Challenge to road project and forest clearing denied

A1 14 250Kantonsgericht10.07.2015Dismissed

Zusammenfassung

The appellant challenged the State Council’s approval of an access road, the related expropriation and the forest-clearing authorization. The court held the appeal admissible but rejected all substantive complaints. It found that the municipal bodies had approved the project, that the evidence file was sufficient, that any compensation for formal expropriation or residual loss must be dealt with in the expropriation valuation procedure, and that the road remained compatible with spatial-planning law. The chosen alignment was proportionate, the clearing permit had been included in the approval, and no unlawful circumvention of Article 24 RPG occurred. The appeal was dismissed, with court costs charged to the appellant and no party compensation awarded.

Regest

Art. 52 StrG; Art. 19 RPG; Art. 24 RPG; special-use road plans outside the Bauzone: project plans for roads approved under the road statute are special zoning plans and are not governed by the exception regime of Art. 24 RPG. Their legality is assessed under the objectives and principles of spatial planning, with deference to the authorities' planning discretion. In judicial review, the court may not substitute its own expediency assessment for that of the competent local authorities; it intervenes only where discretion is abused or exercised on untenable grounds. For partial expropriation, full compensation covers both the taken land and any residual diminution in value, which must be pursued in the dedicated expropriation valuation procedure (consid. 5, 7, 9).

Gesamter Gesetzestext

A1 14 250

ENTSCHEID VOM 10. JULI 2015

Kantonsgericht Wallis

Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Thomas Brunner, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Christophe Jo-

ris, Richter, sowie Gerichtsschreiber Paul Constantin,

in Sachen

X_________ , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. M_________, N_________,

Dr. O_________, P_________, Q_________ und R_________

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS

EINWOHNERGEMEINDE S_________

(Öffentliche Strassen)

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 13. August 2014.


  • 2 -

Sachverhalt

A. Die Gemeinde S_________(Gemeinde) plant für das Gebiet über „A_________“

zwischen „Vorder- und HinterA_________“ eine Erschliessungsstrasse. Die Strasse

weist eine generelle Breite von 3.50 m, mit Verbreiterungen in engen Kurven, und eine

Länge von 633.50 m auf. Die Kostenschätzung beläuft sich auf total Fr. 2 100 000.--.

Das Strassenprojekt dient im Wesentlichen der Baulanderschliessung im erwähnten

Gebiet.

Nachdem gegen das bereits im Jahre 2008 aufgelegte und publizierte Strassenprojekt

Einsprachen erhoben worden waren, wurde das Ausführungsprojekt Erschliessungs-

strasse „A_________“ abgeändert und gemäss Publikation im Amtsblatt Nr. xxx vom

xxx xxx1 nochmals bei der Gemeindekanzlei während 30 Tagen zur öffentlichen Ein-

sichtnahme aufgelegt. Gemäss Ausschreibung beinhaltete das Auflagedossier neben

dem Auflageprojekt folgende Unterlagen: Übersichtsplan, Situationspläne, Baulinien-

plan, Längenprofil, Normal- und Querprofile, Leitungsplan, Landerwerbsplan und -liste,

Technischer Bericht sowie Kostenvoranschlag. Da der Bau der erwähnten Erschlies-

sungsstrasse auch eine Rodung erforderte, legte die Gemeinde gleichzeitig das ent-

sprechende Rodungsgesuch auf.

B. Gegen das erwähnte Strassenprojekterhob X_________ am 26. August 2013 beim

Staatsrat Einsprache, der diese mit Entscheid vom 13. August 2014, eröffnet am

  1. August 2014, abwies, die Pläne des Auflageprojekts „Erschliessungsstrasse

A_________“unter Bedingungen und Auflagen genehmigte und die hierfür vorgesehe-

nen Arbeiten als Werk öffentlichen Nutzens erklärte. Im gleichen Entscheid wurde auch

die für die Realisierung der geplanten Strasse notwendige Rodung von 275 m2

B_________ bewilligt und der zu leistende Rodungsersatz festgelegt.

C. Gegen diesen Entscheid reichte X_________ (Beschwerdeführerin) am 24. Sep-

tember 2014 bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen ein:

„1. In Gutheissung der Beschwerde sei der angefochtene Entscheid des Staatsrates vom

  1. August 2014 aufzuheben.

  2. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

  3. Die Kosten dieses Verfahrens gehen zu Lasten der Gemeinde S_________.“


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D. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 verwies die Gemeinde auf ihre Stellungnahme

zur Einsprache der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren und wies darauf

hin, dass es sich um Boden in der Reservezone handelt, der nun erschlossen werden

soll. Am 26. November 2014 nahm der Staatsrat zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Stellung und beantragte, diese abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei sowie die

Kosten von Verfahren und Entscheid zu tragen wer rechtens. Dabei legte er unter Hin-

weis auf die Stellungnahme der Dienststelle für Raumentwicklung vom 30. Oktober

2014 dar, dass die sich in Ausarbeitung befindende kommunale Nutzungsplanung

nach neuem RPG rechtskonform sei.

