Victim aid does not cover offender’s loss of earnings

A1 14 260Kantonsgericht03.07.2015Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court held that victim assistance does not cover the offender’s loss of earnings caused by imprisonment. The damage concept under the OHG corresponds to civil liability law, and the Act does not provide broader claims than those the victim could assert civilly against the offender. Because the claimed loss of earnings stems from detention rather than from the victim’s injury, it is a pure economic loss outside the scope of victim assistance. The request for an advance also failed because no compensable claim existed.

Regest

Art. 19 OHG, Art. 21 OHG, Art. 29 OHG; Schadenbegriff und Reichweite der Opferhilfe: Der Schadensbegriff des OHG entspricht demjenigen des Haftpflichtrechts. Ersatzfähig sind nur wirtschaftliche Folgen der strafbaren Handlung, soweit sie in einem zivilrechtlich relevanten Personen- oder Vermögensschaden bestehen; reine Vermögensschäden und Sachschäden fallen grundsätzlich ausser Betracht (E. 5.1 f.). Die Opferhilfe vermittelt keine weitergehenden Ansprüche als diejenigen, welche das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen könnte. Der Erwerbsausfall des Täters während des Strafvollzugs ist nicht Folge der Tatverletzung des Opfers, sondern der Inhaftierung des Täters und ist daher nicht entschädigungsfähig (E. 5.4). Ein Vorschuss setzt eine materiell gedeckte Entschädigungsforderung voraus.

Gesamter Gesetzestext

RVJ / ZWR 2016

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Opferhilfe

Aide aux victimes d’infractions

KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 14 260 vom 3. Juli 2015

Erwerbsausfall und Opferhilfe

  • Der Begriff des Schadens im Opferhilferecht ist der gleiche wie im Haftpflichtrecht.

Als haftpflichtrechtlich relevanter Schaden sind die wirtschaftlichen Auswirkungen

einer schädigenden Handlung beim Geschädigten zu ersetzen (E. 5.1).

  • Die Opferhilfe gewährt nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrechtlich

gegen den Täter geltend machen kann d.h. grundsätzlich allein der Personen-

schaden; Sachschäden und so genannte "reine Vermögensschäden" werden von der

Opferhilfe nicht übernommen (E. 5.2).

  • Der Erwerbsausfall des Täters ist nicht die Folge der Beeinträchtigung des Opfers

durch die Straftat, sondern die Folge seiner Inhaftierung; das Opfer kann diesen

Schaden nicht zivilrechtlich geltend machen, weshalb opferrechtlich auch kein

Anspruch besteht (E. 5.4).

Perte de gain et aide aux vict imes d’infractions

  • La notion de dommage dans la législation sur l’aide aux victimes d’infractions et la

même qu’en droit de la responsabilité civile. Le dommage déterminant en droit de la

responsabilité civile correspond à la différence entre le montant actuel du patrimoine

du lésé et celui qu’il aurait atteint sans l’événement dommageable (consid. 5.1).

  • L’aide aux victimes d’infractions ne confère pas de prétentions allant au-delà de

celles que la victime peut civilement faire valoir à l’encontre de l’auteur, soit, en prin-

cipe, seulement des prétentions en réparation du préjudice corporel ; les dommages

matériels et les dommages purement économiques ne sont pas pris en charge

(consid. 5.2).

  • La perte de gain de l’auteur de l’infraction ne résulte pas de l’atteinte subie par la vic-

time, mais est la conséquence de sa mise en détention ; la victime ne peut pas récla-

mer, au plan civil, la réparation de ce dommage, raison pour laquelle elle ne peut pas

non plus y prétendre au titre de l’aide aux victimes d’infractions (consid. 5.4).

Erwägungen

(…)

5. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer

von Straftaten vom 23. März 2007 (OHG; SR 312.5) hat jede Person,

die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuel-

len Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch

auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Der Anspruch

besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt


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worden ist; sich schuldhaft verhalten hat; vorsätzlich oder fahrlässig

gehandelt hat (Art. 1 Abs. 3 OHG). Nach Art. 19 Abs. 1 OHG haben

das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Entschädigung

für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des

Opfers. Der Schaden wird nach den Artikeln 45 (Schadenersatz bei

Tötung) und 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligatio-

nenrechts (OR) festgelegt. Vorbehalten bleiben die Absätze 3 und 4

(Art. 19 Abs. 2 OHG). Die zuständige kantonale Behörde gewährt

einen Vorschuss, wenn: (a) die anspruchsberechtigte Person sofortige

Hilfe benötigt und (b) die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit

