Wolf cull permit: no legal refusal; suspensive effect denied

A1 16 159Kantonsgericht23.08.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The cantonal court dealt with two appeals concerning a wolf cull permit in the Augstbord region. It held that the legal-refusal complaint was inadmissible because the applicants had not first sought a decision from the competent authority. It further confirmed the refusal to restore suspensive effect to the appeal against the permit, emphasizing the permit’s purpose of preventing further livestock damage and the need for immediate enforceability. Arguments about an alleged wolf pack and the need for federal consent were not examined because they were unsupported by the record. The appeals were dismissed insofar as they were entered into.

Omnilex-Regeste

Art. 9bis JSV; effect suspensif of an appeal against a wolf cull permit; legal-refusal complaint and admissibility requirements. A complaint for denial of justice presupposes that the party first requested the competent authority to issue the decision claimed as a right. A cull authorization under Art. 9bis JSV is aimed at preventing further damage to livestock and, because it is time-limited and functionally dependent on prompt execution, the balancing of interests may justify withholding suspensive effect. Judicial review of provisional measures is limited to whether the authority’s assessment is untenable or arbitrary; unsupported assumptions about pack formation do not suffice to establish unlawfulness.

Gesamter Gesetzestext

RVJ / ZWR 2017

55

Jagd und Fischereiwesen - KGE (öffentlichrechtliche Abteilung)

A1 16 159 und A1 16 182 vom 23. August 2016

Abschussbewilligung (Wolf); Rechtsverweigerung- und -verzögerung;

Suspensiveffekt

  • Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist, dass die Rechtssu-

chenden zuvor ein Begehren auf Erlass einer Verfügung bei der zuständigen

Behörde gestellt haben und ein Anspruch auf Erlass einer solchen Verfügung

besteht.

  • Um weitere Schäden am Nutztierbestand zu verhindern, ist es demnach wichtig und

dringlich, dass die Abschussbewilligung unmittelbar nach deren Erlass vollstreckbar ist

und dieser sofortige Vollzug nicht durch Einreichen von Rechtsmitteln und Verlangen

der aufschiebenden Wirkung bei mehreren Instanzen und durch langdauernde Verfah-

ren verhindert wird, was den vom Gesetzgeber vorgesehenen Abschuss eines einzel-

nen Wolfs verunmöglichen würde und nicht der ratio legis von Art. 9bis JSV entspricht.

Autorisation de tir du loup ; déni de justice et retard injustifié ; effet

suspensif

  • Un recours pour déni de justice est recevable à condition que le justiciable ait, au

préalable, sollicité formellement l'autorité compétente en lui demandant de rendre

une décision qu’il est en droit d’obtenir.

  • L’autorisation de tir est délivrée afin de prévenir des dommages supplémentaires aux

animaux de rente ; il est donc important et urgent que cette décision soit exécutoire

dès son adoption et que ses effets immédiats ne soient pas paralysés par le dépôt

de recours et de demandes d’effet suspensif successifs prolongeant la durée de la

procédure, ce qui rendrait impossible le tir d’un loup isolé envisagé par le législateur

et ne correspondrait pas à la ratio legis de l'art. 9bis OChP.

Erwägungen

(…)

dass die Abschussbewilligung auf 60 Tage befristet war und diese

Frist am 16. August 2016 abgelaufen ist und von ihr nicht mehr

Gebrauch gemacht werden kann;

dass somit die gegen diese inzwischen abgelaufene Abschussbewilli-

gung eingereichten noch hängigen Beschwerden eigentlich gegen-

standslos geworden sind und es den Beschwerdeführern für die

Anfechtung der Abschussbewilligung und für die Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerden an einem schutzwür-

digen Interesse fehlt;