In ihrer Replik vom 16. Dezember 2014 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu den

Vorbringen der Gemeinde und des Staatsrats und beantragte zusätzlich zu den bisher

gestellten Rechtsbegehren eine angemessene Parteientschädigung für das Verfahren

vor dem Staatsrat. Der Staatsrat reichte am 14. Januar 2015 seine diesbezügliche

Duplik ein. Die Gemeinde verzichtete auf das Einreichen einer Duplik.

Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,

soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung

im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwal-

tungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Aus-

schlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG und gemäss Art. 47 Abs. 2 des Strassenge-

setzes vom 3. September 1965 (StrG; SGS/VS 725.1) der Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen

Staatsratsentscheids, aber auch als Eigentümerin der Parzellen Nrn. xxx1 und xxx2,

welche von der geplanten Erschliessungsstrasse gemäss Auflageprojekt ebenfalls be-

troffen sind, durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Än-

derung oder Aufhebung. Gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG

ist sie somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristge-

recht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m.

Art. 46 und Art. 48 VVRG).


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2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,

sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs.

2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG).

2.1 Gemäss Art. 78 lit. a VVRG können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens

und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts,

von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, nicht aber die Unzweckmäs-

sigkeit gerügt werden. Das Gericht soll den ganzen Bereich des Gestaltungs- und Er-

messensspielraums der Vorinstanz respektieren und nur prüfen, ob das Ermessen

pflichtgemäss ausgeübt worden ist. Denn es liegt primär an den lokalen Behörden, die

Beurteilung vorzunehmen, da die Raumplanung und die Erschliessung der Bauzonen

in ihrem Kompetenzbereich liegen. Unter diesem Aspekt ginge es nicht an, dass das

Kantonsgericht eine von der Gemeinde dem Staatsrat vorgeschlagene Wahl eines

Strassentrasses, die dieser genehmigte, mit der Begründung aufheben würde, die an-

gefochtene Entscheidung sei wohl vertretbar, eine andere, vom Beschwerdeführer vor-

geschlagene sei aber zweckmässiger. Damit würde das Kantonsgericht das Wesen der

Rechtskontrolle verkennen und eine Zweckmässigkeitsprüfung vornehmen.

2.2 Eine Zweckmässigkeitsprüfung ist jedoch abgesehen von den in Art. 78 lit. b

VVRG vorgesehenen, hier nicht zutreffenden Fällen, dem Kantonsgericht verwehrt.

Wenn Art. 36 Abs. 2 StrG davon spricht, dass in der Einsprache an den Staatsrat auch

die Zweckmässigkeit des geplanten Verkehrsweges gerügt werden könne, gilt dies nur

für die Einwände bei der Einspracheinstanz. Aus Abs. 3 desselben Artikels geht näm-

lich hervor, dass für das anschliessende Beschwerdeverfahren die allgemeinen Best-

immungen des VVRG gelten, die diese Kognitionsbefugnis des Gerichtes ausschlies-

sen (KGE vom 26. Juni 1998 i.S. A. & Co. c/ Staatsrat Erw. 3). Im Übrigen legt es sich

dort besondere Zurückhaltung auf, wo die Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer besse-

ren Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen oder der Technizität der Fragen

zum Entscheid besser geeignet ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allge-

meines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., N 446c f.). Dies trifft insbesondere bei der Wahl der

Linienführung einer Strasse, aber auch bei deren Ausgestaltung zu. Einmal handelt es

sich um die Beurteilung ganz konkreter örtlicher Verhältnisse, die von den Verwal-

tungsbehörden sachkundiger vorgenommen werden können und andererseits steht der

Verwaltung bei der Wahl der Linienführung wie bei der Ausgestaltung der Strasse ein

gewisser Ermessenspielraum zu, so dass das Kantonsgericht dagegen nur einschrei-

ten kann, wenn die Verwaltung sich nachweislich von falschen oder unhaltbaren Über-


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legungen hat leiten lassen (KGE vom 16. April 1999 i.S. Z. c/ Staatsrat E. 3.2, sowie

vom 09. Januar 1998 i.S. A c/ Staatsrat E. 6).

3. Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel u.a. eine Ortsschau, die Partei-

einvernahme, die Edition der Akten zum Auflageprojekt 2008 - 2012, die Edition der

Akten zum Auflageprojekt 2013 und die Zeugeneinvernahme des damaligen Projektlei-

ters C_________.

3.1 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs folgt u.a. der Anspruch auf

Abnahme der von einer Partei angebotenen Beweise (Urteil des Bundesgerichts

2C_712/2011 vom 19. Januar 2012 E. 2.2; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweis). Keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme be-

antragter Beweismittel verzichtet, weil die antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die

Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich

sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder die betreffende Tatsache

aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass

die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (BGE 136 I 229 E. 5.3;

134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts

2C_712/2011 vom 19. Januar 2012 E. 2.2 und 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 E.

2.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwal-

tungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, N. 153 und N. 537). Nach der

Rechtsprechung kann das Beweisverfahren somit geschlossen werden, ohne damit

das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeu-

gung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung anneh-

men kann, ihre Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert.

Dies trifft u.a. zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht rechtlich relevanten Sach-

verhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, 56 und 17 Abs. 2 VVRG; Urteil des Bundes-

gerichts 1A.87/2006 vom 12. September 2006 E. 2.2; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425

E. 2.1; 122 II 469 E. 4a mit Hinweisen).

3.2 Zentraler Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die von der Be-

schwerdeführerin geltend gemachten Rechtsverletzungen bezüglich der geplanten

Erschliessungsstrasse.

