A1 14 299
URTEIL VOM 9. SEPTEMBER 2015
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Thomas Brunner, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Christophe
Joris, Richter, sowie Carmen Summermatter, Gerichtsschreiberin ad hoc,
in Sachen
X_________ , vertreten durch Rechtsanwalt M_________
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALIS , Regierungsgebäude
(Beamtenrecht)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 15. Oktober 2014.
Sachverhalt
A. Am 7. Dezember 2011 wurde X_________ (fortan Beschwerdeführer) vom Staats-
rat befördert. Dieses Amt trat der Beschwerdeführer am 1. Januar 2012 an. Am
Arbeitsplatz von X_________ kam es zu vermehrt auftretenden Differenzen und Un-
stimmigkeiten unter den Mitarbeitern, nachdem der Beschwerdeführer in seiner Funkti-
on im Sommer 2012 Weisungen an die Angestellten erliess. In der Folge kam es zur
Kündigung eines Mitarbeiters und anschliessend wurden bezüglich des Arbeitsklimas
verschiedene Sitzungen mit den Beteiligten sowie dem Delegierten und einem Arbeits-
psychologen abgehalten. Mit E-Mail vom 17. April 2013 an die Departementsvorstehe-
rin und den Delegierten übermittelte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis, welches
ihm für den Zeitraum vom 16. April 2013 bis zum 1. Mai 2013 eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % attestierte. Ein weiteres Arztzeugnis, geltend für den 1. Mai 2013 bis zum
Entscheid vom 22. Mai 2013 verfügte der Staatsrat die ordentliche Kündigung des
Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers auf den 31. August 2013. Dagegen erhob
der Beschwerdeführer am 3. Juni 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffent-
lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts. Mit Urteil des Kantonsgerichts
A1 13 279 vom 12. Juli 2013 wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Be-
schwerdeführers gutgeheissen mit der Begründung, der Grundsatz, dass eine Anstel-
lung des Arbeitnehmers durch einen neuen Arbeitgeber auf den Zeitpunkt der ordentli-
chen Kündigungsfrist im Hinblick auf die Ungewissheit über Fortdauer und Ausmass
der Arbeitsunfähigkeit höchst unwahrscheinlich erscheint, nicht nur im Bundesprivat-
recht, sondern auch im öffentlichen Dienstrecht gelte. Deshalb dürfe dem Angestellten
im öffentlichen Dienstrecht während seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit
grundsätzlich nicht gekündigt werden.
B. In der Folge reichte der Beschwerdeführer weitere Arztzeugnisse ein, die ihm je-
weils eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 40 % bis 70 % attestierten. In der Zwischenzeit
bot die Dienststelle für Personalmanagement dem Beschwerdeführer mehrere Stellen-
ausschreibungen an, was jedoch zu keinem Erfolg führte, so dass keine adäquate Stel-
le für den Beschwerdeführer gefunden werden konnte. Am 15. Oktober 2014 erliess
der Staatsrat folgende Verfügung:
„1. Es wird festgestellt, dass der Besoldungsanspruch von Herrn X_________, per
ge dauerhafter Arbeitsunfähigkeit und gestützt auf Art. 59 Abs. 1 PersonalG im Umfang
von 50 % beendet wird.
seinem Recht auf die Leistungen der PKWAL Gebrauch zu machen.
Leistungen dieser Institution zu unternehmen. Es wird deutlich gemacht, dass die Ge-
währung von Leistungen in der ausschliesslichen Kompetenz der genannten Institution
liegt.
Wiedereingliederung möglich war. Gestützt auf Art. 66 Abs. 2 PersonalG wird das Ar-
beitsverhältnis (im Umfang von 50 %) mit X_________ daher unter Einhaltung einer
dreimonatigen Kündigungsfrist auf den 31. Januar 2015 gekündigt. Falls X_________
bis zum 1. Februar 2015 keine neue Beschäftigung gefunden hat, wird ihm eine Ent-
schädigung in der Höhe von acht Monatslöhnen ausgerichtet.
zahlt und unterliegt den Sozialabzügen, nicht jedoch den Abzügen der PKWAL. Im Fal-
le einer neuen Beschäftigung wird die Entschädigung nur anteilsmässig ausgerichtet
bis zum Eintreten in die Funktion der neuen Beschäftigung. Der Arbeitnehmer ist im
Falle einer neuen Beschäftigung dazu verpflichtet, dies bei der Sektion Gehälter der
kantonalen Finanzverwaltung zu melden.
