Temporary expropriation: compensation must reflect actual damage

A1 15 181Kantonsgericht11.03.2016Remanded

Zusammenfassung

The court held that temporary expropriation, generally limited to five years, concerns the owner’s use of the property rather than ownership itself. Compensation must therefore correspond to the actual damage suffered, not simply to an assumed interest on the market value of the expropriated right. Because the record did not yet prove any compensable damage from the temporary expropriation, including possible value loss, construction damage, or loss of yield, the matter was sent back to the Schätzungskommission for further fact-finding and a new decision.

Regest

Art. 5 Abs. 4 und Art. 13 EntG; vorübergehende Enteignung und Entschädigungsbemessung. Die vorübergehende Enteignung ist eine Teilenteignung und betrifft nicht das Eigentum als solches, sondern lediglich dessen Nutzung durch den Eigentümer; diese wird nach Beendigung der Inanspruchnahme grundsätzlich vollständig wiederhergestellt. Die Entschädigung bemisst sich nach dem tatsächlich verursachten Schaden und deckt insbesondere Nutzungsausfall, Beeinträchtigungen sowie Wiederherstellungskosten, nicht aber unabhängig vom konkreten Nachweis einen abstrakten Kapital- oder Zinsanspruch (E. 3.2 f.). Ist ein Schaden noch nicht rechtsgenügend dargetan, rechtfertigt sich die Rückweisung an die Schätzungskommission zur ergänzenden Abklärung und neuen Entscheidung.

Gesamter Gesetzestext

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RVJ / ZWR 2017

Enteignung

Expropriation

KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 15 181 vom 11. März 2016

Vorübergehende Enteignung

  • Bei der vorübergehenden Enteignung, welche grundsätzlich auf eine Dauer von fünf

Jahren beschränkt ist, entspricht der Schaden grundsätzlich dem Verkehrswert des

entzogenen Rechts (Art. 5 Abs. 4 und 13 EntG; E. 3.2).

  • Gegenstand der vorübergehenden Enteignung ist nicht das Eigentum, sondern

dessen Nutzung durch den Eigentümer, welche am Ende der Inanspruchnahme

wieder völlig hergestellt wird (E. 3.3).

  • Die Enteignungsentschädigung bemisst sich am tatsächlich entstandenen Schaden

(E. 3.3).

Expropriation temporaire

  • En cas d’expropriation temporaire, limitée dans sa durée à cinq ans maximum, le

dommage représente la valeur vénale du droit exproprié (art. 5 al. 4 et 13 LEx/VS ;

consid. 3.2).

  • L’expropriation temporaire n’a pas pour objet la propriété, mais son usage par le

propriétaire, lequel usage est entièrement redonné au terme de la mise à contribution

(consid. 3.3).

  • L’indemnité d’expropriation se calcule en fonction du dommage effectivement occa-

sionné (consid. 3.3).

Erwägungen

(…)

3.2 Wo der Enteigner die Rechte nicht dauerhaft benötigt, können sie

lediglich vorübergehend entzogen werden. Auch die vorübergehende

Enteignung stellt eine Teilenteignung dar (BGE 109 Ib 268 E. 3). Sie

ist gemäss Art. 5 Abs. 4 des kantonalen Enteignungsgesetzes vom

  1. Mai 2008 (EntG; SGS/VS 710.1) grundsätzlich auf eine Dauer von

fünf Jahren beschränkt. Bei enteignungsrechtlichen Tatbeständen ent-

spricht der Schaden grundsätzlich dem Verkehrswert des entzogenen

Rechts (Art. 13 EntG). Das Bundesgericht hat in BGE 132 II 427

E. 6.2 festgehalten, dass aufgrund der Dauer der Bauarbeiten von

13 Jahren zwar keine vorübergehende Enteignung vorliege; die

Entschädigung müsse aber - analog zu einer vorübergehenden Ent-

eignung - den beim betroffenen Grundeigentümer tatsächlich entstan-

denen Schaden decken und entspreche im Wesentlichen einer Inkon-


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venienzentschädigung. Danach umfasst eine Enteignungsentschädi-