3.3 Die von der Beschwerdeführerin beantragte Edition der Akten zum Auflageprojekt

2013 erfolgte durch die Vorinstanz gleichzeitig mit dem Einreichen der Beschwerdeant-

wort vom 26. November 2014 im Verfahren A1 14 251 (Ziff. 1.3 der Beschwerdeant-


  • 6 -

wort), das dieselbe Erschliessungsstrasse betrifft. Zu den übrigen Bewismittelanträgen

der Beschwerdeführerin gilt Folgendes:

Die sich im Dossier befindenden Berichte, Ergänzungsberichte, Pläne, Profile und Ver-

nehmlassungen sowie die übrigen Akten geben rechtsgenüglich Auskunft, um über die

hier umstrittenen Rechtsfragen urteilen zu können. Die Beschwerdeführerin legt nicht

genügend dar, was sie mit den übrigen beantragten Beweismitteln dem Gericht noch

vorbringen will, was sie nicht schriftlich schon getan hat oder hätte tun können. Der

rechtsrelevante Sachverhalt steht somit aufgrund der Akten fest, weshalb das Gericht

unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung

annimmt, weitere durch die Beschwerdeführerin beantragte Beweiserhebungen würden

die Beurteilung durch das Gericht nicht ändern, weshalb darauf verzichtet wird.

4. Die Beschwerdeführerin bestreitet weder die gesetzliche Grundlage noch das öf-

fentliche Interesse am Erstellen der hier umstrittenen Erschliessungsstrasse. Streit-

punkt ist einzig deren Linienführung. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Ur-

versammlung habe am 29. November 2012 das ursprüngliche Auflageprojekt geneh-

migt. Dieses sei jedoch von der Gemeinde wegen angeblichen Verfahrensfehlern zu-

rückgezogen worden. Die Gemeinde habe dann ab dem 26. Juli 2013 ein neues Aufla-

geprojekt zur Erschliessungsstrasse „A_________“ aufgelegt, welches nie der Urver-

sammlung vorgelegt worden sei. Es fehle demnach an der Zustimmung der Gemein-

deversammlung. In ihrer Replik bringt die Beschwerdeführern überdies vor, es fehle

auch der Genehmigungsbeschluss des Gemeinderates.

4.1 Weder das StrG noch das Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004 (GG; SGS/VS

175.1) sehen für den Bau einer Erschliessungsstrasse zwingend einen Beschluss der

Urversammlung oder des Gemeinderats vor. Der Bau einer Erschliessungsstrasse

zählt nicht zu den in Art. 17 GG erwähnten, unveräusserlichen Befugnissen, über wel-

che die Urversammlung berät und beschliesst. Einzig für die Finanzierung einer sol-

chen Strasse ist zwingend ein Urversammlungsbeschluss erforderlich, wenn der Be-

trag der hierfür notwendigen Ausgabe höher ist als 5% der Bruttoeinnahmen des letz-

ten Verwaltungsjahres, mindestens aber Fr. 10 000.-- beträgt (Art. 17 Abs. 1 lit. c GG).

4.2 Gemäss dem sich in den Akten befindenden Protokollauszug der ausserordentli-

chen Urversammlung vom 29. November 2012 informierte der Gemeinderat diese dar-

über, dass gegen das bereits im Jahre 2008 aufgelegte Projekt Erschliessungsstrasse

„A_________“ mehrere Einsprachen erhoben worden sind, die zu Änderungen des

damaligen Projekts führten. Die Änderungen wurden kurz erläutert und die Urver-


  • 7 -

sammlung wurde auch über die für die Erschliessungsstrasse erforderliche Ausgabe im

Betrage von Fr. 2 100 000.-- und deren Verwendung in Kenntnis gesetzt. Dem Proto-

kollauszug kann entnommen werden, dass der Gemeinderat der Urversammlung das

Projekt „Erschliessungsstrasse A_________“ inklusive dem dargelegten Kostenrahmen

vorlegte und diese ihre Zustimmung gab. Damit steht für das Gericht fest, dass sowohl

der Gemeinderat (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 2 StrG) als auch die Urversammlung (Art. 17 Abs.

1 lit. c GG) dem Projekt zustimmten. Anzubringen ist noch der Hinweis, dass es sich

bei der Bestimmung von Art. 39. Abs. 1 Ziff. 2 StrG um eine “Kann-Vorschrift“ handelt,

die dem Gemeinderat die Möglichkeit gibt, ein Ausführungsprojekt zu erstellen oder es

durch jemanden erstellen zu lassen. Dabei handelt es sich um tatsächliches Verwal-

tungshandeln des Gemeinderats als Exekutivorgan und nicht um eine selbständig an-

fechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VVRG. Zu diesem Zeitpunkt entfaltet das Aus-

führungsprojekt noch keine Rechtswirkungen, sondern dient nach öffentlicher Auflage

zusammen mit allfälligen Einsprachen als Entscheidgrundlage. Entscheidbehörde ist

nämlich der Staatsrat, der über die Projektgenehmigung und die Einsprachen befindet

(Art. 47 Abs. 1 StrG). Und einzig dieser Entscheid ist mit Beschwerde an das Kantons-

gericht anfechtbar (Art. 47 Abs. 2 StrG). Es kann somit festgestellt werden, dass weder

der Gemeinderat noch die Urversammlung bei der Beschlussfassung zum Bau der

Erschliessungsstrasse „A_________“ Recht verletzt haben und die Beschwerde in die-

sem Punkte als unbegründet abzuweisen ist.

