A1 17 130
URTEIL VOM 8. FEBRUAR 2018
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Thomas Brunner, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Christophe Jo-
ris; Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ und Y _________ , vertreten durch die Rechtsanwalt M _________,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , 1950 Sitten,
EINWOHNERGEMEINDE A _________ ,
und
Z _________ AG , durch N __________,
(Bauwesen)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 24. Mai 2017.
Sachverhalt
A. Die Z _________ AG stellte im Frühjahr 2015 bei der Gemeinde A _________
(fortan Gemeinde) ein Gesuch für den Neubau einer Mobil-Kommunikationsanlage auf
der Parzelle GBV Nr. xxx, Plan Nr. xxx (Kat.-Nr. xxx, Plan Nr. xxx), im Orte genannt
„B“, auf Gebiet der Gemeine A _________. Die Parzelle Nr. xxx befindet sich in der
Landwirtschaftszone in der Nähe der Talstation C _________ und ist im Eigentum der
D _________ AG, deren Vertreter das Baugesuch mitunterzeichnet haben. Die geplan-
te Anlage mit der Bezeichnung H _________ soll aus einem rund 20 m hohen Mast
mit drei Multiband UMTS-Antennen mit der Funktion RXTX für drei verschiedene Fre-
quenzbänder MHz 800/900/1800-2100 und Equipment bestehen und angrenzend an
die südwestliche Ecke der bestehenden Einstellhalle erstellt werden.
B. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. xxx vom xxx 2015 publiziert, wogegen
11 Einsprachen eingereicht wurden, darunter diejenige von Y und X _________ vom
ständige Kantonale Baukommission (KBK), wobei eine positive Vormeinung abgege-
ben wurde mit der Begründung, dass die Anlage für einen besseren Empfang in der
Chaletzone wichtig sei, da mit den bestehenden Anlagen nicht überall ein Empfang
möglich sei. Die KBK holte Stellungnahmen der Dienststelle für Strassen, Verkehr und
Flussbau, der Dienststelle für Umweltschutz und der Dienststelle für Raumentwicklung
ein. An der Sitzung vom 27. August 2015 bewilligte die KBK das Bauvorhaben mit di-
versen Bedingungen sowie Auflagen und wies die dagegen erhobenen Einsprachen
ab.
C. Am 22. September 2015 ersuchten u. a. Y _________ und X _________ den
Staatsrat um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und am 14. Oktober 2015 reich-
ten sie eine Verwaltungsbeschwerde beim Staatsrat gegen den Entscheid der KBK
vom 27. August 2015 ein. Sie machten insbesondere geltend, dass die Unabhängigkeit
der Gemeinderäte angezweifelt werde, die Netzabdeckungskarten nicht lesbar seien,
eine Strahlenmessung für ihr rund 125 m entferntes Wohnhaus fehle und zur Überprü-
fung der Darstellung der Abdeckung sowie der Plausibilität und Vollständigkeit der Un-
terlagen eine unabhängige Expertise einzuholen sei. Bei der Standortbegründung wür-
den die den Feldstärken zugeordneten Farben keinen physikalischen Feldstärken in
W/m2 oder V/m zugeordnet, die verschiedenen Frequenzbänder würden nicht den ent-
sprechenden Karten zugeteilt und Alternativstandorte würden nur eine geringe Unter-
scheidung zum geplanten Standort aufweisen, weshalb es sich nicht rechtfertige, die
Antenne in der Landwirtschaftszone aufzustellen. Die Beeinträchtigung des Land-
schaftsbildes sei nicht genügend abgeklärt und die Farbe des Stahlbauwerkes sei nicht
definiert worden.
D. Der Staatsrat wies die Beschwerden am 24. Mai 2017 ab. Aus dem Standortdaten-
blatt würden sich die Feldstärken in V/m, die Hauptstrahlrichtungen (Azimut) sowie die
Neigungswinkel ergeben. Es enthalte auch rechnerische Prognosen der Strahlung für
vier verschiedene Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN), wobei für alle vier OMEN
die rechnerische Prognose einen Wert unter 5.0 V/m ergebe. Die umweltschutzrechtli-
chen Vorgaben und insbesondere die gesetzlichen Strahlungsgrenzwerte seien einge-
halten. An drei Stellen würde die rechnerisch ermittelte elektrische Feldstärke die
80 %-Marke des Anlagegrenzwertes (AGW) von 5,0 V/m übersteigen, weshalb die
Baubewilligung u. a. die Bedingung enthalte, dass der Betreiber die Dienststelle für
Umweltschutz (DUS) über den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage informiere und
ein akkreditiertes Büro beauftragt werde, innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnah-
me der Antenne Abnahmemessungen durchzuführen. Die Einhaltung der Immissions-
Grenzwerte sei somit sichergestellt. Die Baugesuchstellerin habe die Standortgebun-
denheit ausserhalb der Bauzone umfassend begründet und die Dienststelle für Raum-
entwicklung (DRE) habe eine positive Vormeinung abgegeben. Mit der neuen Anten-
nenanlage werde die mangelhafte Mobilfunkversorgung in den Gebieten E _________,
F _________ und Richtung G _________ verbessert. Zudem werde bei den drei ge-
prüften Alternativstandorten die Versorgungspflicht aus technischen Gründen offen-
sichtlich nicht erfüllt. Der geplante Standort in der Nähe der Bergstation des J
_________ und der Talstation des C _________ befinde sich in einer kleinen Baum-
gruppe und sei weder aus Sicht des Ortsbilds- und Landschaftsschutzes noch aus
Gründen des Naturschutzes in besonderer Weise schützenswert, womit der Anlage
keine erheblichen Interessen entgegenstehen würden. Das öffentliche Interesse an
einer umfassenden Netzabdeckung sei grösser, als die von den Privaten vorgebrach-
ten Interessen.
E. Dagegen erhoben Y ________ und X _________ (Beschwerdeführer) am 29. Juni
2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kan-
tonsgerichts und stellten folgende Rechtsbegehren:
"1.
Primär: Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Staatsrates vom 24.05.2017
aufgehoben mit der Anweisung, dass Dossier zur Neuauflage an die Baubewilligungsbehörde
zurückzuweisen.
Subsidiär: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Baubewilligung der KBK vom 14.09.2015
wird aufgehoben bzw. für die geplante Baute wird keine Baubewilligung erteilt.
Den Beschwerdeführern wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Vorinstanz.
