Mit Urteil vom 15. Januar 2016 (2C_829/2015) wies das Bundesgericht eine gegen
vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei-
ten ab.
A1 14 283
URTEIL VOM 14. AUGUST 2015
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Thomas Brunner, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Christophe
Joris, Richter, sowie Vanessa Brigger Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X_________, vertreten durch die Rechtsanwälte M_________ und N_________
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS
EINWOHNERGEMEINDE O_________
(Patente)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 24. September 2014.
Sachverhalt
A. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde O_________ (Gemeinde) verfügte am
trieb von vier Taxis auf den 5. März 2014 entzogen würden, die Verfügung wurde am
Einzelunternehmens A_________, erhob am 28. Juni 2013 zusammen mit einem wei-
teren Taxiunternehmer Einsprache gegen diese Verfügung und stellte den Antrag, die
Verfügung der Gemeinde sei rückgängig zu machen, da sie rechtswidrig sei: Der Ent-
zug der Bewilligungen sei ungerechtfertigt, willkürlich und basiere auf keiner gesetzli-
chen Grundlage. Die Investitionen in Elektrotaxis, Batterien und Ladestationen seien in
so kurzer Zeit nicht amortisierbar, den Taxibetrieben drohe der Ruin. Das Taxiregle-
ment sei nach dem Urteil des Kantonsgerichts vom 21. Dezember 2006 willkürlich,
unüberlegt und zu schnell geändert worden ohne dabei auf die Taxibetriebe Rücksicht
zu nehmen. Am 25. Juli 2013 ergänzte X_________, der Entzug der Taxikonzessionen
sei ungerechtfertigt, da im Jahr 2013 nur 36 der 50 Bewilligungen vergeben worden
seien. Der Entzug der Taxikonzessionen entspreche den Art. 8 und 13 des Taxiregle-
ments der Gemeinde vom 4. Dezember 2007 (genehmigt durch den Staatsrat am
ligungen hätten entzogen werden müssen. Das sei willkürlich und rechtswidrig. Eine
vernünftige Abschreibungszeit betrage 25 bis 30 Jahre.
B. Die Gemeinde verfügte mit Einspracheentscheid vom 8. August 2013 (eröffnet am
und die Einsprache von X_________ abgewiesen werde. Gemäss Art. 8 TR würden
alle Betriebsbewilligungen A und B nach 10 Jahren seit Erteilung (frühestens fünf Jahre
nach Inkrafttreten des TR) ihre Gültigkeit verlieren, sofern sie nicht nach Art. 12 TR
erlöschen oder entzogen würden, erneuerten sie sich jedoch stillschweigend um ein
Jahr. Der Gemeinderat könne Bewilligungen nach Art. 13 Abs. 1 lit. d TR nach 10 Jah-
ren entziehen, wenn dies zur Gleichbehandlung mehrerer Bewerber erforderlich sei,
und lege die Anzahl der Taxibewilligungen nach seinem Ermessen fest. Die entzoge-
nen Bewilligungen würden neu ausgeschrieben und auch die vom Entzug/Zeitablauf
betroffenen Taxihalter könnten sich wiederum bewerben. X_________ seien aufgrund
des variablen Entzugs von Bewilligungen zwischen 5 und 10 Jahren nach Inkrafttreten
des TR statt 7 vorerst nur 4 Bewilligungen entzogen worden, was Art. 8 Abs. 2 TR ent-
spreche und verhältnismässig sei. Eine Abschreibung der getätigten Investitionen in-
nert 10 Jahren sei sowohl wirtschaftlich wie steuerlich geboten, zumal das Rotations-
prinzip den Taxihaltern bekannt gewesen sei.
Der periodische Bewilligungsentzug nach 10 Jahren sei aufgrund der Rechtsprechung
des Bundesgerichts ins TR eingefügt worden, welches entschieden habe, dass Ta-
xibewilligungen keine wohlerworbenen Rechte darstellten. Sie seien im Sinne des Ro-
tationsprinzips zu befristen und nach Zeitablauf neu auszuschreiben. Dieser Eingriff in
die Wirtschaftsfreiheit sei unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller am
Gewerbe Beteiligten gerechtfertigt. Das Kantonsgericht verlange von der Gemeinde die
Einhaltung des Rotationsprinzips in vernünftigen Abständen.
Die Gemeinde habe die Anzahl der Bewilligungen in Berücksichtigung der Verkehrssi-
cherheit in den letzten Jahren von 50 Bewilligungen auf 36 Bewilligungen Typ A (und 2
Typ B) reduziert, das Vergabeverfahren sehe eine Erhöhung auf 40 Bewilligungen Typ
A vor. Es liege in der Kompetenz des Gemeinderats, die zahlenmässige Obergrenze
der Bewilligungen festzulegen und diese je nach Bedürfnissen und Verkehrsentwick-
lung zu ändern.
C. X_________ reichte am 4. November 2013 Beschwerde beim Staatsrat gegen den
Einspracheentscheid der Gemeinde ein und beantragte dessen Aufhebung. Der ange-
fochtene Entscheid verstosse gegen die in Art. 27 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankerte Wirtschafts-
freiheit. Diese könne bloss aus polizeilichen Gründen wie Sicherheit und Gesundheit,
nicht aber aus wirtschaftspolitischen Gründen, wie im vorliegenden Fall geschehen,
beschränkt werden. Die Argumentation der Gemeinde verstosse auch gegen die
Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 BV und sei zudem sachlich falsch.