5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bedingt durch diese Erschliessungsstrasse

resultiere zu ihren Lasten einerseits eine formelle Enteignung und bedingt durch die

eingeschränkte Bebaubarkeit andererseits eine materielle Enteignung.

5.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 StrG gelten alle in den genehmigten Ausführungsprojekten

vorgesehenen Arbeiten als Werk öffentlichen Nutzens. Die Genehmigung dieser Pläne

begründet überdies das Recht auf Enteignung aller zur Ausführung des Werkes benö-

tigten dinglichen Rechte an Grundstücken sowie der aus dem Grundeigentum hervor-

gehenden Nachbarrechte, ferner der persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern.

Die Rechte können dauernd oder vorübergehend übertragen, entzogen, beschränkt

oder begründet werden (Abs. 2).

Es ist somit unbestritten, dass der Boden der Beschwerdeführerin, der unmittelbar zum

Bau der Erschliessungsstrasse benutzt wird, formell enteignet wird und diese formelle

Enteignung entschädigungspflichtig ist. Die Entschädigung ist nach den Bestimmungen

von Art. 11 - 18 des kantonalen Enteignungsgesetzes vom 8. Mai 2008 (kEntG;

SGS/VS 710.1) und in dem eigens hierfür vorgesehenen Schätzungsverfahren (Art. 26


  • 8 -

  • 52 kEntG) festzusetzen. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Beschwerde-

führerin, für die nicht unmittelbar für die Erschliessungsstrasse benutzte Restfläche

resultiere durch die eingeschränkte Bebaubarkeit für sie eine materielle Enteignung.

Die Frage, ob und bejahendenfalls, in welchem Ausmass die Restparzelle überbaubar

bleibt, ist nämlich eine Frage des Minderwerts, der für die Restparzelle allenfalls ent-

stehen kann. Doch dieser Minderwert bildet, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, Teil

der aus formeller Enteignung folgenden Gesamtentschädigung.

5.2 Art. 26 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sieht vor, dass Enteignungen und Eigentumsbe-

schränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, voll entschädigt werden. Art. 6

Abs. 2 der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907 (SGS/VS 101.1) verlangt

eine gerechte Entschädigung (BGE 127 I 185 E. 3; Urteile des Kantonsgerichts A1 14

80 vom 11. September 2014 E. 4.1 und 4.2; A1 07 12 vom 1. Juni 2007 E. 4.1; A1 06

198 vom 8. Februar 2007 E. 3.1 und A1 05 17 vom 3. Juni 2005 E. 3.1). Art. 11 Abs. 1

kEntG sieht schliesslich die Enteignung gegen volle Entschädigung vor. Sämtliche

Formulierungen decken sich und verlangen eine volle Entschädigung (Peter Hänni,

Enteignung und Entschädigung, in: Schweizerische Baurechtstagung 2005, Institut für

Schweizerisches und Internationales Baurecht (Hrsg.), Freiburg 2005, S. 131; BGE

127 I 185 E. 3; ZWR 2011 S. 162 E. 3. 1).

5.3 Gemäss Art. 13 kEntG umfasst die Entschädigung den vollen Verkehrswert des

enteigneten Rechts (lit. a), den Betrag der Wertverminderung des verbleibenden Teils,

wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden

Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird (lit. b) und den Betrag aller wei-

teren vom Enteigneten hinzunehmenden Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen

Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen (lit. c). Zu entschädigen

ist daher nicht nur der Landverlust als solcher, sondern auch die Wertminderung der

verbleibenden Restfläche. Dies ist eine Ausprägung des Grundsatzes der vollen Ent-

schädigung bei formeller Enteignung von Teilflächen; die Grundsätze der materiellen

Enteignung finden keine Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 1C_329/2014 vom

  1. Januar 2015 E. 4.2.). Für die Berechnung des Verkehrswerts ist gemäss

Art. 15 Abs. 1 kEntG der Zeitpunkt der Schätzung oder jener des Entscheids betreffend

die vorzeitige Besitznahme massgebend, wobei auch die Möglichkeit und die Wahr-

scheinlichkeit einer besseren Verwendung des Grundstücks in absehbarer Zeit ange-

messen zu berücksichtigen ist (Abs. 2) und die durch das Werk des Enteigners entste-


  • 9 -

henden Werterhöhungen oder Wertverminderungen fallen, selbst bei einer Teilenteig-

nung, ausser Betracht (Abs. 3).

Auf die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit materieller Enteignung

vorgebrachten Rügen ist daher im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten und dies-

bezügliche Begehren hat sie in dem eigens hierfür vorgesehenen Schätzungsverfahren

(Art. 26 - 52 kEntG) geltend zu machen. Ein allfälliger Minderwert für die Restparzelle

wäre zusammen mit der Entschädigung aus formeller Enteignung nach den Bestim-

mungen von Art. 11 - 18 kEntG festzusetzen.

