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Jagd und Fischereiwesen - KGE (öffentlichrechtliche Abteilung)
A1 16 159 und A1 16 182 vom 23. August 2016
Abschussbewilligung (Wolf); Rechtsverweigerung- und -verzögerung;
Suspensiveffekt
chenden zuvor ein Begehren auf Erlass einer Verfügung bei der zuständigen
Behörde gestellt haben und ein Anspruch auf Erlass einer solchen Verfügung
besteht.
dringlich, dass die Abschussbewilligung unmittelbar nach deren Erlass vollstreckbar ist
und dieser sofortige Vollzug nicht durch Einreichen von Rechtsmitteln und Verlangen
der aufschiebenden Wirkung bei mehreren Instanzen und durch langdauernde Verfah-
ren verhindert wird, was den vom Gesetzgeber vorgesehenen Abschuss eines einzel-
nen Wolfs verunmöglichen würde und nicht der ratio legis von Art. 9bis JSV entspricht.
Autorisation de tir du loup ; déni de justice et retard injustifié ; effet
suspensif
préalable, sollicité formellement l'autorité compétente en lui demandant de rendre
une décision qu’il est en droit d’obtenir.
animaux de rente ; il est donc important et urgent que cette décision soit exécutoire
dès son adoption et que ses effets immédiats ne soient pas paralysés par le dépôt
de recours et de demandes d’effet suspensif successifs prolongeant la durée de la
procédure, ce qui rendrait impossible le tir d’un loup isolé envisagé par le législateur
et ne correspondrait pas à la ratio legis de l'art. 9bis OChP.
Erwägungen
(…)
dass die Abschussbewilligung auf 60 Tage befristet war und diese
Frist am 16. August 2016 abgelaufen ist und von ihr nicht mehr
Gebrauch gemacht werden kann;
dass somit die gegen diese inzwischen abgelaufene Abschussbewilli-
gung eingereichten noch hängigen Beschwerden eigentlich gegen-
standslos geworden sind und es den Beschwerdeführern für die
Anfechtung der Abschussbewilligung und für die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerden an einem schutzwür-
digen Interesse fehlt;
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dass das Kantonsgericht auf das Erfordernis des aktuellen prak-
tischen Interesses verzichtet, wenn sich die aufgeworfenen Fragen
unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen
können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich
wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung
im öffentlichen Interesse liegt (ZWR 2005 S. 30; Urteil des Kann-
tonsgerichts A1 06 68 vom 23. Juni 2006 E. 4.1; BGE 135 I 79 E. 1.1
S. 81; Urteile des Bundesgerichts 2C_166/2009 vom 30. November
2009 E. 1.2.1; 1C_89/2007 vom 13. Juli 2007 E. 1.3);
dass das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt (DVBU) die
Abschussverfügung am 14. Juni 2016 erliess, diese auf 60 Tage
befristete und einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschie-
bende Wirkung entzog. Zufolge Entzugs der aufschiebenden Wirkung
und der lediglich 60-tägigen Gültigkeitsdauer der Abschussbewilli-
gung, kann der Abschuss eines Wolfes kaum je rechtzeitig durch eine
richterliche Instanz überprüft werden. Es liegt deshalb im öffentlichen
Interesse, zu prüfen, wann eine Abschussverfügung zulässig ist. Da
sich die Frage der Zulässigkeit eines Wolfsabschusses und auch die
Frage betreffend Entzug resp. Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung
einer
gegen
die
Abschussbewilligung
eingereichten
Beschwerde zudem in Anbetracht der im Kanton Wallis in freier Wild-
bahn lebenden Wölfe jederzeit unter gleichen oder ähnlichen
Umständen wieder stellen könnte, verzichtet das Gericht hier auf das
Vorhandensein eines aktuellen Rechtsschutzinteresses und tritt auf
die Beschwerden unter nachstehenden Vorbehalten ein;
dass das Gericht die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten
zu überprüfen hat, sondern sich im Wesentlichen auf die gerügten
Punkte beschränken kann (Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 des
Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). So hat die Beschwerde
gemäss diesen Bestimmungen eine gedrängte Darstellung des
Sachverhalts und der Begründung zu enthalten. Die Beschwerdeführer
haben mithin grundsätzlich die Rügen, die sie geltend machen wollen,
in der Beschwerde vollständig und genau anzugeben. Werfen die
Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Rechtsverletzung vor, haben
sie nicht nur anzugeben, welche Gesetzesbestimmungen, Verfas-
sungs- oder Rechtsgrundsätze verletzt sind, sondern auch im Einzel-
