A1 16 230
URTEIL VOM 13. APRIL 2017
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Thomas Brunner, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Christophe Jo-
ris, Richter, Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X.__________ ,
vertreten
durch
die
Rechtsanwälte
M.__________
und
Dr. N.__________
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS
EINWOHNERGEMEINDE A.__________
(Forstwesen)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. August 2016.
Sachverhalt
A. Die Einwohnergemeinde A.__________ (fortan Gemeinde) liess in Zusammenar-
beit mit dem Ingenieur Walderhaltung der Dienststelle für Wald und Landschaft im
Amtsblatt Nr. xxx vom xxx 2015 die Pläne des Waldkatasters in den Gebieten
„B.__________ “ und „C.__________ “ gemäss Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0)
öffentlich auflegen. Die beiden Pläne des Waldkatasters betreffen Gebiete, in welchen
Wald an die Bau- und Gewerbezone grenzt. Gegen die öffentliche Auflage wurden
9 Einsprachen eingereicht. Darunter befand sich jene von X.__________, welcher Ei-
gentümer der Parzelle Nr. xxx1 , Plan Nr. xxx, im Orte genannt „C.__________ “, mit
einer Totalfläche von 379 m2 ist. Das Grundstück Nr. xxx1 befindet sich gemäss Zo-
nennutzungsplan der Gemeinde in der Gewerbezone. Der Einsprecher brachte vor, die
Bestockung auf seiner Parzelle sei weniger als 20 Jahre alt, weshalb sie nicht als Wald
gelten könne. Auch die qualitativen Kriterien als Wald seien nicht erfüllt, da der Besto-
ckung weder eine Schutz- oder Nutz- noch eine Wohlfahrtsfunktion zukomme.
B. Im Einspracheverfahren fand am 8. März 2016 eine Ortsschau statt, bei welcher
X.__________ zusätzlich vorbrachte, die Mindestfläche der Bestockung werde auf sei-
ner Parzelle nicht erreicht. Im Protokoll der Einspracheverhandlung ist festgehalten,
dass die Strafverfolgung wegen der illegalen Entfernung der Bestockung sowie die
Wiederherstellung des Waldes zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten.
C. Der Staatsrat entschied am 10. August 2016, die in den beiden aufgelegten Plänen
bezeichneten und an die Bauzone angrenzenden Flächen seien Wald im Sinne der
Waldgesetzgebung. Er wies die Einsprachen von X.__________ und der übrigen Ein-
sprecher ab, soweit sie nicht nach den Rückzügen abgeschrieben wurden. Das festge-
stellte Waldareal sei in den Zonennutzungsplan und die Grundbuchpläne zu übertra-
gen. Für die Beurteilung der Fläche sei nicht nur die Bestockung auf einer einzelnen
Parzelle massgebend, sondern die gesamte Bestockung müsse betrachtet werden.
Gemäss Plan betrage die massgebende Fläche weit über die erforderlichen 800 m2.
Auch das Alterskriterium der Bestockung sei erfüllt, da die Waldfläche bereits im Jahre
1991 abgesteckt und vom Geometer vermessen worden sei. Wohlfahrtsfunktionen er-
fülle ein Wald, wenn er durch seine Lage, seinen Aufbau, seine Bestockung und Ge-
staltung dem Menschen als Erholungsraum diene, durch seine Form die Landschaft
präge, vor schädlichen Umwelteinflüssen wie Lärm oder Immissionen schütze, Was-
servorräte sichere sowie wildlebenden Tieren und Pflanzen einen unersetzlichen Le-
bensraum schaffe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllten Bestockun-
gen ab einer Fläche von etwa 500 m2 diese Waldfunktionen.
D. Gegen diesen Staatsratsentscheid erhob X.__________ (Beschwerdeführer) am
teilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Waldfeststellungsentscheid des Staatsrats vom
10.08.2016 ist in Bezug auf den „C.__________ “ (AV 9,11) aufzuheben.
Staatsrats vom 10.08.2016 ist in Bezug auf den „C.__________ “ (AV 9,11) aufzuheben und
es ist die Parzelle GBV Nr. xxx1 , Plan Nr. 11 aus dem Waldperimeter zu entlassen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Fiskus.
