Precautionary license withdrawal after drunk driving in private garage

A1 15 209Kantonsgericht18.05.2016Dismissed

Zusammenfassung

The appellant challenged the State Council’s dismissal of his administrative complaint against a precautionary driving licence withdrawal and mandatory fitness examination ordered after he drove intoxicated in a private underground garage and damaged another vehicle. The court held that the garage was not a public road, but this did not matter for Art. 15d SVG and Art. 30 VZV. A blood alcohol concentration of at least 1.67 g/kg and the fact that he drove despite heavy intoxication justified serious doubts about his fitness to drive. The appeal was dismissed, costs were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 15d SVG, Art. 30 VZV; precautionary withdrawal of a driving licence and order for fitness assessment may be based on serious doubts as to fitness to drive even where the alcohol-related incident occurred outside public traffic. Art. 15d SVG operates as a general clause; the listed examples are not exhaustive. A blood alcohol concentration of 1.6 g/kg or more, combined with actual driving while heavily intoxicated, may justify an examination because it indicates a possible alcohol problem and a risk that the person cannot reliably separate alcohol consumption from participation in road traffic. The existence of a private road area does not preclude such preventive administrative measures (consid. 5.3.1-5.3.2).

Gesamter Gesetzestext

A1 15 209

URTEIL VOM 18. MAI 2016

Kantonsgericht Wallis

Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Thomas Brunner, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Christophe

Joris, Richter, sowie Birgit Summermatter Gerichtschreiberin ad hoc,

in Sachen

X_________ , vertreten durch die Rechtsanwälte M_________ und N_________

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS

DIENSTSTELLE FÜR STRASSENVERKEHR UND SCHIFFFAHRT

(Strassenverkehr)

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 9. September 2015.


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Sachverhalt

A. In der Nacht vom 10. auf den 11. April 2015 fuhr X_________ (nachfolgend Be-

schwerdeführer) mit seinem Fahrzeug, Kennzeichen VS xxx1, in der Tiefgarage des

Hauses „A_________“ in B_________ und beschädigte dabei das Fahrzeug von

C_________, Kennzeichen VS xxx2. Letzterer meldete den Schaden der Polizei, wo-

rauf diese sich an den Ort begab und ein Unfallprotokoll erstellte. Dabei fand sie Rei-

fenspuren, welche sie zum Fahrzeug des Beschwerdeführers führten. Am Morgen des

  1. April 2015 meldete sich der Beschwerdeführer selbst bei der Polizei und wurde von

dieser anschliessend aufgesucht. Weil sein Atem nach Alkohol roch, führte die Polizei

zwei Atemlufttests durch, welche beide einen qualifizierten Wert ergaben (0,97 um

11.15 Uhr und 0,95 Promille um 11.18 Uhr). Daraufhin wurde eine Blutalkoholanalyse

durchgeführt und der Alkoholwert auf den Unfallzeitpunkt zurück (3 Uhr) berechnet.

Diese ergab eine Mindestblutalkoholkonzentration von 1,67 g/kg zum Unfallzeitpunkt.

B. In der Folge verfügte die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt (DSUS)

am 22. Mai 2015 gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. a und Art. 16 Abs. 1 des Strassenver-

kehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) sowie Art. 30 und 33 Abs. 4

der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenver-

kehr vom 27. Oktober 1976 (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) den

vorsorglichen Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit.

C. Gegen diese Verfügung vom 22. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer am 7. Juli

2015 Verwaltungsbeschwerde an den Staatsrat und beantragte deren Aufhebung. Er

machte insbesondere geltend, der Unfall habe sich in der Tiefgarage seiner damaligen

Wohnung ereignet und nicht auf öffentlicher Strasse. Daher komme das SVG in sei-

nem Fall nicht zur Anwendung. Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 räumte der Verwal-

tungs- und Rechtsdienst der Staatskanzlei der DSUS eine 30-tägige Frist zur Einrei-

chung der vollständigen Akten und einer Stellungnahme ein. Diese reichte ihre Stel-

lungnahme am 18. August 2015 zuhanden der Staatskanzlei ein. Darin führte die

DSUS aus, dass im Parterre des Gebäudes „A_________“ eine Geschäftsfiliale sowie

eine Metzgerei untergebracht seien, das Parkhaus frei zugänglich, mit dem öffentlichen

Verkehr unterstehender Signalisation versehen sei und es sich daher nicht um ein rein

privates Areal handeln würde. Die Staatskanzlei stellte dem Beschwerdeführer ein

Doppel der Stellungnahme zur Kenntnisnahme zu. Mit Entscheid vom 9. September

2015 wies der Staatsrat die Verwaltungsbeschwerde des Beschwerdeführers ab und


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entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In seiner Begründung

legte er im Ergebnis dieselben Argumente dar wie die DSUS.

