A1 16 155
URTEIL VOM 2. FEBRUAR 2017
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Thomas Brunner, Präsident; Jean-Bernard Fournier und Christophe Jo-
ris, Richter, sowie Paul Constantin, Gerichtsschreiber,
in Sachen
WORLD WIDE FUND FOR NATURE (WWF) SCHWEIZ , und PRO NATURA , vertreten
durch Rechtsanwältin M_________
gegen
X_________ AG
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS
BUNDESAMT FÜR ENERGIE
BUNDESAMT FÜR UMWELT
(Wasserkraft)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 18. Mai 2016.
Eingesehen
den Verleihungsvertrag vom 26. Januar 1956 (Verleihungsvertrag 1956), gemäss
welchem
die
Gemeinden
A_________,
B_________,
C_________
und
D_________ sowie die P_________geteilschaften C_________ und D_________
(Verleiher) der E_________ AG (Beliehene) das Recht zur Nutzung der Wasser-
kräfte des F_________ und G_________ erteilen, soweit sie hierüber verfügungs-
berechtigt sind;
den Entscheid des Staatsrats vom 25. April 1956, der diese Konzessionserteilung
homologierte;
die Übertragungserklärung vom 23. August 1956, womit diese Konzession von der
E_________ AG auf deren Tochtergesellschaft X_________ AG übertragen wor-
den ist;
das von der X_________ AG, vertreten durch H_________ AG, am 26. Juli 2013
beim Departement für Verkehr, Bau und Umwelt (DVBU) eingereichte Gesuch um
Bewilligung der Wasserentnahme aus den Fliessgewässern G_________ und
I_________, für den Bau von Leitungen und des Kleinwasserkraftwerks
„J_________“;
das im Amtsblatt Nr. xxx vom xxx 2013 publizierte Gesuch um Genehmigung der
Baupläne für das Kleinwasserkraftwerk „J_________“. Vorgesehen ist der Bau
von zwei Wasserfassungen mit Tirolerwehr, im G_________ und im I_________
auf 1650 m.ü.M., einer anschliessenden unterirdischen Entsanderanlage mit
nachgeschaltetem Regulierbecken, die Erstellung einer erdverlegten Druckleitung
aus duktilem Guss (DN = 250 bis 400 mm, L = ca. 2‘670 m) und der Neubau des
Zentralengebäudes am Orte „K_________“ bei ca. 920 m.ü.M., inklusive sämtli-
cher elektro-mechanischen Maschinenanlagen und Nebenanlagen. Das Kleinwas-
serkraftwerk ist auf eine Nutzwassermenge von insgesamt 150 l/s und eine instal-
lierte Leistung von ca. 1 MW konzipiert. Die Rückleitung des turbinierten Wassers
von der Zentrale zurück in den G_________ bei Kote 910 m.ü.M. soll über eine
rund 100 m lange Beton-Rohrleitung (DN400) erfolgen. Das Bauvorhaben befindet
sich auf Gebiet der Gemeinden B_________ und A_________;
die gegen dieses Plangenehmigungsgesuch u.a. von WWF Schweiz und Sektion
Oberwallis sowie Pro Natura Schweiz und Sektion Oberwallis erhobene Einspra-
che vom 16. September 2013;
3 -
den Plangenehmigungsentscheid des Departements für Volkswirtschaft, Energie
und Raumentwicklung vom 28. November 2014, mit dem der X_________ AG die
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb des Kleinwasserkraftwerks
„J_________“ basierend auf den Gesuchsunterlagen vom Juli 2013 und Februar
2014, gemäss Art. 31 ff. des Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräf-
te vom 28. März 1990 (GNW; SGS/VS 721.8) bis einschliesslich 31.12.2038 erteilt
und die Einsprache des WWF Schweiz und der Pro Natura Schweiz abgewiesen
worden ist;
die dagegen vom WWF Schweiz und der Pro Natura Schweiz beim Staatsrat er-
hobene Beschwerde vom 31. Dezember 2014, der diese mit Entscheid vom
die gegen diesen Entscheid vom WWF Schweiz und von der Pro Natura Schweiz
(Beschwerdeführer) am 22. Juni 2016 bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des
Kantonsgerichts eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden
Rechtsbegehren:
" 1.
Der Entscheid des Staatsrats vom 18. Mai 2016 sei aufzuheben.
2.1 Der Plangenehmigungsentscheid des Departements für Volkswirtschaft, Energie und
Raumentwicklung vom 28. November 2014 betreffend das KWKW J_________ sowie die
damit koordiniert eröffneten Verfügungen und Beschlüsse seien aufzuheben und das
Plangenehmigungsgesuch für den Bau des KWKW J_________ sei abzuweisen.
