A1 14 158
ENTSCHEID VOM 6. FEBRUAR 2015
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas
Brunner, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
EINWOHNERGEMEINDE
M_________ ,
vertreten
durch
Rechtsanwalt
Dr. N_________
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS
X_________ , vertreten durch Rechtsanwalt O_________
(Patente und öffentliche Lokale)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. April 2014.
Sachverhalt
A. Am 26. Mai 2011 ersuchte X_________ um eine Betriebsbewilligung für die Abga-
be von Speisen und Getränken zum Genuss vor Ort auf der Parzelle Nr. xxx1 in
M_________. Das Gesuch wurde im Amtsblatt Nr. xxx vom xxx 2011 publiziert und bei
der Gemeindeverwaltung der Einwohnergemeinde M_________ zur Einsichtnahme
aufgelegt. Es gingen innerhalb der Frist von dreissig Tagen keine Einsprachen ein.
B. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde M_________ lehnte das Gesuch mit
Verfügung vom 28. Juli 2011 (eröffnet am 12. August 2011) ab. Der Gemeinderat hielt
fest, der Gesuchsteller erfülle die persönlichen Voraussetzungen hinsichtlich Leumund,
obligatorische Prüfung oder anerkannte Berufsausbildung/Berufserfahrung. Seinem
Gesuch könne jedoch nicht entsprochen werden, da eine Ausweitung der Strassenres-
tauration auf dem Hauptbetrieb nicht angegliederte Flächen als nicht anzustrebende
Entwicklung für die Destination M_________ angesehen werde, alle bisher bewilligten
Aussenstände würden in unmittelbarer Umgebung des Hauptbetriebs betrieben und
könnten als Einheit betrachtet werden.
C. Gegen diese Verfügung erhob X_________ am 5. September 2011 Beschwerde
beim Staatsrat und warf dem Gemeinderat vor, die Verweigerung der Betriebsbewilli-
gung aus touristischen und wirtschaftspolitischen Gründen verletze die Wirtschaftsfrei-
heit und das kantonale Gesetz über die Beherbergung, die Bewirtung und den Klein-
handel mit alkoholischen Getränken vom 8. April 2004 (SGS/VS 935.3; fortan GBB)
und stelle ausserdem eine Überschreitung des Ermessens dar.
D. Mit Entscheid vom 16. April 2014 hiess der Staatsrat die Beschwerde gut, hob die
angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Gemeinde zurück. Der Staats-
rat erwog, es sei aus Sicht des GBB unerheblich, ob es sich um einen „Aussenstand“
eines Hauptbetriebs oder einen eigenständigen Betrieb handle, die Bewilligung dürfe
nicht aus den in der Verfügung genannten Gründen verweigert werden. Da aus den
Akten nicht klar ersichtlich sei, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 5 GBB erfüllt sei-
en, habe die Gemeine diesbezüglich den Sachverhalt zu ergänzen und im Sinne der
Erwägungen neu zu entscheiden.
E. Gegen diesen Entscheid erhob die Einwohnergemeinde M_________ (Beschwer-
deführerin) am 23. Mai 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an die öffentlichrechtli-
che Abteilung des Kantonsgerichts mit folgenden Anträgen:
"1. Der Entscheid des Staatsrates vom 16.04.2014 wird aufgehoben und in Bestätigung
des erstinstanzlichen Entscheides wird das Gesuch um Erteilung einer gastgewerbli-
chen Betriebsbewilligung zum Betrieb eines Raclette-Standes auf der Parzelle Nr. xxx1
in M_________ abgewiesen.
Die Verfahrenskosten gehen zulasten des Beschwerdegegners.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung zugesprochen.“
Die Beschwerdeführerin rügte, der Staatsrat übersehe, dass die Aufzählung in Art. 5
GBB nicht abschliessend sei. Die Bestimmung verweise auch auf kommunale und kan-
tonale Vorschriften und erlaube es, bei der Bewilligungserteilung den Bestimmungen
und Zielsetzungen des kantonalen Gesetzes über den Tourismus vom 9. Februar 1996
(SGS/VS 935.1; fortan GT) Rechnung zu tragen. Es liege zudem in der Autonomie der
kommunalen Bewilligungsbehörde, für dauerhafte Angebote strengere Anforderungen
an die räumlichen Voraussetzungen gemäss Art. 5 GBB zu stellen als für bloss gele-
gentliche Angebote, diese Differenzierung verstosse nicht gegen Art. 8 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101).
Dauerhafte Betriebsstätten hätten wesentlich stärkere Immissionen und Auswirkungen
auf die Nachbarschaft, den Verkehr, das Ortsbild usw. zur Folge. Die geplante Ver-
kaufsstelle habe keinen unmittelbaren Bezug zu einem Betrieb und die damit verbun-
denen Immissionen würden auf Grund der Dauerhaftigkeit ein Ausmass annehmen,
das für täglich geöffnete Betriebe nicht angehe. Ausserdem müsse Art. 71 des Bau-
und Zonenreglements der Gemeinde vom 25. März 2010 (genehmigt durch den Staats-
rat am 09. Juni 2010; fortan BZR), welcher eine negative ästhetische Generalklausel
enthalte, berücksichtigt werden. Die vom Gesuchsteller vorgesehene „Stand-Alone-
Verkaufsstelle“ sei nicht mit der Wahrung des Ortsbildes in Einklang zu bringen. Es
handle sich vorliegend um eine nach Art. 36 BV zulässige grundsatzkonforme Be-
schränkung der Wirtschaftsfreiheit, die gesetzliche Grundlage ergebe sich aus Art. 5
GBB und der der kantonalen Gesetzgebung wie dem Tourismusgesetz. Die Verweige-
rung der Bewilligung für einen dauerhaften Raclette-Stand sei unter Berücksichtigung
der anfallenden Immissionen, der Beeinträchtigung des Ortsbildes und der Missach-
tung des Tourismuskonzeptes rechtmässig gewesen.