D. Gegen den Entscheid des Staatsrats vom 9. September 2015 reichte der Be-

schwerdeführer am 15. Oktober 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffent-

lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts mit folgenden Rechtsbegehren ein:

„1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

  1. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben.

  2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zulasten des Fiskus. Der Staat Wallis

hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten.“

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 wurde sowohl dem Staatsrat als auch der DSUS

Frist bis zum 16. November 2015 eingeräumt, um eine Vernehmlassung zur Be-

schwerde vom 15. Oktober 2015 einzureichen. Am 11. November 2015 reichte der

Staatsrat die vom Kantonsgericht angeforderten Akten ein und teilte in gleichem

Schreiben mit, dass er auf eine Stellungnahme verzichte. Der Beschwerdeführer reich-

te indes weitere Unterlagen zu den Akten: Am 11. November 2015 ein Schreiben der

Firma D_________ SA, am 23. Februar 2016 das Protokoll der Strafgerichtsverhand-

lung vom 18. Februar 2016 mit dem Urteilsdispositiv und am 17. März 2016 die

Rechtskraftbescheinigung des Strafurteils vom 18. Februar 2016.

Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,

soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung

im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwal-

tungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Aus-

schlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter-

liegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Staatsratsentscheids

durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder

Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur

Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereich-

te Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und

Art. 48 VVRG).


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2. Das Kantonsgericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu

überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken

(Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG). Der Beschwerdeführer hat demnach

grundsätzlich die Rügen, die er geltend machen will, in der Beschwerde vollständig und

genau anzugeben. Das Kantonsgericht ist zwar an die Begehren des Beschwerdefüh-

rers (Art. 79 Abs. 1 VVRG) gebunden, nicht aber an die Begründung der Begehren

oder die Motive des angefochtenen Entscheids (Art. 79 Abs. 2 VVRG; Urteile des Kan-

tonsgerichts A1 09 227 vom 30. April 2010 E. 4.1; A1 10 170 vom 25. März 2011

E. 2.2; A1 11 168 vom 18. Januar 2012 E. 2 und A1 11 178 vom 22. Juni 2012). Es

können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss-

brauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden, nicht jedoch, abgesehen von

hier nicht zutreffenden Ausnahmen, die Unzweckmässigkeit der Verfügung (Art. 78

VVRG).

3. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde folgende Beweismittel: Par-

teiverhör, Zeugeneinvernahme, Ortsschau, Edition Fotodossier sowie die hinterlegten

und noch zu hinterlegenden Urkunden.

3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Die

Parteien haben daher das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen, wenn

die Beweise die Entscheidung beeinflussen können (BGE 137 III 324 E. 3.2.2; 127 I 54

E 2b; 124 I 241 E. 2). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der

herrschenden Lehre aber geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu

verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und

ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsre-

levante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Alfred

Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-

ge des Bundes, 3. A., Zürich 2013, N. 153 und N. 537; Fritz Gygi, Bundesverwaltungs-

rechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 274; BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I

153 E. 3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b). Dies trifft unter anderem zu, wenn eine Beweisfüh-

rung über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit.

d, 56 und 17 Abs. 2 VVRG; Urteil des Bundesgerichts 1A.87/2006 vom 12. September

2006 E. 2.2; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 122 II 464 E. 4a mit Hinweisen).

Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den

Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sach-

verhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Be-


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weismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die

Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi,

a.a.O., N. 153, 154 und 537; Fritz Gygi, a.a.O., S. 274; BGE 124 I 274 E. 5b; 122 II 464

E. 4a).

3.2 Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom

  1. Oktober 2015 und die nachfolgenden mit den Schreiben vom 11. November 2015

(betreffend D_________ SA, Verwalterin des Gebäudes „A_________“), vom

  1. Februar 2016 (betreffend Protokoll der Strafgerichtsverhandlung vom 18. Februar

2016 und Urteilsdispositiv) und vom 17. März 2016 (betreffend Rechtskraftbescheini-

gung Strafurteil) eingereichten Belege zu den Akten genommen. Der Staatsrat hat am