nen zu zeigen, inwieweit der angefochtene Entscheid und dessen
Begründung eine Rechtsverletzung i.S.v. Art. 78 lit. a VVRG darstellt,
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andernfalls sich ihre Rügen auf eine rein appellatorische Kritik
beschränken und abzuweisen sind (ZWR 1984 E. 4c, S. 54; Urteil des
Kantonsgerichts A1 09 227 vom 30. April 2010 E. 4.1);
dass ferner nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend
gemacht werden können, nicht jedoch, abgesehen von hier nicht
zutreffenden Ausnahmen, die Unzweckmässigkeit der Verfügung
(Art. 78 VVRG);
dass Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist,
dass die Rechtssuchenden zuvor ein Begehren auf Erlass einer Ver-
fügung bei der zuständigen Behörde gestellt haben und ein Anspruch
auf Erlass einer solchen Verfügung besteht (Urteil des Bundesgerichts
1C_165/2009 vom 3. November 2009 E. 2.2; Jürg Bosshart/Martin
Bertschi, in: Kommentar VRG, § 19 N. 45; Alfred Kölz/Isabelle Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
eidgenössischen Rekurskommissionen, 1998, Rz. 5.1 ff.). Vorliegend
hat der Staatsrat das Gesuch um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung und die Beschwerde vom 17. Juni 2016 dem DVBU
am 20. Juni 2016 zugestellt und diesem die Möglichkeit geboten, zum
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung innert
5 Tagen und zur Beschwerde innert 30 Tagen Stellung zu nehmen.
Mittels Kopie dieses Schreibens des Staatsrats vom 20. Juni 2016
sind die Beschwerdeführer hierüber gleichentags in Kenntnis gesetzt
worden und sie haben gegen dieses Vorgehen beim Staatsrat nicht
interveniert. Anstatt, wie hiervor unter Hinweis auf die bundesgericht-
liche Rechtsprechung und auf die Doktrin dargelegt, bei der zuständi-
gen Instanz (Staatsrat) ein Begehren auf Erlass einer Verfügung zu
stellen, haben die Beschwerdeführer am 24. Juni 2016 direkt eine
Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Kantonsgericht eingereicht;
dass aufgrund des Gesagten die Rechtsverweigerungsbeschwerde
A1 16 159 bereits aus diesem Grunde abzuweisen ist;
dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde in Bezug auf das in Ziff. 2
der Anträge gestellte Begehren um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung aus denselben Gründen abzuweisen ist wie sie in
den nachfolgenden Erwägungen zur Beschwerde A1 16 182 aufge-
führt sind;
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dass es sich beim Entscheid über vorsorgliche Massnahmen (hier:
Entzug der aufschiebenden Wirkung resp. Abweisung des Gesuchs
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Art. 51 VVRG)
um einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid handelt
(Art. 41 Abs. 2 und Art. 42 lit. e i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. d VVRG);
dass es erforderlich ist, dass die Zwischenverfügung einen nicht
wieder gutzumachenden rechtlichen oder tatsächlichen Nachteil
bewirken kann (Art. 41 Abs. 2 VVRG). Diese Voraussetzung ist im
vorliegenden Verfahren erfüllt, geht es doch um die Frage, ob der
gegen die Abschussbewilligung gerichteten Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu Recht entzogen resp. ob das Gesuch um Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgewiesen wor-
den ist. Denn wäre dies zu Unrecht erfolgt und wäre von der
Abschussbewilligung unmittelbar nach deren Erteilung trotz hängigen
Beschwerdeverfahrens und aufgrund der Nichtgewährung der
aufschiebenden Wirkung Gebrauch gemacht worden und hätte dies
den Abschuss eines Wolfs in der Augstbordregion zur Folge gehabt,
hätte dies zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil geführt;
dass, wenn eine Behörde über vorsorgliche Massnahmen, namentlich
über die Gewährung oder den Entzug der aufschiebenden Wirkung,
entscheidet, sie dies aufgrund einer summarischen Prüfung und
Abwägung der im Spiel stehenden Interessen tut, ohne sich vertieft
mit den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen auseinanderzu-
setzen; es steht ihr dabei ein erhebliches Ermessen zu. Wie das Bun-
desgericht auferlegt sich auch das Kantonsgericht bei der Über-
prüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Interessenabwägung
Zurückhaltung. Es hebt einen Entscheid über vorsorgliche Massnah-
men nur auf, wenn die beanstandete Interessenabwägung einer ver-
nünftigen Grundlage entbehrt und nicht nachvollziehbar erscheint, d.h.
