A1 14 250
ENTSCHEID VOM 10. JULI 2015
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Thomas Brunner, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Christophe Jo-
ris, Richter, sowie Gerichtsschreiber Paul Constantin,
in Sachen
X_________ , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. M_________, N_________,
Dr. O_________, P_________, Q_________ und R_________
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS
EINWOHNERGEMEINDE S_________
(Öffentliche Strassen)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 13. August 2014.
Sachverhalt
A. Die Gemeinde S_________(Gemeinde) plant für das Gebiet über „A_________“
zwischen „Vorder- und HinterA_________“ eine Erschliessungsstrasse. Die Strasse
weist eine generelle Breite von 3.50 m, mit Verbreiterungen in engen Kurven, und eine
Länge von 633.50 m auf. Die Kostenschätzung beläuft sich auf total Fr. 2 100 000.--.
Das Strassenprojekt dient im Wesentlichen der Baulanderschliessung im erwähnten
Gebiet.
Nachdem gegen das bereits im Jahre 2008 aufgelegte und publizierte Strassenprojekt
Einsprachen erhoben worden waren, wurde das Ausführungsprojekt Erschliessungs-
strasse „A_________“ abgeändert und gemäss Publikation im Amtsblatt Nr. xxx vom
xxx xxx1 nochmals bei der Gemeindekanzlei während 30 Tagen zur öffentlichen Ein-
sichtnahme aufgelegt. Gemäss Ausschreibung beinhaltete das Auflagedossier neben
dem Auflageprojekt folgende Unterlagen: Übersichtsplan, Situationspläne, Baulinien-
plan, Längenprofil, Normal- und Querprofile, Leitungsplan, Landerwerbsplan und -liste,
Technischer Bericht sowie Kostenvoranschlag. Da der Bau der erwähnten Erschlies-
sungsstrasse auch eine Rodung erforderte, legte die Gemeinde gleichzeitig das ent-
sprechende Rodungsgesuch auf.
B. Gegen das erwähnte Strassenprojekterhob X_________ am 26. August 2013 beim
Staatsrat Einsprache, der diese mit Entscheid vom 13. August 2014, eröffnet am
A_________“unter Bedingungen und Auflagen genehmigte und die hierfür vorgesehe-
nen Arbeiten als Werk öffentlichen Nutzens erklärte. Im gleichen Entscheid wurde auch
die für die Realisierung der geplanten Strasse notwendige Rodung von 275 m2
B_________ bewilligt und der zu leistende Rodungsersatz festgelegt.
C. Gegen diesen Entscheid reichte X_________ (Beschwerdeführerin) am 24. Sep-
tember 2014 bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen ein:
„1. In Gutheissung der Beschwerde sei der angefochtene Entscheid des Staatsrates vom
August 2014 aufzuheben.
Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Kosten dieses Verfahrens gehen zu Lasten der Gemeinde S_________.“
D. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 verwies die Gemeinde auf ihre Stellungnahme
zur Einsprache der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren und wies darauf
hin, dass es sich um Boden in der Reservezone handelt, der nun erschlossen werden
soll. Am 26. November 2014 nahm der Staatsrat zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Stellung und beantragte, diese abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei sowie die
Kosten von Verfahren und Entscheid zu tragen wer rechtens. Dabei legte er unter Hin-
weis auf die Stellungnahme der Dienststelle für Raumentwicklung vom 30. Oktober
2014 dar, dass die sich in Ausarbeitung befindende kommunale Nutzungsplanung
nach neuem RPG rechtskonform sei.
In ihrer Replik vom 16. Dezember 2014 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu den
Vorbringen der Gemeinde und des Staatsrats und beantragte zusätzlich zu den bisher
gestellten Rechtsbegehren eine angemessene Parteientschädigung für das Verfahren
vor dem Staatsrat. Der Staatsrat reichte am 14. Januar 2015 seine diesbezügliche
Duplik ein. Die Gemeinde verzichtete auf das Einreichen einer Duplik.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung
im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwal-
tungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Aus-
schlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG und gemäss Art. 47 Abs. 2 des Strassenge-
setzes vom 3. September 1965 (StrG; SGS/VS 725.1) der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen
Staatsratsentscheids, aber auch als Eigentümerin der Parzellen Nrn. xxx1 und xxx2,
welche von der geplanten Erschliessungsstrasse gemäss Auflageprojekt ebenfalls be-
troffen sind, durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Än-
derung oder Aufhebung. Gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG
ist sie somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m.
Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs.
2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG).
