Mit Urteil vom 26. April 2016 (1C_296/2016) wies das Bundesgericht eine gegen vor-
liegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ab.
A1 15 147
ENTSCHEID VOM 19. FEBRUAR 2016
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Thomas Brunner, Präsident; Jean-Bernard Fournier und Christophe
Joris, Richter, sowie Paul Constantin, Gerichtsschreiber,
in Sachen
EINWOHNERGEMEINDE M_________ , vertreten durch Rechtsanwalt N_________
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS
KANTONALE FINANZVERWALTUNG , Kantonales Amt für Statistik und Finanzaus-
gleich, Regierungsgebäude
(Diverses)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 3. Juni 2015.
Eingesehen
den Entscheid der kantonalen Finanzverwaltung vom 24. April 2014, der die Ein-
sprache der Einwohnergemeinde M_________ gegen die Festlegung des Res-
sourcenindexes 2013 basierend auf dem Referenzzeitraum der Steuerjahre 2007
(N-6), 2008 (N-5) und 2009 (N-4) abwies;
die dagegen von der Gemeinde beim Staatsrat eingereichte Beschwerde vom
2015, abwies;
die gegen diesen Entscheid von der Einwohnergemeinde M_________ (Be-
schwerdeführerin) am 13. Juli 2015 bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des
Kantonsgerichts eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden
Rechtsbegehren:
"1. Das Verfahren wird bis zum Entscheid des Bundesgerichtes über die Gewinnsteuerbe-
zahlung der A_________ AG sistiert.
dass eine nachträgliche Korrektur des Finanzausgleiches in den folgenden Jahren
durch Verrechnung möglich ist.
zugesprochen.
das Schreiben des Staatsrats vom 19. August 2015, der auf das Einreichen einer
Stellungnahme verzichtet und gestützt auf den angefochtenen Entscheid die Ab-
weisung der Beschwerde beantragt. Die kantonale Finanzverwaltung hat sich nicht
vernehmen lassen;
die übrigen Akten;
erwägend ,
dass der angefochtene Entscheid des Staatsrats vom 27. August 2014 im Sinne
von Art. 72 des Gesetzes vom 6. Oktober 1976 über das Verwaltungsverfahren
und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG; SGS/VS 172.6) letztinstanzlich ist und er
mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis 77 VVRG und gemäss Art. 22 Abs. 2 des
Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich vom 15. September 2011
(GIFA; SGS/VS 613.1) der Beschwerde an das Kantonsgericht unterliegt;
dass Gemeinden dann zur Beschwerde ans Kantonsgericht berechtigt sind, wenn
sie durch eine Verfügung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Abänderung haben (Art. 156 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom
lit. a VVRG; Urteil des Kantonsgerichts A1 11 153 vom 10. Mai 2012 E. 2.2; A1 09
112 vom 22. Januar 2010 E. 1) oder ohne solche Beeinträchtigung, wenn das Ge-
setz sie hierzu ermächtigt (Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. 44 Abs. 1 lit. b VVRG; Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zü-
rich/St. Gallen 2010, N 1782 ff.). Nach der Rechtsprechung kann ein Gemeinwe-
sen auch zur Beschwerde legitimiert sein, wenn es durch den angefochtenen Ent-
scheid in seinen hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben berührt wird. Gemäss
Art. 6 lit. a GemG unterstehen die Verwaltung und die Kontrolle der Gemeindefi-
nanzen - unter Vorbehalt der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung -
den Befugnissen der Gemeinde. Sie ist als Adressatin des angefochtenen Ent-
scheids und in ihrer Stellung als Hoheitsträgerin (BGE 135 I 43 E. 1.2; 131 I 91 E.
