A1 14 304
ENTSCHEID VOM 17. APRIL 2015
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas
Brunner, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X_________
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS
STADTGEMEINDE M_________ , vertreten durch Rechtsanwalt N_________
(Bauwesen)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 22. Oktober 2014.
Sachverhalt
A. Die Munizipalgemeinde M_________ (fortan: Gemeinde) übermittelte der Kantona-
len Baukommission (KBK) am 7. Mai 2013 ein Gesuch für den Neubau einer Sport-
und Freizeitarena auf der Parzelle Nr. xxx1, Plan Nr. xxx, im Orte genannt
„A_________“, gelegen in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen der Gemeinde
M_________. Das geplante Bauvorhaben wurde im Amtsblatt Nr. xxx vom xxx 2013
publiziert und während 30 Tagen zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt. Gegen das
Bauvorhaben gingen zwei Einsprachen ein: Einerseits eine Einsprache, welche auf-
grund des Gemeinderatsentscheids vom 18. Juni 2013, der dem Anliegen der Einspre-
cher entsprach, sowie nach der Einigungsverhandlung vom 3. Juli 2013 mit Schreiben
vom 4. Juli 2013 zurückzogen wurde. Andererseits jene von X_________, Eigentümer
von Stockwerkeinheiten der Grundparzelle Nr. xxx2, Plan Nr. xxx, der Gemeinde
M_________. Am 8. Juli 2013 teilte die Gemeinde der KBK ihre Vormeinung mit und
informierte über die eingegangen sowie teilweise erledigten Einsprachen.
B. Nach der Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens, in welchem die Stellung-
nahmen der konsultierten Dienststellen eingeholt wurden, erteilte die KBK am 3. De-
zember 2013 unter Vorbehalt diverser Bedingungen und Auflagen die Bewilligung für
den Bau der Sport- und Freizeitarena auf der Parzelle Nr. xxx1. Auf die Einsprache von
X_________ trat die KBK nicht ein mit der Begründung, der Einsprecher sei nicht mehr
als jedermann betroffen und ihm komme folglich keine Legitimation zur Einsprache zu.
C. X_________ focht am 16. Dezember 2013 die Baubewilligung mit Beschwerde
beim Staatsrat an und stellte gleichzeitig ein Gesuch um aufschiebende Wirkung. Im
Wesentlichen rügte er, dass nicht klar sei, ob die Eventhalle von 2 500 Personen ge-
nutzt werden könne, wie im Baugesuch erwähnt, oder nur von 1 000 Personen, wie in
den Erwägungen der Baubewilligung ausgeführt. Wenn die Gemeinde nur zwei Mal im
Jahr ein Event mit jeweils maximal 1 000 Personen durchführe, sei der Einsprecher
nicht legitimiert. Wenn die Gemeinde weiterhin Veranstaltungen wie die OGA mit
2 500 Personen durchführe, sei er selbstverständlich legitimiert. Wenn 3 000 Personen
die Halle besuchen würden, führe dies zu einem Verkehrschaos, von dem der Einspre-
cher als Hotelier und Betreiber eines Parkhauses sehr wohl betroffen sei, weil die im
Entscheid genannten Parkplatzmöglichkeiten nie und nimmer ausreichen würden. Im
Übrigen bemängelte der Beschwerdeführer die geplante Lüftung und führte aus, er sei
erstaunt, dass konstruktive Anregungen prinzipiell nicht aufgegriffen worden seien. Er
verlangte eine Neuauflage des Bauvorhabens mit allen notwendigen Unterlagen wie
Minergie-Dossier und Dossier Erdbebensicherheit, beantragte die Durchführung einer
Einigungssitzung und subsidiär, dass die Beschränkung auf 1 000 Personen pro Event
und dies nur zwei Mal pro Jahr nicht nur in den Erwägungen aufzuführen, sondern als
verbindliche Auflage festzulegen sei.
D. Die KBK beantragte in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2014 die Abweisung
des Gesuchs um aufschiebende Wirkung, soweit darauf einzutreten sei.
Die Gemeinde stellte in der Vernehmlassung vom 30. Januar 2014 die Begehren, die
Beschwerde sei vollumfänglich und kostenpflichtig abzuweisen und die aufschiebende
Wirkung sei ihr zu entziehen. Als Begründung führte die Gemeinde unter Hinweis auf
das im Baugesuchdossier enthaltene Verkehrsgutachten des Büros B_________, Ver-
kehr und Raumplanung aus, dass die Anzahl Parkplätze auf den täglichen Bedarf be-
schränkt worden und nicht auf ein Spitzenereignis ausgerichtet sei. Bei grösseren
Events würden Shuttle-Busse eingesetzt, welche zwischen der Halle und dem Bahnhof
gratis zirkulierten. Die Shuttle-Busse würden aus den Einnahmen der bewirtschafteten
Parkplätze vor der Eishalle finanziert. Der Vorplatz der Halle werde so ausgestaltet,
dass die Shuttle-Busse direkt vor der Halle halten könnten. Die Stadtgemeinde verfüge
über 1555 eigene Parkplätze. 900 davon befänden sich an den Standorten Bahnhof,
C_________platz und Parkhaus Altstadt. Das Parkhaus Altstadt liege in Fussdistanz
zur geplanten Halle. Die übrigen Standorte könnten im Sinne eines „Park-Ride“ Kon-
zepts problemlos in einen Shuttle-Bus Parcours integriert werden. Gemäss Verkehrs-
gutachten sei bei Events von einem Modalsplit von 30 % motorisierter Individualver-
kehr (mIV) und einer Belegung von drei Personen pro Fahrzeug und bei einer Ausstel-
lung von einem Modalsplit von 50 % mIV und einer Belegung von zwei Personen pro
Fahrzeug auszugehen. Somit sei klar dargelegt, dass weder bei Events noch bei Aus-
stellungen mit über 1 000 Besuchern ein Verkehrschaos zu erwarten sei. Aus der Be-
gründung von X_________ könne somit keine Legitimation zur Einsprache abgeleitet
werden. Zudem äusserte sich die Gemeinde auch noch zu den übrigen Vorbringen,
namentlich dem Antrag betreffend Energie sowie Erdbebensicherheit und Nutzungs-
vereinbarung.
