A1 14 150
URTEIL VOM 19. DEZEMBER 2014
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas
Brunner, Richter, sowie Vanessa Brigger Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X_________ AG
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS
EINWOHNERGEMEINDE A_________
Y_________ , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. B_________ und C_________
(Bauwesen)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. April 2014.
Sachverhalt
A . Y_________ stellte am 29. April 2011 bei der Gemeinde A_________ (fortan: Ge-
meinde) zwei Gesuche für den Bau je eines Mehrfamilienhauses auf den Parzellen
GBV Nr. xxx1 und GBV Nr. xxx2, je Plan Nr. xxx, im Orte genannt „D_________“. Die
Bauparzelle GBV Nr. xxx1 befindet sich gemäss Bau- und Zonenreglement vom
Wohnzone W3 und gemäss neuem Bau- und Zonenreglement vom 15. Dezember
2008 (homologiert vom Staatsrat am 20. Juni 2012; nBZR) teils in der Wohnzone W3
und teils in der Freifläche W3S (Skipiste). Die Parzelle GBV Nr. xxx2 liegt in der Wohn-
zone W4 (aBZR) und gemäss nBZR teils in der Wohnzone W4 und teils in der Freiflä-
che W4S (Skipiste). Die beiden Baugesuche wurden im Amtsblatt Nr. xxx vom xxx
2011 publiziert und zur öffentlichen Einsichtnahme auf der Gemeindekanzlei aufgelegt.
Gegen die beiden Bauprojekte gingen zwei Einsprachen ein, darunter jene der
X_________ AG (fortan: X_________), Eigentümerin der Nachbarparzelle GBV
Nr. xxx3. Die beiden Bauparzellen befinden sich am Rande der Skipiste bei den beiden
Trainerliften und dem Skischulsammelplatz der „E_________“.
B. Am 8. Juni 2011 stellte die Gemeinde die Einsprache dem Baugesuchsteller zu,
welcher am 20. Juni 2011 eine Stellungnahme einreichte. Am 11. Juli 2011 wurde der
Gemeinde der Synthesebericht der konsultierten kantonalen Instanzen übermittelt. Am
Einladung zur Einigungssitzung erfolgen werde. Die Gemeinde antwortete ihm glei-
chentags, dass in der letzten Gemeinderatssitzung entschieden worden war, „ver-
schiedene rechtliche Aspekte extern abklären zu lassen“. Sobald dieser Bericht vorlie-
ge, würden die Parteien zur Einigungssitzung eingeladen. Am 17. Februar 2012 reichte
die X_________ ein sicherheitstechnisches Gutachten von F_________ als Ergänzung
zur Einsprache ein. Mit Verfügung vom 29. Mai/5. Juni 2012 sistierte die Gemeinde das
Baubewilligungsverfahren, wogegen Y_________ am 15. Juni 2012 eine Beschwerde
einreichte. Die Gemeinde hob die Sistierung am 3. August 2012 auf und führte das
Baubewilligungsverfahren fort. In der Folge holte die Gemeinde ein Kurzgutachten zu
den sicherheitstechnischen Aspekten von Rechtsanwalt G_________ ein, welches am
Oktober 2012 bei der Gemeinde einging. Die Gemeinde erteilte dann am
November 2012 (eröffnet am 15. November 2012) die beiden Baubewilligungen mit
verschiedenen Auflagen und wies die Einsprachen ab.
C. Die X_________ focht diese Baubewilligungen am 17. Dezember 2012 mit Be-
schwerde beim Staatsrat an und machte insbesondere eine Verletzung des Verfas-
sungsartikels über den Zweitwohnungsbau (Art. 75b der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), die Rechtsver-
letzung durch Anwendung eines nicht homologierten Zonenplans auf die geplanten
Bauvorhaben, die Verletzung von Sicherheitsbestimmungen und die Verletzung des
rechtlichen Gehörs geltend. Die Gemeinde reichte am 14. Januar 2013 die Akten ein
und verzichtete auf eine Stellungnahme, während Y_________ (fortan: Bauherr) mit
Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2013 beantragte, primär auf die Beschwerde man-
gels Legitimation nicht einzutreten und subsidiär die Beschwerde abzuweisen.
Der Staatsrat wies die Beschwerde mit Entscheid vom 2. April 2014 ab, mit der Be-
gründung, dass allfällige Mängel bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs als geheilt
zu betrachten seien, die Bauobjekte auch nach dem aBZR bewilligungsfähig seien so-
wie das lange Zuwarten der Gemeinde unnötig und somit nicht rechtmässig gewesen
sei, so dass Art. 75b BV vorliegend nicht zur Anwendung komme. Die Bauparzellen
seien hinreichend erschlossen, die Ästhetikvorschriften nicht verletzt und die Sicherheit
der Skifahrer auf der angrenzenden Piste nicht gefährdet, zumal eine Baulinie von
sechs Metern von den beiden Bauvorhaben eingehalten werde.
D. Gegen diesen Staatsratsentscheid erhob die X_________ (fortan: Beschwerdefüh-
rerin) am 7. Mai 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Ab-
teilung des Kantonsgerichts mit folgenden Anträgen:
"1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei der angefochtene Entscheid des
Staatsrates des Kantons Wallis vom 2. April 2014 aufzuheben und zur Durchführung eines
Augenscheines bzw. Abnahme der beantragten Expertise zurückzuweisen.
