A1 16 133
A1 16 136
URTEIL VOM 18. NOVEMBER 2016
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Thomas Brunner, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Christophe
Joris, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X_________ , und Y_________ , vertreten durch M_________ und N_________
und
BUNDESAMT FÜR UMWELT BAFU , Abteilung Recht, vertreten durch Herrn
O_________
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS
(Jagd- und Fischereiwesen, Abschussbewilligung Wolf)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 13. April 2016.
Sachverhalt
A. Das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt (DVBU) bewilligte am 31. August
2015 den Abschuss eines Wolfes in der Augstbordregion und im Turtmanntal. Das
DVBU legte die Gültigkeit der Abschussbewilligung auf 60 Tage fest (solange ein
Schadenpotenzial vorhanden sei) und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen sei-
nen Entscheid die aufschiebende Wirkung.
B. Am 8. September 2015 reichten A_________, X_________ und Y_________ Be-
schwerde gegen die Abschussbewilligung ein. Die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde sei superprovisorisch wieder herzustellen und die Abschussbewilligung vom
überwiegende Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung würden fehlen. Die
rechtlichen Voraussetzungen für den Abschuss eines Wolfs seien nicht erfüllt: Da die
zumutbaren Herdenschutzmassnahmen nicht umgesetzt seien, liege die nötige Anzahl
Risse gemäss Art. 9bis Abs. 3 der Verordnung über die Jagd und den Schutz wild-
lebender Säugetiere und Vögel vom 29. Februar 1988 (Jagdverordnung, JSV;
SR 922.01) nicht vor.
C. Das Bundesamt für Umwelt BAFU reichte am 29. September 2015 ebenfalls Be-
schwerde gegen die Abschussbewilligung ein. Die Voraussetzungen für einen Ab-
schuss seien nicht erfüllt, da nicht alle zumutbaren Herdenschutzmassnahmen getrof-
fen worden seien; die Abschussbewilligung sei aufzuheben, eventualiter sei deren
Bundesrechtswidrigkeit festzustellen.
D. Mit Entscheid vom 13. April 2016 (eröffnet am 19. April 2016) schrieb der Staatsrat
die Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit ab, soweit er darauf eintrat. Die Be-
schwerdeführenden hätten kein aktuelles praktisches Interesse mehr an der Behand-
lung der Beschwerden, da innerhalb der 60-tägigen Frist kein Wolf geschossen wurde.
Die durch das Bundesgericht aufgestellten Voraussetzungen für einen Verzicht auf das
Erfordernis des aktuellen Interesses seien vorliegend nicht erfüllt, da es sich nicht um
Fragen handle, welche sich unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen
könnten: Die Situation auf den Alpen im Kanton Wallis stelle sich jedes Jahr etwas an-
ders dar (Anzahl der Tiere resp. Herden) und auch die Umstände der Wolfspräsenz
würden sich von Jahr zu Jahr unterscheiden; es könne nicht abgeschätzt werden, wo
sich die in freier Wildbahn lebenden Wölfe aufhalten werden.
E. Dagegen erhoben X_________ und Y_________ (Beschwerdeführer 1) am 18. Mai
2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kan-
tonsgerichts (Verfahren A1 16 133) und stellten folgende Rechtsbegehren:
"1. Der Entscheid des Staatsrats vom 13. April 2016 betreffend die Abschussbewilligung für ei-
nen Wolf in der Augstbordregion und im Turtmanntal sei aufzuheben.
das Kantonsgericht materiell zu behandeln, eventualiter sei der Staatsrat anzuweisen, auf die
Beschwerde des Beschwerdeführers einzutreten und diese materiell zu behandeln.
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.“
Die Beschwerdeführer 1 machten geltend, durch die Abschreibung des Verfahrens sei
die Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), der Anspruch auf ein faires Verfahren
und effektiven Rechtsschutz (Art. 29 BV) sowie Art. 89 i.V.m. Art. 111 des Bundesge-
setz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG;
SR 173.110) verletzt worden; der Staatsrat hätte auf ihre Beschwerde eintreten müs-
sen. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse sei zwar im Verlauf des Verfahrens weggefal-
len, da die angefochtene Abschussbewilligung nur 60 Tage gültig gewesen sei, doch
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei auf dieses Erfordernis zu verzichten,
wenn sich die aufgeworfenen rechtlichen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnli-
chen Umständen wieder stellen könnten, diese Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-
deutung seien und ein hinreichendes öffentliches Interesse an deren Beantwortung
bestehe und sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig gerichtlich überprüft werden könnten.
