A1 13 399
URTEIL VOM 17. JULI 2014
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas
Brunner, Richter, sowie Paul Constantin, Gerichtsschreiber,
in Sachen
EINWOHNERGEMEINDE A_________
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS
X_________ AG , vertreten durch B_________ und C_________
(Abgaben und Gebühren)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. Oktober 2013.
Sachverhalt
A. Die Alpgeteilschaft D_________ reichte am 30. November 2006 bei der Einwoh-
nergemeinde A_________ (Gemeinde) ein Baugesuch für den Umbau und die Zweck-
änderung des „E_________“ in ein Berg-/Pistenrestaurant auf der Parzelle GBV
Nr. xxx1, Plan Nr. xxx, F_________, ausserhalb der Bauzone ein. Nachdem die Ge-
meinde eine positive Vormeinung abgegeben hatte, erteilte die Kantonale Baukommis-
sion (KBK) am 17. April 2007 die Baubewilligung, welche unter Ziffer 1 u. a. den Vor-
behalt „allfällige Gebühren der Gemeinde“ enthielt. Eine gegen die Baubewilligung ein-
gereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht am 13. Juni 2008 (Urteil A1 08 35) ab.
B. Nach dem Beginn der Bauarbeiten gelangte die Gemeinde mit Schreiben vom
einer Parkplatzersatzabgabe an. Aufgrund der von der Bauherrschaft eingereichten
Pläne und kubischen Berechnungen erstellte die Gemeinde am 19. Januar 2011 Rech-
nungen für den Anschluss an das Trinkwasser und an die Abwasserkanalisation sowie
für die Parkplatzersatzabgabe. Am 17. August 2011 stornierte die Gemeinde diese
Rechnungen und stellte der X_________ AG, welche von der Alpgeteilschaft
D_________ die Baurechtsparzelle mit dem Bergrestaurant übernommen hatte, die
Trinkwasser- und die Abwasseranschlussgebühren im Betrage von Fr. 18 360.-- und
die Parkplatzersatzabgabe in der Höhe von Fr. 185 000.-- in Rechnung. Die von der
X_________ AG gegen diese Rechnungen eingereichte Einsprache bei der Gemeinde
wurde teilweise gutgeheissen und die Trinkwasser- und die Abwasseranschlussgebüh-
ren wurden auf Fr. 16 192.-- und die Parkplatzersatzabgabe auf Fr. 180 000.-- redu-
ziert.
C. Gegen diese Verfügung reichte die X_________ AG am 20. September 2012 eine
Verwaltungsbeschwerde beim Staatsrat ein und beantragte die Reduktion der Trink-
wasser- und Abwasseranschlussgebühr sowie die vollständige Aufhebung der Park-
platzersatzabgabe. Sie bemängelte die gesetzlichen Grundlagen der Anschlussgebüh-
ren und deren Berechnungsgrundlagen. Auch für die Parkplatzersatzabgabe bemän-
gelte sie die gesetzlichen Grundlagen. Die Pflicht zur Parkplatzerstellung bestehe nur
in der Bauzone. Auf dem Gemeindegebiet seien in den letzten Jahren keine öffentli-
chen Parkplätze realisiert worden. Die Erhebung der Abgabe gelte nur für Neubauten
und das Verkehrsreglement der Gemeinde D_________ vom 1. Mai 1994 (VR) erwäh-
ne die Restaurants nicht. Der Gegenstand der Abgabe und der Kreis der Abgabepflich-
tigen gingen nicht klar aus dem VR hervor. Auf der A_________ bestehe kein einziger
Parkplatz. Es bestehe somit kein Vorteil, der mittels einer Ersatzabgabe ausgeglichen
werde. Die Ersatzabgabe sei deshalb auch nicht verhältnismässig und sie verletze das
Äquivalenzprinzip. Aus der enormen Abgabe ergebe sich kein Vorteil für die Abgabe-
pflichtigen. Im Rahmen der Überprüfung der Voraussetzungen für die Ersatzabgabe
habe es die Gemeinde unterlassen zu überprüfen, ob und inwieweit das Pistenrestau-
rant einen Mehrverkehr darstelle.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2012 beantragte die Gemeinde, die Be-
schwerde kostenpflichtig abzuweisen. Sie machte geltend, der bestehende Stall sei in
ein Bergrestaurant umgebaut und an das öffentliche Trinkwasser- und Kanalisations-
netz angeschlossen worden. Für die erhobenen Gebühren würden genügende gesetz-
liche Grundlagen bestehen. Die Parkplatzersatzabgabepflicht bestehe für das ganze
Dorfgebiet und somit auch für eine umgebaute Alpstallung, da auf der autofreien
A_________ eine Erschliessung mit einer Strasse bis zum Gebäude gemäss Recht-
sprechung nicht notwendig sei. Das Reglement stelle auf Begriffe aus dem Baurecht
ab (Neu- und grössere Umbauten). Die verfügten Parkplatzabgaben, welche in den
Jahresrechnungen der Gemeinde aufgeführt seien, würden aufgrund einer Vereinba-
rung an die Parkhaus G_________ AG überwiesen. Es sei ein Ziel der Gemeinde, das
Parkplatzproblem in K_________ zu lösen. Die Projektierung eines neuen Parkhauses
sei im Gange, um den Bedarf an Abstellplätzen vollständig abzudecken. Es sei zuläs-
sig, unabhängig vom konkreten Vorteil einen „schematisiert berechneten Betrag“ zu
verlangen. Die Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen bestehe, wenn ein Neubau er-
stellt oder grössere Umbauten getätigt würden. Es sei gerichtsnotorisch, dass die
Zweckänderung von einer Alpstallung zu einem Bergrestaurant mit mindestens 240
Sitzplätzen und 335 m2 Restaurationsfläche mit Verpflegung zu Mehrverkehr führe.
Mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2012 ergänzte die X_________ AG ihre Anträ-
ge bezüglich der Trinkwasser- und Abwasseranschlussgebühr und hielt die übrigen An-
träge aufrecht. Die Gemeinde hielt in ihrer Duplik vom 27. Juni 2013 ihren Antrag auf
Abweisung der Beschwerde aufrecht.
D. Der Staatsrat hiess mit Entscheid vom 16. Oktober 2013 die Beschwerde teilweise
gut, hob die Rechnung betreffend der Parkplatzersatzabgabe vollständig auf und redu-
zierte die Trink- und Abwasserrechnung auf Fr. 15 480.--. Die gesetzlichen Grundlagen
zur Erhebung der Gebühren wurden bestätigt. Aufgrund der kubischen Berechnungen
wurden die Korrekturen der Gebührenrechnungen vorgenommen. Die Parkplatzersatz-
abgabe würde keinen selbständigen Charakter haben, sondern von der primären Ver-
pflichtung abhängen, bei sämtlichen Bauten für ausreichende Parkierungsmöglichkei-
ten zu sorgen. Die Baugesuchstellerin sei nicht auf die Parkplatzerstellungs- resp. die
Ersatzabgabepflicht hingewiesen und eine solche sei in der Baubewilligung auch nicht
verfügt worden. Der allgemeine Vorbehalt „allfälliger Gebühren der Gemeinde“ genüge
bei einer Ersatzabgabe ohne selbständige Bedeutung nicht. Die Gemeinde dürfe des-
halb nicht rund drei Jahre nach rechtskräftig erteilter Baubewilligung eine Parkplatzer-
satzabgabe verfügen.
E. Dagegen erhob die Einwohnergemeinde A_________ (fortan Beschwerdeführerin)
am 22. November 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen
Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Der Entscheid des Staatsrates vom 16. Oktober 2013 sei aufzuheben.
A_________ zu bezahlen.
2.1 Für die Trink- und Abwassergebühren
CHF
15 480.00
gemäss Staatsratsentscheid vom 16. Oktober 2013
2.2 Für die Parkplatzersatzabgabe
CHF
180 000.00
Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt die Beschwerdegegnerin.
Der Gemeinde A_________ ist für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädi-
gung gemäss Gerichtskostentarif zuzusprechen.“
Die Beschwerdeführerin anerkennt ausdrücklich die neue Berechnung der Trink- und
Abwasserrechnung durch den Staatsrat und ficht einzig die Aufhebung der Parkplatz-
ersatzabgabe an. Die Gemeinde habe sich für das Gesuch ausserhalb der Bauzone an
den Verfahrensablauf gemäss dem Baugesetz gehalten. Im Rahmen der Vormeinung
sei sie noch nicht in der Lage, die Gebühren genau zu beziffern. Es bestehe auch kei-
ne Verpflichtung, die Gebühren im Voraus genau zu beziffern. Die Gebühren würden
vom Ausmass der Baubewilligung und schliesslich von der effektiven Ausgestaltung
der Baute abhängen. Die Baugesuchstellerin sei durch die Vorbehalte über allfällige
Gebühren informiert gewesen und sie sei zudem schriftlich aufmerksam gemacht wor-
den. Der Entscheid des Staatsrats sei widersprüchlich, da für die Trink- und Abwasser-
gebühr die nachträgliche Rechnungstellung als gesetzeskonform angesehen werde.
Die Gemeinde sei verpflichtet, nach Bauende und anhand der effektiven Abnahme die
Gebühren zu erheben.
F. Der Staatsrat reichte am 4. Dezember 2013 sein Dossier mit dem Belegverzeichnis
sowie die Akten der Gemeinde ein und verzichtete unter Hinweis auf den angefochte-
nen Entscheid auf eine Stellungnahme. In der Sache beantragte er die vollumfängliche
und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Am 12. Februar 2014 hinterlegte die X_________ AG (fortan Beschwerdegegnerin) die
Beschwerdeantwort und beantragte auf das Rechtsbegehren um Bestätigung des
Staatsratsentscheids bezüglich der Trink- und Abwassergebühren nicht einzutreten
und die Beschwerde bezüglich der Parkplatzersatzabgabe kostenpflichtig abzuweisen.
Der Vorbehalt der Gemeinde vom 15. Juni 2007 habe sich nur auf Gebühren be-
schränkt und habe keine weiteren Abgaben umfasst. Die Anzahl Sitzplätze, welche
massgebend für die Berechnung der Ersatzabgabe seien, hätten sich bereits aus den
Baugesuchsplänen berechnen lassen. Gehe aus dem Baugesuch hervor, dass keine
Autoabstellplätze erstellt würden, werde dies in der Vormeinung der Gemeinde nicht
beanstandet und werde in der Folge das Baugesuch rechtskräftig bewilligt, stehe damit
fest, dass für das Bauvorhaben keine Parkplätze erstellt werden müssen (S. 8 unten).
Ein teilweiser Widerruf der Baubewilligung im Sinne einer nachträglichen Konstruktion
einer Parkplatzersatzabgabe sei nicht zulässig. Der Betrieb des Restaurants verursa-
che keinen Mehrverkehr und somit auch keinen Mehrbedarf an Autoabstellplätzen. Das
Restaurant befinde sich weitab von jeder Strasse, so dass der Bau nicht dem VR un-
terliege. Zudem seien reine Restaurationsbetriebe von der Abstellplatzpflicht und damit
auch von der Ersatzabgabepflicht gar nicht erfasst. Die geforderte Ersatzabgabe ent-
behre jeglicher gesetzlicher Grundlage und verletze überdies das Verhältnismässig-
keits- sowie das Äquivalenzprinzip.