2.1 Gemäss Art. 78 lit. a VVRG können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens
und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts,
von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, nicht aber die Unzweckmäs-
sigkeit gerügt werden. Das Gericht soll den ganzen Bereich des Gestaltungs- und Er-
messensspielraums der Vorinstanz respektieren und nur prüfen, ob das Ermessen
pflichtgemäss ausgeübt worden ist. Denn es liegt primär an den lokalen Behörden, die
Beurteilung vorzunehmen, da die Raumplanung und die Erschliessung der Bauzonen
in ihrem Kompetenzbereich liegen. Unter diesem Aspekt ginge es nicht an, dass das
Kantonsgericht eine von der Gemeinde dem Staatsrat vorgeschlagene Wahl eines
Strassentrasses, die dieser genehmigte, mit der Begründung aufheben würde, die an-
gefochtene Entscheidung sei wohl vertretbar, eine andere, vom Beschwerdeführer vor-
geschlagene sei aber zweckmässiger. Damit würde das Kantonsgericht das Wesen der
Rechtskontrolle verkennen und eine Zweckmässigkeitsprüfung vornehmen.
2.2 Eine Zweckmässigkeitsprüfung ist jedoch abgesehen von den in Art. 78 lit. b
VVRG vorgesehenen, hier nicht zutreffenden Fällen, dem Kantonsgericht verwehrt.
Wenn Art. 36 Abs. 2 StrG davon spricht, dass in der Einsprache an den Staatsrat auch
die Zweckmässigkeit des geplanten Verkehrsweges gerügt werden könne, gilt dies nur
für die Einwände bei der Einspracheinstanz. Aus Abs. 3 desselben Artikels geht näm-
lich hervor, dass für das anschliessende Beschwerdeverfahren die allgemeinen Best-
immungen des VVRG gelten, die diese Kognitionsbefugnis des Gerichtes ausschlies-
sen (KGE vom 26. Juni 1998 i.S. A. & Co. c/ Staatsrat Erw. 3). Im Übrigen legt es sich
dort besondere Zurückhaltung auf, wo die Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer besse-
ren Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen oder der Technizität der Fragen
zum Entscheid besser geeignet ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., N 446c f.). Dies trifft insbesondere bei der Wahl der
Linienführung einer Strasse, aber auch bei deren Ausgestaltung zu. Einmal handelt es
sich um die Beurteilung ganz konkreter örtlicher Verhältnisse, die von den Verwal-
tungsbehörden sachkundiger vorgenommen werden können und andererseits steht der
Verwaltung bei der Wahl der Linienführung wie bei der Ausgestaltung der Strasse ein
gewisser Ermessenspielraum zu, so dass das Kantonsgericht dagegen nur einschrei-
ten kann, wenn die Verwaltung sich nachweislich von falschen oder unhaltbaren Über-
legungen hat leiten lassen (KGE vom 16. April 1999 i.S. Z. c/ Staatsrat E. 3.2, sowie
vom 09. Januar 1998 i.S. A c/ Staatsrat E. 6).
3. Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel u.a. eine Ortsschau, die Partei-
einvernahme, die Edition der Akten zum Auflageprojekt 2008 - 2012, die Edition der
Akten zum Auflageprojekt 2013 und die Zeugeneinvernahme des damaligen Projektlei-
ters C_________.
3.1 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs folgt u.a. der Anspruch auf
Abnahme der von einer Partei angebotenen Beweise (Urteil des Bundesgerichts
2C_712/2011 vom 19. Januar 2012 E. 2.2; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweis). Keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme be-
antragter Beweismittel verzichtet, weil die antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die
Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich
sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder die betreffende Tatsache
aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass
die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (BGE 136 I 229 E. 5.3;
134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts
2C_712/2011 vom 19. Januar 2012 E. 2.2 und 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 E.
2.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, N. 153 und N. 537). Nach der
Rechtsprechung kann das Beweisverfahren somit geschlossen werden, ohne damit
das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeu-
gung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung anneh-
men kann, ihre Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert.
Dies trifft u.a. zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht rechtlich relevanten Sach-
verhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, 56 und 17 Abs. 2 VVRG; Urteil des Bundes-
gerichts 1A.87/2006 vom 12. September 2006 E. 2.2; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425
E. 2.1; 122 II 469 E. 4a mit Hinweisen).
3.2 Zentraler Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Rechtsverletzungen bezüglich der geplanten
Erschliessungsstrasse.
3.3 Die von der Beschwerdeführerin beantragte Edition der Akten zum Auflageprojekt
2013 erfolgte durch die Vorinstanz gleichzeitig mit dem Einreichen der Beschwerdeant-
wort vom 26. November 2014 im Verfahren A1 14 251 (Ziff. 1.3 der Beschwerdeant-
wort), das dieselbe Erschliessungsstrasse betrifft. Zu den übrigen Bewismittelanträgen
der Beschwerdeführerin gilt Folgendes:
Die sich im Dossier befindenden Berichte, Ergänzungsberichte, Pläne, Profile und Ver-
nehmlassungen sowie die übrigen Akten geben rechtsgenüglich Auskunft, um über die
hier umstrittenen Rechtsfragen urteilen zu können. Die Beschwerdeführerin legt nicht
genügend dar, was sie mit den übrigen beantragten Beweismitteln dem Gericht noch
vorbringen will, was sie nicht schriftlich schon getan hat oder hätte tun können. Der
rechtsrelevante Sachverhalt steht somit aufgrund der Akten fest, weshalb das Gericht
unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung
annimmt, weitere durch die Beschwerdeführerin beantragte Beweiserhebungen würden
die Beurteilung durch das Gericht nicht ändern, weshalb darauf verzichtet wird.