2.2 Eventualiter seien der Plangenehmigungsentscheid des Departements für Volkswirtschaft,
Energie und Raumentwicklung vom 28. November 2014 betreffend das KWKW
J_________ sowie die damit koordiniert eröffneten Verfügungen und Beschlüsse aufzuhe-
ben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen mit folgenden verbindlichen Aufla-
gen:
a) Im L_________ darf kein Wasser gefasst werden.
b) Das Projekt kann erst nach Erstellung der Gefällsstufe N_________-O_________ rea-
lisiert werden.
c) Die Art der Nutzung hat gemäss Art. 2 des Verleihungsvertrags zu erfolgen, das heisst
das im G_________ auf ca. 2150 m.ü.M. gefasste Wasser ist bis auf die Höhe des
Stollens O_________-C_________ (ca. 1230 m.ü.M.) unter Benutzung eines Teils der
P_________-Wasserleitung talauswärts zu führen, bis zu einem Punkt, von dem aus
es mittels einer Druckleitung über eine Kraftwerkzentrale in den Stollen O_________-
C_________ eingeleitet wird.
d) Vor Einreichung eines neuen Plangenehmigungsgesuchs ist die Abflussmenge Q347
während mindestens dreier Jahre mittels ganzjähriger Messungen zu erheben.
e) Bei der Wasserentnahmestelle im G_________ dürfen unter Einbezug der Wässeri-
wasser maximal 66 % des natürlichen Abflusses abflussdynamisch entnommen wer-
den. Mindestens 33 % des bei der Wasserentnahmestelle anfallenden Wassers sind
immer als Restwasser ab der Fassung zu belassen.
f) Fünf mittlere Hochwasser, drei davon im Sommerhalbjahr, sind während zwei Tagen
vollständig durchzuleiten.
f) Der zu installierende Entsander ist kontinuierlich zu spülen.
g) Vom 1. November bis zum 31. März ist die Wasserentnahme zu verbieten.
h) Die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens ist mittels Wirtschaftlichkeitsberechnungen auf-
zuzeigen.
i) Mangels Anordnung der erforderlichen Revitalisierungs-, Ersatz- und/oder Aufwer-
tungsmassnahmen als Ausgleich für die Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräu-
me und Landschaften im Verleihungsvertrag vom 26. Januar 1956 sind in Anwendung
des geltenden Rechts Kompensationsmassnahmen im Rahmen des Plangenehmi-
gungsverfahrens zu evaluieren, zu prüfen und zu bewilligen. Die Kompensationsmass-
nahmen sind in der Plangenehmigung in Form von Bedingungen zu verfügen. Vor der
Umsetzung der angeordneten Massnahmen kann keine Baufreigabe für die Erstellung
des Vorhabens erteilt werden. Die Baufreigabe ist den Beschwerdeführern zu eröffnen.
des KWKW J_________ berufene Wasserrechtsverleihung vom 26. Januar 1956 in Bezug
auf den G_________ verwirkt ist.
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
Sofern die Beschwerde nicht gestützt auf Antrag 1, 2.1 und 3 gutgeheissen wird, sei ein Au-
genschein durchzuführen.
