RVJ / ZWR 2016
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Opferhilfe
Aide aux victimes d’infractions
KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 14 260 vom 3. Juli 2015
Erwerbsausfall und Opferhilfe
Als haftpflichtrechtlich relevanter Schaden sind die wirtschaftlichen Auswirkungen
einer schädigenden Handlung beim Geschädigten zu ersetzen (E. 5.1).
gegen den Täter geltend machen kann d.h. grundsätzlich allein der Personen-
schaden; Sachschäden und so genannte "reine Vermögensschäden" werden von der
Opferhilfe nicht übernommen (E. 5.2).
durch die Straftat, sondern die Folge seiner Inhaftierung; das Opfer kann diesen
Schaden nicht zivilrechtlich geltend machen, weshalb opferrechtlich auch kein
Anspruch besteht (E. 5.4).
Perte de gain et aide aux vict imes d’infractions
même qu’en droit de la responsabilité civile. Le dommage déterminant en droit de la
responsabilité civile correspond à la différence entre le montant actuel du patrimoine
du lésé et celui qu’il aurait atteint sans l’événement dommageable (consid. 5.1).
celles que la victime peut civilement faire valoir à l’encontre de l’auteur, soit, en prin-
cipe, seulement des prétentions en réparation du préjudice corporel ; les dommages
matériels et les dommages purement économiques ne sont pas pris en charge
(consid. 5.2).
time, mais est la conséquence de sa mise en détention ; la victime ne peut pas récla-
mer, au plan civil, la réparation de ce dommage, raison pour laquelle elle ne peut pas
non plus y prétendre au titre de l’aide aux victimes d’infractions (consid. 5.4).
Erwägungen
(…)
5. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer
von Straftaten vom 23. März 2007 (OHG; SR 312.5) hat jede Person,
die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuel-
len Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch
auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Der Anspruch
besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt
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worden ist; sich schuldhaft verhalten hat; vorsätzlich oder fahrlässig
gehandelt hat (Art. 1 Abs. 3 OHG). Nach Art. 19 Abs. 1 OHG haben
das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Entschädigung
für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des
Opfers. Der Schaden wird nach den Artikeln 45 (Schadenersatz bei
Tötung) und 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligatio-
nenrechts (OR) festgelegt. Vorbehalten bleiben die Absätze 3 und 4
(Art. 19 Abs. 2 OHG). Die zuständige kantonale Behörde gewährt
einen Vorschuss, wenn: (a) die anspruchsberechtigte Person sofortige
Hilfe benötigt und (b) die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit
hinreichender Sicherheit festzustellen sind (Art. 21 OHG). Ein Gesuch
um Vorschuss auf Entschädigung wird auf Grund einer summarischen
Prüfung des Entschädigungsgesuchs beurteilt (Art. 29 Abs. 1 Satz 2
OHG). Dabei ist vorerst vorläufig darüber zu entscheiden, ob die
Anspruchsberechtigung gegeben ist. Dazu gehört die Feststellung, ob
anhand der vorgelegten und rasch zugänglichen Beweismittel die
Opfereigenschaft und die Kausalität zwischen Straftat und eingetrete-
nem Schaden bejaht werden können (Peter Gomm, a.a.O., Art. 21
N. 8). Der Anspruch auf Vorschuss besteht aber nur für Entschädi-
gungsleistungen, nicht für Genugtuung nach Art. 22 OHG (Peter
Gomm, a.a.O., Art. 21 N. 2). N. wurde Opfer von Straftaten. An ihrer
Opferstellung ist nicht zu zweifeln. Strittig ist, ob sie und ihre Mutter
Anspruch auf einen Vorschuss und auf eine Entschädigung für den
Erwerbsausfall des Täters während des Vollzugs seiner Strafe haben.
5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Begriff des
Schadens im Opferhilferecht der gleiche wie im Haftpflichtrecht (BGE
131 II 217 E. 4.2, 131 II 121 E. 2.1; 129 II 49 E. 4.3.2; Urteil des Bun-
desgerichts 1C_165/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.3). Das Opfer
kann im Rahmen von Art. 12 ff. OHG Forderungen für die verschiede-
nen Schadensposten geltend machen, die nach Art. 41 des Obligatio-
nenrechtes (OR) in Betracht kämen (BGE 131 II 121 E. 2.4.4). Das
schweizerische Obligationenrecht definiert den ersatzfähigen Scha-
den trotz seiner zentralen Bedeutung im Schadenersatzrecht nicht.
Nach allgemeiner Auffassung sind als haftpflichtrechtlich relevanter
Schaden die wirtschaftlichen Auswirkungen einer schädigenden
Handlung beim Geschädigten zu ersetzen. Diese können in einer un-
freiwillig erlittenen Vermögensminderung oder im entgangenen
Gewinn bestehen, während die Beeinträchtigung persönlich-ideeller
Rechtsgüter an sich keinen (Vermögens-)Schaden darstellt. Schaden
im Rechtssinne ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen, nach
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dem schädigenden Ereignis festgestellten Vermögensstand und dem
Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE
127 III 73 E. 4 mit Hinweisen) beziehungsweise den Einkünften, die
nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind und
denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (BGE 132 III
324 E. 2.2.1; 131 III 360 E. 5.1 und 6.1 und 127 III 403 E. 4a; Urteil
des Sozialversicherungsgerichts Zürich OH.2012.00001 vom 14. Mai
2013 E. 1.5).
5.2 Das Opferhilfegesetz umschreibt nicht näher, für welche Schädi-
gungen der Staat Ersatz leistet. Opfer werden gegenüber den übrigen
Geschädigten aufgrund ihrer besonderen Betroffenheit in der eigenen
Person privilegiert. Daraus wird in der Praxis und in der Literatur
einhellig geschlossen, dass in der Opferhilfe nur diejenigen Auslagen
oder Einbussen von Bedeutung sein können, die im Zusammenhang
mit der die Opfereigenschaft begründenden Straftat bzw. mit der
dadurch bewirkten Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität stehen. Insbesondere gewährt die Opferhilfe
nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrechtlich gegen
den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 369 E. 5a).
