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RVJ / ZWR 2016
Bildungswesen
Instruction publique
KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 15 72 vom 23. Oktober
2015
Schultransport
Teil des Anspruchs auf ausreichenden und unentgeltlichen Unterricht.
transports ihrer Kinder heranziehen, soweit ihnen der Transport möglich und
zumutbar ist und die Kosten erstattet werden (E. 2.1.1).
lichkeit des Unterrichts (E. 2.1.2). Zu einem kostengünstigen Schulwesen haben
auch die Eltern beizutragen, wozu es keiner besonderen gesetzlichen Grundlage
bedarf (E. 2.2.2).
sind geeignet, damit einerseits die Gemeinde nicht übermässig belastet wird und
anderseits die Eltern entlastet werden (E. 2.2.3). Das öffentliche Interesse an einer
kontrollierten Bewältigung der Transportkosten ist grösser als das Interesse der
Beschwerdeführer an einem uneingeschränkten Transportdienst (E. 2.2.5).
Transport scolaire
d’un transport sûr, fiable et ponctuel jusqu’à l’école.
de leurs enfants dans la mesure où ce transport est possible, exigible d’eux et que
les frais sont remboursés (consid. 2.1.1).
à un enseignement de base gratuit (consid. 2.1.2). Les parents doivent également
concourir à rendre l’instruction publique peu coûteuse, ceci sans qu’une base légale
ne soit nécessaire (consid. 2.2.2).
de l’organisation du transport retour du moment que cela ne constitue pas une
charge excessive pour la commune et que les parents sont déchargés (consid.
2.2.3). L’intérêt public consistant à maîtriser les coûts des transports l’emporte sur
celui du recourant à bénéficier sans restriction aucune d’un service de transport
(consid. 2.2.5).
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Erwägungen
(…)
2. Die Beschwerdeführer erheben den Anspruch, dass die Gemeinde
zu verpflichten sei, bei einem für das Kind unzumutbaren Schulweg
täglich einen unentgeltlichen Schultransport zur Verfügung zu stellen.
Die Gemeinde sei verpflichtet, den Schultransport zu organisieren und
die Kosten vollumfänglich zu übernehmen. Aufgrund der schweren
Krankheit des Vaters und der beruflichen Situation der Mutter sei es
den Beschwerdeführern gar nicht möglich, den ihnen aufgetragenen
Transport am Morgen zu bewerkstelligen. Schliesslich sei ihnen der
Transport nicht zumutbar.
2.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obliga-
torisch ist und allen Kindern offen steht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV;
Art. 13 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907
[KV; SGS/VS 101]). Art. 19 BV begründet den rechtlich durchsetz-
baren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive
staatliche Leistung im Bildungsbereich. Sie umschreibt damit ein
soziales Grundrecht (BGE 140 I 153 E. 2.3.1; Giovanni Biaggini, Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2007, N. 3
zu Art. 19 BV). Dies begründet ein besonderes Rechtsverhältnis
zwischen Schulträger und Schulpflichtigen. Die grund-rechtliche
Garantie fungierte stets als Rahmen der kantonalen Schulhoheit und
erlaubte dem Bund, mittels Rechtsprechung einen Minimalstandard
festzulegen (Regula Kägi-Diener, in Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/
Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 3. A.,
Zürich/St. Gallen 2014, N. 13 und 17 zu Art. 19 BV).