G. In der Replik vom 7. April 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegeh-
ren fest. Die Gemeinde sei verpflichtet, bei allen Bauherren die Gebühren und Ersatz-
abgaben gestützt auf die Reglemente zu erheben, wozu die Mitwirkung der Bauherren
bei den Ausmassen des Bauvolumens sowie der Festlegung der bewirtschafteten Flä-
chen bedürfe. Die Beschwerdegegnerin habe Kenntnis von den kommunalen Regle-
menten und sie habe anstandslos an den Ausmassen mitgewirkt. Sie realisiere jedes
Jahr einen Millionenumsatz und belaste die gesamte Infrastruktur der Gemeinde. Sie
verursache aufgrund des vermehrten Publikumsverkehrs die entsprechenden Kosten
für die Gemeinde.
H. Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 12. Juni 2014 und hielt ihre Rechtsbegeh-
ren aufrecht. Es sei nicht zulässig, lange nach Rechtskraft der Baubewilligung unter
Umgehung der Koordinationspflicht nachträglich eine Parkplatzerstellungspflicht zu
konstruieren. Die nachträglichen Besprechungen und Korrespondenzen würden am
Fehlen der gesetzlichen Grundlagen und der Verletzung von Verfahrensvorschriften
nichts ändern. Die Gemeinde sei nicht in der Lage, den Nachweis der Zweckbindung
der einkassierten Parkplatzersatzabgaben zu erbringen, weshalb an den entsprechen-
den Beweismittelanträgen festgehalten werde.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung
im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwal-
tungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Aus-
schlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter-
liegt.
2. Gemeinden und Gemeindeverbände sind zur Beschwerde ans Kantonsgericht be-
rechtigt, wenn sie durch eine Verfügung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Abänderung haben (Art. 156 Abs. 1 des Gemeindegesetzes
vom 5. Februar 2004 [GemG; SGS VS 175.1]; Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1
lit. a VVRG; Urteil des Kantonsgerichts A1 11 153 vom 10. Mai 2012 E. 2.2; A1 09 112
vom 22. Januar 2010 E. 1; A1 10 129 vom 7. Oktober 2010 E. 1) oder ohne solche Be-
einträchtigung, wenn das Gesetz sie hierzu ermächtigt (Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. 44
Abs. 1 lit. b VVRG; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, N 1782 ff.). Nach der Rechtsprechung kann
ein Gemeinwesen auch zur Beschwerde legitimiert sein, wenn es durch den angefoch-
tenen Entscheid in seinen hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben berührt wird. Nach
der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kan-
tonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der
Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungs-
freiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Er-
lass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechen-
den Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen.
Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufga-
bengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der
Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich an-
wendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (vgl. BGE 135 I 233 E. 2.2;
133 I 128 E. 3.1; 129 I 290 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_833/2009 vom 19. Juli
2010 E. 2.1.1). Gemäss Art. 26 Abs. 2 BauG sind die Gemeinden befugt, in ihren Bau-
reglementen namentlich vorzusehen, dass von den Pflichtigen eine angemessene Er-
satzabgabe erhoben wird, wenn sie nicht Abstellplätze in genügender Anzahl anlegen
oder sich die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage als unzweckmässig erweist
(Art. 26 Abs. 2 lit. b des Baugesetzes vom 8. Februar 1996 [BauG; SGS/VS 705.1]). In
Gebieten, die nach der Ortsplanung vom privaten Motorfahrzeugverkehr zu entlasten
oder freizuhalten sind, dürfen keine oder nur eine beschränkte Anzahl von Abstellplät-
zen, Garagen, Einstellhallen oder Parkhäuser errichtet werden (Art. 26 Abs. 2 lit. c
BauG). Die Gemeinde kann in der vorliegenden Streitsache somit autonom kommunale
Vorschriften erlassen und vollziehen. Mit dem Entscheid vom 16. Oktober 2013 hat der
Staatsrat die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid vom 21. August 2012 der Ge-
meinde bezüglich der Parkplatzersatzabgabe aufgehoben. Dadurch wurde die Ge-
meinde in ihrer Stellung als Hoheitsträgerin berührt (BGE 135 I 43 E. 1.2; 131 I 91 E. 1;
128 I 136 E. 1.2), was sie zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48
VVRG).
3. Vor Kantonsgericht hängig und damit vorliegend umstritten ist nur noch die Pflicht
der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Parkplatzersatzabgabe. Das Gericht hat
die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich
im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80
Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Über-
schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden, die Un-
zweckmässigkeit der Verfügung jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78
VVRG).
4 .Die Beschwerdeführerin hat den Beizug sämtlicher Akten der Vorinstanzen verlangt.
Das Gericht hat sämtliche Akten der Vorinstanz und der Gemeinde beigezogen sowie
alle eingereichten und hinterlegten Belege zu den Akten genommen.
5. Die Beschwerdegegnerin beantragte, auf das Rechtsbegehren der Gemeinde um
Bestätigung des Staatsratsentscheids bezüglich der Trink- und Abwassergebühren
nicht einzutreten.
5.1 Das Anfechtungsobjekt, d. h. der Entscheid der Vorinstanz, bildet den Rahmen,
der den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzli-
chen Verfahrens war. Im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes wird der Streitge-
genstand gemäss der Dispositionsmaxime durch die Parteibegehren bestimmt. Der
Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch quali-
tativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige
Punkte reduzieren (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, N. 688; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B_607/2009 vom 17. September 2009 E. 2.2). Es braucht
aber nicht die Verfügung als Ganzes im Streit zu liegen; vielmehr können auch nur Tei-
le des Verfügungsdispositivs angefochten werden (BGE 125 V 413 E. 1b).