F. Der Staatsrat beantragte mit Schreiben vom 11. Juni 2014 die vollumfängliche und
kostenpflichtige Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und reichte die Akten
ein. Er verwies bezüglich des rechtserheblichen Sachverhalts und der Begründung auf
den angefochtenen Entscheid und verzichtete darüber hinaus auf eine Stellungnahme.
G. X_________ (Beschwerdegegner) reichte am 8. Juli 2014 eine Stellungnahme ein
mit den Rechtsbegehren, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, die Bewilligung
zum Betrieb eines Raclette-Standes zu bestätigen, die Kosten von Verfahren und Ent-
scheid der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ihm eine angemessene Parteient-
schädigung zuzusprechen.
Er kritisierte, die Gemeinde missachte das Gebot der Gleichbehandlung und lasse sich
nicht von sachlichen Kriterien leiten: Der vorgesehene Raclette-Stand unterscheide
sich bezüglich der räumlichen Voraussetzungen und Emissionen nicht von anderen als
dauerhafte Betriebe bewilligten Verpflegungs-Ständen (Bratwurst, Maroni und Glace) in
der Gemeinde. Das Argument, es lägen keine geeigneten Räumlichkeiten vor, stosse
ins Leere, da der Stand auf einem privaten Grundstück aufgestellt werden solle und die
Nebenräumlichkeiten beim Coiffeur „A_________“ benutzt werden könnten. Es lägen
keine sachlichen Gründe vor für die Annahme der Gemeinde, das Anbieten von Rac-
lette an einem Stand stehe einem qualitativ hochstehenden Tourismus entgegen. Es
könne im Gegenteil angenommen werden, das Gäste das Angebot dieses für die Re-
gion typischen Gerichts an einem Stand schätzen würden. Ausserdem könne die Be-
schwerdeführerin weder glaubhaft darlegen, weshalb ein Raclette-Stand das Orts- und
Strassenbild beeinträchtigen solle noch nachvollziehbar aufzeigen, weshalb eine Ver-
kaufsstelle im Freien einen Bezug zu einem angegliederten Betrieb haben müsse. Das
Gebot der Gleichbehandlung mit anderen Verkaufsständen (Glace- und Maroni-
Stände) werde nicht respektiert. Der Beschwerdegegner könne die Hygienevorschriften
einhalten, da er die Infrastruktur des angrenzenden Coiffeur-Salons von B_________
nutzen dürfe. Schliesslich seien auch die von der Gemeinde behaupteten Lärm- und
Geruchsemissionen nicht nachvollziehbar. Wenn die Gemeinde Lärm durch Konsu-
menten befürchte, gehe sie ausserdem von einer grossen Nachfrage aus, was aus
touristischer Sicht sogar für seinen Stand spreche. Der Stand würde sich zudem nicht
auf der Bahnhofstrasse befinden und es könne keine Beeinträchtigung des Fussgän-
ger- und Verkehrsflusses entstehen.
H. Die Beschwerdeführerin replizierte am 21. August 2014 und hielt ihre Rechtsbegeh-
ren vollumfänglich aufrecht. Sie bekräftigte ihre Rechtsauffassung, die Gemeinde dürfe
an Bewilligungen für dauerhafte Angebote höhere Anforderungen stellen und sei auf-
grund der gesetzlichen Bestimmungen befugt, einer dauerhaften Strassengastronomie
Einhalt zu gebieten. Den Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung wies die Be-
schwerdeführerin zurück: In der Gemeinde sei ein einziger Bratwurst-Stand bewilligt
worden, es handle sich um einen Einzelfall, bei dem überdurchschnittliche Massnah-
men zur Vermeidung von Emissionen getroffen worden seien und der Stand bilde zu-
dem eine Einheit mit dem Metzgerei-Betrieb und könne auf die eigene Betriebsstruktur
zurückgreifen. Die konsequente Bewilligungspraxis der Gemeinde zeige, dass seither
keine weiteren derartigen Bewilligungen erteilt wurden. Die anderen Stände würden
nur zeitlich eingeschränkt betrieben und seien aufgrund des geringeren Flächenan-
spruchs und der Produkte emissionsmässig unbedenklicher. Die Gemeinde habe frei-
lich keine Einwände betreffend den Konsum von Raclette, verpönt sei ausschliesslich
der Betrieb von offenen Ständen mit Verzehr vor Ort, es gehe um die dauerhafte Aus-
senverpflegung und die dadurch entstehenden negativen Gesamteinwirkungen. In ei-
ner dauerhaften Festhüttenstimmung sei keine Qualitätssteigerung im Sinne des Tou-
rismusgesetzes zu erblicken. Die Beschwerdeführerin ergänzte, der Bezug zu einem
Hauptbetrieb sei für die Versorgung mit und Lagerung von Lebensmitteln sowie für das
gesamte Erscheinungsbild relevant. Der Beschwerdegegner habe nicht nachgewiesen,
dass er die Hygienevorschriften einhalten könne, diese Nachweise seien bei Glace-
und Maroni-Ständen als reine Verkaufsflächen nicht erforderlich. Schliesslich würden
die Gäste neben Raclette auch weitere Speisen und Alkohol konsumieren, was erfah-
rungsgemäss zu erhöhten Lärm- und Geruchsemissionen führe und der Betrieb würde
an der Bahnhofstrasse liegen, ein verstärkter Personenverkehr liege auf der Hand. Die
Beschwerdeführerin präzisierte mit Schreiben vom 26. August 2014, dass beim Brat-
wurst-Stand der Metzgerei der Verzehr vor Ort möglich sei.