2.1.1 Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Unterricht
bezieht sich auf den Ort des tatsächlichen Aufenthaltes, an dem die
Schulpflichtigen sich mit der Zustimmung ihrer Erziehungsbe-
rechtigten gewöhnlich aufhalten (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; Jörg Paul
Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A. 2008,
S. 796). Fallen Wohn- und Schulort auseinander, darf dies zu keiner
Einschränkung des An-spruchs im Sinne von Art. 19 BV führen (BGE
133 I 156 E. 3.1; 129 I 12 E. 4.2). Bei einem weiten und gefährlichen
Schulweg müssen Hilfeleistungen (Schulbus, Begleitung, Mittagstisch)
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geboten werden. Der Schulträger hat zu gewährleisten, dass die
Schulpflichtigen sicher, zuverlässig und zeitgerecht zur Schule und
zurück befördert werden. Seiner Beförderungspflicht kann er etwa
dadurch genügen, dass er den Schulpflichtigen die Billettkosten
erstattet oder einen Schulbus respektive einen Schultaxidienst einrich-
tet. Dem Schulträger steht es aber auch zu, die Erziehungsberechtig-
ten zur Besorgung des Schultransports ihrer Kinder heranzuziehen,
soweit ihnen der Transport möglich und zumutbar ist und die Kosten
erstattet werden (BGE 140 I 153 E. 2.3.3 und 133 I 156 E. 3.1; Urteil
des Bundesgerichts 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 4). Es besteht
kein Anspruch darauf, dass die Kinder über Mittag nach Hause
zurückkehren können und die Beförderung kann durch einen von der
Schule organisierten Mittagstisch ersetzt werden (Regula Kägi-Diener,
a.a.O. N. 53 zu Art. 19 BV; Urteil des Bundesgerichts 2C_433/2011
vom 1. Juni 2012 E. 4.3). Die Frage, wann ein Schulweg noch zumut-
bar ist, beschäftigt die zuständigen Verwaltungs- und Gerichts-
instanzen immer wieder (vgl. eine Übersicht über die Praxis bei
Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern/Stuttgart/
Wien 2003, S. 226-236; Sandor Horvath, Der verfassungsmässige An-
spruch auf einen zumutbaren Schulweg, in ZBl 108/2007 S. 633-665;
Regula Kägi-Diener, a.a.O., N. 52-63 zu Art. 19).
2.1.2 Als schulwegsichernde verkehrstechnische oder organisato-
rische Massnahmen kommen beispielsweise Transport der Kinder mit
einem Schulbus, Übernahme von Abonnementskosten bei Benützung
des öffentlichen Verkehrs, entsprechende Schulhauszuteilung, Begleit-
dienst, Lotsendienst oder Fussgängerüberführungen bei gefährlichen
Strassen in Frage (Sandor Horvath, a.a.O., S. 662 f.; Regula Kägi-
Diener, a.a.O., N. 52 zu Art. 19). Es ist vorab Sache des kantonalen
Gesetzgebers, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen die
Gemeinden einen Transportdienst zu organisieren oder Transport-
kosten ganz oder teilweise zu übernehmen haben (Urteil des Bundes-
gerichts 2P.101/2004 vom 14. Oktober 2004 E. 3.2). Die Kostenüber-
nahme für den Schulweg gehört gemäss BGE 133 I 153 E. 3.6.3 nicht
zum „Kerngehalt der Unentgeltlichkeit des Unterrichts“, die Organisa-
tion eines zumutbaren Schulweges als solcher ist ein gewichtiger
Bestandteil des Anspruchs auf Grundschulunterricht. Die Kostenüber-
nahme kann aber auch bei Beschulung am Wohnort strengeren
Anforderungen unterstellt werden und Einschränkungen unterliegen
(Regula Kägi-Diener, a.a.O., N. 55 zu Art. 19).
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2.1.3 Das des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom
chende Regelung. Während Abs. 2 von Art. 37 den Fall regelt, dass
ein Kind die Schule einer Nachbargemeinde besuchen kann, wenn
diese (verkehrstechnisch) wesentlich näher ist als diejenige der
Wohngemeinde, ermöglicht es Abs. 3, dass ein Kind eine Schule
seiner Muttersprache besuchen kann, wobei die zusätzlichen Ausla-
gen von den Eltern zu tragen sind. Von Bedeutung ist nun auch, dass
am 15. November 2013 das neue Gesetz über die Primarschule
(GPS; SGS/VS 411.0) angenommen wurde, welches auf den
GUW aufgehoben. Das neue GPS enthält Bestimmungen über den
Schülertransport (Art. 11) sowie den Schulort (Art. 28). Während
Art. 11 Abs. 2 GPS festhält, dass unter Vorbehalt der Bestimmungen
über die verschiedenen Subventionen und der Entscheide der lokalen
Behörden die Transporte für die Schüler kostenlos sind, verweist Art.