5.2 Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerdeschrift vom 22. November
2013 ausdrücklich die Aufhebung des Staatsratsentscheides vom 16. Oktober 2013
und die Bezahlung der Parkplatzersatzabgabe durch die Beschwerdegegnerin. Bei
diesem Entscheid handelt es sich unbestrittenermassen und offensichtlich um eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 VVRG und somit um ein zulässiges Anfechtungsobjekt
in einem Beschwerdeverfahren. Die Bezahlung der Ersatzabgabe war sowohl Anfech-
tungs- als auch Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. In der Verwaltungs-
verfügung festgelegte - somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende -, aber auf
Grund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige - somit nicht zum Streitgegen-
stand zählende - Fragen prüft der Richter nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in
engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (BGE 122 V 244 E. 2a;
117 V 295 E. 2a; 112 V 99 E. 1a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 36 E. 2a). Die
Trink- und Abwassergebühren, welche nicht bestritten sind, bilden nicht mehr Streitge-
genstand des vorliegenden Verfahrens und auf sie braucht nicht mehr eingetreten zu
werden.
6. Der Staatsrat wirft der Gemeinde vor, mangels einer im Baubewilligungsverfahren
verfügten Parkplatzerstellungspflicht dürfe sie nicht rund drei Jahre nach rechtskräftig
erteilter Baubewilligung eine Parkplatzersatzabgabe verfügen (E. 5.3 des Staatsratsen-
tscheides vom 16. Oktober 2013). Dagegen wirft die Gemeinde ein, dass sie im Rah-
men der Vormeinung zum Baugesuch ausserhalb der Bauzone noch nicht in der Lage
gewesen sei, die Gebühren genau zu beziffern, und schliesslich würden die Gebühren
vom Ausmass der Baubewilligung und von der effektiven Ausgestaltung der Baute ab-
hängen. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass im Baubewilligungsverfahren
die zuständige Behörde die zu erlassenden Entscheide, welche in enger Beziehung zur
Baubewilligung stehen, zu koordinieren habe (Beschwerdeantwort vom 12. Februar
2014 S. 6).
6.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Baugesetzes vom 8. Februar 1996 (BauG; SGS/VS
705.1) bedürfen alle Bauten und baulichen Anlagen, ihre im Hinblick auf Anliegen der
Raumplanung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung,
Erweiterung, teilweise oder gänzliche Zweckänderung und ihre Beseitigung der Bewil-
ligung durch die zuständige Behörde. Benötigt ein baubewilligungspflichtiges Bauen
weitere raumplanungs- und umweltrechtliche Bewilligungen, so sind diese formell und
materiell zu koordinieren (Art. 16 Abs. 1 BauG). Dieser Koordinationsgrundsatz ist in
Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR
enthalten. Koordiniert muss auch werden, wenn für die verschiedenen Bewilligungen
nur eine Behörde zuständig ist. Die Natur der zu koordinierenden Bewilligungen - na-
mentlich wenn es sich um raumplanungs- bzw. umweltschutzrechtliche oder um ge-
werbepolizeiliche Verfügungen handelt - ist dabei unerheblich (Bernhard Wald-
mann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Freiburg 2006, N. 22 zu Art. 25a RPG). Die
Koordination bezweckt die inhaltliche und zeitliche Abstimmung von Verfügungen und
die zügige Abwicklung der Verfahren. Die Koordinationspflicht setzt voraus, dass zwi-
schen den anzuwendenden Vorschriften ein enger sachlicher Zusammenhang besteht,
womit diese Vorschriften nicht getrennt und unabhängig voneinander beurteilt werden
dürfen, ansonsten die gesonderte Behandlung sachlich zu unhaltbaren Ergebnissen
führen könnte (vgl. Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,
die separat erteilt werden können, fallen dagegen nicht unter die Koordinationspflicht.
Das ist dann der Fall, wenn eindeutig feststeht, dass die Bewilligungen mit den übrigen
Entscheiden nicht abgestimmt werden müssen, die Rechte des Baugesuchstellers und
der Drittbetroffenen nicht tangiert werden und soweit die Abtrennung aufgrund des kan-
tonalen Rechts zulässig ist (Andreas Baumann in: Baumann/van den Bergh/ Gosswei-
ler/Häuptli/Sommerhalder Forestier [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons
Aargau, Bern 2013, N 6 f. zu § 64 BauG/AG mit Hinweis).
6.2 Nicht erforderlich ist die Koordination von Entscheiden, die im Zusammenhang mit
einem Bauprojekt stehen, aber keinen direkten, gegen aussen verbindlichen Einfluss
auf die Ausgestaltung der geplanten Baute oder Anlage haben. Das Bestehen eines
engen Sachzusammenhangs wurde in der Rechtsprechung beispielsweise bejaht bei
den Bewilligungen von zwei Anlagen, von denen eine die andere voraussetzt
(BGE 119 Ib 174 E. 4), oder zwischen der Subventionsverfügung und den übrigen Be-
willigungen für Bauprojekte (BGE 116 Ib 309 E. 2c). Dagegen genügt zur Annahme ei-
nes engen Sachzusammenhangs noch nicht, dass verschiedene Verfahren ein und
dieselbe Baute betreffen. Namentlich fehlt ein enger Sachzusammenhang zwischen
dem Kreditbewilligungsverfahren und dem Projektgenehmigungsverfahren für den Bau
von Strassenanschlüssen (BGE 117 IB 35 E. 3e; vgl. Peter Hänni, a.a.O., S. 458).
Kann ein Bauvorhaben allein aufgrund einer Baubewilligung ausgeführt werden, be-
steht kein Koordinationsbedarf, selbst wenn noch weitere Massnahmen getroffen wer-
den sollen, die eigene Bewilligungen erfordern (z. B. Betriebsbewilligung). Wo kein Ko-
ordinationsbedarf besteht, sind Einzelverfügungen zulässig (vgl. Bernhard Wald-
mann/Peter Hänni, a.a.O., N. 25 zu Art. 25a RPG). In diesem Sinne führt auch der
Kommentar zum Berner Baugesetz aus, dass die Parkplatzersatzabgabe durch die zu-
ständige Gemeindebehörde festzusetzen und im Bestreitungsfall zu verfügen sei. Die-
se Verfügung sei nicht Teil der Baubewilligung (Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Baugesetz
des Kantons Bern, Band I, Bern 2007, N. 27 zu Art. 16-18). Das Bundesgericht hat in
einem Bündner Fall ebenso festgehalten, dass es für Abstellplätze keiner ausdrückli-
chen Anordnung der Baubehörde im Baubewilligungsverfahren bedurfte (Urteil des
Bundesgerichts 1C_486/2013 vom 11. November 2013 E. 5.2.1).
