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RVJ / ZWR 2018
Bauwesen - KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 16 174 vom
10. März 2017
Ästhetik und Ortsbildschutz
der Ästhetik oder des Ortsbildschutzes zu verhindern. Will die Gemeinde in diesem
Gebiet inskünftig keine weiteren industriellen Betriebe, hat sie dies über eine
Zonenplanänderung zu erwirken.
Esthétique et protection des sites
peuvent pas y être refusés pour des motifs d’esthétique ou de protection des sites. Si
l’autorité communale ne veut plus destiner cette zone à une affectation industrielle,
elle doit procéder à une modification de son plan de zones.
Erwägungen
(…)
beurteilende nur eine Zone vorsieht, nämlich die Gewerbe- und Indus-
triezone (Art. 85 BZR). Eine Handhabung der Bestimmungen
betreffend Ästhetik und Ortsbild wie sie die Beschwerdeführerin in
Betracht zieht, würde nach Rechtsprechung des Bundesgerichts im
Ergebnis die Zonenordnung ausser Kraft setzen (Urteile des Bundes-
gerichts 1P.417/2005 vom 6. Oktober 2005 E. 3.1 und 1P.9/1997 vom
weisen; BGE 115 Ia 370 E. 5 S. 377);
einer Ästhetik- bzw. Schutzvorschrift nicht dazu führen darf, dass
generell - etwa für ein ganzes Quartier oder ein Baugebiet - die
Zonenordnung ausser Kraft gesetzt würde. Hat der Gesetzgeber zum
Beispiel eine bestimmte Geschosszahl zugelassen, ginge es nicht an,
generell ein Geschoss weniger zu bewilligen mit der Begründung, nur
dadurch würde der fraglichen Vorschrift Genüge getan (BGE 115 Ia
119, 367 E. 3a; 114 Ia 346 E. b). Die Rechtsprechung schliesst zwar
nicht aus, dass die Anwendung einer Ästhetikvorschrift zu einer
Reduktion des zulässigen Bauvolumens führen kann (vgl. BGE 101 Ia
222 E. 6c). Unzulässig ist aber die Verweigerung einer Baubewilli-
gung, wenn die Behörde zugleich zu verstehen gibt, dass jedes neue
Projekt - obwohl zonenkonform - aussichtslos sei (vgl. dazu BGE 115
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Ia 119). Ein solches Vorgehen kann dem Bürger nicht zugemutet wer-
den und würde darauf hinauslaufen, dass die Anwendung der
Ästhetik- bzw. Schutzbestimmungen die Zonenvorschriften faktisch
ausser Kraft setzt (BGE 115 Ia 377 E. 5);
deführerin von der Vorinstanz zu Recht als rechtsverletzend qualifi-
ziert worden ist. Es geht nämlich nicht an, in einem Gebiet, welches
seit Jahren der Gewerbe- und Industriezone zugeordnet ist und in
welchem auch mehrere industrielle Anlagen bewilligt worden sind,
zonenkonforme Bauvorhaben wie das hier zu beurteilende aus
Gründen des Ortsbildschutzes zu verhindern. Will die Beschwerdefüh-
rerin in diesem Gebiet inskünftig keine weiteren industriellen Betriebe,
hat sie dies über eine Zonenplanänderung und nicht mit Bestimmun-
gen betreffend Ästhetik oder Ortsbildschutz zu erwirken.