Für den Fall, dass die angerufene Instanz diesem Antrag nicht entsprechen sollte, seien die
Beweismassnahmen, Augenschein und Anordnung einer Expertise, durch das Kantonsgericht
anzuordnen. In diesem Fall sei der X_________ als Beschwerdeführerin eine Frist von 20 Ta-
gen anzusetzen, um Gutachter vorzuschlagen und bei der Erarbeitung der Gutachterfragen
ein Mitwirkungsrecht einzuräumen.
Sofern die angerufene Instanz die beantragen Beweise nicht abnimmt, sei der X_________
eine Frist von 20 Tagen anzusetzen, um zusätzliche Einwendungen gegen die angebliche Un-
tätigkeit des Gemeinderates im Bewilligungsverfahren vorzutragen.
Falls den beiden Hauptanträgen Ziffer 1 und 2 wider Erwarten nicht stattgegeben wird, sei in
Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Entscheid des Staatsrates aufzuheben
und die erteilten Baubebwilligungen für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses auf Parzelle
Nr. xxx1, GBV A_________ und Neubau eines Mehrfamilienhaus auf der Parzelle Nr. xxx2,
GBV A_________, beide vom 15. November 2012, Grundeigentümerin J_________ AG,
K_________-L_________, Gesuchsteller Y_________, L_________, aufzuheben bzw. zu
verweigern.
Die Kostenbelastung der X_________ mit Verfahrenskosten und Parteientschädigung sei in
jedem Fall aufzuheben.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner und Grundeigen-
tümer, eventuell zu Lasten des Staates.“
Zur Begründung machte sie geltend, der Staatsrat habe ihr rechtliches Gehör verletzt.
Zudem sei die Ablehnung der Anwendung von Art. 75b BV willkürlich und es liege eine
Verletzung von Art. 9 BV vor. Der Entscheid des Staatsrats, welcher infolge eines Zeit-
raums von lediglich 10 Monaten zwischen dem Ablauf der Baueinsprachefrist und der
Abstimmung über den Zweitwohnungsbau die Anwendbarkeit des verfassungsrechtli-
chen Bauverbots wegen einer angeblichen Untätigkeit des Gemeinderates aushebeln
wolle, verdiene keinen Rechtsschutz und sei willkürlich. Bei der Realisierung der bei-
den Bauprojekte sei die Sicherheit der Benützer des Schneesportübungsgeländes und
der Verbindungspiste zwischen H_________ und I_________ nicht mehr gewährleis-
tet, so dass die Anordnung eines Augenscheins und einer Expertise gerechtfertigt sei.
Der Staatsrat hätte sich mit den Erwägungen des Experten auseinandersetzen und
begründen müssen, weshalb er auf eine Oberexpertise verzichtet. Der Entscheid sei
somit mangelhaft begründet. Für die Mehrfachnutzung der Piste (Übungsgelände und
Verbindung) reiche eine Breite von 40 m nicht aus. Wie der Experte F_________ fest-
halte, werde bei einer Realisierung der Bauprojekte die Piste auf eine Breite von 25 bis
30 m reduziert, so dass die Sicherheit der Benützer nicht mehr gewährleistet sei.
E. Die Gemeinde unterstützte mit Stellungnahme vom 4. Juni 2014 die Beschwerde,
weil „nach erneuter Überprüfung sämtlicher auf dem Spiele stehenden Interessen […]
eine Überbauung der fraglichen Parzellen […] nicht im öffentlichen Interesse“ sei.
Der Staatsrat beantragte am 4. Juni 2014 die vollumfängliche und kostenpflichtige Ab-
weisung der Beschwerde, verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme und hinter-
legte die Akten des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens und der Gemeinde.
Der Bauherr beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2014, primär auf
die Beschwerde nicht einzutreten und subsidiär diese kostenpflichtig abzuweisen. Die
Beschwerdeführerin setze sich nicht rechtsgenüglich mit den Erwägungen des Staats-
rats auseinander. Das von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Gutachten sei
nicht als Beweismittel, sondern lediglich als Parteibehauptung zu qualifizieren. Die si-
cherheitstechnischen Bedenken hätten bei der Zonenplanänderung eingebracht wer-
den sollen und nicht erst jetzt bei Vorliegen eines konkreten Bauprojektes. Die Ge-
meinde sei am 15. November 2011 an den Staatsrat gelangt, um die umstrittenen
Bauparzellen im Gebiet der E_________ von der Homologation auszunehmen, was mit
Entscheid vom 20. Juni 2012 abgelehnt worden sei. Durch die Baulinie von sechs Me-
tern werde eine Freifläche für die Piste geschaffen. Baugesuche müssten analog zu
Art. 61a Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) innert sechs Monaten be-
handelt werden. Vorliegend sei das Baubewilligungsverfahren derart unnötig und que-
rulatorisch verzögert worden, dass der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt wor-
den sei. Die Beschwerdeführerin habe aus eigenem Verschulden nicht am Verfahren
betreffend die Zonenplanänderung partizipiert. Es sei kein Expertenwissen notwendig
um zu erkennen, dass Pisten nach herrschender Lehre im offenen Gelände wenigstens
20 Meter breit sein müssten. Er habe die Baueingabe im Hinblick auf den neuen Zo-
nenplan geplant und berücksichtige die Baulinie von 6 Metern. Das Ansinnen der Ge-
genpartei, aufgrund der Sicherheitsbedenken das Bauvorhaben zu verunmöglichen,
stelle eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und der Eigentumsfreiheit dar.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 rügte der Bauherr das widersprüchliche Verhalten der
Gemeinde und hinterlegte eine Kopie der Einsprache gegen den Erlass der Planungs-
zone, welche die Gemeinde am 13. Juni 2014 zur „Sicherung des E_________-Areals
für Freizeit- und Sportaktivitäten im öffentlichen Interesse“ für vier Parzellen verfügt
und im Amtsblatt publiziert hatte.