56

RVJ / ZWR 2017

dass das Kantonsgericht auf das Erfordernis des aktuellen prak-

tischen Interesses verzichtet, wenn sich die aufgeworfenen Fragen

unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen

können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich

wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung

im öffentlichen Interesse liegt (ZWR 2005 S. 30; Urteil des Kann-

tonsgerichts A1 06 68 vom 23. Juni 2006 E. 4.1; BGE 135 I 79 E. 1.1

S. 81; Urteile des Bundesgerichts 2C_166/2009 vom 30. November

2009 E. 1.2.1; 1C_89/2007 vom 13. Juli 2007 E. 1.3);

dass das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt (DVBU) die

Abschussverfügung am 14. Juni 2016 erliess, diese auf 60 Tage

befristete und einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschie-

bende Wirkung entzog. Zufolge Entzugs der aufschiebenden Wirkung

und der lediglich 60-tägigen Gültigkeitsdauer der Abschussbewilli-

gung, kann der Abschuss eines Wolfes kaum je rechtzeitig durch eine

richterliche Instanz überprüft werden. Es liegt deshalb im öffentlichen

Interesse, zu prüfen, wann eine Abschussverfügung zulässig ist. Da

sich die Frage der Zulässigkeit eines Wolfsabschusses und auch die

Frage betreffend Entzug resp. Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung

einer

gegen

die

Abschussbewilligung

eingereichten

Beschwerde zudem in Anbetracht der im Kanton Wallis in freier Wild-

bahn lebenden Wölfe jederzeit unter gleichen oder ähnlichen

Umständen wieder stellen könnte, verzichtet das Gericht hier auf das

Vorhandensein eines aktuellen Rechtsschutzinteresses und tritt auf

die Beschwerden unter nachstehenden Vorbehalten ein;

dass das Gericht die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten

zu überprüfen hat, sondern sich im Wesentlichen auf die gerügten

Punkte beschränken kann (Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 des

Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-

rechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). So hat die Beschwerde

gemäss diesen Bestimmungen eine gedrängte Darstellung des

Sachverhalts und der Begründung zu enthalten. Die Beschwerdeführer

haben mithin grundsätzlich die Rügen, die sie geltend machen wollen,

in der Beschwerde vollständig und genau anzugeben. Werfen die

Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Rechtsverletzung vor, haben

sie nicht nur anzugeben, welche Gesetzesbestimmungen, Verfas-

sungs- oder Rechtsgrundsätze verletzt sind, sondern auch im Einzel-

nen zu zeigen, inwieweit der angefochtene Entscheid und dessen

Begründung eine Rechtsverletzung i.S.v. Art. 78 lit. a VVRG darstellt,


RVJ / ZWR 2017

57

andernfalls sich ihre Rügen auf eine rein appellatorische Kritik

beschränken und abzuweisen sind (ZWR 1984 E. 4c, S. 54; Urteil des

Kantonsgerichts A1 09 227 vom 30. April 2010 E. 4.1);

dass ferner nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvoll-

ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend

gemacht werden können, nicht jedoch, abgesehen von hier nicht

zutreffenden Ausnahmen, die Unzweckmässigkeit der Verfügung

(Art. 78 VVRG);

dass Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist,

dass die Rechtssuchenden zuvor ein Begehren auf Erlass einer Ver-

fügung bei der zuständigen Behörde gestellt haben und ein Anspruch

auf Erlass einer solchen Verfügung besteht (Urteil des Bundesgerichts

1C_165/2009 vom 3. November 2009 E. 2.2; Jürg Bosshart/Martin

Bertschi, in: Kommentar VRG, § 19 N. 45; Alfred Kölz/Isabelle Häner,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

  1. A., 1998, S. 255; André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor

eidgenössischen Rekurskommissionen, 1998, Rz. 5.1 ff.). Vorliegend

hat der Staatsrat das Gesuch um Wiederherstellung der aufschie-

benden Wirkung und die Beschwerde vom 17. Juni 2016 dem DVBU

am 20. Juni 2016 zugestellt und diesem die Möglichkeit geboten, zum

Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung innert

5 Tagen und zur Beschwerde innert 30 Tagen Stellung zu nehmen.

Mittels Kopie dieses Schreibens des Staatsrats vom 20. Juni 2016

sind die Beschwerdeführer hierüber gleichentags in Kenntnis gesetzt

worden und sie haben gegen dieses Vorgehen beim Staatsrat nicht

interveniert. Anstatt, wie hiervor unter Hinweis auf die bundesgericht-

liche Rechtsprechung und auf die Doktrin dargelegt, bei der zuständi-

gen Instanz (Staatsrat) ein Begehren auf Erlass einer Verfügung zu

stellen, haben die Beschwerdeführer am 24. Juni 2016 direkt eine

Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Kantonsgericht eingereicht;

dass aufgrund des Gesagten die Rechtsverweigerungsbeschwerde

A1 16 159 bereits aus diesem Grunde abzuweisen ist;

dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde in Bezug auf das in Ziff. 2

der Anträge gestellte Begehren um Wiederherstellung der aufschie-

benden Wirkung aus denselben Gründen abzuweisen ist wie sie in

den nachfolgenden Erwägungen zur Beschwerde A1 16 182 aufge-

führt sind;