5.4 Angebracht sei lediglich noch der Hinweis, dass die Parzelle Nr. xxx1 nach wie vor

überbaubar bleibt und der Beschwerdeführerin von der Gemeinde auch mit der Parzel-

le Nr. xxx2 verbundene Vorteile in Aussicht gestellt worden sind (siehe nachfolgend E.

7.2).

6. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, das 1984 eingezonte und seither nicht er-

schlossene Bauland in „A_________“ entspreche nicht den verfassungsrechtlichen und

gesetzlichen Anforderungen zur Schaffung von Bauzonen. Zudem könne nach neuem

Raumplanungsrecht die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen im Kan-

ton insgesamt nicht vergrössert werden.

6.1 Art. 38a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Stand

am 1. Mai 2014; Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) enthält die Übergangsbestim-

mungen zur Änderung vom 15. Juni 2012. Gemäss Art. 38 Abs. 2 RPG darf bis zur

Genehmigung der Richtplananpassung durch den Bundesrat im betreffenden Kanton

die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert

werden.

Aus den sich in den Akten befindenden Stellungnahmen der Gemeinde und der kanto-

nalen Dienststellen (insbesondere jener der Dienststelle für Raumentwicklung vom

  1. März 2013 mit Auszug Zonenplan 1:2000, vom Staatsrat homologiert am 22. Au-

gust 1984) geht unmissverständlich hervor, dass mit der zu beurteilenden Erschlies-

sungsstrasse Bauland erschlossen werden soll, das bereits rechtskräftig dem Bauge-

biet zugewiesen worden ist. Gemäss Art. 34 des kommunalen Bau- und Zonenregle-

ments vom 8. Januar 1984 (BZR), vom Staatsrat homologiert am 22. August 1984, wird

das Baugebiet eingeteilt in definitive Bauzone (lit. a) und Reservebauzone (lit. b). Der

Unterschied zwischen beiden besteht darin, dass in der Reservebauzone die Gemein-

de die Basiserschliessung vorläufig nicht erstellt. Bauten können dort jedoch erstellt

werden, sofern die Bedingungen der Erschliessung (Art. 37 Abs. 1 BZR) erfüllt sind


  • 10 -

(Art. 34 lit. b Abs. 1 BZR). Die Erschliessungsanlagen werden vom Grundeigentümer

erstellt und finanziert (Art. 34 lit. b Abs. 2 BZR, Art.19 Abs. 3 RPG sowie Art. 15 Abs. 2

und Abs. 3 lit a kRPG). Entscheidrelevant ist, dass mit der zu beurteilenden Erschlies-

sungsstrasse jetzt und inskünftig Bauland erschlossen wird. Dies unabhängig allfälliger

Einzonungen, Nichteinzonungen und Auszonungen, denn aufgrund der Akten wird im

betreffenden Gebiet in jedem Fall inskünftig auch ein Teil Bauland bilden. Dies wird

jedoch Gegenstand der zurzeit laufenden Zonennutzungsplanrevision bilden. Hinzu-

weisen ist noch darauf, dass den Gemeinden bei der Ortsplanung ein erhebliches Pla-

nungsermessen zusteht und diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in

dem es allein um die Plangenehmigung des Ausführungsprojekts einer Erschlies-

sungsstrasse geht, sein kann, sondern in dem eigens hierfür nach kRPG vorgesehe-

nen Planungsverfahren.

6.2 Hier kann lediglich festgestellt werden, dass mit der geplanten Strasse bereits

rechtskräftig der Bauzone zugewiesenes Land erschlossen wird und nicht nur Land,

das erst inskünftig der Bauzone zugeteilt werden soll. Auch wenn die Gemeinde nach

neuem RPG gezwungen sein sollte, ihre Bauzonen zu redimensionieren und von die-

ser Redimensionierung auch ein Teil des Gebiets „A_________“ betroffen sein sollte,

bliebe dies ohne Einfluss auf das vorliegende Strassenprojekt, weil mit der geplanten

Strasse nicht rückgezontes Bauland im Gebiet „A_________“ erschlossen wird. Ob, wo

und wie viel Bauland nach neuem RPG allenfalls rückzuzonen oder Land neu in die

Bauzone aufzunehmen sein wird, steht zum jetzigen Zeitpunkt nicht fest und liegt in

dem der Gemeinde diesbezüglich zukommenden Planungsermessen. Es wird nämlich

auch nach neuem RPG, wenn auch unter erschwerten und genau festgelegten Bedin-

gungen, möglich bleiben, Land der Bauzone zuzuweisen. Führt die Neueinzonung zum

Entstehen oder gar zur Vergrösserung überdimensionierter Bauzonen, so muss sie mit

Auszonungen einhergehen, um RPG-konform zu sein.