Dienststelle für Personalmanagement, unter Benachrichtigung dieser Dienststelle und
der Finanzverwaltung, für die Notifizierung und die Festlegung der Anwendungsbe-
stimmungen des vorliegenden Entscheids zuständig.“
Der Staatsrat begründete seinen Entscheid damit, dass der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers eine Eingliederung in dessen angestammte Tätigkeit nicht zuliesse
und stattdessen nach adäquaten Stellen mit weniger Verantwortung und einem gerin-
geren Stresspotential Ausschau gehalten werden musste. Obwohl die Kantonsverwal-
tung grosse Anstrengungen unternommen habe, um eine geeignete Stelle für den Be-
schwerdeführer zu finden und diesen beruflich wieder einzugliedern, blieben die Ver-
suche erfolglos, weil der Beschwerdeführer diverse Stellenangebote ablehnte. Im Sin-
ne einer Übergangslösung habe sich der Beschwerdeführer zwar einverstanden er-
klärt, unter der Leitung des Delegierten Arbeiten von daheim aus zu erledigen, doch
habe sich dies als ausserordentlich schwierig erwiesen. Insbesondere habe sich der
Beschwerdeführer geweigert, Arbeiten auszuführen, welche ihm von einem direkten
Mitarbeiter des Delegierten aufgetragen wurden. Schliesslich kam es soweit, dass der
Beschwerdeführer jegliche Zusammenarbeit mit der Kantonsverwaltung verweigert und
die Übergangslösung mit sofortiger Wirkung beendet habe. Gemäss den Arztzeugnis-
sen wie auch dem IV-Rentengesuch des Beschwerdeführers sei erwiesen, dass der
Beschwerdeführer zu 50 % dauerhaft arbeitsunfähig sei und deshalb gemäss Art. 59
des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis vom 19. November 2010 (Perso-
nalG; SGS/VS 172.2) eine Kündigung im Umfang von 50 % per 21. November 2014
erfolge. Der Staatsrat begründete weiter, dass gemäss Art. 66 Abs. 2 PersonalG bei
einer rechtlich unbegründeten Kündigung der Angestellte wieder in die Funktion einge-
gliedert werde, falls er selber und die Anstellungsbehörde diese Wiedereingliederung
akzeptieren würden. Falls eine der Parteien die Wiedereingliederung verweigern wür-
de, bestehe ein Anspruch auf eine Entschädigung. Der Staatsrat sei nicht dazu ver-
pflichtet, dem Beschwerdeführer eine Stelle nach dessen Gutdünken zu schaffen. Der
Beschwerdeführer habe nicht wieder in seine ehemalige Stelle eingesetzt werden kön-
nen, da dies durch die ärztlich festgestellte verminderte Belastbarkeit nicht möglich
gewesen wäre. Der Arbeitgeber sei bloss verpflichtet gewesen, ihm offene Stellen an-
zubieten, welche seiner verminderten Belastbarkeit entsprachen. Dieser Pflicht zur
Abklärung der Wiedereingliederung sei der Arbeitgeber gehörig nachgekommen. Die
Wiedereingliederung sei faktisch durch den Beschwerdeführer verweigert worden, da
dieser alle ihm vorgeschlagenen Stellenangebote, die seinem Gesundheitszustand und
seiner verminderten Belastbarkeit angepasst waren, ablehnte. Obwohl die Wiederein-
gliederung vor allem an der mangelnden Kooperation des Beschwerdeführers scheiter-
te, zeige sich der Staat dennoch ohne Eingeständnis eines Verschuldens oder Aner-
kennung einer Rechtspflicht kulant und stelle den Beschwerdeführer so, als wäre die
Verweigerung der Wiedereingliederung vom Arbeitgeber ausgegangen, was gemäss
Art. 66 Abs. 2 PersonalG eine höhere Entschädigung für den Beschwerdeführer zur
Folge habe.
C. Gegen diesen Entscheid des Staatsrats vom 15. Oktober 2014 reichte der Be-
schwerdeführer am 17. November 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öf-
fentlichrechtlichen Abteilung des Walliser Kantonsgerichts mit folgenden Rechtsbegeh-
ren ein:
„A. Primär
Der Entscheid des Staatsrates vom 15.10.2014 ist aufzuheben.
Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Der Staat Wallis bezahlt sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid.
B. Sekundär
Es sei festzustellen, dass die Kündigung vom 15.10.2014 widerrechtlich ist.
Herrn X_________ ist gestützt auf Art. 66 PersonalG eine Entschädigung in der Höhe
eines vollen Jahreslohnes auszurichten und zwar auf Basis einer 100 % Anstellung.
Diese Entschädigung ist mit einer einmaligen Zahlung zu leisten.
eine Genugtuung, welche nicht den Sozialabzügen und der Einkommenssteuer unter-
liegen, handelt.
gung auch bei einer neuen Anstellung nicht geschuldet ist. (vgl. Ziffer 5 des Entschei-
des)
Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Der Staat Wallis bezahlt sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid.“
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde insbesondere, dass die Kündigung
infolge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ungültig sei. Der Staatsrat habe sich auf
seinen damaligen Entscheid vom 22. Mai 2013 gestützt, der sich vor allem auf Aussa-
gen eines damaligen Mitarbeiters und auf angebliche Mails von Mitarbeitern stützte, die
sich beim Delegierten über den Beschwerdeführer beschwerten. Diese Aussagen sei-
en ihm nie zur Kenntnis gebracht worden und er habe sich dazu nie äussern können.
Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Vorgehen des Staatsra-
tes nicht zulässig sei, indem dieser einen Teil des Arbeitsverhältnisses auf Grund von
Art. 59 Abs. 1 PersonalG kündige und den anderen Teil auf Grund eines anderen Arti-
kels. Darüberhinaus sei eine Kündigung auf Grund von Art. 59 Abs. 1 PersonalG nur
bei einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % möglich und von einer
bleibenden Arbeitsunfähigkeit könne in seinem Falle nicht die Rede sein, womit
Art. 59 Abs. 1 PersonalG im Anwendungsfalle gar nicht erfüllt wäre. Weiter führt der
Beschwerdeführer aus, dass Art. 59 Abs. 2 PersonalG vorsehe, dass der Angestellte
bei teilweiser Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit teilweise wieder anzustellen sei,
sofern eine dem Anforderungsprofil des Angestellten entsprechende Stelle frei sei. Der
Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass der andere Teil des Arbeitsverhältnisses
nicht auf Grund von Art. 66 Abs. 2 PersonalG gekündigt werden dürfe. Selbst wenn
Art. 66 PersonalG zur Anwendung käme, stehe die Wiedereingliederung im Vorder-
grund. Sowohl die Höhe der angebotenen Entschädigung (acht Monatsgehälter) wie
auch die ratenweise Ausrichtung dieser Entschädigung und die mögliche Rückzahlung
seien widerrechtlich. Es handle sich bei der auszurichtenden Entschädigung nicht um
Lohn, sondern um eine Art Strafe und Genugtuung. Damit seien keine Sozialabzüge
geschuldet und der Staat sei nicht berechtigt, solche in Abzug zu bringen. Ebenfalls sei
die Entschädigung auf einmal und nicht in monatlichen Raten zu bezahlen.
D. Am 14. Januar 2015 reichte der Staatsrat eine Stellungnahme zur Vewaltungsge-
richtsbeschwerde ein mit folgenden Rechtsbegehren:
„1. Das Primärbegehren ist vollumfänglich abzuweisen.
zahlungsmodus der Entschädigung ebenfalls abzuweisen.
Der Staatsrat verneinte in seiner Stellungnahme eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs. Eine Kündigung nach Art. 59 PersonalG sei nicht nur bei bleibender Arbeitsunfä-
higkeit zu 100 % möglich. Zudem sei nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer zu
50 % bleibend arbeitsunfähig sei, nachdem er seit dem 16. April 2013, d.h. bis dato
21 Monate nachweislich zwischen 50 % und 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, mit
Ausnahme einer 40 %-igen Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 15. April 2014 bis
tung des Arbeitgebers zur Wiedereingliederung gestützt auf Art. 66 Abs. 2 PersonalG
bestehe. Was den Auszahlungsmodus der Entschädigung betreffe, erkläre sich der
Staatsrat kulanterweise bereit, die Entschädigung von acht Monatslöhnen einmalig an
den Beschwerdeführer auszubezahlen und auf den Abzug der Sozialabzüge zu ver-
zichten.
E. Am 3. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zur Stellungnahme
des Staatsrats vom 14. Januar 2015 ein, mit welcher er die Rechtsbegehren aufrecht-
erhielt.
F. Der Staatsrat reichte am 4. März 2015 eine Duplik ein und hielt an den Rechtsbe-
gehren gemäss seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2015 vollumfänglich fest.
Weitere Sachverhaltsbehauptungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Unter Vorbehalt anders lautender gesetzlicher Bestimmungen beurteilt das Kan-
tonsgericht gemäss Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Ver-
waltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) Verwaltungsge-
richtsbeschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbehörden in
Verwaltungssachen. Gemäss Art. 65 Abs. 2 PersonalG kann der Entscheid des Staats-
rats innert 30 Tagen ab Eröffnung mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öf-
fentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts angefochten werden. Die Bestim-
mungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspfle-
ge sind anwendbar (Art. 65 Abs. 3 PersonalG). Der Beschwerdeführer ist durch die
Verfügung, die sein Dienstverhältnis beendet, berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im übri-
gen form- und fristgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb
einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG). Des Weiteren
gilt es anzufügen, dass es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit
einem Streitwert über Fr. 15 000.-- handelt.
2. Der Beschwerdeführer beantragt als Beweismittel unter anderem Partei- und Zeu-
geneinvernahmen sowie der Miteinbezug des Dossiers A1 13 279. Dazu ist folgendes
festzuhalten:
2.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Die
Parteien haben daher das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen, wenn
die Beweise die Entscheidung beeinflussen können (BGE 137 III 324 E. 3.2.2; 127 I 54
E. 2.b; 124 I 241 E. 2). Gemäss Art. 17 Abs. 2 VVRG sind die Parteien berechtigt am
Beweisverfahren teilzunehmen und Beweismittel anzubieten. Diese werden jedoch nur
berücksichtigt, soweit sie zur Abklärung des Sachverhalts geeignet erscheinen
(Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG). Das Beweisverfahren kann aber
geschlossen und von einem beantragten Beweismittel insbesondere dann abgesehen
werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist
oder die Behörde auf Grund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebil-
det hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebun-
gen nicht geändert (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, N. 153 und N. 537).