6.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist es im Lichte der Koordinationsgrundsätze
zulässig, zunächst im Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob die bau- und umwelt-
schutzrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung des Bauvorhabens erfüllt sind,
um in einem weiteren Verfahren die Parkplatzersatzabgabe festzulegen. Der vorlie-
gende Fall ist nicht gleich gelagert wie der vom Staatsrat angerufene Fall des Kan-
tonsgerichtsurteils P 114/95 vom 19. Januar 1996 (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts
P 73/90 vom 19. Februar 1992 E. 2c). In jenem Fall wurden die Baubewilligung und die
Erhebung der Parkplatzersatzabgabe von derselben Behörde (Gemeinderat) verfügt.
Es war die übliche von dieser Gemeinde angewandte Praxis, die Frage der Parkplatz-
erstellung resp. der Ersatzabgabe im Baubewilligungsverfahren zu prüfen und zu ver-
fügen. Es ist daher aufgrund der aufgeführten Lehre und Rechtsprechung nicht zu be-
anstanden, dass die Fragen, welche für die Erhebung der Parkplatzersatzabgabe be-
antwortet werden müssen, nicht zum Gegenstand des Bauentscheids gemacht wur-
den. Dies gilt erst recht, wenn die für die Erteilung der Baubewilligung ausserhalb der
Bauzone zuständige Kantonale Baukommission (KBK) und der für die Erhebung der
Parkplatzersatzabgabe zuständige Gemeinderat nicht dieselbe Behörde sind. Die Ge-
meinde konnte die Abgabe nicht erheben, bevor der Bauentscheid der KBK rechtskräf-
tig war. Auf der autofreien A_________ muss jedem Bauherrn zum vornherein bewusst
sein, dass er der Primärverpflichtung zur Erstellung von Abstellplätzen nicht nachkom-
men kann und daher Parkplatzersatzabgaben entrichten muss. Die Rüge der Gemein-
de ist somit begründet.
7. Heisst das Gericht die Beschwerde gut und hebt es den vorinstanzlichen Entscheid
auf, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen,
oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid bloss aufheben oder die
Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückweisen (Art. 80 Abs. 1 lit. e
und Art. 60 VVRG). Der Entscheid in der Sache selbst bildet den Regelfall (Urteil des
Bundesgerichts 2A.327/2006 vom 22. Februar 2007 E. 4.2). Die Rückweisung an eine
untere Instanz kann sich vor allem dort rechtfertigen, wo der Sachverhalt ungenügend
abgeklärt ist sowie wenn die Regelung des Rechtsverhältnisses besondere Sachkunde
verlangt oder in den Ermessensbereich hineinragt (Urteil des Bundesgerichts
1C_277/2007 vom 30. Juni 2008 E. 2.2; vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi,
a.a.O., N. 1155).
Im vorliegenden Fall ist eine Rückweisung an den Staatsrat nicht angebracht, obwohl
dieser sich auf die Frage der rechtzeitigen Erhebung der Ersatzabgabe beschränkte,
ohne sich mit den inhaltlichen Rügen der Parteien auseinanderzusetzen. Einerseits
haben die Gemeinde und die Beschwerdegegnerin hinreichend Gelegenheit gehabt,
sich zu den verschiedenen aufgeworfenen Fragen und Rügen zu äussern, so dass ein
materielles Urteil gefällt werden kann, ohne das rechtliche Gehör der Parteien zu ver-
letzen. Anderseits ist die Streitsache spruchreif und wäre es nicht verfahrensökono-
misch, wenn die Parteien zur Beendigung ihres Rechtsstreits erneut vor dem Staatsrat
prozessieren müssten. Aus diesen Gründen rechtfertigt sich eine reformatorische Erle-
digung der Streitsache.
8. Die Beschwerdegegnerin bemängelte vorab die gesetzlichen Grundlagen der Park-
platzersatzabgabe. Die Pflicht zur Parkplatzerstellung bestehe nur in der Bauzone und
das Verkehrsreglement kenne keine Parkplatzerstellungspflicht für Restaurantbetriebe.
Zudem verursache der Betrieb des Restaurants keinen zusätzlichen Motorfahrzeug-
verkehr und erzeuge damit keinen Parkplatzbedarf. Dem hält die Gemeinde entgegen,
die Parkplatzersatzabgabepflicht bestehe für das ganze Dorfgebiet und somit auch für
eine umgebaute Alpstallung. Es werden deshalb die gesetzlichen Grundlagen des kan-
tonalen und des kommunalen Rechts betreffend die Parkplatzersatzabgabe dargelegt
und alsdann wird auf den Mehrverkehr eingegangen.
8.1 Die für die Erhebung der vorliegend streitigen Parkplatzersatzabgabe massgebli-
chen Bestimmungen finden sich zum einen in Art. 215 Abs. 1 des Strassengesetzes
vom 3. September 1965 (StrG; SGS VS 725.1), in Art. 26 Abs. 2 lit. b des BauG sowie
in Art. 175 des Steuergesetzes vom 10. März 1976 (SteuerG; SGS VS 642.1) und in
Art. 105 des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 (GemG; SGS VS 175.1) und
zum anderen auf kommunaler Stufe in Art. 72 des Bau- und Zonenreglements der
H_________, D_________ und I_________ vom 28. September 1975 (BZR; homolo-
giert durch den Staatsrat am 30. November 1977) und in Art. 5 des Verkehrsregle-
ments mit der entsprechenden Tarifordnung (TO; beide angenommen in der Urver-
sammlung 30. April/1. Mai 1994 und homologiert durch den Staatsrat am 5. April 1995;
Urteile des Kantonsgerichts A1 11 91 vom 30. März 2012 E. 5.1 ff. und A1 11 267 vom
8.1.1 Das BZR stellt den Grundsatz auf, dass in den Dorfgebieten bei Gaststätten für
vier Plätze ein Parkplatz zu erstellen sei (Art. 72 Abs. 1) und im Falle der Unmöglich-
keit der Errichtung eine Ersatzabgabe zu bezahlen sei (Art. 72 Abs. 2). Über die Höhe
der Ersatzabgabe spricht sich das BZR nicht aus. Dagegen bestimmt die TO des VR,
es müsse für jeden nicht nachgewiesenen Parkplatz für "Neubauten eine einmalige Er-
satzabgabe von Fr. 3 000.--" bezahlt werden. Der Ansatz wurde somit von der Urver-
sammlung beschlossen und vom Staatsrat homologiert.