28 Abs. 3 GPS bezüglich der Kostenaufteilung im interkommunalen
Bereich auf eine Verordnung des Staatsrates. Die Verordnung betref-
fend das Gesetz über die Primarschule vom 11. Februar 2015 (SGS/
VS 411.001) hält nun betreffend den Schulbesuch ausserhalb der
Wohngemeinde und die finanzielle Beteiligung in Art. 27 Abs.2 und
Abs. 3 Folgendes fest:
„2 Liegen geografische Sachzwänge vor oder wohnt die Familie nahe der
Sprachgrenze der beiden Kantonsteile, kann der Schulinspektor auf
Gesuch der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters des Schülers und mit
der Zustimmung der Gemeinden über den Einschulungsort entscheiden. In
einem Staatsratsentscheid wird festgelegt, welchen Betrag die Wohnsitz-
gemeinde der Schulgemeinde zu bezahlen hat. Die Eltern werden zu einer
Beteiligung in der Höhe von maximal Fr. 400 pro Schuljahr verpflichtet. Die
Beteiligung der Eltern wird der Gemeinde am Schulort überwiesen. Sämt-
liche übrigen Kosten (Anreise, Mahlzeiten und beaufsichtigtes Studium)
gehen zulasten der Eltern.“
Das revidierte Gesetz enthält eine übergansrechtliche Bestimmung,
wonach die vor Inkrafttreten des Gesetzes eingereichten Verfahren
nach bisherigem Recht zu behandeln seien (Art. 72 GPS). Dies ent-
spricht den allgemeinen Regeln, wonach das alte Recht angewendet
wird, sofern die neuen Bestimmungen nicht aus zwingenden Grün-
den berücksichtigt werden müssen oder sich zu Lasten Dritter aus-
wirken und deren Rechtsschutz beeinträchtigen könnten (BGE 129 II
522 E. 5.3.2, BGE 126 II 522 E. 3 b/aa; Pierre Tschannen/Ulrich
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Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern
2009, § 24 N. 18 ff.). Demnach sind vorliegend noch die Vorschriften
des GUW anwendbar. Anzumerken ist jedoch, dass im hier interessie-
renden Sach- und Rechtszusammenhang im interkommunalen
Bereich die erwähnten Revisionen gegenüber dem bis dahin gelten-
den Recht Klarheit schaffen werden.
2.2 Es ist zu prüfen, ob die Verfügung der Gemeinde, welche vom
Staatsrat geschützt wurde, verhältnismässig ist, was die Beschwerde-
führer bestreiten.