letztlich unhaltbar bzw. willkürlich ist (Urteile des Bundesgerichts
2C_146/2016 vom 11. Februar 2016 E. 2.1 und 2C_567/2015 vom
dass dem vorliegenden Verfahren die Abschussbewilligung eines ein-
zelnen Wolfs zu Grunde liegt und somit Art. 9bis der Verordnung über
die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom
Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015
2207), zur Anwendung kommt. Gemäss dieser Bestimmung kann der
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Kanton eine Abschussbewilligung für einzelne Wölfe erteilen, die
erheblichen Schaden an Nutztieren anrichten (Abs. 1). Ein erheblicher
Schaden an Nutztieren durch einen einzelnen Wolf liegt vor, wenn in
seinem Streifgebiet:
a. mindestens 35 Nutztiere innerhalb von vier Monaten getötet
werden;
b. mindestens 25 Nutztiere innerhalb eines Monats getötet werden;
oder
c.
mindestens 15 Nutztiere getötet werden, nachdem im Vorjahr
bereits Schäden durch Wölfe zu verzeichnen waren (Abs. 2).
Bei der Beurteilung des Schadens nach Absatz 2 unberücksichtigt
bleiben Nutztiere, die in einem Gebiet getötet werden, in dem trotz frü-
herer Schäden durch Wölfe keine zumutbaren Schutzmassnahmen
ergriffen worden sind (Abs. 3). Die Abschussbewilligung muss der
Verhütung weiteren Schadens an Nutztieren dienen. Sie ist auf
längstens 60 Tage zu befristen sowie auf einen angemessenen
Abschussperimeter zu beschränken. Dieser entspricht dem Alpperi-
meter, wenn dort keine zumutbaren Schutzmassnahmen ergriffen
werden können (Abs. 6);
dass Sinn und Zweck dieser Bestimmung nur sein kann, dass wenn
ein einzelner Wolf den vorgesehenen Schaden an Nutztieren ange-
richtet hat und auch die übrigen in dieser Bestimmung erwähnten
Voraussetzungen erfüllt sind, er seinen gegenüber diesen Nutztieren
bestehenden erhöhten Schutz verliert und zur Verhinderung weiteren
Schadens zum Abschuss freigegeben werden kann;
dass die Beschwerdeführer von der Annahme ausgehen, in der
Augstbordregion lebe ein Wolfsrudel, weshalb für einen Wolfs-
abschuss in dieser Region zwingend die Zustimmung des Bundes-
amtes für Umwelt erforderlich gewesen wäre und dass gemäss
Wolfskonzept bei der Präsenz von Wolfsweibchen in der Zeit vom
grundsätzlich auf einen Abschuss hätte verzichtet werden sollen;
dass auf diese Rügen sowie auf die gestützt darauf geltend gemachte
Nichtigkeit der Abschussbewilligungsverfügung wegen Unzuständig-
keit der verfügenden Behörde und auf die in diesem Zusammenhang
geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht einzutreten ist, weil sie
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allesamt auf blossen Vermutungen der Beschwerdeführer beruhen
und bis zum jetzigen Zeitpunkt in der Augstbordregion kein Wolfsrudel
resp. keine Jungwölfe nachgewiesen worden sind. Dies bestätigen
auch die neuesten Informationen seitens des Chefs der kantonalen
Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (DJFW), gemäss denen
nach wie vor keine Anhaltspunkte zu einer Rudelbildung im Augst-
bordgebiet vorliegen (Walliser Bote vom 18. August 2016 S. 3);
dass, insofern die Beschwerdeführer diese Rügen und Vorbringen
auch als Begründungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung heranziehen, sie ebenfalls aus diesem Grunde nicht zu hören
sind;
dass in Anbetracht des bisher angerichteten Schadens sowie der
noch bestehenden erheblichen Gefährdung von weiteren Nutztieren
das Interesse am Abschuss eines Wolfs entsprechend gross ist. Das
Interesse der Beschwerdeführer am Wolfsschutz wiegt zwar ebenfalls
nicht leicht, doch wird es hier von dem für den Abschuss sprechenden
und vom Gesetzgeber gewollten Interesse übertroffen. Die Vorinstanz
hat ihr Ermessen, das sie bei der in Frage stehenden Interes-
senabwägung besitzt, nicht überschritten, wenn sie aufgrund der
konkreten Umstände die vom DVBU entzogene aufschiebende Wir-
