-
legt werden, was im nachfolgenden Schätzungsverfahren erfolge. Die beantragten Ter-
rainveränderungen würden die landwirtschaftliche Nutzung durch ein vereinfachtes Mä-
hen und Heuen sowie durch eine bessere Bewässerung durch die Beschneiungsleitun-
gen erleichtern. Die Gegensteigung in einer Skipiste stelle eine erhebliche Gefahr dar,
weil geübte Skifahrer über das vorher verlaufende flache Gelände schnell fahren wür-
den, während schwächere Skifahrer durch das Aufsteigen die Piste versperren würden.
Die Kosten der Beschneiung mit dem Mehrverbrauch von Wasser und Energie habe der
Staatsrat bei der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht berücksichtigt.
E. Die Beschwerde wurde am 26. Oktober 2017 an den Staatsrat und die Erben von
W _________ (fortan Beschwerdegegner) zur Vernehmlassung weitergeleitet.
Am 22. November 2017 verzichtete der Staatsrat auf eine Stellungnahme, beantragte
aber, gestützt auf den Staatsratsentscheid, die kostenpflichtige Abweisung der Be-
schwerde und hinterlegte die Akten.
Am 23. November 2017 beantragten die Beschwerdegegner die vollständige und kos-
tenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Anmeldung
des Dienstbarkeitsvertrags vom 8. Mai 2002 sei aufgrund der amtlichen Vermessung mit
Zustimmung beider Parteien zurückgestellt worden. Der Dienstbarkeitsvertrag könne im
Grundbuch eingetragen werden. Die Sachverhaltsausführungen bezüglich der Über-
fahrtsrechte und der Stützen der Bahnanlagen seien rechtlich nicht relevant und mit der
Einräumung der Dienstbarkeiten für die Beschneiungsanlagen seien sie ausdrücklich
einverstanden. Der Sanierung der Holzkastenverbauungen zur Hangsicherung gegen
die I_________ würden sie sich nicht widersetzen, eine sachliche Notwendigkeit der
Terrainveränderungen in diesem Zusammenhang sei aber nicht gegeben. Die Terrain-
veränderungen seien nicht nur im Meterbereich, die Angaben der Kubikmeter würden
fehlen, es würde sich um einen massiven Eingriff in die Landschaft handeln und die
Gegensteigungen von 1 m bzw. 3 m könnten problemlos im Rahmen der Pistenpräpa-
rierungen mit Schnee ausgeglichen werden. Im Jahre 2002 hätten die Vertreter der Berg-
bahnen selber eine jährliche Entschädigung vorgeschlagen. Für die Beschneiungsanla-
gen liege ein rechtskräftiger Entscheid über die Erteilung des Enteignungsrechts vor. Die
eingeräumten Dienstbarkeiten würden nach wie vor anerkannt und es bestehe ein
schriftlicher Vertrag, so dass ein Enteignungsrecht nicht notwendig sei und diesbezüg-
lich kein Rechtsschutzinteresse bestehe. Die Beschneiungsanlagen und die Terrainver-
änderungen würden ein Gesamtwerk bilden und dementsprechend sei eine Verfahrens-
koordination notwendig (Baubewilligung/Plangenehmigung/Ertei-lung Enteignungs-
recht/Natur- und Heimatschutz/Schutz des Wanderweges vor Bikern). Solange das öf-
fentliche Interesse für eine Werkausführung nicht beurteilt sei, sei auch das öffentliche
Interesse an einer Enteignung nicht erstellt. Die gesetzliche Koordinationspflicht sei
durch das einseitig vorgezogene Enteignungsverfahren verletzt.