2.2.1 Das Bundesgericht wendet die Eingriffsvoraussetzungen für
Grundrechte aufgrund von Art. 36 BV sinngemäss auch für das Recht
auf Grundschulunterricht an. Dieses Vorgehen wird mit dem Argument
begründet, Art. 19 BV bedürfe der Konkretisierung durch Gesetzgeber
und rechtsanwendende Behörden, wobei solche Konkretisierungen
zwangsläufig auch gewisse Einschränkungen mit einschliessen
würden. Bei derartigen konkretisierenden Einschränkungen seien in
Übereinstimmung mit Art. 36 BV die Kriterien des öffentlichen Inte-
resses und der Verhältnismässigkeit zu beachten (BGE 129 I 35
E. 8.2). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert, dass die
Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen
Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem
muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den
Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt wurden (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
Grundrechtsbeschränkungen sind regelmässig mit komplexen Interes-
senabwägungen verbunden. Entsprechend der Natur der Sache liegt
die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit solcher
Massnahmen in erster Linie bei den verfügenden Behörden. Nach der
Rechtsprechung verfügen die zuständigen Organe dabei über einen
erheblichen Gestaltungsspielraum. Ein Eingreifen des Richters recht-
fertigt sich erst, wenn die zuständigen Behörden von unhaltbaren tat-
sächlichen Annahmen ausgehen. Welche Anliegen im öffentlichen
Interesse liegen, muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
und der herrschenden Lehre in erster Linie durch den Verfassungs-
geber und den zuständigen Gesetzgeber bestimmt werden. Hat das
Gesetz eine staatliche Aufgabe festgelegt, so ist diese im demokra-
tischen Prozess als öffentliches Interesse bestimmt worden (BGE 138
I 378 E. 8.3 mit Hinweisen; Benjamin Schindler, in: St. Galler Kom-
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mentar zur BV, 3. A., St. Gallen 2014, Art. 5 N. 44 und Art. 36 N. 34;
Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 20 N. 3). Diese Entscheidung des
Gesetzgebers respektiert das Bundesgericht, solange das Gesetz
nicht verfassungsrechtlich unzulässige oder geradezu willkürliche Inte-
ressen verfolgt (BGE 138 I 378 E. 8.3).
2.2.2 Das Bundesgericht hat das Interesse an der Erhaltung sprach-
lich homogener Gebiete (BGE 122 I 236 E. 4) sowie das Interesse an
einer kostengünstigen Gestaltung des Schulwesens (BGE 122 I 236
E. 2d) als öffentliche Aufgaben anerkannt (vgl. Giovanni Biaggini, BV
Kommentar, N. 14 zu Art. 18). Zu einem kostengünstigen Schulwesen
haben auch die Eltern beizutragen. Das Bundesgericht führt hierzu im
Urteil 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 4.3 wörtlich aus: „Es fällt
dabei nicht zum Vornherein ausser Betracht, die Eltern selber (oder
von diesen beizuziehende Angehörige, Nachbarn oder Dritte) unter
Schadloshaltung für den damit verbundenen Aufwand mit dem Schul-
transport zu betrauen, soweit dies für sie möglich und zumutbar ist.
Einer besonderen gesetzlichen Grundlage bedarf es dazu nicht. Eine
Mitwirkungspflicht der Eltern in schulischen Belangen geht bereits mit
der ihnen obliegenden Verantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht
ihrer Kinder einher, welche sich letztlich als notwendige Vorbedingung
aus dem verfassungsrechtlichen Obligatorium des Grundschulunter-
richts (Art. 62 Abs. 2 BV) ergibt (…). Sodann stehen die Eltern auch
von daher in der Pflicht, als die Kinder auf dem Schulweg in erster
Linie unter ihrer Verantwortung stehen (vgl. Plotke, Schulrecht, a.a.O.,
S. 26 und S. 632;…). Insoweit hält es vor der Bundesverfassung
stand, wenn eine Gemeinde bei für die Kinder unzumutbarem Schul-
weg auch einen möglichen Transport durch die Eltern in Erwägung
zieht und einen Schülertransport nur dann einrichtet, wenn ein solcher