E. Nach der Ergänzung der Beschwerde vom 24. Februar 2014 und weiteren Stel-
lungnahmen der Gemeinde vom 12. März 2014 und der KBK vom 27. März 2014 sowie
einer Replik von X_________ vom 5. Mai 2014 trat der Staatsrat mit Entscheid vom
das Gesuch um aufschiebende Wirkung wegen Gegenstandslosigkeit. Den Nichteintre-
tensentscheid begründete der Staatsrat unter anderem damit, dass die Liegenschaft
des Beschwerdeführers rund 650 m vom Baugrundstück der Gemeinde entfernt liege,
weshalb die gemäss Rechtsprechung besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hin-
sicht nicht gegeben sei. Im Aussenbereich des Hallenprojekts seien gemäss Plänen 63
Parkfelder für Autos, ein Parkbereich für drei bis vier Cars sowie ungefähr gleichviele
Veloabstellplätze wie Autoabstellplätze vorgesehen. Die Hallennutzung sei für einen
Eisbahnbetrieb, Eishockey, Curling, Yoseikan, Ausstellungen etc. sowie einige wenige
jährliche Events bis maximal 2 500 Personen vorgesehen. Bei grösseren Events sei
geplant, Shuttle-Busse einzusetzen, welche zwischen der Halle und dem Bahnhof gra-
tis zirkulieren würden. Somit sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer mehr
als die restlichen Einwohner/Nachbarn der Stadtgemeinde betroffen sei.
F. Dagegen erhob X_________ (fortan: Beschwerdeführer) am 27. November 2014
Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsge-
richts mit folgenden Anträgen:
"1. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und zur Beurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid werden auferlegt wie rechtens.“
Der Beschwerdeführer rügte primär, das Parkhaus des Hotels D_________ mit seinen
300 Parkplatzäquivalenten - und folglich auch deren Eigentümer - seien sehr wohl be-
troffen und es bestehe ein legitimes Interesse des Beschwerdeführers an der Optimie-
rung des gesamten Verkehrs- und Parkkonzepts. Kein Privater im Zentrum vom
M_________ bewirtschafte auch nur annähernd so viele Parkplätze wie der Beschwer-
deführer und das Verkehrskonzept der Gemeinde zeige auf, dass sogar weiter entfern-
te Parkhäuser und Parkflächen genutzt werden sollen, sein Interesse sei somit gege-
ben. Es sei nicht klar, von wie vielen Menschen die geplante Halle maximal genutzt
werden könne und welche Auswirkungen Veranstaltungen mit 2 500 Besuchern pro
Tag auf das E_________ Park- und Verkehrssystem hätten. Überdies beanstandete
der Beschwerdeführer, der Staatsrat sei im angefochtenen Entscheid auf die Frage der
Lüftung gar nicht eingegangen und eine Koordination zwischen den Gemeinden einer-
seits und zwischen diesen und dem Kanton andererseits habe nicht stattgefunden,
obwohl der Kanton aufgrund des Raumplanungsrechts dazu verpflichtet sei.
G. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2015, der Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Mass-
gabe von Art. 28a des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) die aufschiebende Wirkung
unverzüglich zu entziehen und auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzu-
treten. Subsidiär sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Auf jeden Fall
habe der Beschwerdeführer die Kosten von Verfahren und Entscheid zu tragen und der
Beschwerdeführer sei aufgrund seines querulatorischen Verhaltens zu verpflichten, der
Beschwerdegegnerin nach Massgabe von Art. 91 Abs. 3 VVRG in fine eine angemes-
sene Parteientschädigung zuzusprechen. Als Begründung führt die Gemeinde aus, der
Beschwerdeführer vermöge nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz eine Rechtsver-
letzung begangen haben solle und inwieweit der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig
oder unvollständig festgestellt worden sein solle. Der Beschwerdeführer beschränke
sich darauf, allgemeine Behauptungen aufzustellen, welche in Bezug auf die Frage, ob
der Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt sei, nicht von Belang seien. Da der Be-
schwerdeführer lediglich appellatorisch kritisiere und sich mit dem Entscheid der Vo-
rinstanz nicht rechtsgenüglich auseinandersetzte, sei die Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde unbegründet und folglich abzuweisen. Abgesehen davon, dass die Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde bereits aus formellen Gründen abzuweisen sei, dürfe darauf
mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden. Wie die Vo-
rinstanz richtigerweise festgehalten habe, sei die Einsprachelegitimation des Be-
schwerdeführers zu verneinen. Eine besondere Beziehungsnähe sei in räumlicher Hin-
sicht nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermöge nicht darzulegen, welchen Vorteil
er im Falle des Obsiegens aus einem gegenteiligen Bauentscheid erzielen würde. Die
vom Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren vorgetragenen Argumente seien be-
reits Gegenstand der politischen, resp. demokratischen Auseinandersetzung in der
Urversammlung und im Vorfeld der kommunalen Abstimmung gewesen. Der Be-
schwerdeführer sei in dieser politischen Auseinandersetzung unterlegen und könne
dies offenbar nicht akzeptieren. Er setze die Einsprache zweckwidrig ein, um den de-
mokratischen Entscheid der Wohnbevölkerung zu torpedieren. Ausserdem äusserte
sich die Gemeinde zum Entzug der aufschiebenden Wirkung.