Staates.“
das Schreiben des Bundesamts für Energie BFE vom 5. Juli 2016, womit dieses
auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet;
die Erklärung des Bundesamts für Umwelt BAFU vom 12. Juli 2016, wonach es
sich am kantonalen Beschwerdeverfahren nicht beteiligt;
die Mitteilung des Staatsrats vom 10. August 2016, in welcher er unter Verweis auf
den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichtet und beantragt,
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich und kostenpflichtig abzuwei-
sen;
5 -
die Beschwerdeantwort der X_________ AG (Beschwerdegegnerin) vom 11. Au-
gust 2016 mit dem Antrag, die von den Beschwerdeführern gestellten Rechtsbe-
gehren 1-7 kostenpflichtig abzuweisen;
die Replik der Beschwerdeführer vom 1. September 2016;
die Duplik der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2016;
die übrigen Akten;
erwägend,
dass die im Rahmen des GNW erlassenen Verfügungen und Entscheide gemäss
dem geltenden Verwaltungsrecht angefochten werden können (Art. 94 Abs. 1
GNW). Anfechtungsobjekt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bilden letztinstanz-
liche Verfügungen der Verwaltungsbehörden in Verwaltungssachen (Art. 72 des
Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom
gemäss Art. 5 VVRG Anordnungen der Behörden, welche die Begründung, Ände-
rung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten oder die Feststellung des Beste-
hens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten zum Gegen-
stand haben. Da auch keine Ausschlussgründe i.S.v. Art. 74 ff. VVRG vorliegen,
unterliegt der angefochtene Entscheid des Staatsrats der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde;
dass WWF Schweiz und Pro Natura Schweiz zu den Organisationen zählen, die
im Anhang der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Be-
reich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdebe-
rechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076) aufgeführt sind;
dass gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom
nisationen das Beschwerderecht gegen Verfügungen der kantonalen Behörden
oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anla-
gen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach Art. 10a USG erfor-
derlich ist, zusteht. Gemäss Art. 10a Abs. 3 USG bezeichnet der Bundesrat die
Anlagetypen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen;
6 -
dass das streitige Kraftwerkprojekt nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
untersteht, da der Schwellenwert von 3 MW nicht erreicht wird (Art. 9 USG; Art. 1
und 5 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung [UVPV; SR 814.011] in Verbindung mit Ziff. 21.3 Anhang UVPV). Die Legiti-
mation der Beschwerdeführer ergibt sich daher nicht aus Art. 55 USG. Hingegen
lässt sie sich auf Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz
vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) abstützen, da die Erteilung einer kantonalen
Wassernutzungskonzession sowie einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung
gemäss Art. 29 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR
814.20) eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 lit. b NHG darstellt (Urteil des
Bundesgerichts 1A.151/2002 vom 22. Januar 2003 E. 1.2; BGE 114 Ib 81 E. 1b;
126 II 283, nicht publizierte E. 1c; vgl. auch BGE 119 Ib 254 E. 1c; Revue de droit
Administratif et de droit Fiscal (RDAF) 2011, S. 96);
dass die Beschwerdeführer als Adressaten des angefochtenen Staatsratsent-
scheids durch diesen berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Änderung oder Aufhebung haben, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert sind. Auf die im Übri-
gen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten
(Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG);
dass das Gericht die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprü-
fen hat, sondern sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken kann
(Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsver-
letzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann je-
doch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden;
dass die Konzessionärin erst nach mehr als 60 Jahren von dem ihr im Jahre 1956
erteilten Recht zur Nutzung der Wasserkräfte am G_________ Gebrauch machen
will und die Konzession bis zum 31. Dezember 2038 läuft;
dass vorliegend u.a. Streitgegenstand die Frage bildet, inwiefern im Plangenehmi-
gungsgesuch aus dem Jahre 2013 Änderungen vom Verleihungsvertrag 1956
enthalten sind, die im Plangenehmigungsverfahren haben bewilligt werden kön-
nen, oder ob hierfür nicht das Konzessionsverfahren hätte durchgeführt werden
müssen;
7 -
dass gemäss Art. 27 Abs. 1 GNW es zur Abänderung einer Wasserrechtskonzes-