1; Urteil des Bundesgerichts 1C_520/2014 vom 8. April 2015 E. 1.2) durch diesen
berührt, weshalb sie zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG);
dass das Gericht die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprü-
fen hat, sondern sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken kann
(Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG). So hat die Beschwerde gemäss
diesen Bestimmungen eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und der Be-
gründung zu enthalten. Die Beschwerdeführerin hat mithin grundsätzlich die Rü-
gen, die sie geltend machen will, in der Beschwerde genau darzulegen und im
Einzelnen zu zeigen, inwieweit der angefochtene Entscheid und dessen Begrün-
dung eine Rechtsverletzung i.S.v. Art. 78 lit. a VVRG darstellt, andernfalls sich ihre
Rügen auf eine rein appellatorische Kritik beschränken und abzuweisen sind
(ZWR 1984 S. 54 E. 4c; Urteil des Kantonsgerichts A1 09 227 vom 30. April 2010
E. 4.1);
dass ferner nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden können, nicht jedoch,
abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen, die Unzweckmässigkeit der
Verfügung (Art. 78 VVRG);
dass vorliegend Streitgegenstand der Ressourcenausgleich 2013 bildet, dessen
Berechnung, basierend auf den Steuerjahren 2007, 2008 und 2009, grundsätzlich
von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Sie macht jedoch geltend, für
das Referenzjahr 2009 sei unter der Rubrik „Gewinnsteuer - juristische Personen“
ein Betrag von insgesamt Fr. 1 471 438.25 festgehalten. Von diesem Betrag wür-
den allein Fr. 1 361 636.00 auf die Gewinnsteuer der A_________ AG fallen. Die-
ses Unternehmen habe jedoch die Steuerveranlagung 2009 angefochten und die-
ses Gerichtsverfahren sei zur Zeit noch beim Bundesgericht hängig. Gemäss
Art. 22 Abs. 3 GIFA könne nach der Verteilung der Beträge aus dem Ressourcen-
und Lastenausgleich bei einer Gemeinde bei einem „signifikanten Fehler“ dieser
Fehler rückwirkend korrigiert werden mit Wirksamkeit auf den nächsten interkom-
munalen Finanzausgleich. Es würde sowohl dem Grundsatz von Treu und Glau-
ben im Sinne von Art. 2 ZGB als auch dem Willkürverbot gemäss Art. 4 BV wider-
sprechen, wenn eine allfällige Fehlberechnung in dieser Grössenordnung nicht
nachträglich über den späteren Finanzausgleich in Abzug gebracht werden könn-
te. Aus diesem Grunde beantragt sie, das Verfahren bis zum definitiven Entscheid
des Bundesgerichts über die Gewinnsteuerbezahlung der A_________ AG zu sis-
tieren oder den Entscheid der kantonalen Finanzverwaltung aufzuheben und zu
urteilen, dass eine nachträgliche Korrektur des Finanzausgleichs in den folgenden
Jahren durch Verrechnung möglich sei;
dass der Ressourcenindex einer Gemeinde dem Verhältnis zwischen ihrem
durchschnittlichen Ressourcenpotential pro Einwohner für den Referenzzeitraum
und dem durchschnittlichen Ressourcenpotential sämtlicher Gemeinden entspricht
(Art. 6 Abs. 1 GIFA);
5 -
dass der Referenzzeitraum die drei letzten aufeinander folgenden Steuerjahre, für
die kantonale Daten vorliegen, umfasst (Art. 6 Abs. 2 GIFA) und dass der Res-
sourcenindex (RI) einer Gemeinde i für das Jahr N durch seinen Gesamtressour-
cenindex bestimmt wird und dabei die drei Steuerjahre (N-6), (N-5) und (N-4) als
Referenz gemäss Art. 6. Abs. 2 GIFA gelten (Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung
über den interkommunalen Finanzausgleich vom 21. Dezember 2011 [SGS/VS
613.100; VIFA]);
dass bezüglich der Verfügbarkeit der Steuerdaten anzumerken ist, dass der Kan-
ton nur mit Verzögerung - rund zwei Jahre bei natürlichen, drei Jahre bei juristi-
schen Personen - verlässliche Daten hat. Ausserdem wurde festgestellt, dass ein-
zig die Daten der Jahre N-4 vollständig verfügbar sind. Dasselbe gilt für den inter-