kung bestätigt und das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch
um Wiederherstellung derselben abgelehnt hat;
dass dem Umstand Rechnung tragend, dass die Abschussbewilligung
eines einzelnen Wolfs erst nach Vorliegen der gesetzlichen Voraus-
setzungen erteilt wird, dass sie nur innerhalb eines räumlich
begrenzten Perimeters, nur auf geschütztem Gebiet und lediglich
während 60 Tagen gültig ist;
dass eine Abschussbewilligung demnach nicht leicht erteilt wird und
von ihr räumlich und zeitlich nur beschränkt Gebrauch gemacht
werden darf;
dass, um weitere Schäden am Nutztierbestand zu verhindern, es
demnach wichtig und dringlich ist, dass die Abschussbewilligung
unmittelbar nach deren Erlass vollstreckbar ist und dieser sofortige
Vollzug nicht durch Einreichen von Rechtsmitteln und Verlangen der
aufschiebenden Wirkung bei mehreren Instanzen und durch lang-
dauernde Verfahren verhindert wird, was den vom Gesetzgeber
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vorgesehenen Abschuss eines einzelnen Wolfs verunmöglichen
würde und nicht der ratio legis von Art. 9bis JSV entspricht;
dass die Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich darzulegen vermö-
gen, inwiefern mit dem Entzug resp. mit der Nichtwiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung Recht verletzt worden ist und das
Gericht nach einer prima facie Prüfung der Abschussbewilligung
(bezüglich Anzahl gerissener Tiere, Herdenschutz, usw.) und des
Entzugs der aufschiebenden Wirkung auch keine von den Vorinstan-
zen begangene offensichtliche Rechtsverletzung feststellen kann;
dass die aufschiebende Wirkung zu Recht entzogen und die Wieder-
herstellung derselben zu Recht abgelehnt worden ist, zeigt auch die
Tatsache, dass es seit der Erteilung der Abschussbewilligung vom
region gekommen ist und gemäss Aussagen des Chefs der DJFW
einige dieser Risse in geschützten Herden erfolgten und sie für eine
neuerliche Abschussbewilligung herangezogen werden könnten
(Walliser Bote vom 18. August 2016 S. 3);
dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer gerissene Nutztiere
nicht bloss zu wirtschaftlichen Nachteilen für die Nutztierhalter führen,
die abgegolten würden, sondern dass es sich bei Schafen und Ziegen
nicht bloss um Nutztiere handelt, die Wolle, Fleisch, Milch, usw.
liefern, sondern dass ihnen eine grosse Bedeutung bei der Alp-
bestossung und damit der Landschaftspflege zukommt. Denn oft sind
diese Alpen nur schwer zugänglich und wenn sie nicht mehr geweidet
werden, sind sie zur Vergandung verurteilt;
dass ferner der Abschuss einzelner schadensstiftender Wölfe keine
grundsätzliche Schädigung der Wolfspopulation i.S.v. Art. 9 Ziff. 1
Berner Konvention darstellt. So ist die gesamte Wolfspopulation der
Süd- und Westalpen unter den Populationsbegriff zu subsumieren.
Dass diese durch die Wolfsabschüsse in der Schweiz nachhaltig
geschädigt würde, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Dem
erhöhten Schutzbedarf der in die Schweiz einwandernden Wölfe ist
jedoch durch eine rechtskonforme Anwendung des Wolfskonzepts
Rechnung zu tragen. Diese Frage wird allenfalls im Rahmen der Prü-
fung der Rechtmässigkeit der Abschussverfügung zu beantworten
sein (Urteil des Kantonsgerichts A1 10 84 vom 1. Oktober 2010
E. 5.2.4, auszugsweise publ. in: URP3/2011 S. 234 ff.);
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dass aus all diesen Gründen die aufschiebende Wirkung zu Recht
entzogen und das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung zu Recht abgewiesen worden ist und auch das Kantons-
gericht aus denselben Gründen das Wiederherstellen der aufschie-
benden Wirkung ablehnt;
dass aufgrund des Gesagten die Beschwerden A1 16 159 und
A1 16 182 sowie die von den Beschwerdeführern in der Ergänzung
vom 9. August 2016 gestellten Anträge abzuweisen sind, soweit auf
sie einzutreten ist.