hinreichender Sicherheit festzustellen sind (Art. 21 OHG). Ein Gesuch

um Vorschuss auf Entschädigung wird auf Grund einer summarischen

Prüfung des Entschädigungsgesuchs beurteilt (Art. 29 Abs. 1 Satz 2

OHG). Dabei ist vorerst vorläufig darüber zu entscheiden, ob die

Anspruchsberechtigung gegeben ist. Dazu gehört die Feststellung, ob

anhand der vorgelegten und rasch zugänglichen Beweismittel die

Opfereigenschaft und die Kausalität zwischen Straftat und eingetrete-

nem Schaden bejaht werden können (Peter Gomm, a.a.O., Art. 21

N. 8). Der Anspruch auf Vorschuss besteht aber nur für Entschädi-

gungsleistungen, nicht für Genugtuung nach Art. 22 OHG (Peter

Gomm, a.a.O., Art. 21 N. 2). N. wurde Opfer von Straftaten. An ihrer

Opferstellung ist nicht zu zweifeln. Strittig ist, ob sie und ihre Mutter

Anspruch auf einen Vorschuss und auf eine Entschädigung für den

Erwerbsausfall des Täters während des Vollzugs seiner Strafe haben.

5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Begriff des

Schadens im Opferhilferecht der gleiche wie im Haftpflichtrecht (BGE

131 II 217 E. 4.2, 131 II 121 E. 2.1; 129 II 49 E. 4.3.2; Urteil des Bun-

desgerichts 1C_165/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.3). Das Opfer

kann im Rahmen von Art. 12 ff. OHG Forderungen für die verschiede-

nen Schadensposten geltend machen, die nach Art. 41 des Obligatio-

nenrechtes (OR) in Betracht kämen (BGE 131 II 121 E. 2.4.4). Das

schweizerische Obligationenrecht definiert den ersatzfähigen Scha-

den trotz seiner zentralen Bedeutung im Schadenersatzrecht nicht.

Nach allgemeiner Auffassung sind als haftpflichtrechtlich relevanter

Schaden die wirtschaftlichen Auswirkungen einer schädigenden

Handlung beim Geschädigten zu ersetzen. Diese können in einer un-

freiwillig erlittenen Vermögensminderung oder im entgangenen

Gewinn bestehen, während die Beeinträchtigung persönlich-ideeller

Rechtsgüter an sich keinen (Vermögens-)Schaden darstellt. Schaden

im Rechtssinne ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen, nach


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dem schädigenden Ereignis festgestellten Vermögensstand und dem

Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE

127 III 73 E. 4 mit Hinweisen) beziehungsweise den Einkünften, die

nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind und

denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (BGE 132 III

324 E. 2.2.1; 131 III 360 E. 5.1 und 6.1 und 127 III 403 E. 4a; Urteil

des Sozialversicherungsgerichts Zürich OH.2012.00001 vom 14. Mai

2013 E. 1.5).

5.2 Das Opferhilfegesetz umschreibt nicht näher, für welche Schädi-

gungen der Staat Ersatz leistet. Opfer werden gegenüber den übrigen

Geschädigten aufgrund ihrer besonderen Betroffenheit in der eigenen

Person privilegiert. Daraus wird in der Praxis und in der Literatur

einhellig geschlossen, dass in der Opferhilfe nur diejenigen Auslagen

oder Einbussen von Bedeutung sein können, die im Zusammenhang

mit der die Opfereigenschaft begründenden Straftat bzw. mit der

dadurch bewirkten Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder

psychischen Integrität stehen. Insbesondere gewährt die Opferhilfe

nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrechtlich gegen

den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 369 E. 5a).