4. Die Beschwerdeführerin bestreitet weder die gesetzliche Grundlage noch das öf-
fentliche Interesse am Erstellen der hier umstrittenen Erschliessungsstrasse. Streit-
punkt ist einzig deren Linienführung. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Ur-
versammlung habe am 29. November 2012 das ursprüngliche Auflageprojekt geneh-
migt. Dieses sei jedoch von der Gemeinde wegen angeblichen Verfahrensfehlern zu-
rückgezogen worden. Die Gemeinde habe dann ab dem 26. Juli 2013 ein neues Aufla-
geprojekt zur Erschliessungsstrasse „A_________“ aufgelegt, welches nie der Urver-
sammlung vorgelegt worden sei. Es fehle demnach an der Zustimmung der Gemein-
deversammlung. In ihrer Replik bringt die Beschwerdeführern überdies vor, es fehle
auch der Genehmigungsbeschluss des Gemeinderates.
4.1 Weder das StrG noch das Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004 (GG; SGS/VS
175.1) sehen für den Bau einer Erschliessungsstrasse zwingend einen Beschluss der
Urversammlung oder des Gemeinderats vor. Der Bau einer Erschliessungsstrasse
zählt nicht zu den in Art. 17 GG erwähnten, unveräusserlichen Befugnissen, über wel-
che die Urversammlung berät und beschliesst. Einzig für die Finanzierung einer sol-
chen Strasse ist zwingend ein Urversammlungsbeschluss erforderlich, wenn der Be-
trag der hierfür notwendigen Ausgabe höher ist als 5% der Bruttoeinnahmen des letz-
ten Verwaltungsjahres, mindestens aber Fr. 10 000.-- beträgt (Art. 17 Abs. 1 lit. c GG).
4.2 Gemäss dem sich in den Akten befindenden Protokollauszug der ausserordentli-
chen Urversammlung vom 29. November 2012 informierte der Gemeinderat diese dar-
über, dass gegen das bereits im Jahre 2008 aufgelegte Projekt Erschliessungsstrasse
„A_________“ mehrere Einsprachen erhoben worden sind, die zu Änderungen des
damaligen Projekts führten. Die Änderungen wurden kurz erläutert und die Urver-
sammlung wurde auch über die für die Erschliessungsstrasse erforderliche Ausgabe im
Betrage von Fr. 2 100 000.-- und deren Verwendung in Kenntnis gesetzt. Dem Proto-
kollauszug kann entnommen werden, dass der Gemeinderat der Urversammlung das
Projekt „Erschliessungsstrasse A_________“ inklusive dem dargelegten Kostenrahmen
vorlegte und diese ihre Zustimmung gab. Damit steht für das Gericht fest, dass sowohl
der Gemeinderat (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 2 StrG) als auch die Urversammlung (Art. 17 Abs.
1 lit. c GG) dem Projekt zustimmten. Anzubringen ist noch der Hinweis, dass es sich
bei der Bestimmung von Art. 39. Abs. 1 Ziff. 2 StrG um eine “Kann-Vorschrift“ handelt,
die dem Gemeinderat die Möglichkeit gibt, ein Ausführungsprojekt zu erstellen oder es
durch jemanden erstellen zu lassen. Dabei handelt es sich um tatsächliches Verwal-
tungshandeln des Gemeinderats als Exekutivorgan und nicht um eine selbständig an-
fechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VVRG. Zu diesem Zeitpunkt entfaltet das Aus-
führungsprojekt noch keine Rechtswirkungen, sondern dient nach öffentlicher Auflage
zusammen mit allfälligen Einsprachen als Entscheidgrundlage. Entscheidbehörde ist
nämlich der Staatsrat, der über die Projektgenehmigung und die Einsprachen befindet
(Art. 47 Abs. 1 StrG). Und einzig dieser Entscheid ist mit Beschwerde an das Kantons-
gericht anfechtbar (Art. 47 Abs. 2 StrG). Es kann somit festgestellt werden, dass weder
der Gemeinderat noch die Urversammlung bei der Beschlussfassung zum Bau der
Erschliessungsstrasse „A_________“ Recht verletzt haben und die Beschwerde in die-
sem Punkte als unbegründet abzuweisen ist.
5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bedingt durch diese Erschliessungsstrasse
resultiere zu ihren Lasten einerseits eine formelle Enteignung und bedingt durch die
eingeschränkte Bebaubarkeit andererseits eine materielle Enteignung.