Bei den Ersatzabgaben für nicht erstellte Parkplätze gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. b BauG
und Art. 72 Abs. 2 BZR handelt es sich um eine besondere Kategorie von Kausalabga-
ben. Kausalabgaben sind Geldleistungen, welche die Privaten für bestimmte Leistun-
gen oder besondere Vorteile zu bezahlen haben (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Fritz
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, N. 2624; Urteil des Bun-
desgerichts 2C_541/2008 vom 13. November 2009 E. 4.3). Die Ersatzabgaben der in
Frage stehenden Art dienen dem zulässigen Zweck, die Grundeigentümer, welche die
Parkplatzpflicht erfüllen, und jene, welche davon befreit wurden, rechtsgleich zu be-
handeln (Urteil des Bundesgerichts 2C_541/2008 vom 13. November 2009 E. 4.3 mit
Hinweisen). Die Ersatzabgaben setzen das Bestehen einer primären Sachleistungs-
pflicht voraus (Erstellen von Parkplätzen), welche unter bestimmten Voraussetzungen
durch eine finanzielle Leistung abgegolten werden kann. Die Pflicht, im Zusammen-
hang mit Bauten Parkplätze zu schaffen, bedeutet einen Eingriff in die Eigentumsga-
rantie nach Art. 26 BV. Solche Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie auf einer
gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig
sind (Art. 36 BV; BGE 125 II 129 E. 8 S. 141 mit Hinweis). Bei der baurechtlichen
Parkplatzerstellungspflicht handelt es sich in der Regel nicht um einen schweren Ein-
griff in die Eigentumsgarantie. Eine klare und ausdrückliche Regelung in einem formel-
len Gesetz ist somit nicht erforderlich; es genügt eine materielle Rechtsgrundlage, die
ihrerseits verfassungsmässig ist, sich im Rahmen der Delegation hält und von der zu-
ständigen Behörde erlassen worden ist. Dabei ist davon auszugehen, dass die Delega-
tion von Rechtsetzungszuständigkeiten an die Exekutive oder ein anderes Organ zu-
lässig ist, wenn sie in einem formellen Gesetz enthalten ist, nicht durch das kantonale
Recht ausgeschlossen wird und sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt (Urteile des
Bundesgerichts 1C_486/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.2.5; 1P.840/2006 vom
Ausser Diskussion steht das öffentliche Interesse an der Parkplatzerstellungspflicht
und der Ersatzabgabe.
8.1.2 Die Ratio legis der Bestimmungen über die Parkplatzerstellungspflicht und deren
Abgeltung durch Ersatzabgaben ist es zu gewährleisten, dass jede überbaute Parzelle
grundsätzlich den durch ihre Benutzung bewirkten ruhenden Verkehr aufnimmt, damit
durch diesen nicht die öffentlichen Strassen belastet werden (vgl. Erich Zimmerlin,
Baugesetz des Kantons Aargau, 2.A., S. 157 f.; Christian Häuptli in: Baumann/van den
Bergh/Gossweiler/Häuptli/Sommerhalder Forestier [Hrsg.], a.a.O., N 10 ff. zu § 58
BauG/AG). Das Gesetz verlangt in Art. 26 Abs. 1 BauG bei Umbauten und Zweckände-
rungen nur die Deckung eines durch zusätzlichen Verkehr bedingten Mehrbedarfes.
Der Grundsatz der Selbstdeckung des Mehrbedarfs beruht indessen auf einer doppel-
ten Fiktion: Zum einen liegt ihm die Annahme zugrunde, dass die baulichen und be-
werbungsmässigen Änderungen, welche die Abstellplatzerstellungspflicht auslösen,
stets nur einen Teil einer Baute und Anlage betreffen und nicht derart intensiv sind,
dass sie einen Wandel im Baucharakter zur Folge haben. Und zum andern geht er
stillschweigend von der Vorstellung aus, dass die vom Umbau oder von der Nutzungs-
änderung betroffenen Bauten und Anlagen im Lichte der Abstellplatzvorschriften mate-
riell rechtmässig sind, d. h. über die für den bisherigen Zustand gesetzlich vorgeschrie-
bene Zahl von eigenen Abstellplätzen verfügen. Falls sich nun im Einzelfall heraus-
stellt, dass die eine oder die andere Fiktion oder sogar beide zusammen in Wirklichkeit
nicht gegeben sind, lässt sich die Zahl der Abstellplätze nicht mehr nur nach Massgabe
des Mehrbedarfs, also des durch die bauliche oder bewerbungsmässige Änderung
hervorgerufenen zusätzlichen Bedarfs bestimmen (Fritz Frey, Die Erstellungspflicht von
Abstellplätzen für Motorfahrzeuge nach zürcherischem Recht, Winterthur 1987, S. 47).
Bauliche Änderungen an bestehenden Bauten und Anlagen können unter Umständen
derart intensiv sein, dass die Baute ihren bisherigen Charakter verliert und einer Neu-
errichtung nahe kommt. Derart weitgehende Änderungen werden baurechtlich nicht
mehr als Umbauten oder allgemeine bauliche Änderungen behandelt, sondern als sog.