2.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Einvernahmen der Parteien und verschiede-
ner Zeugen. Er will damit unter anderem beweisen, dass ihm kein Arbeitsversuch im
angestammten Bereich gewährt wurde, wofür es keine sachlichen Gründe gäbe, ob-
wohl er dies immer wieder verlangte und sich hierzu bereit erklärte. Des Weiteren will
der Beschwerdeführer anhand von Zeugeneinvernahmen beweisen, dass er für die ihm
angebotenen Stellen überqualifiziert gewesen wäre. Die Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer mehrfach seine Arbeitskraft, insofern er denn arbeitsfähig war, ange-
boten hat, ist in den Akten bereits mehrfach belegt. Ebenfalls ist belegt, dass es zu
keinem Arbeitsversuch in der ehemaligen Funktion gekommen ist. Dass dies nicht er-
folgte, begründet der Staatsrat damit, dass dies auf Grund des gesundheitlichen Zu-
stands des Beschwerdeführers, wie es die verschiedenen Arztzeugnisse attestierten,
nicht möglich war. Diesbezüglich ist es somit nicht notwendig, noch weitere Beweise
abzunehmen über Tatsachen, die in den Akten bereits belegt sind. Ob der Beschwer-
deführer für die ihm angebotenen Stellen überqualifiziert war und es sich bei diesen
somit nicht um adäquate Stellen handelte, kann offengelassen werden, wie nachfol-
gend erläutert wird. Die Edition des Dossiers A1 13 279 erscheint dem Kantonsgericht
nicht als notwendig, da dies für den vorliegenden Fall nicht rechtserheblich ist. Die Be-
weisanträge in Bezug auf die Partei- und Zeugeneinvernahmen sowie die Edition des
Dossiers A1 13 279 sind somit abzuweisen.
3. Der Beschwerdeführer rügt, der Entscheid des Staatsrats vom 15. Oktober 2014 sei
aufzuheben, da dieser Entscheid auf den früheren Entscheid des Staatsrats vom
stütze sich vor allem auf Aussagen eines damaligen Mitarbeiters und auf angebliche
Mails von Mitarbeitern, welche sich beim Delegierten über den Beschwerdeführer be-
schwert hätten. Diese Aussagen seien dem Beschwerdeführer nie zur Kenntnis ge-
bracht worden und er habe sich hierzu nie äussern können. Aus diesem Grund sei die
die vom Staatsrat am 15. Oktober 2014 verfügte Kündigung infolge Verletzung des
rechtlichen Gehörs ungültig und aufzuheben.
3.1 Der Betroffene kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Be-
weise führen oder bezeichnen, wenn ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterla-
gen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung stützt. Aus Inhalt und
Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt nach der
Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteilig-
ten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung da-
rauf abgestellt wird. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf alle verfahrensbezoge-
nen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (vgl. René Rhinow,
Öffentliches Prozessrecht, 3. A., Basel 2014, N. 331 und N. 333; BGE 132 V 387
E. 3.1 f.).
3.2 Dem Staatsrat ist insoweit beizupflichten, dass eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs nur dann besteht, wenn Akten den Beteiligten nicht gezeigt worden sind, auf
die in der betreffenden Verfügung abgestellt wird. Hierbei bezieht sich das Aktenein-
sichtsrecht aber nur auf die verfahrensbezogenen Akten. Im vorliegenden Fall war für
die Kündigung aber nicht Art. 58 PersonalG relevant, wie bei der ersten Kündigung
vom 22. Mai 2013, sondern einzig Art. 59 und Art. 66 PersonalG. Es ist dem Kantons-
gericht nicht ersichtlich, inwiefern sich der Staatsrat auf die vom Beschwerdeführer
genannten Akten beim Erlass der hier angefochtenen Verfügung gestützt haben soll.
Einzig aus dem Vermerk „eingesehen den Entscheid des Staatsrates vom 22. Mai
2013 mit welchem das Arbeitsverhältnis von X_________ gestützt auf Art. 58 GPSW
per 31. August 2013 gekündigt wurde“, kann nicht automatisch abgeleitet werden, dass
sich der Staatsrat in der vorliegend angefochtenen Verfügung wiederum auf gewisse
Akten aus diesem Verfahren gestützt hat. An dieser Stelle muss erwähnt werden, dass
es bereits vor diesem vorliegenden Verfahren ein strittiges Verfahren zwischen den
hier beteiligten Parteien gegeben hat und dass es dem Verständnis diente, den Ent-
scheid des Staatsrates vom 22. Mai 2013 noch einmal in Erinnerung zu rufen. Da sich
die hier angefochtene Verfügung aber nicht auf die vom Beschwerdeführer genannten
Aussagen und Akten stützt, kann auch keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und
somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen. Die Rüge des Beschwerde-
führers zielt somit ins Leere und muss abgewiesen werden.