5.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 StrG gelten alle in den genehmigten Ausführungsprojekten
vorgesehenen Arbeiten als Werk öffentlichen Nutzens. Die Genehmigung dieser Pläne
begründet überdies das Recht auf Enteignung aller zur Ausführung des Werkes benö-
tigten dinglichen Rechte an Grundstücken sowie der aus dem Grundeigentum hervor-
gehenden Nachbarrechte, ferner der persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern.
Die Rechte können dauernd oder vorübergehend übertragen, entzogen, beschränkt
oder begründet werden (Abs. 2).
Es ist somit unbestritten, dass der Boden der Beschwerdeführerin, der unmittelbar zum
Bau der Erschliessungsstrasse benutzt wird, formell enteignet wird und diese formelle
Enteignung entschädigungspflichtig ist. Die Entschädigung ist nach den Bestimmungen
von Art. 11 - 18 des kantonalen Enteignungsgesetzes vom 8. Mai 2008 (kEntG;
SGS/VS 710.1) und in dem eigens hierfür vorgesehenen Schätzungsverfahren (Art. 26
8 -
52 kEntG) festzusetzen. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Beschwerde-
führerin, für die nicht unmittelbar für die Erschliessungsstrasse benutzte Restfläche
resultiere durch die eingeschränkte Bebaubarkeit für sie eine materielle Enteignung.
Die Frage, ob und bejahendenfalls, in welchem Ausmass die Restparzelle überbaubar
bleibt, ist nämlich eine Frage des Minderwerts, der für die Restparzelle allenfalls ent-
stehen kann. Doch dieser Minderwert bildet, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, Teil
der aus formeller Enteignung folgenden Gesamtentschädigung.
5.2 Art. 26 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sieht vor, dass Enteignungen und Eigentumsbe-
schränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, voll entschädigt werden. Art. 6
Abs. 2 der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907 (SGS/VS 101.1) verlangt
eine gerechte Entschädigung (BGE 127 I 185 E. 3; Urteile des Kantonsgerichts A1 14
80 vom 11. September 2014 E. 4.1 und 4.2; A1 07 12 vom 1. Juni 2007 E. 4.1; A1 06
198 vom 8. Februar 2007 E. 3.1 und A1 05 17 vom 3. Juni 2005 E. 3.1). Art. 11 Abs. 1
kEntG sieht schliesslich die Enteignung gegen volle Entschädigung vor. Sämtliche
Formulierungen decken sich und verlangen eine volle Entschädigung (Peter Hänni,
Enteignung und Entschädigung, in: Schweizerische Baurechtstagung 2005, Institut für
Schweizerisches und Internationales Baurecht (Hrsg.), Freiburg 2005, S. 131; BGE
127 I 185 E. 3; ZWR 2011 S. 162 E. 3. 1).
5.3 Gemäss Art. 13 kEntG umfasst die Entschädigung den vollen Verkehrswert des
enteigneten Rechts (lit. a), den Betrag der Wertverminderung des verbleibenden Teils,
wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden
Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird (lit. b) und den Betrag aller wei-
teren vom Enteigneten hinzunehmenden Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen (lit. c). Zu entschädigen
ist daher nicht nur der Landverlust als solcher, sondern auch die Wertminderung der
verbleibenden Restfläche. Dies ist eine Ausprägung des Grundsatzes der vollen Ent-
schädigung bei formeller Enteignung von Teilflächen; die Grundsätze der materiellen
Enteignung finden keine Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 1C_329/2014 vom
Art. 15 Abs. 1 kEntG der Zeitpunkt der Schätzung oder jener des Entscheids betreffend
die vorzeitige Besitznahme massgebend, wobei auch die Möglichkeit und die Wahr-
scheinlichkeit einer besseren Verwendung des Grundstücks in absehbarer Zeit ange-
messen zu berücksichtigen ist (Abs. 2) und die durch das Werk des Enteigners entste-
henden Werterhöhungen oder Wertverminderungen fallen, selbst bei einer Teilenteig-
nung, ausser Betracht (Abs. 3).
Auf die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit materieller Enteignung
vorgebrachten Rügen ist daher im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten und dies-
bezügliche Begehren hat sie in dem eigens hierfür vorgesehenen Schätzungsverfahren
(Art. 26 - 52 kEntG) geltend zu machen. Ein allfälliger Minderwert für die Restparzelle
wäre zusammen mit der Entschädigung aus formeller Enteignung nach den Bestim-
mungen von Art. 11 - 18 kEntG festzusetzen.
5.4 Angebracht sei lediglich noch der Hinweis, dass die Parzelle Nr. xxx1 nach wie vor
überbaubar bleibt und der Beschwerdeführerin von der Gemeinde auch mit der Parzel-
le Nr. xxx2 verbundene Vorteile in Aussicht gestellt worden sind (siehe nachfolgend E.
7.2).
6. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, das 1984 eingezonte und seither nicht er-
schlossene Bauland in „A_________“ entspreche nicht den verfassungsrechtlichen und
gesetzlichen Anforderungen zur Schaffung von Bauzonen. Zudem könne nach neuem
Raumplanungsrecht die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen im Kan-
ton insgesamt nicht vergrössert werden.