7. Die geplante Erschliessungsstrasse bringt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie

(Art. 26 BV) mit sich. Eine Eigentumsbeschränkung ist nur zulässig, wenn sie auf einer

gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist

(Art. 36 BV). Dies gilt auch für den Bau einer Erschliessungsstrasse. Alle in den ge-

nehmigten Ausführungsprojekten vorgesehenen Arbeiten gelten als Werk öffentlichen

Nutzens. Die Genehmigung dieser Pläne begründet überdies das Recht auf Enteig-

nung aller zur Ausführung des Werkes benötigten dinglichen Rechte an Grundstücken

(Art. 52 Abs. 1 StrG; Urteil des Bundesgerichts 1C_203/2010 vom 24. Januar 2011

E. 3.1).


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7.1 Die Beschwerdeführerin ist nicht grundsätzlich gegen die geplante Erschlies-

sungsstrasse. Sie bestreitet auch nicht die gesetzlichen Grundlagen. Mit dem Stras-

senbau kommt die Gemeinde ihrer Erschliessungspflicht gemäss Art. 19 RPG und

Art. 14 kRPG nach. Der Neubau von Strassen liegt auch in der Kompetenz der Ge-

meinden (Art. 6 lit. d des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 [GG; SGS/VS

175.1] sowie Art. 25 und 26, 39 ff. und 99 StrG). Das öffentliche Interesse, welches

namentlich für den Bau, die Korrektion und den Ausbau der öffentlichen Verkehrswege

und der öffentlichen Infrastrukturen gar von Gesetzes wegen vermutet wird (Art. 3 Abs.

2 lit. b kEntG), wird von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht bestritten. Sie rügt hin-

gegen die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Sie macht geltend, die ge-

plante Strasse verlaufe quer durch ihre Parzelle und beeinträchtige deren Überbaubar-

keit stark. Des Weiteren müsse sie eine Rampe erstellen, um in ihre Parzelle zu gelan-

gen. Nicht zu unterschätzen seien auch die Folgen dieser erhöhten „Aussichtsplatt-

form“, weil jeder Passant direkt von der Strasse hinunter auf den Gartensitzplatz

schauen könne. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, sie stelle sich nicht grund-

sätzlich gegen das Erschliessungsprojekt, sie verlange aber, dass die Strasse weiter

östlich verlaufe. Mit der Verschiebung der Strasse um drei Meter nach Osten könne

auch auf die 2.50 Meter hohe und 36 Meter lange Mauer verzichtet werden und somit

Bau- und Unterhaltskosten gespart werden. Mit der geplanten Linienwahl entstünden

ihr grosse Nachteile und der Bevölkerung unnötige Kosten, die sich mit der von ihr vor-

geschlagenen Verschiebung der Strasse nach Osten vermeiden liessen.

7.2 Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme

für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet

und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grund-

rechtseinschränkung als zumutbar und verhältnismässig erweist. Es muss eine ver-

nünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Eine Massnahme ist unverhältnismässig,

wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann

(BGE 132 I 49 E. 7.2 S. 62 mit Hinweisen).

Gemäss unbestritten gebliebenen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid und

aufgrund der Akten erfüllte die Gemeinde die Anliegen der Beschwerdeführerin inso-

fern, als sie in Abänderung des ursprünglichen Projektes die Strasse im Bereich der

Parzellen der Beschwerdeführerin um bis zu 1.75 m nach Osten verschob sowie auf

die Erstellung der 2.50 m hohen und 36 m langen Mauer verzichtete und an deren Stel-

le eine Böschung erstellt werden soll. Die Gemeinde stellte der Beschwerdeführerin


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überdies weitere im Zusammenhang mit den Parzellen Nrn. xxx1 und xxx2 stehende

Vorteile in Aussicht. Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, die geplante Strasse

schränke die Überbaubarkeit ihrer Parzellen sehr stark ein. Sie erörtert jedoch nicht,

inwiefern die Überbaubarkeit verhindert resp. stark beeinträchtigt würde, was angezeigt

gewesen wäre angesichts der Tatsache, dass aufgrund der Akten die Parzelle xxx1

auch inskünftig noch mit drei Wohnhäusern überbaubar bleibt (siehe insbesondere

Stellungnahme der Gemeinde vom September 2013, Beleg 18 mit den Beilagen 1-6

[Pläne] der vorinstanzlichen Akten). Aus den vom Projektingenieur bereits im vo-

rinstanzlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen vom 12. November 2012 (Be-

leg 18.1 der vorinstanzlichen Akten) und vom 12. April 2013 (Beleg 18.2 der vo-

rinstanzlichen Akten) und den sich in den Akten befindenden Unterlagen und Plänen

geht zudem klar hervor, weshalb eine weitere Verschiebung der Erschliessungsstrasse

nach Osten aus technischen Gründen nicht möglich ist. Es wird aufgezeigt, dass die

mit der Erschliessungsstrasse verbundene Grundrechtseinschränkung zumutbar und

verhältnismässig ist. Mit all den vom projektverfassenden Ingenieur angeführten stich-

haltigen Argumenten setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und lässt es

mit blossen, nicht zutreffenden Behauptungen betreffend Linienwahl sein. Die diesbe-

züglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin erweisen sich demnach als rein ap-

pellatorische Kritik, auf die das Gericht nicht näher eingeht. Es gibt nach Ansicht des

Kantonsgerichts mehrere objektive Gründe, sich für die von der Gemeinde gewählte

und vom Staatsrat genehmigte Variante zu entscheiden. Das Kantonsgericht kann je-

denfalls bei der getroffenen Linienwahl weder Missbrauch des den Behörden zu-

stehenden Ermessens noch eine Rechtsverletzung feststellen.

8. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Replik vom 16. Dezember 2014, für die Er-

schliessungsstrasse, die zum Teil über ein Waldgebiet verlaufe, fehle die Rodungsbe-

willigung.

Der Staatsrat hat im Plangenehmigungsentscheid eingehend und rechtlich fundiert

dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Rodungsbewilligung vorlie-

gend erfüllt sind und danach im Sinne der Verfahrenskoordination die Rodungsbewilli-

gung in die Plangenehmigung integriert (angefochtener Entscheid: lit. B., insbesondere

E.1. bis E. 6, S. 6 und 6 f.; Dispositiv: lit. B, Ziffn. 1 bis 3, S. 10 und 11). Die Behaup-

tung der Beschwerdeführerin, es liege keine Rodungsbewilligung vor, erweist sich

demnach als unzutreffend. Sie setzt sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der

Vorinstanz, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst und auf die verwiesen


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werden kann, nicht auseinander und auf die diesbezügliche appellatorische Kritik der

Beschwerdeführerin ist nicht näher einzugehen.

9. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das Projekt sei, insoweit die Strasse

über die Landwirtschaftszone verlaufe, nicht zonenkonform. Sinngemäss hält sie es für

unzulässig, aus einer nach Art. 24 RPG nicht bewilligungsfähigen Strasse einen raum-

planerisch zulässigen Sondernutzungsplan zu machen. Damit wirft sie der Vorinstanz

eine Umgehung von Art. 24 RPG vor.

9.1 Das StrG sieht ein Plangenehmigungsverfahren vor, welches das Enteigungsrecht

miteinschliesst (Art. 52 Abs. 1 StrG und Art. 19 Abs. 2 kEntG). Das zu beurteilende

Strassenprojekt ist in Anwendung des StrG und des kEntG erlassen worden. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 117 Ib 35 E. 2 stellen solche Strassenpro-

jektpläne (Sonder-) Nutzungspläne im Sinne von Art. 14 ff. RPG dar. Wie das Bundes-

gericht in diesem Entscheid weiter ausführt, erhält der von einem Strassenplan erfass-

te Boden damit eine besondere Zweckbestimmung. Diese unterscheide sich wesentlich

von der Zweckbestimmung des Landes, das nicht in den Strassenplan aufgenommen

werde. Mit dem Bau der Strasse werde dieser Nutzungsplan verwirklicht. Da es hierbei

gerade nicht um eine Abweichung von der im Strassenplan festgesetzten Nutzung ge-

he, liege klarerweise kein Anwendungsfall von Art. 24 RPG vor (Urteile des Bundesge-

richts 1A.27/2002 vom 20. August 2002 E. 5.2 und 1A.82/2006 vom 5. September

2006 E. 2.2). Dementsprechend entfällt vorliegend die Notwendigkeit eines baurechtli-

chen Verfahrens, so dass Art. 24 RPG keine Anwendung finden kann (Urteil des Bun-

desgerichts 1A.27/2002 vom 20. August 2002 E. 5.3).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Änderung eines Nutzungspla-

nes in der Form der Einzonung von Land für ein konkretes Bauprojekt nicht ohne wei-

teres als unzulässig und auch nicht als Umgehung von Art. 24 RPG bezeichnet wer-

den, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG

mangels Standortgebundenheit nicht gegeben sind. Diese Rechtsprechung trifft sinn-

gemäss auch auf einen Sondernutzungsplan zu. Andernfalls wäre ein Sondernut-

zungsplan, der abweichende Regelungen zum Rahmennutzungsplan schafft, nur zu-

lässig, wenn auch die Voraussetzungen von Art. 24 RPG erfüllt sind. Damit wäre es

verwehrt, eine für den Ziel- und Quellverkehr bestimmte Erschliessungsstrasse zur

Entlastung eines Ortskerns an eine Umfahrungsstrasse, die in der Regel ausserhalb

der Bauzonen vorbeiführt, anzuknüpfen. Dies kann nicht der Sinn des Raumplanungs-

gesetzes sein. Vielmehr ist auch in solchen Fällen zu prüfen, ob die Planungsmass-

nahme den Zielen und Grundsätzen der Nutzungsplanung gemäss RPG entspricht.


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Trifft dies zu, ist sie rechtmässig und stellt keine Umgehung von Art. 24 RPG dar, auch

wenn eine Ausnahmebewilligung für das Bauvorhaben mangels Standortgebundenheit

im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG ausgeschlossen wäre. Dem steht auch nicht

entgegen, dass eine Strasse, welche Land in der Bauzone erschliesst, grundsätzlich

durch das Siedlungsgebiet führen und nicht Land im übrigen Gemeindegebiet oder in

der Landwirtschaftszone beanspruchen soll (BGE 118 Ib 497 E. 4a). Dieser raumpla-

nerische Grundsatz spielt eine Rolle bei der Abwägung der räumlich berührten Interes-

sen. Er kann jedoch nicht herangezogen werden, um einen Sondernutzungsplan an die