I. Am 28. August 2014 verzichtete der Staatsrat auf eine Duplik und verwies bezüglich
Sachverhalt und Begründung auf den angefochtenen Entscheid. Am 10. September
2014 duplizierte der Beschwerdegegner und hielt seine Rechtsbegehren ausdrücklich
aufrecht. Er reichte als Beweismittel eine Fotografie ein, welche zeige, dass die Ab-
zugsvorrichtung des Bratwurst-Stands bei der Metzgerei nicht funktioniere sowie eine
Tagesbewilligung (10. August 2014) für seinen Raclette-Stand: Es habe eine grosse
Nachfrage und positive Rückmeldungen, jedoch keine Reklamationen bezüglich Im-
missionen gegeben, was die Argumentation der Gemeinde widerlege. Der Beschwer-
degegner führte zusätzlich aus, Vergleiche mit Betrieben auf öffentlichem Grund und
Boden seien unzulässig, da er seinen Stand auf der Privatparzelle Nr. xxx1 aufstellen
wolle, und wiederholte seine Rüge, der Grundsatz der Rechtsgleichheit sei verletzt.
J. Mit der Triplik vom 30. September 2014 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre
Rechtsauffassung und wies insbesondere erneut den Vorwurf einer rechtsungleichen
Behandlung zurück. Sie ergänzte, der Dampfabzug des Bratwurst-Standes sei funkti-
onstüchtig und reichte ihrerseits Fotos als Beweismittel ein. Aus der Gewährung einer
Tagesbewilligung könne der Beschwerdegegner nichts bezüglich einer Dauerbewilli-
gung ableiten. Ausserdem sei die Tourismusstrategie 2013 - 2018 von der Gemeinde
und den anderen Leistungsträgern als verbindlich erklärt worden; diese sehe explizit
vor, dass temporäre Verkaufsstände nur noch bei Grossanlässen zugelassen werden
sollen.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung
im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwal-
tungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Aus-
schlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter-
liegt.
1.1 Gemeinden und Gemeindeverbände sind zur Beschwerde an das Kantonsgericht
berechtigt, wenn sie durch eine Verfügung berührt sind und ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung oder Abänderung haben (Art. 156 Abs. 1 des Gemeindege-
setzes vom 5. Februar 2004 [GemG; SGS/VS 175.1]; Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44
Abs. 1 lit. a VVRG; Urteile des Kantonsgerichts A1 12 118/A1 12 119 vom 22. Februar
2013 E. 2.2; A1 11 153 vom 10. Mai 2012 E. 2.2; A1 09 112 vom 22. Januar 2010 E. 1;
A1 10 129 vom 7. Oktober 2010 E. 1 und A1 06 104 vom 7. Juli 2006 E. 1). Ohne eine
solche Beeinträchtigung sind Gemeinden und Gemeindeverbände zur Verwaltungsge-
richtsbeschwerde legitimiert, wenn das Gesetz sie hierzu ermächtigt (Art. 80 Abs. 1 lit.
a i.V.m. 44 Abs. 1 lit. b VVRG; Jean-Claude Lugon, Quelques aspects de la loi va-
laisanne sur la procédure et la juridiction administratives, RDAF 1989, p. 243 N. 100;
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zü-
rich/St. Gallen 2010, N. 1782 ff.). Nach der Rechtsprechung kann ein Gemeinwesen
auch zur Beschwerde legitimiert sein, wenn es durch den angefochtenen Entscheid in
seinen hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben berührt wird (BGE 135 I 43 E. 1.2; 131
I 91 E. 1; 128 I 136 E. 1.2). Gemäss Art. 4 GBB obliegt es dem Gemeinderat, Betriebs-
bewilligungen für dem Gesetz unterstellte Angebote zu erteilen. Mit dem Entscheid
vom 16. April 2014 hat der Staatsrat die Verfügung der Gemeinde vom 28. Juli 2011
aufgehoben. Dadurch wurde die Gemeinde in ihrer Stellung als Hoheitsträgerin be-
rührt, was sie zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert.
1.2 Schliesslich hat die Gemeinde mittels Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll
vom 22. Mai 2014 ihren Beschluss zur Anfechtung des Staatsratsentscheids vom
meinde; siehe auch die Urteile des Kantonsgerichts A1 07 121 und A1 07 122 vom
1.3 Somit ist die Beschwerdeführerin als Adressatin des angefochtenen Staatsratsent-
scheids, aber auch als zuständige Behörde für die Erteilung von Betriebsbewilligungen,
durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder
Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG
zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht einge-
reichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und
Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 80
Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG). Der Beschwerdeführer hat demnach grund-
sätzlich die Rügen, die er geltend machen will, in der Beschwerde vollständig und ge-
nau anzugeben. Das Kantonsgericht ist zwar an die Begehren des Beschwerdeführers
(Art. 79 Abs. 1 VVRG) gebunden, nicht aber an die Begründung der Begehren oder die
Motive des angefochtenen Entscheids (Art. 79 Abs. 2 VVRG; Urteile des Kantonsge-
richts A1 09 227 vom 30. April 2010 E. 4.1; A1 10 170 vom 25. März 2011 E. 2.2;
A1 11 168 vom 18. Januar 2012 E. 2 und A1 11 178 vom 22. Juni 2012). Es können
zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts geltend gemacht werden, nicht jedoch, abgesehen von hier nicht
zutreffenden Ausnahmen, die Unzweckmässigkeit der Verfügung (Art. 78 VVRG).
3. Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel die Urkunden gemäss Akten-
verzeichnis der Beschwerdeschrift und das Beschwerdedossier der Vorinstanz. In der
Triplik vom 30. September 2014 verlangt sie ausserdem die Durchführung einer Orts-
schau und die Zeugeneinvernahme von C_________.
3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Die
Parteien haben daher das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen, wenn
die Beweise die Entscheidung beeinflussen können (BGE 137 III 324 E. 3.2.2; 127 I 54
E 2b; 124 I 241 E. 2). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der
herrschenden Lehre aber geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu
verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und
ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsre-
levante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Alfred
Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, 3. A., Zürich 2013, N. 153 und N. 537; Fritz Gygi, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 274; BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I
153 E. 3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b). Dies trifft u.a. zu, wenn eine Beweisführung über
einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, 56 und
17 Abs. 2 VVRG; Urteil des Bundesgerichts 1A.87/2006 vom 12. September 2006 E.
2.2; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 122 II 464 E. 4a mit Hinweisen). Führen die
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den Richter bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei
als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismass-
nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme
weiterer Beweise zu verzichten (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O.,
N. 153, 154 und 537; Fritz Gygi, a.a.O., S. 274; BGE 124 I 274 E. 5b; 122 II 464 E. 4a).
3.2 Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege zu
den Akten genommen und der Staatsrat hat mit dem Schreiben vom 11. Juni 2014 die
Akten des Beschwerdeverfahrens eingereicht. Was die Einvernahme von C_________
(Betreiber der Metzgerei mit Bratwurst-Stand) und die Ortsschau betreffend seinen
Betrieb angeht, so würde dies zu keinen neuen Erkenntnissen führen, da sich Fotogra-
fien in den Akten befinden, welche die Entlüftungsanlage zeigen. Die vorhandenen
Akten enthalten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen – wie aus
den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen hervorgeht – zur Beurteilung der rechtser-
heblichen Fragen. Das Kantonsgericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden
Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel – insbesondere
eine Ortsschau und die Zeugeneinvernahme von C_________ würden an der zu beur-
teilenden Sach- und Rechtslage nichts ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisab-
nahmen verzichtet wird.
4 . Die Beschwerdeführerin kritisiert die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es liege kei-
ne gesetzliche Grundlage für die vom Gemeinderat getroffene Wertung vor, als offen-
sichtlich verfehlt: Der Staatsrat übersehe, dass die Aufzählung in Art. 5 GBB nicht ab-
schliessend sei sondern bloss exemplarisch und die Bestimmung auch auf kommunale
und kantonale Vorschriften, die mit Beherbergung und Bewirtung in Zusammenhang
stehen, verweise. Art. 5 GBB erlaube es, bei der Bewilligungserteilung - neben den
ausdrücklich genannten Bestimmungen - den Zielsetzungen und Bestimmungen des
kantonalen Tourismusgesetzes Rechnung zu tragen. Dies sei zulässig, sofern die
Art. 27 und 94 BV gewahrt seien. Art. 1 GT nenne die Förderung eines qualitativ hoch-
stehenden Tourismus als Zweck des Gesetzes. Die Gemeinden würden gemäss Art. 2
ff. GT zu den verantwortlichen Trägern für diese Zielsetzung gehören und hätten ge-
mäss Art. 7 GT die lokale Tourismuspolitik zu erarbeiten und deren Durchsetzung zu
überwachen. Dieser Zielsetzung sei auch bei der Erteilung von Betriebsbewilligungen
Rechnung zu tragen. Diese Gesetzessystematik zeige, dass die Schlussfolgerung der
Vorinstanz, es liege keine gesetzliche Grundlage vor, verfehlt sei. Die geplante Ver-
kaufsstelle habe keinen unmittelbaren Bezug zu einem Betrieb. Würde man Anlagen
wie die geplante nicht nur bei besonderen Anlässen, sondern dauerhaft zulassen, so
würde die Regel zur Ausnahme. Der Festbetriebscharakter dieser Anlagen würde das
Ortsbild beeinträchtigen und einem qualitativ hochstehenden Tourismus bzw. der Ziel-
setzung von Art. 1 GT zuwider laufen. Derartige Betriebe würden zu einem „touristi-
schen downgrading“ für die Destination und den Weltkurort M_________ führen. Aus-
serdem sehe die Tourismusstrategie der Destination M_________ 2013 - 2018 explizit
vor, dass temporäre Stände nur noch bei Grossanlässen zugelassen werden sollen.
Die Strategie sei von der Gemeinde und den anderen Leistungsträgern als verbindlich
erklärt worden.