sion wie auch zur Übertragung und Erneuerung derselben der Befolgung dersel-
ben Verfahren wie bei der Erteilung bedarf;
dass gemäss Art. 4 Abs. 1 GNW das Recht, innerhalb der Kantonsgrenzen über
die Wasserkräfte der Rhone und des Genfersees zu verfügen, dem Kanton zu-
kommt. Die Verfügung über die Wasserkräfte der übrigen öffentlichen Gewässer
obliegt den Gemeinden (Art. 4 Abs. 2 GNW). Das Recht zur Nutzung kommunaler
Wasserkräfte verleiht der Gemeinderat gemäss Art. 9 GNW mit Zustimmung der
Urversammlung und Genehmigung durch den Staatsrat (Art. 9 Abs. 2 GNW). Bei
der Nutzbarmachung eines öffentlichen Gewässers, welches auf dem Gebiet meh-
rerer Gemeinden liegt, muss von jeder dieser Gemeinden eine Wasserrechtskon-
zession erteilt werden (Art. 23 Abs. 1 GNW). Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b GNW
entscheidet der Staatsrat über die Einsprachen gegen eine kommunale Wasser-
rechtskonzession, indem er diese mit allfälligen Vorbehalten und Auflagen ge-
nehmigt, oder indem er sie verweigert. Die Erteilung oder Genehmigung einer
Wasserrechtskonzession ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. Dasselbe gilt für die
Abänderung, die Übertragung und Erneuerung von Wasserrechtskonzessionen
(Art. 29 GNW). Das Verfahren der Konzessionserteilung, in welches die erste Stu-
fe der UVP eingebettet ist, wird in Art. 7 ff. GNW näher ausgeführt. Auf das Kon-
zessionsverfahren folgt gemäss Art. 31 GNW ein Plangenehmigungsverfahren, in
dessen Rahmen die in Ausübung der Konzession zur errichtenden Bauwerke be-
urteilt werden. In diesem Plangenehmigungsverfahren erfolgt die zweite Stufe der
Umweltverträglichkeitsprüfung (BGE 140 II 269/270 E. 4.2 und Urteil des Bundes-
gerichts 1C_67/2011 vom 19. April 2012 E. 9.1.2, in: URP 2013 S. 72);
dass die Gliederung der Projektierung und Beurteilung es erlaubt, zunächst einen
Grundsatzentscheid über die Zulässigkeit eines Vorhabens herbeizuführen, ohne
dass schon über sämtliche, auch untergeordnete Bewilligungen entschieden wer-
den müsste. Die Aufteilung auf zwei Verfahrensstufen erfordert, dass im Rahmen
der ersten Stufe (dem Konzessionsverfahren) sämtliche grundsätzlich wesentli-
chen Aspekte der Anlage behandelt werden; diese dürfen auf der zweiten Stufe
nicht mehr in Frage gestellt werden. Zu den wesentlichen Aspekten gehört insbe-
sondere die Feststellung, dass dem fraglichen Projekt aus umweltrechtlicher Sicht
grundsätzlich nichts entgegensteht. In diesem Sinne hat das Bundesgericht aus
der Koordinationspflicht abgeleitet, dass insbesondere die gewässerschutzrechtli-
che Bewilligung nach Art. 29 GSchG, welche die nutzbare Wassermenge festlegt,
zwingend zusammen mit der Konzession zu erteilen ist. In das nachfolgende Ver-
fahren der zweiten Stufe dürfen regelmässig nur Fragen verwiesen werden, denen
bei gesamthafter Beurteilung lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies
kann Massnahmen betreffen, die für die Bauzeit anzuordnen sind, um dem Lärm-
schutz und der Luftreinhaltung Rechnung zu tragen, im Einzelfall aber auch eine
allenfalls notwendige Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG oder eine Ro-
dungsbewilligung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den
Wald ([Waldgesetz, WaG; SR 921.0]; BGE 140 II 270/271 E. 4.3 mit Hinweisen);
dass im Rahmen des Verfahrens der Verleihung der Wasserrechtskonzession
(erste Verfahrensstufe) gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes über die Nutzbarma-
chung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG; SR 721.80 vom 22. Dezem-
ber 1916 (Stand am 1. Juli 2012) eine umfassende Interessenabwägung vorzu-
nehmen ist. Dabei sind nach dem Ausgeführten alle wesentlichen Fragen des
Vorhabens zu klären. Miteinzubeziehen sind allgemeinwirtschaftliche Interessen
sowie der Schutz der Landschaft, des Ortsbilds, geschichtlicher Stätten und von
Natur- und Kulturdenkmälern (Art. 22 WRG, Art. 3 Abs. 1 NHG; BGE 140 II 271
E. 4.4 mit Hinweisen);
dass im Verleihungsvertrag 1956 die Verleiher der Beliehenen das Recht zur Nut-
zung der Wasserkräfte des F_________ und G_________, soweit sie hierüber
verfügungsberechtigt sind, erteilen (Art. 1 des Verleihungsvertrags). Die
E_________ AG ist berechtigt, das Gefälle der beiden Bäche von der Höhe ca.
2150 m.ü.M. bis auf die Höhe des Stollens O_________-C_________ des geplan-
ten Kraftwerkes O_________-Q_________ in der Weise auszunützen, dass sie
von der Höhe ihrer Wasserfassungen weg, unter Benützung eines Teiles der
P_________-Wasserleitung, mit geringstem Gefällverlust talauswärts geführt wer-
den bis zu einem Punkt, von dem aus sie mittels einer Druckleitung über eine
Kraftwerkzentrale in den Stollen O_________-C_________ eingeleitet werden.