6.1 Art. 38a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Stand
am 1. Mai 2014; Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) enthält die Übergangsbestim-
mungen zur Änderung vom 15. Juni 2012. Gemäss Art. 38 Abs. 2 RPG darf bis zur
Genehmigung der Richtplananpassung durch den Bundesrat im betreffenden Kanton
die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert
werden.
Aus den sich in den Akten befindenden Stellungnahmen der Gemeinde und der kanto-
nalen Dienststellen (insbesondere jener der Dienststelle für Raumentwicklung vom
gust 1984) geht unmissverständlich hervor, dass mit der zu beurteilenden Erschlies-
sungsstrasse Bauland erschlossen werden soll, das bereits rechtskräftig dem Bauge-
biet zugewiesen worden ist. Gemäss Art. 34 des kommunalen Bau- und Zonenregle-
ments vom 8. Januar 1984 (BZR), vom Staatsrat homologiert am 22. August 1984, wird
das Baugebiet eingeteilt in definitive Bauzone (lit. a) und Reservebauzone (lit. b). Der
Unterschied zwischen beiden besteht darin, dass in der Reservebauzone die Gemein-
de die Basiserschliessung vorläufig nicht erstellt. Bauten können dort jedoch erstellt
werden, sofern die Bedingungen der Erschliessung (Art. 37 Abs. 1 BZR) erfüllt sind
(Art. 34 lit. b Abs. 1 BZR). Die Erschliessungsanlagen werden vom Grundeigentümer
erstellt und finanziert (Art. 34 lit. b Abs. 2 BZR, Art.19 Abs. 3 RPG sowie Art. 15 Abs. 2
und Abs. 3 lit a kRPG). Entscheidrelevant ist, dass mit der zu beurteilenden Erschlies-
sungsstrasse jetzt und inskünftig Bauland erschlossen wird. Dies unabhängig allfälliger
Einzonungen, Nichteinzonungen und Auszonungen, denn aufgrund der Akten wird im
betreffenden Gebiet in jedem Fall inskünftig auch ein Teil Bauland bilden. Dies wird
jedoch Gegenstand der zurzeit laufenden Zonennutzungsplanrevision bilden. Hinzu-
weisen ist noch darauf, dass den Gemeinden bei der Ortsplanung ein erhebliches Pla-
nungsermessen zusteht und diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in
dem es allein um die Plangenehmigung des Ausführungsprojekts einer Erschlies-
sungsstrasse geht, sein kann, sondern in dem eigens hierfür nach kRPG vorgesehe-
nen Planungsverfahren.
6.2 Hier kann lediglich festgestellt werden, dass mit der geplanten Strasse bereits
rechtskräftig der Bauzone zugewiesenes Land erschlossen wird und nicht nur Land,
das erst inskünftig der Bauzone zugeteilt werden soll. Auch wenn die Gemeinde nach
neuem RPG gezwungen sein sollte, ihre Bauzonen zu redimensionieren und von die-
ser Redimensionierung auch ein Teil des Gebiets „A_________“ betroffen sein sollte,
bliebe dies ohne Einfluss auf das vorliegende Strassenprojekt, weil mit der geplanten
Strasse nicht rückgezontes Bauland im Gebiet „A_________“ erschlossen wird. Ob, wo
und wie viel Bauland nach neuem RPG allenfalls rückzuzonen oder Land neu in die
Bauzone aufzunehmen sein wird, steht zum jetzigen Zeitpunkt nicht fest und liegt in
dem der Gemeinde diesbezüglich zukommenden Planungsermessen. Es wird nämlich
auch nach neuem RPG, wenn auch unter erschwerten und genau festgelegten Bedin-
gungen, möglich bleiben, Land der Bauzone zuzuweisen. Führt die Neueinzonung zum
Entstehen oder gar zur Vergrösserung überdimensionierter Bauzonen, so muss sie mit
Auszonungen einhergehen, um RPG-konform zu sein.
7. Die geplante Erschliessungsstrasse bringt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie
(Art. 26 BV) mit sich. Eine Eigentumsbeschränkung ist nur zulässig, wenn sie auf einer
gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist
(Art. 36 BV). Dies gilt auch für den Bau einer Erschliessungsstrasse. Alle in den ge-
nehmigten Ausführungsprojekten vorgesehenen Arbeiten gelten als Werk öffentlichen
Nutzens. Die Genehmigung dieser Pläne begründet überdies das Recht auf Enteig-
nung aller zur Ausführung des Werkes benötigten dinglichen Rechte an Grundstücken
(Art. 52 Abs. 1 StrG; Urteil des Bundesgerichts 1C_203/2010 vom 24. Januar 2011
E. 3.1).
7.1 Die Beschwerdeführerin ist nicht grundsätzlich gegen die geplante Erschlies-
sungsstrasse. Sie bestreitet auch nicht die gesetzlichen Grundlagen. Mit dem Stras-
senbau kommt die Gemeinde ihrer Erschliessungspflicht gemäss Art. 19 RPG und
Art. 14 kRPG nach. Der Neubau von Strassen liegt auch in der Kompetenz der Ge-
meinden (Art. 6 lit. d des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 [GG; SGS/VS
175.1] sowie Art. 25 und 26, 39 ff. und 99 StrG). Das öffentliche Interesse, welches
namentlich für den Bau, die Korrektion und den Ausbau der öffentlichen Verkehrswege
und der öffentlichen Infrastrukturen gar von Gesetzes wegen vermutet wird (Art. 3 Abs.