  1. November 2015 schriftlich auf eine Stellungnahme verzichtet und die amtlichen

Akten des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens und der DSUS eingereicht. Die vorhan-

denen Akten enthalten alle notwendigen Informationen zum Sachverhalt, welcher indes

vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten und gerügt wird. So ergibt sich aus den

Akten unter anderem, dass sich über der Einfahrt der Tiefgarage Verkehrssignale be-

finden (Foto liegt bei den Akten) und dass die Blutalkoholkonzentration des Beschwer-

deführers zum Unfallzeitpunkt zwischen mindestens 1,67 und 3,20 g/kg lag. Gerügt

wird vorliegend nur die rechtliche Würdigung des Sachverhalts, insbesondere, ob es

sich bei der betreffenden Tiefgarage um eine öffentliche oder private Strasse handelt

und das SVG folglich auf den Sachverhalt überhaupt Anwendung findet. Ein Parteiver-

hör oder eine Ortsschau würde diesbezüglich zu keinen zusätzlichen Erkenntnissen

führen. Zu den Zeugeneinvernahmen ist zusätzlich anzubringen, dass der Beschwer-

deführer in seiner Beschwerdeschrift nicht angegeben hat, welche Zeugen denn hätten

einvernommen werden sollen. Selbst wenn er dies aber getan hätte, ist nicht zu sehen,

was diese noch hätten vorbringen können, was der Beschwerdeführer nicht bereits

selbst schriftlich dargelegt hat oder hätte darlegen können. Da für das Kantonsgericht

die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente in den vorhandenen Akten zur Beurtei-

lung der rechtserheblichen Fragen genügen, nimmt es in antizipierter Beweiswürdigung

an, dass weitere Beweismittel an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts

ändern und verzichtet deshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen.

4. Die DSUS hat mit ihrer Verfügung vom 22. Mai 2015 dem Beschwerdeführer in An-

wendung von Art. 15d Abs. 1 lit. a und Art. 16 Abs. 1 SVG und Art. 30 sowie Art. 33

Abs. 4 VZV den Führerausweis auf unbestimmte Zeit vorsorglich entzogen und eine

vertrauensärztliche Eignungsabklärung angeordnet. Weiter verfügte sie, dass nach

Vorliegen der Untersuchungsergebnisse über den Fall endgültig entschieden werde


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und je nach Ausgang der Untersuchung ein kostenpflichtiger Warnungs- oder Sicher-

heitsentzug verfügt werde. Begründet hat sie ihren Entscheid damit, dass der Be-

schwerdeführer in angetrunkenem Zustand (Blutalkoholkonzentration von mindestens

1,67 Gewichtspromille oder mehr) mit einem Personenwagen fuhr und dabei ein ande-

res Motorfahrzeug beschädigte. Weil nach Erkenntnis der Rechtsmedizin Personen mit

einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 und mehr Gewichtspromille über eine sehr hohe

Alkoholtoleranz verfügen, die in aller Regel auf eine Alkoholabhängigkeit hinweise,

stellte sich für die DSUS die Frage, ob der Beschwerdeführer an einer die Fahreignung

ausschliessenden Sucht leide.

4.1 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 7. Juli 2015 Beschwerde

an den Staatsrat. Darin machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, der Unfall

habe sich in der Tiefgarage seiner damaligen Wohnung ereignet und das SVG sei auf

Sachverhalte ausserhalb des öffentlichen Strassenverkehrs, wie bei seinem Fall in

einer privaten Tiefgarage, nicht anwendbar. Die Beschwerde wurde mit Entscheid vom

  1. September 2015 unter Kosten- und Entschädigungsfolge abgewiesen und einer all-

fälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Staatsrat

stützte sich in seinem Entscheid ebenfalls auf die Tatsache, dass die Blutalkoholkon-

zentration zum Ereigniszeitpunkt zwischen 1,67 und 3,2 g/kg lag und aufgrund dessen

die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises gemäss

Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG und Art. 30 VZV erfüllt seien. Des Weiteren stellte er sich auf

den Standpunkt, dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach das SVG auf vor-

liegenden Sachverhalt nicht anwendbar sei, weil er sich ausserhalb des öffentlichen