Die Beliehene behält sich vor, an diesem Projekt noch Änderungen vorzunehmen
(Art. 2 des Verleihungsvertrags). Diese Verleihung unterliegt den geltenden Best-
immungen der kantonalen und eidgenössischen Gesetze, insofern die Bestim-
mungen der vorliegenden Verleihung nicht davon abweichen (Art. 16 des Verlei-
hungsvertrags). Demgegenüber finden sich im Verleihungsvertrag 1956 keine
Bestimmungen über die selbständige Wasserfassung des I_________, der vor
seiner Einmündung in den G_________ ein eigenes Fliessgewässer bildet. Der
Verleihungsvertrag 1956 sieht lediglich die Erteilung des Rechts zur Nutzung der
Wasserkräfte des F_________ und G_________ vor und zwar mit der Fassung
desselben auf Kote 2150 m.ü.M. und damit vor der Einmündung des I_________
in den G_________. Der Verleihungsvertrag enthält auch keine Bestimmungen
betreffend Dotier- und Restwassermengen, Umweltverträglichkeit, wirtschaftliche
Tragbarkeit, usw.;
dass demgegenüber im hier Streitgegenstand bildenden Projekt die Verlegung der
Fassung des G_________ von der Kote 2150 m.ü.M. hinunter auf die Kote 1654
m.ü.M. vorgesehen ist (Ziff. 5.6 Dispositiv Plangenehmigung). Neu beinhaltet das
Projekt die selbständige Fassung des I_________ auf einer Kote von 1650 m.ü.M.
(Ziff. 5.6 Dispositiv Plangenehmigung). Weiter wird die maximale Wasserentnah-
me bei den Fassungen G_________ und I_________ zusammen auf insgesamt
150 l/s für die Nutzung der Wasserkraft festgelegt (Ziff. 5.6 lit. b Dispositiv Plange-
nehmigung). Auch wird die gesetzlich minimale Restwassermenge unterhalb der
Fassung für den G_________ auf 10l/s und für das I_________ auf 4 l/s festgelegt
(Ziff. 5.6 lit. c Dispositiv Plangenehmigung). Dies entspricht 35% der natürlichen
Abflussmenge Q347, die bei der Wasserfassung des G_________ 27 l/s und bei
jener des I_________ 11 l/s beträgt. Gemäss Art. 32 lit. b und d GSchG kann die
Behörde die Mindestwassermenge tiefer ansetzen, wenn es sich nicht um Fisch-
gewässer handelt. Das Projekt sieht auch die Verlegung resp. Neuerstellung der
Druckleitung durch das Natur- und Landschaftsschutzgebiet sowie den BLN
Standort bei R_________;
dass damit die Regelung des Rechts zur Nutzung der Wasserkräfte des
G_________ im Plangenehmigungsentscheid gegenüber der im Verleihungsver-
trag 1956 getroffenen Regelung wesentliche Änderungen erfährt, die zur Abände-
rung der Wasserrechtskonzession von 1956 führen, welche gemäss Art. 27 Abs. 1
GNW in demselben Verfahren zu erfolgen hat wie bei der Erteilung, d.h. im Kon-
zessionsverfahren nach Art. 7 ff. GNW;
dass die damalige Konzession aus dem Jahre 1956 für die Wasserentnahme aus
dem F_________ und dem G_________ erteilt worden ist. Für die nun projektierte
eigenständige Fassung des I_________-Wassers ist jedoch ebenfalls eine Kon-
zession erforderlich, weil die Fassung des I_________ auf Kote 1650 m.ü.M. vor
dessen Einmündung in den G_________ erfolgen soll und es sich somit um die
Nutzung eines eigenen selbständigen Fliessgewässers handelt. Aus diesem
Grunde kann für diese neue Fassung des I_________ nicht auf die 1956 erteilte
Konzession zur Wasserentnahme aus dem G_________ abgestellt werden, son-
dern ist hierfür die erstmalige Erteilung der Konzession gemäss den in den Art. 7
ff. GNW vorgesehenen Verfahrensvorschriften (Konzessionsverfahren) erforder-
lich;
dass das vorgesehene Projekt gegenüber dem gemäss Verleihungsvertrag 1956
ursprünglich geplanten ein neues Projekt darstellt, weil die Art der Nutzung und
die dem Beliehenen auferlegten wirtschaftlichen Leistungen, die zum wesentlichen
Inhalt der Verleihung zählen, erheblich geändert werden (versetzte [G_________]
und neue Wasserfassung [I_________], Herabsetzung des nutzbaren Gefälles,
Festlegung der Restwassermengen für den G_________ und das I_________,
Verlegung von Druckleitungen, Wirtschaftlichkeitsberechnung, usw.). Unter diesen
Umständen muss die Änderungsverfügung sowohl formell als auch materiell den
Erfordernissen einer neuen Konzession entsprechen (BGE 119 Ib 254 E. 5b S.
269 f.) und sind grundsätzlich die geltenden Gesetze sowohl bezüglich des Ver-
fahrens als auch der materiellen Anforderungen zu beachten (BGE 119 Ib 270 E.