von diesen aus stichhaltigen Gründen nicht selber durchgeführt wer-
den kann bzw. sich für diese als unzumutbar erweist. Allein der
Umstand, dass die betroffenen Eltern es aus Bequemlichkeit vor-
ziehen würden, den Transportdienst dem Gemeinwesen zu über-
lassen, rechtfertigt es jedenfalls noch nicht, diesem die Einrichtung
eines Schülertransportes abzuverlangen. Dies gilt umso mehr dann,
wenn eine solche Lösung die öffentliche Hand teurer zu stehen käme
als die Vergütung eines den Eltern mit einem privaten Transport ent-
stehenden zumutbaren Aufwandes. Die Frage, wie viele schulpflich-
tige Kinder in einem peripher gelegenen Ortsteil oder Weiler wohnen
bzw. wie hoch demzufolge die finanzielle Belastung der Gemeinde bei
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Einrichtung eines Transportdienstes pro Kind sein würde, darf zwar
keinen Einfluss auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Schulwegs
haben, wohl aber Berücksichtigung finden, wenn es darum geht, bei
erwiesenermassen unzumutbarem Schulweg eine geeignete und
auch für Gemeinden mit Streubausiedlungen in ländlichen Regionen
oder im Berggebiet mit allenfalls beschränkter finanzieller Leistungs-
fähigkeit verkraftbare Transportlösung zu suchen. Als mögliche Alter-
native zu einem mittäglichen Hin- und Rücktransport bei langen Schul-
wegen und im Verhältnis kurzen Mittagspausen kommt im Übrigen
(bei Schülern der unteren Schulstufen) der Besuch eines schulseitig
organisierten Mittagstisches mit dem Angebot einer angemessenen
Mittagsverpflegung und entsprechender Beaufsichtigung der Schüler
in Frage. Die Teilnahme an einem solchen gilt als zumutbar und ent-
bindet den Schulträger davon, für einen Schultransport (auch) am
Mittag besorgt zu sein (vgl. Entscheid des Bundesrates vom
a.a.O., S. 233)“.
2.2.3 Zu prüfen ist die Verhältnismässigkeit im Sinne der Eignung der
getroffenen Massnahmen. Vorliegend würde die Gemeinde das
Wohnen in Siedlungsgebiet und somit in der Nähe des Schulhauses
bevorzugen. Die Gemeinde übernimmt aber gemäss Verfügung den
Mittagstisch, organisiert den Rücktransport von R. nach O. und über-
nimmt die diesbezüglichen Kosten. Zudem bezahlt die Gemeinde pro
Hinfahrt von O. nach R., welche von den Eltern zu gewährleisten ist,
Fr. 13.--. Die Eltern müssen somit jeweils am Morgen ihren Sohn zum
Schulhaus in R. fahren, was gegenwärtig an vier Tagen erfolgt. Die
Vorinstanz hält fest, dass aufgrund der Selbständigkeit der Mutter
anzunehmen sei, dass sich eine regelmässige Fahrt von jeweils
16 Minuten einrichten lasse, da Termine selbst vereinbart würden und
eine 16-minütige Fahrt jeden Wochentag zumutbar und verhältnis-
mässig sei. Da trotz intensiver Suche der Gemeinde kein Fahrer
gefunden werden konnte, müsse der Hintransport von den Eltern
übernommen werden. Der Rücktransport wird durch eine Privat-
person, einen Lehrer und insbesondere durch einen Arbeiter der
Gemeinde B. durchgeführt. Die Gemeinde macht geltend, dass bei
einem berufsmässigen Personentransport eine einzelne Fahrt Fr. 80.--
kosten würde, was für das ganze Schuljahr über Fr. 40 000.-- aus-
machen würde. Es besteht zwar ein verfassungsmässiger Anspruch
auf einen unentgeltlichen Unterricht, die Rechtsprechung hält hier
aber auch fest, dass dieser Anspruch zu keiner übermässigen Belas-
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tung des Gemeinwesens führen soll (BGE 139 I 229 E. 5.6; 125 I 347
E. 5c mit Verweisen). Dazu sind die Kostenübernahmen der Gemeinde
und die Organisation des Rücktransportes geeignet, da damit einer-
seits die Gemeinde nicht übermässig belastet wird und anderseits die
Eltern entlastet werden. Wenn die Beschwerdeführer dagegen vor-
bringen, die Gemeinde habe jeglichen Transport und auch schulische
Sonderfahrten zu übernehmen, so erweist sich dies als ungeeignet,
weil dadurch das Ziel nicht erreicht wird, das Gemeinwesen nicht
übermässig zu belasten.