Umgestaltungen einem Neubau gleichgestellt. Wie bei einem Neubau ist alsdann auch
die Zahl der erforderlichen Abstellplätze zu ermitteln. Der Bedarfsberechnung ist ins-
besondere die ganze Baute oder Anlage zugrunde zu legen, unabhängig davon, ob
von der baulichen Änderung die ganze Baute oder nur einzelne Teile davon betroffen
werden. Es sind stets so viele Abstellplätze zu verlangen, wie wenn der neue geänder-
te Zustand von Anfang an bestanden hätte. Das gleiche gilt auch dort, wo ein beste-
hender Bau einer totalen Zweckänderung unterzogen wird (Fritz Frey, a.a.O., S. 47 mit
Hinweisen).
8.1.3 Die Gemeinde hat sowohl in Art. 72 BZR als auch VR und der TO eine gesetzli-
che Grundlage für die Pflicht zum Parkplatznachweis respektive subsidiär zur Leistung
einer Parkplatzersatzabgabe geschaffen. In diesen und den vorgenannten Bestimmun-
gen findet sich eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Ersatz-
abgaben für nicht erstellte Abstellplätze und somit auch für eine Einschränkung der Ei-
gentumsgarantie. Wie sich sowohl aus den Baueingabeplänen ergibt als auch an den
Fotos des Baus festgestellt werden kann und einem Teil des Gerichts die Örtlichkeiten
bekannt sind, bildet das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin einen einheitlichen Be-
trieb, der in seiner Gesamtheit einem Neubau gleichkommt. Der Neubau (Berg-
/Pistenrestaurant) und der Altbau bilden funktional und betrieblich eine Einheit. Die
Gemeinde hat zu Recht das gesamte Bauvorhaben wie einen Neubau behandelt und
dementsprechend den Nachweis der Pflichtparkplätze bzw. deren Abgeltung verlangt.
Dass bei dieser Betrachtungsweise insgesamt 60 Pflichtparkplätze erforderlich sind, ist
unbestritten. Bei der Berechnung der erforderlichen Parkplätze ist die Gemeinde zu
Recht von den Angaben der Beschwerdegegnerin in den Baueingabeplänen und der
gemeinsamen Flächenaufnahme vom 30. September 2010 (Beleg 25 Urkundenbor-
dereau Gemeinde) ausgegangen. Dabei wurden 90 Sitzplätze im Innern des Restau-
rants und 150 Sitzplätze auf der Terrasse festgestellt, was insgesamt 240 ausmacht
(geteilt durch vier ergibt 60 Pflichtparkplätze). Die Beschwerdegegnerin macht nun in
der Beschwerdeantwort geltend (S. 8 unten), wenn aus dem Baugesuch und dem Situ-
ationsplan hervorgehe, dass keine Autoabstellplätze erstellt würden und in der Folge
das Baugesuch bewilligt werde, stehe damit fest, dass für das Bauvorhaben keine
Parkplätze erstellt werden müssten. Einerseits wird verwiesen auf die Ausführungen
bezüglich der Koordination unter Ziff. 6 und anderseits ergibt sich, dass auf der auto-
freien A_________ und fernab der Bauzone keine Parkplätze vor Ort erstellt werden
können, so dass auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist.
9. Die Beschwerdegegnerin richtet sich gegen die Ersatzabgabe, weil das Restaurant
keinen Mehrbedarf an Autoabstellplätzen und insbesondere keinen zusätzlichen Motor-
fahrzeugverkehr verursache. Das Bergrestaurant befinde sich weitab vom Siedlungs-
gebiet und sei einzig für Ski- und Wandertouristen erreichbar, welche sich ohnehin in
diesem Gebiet bewegen würden. Es gebe keine Besucher, welche einzig mit dem Ziel
des Restaurantbesuchs aus dem Tal anreisen würden (Beschwerdeantwort vom
litätsfremd. Die Beschwerdegegnerin erarbeite jedes Jahr einen beträchtlichen Umsatz
und belaste daher die gesamte Infrastruktur der Gemeinde, angefangen beim Park-
platzangebot über die Seilbahn bis zu den Gemeindestrassen. Der vermehrte Publi-
kumsverkehr verursache zusätzliche Kosten für das Gemeinwesen (Replik vom 7. April
2014 S. 4).
9.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 BauG muss der Bauherr bei der Ausführung von Bauten
und Anlagen sowie bei der Zweckänderung bestehender Bauten und Anlagen auf dem
Baugrundstück oder in dessen Nähe eine für den verursachten Mehrbedarf ausrei-
chende Zahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge gewährleisten. Art. 215 Abs. 1 StrG
spricht von „einem namhaften Motorfahrzeugverkehr“. Daraus hat das Kantonsgericht
bereits in Fällen, welche die A_________ betreffen, geschlossen, dass es im öffentli-
chen Interesse liege, die Grundeigentümer, die durch Neu- und grössere Umbauten ei-
nen zusätzlichen Bedarf nach Parkmöglichkeiten schaffen, zur Erstellung von eigenen
oder zur Abgeltung von Parkplätzen zu verpflichten (Urteile des Kantonsgerichts
A1 11 267 vom 12. Oktober 2012 E. 4.3; A1 11 91 vom 30. März 2012 E. 6.4 und A1
07 36 vom 8. Juni 2007 E. 5.3.3). Auch das Bundesgericht stellt bei Fragen im Zu-
sammenhang mit Parkplatzersatzabgaben immer wieder auf den durch den Umbau
hervorgerufenen Mehrverkehr ab (Urteil des Bundesgerichts 2C_541/2008 vom
November 2009 E. 2.2; 1P.511/2004 vom 19. Januar 2005 E. 2; 1P.661/2002 vom
Juli 2003 E. 3). Es würde zu einer Rechtsungleichheit führen, wenn lediglich jene
Grundeigentümer zur Erstellung von Parkflächen verpflichtet würden, deren Grund-
stück grössen- und lagemässig dazu die Möglichkeit bietet, während die andern, die
ebenfalls ein Bedürfnis nach Parkraum verursachen und indirekt das Gemeinwesen zur
Schaffung von zusätzlichen Parkplätzen zwingen, von dieser Pflicht ohne Folge befreit
wären (Erich Zimmerlin, a.a.O. N. 10 zu § 61).