5b und 9b);
dass im zu beurteilenden Falle nicht nur bauliche und/oder rein betriebliche Ände-
rungen vorgenommen wurden, sondern wesentliche Bestimmungen der Konzessi-
on selbst;
dass grundsätzlich die Regeln anzuwenden sind, welche für die Erteilung einer
neuen Konzession gelten, wenn während des Laufs einer bestehenden Konzessi-
on mit sofortiger Wirkung für die andauernde Wasserkraftnutzung derart weitge-
hende Änderungen festgelegt werden, die auch andere Auswirkungen auf die
Umwelt nach sich ziehen. So ergibt sich, dass in diesem Zeitpunkt geprüft werden
muss, ob die Wasserkraftnutzung nicht nur den Interessen der verfügungsberech-
tigten Gemeinden und der Konzessionäre entspricht, sondern ob sie auch allen in
Frage stehenden öffentlichen Interessen Rechnung trägt. Hierzu zählen sowohl
die energiewirtschaftlichen Interessen an einer rationellen Wasserkraftnutzung als
auch die Interessen des Schutzes der Umwelt im weitesten Sinne. Es liegen we-
sentliche inhaltliche Änderungen der laufenden Konzession von 1956 vor
(BGE 119 Ib E. 10g);
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts auch in Bezug auf konzedierte
Werke geltendes Recht zur Anwendung zu bringen ist, soweit es nicht zu einem
Eingriff in die Substanz des Rechts führt, eine Regel, die dem in den Konzessio-
nen gemachten allgemeinen Vorbehalt künftigen Rechts entspricht (BGE 107 Ib
146 E. 4). Die geltenden Gesetze zum Schutze der Umwelt gelangen in dem von
ihnen festgelegten Umfange auch auf bestehende Anlagen, welche die Umwelt
belasten, zur Anwendung. Nicht nur der technische Eingriff, der die Nutzung der
Wasserkraft ermöglicht, sondern - ja sogar in erster Linie - die Wasserkraftnutzung
mit ihrer andauernden Beeinflussung des natürlichen Wasserhaushaltes belastet
die Umwelt. Ausserdem erfährt der Wasserhaushalt im vorliegenden Falle vom
Zeitpunkt der neuen vorgesehenen Änderungen der Konzession an wegen der
Auswirkungen auf das Wasserregime des G_________ und des I_________ eine
erhebliche Änderung. Aus diesem Grunde müssen die umweltschutzrechtlich rele-
vanten Auswirkungen der "Konzessionsanpassung" mit neuen Anpassungen der
Verleihung für die veränderte Betriebsführung der Wasserkraftnutzung in den be-
stehenden und baulich anzupassenden Anlagen im jetzigen Zeitpunkt abgeklärt
und soweit erforderlich auch verbindlich festgelegt werden (BGE 119 Ib E. 10h).
Dies gilt umso mehr für noch nicht konzedierte Werke;
dass aufgrund der Akten festzustellen ist, dass die Nutzung der Wasserkräfte des
G_________ und des I_________ durch die X_________ AG sowohl den Vor-
schriften des früheren als auch des neuen GSchG, namentlich den Bestimmungen
zur Sicherung angemessener Restwassermengen (Art. 29 ff. GSchG), nicht ge-
nügt;
dass wer einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung über den Gemein-
gebrauch hinaus Wasser entnehmen will, dazu gemäss Art. 29 lit. a GSchG eine
Bewilligung benötigt. Die Entnahme kann bewilligt werden, wenn die Anforderun-
gen nach Art. 31-35 GSchG erfüllt sind (Art. 30 lit. a GSchG). Art. 31 GSchG setzt
die Einhaltung einer Mindestrestwassermenge voraus. Diese wird dabei in Abhän-
gigkeit von der Abflussmenge Q347 definiert. Das ist jene Abflussmenge, die - ge-
mittelt über zehn Jahre - durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres erreicht
oder überschritten wird und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von
Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist (Art. 4 lit. h GSchG). Abs. 1 von Art. 31
GSchG setzt für Fliessgewässer mit geringer Abflussmenge prozentual höhere
Mindestrestwassermengen fest als für solche mit grösserer Abflussmenge (vgl.