Vorliegend hätten die Beschwerdeführer 1 Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf-
geworfen, nämlich was als zumutbare Schutzmassnahme im Sinne von Art. 9bis Abs. 3
JSV zu qualifizieren sei (insbesondere wenn von der Herdenschutzrichtlinie des Bun-
desamtes für Umwelt BAFU abgewichen werde), ab welchem Zeitpunkt diese Schutz-
massnahmen implementiert sein müssten, welche Konsequenzen bei fehlenden
Schutzmassnahmen resultierten und unter welchen Voraussetzungen die Zustimmung
des BAFU zum Abschuss erforderlich sei. Diese Fragen beträfen den im öffentlichen
Interesse liegenden Schutz des Wolfes, weshalb auch ein öffentliches Interesse an der
gerichtlichen Klärung dieser Fragen bestehe. Zudem hätten sie prozessrechtliche Fra-
gen aufgeworfen, welche ebenfalls von grundsätzlicher Bedeutung seien. Konkret be-
zweifelten die Beschwerdeführer 1, dass es zulässig sei, einer Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu entziehen, wenn die Abschussbewilligung wegen Nutztier-
rissen auf ungeschützten Alpen ausgesprochen wurde und dass es zulässig sei, die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu verweigern, wenn die sachliche
Zuständigkeit der verfügenden Instanz in Frage gestellt werde und die von den Be-
schwerdeführern als zuständige angesehene Instanz nicht angehört wurde. Die Ver-
weigerung der aufschiebenden Wirkung führe zum Entzug des wirksamen Rechts-
schutzes, darin liege ein schwerwiegender Eingriff in verfahrensrechtliche Grundrechte,
woraus sich das öffentliche Interesse an der Beantwortung der verfahrensrechtlichen
Fragen ergebe. Abschussbewilligungen seien auf 60 Tage befristet, innerhalb dieser
Frist könne nicht einmal ein Rechtsmittelentscheid der ersten Instanz erwirkt werden;
würden Beschwerden gegen Abschussbewilligungen per se immer durch Fristablauf
gegenstandslos, wie dies der Staatsrat vertrete, könnte die richtige Rechtsanwendung
nie überprüft werden. Die Argumentation des Staatsrats, die aufgeworfenen Fragen
könnten sich nicht jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen,
da die Anzahl der Tiere oder Herden auf den Alpen sowie die Wolfspräsenz von Jahr
zu Jahr variiere, sei unvollständig; es fehle die Erklärung, weshalb dies zur Beantwor-
tung insbesondere der Frage nach den zumutbaren Herdenschutzmassnahmen und
der Zuständigkeit von Bedeutung sei. Die Frage nach der Erhebung der effekti-
ven Rudelsituation und damit die Frage nach der Zuständigkeit könnten sich jederzeit
wieder stellen, da auch in Zukunft von einer Wolfspräsenz auszugehen sei. Und es
würden sich unabhängig von der Anzahl der Tiere oder Herden auf den Alpen und un-
abhängig davon, wo genau sich freilebende Wölfe alleine oder als Rudel aufhalten,
auch in Zukunft wieder die Grundsatzfragen stellen, in welcher Form und ab wann
Herdenschutzmassnahmen umgesetzt werden müssten. Diese Fragen würden im Her-
denschutzkonzept des Kantons Wallis nicht abschliessend erörtert und es habe bisher
nicht geprüft werden können, ob dessen Inhalt den Anforderungen der Jagdgesetzge-
bung genüge. Die Fragen betreffend aufschiebende Wirkung würden sich ohnehin bei
jeder neuen Abschussbewilligung wieder stellen und deren Klärung würde wesentlich
zur Bewältigung künftiger Rechtsfälle beitragen.
Der Staatsrat sei mit Zwischenentscheid vom 16. September 2015 auf das Gesuch der
Beschwerdeführer 1 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetre-
ten, da die Beschwerdeführer noch keine genügend begründete Beschwerde i.S.v.
Art. 51 Abs. 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) eingereicht hätten. Dieses
Vorgehen sei überspitzt formalistisch: Eine Beschwerdeschrift habe gemäss Art. 48
VVRG eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und der Begründung unter Anga-
be der Beweismittel sowie die Begehren zu enthalten. Die Eingabe der Beschwerde-
führer vom 1. September 2015 habe diese Anforderungen erfüllt; es sei ausgeführt
worden, dass in der Region mehrere Wölfe (allenfalls mit Jungtieren) lebten, weshalb
für den Abschuss die Zustimmung des BAFU erforderlich gewesen wäre, und dass die
zumutbaren Herdenschutzmassnahmen nicht umgesetzt worden seien und dadurch
die für den Abschuss erforderlichen Risszahlen nicht vorlägen. Die Beschwerdefüh-
rer 1 hätten bereits am 15. September 2015 - innerhalb der noch laufenden Beschwer-
defrist - eine vertiefte materielle Begründung nachgereicht und zugleich erneut die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Der Staatsrat sei bis zum
Verfall der Abschussbewilligung nicht auf diesen Antrag eingetreten, so dass der Ab-
schuss jederzeit hätte ausgeführt werden können und das Ziel der Beschwerde - den
Wolf vor der Tötung zu bewahren - nicht mehr hätte erreicht werden können. Dass der
Antrag während der gesamten Dauer des Verfahrens unbehandelt blieb, erfülle den
Tatbestand der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung. Der Staatsrat wäre
nach Art. 51 Abs. 3 VVRG und Art. 29a BV verpflichtet gewesen, innert angemessener
Frist über den Antrag zu befinden, fraglos innert weniger Tage. Schliesslich habe der
Staatsrat die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführer 1, die Rechtswidrigkeit
des Entzugs der aufschiebenden Wirkung festzustellen, nicht genügend begründet.
Der Entzug der aufschiebenden Wirkung stelle die Ausnahme dar, da er den Rechts-
schutz durch die Schaffung von Fakten aushöhlen könne.
F. Am 20. Mai 2016 erhob das Bundesamt für Umwelt BAFU (Beschwerdeführer 2)
ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des
Kantonsgerichts (Verfahren A1 16 136) und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1.1
Es sei der Entscheid des Staatsrates vom 13. April 2016 (CHE 260/15 und 281/15) aufzu-
heben.
1.2
Es sei festzustellen, dass die Verfügung des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt
vom 31. August 2015 betreffend die Abschussbewilligung für einen Wolf in der Augstbord-
region und im Turtmanntal in Verletzung von Bundesrecht ergangen ist.
1.3
Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neuentscheidung an den Staatsrat zurückzuwei-
sen.“
Der Beschwerdeführer 2 machte geltend, die beim Staatsrat angefochtene Abschuss-
verfügung sei bundesrechtswidrig gewesen, da die meisten für den Abschuss berück-
sichtigten Schafrisse auf unzureichend geschützten Alpen staatgefunden hätten und
deshalb die Voraussetzungen für den Abschuss gemäss Art. 12 Abs. 2 des Bundesge-
setz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni
1986 (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) i.V.m. Art. 9bis JSV nicht erfüllt gewesen seien. Die
Fragen, welche Massnahmen erstens als wirksame Herdenschutzmassnahmen zu
qualifizierten seien und zweitens i.S.v. Art. 9bis Abs. 3 JSV als zumutbar gelten, seien
von grundsätzlicher Bedeutung. Diese grundsätzlichen Fragen könnten sich angesichts
der Diskrepanz zwischen Kanton und Bund bei der Beurteilung von Herdenschutz-
massnahmen und der zu beobachtenden zunehmenden Präsenz von Wölfen in Zu-
kunft jederzeit wieder stellen. Eine rechtzeitige Überprüfung dieser Fragen im Einzelfall
sei kaum je möglich; Abschussbewilligungen seien auf höchstens 60 Tage zu befristen
(Art. 9bis Abs. 6 JSV), diese Frist werde im Zeitpunkt der Beurteilung durch eine Be-
schwerdeinstanz immer bereits abgelaufen sein. Folglich bestehe vorliegend entgegen
der Ansicht des Staatsrats trotz des zeitlichen Ablaufs der Abschussbewilligung ein
schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Bundesrechtswidrigkeit dieser Verfü-
gung; es seien Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen worden, die sich
jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten und kaum je
rechtzeitig materiell-rechtlich überprüft werden könnten.