Strassenverkehrs ereignet habe, nicht zu hören sei, da sich im Erdgeschoss des be-

troffenen Gebäudes eine Geschäftsfiliale sowie eine Metzgerei befinden und das Park-

haus einem unbestimmten Benutzerkreis frei zugänglich sei. Überdies seien über der

Einfahrt zur Garage die Verkehrssignale „Einbahnstrasse“, „Geschwindigkeitsbegren-

zung auf 10 km/h", „Verbot für Fussgänger“ sowie „beschränkte Höhe“ angebracht -

alle dem öffentlichen Verkehr unterstehende Signale. Der vorsorgliche Führerausweis-

entzug durch die Dienststelle sei daher gesetzmässig erfolgt und nicht zu beanstan-

den.

4.2 Gegen den Entscheid des Staatsrats vom 9. September 2015 reichte der Be-

schwerdeführer am 15. Oktober 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantons-

gericht ein. In dieser rügte er, der Staatsrat gehe von einem unrichtigen Begriff des

öffentlichen Parkhauses und der zum Parkhaus führenden Rampe oder Zufahrt aus.

Der Beschwerdeführer behauptet, das Parkhaus wäre privat und die Einstellhalle sei


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Tag und Nacht mit einem elektrischen Tor geschlossen. Die private Tiefgarage sei

nicht der Allgemeinheit, sondern exklusiv einem bestimmten Kreis von Personen zu-

gänglich. Das Tor könne nur von Personen geöffnet werden, welche über einen Auto-

abstellplatz in der Parkhalle und über einen Spezialschlüssel oder einen Zahlencode

verfügen. Die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt nur unvollständig festge-

stellt. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass die Einstellhalle nicht in den Gel-

tungsbereich des SVG falle und folglich sämtliche vom SVG und seinen Ausführungs-

erlassen aufgestellten Verkehrs- und Verhaltensregeln nicht gelten würden.

5. Am 11. November 2015 hinterlegte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Firma

D_________ SA, Verwalterin des Gebäudes „A_________“, und ersuchte das Kan-

tonsgericht, das Schreiben als Beleg Nr. 6 zum Beweis der Tatsachenbehauptungen

Nr. 9 - 15 zu den Akten zu nehmen. In diesem Schreiben legt die Verwalterin dar, dass

es sich beim Gebäude „A_________“ um Stockwerkeigentum handle, das Parkhaus

Teil des Eigentums sei und es sich nicht um eine öffentliche Tiefgarage handle. Zudem

sei die Tiefgarage immer mittels eines elektrischen Tors geschlossen und lasse sich

nur mit Hilfe eines Schlüssels oder einer Fernbedienung öffnen, über welche nur die

Eigentümer eines Einstellplatzes verfügen. Am 23. Februar 2016 reichte der Be-

schwerdeführer sodann das Protokoll der Strafgerichtsverhandlung vom 18. Februar

2016 des Bezirksgerichts E_________ sowie das Urteilsdispositiv zu den Akten. Dazu

führte der Beschwerdeführer aus, der Bezirksrichter habe in seiner Urteilsbegründung

festgehalten, dass das Parkhaus, in welchem sich der Unfall vom 11. April 2015 ereig-

net hat, eine Verkehrsfläche sei, welche nicht in den Geltungsbereich des SVG fällt.

Der Beschwerdeführer betont, dass dies wiederum zur Folge habe, dass sämtliche

vom SVG und den Ausführungserlassen aufgestellten Verkehrs- und Verhaltensregeln

nicht gelten würden. Überdies sagt er, die Verwaltungsbehörde dürfe von den tatsäch-

lichen Feststellungen im Strafurteil nicht abweichen und sie sei in Bezug auf die

Rechtsanwendung und die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafur-

teil gebunden.

5.1 Wie bereits ausgeführt, kam der Bezirksrichter von E_________ in seinem Strafur-

teil vom 18. Februar 2016 zum Schluss, dass das Parkhaus eine Verkehrsfläche sei,

welche nicht dem SVG unterstehen würde. Er begründete dies damit, dass es sich um

ein Privatparkhaus handle, das mit einem elektrischen Garagentor verschlossen sei.