Den Beschwerdeführern ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.“
Die Beschwerdeführer machten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil
der Staatsrat zu Unrecht auf eine Ortsschau verzichtet habe, was zu einer willkürlichen
Rechtsanwendung geführt habe. Es fehle ein unabhängiges Gutachten zu den Fragen
der erforderlichen Abdeckung und der geeigneten Standorte. Der angefochtene Ent-
scheid beruhe auf einer mangelhaften und teilweise nicht nachvollziehbaren Überprü-
fung von Alternativstandorten. Das rechtliche Gehör sei auch verletzt, weil sich die Vor-
instanz nicht zur fehlenden Farbangabe und zur fehlenden Unterschrift auf dem Bau-
gesuch äussere. Es fehle eine Zuteilung der Frequenzbänder zu den entsprechenden
Karten, so dass eine rechtsgenügliche Überprüfung nicht möglich sei. Die Abdeckungs-
rechtecke der drei massgeblichen Gebiete würden bei der Alternative 3 keine erhebli-
chen Unterschiede zeigen. Eine verbesserte Abdeckung sei auch nicht notwendig, da
in A _________ keine Zweitwohnungen mehr erstellt werden dürften. Aufgrund des
fehlenden Bedürfnisnachweises sei die Standortgebundenheit nicht gegeben. Die
Messunsicherheit mit einer Toleranz von +/-45 % sei so gross, dass davon auszuge-
hen sei, dass die Grenzwerte überschritten würden, was für Kleinkinder eine erhebliche
Gesundheitsgefährdung darstelle. Schliesslich machten die Beschwerdeführer geltend,
die Mobilfunkanlage beeinträchtige das Landschaftsbild. Bei der ersten Rechtskurve
der O _________ sei als erstes die Antenne sichtbar, welche das Lagergebäude um
14 m überrage. Der Staatsrat gehe von einer Luftaufnahme aus, bei welcher der ge-
plante Mast nur als kleiner Punkt sichtbar sei.
F. Die Beschwerde wurde am 3. Juli 2017 an die Z _________ AG, den Staatsrat, den
Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departementes für Mobilität, Raumentwicklung
und Umwelt (DMRU) und die Gemeinde zur Vernehmlassung weitergeleitet. Am
Abweisung der Beschwerde und hinterlegte die Dossiers sowie ein Schreiben der KBK
vom 11. Juli 2017, welche ebenfalls keine Stellungnahme abgab. Am 11. August 2017
reichte auch die Gemeinde keine Stellungnahme ein, hinterlegte aber die Akten.
Am 28. September 2017 beantragte die Z _________ AG (Beschwerdegegnerin) die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Der Staats-
rat habe das rechtliche Gehör nicht verletzt. Er habe zu Recht auf die ausführliche Do-
kumentation verwiesen. Das Standortdatenblatt und die Standortbegründung seien von
den Vorinstanzen eingehend geprüft worden. Es gehe bei einem Netz nicht nur um die
Abdeckung, sondern auch um die Kapazität. Die Anlage sei aus topographischen und
funknetztechnischen Gründen am vorgesehenen Standort geplant worden. Da keine
farbliche Gestaltung geplant gewesen sei, heisse dies, dass der Funkmast in der Farbe
Grau gehalten werde, was auch der Staatsrat vermerkt habe. Zudem befänden sich in
unmittelbarer Nähe zwei Skilifte mit Masten sowie ein Hochspannungsleitungsmast, so
dass sich Grau am besten in das Landschaftsbild einordne. Aus Sicht des Land-
schaftsschutzes sei hier ein geeigneter Standort. Neben den bestehenden Masten
würde die Mobilfunkanlage nur peripher in Erscheinung treten. Die Zonenkonformität
sei begründet worden und die Vorinstanzen hätten sich damit auseinandergesetzt. Al-
ternativstandorte seien geprüft worden. Aus den neu eingereichten Interferenz-Karten
sei ersichtlich, dass beim Bau des Alternativstandorts 3 mit erheblichen Interferenzen
zu rechnen sei. Bei den Alternativstandorten würde nicht die gleiche Abdeckung erzielt
wie beim geplanten Standort. Auch die relative Standortgebundenheit sei gegeben, da
die notwendige Zweckentfremdung von zusätzlichem Nichtbauland nur minimal ausfal-
le. Die Immissions- und Anlagegrenzwerte würden eingehalten. Die Mobilfunkanlage
würde eine höchstens durchschnittliche Leistung aufweisen, zumal die Gesamtleistung
in den drei Sektoren insgesamt 8 500 Watt/ERP betrage. Für das Wohnhaus der Be-
schwerdeführer sei eine rechnerische Prognose durchgeführt worden, wobei die prog-
nostizierte elektrische Feldstärke beim Berechnungspunkt bei 3.10 V/m liege, was den
zulässigen Anlagegrenzwert von 5 V/m lediglich zu etwas mehr als zwei Dritteln aus-
schöpfe. Ihre Messmethoden würden dem Stand der Technik entsprechen.
G. Die Beschwerdeführer replizierten am 2. November 2017 und hielten ihre Rechts-
begehren sinngemäss aufrecht. In den Versorgungsgebieten F _________ und E
_________ würden nur rund 200 Personen leben, so dass kaum von einem Bedarf für
eine neue Anlage gesprochen werden könne. Der Staatsrat habe sich zur Rüge der
Farbgestaltung nicht geäussert, weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
worden sei, wobei keine Heilung möglich sei. Eine grüne Farbgestaltung der Antenne
würde viel besser ins Landschaftsbild passen.
H. Die KBK und der Staatsrat verzichteten am 9. November bzw. am 6. Dezember
2017 auf die Einreichung einer Duplik.
Am 5. Dezember 2017 duplizierte die Beschwerdegegnerin und hielt ihre Rechtsbegeh-
ren aufrecht. Der Verwaltungsverfahrensprozess werde vom Untersuchungsgrundsatz
und nicht vom Verhandlungsgrundsatz der Zivilprozessordnung beherrscht. Bezüglich
der Farbgestaltung der Antenne würden die Beschwerdeführer eine unsubstantiierte
und nicht auf den konkreten Sachverhalt bezogene Tatsachenbehauptung aufstellen,
wenn sie behaupteten, die grüne Farbgestaltung passe besser ins Landschaftsbild.
Es wurden keine weiteren Rechtsschriften eingereicht. Weitere Sachverhaltsdarstel-
lungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeu-
tung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1 . Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung
im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwal-
tungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Aus-
schlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter-
liegt. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Staatsratsent-
scheids aber auch als Anwohner innerhalb des Einsprache-Perimeters der Antenne
durch diesen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung
oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1
lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert sind.