2 lit. b kEntG), wird von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht bestritten. Sie rügt hin-
gegen die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Sie macht geltend, die ge-
plante Strasse verlaufe quer durch ihre Parzelle und beeinträchtige deren Überbaubar-
keit stark. Des Weiteren müsse sie eine Rampe erstellen, um in ihre Parzelle zu gelan-
gen. Nicht zu unterschätzen seien auch die Folgen dieser erhöhten „Aussichtsplatt-
form“, weil jeder Passant direkt von der Strasse hinunter auf den Gartensitzplatz
schauen könne. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, sie stelle sich nicht grund-
sätzlich gegen das Erschliessungsprojekt, sie verlange aber, dass die Strasse weiter
östlich verlaufe. Mit der Verschiebung der Strasse um drei Meter nach Osten könne
auch auf die 2.50 Meter hohe und 36 Meter lange Mauer verzichtet werden und somit
Bau- und Unterhaltskosten gespart werden. Mit der geplanten Linienwahl entstünden
ihr grosse Nachteile und der Bevölkerung unnötige Kosten, die sich mit der von ihr vor-
geschlagenen Verschiebung der Strasse nach Osten vermeiden liessen.
7.2 Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme
für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet
und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grund-
rechtseinschränkung als zumutbar und verhältnismässig erweist. Es muss eine ver-
nünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Eine Massnahme ist unverhältnismässig,
wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann
(BGE 132 I 49 E. 7.2 S. 62 mit Hinweisen).
Gemäss unbestritten gebliebenen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid und
aufgrund der Akten erfüllte die Gemeinde die Anliegen der Beschwerdeführerin inso-
fern, als sie in Abänderung des ursprünglichen Projektes die Strasse im Bereich der
Parzellen der Beschwerdeführerin um bis zu 1.75 m nach Osten verschob sowie auf
die Erstellung der 2.50 m hohen und 36 m langen Mauer verzichtete und an deren Stel-
le eine Böschung erstellt werden soll. Die Gemeinde stellte der Beschwerdeführerin
überdies weitere im Zusammenhang mit den Parzellen Nrn. xxx1 und xxx2 stehende
Vorteile in Aussicht. Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, die geplante Strasse
schränke die Überbaubarkeit ihrer Parzellen sehr stark ein. Sie erörtert jedoch nicht,
inwiefern die Überbaubarkeit verhindert resp. stark beeinträchtigt würde, was angezeigt
gewesen wäre angesichts der Tatsache, dass aufgrund der Akten die Parzelle xxx1
auch inskünftig noch mit drei Wohnhäusern überbaubar bleibt (siehe insbesondere
Stellungnahme der Gemeinde vom September 2013, Beleg 18 mit den Beilagen 1-6
[Pläne] der vorinstanzlichen Akten). Aus den vom Projektingenieur bereits im vo-
rinstanzlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen vom 12. November 2012 (Be-
leg 18.1 der vorinstanzlichen Akten) und vom 12. April 2013 (Beleg 18.2 der vo-
rinstanzlichen Akten) und den sich in den Akten befindenden Unterlagen und Plänen
geht zudem klar hervor, weshalb eine weitere Verschiebung der Erschliessungsstrasse
nach Osten aus technischen Gründen nicht möglich ist. Es wird aufgezeigt, dass die
mit der Erschliessungsstrasse verbundene Grundrechtseinschränkung zumutbar und
verhältnismässig ist. Mit all den vom projektverfassenden Ingenieur angeführten stich-
haltigen Argumenten setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und lässt es
mit blossen, nicht zutreffenden Behauptungen betreffend Linienwahl sein. Die diesbe-
züglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin erweisen sich demnach als rein ap-
pellatorische Kritik, auf die das Gericht nicht näher eingeht. Es gibt nach Ansicht des
Kantonsgerichts mehrere objektive Gründe, sich für die von der Gemeinde gewählte
und vom Staatsrat genehmigte Variante zu entscheiden. Das Kantonsgericht kann je-
denfalls bei der getroffenen Linienwahl weder Missbrauch des den Behörden zu-
stehenden Ermessens noch eine Rechtsverletzung feststellen.
8. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Replik vom 16. Dezember 2014, für die Er-
schliessungsstrasse, die zum Teil über ein Waldgebiet verlaufe, fehle die Rodungsbe-
willigung.