Dieses lasse sich nur mit einem Schlüssel oder einer Fernbedienung öffnen, über wel-

che nur die Eigentümer eines Einstellplatzes verfügen. Darüber hinaus sei das Park-


  • 8 -

haus nicht einer unbestimmten Anzahl an Personen zugänglich. Der Beschwerdeführer

macht nun geltend, die Verwaltungsbehörde sei an dieses Urteil gebunden.

5.1.1 Das Bundesgericht führte in einem Entscheid aus, dass die Verwaltungsbehörde

in reinen Rechtsfragen nicht an die Beurteilung durch den Strafrichter gebunden ist, da

die Verwaltung sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (BGE 139 II

95 E. 3.2; BGE 102 Ib 196 E. 3c). In BGE 119 Ib 158 E. 3c hat sich das Bundesgericht

darüber ausgesprochen, ob und inwieweit ein rechtskräftiges Strafurteil die Entzugsbe-

hörde bindet. Von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil darf die Verwaltungs-

behörde nur dann abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu-

grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat. Wei-

ter, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Ent-

scheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden

Tatsachen klar widerspricht. Hat sie hingegen keine zusätzlichen Beweise erhoben, hat

sie sich grundsätzlich an die Würdigung des Strafrichters zu halten. Zudem ist die Ver-

waltungsbehörde auch dann nicht an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil

gebunden, wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht

sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrs-

regeln übersehen hat. Die Verwaltungsbehörde hat insbesondere dann auf die Tatsa-

chen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher

Verhandlung unter Anhörung der Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist,

es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachen-

feststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbständige Be-

weiserhebungen durchzuführen (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; Urteil des Bundesgerichts

1C_482/2015 vom 15. März 2016 E. 3.3).

5.1.2 Das Strafurteil, mit dem ein Freispruch erfolgte, datiert vom 18. Februar 2016.

Die DSUS erliess ihre Verfügung bereits am 22. Mai 2015 und der Staatsrat seinen

Entscheid am 9. September 2015. Insoweit konnten die DSUS und der Staatsrat nicht

auf die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil Rückgriff nehmen. Hinzu kommt,

dass es sich bei der Frage, ob die Tiefgarage eine private oder eine öffentliche Strasse

im Sinne des SVG ist, um eine reine Rechtsfrage handelt. Wie bereits festgehalten,

wäre die Verwaltungsbehörde bei reinen Rechtsfragen ohnehin nicht an die Beurtei-

lung durch den Strafrichter gebunden gewesen. Folglich kann auch das Kantonsgericht

nicht daran gebunden sein. In diesem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geht es

nun nicht mehr um die Strafbarkeit des Beschwerdeführers, sondern um von der DSUS

verfügte administrative Massnahmen. An dieser Stelle gilt es im Übrigen darauf hinzu-


  • 9 -

weisen, dass die Strafbestimmungen von Art. 90 bis 103 SVG nur für den Verkehr auf

„öffentlichen Strassen“ anwendbar sind und der Verkehr auf nicht öffentlichen Strassen

und Plätzen den Strafbestimmungen nicht untersteht (Hans Giger, SVG-Kommentar,

  1. überarbeitete und aktualisierte Auflage, 2014, N 5 zu Art. 1; BGE 115 IV 45 E. 2a).

Die Bestimmungen zur Haftung und Versicherung gelten hingegen nicht nur auf öffent-

lichen Strassen, sondern auf allen von Fahrzeugen befahrenen Flächen (Hans Giger,

a.a.O., N. 9 zu Art. 1).

5.2 Nach Art. 79 Abs. 2 VVRG wird das Kantonsgericht durch die Begründung der

Begehren des Beschwerdeführers nicht gebunden. Des Weiteren ist gemäss

Art. 79 Abs. 2 VVRG das Vorbringen neuer tatsächlicher und rechtlicher Gründe zuläs-

sig, sofern dies durch das Gesetz nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.