Botschaft vom 29. April 1987 zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer"
und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, BBl 1987 II
1129 Ziff. 322.2). Nach Art. 31 Abs. 2 GSchG muss die nach Abs. 1 berechnete
Restwassermenge unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, so etwa
zur Erhaltung seltener Lebensräume und -gemeinschaften (lit. c) und zur Gewähr-
leistung der freien Fischwanderung (lit. d). In einem weiteren Schritt ist die Min-
destrestwassermenge gemäss Art. 33 GSchG insoweit zu erhöhen, als sich dies
aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die Wasserentnahme
ergibt. Die hierbei unter anderem zu berücksichtigende Bedeutung der Gewässer
als Landschaftselement (Art. 33 Abs. 3 lit. a GSchG) ist dabei auch bei der Beur-
teilung im Licht von Art. 22 WRG bedeutsam. Nach dieser letztgenannten Be-
stimmung sind Naturschönheiten zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse
an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten (Abs. 1). Zudem sind die Wasser-
werke so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild nicht oder möglichst we-
nig stören (Abs. 2). Vorausgesetzt ist mithin eine Beurteilung des mit einer Ge-
wässernutzung verbundenen Landschaftseingriffs und eine Abwägung der Inte-
ressen am Eingriff gegenüber den Interessen an der Erhaltung der Landschaft.
Der Schutz des landschaftlichen Bilds gemäss Art. 22 WRG und die umfassende
Interessenabwägung gestützt auf Art. 39 WRG können schliesslich über eine
blosse Erhöhung der Mindestrestwassermenge hinaus gebieten, auf die Fassung
eines Fliessgewässers ganz zu verzichten (BGE 140 II 272/273 E. 5.2);
dass auch die Vorschriften der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung zu beach-
ten sein werden. Der mit dem USG und mit seitherigen Gesetzesrevisionen ange-
ordnete verstärkte Schutz von Riedgebieten, Mooren und seltenen Waldgesell-
schaften (Art. 18 Abs. 1bis und 1ter sowie Art. 18a und b NHG) ist im Zeitpunkt
des Ausbaues der Anlagen und der Neufestlegung der Konzession ernst zu neh-
men. Die Gefährdung der Landschaft entlang des G_________ und des
I_________ hängt jedenfalls teilweise mit der Wasserkraftnutzung durch die
X_________ AG zusammen. Es rechtfertigt sich daher, die Massnahmen zur Re-
vitalisierung, die sich aus den geltenden Schutz- und Unterhaltsverpflichtungen
der Kantone ergeben, im Zeitpunkt der vorgesehenen Änderungen der Konzessi-
on zu prüfen und anzuordnen (BGE 119 Ib E. 10he);
dass der Plangenehmigungsentscheid mit den verfügten Änderungen einer Neu-
konzessionierung gleichkommt und deshalb eine erneute Gesamtinteressenabwä-
gung erfordert, die zwingend in einem Konzessionsverfahren und nicht lediglich in
einem ein bau- und planungsrechtlichen Verfahren zu prüfen sind;
dass gemäss Art. 12 Abs. 1 GNW das Projekt, das dem Konzessionsgesuch bei-
gelegt werden muss, nachfolgenden obligatorischen Inhalt aufzuweisen hat:
a) Die Beschreibung der Anlagen: Wasserfassungen (Wehr- oder Talsperre) mit Koten,
Staukoten, Speicher- oder Laufwerk, Wasserzuleitung und-ableitung, Wasserschloss
und Druckleitung, Zentralen, Pumpanlagen, Dauerkurve der Wassermengen der zu
nutzenden Gewässer sowie die Dauerkurve der nutzbaren Wassermengen, Spei-
cherinhalt, Brutto- und Nettogefälle und Leistungsverhältnisse;
b) eine Übersichtskarte im Massstab 1:50000;
c) einen Situationsplan der wichtigsten Anlagen im Massstab 1:5000;
d) ein Längenprofil im Massstab 1:10000;
e) den Baukostenvoranschlag und die Finanzierung;
f) einen geologischen Gesamtbericht;
g) einen Umweltverträglichkeitsbericht im Sinne der einschlägigen Spezialgesetzgebung;
h) Angaben über den Transport und die voraussichtliche Verwendung der elektrischen
Energie;
dass gemäss Art. 25 GNW jede Konzession folgenden obligatorischen Inhalt zu
bestimmen hat:
a) die Person des Konzessionärs;
b) den Umfang des verliehenen Nutzungsrechtes, namentlich das theoretisch nutzbare Gefälle und
die im Jahresdurchschnitt nutzbare Wassermenge in Kubikmetern pro Sekunde sowie jene, die
im Gewässer zu belassen ist und die Art der Nutzung;
c) die Dauer der Konzession;
d) die dem Konzessionär auferlegten wirtschaftlichen Leistungen wie Wasserzins, Pumpwerkabga-
be, Abgabe von Wasser oder elektrischer Energie und andere Leistungen, die sich nicht aus all-
gemeinverbindlichen Vorschriften ergeben;
e) die Beteiligung des Konzessionärs am Unterhalt und an der Korrektion des Gewässers;
f) die Fristen für den Beginn der Bauarbeiten und die Inbetriebnahme des Kraftwerkes;
g) das Schicksal der Anlagen, Transportleitungen (Art. 54, 55 und 56 WRG-VS) und Zufahrtswege
am Ende der Konzessionen;