Opferrechtlich relevant ist deshalb grundsätzlich allein der Personen-

schaden; Sachschäden und so genannte "reine Vermögensschäden"

werden von der Opferhilfe nicht übernommen (Art. 19 Abs. 3 OHG;

Eva Weishaupt, Finanzielle Ansprüche nach Opferhilfegesetz, in SJZ

2002 S. 322 ff., 327 und 354; Peter Gomm, a.a.O., Art. 19 N. 12 ff.).

Als Personenschaden wird derjenige Schaden bezeichnet, welcher

durch die Beeinträchtigung der Gesundheit der natürlichen Person

entsteht (zum Begriff vgl. Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflicht-

recht, 4. A., Zürich 2008, N. 219 ff.; zu den Schadenspositionen bei

Körperverletzung ders., N. 229 ff. und N. 278 ff.). Als "reiner Vermö-

gensschaden" wird eine Einkommens- oder Vermögenseinbusse

bezeichnet, die sich weder aus einer Körperverletzung oder Tötung

noch aus der Beschädigung oder Zerstörung einer Sache ergibt. Der

reine Vermögensschaden ist auch haftpflichtrechtlich nur dann rele-

vant, wenn ein Verstoss gegen eine Norm vorliegt, zu deren Zweck

eben gerade der Schutz des Vermögens gehört (vgl. Heinz Rey,

a.a.O., N 329 ff.).

5.3 Vorliegend hat die Vorinstanz im Entscheid am …... festgehalten,

S. sei während und nach der Straftat weiterhin seiner Arbeit nachge-


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gangen. Die Beeinträchtigung, welche N. durch die Straftat erlitten

habe, habe ihn nicht an der Ausübung seiner Berufstätigkeit gehin-

dert. Erst die Inhaftierung habe dazu geführt, dass er seine Erwerbs-

tätigkeit aufgeben musste, was zur Folge hatte, dass er kein Ein-

kommen mehr erzielen konnte. Der geltend gemachte Vermögens-

schaden sei nicht infolge der Beeinträchtigung des Opfers entstanden.

Ein solcher läge beispielsweise dann vor, wenn das Opfer wegen der

Straftat körperliche Verletzungen erlitten hätte, welche Heilungskosten

verursacht hätten. Die Beschwerdeführerinnen brachten dagegen in

den Verwaltungsgerichtsbeschwerden vor, es habe auch ein Opfer

Anspruch auf Vorschuss, wenn es einen Schaden erlitten habe und

darauf angewiesen sei, seinen bisherigen Lebensstandard vorerst

über Vorschussleistungen zu finanzieren, wobei ein finanzieller Eng-

pass nur dann berücksichtigt werde, wenn er als Folge der Straftat

entstanden sei. Weil der Versorger der Familie infolge der Inhaftierung

weggefallen sei, gerate seine Ehegattin, welche als Opfer anerkannt

sei, in einen finanziellen Engpass, welcher als direkte Folge der Straf-

tat entstanden sei. Es könne doch nicht sein, dass einerseits, falls

sich das Opfer zufälligerweise in der Lehre resp. im Berufsleben

befinde, das OHG dem sozialen Bedürfnis nach der Abdeckung von

Grundbedürfnissen nachkomme und der Erwerbsausfall zugespro-

chen werde. Anderseits bestehe kein sachlicher Grund, einem minder-

jährigen Kind den Erwerbsausfall, welcher entstehe, weil der Versor-

ger ausfalle, nicht entschädigt werden müsse.

5.4 Die Rügen der Beschwerdeführerinnen erweisen sich als unbe-

gründet. Massgebend ist, dass der Schadensbegriff des OHG grund-

sätzlich der gleiche ist wie im zivilen Haftpflichtrecht. Die bundes-

gerichtliche Rechtsprechung verweist für den Schadensbegriff nach

OHG umfassend auf Art. 45 Abs. 3 OR (BGE 129 II 49 E. 2), resp. auf

Art. 46 OR (BGE 128 II 49 E. 3.2; zum Ganzen Peter Gomm, a.a.O.,

Art. 19 N. 4). Zudem ist nach Art. 19 Abs. 3 OHG der Sachschaden

von der Opferhilfe ausdrücklich ausgenommen. Dies gilt auch für den

reinen Vermögensschaden (Peter Gomm, a.a.O., Art. 19 N. 15). Aus-

schlaggebend ist vorliegend, dass in der Opferhilfe nur diejenigen

Auslagen oder Einbussen gewährt werden, die das Opfer zivilrechtlich

gegen den Täter geltend machen kann (Urteil des Sozialversiche-

rungsgerichts Zürich OH.2013.00013 vom 26. Januar 2015 E. 1.6).

Die Vorinstanz hat richtig ausgeführt, dass der Erwerbsausfall des

Täters nicht die Folge der Beeinträchtigung des Opfers durch die

Straftat, sondern die Folge seiner Inhaftierung ist.

Schlagwörter

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