4.1 Der Beschwerdeführer führt an, dass der Staatsrat einen Teil des Arbeitsverhält-
nisses auf Grund von Art. 59 Abs. 1 PersonalG und den anderen Teil auf Grund eines
anderen Artikels gekündigt habe. Dieses Vorgehen sei nicht zulässig, da der Anstel-
lungsvertrag ein Ganzes sei. Eine Kündigung auf Grund von Art. 59 Abs. 1 PersonalG
sei nur bei bleibender Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % möglich. Dies ergebe
sich aus Art. 59 Abs. 2 PersonalG, wo es heisse „vorbehalten bleibt gegebenenfalls die
allfällige gänzliche oder teilweise Wiederanstellung bei gänzlicher oder teilweiser Wie-
dererlangung der Arbeitsfähigkeit…“. Damit sei gesagt, dass auf Grund einer noch
teilweise bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht gestützt auf Art. 59 Abs. 1 PersonalG ge-
kündigt werden dürfe. Da die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aber gemäss
bisherigen Arztzeugnissen 50 % betrage, könne ihm auf Grund des Art. 59 PersonalG
nicht gekündigt werden. Falls dieser Artikel zur Anwendung käme, sei die Hürde für die
Anwendung hoch anzusetzen, wie dies das Kantonsgericht in seinem Urteil A1 13 279
vom 12. Juli 2013 festhalte. Es müsse somit der Grad der Arbeitsunfähigkeit verbind-
lich feststehen, was vorliegend keineswegs der Fall sei. Dass Art. 59 PersonalG nur
bei bleibender Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % angewendet werden könne,
ergebe sich auch aus den Weisungen vom 19. November 2011 zur Eingliederung von
behinderten Personen und zur beruflichen Neuorientierung aus Gesundheitsgründen
bei der Kantonsverwaltung, welche der Staat selber erlassen habe. Gemäss Ziffer 1
dieser Weisungen erachte der Staat Wallis als Arbeitgeber die Gesundheit seiner Mit-
arbeiter als grundlegend und möchte sie erhalten. Er fördere ausserdem den Verbleib
in der Arbeitswelt sowie die Eingliederung und die Wiedereingliederung in die Arbeits-
welt. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass Art. 59 Abs. 2 PersonalG vorsehe,
dass der Angestellte bei teilweiser Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit teilweise wie-
der anzustellen sei, sofern eine dem Anforderungsprofil des Angestellten entsprechen-
de Stelle frei sei. Bei der Anwendung von Art. 59 Abs. 2 PersonalG müsse der Staat
zudem nach den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit, der Subsidiarität, des Han-
delns nach Treu und Glauben und des Willkürverbots vorgehen, was er nicht getan
habe. Der Beschwerdeführer arbeite seit xxx Jahren beim Staat, hätte noch am
zwei sich in Ausbildung befindende Kinder und werde infolge seiner spezialisierten
Tätigkeit als bald xxx-Jähriger wohl kaum oder nur sehr schwer je eine neue Anstellung
finden. Der Staat verletze die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Subsidiarität,
des Handelns nach Treu und Glauben und des Willkürverbots, wenn er sich auf Art. 59
Abs. 1 PersonalG berufe.
4.2 Der Staatsrat hingegen stellt sich auf den Standpunkt, eine Kündigung nach
Art. 59 Abs. 1 PersonalG sei nicht nur bei bleibender Arbeitsunfähigkeit zu 100 % mög-
lich. Der Gesetzgeber habe in Art. 59 Abs. 1 PersonalG klar geregelt, dass bei blei-
bender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall nach dem Erlöschen des Ge-
haltsanspruchs das Arbeitsverhältnis gekündigt werde. Die Kündigung erfolge logi-
scherweise entsprechend dem Prozentsatz der Arbeitsunfähigkeit, während das Ar-
beitsverhältnis für den Teil der Arbeitsfähigkeit bestehen bleiben könne. Der Staatsrat
bringt weiter vor, dass wenn eine teilweise Kündigung nach Art. 59 Abs. 1 PersonalG
nicht möglich sei, auch eine teilweise Wiederanstellung nach Art. 59 Abs. 2 PersonalG
nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer gehe auch fehl, wenn er mit dem Verweis auf
die Weisungen vom 29. November 2011 zur Eingliederung von behinderten Personen
und zur beruflichen Neuorientierung aus Gesundheitsgründen bei der Kantonsverwal-
tung behaupte, diese Weisungen würden eine teilweise Kündigung bei teilweiser Ar-
beitsunfähigkeit verbieten. Auch wenn einem Angestellten nach xxx Jahren Staats-
dienst auf Grund teilweise bleibender Arbeitsunfähigkeit zu 50 % gekündigt werden
müsse, verletze der Staat damit noch keineswegs die Grundsätze der Verhältnismäs-
sigkeit, der Subsidiarität, des Handelns nach Treu und Glauben und des Willkürver-
bots. Die maximale Lohnfortzahlungspflicht sei gesetzlich vorgeschrieben, woran sich
auch die Anstellungsbehörde zu halten habe. Betreffend die Dauer der Arbeitsunfähig-
keit könne im vorliegenden Fall auf die sachverhaltsmässigen Feststellungen und auf
die Arztzeugnisse gemäss Belegen verwiesen werden. Es dürfe nicht bestritten wer-
den, dass der Beschwerdeführer zu 50 % bleibend arbeitsunfähig sei, nachdem er seit
dem 16. April 2013, d.h. bis dato 21 Monate, nachweislich zwischen 50 % und 100 %
arbeitsunfähig war, mit Ausnahme einer Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 40 % vom
fähigkeit im Umfang von 50 % attestierte, habe der Staatsrat nach 21 Monaten in guten
Treuen von einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgehen können. Die Dau-
erhaftigkeit der Arbeitsunfähigkeit werde zudem auch dadurch untermauert, dass der
Beschwerdeführer bei der IV ein entsprechendes Rentengesuch eingereicht habe. Der
mittlerweile am 11. Februar 2015 ergangene Vorentscheid der kantonalen IV-Stelle
Wallis ergebe zudem, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2014 auf Grund
seiner Invalidität von 75 % einen Anspruch auf eine volle IV-Rente habe.
