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Enteignung
Expropriation
KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 15 181 vom 11. März 2016
Vorübergehende Enteignung
Jahren beschränkt ist, entspricht der Schaden grundsätzlich dem Verkehrswert des
entzogenen Rechts (Art. 5 Abs. 4 und 13 EntG; E. 3.2).
dessen Nutzung durch den Eigentümer, welche am Ende der Inanspruchnahme
wieder völlig hergestellt wird (E. 3.3).
(E. 3.3).
Expropriation temporaire
dommage représente la valeur vénale du droit exproprié (art. 5 al. 4 et 13 LEx/VS ;
consid. 3.2).
propriétaire, lequel usage est entièrement redonné au terme de la mise à contribution
(consid. 3.3).
sionné (consid. 3.3).
Erwägungen
(…)
3.2 Wo der Enteigner die Rechte nicht dauerhaft benötigt, können sie
lediglich vorübergehend entzogen werden. Auch die vorübergehende
Enteignung stellt eine Teilenteignung dar (BGE 109 Ib 268 E. 3). Sie
ist gemäss Art. 5 Abs. 4 des kantonalen Enteignungsgesetzes vom
fünf Jahren beschränkt. Bei enteignungsrechtlichen Tatbeständen ent-
spricht der Schaden grundsätzlich dem Verkehrswert des entzogenen
Rechts (Art. 13 EntG). Das Bundesgericht hat in BGE 132 II 427
E. 6.2 festgehalten, dass aufgrund der Dauer der Bauarbeiten von
13 Jahren zwar keine vorübergehende Enteignung vorliege; die
Entschädigung müsse aber - analog zu einer vorübergehenden Ent-
eignung - den beim betroffenen Grundeigentümer tatsächlich entstan-
denen Schaden decken und entspreche im Wesentlichen einer Inkon-
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venienzentschädigung. Danach umfasst eine Enteignungsentschädi-
gung gemäss Art. 13 lit. c EntG den Betrag aller weiteren vom Enteig-
neten hinzunehmenden Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen. Die
Entschädigung hat den tatsächlich entstandenen Schaden abzu-
decken und ist nicht etwa unabhängig von diesem, beispielsweise als
Verzinsung des Verkehrswertes, zuzusprechen (Heinz Hess/Heinrich
Weibel, a.a.O., Bern 1986, S. 248 mit Verweisen). Der Form nach
kann die Entschädigung als einmalige Zahlung oder als wieder-
kehrende Leistung erfolgen. Die letztere ist vor allem dann am Platze,
wenn die Dauer der Beanspruchung nicht von vorneherein feststeht.
Die Entschädigung hat sowohl den laufenden Nutzungsausfall wie
auch Schäden aus der vorübergehenden oder dauernden Beeinträch-
tigung, ferner die Kosten für die Wiederinstandstellung des Grund-
stückes abzudecken. Wo dem Enteigneten damit nicht geholfen ist,
weil der Hauptwert des Rechtes schon mit dem vorübergehenden
Entzug verlorengeht (z. B. durch Gebäudeabbruch) kann er anstelle
der vorübergehenden die dauernde Enteignung verlangen (Heinz
Hess/Heinrich Weibel, a.a.O.). Unter Umständen sind zeitlich
befristete Eigentumsbeschränkungen entschädigungslos hinzuneh-
men. So vermag bspw. eine drei bis vier Jahre dauernde faktische
Bausperre nach ständiger Rechtsprechung keinen Entschädigungs-
anspruch zu begründen (BGE 123 II 481 E. 9; 120 Ia 209 E. 6c; 112
Ib 496 E. 3a; 109 Ib 20 E. 4a; 109 Ib 268 E. 4; vgl. Klaus A. Vallender/
Peter Hettich, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. A., St. Gallen 2014,
Art. 26 N. 63).
3.3 Gegenstand der vorübergehenden Enteignung ist nicht das
Eigentum, sondern die Nutzung des Eigentümers. Diese wird am
Ende der Inanspruchnahme wieder völlig hergestellt. Wie das Bun-
desgericht in BGE 109 Ib 268 E. 3a ausführte, kann es nicht sein,
dass der Enteigner unabhängig davon, ob dem Enteigneten ein Scha-
den erwachsen sei oder nicht, das im beanspruchten Boden liegende
Kapital zu verzinsen hätte. Die Enteignungsentschädigung bemisst
sich am tatsächlich entstandenen Schaden. Dem Entscheid der
Schätzungskommission, dass die Entschädigung von Fr. 11.--/m2
einem Zinssatz von 5 % entspreche, kann deshalb nicht gefolgt wer-
den. Der Behauptung der Beschwerdegegnerin, der verbleibende
Boden erleide in der Zeit der temporären Enteignung eine Wertver-
minderung, ist entgegenzuhalten, dass die Schätzungskommission im
Entscheid festhielt, dass eventuell auftretende Minderwerte oder
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Bauschäden sowie Ertragsausfälle dem DVBU mit Belegen bis zum
Abschluss der Arbeiten zu melden seien. Die Minderwerte und
Ertragsausfälle würden anschliessend von der Kommission festgelegt,
so dass sie nicht hier geltend gemacht werden könnten. Ebenso sind
allenfalls Schäden nach dem Bauende des Kreisels zu belegen und
zu entschädigen. Es ergibt sich somit, dass vorliegend der Beweis
eines Schadens durch die vorübergehende Enteignung nicht erbracht
ist. Es rechtfertigt sich daher, die Sache zur weiteren Behandlung an
die Schätzungskommission zurückzuweisen, damit sie das Schät-
zungsverfahren diesbezüglich nochmals durchführt, den Parteien die
Möglichkeit zu Stellungnahmen gibt und hernach einen neuen
Entscheid bezüglich des Schadens durch die vorübergehende Enteig-
nung fällt.