F. Die Beschwerdeführerin replizierte am 9. September 2014 und hielt ihre Rechtsbe-
gehren aufrecht. Die Planungszone als Sicherungsmittel sei vom Kantonsgericht im
vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Das E_________-Areal sei ein
Kernstück des Skitourismus auf der A_________, welches zu erhalten und zu sichern
sei. Der Bauherr habe die Baugesuche im Hinblick auf die Annahme der Zweitwoh-
nungsinitiative eingereicht. Der Gemeinderat habe die Homologation der neuen Zo-
nenordnung richtigerweise für alle Bauvorhaben abgewartet. Er habe nicht in querula-
torischer Weise Verfahrensverzögerungen herbeigeführt. Der Staatsrat habe zu Un-
recht die Übereinstimmung der geplanten Bauvorhaben mit Art. 75b BV nicht geprüft.
Mit Schreiben vom 24. September 2014 verzichtete der Staatsrat auf die Einreichung
einer Duplik.
G. Der Bauherr duplizierte am 1. Oktober 2014 und hielt seine Rechtsbegehren auf-
recht. Durch den Erlass der Planungszone könne die Beschwerdeführerin nichts zu ih-
ren Gunsten ableiten. Der Erlass der Planungszone verletze das Verbot des wider-
sprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden. Darüber sei in einem anderen Ver-
fahren zu urteilen. Planungszonen könnten nur erlassen werden, wenn Nutzungspläne
angepasst werden müssten, was vorliegend angesichts der erst im Januar 2013 in
Rechtskraft erwachsenen Zonenplanänderung nicht der Fall sei. Die Verhältnisse hät-
ten sich nicht wesentlich geändert und ein Zonenplan könne seinen Zweck nur erfüllen,
wenn er eine Beständigkeit aufweise. Der umstrittene Pistenabschnitt weise auch nach
dem Neubau ein Mindestmass von 20 Metern Breite aus, so dass der Erlass einer Pla-
nungszone auch nicht verhältnismässig sei.
Es wurden keine weiteren Rechtsschriften eingereicht.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung
im Sinne von Art. 72 VVRG dar, die mangels Ausschlusses in den Art 74 bis Art. 77
VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Der Erlass der Planungszone
bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da diesbezüglich kein letzt-
instanzlicher Entscheid vorliegt und er vorerst vor dem Staatsrat angefochten werden
muss. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Staatsratsent-
scheids sowie als Nachbarin zu den beiden Bauprojekten durch diesen berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie ge-
mäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legi-
timiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist des-
halb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 80
Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG). Die Beschwerdeführerin hat demnach grund-
sätzlich die Rügen, die sie geltend machen will, in der Beschwerde vollständig und ge-
nau anzugeben. Die Beschwerdeführerin hat sich mit dem angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung
ersichtlich sein, was die Beschwerdeführerin verlangt und auf welche Tatsachen sie
sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen. Das Bundesgericht verlangt,
dass die Vorbringen sachbezogen sind und aus der Beschwerde ersichtlich wird, in
welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE
134 I 303 E. 1.3 mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren
selbständigen Begründungen, muss für jede von ihnen einzeln dargelegt werden, in-
wieweit sie Recht verletzt (Urteil des Bundesgerichts 2C_1096/2012 vom 7. November
2012 E. 2.1). Eine appellatorische Kritik genügt nicht. Es reicht nicht aus, wenn sich die
Beschwerdeführerin darauf beschränken würde, den angefochtenen Entscheid als
„ausserordentlich hart“ oder „rechtswidrig“ zu bezeichnen (Urteil des Bundesgerichts
2C_617/2010 vom 26. November 2010 E. 2.2; vgl. Laurent Merz, in: Niggli/Uebersax/
Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. A., Basel 2011, N. 53 zu Art. 42).
Ebenso wenig genügt es, dass die Beschwerdeführerin nur angeben würde, welche
Norm verletzt sein soll, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dagegen verstos-
sen oder die Bestimmung falsch angewendet haben soll (Urteil des Bundesgerichts
1C_39/2010 vom 1. Februar 2010 E. 3). Es muss unter Bezugnahme auf den ange-
fochtenen Entscheid dargelegt werden, worin die behauptete Verletzung besteht be-
ziehungsweise inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht verstösst (Urteil des
Bundesgerichts 2C_686/2014 vom 8. August 2014 E. 4; 8C_481/2014 vom 14. Juli
2014; 8C_861/2013 vom 22. Mai 2014 je mit Verweisen). Die Beschwerde enthält of-
fensichtlich eine hinreichende Begründung und auf die einzelnen Rügen ist grundsätz-
lich einzutreten.
3. Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel einen Augenschein, die Edition
der Akten der Vorinstanzen und Expertisen betreffend Sicherheitsaspekte auf der Ski-
piste. Dazu ist festzuhalten, was folgt:
3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Die
Parteien haben daher das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen, wenn
die Beweise die Entscheidung beeinflussen können (BGE 137 III 324 E. 3.2.2; 127 I 54
E 2b; 124 I 241 E. 2). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der
herrschenden Lehre aber geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu
verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und oh-
ne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrele-
vante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Alfred
Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, 3. A., Zürich 2013, N. 153 und N. 537; BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140
E. 5.3; 131 I 153 E. 3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b). Dies trifft u.a. zu, wenn eine Beweisfüh-
rung über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1
lit. d, 56 und 17 Abs. 2 VVRG; Urteil des Bundesgerichts 1A.87/2006 vom 12. Septem-
ber 2006 E. 2.2; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 122 II 464 E. 4a mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den
Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sach-
verhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Be-
weismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi,
a.a.O., N. 153, 154 und 537; BGE 124 I 274 E. 5b; 122 II 464 E. 4a).