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48
Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend ge-
macht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die
hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG hat die Beschwerde eine
gedrängte Darstellung des Sachverhalts und der Begründung unter Angabe der Be-
weismittel sowie die Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu unterzeichnen und zu
datieren. Die Praxis stellt keine hohen Anforderungen an die Begründung; es reicht
aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der
angefochtene Entscheid beanstandet wird (Thomas Merkli/Arthur Äschlimann/Ruth
Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern;
Bern 1997, N. 15 zu Art. 32 VRPG). Eine appellatorische Kritik genügt aber nicht. Es
reicht nicht aus, wenn sich die Beschwerdeführer darauf beschränken, den angefoch-
tenen Entscheid als „ausserordentlich hart“ oder „rechtswidrig“ zu bezeichnen (Urteil
des Bundesgerichts 2C_617/2010 vom 26. November 2010 E. 2.2; vgl. Laurent Merz,
in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. A., 2011, N. 53
zu Art. 42). Ebenso wenig genügt es, dass der Beschwerdeführer nur angibt, welche
Norm verletzt sein soll, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dagegen verstos-
sen oder die Bestimmung falsch angewendet haben soll (Urteil des Bundesgerichts
1C_39/2010 vom 1. Februar 2010 E. 3). Es muss unter Bezugnahme auf den ange-
fochtenen Entscheid dargelegt werden, worin die behauptete Verletzung besteht be-
ziehungsweise inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht verstösst; eine Be-
schwerdeschrift, die sich fast wortwörtlich mit der an die Vorinstanz gerichteten Be-
schwerdeschrift deckt sowie der blosse Verweis auf Ausführungen in andern Rechts-
schriften oder auf die Akten genügen den Mindestanforderungen nicht (BGE 140 III
115 E. 2; 134 II 244 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_686/2014 vom 8. August
2014 E. 4 und 8C_481/2014 vom 14. Juli 2014 je mit Verweisen).
2.2 Vorliegend hat sich der Staatsrat umfassend mit der Verwaltungsbeschwerde der
Beschwerdeführer vom 14. Oktober 2015, insbesondere den Strahlungsgrenzwerten,
der Standortgebundenheit, der Abdeckung der Gemeindegebiete, der Prüfung der
Alternativstandorte sowie dem Ortsbilds- und Landschaftsschutz befasst. Die Be-
schwerdebegründung beruht in weiten Teilen auf Wiederholungen der bereits vor dem
Staatsrat vorgetragenen Rügen. Anstelle insbesondere darzulegen, weshalb die Vor-
instanz Recht verletzt haben soll, wiederholen die Beschwerdeführer ihre materiell-
rechtlichen Standpunkte, ohne sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids
gezielt auseinanderzusetzen. Sie machen aber insbesondere Verletzungen des rechtli-
chen Gehörs geltend und begründen dies. Damit sind die Anforderungen gemäss
Art. 48 Abs. 2 VVRG an die Beschwerde der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
erfüllt. In diesem Sinne ist auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
3. Die Beschwerdeführer beantragten als Beweismittel u. a. den Beizug der vor-
instanzlichen Akten, die Durchführung eines Augenscheins sowie insbesondere eine
Expertise bezüglich der Plausibilität und Vollständigkeit der Standortbegründung.
3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Das
Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre aber
geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die ent-
scheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorwegge-
nommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde
durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140
E. 5.3; 131 I 153 E. 3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/ Isabelle Häner/ Martin Bert-
schi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013,
N. 153 und N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht
rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, 56 und 17 Abs. 2
VVRG; Urteil des Bundesgerichts 1A.87/2006 vom 12. September 2006 E. 2.2;
BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 122 II 464 E. 4a mit Hinweisen). Führen die von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den Richter bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei
als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismass-
nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme
weiterer Beweise zu verzichten (BGE 124 I 274 E. 5b; 122 II 464 E. 4a; Alfred Kölz/
Isabelle Häner/ Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537).
3.2 Das Kantonsgericht hat die Dossiers der Gemeinde sowie der Vorinstanzen und
die eingereichten Belege zu den Akten genommen. Die Parteien hatten im Schriften-
wechsel mehrfach die Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge umfassend darzulegen. Die
sich im Dossier befindenden Berichte über die Standortbegründung, das Standortda-
tenblatt mit den Abbildungen, Pläne, Fotos und Vernehmlassungen sowie die übrigen
Akten geben rechtsgenügend Auskunft, um über die hier umstrittenen Rechtsfragen
urteilen zu können. Die Beschwerdeführer legen nicht genügend dar, was sie mit den
übrigen beantragten Beweismitteln dem Gericht noch vorbringen wollen, was sie nicht
schriftlich schon getan haben oder hätten tun können. Eine Ortsschau ist vorliegend
aus Sicht des Kantonsgerichts überflüssig, zumal sich in den Akten mehrere Situati-
onspläne und insbesondere Fotos befinden, die den nötigen Überblick über die örtliche
Sachlage verschaffen. Zudem sind einem Teil des Gerichts die Örtlichkeiten bekannt.
Die vorliegend vorhandenen Akten enthalten die entscheidrelevanten Sachverhalts-
elemente und genügen – wie aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen hervor-
geht – zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das Kantonsgericht nimmt unter
Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an,
weitere Beweismittel würden an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts
ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird.
4. Die Beschwerdeführer beanstanden, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf recht-
liches Gehör verletzt, indem sie keine Ortsschau durchgeführt habe. Die Raumwirkung
einer Antennenanlage komme nur bei einem Augenschein zur Geltung. Es fehle auch
ein unabhängiges Gutachten zu den Fragen der erforderlichen Abdeckung und der
geeigneten Standorte. Zudem sei das rechtliche Gehör verletzt, weil sich die Vo-
rinstanz nicht zur fehlenden Farbangabe und zur fehlenden Unterschrift auf dem Bau-
gesuch äussere.
4.1 Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV; SR 101) garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör, er
stellt einen Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 6
Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
Häner/Martin Bertschi, a.a.O., Rz. 214). Der Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht all
jene Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-4849/2014 vom 22. Januar 2018 E. 4.2.1 je mit Verweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in erster Linie durch das kantonale Verfah-
rensrecht bestimmt. Nur wo dieses nicht genügend erscheint, greift die verfassungs-
rechtliche Bestimmung mit ihren subsidiären und minimalen Garantien ein (Urteil des
Bundesgerichts 1A.87/2006 vom 12. September 2006 E. 2.2; BGE 127 III 193 E. 3; 125
I 257 E. 3a). Die Minimalgarantien gewähren die Möglichkeit, zu den entscheidrelevan-
ten Tatsachen vor der Entscheidfällung Stellung zu nehmen, Kenntnis von den Akten
zu erhalten, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen, der Beweisabnahme bei-
zuwohnen oder sich zum Resultat der Beweisabnahme äussern zu können, wenn dies
die Entscheidung beeinflussen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1;127 I 54 E. 2b; 124 V 180
E. 1a). Das kantonale Recht (Art. 19 ff. VVRG) bietet diesbezüglich nicht weiter gehen-
de Rechte (Urteil des Bundesgerichts 1A.87/2006 vom 12. September 2006 E. 2.2),
was auch für Art. 6 EMRK gilt (BGE 116 Ia 295 E. 5a).