5.2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 SVG ordnet dieses Gesetz den Verkehr auf den öffentli-

chen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motor-

fahrzeuge, Fahrräder oder fahrzeugähnliche Geräte verursacht werden. Öffentlich sind

nach Art. 1 Abs. 2 VRV Strassen, die nicht ausschliesslich dem privaten Gebrauch

dienen. Für die Einstufung einer Strasse als öffentliche oder private ist also die Art und

Weise ihres Gebrauchs entscheidend. Dem SVG unterstehen demnach alle Strassen,

die tatsächlich dem allgemeinen Verkehr dienen, mithin einem unbestimmbaren Per-

sonenkreis. Ob die Strasse in öffentlichem oder privatem Eigentum steht ist dabei nicht

massgebend, sondern nur, ob sie dem allgemeinen Verkehr dient (Philipp Weissen-

berger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zü-

rich/St. Gallen 2015, N 6 f. zu Art. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_673/2008 E. 1 vom

  1. Oktober 2008, BGE 104 IV 105 E. 3). Eine Tiefgarage, zu der nur Personen mit ei-

ner Spezialbewilligung, gegebenenfalls mit einer schriftlichen, Zugang haben, fällt in

dem Sinne nicht unter das SVG, als dass beispielsweise das Fahren ohne Führer-

schein oder in angetrunkenem Zustand keine strafrechtliche Sanktion oder Verwarnung

nach sich zieht (Cédric Mizel, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de condu-

ire, Berne 2015, S. 23).

5.2.2 Es ist unbestritten, dass sich im Erdgeschoss des betreffenden Gebäudes

„A_________“ ein Geschäftslokal sowie eine Metzgerei befinden. Aufgrund dessen

geht der Staatsrat davon aus, dass das Parkhaus einem unbestimmten Benutzerkreis

frei zugänglich sei. Ein weiteres Indiz für die Qualifizierung des Parkhauses als öffentli-

che Strasse sieht der Staatsrat darin, dass über der Einfahrt zur Tiefgarage mehrere

Verkehrssignale angebracht sind. Aus dem Umstand jedoch, dass sich im Erdge-

schoss eines Gebäudes eine Geschäftsfiliale sowie eine Metzgerei befinden, darf nach


  • 10 -

Ansicht des Kantonsgerichts nicht bereits der Schluss gezogen werden, die sich eben-

falls im Haus befindende Tiefgarage sei der Allgemeinheit zugänglich. Es kann insbe-

sondere auf das bereits erwähnte (E. 5) Schreiben der Verwalterin des Gebäudes,

D_________ SA, abgestellt werden. Das Kantonsgericht sieht damit den Beweis als

vollbracht an, dass die Tiefgarage nur den Stockwerkeigentümern zugänglich ist und

nur durch diese benutzt werden kann. Folglich steht die Tiefgarage nicht einem unbe-

stimmbaren Personenkreis zur Verfügung. Ausserdem ist sie durch ein elektrisches

Garagentor der Allgemeinheit entzogen. Demnach steht fest, dass die Tiefgarage keine

öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 1 Abs. 2 VRV ist.

Für die Anordnung der Fahreignungsabklärung und den vorsorglichen Entzug des Füh-

rerausweises spielt diese Tatsache aber für das Kantonsgericht indes keine Rolle, wie

nachfolgend aufgezeigt wird.

5.3 Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und

Fahrkompetenz verfügen. Gemäss Abs. 2 verfügt über Fahreignung, wer das Mindest-

alter erreicht hat (lit. a), die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit

zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (lit. b), frei von Sucht ist, die das siche-

re Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (lit. c) und nach seinem bisherigen Ver-

halten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die

Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (lit. d). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer

Person, kann diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung

unterzogen werden, namentlich bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutal-

koholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkohol-

konzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (lit. a).

Das Ziel des SVG ist die Ordnung des Verkehrs auf öffentlichen Strassen. Die Best-

immungen von Art. 7 bis 25 SVG, welche die Vorschriften betreffend die Zulassung von

Fahrzeugführern betreffen, haben eine Ordnungsfunktion (Jürg Bickel, in: Marcel Ale-

xander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann (Hrsg.), Basler Kommentar, Stras-

senverkehrsgesetz, Basel 2014, N 8 zu Art. 15d). Sie sollen sicherstellen, dass der

Verkehr auf öffentlichen Strassen geordnet und sicher abläuft. Dazu gehört auch die

(Über-)Prüfung der generellen Fahreignung von Personen, welche im Besitz eines

Führerausweises sind oder einen solchen erlangen wollen, sobald Zweifel an dieser

Fahreignung aufkommen.