D. Am 5. November 2013 stellte X_________ zudem bei der Gemeinde das Gesuch,
den Entscheid betreffend den Entzug seiner Taxibewilligungen wieder zu erwägen. Der
Entscheid verstosse gegen die Wirtschaftsfreiheit und die Rechtsgleichheit und sei
sachlich falsch. Würden die Bewilligungen entzogen, sei ein Weiterbetrieb des Unter-
nehmens gefährdet. Die Gemeinde trat mit Verfügung vom 21. November 2013 (eröff-
net am 22. November 2013) auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, da es keine
neuen Erkenntnisse zu schaffen vermöge und die vorgebrachten Rügen bereits im
Einspracheentscheid in rechtlicher Hinsicht begründet worden seien. Dieser Nichtein-
tretensentscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
E. Der Staatsrat wies die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde
am 24. September 2014 (eröffnet am 29. September 2014) ab, soweit er darauf eintrat.
Die Befugnis zur Betreibung eines Taxiunternehmens mit Benutzung der Standplätze
stelle laut Bundesgericht gesteigerten Gemeingebrauch dar. Dieser könne Gegenstand
einer Bewilligung bilden, setze aber keine eigentliche Konzession voraus. Selbst bei
Sondernutzung, welche eine Konzession voraussetze, müsse das Gemeinwesen nach
einer gewissen Zeit die Möglichkeit haben, neu über die Konzessionen zu befinden, es
dürfe sich nicht durch das Einräumen „ewiger“ Nutzungsrechte seiner Hoheit entäus-
sern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsse der Inhaber eines auf un-
befristete Zeit erteilten Sondernutzungsrechts in Kauf nehmen, dass seine Konzession
nachträglich befristet und nach Ablauf einer angemessenen Dauer entschädigungslos
aufgehoben werde. Umso mehr müsse dem Gesetzgeber bei einer blossen Bewilligung
zum gesteigerten Gemeingebrauch die Befugnis zustehen, eine zeitliche Grenze zu
setzen. Das Kantonsgericht habe im Urteil A1 06 177 festgestellt, dass die damalige
Vergabepraxis betreffend Taxibewilligungen A der Gemeinde im Sinne der Wirtschafts-
freiheit geändert werden müsse. Die Gemeinde sei beauftragt worden, bei der Ertei-
lung der Bewilligungen innert nützlicher Frist einen verfassungskonformen Zustand zu
schaffen. Aufgrund dieses Entscheides habe die Gemeinde das Taxireglement ange-
passt, gemäss Art. 8 TR würden alle Bewilligungen A für die Dauer von 10 Jahren er-
teilt.
Die Beschränkung der Anzahl der Taxibewilligungen stelle zwar einen Eingriff in die
Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers dar, sei aber zulässig: Das von der Urver-
sammlung angenommene Taxireglement sei ein Gesetz im formellen Sinn auf kommu-
naler Ebene und stelle eine genügende gesetzliche Grundlage dar für den Eingriff. Das
öffentliche Interesse an der Beschränkung der Anzahl Taxibewilligungen A sei gemäss
Verkehrsreglement der Polizeigüterschutz, namentlich die öffentliche Ruhe, Sicherheit
und Ordnung. Der Ausbaugrad der Strassen lasse einen starken Fahrverkehr nicht zu,
da die Gemeinde ein autofreier Kurort bleiben solle. Die Sicherheit der Fussgänger und
Fahrzeuge gestatte nur einen auf das Notwendige begrenzten Fahrzeugverkehr. Die
Beschränkung der Anzahl Bewilligungen sei notwendig, um die öffentliche Sicherheit
und Ordnung zu erhalten, die Zahl der zirkulierenden Taxis würde anderenfalls unkon-
trolliert wachsen und der Kurort könnte auch nicht mehr als autofrei gelten. Ein milde-
res Mittel sei nicht ersichtlich. Zweck und Wirkung der Massnahme seien zudem ver-
hältnismässig: Die bisherigen Inhaber würden weiterhin über Bewilligungen verfügen
und könnten sich jederzeit wieder für frei gewordene Bewilligungen bewerben, sofern
sie die Kriterien zur Bewilligungserteilung weiterhin erfüllten. Elektrofahrzeuge müssten
bei Entzug von Bewilligungen nicht zwingend aufgegeben werden. Es sei zumutbar,
dass die bisherigen Bewilligungsinhaber sich mit anderen Bewerbern messen müssten.
Die strittigen Bewilligungen des Beschwerdeführers seien befristet gewesen. Die Ge-
meinde habe die abgelaufenen Bewilligungen gemäss Art. 13 lit. d TR zurückfordern
dürfen, da sich mehrere neue Interessenten für Taxibewilligungen gemeldet hätten.
Dieses Vorgehen stelle keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdefüh-
rers dar.
Der Beschwerdeführer habe weder ausgeführt, inwiefern die Gemeinde den Grundsatz
der Rechtsgleichheit verletzt habe noch in welchen Punkten der Einspracheentscheid
sachlich falsch sei. Er habe sich nicht wenigstens kurz mit den Erwägungen des ange-
fochtenen Einspracheentscheides auseinandergesetzt, wie es das Bundesgericht ver-
lange, sondern Behauptungen in den Raum gestellt ohne konkrete Begründung. Die
Rügen seien deshalb als unbegründet abzuweisen.