Der Beschwerdeführer ist mit einer angemessenen Parteientschädigung zu entschädigen.“
Zur Begründung führte er an, er habe die Parzelle Nr. xxx1 im Jahre 2015 gekauft, um
seinen Betrieb zu vergrössern. Die Parzelle befinde sich in der Gewerbezone und sei
nur minimal mit Sträuchern und Gebüschen bewachsen. Die Waldfläche sei von einem
Kieswerk, einer Pferderanch, dem Depot einer Baufirma, einer Fischzucht, einem Mo-
torradhandel mit Reparaturwerkstatt, einer Autowaschanlage, einem Getränkedepot
sowie der Haupt- und D.__________strasse umgeben. Dies verursache ein reges Ver-
kehrsaufkommen, was eine sinnvolle Erholung im „C.__________ “ verunmögliche.
Der Staatsrat sei auf die Rügen bezüglich der qualitativen Waldkriterien nicht einge-
gangen, womit das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Die Bestockung weise keine
Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen auf. Eine Abwehr von Naturgefahren, eine
Verhinderung von Erosion sowie ein Gewässer- und Umweltschutz seien nicht vorhan-
den. Die Bestockung diene auch nicht der Holzproduktion. In Bezug auf die Vernetzung
der Lebensräume von Vögeln und anderen Tieren ergebe sich, dass diese Insel nicht
erforderlich sei, da direkt im Anschluss an die Gewerbezone im Süden die
E.__________ und das E.__________bord als Reservat für die verschiedenen Tierar-
ten diene. Angesichts der noch wenigen überbaubaren Parzellen in der Gewerbezone
und der fehlenden qualitativen Waldmerkmale müsse dieser Bestockung im
„C.__________ “ die Waldfunktion abgesprochen werden.
E. Die Beschwerde wurde am 21. September 2016 an den Staatsrat und die Gemein-
de zur Vernehmlassung weitergeleitet. Am 19. Oktober 2016 beantragte der Staatsrat
gestützt auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde, hinterlegte
seine Akten mit einem Belegverzeichnis und verwies auf eine Stellungnahme der
Dienststelle für Wald und Landschaft. Der Ingenieur Walderhaltung dieser Dienststelle
machte im Schreiben vom 11. Oktober 2016 geltend, die Waldfeststellung sei im Ver-
hältnis zur Zonenplanung ein eigenständiges Verfahren. Die aufgelegte Waldgrenze
basiere auf Geometeraufnahmen aus dem Jahre 1991, auf welchen die Bestockung
der Parzelle Nr. xxx1 bis zur unbewilligten Rodung vorhanden gewesen sei. Die zu-
sammenhängende Waldfläche betrage 3 500 m2 und erfülle aus qualitativer Sicht alle
Kriterien des Waldbegriffs. Der Bestand weise ein Waldinnenklima auf und es handle
sich um charakteristischen Waldboden, welcher mit einheimischen Waldbäumen und
Sträuchern bestockt sei. Der Wald sei ein wichtiger Lebensraum für zahlreiche Tier-
und Pflanzenarten und ein optisch prägendes Element in der E.__________ebene.
F. Am 16. November 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und hielt sei-
ne Rechtsbegehren aufrecht. Er habe nur einen kleinen Teil der Bestockung entfernt.
Anhand von Luftaufnahmen ergebe sich, dass sich zahlreiche bewaldete Flächen zwi-
schen F.__________ und G.__________ befinden würden. Die Gewerbezone verhin-
dere eine durchgehende Vernetzung vom Rotten bis zum Sonnenhang.
Am 30. November 2016 verzichtete der Staatsrat auf die Einreichung einer Duplik.
Es wurden keine weiteren Rechtsschriften eingereicht. Weitere Sachverhaltsdarstel-
lungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeu-
tung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung
im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwal-
tungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6; Art. 61des kantonalen
Gesetzes über den Wald und die Naturgefahren vom 14. September 2011 [kWaG;
SGS/VS 921.1]) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzli-
chen Verfahren teilgenommen und ist als Grundeigentümer einer von der Waldfeststel-
lung betroffenen Parzelle vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss
Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert
ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb ein-
zutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48
Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend ge-
macht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die
hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Der Beschwerdeführer beantragte als Beweismittel neben der Edition der
vorinstanzlichen Akten seine Einvernahme und die Einvernahme eines Vertreters des
Gemeinderats sowie insbesondere die Durchführung einer Ortsschau.