3.2 Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen
zu den Akten genommen. Die Akten des Vorverfahrens und des Einspracheverfahrens
wurden vom Staatsrat am 4. Juni 2014 eingereicht. Diese Akten enthalten auch die
Expertise vom 12. Februar 2012 und die Ergänzungsexpertise vom 3. Mai 2012 von
F_________ sowie das Kurzgutachten vom 22. Oktober 2012 von G_________.
3.3 Die Beschwerdeführerin verlangt eine Ortsschau im Hinblick auf die Beurteilung,
dass die E_________ das Kerngebiet der Anfängerkurse und die Verbindung auf dem
Plateau darstelle. Die vorhandenen Akten enthalten Situationspläne, Fotos (in der Ex-
pertise) sowie Pisten- und Werbeprospekte. Eine Ortsschau würde diesbezüglich zu
keinen neuen Erkenntnissen führen. Auch hinsichtlich der Sicherheit auf der Skipiste ist
eine Ortsschau durch das urteilende Gericht nicht nötig: Fachleute haben die Gefähr-
dungssituation vor Ort beurteilt und es liegen zu dieser Frage die Stellungnahmen von
zwei Gutachtern vor. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, was in einer weiteren Ex-
pertise noch zusätzlich untersucht werden sollte.
3.4 Die vorhandenen Akten enthalten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente
und genügen – wie aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen hervorgeht – zur
Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das Kantonsgericht nimmt unter Berück-
sichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere
Beweismittel – insbesondere eine Ortsschau und eine Expertise – würden an der zu
beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts ändern, weshalb auf zusätzliche Beweis-
abnahmen verzichtet wird.
4. Die Beschwerdeführerin rügt des Weitern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, weil der Staatsrat sie nicht auf das „beabsichtigte Um-
schwenken auf eine neue Rechtsprechung“ bezüglich der Zweitwohnungsinitiative
aufmerksam gemacht und zur Stellungnahme aufgefordert habe. Der Bauherr habe
keine Anträge wegen übermässig langer Untätigkeit des Gemeinderates gestellt.
4.1 Art. 29 Abs. 2 BV räumt einer betroffenen Partei den Anspruch ein, nach Einsicht
in die massgeblichen Akten zu den wesentlichen Punkten einer Streitsache Stellung zu
nehmen, bevor der Entscheid gefällt wird. Der Anspruch betrifft in erster Linie den
rechtserheblichen Sachverhalt (BGE 132 II 485 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts
1C_277/2012 vom 16. November 2012 E. 4). Er verlangt indes grundsätzlich nicht,
dass sich die betroffene Partei zu jedem möglichen Ergebnis soll äussern können, das
die entscheidende Behörde unter Beachtung des Grundsatzes "iura novit curia" ins
Auge fasst (BGE 132 II 257 E. 4.2; vgl. auch 130 III 35 E. 5). Nur in Ausnahmefällen
bezieht sich der Anspruch auf rechtliches Gehör auch auf Rechtsnormen oder in Be-
tracht gezogene rechtliche Begründungen (BGE 132 II 485 E. 3.2). Das kann im Sinne
einer verfahrensrechtlichen Kompensation zutreffen bei grosser Unbestimmtheit der
anzuwendenden Norm (BGE 127 V 431 E. 2b/cc) oder wenn sich die Behörde auf völ-
lig neue, bisher in keiner Weise angesprochene Normen und Erwägungen abstützen
will, mit denen die Parteien in keiner Weise rechnen mussten (BGE 115 Ia 94 E. 1b;
114 Ia 97 E. 2a und b).
4.2 Im vorliegenden Fall gewährte der Staatsrat der Beschwerdeführerin vollständige
Akteneinsicht. Die Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten hatte der
Beschwerdeführerin, bevor der Staatsrat den angefochtenen Entscheid fällte, am
Stellungnahmen des Bauherrn und der Gemeinde zu äussern. Während die Gemeinde
am 24. Januar 2013 auf eine Stellungnahme verzichtete und auf die Akten verwies,
setzte sich der Bauherr in der Eingabe vom 1. Februar 2013 mit der Verletzung des
Verfassungsartikels über den Zweitwohnungsbau auseinander. Die Beschwerdeführe-
rin nahm am 27. März 2013 zu den Argumenten des Bauherrn Stellung und beantragte
die Anwendung von Art. 75b BV. Dass noch wesentliche Umstände, welche die Be-
schwerdeführerin nicht kennen konnte, eingebracht wurden, ist nicht belegt. Der An-
spruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass eine Partei die Gelegenheit erhalten
muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins
Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begründung
den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt, dass sich die Par-
teien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den
anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen kön-
nen (BGE 132 II 485 E. 3.4; 132 II 257 E. 4.2). Über diese Gelegenheit hat die Be-
schwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vollumfänglich verfügt. Der angefochtene
Entscheid beruht weder auf unbekannten tatsächlichen Umständen noch auf neuen,
unvorhersehbaren Rechtsgrundlagen.