F. Dagegen erhob X_________ (Beschwerdeführer) am 29. Oktober 2014 Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts
mit folgenden Anträgen:
„1. Der Entscheid des Staatsrates vom 24.9.2014 wird aufgehoben.
O_________ auferlegt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, im angefochtenen Entscheid würden zwar In-
halt und Bedeutung von Art. 27 BV korrekt festgehalten, in seinem Fall seien diese
unbestrittenen Grundsätze jedoch nicht korrekt angewendet worden. Er erfülle die Vo-
raussetzungen zur Erteilung bzw. Wiedererneuerung der Konzession unstrittig, die
Gemeinde mache auch nicht geltend, die Voraussetzungen seien nicht mehr erfüllt.
Der Hinweis auf die Chronologie der Revisionen des TR im angefochtenen Entscheid
aufgrund des Kantonsgerichtsurteils gehe fehl. Die Interpretation des TR durch den
Staatsrat sei nicht zutreffend und die in Art. 12 TR aufgeführten Gründe würden nicht
vorliegen. Die Wirtschaftsfreiheit könne nicht durch geänderte kommunale Bestimmun-
gen ausgehebelt werden. Eine korrekte Anwendung der BV und der bundesgerichtli-
chen Praxis müsse zur Erteilung der Bewilligungen führen. Der freie Wettbewerb der
Taxiunternehmungen habe über die Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden zu ent-
scheiden.
Der Beschwerdeführer rügt ausserdem eine Verletzung des Grundsatzes der Rechts-
gleichheit. Erwägung 6 des angefochtenen Entscheides halte unzutreffend fest, der
Beschwerdeführer hätte seinen Vorwurf der Verletzung der Rechtsgleichheit im Ver-
waltungsbeschwerdeverfahren nicht belegt: Er habe in seinen Rechtsschriften festge-
halten, dass andere Taxiunternehmer eine Transport-Konzession erhalten hätten und
eine Gleichstellung seines Unternehmens mit den Konkurrenzunternehmen verlangt.
Die Gemeinde bevorzuge mit der Erteilung einer Konzession an ein Taxiunternehmen
in B_________ offensichtlich auswärtige Unternehmungen zu Ungunsten der ansässi-
gen. Der angefochtene Entscheid habe diese Konzessionserteilung nicht thematisiert
und die Unterlangen, welche die Ungleichbehandlung bewiesen hätten, nicht ediert.
G. Der Staatsrat beantragte am 19. November 2014 die vollumfängliche und kosten-
pflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. In der Be-
schwerde an den Staatsrat vom 4. November 2014 sei keine der nun vom Beschwer-
deführer ausgeführten Begründungen betreffend Verletzung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung enthalten gewesen und auch nicht die Edition der Konzessionsun-
terlagen des Taxiunternehmens in B_________ verlangt worden. Diese Begründung
habe der Beschwerdeführer in einem weiteren Verfahren vorgebracht, welches noch
beim Staatsrat hängig sei und die Verweigerung einer Transportbewilligung zum Ge-
genstand habe und nicht den Entzug der Taxibewilligungen. Im Weiteren verwies der
Staatsrat auf den angefochtenen Entscheid, aus welchem der rechtserhebliche Sach-
verhalt und die Entscheidgründe hervorgingen.
H. Die Gemeinde beantragte am 5. Dezember 2014, der Entscheid des Staatsrates
vom 24. September 2014 sei zu bestätigen, die Kosten von Verfahren und Entscheid
seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und der Gemeinde sei eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegegner vermische das vorliegen-
de Verfahren (Entzug von vier Taxibewilligungen Typ A) mit weiteren Verfahren, näm-
lich der Verweigerung der In-Verkehr-Setzung eines Transportfahrzeuges (Beschwerde
beim Staatsrat hängig) und der Zuteilung von zwölf Taxibewilligungen, derer zwei der
Beschwerdeführer für die Dauer von zehn Jahren erhalten habe. Der Beschwerdefüh-
rer setze sich mit den Erwägungen des Staatsrats nicht auseinander. Er verletze die
minimalen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift. Es liege weder eine sachbezo-
gene Begründung vor noch eine inhaltliche Bezugnahme auf die Argumentation des
angefochtenen Entscheids. Der Beschwerdeführer müsse erkenntlich darlegen, aus
welchen Gründen und in welchen Punkten er die Erwägungen der Vorinstanz als un-
richtig oder nicht stichhaltig erachte. Da die Beschwerde nicht von einem Laien ver-
fasst worden sei, gelte ein strengerer Massstab, welcher der Beschwerdeführer unter-
schreite; er begnüge sich mit rein appellatorischer Kritik. Die Erfüllung der Vorausset-
zungen der Bewilligung sei nicht Gegenstand des vorliegenden Entzugs, welcher auf-
grund des Ablaufs der Bewilligungsdauer erfolgt sei und nicht wegen der Nichterfüllung
der Kriterien. Der Beschwerdeführer habe von Anfang an gewusst, dass die Bewilli-
gungen am 5. März 2013 enden würden. Er vermöge nicht aufzuzeigen, was an der
Interpretation des TR durch den Staatsrat nicht richtig sei. Die zeitlich befristeten Bewil-
ligungen seien abgelaufen und könnten gemäss Art. 12 lit. b und Art. 13 Abs. 1 lit. d TR
entzogen werden. Der Staatsrat habe in beispielhafter Weise ausgeführt, weshalb der
Bewilligungsentzug keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit darstelle, der Beschwerde-
führer behaupte in appellatorischer Weise und ohne jeden Bezug zu dieser Argumenta-
tion die Aushebelung der Wirtschaftsfreiheit. Der Staatsrat habe die Rügen bezüglich
Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung völlig zu Recht als unbegründet
abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behauptungen seien Bestand-
teil eines anderen vor dem Staatsrat hängigen Beschwerdeverfahrens (Verweigerung
der Bewilligung für einen Elektrotransporter). Der Beschwerdeführer lege die behaupte-
te Ungleichbehandlung nicht dar und begnüge sich mit rein appellatorischer Kritik.