3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Das
Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre aber
geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die ent-
scheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorwegge-
nommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde
durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140
E. 5.3; 131 I 153 E. 3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/ Isabelle Häner/ Martin Bert-
schi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013,
N. 153 und N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht
rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, 56 und 17 Abs. 2
VVRG; Urteil des Bundesgerichts 1A.87/2006 vom 12. September 2006 E. 2.2;
BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 122 II 464 E. 4a mit Hinweisen). Führen die von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den Richter bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei
als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismass-
nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme
weiterer Beweise zu verzichten (BGE 124 I 274 E. 5b; 122 II 464 E. 4a; Alfred Kölz/
Isabelle Häner/ Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537).
3.2 Das Kantonsgericht hat das Dossier der Vorinstanz und die eingereichten Belege
zu den Akten genommen. Die Parteien hatten im Schriftenwechsel zweifach die Gele-
genheit, ihre Sicht der Dinge umfassend darzulegen. Eine Ortsschau ist vorliegend aus
Sicht des Kantonsgerichts überflüssig, zumal sich in den Akten mehrere Fotos und
Situationspläne befinden, die den nötigen Überblick über die örtliche Situation ver-
schaffen. Die vorliegend vorhandenen Akten enthalten die entscheidrelevanten Sach-
verhaltselemente und genügen – wie aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen
hervorgeht – zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das Kantonsgericht nimmt
unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung
an, weitere Beweismittel – insbesondere die Partei- und Zeugeneinvernahmen und die
Durchführung einer Ortsschau – würden an der zu beurteilenden Sach- und Rechts-
lage nichts ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird.
4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), deren Verlet-
zung der Beschwerdeführer u. a. geltend macht, verlangt von der Behörde gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsäch-
lich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies
gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klä-
rung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung
des Entscheids muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Be-
hörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, sie muss sich jedoch
nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 136 I
184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3; Urteil des Kantonsgerichts A1 15 215 vom 12. August
2016 E. 4.1). Vorliegend hat der Staatsrat die erhobenen Rügen des Beschwerdefüh-
rers aufgenommen und im angefochtenen Entscheid wiedergegeben (S. 2/7 f.). Die
Vorinstanz hat sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sehr wohl mit den
qualitativen Waldkriterien auseinandergesetzt. Dass die Vorinstanz dabei nicht jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt hat, stellt keine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör dar. Im Übrigen hat der Staatsrat in üblicher und korrekter Art
und Weise aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zitiert.
5. Gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG ist beim Erlass oder der Revision von Nutzungsplänen
nach dem Raumplanungsgesetz eine Waldfeststellung in jenem Bereich anzuordnen,
wo Bauzonen an den Wald angrenzen. Die so festgestellten Waldgrenzen sind gemäss
Art. 13 WaG in den Nutzungsplänen einzutragen (Abs. 1), mit der Folge, dass neue
Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen nicht als Wald gelten (Abs. 2) und sich
der Wald in der so bereinigten Bauzone nicht mehr dynamisch entwickelt (Peter Keller,
Rechtliche Aspekte der neuen Waldgesetzgebung, in AJP 2/93 S. 145). Gemäss
Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung;
WaV SR 921.01) hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder un-
bestockte Fläche Wald ist oder nicht, gibt deren Koordinaten an und bezeichnet in ei-
nem Plan Lage und Ausmasse der berührten Grundstücke.
5.1 Nach Art. 2 WaG gilt als Wald jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträu-
chern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann, wobei Nutzungsart und Be-
zeichnung im Grundbuch nicht massgebend sind (Abs. 1). Waldfunktionen sind na-
mentlich die Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG). Die Wald-
funktionen müssen nicht kumulativ erfüllt sein, es genügt, wenn eine oder einzelne
davon vorliegen (BGE 124 II 85 E. 3d/cc). Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und
Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die
auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und
Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände
(Art. 2 Abs. 3 WaG). Die Kantone erhalten die Kompetenz, innerhalb des vom Bundes-
rat festgesetzten Rahmens zu bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und wel-
chem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche
eine andere Bestockung als Wald gilt. Wenn die Bestockung allerdings Wohlfahrts-
oder Schutzfunktionen erfüllt, sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend (Art. 2
Abs. 4 WaG). Der Bundesrat hat in Art. 1 WaV den in Art. 2 Abs. 4 WaG erwähnten
Rahmen konkretisiert und es den Kantonen überlassen, Bestockungen mit einer Flä-
che zwischen 200 und 800 m2 und einer Breite zwischen 10 und 12 m, je mit Ein-
schluss eines zweckmässigen Waldsaumes, sowie eines Alters der Bestockung bei
Einwuchsflächen zwischen 10 und 20 Jahren als Wald zu bezeichnen. Der Waldbegriff
nach Art. 2 Abs. 1 WaG beschränkt sich auf Flächen, die mit Waldbäumen und/oder
Waldsträuchern bestockt sind, d. h. auf Flächen mit tatsächlich vorhandener forstlicher
Vegetation. Selbst Flächen mit ganz oder teilweise fehlender Bestockung fallen unter
den Waldbegriff, sofern sie ohne Bewilligung gerodet worden sind (vgl. ZBl 3/1999