4.2 Dem Staatsrat lagen auch die Pläne, der Bericht über die Standortbegründung und
das Standortdatenblatt vor. Die Vorinstanz konnte in antizipierter Beweiswürdigung aus
denselben Gründen wie das Kantonsgericht auf die Durchführung einer Ortsschau und
einer Expertise verzichten, ohne den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches
Gehör zu verletzen.
4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde auch, dass sie die
Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserun-
gen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und
erforderlich erscheinen. Die Begründung des Entscheids muss die wesentlichen Über-
legungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Sie muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. zum
Ganzen BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3; Urteil des Kan-
tonsgerichts A1 15 215 vom 12. August 2016 E. 4.1). Die Begründung muss so abge-
fasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann
(BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen wird der Entscheid des Staatsrats vom 24. Mai 2017 gerecht,
indem er den bisherigen Verfahrensablauf beschreibt und die gesetzlichen Grundlagen
aufführt, sich mit dem Standortdatenblatt, vier verschiedenen OMEN und insbesondere
mit den gesetzlichen Strahlungsgrenzwerten befasst. Ob die Immissions-Grenzwerte
sichergestellt sind, die Standortgebundenheit ausserhalb der Bauzone begründet ist,
die Alternativstandorte genügend geprüft sind und das Orts- und Landschaftsbild durch
den grauen Antennenmast beeinträchtigt ist, sind materielle Fragen und nicht solche
des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdeführer haben die Tragweite des Entscheids
offensichtlich erkennen können und sind in der Lage gewesen, diesen sachgerecht
anzufechten und darzulegen, inwiefern bzw. aus welchen Gründen sie ihn für falsch
erachten. Sie haben sich insbesondere auch mit den Abdeckungskarten befasst. Der
Staatsrat hat der Begründungspflicht Genüge getan, zumal er sich nicht mit jedem ein-
zelnen Vorbringen auseinandersetzen musste. Der Anspruch auf rechtliches Gehör der
Beschwerdeführer ist nicht verletzt worden. Zudem hätte eine Rückweisung an die Vo-
rinstanz eine unnötige formalistische Verzögerung zur Folge und widerspräche dem
Beschleunigungsgebot, weshalb auch bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
keine Rückweisung erfolgen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteile des Bundesge-
richts 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5; 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012
E. 3.3 und 3.4).
5. Gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom
funkanlage ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdaten-
blatt einreichen (Art. 11 Abs. 1 NISV). Das Standortdatenblatt hat u.a. die aktuellen und
geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage zu enthalten, soweit sie für
die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (Art. 11 Abs. 2 lit. a NISV). Es muss
auch Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an dem für Menschen zu-
gänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist, an den drei OMEN, an denen
diese Strahlung am stärksten ist, und an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an
denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist, enthalten (Art. 11 Abs. 2
lit. c NISV). Nach Art. 12 NISV überwacht die zuständige Behörde die Einhaltung der
Emissionsbegrenzungen (Abs. 1), insbesondere durch Messungen oder Berechnun-
gen; hierfür empfiehlt das BAFU geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Abs. 2).
5.1 Gemäss der „Vollzugshilfe zur NISV - Mobilfunk- und WLL-Basisstationen“,
BUWAL, Bern 2002, wird die Strahlung, die an einem zu untersuchenden Ort zu erwar-
ten ist, für jede zur Anlage gehörende Antenne einzeln berechnet. Die einzelnen Be-
träge werden anschliessend leistungsmässig addiert. Grundlage für die Berechnung
sind die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne, die
Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Ortes gegen-
über der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Die Abstrahlcharakteristik der An-
tennen wird durch das Antennendiagramm beschrieben. Dieses gibt quantitativ Aus-
kunft über die Richtwirkung einer Antenne (Ziff. 2.3.1 S. 24). Die NISV-Vollzugshilfe
verlangt sodann, dass dem Standortdatenblatt für Mobilfunk-Basisstationen für jeden
verwendeten Antennentyp mindestens ein horizontales und ein vertikales Antennen-
diagramm beigelegt wird, bei Multiband-Antennen für jedes verwendete Frequenzband
ein horizontales und ein vertikales Antennendiagramm (Ziff. 3.1 S. 29 und Ziff. 3.4
S. 35). Zur NISV-Vollzugshilfe gab das Bundesamt für Umwelt (BAFU) am 28. März
2013 einen Nachtrag heraus, um zu ermöglichen, dass die Mobilfunkbetreiber die Sen-
deleistung innerhalb derselben Antenne über mehrere Frequenzbänder flexibel einset-
zen können, ohne dies mit einem neuen Standortdatenblatt dokumentieren zu müssen
(Nachtrag, Ziff. 1). Dazu wurden neue Möglichkeiten geschaffen, um die Sendeleistung
als Summe für zwei oder mehr Frequenzbänder zu deklarieren. Die Festlegung einer
entsprechenden Summenleistung wurde für jede Kombination von Frequenzbändern
zugelassen, denen nach Anhang 1 Ziffer 64 Buchstaben a und b NISV derselbe Anla-
gegrenzwert zugeordnet ist, und die mit ein und derselben Antenne abgestrahlt werden
können. Um sicherzustellen, dass der Immissions- und der Anlagegrenzwert (IGW
bzw. AGW) bei allen möglichen Aufteilungen der Summenleistung auf die Frequenz-
bänder eingehalten wird, wurde als neue Möglichkeit der Dokumentation im Standort-
datenblatt namentlich die rechnerische Prognose mit Hilfe von umhüllenden Antennen-
diagrammen eingeführt (Nachtrag, Ziff. 3.2 und 3.2.1). Dabei dürfen in den Zusatzblät-
tern 2, 3a und 4a zum Standortdatenblatt zwei oder mehr Frequenzbänder in einer
Spalte zusammengefasst werden. Für die Berechnung der elektrischen Feldstärke sind
umhüllende horizontale und vertikale Antennendiagramme zu verwenden, welche alle
individuellen Antennendiagramme der betreffenden Frequenzbänder einschliessen
(Nachtrag, Ziff. 3.2.1). Bei neuen Anlagen kann für die Baueingabe wie bisher die Sen-
deleistung jedem Frequenzband fix zugeordnet oder namentlich das Verfahren mit fle-
xibler Zuteilung der Sendeleistung unter Verwendung von umhüllenden Antennendia-
grammen verwendet werden (Nachtrag, Ziff. 3.4).
