Mit Urteil vom 15. Juni 2018 (1C_490/2017) wies das Bundesgericht eine gegen vorliegen-
denEntscheid gerichtete Beschwede in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab.
A1 16 275
A1 16 277
URTEIL VOM 11. AUGUST 2017
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Thomas Brunner, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Christophe Jo-
ris, Richter, sowie Paul Constantin, Gerichtsschreiber,
in Sachen
X_________ , vertreten durch die kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigten
M_________ und N_________, Beschwerdeführerin 1
und
GEMEINDE Y_________ , vertreten durch den Gemeindepräsidenten O_________ und
den Gemeindeschreiber P_________, Beschwerdeführerin 2
beide Beschwerdeführerinnen vertreten durch Rechtsanwälte Dr. iur. Q_________ und
R_________, S_________ AG
gegen
Z_________ SA , vertreten durch Rechtsanwältin T_________
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS
(Energie & Wasserkraftwerk)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 19. Oktober 2016.
Sachverhalt
A. Mit Publikation im Amtsblatt Nr. xx1 vom xxx gab das Departement für Volkswirt-
schaft, Energie und Raumentwicklung (DVER) bekannt, dass der Staatsrat im Rahmen
des kantonalen Gewässersanierungsplanes beabsichtigt, gestützt auf Art. 80 des Bun-
desgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutz-
gesetz, GSchG; SR 814.20) gegenüber der Kraftwerke Z_________ folgende Sanie-
rungsmassnahmen anzuordnen:
„1.
Die Kraftwerke Z_________ hat bis spätestens 31.12.2012 die in mit Plänen untermauerten
Ausführungsprojekten mit den Projektbezeichnungen «Assainissement du bassin-versaut de la
A_________ et de la B_________», erarbeitet von der C_________ S.A., und «Erstellung eines
künstlichen Hochwassers in der D_________», erarbeitet von der E_________ S.A., jeweils
vom September 2011, konkret beschriebenen Sanierungsmassnahmen umzusetzen.
Bezogen auf die Massnahme M 6307 des kantonalen Gewässersanierungsplanes 2007 hat die
Kraftwerke Z_________ eine finanzielle Beteiligung in der Höhe von 1'040'000 CHF zu über-
nehmen. Das Renaturierungsprojekt der Gemeinde F_________ betreffend die Alluvialzone
„G_________" wird im Herbst 2011 aufgelegt werden und nur mit Zustimmung aller betroffenen
kantonalen Dienststellen genehmigt werden. Die erforderlichen kantonalen Bewilligungen für
dieses bis Ende 2012 zu realisierende kommunale Projekt stellen einen integrierenden Be-
standteil der endgültigen Sanierungsverfügung des Staatsrates gemäss Art. 80 Abs. 1 Gewäs-
serschutzgesetz dar.
Die Kraftwerke Z_________ erstattet der Dienststelle für Energie und Wasserkraft bis spätes-
tens 30.11.2013 einen schriftlichen Bericht samt einer repräsentativen und aussagekräftigen
Fotodokumentation über den Erfolg der Umsetzung der angeordneten Sanierungsmassnahmen.
Der endgültigen Sanierungsverfügung vorbehalten bleiben Projektmodifikationen sowie Aufla-
gen und Bedingungen, soweit sie sich hinsichtlich der Ergebnisse der kantonalen Vernehmlas-
sung bzw. der Anhörung gemäss Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren
und die Verwaltungsrechtspflege (GS/VS 172.6) als begründet und notwendig zur Erreichung
des Sanierungszieles erweisen.“
Gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG und Art. 19 des Gesetzes über das Verwaltungsverfah-
ren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG; SGS/VS 172.6) wurde dieser Entwurf der
Sanierungsverfügung samt dem angeführten Ausführungsprojekt mit der Einladung zur
Stellungnahme vom 7. Oktober 2011 bis 7. November 2011 öffentlich aufgelegt. Die
Publikation enthielt auch den Hinweis, dass allfällige Einsprachen schriftlich und in
doppelter Ausführung bis zum 7. November 2011 beim DVER zu richten sind.
Gegen diesen Entwurf der Sanierungsverfügung samt dem angeführten Ausführungs-
projekt wurden keine Einsprachen erhoben.
B. Mit Publikation im Amtsblatt Nr. xx2_________ vom 15. Januar 2016 gab das
DVER bekannt, dass der Kanton H_________ gestützt auf Art. 80 Abs. 1 GSchG und
Art. 38 des Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz
der Gewässer gegen die Verunreinigung vom 16. November 1978 (kGSchG; SGS/VS
814.2) beabsichtigt, gegenüber der Kraftwerke Z_________ SA die im vorliegenden
Entscheid aufgeführten Sanierungsmassnahmen anzuordnen und gleichzeitig deren
Ausführung zu bewilligen.
Basierend auf den technischen Berichten «Prise d'eau de A_________ au bassin de
I_________» vom 12. November 2014 und «Description des principes de rélèvement à
I_________, J_________ et K_________» vom 13. Mai 2015, müssen folgende Sanie-
rungsmassnahmen umgesetzt werden:
„1.
Die Z_________ hat ohne jeden unnötigen Verzug folgende Dotationsmengen mittels geeigne-
ter technischer und leicht überprüfbarer Einrichtung zu garantieren:
a) Eine Dotation während 183 Tagen (April, Mai, Juni, Juli, August und September) von 90 l/s
in die B_________ zwischen der Staumauer von «K_________» und der Fassung
«J_________»;
b) Eine Dotation während 182 Tagen (Oktober, November, Dezember, Januar, Februar und
März) von 50 l/s oder das gesamte Wasser, das vom «Torrent de L_________» stammt, in
die B_________ zwischen der Staumauer von «K_________» und der Fassung
«J_________»;
c) Eine Dotation während des ganzen Jahres von 300 I/s in die A_________ zwischen der
Fassung «J_________» und derjenigen von « I_________».
Die unter Punkt 1 Bst. a und b erwähnten Dotationen sind ab 30. Juni 2016 umzusetzen. Die
unter Punkt 1 Bst. c erwähnte Dotation ist ohne Verzug nach Inkrafttreten dieses Sanierungs-
entscheides umzusetzen.
Die Einrichtung zur Dotierung ist einen Monat vor der Inbetriebnahme von der Dienststelle für
Energie und Wasserkraft kontrollieren zu lassen. Die dotierte Wassermenge wird spätestens
drei Monate nach Beginn der Dotierpflicht auf Kosten der Z_________ durch einen unabhängi-
gen Experten gemessen. Die leicht überprüfbare Einhaltung der Restwassermenge ist jederzeit
zu gewährleisten.
Die Auswirkungen der Dotierungen gemäss Punkt 1 sind während 3 Jahren nach Inbetriebnah-
me biologisch zu überwachen. Die Resultate werden in einem Bericht zusammengefasst und
der DEWK übermittelt.
Im Rahmen der biologischen Überwachung gemäss Punkt 4. müssen die Z_________ unter
anderem folgende Interventionen ausführen:
a) Ein einmaliger Fischbesatz auf der A_________ im Abschnitt J_________ - I_________ be-
gleitet mit einer Aufnahme der benetzten Fläche und der Wassertiefen nach Dotierung so-
wie eine elektrische Abfischung zur Kontrolle;
b) Eine Überwachung der Laichresultate Abschnitt J_________ - I_________ und eine elektri-
sche Abfischung zur Kontrolle;
c) Eine Aufnahme der benetzten Fläche und der Wassertiefen nach Dotierung auf der
B_________ zwischen der Staumauer und dem Zusammenfluss mit der A_________.
Die Z_________ beteiligt sich mit einem Betrag von Fr. 150 000.-- am Wasserbauprojekt der
Gemeinde auf der A_________ beim «G_________» in der Region von U_________. Dieser
Betrag wird begründet durch den Verzicht des WWF Schweiz und Wallis auf jegliche Einspra-
chen gegen die Baubewilligung für den Bau der neuen Zuleitungsgallerie zwischen I_________
und
V_________, deren Baugesuch durch die Z_________ eingereicht und bereits im Amtsblatt
vom 8. Februar 2013 publiziert wurde. Der Betrag ist zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Ab-
schluss der Arbeiten am besagten Projekt.
Die Fassungen der Z_________ auf folgenden Bächen und Gewässern gelten ebenfalls als sa-
niert im Sinne von Art. 80 al 1 und 2 GSchG: Torrent des W_________, de
L_________/AA_________, de BB_________, de CC_________, de DD_________, de
EE_________, de FF_________, de GG_________, de HH_________ et de la D_________.
Allfälligen Beschwerden gegen die Massnahmen unter Punkt 1 wird die aufschiebende Wirkung
entzogen. Das Begehren um Wiederherstellung derselben kann nur zusammen mit der Be-
schwerde gegen diesen Entscheid oder später gestellt werden (Art. 51 al. 4 des Gesetzes über
das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege - VVRG).
Das mit öffentlicher Auflage vom 7. Oktober 2011, Amtsblatt Nr. 40. Seite 2492, eingeleitete
Sanierungsverfahren wird eingestellt.“
Die Publikation enthielt überdies Massnahmen, welche das DVER gemäss Art. 83 a
und b GSchG und Art. 44 Abs. 2 kGSchG zur Herstellung der Geschiebebewirtschaf-
tung anordnete (insbes. künstliche Hochwasser). In der Publikation wurde auch darauf
hingewiesen, dass dieser Entwurf der Sanierungsverfügung samt dem Sanierungspro-
jekt mit der Einladung zur Stellungnahme vom 15. Januar 2016 bis 15. Februar 2016
öffentlich aufgelegt werde. Weiter wurde ausdrücklich erwähnt, dass allfällige Einspra-
chen schriftlich und in doppelter Ausführung bis zum 15. Februar 2016 an das DVER
zu richten seien. Dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Nichteinhaltung dieser
Frist zur Verwirkung der Parteistellung und der Beschwerdelegitimation mangels Teil-
nahme am Verfahren (siehe Art. 44 Abs. 2 und 80 VVRG) führe.