4.3 Der vorliegend relevante Art. 59 PersonalG, der die Überschrift „Kündigung einer
unbefristeten Anstellung durch den Arbeitgeber bei bleibender Arbeitsunfähigkeit“ trägt,
lautet wie folgt:
„1. Bei bleibender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall kündigt die zuständige
Behörde die Anstellung auf das Datum, welches dem Erlöschen des Gehaltsanspruchs
entspricht.
lung bei gänzlicher oder teilweiser Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, sofern eine
dem Anforderungsprofil des Angestellten entsprechende Stelle frei ist.“
Im Zusammenhang mit Art. 59 PersonalG hat man sich Art. 12 des Gesetzes betref-
fend die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis vom 12. November 1982
(BesG; SGS/VS 172.4) vor Augen zu halten, der besagt:
„1. Jede krankheitsbedingte Abwesenheit des Angestellten ist durch eine Krankheitsmel-
dung (ab dem 3. Tag durch ein ärztliches Zeugnis) zu rechtfertigen.
der Besoldung ein, wenn die Krankheit, Samstage, Sonntage und Feiertage inbegriffen,
höchstens zwölf Monate dauert. Nach Ablauf dieser Zeit wird die Besoldung um die
Hälfte gekürzt und noch während drei Monaten ausgerichtet. Nach einem Jahr und drei
Monaten oder nach dreizehneinhalb Monaten entfällt jeder Besoldungsanspruch.
für das erste Jahr: vollständige Besoldung während sechs Monaten;
für das zweite Jahr: während acht Monaten;
für das dritte Jahr: während zwölf Monaten.
schlägigen Bestimmungen der Vorsorgekasse zur Anwendung.“
Weder in Art. 59 PersonalG noch in Art. 12 BesG ist ausdrücklich geregelt, ob
Art. 59 PersonalG nur bei einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 %
zur Anwendung kommt oder ob ein geringerer Arbeitsunfähigkeitsgrad genügt. Ge-
mäss Art. 6 Abs. 2 PersonalG sind die Bestimmungen des Obligationenrechts und die
nicht zwingenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit vom 13. März
1964 bei ausdrücklichem Verweis oder einer Gesetzeslücke als ergänzendes kantona-
les öffentliches Recht analog anwendbar. Einen ausdrücklichen Verweis zu dieser Fra-
ge enthält das PersonalG nicht. Es ist folglich zu prüfen, ob eine Gesetzeslücke vor-
liegt. Gemäss Lehre und Rechtsprechung besteht eine Gesetzlücke, wenn sich eine
Regelung als unvollständig oder unrichtig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich
stellende Rechtsfrage schuldig bleibt oder eine Antwort gibt, die aber als sachlich un-
haltbar angesehen werden muss. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht überse-
hen, sondern stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden (qualifiziertes
Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung. Eine echte Gesetzeslücke
liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann vor, wenn der Gesetzgeber
etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbe-
züglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden
Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann. Kurz umschrieben, der Gesetzgeber
muss die Rechtsfrage übersehen oder verkannt haben (vgl. BGE 139 II 404 E. 4.2; vgl.
Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A.,
Bern 2014, § 25 N. 7).
4.4 Die erste Voraussetzung ist zweifelsohne erfüllt. Das Gesetz enthält keine Rege-
lung betreffend des Grades der bleibenden Arbeitsunfähigkeit und ist in diesem Sinne
unvollständig. Es ist des Weiteren auch kein Hinweis ersichtlich, dass es sich hierbei
um ein qualifiziertes Schweigen handelt. Auch die dritte Voraussetzung ist erfüllt, da
dem Gesetz die Antwort auf die Frage, zu welchem Grad jemand bleibend arbeitsunfä-
hig sein muss, damit Art. 59 PersonalG zur Anwendung gelangt, weder nach seinem
Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift ent-
nommen werden kann. Da folglich eine Gesetzeslücke vorhanden ist, kommt
Art. 6 Abs. 2 PersonalG zur Anwendung und die Bestimmungen des Obligationen-
rechts sind als ergänzendes kantonales Recht analog anwendbar.
4.5 Art. 336c Abs. 1 lit. b des Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweize-
rischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR; SR 220) sieht vor,
dass der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
kann, während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder
durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ers-
ten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während
90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. Es wird grundsätzlich kei-
ne Mindestarbeitsunfähigkeit in Grad und Dauer vorausgesetzt (Frank Emmel, Hand-
kommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. A., Zürich 2012, Art. 336c OR N. 3). Es geht
nicht
um die Frage, ob der Arbeitnehmer völlig arbeitsunfähig ist, weil
Art. 336c Abs. 1 lit. b OR auch eine teilweise Arbeitsunfähigkeit meint. Diese Bestim-
mung ist im Krankheitsfall nur dann nicht anwendbar, wenn sich die Beeinträchtigung
der Gesundheit als so unbedeutend erweist, dass sie kein Hindernis darstellt, um eine
neue Anstellung anzunehmen (vgl. BGE 128 III 212 E. 2.c [= Pra 2002 Nr. 153]; vgl.
Frank Vischer/Roland M. Müller, Der Arbeitsvertrag, 4. A., Basel 2014, § 24 N. 126).