5.1.1 Der Anlagegrenzwert für die geplante Mobilfunkstation beträgt gemäss Anhang 1
Ziff. 64 lit. c NISV 5.0 V/m, da die Anlage sowohl im Frequenzbereich um 900 MHz als
auch in einem Frequenzbereich um 1800 MHz senden soll. Das Standortdatenblatt
vom 4. März 2015 enthält rechnerische Prognosen der Strahlung für vier verschiedene
OMEN, nämlich drei Wohnhäuser und ein Büro. Für alle vier OMEN ergibt die rechne-
rische Prognose einen Wert unter 5.0 V/m (vgl. S. 4 des Standortdatenblatts sowie
Beilagen A5 - A12).
5.1.2 Die Sektion Umweltbelastungen und Labor der Dienststelle für Umweltschutz
(DUS) hat am 21. Juli 2015 eine positive Vormeinung abgegeben. Sie hat ausgeführt,
dass der Betrieb der Antennen sowohl den Immissionsgrenzwert (IGW) am exponier-
testen Standort direkt unterhalb der Antenne als auch den Anlagegrenzwert (AGW) an
den bestehenden Orten mit empfindlicher Nutzung einzuhalten vermöge. Sie hat auch
festgehalten, dass an den OMEN Nr. 02, Nr. 04 und Nr. 05 die rechnerisch ermittelte
elektrische Feldstärke die 80%-Marke des AGW von 5,0 V/m übersteige, weshalb der
Betreiber die Dienststelle für Umweltschutz über den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der
Anlage zu informieren hat und ein akkreditiertes Büro beauftragt werden soll, innerhalb
von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Antenne Abnahmemessungen durchzufüh-
ren. Dieser Messbericht ist der Dienstelle für Umweltschutz zur Kontrolle zu unterbrei-
ten. Diese Bedingung wurde in die Baubewilligung vom 27. August 2015 aufgenom-
men.
Die Baugesuchstellerin hat auch beim Grundstück Nr. xxx der Beschwerdeführer eine
rechnerische Prognose für das Wohnhaus vorgenommen. Das entsprechende
Standortdatenblatt vom 29. August 2017 wurde mit der Beschwerdeantwort vom
Liegenschaft sowie die Höhe der Feldstärke gehen aus dem Standortdatenblatt
Rev. 1.6 hervor, in welchem der neue Berechnungspunkt beim Wohnhaus als OMEN
Nr. 6 ausgewiesen wird. Dem Standortdatenblatt Rev. 1.6 ist zu entnehmen, dass die
prognostizierte elektrische Feldstärke bei dem neuen Berechnungspunkt bei 3.10 V/m
liegt, so dass der Anlagegrenzwert von 5 V/m eingehalten ist.
5.1.3 Gemäss dem Standortdatenblatt und der Einschätzung der Fachstelle kann die
geplante Anlage die Grenzwerte der NISV einhalten. Das Bundesgericht hat die Im-
missions- und Anlagegrenzwerte der NISV immer wieder als gesetzes- und verfas-
sungskonform beurteilt und festgehalten, dass die NISV die vorsorgliche Emissionsbe-
grenzung abschliessend regelt und die rechtsanwendenden kantonalen Behörden kei-
ne weitergehende Begrenzung verlangen können (BGE 138 II 173 E. 5.1; 133 II 64
E. 5.2, 321; 126 II 399 E. 3c). In seinem Urteil 1C_340/2013 vom 4. April 2014 E. 3.3
bestätigte das Bundesgericht, dass die festgelegten Grenzwerte gemäss bisherigem
Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform sind. Es gibt in den Akten keine An-
haltspunkte dafür, dass diese Einschätzung zu revidieren wäre. Der Bund verfolgt die
wissenschaftliche Entwicklung zusammen mit einer beratenden Expertengruppe. Es ist
daher davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissen-
schaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheits-
gefährdung ausreichend Rechnung trägt (Urteil des Bundesgerichts 1C_576/2016 vom
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht während Jahren mehrfach bestätigt, so
sind die publizierten Urteile BGE 138 II 173 E. 5.1; 133 II 321 E. 4.3.4 und 133 II 64 E.
5.2 zu nennen sowie diverse weitere Urteile (1A.129/2006 vom 10. Januar 2007 E. 6,
1C_170/2007 vom 20. Februar 2008 E. 2; 1C_429/2010 vom 15 Oktober 2010 E. 7;
1C_316/2007 vom 30. April 2008 E. 5.1; 1C_492/2009 vom 20. Juli 2010 E. 2.2.3). Die
kantonalen Behörden sind erst recht nicht befugt, aufgrund von bestehenden Wissens-
lücken den weiteren Ausbau von Mobilfunknetzen vorsorglich zu verbieten (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 1C_170/2007 vom 20. Februar 2008 E. 2).
5.2 In Bezug auf die Messsicherheit, welche die Beschwerdeführer in Frage stellen, ist
auszuführen, dass das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute
BAFU) und das Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (METAS, heute: Eidge-
nössisches Institut für Metrologie) im Jahr 2002 eine Messempfehlung für Mobilfunk-
Basisstationen (GSM) und im Jahr 2003 den Entwurf einer Messempfehlung für Mobil-
funk-Basisstationen (UMTS - FDD) herausgegeben haben. Sowohl in der Empfehlung
für GSM-Anlagen als auch in der Empfehlung für UMTS-Anlagen wird festgehalten,
dass die gesamte erweiterte Messunsicherheit U den Wert von ±45 % nicht überschrei-
ten soll (Urteil des Kantonsgerichts A1 12 469/476 vom 31.Oktober 2014 E. 5.9).
5.2.1 Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_661/2012 vom 5. September 2013 in der
Erwägung 4.3 festgehalten, dass angesichts der technischen Entwicklung im Tele-
kommunikationssektor in den letzten 10 Jahren eine Überprüfung der Messempfehlun-
gen angebracht ist um sich zu vergewissern, dass sie dem heutigen Stand der Technik
entsprechen. Es hat die Vorinstanz angewiesen, einen Amtsbericht des Eidgenössi-
schen Instituts für Metrologie METAS einzuholen, um die Frage zu klären, ob sich die
Messunsicherheit mit modernen Messeinrichtungen und Techniken verringern lässt.
Das METAS hat seinen daraufhin erstellten Amtsbericht „Die Messunsicherheit beim
Messen der Strahlung von Mobilfunk-Basisstationen“ vom 11. Juni 2014 allgemein zu-
gänglich gemacht. Das METAS kommt zum Schluss, dass die Messempfehlungen für
Mobilfunk-Basisstationen aus den Jahren 2002 (für die GSM-Technik) und 2003 (für
die UMTS-Technik) dem gegenwärtigen Stand der Technik entsprechen und auch mit
modernen Messeinrichtungen und Techniken derzeit keine Möglichkeit besteht, die
gesamte erweiterte Messunsicherheit von ±45 % zu verkleinern.