C. Mit Schreiben vom 12. Februar 2016, auf welches die Dienststelle für Energie und
Wasserkraft am 17. März 2016 antwortete, und mit Schreiben vom 18. April 2016 er-
hob die Gemeinde gegen die geplanten Sanierungsmassnahmen Einsprache. Von
Seiten der X_________ erfolgte keine Einsprache.
D. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2016, eröffnet am 26. Oktober 2016, wies der
Staatsrat die Einsprache der Gemeinde Y_________ ab, soweit er auf sie eintrat und
ordnete folgende Sanierungsmassnahmen an:
„1.
Die Z_________ SA (Z_________) hat ohne jeden unnötigen Verzug folgende Dotationsmen-
gen mittels geeigneter technischer Einrichtung zu garantieren:
a) eine Dotation während 183 Tagen (April, Mai, Juni, Juli, August und September) von 90 I/s
in die B_________ ab der Staumauer von „K_________" bis zur Fassung „J_________";
b) eine Dotation während 182 Tagen (Oktober, November, Dezember, Januar, Februar und
März) von 50 1/s oder stattdessen des gesamten Wassers des „Torrent de L_________" in
die B_________ ab der Staumauer von „K_________" bis zur Fassung „J_________";
c) eine ganzjährige Dotation von 300 l/s in die A_________ ab der Fassung „J_________" bis
zur Fassung „I_________".
Die unter Punkt 1 Bst. a und b angeführten Dotationen sind ab 30. Juni 2017 umzusetzen. Die
unter Punkt 1 Bst. c erwähnte Dotation ist unmittelbar nach Zustellung dieser Sanierungsverfü-
gung umzusetzen.
Die technischen Einrichtungen betreffend die in Punkt 1. verfügten Dotierungen sind einen Mo-
nat nach deren Inbetriebnahme von der Dienststelle für Energie und Wasserkraft (DEWK) kon-
trollieren zu lassen. Die dotierten Wassermengen sind spätestens drei Monate nach Entscheid
gemässer Umsetzung der Dotationen von der Z_________ und auf ihre Kosten durch einen un-
abhängigen Experten messen zu lassen. Sämtliche Dotation sind so einzurichten, dass jeder-
zeit eine einfache visuelle Kontrolle möglich ist.
Die gemäss Punkt 1. verfügten Dotierungen sind während 3 Jahren nach deren Inbetriebnahme
von einem unabhängigen Fachmann biologisch überwachen zu lassen. Die Resultate werden in
einem Bericht zusammengefasst und der DEWK übermittelt.
Im Rahmen der biologischen Überwachung gemäss Punkt 4 muss die Z_________ folgende
Eingriffe vorsehen:
a) ein einmaliger Fischbesatz im Abschnitt „J_________ - I_________", begleitet von einer
Aufnahme der benetzten Fläche und der Wassertiefe nach Dotierung sowie eine elektrische
Abfischung zur Kontrolle;
b) eine Überwachung der Laichresultate im Gewässerabschnitt „J_________ - I_________",
begleitet von einer elektrischen Abfischung zur Kontrolle;
c) nach Dotierung in die B_________ eine Aufnahme der benetzten Fläche und der Wassertie-
fe im Gewässerabschnitt zwischen der Staumauer „K_________" und dem Zusammenfluss
der B_________ mit der A_________.
Weitere Auflagen und Bedingungen:
6.1 Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (DJFVV)
[1] Die Z_________ hat eine Werkabnahme mit Ortsschau bezüglich der schon realisierten und
noch vorgesehenen Installationen nach Abschluss der Arbeiten unter Beizug der kantonalen
Dienststellen DEWK, DJFW und DSVF zu organisieren.
[2] Die Z_________ führt über zwei Jahre hindurch eine Dotationsüberwachung dergestalt
durch, dass sie die Funktionsfähigkeit der Dotationseinrichtung bei I_________ und die dor-
tige Dotation zur Garantie einer Restwassermenge von 470 l/s testet und garantiert. Wäh-
rend Niedrigwasserperioden muss die Kontrolle der Dotationsmenge unterhalb der Abgab-
stellen direkt in der A_________ erfolgen. Ein Überwachungsprotokoll muss erarbeitet und
mit allen Interessengruppen abgestimmt werden. Eine Kopie dieses Protokolls muss der
DJFW und der DEWK übermittelt werden.
6.2 Dienststelle für Landwirtschaft
[3] Die Bestimmungen des WRG-VS, insbesondere sein Art. 42 in Verbindung mit Art. 44, müs-
sen respektiert werden.
[4] Die verfügten Dotationswassermengen müssen unabhängig von bestehenden Wasserrech-
ten Dritter, insbesondere Wässerwasserrechten, garantiert werden.
6.3 Dienststelle für Umweltschutz (DUS)
[5] Die Restwassermenge von 470 I/s unterhalb von I_________ muss zu jeder Zeit eingehal-
ten werden, entsprechend der von den Gemeinden F_________, II_________ und
JJ_________ am 20. Februar 2004 erteilten und am 28. Januar 2009 vom Staatsrat homo-
logierten Wasserrechtskonzessionen betreffend die Nutzung der Wasser der unteren
A_________ und des Torrent de KK_________.
[6] Die DUS muss über den effektiven Beginn der diesbezüglichen Dotationen informiert wer-
den.
Die Z_________ beteiligt sich mit einem Betrag von maximal Fr. 150 000.- am Projekt zum
Schutz des Niedermoors bei LL_________, wie beschrieben im Bericht « Mise en défend du
bas-marais de LL_________ - G_________ » vom 12. September 2016. Dieser Betrag ist zahl-
bar binnen 30 Tagen gerechnet ab Abschluss der Arbeiten betreffend besagtes Projekt.
Die Fassungen bei BB_________ sowie jene der Bäche „Torrent des W_________", „Torrent
de L_________/AA_________", der CC_________, der DD_________, des EE_________, des
FF_________, des GG_________, des HH_________ und der D_________, die zur vorliegen-
den Waserkraftanlage der Z_________ gehören, gelten ebenso im Sinne von Artikel 80 GSchG
als saniert.
Allfällige Beschwerden gegen die Punkte 1 und 2 des Dispositivs haben keine aufschiebende
Wirkung.
Das mit Publikation im kantonalen Amtsblatt Nr. xx1, vom xxx eröffnete Sanierungsverfahren ist
hiermit eingestellt.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 007.- sind von der Z_________ zu tragen.“
Dieser Entscheid ist der Z_________ SA (Z_________), den Konzessionsgemeinden
MM_________ und Y_________ sowie dem WWF Schweiz und Wallis und Pro Natura
Wallis zugstellt sowie im Amtsblatt Nr. xx4 vom xxx publiziert worden.
E. Dagegen erhoben die X_________ (Beschwerdeführerin 1) und die Gemeinde
Y_________ (Beschwerdeführerin 2) am 25. November 2016 je eine Verwaltungsge-
richtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stell-
ten je folgende Rechtsbegehren:
„1.
Die Verfügung des Staatsrates vom 19. Oktober 2016, eröffnet am 26. Oktober 2016, betreffend
Sanierung der Einzugsgebiete der B_________, der A_________ und der D_________ sei auf-
zuheben, soweit die Verfügung nicht bereits wegen Nichtigkeit dahinfällt, und die Angelegenheit
sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei Ziff. 8 der Verfügung aufzuheben und die Z_________ SA (Z_________) sei zu
verpflichten, die Fassung des Baches D_________ so zu sanieren, dass die Restwassermenge,
gemessen unterhalb der Staumauer PP_________, mindestens 100 l/s beträgt.
Es sei der Beschwerdeführerin umfassende Akteneinsicht zu gewähren.
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Unter gesetzlicher Kostenfolge. “
In seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2017 beantragt der WWF Schweiz, auf die
Beschwerden nicht einzutreten und eventualiter, diese abzuweisen unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen.
In ihren Eingaben vom 17. Januar 2017 stellen die Beschwerdeführerin 1 und die Be-
schwerdeführerin 2 gestützt auf Art. 11a VVRG den Antrag, die Beschwerden
A1 16 275 und A1 16 277 zu verbinden.
In seiner Vernehmlassung vom 25. Januar 2017 beantragt der Staatsrat, die beiden
Beschwerden kosten- und gebührenpflichtig in vollem Umfang, in allen Haupt- und
Eventualbegehren, abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei.
In ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2017 stellt die Z_________ SA (Z_________;
Beschwerdegegnerin) die Begehren, die Beschwerden abzuweisen soweit darauf ein-
zutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführe-
rinnen.
F. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hielten in ihrer Replik vom 24. März 2017 an
den Rechtsbegehren unverändert gemäss Beschwerden vom 25. November 2016 fest
und stellten ergänzend nochmals den prozessualen Antrag, die Verfahren A1 16 275
und A1 16 277 zu vereinigen.
Zu dieser Replik nahmen der Staatsrat am 26. April 2017 und die Beschwerdegegnerin
am 2. Mai 2017 ausführlich Stellung und hielten an ihren bisherigen Rechtsbegehren
fest.
G. Am 12. Mai 2017 ersuchten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 das Gericht um
Einräumung einer 30-tägigen Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu den Dupli-
ken des Staatsrats und der Beschwerdegegnerin. Das Gericht gewährte den Be-
schwerdeführerinnen 1 und 2 am 16. Mai 2017 eine 20-tägige Frist bis zum 6. Juni
2017 zur Abgabe der beantragten Stellungnahme.
Am 2. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gemeinsam eine weitere
Stellungnahme (inkl. Zusammenstellung Überläufe vom 10.05.2017 [Beilage 1] und
Etude sectorielle - Analyse hydrologique, Bureau d’études NN_________ [Beilage 2]
ein, welche den Parteien am 7. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht worden ist. Der
Staatsrat nahm hierzu am 21. Juni 2017 Stellung und die Parteien sind hierüber am
Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 erfolgte am 3. Juli 2017 und
diese wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten am 4. Juli 2017 zur Kenntnisnahme
übermittelt.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Das Kantonsgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (BGE
123 II 56 E. 2). Die angefochtene Sanierungsverfügung des Staatsrats erfolgte gestützt
auf Art. 80 GSchG und Art. 3 lit. a kGSchG. Der Staatsratsentscheid stellt eine letztin-
stanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 VVRG dar, die mangels Ausschlusses in
den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt.