F. Am 8. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein und hielt ihre
Rechtsbegehren vollumfänglich aufrecht. Sie machte geltend, der Dienstbarkeitsvertrag
vom Mai 2002 entfalte keine Drittwirkung. Der Dienstbarkeitsvertrag erfordere für dessen
Gültigkeit der Eintragung im Grundbuch. Der Inhalt einer Dienstbarkeit und insbesondere
vorliegend das Überfahrtsrecht der Pisten beurteile sich nach den Bedürfnissen des Be-
rechtigten, so dass die Terrainveränderung gerechtfertigt sei. Die Terrainveränderungen
seien einzig noch umstritten. Die Expropriationspläne seien vom offiziellen Geometer in
Zusammenarbeit mit dem Registerhalter erstellt worden, so dass die Pläne stimmen wür-
den. Die Terrainhöhe werde in einem Bereich um 2.42 m und im anderen Bereich um
3.24 m geändert, so dass es sich um Änderungen im „Meterbereich“ handeln würde. Der
Bereich „G _________“ werde vom Bike-Konzept nicht betroffen, womit das Pistentrasse
und der historische Weg den Bikern nicht zur Verfügung stehe. Es sei nicht gerecht, dass
ein einzelner Bodeneigentümer eine unverhältnismässig hohe Entschädigung im Ver-
gleich zu andern Grundeigentümern erhalte. Es sei nicht möglich, ein Baubewilligungs-
verfahren ohne die Zustimmung der Grundeigentümer einzuleiten. Die fehlende Zustim-
mung könne nur durch das Expropriationsverfahren ersetzt werden, welches naturge-
mäss dem Baubewilligungsverfahren vorangehe. Die Anlagen zwischen B _________
und A _________ könnten nur gesamthaft und in einem einzigen Verfahren geregelt
werden. Die Beschwerdegegner hätten bisher keinerlei Argumente angeführt, welche
ihre eigenen Interessen an der Nichterstellung der Beschneiungsanlage und der Terrain-
veränderungen darlegen würden. Der Massstabfehler der Skisportzone gegenüber dem
effektiven Verlauf der Skipiste könne nicht im jetzigen Verfahren eingebracht werden. Es
bestehe ein rechtsgültiger Zonenplan.
Am 31. Januar 2018 reichten die Beschwerdegegner eine Duplik ein und bestätigten die
Zustimmung für die Erstellung und den Betrieb der neuen Beschneiungsanlagen. Die
Aufschüttung auf ihrem Grundeigentum in der Höhe von 3 m erfordere aus statischen
Gründen das Erstellen einer Stützmauer mit einer Höhe von etwa 7 m. Die Bike-Fahrer
würden teilweise von der Luftseilbahn bergwärts transportiert und die Strecke
A _________-G _________B _________ sei aber für Bikes nicht gesperrt. Deshalb
dränge sich eine Verfahrenskoordination auf. Ein Pistenüberfahrtsrecht berechtige nicht
Terrainveränderungen von mehreren Metern Höhe.
Am 21. Juni 2018 wurde in Anwesenheit der Parteien und deren Vertreter eine Ortsschau
durchgeführt, wobei eine Sistierung des Verfahrens vereinbart wurde. Nach den Korres-
pondenzen der Parteien vom 22. Juni 2018 und 26. Juni 2018 zum Erwerb von Aktien
durch die Beschwerdegegner und der Mitteilung vom 4. Dezember 2018 bezüglich der
Baueingabe der Beschneiungsanlage und der Anpassung der Skipiste wurde das Ver-
fahren am 17. Dezember 2018 weiterhin sistiert. Am 24. Juni 2019 teilte die Beschwer-
deführerin mit, dass die Zonenplanänderung noch eine geraume Zeit in Anspruch neh-
men werde und das Baugesuch noch nicht eingereicht worden sei, weshalb eine Teil-
rechtskraftbescheinigung für die unbestrittenen Punkte des Enteignungsverfahrens be-
antragt wurde.
Hierzu entgegnete der Staatsrat am 5. Juli 2019, dass im Entscheid vom 20. September
2017 die Enteignung für das oberirdische Überfahrtsrecht für die beiden Seilbahnen und
das Baurecht für die Seilbahnmasten nicht erteilt worden sei, weil dies im Grunddienst-
barkeitsvertrag bereits geregelt sei. Diesen Entscheid habe die Beschwerdeführerin an-
gefochten, so dass er nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Die Beschwerdegegner ant-
worteten am 11. Juli 2019 und hielten fest, dass eine Rechtskraftbescheinigung nicht
erteilt werden könne, da die Anträge der Beschwerdeführerin mit dem Judikatum des
Staatsratsentscheides nicht identisch seien.
Am 17. Juli 2019 verfügte das Gericht, dass keine Teilrechtskraftbescheinigung ausge-
stellt und die Sistierung des Verfahrens nicht verlängert werde. Am 14. August 2019
wurde den Parteien das Protokoll der Ortsschau vom 21. Juni 2018 zugestellt. Am 27.