Auch seinen Konkurrenten seien Taxibewilligungen entzogen worden, gesamthaft sei-
en zwölf Bewilligungen entzogen worden.
I. Der Beschwerdeführer replizierte am 16. Januar 2015 und hielt an seinen Rechtsbe-
gehren und bisherigen Ausführungen fest. Es sei korrekt, dass insgesamt drei Verfah-
ren zwischen ihm und der Gemeinde hängig seien und es gehe dabei immer um die
Verletzung der Wirtschaftsfreiheit sowie des Gebots der Gleichbehandlung. Die Ge-
meinde greife in die unternehmerische Freiheit des Beschwerdeführers ein und lasse
nicht den Markt spielen. Die Verfahren seien materiell miteinander verbunden und es
gehe immer darum, dass er bei der Erneuerung oder Neuerteilung von Konzessionen
unkorrekt behandelt werde. Eine saisonale Taxibewilligung sei ihm aus unhaltbaren
Gründen verweigert worden. Er führe seit Jahren einen verzweifelten Kampf um seine
Existenz als Taxiunternehmer.
J. Der Staatsrat verzichtete am 28. Januar 2015 auf das Einreichen einer Duplik. Die
Gemeinde duplizierte am 2. Februar 2015 und hielt an ihren Rechtsbegehren und bis-
herigen Ausführungen fest. Der Beschwerdeführer habe mit Mietvertrag vom 30. Mai
2012 das Taxiunternehmen von C_________ mit sechs Taxis zum Gebrauch über-
nommen. Die Gemeinde habe der Übertragung der Taxibewilligungen und der Be-
triebsbewilligung zugestimmt, da die Taxibewilligungen bereits damals befristet waren.
Der Beschwerdeführer habe von Anfang an um die Befristung und die damit verbunde-
nen Konsequenzen gewusst, es könne keine Rede sein von einem „seit Jahren“ ge-
führten „verzweifelten Kampf um seine Existenz“. Eine Vermengung der vom Be-
schwerdeführer genannten Verfahren sei unzulässig; es würden unterschiedliche Moti-
ve, Rechtsgrundlagen und Sachverhalte vorliegen, die Verfahren seien bei unter-
schiedlichen Instanzen hängig, bei unterschiedlichem Verfahrensstand. Auf die Edition
weiterer Akten sei zu verzichten, da diese nichts zur Erhellung der vorliegenden Sache
beizutragen vermochten. Der Beschwerdeführer verkenne immer noch, dass es sich
beim Taxigewerbe nicht um einen unbegrenzt „freien Markt“ handle und sei auf die
diesbezüglich einlässlichen Ausführungen des Staatsrats nicht eingegangen. Den Vor-
wurf der unkorrekten Behandlung des Beschwerdeführers wies die Gemeinde ent-
schieden zurück; es sei vielmehr der Beschwerdeführer, der gegen alles Obstruktion
betreibe und sich bisweilen seinen Leistungs-, Nachweis- und Lieferungspflichten nicht
bewusst sein wolle. Der Beschwerdeführer habe es trotz Nachfrist unterlassen, genü-
gende Nachweise für eine Saisonbewilligung vorzulegen, wie es seine Mitbewerber
klaglos getan hätten.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung
im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwal-
tungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Aus-
schlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter-
liegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Staatsratsentscheids
und als Einzelzeichnungsberechtigter eines betroffenen Taxiunternehmens durch die-
sen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhe-
bung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Be-
schwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48
VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 80
Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG). Der Beschwerdeführer hat demnach grund-
sätzlich die Rügen, die er geltend machen will, in der Beschwerde vollständig und ge-
nau anzugeben. Das Kantonsgericht ist zwar an die Begehren des Beschwerdeführers
(Art. 79 Abs. 1 VVRG) gebunden, nicht aber an die Begründung der Begehren oder die
Motive des angefochtenen Entscheids (Art. 79 Abs. 2 VVRG; Urteile des Kantonsge-
richts A1 09 227 vom 30. April 2010 E. 4.1; A1 10 170 vom 25. März 2011 E. 2.2;
A1 11 168 vom 18. Januar 2012 E. 2 und A1 11 178 vom 22. Juni 2012). Es können
zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts geltend gemacht werden, nicht jedoch, abgesehen von hier nicht
zutreffenden Ausnahmen, die Unzweckmässigkeit der Verfügung (Art. 78 VVRG).
3. Der Beschwerdeführer beantragt als Beweismittel die von ihm eingereichten Belege
sowie die Edition sämtlicher Akten betreffend Transportkonzession und der Konzessi-
onsunterlagen des Taxiunternehmens in B_________.