  • 11 -

Art. 15d Abs. 1 SVG gelangt jedoch nicht zur Anwendung bei der Beurteilung der Fahr-

fähigkeit. Unter Fahrfähigkeit wird die momentane psychische und physische Befähi-

gung zum sicheren Lenken eines Motorfahrzeuges verstanden. Die Fahrunfähigkeit ist

im Unterschied zu fehlender Fahreignung oder Fahrkompetenz typischerweise nur vo-

rübergehender

Natur

(Jürg

Bickel,

in:

Marcel

Alexander

Niggli/Thomas

Probst/Bernhard Waldmann (Hrsg.), Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Ba-

sel 2014, N 5 zu Art. 15d). Die Fahreignung muss also ständig vorhanden sein.

5.3.1 Sobald begründete Anzeichen bestehen, dass bei einer Person die Fahreignung

fehlen könnte, hat die zuständige Behörde die erforderlichen Abklärungen im Hinblick

auf einen allfälligen Sicherheitsentzug ungeachtet der Beispiele in den Art. 15d Abs. 1

lit. a bis e SVG zu treffen. Art. 15d Abs. 1 SVG fungiert in dieser Hinsicht als General-

klausel. Sofern also kein Sondertatbestand nach lit. a bis e vorliegt, kann eine Fahreig-

nungsabklärung bereits gestützt auf Art. 15d Abs. 1 SVG als Generalklausel angeord-

net werden. Daher kann der Anlass für die Abklärung der Fahreignung sehr vielfältig

sein (Weissenberger, a.a.O., N 6, 24 zu Art. 15d). Auch das Bundesgericht hat festge-

halten, dass es sich bei der Aufzählung von Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e nicht um eine

abschliessende handelt (Urteil des Bundesgerichts 1C_328/2013 vom 18. September

2013 E. 3.2). Gemäss Botschaft des Bundesrats erscheint eine Fahreignungsabklä-

rung bei 1,6 Gewichtspromille als angezeigt, da bei einer so hohen Konzentration eine

Missbrauchsproblematik oder gar eine Suchterkrankung naheliegt (BBL 2010 8500).

Vorliegend gilt es insbesondere darauf hinzuweisen, dass eine Fahreignungsabklärung

nicht voraussetzt, dass beispielsweise eine Angetrunkenheit oder ein anderer die

Fahreignung beeinträchtigender Umstand im Zusammenhang mit der Teilnahme am

Strassenverkehr festgestellt wird. E contrario bedeutet dies, dass eine Fahreignungs-

abklärung auch gestützt auf Informationen erfolgen kann, die eine (Alkohol-) Auffällig-

keit ausserhalb des Strassenverkehrs belegen. Nichts desto trotz muss aber auch in

diesen Fällen ein Konnex zwischen der Alkoholisierung und der Teilnahme am motori-

sierten Strassenverkehr bestehen. Es muss also Anlass zur begründeten Annahme

bestehen, dass der Betreffende nicht in der Lage ist, seinen Alkoholkonsum von der

Verkehrsteilnahme zu trennen (Weissenberger, a.a.O., Art. 15d N 6, 30 f.).

Beim Bestehen ernsthafter Zweifel an der Fahreignung einer Person kann gemäss

Art. 30 VZV der Führerausweis vorsorglich entzogen werden. Dieser vorsorgliche Füh-

rerausweisentzug dient der Sicherheit im Strassenverkehr. Obwohl die Bestimmung als

Kann-Formulierung ausgestaltet ist, muss die Behörde nach Ansicht des Bundesge-

richts bei solchen Zweifeln den Führerausweis in der Regel für die Dauer des Verfah-


  • 12 -

rens vorsorglich entziehen. Denn die Fahreignung steht hier regelmässig in Frage,

weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten ist,

dem Betreffenden den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnis-

ses zu belassen (Weissenberger, a.a.O., Art. 15d N 12, 17; Urteil des Bundesgerichts

1C_356/2011 vom 17. Januar 2012 E. 2.2; BGE 127 II 122 E. 5, 125 II 396 E. 3).