August 2019 ergänzte die Beschwerdeführerin zum Protokoll, dass der historische Weg
ausparzelliert sei, daran keine Veränderungen vorgenommen würden und er vom Ent-
eignungsgesuch nicht betroffen sei. Am 27. September 2019 machten die Beschwerde-
gegner geltend, dass bei der leichten Gegensteigung auf der Skipiste kein Sicherheits-
risiko bestehe, ausser die Fahrer würden diese Passage mit übersetzter Geschwindig-
keit durchfahren. Wegen der Verletzung der gesetzlich vorgeschriebenen Koordinations-
pflicht leide der Entscheid des Staatsrats an einem schweren Rechtsmangel. Bei der
Beschneiungsanlage werde überdies eine Enteignung für ein Werk verlangt, welches die
gesetzlichen Lärmwerte nicht einhalte. Die Erteilung des Enteignungsrechts setze zu-
dem eine rechtskräftige Plangenehmigung voraus.
Es wurden keine weiteren Rechtsschriften eingereicht. Weitere Sachverhaltsdarstellun-
gen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in
den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Staatsratsentscheid stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis 77 VVRG und gestützt auf Art. 24 Abs. 2 des kantonalen Enteig-
nungsgesetzes vom 8. Mai 2008 (kEntG; SGS/VS 710.1) der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin ist als Gesuchstellerin für das Enteig-
nungsrecht sowie als Adressatin des für sie negativen Staatsratsentscheids durch die-
sen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,
so dass sie nach Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerde-
führung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Am 21. Juni 2018 führte ein Delegierter des Gerichts antragsgemäss einen Augen-
schein durch, wobei ein Protokoll und Fotos erstellt wurden. Darüber hinaus stellten die
Parteien die Beweisanträge zu Parteieinvernahmen, Hinterlage und Editionen von Ur-
kunden und es sei ein Gutachten über die Geländeaufnahmen einzuholen. Auf diese
beantragten prozessualen Vorkehren kann verzichtet werden. Die entscheidrelevanten
tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich aus den Verfahrensakten und den Feststellun-
gen am Augenschein (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung Urteil des Bundesgerichts
8C_649/2017 vom 4. Januar 2018 E. 7.6.2 mit Hinweisen).
4. Art. 4 kEntG legt fest, dass das Enteignungsrecht dem Kanton, den Gemeinden und
übrigen Gemeinwesen und Anstalten des öffentlichen Rechts und Personen des privaten
Rechts erteilt werden kann. Nach Art. 3 Abs. 1 kEntG kann das Enteignungsrecht nur
zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse erteilt werden. Das öffentliche Inte-
resse wird u. a. namentlich vermutet für die Verwirklichung von Werken, die einem all-
gemeinen Interesse wirtschaftlicher, touristischer, kultureller, sozialer oder umweltrele-
vanter Art entsprechen (Art. 3 Abs. 2 lit. f kEntG). Für die Verwirklichung der im kanto-
nalen Tourismusgesetz vom 9. Februar 1996 (TourG/VS; SGS/VS 935.1) festgelegten
Ziele von öffentlichem Nutzen können die notwendigen dinglichen Rechte auf dem Wege
der Enteignung, gemäss den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes, erworben wer-
den (Art. 41 TourG/VS). Das Bundesgericht hat im Urteil 1P.36/2001 vom 9. April 2001
bereits festgestellt, dass das Enteignungsrecht für im öffentlichen Interesse liegende
Werke anderer, privater Träger erteilt werden kann. Dabei ging es um die Erteilung des
Enteignungsrechts für ein Bau- und Überspannungsrecht zum Betrieb eines Ski-
Übungslifts (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_455/2010 vom 7. Januar 2011
E. 3.2). Der Kanton ist demnach grundsätzlich befugt, der Beschwerdeführerin als pri-
vatrechtlicher Aktiengesellschaft das Enteignungsrecht zur Erfüllung einer Aufgabe im
öffentlichen Interesse zu erteilen.
4.1 Bei Vorliegen eines Enteignungsgrundes kann die Enteignung nach Art. 7 Abs. 1
kEntG nur soweit ausgeübt werden, als es zur Erreichung des angestrebten Zweckes
notwendig ist. Durch diese Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
eines Eingriffs in die Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft; [BV, SR 101]) konkretisiert. Die Prüfung der Verhältnismäs-
sigkeit von Eingriffen in das Eigentumsrecht setzt eine umfassende Abwägung aller öf-
fentlichen und privaten Interessen voraus (vgl. Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 BV). Insbe-
sondere ist zu prüfen, ob adäquate Alternativen zur vorgesehenen Enteignung bestehen
(vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2017/76 vom 16. August 2018 E. 4 mit
Hinweisen).