G. Der Staatsrat beantragte am 4. Juli 2016 die Abweisung der beiden Beschwerden,
eventualiter seien die Beschwerden als „Sprungrekurs“ i.S.v. Art. 73a Abs. 2 lit. a
VVRG durch das Kantonsgericht zu behandeln. Der Staatsrat habe seinen Entscheid
begründet und keine Verfahrensrechte verletzt: Im angefochtenen Entscheid habe er
dargelegt, dass kein aktuelles praktisches Interesse mehr an der materiellen Be-
schwerde mehr bestanden habe, nachdem innerhalb der 60-tägigen Frist kein Wolf
geschossen worden sei. Der Staatsrat sei der Ansicht gewesen, dass nicht von Grund-
satzfragen gesprochen werden könne, da die Frage des Herdenschutzes auf den Al-
pen jeweils einzeln beurteilt werden müsse, sich die Situation was die Anzahl der Tiere
bzw. Herden angehe jedes Jahr anders darstelle und auch nicht absehbar sei, wie vie-
le Wölfe sich wo im Kantonsgebiet aufhalten würden. Was die Rüge der Rechtsverzö-
gerung bzw. Rechtsverweigerung angehe, so seien die Beschwerdeführer 1 am
Entzug der aufschiebenden Wirkung aus dem Sachentscheid, könne das Begehren um
Wiederherstellung gemäss dieser Bestimmung nur zusammen mit der Beschwerde
gegen den Sachentscheid oder später gestellt werden. Der Staatsrat habe die auf-
schiebende Wirkung in der angefochtenen Abschussverfügung entzogen und der An-
trag um Wiederherstellung der Beschwerdeführer 1 vom 1. September 2015 habe kei-
ne materielle Beschwerdebegründung enthalten. Die Eingabe der Beschwerdeführer 1
vom 8. September 2015 habe den formellen Anforderungen einer Beschwerde eben-
falls nicht genügt, der Staatsrat sei deshalb mit Zwischenentscheid vom 16. September
2015 nicht darauf eingetreten. Am 15. September 2015 reichten die Beschwerdefüh-
rer 1 eine begründete Beschwerde ein, worauf der Staatsrat der Vorinstanz mit Schrei-
ben vom 23. September 2015 eine Frist von 5 Tagen eingeräumt habe, um zum Antrag
auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Die Stellung-
nahme der DVBU sei am 29. September 2015 erfolgt und den Beschwerdeführern 1
am 1. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht worden. Am 6. Oktober 2015 erklärte der
Kanton Wallis, infolge des Alpabzugs der Schafe sei die Abschussbewilligung hinfällig
geworden. Der Staatsrat habe sich infolge dessen nicht mehr dazu veranlasst gese-
hen, einen erneuten Zwischenentscheid über den Antrag um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung zu fällen. Der Staatsrat erklärte schliesslich, falls die Be-
schwerde nicht abgewiesen werde und soweit die gesetzlichen Bedingungen dazu ge-
geben sein sollten, erkläre er sich einverstanden mit der Behandlung der Beschwerde
durch das Kantonsgericht. i.S.v. Art. 73a Abs. 2 lit. a VVRG.
H . Das DVBU reichte am 4. Juli 2016 eine Stellungnahme im Verfahren A1 16 136 ein
und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Es ver-
wies zudem betreffend Herdenschutz auf die beigelegte Stellungnahme der Dienststel-
le für Landwirtschaft vom 1. Juli 2016: In der Region sei bisher keine Präsenz von
Jungwölfen beobachtet worden, es handle sich folglich nicht um eine Rudel. Mass-
nahmen zur Verhütung von Wildschaden würden gemäss Art. 12 JSG in der Kompe-
tenz der Kantone liegen und gemäss Art. 9bis JSV erteile der Kanton die Abschussbe-
willigung für einen einzelnen schadenstiftenden Wolf. Der Kanton habe gemäss seiner
Kompetenz festgelegt, welche Schutzmassnahmen technisch und ökonomisch zumut-
bar seien und dementsprechend korrekt die gerissenen Tiere, welche durch zumutbare
Massnahmen geschützt waren, erfasst. Das Wolfs Konzept, welches das BAFU ge-
mäss Art. 10bis JSV erstelle, dürfe gemäss der genannten Kompetenzverteilung die
Schutzmassnahmen nicht erschöpfend und restriktiv definieren. Art. 10ter Abs. 1 JSV
gebe an, dass das BAFU zur Verhütung von Schäden an Nutztieren u.a. die Haltung
und den Einsatz von Herdenschutzhunden fördere, Abs. 2 präzisiere, falls die in Abs. 1
genannten Massnahmen nicht ausreichend oder nicht zweckmässig seien, könne das
BAFU weitere von den Kantonen definierte Massnahmen fördern; diese Norm bestäti-
ge erneut die Kompetenz der Kantone, Schutzmassnahmen gegen Grossraubtiere zu
bestimmen. Die Richtlinie des BAFU zum Herdenschutz sei probeweise für ein Jahr
(1. September 2014 bis 31. August 2015) in Kraft Gesetz worden und es handle sich
dabei nicht um eine zwingende und vollständige rechtliche Basis. Das BAFU präzisiere
in der Richtlinie selbst, diese enthalte keine Vorschriften zur Organisation, Planung und
Umsetzung des Herdenschutzes, sondern fasse nur die bislang bewährten Vorge-
hensweisen zusammen. In der Richtlinie werde zudem präzisiert, dass die Kantone die
notwendigen, sinnvollen und als zumutbar erachteten Massnahmen bezeichnen wür-
den. Auch betriebliche Massnahmen seien wirkungsvoll gegen Grossraubtiere und der
mobile Herdenschutz von Agridea stelle auch Hirten ohne Herdenschutzhunde zur Ver-
fügung, womit auch dies eine Herdenschutzmassnahme darstelle. Das durch das
BAFU und den Kanton Wallis gemeinsam finanzierte und validierte Projekt „Planung