Die Teilarbeitsunfähigkeit kann auch geringfügig sein. Doch ist sie der vollständigen
Arbeitsunfähigkeit dem Sinne der Vorschrift nach nur dann gleichgestellt, wenn in An-
betracht des Ausmasses und der Dauer der Verhinderung ein künftiger Arbeitgeber
den Betroffenen mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht einstellen würde (Manfred Reh-
binder/ Jean-Fritz Stöckli, Berner Kommentar, Der Arbeitsvertrag, Bern 2014, Art. 336c
N. 3). Die Kündigung kann folglich nach Ablauf der Sperrfrist erfolgen, auch wenn die
Arbeitsunfähigkeit nicht 100 % beträgt. Wendet man nun gemäss Art. 6 Abs. 2 Perso-
nalG diese Bestimmung analog auf das Personalgesetz an, bedeutet dies, dass
Art. 59 PersonalG auch zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitnehmer weniger als
100 % arbeitsunfähig ist, da es auf den Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht ankommt. Die
Rüge des Beschwerdeführers, der Staatsrat hätte nicht kündigen dürfen, da es einer
Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % bedürfe, geht somit fehl. Zudem wird an die-
ser Stelle erwähnt, dass wie bereits oben dargelegt, nach einem Jahr und drei Mona-
ten oder nach dreizehneinhalb Monaten jeder Besoldungsanspruch entfällt. Der Be-
schwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass er während der in Art. 12 Abs. 2 BesG ge-
nannten dreizehneinhalb Monaten den Lohn nicht ausbezahlt erhalten hat. Der Staats-
rat hat Art. 59 PersonalG somit zu Recht angewendet.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzung der bleibenden Arbeits-
unfähigkeit, welche die Anwendung von Art. 59 PersonalG verlange, sei nicht erfüllt. Er
führt diesbezüglich aus, seine Arbeitsfähigkeit betrage derzeit gemäss den bisherigen
Arbeitszeugnissen 50 %. Definitiv und verbindlich sei dies noch nicht abgeklärt. Er sei
sicher in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich sowie auch in anderen seinen Fähigkei-
ten und Kompetenzen entsprechenden Tätigkeiten im Rahmen seiner Arbeitsfähigkeit
einsetzbar. Er habe immer wieder in diesem Rahmen arbeiten wollen, was der Staat
wider Treu und Glauben nicht zugelassen habe. Von einer bleibenden (gemeint 100 %)
Arbeitsunfähigkeit, wie dies der Sinn des Art. 59 PersonalG sei, könne somit keine Re-
de sein. Es könne somit nicht auf Grund dieses Artikels gekündigt werden.
5.2 Wie der Staatsrat zu Recht vorbrachte, kann im vorliegenden Fall in guten Treuen
von einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % ausgegangen werden.
Gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und den eingereichten Arzt-
zeugnissen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit dem 16. April 2013 ohne
Unterbruch zu jeweils mindestens 50 % arbeitsunfähig war, abgesehen von der Zeit-
spanne zwischen dem 15. April 2014 bis zum 15. Mai 2014, in dem ihm eine Arbeitsun-
fähigkeit von 40 % attestiert wurde. Es kann folglich von einer bleibenden Arbeitsunfä-
higkeit ausgegangen werden und der Art. 59 PersonalG wurde zu Recht angewendet.
Wie bereits oben dargelegt, kommt es auf den Grad der Arbeitsunfähigkeit für die An-
wendung von Art. 59 PersonalG nicht an.
6. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Art. 59 Abs. 2 PersonalG vorsehe, dass
der Angestellte bei teilweiser Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit teilweise wieder
anzustellen sei, sofern eine dem Anforderungsprofil des Angestellten entsprechende
Stelle frei sei. Art. 59 Abs. 2 PersonalG lautet wie folgt: „Vorbehalten bleibt gegebenen-
falls die allfällige gänzliche oder teilweise Wiederanstellung bei gänzlicher oder teilwei-
ser Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, sofern eine dem Anforderungsprofil des An-
gestellten entsprechende Stelle frei ist.“ Wie sich aus den Worten „vorbehalten“, „ge-
gebenfalls“, „allfällige“ und „sofern“ entnehmen lässt, verleiht Art. 59 Abs. 2 PersonalG
dem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Wiederanstellung. Der Beschwerdeführer
kann daher für sich nicht ableiten, der Staat hätte ihm zwingend eine Stelle anbieten
müssen. Der Staat hat dem Beschwerdeführer diverse Stellenangebote unterbreitet,
und somit sein Mögliches getan. Art. 59 Abs. 2 PersonalG sieht ausdrücklich vor, dass
eine Wiederanstellung nur dann vorbehalten ist, sofern eine entsprechende Stelle frei
ist. Dies war in casu jedoch nicht der Fall und der Beschwerdeführer hat keinen weiter-
gehenden Anspruch, wie er dies behauptet. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass er
zwingend Anspruch auf eine Wiederanstellung gehabt hätte, zielt somit ins Leere und
muss abgewiesen werden.
7. Der Beschwerdeführer führt aus, das Vorgehen des Staatsrats sei nicht zulässig,
indem dieser das Arbeitsverhältnis zu 50 % auf Grund von Art. 59 PersonalG auf den
November 2014 und zu 50 % auf Grund eines anderen Artikels auf den
Januar 2015 kündigte, da der Anstellungsvertrag ein Ganzes sei. Es muss folglich
geprüft werden, ob der Staatsrat zu Recht vorerst nur einen Teil und den anderen Teil
auf einen späteren Zeitpunkt gekündigt hat.