4.2 Die Beschwerdeführerin stellte am 30. Januar 2017 beim Staatsrat u. a. das Gesuch
um Enteignung eines Durchleitungsrechts für die notwendigen Werkleitungen (Strom,
Wasser, Luft etc.) für die Beschneiungsanlage über die Parzellen GBV Nrn. xx1, xx13,
xx3 und xx9 (d) und eines Baurechts für Schächte und Schneelanzen der Beschneiungs-
anlagen auf den Parzellen GBV Nrn. xx1, xx13, xx3 und xx8 (g). In Gutheissung des
Gesuches hat der Staatsrat im Entscheid vom 20. September 2017 das Enteignungs-
recht für diese Teilbereiche erteilt. Gleichwohl stellte die Beschwerdeführerin vor dem
Kantonsgericht das Gesuch um Feststellung der Gewährung dieser Enteignungsrechte
(Ziff. 3 der Rechtsbegehren). Diesbezüglich antworteten die Beschwerdegegner in der
Vernehmlassung vom 23. November 2017, dass für die Beschneiungsanlagen ein
rechtskräftiger Entscheid über die Erteilung des Enteignungsrechts vorliege, so dass die
nochmalige Feststellung dieses Rechts nicht mehr notwendig und auf dieses Begehren
nicht einzutreten sei (S. 9).
Hierzu hält das Gericht fest, dass eine Teilrechtskraft in der Verwaltungsrechtspflege
zwar nicht allgemein anerkannt ist, sie aber beim Umfang der aufschiebenden Wirkung
einer Beschwerde von Bedeutung ist (Regina Kiener, in: Kommentar VRG, 3. A., 2014,
§ 25 N. 20; Xaver Baumberger, Aufschiebende Wirkung bundesrechtlicher Rechtsmittel
im öffentlichen Recht, Diss. 2006, S. 88 ff.; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich
VR.2013.00004 vom 27. Juni 2013 E. 5.1). Die aufschiebende Wirkung einer Be-
schwerde bedeutet, dass die gesamte Anordnung des angefochtenen Dispositivs keine
Rechtswirkung entfaltet (vgl. Regina Kiener, a.a.O.). Der rechtliche und tatsächliche Zu-
stand bleibt vorderhand bestehen. Der Verfügungsadressat wird für die Dauer des
Rechtsmittelverfahrens so gestellt, wie wenn kein Sachentscheid getroffen worden wäre:
Von einer begünstigenden Anordnung darf er vorderhand nicht Gebrauch machen und
einer belastenden Anordnung muss er keine Folge leisten (Regina Kiener, a.a.O., § 25
N. 2 mit Hinweisen). Eine teilweise Aufhebung der aufschiebenden Wirkung ist aber
möglich, wenn der Gegenstand des Entscheides trennbar und in seinen verschiedenen
Komponenten differenziert beurteilbar ist (vgl. Xaver Baumberger, a.a.O., S. 88), was in
casu möglich ist, da sich die Enteignung auf verschiedene Bereiche bezieht und der Teil
der Beschneiung unbestritten ist. Auf die Begehren bezüglich die Enteignung der Durch-
leitungsrechte und der Beschneiungsanlage (Ziff. 3 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vom 23. Oktober 2017) ist daher nicht weiter einzutreten, zumal die einzelnen Sachfra-
gen bei der Plangenehmigung und der Baubewilligung nochmals aufgeworfen werden
können.
4.3 Während die Beschwerdeführerin insbesondere die Verweigerung des Enteig-
nungsrechts für die Bahnanlagen und die Pistenkorrekturen rügt, ist für die Beschwer-
degegner für den Antrag auf Abweisung der Beschwerde die Verletzung der Koordinati-
onspflicht ausschlaggebend. Es werde die Enteignung von Eigentumsrechten für Werk-
anlagen verlangt, zu deren Realisierung die notwendige Plangenehmigung und Baube-
willigung noch nicht vorliege. Es ist daher vorab über die Koordinationspflicht zu befin-
den.