Schafalpen Wallis, Abschlussbericht 2014“ zeige, dass auf dem grössten Teil
der Alpen im Wallis die Voraussetzungen zum Einsatz von Herdenschutzhunden nicht
erfüllt seien und alternative Schutzmassnahmen vorzuziehen seien, namentlich die
Anwesenheit eines Hirten, Nachtpferche, Elektrozäune und eventuell strukturelle An-
passungen. Die vom Beschwerdeführer 2 vertretene Interpretation der Zumutbarkeit
von Schutzmassnahmen widerspreche der Verordnung über die Direktzahlungen an
die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (Direktzahlungsverordnung, DZV; SR
910.13), welche zwischen verschiedenen Weidesystemen für Schafe unterscheide, da
offensichtlich sei, dass auf zahlreichen Alpen die Behirtung oder die Umtriebsweiden
ökonomisch oder technisch nicht vertretbar seien. Vertreter des BAFU und des Kan-
tons hätten am 19. Mai 2014 eine Vereinbarung getroffen, wonach auf einer nicht
schützbaren Alp (wo gemäss „Schafalpplanung“ Massnahmen finanziell und technisch
nicht vertretbar sind) gerissene Tiere für eine Abschussbewilligung berücksichtigt wer-
den könnten, das BAFU habe diesen Standpunkt am 10. Juni 2016 bestätigt. Die vom
Beschwerdeführer 2 dargelegte Anwendung von JSG und JSV widerspreche Art. 104
BV; falls die vom Kanton festgelegten Massnahmen nicht hinreichen würden, müssten
zahlreiche Walliser Sömmerungen aufgegeben werden und die Landwirtschaft würde
nicht mehr zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kultur-
landschaft beitragen, einheimische Rassen wie Schwarznasenschaf und Schwarzhals-
ziege könnten verschwinden.
I. Die Beschwerdeführer 1 verzichteten am 15. Juli 2016 auf die Einreichung einer
Replik im Verfahren A1 16 133 und verwiesen auf die in der Beschwerde vorgetragene
Begründung sowie das Urteil U 16 2 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubün-
den vom 6. Juni 2016 betreffend Abschussbewilligung Wölfe.
J. Der Beschwerdeführer 2 replizierte am 8. September 2016. Die seiner Ansicht nach
verletzte Bestimmung Art. 9bis Abs. 3 JSV finde sowohl bei einem Einzelabschuss als
auch bei der Bestandsregulierung eines Rudels Anwendung, es sei vor diesem Hinter-
grund nicht entscheidend, ob in der Augstbordregion ein Rudel bestehe. Der Begriff
„zumutbare Schutzmassnahmen“ sei ein unbestimmter Rechtsbegriff auf Tatbestands-
ebene, welcher auslegungsbedürftig sei. Ob die Auslegung des Kantons richtig gewe-
sen sei, könne uneingeschränkt gerichtlich überprüft werden, eine solche Überprüfung
obliege auch dem Beschwerdeführer 2 als Aufsichtsbehörde gemäss Art. 25. Abs. 1
JSG. Bei der Richtlinie des BAFU zum Herdenschutz handle es sich um eine Vollzugs-
hilfe. Die darin genannten, vom Bund geförderten Herdenschutzmassnahmen seien
nicht abschliessend. Der Beschwerdeführer 2 vertrete, wie bereits vorgebracht, die
Ansicht, dass es sich bei den vom Kanton getroffenen Massnahmen lediglich um be-
triebliche Massnahmen und nicht um wirksame Herdenschutzmassnahmen i.S.v.
Art. 9bis Abs. 3 JSV handle. Aus der Direktzahlungsverordnung könne noch nichts im
Hinblick auf die Zumutbarkeit von Herdenschutzmassnahmen abgeleitet werden, die
kantonale Dienststelle verkenne, dass die Direktzahlungsverordnung alleine auf be-
triebliche Massnahmen Bezug nehme. Allerdings erfordere ein Grossteil der Herden-
schutzmassnahmen im Vorfeld eine betriebliche Anpassung (insbes. Umstellung auf
Umtriebsweiden). Für die vom Bund empfohlenen Herdenschutzmassnahmen werde
finanzielle Unterstützung gewährt, die Massnahmen würden sich als finanziell zumut-
bar erweisen. Als nicht schützbar gälten Alpen nur, wenn Herdenschutzmassnahmen
nur mit betrieblichen Umstellungen möglich wären und sich diese als schwierig erwie-
sen und deshalb nicht empfohlen würden. Die Alp „Ginals“ sei im Schlussbericht der
kantonalen Schafalpplanung 2014 als schützbar qualifiziert worden. Für diese Alp habe
lediglich eine Absichtserklärung für die zukünftige Bewirtschaftung vorgelegen, ohne
Aufführung von Schutzmassnahmen oder Zeitplan für deren Umsetzung. Es wäre aus
Sicht des Beschwerdeführers 2 bereits für die Sömmerungsperiode 2015 möglich ge-
wesen, Schutzmassnahmen umzusetzen. Die Nutztierrisse auf der Alpe „Ginals“ könn-
ten aus diesen Gründen gemäss Art. 9bis Abs. 3 JSV nicht für den Abschuss des Wol-
fes angerechnet werden. Alle anderen betroffenen Alpen seien bereits in der Ab-
schussverfügung vom 31. August 2015 als schützbar bezeichnet worden, mit betriebli-
chen Anpassungen seien Schutzmassnahmen möglich. Die Anliegen der Landwirt-
schaft (Art. 104 BV) und des Natur- und Heimatschutzes (Art. 78 BV) stünden gleichbe-
rechtigt nebeneinander. In Art. 78 Abs. 4 BV sei explizit der Auftrag an den Bund ent-
halten, bedrohte Arten vor der Ausrottung zu schützen, der Abschuss eines Wolfes sei
aus diesem Grund als ultima ratio anzusehen. Den Anliegen der Landwirtschaft werde
Rechnung getragen, indem neben den Sömmerungsbeiträgen nach DZV der Einsatz
von Herdenschutzmassnahmen durch den Bund zusätzlich subventioniert werde
(Art. 10ter JSV).