5.2.2 Die Berücksichtigung eines Faktors für die Messungenauigkeit bei der rechneri-
schen Strahlungsprognose im Standortdatenblatt hat das Bundesgericht abgelehnt,
weil dies auf eine Verschärfung des Anlagegrenzwertes hinauslaufen würde (Urteil des
Bundesgerichts 1C_642/2013 vom 7. April 2014 E. 3.4 mit Hinweisen). Die Beschwer-
deführer können aufgrund der technisch bedingten Messunsicherheit, welche auch mit
neuen Methoden nicht verkleinert werden kann und den Empfehlungen des BAFU ent-
spricht, nicht die Verweigerung der Baubewilligung für die strittige Mobilfunkbasisstati-
on verlangen und auch sonst nichts zu ihren Gunsten ableiten.
6. Die Beschwerdeführer beanstanden auch, der Staatsrat habe die Standortgebun-
denheit der umstrittenen Anlage nur ungenügend geklärt. Es sei eine unabhängige
Expertise einzuholen, zumal die Ergebnisse der Prüfungen der Alternativstandorte be-
stritten würden. Der Staatsrat habe sich mit ihren Rügen nicht auseinandergesetzt.
6.1 Nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
(RPG; SR 700) können nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen und deren Zweck-
änderungen ausserhalb der Bauzonen bewilligt werden, wenn ihr Zweck einen Stand-
ort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen ent-
gegenstehen (lit. b). Der Staatsrat hat die umstrittene Antenne unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Mobilfunkantennen als standortgebunden
im Sinne von Art. 24 lit. a RPG bezeichnet. Mobilfunkantennen können nach der
Rechtsprechung ausnahmsweise auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen ange-
wiesen sein, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen
mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender
Weise beseitigt werden kann bzw. es bei einem Standort innerhalb der Bauzonen zu
einer nicht vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes verwendeten
Frequenzen kommen würde. Nicht ausreichend sind dagegen wirtschaftliche Vorteile
des gewählten Standorts (z.B. geringere Landerwerbskosten; voraussichtlich geringere
Zahl von Einsprachen) oder zivilrechtliche Gründe für die Standortwahl, wie z.B. die
Weigerung von Eigentümern, einer Mobilfunkantenne auf ihren Grundstücken inner-
halb der Bauzonen zuzustimmen (BGE 133 II 321 E. 4.3.3; 133 II 409 E. 4.2, je mit
Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1C_405/2011 vom 24. April 2012 E. 3.1,
1C_345/2010 vom 14. Januar 2011 E. 2.1, 1C_345/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2.3).
Das Bundesgericht lässt dabei eine relative Standortgebundenheit genügen: Es ist
nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen
jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen
Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter
erscheinen lassen (BGE 141 II 245 E. 7.6.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_345/2008
vom 29. Januar 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat diese Rechtspre-
chung präzisiert für Mobilfunkanlagen, die auf bestehenden Bauten und Anlagen, wie
namentlich Hochspannungs- und Antennenmasten, montiert werden: Hier kann die
Standortgebundenheit auch dann bejaht werden, wenn diese zwar nicht aus funktech-
nischen Gründen unentbehrlich, sich aber im Rahmen einer konkreten Interessenab-
wägung als wesentlich geeigneter erweisen als mögliche Standorte innerhalb der
Bauzone. Voraussetzung ist, dass die Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzonen keine
erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirkt und nicht störend in
Erscheinung tritt. Dies ist grundsätzlich nur an Örtlichkeiten möglich, an denen sich
bereits zonenkonforme oder zonenwidrige Bauten und Anlagen befinden (BGE 141 II
245 E. 7.6.2; 133 II 321 E. 4.3.3; 133 II 409 E. 4.2; vgl. auch Urteile 1C_345/2008 vom
Antennenstandorte ausserhalb der Bauzone soll gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts möglichst niedrig gehalten werden und die Anlagen sind in die Land-
schaft einzupassen, dabei sollen soweit wie möglich bestehende Antennenstandorte
genutzt werden. Als in besonderem Masse abklärungsbedürftig bezeichnet das Bun-
desgericht Standorte ausserhalb der Bauzone, die einen Abstand von bis zu 1 km zu
einem anderen Standort aufweisen (Urteil des Bundesgerichts 1A.62/2001 vom
2014 E. 6.3).
6.2 Die Dienststelle für Raumentwicklung (DRE) hat am 31. Juli 2015 eine positive
Vormeinung zur strittigen Antenne abgegeben, wobei sie sich auf die Standortbegrün-
dung der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2015 beruft. Mit dem Baugesuch wurde
diese Standortbegründung eingereicht. Mit der neuen Antennenanlage soll die man-
gelhafte Mobilfunkversorgung der Gebiete E _________, F _________ und Richtung G
_________ verbessert werden. Diese Gebiete werden zurzeit durch die bestehende
Anlage „BRCH" versorgt, wobei die Versorgung aus Distanz- und topographischen
Gründen unzureichend sei. Deshalb soll die neue Anlage „H _________ “ erstellt wer-
den. Die Baugesuchstellerin hat die Mitbenutzung bestehender Standorte anderer An-
bieter sowie drei Alternativstandorte in der Bauzone (1. Talstation I _________ , 2.
Reservoir im „J _________ " und 3. „K _________") geprüft (vgl. S. 6-11 der Standort-
begründung). Die Alternativstandorte erfüllen die Versorgungspflicht aus technischen
Gründen offensichtlich nicht, weshalb die Standortgebundenheit ausserhalb der
Bauzone begründet wird, welche die drei Gebiete gut versorgen kann. Zu keinem an-
deren Ergebnis kamen die kantonalen Dienststellen und die KBK.
Die Beschwerdeführer werfen den Vorinstanzen vor (Verwaltungsgerichtsbeschwerde
S. 14 f.), dass gemäss der Standortbegründung (S. 8) sich „das rote Rechteck beim
Gebiet E _________ ausserhalb des Dorfkerns“ befinde. Die Alternative 3 sei „nur
geringfügig schlechter als der geplante Standort“, die Abdeckungsrechtecke würden
keine erheblichen Unterschiede zeigen, im Gebiet E _________ befinde sich der grü-
ne Bereich in einem siedlungsarmen Gebiet und im Gebiet G _________ zeige der
Alternativstandort 3 „eine gleiche, wenn nicht sogar eine verbesserte Abdeckung“. Be-
züglich des Gebietes F _________ handle es sich auch nur um eine geringe Unter-
scheidung zum geplanten Standort. Durch die neue Antenne entstehe zudem keine
gute Versorgung im "L _________ " und es bestehe eine grössere Abdeckung von
Waldgebiet als der Alternativstandort 3. Es rechtfertige sich daher nicht, die Antenne in
der Landwirtschaftszone aufzustellen.