Der Staatsrat beantragte am 14. Januar 2015 gestützt auf den angefochtenen Ent-
scheid die Abweisung der Beschwerde, verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnah-
me und reichte die Akten des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens und der KBK ein.
H. In seiner Replik vom 10. Februar 2015 beantragte der Beschwerdeführer, das ver-
fassungswidrig zusammengesetzte Kantonsgericht möge prüfen, ob es sich nicht in
den Ausstand begeben wolle. Alle anderen Anträge würden aufrechterhalten. Der Be-
schwerdeführer ergänzte, da die Halle neu als Eventhalle für 2 500 und mehr Personen
genutzt werden solle, müsse das Dossier nicht nur - wie bereits beantragt - an die KBK
zurückgewiesen werden, sondern diese sei zudem anzuweisen, eine Umweltverträg-
lichkeitsprüfung zu verlangen. Weiter kritisierte der Beschwerdeführer, das Verkehrs-
gutachten sei nachträglich abgeändert worden: Die Baubewilligung sei auf der Basis
eines Gutachtens erteilt worden, das von bloss einem Event pro Jahr mit mehr als
1 000 Besuchern ausgegangen sei. Im weiteren Verfahren sei ein offensichtlich rück-
datiertes, korrigiertes Gutachten ins Dossier „geschmuggelt“ worden, welches Events
mit 2 500 Personen vorsehe. Schliesslich rügte der Beschwerdeführer erneut, die Ge-
meinden und der Kanton hätten ihre raumplanungsrechtlichen Koordinationspflichten
nicht wahrgenommen.
I. Die Gemeinde duplizierte am 16. Februar 2015 und hielt an ihren Rechtsbegehren
fest. Zudem beantragte sie, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 28a VVRG die aufschiebende Wirkung zu ent-
ziehen. Der Beschwerdeführer verkenne, dass der Nichteintretensentscheid des
Staatsrats das Anfechtungsobjekt sei. Statt sich mit der Frage der Einsprachelegitima-
tion auseinander zu setzen, hole der Beschwerdeführer zu einem Rundumschlag ge-
gen Gemeinde, KBK, Staatsrat und Kantonsgericht aus. Der Beschwerdeführer vermö-
ge nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz eine Rechtsverletzung begangen haben
solle, er kritisiere lediglich appellatorisch, setze sich nicht rechtsgenüglich mit dem an-
gefochtenen Entscheid auseinander und bringe keine substantiierten Rügen vor. Die
Beschwerde sei unbegründet und deshalb abzuweisen.
Der Staatsrat verzichtete am 4. März 2015 auf eine Stellungnahme, beantragte aber
gestützt auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung
im Sinne von Art. 72 VVRG dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77
VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt.
1.1 Tritt eine Behörde nicht auf eine Beschwerde ein, so hat der Betroffene ein
schutzwürdiges Interesse daran, dass die übergeordnete Instanz den angefochtenen
Nichteintretensentscheid auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft (vgl. BGE 127 II 264
E. 1a; 123 I 275 E. 2c). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen
Staatsratsentscheids, welcher ihm die Legitimation zur Anfechtung des Baubewilli-
gungsentscheids abspricht, berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1
lit. a VVRG zur vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist. Auf die im
Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80
Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
1.2 Hat die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt, kann mit der dagegen
gerichteten Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur dessen Unrechtmässigkeit geltend
gemacht und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung
beantragt werden (Art. 80 Abs. 1 lit. e und 60 VVRG; Urteile des Kantonsgerichts A1
2008 51 vom 26. Juni 2008 E. 2.1; A1 01 74 vom 31. Mai 2001; A1 00 69 vom 25. Au-
gust 2000; ZWR 1989 S. 56; André Grisel, Traité de droit administratif, Bd. II, S. 915).
Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein Nichteintretensentscheid des Staatsrats aufgrund
fehlender Beschwerdelegitimation, das Kantonsgericht hat einzig zu beurteilen, ob die
Vorinstanz die Legitimation des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 1A.266/2006 vom 25. April 2007 E. 1.3). Insoweit sich die Be-
schwerde nicht mit dem Nichteintreten der Vorinstanz bzw. der Beschwerdelegitimation
auseinandersetzt, geht sie am Anfechtungsgegenstand vorbei und es kann darauf nicht
eingetreten werden.
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken
(Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG). So hat die Beschwerde gemäss die-
sen Bestimmungen eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und der Begründung
zu enthalten. Der Beschwerdeführer hat demnach grundsätzlich die Rügen, die er gel-
tend machen will, in der Beschwerde vollständig und genau anzugeben. Das Kantons-
gericht ist zwar an die Begehren des Beschwerdeführers (Art. 79 Abs. 1 VVRG) ge-
bunden, nicht aber an die Begründung der Begehren oder die Motive des angefochte-
nen Entscheids (Art. 79 Abs. 2 VVRG; Urteile des Kantonsgerichts A1 09 227 vom
2012 E. 2 und A1 11 178 vom 22. Juni 2012). Ferner können nur Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden, nicht jedoch, abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen, die Un-
zweckmässigkeit der Verfügung (Art. 78 VVRG).
3. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Replik vom 10. Februar 2015, die Zusammen-
setzung des Kantonsgerichts sei verfassungswidrig und beantragt, das „Kantonsgericht
möge prüfen, ob es sich nicht in Ausstand begeben“ wolle. Als Begründung führt der
Beschwerdeführer aus, im Kantonsgericht sei der Anteil an CVP-Mitgliedern noch
grösser als im Staatsrat und in der öffentlichrechtlichen Abteilung, welche den vorlie-
genden Fall beurteilen solle, sässen nur Mitglieder der einstigen Mehrheitspartei. Die-
ser vertikal strukturierte Partei-Apparat habe sich auf die formale Erledigung von Ein-
sprachen von Bürgern spezialisiert, es würden in der Regel keine Beweise erhoben
und prinzipiell keine Ortsschauen durchgeführt. Auch im vorliegenden Fall sei alles so
eingefädelt, dass „die Richter nichts machen“ wollten; die Akten habe der Beschwerde-
führer in Sitten einsehen müssen, da man diese nicht nach Brig habe senden wollen
oder können, der federführende Richter habe ausserdem anlässlich der Akteneinsicht
„in der Sache“ argumentiert, obwohl er das Dossier angeblich noch nicht angeschaut
habe.
3.1 Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV; SR 101) gewährt jeder Person, deren Sache in einem gericht-
lichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes,
zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Diese Bestimmung erlaubt die
Überprüfung von Zweifeln an der Unbefangenheit eines Richters und den entspre-
chenden Sachumständen, wobei sich das Verfahren nach dem anwendbaren Prozess-
recht richtet, welches die formellen Anforderungen umschreibt, die zuständige Ge-
richtsbehörde bestimmt und die Folgen des Ausstands regelt (Gerold Steinmann, in:
Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., St. Gallen 2014,
Art. 30 N. 30).
3.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 VVRG treten Personen, die eine Verfügung zu treffen oder
diese vorzubereiten haben in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches
Interesse haben (lit. a), wenn sie mit einer Partei verwandt oder verschwägert oder
durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind (lit. b), wenn sie Vertreter
einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c), wenn ein
Verwandter oder Verschwägerter als Anwalt, Vertreter oder Beauftragter einer der Par-
teien handelt (lit. d) oder wenn sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (lit. e).
3.2.1 Die vom Beschwerdeführer kritisierte Parteizugehörigkeit könnte allenfalls ge-
mäss Art. 10 Abs. 1 lit. e VVRG, welcher im Sinne einer Generalklausel alle übrigen,
nicht ausdrücklich genannten Gründe für Befangenheit erfasst, einen Ausstandgrund
darstellen. Das Bundesgericht geht von Befangenheit aus, wenn Umstände vorliegen,
die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds zu we-
cken (vgl. statt vieler BGE 140 I 240 E. 2.2 mit Hinweisen). Ein bestimmtes persönli-
ches Verhalten oder gewisse organisatorische und funktionelle Gegebenheiten können
solche Umstände begründen (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kom-
mentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997,
Art. 9 N. 15). Dabei genügt es, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Be-
fangenheit zu begründen vermögen. Jedoch reicht das blosse subjektive Empfinden
einer Partei nicht aus: Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objekti-
ver Weise begründet erscheinen (BGE 140 III 221 E. 4.1 mit Hinweisen; Thomas
Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 15).
3.2.2 Die Zugehörigkeit eines Richters zu einer bestimmten politischen Partei für sich
allein begründet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch keinen An-
schein der Befangenheit: Dem Richter ist es unter dem Gesichtspunkt von Art. 30 Abs.
1 BV gar erlaubt, seine politische Meinung in der Öffentlichkeit pointiert zu vertreten
und die politische Haltung des Richters führt auch nicht bei der Behandlung von Fällen
zum Anschein der Befangenheit, in welchen diese zum Tragen kommen kann (Urteile
des Bundesgerichts 6B_582/2011 vom 15. März 2012 E. 2.3; 1C_426/2014 vom
Parteizugehörigkeit anknüpfende Ausstandsbegehren, die keine Gründe nennen, wes-
halb die betreffenden Richter bzw. deren Mitarbeiter in einem konkreten Fall befangen
sein sollten, hat das Bundesgericht mehrfach für unzulässig erklärt und ist auf derartige
Ausstandsbegehren nicht eingetreten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1043/2014 vom
November 2014 E. 2; 1F_40/2011 vom 5. Januar 2012 E. 2; 1B_98/2012 vom
Februar 2012 E. 3; 1C_514/2010 vom 16. Februar 2011 E.1.1, nicht publ. in: BGE
137 II 177; je mit Hinweisen).
3.2.3 Dazu kommt, dass eine Gerichtsabteilung oder eine Behörde nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts nicht als Ganzes abgelehnt werden kann: Das Aus-
standsgesuch muss sich gegen bestimmte Personen richten; befangen sein können
nur die für die Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche. Die Ablehnung
einer ganzen Behörde oder des gesamten Spruchkörpers ist gemäss bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung unzulässig, weshalb kein Ausstandsverfahren durchzuführen und
auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist (Urteile des Bundesgerichts