Voraussetzung der Standortgebundenheit gemäss Art. 24 RPG zu knüpfen. Die

Standortgebundenheit im Sinne dieser Bestimmung ist demnach keine bundesrechtli-

che Voraussetzung für projektbezogene Nutzungspläne ausserhalb der Bauzone bzw.

in der Landwirtschaftszone. Der Staatsrat hat somit das Strassenprojekt zu Recht unter

dem Aspekt der Ziele und Grundsätze der Nutzungsplanung gemäss Raumplanungs-

gesetz beurteilt. Zu prüfen ist, ob es sich hierbei auf sachgerechte Kriterien abgestützt

und eine vertretbare Abwägung der berührten räumlichen Interessen vorgenommen

hat (Urteil des Bundesgerichts 1A.27/2002 vom 20. August 2002 E. 5.4).

Nach dem aus dem RPG folgenden Trennungsprinzip sind Bau- und Nichtbaugebiete

klar zu trennen. Damit soll der haushälterischen Nutzung des Bodens als zentrale For-

derung der Raumplanung Rechnung getragen werden. Dem gleichen Anliegen dient

auch das Konzentrationsprinzip. Dieses verlangt, dass die verschiedenen Nutzungen

örtlich sinnvoll zusammengefasst werden, d.h. Bauten und Anlagen sind grundsätzlich

auf räumlich zusammenhängende, vom umliegenden Nichtsiedlungsgebiet klar abge-

grenzte und auf das Notwendige beschränkte Zonen zu konzentrieren (vgl. dazu: Peter

Karlen, Neue Entwicklungen in der Nutzungsplanung im Spiegel der Rechtsprechung

des Bundesgerichts, in: AJP 3/97, S. 244; Alexandre Flückiger, Kommentar RPG, Rz.

17 zu Art. 15; Gian Schmid, a.a.O., S. 16 f.). Diesen Grundsätzen steht jedoch nicht

entgegen, ausserhalb der Bauzonen besondere Nutzungspläne in Abweichung der

Grundnutzung zu erlassen, sofern dies mit den Zielen und Grundsätzen der Raumpla-

nung im Sinne von Art. 1 und 3 RPG vereinbar ist. Dies ist vorliegend aus den darge-

legten Gründen der Fall (Urteil des Bundesgerichts 1A.27/2002 vom 20. August 2002

E. 5.4.3).

9.2 Auch nach kantonalem Recht stellen die nach StrG erlassenen Strassenpläne

Sondernutzungspläne dar (ZWR 2009, S. 54 f.) und entfällt für solche Strassenprojekte

eine Baubewilligung. Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Bauverordnung vom 2. Oktober 1996

(BauV; SGS/VS 705.100) bedürfen Bauten und Anlagen, deren Bewilligung nach der


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Spezialgesetzgebung Gegenstand eines besonderen Verfahrens bildet, sofern dieses

die öffentliche Auflage der Pläne und die Einsprachemöglichkeit vorsieht, keiner Bau-

bewilligung. Dies trifft insbesondere zu für die in Strassenplänen nach dem StrG ge-

nehmigten Strassen, Wege, Plätze und zugehörigen Nebenanlagen (Art. 23 Abs. 1 lit.

a BauV). Art. 42 StrG verlangt die öffentliche Auflage des Ausführungsprojekts und

Art. 43 StrG sieht die Einsprachemöglichkeit innert 30 Tagen seit Bekanntmachung im

Amtsblatt vor.

Aufgrund des Gesagten dringt die Beschwerdeführerin auch in diesem Punkte mit ihren

Anliegen nicht durch.

10. Zusammenfassend ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Dieser

Ausgang des Verfahrens zeitigt seine Folgen in der Verlegung der Gerichtskosten und

in der Festsetzung der Parteientschädigung. Im Einzelnen:

10.1 Nach Art. 89 Abs. 1 VVRG hat die unterliegende Partei die Kosten des Gerichts-

verfahrens zu tragen. Diese setzen sich gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den

Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom

  1. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) aus den Auslagen der Entscheidbehörde so-

wie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr beträgt für Beschwerdeverfah-

ren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts in der Regel Fr. 280.--

bis Fr. 4 000.-- (Art. 25 GTar). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist insbesonde-

re der Umfang und der Schwierigkeitsgrad des Falls, die Art der Prozessführung der

Parteien sowie ihre finanziellen Situation zu berücksichtigen (Art. 13 GTar). Aufgrund

dieser Kriterien erachtet das Gericht vorliegend eine Gerichtsgebühr von Fr. 1 500.--

als angemessen. Diese ist von der Beschwerdeführerin zu tragen, welche vollständig

unterliegt.

10.2 Da die Beschwerdeführerin vorliegend unterliegt, hat sie keinen Anspruch auf

eine Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Den Behörden oder mit öffentlichen

Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Partei-

entschädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Vorliegend ist kein Grund

ersichtlich, von dieser Bestimmung abzuweichen, weshalb auch der Gemeinde keine

Parteientschädigung zugesprochen wird.


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erkennt:

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1 500.-- wird der Beschwerdeführerin auf-

erlegt.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Dieses Urteil ist der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde S_________

und dem Staatsrat schriftlich mitzuteilen.

Sitten, 10. Juli 2015

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