58

RVJ / ZWR 2017

dass es sich beim Entscheid über vorsorgliche Massnahmen (hier:

Entzug der aufschiebenden Wirkung resp. Abweisung des Gesuchs

um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Art. 51 VVRG)

um einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid handelt

(Art. 41 Abs. 2 und Art. 42 lit. e i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. d VVRG);

dass es erforderlich ist, dass die Zwischenverfügung einen nicht

wieder gutzumachenden rechtlichen oder tatsächlichen Nachteil

bewirken kann (Art. 41 Abs. 2 VVRG). Diese Voraussetzung ist im

vorliegenden Verfahren erfüllt, geht es doch um die Frage, ob der

gegen die Abschussbewilligung gerichteten Beschwerde die aufschie-

bende Wirkung zu Recht entzogen resp. ob das Gesuch um Wieder-

herstellung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgewiesen wor-

den ist. Denn wäre dies zu Unrecht erfolgt und wäre von der

Abschussbewilligung unmittelbar nach deren Erteilung trotz hängigen

Beschwerdeverfahrens und aufgrund der Nichtgewährung der

aufschiebenden Wirkung Gebrauch gemacht worden und hätte dies

den Abschuss eines Wolfs in der Augstbordregion zur Folge gehabt,

hätte dies zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil geführt;

dass, wenn eine Behörde über vorsorgliche Massnahmen, namentlich

über die Gewährung oder den Entzug der aufschiebenden Wirkung,

entscheidet, sie dies aufgrund einer summarischen Prüfung und

Abwägung der im Spiel stehenden Interessen tut, ohne sich vertieft

mit den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen auseinanderzu-

setzen; es steht ihr dabei ein erhebliches Ermessen zu. Wie das Bun-

desgericht auferlegt sich auch das Kantonsgericht bei der Über-

prüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Interessenabwägung

Zurückhaltung. Es hebt einen Entscheid über vorsorgliche Massnah-

men nur auf, wenn die beanstandete Interessenabwägung einer ver-

nünftigen Grundlage entbehrt und nicht nachvollziehbar erscheint, d.h.

letztlich unhaltbar bzw. willkürlich ist (Urteile des Bundesgerichts

2C_146/2016 vom 11. Februar 2016 E. 2.1 und 2C_567/2015 vom

  1. Juli 2015 E. 2.2 mit Hinweisen);

dass dem vorliegenden Verfahren die Abschussbewilligung eines ein-

zelnen Wolfs zu Grunde liegt und somit Art. 9bis der Verordnung über

die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom

  1. Februar 1988 (Jagdverordnung, JSV; SR 922.01), eingefügt durch

Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015

2207), zur Anwendung kommt. Gemäss dieser Bestimmung kann der


RVJ / ZWR 2017

59

Kanton eine Abschussbewilligung für einzelne Wölfe erteilen, die

erheblichen Schaden an Nutztieren anrichten (Abs. 1). Ein erheblicher

Schaden an Nutztieren durch einen einzelnen Wolf liegt vor, wenn in

seinem Streifgebiet:

a. mindestens 35 Nutztiere innerhalb von vier Monaten getötet

werden;

b. mindestens 25 Nutztiere innerhalb eines Monats getötet werden;

oder

c.

mindestens 15 Nutztiere getötet werden, nachdem im Vorjahr

bereits Schäden durch Wölfe zu verzeichnen waren (Abs. 2).