S. 123 ff. E. 2b).
5.2 Gemäss Art. 2 der kantonalen Verordnung über den Wald und die Naturgefahren
vom 30. Januar 2013 (kVWNg; SGS/VS 921.100) hat der Staatsrat die quantitativen
Minimalwerte so festgelegt, dass bei Bestockungen mit Waldbäumen oder -sträuchern
von 800 m2 Fläche und 12 m Breite, je inkl. 2 m Waldrand, und bei einem Alter von
20 Jahren für neue Bestockungen Wald im rechtlichen Sinne anzunehmen ist (Abs. 1).
Diese quantitativen Minimalwerte sind zusammen mit den qualitativen Waldkriterien im
Einzelfall zu beurteilen. Je höher der qualitative Wert der untersuchten Bestockung ist,
umso weniger sind die quantitativen Werte massgebend und umso eher ist auch eine
Bestockung unterhalb dieser Werte als Wald anzusehen. Für Bestockungen schliess-
lich, die in besonderem Masse Schutz-, Wohlfahrts- oder Umweltfunktionen erfüllen,
sollen die erwähnten Minimalwerte nicht entscheidend sein (Art. 2 Abs. 3 kVWNg).
5.3 Bei der Prüfung, ob eine Bestockung Wald ist, ist in der Regel der im Zeitpunkt des
Entscheids tatsächliche Wuchs und dessen Funktion massgebend. Welche Ursache
die Bewaldung hat, ist nicht entscheidend (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 WaG). Auch früher un-
bewaldete Flächen werden (vorbehältlich Art. 13 WaG) zu geschütztem Waldareal,
wenn sich dort Waldbäume und -sträucher ansiedeln und die Eigentümerin bzw. der
Eigentümer nicht alles zur Verhinderung der Besiedlung vorgekehrt hat, was unter den
gegebenen Umständen vernünftigerweise von ihr bzw. ihm erwartet werden konnte
(BGE 120 Ib 339 E. 4a; 111 Ib 300 E. 4). Doch wird eine bisher unbestockte Fläche
nicht sofort zu Wald, sobald einige Waldbäume gewachsen sind. Nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichts zum alten Forstpolizeigesetz war ein eindringender Wald-
wuchs erst nach etwa 10 - 15 Jahren als Wald zu betrachten (BGE 116 Ib 185 E. 4b;
113 Ib 357 E. 2d; 111 Ib 300 E. 4; vgl. auch BGE 122 II 72 E. 3b). Der vom Bundesrat
festgesetzte Rahmen beträgt nun 10 - 20 Jahre (Art. 1 Abs. 1 Bst. c WaV). Wenn die
Mindestflächen und das Mindestalter überschritten sind, liegt grundsätzlich Wald vor.
Der für die Beurteilung massgebliche Zeitpunkt ist derjenige des erstinstanzlichen Ent-
scheids (BGE 124 II 85 E. 4d). Dies ist vorliegend der Entscheid des Staatsrats vom
5.4 Vorliegend macht der Beschwerdeführer keine Verfahrensfehler geltend und sol-
che sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt aber vor,
das Grundstück liege in der Gewerbezone und weise nur „wenig kleine Gebüsche und
Sträucher auf“. Die Bestockung sei „grösstenteils weniger als 20 Jahre alt“. Die quanti-
tativen Waldkriterien seien nicht erfüllt.