4.3.1 Das Koordinationsgebot (Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung
vom 22. Juni 1979; [RPG, SR 700]) verlangt, dass die für die Errichtung einer Baute
erforderlichen Verfügungen materiell und soweit möglich formell koordiniert ergehen
(Abs. 1-3). Die Koordinationspflicht erstreckt sich auf Bauten oder Anlagen, die nicht nur
eine Bewilligung, sondern Verfügungen mehrerer Behörden bedürfen (hierzu und nach-
folgend René Wiederkehr, Ausgewählte Fragen der Koordinationspflicht nach Art. 25a
RPG aus der Sicht der Praxis, AJP 2015, S. 599 ff., S. 600). Die Rechtsanwendung muss
materiell koordiniert, d. h. inhaltlich abgestimmt erfolgen, wenn zwischen den verschie-
denen Bewilligungen bzw. den anzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften ein
derart enger Sachzusammenhang bestand, dass sie nicht getrennt und unabhängig von-
einander angewendet werden dürfen. (BGE 137 II 182 E. 3.7.4.1, BGE 126 II 26 E. 5d;
Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.1; Peter Hänni, Pla-
nungs-, Bau- und besonderes Umweltrecht, 5. A., Bern 2008, 459; Bernhard Wald-
mann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 25a RPG Rz. 32 f.). Das Er-
fordernis des engen Sachzusammenhanges wird bejaht, wenn Rechtsfragen derart un-
trennbar miteinander verbunden sind, dass eine verfahrensrechtlich getrennte Behand-
lung zu sachlich unhaltbaren Ergebnissen führen könnte (BGE 117 Ib 35 E. 3e). Ohne
Koordination dieser materiellen Fragen besteht die Gefahr, dass widersprüchliche Ent-
scheide ergehen könnten, was einer willkürlichen Rechtsanwendung gleich käme (BGE
137 II 182 E. 3.7.4.1).
4.3.2 Ein enger Sachzusammenzusammenhang besteht beispielsweise zwischen der
Bau-, Rodungs- und Gewässerschutzbewilligung sowie der Deponieerrichtungs- und -
betriebsbewilligung für den Bau und Betrieb einer Abfallanlage (BGE 120 Ib 400 E. 5),
zwischen der Rodungs- und Deponiebewilligung für den Bau einer Deponie oder der
Rodungs- und der Baubewilligung für die Erweiterung einer Kiesgrube (Urteil des Bun-
desgerichts 1A.79/2002 vom 25. April 2003 E. 3.2). Die Erstellung eines Wasserkraft-
werkes bedarf nebst der Verleihung der Wasserkraftnutzung in Form einer Konzession
auch der Erteilung weiterer Bewilligungen, namentlich die gewässerschutz-, fischerei-
und naturschutzrechtlichen Bewilligungen, die Bewilligung zur Wasserentnahme und Zu-
lassung des Eingriffs in den Wasserlauf gemäss GSchG, den Sondernutzungsplan oder
die Ausnahmebewilligung gemäss RPG, die Rodungsbewilligung und auch die Erteilung
des Enteignungsrechts, welche Bewilligungen entsprechend zu koordinieren sind (BGE
119 Ib 254 E. 6b). Der Koordinationspflicht unterliegen ferner eine Ausnahmebewilligung
gemäss Art. 24 RPG und eine Kiesausbeutungsbewilligung oder eine Rodungsbewilli-
gung und eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG für ein Lawinenauslösesystem
zur Sicherung einer Skipiste (BGE 129 II 63 E. 5). Demgegenüber hat die Rechtspre-
chung das Bestehen eines engen Sachzusammenhanges etwa zwischen einem Kredit-
bewilligungsverfahren und einem Projektgenehmigungsverfahren für den Bau eines Au-
tobahnzusammenschlusses verneint (BGE 117 Ib 35 E. 3e). Ebenso hängt ein Schät-
zungsverfahren nicht eng mit einem strassenrechtlichen Verfahren (Bau eines Seeufer-
weges) zusammen, wenn es erst später gestützt auf den definitiven strassenrechtlichen
Entscheid über die Festsetzung des Projekts erfolgt (Urteil des Bundesgerichts
1C_86/2012 E. 2.3).