K. Das DVBU verzichtete mit Scheiben vom 26. September 2016 auf die Einreichung
einer Duplik im Verfahren A1 16 136 und verwies auf die getroffenen Entscheide bzw.
die eingereichten Stellungnahmen. Der Staatsrat beantragte am 28. September 2016
die Abweisung der Beschwerde im Verfahren A1 16 136 und verwies auf den ange-
fochtenen Entscheid.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung
im Sinne von Art. 72 VVRG dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77
VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt.
1.1 Tritt eine Behörde nicht auf eine Beschwerde ein, so hat der Betroffene ein
schutzwürdiges Interesse daran, dass die übergeordnete Instanz den angefochtenen
Nichteintretensentscheid auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft (vgl. BGE 132 II 250
E. 4; 127 II 264 E. 1a; 123 I 275 E. 2c). Sowohl die Beschwerdeführer 1 als auch der
Beschwerdeführer 2 sind als Adressaten des angefochtenen Staatsratsentscheids,
welcher ihnen die Beschwerdeberechtigung betreffend die Anfechtung der Abschuss-
bewilligung vom 31. August 2015 abspricht, berührt und haben ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1
lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zu den vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe-
schwerden legitimiert sind. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichten Be-
schwerden ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und
Art. 48 VVRG).
1.2 Hat die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt, kann mit der dagegen
gerichteten Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur dessen Unrechtmässigkeit geltend
gemacht und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung
beantragt werden (Art. 80 Abs. 1 lit. e und 60 VVRG; Urteile des Kantonsgerichts
A1 2008 51 vom 26. Juni 2008 E. 2.1; A1 01 74 vom 31. Mai 2001; A1 00 69 vom
tratif, Bd. II, 1984, S. 915). Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein Abschreibungsent-
scheid des Staatsrats aufgrund des während des Verfahrens weggefallenen aktuellen
Rechtsschutzinteresses: Das Kantonsgericht hat folglich einzig zu beurteilen, ob die
Vorinstanz die Legitimation zur Beschwerdeführung zu Recht verneint hat (vgl. auch
BGE 139 II 233 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.266/2006 vom 25. April 2007
E. 1.3). Soweit sich die Beschwerden nicht mit der Beschwerdelegitimation auseinan-
dersetzen, gehen sie am Anfechtungsgegenstand vorbei und es kann darauf nicht ein-
getreten werden.
1.3 Gemäss Art. 11 Abs. 1 VVRG kann die Behörde von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin die Vereinigung von Verfahren anordnen, die auf dem gleichen Sachverhalt
oder auf gleicher rechtlicher Grundlage beruhen. Beide Beschwerden betreffen den-
selben Staatsratsentscheid und werfen die Frage der Beschwerdelegitimation auf,
weshalb die Verfahren A1 16 133 und A1 16 136 vereinigt werden (Art. 11 Abs. 1
i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 lit. d VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48
Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend ge-
macht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die
hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Die Beschwerdeführer 1 rügen, der angefochtene Abschreibungsentscheid des
Staatsrats verletze durch die Bundesverfassung geschützte Verfahrensgrundrechte
(Art. 29a und Art. 29 BV) und verstosse gegen Art. 89 i.V.m. Art. 111 BGG. Der Be-
schwerdeführer 2 macht ebenfalls geltend, der Staatsrat hätte über seine Beschwerde
in der Sache entscheiden müssen.
3.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 VVRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die ange-
fochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (lit. a) sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, so-
fern das Gesetz sie hierzu ermächtigt (lit. b). Wer von der Möglichkeit, vor der untern
Instanz zu handeln, keinen Gebrauch gemacht hat, ist nicht zur Beschwerde berechtigt
(Art. 44 Abs. 2 VVRG). Nach Art. 12 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über den Natur-
und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) steht gesamtschweizeri-
schen Organisationen, die sich dem Naturschutz oder verwandten Zielen widmen, die
Legitimation zur ideellen Verbandsbeschwerde zu. Der Bundesrat hat den Beschwer-
deführern 1 per Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes
sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen vom
eingeräumt. Die Legitimation zur ideellen Verbandsbeschwerde setzt jedoch im Einzel-
fall kumulativ voraus, dass die angefochtene Verfügung in Erfüllung einer Bundesauf-
gabe i.S.v. Art. 2 NHG erlassen wurde (BGE 121 II 190). Das Kantonsgericht hat be-
reits im Jahr 2004 entschieden, dass die Bewilligung zum Abschuss eines Wolfes mit
der Erfüllung einer Bundesaufgabe einhergeht und demnach der ideellen Verbandsbe-
schwerde unterliegt (siehe ZWR 2005 S. 89 f.; bestätigt in den Urteilen des Kantonsge-
richts A1 10 84/85 vom 1. Oktober 2010 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen zur Rechtspre-
chung des Bundesgerichts zum unbestimmten Rechtsbegriff der Bundesaufgabe, aus-
zugsweise publ. in: URP 3/2011 S. 234 ff. und A1 16 159/182 vom 23. August 2016).