Bei der Beurteilung des Schadens nach Absatz 2 unberücksichtigt

bleiben Nutztiere, die in einem Gebiet getötet werden, in dem trotz frü-

herer Schäden durch Wölfe keine zumutbaren Schutzmassnahmen

ergriffen worden sind (Abs. 3). Die Abschussbewilligung muss der

Verhütung weiteren Schadens an Nutztieren dienen. Sie ist auf

längstens 60 Tage zu befristen sowie auf einen angemessenen

Abschussperimeter zu beschränken. Dieser entspricht dem Alpperi-

meter, wenn dort keine zumutbaren Schutzmassnahmen ergriffen

werden können (Abs. 6);

dass Sinn und Zweck dieser Bestimmung nur sein kann, dass wenn

ein einzelner Wolf den vorgesehenen Schaden an Nutztieren ange-

richtet hat und auch die übrigen in dieser Bestimmung erwähnten

Voraussetzungen erfüllt sind, er seinen gegenüber diesen Nutztieren

bestehenden erhöhten Schutz verliert und zur Verhinderung weiteren

Schadens zum Abschuss freigegeben werden kann;

dass die Beschwerdeführer von der Annahme ausgehen, in der

Augstbordregion lebe ein Wolfsrudel, weshalb für einen Wolfs-

abschuss in dieser Region zwingend die Zustimmung des Bundes-

amtes für Umwelt erforderlich gewesen wäre und dass gemäss

Wolfskonzept bei der Präsenz von Wolfsweibchen in der Zeit vom

  1. April bis 31. Juli (Zeit der Fortpflanzung und der Jungenaufzucht)

grundsätzlich auf einen Abschuss hätte verzichtet werden sollen;

dass auf diese Rügen sowie auf die gestützt darauf geltend gemachte

Nichtigkeit der Abschussbewilligungsverfügung wegen Unzuständig-

keit der verfügenden Behörde und auf die in diesem Zusammenhang

geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht einzutreten ist, weil sie


60

RVJ / ZWR 2017

allesamt auf blossen Vermutungen der Beschwerdeführer beruhen

und bis zum jetzigen Zeitpunkt in der Augstbordregion kein Wolfsrudel

resp. keine Jungwölfe nachgewiesen worden sind. Dies bestätigen

auch die neuesten Informationen seitens des Chefs der kantonalen

Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (DJFW), gemäss denen

nach wie vor keine Anhaltspunkte zu einer Rudelbildung im Augst-

bordgebiet vorliegen (Walliser Bote vom 18. August 2016 S. 3);

dass, insofern die Beschwerdeführer diese Rügen und Vorbringen

auch als Begründungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung heranziehen, sie ebenfalls aus diesem Grunde nicht zu hören

sind;

dass in Anbetracht des bisher angerichteten Schadens sowie der

noch bestehenden erheblichen Gefährdung von weiteren Nutztieren

das Interesse am Abschuss eines Wolfs entsprechend gross ist. Das

Interesse der Beschwerdeführer am Wolfsschutz wiegt zwar ebenfalls

nicht leicht, doch wird es hier von dem für den Abschuss sprechenden

und vom Gesetzgeber gewollten Interesse übertroffen. Die Vorinstanz

hat ihr Ermessen, das sie bei der in Frage stehenden Interes-

senabwägung besitzt, nicht überschritten, wenn sie aufgrund der

konkreten Umstände die vom DVBU entzogene aufschiebende Wir-

kung bestätigt und das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch

um Wiederherstellung derselben abgelehnt hat;

dass dem Umstand Rechnung tragend, dass die Abschussbewilligung

eines einzelnen Wolfs erst nach Vorliegen der gesetzlichen Voraus-

setzungen erteilt wird, dass sie nur innerhalb eines räumlich

begrenzten Perimeters, nur auf geschütztem Gebiet und lediglich

während 60 Tagen gültig ist;

dass eine Abschussbewilligung demnach nicht leicht erteilt wird und

von ihr räumlich und zeitlich nur beschränkt Gebrauch gemacht

werden darf;

dass, um weitere Schäden am Nutztierbestand zu verhindern, es

demnach wichtig und dringlich ist, dass die Abschussbewilligung

unmittelbar nach deren Erlass vollstreckbar ist und dieser sofortige

Vollzug nicht durch Einreichen von Rechtsmitteln und Verlangen der

aufschiebenden Wirkung bei mehreren Instanzen und durch lang-

dauernde Verfahren verhindert wird, was den vom Gesetzgeber


RVJ / ZWR 2017

61

vorgesehenen Abschuss eines einzelnen Wolfs verunmöglichen

würde und nicht der ratio legis von Art. 9bis JSV entspricht;

dass die Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich darzulegen vermö-

gen, inwiefern mit dem Entzug resp. mit der Nichtwiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung Recht verletzt worden ist und das