4.3.3 Im vorliegenden Fall verlangt die Beschwerdeführerin neben dem Enteignungs-
recht für Dienstbarkeiten für die notwendigen Werkleitungen der Beschneiungsanlage
die Enteignung für Dienstbarkeiten der beiden Seilbahnen von B _________ nach
A _________ und der Seilbahnmasten sowie insbesondere für Baurechte für die Abtra-
gung und Aufschüttung von Land. Während der Staatsrat das Gesuch für die beiden
Seilbahnen und die Seilbahnmasten verweigerte, da ein Grunddienstbarkeitsvertrag be-
stehe, verweigerte er ebenso die Abtragung und Aufschüttung, weil die Notwendigkeit
nicht gegeben sei. Er genehmigte aber das Gesuch für die Beschneiungsanlagen. Dem-
gegenüber bestreiten die Beschwerdegegner die Koordination, da die Plangenehmigun-
gen und die Baubewilligungen nicht vorliegen würden. Die Koordinationspflicht nach Art.
25a RPG kann nur soweit reichen, als ein Koordinationsbedarf besteht (hierzu und nach-
folgend vgl. Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, a.a.O., Art. 25a
Rz. 25 und 33). Ein Bedarf ist dann nachgewiesen, wenn ein Bauvorhaben ausser der
eigentlichen Baubewilligung noch weitere Bewilligungen, Zustimmungen oder Genehmi-
gungen bedarf. Kann ein Projekt allein aufgrund einer Baubewilligung ausgeführt wer-
den, besteht kein Koordinationsbedarf. Ein Projektverfahren mit Plangenehmigung und
Baubewilligung hat insofern Vorrang, als feststehen muss, was gebaut wird, bevor über
die Enteignung endgültig entschieden werden kann. Eine Pflicht zur gleichzeitigen Eröff-
nung der Entscheide lässt sich weder aus den gesetzlichen Pflichten noch aus Art. 25a
RPG ableiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1131/2014 vom 5. November 2015 E.
3.1 ff. mit Hinweisen), wenngleich mit dem Bau grundsätzlich nicht begonnen werden
darf, bevor die Zustimmung der Eigentümer oder die Enteignung gesichert ist.
4.3.4 Soweit es vorliegend für Terrainveränderungen und Beschneiungs- sowie Bahn-
anlagen nachträglich allenfalls eines Enteignungsverfahrens bedarf, ist im Planungs-
und Baubewilligungsverfahren die koordinierte Behandlung von enteignungsrechtlichen
Einsprachen nicht vorgesehen. Damit könnten die Einsprecher im Enteignungsverfahren
dieselben Rügen wie im Ausbauprojektverfahren erheben. Derartige Doppelspurigkeiten
sind mit Blick auf Art. 25a RPG und die Prozessökonomie unerwünscht (vgl. hierzu BGE
125 II 18 E. 4c/bb mit Hinweisen, Arnold Marti, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2010, Art. 25a
Rz. 18). Wo eine Enteignung nötig ist, sollte über Grundsatzfragen und den Umfang der
Enteignung zusammen mit der Projektbewilligung entschieden werden (Arnold Marti,
a.a.O. mit Hinweisen). Zur Koordination von Projektbewilligungsentscheiden mit der Nut-
zungsplanung äussert sich Art. 25a Abs. 4. Vorliegend stellt das Gericht fest, dass zwi-
schen den Planungs- und Baubewilligungsverfahren einerseits und dem Enteignungs-
verfahren ein enger Sachzusammenhang besteht. Eine Auflage der Nutzungsplanung
unter Bezeichnung der Grundstücke und ein entsprechendes Baugesuch ermöglichen
es den Betroffenen, sich rechtzeitig vor dem Enteignungsgesuch darüber schlüssig zu
werden, ob sie dem Bauvorhaben zustimmen oder ob sie dagegen oder gegen die Ent-
eignung Einsprache erheben wollen. Ohne Koordination der materiellen Aspekte, insbe-
sondere auch ohne eine übereinstimmende Auslegung von Begriffen und des Verfah-
rens besteht deshalb die Gefahr, dass widersprechende Entscheide ergehen können
(vgl. BGE 137 II 182 E. 3.7.4.2). Eine getrennte Behandlung führt zu sachlich unhaltba-
ren Ergebnissen, was eine willkürliche Rechtsanwendung darstellt. Es könnte sich erge-
ben, dass ein Enteignungsentscheid ohne Einbezug der Nutzungsplanung und des Bau-
gesuches in einem späteren Zeitpunkt wieder geändert werden muss. Dies würde indes
nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen: Danach sollen Verfügungen den Be-
troffenen erlauben, richtig zu disponieren und unliebsame Überraschungen auszu-
schliessen. Eine Koordination ist zudem umso mehr gefordert, als die Notwendigkeit, die
Verhältnismässigkeit und das öffentliche Interesse umfassend im Rahmen der Nut-
zungsplanung, des Baugesuches und des Enteignungsverfahrens geprüft werden. Dies
ist vorliegend nicht erfolgt, so dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist
und der Entscheid des Staatsrats – wenn auch aus anderen Gründen – zu bestätigen
ist.