Das Bundesgericht hat sich diesbezüglich bislang noch nicht geäussert, ist jedoch
kürzlich in einem ähnlich gelagerten Fall (Bewilligung zum Abschuss von Graureihern)
auf eine Beschwerde von Y_________ eingetreten (BGE 136 II 101 E. 1.1 S. 103; Fra-
ge offen gelassen in BGE 131 II 58 E. 1.1 f. S. 60 f.). Nach dem Gesagten ist der in Art.
7 Abs. 1 JSG und Art. 9 des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen
wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume vom 19. Septem-
ber 1979 (Berner Konvention; SR 0.455) verankerte Schutz des Wolfes eine vom Bund
den Kantonen übertragene Bundesaufgabe und die Beschwerdeführer 1 sind mithin
gemäss Art. 12 NHG zur Beschwerdeführung grundsätzlich legitimiert (Urteil des Kan-
tonsgerichts A1 10 84/85 vom 1. Oktober 2010 E. 1.2). Der Beschwerdeführer 2 ist als
für den Vollzug des Jagdgesetzes zuständiges Bundesamt (Art. 18 Abs. 1 JSV, vgl.
auch Art. 7 Abs. 2 JSG, Art. 4 JSV) gemäss Art. 12g Abs. 2 NHG zur Beschwerde ge-
gen die kantonale Abschussverfügung berechtigt.
Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht ist nach
Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat
oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen
Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Ferner sind gemäss Art. 89 Abs. 2 lit d
BGG Personen, Organisationen und Behörden zur Beschwerde berechtigt, denen ein
anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. Wer zur Beschwerde an das Bundes-
gericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als
Partei beteiligen können (Art. 111 Abs. 1 BGG).
3.2 Art. 29 Abs. 1 BV räumt den Anspruch auf Behandlung formgerecht eingereichter
Eingaben ein und verbietet formelle Rechtsverweigerung (Gerold Steinmann, in: Die
Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A. 2014, Art. 29 N. 18).
Eine formelle Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn
eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt,
obschon sie darüber befinden müsste (BGE 142 II 154 E. 4.2; 135 I 6 E. 2.1, je mit
Hinweisen).
3.3 Das Kantonsgericht setzt auch bei Beschwerden von durch das Gesetz hierzu
ermächtigten Organisation oder Behörden (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. b VVRG) ein schutz-
würdiges bzw. aktuelles und praktisches Interesse voraus (vgl. Urteile des Kantonsge-
richts A1 10 84/85 vom 1. Oktober 2010 E. 1.3; A1 159/182 vom 23. August 2016 S.5).
Das Interesse eines Beschwerdeführers gilt als schutzwürdig, wenn seine tatsächliche
oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst
werden kann, d.h. wenn er durch das Beschwerdeverfahren einen materiellen oder
ideellen Nachteil von sich abwenden oder aus diesem einen praktischen Nutzen ziehen
kann (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 80 E. 1.4.1; 125 I 7 E. 3c; 123 II 376 E. 2; 121 II
176 E. 2a, je mit Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Be-
schwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und
praktisch sein (BGE 139 I 206 E. 1.1; 137 I 23 E.1.3.1; 123 II 285 E. 4; Urteil des Bun-
desgerichts 2C_166/2009 vom 30. November 2009 E. 1.2.1). Fällt das schutzwürdige
Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es
schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 142 I
135 E. 1.3.1; 137 I 23 E. 1.3.1, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht verzichtet in
ständiger Rechtsprechung auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses
und tritt auf eine Beschwerde ein, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen
oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprü-
fung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätz-
licher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (statt vieler BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Das Kantonsgericht verzichtet unter den genannten Voraussetzungen
ebenfalls auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses (vgl. Urteile des
Kantonsgerichts A1 16 159/182 vom 23. August 2016 S. 5 und A1 10 84/85 vom
3.4 Die bereits jahrelange Präsenz des Wolfes in der Augstbordregion und im Turt-
manntal wird von keiner Seite bestritten und ist in den Akten der Vorinstanz dokumen-
tiert (vgl. etwa act. 372, 377 des Staatsrats im Verfahren CHE 281/15). Es kann in der
Region jederzeit zu Nutztierrissen durch den Wolf kommen, dass dabei nicht mit Si-
cherheit vorausgesagt werden kann, auf welcher Alp oder Weide der Region welcher
Wolf Nutztiere reissen wird, liegt in der Natur dieser wildlebenden Grossraubtiere. Im
betroffenen Gebiet ist auch nach dem Erlass der dem vorliegenden Verfahren zugrun-
de liegenden Abschussbewilligung vom 31. August 2015 eine grosse Anzahl von Nutz-
tieren vom Wolf gerissen worden: Die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere
(DJFW) hat in ihrer Medienmitteilung „Schadensbilanz Wolf“ vom 9. November 2016
bekannt gegeben, dass zwischen dem 1. Januar und dem 31. Oktober 2016 in der
Augstbordregion 138 Nutztiere (hauptsächlich Schafe) Wölfen zum Opfer gefallen sind.
Die Wolfspräsenz hat seit August 2015 noch zugenommen: Bereits am 25. Oktober
2016 hat die DJFW in einer Medienmitteilung darüber informiert, dass im August 2016
in der Augstbordregion erstmals ein Jungwolf fotografiert worden ist und in der Jagd-
saison mehrere Jungtiere beobachtet wurden. Die Analyse weiterer Wolfsspuren seit
dem August 2016 habe ausserdem die Präsenz von mindestens zwei erwachsenen
Wölfen bestätigt. Die DJWF gehe von einer Rudelbildung in der Augstbordregion aus
und ermittle zurzeit die genaue Anzahl der Jungtiere, um das weitere Vorgehen festzu-
legen. In der Medienmitteilung vom 9. November 2016 bestätigt die DJFW, in der
Augstbordregion habe sich ein Rudel mit mindestens drei Jungtieren gebildet: Da zwi-
schen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2016 in der Augstbordregion 17 Nutztiere in
geschützten Situationen gerissen worden seien, erachte die DJFW die Voraussetzun-
gen zur Wolfsregulation gemäss Art. 4 und 4bis JSV als erfüllt; der Kanton beabsichtige,
beim BAFU einen Antrag zur Wolfsregulation zu stellen.