2C_191/2013/2C_192/2013 vom 29. Juli 2013 E. 2.3; 8C_102/2011 vom 27. April 2011
E. 2.2 mit Hinweisen).
3.3 Schliesslich ist der Vorwurf der angeblichen Untätigkeit des Gerichts offensichtlich
unbegründet: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 28. November 2014 der
Gemeinde und dem Staatsrat mit der Einladung zur Vernehmlassung zugestellt und
der Beschwerdeführer hat am 19. Januar 2015 die Einladung erhalten, bis zum 3. Feb-
ruar 2015 eine Replik zu diesen Vernehmlassungen einzureichen. Diese Frist wurde
auf Antrag des Beschwerdeführers bis zum 10. Februar 2015 verlängert. Ausserdem
wurde dem Gesuch um Akteneinsicht stattgegeben: Am 9. Februar 2015 konnte der
Beschwerdeführer sämtliche Akten am Kantonsgericht in Sitten einsehen, was mit
Art. 25 Abs. 1 VVRG konform ist.
3.4 Die öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts entscheidet vorliegend in
ihrer ordentlichen Zusammensetzung (was dem Beschwerdeführer im Schreiben vom
zuständiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV ist gewahrt. Dem Beschwerdeführer
gelingt es nicht, die Befangenheit eines oder mehrerer Richter darzulegen: Soweit er
den Ausstand der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts aufgrund deren
parteipolitischen Zusammensetzung verlangt, ist dieses Ausstandsbegehren aus den
bereits genannten Gründen unzulässig, der Vorwurf der Untätigkeit ist offensichtlich
unbegründet. Da keine nach Gesetz und Rechtsprechung geeigneten Ausstandsgrün-
de geltend gemacht werden, fehlt die Voraussetzung für ein Ausstandsverfahren. Die
Praxis des Bundesgerichts erlaubt im Fall von offensichtlich unzulässigen, unbegrün-
deten oder missbräuchlichen Ausstandsgesuchen, dass der abgelehnten Spruchkörper
selbst einen Nichteintretensentscheid treffen kann, dies gilt auch, wenn nach dem an-
wendbaren Verfahrensrecht für Ausstandsverfahren eine andere Behörde zuständig ist
(Urteile des Bundesgerichts 2C_191/2013/2C_192/2013 vom 29. Juli 2013 E. 2.3;
8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2; BGE 129 III 445 E. 4.2.2; je mit Hinweisen;
114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c; Urteil des Kantonsgerichts P2 07 2 vom 19. Februar
2007). Das urteilende Gericht tritt folglich auf das Ausstandsbegehren des Beschwer-
deführers nicht ein.
4. Der Beschwerdeführer beantragt als Beweismittel die Akten der Vorinstanz, das
Vergabedossier der Gemeinde, eine Ortsschau, die Einvernahme von F_________
bezüglich der Nutzung der Eishalle als Eventhalle des Jodlerfests, die Edition der Ak-
ten der Gemeinden M_________ und L_________ sowie des Staates Wallis bezüglich
Koordination, die Edition der Akten der G_________, die Einvernahmen von Herrn
H_________, von Herrn I_________ (Geschäftsführer der G_________), von
J_________ (Gemeindepräsident M_________) und von K_________ (Gemeindeprä-
sident L_________) sowie die Edition des Dossiers der Arbeitsvergaben.
4.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Die
Parteien haben daher das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen, wenn
die Beweise die Entscheidung beeinflussen können (BGE 137 III 324 E. 3.2.2; 127 I 54
E 2b; 124 I 241 E. 2). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der
herrschenden Lehre aber geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu
verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und
ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsre-
levante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Alfred
Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, 3. A., Zürich 2013, N. 153 und N. 537; BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140
E. 5.3; 131 I 153 E. 3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b). Dies trifft u.a. zu, wenn eine Beweisfüh-
rung über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit.
d, 56 und 17 Abs. 2 VVRG; Urteil des Bundesgerichts 1A.87/2006 vom 12. September
2006 E. 2.2; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 122 II 464 E. 4a mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den
Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sach-
verhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Be-
weismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi,
a.a.O., N. 153, 154 und 537; BGE 124 I 274 E. 5b; 122 II 464 E. 4a).
4.2 Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege zu den
Akten genommen und der Staatsrat hat mit dem Schreiben vom 14. Januar 2015 die
vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeverfahrens und die Akten der KBK eingereicht.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers verneint und
einen Nichteintretensentscheid gefällt (siehe oben E. 1.1), das vorliegende Verfahren
hat demnach einzig die Frage der Legitimation zum Gegenstand. Die Edition von Akten
und die Befragung von Zeugen betreffend Koordination und Arbeitsvergabe können zur
Klärung dieser Frage nichts beitragen (siehe unten E. 7). Was die Einvernahme von
F_________ sowie die Durchführung einer Ortsschau zur Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts beitragen und inwiefern sie allenfalls zu neuen Erkenntnissen füh-
ren könnten, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist aufgrund der Akten
auch nicht ersichtlich. Die vorhandenen Akten enthalten die entscheidrelevanten Sach-
verhaltselemente und genügen – wie aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen
hervorgeht – zur Beurteilung der rechtserheblichen Frage der Beschwerdelegitimation.
Das Kantonsgericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in anti-
zipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel – insbesondere Zeugenverhöre,
eine Ortsschau und die Edition von Akten betreffend Koordination und Arbeitsvergabe -
würden an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts ändern, weshalb auf zu-
sätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird.
5. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er zwar nicht gegen den Bau eines Einfami-
lienhauses in der A_________ einsprechen könne, weil er nicht mehr als alle anderen
in dieser Distanz von 600 m wohnenden Eigentümer betroffen sei, es aber beim Bau
einer Eventhalle mit einer Kapazität von 2 500 bis 5 000 Sitzplätzen und folglich mit
einem Parkplatzbedarf von 1 000 und mehr Parkplätzen anders aussehe: Als Mitinha-
ber des zweitnächsten und zweitgrössten zentralen Parkhauses, der für die Bewirt-
schaftung des Hotels mit 75 000 Übernachtungen pro Jahr verantwortlich sei, sei er auf
die koordinierte Bewirtschaftung aller relevanten Parkflächen angewiesen. Das Ver-
kehrskonzept der Gemeinde zeige auf, dass sogar weiter entfernte Parkhäuser und
Parkflächen genutzt werden sollten und dass somit sein Interesse gegeben sei, weil
kein Privater im Zentrum von Brig nur annähernd so viele Parkplätze bewirtschafte.
Der Beschwerdeführer argumentiert in der Beschwerde, seine Legitimation, die ihm vor
der Vorinstanz abgesprochen worden ist, sei gegeben. Nachfolgend ist zu prüfen, ob
der angefochtene Entscheid seinen Rügen standhält oder ob die Vorinstanz zu Unrecht
nicht auf seine Verwaltungsbeschwerde eingetreten ist.
5.1 Gemäss Art. 33. Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom
betreffend die Raumplanung die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dies
ergibt sich auch aus Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
richt berechtigte Person vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei am Verfahren
beteiligen können muss. Abs. 3 der Bestimmung verlangt, dass die unmittelbare Vo-
rinstanz des Bundesgerichts mindestens die Rügen nach den Artikeln 95-98 BGG prü-
fen können muss. Daraus resultiert, dass das Beschwerderecht vor den kantonalen
Instanzen mindestens demjenigen vor Bundesgericht entsprechen muss; die kantona-
len Behörden dürfen die Beschwerdelegitimation nicht enger fassen, als dies für die
Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist, sind jedoch frei, sie weiter zu fas-
sen (BGE 135 II 145 E. 5 mit Hinweisen; 137 II 30 E. 2.2.1; 138 II 162 E. 2.1.1; Urteile
des Bundesgerichts 1C_193/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 2.2 mit Hinweis;
1C_839/2013 vom 20. März 2013 E. 3.1 mit Hinweis).
5.2 Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele-
genheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine
Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung hat (lit. c). Nichts anderes ergibt sich aus der entsprechenden kantona-
len Rechtsgrundlage, wonach zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefoch-
tene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG), und von der Möglichkeit, vor der untern In-
stanz zu handeln, Gebrauch gemacht hat (Art. 44 Abs. 2 VVRG e contrario).
Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über
eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen
aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (Urteil des
Bundesgerichts 1C_193/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach der
bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es eines besonderen Berührt seins des
Beschwerdeführers im Sinne einer direkten Betroffenheit durch den angefochtenen
Entscheid, die ihn stärker betrifft als die Allgemeinheit (Urteil des Bundesgerichts
1C_839/2013 vom 20. März 2014 E. 4 mit Hinweisen). Ein schutzwürdiges Interesse
wird sodann angenommen, wenn der Beschwerdeführer die tatsächliche oder rechtli-
che Situation durch den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, beispielsweise
indem er wirtschaftliche, ideelle, materielle oder anders geartete Nachteile abwendet
(BGE 133 II 353 E. 3 mit Hinweisen; Peter Hänni, Planungs- Bau und besonderes
Umweltrecht, 5. A., Bern 2008, S. 542 f.). Nicht zulässig ist das Vorbringen von Be-
schwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der rich-
tigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle
des Obsiegens ein Vorteil entsteht (Urteil des Bundesgerichts 1C_193/2013 vom
5.3 Für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis eines Nachbarn ist die räumliche
Nähe seines Grundstücks oder Mietobjekts zum umstrittenen Bauvorhaben ein Kriteri-
um, wobei es nicht auf abstrakt bestimmte Distanzwerte ankommt (BGE 136 II 281 E.
2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_56/2011 vom 15. Juni 2011 E. 2.3; 1C_236/2010
vom 16. Juli 2010 E. 1.4; je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung wird die Legitimation des Nachbarn regelmässig bis zu einem Abstand von un-
gefähr 100 m bejaht (Urteil des Bundesgerichts 1C_346/2011 vom 1. Februar 2012 E.
2.3 mit Hinweisen). Entscheidend ist dabei nicht die räumliche Nähe, sondern die dar-
aus herrührende besondere Betroffenheit, weshalb auch bei grösserer Entfernung ein
Beschwerderecht anerkannt wird, wenn von einer geplanten Baute mit Sicherheit oder
grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht usw.)
ausgehen, welche die Nachbarn beeinträchtigen (Urteil des Bundesgerichts
1C_839/2013 vom 20. März 2014 E. 4 mit Hinweisen). Dabei ist die Beschwerdelegiti-
mation immer an das Vorliegen eines praktischen tatsächlichen Nutzens geknüpft (vgl.
BGE 137 II 30 E. 2.2.3; Urteile des Bundesgerichts 1C_411/2014 vom 9. Januar 2015
E. 2.1.1 und 2.1.2; 1C_2/2015 vom 9. Januar 2015 E. 4; je mit Hinweisen;
1C_839/2013 vom 20. März 2014 E. 5.1). Im Bauverfahren kann der Beschwerdeführer
daher nur die Überprüfung des Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlan-
gen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken,
dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (BGE 133 II 249 E.