2.2.4 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass ihnen der Schü-
lertransport aufgrund ihrer beruflichen und persönlichen Situation
nicht zumutbar sei. Die Abwälzung des Schülertransportes auf die
Eltern sei nur zulässig, wenn die Eltern gesund seien und keiner
Arbeitstätigkeit nachgingen. Wie der Staatsrat richtig festhält, ist es
angesichts der Tatsache, dass die Mutter selbständig erwerbstätig ist
und ihre Arbeitszeit relativ flexibel ausgestalten kann, zumutbar, den
Schultransport ihres Kindes, soweit er nicht von der Gemeinde orga-
nisiert ist, selbst durchzuführen. Es ist ihr zuzumuten, ihre Arbeit so
einzurichten, dass sie ihr Kind am Morgen zur Schule fährt, zumal die
Schulwegstrecke lediglich 5 km beträgt. Dies kann von ihr erwartet
werden, wie es einem Landwirt zuzumuten ist, seine Arbeit zu unter-
brechen, um seine Kinder von der Schule abzuholen (Urteil des Bun-
desgerichts 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 4.7). Es besteht aber
auch die Möglichkeit, dass ausnahmsweise der Vater einspringt,
obwohl er invalid ist, aber in der Lage ist, mit dem Auto zu fahren. Wie
das Bundesgericht festhält, lässt eine gewisse zeitliche Beanspru-
chung für den Fahrdienst eine Verpflichtung der Eltern für sich allein
noch nicht als unzumutbar erscheinen, zumal davon ausgegangen
werden darf, dass sich bei einer Wohnsitznahme in einem abgelege-
nen Ortsteil Fahrten ins Dorfzentrum ohnehin regelmässig aufdrängen
(Urteil 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 4.7). Unter diesen Umstän-
den erweist sich die Übernahme der Schultransporte am Morgen
durch die Eltern als möglich und zumutbar. Die von der Gemeinde
getroffene Anordnung nimmt auch Rücksicht auf die öffentlichen
Finanzen, so dass sie nicht übermässig belastet werden. Wie dies auf
andere Weise zu bewerkstelligen wäre, ist nicht erkennbar.
2.2.5 Schliesslich ergibt sich im Rahmen der Prüfung der Verhältnis-
mässigkeit im engeren Sinne, dass die Verfügung der Gemeinde
durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse
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gerechtfertigt ist. Die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und
Wirksamkeit von Anordnungen im Schulbereich liegt in erster Linie bei
den zuständigen Behörden. Ein Eingreifen des Richters rechtfertigt
sich erst dann, wenn die zuständigen Behörden bei der Ausgestaltung
der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornehmen oder
sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten
lassen. Solches kann der Gemeinde hier nicht vorgeworfen werden.
Was die Betroffenheit der Beschwerdeführer anbelangt, sind Ein-
schränkungen zwar vorhanden. Die Eltern tragen aber in Bezug auf
den Schulweg ihrer Kinder eine Mitverantwortung (Urteil des Bundes-
gerichts 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 4.3). Demgegenüber ist
das öffentliche Interesse an einer kontrollierten Bewältigung der
Transportkosten grösser als das Interesse der Beschwerdeführer an
einem uneingeschränkten Transportdienst. Die Einschränkungen
fallen massvoll aus. Ihre Interessen haben deshalb gegenüber dem
öffentlichen Interesse an einer vernünftigen Planung des Schul-
wesens zurückzutreten. Das gilt umso mehr, als die Gemeinde bereit
und in der Lage ist, die Eltern für den Hintransport zu entschädigen,
den Mittagstisch bezahlt und den Rücktransport vollständig orga-
nisiert.
3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vom
Gemeinderat verfügte und vom Staatsrat geschützte Lösung einen, im
Rahmen des rechtlich Zulässigen, haltbaren Entscheid darstellt; er
steht mit den vom Bundesgericht entwickelten Grundsätzen im
Einklang.