6.2.1 Der Staatsrat folgte der Darlegung der Baugesuchstellerin, dass beim Alternativ-
standort 1 (Talstation I _________ ) im östlichen Teil von „E _________ " und auch im
Raume „F _________ " nur eine kritische Versorgungsabdeckung erreicht werde und in
Richtung G _________ zudem Interferenzprobleme bestehen würden. Vom Alternativ-
standort 2 (Reservoir) würden grosse Teile von „F _________ " und das östliche Ge-
biet von „E _________ " nur kritisch versorgt. Ab dem Alternativstandort 3 („K
_________ “) werde im nördlichen Siedlungsgebiet von „E _________ " lediglich eine
kritische Abdeckungsqualität und im Wohngebiet „F _________ " ein breiter Korridor
mit ebenfalls bloss kritischer Versorgung erreicht, hingegen Waldgebiet versorgt.
Das RPG zeigt nicht auf, wie der Standortnachweis beigebracht werden kann. Da spe-
zielle Verfahrensbestimmungen fehlen, kommen die Bestimmungen von Art. 17 ff.
VVRG zur Anwendung. Die Untersuchungsmaxime wird relativiert durch die Mitwir-
kungspflicht der Parteien, vorab für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt
als die Behörden und welche diese ohne deren Mitwirkung gar nicht oder nicht mit ver-
nünftigem Aufwand erheben können (BGE 124 II 361 E. 2b; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-4597/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 4.1). Allgemein erweist sich die
Mitwirkung als umso notwendiger, je schwieriger es für die zuständige Behörde ist, die
massgeblichen Umstände zu erfassen. Im vorliegenden Zusammenhang hat die Bau-
gesuchstellerin durch die Hinterlegung des Dossiers der Standortabklärung ihre Mitwir-
kungspflicht zur Sachverhaltsabklärung erfüllt. Die Beschwerdeführer verweisen auf die
drei alternativen Standorte.
6.2.2 Die Baugesuchstellerin hat dargelegt, dass die Abdeckungskarten der Visualisie-
rung der Mobilfunknetzabdeckung und nicht den Feldstärken dienen würden (Ver-
nehmlassung vor dem Staatsrat vom 11. November 2015 S. 6/8). Die zulässigen Feld-
stärken würden im Standortdatenblatt behandelt und genau berechnet. Die Gegen-
überstellung des geplanten Standortes mit Alternativstandorten erfolge mit der Techno-
logie UMTS. Bezüglich des Alternativstandorts 3 legt die Baugesuchstellerin aufgrund
von Interferenz-Karten dar, dass die Funkzellen der beiden talwärts zeigenden Anten-
nenrichtungen nicht klar vom Nachbarstandort abgegrenzt werden könnten. Eine klare
Zellabgrenzung sei zentral, um ein gutes Signal mit möglichst wenigen Interferenzen
zu erreichen. In diesen Gebieten mit Interferenzen könne keine Verbindung zwischen
Sender und Empfänger aufgebaut werden oder bestehende Verbindungen würden
unterbrochen. Im Gegensatz dazu könnten beim Bau des geplanten Standorts H
_________ die Interferenzen tief gehalten werden. Aufgrund der Abdeckungskarten
ergebe sich, dass mit dem Alternativstandort 3 ein grosser Bereich des Gebiets „F
_________ “, insbesondere ein breiter Korridor entlang der mit Wohnhäusern gesäum-
ten O _________ , nur kritisch versorgt werden könne.
6.2.3 Der Staatsrat überprüfte die drei Alternativen zur umstrittenen Antenne, welche
von der Baugesuchstellerin aus verschiedenen Gründen nicht weiter verfolgt wurden.
Er kam zum Schluss, dass mit den geprüften Alternativstandorten die Versorgungs-
pflicht aus technischen Gründen offensichtlich nicht erfüllt werden könne und daher für
das vorliegende Bauvorhaben die Standortgebundenheit ausserhalb der Bauzone ge-
geben sei. Bei diesen Aussagen stützt sich der Staatsrat nicht nur auf die Angaben der
Baugesuchstellerin, sondern auch auf die Ergebnisse der Prüfung durch die zuständi-
gen kantonalen Fachbehörden. Die in den Akten liegenden Karten sind hinreichend
lesbar, so dass sie als Grundlage der vom Staatsrat vorgenommenen Beurteilung die-
nen konnten. Die Beschwerdeführer konnten sich mit den Karten auseinandersetzen,
so dass eine Gehörsverweigerung nicht vorliegt. Die Vorinstanzen haben die zur Ver-
fügung stehenden Alternativen umfassend geprüft und sind zutreffend zum Schluss
gelangt, dass die bei den anderen Standorten drohenden Versorgungslücken mit dem
hier umstrittenen Standort weitestgehend vermieden werden können. Der Kritik der
Beschwerdeführer an diesem Ergebnis kann nicht gefolgt werden. Die Erteilung einer
Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 lit. a RPG ist mit dem Bundesrecht verein-
bar.
7. Die Beschwerdeführer machten schliesslich geltend, die Mobilfunkanlage beein-
trächtige das Landschaftsbild. Bei der ersten Rechtskurve der O _________ würde als
erstes die Antenne sichtbar sein, welche mit einer Höhe von 20 m ins Auge stechen
und die Landschaft massiv stören würde. Sie werde „aufgrund der Höhe die dahinter-
liegenden Silhouetten störend brechen und den Horizont störend teilen.“ Die kleine
Baumgruppe und das Lagergebäude würden keinen Sichtschutz bilden. Das Lagerge-
bäude werde um mehr als 14 m überragt, so dass durch die markante Erscheinung
und die massive Überragung der umliegenden Bauten die Baubewilligung hätte ver-
weigert werden müssen.