Gericht nach einer prima facie Prüfung der Abschussbewilligung

(bezüglich Anzahl gerissener Tiere, Herdenschutz, usw.) und des

Entzugs der aufschiebenden Wirkung auch keine von den Vorinstan-

zen begangene offensichtliche Rechtsverletzung feststellen kann;

dass die aufschiebende Wirkung zu Recht entzogen und die Wieder-

herstellung derselben zu Recht abgelehnt worden ist, zeigt auch die

Tatsache, dass es seit der Erteilung der Abschussbewilligung vom

  1. Juni 2016 zu weiteren Rissen von Nutztieren in der Augstbord-

region gekommen ist und gemäss Aussagen des Chefs der DJFW

einige dieser Risse in geschützten Herden erfolgten und sie für eine

neuerliche Abschussbewilligung herangezogen werden könnten

(Walliser Bote vom 18. August 2016 S. 3);

dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer gerissene Nutztiere

nicht bloss zu wirtschaftlichen Nachteilen für die Nutztierhalter führen,

die abgegolten würden, sondern dass es sich bei Schafen und Ziegen

nicht bloss um Nutztiere handelt, die Wolle, Fleisch, Milch, usw.

liefern, sondern dass ihnen eine grosse Bedeutung bei der Alp-

bestossung und damit der Landschaftspflege zukommt. Denn oft sind

diese Alpen nur schwer zugänglich und wenn sie nicht mehr geweidet

werden, sind sie zur Vergandung verurteilt;

dass ferner der Abschuss einzelner schadensstiftender Wölfe keine

grundsätzliche Schädigung der Wolfspopulation i.S.v. Art. 9 Ziff. 1

Berner Konvention darstellt. So ist die gesamte Wolfspopulation der

Süd- und Westalpen unter den Populationsbegriff zu subsumieren.

Dass diese durch die Wolfsabschüsse in der Schweiz nachhaltig

geschädigt würde, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Dem

erhöhten Schutzbedarf der in die Schweiz einwandernden Wölfe ist

jedoch durch eine rechtskonforme Anwendung des Wolfskonzepts

Rechnung zu tragen. Diese Frage wird allenfalls im Rahmen der Prü-

fung der Rechtmässigkeit der Abschussverfügung zu beantworten

sein (Urteil des Kantonsgerichts A1 10 84 vom 1. Oktober 2010

E. 5.2.4, auszugsweise publ. in: URP3/2011 S. 234 ff.);


62

RVJ / ZWR 2017

dass aus all diesen Gründen die aufschiebende Wirkung zu Recht

entzogen und das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung zu Recht abgewiesen worden ist und auch das Kantons-

gericht aus denselben Gründen das Wiederherstellen der aufschie-

benden Wirkung ablehnt;

dass aufgrund des Gesagten die Beschwerden A1 16 159 und

A1 16 182 sowie die von den Beschwerdeführern in der Ergänzung

vom 9. August 2016 gestellten Anträge abzuweisen sind, soweit auf

sie einzutreten ist.

Schlagwörter

wolf cullingsuspensive effectdenial of justiceprovisional measureswildlife managementlivestock damage

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the legal-refusal complaint was admissible without a prior request for a decision from the competent authority.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible on that point because the applicants had not first requested the competent authority to issue the relevant decision.

Extrahierte Begründung

A legal-refusal complaint requires a prior formal request to the competent authority and a right to obtain the requested decision; here the applicants went directly to the court.

Kernrechtsfrage

Whether the court should restore suspensive effect to the appeal against the wolf cull permit.

Extrahierter Entscheid

Suspensive effect was properly denied and not restored.

Extrahierte Begründung

The permit was time-limited, intended to prevent further livestock damage, and should be immediately enforceable; the balancing of interests by the lower authority was not arbitrary.

Kernrechtsfrage

Whether objections based on an alleged wolf pack and required federal consent had to be examined.

Extrahierter Entscheid

Those objections were not entered into because they rested on mere conjecture and no pack or cubs had been shown in the area.

Extrahierte Begründung

The record did not establish pack formation in the region, so the arguments lacked a factual basis.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.