5.4.1 Die Bezeichnung im Grundbuch und die Nutzungsart sind schon aufgrund des
Gesetzeswortlauts nicht massgebend (Art. 2 Abs. 1 WaG). Die bisherige Zuteilung ei-
nes Grundstücks im Zonennutzungsplan hat ebenfalls keine Bedeutung, da das von
Bundesrechts wegen verlangte Waldfeststellungsverfahren gerade die Bereinigung von
Wald und Bauzone zum Ziel hat. Insbesondere hat sich bei der erstmaligen Abgren-
zung von Wald und Bauzone das Baugebiet in der Regel am Bestehen von Wald zu
orientieren und nicht das Waldareal an der Ausdehnung der Bauzonen (BGE 122 II
274 E. 2b). Der Grundeigentümer kann sich auch nicht auf den Vertrauensschutz beru-
fen (Urteil des Bundesgerichts 1C_307/2009, 1C_309/2009 vom 16. Februar 2010
E. 5).
5.4.2 Auf dem öffentlich aufgelegten Planausschnitt (Detailplan „C.__________ “) im
Massstabe 1:1 000 sind die Waldgrenzen genau eingezeichnet. Aus diesem Plan ist
das Ausmass des Waldstückes genügend klar ersichtlich. Es handelt sich um ein
Waldstück, welches sich südlich der Strasse nach A.__________ befindet, sich über
mehrere Parzellen erstreckt und eine Fläche von rund 3 500 m2 (durchschnittlich rund
40 m Breite und rund 85 m Länge) aufweist. Aus dem Protokoll der Ortsschau vom
Jahre 2011 aufmerksam gemacht wurde, auf welchen der Verlauf der Bestockung er-
sichtlich ist. Die Dienststelle für Wald und Landschaft verwies im Schreiben vom
stockung der Parzelle Nr. xxx1 ersichtlich sei. Der entsprechende Plan wurde beigelegt
und es ist erkennbar, dass die Parzelle Nr. xxx1 bereits damals als bewaldet galt. Aus
den Plänen ergibt sich einerseits die Ausdehnung des Waldes auf der Parzelle
Nr. xxx1 und den übrigen Grundstücken mit der raumplanungsrechtlich relevanten Plä-
nen üblichen Genauigkeit und andererseits, dass das im „C.__________ “ liegende
Waldstück die quantitativen Kriterien nach Art. 2 kVWNg bei weitem erfüllt, da die
Waldfläche mehr als 800 m2 beträgt und eine Breite von mehr als 12 m sowie ein Alter
von mehr als 20 Jahren aufweist. Die Rüge des Beschwerdeführers, der fragliche Wald
erfülle die quantitativen Kriterien nicht, erweist sich somit als appellatorisch und unzu-
treffend.
5.5 Wenn die Mindestflächen und das Mindestalter überschritten sind, liegt grundsätz-
lich Wald vor. Der Beschwerdeführer macht aber geltend, die umstrittene Bestockung
nehme keinerlei Schutz-, Nutz- oder Wohlfahrtsfunktion wahr. Die Waldfläche sei von
einem Kieswerk, einer Pferderanch, einem Depot einer Baufirma, einer Fischzucht,
einem Motorradhandel mit Reparaturwerkstatt, einer Autowaschanlage, einem Geträn-
kedepot sowie der Haupt- und D.__________strasse umgeben, was ein reges Ver-
kehrsaufkommen verursache. Diese negativen Emissionen verunmöglichten die Erho-
lung im „C.__________ “. Damit verneint er die qualitativen Eigenschaften des Waldes
und will die umstrittene Bestockung unter die Ausnahmen von Art. 2 Abs. 3 WaG stel-
len.
5.5.1 Die Dienststelle für Wald und Landschaft hielt fest, dass der Bestand ein Wald-
innenklima aufweise und es sich um charakteristischen Waldboden handle, welcher mit
standortgerechten, einheimischen Waldbäumen und -sträuchern bestockt sei (Schrei-
ben vom 11. Oktober 2016). Der Wald sei ein wichtiger Lebensraum für zahlreiche
Tier-
und
Pflanzenarten
und
ein
optisch
prägendes
Element
in
der
E.ebene, in welcher zwischen G. und F.__________ nur mehr
wenige Waldrelikte zu finden seien. Im Süden befinde sich in weniger als 50 m Entfer-
nung der H.__________kanal und im Norden beginne nach wenigen Metern der arten-
reiche Sonnenhang. Die Bestockung diene daher auch als Vernetzungskorridor. Der
Beschwerdeführer bestreitet, dass diese bewaldete Fläche ein optisch prägendes Ele-
ment in der E.__________ebene darstelle und „nicht eine unter wenigen“ sei.