1.3.2; 1C_193/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 2.1; je mit Hinweisen).
6. Im vorliegenden Fall beträgt die Entfernung zwischen der Grundparzelle Nr. xxx2, -
die aus mehreren Stockwerkeinheiten besteht, an denen neben weiteren Eigentümern
auch der Beschwerdeführer dinglich berechtigt ist - und der Bauparzelle Nr. xxx1 unge-
fähr 640 m. Das Bauvorhaben liegt demnach ausserhalb der Distanz, bei der regel-
mässig ohne nähere Prüfung eine besondere Betroffenheit des Nachbars angenom-
men wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_346/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.3 mit
Hinweisen). Es ist daher in einer Gesamtwürdigung anhand der im konkreten Fall vor-
liegenden tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen, ob der Beschwerdeführer legitimiert
war, den Baubewilligungsentscheid anzufechten.
6.1 Der Beschwerdeführer behauptet ein Interesse zu besitzen, weil sich die geplante
Sport- und Freizeitarena in der Nähe des Parkhauses des Hotels D_________ befinde,
dessen Mitinhaber er sei. Das Parkhaus des Hotels D_________ sei das zweitnächste
und zweitgrösste zentrale Parkhaus. Wer als Privater rund 300 unterirdische Parkplät-
ze erstellen müsse, habe das Recht zu verlangen, dass die Gemeinde ihrerseits ge-
plante Nutzungen und notwendige Parkplätze ausweise, umso mehr als er angesichts
der Auswirkungen einer Eventhalle als Betreiber eines Hotels samt Parkplätzen direkt
betroffen sei.
6.2 Nach einer älteren Rechtsprechung ging das Bundesgericht davon aus, dass die
kantonalen und kommunalen Bestimmungen über die Anzahl der Parkplätze, die für
ein bestimmtes Grundstück oder Bauvorhaben erforderlich sind, ausschliesslich im
öffentlichen Interesse liegen würden; es solle das Strassen- und Trottoirgebiet vom
ruhenden Verkehr freigehalten und ein ungehinderter Fahrzeug- und Fussgängerver-
kehr garantiert werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.31/2000/1P.61/2000 vom 21. Juli
2000 E. 3b; BGE 107 Ia 72 E. 2a/b). Da diese Bestimmungen keinerlei Interessen der
Nachbarn schützen würden, sprach das Bundesgericht dem Nachbarn die Legitimation
zur Anfechtung der Baubewilligung ab. Diese Rechtsprechung ist dahingehend geän-
dert bzw. präzisiert worden, dass das Bundesgericht heute dem Nachbar die Legitima-
tion zur Überprüfung des Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze zuspricht, die
sich rechtlich oder tatsächlich auf ihre Stellung auswirken können (BGE 137 II 30 E.
2.2.3 mit Hinweisen). Demnach ist die Legitimation auch dann zu bejahen, wenn sich
der Nachbar auf die Verletzung von Bestimmungen beruft, die neben der Wahrung
öffentlicher Interessen auch den Schutz der Nachbarn bezwecken (Entscheid des Ver-
waltungsgerichts Zürich VB.2008.00051 vom 10. Juli 2008 E. 3.1). Insofern kann ein
Nachbar sich auf entsprechende kantonale und kommunale Parkplatzvorschriften beru-
fen, wenn er gleichzeitig glaubhaft darlegt, dass sich die Nichteinhaltung der Bestim-
mungen auf seine rechtliche oder tatsächliche Situation auswirkt und insofern ein Nut-
zen an der dahingehenden Änderung bzw. Aufhebung der Baubewilligungsverfügung
dartut (Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2013.00118 vom 19. September
2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Da den betreffenden Bestimmungen keine unmittelbare
nachbarschützende Funktion zukommt, muss der Beschwerdeführer sein Anfechtungs-
interesse im Einzelnen darlegen.
6.3 Der Beschwerdeführer hat keine entsprechende Rechtsverletzung gerügt und legt
nicht hinreichend dar, inwiefern er durch das geplante Bauvorhaben mehr betroffen
sein soll als die Allgemeinheit, indem er glaubhaft ausführen würde, es bestehe die
Gefahr, dass die eigenen Parkplätze durch die Besucher der Sport- und Freizeitarena
benützt würden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
VB.2013.00118 vom 19. September 2013 E. 2.2.2). Vielmehr rügt er in allgemeiner
Weise eine mangelhafte Koordination der Bewirtschaftung aller relevanten Parkflächen
im Zentrum M_________. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer vorab ein
Interesse der Hotel D_________ AG dartut und nicht eigene private Interessen, ist
nicht ersichtlich, inwiefern der Baubewilligungsentscheid bezüglich der Parkplatzanlage
des Hotels ein besonderes Berührt sein zu verursachen vermag: Wie der Beschwerde-
führer selbst ausführt, stehen die fraglichen Parkplätze im Privateigentum. Es besteht
keine Pflicht, diese privaten Parkplätze bei grösseren Anlässen in der Sport- und Frei-
zeitarena der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, wie viele Be-
sucher ein Anlass anzieht. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers benennt
das Verkehrsgutachten Sport- und Freizeitarena A_________ vom 23. April 2013/korr.