4.3 Die Beschwerdeführerin rügt auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil
die Vorinstanz auf ihren Antrag für die Durchführung einer Oberexpertise und eines
Augenscheins nicht eingegangen sei. Bei der Realisierung der beiden Bauprojekte sei
die Sicherheit der Benützer des Schneesportübungsgeländes und der Verbindungspis-
te zwischen H_________ und I_________ nicht mehr gewährleistet. Der angefochtene
Entscheid sei nicht nur willkürlich, weil die Beweismittel nicht abgenommen worden
seien, sondern auch mangelhaft begründet, weil dem Entscheid keine nachvollziehbare
Begründung entnommen werden könne, weshalb die Oberexpertise nicht abgenom-
men worden sei.
4.3.1 Wie bereits dargelegt (E. 3.1), liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter
Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung
annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht ge-
ändert würde. Von der Behörde verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tat-
sächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt.
Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur
Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begrün-
dung des Entscheids muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich
die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, sie muss sich je-
doch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 136 I 184 E. 2.2.2; 133 III 439 E. 3.3;
123 I 31 E. 2c; 112 Ia 1 E. 3c).
4.3.2 Der Staatsrat hat aufgrund der antizipierten Beweiswürdigung ebenfalls auf die
Abnahme weiterer Beweismittel verzichtet. Er verweist auf die hinterlegten Gutachten
und setzt sich mit diesen auseinander (E. 9). Er kommt zum Schluss, dass das Eigen-
tum der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt werde, zumal die Baulinie von sechs
Metern von beiden Bauvorhaben eingehalten werde. Auch die Sicherheit der Pistenbe-
nützer werde durch die Bauvorhaben, welche ausschliesslich in die Wohnzone und
damit nicht in der Freifläche für die Skipiste zu stehen kommen, nicht gefährdet
(E. 9.3). Auf die beantragte Ortsschau und die Oberexpertise hat er gestützt auf den
Grundsatz der freien Beweiswürdigung verzichtet (E. 11). Dem Staatsrat lagen insbe-
sondere die Baugesuche, die Bewilligungen der Gemeinde vom 5. November 2012, die
Stellungnahmen der kantonalen Dienststellen, der alte und der neue Zonenplan, Fotos
aus den Prospekten und auch die Gutachten von F_________ und das Kurzgutachten
vom Büro G_________ vom 22. Oktober 2012 vor. F_________ hält im Gutachten vom
heit der Benützer des Schneesportübungsgeländes mit Fug und Recht nicht mehr ge-
währleitstet“ sei (S. 8). Aus den Plänen ergebe sich, dass das Übungsgelände mit ei-
ner Länge von 179 m im unteren Bereich auf eine Breite von ca. 31 Meter und im obe-
ren Bereich auf ca. 28 Meter reduziert würde. Die Beschwerdeführerin stützt sich auf
dieses Gutachten. Sie legt aber nicht dar, was in einer Oberexpertise noch zusätzlich
abgeklärt werden sollte. Der Umstand, dass der Staatsrat diesem Gutachten nicht folg-
te, bedeutet nicht, dass als Beweismassnahme eine weitere Expertise erforderlich ist.
Es zeigt sich zum einen, dass aus dem Bericht von F_________ hervorgeht, dass die
Sicherheit und die Bedeutung des Übungsgeländes im Raum stehen. Zum andern geht
es aber um die baurechtliche Frage der Bewilligungsfähigkeit von zwei Neubauten in-
nerhalb der Bauzone. Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz ohne Verletzung des
rechtlichen Gehörs von zusätzlichen Beweismassnahmen absehen. Die vorhandenen
Akten enthielten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente. Die Vorinstanz
konnte in antizipierter Beweiswürdigung annehmen, weitere Beweismittel würden an
der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts ändern, weshalb zu Recht auf zu-
sätzliche Beweisabnahmen verzichtet wurde.
4.3.3 Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde vom 17. Dezember 2012 vor
dem Staatsrat die Annullierung der Baubewilligung unter Kosten- und Entschädigungs-
folgen verlangt. Sie hat ihre Rechtsauffassung präzisiert, dass die Sicherheit in der
Skiarena gefährdet sei. Ausserdem hat sie Bedenken bezüglich der Erhaltung der Ski-
arena geäussert und dazu zusätzliche Ausführungen gemacht. Die Vorinstanz ist im
angefochtenen Entscheid auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen
eingegangen und hat begründet, weshalb die Beschwerde abgelehnt wurde. Das Vor-
gehen der Vorinstanz ist korrekt gewesen: Die Beschwerdeführerin konnte zu allen
Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen und der Entscheid ist ausrechend begrün-
det gewesen, so dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, denselben anzufech-
ten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin wurde nicht verletzt
und die entsprechenden Rügen sind abzuweisen.
5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Ablehnung der Anwendung von Art. 75b
BV sei willkürlich und es liege eine Verletzung von Art. 9 BV vor. Der Gemeinderat ha-
be eine Vielzahl von Einwendungen sowie die Sicherheitsbedenken überprüfen müs-
sen und eine mehrjährige Verfahrensdauer liege nicht vor, so dass kein Vertrauens-
schutz gegeben sei, welcher die Nichtanwendung der Verfassungsbestimmung über
den Zweitwohnungsbau rechtfertige. Die Gemeinde sei vor der Abstimmung der Zweit-
wohnungsinitiative von Baugesuchen überschwemmt worden. Erst zwei Monate nach
der Annahme der Zweitwohnungsinitiative habe der Gemeinderat das Baubewilli-
gungsverfahren im Hinblick auf den Homologationsentscheid des nBZR sistiert. Das
Baugesuch hätte nach dem aBZR beurteilt werden müssen.