2. Gemäss Art. 11b Abs. 1 VVRG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 lit. d VVRG
kann die Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die Vereinigung von Verfah-
ren anordnen, die auf dem gleichen Sachverhalt oder auf gleicher rechtlicher Grundla-
ge beruhen (Urteile des Kantonsgerichts A1 14 147 und A1 14 154 vom 19. Dezember
2014; A1 09 141 und A1 09 142 vom 8. Januar 2010; A1 09 28 und A1 09 29 vom
Beschwerdeverfahren identisch. Sowohl die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Be-
schwerdeführerin 1 (Dossier A1 16 275) als auch jene der Beschwerdeführerin 2 (Dos-
sier A1 16 277) richten sich gegen den Entscheid des Staatsrats vom 19. Oktober
einen Verfahrens beeinflusst unweigerlich das Resultat des anderen. Deshalb rechtfer-
tigt es sich, die Verfahren A1 16 275 und A1 16 277 zu verbinden und beide Be-
schwerden im vorliegenden Entscheid zu beurteilen (Urteile des Kantonsgerichts
A1 15 182 vom 24. März 2016 E. 2; A1 11 16 und A1 13 293 vom 21. März 2014;
A1 09 141 und A1 09 142 vom 8. Januar 2010; A1 09 28 und A1 09 29 vom 24. April
2009).
3. Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Edition folgender Unterlagen:
„1.
Konzession für den Betrieb der Wasserkraftanlagen B_________
Verfügungsentwurf vom 7. Oktober 2011 mit dazugehörigem Sanierungsprojekt
Technischer Bericht der Büros C_________ SA und OO_________ GmbH vom September
2011 betreffend die Sanierung der Einzugsgebiete der A_________ und der B_________
Verfügung vom Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung vom
Dezember 2009 betreffend Einzugsgebiet der A_________ und der B_________
kantonaler Gewässersanierungsplan (KGSP) vom 8. Mai 2008
Unterlagen der Einigungsverhandlungen samt entsprechenden Schriftenwechsel und Eini-
gungsergebnisse
Präsentation der Z_________ vom 20. August 2012 betreffend eine neue Zuleitungsgalerie
I_________-V_________ und die Gewässersanierung der A_________, B_________ und
D_________ gemäss den Art. 80 ff. GSchG
Kurzbericht des Büros E_________ SA, QQ_________, betreffend eine Studie für eine Dotation
auf der D_________.“
3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Die
Parteien haben daher das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen, wenn
die Beweise die Entscheidung beeinflussen können (BGE 137 III 324 E. 3.2.2; 127 I 54
E 2b; 124 I 241 E. 2). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der
herrschenden Lehre aber geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu
verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und
ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsre-
levante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136
I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/ Isa-
belle Häner/ Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft u.a. zu, wenn eine Beweisführung
über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, 56
und 17 Abs. 2 VVRG; Urteil des Bundesgerichts 1A.87/2006 vom 12. September 2006
E. 2.2; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 122 II 464 E. 4a mit Hinweisen). Führen
die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den Richter
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt
sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismas-
snahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme
weiterer Beweise zu verzichten (BGE 124 I 274 E. 5b; 122 II 464 E. 4a; Alfred Kölz/
Isabelle Häner/ Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537).
3.2 Das Kantonsgericht hat die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Belege
zu den Akten genommen und der Staatsrat hat am 25. Januar 2017 die Verfahrensak-
ten eingereicht. Die vorhandenen Akten enthalten die entscheidrelevanten Sachver-
haltselemente und genügen – wie aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen
hervorgeht – zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das Kantonsgericht nimmt
unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung
an, weitere Beweismittel – insbesondere die von den Beschwerdeführerinnen bean-
tragte Edition der in E. 3 hiervor erwähnten Unterlagen – würden an der zu beurteilen-
den Sach- und Rechtslage nichts ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen
verzichtet wird (Urteil des Kantonsgerichts A1 15 143 vom 22. Januar 2016 E. 3.3.2).
4. Damit eine Beschwerde zulässig ist und folglich zu einem Urteil der Sache selber
führen kann, müssen die Prozess- und Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sein. Als
Prozessvoraussetzungen gelten beispielsweise die Partei- und Prozessfähigkeit, die
Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das
Rechtsschutzinteresse, die Legitimation sowie die formrichtige und rechtzeitige
Rechtsvorkehr. Die Frage, ob die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist als
Rechtsfrage von Amtes wegen zu prüfen und es bedarf diesbezüglich keiner Rügen
seitens der Gegenpartei (Art. 80 Abs. 1 lit. a bis c i.V.m. Art. 44 ff. VVRG; Fritz Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 71 ff., 154 und 326; Alfred Kölz/
Isabelle Häner/ Martin Bertschi, a.a.O., S. 244 N. 693 ff.; Urteil des Kantonsgerichts
A1 03 112 vom 13. November 2003). Wenn die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt
sind, hat die angerufene Instanz auf die Beschwerde mangels prozessualer Zulässig-
keit nicht einzutreten (Urteile des Kantonsgerichts A1 15 183 vom 1. April 2016 E. 3.2,
A1 08 201 vom 17. April 2009, A1 04 137 vom 21. Januar 2005 und A1 03 196 vom
5. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin machen geltend, auf die
Beschwerden sei nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführerin 1 es unterlassen ha-
be, gegen die im Amtsblatt Nr. 3 vom 15. Januar 2016 publizierte, beabsichtigte Sanie-
rungsverfügung einzusprechen. Gemäss Art. 44 und 80 VVRG sei nämlich zur Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde nicht berechtigt, wer von der Möglichkeit, vor der unteren
Instanz zu handeln, keinen Gebrauch gemacht habe.
5.1 Das DVER gab mit der Publikation im Amtsblatt Nr. 40 vom 7. Oktober 2011 die
vom Staatsrat im Rahmen des kantonalen Gewässersanierungsplanes und gestützt auf
Art. 80 GSchG gegenüber der Kraftwerke Z_________ beabsichtigten Sanierungs-
massnahmen bekannt. Der endgültigen Sanierungsverfügung vorbehalten blieben Pro-
jektmodifikationen sowie Auflagen und Bedingungen, soweit sie sich hinsichtlich der
Ergebnisse der kantonalen Vernehmlassung bzw. der Anhörung gemäss Art. 19 Abs. 2
VVRG als begründet und notwendig zur Erreichung des Sanierungszieles erwiesen
(Ziff. 4 Sanierungsentwurf). Gemäss Art. 80 Abs. 1 und Art. 19 VVRG wurde dieser
Entwurf der Sanierungsverfügung samt dem angeführten Ausführungsprojekt mit der
Einladung zur Stellungnahme vom 7. Oktober 2011 bis 7. November 2011 öffentlich
aufgelegt. Die Publikation enthielt auch den Hinweis, dass allfällige Einsprachen
schriftlich und in doppelter Ausführung bis zum 7. November 2011 beim DVER zu rich-
ten sind. Zu diesem Sanierungsentwurf samt dem angeführten Ausführungsprojekt
nahmen die beiden Beschwerdeführerinnen nicht Stellung und erhoben dagegen auch
keine Einsprache.
5.2 Mit Publikation im Amtsblatt Nr. xx2 vom xxx gab das DVER bekannt, dass der
Kanton H_________ gestützt auf Art. 80 Abs. 1 GSchG und Art. 38 kGschG beabsich-
tigt, gegenüber der Z_________ die im vorliegenden Entscheid aufgeführten Sanie-
rungsmassnahmen anzuordnen und gleichzeitig deren Ausführung zu bewilligen. Ba-
sierend auf den technischen Berichten «Prise d'eau de A_________ au bassin de
I_________» vom 12. November 2014 und «Description des principes de relèvement à
I_________, J_________ et K_________» vom 13. Mai 2015, wurden die umzuset-
zenden Sanierungsmassnahmen (siehe hiervor Sachverhalt lit. B) in der Publikation
aufgeführt. Die Fassungen der Z_________ auf folgenden Bächen und Gewässern
gelten ebenfalls als saniert im Sinne von Art. 80 al 1 und 2 GSchG: Torrent des
W_________, de L_________/ AA_________, de BB_________, de CC_________,
de DD_________, de EE_________, de FF_________, de GG_________, de
HH_________ et de la D_________ (Ziff. 7 der beabsichtigten Sanierungsverfügung).
Die Publikation enthielt überdies Massnahmen, welche das DVER gemäss Art. 83 a
und b GSchG und Art. 44 Abs. 2 kGSchG zur Herstellung der Geschiebebewirtschaf-
tung anordnete (insbes. künstliche Hochwasser). In der Publikation wurde auch darauf
hingewiesen, dass dieser Entwurf der Sanierungsverfügung samt dem Sanierungspro-
jekt mit der Einladung zur Stellungnahme vom 15. Januar 216 bis 15. Februar 2016
öffentlich aufgelegt werde. Weiter wurde ausdrücklich erwähnt, dass allfällige Einspra-
chen schriftlich und in doppelter Ausführung bis zum 15. Februar 2016 an das DVER
zu richten seien. Dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Nichteinhaltung dieser
Frist zur Verwirkung der Parteistellung und der Beschwerdelegitimation mangels Teil-
nahme am Verfahren (siehe Art. 44 Abs. 2 und 80 VVRG) führe. In der Publikation
wurde auch ausdrücklich auf Art. 19 Abs. 2 VVRG verwiesen, der nämlich explizit ver-
langt, dass in der Publikation im Amtsblatt auf die Verwirkungsfolgen hingewiesen wer-
den muss.