möglichkeit bei Events in der Halle, sondern listet öffentliche Parkhäuser und Parkflä-
chen auf (namentlich PH O_________, PH Bahnhof, PP A_________ Ost und die
Parkplätze beim Schwimmbad). Die Begründung, dass Besucher von Veranstaltungen
in der Sport- und Freizeitarena die Parklätze des Hotels in Anspruch nehmen könnten,
ist nicht überzeugend, denn es kann durch entsprechende Vorkehrungen (z.B. Schran-
ke mit Ticketausgabe) verhindert werden, dass „Nicht-Hotelbesucher“ kostenlos Hotel-
parkplätze in Anspruch nehmen können. Das öffentliche Baurecht ist nicht dazu be-
stimmt, unerlaubtes Parkieren auf Privatgrund zu verhindern, hierfür stehen andere
Rechtsbehelfe zur Verfügung, z.B. der Erlass eines richterlichen Verbotes zur Benüt-
zung fremden Grundeigentums durch Unberechtigte (BGE 107 Ia 72 E. 2b).
6.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe ein Interesse daran, dass das
gesamte Verkehrs- und Parkkonzept der Gemeinde abgesprochen und optimiert werde
und dass die Gemeinde ihrerseits geplante Nutzungen und notwendige Parkplätze
ausweise, ist er nicht zu hören; denn hierbei handelt es sich um Angelegenheiten, die
rein öffentliche Interessen betreffen, im dafür vorgesehenen Verfahren zu rügen sind
und damit nicht um Vorbringen, die dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens
einen direkten Vorteil bringen würden (vgl. Art. 26 Abs. 1 lit. b - c und lit. g des Stras-
sengesetzes vom 3. September 1965 [StrG; SGS/VS 725.1]; Urteil des Bundesgerichts
1C_193/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 2.1; BGE 137 II 30 E. 2.2.2, je mit Hinweisen).
Dasselbe gilt für die Behauptung, die geplante Sport- und Freizeitarena verfüge nicht
über eine hinreichende Lüftung: Diese Frage betrifft ein rein öffentliches Interesse,
nämlich die Sicherheit und Gesundheit der Besucher. Es ist kein unmittelbarer Nutzen
ersichtlich, den eine Anpassung oder Überarbeitung des Verkehrs- und Parkplatzkon-
zepts oder der Belüftungsanlage dem Beschwerdeführer bringen könnte. Der Vorteil
einer grösseren Anzahl Parkplätze bzw. eines anderen Verkehrskonzepts oder einer
verbesserten Lüftungsanlage wäre für den Beschwerdeführer nicht grösser als für die
Allgemeinheit
(Entscheide
des
Verwaltungsgerichts
des
Kantons
Zürich
VB.2013.00118 vom 19. September 2013 E. 2.2.2; VB.2009.00609 vom 24. März 2010
E. 4.2; VB.2008.00051 vom 10. Juli 2008 E. 6).
6.5 Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Argumentation, dass aufgrund eines
Parkplatzmangels bei der Sport- und Freizeitarena die Besucher bei grösseren Anläs-
sen auf die Parkplätze des Hotels D_________ ausweichen würden, seine Legitimation
nicht zu begründen. Er ist folglich durch den Baubewilligungsentscheid nicht besonders
berührt, die Vorinstanz hat seine Legitimation zur Beschwerdeführung zu Recht ver-
neint.
7. Der Beschwerdeführer kritisiert ausserdem, die Behörden - namentlich die Gemein-
den M_________ und L_________, die KBK und der Staatsrat - hätten ihre raumpla-
nungsrechtlichen Koordinationspflichten verletzt. Zusätzlich rügt der Beschwerdeführer
in seiner Replik vom 10. Februar 2015, die Gemeinde habe im Arbeitsvergabeverga-
beverfahren Fehler begangen.
Das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist ein Nichteintretensentscheid. Die
Vorinstanz hat einzig die Beschwerdelegitimation geprüft und diese verneint, eine ma-
teriell-rechtliche Prüfung der Baubewilligung hat der Staatsrat nicht vorgenommen. Das
Kantonsgericht kann demnach einzig beurteilen, ob die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer die Legitimation zur Beschwerdeführung zu Recht abgesprochen hat und nimmt
keine Beurteilung in der Sache selbst vor (siehe oben E. 1.2). Ausserdem können im
Baubewilligungsverfahren ohnehin keine Rügen vorgebracht werden, welche die Ar-
beitsvergabe oder die Zonenplanung betreffen, es handelt sich dabei jeweils um unter-
schiedliche Verfahren. Auf die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers kann
deshalb nicht eingetreten werden.
8. Aufgrund des Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Somit erübrigt es sich, über das Gesuch der Gemein-
de, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen,
zu befinden. Das Gesuch wird damit gegenstandslos und kann abgeschrieben werden.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei mit
den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
8.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend besteht kein Grund, von der Regel
abzuweichen, weshalb die Gerichtsgebühr vom Beschwerdeführer zu bezahlen ist.
Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor
Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8)
setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsge-
bühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtli-
chen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und
Fr. 4 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs
und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- festge-
setzt.
8.2 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Abgesehen von hier nicht interessieren-
den Ausnahmen gewährt die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei auf Begehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden
sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Gemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG darf den Behörden oder mit
öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, in der Regel keine
Parteientschädigung zugesprochen werden. Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, um
von dieser Regel abzuweichen. Der Gemeinde wird deshalb keine Parteientschädigung
zugesprochen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch der Gemeinde um Entzug der aufschiebenden Wirkung wird als ge-
genstandslos abgeschrieben.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der
Stadtgemeinde M_________ schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 17. April 2015