3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Die
Parteien haben daher das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen, wenn
die Beweise die Entscheidung beeinflussen können (BGE 137 III 324 E. 3.2.2; 127 I 54
E 2b; 124 I 241 E. 2). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der
herrschenden Lehre aber geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu
verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und
ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsre-
levante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136
I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isa-
belle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. A., Zürich 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft u.a. zu, wenn eine Beweis-
führung über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1
lit. d, 56 und 17 Abs. 2 VVRG; Urteil des Bundesgerichts 1A.87/2006 vom 12. Septem-
ber 2006 E. 2.2; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 122 II 464 E. 4a mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den
Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sach-
verhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Be-
weismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 124 I 274 E. 5b; 122 II 464 E. 4a; Alf-
red Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537).
3.2 Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege zu den
Akten genommen und der Staatsrat hat mit dem Schreiben vom 19. November 2014
die Akten des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens und der Gemeinde eingereicht. Strit-
tig ist vorliegend der Entzug von vier Taxibewilligungen Typ A und nicht die Erteilung
von Transportbewilligungen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Akten von Verfahren
betreffend Transportbewilligungen etwas zur Klärung des vorliegenden Sachverhalts
oder der sich stellenden Rechtsfragen beitragen könnten. Die vorhandenen Akten ent-
halten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen – wie aus den
nachfolgenden rechtlichen Erwägungen hervorgeht – zur Beurteilung der rechtserheb-
lichen Fragen. Das Kantonsgericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden
Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel – insbesondere
die Edition von Akten betreffend Transportbewilligungsverfahren - würden an der zu
beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts ändern, weshalb auf zusätzliche Beweis-
abnahmen verzichtet wird.
4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV); die
Vorinstanz habe zwar Inhalt und Bedeutung von Art. 27 BV korrekt festgehalten, diese
Grundsätze jedoch falsch angewandt. Eine korrekte Anwendung müsse zur Erteilung
der Bewilligungen führen, er erfülle die Voraussetzungen zur Erteilung bzw. Wiederer-
neuerung. Der Staatsrat habe zudem das TR falsch interpretiert, die in Art. 12 TR auf-
geführten Gründe würden nicht vorliegen. Die Wirtschaftsfreiheit könne nicht durch
geänderte kommunale Bestimmungen ausgehebelt werden.
4.1 Der Staatsrat hat in einem ersten Schritt die im Taxireglement vorgesehene Be-
schränkung der Anzahl Taxibewilligungen Typ A auf die Vereinbarkeit mit der Garantie
der Wirtschaftsfreiheit hin überprüft und ist zum Schluss gekommen, dass es sich da-
bei um einen zulässigen Grundrechtseingriff aus polizeilichen Gründen handle (E. 5 -
5.1.5 des angefochtenen Entscheids). Diese Einschätzung der Vorinstanz ist aus nach-
folgenden Gründen nicht zu beanstanden.
4.1.1 Bei der Nutzung von Standplätzen auf öffentlichem Grund handelt es sich um
gesteigerten Gemeingebrauch. Die privatwirtschaftlich tätigen Taxihalter können sich in
diesem Zusammenhang auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) berufen. Den Gemein-
den und den Kantonen obliegt es, die Benützung des öffentlichen Grundes zu regeln
(Art. 664 Abs. 3 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907
[ZGB; SR 210]). Sie sind befugt, durch Gesetze im materiellen Sinne in verschiedener
Hinsicht in die Wirtschaftsfreiheit von Taxihaltern einzugreifen, sofern der Eingriff im
öffentlichen Interesse notwendig ist, auf sachlich vertretbaren Kriterien beruht und den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung
der Gewerbegenossen respektiert (vgl. dazu BGE 121 I 279 E. 2.a; 108 Ia 135 E. 3;
Urteil des Bundesgerichts 2C_61/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 4.1, je mit Hinweisen).
4.1.2 Das Bundesgericht anerkennt ausserdem seit langem, dass aus Kapazitätsgrün-
den eine weitere Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit von Taxihaltern zulässig ist; da
die Zahl der Standplätze nicht beliebig erhöht werden kann, ist die Beschränkung der
Anzahl der Bewilligungen pro Bewerber und nötigenfalls eine Auswahl unter den Be-
werbern für Taxistandplätze zulässig, sofern diese Beschränkung im öffentlichen Inte-
resse notwendig ist, auf sachlich vertretbaren Kriterien beruht und die Grundsätze der
Verhältnismässigkeit sowie der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen wahrt (BGE
108 Ia 135 E. 3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 2C_61/2009 vom 5. Oktober
2009 E. 4.2; 2P.258/2006 vom 16. März 2007 E. 2.1). Der Staat darf die Bewilligung
von Taxistandplätzen abhängig machen von den Erfordernissen des Verkehrs und dem
verfügbaren Platz sowie, in geringerem Ausmass, den Bedürfnissen der Öffentlichkeit