Mit der Publikation des Entwurfs der Sanierungsverfügung wollte die Behörde errei-
chen, dass jemand, der nicht innerhalb der Auflagedauer dagegen einspricht, das
Recht auf das Einreichen eines Rechtsmittels gegen die spätere Sanierungsverfügung
verwirkt. Die Pflicht, sich am Verfahren früh zu beteiligen, hat u.a. den Zweck, den
Kreis der an einem bestimmten Verfahren Interessierten möglichst frühzeitig zu be-
stimmen, was der Verfahrensökonomie und der Rechtssicherheit dient. Zudem können
die Interessierten ihre Einwände gegen ein Vorhaben bereits zuhanden der erstin-
stanzlich zuständigen Behörde formulieren und damit ihr allfälliges Fachwissen in das
Verfahren einbringen oder auf problematische Aspekte des Vorhabens hinweisen.
Gleichwohl haben die Beschwerdeführerinnen während der Auflagedauer weder in die
Akten Einsicht genommen noch irgendwelche Einwendungen gegen den Entwurf der
Sanierungsverfügung erhoben. Sie müssen sich nun, wie nachfolgend zu zeigen sein
wird, entgegenhalten lassen, das Recht verwirkt zu haben, die später im Amtsblatt
Nr. 3 vom 15. Januar 2015 publizierte Sanierungsverfügung anzufechten. Somit kann
ihnen auch Art. 44 Abs. 2 VVRG, auf den in der Publikation ebenfalls hingewiesen
worden war, entgegengehalten werden. Gemäss dieser Bestimmung i.V.m. Art. 80
Abs. 1 lit. a VVRG ist, wer von der Möglichkeit, vor der unteren Instanz zu handeln,
keinen Gebrauch gemacht hat, zur Beschwerde nicht berechtigt. Mit der Teilnahme am
vorinstanzlichen Verfahren soll erreicht werden, dass der Vorinstanz dieselbe Rechts-
frage unterbreitet wird wie der nachfolgenden Beschwerdeinstanz. Dieselbe Rechtsfra-
ge bedeutet, dass grundsätzlich die Begehren, die Tatsachen sowie die Begründungen
der Begehren unverändert vom vorinstanzlichen Verfahren übernommen werden. Der
Beschwerdeführer hat insbesondere die Rechtsbegehren bereits vor der Vorinstanz zu
stellen und nicht erst beim Kantonsgericht, das sich auf reine Rechtskontrolle zu be-
schränken hat. Gemäss Art. 79 Abs. 4 VVRG und Art. 47 Abs. 4 i.V.m. Art. 80 VVRG e
contrario ist das Vorbringen neuer tatsächlicher und rechtlicher Gründe vor Kantonsge-
richt zulässig, nicht jedoch neue Rechtsbegehren. Wären solche zulässig, käme dies
einem Direktprozess gleich und das Kantonsgericht wäre wiederum erste Instanz.
Unter diesen Umständen verstösst es nicht gegen Bundesrecht, wenn die Vorinstanz
auf der Einhaltung der Verfahrensvorschriften von Art. 44 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 2
VVRG beharrt. Auch für das Gericht scheint es als unabdingbar, dass der Kreis der an
einem sanierungsrechtlichen Verfahren Beteiligten möglichst frühzeitig bestimmt wird.
5.3 Mit Schreiben vom 12. Februar 2016, auf welches die Dienststelle für Energie und
Wasserkraft am 17. März 2016 antwortete, und mit Schreiben vom 18. April 2016 er-
hob die Beschwerdeführerin 2 gegen die geplanten Sanierungsmassnahmen Einspra-
che. Von Seiten der Beschwerdeführerin 1 erfolgte auch gegen das im Amtsblatt
Nr. xx2_________ vom 15. Januar 2016 publizierte Projekt keine Einsprache.
5.4 Indem die Beschwerdeführerin 1 weder gegen den publizierten Sanierungsentwurf
noch gegen die ebenfalls publizierten beabsichtigten Sanierungsmassnahmen einge-
sprochen hat, obwohl bei der letzten Publikation ausdrücklich auf die Verwirkungsfol-
gen bei Einspracheverzicht hingewiesen worden ist, hat sie am vorinstanzlichen Ver-
fahren überhaupt nicht teilgenommen. Damit ist ihr Beschwerderecht verwirkt und ist
auf deren Beschwerde (A1 16 275) bereits aus formellen Gründen nicht einzutreten
(BGE 99 Ib 76 E. 1).
5.5 Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin 2 mit ihren Schreiben vom 12. Februar
2016 und vom 18. April 2016 am vorinstanzlichen Verfahren zwar teilgenommen, dort
indes jedoch keine Rechtsbegehren gestellt, sondern lediglich die Frage gestellt, ob sie
richtig gehe in der Annahme, dass das Restwasser vom PP_________ unabhängig
vom Restwasser im RR_________ bewirtschaftet und keine Kompensation vorge-
nommen werde. Das DVER antwortete hierauf über seine Dienststelle mit Schreiben
vom 17. März 2016. Die Beschwerdeführerin 2 akzeptierte dieses Schreiben nicht und
verlangte, wieder ohne ein Rechtsbegehren zu stellen, lediglich einen anfechtbaren
Entscheid. Wie hiervor dargelegt, sind jedoch insbesondere die Rechtsbegehren be-
reits vor der Vorinstanz zu stellen und nicht erst beim Kantonsgericht, das sich auf rei-
ne Rechtskontrolle zu beschränken hat. Auch hat sich die Sach- und Rechtslage nach
Ablauf der Einsprachefrist nicht wesentlich geändert. Dass die D_________ bei der
Fassung Staumauer als saniert beurteilt wird, ging bereits aus der Publikation im
Amtsblatt Nr. xx2_________ vom 15. Januar 2016 und den aufgelegten Projektunter-
lagen hervor. Gleichwohl stellt die Beschwerdeführerin 2 nun erstmals im vorliegenden
Beschwerdeverfahren das Rechtsbegehren, die Fassung des Baches D_________ so
zu sanieren, das die Restwassermenge, gemessen unterhalb der Staumauer
PP_________, mindestens 100 l/s zu betragen habe. Indem die Beschwerdeführerin 2
dies im vorinstanzlichen Verfahren offensichtlich unterliess, ist auf deren Beschwerde
(A1 16 277) ebenfalls nicht einzutreten.
5.6 Der Beschwerdeführerin 2 fehlt es noch aus einem weiteren Grunde an der Legi-
timation. Der Vollzug der übergangsrechtlichen Sanierungsbestimmungen (Art. 80 ff.
GSchG) obliegt den Kantonen (vgl. Art. 45 GSchG, Art. 45 Abs. 1 GSchV). Die Mass-
nahmen werden grundsätzlich von einer kantonalen Behörde verfügt. Daneben gibt es
noch Fälle, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen (Regula Hunger, Die Sanie-
rungspflicht im Umweltschutz- und im Gewässerschutzgesetz, S. 276). Dies bedeutet,
dass der Gemeinde in Sachen Vollzug von Sanierungsbestimmungen keine Autonomie
zukommt und sie demnach auch nicht berechtigt ist, deren Verletzung in einem Sanie-
rungsverfahren, in welchem sie weder Verfügungsadressatin noch Partei ist, geltend zu
machen.
Aber auch als Mitaktionärin der Beschwerdeführerin 1 fehlt es der Beschwerdeführe-
rin 2 an der Beschwerdelegitimation. Die hiervor in E. 5.1 - 5.4 erwähnten Gründe, auf-
grund welcher der Beschwerdeführerin 1 die Beschwerdeberechtigung abzusprechen
ist, gelten auch für die Beschwerdeführerin 2, und es kann auf diese verwiesen wer-
den. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Beschwerdeführerin 2
im vorliegenden Verfahren nicht beschwerdeberechtigt. „Comme l'a relevé le Tribunal
administratif fédéral, selon la jurisprudence, l'actionnaire, même unique ou majoritaire,
n'a pas qualité pour recourir contre une décision touchant la société qu'il domine du
seul fait de sa position et de l'intérêt économique qui en découle“ (Urteil des Bundesge-
richts 2 C_872/2015 vom 1. August 2016 E. 3.3.3.).
Aufgrund des Gesagten ist auf beide Beschwerden bereits aus formellen Gründen
nicht einzutreten.
6. Auf die Beschwerden ist noch aus einem anderen Grunde nicht einzutreten. Neben
der formellen Beschwer fehlt es vorliegend beiden Beschwerdeführerinnen auch an der
zur Beschwerdeberechtigung erforderlichen materiellen Beschwer.
6.1 Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG i.V.m. Art. 80
Abs. 1 lit. a VVRG, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist (lit. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Wer in diesem Sin-
ne zur Beschwerde legitimiert ist, hat auch Parteistellung im erstinstanzlichen Verfü-
gungsverfahren samt den damit verbundenen Parteipflichten und -rechten (BGE 129 II
286 E. 4.3.1 S. 292 f.), insbesondere auch mit dem Recht auf Akteneinsicht (Art. 25
VVRG). Die Regelung von Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG entspricht Art. 48 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwal-
tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) und Art. 89 Abs. 1 Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) und
ist in Anlehnung an diese auszulegen; sie soll die Popularbeschwerde ausschliessen
und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individual-
rechtsschutzes unterstreichen. Diese Anforderungen sind besonders bedeutend bei
der Beschwerde eines Dritten, der nicht Verfügungsadressat ist. Der Beschwerdeführer
muss durch den angefochtenen bzw. den zu erlassenden Entscheid stärker als ein
beliebiger Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Be-
ziehung zur Streitsache stehen. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsa-
che muss der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhe-
bung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d.h. seine Situation muss
durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können.
Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen
Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein
bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet -
ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - keine Parteistellung
(BGE 139 II 279 E. 2.2; 135 II 172 E. 2.1; BGE 135 II 145 E. 6.1; BGE 133 II 249
E. 1.3.1; BGE 131 II 587 E. 2.1 und 3). Vorbringen, mit denen einzig ein allgemeines
öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, sind nicht
legitimationsbegründend (Urteile 2C_853/2014 und 2C_934/2014 vom 29. September
2015 E. 1.4.1, zur Publ. vorgesehen; BGE 139 II 279 E. 2.2; 135 II 172 E. 2.1; 145
E. 6.1; 133 II 249 E. 1.3.2).
6.2 Der geltend gemachte Nachteil muss sich unmittelbar für die anfechtende Drittper-
son ergeben; er darf nicht bloss eine Folge des dem Adressaten durch die Verfügung
gebotenen Handelns sein. Massgebend ist daher, ob die Drittperson einen für sie
günstigen Entscheid gegenüber dem Adressaten überhaupt durchsetzen könnte. Ins-
besondere wenn der Verfügungsadressat sich mit der belastenden Verfügung abge-
funden hat, wenn also der Dritte nicht parallel zum Adressaten, sondern statt diesem
den Prozess führen will, dürfte der Dritte im Allgemeinen keinen praktischen Nutzen
am Ausgang des Prozesses geltend machen können. Die unmittelbare Betroffenheit ist
auch zu verneinen, wenn sich der allfällige Nachteil für die rekurrierende Person erst
aus einer weiteren Anordnung ergäbe, für welche die angefochtene Anordnung nicht
bindend wirkt (Martin Bertschi, in: Kommentar VRG § 21 N 17 und N 78).
6.3 Adressaten der angefochtenen Sanierungsverfügung sind weder die Beschwerde-
führerin 1 noch die Beschwerdeführerin 2, sondern einzig die Beschwerdegegnerin. Sie
allein erleidet durch die Sanierungsverfügung unmittelbar einen Nachteil, weil mit der
Festlegung von neuen Restwassermengen in ihre aufgrund der Konzessionen beste-
henden Wasserrechte eingegriffen wird und sie dadurch eine wirtschaftliche Einbusse
von 2.7 % erleidet. Demgegenüber sind die von der Beschwerdeführerin 2 mittels Kon-
zession an die Beschwerdeführerin 1 erteilten Wasserrechte von der Sanierungsverfü-
gung nicht betroffen und werden jedenfalls nicht eingeschränkt. Bei der Staumauer der
D_________ war weder vor noch nach der Sanierungsverfügung eine Dotierwasser-
menge vorgesehen und die bei der Fassung SS_________ festgelegte Restwasser-
menge von 300 l/s erfährt durch die Sanierungsverfügung ebenfalls keine Änderung.
Weder die tatsächliche noch die rechtliche Situation der Beschwerdeführerinnen hat
sich durch die Sanierungsverfügung geändert. Den Beschwerdeführerinnen stand vor
dem vorliegenden Sanierungsverfahren kein Anspruch auf eine Dotierwassermenge
von 100 l/s bei der Fassung Staumauer PP_________ zu und sie haben einen solchen
im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht geltend gemacht. Ob ihnen diesbezüglich ein
solcher überhaupt zusteht, kann in diesem Verfahren offen bleiben, weil sie einen sol-
chen Anspruch in einem eigenen Verfahren geltend zu machen hätten und nicht im hier
zu beurteilenden Verfahren, welches Sanierungsmassnahmen zum Gegenstand hat,
von denen allein die Beschwerdegegnerin betroffen ist und nur diese Einschränkungen
erfährt. Dies umso mehr, als sich diese als Verfügungsadressatin mit der belastenden
Sanierungsverfügung abgefunden und diese nicht angefochten hat.
6.4 Ziel des quantitativen Gewässerschutzes besteht in der Behebung der mengen-
mässigen Beeinträchtigung eines Gewässers. Die festgestellten Defizite sollen mit ge-
eigneten Massnahmen beseitigt werden, um eine ökologische Verbesserung zu errei-
chen. Die Sanierung nach Art. 80 Abs. 1 GSchG hat zum Ziel, die wesentliche Beein-
flussung des Fliessgewässers zu stoppen und rückgängig zu machen. In erster Linie
soll eine angemessene Restwassermenge gewährleistet werden (Regula Hunger,
a.a.O., S. 246). Bei den Sanierungsmassnahmen handelt es sich in der Regel um ein-
schränkende Massnahmen. Es mag deshalb erstaunen, dass eine Wasserkraftwerks-
gesellschaft und eine Gemeinde, die als Aktionärin an dieser Gesellschaft beteiligt ist,
die Festlegung einer Restwassermenge beantragen, wo bisher keine Dotationsmenge
galt. Es ist auch schwer nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerinnen für ihr Ver-
halten Natur- und Landschaftsgründe ins Feld führen. Viel eher ist davon auszugehen,
dass sie sich mit der von ihnen verlangten Restwassermenge von 100 l/s bei der Stau-
mauer mehr Wasser in der D_________ erhoffen, welches schliesslich der Beschwer-
deführerin 1 als Kraftwerkbetreiberin zu erhöhter Stromproduktion verhelfen und damit
auch der Beschwerdeführerin 2 als Mitaktionärin der Beschwerdeführerin 1 zu Gute
kommen soll. Die in Art. 80 GschG vorgesehene Sanierung von Gewässern dient je-
doch dem Gewässer-, Natur- und Landschaftsschutz und nicht der Erhöhung resp.
Sicherstellung der Stromproduktion einer Kraftwerkbetreiberin. Welches die wahren
Beweggründe auch sein mögen, diese sind nicht im vorliegenden Sanierungsverfah-
ren, in welchem einzig Massnahmen zum Nachteil der Beschwerdegegnerin Gegen-
stand bilden, zu klären, sondern allenfalls in einem eigenen, von den Beschwerdefüh-
rerinnen in die Wege zu leitenden Verfahren.
Aufgrund des Gesagten sind die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auch wegen Fehlens
der materiellen Beschwer nicht beschwerdeberechtigt und ist auch aus diesem Grunde
auf deren Beschwerden nicht einzutreten.
7. Die Beschwerden wären auch im Eintretensfalle abzuweisen, wie nachfolgend auf-
gezeigt wird.
7.1 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf einen vom Büro E_________ SA
QQ_________ erstellten Bericht vom September 2013 betreffend einer Studie für eine
Dotation auf der D_________ ab. Dieser sehe auf der D_________ insofern keine Do-
tation vor, als eine konstante Minimalrestwassermenge, die sich Art. 31 GSchG annä-
here, keine substantielle ökologische Verbesserung des Gewässers bewirken würde.
Zudem verwies sie in ihren Erwägungen auf den kantonalen Gewässersanierungsplan
betreffend das Einzugsgebiet der D_________ vom 17. Januar 2005, revidiert am
Hochwassers ohne Zufuhr von Geschiebe vorsieht.
Die Beschwerdeführerinnen setzen sich weder mit den im Bericht BINA enthaltenen
Ausführungen noch mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen näher aus-
einander. Ihre Darlegungen, wonach die D_________ durch die Wasserentnahme we-
sentlich beeinflusst und entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung keine
Restwassermenge vorgesehen werde und die Nulldotierung unterhalb der Staumauer
gesetzeswidrig sei, vermögen jedenfalls die vorinstanzlichen Erwägungen, denen sich
das Gericht anschliesst und auf die verwiesen werden kann, nicht zu entkräften.
7.2 Bis zum jetzigen Zeitpunkt, d.h. vor dem angefochtenen Sanierungsentscheid,
bestand unterhalb der Staumauer keine Dotationspflicht. Die Beschwerdeführerinnen
versuchen nun eine solche aus der Abflussmenge Q347, welche für die D_________ auf
560 l/s berechnet worden und aufgrund der die Restwassermenge von 300 l/s ab der
Fassung SS_________ festgelegt worden ist, abzuleiten. Sie verkennen dabei, dass
im Zeitpunkt der Berechnung und Festlegung der Abflussmenge Q347 und der Rest-
wassermenge ab Fassung SS_________ keine Dotierwassermenge bei der Staumau-
er festgelegt worden ist. Sie vermögen auch nicht nachweislich darzulegen, ob und
allenfalls inwiefern die vorliegende Sanierungsverfügung einen Einfluss auf die Ab-
flussmenge Q347 und die Restwassermenge von 300 l/s ab SS_________ haben soll
und weshalb aufgrund der Sanierungsverfügung eine Festlegung der Dotierwasser-
menge bei der Staumauer erforderlich sein soll. Für das Gericht steht fest, dass vor der
Sanierungsverfügung eine Nulldotation aber der Staumauer bestand und dass auch mit
der Streitgegenstand bildenden Sanierungsverfügung keine Dotierwassermenge ab
Staumauer erforderlich ist. Jedenfalls steht den Beschwerdeführerinnen weder aus den
von ihnen erwähnten Konzessionen noch von Gesetzes wegen ein Anspruch auf Fest-
legung eine Mindestdotierwassermenge ab Staumauer zu, den sie im vorliegenden
Sanierungsverfahren gegenüber der hierfür zuständigen Behörde geltend machen
können. Ob sie einen solchen Anspruch allenfalls in einem anderen Verfahren und
gegen die Z_________ geltend machen können, kann offen bleiben.
7.3 Weiter gilt zu erwähnen, dass auf der Restwasserstrecke von der Staumauer bis
zur Fassung SS_________ weitere Zuflüsse und Quellen in die D_________ fliessen
und dass somit davon ausgegangen werden kann, dass unabhängig der Sanierungs-
verfügung Abflussmenge und Restwassermenge ab SS_________ wie bisher auch
inskünftig ohne Dotierwassermenge ab Staumauer gewährleistet sind.
Anzubringen ist auch der Hinweis, dass wer einem Gewässer Wasser entnimmt, der
Behörde nachweisen muss, dass er die Dotierwassermenge einhält (Art. 36 Abs. 1
GSchG). Weist er nach, dass die zufliessende Wassermenge zeitweise geringer ist als
die festgelegte Dotierwassermenge, so muss er während dieser Zeit nur soviel Dotier-
wasser abgeben, wie Wasser zufliesst (Art. 36 Abs. 2 GSchG). Das gilt auch für die
Fassung der Beschwerdeführerin 1 bei SS_________ festgelegte Restwassermenge
von 300 l/s. Fliesst so wenig Wasser zu, dass die verlangte Restwasser- resp. Dotier-
wassermenge nicht eingehalten werden kann, ist während dieser Zeit nur soviel Rest-
wasser resp. Dotierwasser abzugeben, wie Wasser zufliesst.
8. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Beschwerdeführerin 1 sei mit der
neuen Konzession vom 20./28. Juni 2007 verpflichtet worden, eine Restwassermenge
von 300 l/s abzugeben. Diese 300 l/s seien auf der Grundlage der bestehenden Ab-
flüsse von 460 l/s, zuzüglich weiteren 100 l/s ab der Staumauer PP_________ berech-
net. Der Beschwerdeführerin 1 stehe demnach ein durch Konzession eingeräumter
Nutzungsanspruch auf 100 l/s ab der Staumauer PP_________ zu. Die Z_________
sei folglich (aufgrund der ausdrücklichen Beschränkung ihrer Nutzungsrechte gemäss
Konzession) nicht berechtigt, eine Nulldotierung an der D_________ aufrechtzuerhal-
ten. Ein solches Restwasserregime würde über ihr Nutzungsrecht hinausgehen, wel-
ches ausdrücklich durch die Konzession der X_________ beschränkt werde. Damit
verletze die Sanierungsverfügung beide von der Gemeinde erteilten Konzessionen.
8.1 °°Dieser Auffassung der Beschwerdeführerinnen kann nicht gefolgt werden. Die
zwischen der Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführerin 1 abgeschlossene
Wasserrechtskonzession vom 16. Dezember 2004 sah keine Festlegung der Restwas-
sermengen in der D_________ vor. In dieser Konzession wurden die Umweltschutzbe-
stimmungen inkl. Restwassermenge lediglich wie folgt vorbehalten:
Art. 2 Abs. 3 der Konzession:
„ Die Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Umweltschutz- und Gewässerschutzge-
setzgebung sind unter Vorbehalt gesetzlich zulässiger Ausnahmen einzuhalten. Das Ergebnis der
formellen und materiellen Umweltverträglichkeitsprüfung mit Einschluss der Festlegung der Restwas-
sermengen bildet Bestandteil des vorliegenden Vertrages.“
Art. 2 Abs. 4 der Konzession:
„ Die abzugebenden Restwassermengen haben der jeweiligen eidgenössischen und kantonalen Ge-
setzgebung zu entsprechen. Änderungen der Restwassermengen bleiben deshalb ausdrücklich vor-
behalten.“
8.2 Diese Konzession ist vom Staatsrat am 20. Juni 2007 unter verschiedenen Aufla-
gen und Bedingungen genehmigt worden. In diesem Homologationsentscheid setzte
der Staatsrat die Restwassermenge für die D_________ auf Qmin Abs. 1 300 l/s ab
der Fassung SS_________ fest (Ziff. 2 des Dispositivs und unter Gewässerschutz S.
17 des Genehmigungsentscheids). Dabei handelt es sich um die gemäss Art. 31 Abs.
1 GSchG berechnete Mindestrestwassermenge, welche von einem Niederabfluss Q347
von 560 l/s für die D_________ auf der Höhe des SS_________ ausging. Dieser Nie-
derwasserabfluss basiert auf Untersuchungen im natürlichen Einzugsgebiet des
PP_________ oberhalb der Fassung im SS_________ (Fläche 94.4 km2).
8.3 Weder die Wasserrechtskonzession von 2004, noch der staatsrätliche Genehmi-
gungsentscheid 2007, noch der UV-Bericht vom Bureau d’Etudes NN_________ vom
September 2001, noch der vom Büro E_________ SA QQ_________ erstellten Bericht
vom September 2013 erwähnen die von den Beschwerdeführerinnen ins Feld geführte
Aufrechnung einer durchschnittlichen jährlichen Abflussmenge bei der Fassung
SS_________ von Q347 460 l/s um 100 l/s auf Q347 560 l/s. Jedenfalls wird in diesen
entscheidrelevanten Unterlagen auch keine Dotationswassermenge von 100 l/s ab
Staumauer PP_________ zu Gunsten der Beschwerdeführerin 1 ausdrücklich erwähnt
und lässt sich aus diesen entscheidrelevanten Unterlagen jedenfalls kein Rechtsan-
spruch der Beschwerdeführerin 1 auf 100 l/s Dotationswasser ab Staumauer
PP_________ ableiten. Wollen die Beschwerdeführerinnen gleichwohl einen solchen
Anspruch erheben, haben sie diesen gegenüber der Z_________ allenfalls in einem
eigenen Verfahren geltend zu machen und jedenfalls nicht im vorliegenden Verfahren,
in welchem die zuständige Behörde eine Sanierungsverfügung nach Art. 80 ff. erliess,
die nun im vorliegenden Verfahren Streitgegenstand bildet und die bezüglich Restwas-
ser in der D_________ keine Sanierungsmassnahme vorsieht. Für die D_________
traf die zuständige Behörde einzig bezüglich Geschiebehaushalt eine Sanierungs-
massnahme nach Art. 83 GSchG, welche von den Beschwerdeführerinnen beim
Staatsrat angefochten wurde und das Verfahren dort zur Zeit hängig ist.
8.4 Zu erwähnen bleibt, dass jeweils von Restwassermenge die Rede war und nicht
von einer Dotierwassermenge, wie sie nun von den Beschwerdeführerinnen bei der
Staumauer PP_________ verlangt wird.
8.4.1 Die Abflussmenge Q347 wird in Art. 4 lit. h GSchG als jene Abflussmenge defi-
niert, die, gemittelt über 10 Jahre, durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres er-
reicht oder überschritten wird und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von
Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist. Gemäss Art. 4 lit. k GSchG ist die Restwas-
sermenge diejenige Abflussmenge eines Fliessgewässers, die nach einer oder mehre-
ren Entnahmen von Wasser verbleibt. Nach dieser Definition lässt sich Restwasser an
einer beliebigen Stelle im Fliessgewässer messen, massgebend ist lediglich, dass sich
diese Stelle unterhalb der Wasserentnahme befindet. Es versteht sich von selbst, dass
die Restwasserstrecke beim Ort der Wasserrückgabe endet. Die Restwassermenge
muss folglich nur auf der Strecke zwischen Wasserentnahme und der Wasserrückgabe
eingehalten werden. Die Restwassermenge umfasst neben der vom Benutzer im Ge-
wässerlauf belassenen Wassermenge auch allfälliges Überlaufwasser sowie diejenigen
Zuflüsse, die im Einzugsgebiet zwischen der Wasserentnahme und der Wasserrück-
gabestelle in das betroffene Fliessgewässer münden. Nicht darunter fallen die unterir-
dischen Abflüsse.
8.4.2 Die Dotierwassermenge ist diejenige Wassermenge, die zur Sicherstellung einer
bestimmten Restwassermenge bei der Wasserentnahme im Gewässer belassen wird
(Art. 4 lit. l GSchG). Sie ist somit derjenige Teil der Restwassermenge, welcher aus
dem gleichen Gewässerlauf stammt. Die Dotierwassermenge ist dann mit der Rest-
wassermenge identisch, wenn das beeinträchtigte Gewässer auf der Restwasserstre-
cke nicht von anderen Gewässern (Zuflüsse, Grundwasser, Quellen) oder Regenwas-
ser gespiesen wird.
Während bisher jeweils von einer Restwassermenge von 300 l/s ab der Fassung
SS_________ ausgegangen worden ist, verlangen die Beschwerdeführerinnen nun im
vorliegenden Verfahren vor Kantonsgericht eine Dotierwassermenge von 100 l/s bei
der Wasserentnahme Staumauer PP_________. Es gelingt ihnen jedoch nicht, nach-
weislich darzulegen, inwiefern mit der umstrittenen Sanierungsverfügung die in der
D_________ festgelegte Restwassermenge von 300 l/s basierend auf der Abfluss-
menge 560 l/s bei der Fassung SS_________ beeinträchtigt wird und inwiefern ihnen
aus der angefochtenen Sanierungsverfügung ein Anspruch auf eine Dotierung von
100 l/s bei der Staumauer entstehen soll.
8.4.3 Weder aus der von der Beschwerdeführerin 2 am 16. Dezember 2004 an die
Beschwerdeführerin 1 erteilten Wasserrechtskonzession, welche vom Staatsrat am
Z_________ und der Beschwerdeführerin 1 abgeschlossenen Vereinbarung vom
bericht vom Bureau D’Etudes NN_________ vom September 2001 lässt sich ein An-
spruch auf Festlegung einer Dotierwassermenge von 100 l/s bei der Wasserentnahme
bei der Staumauer PP_________ ableiten. Mit der erwähnten Wasserrechtskonzession
wurde der Beschwerdeführerin 1 von der Beschwerdeführerin 2 lediglich das Recht zur
Nutzbarmachung der D_________ unter ihrer Gebietshoheit ab Wasserfassung
SS_________ erteilt. Für die Festlegung der Restwassermengen wurde auf das Er-
gebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung verwiesen, welche Vertragsbestandteil bilde-
te. Gemäss dem im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung erstellten, hiervor er-
wähnten, Restwasserbericht wurde die Mindestrestwassermenge für die D_________
auf der Höhe des SS_________ gemäss Art. 31 Abs. 1 GSchG auf 300 l/s festgelegt
und so auch in Ziff. 2 des Homologationsentscheids vom 20. Juni 2007 vom Staatsrat
festgehalten. In Bezug auf die Wasserentnahme bei der Staumauer PP_________
wurde sowohl von der Festlegung einer minimalen Dotierwassermenge als auch einer
Mindestrestwassermenge abgesehen.
9. Die Beschwerdeführerin 2 macht weiter geltend, der Staatsrat habe im Konzessi-
onsgenehmigungsentscheid 2007 ausdrücklich erwogen, dass die D_________ ein
Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung und ein Fischgewässer sei. Im Restwas-
serbericht sei der hydrogeologische und landschaftliche Wert der D_________ hervor-
gehoben worden. Auch sei festgestellt worden, dass die Wasserentnahme durch die
Beschwerdegegnerin die D_________ wesentlich beeinflusse, weshalb zum ermittelten
Abflusswert von 460 l/s zusätzlich 100 l/s hinzugerechnet worden seien. Sie habe des-
halb aufgrund von Art. 80 Abs. 1 GSchG annehmen dürfen, dass die Beschwerdegeg-
nerin ihre Abflüsse unterhalb der Staumauer PP_________ gestützt auf Art. 80 ff.