5.1 Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verleiht in
der Form des Vertrauensschutzes einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens
in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes
Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Bürgerin oder den be-
treffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 132 II 240 E. 3.2.2, 130 I
26 E. 8.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
ensgrundlage setzt der Anspruch auch eine Vertrauensbetätigung voraus: In der Regel
kann Vertrauensschutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Dis-
position getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann.
Zwischen Vertrauen und Disposition muss zudem ein Kausalzusammenhang gegeben
sein. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt eine Interessenabwägung
im Einzelfall vorbehalten (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N. 660
und 664 f.; vgl. auch Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 22 N. 11 ff.).
5.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben bindet zwar auch den Gesetzgeber (Verbot
der Rückwirkung), er verschafft jedoch keinen Anspruch auf Schutz vor Gesetzesände-
rungen. Es ist eine Folge des Demokratieprinzips, dass das Gesetz jederzeit geändert
werden kann (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N. 641; Pierre
Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, a.a.O., § 24 N. 12 ff.). Nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung ist - vorbehältlich zwingender öffentlicher Interessen - dann
auf das alte, für die Bauherrschaft günstigere Recht abzustellen, wenn die Baubehörde
den Entscheid unnötig verzögert oder eine Nachbarin oder ein Nachbar in querulatori-
scher Weise Verfahrensverzögerungen herbeiführt, um so die Anwendung des neuen,
strengeren Rechts zu erwirken (BGE 139 II 263 E. 8.2). Denn es geht mit Blick auf den
Grundsatz von Treu und Glauben bzw. das Rechtsmissbrauchsverbot nicht an, Private
in diesen Fällen die Nachteile des neuen Rechts tragen zu lassen (BGE 119 Ib 174
E. 3, 112 Ib 39 E. 1c; vgl. auch Pierrre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller,
a.a.O., § 24 N. 20). Ist die Verfahrensverzögerung auf das Verhalten der Behörde zu-
rückzuführen, genügt es, wenn ihr diese aus objektiven Gründen anzulasten ist. Ist die
Verzögerung hingegen auf das Verhalten der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers
zurückzuführen, bleibt es dabei, dass das im Zeitpunkt der Gesuchsbeurteilung gelten-
de Recht anzuwenden ist (BGE 139 II 263 E. 8.2; 110 Ib 332 E. 2c und 3; Alfred Kölz,
Intertemporales Verwaltungsrecht, in ZSR 1983 II S. 101 ff., 207 f.). Es ist davon aus-
zugehen, dass eine Verfahrensverzögerung unter den gleichen Voraussetzungen zu
bejahen ist wie eine Rechtsverzögerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV. Eine solche
liegt vor, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu fäl-
len, dies aber nicht binnen der Frist tut, welche die Gesetzgebung vorschreibt, oder,
sofern diese keine Fristbestimmungen enthält, welche nach der Natur der Sache und
nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BVR 2008
S. 523 E. 2.1 mit Hinweisen). Was als vertretbare Behandlungsfrist anzusehen ist und
aus welchen Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt
sich nach den Umständen des konkreten Falls. Massgebend sind dabei namentlich
Schwierigkeit und Umfang der Sache, ihre Dringlichkeit und Bedeutung für die Parteien
und das Verhalten der Beteiligten (BGE 124 I 139 E. 2c [Pra 87/1998 Nr. 117];
BVR 2002 S. 571 E. 2a). Zu berücksichtigen sind auch die für die Sache spezifischen
Entscheidungsabläufe (Urteil des Bundesgerichts 1A.169/2004 vom 18. Oktober 2004
E. 2; Thomas Merkli/ Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum bernischen
VRPG, Bern 1997, Art. 49 N. 69 f.). Die Dauer des Verfahrens vor einer Behörde be-
misst sich vom Zeitpunkt an, in dem das Verfahren vor der Behörde rechtshängig ge-
worden ist (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 71).
5.3 Wie sich vorliegend aus dem dargestellten Verfahrensablauf ergibt (Sachverhalt A
und B), hat die Gemeinde das Baugesuch vom 29. April 2011 zügig an die Hand ge-
nommen. Nach der Einsprache, der Stellungnahme und dem Erhalt des Synthesebe-
richts war die Gemeinde bereits am 11. Juli 2011 im Besitze der notwendigen Unterla-
gen. Zu der Darlegung der Beschwerdeführerin, der Gemeinderat habe eine Vielzahl
von Einwendungen überprüfen müssen, ist folgendes festzuhalten: Bezüglich fehlender
Erschliessung des Gebietes D_________ konnte sich die Gemeinde auf Urteile des
Kantonsgerichts abstützen (vgl. Urteile A1 11 122 vom 30. September 2011 und
A1 12 161 vom 16. November 2012). Betreffend die Verletzung von Ortsbildschutz-
und Ästhetikbestimmungen wurde die Stellungnahme des Ortsplaners eingeholt. Für
den Erhalt des Übungsgeländes und die Sicherheit der Skifahrer hat die Gemeinde die
Problematik wohl erkannt. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Gemeinde hier
zusätzliche Abklärungen getroffen hat. Diesbezüglich hat dann erst am 17. Februar
2012 die Beschwerdeführerin das sicherheitstechnische Gutachten von F_________
eingereicht. Es stellt sich die Frage, ob die Gemeinde die Baubewilligung ordentlicher-
weise vor dem Abstimmungstermin vom 11. März 2012 hätte ausstellen können. Ver-
fahrensverzögerungen nach der Abstimmung wie die Sistierungsverfügung der Ge-
meinde vom 29. Mai/5. Juni 2012 sind dafür nicht mehr von Belang.