h) das Schicksal von allfälligen Ersatzleistungen an andere Konzessionäre oder an andere Nut-
zungsberechtigte am der Konzessionen;
dass gemäss Art. 25 Abs. 2 GNW die Vorschriften von Art. 25 Abs. 1 GNW auch
auf Gesuche um Änderung oder Ausweitung bereits erteilter Wasserrechtskon-
zessionen sinngemäss Anwendung finden;
dass zum notwendigen Inhalt der Konzession zählende Bestimmungen, wie ins-
besondere der Umfang des verliehenen Nutzungsrechts, die Art der Nutzung, die
Dauer der Konzession und die dem Konzessionär auferlegten wirtschaftlichen
Leistungen (Art. 54 lit. b, d, e und f WRG);
dass im Konzessionsverfahren zu prüfen sein wird, ob die geplanten Änderungen
an der Konzession am G_________ und die Erteilung der Wasserrechtskonzessi-
on am I_________ die gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen über die Min-
destrestwassermenge und die dem Landschaftsschutz dienende Vorschrift von
Art. 22 WRG respektieren sowie einer umfassenden Interessenabwägung stand-
halten;
dass wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, gemäss Art. 33 Abs. 4 GSchG
der Behörde einen Bericht zu unterbreiten hat über:
a. die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Was-
serentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten;
b. die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und
über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung. auch die Wirtschaftlichkeitsberechnung Ge-
genstand des Konzessionsverfahrens bildet;
dass diese wesentlichen konzessionsrechtlichen Änderungen auch zu gewissen
unentbehrlichen baulichen Massnahmen führen, die in dem an das Konzessions-
verfahren anschliessenden bau- und planungsrechtlichen Verfahren zu prüfen sein
werden;
dass in diesen beiden Verfahren zu prüfen sein wird, ob und inwiefern auf im vor-
liegenden Plangenehmigungsverfahren getroffenen Abklärungen, Erhebungen,
usw. zurückgegriffen werden kann;
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bereits aus den dargelegten Gründen
gutzuheissen und der angefochtene Staatsratsentscheid aufzuheben ist, weshalb
auf die übrigen von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rügen, welche im
Konzessionsverfahren geltend zu machen und zu prüfen sein werden, nicht näher
einzugehen ist;
dass die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei für das Verfahren vor dem
Kantonsgericht die Kosten zu tragen hat (Art. 89 Abs. 1 VVRG), wobei gemäss
Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Ge-
richts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8)
sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsge-
bühr zusammensetzen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der
öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen
Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr
ist insbesondere die Bedeutung des Falls und dessen Umfang und Schwierig-
keitsgrad zu berücksichtigen. In Erwägung dieser Kriterien erachtet das Gericht
vorliegend eine Gerichtsgebühr von Fr. 1 500.-- als angemessen;
dass die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Par-
teientschädigung hat. Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen ge-
währt die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Be-
gehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind
(Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der
Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der
unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist glo-
bal festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie
ihre Anwaltskosten (Art. 4 GTar), die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzuset-
zen sind und im Verwaltungsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 550.-- bis 8 800.--
(Art. 37 Abs. 2 GTar) und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen
Fr. 1 100.-- und 11 000.-- betragen (Art. 39 GTar). Aufgrund des Umfangs, des
geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles wird die
den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Kantonsgericht zuzusprechen-
de gemeinsame Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2 000.-- festgesetzt und
der Beschwerdegegnerin auferlegt;
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid aufgehoben.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1 500.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Den Beschwerdeführern wird zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine ge-
meinsame Parteientschädigung von Fr. 2 000.-- zugesprochen.
Dieses Urteil ist den Beschwerdeführern, der Beschwerdegegnerin, dem
Staatsrat des Kantons Wallis, dem Bundesamt für Energie und dem Bundes-
amt für Umwelt schriftlich mitzuteilen.
Sitten, 2. Februar 2017