7.1 Der Standort der H _________ befindet sich in der Landwirtschaftszone. Nach Art.
57 des kommunalen Bau- und Zonenreglements vom 17./18. Mai 2003 (vom Staatsrat
homologiert am 19. Oktober 2005; BZR), dessen Verletzung die Beschwerdeführer
rügen, dürfen Bauten und Anlagen „Landschaften, Orts- und Strassenbilder in ihrer
Grösse, Stellung, Form, Material und Farbe nicht beeinträchtigen. Zur Verhinderung
einer störenden Baugestaltung (störende Farb- oder Materialwahl, ortsfremde Bau- und
Dachformen u. a.) können im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen
verfügt, Projektänderungen verlangt oder die Baubewilligung verweigert werden.“
7.2 Die Beschwerdegegnerin hielt hierzu fest (Beschwerdeantwort vom 28. September
2017 S. 22/26 ff.), dass die Mobilfunkanlage aus funktechnischen Gründen und aus
Sicht des Landschaftsschutzes an einem geeigneten Standort geplant worden sei. Die
Anlage werde an eine bestehende Einstellhalle angebaut. Von der ersten Rechtskurve
der O _________ würden nicht nur die geplante Mobilfunkanlage, sondern insbesonde-
re auch C _________ sowie die Masten des J _________ ersichtlich sein, so dass die
Mobilfunkanlage neben diesen Masten nur peripher in Erscheinung treten werde. Von
der Liegenschaft der Beschwerdeführer aus verschwinde der neue Mast inmitten der
zu den Bergbahnanlagen gehörenden Infrastrukturanlagen. Wegen ihrer technischen
Form und Funktion würden sich Antennen „gestalterisch regelmässig nur schwer
befriedigend bzw. gut einordnen lassen“. Sie müssten die Dächer und die nähere Um-
gebung überragen, um ihre Funktion zu erfüllen. Die Gestaltungsmöglichkeiten seien
daher gering und an jedem Standort würde ihnen etwas Störendes anhaften. Dies al-
lein vermöge jedoch nicht ohne weiteres einen Bauabschlag rechtfertigen, ansonsten
ein flächendeckendes Mobilfunkantennenverbot resultieren würde. Aufgrund der be-
trieblich bedingten Höhe seien sie regelmässig geeignet, Silhouetten zu brechen und
Horizonte zu teilen. Zudem befinde sich die Bauparzelle nicht in einer Landschafts-
schutzzone, sondern in der Landwirtschaftszone 2 und zudem in der Skizone.
7.3 Wie aus der Baubewilligung vom 27. August 2015 hervorgeht (S. 10/17 f.), besteht
die Antenne aus einer rohrförmigen rund 20 m hohen Mastkonstruktion aus Stahl, wel-
che die Einstellhalle um ca. 14 m überragt und „in der Ansicht aus der Distanz keine
wesentliche Fläche des Hintergrundes abzudecken vermag“. Da die kleine Baumgrup-
pe, in welcher die Antenne erstellt werde, bestehen bleibe und die Antenne in ange-
passter Farbe gehalten werde, werde die teilweise durch das Gebäude und die Baum-
gruppe verdeckte Antenne „nicht störend in Erscheinung treten“. Der Standort sei nicht
besonders schützenswert. Das öffentliche Interesse an einer umfassenden Netzabde-
ckung und an der Versorgungspflicht sei höher einzustufen als die vorgebrachten pri-
vaten Interessen. Auch der Staatsrat hat im Entscheid vom 24. Mai 2017 bestätigt
(S. 8/10), dass der Standort in der Nähe der Lifte weder aus Sicht des Ortsbilds- und
Landschaftsschutzes noch aus Gründen des Naturschutzes in besonderer Weise
schützenswert sei und somit keine erheblichen Interessen entgegenstehen würden.
7.4 Diese Ausführungen der Vorinstanzen sind nicht zu beanstanden. Bei der Anwen-
dung von Ästhetikklauseln kommt den Behörden ein erheblicher Beurteilungsspielraum
zu (ZWR 2014 S. 9 E. 4.4). Wie den sich in den Akten befindenden Fotoaufnahmen
entnommen werden kann, sind die Auffassung der KBK und des Staatsrats, die am
fraglichen Ort zu erstellende Antenne passe in die Landschaft, vertretbar und jedenfalls
nicht rechtsverletzend. Das Gericht kommt wie die Vorinstanzen zum Schluss, dass die
zu beurteilende Antennenanlage das Orts- und Landschaftsbild nicht wesentlich beein-
trächtigt. In unmittelbarer Nähe befinden sich die Masten des J _________ und des C
_________ sowie eine Hochspannungsleitung mit entsprechenden Masten, welche das
Landschaftsbild mitprägen. Diese Masten sind alle ohne Farbanstrich, so dass auch
die neue Antenne als Stahlbauwerk ohne Farbanstrich in dieses Bild passt. Hier sei
verwiesen auf die korrekten Ausführungen der KBK in der Baubewilligung vom
brauch gemacht und der Staatsrat hat dies zu Recht geschützt. Was die Beschwerde-
führer gegen die Erwägungen der Vorinstanzen betreffend Ästhetik und Ortsbild vor-
bringen, ist jedenfalls nicht geeignet, die Auffassung der kantonalen Behörden als of-
fensichtlich unhaltbar erscheinen zu lassen. Diesen Behörden ist bei der ästhetischen
Würdigung des Bauvorhabens ein Ermessensspielraum zuzugestehen. Ob eine Baute
das sich aus Art. 57 BZR ergebende Beeinträchtigungsverbot beachtet, ist nach dem
Eindruck eines Durchschnittsbürgers zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts
1C_258/2009 vom 20. Mai 2010 E. 6.4 und 1P.678/2004 vom 21. Juni 2005 E. 4.3, in:
ZBl 107/2006 S. 430). Im Rahmen der Interessenabwägung kommt das Gericht zum
Ergebnis, dass die Interessen an einer qualitativ und quantitativ guten Versorgung von
A _________ mit Mobilfunkdiensten die ästhetischen Interessen der Beschwerdeführer
überwiegen und eine Verweigerung der Baubewilligung unverhältnismässig wäre. Wei-
tere Interessen, welche jene der Beschwerdeführer überwiegen, werden von diesen
nicht geltend gemacht und liegen auch aufgrund der Akten nicht vor. Die Baubewilli-
gung erfüllt demnach die Voraussetzungen von Art. 24 lit. a und lit. b RPG. Die Be-
schwerde erweist sich somit auch in diesen Punkten als unbegründet.
8. Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt abzuwei-
sen. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung
und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteient-
schädigung massgebend.
8.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen
müssen. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi-
gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar;
SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie
der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der
öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen
Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie
seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf
Fr. 1 500.-- festgesetzt.
8.2 Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche
obsiegen, darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 91
Abs. 3 VVRG). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regel abzuweichen. Als
obsiegende Partei hat die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG An-
spruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert
und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht
der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Sie umfasst
die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1
GTar). Letztere sind in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen. Der Beschwerde-
gegnerin, welche nicht anwaltlich vertreten ist, wird zu Lasten und unter solidarischer
Haftbarkeit der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 200.--
zugesprochen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden unter solidarischer Haftbarkeit den
Beschwerdeführern auferlegt.
Die Beschwerdeführer bezahlen unter solidarischer Haftbarkeit der Beschwerde-
gegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 200.--.
Das Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Staatsrat des Kantons Wallis, der
Beschwerdegegnerin und der Einwohnergemeinde A _________ schriftlich mitge-
teilt.
Sitten, 8. Februar 2018