Die vom Gemeinderat zu beurteilenden beiden Baugesuche waren nicht von grosser
Komplexität. Einerseits stellten sich, wie die Erwägungen zeigen, nicht sehr schwierige
und ungelöste Sachverhaltsfragen. Zwar lagen zwei Einsprachen vor und der Gemein-
derat war mit der Problematik der Sicherheit und der Bedeutung des Übungsgeländes
konfrontiert. Mit diesen Fragen setzte sich der Gemeinderat aber bereits bei der neuen
Zonenplanung auseinander. Indem die umstrittenen Parzellen in der Bauzone blieben
und eine Baulinie von 6 Metern geschaffen wurde, waren die diesbezüglichen Ent-
scheide grundsätzlich gefallen. Das Zuwarten der Gemeinde nach dem 11. Juli 2011
war somit nicht gerechtfertigt, zumal keine weiteren Abklärungen getroffen wurden.
Dass die Gemeinde von Baugesuchen überschwemmt worden ist, wurde von dieser
nicht bestätigt und ergibt sich nicht aus den Akten.
Anderseits kann angenommen werden, dass die Baubewilligungen für den Bauherrn
von grosser Bedeutung und Tragweite sind. Das Verzögern der Bewilligungen ist nicht
auf das Verhalten des Bauherrn zurückzuführen und seine Rückfrage am 10. August
2011 bei der Gemeinde zeigt, dass er an einer baldigen Erledigung der Baugesuche
interessiert war. Berechtigterweise erwartet er deshalb, dass Baugesuche innert nützli-
cher Frist behandelt werden. Analog zu Art. 61a VVRG habe der Bauentscheid innert
sechs Monaten zu erfolgen und die Kantonale Baukommission müsse ihre Entscheide
gestützt auf Art. 49 der Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 (BauV; SGS/VS 705.100)
gar innert zwei Monaten fällen. Diese gesetzlichen Vorgaben sind vorliegend nicht ein-
gehalten. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass die Gemeinde die von
Art. 29 BV vorgeschriebene angemessene Verfahrensdauer beachtet hat. Es ist dem-
nach festzuhalten, dass der diesbezügliche Entscheid des Staatsrats nicht zu bean-
standen ist.
6. Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung von Art. 27 des Baugesetzes
vom 8. Februar 1996 (BauG; SGS/VS 705.1) geltend. Für die Mehrfachnutzung der
Piste als Übungsgelände und Verbindung von Skigebieten reiche eine Breite von 40 m
nicht aus. Wie der Experte F_________ festhalte, werde bei einer Realisierung der
Bauprojekte die Piste auf eine Breite von 25 bis 30 m reduziert, so dass die Sicherheit
der Benützer nicht mehr gewährleistet sei. Die Meinung des Staatsrats, dass mit der
Baulinie den Sicherheitsaspekten Genüge getan werde, sei falsch. Der Bauherr seiner-
seits macht geltend, dass auch nach der Überbauung der besagten Parzellen der frag-
liche Pistenabschnitt von 40 Meter Breite doppelt so breit sei wie von der herrschenden
Lehre verlangt. Er sei erstaunt, dass die Beschwerdeführerin in dem während Jahren
dauernden Zonenplanungsverfahren untätig geblieben sei. Er habe die Baueingabe im
Hinblick auf den neuen Zonenplan geplant und berücksichtige die Baulinie von 6 Me-
tern. Im Schneesportübungsgelände würden die Anfänger ohnehin nur gemächlich im
Stemmbogen talwärts rutschen. Die Verbindungspiste von H_________ zu I_________
verlaufe östlich der Trainerlifte.
6.1 Die Rechtsprechung hat sich mehrfach mit der Sicherheit eines Schneesportgebie-
tes und Verkehrssicherungspflicht, insbesondere im Zusammenhang mit Unfällen auf
Skipisten befasst. Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen reicht, hängt
von den Gegebenheiten des konkreten Falles ab. Als Massstab zieht das Bundesge-
richt jeweils die von der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schnee-
sportanlagen ausgearbeiteten Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von
Schneesportabfahrten (SKUS-Richtlinien) und die von der Kommission Rechtsfragen
auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz herausgegebenen Richtlinien bei
(SBS-Richtlinien, ehemals SVS-Richtlinien). Obwohl diese Richtlinien kein objektives
Recht darstellen, erfüllen sie eine wichtige Konkretisierungsfunktion im Hinblick auf die
inhaltliche Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht. Die Gerichte sind an die Richt-
linien nicht gebunden, sondern entscheiden selbst, welche Sorgfalt im Einzelfall gebo-
ten war, wobei das Sorgfaltsmass eine flexible, sich stets nach den tatsächlichen Ge-
gebenheiten zu richtende Grösse bildet (vgl. BGE 130 III 193 E. 2.3). Eine Schranke
der Verkehrssicherungspflicht liegt in der Selbstverantwortung des einzelnen Pistenbe-
nützers. Gefahren, die dem Schneesport inhärent sind, soll derjenige tragen, der sich
zur Ausübung des Schneesports entschliesst (BGE 130 III 193 E. 2.3; 111 IV 15 E. 2).