GSchG sanieren müsse. Folglich habe sie auch nicht gegen die Berechnung des Q347
unter Berücksichtigung eines zum damaligen Zeitpunkt (noch) nicht gewährleisteten
Abflusses von 100 l/s unterhalb der Staumauer opponiert. Mit dem Sanierungsent-
scheid, wonach die D_________ unterhalb der Staumauer nicht saniert werden müsse
bzw. keine Restwasserdotierung vorzusehen und die Nulldotierung weiterhin zulässig
sei, verhalte sich der Staatsrat widersprüchlich und verletze den Anspruch auf Treu
und Glauben.
9.1 Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verleiht in
der Form des Vertrauensschutzes einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens
in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes
Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Bürgerin oder den be-
treffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 137 I 69 E. 2.5.1; 137 II
182 E. 3.6.2; 132 II 240 E. 3.2.2; Urteil des Kantonsgerichts A1 16 224 vom 31. März
2017 E. 4.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
grundlage setzt der Anspruch auch eine Vertrauensbetätigung voraus: In der Regel
kann Vertrauensschutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Dis-
position getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann.
Zwischen Vertrauen und Disposition muss zudem ein Kausalzusammenhang gegeben
sein. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt eine Interessenabwägung
im Einzelfall vorbehalten (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N. 659
und 665 f.; vgl. auch Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. A., 2014, § 22, N. 11 ff.). Ein weiterer Aspekt des Handelns nach
Treu und Glauben ist sodann das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Dieses bringt
mit sich, dass eine Behörde von einem gegenüber einem bestimmten Bürger in einem
konkreten Verfahren verbindlich eingenommenen Standpunkt nicht ohne sachlichen
Grund abweichen kann (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, a.a.O., § 22
N. 21 ff.; BGE 137 II 182 E. 3.6.2; 131 V 472).
9.2 Sowohl der Restwasserbericht 2001 als auch der sich darauf stützende Konzessi-
onsentscheid 2007 gehen von einer Abflussmenge Q347 560 l/s bei der Fassung
SS_________ und einer Restwassermenge von 300 l/s ab Fassung SS_________
aus. Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass die ermittelte Ab-
flussmenge und die festgelegte Restwassermenge den tatsächlichen Verhältnissen der
Jahre 2001 bis 2007 entsprachen und zu diesem Zeitpunkt kein Grund bestand, zur
Gewährleistung dieser Wassermenge irgend welche Massnahmen wie eine Mindestdo-
tation bei der Staumauer anzuordnen. Eine solche wurde von den Behörden auch nie
in Aussicht gestellt. Weder in Restwasserbericht 2001 noch im Konzessionsentscheid
findet sich ein Vorbehalt zu Gunsten einer späteren Mindestwasserdotation von 100 l/s
bei der Staumauer. Diesbezüglich wurden andere Massnahmen vorgesehen, so u.a.
auf S. 17 des Konzessionsentscheids eine davon mit folgendem Inhalt:
„ Je nach Bedarf sollen die Wasserfassungen in der D_________ (TT_________, UU_________,
VV_________, WW_________, XX_________, YY_________) neu gestaltet werden, um jederzeit
unterhalb von SS_________ die Restwassermenge von 300 l/s sicherzustellen. Zudem sollen falls
nötig die Fassungschwellen für die Fische wanderungstauglich gestaltet werden.“
9.3 Jedenfalls ging es um die Sicherstellung der Restwassermenge ab der Fassung
SS_________ und nicht um die Restwasserstrecke Staumauer bis SS_________. Es
finden sich nirgends ein Vorbehalt oder irgendeine Zusicherung seitens der Behörde,
woraus sich ein späterer Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf eine Mindestwas-
serdotation von 100 l/s ab Staumauer ableiten liesse. Entgegen der Ansicht der Be-
schwerdeführerinnen ist kein widersprüchliches Verhalten der Behörde feststellbar und
liegt somit auch keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor. Im Üb-
rigen ist der den Beschwerdeführerinnen eröffnete Homologationsentscheid von diesen
nicht angefochten worden und in Rechtskraft erwachsen.
9.4 Auch der kantonale Gewässersanierungsplan vom 8. Mai 2008 (KGSP) sah keine
Minimaldotation von 100 l/s bei der Staumauer PP_________ vor, weshalb auch dies-
bezüglich dem Staatsrat kein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden kann.
10. Gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG muss ein Fliessgewässer, welches durch Wasser-
entnahmen wesentlich beeinflusst wird, unterhalb der Entnahmestellen nach den An-
ordnungen der Behörde so weit saniert werden, als dies ohne entschädigungsbegrün-
dende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist (Urteil des Bundes-
gerichts 1C_262/2011 vom 15. November 2012 E. 2.1).
10.1 Die kantonalen Behörden verfügen über einen Ermessens- und Beurteilungs-
spielraum, was die Wahl des Sanierungskonzepts, die Auswahl der sanierungswürdi-
gen Entnahmen und die im Einzelnen zu treffenden Massnahmen angeht. Der Staats-
rat ist von einem Gesamtkonzept zur Sanierung der Entnahmen im Konzessionsgebiet
der Beschwerdeführerinnen ausgegangen, mit Konzentration auf einzelne, möglichst
nutzbringende Massnahmen (Vermeidung des sog. Giesskannenprinzips). Er hat vorab
die Wasserentnahmen erfasst und die Sanierungsmöglichkeiten evaluiert. Einzelne
Entnahmen wurden als mögliche Sanierungsfälle ausgewählt und näher geprüft. Das
Potenzial der übrigen Entnahmen wurde als von vornherein zu gering erachtet. Diese
Vorgehensweise, d.h. die Konzentration auf die Massnahmen mit dem grössten ökolo-
gischen Potenzial, ist sinnvoll und rechtlich zulässig (Urteil des Bundesgerichts
1C_262/2011 vom 15. November 2012 E. 2.7.3. und E. 2.8.1).
10.2 Diesbezüglich sei auch auf die Stellungnahme des WWF vom 17. Januar 2017
an das Kantonsgericht verwiesen, gemäss welcher vorliegend in den Verhandlungen
die Interessen des Naturschutzes angemessen berücksichtigt worden seien und eine
ökologische Priorisierung der betroffenen Fassungen habe erreicht werden können.
Bei der Sanierungsverfügung sei es um die Durchsetzung eines überwiegenden öffent-
lichen Interesses gegangen, wogegen der behauptete Nutzungsanspruch der Be-
schwerdeführerinnen 1 und 2 ein privates, wirtschaftliches Interesse darstelle. Das
Interesse an einer ökologisch vertretbaren Lösung sei demnach gegenüber dem priva-
ten Gewinninteresse der Beschwerdeführerinnen eindeutig als überwiegend und somit
als entgegenstehend zu betrachten. Dies mögen auch die Gründe dafür gewesen sein,
dass die umstrittene Sanierungsverfügung von den Umweltschutzorganisationen un-
angefochten blieb.
10.3 Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprü-
fen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48
Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Eine Zweckmässigkeitsüberprüfung der angefochtenen Verfügung ist jedoch,
abgesehen von den in Art. 78 lit. b VVRG vorgesehenen, hier nicht zutreffenden Fällen,
dem Kantonsgericht verwehrt (Art. 78 lit. a VVRG). Zudem legt sich das Gericht dann
eine gewisse Zurückhaltung auf, wenn unter anderem technische Fragen zu beurteilen
sind und wenn der Entscheid der Vorinstanz mit Amtsberichten bzw. Stellungnahmen
der Fachstellen übereinstimmt. Sachkundige Auskünfte einer Amtsstelle werden nur
dann inhaltlich überprüft und es wird nur dann von ihnen abgewichen, wenn dafür
stichhaltige Gründe, also etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, ge-
geben sind (Urteil des Kantonsgerichts A1 15 143 vom 22. Januar 2016 E. 2.2; Urteil
des Bundesgerichts 1C_582/2013 vom 25. September 2014 E. 4.4; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-6594/2010 vom 29. April 2011 E. 2; Ulrich Häfelin/Georg Mül-
ler/Felix Uhlmann, a.a.O., N. 446c f.; BGE 133 II 35 E. 3). Allerdings muss sicherge-
stellt sein, dass das Gericht auch Verwaltungsentscheide, die überwiegend auf Ermes-
sen beruhen, wirksam überprüfen kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_309/2007 vom
fung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen auf die Berichte und Stellung-
nahmen der beigezogenen sachkundigen Instanzen abzustellen. Ergänzende Beweis-
erhebungen in Form von Expertisen sind denn auch nur ausnahmsweise und nur dort
vorzunehmen, wo die Klärung der umstrittenen Sachverhaltsfrage für die rechtliche
Beurteilung unabdingbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 2. Juli 2008
E. 15.5.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-486/2009 vom 4. November 2009
E. 5 und A-5306/2009 vom 26. Juni 2009 E. 1.4).
10.4 Vorliegend stützte sich der Staatsrat auf die Feststellungen der kantonalen
Dienststellen und andere kompetente Fachleute für Umweltschutz, welche ihm die aus-
reichende Würdigung und Prüfung der Angelegenheit ermöglichten.
11. Die Beschwerdeführerinnen machen weiter die Verletzung des Koordinationsprin-
zips geltend. Sie rügen, dass der Staatsrat die Restwassersanierung am 19. Oktober
2016 und das DVER die Sanierung des Geschiebehaushalts der B_________ und der
D_________ in zwei getrennten Verfügungen erlassen haben, die bei unterschiedli-
chen Behörden anfechtbar seien. Obwohl zwischen beiden Themen ein enger Sachzu-
sammenhang bestehe, sei weder materiell noch formell koordiniert worden und die
Aufteilung des Rechtsmittelwegs verletze das bundesrechtliche Koordinationsprinzip.
11.1 °°Sanierungsmassnahmen nach Art. 80 GSchG und solche nach Art. 39a bzw.