(Urteil des Bundesgerichts 2P.77/2001 vom 28. Juni 2001 E. 2a mit Hinweis; ZWR
2015 S. 66 f.).
4.1.3 Soweit der Beschwerdeführer den freien Wettbewerb unter den Taxiunterneh-
men bzw. den freien Markt anruft und das Vorgehen der Gemeinde als Eingriff in seine
unternehmerische Freiheit kritisiert, verkennt er, dass die Gemeinde berechtigt und bis
zu einem gewissen Grad auch verpflichtet ist, den Taxibetrieb und insbesondere die
Anzahl der Standplätze auf ihrem Gemeindegebiet zu regulieren:
Wer Taxidienste anbieten will, benötigt gemäss Art. 154 Abs. 1 des Strassengesetzes
vom 3. September 1965 (SGS/VS 725.1; fortan StrG) eine Bewilligung der betreffen-
den Gemeinde, welche sicherstellen muss, dass der Bewerber die beruflichen und mo-
ralischen Voraussetzungen erfüllt und dass die Dienstfahrzeuge den Anforderungen
eines Taxidiensts genügen. Ausserdem ist eine Bewilligung oder Konzession der zu-
ständigen Behörde erforderlich für das Parkieren von Taxis in besonders reservierten
Flächen von öffentlichen Verkehrswegen oder Plätzen, wobei die Zahl dieser Bewilli-
gungen oder Konzessionen vom verfügbaren Raum, vom Verkehr und von den Be-
dürfnissen des Publikums abhängt (Art. 154 Abs. 3 und Art. 139 Abs. 1 StrG). Im Rah-
men dieser Vorschriften sind die Gemeinden berechtigt, eigene Reglemente zu erlas-
sen (Art. 154 Abs. 5 StrG).
Bestimmungen eines kommunalen Reglements können sehr wohl eine gesetzliche
Grundlage für die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 und Art 36
Abs. 1 BV darstellen. Gemeindereglemente, die im Verfahren der ordentlichen kom-
munalen Gesetzgebung erlassen werden, nehmen den Rang eines Gesetzes im for-
mellen Sinn ein und taugen als gesetzliche Grundlage für schwere Grundrechtseingrif-
fe i.S.v. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 15 N. 6; Rainer J. Schweizer, in:
Kommentar BV, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 36 N. 16; BGE 131 I 333 E. 4.3 mit Hin-
weisen).
Die Gemeinde ist gemäss Art. 154 Abs. 5 StrG berechtigt, Bestimmungen betreffend
Taxidienste und Taxistandplätze zu erlassen. Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat
(E. 5.1.1 des angefochtenen Entscheids) handelt es sich beim von der Urversammlung
der Gemeinde am 4. Dezember 2007 beschlossenen und dem Staatsrat am 5. März
2008 genehmigten Taxireglement um ein Gesetz im formellen Sinn auf kommunaler
Ebene, welches eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Einschränkung der
Wirtschaftsfreiheit darstellt. Art. 9 Abs. 2 TR hält fest, dass die Gemeinde bei der Fest-
legung der Anzahl der Taxistandplätze den Verkehrsbedürfnissen, der allgemeinen
Sicherheit, der Grösse des ihr zur Verfügung stehenden Platzes sowie den Bedürfnis-
sen der Bevölkerung und Gäste Rechnung trägt.
4.1.4 Den Gemeinden, welchen hinsichtlich der Regelung der Benutzung des öffentli-
chen Grundes Autonomie zukommt, gesteht das Bundesgericht einen grossen Ermes-
sensspielraum bei der Erteilung von Bewilligungen für Taxistandplätze auf öffentlichem
Grund zu, welcher jedoch durch die bereits genannten Grundsätze, die sich aus der
Wirtschaftsfreiheit ergeben (siehe oben E. 4.1.1 f.), eingeschränkt wird (Urteile des
Bundesgerichts 2C_61/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 2.3; 2P.77/2001 vom 28. Juni
2001 E. 2a). Das Bundesgericht weist insbesondere darauf hin, dass bei solchen Ent-
scheidungen örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen sind, welche den unteren Be-
hörden besser bekannt sind (BGE 108 Ia 135 E. 3) und dass die Anzahl der Standplät-
ze nicht beliebig erhöht werden kann, wenn Verkehrsprobleme und Streitigkeiten zwi-
schen Chauffeuren verhindert werden sollen (Urteil des Bundesgerichts 2P.77/2001
vom 28. Juni 2001 E. 2a mit Hinweisen). Bei der Überprüfung eines kommunalen Er-
messensentscheids wie der Festlegung der Anzahl Taxistandplätze ist deshalb Zu-
rückhaltung angebracht (Urteil des Kantonsgerichts A1 09 203 vom 29. Januar 2009 E.
4.4).
4.1.5 Die Gemeinde hat nach dem Gesagten bei der Festlegung der Anzahl der Taxi-
standplätze auf dem Gemeindegebiet ihren Ermessenspielraum korrekt ausgeübt, in-
dem sie sich nicht alleine an den Bedürfnissen der Taxikundschaft orientiert, sondern
auch die räumliche Situation und die Verkehrssicherheit berücksichtigt hat. Erst recht
darf die Gemeinde die Festlegung der Anzahl der Plätze nicht den Taxiunternehmern
selbst überlassen, wie dies der Beschwerdeführer fordert. Die Vorinstanz hat diesbe-
züglich bereits darauf hingewiesen, das Gemeinwesen dürfe sich nicht durch die Ein-
räumung von „ewigen“ Nutzungsrechten seiner Hoheit entäussern (E. 4 des angefoch-
tenen Entscheids).
4.1.6 Was das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit als weitere Voraus-
setzungen für einen gemäss Art. 27 und 36 BV zulässigen Eingriff in die Wirtschafts-
freiheit angeht, so setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den diesbezüglichen Er-
wägungen der Vorinstanz auseinander und bringt nichts vor, was an deren Richtigkeit
zweifeln lässt. Es kann deshalb auf die korrekten Erwägungen 5.1.2 - 5.1.5 des ange-
fochtenen Entscheids verwiesen werden.
4.2 In einem zweiten Schritt hat sich die Vorinstanz mit der Verfassungsmässigkeit der
im TR vorgesehenen Befristung der erteilten Bewilligungen auseinandergesetzt und
auch darin keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers erblickt.