7.1 Gemäss der Lehre und Rechtsprechung gilt betreffend Teilkündigung folgendes zu
sagen: Besteht ein Vertrag aus verschiedenen, voneinander unabhängigen Teilen, so
kann grundsätzlich jeder Teil selbständig beendet werden. Die Tätigkeit eines Arbeit-
nehmers für einen bestimmten Arbeitgeber ist indessen grundsätzlich als einheitliches
Arbeitsverhältnis anzusehen. Die Möglichkeit einer Teilkündigung besteht daher nur,
wenn dies vereinbart ist (Urteil des Bundesgerichts 4C.398/2001 E. 2.2.1; Ullin
Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich 2012, Art. 335
N. 3; Frank Vischer/Roland M. Müller, a.a.O., § 24 N. 12).
7.2 Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer vom Kanton Wallis angestellt. Wie
der Beschwerdeführer dies zu Recht vorbrachte, handelt es sich dabei um ein einheitli-
ches Arbeitsverhältnis. Der Staatsrat bringt indessen auch nicht vor, dass im Anstel-
lungsvertrag die Möglichkeit einer Teilkündigung vorgesehen gewesen wäre. Der
Staatsrat hätte folglich nach dem oben Gesagten das ganze Arbeitsverhältnis als ein
Ganzes im Umfang von 100 % auf den 21. November 2014 kündigen können und sol-
len. Vorbehalten wäre die Anwendung von Art. 59 Abs. 2 PersonalG gewesen, der eine
Wiederanstellung unter gewissen Voraussetzungen vorsieht. Doch spricht man in Art.
59 Abs. 2 PersonalG von einer „Wiederanstellung“ und nicht von einer „Weiterbeschäf-
tigung“ in dem Sinne, dass das Arbeitsverhältnis nur zum Teil gekündigt wird und zum
anderen Teil weitergeführt wird. Wäre folglich nach dem Vorangesagten das ganze
Arbeitsverhältnis gekündigt worden, hätte dem Beschwerdeführer auch keine Entschä-
digung nach Art. 66 Abs. 2 PersonalG zugestanden. Das Kantonsgericht darf aber ge-
mäss Art. 79 Abs. 1 VVRG weder über die Begehren des Beschwerdeführers hinaus-
gehen noch die angefochtene Verfügung zu dessen Nachteil ändern. Würde das Kan-
tonsgericht nach dem Obgenannten vorgehen, so hätte es die angefochtene Verfügung
dahingehend geändert, dass das gesamte Arbeitsverhältnis im Umfang von 100 % auf
Grund des Art. 59 Abs. 1 PersonalG auf den 21. November 2014 gekündigt wird. In
diesem Fall aber würde der Beschwerdeführer der vom Staatsrat in seinem Entscheid
vom 15. Oktober 2014 zugesprochenen Entschädigung von 8 Monatsgehältern verlus-
tig gehen, was für diesen in finanzieller Hinsicht Nachteile hätte. Es erübrigt sich dies-
bezüglich, weitergehende Ausführungen zu der Entschädigung und zu den Rügen be-
treffend die Entschädigung zu machen, da das Kantonsgericht ohnehin keine Entschä-
digung in einem solchen Fall zusprechen würde. Daraus folgernd würde der Entscheid
des Kantonsgerichts zum Nachteil des Beschwerdeführers lauten, was gemäss Art. 79
Abs. 1 VVRG nicht zulässig ist und der Beschwerdeführer mit dem vorliegend ange-
fochtenen Entscheid des Staatsrats besser gestellt ist. Was den Auszahlungsmodus
der Entschädigung betrifft, hat der Staatsrat gemäss Eingabe vom 14. Januar 2015
erklärt, dass er sich kulanterweise bereit erkläre, die Entschädigung von acht Monats-
löhnen einmalig an den Beschwerdeführer auszubezahlen und dass er auf den Abzug
der Sozialabzüge verzichte. Dies hat der Beschwerdeführer stillschweigend zur Kennt-
nis genommen.
8. Auf Grund des Dargelegten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei mit
den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
8.1 Im Beschwerdeverfahren hat gemäss Art. 89 Abs. 1 VVRG in der Regel die unter-
liegende Partei die Kosten zu tragen. Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder
teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Im vorliegenden Fall sind jedoch
keine Hinweise ersichtlich, die es rechtfertigten, von der Regel abzuweichen, weshalb
die Gerichtsgebühr vom Beschwerdeführer zu bezahlen ist. Gemäss Art. 3 des Geset-
zes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwal-
tungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten
aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die
Gerichtgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des
Kantonsgerichts beträgt grundsätzlich zwischen Fr. 280.-- und Fr. 4 000.-- (Art. 25
GTar). Auf Grund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierig-
keitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- festgesetzt. Die Ge-
richtsgebühr wird mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 1 200.-- verrechnet, so dass ein Restbetrag von Fr. 300.-- vom Be-
schwerdeführer zu bezahlen ist.
8.2
Abgesehen
von
hier
nicht
interessierenden
Ausnahmen,
für
die
Art. 88 Abs. 5 VVRG anwendbar ist, gewährt die Beschwerdeinstanz der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei auf Begehren die Rückerstattung der notwendigen Kos-
ten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Disposi-
tiv beziffert und der Staats- und Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeits-
gründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG).
Die Parteientschädigung umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie
ihre Anwaltskosten, die das Honorar umfassen, welches sich nach Art. 27 ff. VVRG
berechnet (Art. 4 VVRG). In der Regel darf den Behörden oder den mit öffentlichen
Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, keine Parteientschädigung zu-
gesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG).
erkennt:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieser Entscheid wird dem Beschwerdeführer, sowie dem Staatsrat des Kantons
Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 9. September 2015