3.5 Die beschwerdeführenden Parteien haben grundsätzliche Fragen betreffend die
Zulässigkeit eines Wolfsabschusses gemäss Art. 9bis JSV bzw. Art. 4bis JSV aufgewor-
fen, deren Beantwortung im öffentlichen Interesse liegt. Angesichts der Wolfspräsenz
und unabhängig von der exakten Anzahl der Tiere bzw. Herden auf den jeweiligen
Alpen oder Weiden können sich die Fragen betreffend Herdenschutzmassnahmen
bzw. Schadensberechnung, Zuständigkeit und Entzug der aufschiebenden Wirkung
entgegen der Auffassung des Staatsrats jederzeit wieder stellen - und haben sich seit
dem Erlass der Abschussbewilligung vom 31. August 2015 bereits wieder gestellt (vgl.
dazu Urteil des Kantonsgerichts A1 16 159/182 vom 23. August 2016; Medienmittei-
lung der DJFW vom 9. November 2016): Das DVBU erliess am 14. Juni 2016 erneut
eine Abschussbewilligung gemäss Art. 9bis JSV für einen Wolf in der Augstbordregion,
die Beschwerdeführerinnen 1 reichten dagegen am 17. Juni 2016 beim Staatsrat Be-
schwerde ein und beantragten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der
Staatsrat wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit
Entscheid vom 4. Juli 2016 ab, welchen die Beschwerdeführer 1 am 18. Juli 2016 mit
Beschwerde beim Kantonsgericht anfochten. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde
ab. Die Beschwerdeführer thematisieren vor dem Staatsrat erneut die Voraussetzun-
gen zum Abschuss eines schadensstiftenden Wolfes (Anzahl gerissene Tiere und Her-
denschutz) und haben wiederum Zuständigkeitsfragen aufgeworfen (vgl. Urteil des
Kantonsgerichts A1 16 159/182 vom 23. August 2016 S. 9, 11). Die DJFW hat
schliesslich am 9. November 2016 die Absicht geäussert, einen möglichen Abschuss
von Wölfen aus einem Wolfsrudel zu prüfen, welches sich inzwischen in der Augst-
bordregion gebildet habe.
3.6 Die beschwerdeführenden Partien haben dargelegt, Abschussbewilligungen für
einzelne Wölfe seien gemäss Art. 9bis Abs. 6 JSV auf längstens 60 Tage zu befristen
und innerhalb dieser Frist könne keine rechtliche Überprüfung durch die Beschwer-
deinstanz erreicht werden. Dem ist zuzustimmen: Das Kantonsgericht hat bereits im
Urteil A1 10 84/85 betreffend zwei jeweils auf 60 Tage befristete Abschussbewilligun-
gen gemäss Wolfskonzept 2008 festgehalten, innerhalb der lediglich 60-tägigen Gültig-
keitsdauer könne der Abschuss eines Wolfes kaum je rechtzeitig durch eine richterliche
Instanz überprüft werden (Urteil des Kantonsgerichts A1 10 84/85 vom 1. Oktober 2010
E. 1.4). Im Entscheid A1 16 159/182 hat das Kantonsgericht diese Rechtsprechung
bestätigt (Urteil des Kantonsgerichts A1 16 159/182 vom 23. August 2016 S. 6).
Schliesslich hatte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden vor einigen Mona-
ten eine Beschwerde des WWF gegen eine Abschussbewilligung für zwei Wölfe aus
dem Calanda-Rudel zu beurteilen: Es ist auch im Hinblick auf die in Art. 4bis Abs. 4 JSV
geregelte Frist für den Abschuss von Wölfen aus einem Wolfsrudel zum Schluss ge-
kommen, eine rechtzeitige gerichtliche Klärung durch das Verwaltungsgericht sei frag-
lich und durch das Bundesgericht kaum möglich und trat auf die Beschwerde trotz des
fehlenden aktuellen Interesses ein (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Grau-
bünden U 16 2 vom 6. Juni 2016 E. 1. a).
3.7 Der Staatsrat hat richtigerweise ausgeführt, die Beschwerdeführer 1 seien nach
Art. 12 NHG beschwerdeberechtigt - das Kantonsgericht habe bereits im Jahr 2004
entschieden, dass die Bewilligung zum Abschuss eines Wolfes der ideellen Verbands-
beschwerde unterliege - es bestehe jedoch kein aktuelles praktisches Interesse mehr
an der Beurteilung der Beschwerden, welches gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG ver-
langt werde. Hingegen kann der Einschätzung der Vorinstanz, die Voraussetzungen
zum Verzicht auf das aktuelle praktische Interesse seien nicht gegeben, aus den oben
genannten Gründen nicht zugestimmt werden; der Staatsrat hätte die Verwaltungsbe-
schwerden trotz des weggefallenen aktuellen praktischen Interesses materiell beurtei-
len müssen. Der Staatsrat hat den beschwerdeführenden Parteien zu Unrecht die Be-
schwerdeberechtigung gemäss Art. 44 VVRG abgesprochen und verletzt damit auch
Art. 29 BV. Der angefochtene Entscheid ist bereits aus diesem Grund aufzuheben,
eine allfällige Verletzung von Art. 29a BV muss nicht näher geprüft werden und es
kann offen bleiben, ob zudem ein Verstoss gegen Art. 111 BGG vorliegt.