4.3.5 Die Beschwerdeführerin wäre deshalb gehalten gewesen, die Verfahren der Plan-
genehmigung und des Baugesuches vorzuziehen und allenfalls mit dem Enteignungs-
verfahren materiell und formell zu koordinieren. Wie die Koordination im Einzelnen aus-
zugestalten ist, obliegt grundsätzlich der Beschwerdeführerin und der Gemeinde. Zwi-
schen den verschiedenen Entscheiden besteht eine grosse Abhängigkeit und Verflech-
tung. Dabei ist grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung notwendig. Soweit die Vorhaben
eine Nutzungsplanung erfordern, hängt es von dessen Detailierungsgrad ab, ob die Mas-
snahmen bereits im Planerlassverfahren oder erst im Bewilligungsverfahren festzulegen
sind. Soweit die Nutzungsplanung das jeweilige Projekt weitgehend vorbestimmt, ver-
langt der Koordinationsgrundsatz, dass bereits im Stadium der Nutzungsplanung eine
umfassende Interessenabwägung vorgenommen wird. Bei umfassenden Vorhaben ist
es unumgänglich, dass der Grundsatzentscheid über die Zulässigkeit eines Vorhabens
vor dem Entscheid über weitere Bewilligungen getroffen werden muss, weil es unmöglich
ist, alle Gesichtspunkte, die Gegenstand einer Bewilligung bilden, in einem Entscheid zu
behandeln. Eine solche Aufteilung kann nach der Rechtsprechung zulässig sein, sofern
die erforderliche materielle und formelle Koordination der Entscheide nicht vereitelt wird
(Urteil des Bundesgerichts 1C_156/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 6.2.2 mit Hinweisen).
5. Es ergibt sich somit, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für
die Zusprechung der Parteientschädigung. Im Einzelnen:
5.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und
der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr
Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftre-
ten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Die Beschwer-
deführerin unterliegt, da sie mit ihren Anträgen nicht durchdringt. Gemäss Art. 3 des
Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Ver-
waltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten
aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Ge-
richtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kan-
tonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 119.20 für die
Reisekosten anlässlich der Ortsschau vom 21. Juni 2018 in B _________ an. Aufgrund
der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Ge-
richtsgebühr auf Fr. 1 380.80 festgesetzt. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfah-
rens betragen demnach insgesamt Fr. 1 500.--. Entsprechend dem Verfahrensausgang
werden diese der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.2 Als obsiegende Partei haben die Beschwerdegegner gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG
Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert
und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht
der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Das Gericht ist
bei der Festlegung der Parteientschädigung nicht an die gestellten Begehren gebunden,
die Parteientschädigung kann global festgesetzt werden (vom Bundesgericht bestätigt
im Urteil 1P.69/2003 vom 16. Mai 2003). Sie umfasst die Entschädigung an die berech-
tigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar). Letztere sind in Anwendung
der Art. 27 ff. GTar festzusetzen und betragen im Verwaltungsgerichtsbeschwerdever-
fahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- (Art. 39 GTar). Bei der Beurteilung des
Arbeits- und des Zeitaufwands darf beachtet werden, dass das Verwaltungsverfahren im
Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird. Überdies
ist vor Augen zu halten, dass die Beschwerdegegner mehrere Stellungnahmen einge-
reicht haben. Die Parteientschädigung wird aufgrund der Bedeutung, der Schwierigkeit
und des Umfangs des Falls auf Fr. 2 500.-- festgesetzt und der unterliegenden Be-
schwerdeführerin auferlegt.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Den Beschwerdegegnern wird zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 2 500.-- zugesprochen.
Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staatsrat des Kantons Wallis und den
Beschwerdegegnern schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 11. Oktober 2019