6.2 Eine Piste ist eine allgemein zugängliche, für die Abfahrt mit Ski oder Snowboard
vorgesehene und geeignete Strecke, welche vom Verkehrssicherungspflichtigen ange-
legt, markiert, hergerichtet, unterhalten, kontrolliert und vor alpinen Gefahren geschützt
wird (Hans-Kaspar Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. A., Bern 2002, § 4
N. 305). Pisten sind gemäss Ziff. 18 ff. der SKUS-Richtlinien zu markieren. Die Markie-
rung bezweckt die Orientierung und Sicherung der Schneesportler. Massgebend für die
Markierungspflicht ist das Bestehen einer Piste. Im Bereich von Piste und Pistenrand
haben die Verantwortlichen durch geeignete Sicherungs- beziehungsweise Warnmass-
nahmen dafür zu sorgen, dass Pistenbenützern aus Gefahren kein Schaden erwächst.
So sind alle Hindernisse, welche die Benützer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt
nicht zu erkennen vermögen und die sich ihm damit als eigentliche Fallen präsentieren,
zu beseitigen oder zu signalisieren, wenn sie nicht weggeräumt werden können (vgl.
BGE 121 III 358 E. 4a; SKUS-Richtlinien Ziff. 28; SVS-Richtlinien Ziff. 86-88). Die Ver-
kehrssicherungspflicht erstreckt sich gleichermassen auf den unmittelbaren Grenzbe-
reich der Piste, wenn sich dort fallenartige Hindernisse oder andere besondere Gefah-
renherde befinden. Bei diesem unmittelbaren Grenzbereich einer Piste handelt es sich
höchstens um ein eng begrenztes Gebiet von etwa Schwungbreite (rund zwei Meter)
neben dem Pistenrand (SKUS-Richtlinien Ziff. 27; Hans-Kaspar Stiffler, a.a.O., § 4
N. 574). Zweck der Sicherung dieses zusätzlichen Randbereichs ist es, den Pistenbe-
nützern ein gefahrloses Abschwingen und Stehenbleiben unmittelbar am Pistenrand zu
ermöglichen. Zudem sollen Pistenbenützer, die infolge eines Sturzes in der Nähe des
Pistenrandes geringfügig über die Piste hinaus geraten, vor Gefahrenstellen geschützt
werden, die nicht erkennbar oder selbst für verantwortungsbewusste Pistenbenützer
schwer vermeidbar sind. Die Verkehrssicherungspflicht endet grundsätzlich mit dem
zwei Meter breiten Randstreifen. Auf den Pistennebenflächen beziehungsweise im
freien Skigelände bleibt es im Allgemeinen bei der ausschliesslichen persönlichen Ver-
antwortlichkeit des Schneesportlers (Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZF 07 58
vom 2. Oktober 2007 E. 4a).
6.3 Aufgrund dieser Darlegungen ergibt sich, dass die Pistensicherungspflicht einzig
den Pistenbetreiber und nicht den Grundeigentümer der angrenzenden Bauparzelle
betrifft. Wie der Staatsrat richtig festhält, wird die Piste durch die beiden Bauvorhaben
nicht beeinträchtigt, zumal eine Baulinie von sechs Metern von beiden Bauvorhaben
eingehalten wird (Staatsratsentscheid E. 9.3). Die Sicherheit der Pistenbenützer wird
durch die beiden Bauvorhaben in der Bauzone nicht gefährdet, so dass Art. 27 BauG
nicht verletzt ist. Wie dem Situationsplan, welchen der Bauherr am 29. August 2012
eingereicht hatte, entnommen werden kann, ist diese Skipiste auf der Parzelle GBV Nr.
1465 ca. 40 m breit und entspricht damit der Lehrmeinung (Hans-Kaspar Stiffler,
a.a.O., § 4 N. 329). Das Gericht ist sich der Bedeutung des Übungsgeländes in der
Skiarena bewusst. Selbst wenn die Piste den Mindestanforderungen entspricht, wird
das Übungsgelände durch die beiden Überbauungen verkleinert, was bedauert werden
kann, jedoch keine Rechtsverletzung darstellt. Wie der Staatsrat ebenfalls angemes-
sen festhält, hätte die Pistenreduzierung im Umzonungsverfahren verhindert werden
können, in welchem die Gemeinde und die Beschwerdeführerin untätig geblieben sind.
7. Aufgrund des Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Bei
diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei mit
den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
7.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend besteht kein Grund, von der Regel
abzuweichen, weshalb die Gerichtsgebühr von der Beschwerdeführerin zu bezahlen
ist. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen
vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8)
setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsge-
bühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtli-
chen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und
Fr. 4 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs
und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- festge-
setzt.
7.2 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Abgesehen von hier nicht inte-
ressierenden Ausnahmen gewährt die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise ob-
siegenden Partei auf Begehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr
entstanden sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert
und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht
der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist glo-
bal festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre
Anwaltskosten (Art. 4 GTar), die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind
und
im
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
zwischen
Fr. 1 100.--
und
Fr. 11 000.-- betragen (Art. 39 GTar). Aufgrund des Umfangs, des geschätzten Auf-
wands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles wird die dem anwaltlich vertre-
tenen Bauherr für das Verfahren vor dem Kantonsgericht zuzusprechende Parteient-
schädigung vorliegend auf Fr. 1 800.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin aufer-
legt.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin bezahlt dem Bauherrn eine Parteientschädigung von
Fr. 1 800.--.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staatsrat des Kantons Wallis, dem
Bauherr und der Einwohnergemeinde schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 19. Dezember 2014