Nach der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt die Verweigerung der Betriebsbe-
willigung eine nach Art. 36 BV zulässige, grundsatzkonforme Beschränkung der Wirt-
schaftsfreiheit dar: Die gesetzliche Grundlage ergebe sich aus Art. 5 GBB und der kan-
tonalen Gesetzgebung, insbesondere dem GT. Aus letzterem ergebe sich auch das
öffentliche Interesse (Förderung eines qualitativ hochstehenden Tourismus). Der Be-
schwerdegegner könne bei besonderen Anlässen einen Raclette-Stand betreiben und
in seinem Restaurant Raclette anbieten und sei in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht
wesentlich eingeschränkt, weshalb dies verhältnismässig sei. Das Bundesgericht lasse
touristisch motivierte Massnahmen trotz Auswirkungen auf die Wirtschaftsfreiheit als
grundrechtskonform gelten. Es liege keine gewerbepolitische Massnahme vor, da die
Wahrung des touristischen Interesses und der Ortsbildschutz das Ziel seien, was ver-
fassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Auch der Grundsatz der Gleichbehandlung
der Gewerbegenossen werde beachtet, da die Gemeinde bisher keine dauerhaften
Aussenstände zugelassen habe. Die vom Beschwerdegegner angeführten Beispiele
seien sachverhaltsmässig nicht identisch und es liege keine rechtsungleiche Behand-
lung vor. Die Gemeinde sei im Übrigen auch nicht gewillt, diese Praxis aufzugeben,
womit sich die Frage der Gleichbehandlung im Unrecht gar nicht stelle.
4.1 Der Beschwerdegegner widerspricht, die Gemeinde missachte das Gebot der
Gleichbehandlung und es lägen keine sachlichen Gründe vor für die Annahme der
Gemeinde, das Anbieten von Raclette an einem Stand stehe einem qualitativ hochste-
henden Tourismus entgegen. Es könne im Gegenteil davon ausgegangen werden,
dass Gäste das Angebot dieses für die Region typischen Gerichts an einem Stand
schätzen würden. Die Unterstellung, ein Raclette-Stand würde zu einem „touristischen
downgrading“ führen, sei abschätzig.
4.2 Jede gewerbsmässig ausgeübte privatwirtschaftliche Tätigkeit, die der Erzielung
eines Gewinnes oder Erwerbseinkommens dient, liegt im Schutzbereich der Wirt-
schaftsfreiheit (Art. 27 BV; BGE 125 I 276 E. 3a; Klaus A. Vallender in: Die schweizeri-
sche Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014, N. 22 zu
Art. 27 BV). Träger des Grundrechts sind natürliche Personen, die Schweizerbür-
ger/Innen oder fremdenpolizeilich uneingeschränkt auf dem schweizerischen Arbeits-
markt zugelassen sind, sowie inländische juristische Personen des Privatrechts (Klaus
A. Vallender, a.a.O., N. 46 f. zu Art. 27 BV).
4.3 Der Beschwerdegegner beabsichtigt, an einem Stand Lebensmittel zu verkaufen
und erfüllt unbestritten die persönlichen Voraussetzungen (Art. 6 GBB) zur Führung
eines Betriebs, er kann sich folglich auf die Wirtschaftsfreiheit berufen. Die Nichtertei-
lung der Betriebsbewilligung für den gewünschten Raclette-Stand stellt eine Ein-
schränkung der gewinnorientierten, privatwirtschaftlichen Tätigkeit des Beschwerde-
gegners dar.
4.4 Die Wirtschaftsfreiheit kann nach den in Art. 36 BV umschriebenen Regeln einge-
schränkt werden, sofern der Grundrechtseingriff grundsatzkonform ist (Klaus A. Val-
lender, a.a.O., N. 57 zu Art. 27 BV). Gemäss Art. 36 BV sind Einschränkungen der
Wirtschaftsfreiheit nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen,
durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter ge-
rechtfertigt sowie verhältnismässig sind und den Kernbereich des Grundrechts nicht
antasten (BGE 131 I 223 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.5 Gemäss Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV müssen schwerwiegende Eingriffe in einem Ge-
setz im formellen Sinne vorgesehen sein. Für weniger schwere Eingriffe genügt eine
Verordnung, sie muss jedoch von einer Behörde erlassen worden sein, die befugt dazu
ist und die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Rechtssetzungsdelegation respek-
tieren (Klaus A. Vallender, a.a.O., N. 16 zu Art. 36 BV). Ein anzuwendender Rechts-
satz muss nach dem in Art. 36 Abs. 1 BV verankerten Legalitätsprinzip hinreichend und
angemessen bestimmt sein, d.h. so präzise formuliert sein, dass die Rechtsunterwor-
fenen ihr Verhalten danach richten können und die Folgen eines bestimmten Verhal-
tens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können.
Das Erfordernis der Bestimmtheit dient der Rechtssicherheit (Berechenbarkeit und
Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns) sowie der rechtsgleichen Rechtsanwendung.
Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen, er ist unter
anderem abhängig von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, der Komplexität
und Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, den Normadressa-
ten, der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der erst bei der Konkreti-
sierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung (BGE 139 I 280
E. 5.1 mit Hinweisen).
4.6 Strittig ist vorliegend, ob die Art. 1 ff. GT i.V.m. Art. 5 GBB eine genügende gesetz-
liche Grundlage für die Verweigerung der Betriebsbewilligung darstellen: Art. 5 GBB
statuiert, dass die in der Betriebsbewilligung festgelegten Räumlichkeiten und Plätze
insbesondere den Bestimmungen über die Raumplanung, die Bau- und Lebensmittel-
gesetzgebung sowie den Umweltschutz zu entsprechen haben. Wie die Beschwerde-
führerin zu Recht ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, dass
zur Anwendung kommen können. Die Beschwerdeführerin beruft sich primär auf Art. 1
GT, welcher den Titel „Ziel“ trägt und folgenden Wortlaut hat:
„ 1 Das vorliegende Gesetz bezweckt die Förderung eines qualitativ hochstehenden
Tourismus im Kanton.