Art. 43a GSchG (betreffend Schwall/Sunk bzw. Geschiebehaushalt) müssen nicht zu-
sammen angeordnet werden, was sich bereits aus den unterschiedlichen Sanierungs-
fristen ergibt (vgl. Art. 81 bzw. Art. 83a GSchG). Es steht jedoch nichts entgegen, diese
Massnahmen zu koordinieren und gemeinsam zu verfügen, wo dies sinnvoll erscheint
oder zur Vermeidung entschädigungspflichtiger Eingriffe nötig ist. Das Gleiche gilt
sinngemäss für Bewilligungen nach Art. 40 GSchG (Spülung und Entleerung von Stau-
räumen). Es ist jedoch nicht rechtswidrig, auf eine Koordination mit weiteren dereinst
erforderlichen Verbesserungen nach Art. 39a GSchG (Schwall/Sunk), Art. 40 GSchG
(Spülung und Entleerung von Stauräumen) und Art. 43a GSchG (Geschiebehaushalt)
zu verzichten (Urteil des Bundesgerichts 1C_262/2011 vom 15. November 2012
E. 2.7.3. und E. 2.8.1.).
11.2 Wenn, wie vorliegend, bereits der Gesetzgeber für die beiden Sanierungsverfü-
gungen unterschiedliche Behörden und damit in der Folge auch unterschiedliche
Rechtsmittelbehörden vorsieht, kann bei der Anwendung dieser gesetzlichen Bestim-
mungen nicht von einer Verletzung der formellen Koordinationspflicht gesprochen wer-
den. Indem beide Verfügungen innerhalb von zwei Tagen erfolgten, kann davon aus-
gegangen werden, dass beide Verfahren trotz unterschiedlicher Behörden zeitlich und
materiell koordiniert abgelaufen sind. Im Übrigen entspricht im zu beurteilenden Falle
das behördliche Vorgehen im Zusammenhang mit Sanierungsmassnahmen nach
Art. 80 ff. GSchG und solche nach Art. 39a bzw. Art. 43a GSchG (betreffend
Schwall/Sunk bzw. Geschiebehaushalt) der hiervor erwähnten Rechtsprechung des
Bundesgerichts. Demgegenüber erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen der
Beschwerdeführerinnen im Lichte der hiervor erwähnten bundesgerichtlichen Recht-
sprechung als unzutreffend. Aufgrund des Gesagten liegt keine Verletzung des Koordi-
nationsprinzips vor.
12. Die Beschwerdeführerinnen rügen überdies, die angefochtene Verfügung verletze
wohlerworbene Rechte der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdegegnerin. Inso-
weit sie die Verletzung der Rechte der Beschwerdegegnerin geltend machen, ist darauf
nicht einzutreten, weil es ihnen diesbezüglich an der erforderlichen Legitimation fehlt.
Dies umso mehr als die Sanierungsverfügung von der Beschwerdegegnerin selbst
nicht angefochten worden ist. Angebracht sei noch der Hinweis, dass entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerinnen die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt ist, eine
Nulldotierung an der D_________ aufrechtzuerhalten. Weder steht den Beschwerde-
führerinnen ein Anspruch von 100 l/s Mindestdotierwassermenge bei der Staumauer
PP_________ zu, noch der Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Nulldotierung
an dieser Stelle. Festzustellen ist, dass die zuständigen Behörden es aufgrund der
bisherigen und auch der aktuellen Verhältnisse in der D_________ und gestützt auf
der vorgenommen Abklärungen es zur Zeit nicht als notwendig erachteten, bei der
Staumauer PP_________ eine Mindestdotierwassermenge festzusetzen. Ob dies al-
lenfalls zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich sein wird, ist nicht im vorliegenden
Verfahren zu prüfen.
12.1 Die Beschwerdeführerinnen unterlassen es konkret und nachweislich darzutun,
ob überhaupt und inwiefern mit der angefochtenen Sanierungsverfügung in ihre Was-
serrechte eingegriffen wird. Im Gegenteil. Sie selbst gehen von einem zum damaligen
Zeitpunkt (noch) nicht gewährleisteten Abfluss von 100 l/s unterhalb der Staumauer
PP_________ aus (Ziff. 34 in fine auf S. 12 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
A1 16 275). Sie begnügen sich mit der blossen Geltendmachung eines Anspruchs auf
eine Mindestdotierwassermenge von 100 l/s bei der Staumauer PP_________. Sie
verkennen dabei, dass diese 100 l/s bei der ermittelten Abflussmenge Q347 von 560 l/s
bei der Fassung SS_________ bereits hinzugerechnet worden sind und die Min-
destrestwassermenge von 300 l/s auf dieser Abflussmenge bei der Fassung
SS_________ festgelegt worden ist. Dabei gingen die Behörden aufgrund des Rest-
wasserberichts 2001 und anderer Abklärungen von einer natürlichen Gewährleistung
dieser Abflussmenge aus und sahen deshalb von einer Mindestdotierwassermenge bei
der Fassung Staumauer PP_________ ab. Dass sich die tatsächlichen Verhältnisse
seither wesentlich geändert haben sollen, wird von den Beschwerdeführerinnen nicht
geltend gemacht und geht auch aus den Akten nicht hervor. Es lässt sich jedenfalls
entgegen den wiederholten Behauptungen der Beschwerdeführerinnen kein Anspruch
von 100 l/s Mindestdotierwassermenge bei der Fassung Staumauer PP_________
ableiten. Dies war jedenfalls im Zeitpunkt der Konzessionsgenehmigung 2007 und des
KGSP 2008 der Fall und daran ändert auch die nun erfolgte Sanierungsverfügung
nichts.
13. Die Beschwerdeführerinnen erachten die Sanierungsverfügung als nichtig. Die
Beschwerdeführerin 1 sei zu Unrecht nicht in das Verfahren einbezogen worden, ob-
wohl die Sanierung der Restwasserstrecke D_________ direkt und unmittelbar Auswir-
kung auf ihre Produktion und auf das ihr gewährte wohlerworbene Recht habe. Dies
stelle einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar. Überdies sei die Sanierungsverfü-
gung nichtig, weil sie mit einer früher erlassenen Verfügung der gleichen Behörde in
Widerspruch stehe, was einen schwerwiegenden inhaltlichen Mangel darstelle. Aus
diesen Gründen sei die Sanierungsverfügung nichtig und die Angelegenheit deshalb an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
13.1 Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig,
wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder
zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die An-
nahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entschei-
dung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab
funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse
Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen
rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II
501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1; 133 II 366 E. 3.1 und 3.2; 132 II 342 E. 2.1; 129 I 361 E. 2;
je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
13.2 Wie hiervor in E. 5.1 - 5.6 und E. 6.1 - 6.4 dargelegt, ist die Beschwerdeführerin 1
zu Recht nicht in das Verfahren einbezogen worden und ist die Einsprache der Be-
schwerdeführerin 2 zu Recht abgewiesen worden, soweit darauf eingetreten worden
war. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen liegen demnach keine schwer-
wiegenden Verfahrensfehler vor. Auch liegen entgegen der Behauptung der Be-
schwerdeführerinnen keine schwerwiegenden inhaltlichen Mängel vor, weil, wie hiervor
in E. 9.1 - 9.4 ausgeführt, steht die Sanierungsverfügung nicht im Widerspruch zur
Konzessionsgenehmigung 2007 oder zum KGSP 2008. Für das Gericht liegen jeden-
falls keine, den bundesrechtlichen Anforderungen an die Nichtigkeit entsprechende,
Gründe vor, die die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung
der Angelegenheit an die Vorinstanz rechtfertigen würden.
14. Aufgrund des Gesagten ist auf die Beschwerden nicht einzutreten und wären diese
im Eintretensfalle abzuweisen. Die Vorinstanz hat von dem ihr zustehenden Ermessen
pflichtgemäss Gebrauch gemacht und es liegen weder formell noch materiell Rechts-
verletzungen vor.
14.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat in der Regel die unterliegende Partei die Kos-
ten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder
teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des
Kantons und der Gemeinden werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89
Abs. 4 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von diesen Grundregeln abzuwei-
chen, weshalb die Gerichtsgebühr zur Hälfte der Beschwerdeführerin 1 auferlegt und
zur Hälfte nicht erhoben wird. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der
Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Febru-
ar 2009 (GTar; GS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheid-
behörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdever-
fahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel
zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles
sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf
Fr. 3 000.-- festgesetzt und zur Hälfte (Fr. 1 500.--) der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
14.2 Die Gewährung einer Parteientschädigung erfolgt nach Art. 91 Abs. 1 VVRG. Sie
wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie
aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91
Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst gemäss Art. 4 GTar die Ent-
schädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar).
Letztere sind in Anwendung der Art. 27 ff. GTar zu bestimmen. Die Parteientschädi-
gung ist aufgrund des Schwierigkeitsgrades des Falles sowie des geschätzten Auf-
wandes festzusetzen. Der Beschwerdegegnerin ist für das Verfahren vor dem Kan-
tonsgericht zu Lasten und unter solidarischer Haftbarkeit der Beschwerdeführerinnen 1
und 2 eine Parteientschädigung von Fr. 2 000.-- zuzusprechen. Den Behörden oder mit
öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel
keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es besteht
vorliegend kein Grund, von dieser Regel abzuweichen. Den Beschwerdeführerinnen 1
und 2 wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Auch der anwaltlich nicht vertre-
tenen beteiligten Umweltschutzorganisation WWF, welcher im Verfahren vor Kantons-
gericht keine Parteistellung zukam, wird keine Entschädigung zugesprochen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Verfahren A1 16 275 und A1 16 277 werden vereinigt und auf die Beschwer-
den wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 3 000.-- werden zur Hälfte nicht erhoben und zur Hälfte
(Fr. 1 500.--) der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
Der Beschwerdegegnerin wird zu Lasten und unter solidarischer Haftbarkeit der
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2 000.-- zugesprochen. Sonst werden keine Parteientschädigungen zugespro-
chen.
Das Urteil wird den Beschwerdeführerinnen 1 (X_________) und 2 (Einwohner-
gemeinde Y_________), der Beschwerdegegnerin (Z_________), dem Staatsrat
des Kantons H_________, der Einwohnergemeinde MM_________, der Pro Natu-
ra Wallis, dem WWF Schweiz und dem WWF Valais schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 11. August 2017