projekte
A1 17 210 ΓÇó Appeal deadline and service fiction in procurement law
A1 17 210Kantonsgericht12.05.2017
In this public procurement case, the court explained how the 10-day appeal period is computed and confirmed that, where cantonal procedural law does not regulate service of registered mail, the federal service fiction applies. A registered item is deemed served on the seventh day after an unsuccessful delivery attempt if the addressee had to expect service. The court held that the VVRG is supplemented by its general time-computation rules, and that resort to the CPC is unnecessary because the same solution follows from Federal Supreme Court case law.
Art. 16 Abs. 4 GIVöB; Art. 15, 79a, 81 VVRG; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; Beschwerdefrist und Zustellungsfiktion im öffentlichen Beschaffungsrecht. Mangels eigener Regelung im kantonalen Verfahrensrecht sind für die Berechnung der 10-tägigen Beschwerdefrist die allgemeinen Fristenregeln des VVRG ergänzend anwendbar; der Anfangstag wird nicht mitgezählt, der Fristablauf tritt um Mitternacht des letzten Tages ein. Enthält das kantonale Recht keine Zustellungsnorm für eingeschriebene Sendungen, gilt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Zustellungsfiktion am siebten Tag der Abholfrist, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste. Die subsidiäre Heranziehung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO führt zum gleichen Ergebnis, ist aber nicht notwendig, wenn die bundesgerichtliche Rechtsprechung direkt anwendbar ist (consid. 1.3.3-1.3.6).
30
RVJ / ZWR 2018
Öffentliches Beschaffungsrecht - KGE (öffentlichrechtliche Abtei-
lung) A1 17 210 vom 12. Mai 2017
Beschwerdefrist im öffentlichen Beschaffungsrecht
Grundlagen für die Berechnung der Beschwerdefrist (E. 1.3.3).
Voraussetzungen der Zustellungsfiktion bei eingeschriebenen Postsendungen
(E. 1.3.4).
gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 1.3.5 f.).
Délai de recours en matière de marchés publics
Principes en matière de calcul du délai de recours (consid. 1.3.3).
Conditions dont dépend la fiction de notification d’un envoi recommandé (consid.
1.3.4).
ment à la jurisprudence du Tribunal fédéral (consid. 1.3.5 s.).
Erwägungen
(…)
1.3.3 Gemäss Art. 16 Abs. 4 GIVöB findet Art. 79a VVRG, wonach
gesetzlich oder richterlich bestimmte Fristen unter anderem vom
Beschaffungsrecht keine Anwendung. Abgesehen von dieser Bestim-
mung enthält das GIVöB keine Regeln zum Beginn der 10-tägigen
Beschwerdefrist und zum Fristenlauf, die Bestimmungen des VVRG
sind ergänzend anzuwenden (siehe oben E. 1.1). Gemäss Art. 15
Abs. 1 VVRG wird bei der Berechnung der Frist der Tag, an dem sie
zu laufen beginnt, nicht mitgezählt. Die Frist endet um Mitternacht des
letzten Tages. Art. 15 Abs. 2 VVRG verweist auf die geltenden gesetz-
lichen Feiertage. Eingaben, die den Poststempel des letzten Tages
der Frist tragen, gelten als fristgerecht eingereicht (Art. 15 Abs. 3
VVRG). Art. 15 Abs. 4 VVRG verweist im Übrigen für die Fristbe-
rechnung auf Art. 77 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergän-
zung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911
(Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]). Schliesslich finden im
Verwaltungsgerichtsverfahren die Bestimmungen der Zivilprozess-
ordnung subsidiäre Anwendung (Art. 81 VVRG).
RVJ / ZWR 2018
31
1.3.4 Enthält das kantonale Recht keine Regelung für die Zustellung
von eingeschriebenen Postsendungen, gilt die Sendung gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung als am letzten Tag der sieben-
tägigen Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung rech-
nen muss. Die siebentägige Abholfrist für eingeschriebene Sendun-
gen war früher in der Verordnung 1 zum Postverkehrsgesetz vom
auch nach der Aufhebung der genannten Verordnung weiterhin
angewandt; die siebentägige Abholungsfrist sei in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Post vorgesehen und damit allgemein
bekannt (vgl. zum Ganzen BGE 134 V 49 E. 4, 127 I 31 E. 2 a aa, je
mit Hinweisen).
1.3.5 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Zustellfiktion ist in
die ZPO aufgenommen worden (Botschaft zur Schweizerischen Zivil-
prozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7307): Gemäss Art. 138
Abs. 3 lit. a ZPO gilt die Zustellung bei einer eingeschriebenen Post-
sendung, die nicht abgeholt worden ist am siebten Tag nach dem
erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer
Zustellung rechnen musste. Die Bestimmungen der eidgenössischen
Zivilprozessordnung finden gemäss Art. 81 VVRG subsidiär Anwen-
dung, wenn die Frage nicht geregelt ist (Urteil des Kantonsgerichts
S1 16 85 vom 16. Juni 2016 E. 1.4.4, bestätigt im Urteil des Bundes-
gerichts 8C_455/2016 vom 10. Februar 2017 E. 2.5 und 3.2; Urteile
des Kantonsgerichts A1 15 176/182 vom 24. März 2016 E. 3 und
A1 13 284 vom 31. Januar 2014 S. 6).
1.3.6 Das VVRG enthält keine Regelung für die Zustellung von einge-
schriebenen Postsendungen. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts gilt bei fehlender kantonaler Regelung eine sieben-
tägige Abholungsfrist mit Zustellungsfiktion am siebten Tag, sofern der
Empfänger mit der Zustellung rechnen musste (siehe oben E. 1.3.4).
Vorliegend können diese durch das Bundesgericht aufgestellten
Regeln herangezogen werden, eine subsidiäre Anwendung von
Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO aufgrund von Art. 81 VVRG - welche
schliesslich zum selben Ergebnis führen würde - erübrigt sich deshalb.
…