4. Die Beschwerdeführer 1 und auch der Staatsrat in seinem Eventualbegehren haben
beantragt, die Beschwerde(n) sei(en) als Sprungbeschwerde im Sinne von Art. 73a
Abs. 2 lit. a VVRG durch das Kantonsgericht materiell zu behandeln. Auf diese Anträge
kann aus nachfolgenden Gründen nicht eingetreten werden, da sie offensichtlich unzu-
lässig sind:
4.1 Steht gegen den Beschwerdeentscheid des Staatsrates der Rechtsmittelweg an
das Kantonsgericht offen, kann der Staatsrat gemäss Art. 73a Abs. 2 lit. a VVRG mit
Zustimmung des Beschwerdeführers und ohne einen Entscheid zu fällen, die Streitsa-
che zur direkten Behandlung dem Kantonsgericht überweisen, wenn lediglich Rechts-
fragen gemäss Art. 78. lit. a VVRG streitig sind. Der Wortlaut der Bestimmung ist klar:
Einzig der Staatsrat kann eine Beschwerde zur direkten Behandlung dem Kantonsge-
richt überweisen, die beschwerdeführende Partei selbst hingegen wird durch die Be-
stimmung nicht berechtigt, beim Kantonsgericht einen Antrag auf direkte Behandlung
ihrer Verwaltungsbeschwerde zu stellen. Zudem darf der Staatsrat im Falle einer
Überweisung nicht selbst entscheiden. Nachdem der Staatsrat vorliegend bereits über
die Beschwerden entschieden hat und die beschwerdeführenden Parteien diesen Ent-
scheid wiederum beim Kantonsgericht angefochten haben, kann das nur die Verwal-
tungsgerichtsbeschwerden beurteilen; eine direkte Beschwerde ist in diesem Fall per
Definition nicht mehr möglich.
4.2 Die Beschwerdeführer 1 hätten allenfalls bei der Einreichung der Verwaltungsbe-
schwerde beim Staatsrat die direkte Überweisung ihrer Beschwerde ans Kantonsge-
richt gemäss Art. 73a Abs. 2 VVRG beantragen können. Allerdings handelt es sich bei
der direkten Beschwerde gemäss Art. 73a Abs. 2 VVRG - im Gegensatz zu Art. 73a
Abs. 1 VVRG - um eine Kann-Vorschrift: Gemäss Abs. 2 von Art. 73a VVRG ist weder
der Staatsrat verpflichtet, eine Beschwerde auf Antrag einer beschwerdeführenden
Partei ans Kantonsgericht zu überweisen, noch ist das Kantonsgericht verpflichtet, auf
eine überwiesene Beschwerde einzutreten. So hat das Kantonsgericht im Verfahren
A1 03 92 mit Verfügung vom 12. Juni 2003 eine durch den Staatsrat gemäss Art. 73a
Abs. 2 VVRG überwiesene Beschwerde wieder an den Staatsrat zur Instruktion und
Entscheidung zurückgewiesen und führte dazu Folgendes aus: Es habe die Bestim-
mung immer sehr restriktiv angewandt und seit der Straffung des Beschwerdeverfah-
rens durch das Gesetz zur Aufhebung einer verwaltungsinternen Beschwerdeinstanz
vom 13. November 1995 (SGS/VS 172.61) dränge sich diese Praxis noch mehr auf;
dieser Erlass habe die Funktion des Staatsrates als Beschwerdeinstanz zusätzlich un-
terstrichen, das Überspringen des Staatsrates als Beschwerdeinstanz müsse seither
umso mehr die Ausnahme sein. Das Kantonsgericht kam in teleologischer Anwendung
von Art. 73a Abs. 2 VVRG und des genannten Gesetzes zum Schluss, der Staatsrat
habe vorderhand anzugeben, wie ihm untergeordnete Verwaltungsinstanzen die ein-
schlägigen Gesetzesbestimmungen anzuwenden hätten und am Kantonsgericht sei es
anschliessen, den Entscheid auf seine Rechtmässigkeit zu überprüfen. Diese Ausfüh-
rungen treffen auch im vorliegenden Fall zu, so dass das Kantonsgericht, selbst bei
Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Wortlaut von Art. 73a Abs. 2 VVRG, die Be-
schwerde wieder an den Staatsrat hätte zurückweisen müssen: Es sind keine Gründe
ersichtlich und es werden von den Beschwerdeführern 1 auch keine solchen geltend
gemacht, welche das Überspringen des Staatsrats als gesetzlich vorgesehene erste
Beschwerdeinstanz rechtfertigen würden.
5. Aufgrund des Gesagten sind die Verwaltungsgerichtsbeschwerden gutzuheissen,
soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben
und die Angelegenheit ist an den Staatsrat zurückzuweisen, welcher die Verwaltungs-
beschwerden in der Sache zu beurteilen hat. Bei diesem Verfahrensausgang gelten die
beiden beschwerdeführenden Partien als obsiegend, mit den entsprechenden Folgen
für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung.
5.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können diese ganz oder teilweise er-
lassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und
der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr
Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auf-
treten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Es bestehen
keine Gründe, vorliegend von dieser Regel abzuweichen.
5.2 Die Gewährung einer Parteientschädigung erfolgt nach Art. 91 Abs. 1 VVRG. Sie
wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie
aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91
Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst gemäss Art. 4 des Gesetzes
betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungs-
behörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) die Entschädigung an die be-
rechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar). Letztere sind in Anwen-
dung der Art. 27 ff. GTar zu bestimmen. Die Parteientschädigung ist aufgrund des
Schwierigkeitsgrades des Falles sowie des geschätzten Aufwandes festzusetzen. Den
Beschwerdeführern 1 ist für das Verfahren vor dem Kantonsgericht zu Lasten des Kan-
tons eine Parteientschädigung von Fr. 1 500.-- zuzusprechen. Den Behörden oder mit
öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel
keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es liegen
keine Gründe vor, um von dieser Regel abzuweichen; dem Beschwerdeführer 2 wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
treten werden kann. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats vom 13. April
2016 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird an den Staatsrat zur Neubeur-
teilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
ten des Kantons zugesprochen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Das Urteil wird den Beschwerdeführern 1, dem Beschwerdeführer 2 und dem
Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 18. November 2016