gung gemäss Art. 13 lit. c EntG den Betrag aller weiteren vom Enteig-

neten hinzunehmenden Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen

Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen. Die

Entschädigung hat den tatsächlich entstandenen Schaden abzu-

decken und ist nicht etwa unabhängig von diesem, beispielsweise als

Verzinsung des Verkehrswertes, zuzusprechen (Heinz Hess/Heinrich

Weibel, a.a.O., Bern 1986, S. 248 mit Verweisen). Der Form nach

kann die Entschädigung als einmalige Zahlung oder als wieder-

kehrende Leistung erfolgen. Die letztere ist vor allem dann am Platze,

wenn die Dauer der Beanspruchung nicht von vorneherein feststeht.

Die Entschädigung hat sowohl den laufenden Nutzungsausfall wie

auch Schäden aus der vorübergehenden oder dauernden Beeinträch-

tigung, ferner die Kosten für die Wiederinstandstellung des Grund-

stückes abzudecken. Wo dem Enteigneten damit nicht geholfen ist,

weil der Hauptwert des Rechtes schon mit dem vorübergehenden

Entzug verlorengeht (z. B. durch Gebäudeabbruch) kann er anstelle

der vorübergehenden die dauernde Enteignung verlangen (Heinz

Hess/Heinrich Weibel, a.a.O.). Unter Umständen sind zeitlich

befristete Eigentumsbeschränkungen entschädigungslos hinzuneh-

men. So vermag bspw. eine drei bis vier Jahre dauernde faktische

Bausperre nach ständiger Rechtsprechung keinen Entschädigungs-

anspruch zu begründen (BGE 123 II 481 E. 9; 120 Ia 209 E. 6c; 112

Ib 496 E. 3a; 109 Ib 20 E. 4a; 109 Ib 268 E. 4; vgl. Klaus A. Vallender/

Peter Hettich, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. A., St. Gallen 2014,

Art. 26 N. 63).

3.3 Gegenstand der vorübergehenden Enteignung ist nicht das

Eigentum, sondern die Nutzung des Eigentümers. Diese wird am

Ende der Inanspruchnahme wieder völlig hergestellt. Wie das Bun-

desgericht in BGE 109 Ib 268 E. 3a ausführte, kann es nicht sein,

dass der Enteigner unabhängig davon, ob dem Enteigneten ein Scha-

den erwachsen sei oder nicht, das im beanspruchten Boden liegende

Kapital zu verzinsen hätte. Die Enteignungsentschädigung bemisst

sich am tatsächlich entstandenen Schaden. Dem Entscheid der

Schätzungskommission, dass die Entschädigung von Fr. 11.--/m2

einem Zinssatz von 5 % entspreche, kann deshalb nicht gefolgt wer-

den. Der Behauptung der Beschwerdegegnerin, der verbleibende

Boden erleide in der Zeit der temporären Enteignung eine Wertver-

minderung, ist entgegenzuhalten, dass die Schätzungskommission im

Entscheid festhielt, dass eventuell auftretende Minderwerte oder


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Bauschäden sowie Ertragsausfälle dem DVBU mit Belegen bis zum

Abschluss der Arbeiten zu melden seien. Die Minderwerte und

Ertragsausfälle würden anschliessend von der Kommission festgelegt,

so dass sie nicht hier geltend gemacht werden könnten. Ebenso sind

allenfalls Schäden nach dem Bauende des Kreisels zu belegen und

zu entschädigen. Es ergibt sich somit, dass vorliegend der Beweis

eines Schadens durch die vorübergehende Enteignung nicht erbracht

ist. Es rechtfertigt sich daher, die Sache zur weiteren Behandlung an

die Schätzungskommission zurückzuweisen, damit sie das Schät-

zungsverfahren diesbezüglich nochmals durchführt, den Parteien die

Möglichkeit zu Stellungnahmen gibt und hernach einen neuen

Entscheid bezüglich des Schadens durch die vorübergehende Enteig-

nung fällt.

Schlagwörter

temporary expropriationcompensationactual damageuse rightsremandvaluation