5.3.2 Wie bereits mehrfach festgehalten stellt sich der Beschwerdeführer auf den

Standpunkt, sein Führerausweis hätte deshalb nicht entzogen werden dürfen, weil der

Unfall ausserhalb des öffentlichen Verkehrs passiert sei und das SVG deshalb auf den

Sachverhalt gar nicht anwendbar sei. Für das Kantonsgericht ist erstellt, dass die Tief-

garage keine öffentliche Strasse ist (E. 5.2.2). Wie soeben unter Erwägung 5.3.1 dar-

gelegt, spielt dieser Umstand für die Anordnung einer Fahreignungsabklärung und ei-

nen allfälligen damit einhergehenden vorsorglichen Führerausweisentzug jedoch keine

Rolle.

Gemäss dem Rapport der Gemeindepolizei vom 11. April 2015 hat sich der Unfall ge-

gen drei Uhr morgens ereignet. Der Beschwerdeführer selbst hat am späten Vormittag

des 11. Aprils 2015 gegen 11 Uhr die Polizei informiert. Als sich diese daraufhin zum

Beschwerdeführer begab und ihn antraf, war dieser noch immer alkoholisiert. Deshalb

wurde nach zwei Atemlufttests (1. Test um 11.15 Uhr: 0.97 Promille; 2. Test um

11.18 Uhr: 0.95 Promille) eine Blutuntersuchung durchgeführt, durch welche der Blut-

alkoholwert zum Zeitpunkt des Unfalls berechnet werden konnte. Dieser betrug dem-

nach mindestens 1,67g/kg. Die Polizei hat den Alkoholkonsum also ausserhalb des

motorisierten Strassenverkehrs festgestellt. Dennoch besteht im vorliegenden Fall ein

enger Konnex zum Strassenverkehr. Denn obwohl der Beschwerdeführer stark alkoho-

lisiert war, stieg er trotzdem in sein Fahrzeug ein und lenkte es auf einem Areal, auf

welchem noch andere Fahrzeuge standen, sodass er am Fahrzeug von C_________

einen Sachschaden verursachte. Selbst wenn es sich bei der Tiefgarage um ein priva-

tes Areal handelt, hat er dennoch die Hemmschwelle überschritten und betrunken ein

Fahrzeug gelenkt. Er hat dadurch gewichtige Sorgfaltspflichten missachtet. Nach An-

sicht des Kantonsgerichts kann nicht ausgeschlossen werden, dass er eines Tages

auch ausserhalb der Tiefgarage und auf einer öffentlichen Strasse mit regem Ver-

kehrsaufkommen betrunken Auto fährt. Es ist also durchaus fraglich, ob der Beschwer-

deführer nach diesem bisherigen Verhalten noch genügend Gewähr dafür bietet, als

Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht

zu nehmen. Erschwerend kommt hinzu, dass er mindestens 1,67 g/kg Alkohol in sei-

nem Blut hatte und dass eine solche Menge auf eine potentielle Abhängigkeit hinweist.


  • 13 -

Die Anordnung der Fahreignungsabklärung war damit rechtmässig. Unter Berücksich-

tigung der Lehre und Rechtsprechung wurde dem Beschwerdeführer der vorsorgliche

Führerausweisentzug durch die DSUS bis zur Abklärung der Fahreignungsfähigkeit zu

Recht verfügt, dient dieser doch gerade der Sicherheit im Strassenverkehr und bildet

die Regel. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Es liegt nun am Beschwerdeführer

selbst, sich der Fahreignungsabklärung zu unterziehen und damit das Abklärungsver-

fahren voranzutreiben. Denn erst nachdem diese Ergebnisse vorliegen, wird die DSUS

gemäss ihrer Verfügung vom 22. Mai 2015 über den weiteren Verlauf entscheiden.

6. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei

mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung

einer allfälligen Parteientschädigung.

6.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu

tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Kosten er-

mässigt. Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden

(Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden,

die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteres-

se handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden in der

Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend bestehen keine Grün-

de von dieser Grundregel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichts-

kosten zu tragen hat. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kos-

ten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar

2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheid-

behörde und der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdever-

fahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt zwischen

Fr. 280.-- und Fr. 5000.--. Aufgrund der Bedeutung des Falls sowie seines Umfangs

und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 1500.-- festgesetzt.

6.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschä-

digung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentlichen Aufga-

ben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteient-

schädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Folglich werden bei vorlie-

gendem Verfahrensausgang keine Parteientschädigungen geschuldet.


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Demnach erkennt das Kantonsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Das Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der

Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 18. Mai 2016

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