Der Staatsrat hat im Plangenehmigungsentscheid eingehend und rechtlich fundiert
dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Rodungsbewilligung vorlie-
gend erfüllt sind und danach im Sinne der Verfahrenskoordination die Rodungsbewilli-
gung in die Plangenehmigung integriert (angefochtener Entscheid: lit. B., insbesondere
E.1. bis E. 6, S. 6 und 6 f.; Dispositiv: lit. B, Ziffn. 1 bis 3, S. 10 und 11). Die Behaup-
tung der Beschwerdeführerin, es liege keine Rodungsbewilligung vor, erweist sich
demnach als unzutreffend. Sie setzt sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der
Vorinstanz, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst und auf die verwiesen
werden kann, nicht auseinander und auf die diesbezügliche appellatorische Kritik der
Beschwerdeführerin ist nicht näher einzugehen.
9. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das Projekt sei, insoweit die Strasse
über die Landwirtschaftszone verlaufe, nicht zonenkonform. Sinngemäss hält sie es für
unzulässig, aus einer nach Art. 24 RPG nicht bewilligungsfähigen Strasse einen raum-
planerisch zulässigen Sondernutzungsplan zu machen. Damit wirft sie der Vorinstanz
eine Umgehung von Art. 24 RPG vor.
9.1 Das StrG sieht ein Plangenehmigungsverfahren vor, welches das Enteigungsrecht
miteinschliesst (Art. 52 Abs. 1 StrG und Art. 19 Abs. 2 kEntG). Das zu beurteilende
Strassenprojekt ist in Anwendung des StrG und des kEntG erlassen worden. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 117 Ib 35 E. 2 stellen solche Strassenpro-
jektpläne (Sonder-) Nutzungspläne im Sinne von Art. 14 ff. RPG dar. Wie das Bundes-
gericht in diesem Entscheid weiter ausführt, erhält der von einem Strassenplan erfass-
te Boden damit eine besondere Zweckbestimmung. Diese unterscheide sich wesentlich
von der Zweckbestimmung des Landes, das nicht in den Strassenplan aufgenommen
werde. Mit dem Bau der Strasse werde dieser Nutzungsplan verwirklicht. Da es hierbei
gerade nicht um eine Abweichung von der im Strassenplan festgesetzten Nutzung ge-
he, liege klarerweise kein Anwendungsfall von Art. 24 RPG vor (Urteile des Bundesge-
richts 1A.27/2002 vom 20. August 2002 E. 5.2 und 1A.82/2006 vom 5. September
2006 E. 2.2). Dementsprechend entfällt vorliegend die Notwendigkeit eines baurechtli-
chen Verfahrens, so dass Art. 24 RPG keine Anwendung finden kann (Urteil des Bun-
desgerichts 1A.27/2002 vom 20. August 2002 E. 5.3).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Änderung eines Nutzungspla-
nes in der Form der Einzonung von Land für ein konkretes Bauprojekt nicht ohne wei-
teres als unzulässig und auch nicht als Umgehung von Art. 24 RPG bezeichnet wer-
den, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG
mangels Standortgebundenheit nicht gegeben sind. Diese Rechtsprechung trifft sinn-
gemäss auch auf einen Sondernutzungsplan zu. Andernfalls wäre ein Sondernut-
zungsplan, der abweichende Regelungen zum Rahmennutzungsplan schafft, nur zu-
lässig, wenn auch die Voraussetzungen von Art. 24 RPG erfüllt sind. Damit wäre es
verwehrt, eine für den Ziel- und Quellverkehr bestimmte Erschliessungsstrasse zur
Entlastung eines Ortskerns an eine Umfahrungsstrasse, die in der Regel ausserhalb
der Bauzonen vorbeiführt, anzuknüpfen. Dies kann nicht der Sinn des Raumplanungs-
gesetzes sein. Vielmehr ist auch in solchen Fällen zu prüfen, ob die Planungsmass-
nahme den Zielen und Grundsätzen der Nutzungsplanung gemäss RPG entspricht.
Trifft dies zu, ist sie rechtmässig und stellt keine Umgehung von Art. 24 RPG dar, auch
wenn eine Ausnahmebewilligung für das Bauvorhaben mangels Standortgebundenheit
im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG ausgeschlossen wäre. Dem steht auch nicht
entgegen, dass eine Strasse, welche Land in der Bauzone erschliesst, grundsätzlich
durch das Siedlungsgebiet führen und nicht Land im übrigen Gemeindegebiet oder in
der Landwirtschaftszone beanspruchen soll (BGE 118 Ib 497 E. 4a). Dieser raumpla-
nerische Grundsatz spielt eine Rolle bei der Abwägung der räumlich berührten Interes-
sen. Er kann jedoch nicht herangezogen werden, um einen Sondernutzungsplan an die
Voraussetzung der Standortgebundenheit gemäss Art. 24 RPG zu knüpfen. Die
Standortgebundenheit im Sinne dieser Bestimmung ist demnach keine bundesrechtli-
che Voraussetzung für projektbezogene Nutzungspläne ausserhalb der Bauzone bzw.
in der Landwirtschaftszone. Der Staatsrat hat somit das Strassenprojekt zu Recht unter
dem Aspekt der Ziele und Grundsätze der Nutzungsplanung gemäss Raumplanungs-
gesetz beurteilt. Zu prüfen ist, ob es sich hierbei auf sachgerechte Kriterien abgestützt
und eine vertretbare Abwägung der berührten räumlichen Interessen vorgenommen
hat (Urteil des Bundesgerichts 1A.27/2002 vom 20. August 2002 E. 5.4).