Vielmehr sei diese Befristung gerade zur Beseitigung der durch das Kantonsgericht
festgestellten Verletzung der Wirtschaftsfreiheit ins TR aufgenommen worden (E. 4 und
5.2 f.).
4.2.1 Der Beschwerdeführer verkennt, dass ihm die Bewilligungen nicht aufgrund ei-
nes Wegfalls der Voraussetzungen (Art. 13 Abs.1 lit a TR) entzogen worden sind sowie
dass es vorliegend nicht um die Erteilung von neuen Taxibewilligungen geht. Der Ent-
zug der vier Taxibewilligungen A erfolgte vielmehr aufgrund von Art. 13 Abs. 1 lit. d TR,
wonach Bewilligungen, welche mindestens zehn Jahre genutzt worden sind, entzogen
werden können, wenn dies zur Gleichbehandlung mehrere Bewerber/Innen erforderlich
ist. Dass der Zeitablauf den Grund für den Bewilligungsentzug darstellt, geht aus dem
angefochtenen Entscheid (E. 5.2) und dem zugrunde liegenden Einspracheentscheid
der Gemeinde vom 4. Oktober 2013 eindeutig hervor. Weiter geht aus der Verfügung
vom 29. Mai 2012 der Gemeinde hervor, dass für vier der sechs an den Beschwerde-
führer übertragenen Taxibewilligungen das Verfallsdatum 5. März 2012 (recte 5. März
Beschwerdeführer angerufenen Art. 12 TR angeht, so hält Buchstabe b dieser Be-
stimmung lediglich fest, dass die Bewilligung durch Entzug erlischt. Demnach ist es
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass die Vo-
rinstanz den Entzug der vier verfallenen Taxibewilligungen unter Art. 13 lit. d TR sub-
sumiert hat (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Entscheids).
4.2.2 Die Erwägungen der Vorinstanz zur Vereinbarkeit der im TR enthaltenen Befris-
tung der Taxibewilligungen mit der Garantie der Wirtschaftsfreiheit werden vom Be-
schwerdeführer nicht beanstandet. Insbesondere setzt sich der Beschwerdeführer nicht
mit der Feststellung der Vorinstanz auseinander, dass die Befristung der Bewilligungen
gerade der Respektierung der Wirtschaftsfreiheit aller Bewerber diene. Es kann dies-
bezüglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz in den E. 4. und 5.2 f. des
angefochtenen Entscheids verwiesen werden.
5. Der Beschwerdeführer rügt ausserdem eine Verletzung des Grundsatzes der
Rechtsgleichheit. Der angefochtene Entscheid halte unzutreffend fest, der Beschwer-
deführer hätte seinen Vorwurf der Verletzung der Rechtsgleichheit nicht belegt. In sei-
nen Rechtsschriften habe er jedoch die Bevorzugung eines Taxiunternehmens in
B_________ kritisiert und eine Gleichstellung seines Unternehmens mit den Konkur-
renzunternehmen verlangt. Die Vorinstanz habe dies nicht thematisiert und die als Be-
weismittel beantragten Unterlagen nicht ediert.
5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass es Ausdruck der wirtschaftspolitischen Funktion von
Art. 27 BV ist, den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten nicht durch staatliche
Massnahmen zu beeinträchtigen (Art. 94 Abs. 4 BV; Regina Kiener/Walter Kälin,
Grundrechte, 2.A., Bern 2013, § 30 S. 367). Dieser aus der Garantie der Wirtschafts-
freiheit abgeleitete Anspruch auf Gleichbehandlung der Konkurrentinnen und Konkur-
renten bietet einen über den Anspruch auf Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV hinausge-
henden Schutz vor Ungleichbehandlung durch den Staat (BGE 121 I 279 E. 4a mit
Hinweisen; Regina Kiener/Walter Kälin, a.a.O., § 30 S. 367 f.). Da die behauptete Un-
gleichbehandlung in Bezug auf den vorliegend strittigen Bewilligungsentzug vom Be-
schwerdeführer nicht begründet wird, kann weder eine Prüfung nach den Kriterien von
Art. 27 BV noch nach denjenigen von Art. 8 BV durchgeführt werden.
5.2 In seiner Beschwerde an den Staatsrat vom 4. November 2013 hat der Beschwer-
deführer gerügt, die Wirtschaftsfreiheit könne bloss aus polizeilichen Gründen wie Si-
cherheit und Gesundheit, nicht aber aus wirtschaftspolitischen Gründen beschränkt
werden, wie es im vorliegenden Fall geschehe. Die Argumentation (der Gemeinde)
verstosse gegen die Wirtschaftsfreiheit und die Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 und
27 BV und sei zudem sachlich falsch. Darin erschöpft sich die Begründung der be-
haupteten rechtsungleichen Behandlung bereits. Eine Konzessions- bzw. Bewilli-
gungserteilung an das Taxiunternehmen in B_________ hat der Beschwerdeführer im
Verfahren vor dem Staatsrat nicht aufgeworfen. Abgesehen davon ist in casu der Ent-
zug von vier Taxibewilligungen Typ A strittig, die Erteilung bzw. Nichterteilung von
Transportbewilligungen ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (siehe oben
E. 3. ff.) worauf sowohl die Gemeinde als auch der Staatsrat zu Recht hingewiesen
haben.