2 Es will namentlich:
a) durch die Entwicklung des Tourismus die Wirtschaft im Kanton verstärken;
b) die Bedürfnisse der Einheimischen und Gäste befriedigen;
c) die natürlichen und kulturellen Gegebenheiten achten.“
Diese Zielbestimmung umschreibt lediglich den Zweck, den das Tourismusgesetz ver-
folgt. Die Bestimmung definiert nicht, was unter „qualitativ hochstehendem Tourismus“
zu verstehen ist und nennt keine konkreten Massnahmen zur Erreichung dieses Ziels.
Aus dem Zweckartikel des GT lässt sich kein Verbot von „Aussenständen ohne Bezug
zu einem Hauptbetrieb“ ableiten (vgl. zur ungenügenden Normdichte von Zweckartikeln
auch BGE 139 I 280 E. 5.3.2 mit Hinweisen).
Auch aus den weiteren Bestimmungen des GT lässt sich kein Verbot bestimmter Be-
triebsformen ableiten: Art. 2 GT befasst sich allgemein mit der Tourismuspolitik des
Kantons, die Art. 3 ff. GT regeln die Aufgabenteilung auf kantonaler und kommunaler
Ebene und die Art. 10 ff. GT beschäftigen sich mit touristischen Organisationen. Keine
dieser Bestimmungen regelt Rechte oder Pflichten von Gewerbetreibenden oder be-
fasst sich mit betrieblichen und räumlichen Voraussetzungen.
4.7 M_________ Tourismus stellt auf seiner Internetseite die „Strategie M_________
2018“ vor (http://www.xxx). Dort ist zu lesen, dass ein Gesamtkonzept erstellt und
schrittweise umgesetzt werden soll, „welches die unterschiedlichen Bedürfnisse analy-
siert, gewichtet und einen Vorgehensplan erstellt“. Als eine der Massnahmen sollen
„temporäre POS-Stände“ nur bei Grossevents zugelassen werden. Als zuständig für
die Umsetzung des Konzepts wird der Gemeinderat bzw. die „EG“ bezeichnet.
4.8 Vorweg ist anzumerken, dass der Beschwerdegegner seinen Raclette-Stand nicht
bloss temporär, sondern dauerhaft betreiben will, worauf die Beschwerdeführerin selbst
mehrfach hingewiesen hat. Nach dem Wortlaut der Strategie wäre der geplante Rac-
lette-Stand gar nicht vom Verbot betroffen. So oder anders hat die Gemeinde die vor-
gesehenen Massnahmen offensichtlich (noch) nicht umgesetzt: Es existiert keine Re-
gelung oder Richtlinie auf Gemeindeebene, die „temporäre POS-Stände“ verbietet.
Das Strategie-Papier von M_________ Tourismus stellt nach dem Gesagten (siehe
oben E. 4.5) weder ein Gesetz im formellen noch im materiellen Sinne dar, selbst wenn
die Gemeinde bereits die Absicht geäussert haben sollte, die genannten Massnahmen
umzusetzen. Abgesehen davon lässt die Formulierung der Strategie darauf schliessen,
dass die genannten Massnahmen Strassen und Plätze, d.h. nur die Nutzung von öf-
fentlichem Grund betreffen sollen. Es wäre zu prüfen, ob ein derartiges Verbot auf
Gemeindeebene mit dem übergeordneten kantonalen und eidgenössischen Recht ver-
einbar wäre.
4.9 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine gesetzliche Grundlage
für das Verbot von temporären oder dauerhaften Aussenständen ohne Bezug zu einem
Hauptbetrieb besteht und die Verweigerung der Betriebsbewilligung einzig aufgrund
dieses Kriteriums Art. 27 BV verletzt. Da es bereits an der gesetzlichen Grundlage
fehlt, erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen von Art. 36 BV. Auch
eine allfällige Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV) bzw. des Gebots der
Gleichbehandlung der Gewerbegenossen muss nicht mehr im Einzelnen geprüft wer-
den. Der Staatsrat hat die Verfügung vom 28. Juni 2011 aus diesem Grund zu Recht
aufgehoben.
5. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, die persönlichen Voraussetzungen (Art. 6
GBB) und die räumlichen Voraussetzungen (Art. 5 GBB) müssten kumulativ erfüllt sein
und vertritt den Standpunkt, neben der touristischen Zielsetzung seien weitere räumli-
che Voraussetzungen nicht erfüllt: Die Gäste würden neben Raclette auch weitere
Speisen und Alkohol konsumieren, was erfahrungsgemäss zu erhöhten Lärm- und Ge-
ruchsemissionen führe und der Betrieb würde an der Bahnhofstrasse liegen, ein ver-
stärkter Personenverkehr liege auf der Hand. Die mit dem Betrieb verbundenen Immis-
sionen wie Aussenlärm, Geruchsemissionen, Menschenansammlungen und Beein-
trächtigung des Fussgänger- und Verkehrsflusses würden auf Grund der Dauerhaf-
tigkeit ein Ausmass annehmen, das für täglich geöffnete Betriebe nicht angehe. Aus-
serdem würden Art. 4 GBB und Art. 2 der Verordnung betreffend das Gesetz über die
Beherbergung, die Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken vom
chen Angeboten differenzieren. Es liege in der Autonomie der kommunalen Bewilli-
gungsbehörde, für dauerhafte Angebote strengere Anforderungen an die Vorausset-
zungen gemäss Art. 5 GBB zu stellen als für bloss gelegentliche Angebote anlässlich
bestimmter Veranstaltungen. Dass die in Art. 5 GBB genannten und weitere Bestim-
mungen hier verstärkt beachtet würden, sei sachgerecht, diese Differenzierung gegen-
über bloss gelegentlichen Angeboten oder Betrieben verstosse nicht gegen Art. 8 BV,
da dauerhafte Betriebsstätten wesentlich stärkere Immissionen und Auswirkungen auf
die Nachbarschaft, den Verkehr, das Ortsbild usw. zur Folge hätten. Auch das Verhält-
nismässigkeitsprinzip gebiete eine Differenzierung: Für Bewilligungen von kurzer Dau-
er könnten nicht dieselben Anforderungen verlangt werden wie für dauerhafte Bewilli-
gungen.
Weiter sei der Bezug zu einem Hauptbetrieb für die Versorgung mit und Lagerung von
Lebensmitteln sowie für das gesamte Erscheinungsbild relevant. Der Beschwerdegeg-
ner habe nicht nachgewiesen, dass er die Hygienevorschriften gemäss Art. 15 des
Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992
(LMG; SR 817.0) einhalten könne. Diese Nachweise seien bei Glace- und Maroni-
Ständen als reine Verkaufsflächen nicht erforderlich.
5.1 Der Beschwerdegegner widerspricht, er könne die Hygienevorschriften einhalten,
da er die Infrastruktur des angrenzenden Coiffeur-Salons von B_________ nutzen dür-
fe. Die von der Gemeinde behaupteten Lärm- und Geruchsemissionen seien nicht
nachvollziehbar. Wenn die Gemeinde Lärm durch Konsumenten befürchte, gehe sie
ausserdem von einer grossen Nachfrage aus, was aus touristischer Sicht sogar für
seinen Stand spreche. Der Stand befinde sich schliesslich nicht auf der Bahnhofstras-
se sondern auf einem privaten Grundstück und es könne keine Beeinträchtigung des
Fussgänger- und Verkehrsflusses entstehen.
5.2 Die Verfügung vom 28. Juli 2011 erwähnt weder das Nichterfüllen von Art. 15 LMG
oder andere Vorschriften betreffend die Hygiene, noch geht daraus hervor, dass die
Bewilligung wegen zu erwartenden Emissionen oder Verkehrsbehinderungen verwei-
gert worden wäre. Die Nichterteilung der Betriebsbewilligung wird gemäss Ziff. 3.4 der
Verfügung einzig mit dem fehlenden Bezug zu einem Hauptbetrieb begründet.
5.3 In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin vor
der Verweigerung der Betriebsbewilligung geprüft hätte, ob der Transport der Lebens-
mittel vom Restaurationsbetrieb des Beschwerdegegners zur Parzelle Nr. xxx1 bzw.
die Lagerung der Lebensmittel vor Ort am geplanten Stand mit Art. 15 LMG vereinbar
ist. Die Beschwerdeführerin äussert sich auch nicht dazu, weshalb die vom Beschwer-
degegner erwähnte Infrastruktur des Coiffeur-Salons „A_________“ den hygienischen
Anforderungen nicht genügen soll. Art. 5 GBB nennt im Übrigen neben „Räumlichkei-
ten“ explizit auch „Plätze“, welche den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung
entsprechen können und für welche eine Bewilligung erteilt werden kann. Es ist nicht
ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner grundsätzlich nicht in der Lage sein sollte,
am vorgesehenen Raclette-Stand die Hygienevorschriften des LMG einzuhalten. Zu-
dem hat der Beschwerdegegner am 10. August 2014 eine Tagesbewilligung für den
Betrieb des Raclette-Standes erhalten was darauf schliessen lässt, dass keine Beden-
ken bezüglich der Vorschriften zur Lebensmittelhygiene gemäss Art. 15 LMG bestan-
den, letztere eingehalten werden konnten und der Beschwerdegegner auch in Zukunft
dazu in der Lage sein würde.
5.4 Fest steht, dass gegen das Gesuch des Beschwerdegegners keine Einsprachen
von Nachbarn eingegangen sind. Die Beschwerdeführerin bestreitet ausserdem nicht,
dass der Raclette-Stand auf der in privatem Eigentum stehenden Parzelle Nr. xxx1
aufgestellt werden soll (S. 7 Ziff. 1 der Beschwerdeschrift), der Beschwerdegegner hat
keine Sondernutzungskonzession für die Nutzung von öffentlichem Boden beantragt.
Gemäss der nicht datierten Skizze des geplanten Betriebs (Beleg 5 der Beschwerde-
führerin) sollen auf der Terrasse vor dem Gebäude neben dem Verkaufstisch auch
zwei Stehtische aufgestellt werden, die sich jedoch ebenfalls auf dem privaten Grund-
stück befinden würden. Die Fläche zwischen dem Verkaufstisch und der Strasse soll
gemäss Skizze 7.5 x 3.5 m messen und würde genügend Platz für wartende und kon-
sumierende Kunden bieten. Es ist aufgrund der vorhandenen Akten nicht ersichtlich,
inwiefern der Verkehr auf der Bahnhofstrasse durch den gewünschten Betrieb gestört
werden sollte.