Nach dem aus dem RPG folgenden Trennungsprinzip sind Bau- und Nichtbaugebiete
klar zu trennen. Damit soll der haushälterischen Nutzung des Bodens als zentrale For-
derung der Raumplanung Rechnung getragen werden. Dem gleichen Anliegen dient
auch das Konzentrationsprinzip. Dieses verlangt, dass die verschiedenen Nutzungen
örtlich sinnvoll zusammengefasst werden, d.h. Bauten und Anlagen sind grundsätzlich
auf räumlich zusammenhängende, vom umliegenden Nichtsiedlungsgebiet klar abge-
grenzte und auf das Notwendige beschränkte Zonen zu konzentrieren (vgl. dazu: Peter
Karlen, Neue Entwicklungen in der Nutzungsplanung im Spiegel der Rechtsprechung
des Bundesgerichts, in: AJP 3/97, S. 244; Alexandre Flückiger, Kommentar RPG, Rz.
17 zu Art. 15; Gian Schmid, a.a.O., S. 16 f.). Diesen Grundsätzen steht jedoch nicht
entgegen, ausserhalb der Bauzonen besondere Nutzungspläne in Abweichung der
Grundnutzung zu erlassen, sofern dies mit den Zielen und Grundsätzen der Raumpla-
nung im Sinne von Art. 1 und 3 RPG vereinbar ist. Dies ist vorliegend aus den darge-
legten Gründen der Fall (Urteil des Bundesgerichts 1A.27/2002 vom 20. August 2002
E. 5.4.3).
9.2 Auch nach kantonalem Recht stellen die nach StrG erlassenen Strassenpläne
Sondernutzungspläne dar (ZWR 2009, S. 54 f.) und entfällt für solche Strassenprojekte
eine Baubewilligung. Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Bauverordnung vom 2. Oktober 1996
(BauV; SGS/VS 705.100) bedürfen Bauten und Anlagen, deren Bewilligung nach der
Spezialgesetzgebung Gegenstand eines besonderen Verfahrens bildet, sofern dieses
die öffentliche Auflage der Pläne und die Einsprachemöglichkeit vorsieht, keiner Bau-
bewilligung. Dies trifft insbesondere zu für die in Strassenplänen nach dem StrG ge-
nehmigten Strassen, Wege, Plätze und zugehörigen Nebenanlagen (Art. 23 Abs. 1 lit.
a BauV). Art. 42 StrG verlangt die öffentliche Auflage des Ausführungsprojekts und
Art. 43 StrG sieht die Einsprachemöglichkeit innert 30 Tagen seit Bekanntmachung im
Amtsblatt vor.
Aufgrund des Gesagten dringt die Beschwerdeführerin auch in diesem Punkte mit ihren
Anliegen nicht durch.
10. Zusammenfassend ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Dieser
Ausgang des Verfahrens zeitigt seine Folgen in der Verlegung der Gerichtskosten und
in der Festsetzung der Parteientschädigung. Im Einzelnen:
10.1 Nach Art. 89 Abs. 1 VVRG hat die unterliegende Partei die Kosten des Gerichts-
verfahrens zu tragen. Diese setzen sich gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den
Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom
wie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr beträgt für Beschwerdeverfah-
ren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts in der Regel Fr. 280.--
bis Fr. 4 000.-- (Art. 25 GTar). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist insbesonde-
re der Umfang und der Schwierigkeitsgrad des Falls, die Art der Prozessführung der
Parteien sowie ihre finanziellen Situation zu berücksichtigen (Art. 13 GTar). Aufgrund
dieser Kriterien erachtet das Gericht vorliegend eine Gerichtsgebühr von Fr. 1 500.--
als angemessen. Diese ist von der Beschwerdeführerin zu tragen, welche vollständig
unterliegt.
10.2 Da die Beschwerdeführerin vorliegend unterliegt, hat sie keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Den Behörden oder mit öffentlichen
Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Partei-
entschädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Vorliegend ist kein Grund
ersichtlich, von dieser Bestimmung abzuweichen, weshalb auch der Gemeinde keine
Parteientschädigung zugesprochen wird.
erkennt:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1 500.-- wird der Beschwerdeführerin auf-
erlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil ist der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde S_________
und dem Staatsrat schriftlich mitzuteilen.
Sitten, 10. Juli 2015