5.5.2 Aufgrund der festgestellten Bestockungen und deren Ausdehnung hat der
Staatsrat zu Recht Waldqualität angenommen. Denn gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung (BGE 125 II 440 E. 2c; 122 II 72 E. 3b; Christoph Jäger/Andreas Büh-
ler, Schweizerisches Umweltrecht, Bern 2016, S. 215 N. 880) ist bei einer quantitativen
Bestockung im vorliegenden Ausmass immer von Waldqualität auszugehen (BR 2003
S. 28 [184]) und ist bei einer quantitativ kleineren Fläche im Einzelfall abzuklären, ob
die Waldqualität nicht trotzdem bejaht werden muss. Dass eine Bestockung keine
Nutz- und Schutzfunktionen erfüllt und auch nicht der Erholung dient, würde an deren
Waldqualität nichts ändern. Daraus leitet das Bundesgericht ab, dass die Bestockung
der Öffentlichkeit „en principe“ zugänglich zu machen sei und im Übrigen die bedeu-
tende Funktion der Bestockung als Lebensraum selbst zwischen einem Flughafen und
der Autobahn nicht ernsthaft bestritten wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2005
vom 17. Oktober 2006 E. 7). Denn ein Wald erfüllt Wohlfahrtsfunktionen, wenn er
durch seine Lage, seinen Aufbau, seine Bestockung und Gestaltung dem Menschen
als Erholungsraum dient, aber auch wenn er durch seine Form die Landschaft prägt,
ferner wenn er vor schädlichen Umwelteinflüssen wie Lärm oder Immissionen schützt,
Wasservorräte quantitativ und qualitativ sichert und wildlebenden Tieren und einheimi-
schen Pflanzen einen unersetzlichen Lebensraum schafft (BGE 124 II 80 E. 3d/bb mit
Verweisen). In Bezug auf die Nutzfunktion ist nicht entscheidend, ob „das Holz regel-
mässig, in kurzen oder langen Intervallen oder überhaupt nicht genutzt wird“. Voraus-
gesetzt wird nur, dass eine rechtlich als Wald zu qualifizierende Bestockung an sich
geeignet sein muss, Holz zu erzeugen (Urteil des Bundesgerichts 1A.44/2003 vom
Bestockung geeignet erscheint, Nutzholz zu erzeugen.
6. Es kann somit zusammengefasst werden, dass die quantitativen und qualitativen
Kriterien des Waldbegriffs gemäss dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht erfüllt
sind. Soweit der Beschwerdeführer aus Zweckmässigkeitsgründen sein Grundstück
aus dem Waldkataster nehmen will, weil sich die Liegenschaft in der Gewerbezone
befindet, kann ihm nicht gefolgt werden. Im Rahmen der Waldfeststellung hat keine
Interessenabwägung Platz. Das Waldfeststellungsverfahren hat einzig abzuklären, ob
die fragliche Waldfläche die gesetzlichen Eigenschaften erfüllt, welche an Wald im Sin-
ne der Waldgesetzgebung gestellt werden (BGE 122 II 279 E. 2b; Peter Keller, a.a.O.,
S. 146). Ist dies der Fall, ist die Waldqualität zu bejahen und es hat keine Interessen-
abwägung zu erfolgen. Die Beschwerde erweist sich somit gesamthaft als unbegründet
und ist abzuweisen.
7. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei
mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten.
7.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Es bestehen keine Gründe, vorliegend von
dieser Regel abzuweichen, so dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten zu tragen hat. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif
der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom
Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Be-
schwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt
in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeu-
tung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsge-
bühr auf Fr. 1 500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
7.2 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG
(e contrario) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Gemäss Art. 91 Abs. 3
VVRG wird u. a. den Behörden, welche obsiegen, in der Regel keine Parteientschädi-
gung zugesprochen. Es bestehen vorliegend keine Gründe, von der Grundregel abzu-
weichen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatsrat des Kantons Wallis, der
Einwohnergemeinde A.__________ und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich
mitgeteilt.
Sitten, 13. April 2017