5.5 Wenn die Beschwerdeführerin Lärm- und Geruchsemmissionen sowie Verkehrs-
beeinträchtigungen befürchtet, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich auch hier keine
Hinweise in den Akten finden, dass diese Fragen vor dem Erlass der negativen Verfü-
gung geprüft worden wären. Es ist deshalb der Einschätzung des Staatsrats beizu-
pflichten, dass den Akten nicht eindeutig entnommen werden kann, ob die Vorausset-
zungen diesbezüglich erfüllt sind: Es ist z.B. nicht klar, welche Art von Ofen am Rac-
lette-Stand zum Schmelzen von Käse zur Anwendung kommen soll und ob dieser tat-
sächlich gleich starke Emissionen wie ein Wurstgrill verursachen würde. Aus den Akten
geht auch nicht hervor, welche Lärmempfindlichkeitsstufe für die betroffene Parzelle
Nr. xxx1 und die Nachbarparzellen gilt, oder ob allenfalls eine Lärmprognose erstellt
worden ist. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin selbst bei begründeter Befürch-
tung von zu hohen Emissionen im Hinblick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip vor der
Verweigerung der Bewilligung zuerst hätte prüfen müssen, ob allenfalls Auflagen zur
Beschränkung von Emissionen als milderes Mittel möglich wären. Zu denken wäre z.B.
an die Einschränkung der Betriebszeiten zur Verminderung von Lärm oder allenfalls an
eine Abzugsvorrichtung, wie die von den Parteien erwähnte bei der Metzgerei, zur
Verminderung von Gerüchen.
6. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, Art. 71 BZR müsse berücksichtigt
werden: Die Bestimmung enthalte eine negative ästhetische Generalklausel, welche
überdies darauf hinweise, dass Bauten und Anlagen die Verkehrssicherheit nicht be-
einträchtigen dürfen. Die vom Gesuchsteller vorgesehene „Stand-Alone-Verkaufsstelle“
habe weder einen unmittelbaren Bezug zum Betrieb noch befinde sie sich in einem
regulären Gebäude im Sinne der Gastwirtschaftsgesetzgebung und sei nicht mit der
Wahrung des Ortsbildes (Art. 71 BZR) in Einklang zu bringen.
6.1 Art. 71 BZR besagt, dass Bauten, Anlagen, Reklamen und Bemalungen Land-
schaften, Orts- und Strassenbilder wie auch die Verkehrssicherheit nicht beeinträchti-
gen dürfen und zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung wie störende Farb-
oder Materialwahl, ortsfremde Bau- und Dachform u.a. im Baubewilligungsverfahren
Bedingungen und Auflagen verfügt, Projektänderungen verlangt oder die Bewilligung
verweigert werden können.
6.2 Abgesehen davon, dass die Verfügung vom 28. Juli 2011 weder Gründe des Orts-
bildschutzes anführt noch Art. 71 BZR erwähnt, ist vorliegend die Nichterteilung einer
Betriebsbewilligung strittig und nicht eine Baubewilligung. Der Beschwerdegegner be-
absichtigt, auf der Terrasse eines privaten Grundstücks drei Tische aufzustellen, was
gemäss dem Katalog der bewilligungspflichtigen Bauvorhaben in Art. 19 der Bauver-
ordnung vom 2. Oktober 1996 (BauV; SGS/VS 705.100) keiner Baubewilligung bedarf.
Es handelt sich weder um eine Baute oder Anlage noch um Reklamen oder Bemalun-
gen. Die Beschwerdeführerin kann aus Art. 71 BZR nichts zu ihren Gunsten ableiten.
7. Nach dem Gesagten kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Staatsrat
die am 28. Juli 2011 verfügte Verweigerung der Betriebsbewilligung zu Recht aufgeho-
ben hat. Der Staatsrat hat die Sache an die Gemeinde zurückgewiesen, was ebenfalls
nicht zu beanstanden ist: Die Voraussetzungen gemäss Art. 5 GBB sind von der Be-
schwerdeführerin nicht abgeklärt worden und den vorhandenen Akten kann nicht ein-
deutig entnommen werden, ob diese erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin hat den
Sachverhalt zu ergänzen und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen des Staats-
rats und des Kantonsgerichts erneut zu beurteilen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwer-
de ist demnach abzuweisen.
8. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei
mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung
einer Parteientschädigung.
8.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Ge-
meinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihre Vermö-
gensinteressen handelt, als Partei oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten,
werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Es besteht vorlie-
gend kein Grund, von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Gerichtsgebühr erho-
ben wird.
8.2 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Abgesehen von hier nicht interessie-
renden Ausnahmen gewährt die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegen-
den Partei auf Begehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstan-
den sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der
Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der un-
terliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global fest-
zusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwalts-
kosten (Art. 4 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor
Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8]),
die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichts-
beschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- betragen (Art. 39 GTar).
Aufgrund des Umfangs, des geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierig-
keit des Falles wird die dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für das Verfah-
ren vor dem Kantonsgericht zuzusprechende Parteientschädigung vorliegend auf
Fr. 1 800.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dem Beschwerdegegner wird zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 1 800.-- zugesprochen.
Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staatsrat des Kantons Wallis und
dem Beschwerdegegner schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 6. Februar 2015