5.3 Die Beschwerdeschrift hat eine Begründung zu enthalten und muss darlegen, an
welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48
Abs. 2 VVRG). Der Beschwerdeführer hat sich somit mit dem angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung
ersichtlich sein, was der Beschwerdeführer verlangt und auf welche Tatsachen er sich
beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen. Das Bundesgericht verlangt, dass
die Vorbringen sachbezogen sind und aus der Beschwerde ersichtlich wird, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 I 303 E.
1.3 mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen
Begründungen, muss für jede von ihnen einzeln dargelegt werden, inwieweit sie Recht
verletzt (Urteil des Bundesgerichts 2C_1096/2012 vom 7. November 2012 E. 2.1). Eine
appellatorische Kritik genügt nicht. Es reicht nicht aus, wenn sich der Beschwerdefüh-
rer darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid als „ausserordentlich hart“ oder
„rechtswidrig“ zu bezeichnen (Urteil des Bundesgerichts 2C_617/2010 vom 26. No-
vember 2010 E. 2.2; vgl. Laurent Merz, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK
Bundesgerichtsgesetz, 2. A., 2011, N. 53 zu Art. 42). Ebenso wenig genügt es, dass
der Beschwerdeführer nur angibt, welche Norm verletzt sein soll, ohne aufzuzeigen,
inwiefern die Vorinstanz dagegen verstossen oder die Bestimmung falsch angewendet
haben soll (Urteil des Bundesgerichts 1C_39/2010 vom 1. Februar 2010 E. 3). Es muss
unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid dargelegt werden, worin die be-
hauptete Verletzung besteht beziehungsweise inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen Recht verstösst (Urteil des Bundesgerichts 2C_686/2014 vom 8. August 2014
E. 4; 8C_481/2014 vom 14. Juli 2014; 8C_861/2013 vom 22. Mai 2014 je mit Verwei-
sen).
5.4 Die Vorinstanz hat die Rüge des Beschwerdeführers betreffend verfassungswidri-
ge Ungleichbehandlung zu Recht als unbegründet abgewiesen: Der Beschwerdeführer
hat lediglich die Bestimmungen Art. 8 und 27 BV genannt und erklärt, „die Argumenta-
tion“ verstosse gegen die Wirtschaftsfreiheit und die Rechtsgleichheit. Inwiefern die
Verfügung der Gemeinde gegen Recht verstossen bzw. worin die behauptete Un-
gleichbehandlung bestehen soll, hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem
Staatsrat nicht dargelegt.
5.5 Auch in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde bringt der Beschwerdeführer keine
Begründung für die behauptete verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber
anderen Unternehmern vor. Er kritisiert lediglich eine Benachteiligung gegenüber ei-
nem Taxiunternehmen in B_________ durch die Verweigerung einer Transportbewilli-
gung, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffend den Entzug
von Taxibewilligungen Typ A ist (siehe oben E. 5.1 und 3. ff.). Die Gemeinde hat zu-
dem darauf hingewiesen, dass auch den Konkurrenten des Beschwerdeführers Ta-
xibewilligungen entzogen worden seien, insgesamt habe die Gemeinde zwölf Bewilli-
gungen entzogen. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Ausführungen der Gemeinde
nicht.
5.6 Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Rüge,
die Gemeinde habe den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt, zu Recht als unbe-
gründet abgewiesen hat. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eben-
falls keine rechtsgenügende Begründung für die behauptete unzulässige Ungleichbe-
handlung vorbringt, wird die Rüge erneut abgewiesen.
6. Der Beschwerdeführer beanstandet schlussendlich eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts (Art. 78 lit. a VVRG) indem er ausführt, der Hinweis im angefochtenen
Entscheid auf die Chronologie der Revisionen des Taxireglements aufgrund des Kan-
tonsgerichtsurteils gehe fehl.
6.1 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt in A. bis F. und E. 4. des angefochtenen Ent-
scheids ausführlich dargestellt. Der Beschwerdeführer erklärt weder, in welchen Punk-
ten diese Feststellungen fehlerhaft sein sollen noch zeigt er den aus seiner Sicht richti-
gen zeitlichen Ablauf des Geschehens auf. Die Sachverhaltsfeststellung in A - F des
angefochtenen Entscheids bezeichnet er sogar als korrekt. Es gibt auch keine Hinwei-
se darauf, dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt nicht mit der Aktenla-
ge übereinstimmen würde. Der Beschwerdeführer stellt in einem einzigen Satz eine
unbegründete Behauptung auf, ohne sich mit der Sachverhaltsfeststellung im ange-
fochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Auf die Rüge wird deshalb mangels Be-
gründung nicht eingetreten (vgl. Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG und
E. 5.3 oben; BGE 140 III 115 E. 2; 133 II 396 E. 3.3; 131 III 384 E. 2.2).
7. Aufgrund des Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerde-
führer als unterliegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der
Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung.
7.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend besteht kein Grund, von der Regel
abzuweichen, weshalb die Gerichtsgebühr vom Beschwerdeführer zu bezahlen ist.
Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor
Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8)
setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsge-
bühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtli-
chen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und
Fr. 4 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs
und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- festge-
setzt.
7.2 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Gemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG wird den
Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen,
in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Es ist vorliegend kein Grund
ersichtlich, von dieser Regel abzuweichen, der Gemeinde wird keine Parteientschädi-
gung zugesprochen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Das Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatsrat des Kantons Walis und der
Einwohnergemeinde O_________ schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 14. August 2015