kantonalen Finanzausgleich, der sich für die Berechnung im Jahre N auf die Jahre
N-4, N-5 und N-6 stützt (Beispiel: für den Ausgleich 2011 werden vom Bund die
Steuerjahre 2005, 2006 und 2007 berücksichtigt). Aufgrund dieser Elemente wird
vorgeschlagen, dasselbe Prinzip wie der Bund anzuwenden, indem man die Ba-
sisjahre N-4, N-5 und N-6 für die Berechnung der Indizes des Ressourcenaus-
gleichs gültig für das Jahr N verwendet (Bulletin des séances du Grand Conseil du
Canton du Valais, session ordinaire de mai 2011, p. 617, Art. 6);
dass aufgrund des Gesagten der Gesetzgeber sich bewusst war, dass der Kanton
bezüglich Verfügbarkeit der Steuerdaten nur mit Verzögerung (bei juristischen
Personen drei Jahre) verlässliche Daten hat. In Anbetracht dieser Verzögerung
kann davon ausgegangen werden, dass er nicht noch weitere Verzögerungen in
Kauf nehmen wollte, indem er den Ausgang allfälliger Steuerverfahren hätte ab-
warten müssen, um auf rechtskräftig verfügte Steuerdaten abstellen zu können.
Aus diesem Grund ist auch nirgends von rechtskräftig verfügten Steuerdaten die
Rede, sondern einzig von verlässlichen Steuerdaten, die bereits nur mit Verzöge-
rung von drei Jahren für juristische Personen verfügbar sind;
dass die Vorinstanz damit zu Recht die von der Beschwerdeführerin beantragte
Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen von rechtskräftigen Steuerdaten ab-
gelehnt hat, dies umso mehr wenn wie im hier zu beurteilenden Falle von Steuer-
daten auszugehen ist, die auf den Veranlagungen 2009, 2010 und 2011 beruhen,
welche von der A_________ AG angefochten worden sind und über die bis heute
noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist;
6 -
dass aus denselben Gründen auch das im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe-
schwerdeverfahren gestellte Sistierungsgesuch abzuweisen ist;
dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin im vorliegenden Falle im Zeit-
punkt der Festlegung des Ressourcenindexes kein „signifikanter Fehler“ im Sinne
von Art. 22 Abs. 3 GIFA vorlag, weshalb diese Bestimmung jedenfalls weder im
Einspracheentscheid noch im angefochtenen Entscheid verletzt worden ist;
dass die Vorinstanz kein Recht verletzt hat, indem sie unter Hinweis auf die Ge-
setzesmaterialien als signifikante Fehler rein kalkulatorische Fehler ansah, sieht
doch der Gesetzgeber selbst vor, dass nur Fehler die maximal auf zwei Jahre
rückwirkend korrigiert werden können angefochten werden können, nicht jedoch
Fehler, die allenfalls erst nach langjährigen Beschwerdeverfahren rechtskräftig
feststehen (Art. 22 Abs. 3 und 4, Bulletin des séances du Grand Conseil du Can-
ton du Valais, session ordinaire de mai 2011, p. 621 et 622, Art. 22 GIFA);
dass aufgrund des Gesagten die Beschwerde insgesamt abzuweisen ist. Bei die-
sem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei mit
den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung
einer Parteientschädigung;
dass im Beschwerdeverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen hat (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können diese ganz oder teil-
weise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Kantons und
der Gemeinden werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 3
VVRG). Es bestehen keine Gründe, vorliegend von dieser Regel abzuweichen,
weshalb keine Kosten erhoben werden;
dass die unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat
(Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario), weshalb vorliegend von einer solchen abzuse-
hen ist;
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Das Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Staatsrat des Kantons Wallis
schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 19. Februar 2016