Opferrechtlich relevant ist deshalb grundsätzlich allein der Personen-
schaden; Sachschäden und so genannte "reine Vermögensschäden"
werden von der Opferhilfe nicht übernommen (Art. 19 Abs. 3 OHG;
Eva Weishaupt, Finanzielle Ansprüche nach Opferhilfegesetz, in SJZ
2002 S. 322 ff., 327 und 354; Peter Gomm, a.a.O., Art. 19 N. 12 ff.).
Als Personenschaden wird derjenige Schaden bezeichnet, welcher
durch die Beeinträchtigung der Gesundheit der natürlichen Person
entsteht (zum Begriff vgl. Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflicht-
recht, 4. A., Zürich 2008, N. 219 ff.; zu den Schadenspositionen bei
Körperverletzung ders., N. 229 ff. und N. 278 ff.). Als "reiner Vermö-
gensschaden" wird eine Einkommens- oder Vermögenseinbusse
bezeichnet, die sich weder aus einer Körperverletzung oder Tötung
noch aus der Beschädigung oder Zerstörung einer Sache ergibt. Der
reine Vermögensschaden ist auch haftpflichtrechtlich nur dann rele-
vant, wenn ein Verstoss gegen eine Norm vorliegt, zu deren Zweck
eben gerade der Schutz des Vermögens gehört (vgl. Heinz Rey,
a.a.O., N 329 ff.).
5.3 Vorliegend hat die Vorinstanz im Entscheid am …... festgehalten,
S. sei während und nach der Straftat weiterhin seiner Arbeit nachge-
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gangen. Die Beeinträchtigung, welche N. durch die Straftat erlitten
habe, habe ihn nicht an der Ausübung seiner Berufstätigkeit gehin-
dert. Erst die Inhaftierung habe dazu geführt, dass er seine Erwerbs-
tätigkeit aufgeben musste, was zur Folge hatte, dass er kein Ein-
kommen mehr erzielen konnte. Der geltend gemachte Vermögens-
schaden sei nicht infolge der Beeinträchtigung des Opfers entstanden.
Ein solcher läge beispielsweise dann vor, wenn das Opfer wegen der
Straftat körperliche Verletzungen erlitten hätte, welche Heilungskosten
verursacht hätten. Die Beschwerdeführerinnen brachten dagegen in
den Verwaltungsgerichtsbeschwerden vor, es habe auch ein Opfer
Anspruch auf Vorschuss, wenn es einen Schaden erlitten habe und
darauf angewiesen sei, seinen bisherigen Lebensstandard vorerst
über Vorschussleistungen zu finanzieren, wobei ein finanzieller Eng-
pass nur dann berücksichtigt werde, wenn er als Folge der Straftat
entstanden sei. Weil der Versorger der Familie infolge der Inhaftierung
weggefallen sei, gerate seine Ehegattin, welche als Opfer anerkannt
sei, in einen finanziellen Engpass, welcher als direkte Folge der Straf-
tat entstanden sei. Es könne doch nicht sein, dass einerseits, falls
sich das Opfer zufälligerweise in der Lehre resp. im Berufsleben
befinde, das OHG dem sozialen Bedürfnis nach der Abdeckung von
Grundbedürfnissen nachkomme und der Erwerbsausfall zugespro-
chen werde. Anderseits bestehe kein sachlicher Grund, einem minder-
jährigen Kind den Erwerbsausfall, welcher entstehe, weil der Versor-
ger ausfalle, nicht entschädigt werden müsse.
5.4 Die Rügen der Beschwerdeführerinnen erweisen sich als unbe-
gründet. Massgebend ist, dass der Schadensbegriff des OHG grund-
sätzlich der gleiche ist wie im zivilen Haftpflichtrecht. Die bundes-
gerichtliche Rechtsprechung verweist für den Schadensbegriff nach
OHG umfassend auf Art. 45 Abs. 3 OR (BGE 129 II 49 E. 2), resp. auf
Art. 46 OR (BGE 128 II 49 E. 3.2; zum Ganzen Peter Gomm, a.a.O.,
Art. 19 N. 4). Zudem ist nach Art. 19 Abs. 3 OHG der Sachschaden
von der Opferhilfe ausdrücklich ausgenommen. Dies gilt auch für den
reinen Vermögensschaden (Peter Gomm, a.a.O., Art. 19 N. 15). Aus-
schlaggebend ist vorliegend, dass in der Opferhilfe nur diejenigen
Auslagen oder Einbussen gewährt werden, die das Opfer zivilrechtlich
gegen den Täter geltend machen kann (Urteil des Sozialversiche-
rungsgerichts Zürich OH.2013.00013 vom 26. Januar 2015 E. 1.6).
Die Vorinstanz hat richtig ausgeführt, dass der Erwerbsausfall des
Täters nicht die Folge der Beeinträchtigung des Opfers durch die
Straftat, sondern die Folge seiner Inhaftierung ist.