9.2 Im vorliegenden Fall kommt das Gericht zum Schluss, dass der Bau des Bergres-
taurants zwangsläufig zu einem Mehrverkehr führt und damit die Pflicht zur Erstellung
einer Abstellfläche für Motorfahrzeuge respektive die Bezahlung einer Parkplatzersatz-
abgabe nach sich zieht. Diese findet ihre Rechtfertigung in der Überlegung, dass jedes
Gebäude - unabhängig von seiner Lage und vom konkreten Parkraumangebot - ein
bestimmtes, ihm zurechenbares Mass an Verkehr generiert (Urteil des Bundesgerichts
2C_541/2008 vom 13. November 2009 E. 4.5). Die Pflicht zur Erstellung von Parkplät-
zen gilt gemeindeweit für das gesamte „Dorfgebiet“ (Art. 72 lit. a BZR), und nicht bloss
für das Baugebiet, wie dies die Beschwerdegegnerin geltend machen wollte. Eine Er-
satzabgabe drängt sich deshalb aus Gründen der Rechtsgleichheit auf. Von einem
markanten Mehrverkehr kann dann gesprochen werden, wenn das Gebäude - wie vor-
liegend - aus geschäftlichen Zwecken dem Publikum zur Verfügung gestellt wird (Urteil
des Bundesgerichts 2C_541/2008 vom 13. November 2009 E. 4.5). Die Beschwerde-
gegnerin hat den Alpstall unbestrittenermassen mittels beträchtlicher Investitionen
umgebaut. Die getätigten Investitionen brachten auch eine Zweckänderung mit sich.
Die Touristen gelangen im Sommer als Wanderer und im Winter als Skifahrer zum
Bergrestaurant. Die Darlegung der Gemeinde, „je mehr Plätze, umso mehr Gäste und
deshalb auch entsprechend mehr Autoverkehr“, ist nicht zu beanstanden (Einsprache-
entscheid vom 21. August 2012 S. 4). Der Bau zieht unweigerlich einen Mehrverkehr
nach sich. Aufgrund des Mehrverkehrs ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, den
Parkplatznachweis zu erbringen oder Parkplatzersatzabgaben zu bezahlen. In diesem
letzteren Fall erspart sie sich die Anlagekosten der Abstellplätze.
10. Die Beschwerdegegnerin machte schliesslich geltend, die Ersatzabgabe sei auch
nicht verhältnismässig und sie verletze das Äquivalenzprinzip. Aus der enormen Abga-
be ergebe sich kein Vorteil für die Abgabepflichtige.
10.1 Das Äquivalenzprinzip bestimmt, dass eine Gebühr zum objektiven Wert der
Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen darf und sich in vernünf-
tigen Grenzen bewegen muss. Es stellt die "gebührenrechtliche Ausgestaltung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes" dar (BGE 126 I 180 E. 3a/bb mit Hinweisen). Der
Wert der staatlichen Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den sie der
pflichtigen Person bringt oder nach dem Kostenaufwand für die konkrete Inanspruch-
nahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges.
Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Einzelfall exakt dem Verwaltungs-
aufwand entsprechen. Deshalb widersprechen schematische, auf Wahrscheinlichkeit
und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe dem Äquivalenzprinzip grund-
sätzlich nicht. Solche Schematisierungen sollen indessen nicht zu sachlich unhaltbaren
oder rechtsungleichen Ergebnissen führen (BGE 130 III 225 E. 2.3 mit Hinweisen). Die
Parkplatzersatzabgabe dient dem Zweck, die Grundeigentümer, welche die Parkplatz-
baupflicht erfüllen, und jene, welche davon befreit wurden, rechtsgleich zu behandeln.
Die Abgabe darf nicht höher sein, als zur Herbeiführung eines solchen Ausgleichs not-
wendig ist. Dabei ist nicht auf die im konkreten Fall eingesparten Kosten, sondern auf
die durchschnittlichen Verhältnisse der übrigen baupflichtigen Eigentümer, deren
Mehrbelastung die Abgabe ausgleichen soll, abzustellen. Die Ersatzabgabe hat somit
grundsätzlich dem Vorteil zu entsprechen, den derjenige Eigentümer, dem die Erstel-
lung von Parkplätzen möglich ist, aus der Befreiung von der Baupflicht ziehen würde.
Ein solcher Vorteil lässt sich in der Ersparnis der Baukosten und in der besseren Aus-
nützung des Grundstückes erblicken. Zu berücksichtigen ist aber zugleich, dass die
Erstellung von eigenen Abstellplätzen auch im Interesse des Grundeigentümers liegt,
indem sie zu einem erheblichen Mehrwert des Grundstückes führen kann. Die Ablö-
sungssumme muss daher tiefer liegen als die infolge der Befreiung von der Baupflicht
unmittelbar eingesparten Kosten (BGE 97 I 792 E. 8; ZBl 104/2003 S. 551, 554). Im
genannten BGE 97 I 792 bezeichnete das Bundesgericht einen Viertel der Erstellungs-
kosten als obere Grenze.
10.2 Die Gemeinde hat die Ersatzabgabe in der TO einheitlich auf Fr. 3 000.-- pro
Parkplatz festgelegt. Die Gemeinde verweist dabei auf eine Schematisierung (Ein-
spracheentscheid vom 21. August 2012 S. 4), was nicht zu beanstanden ist (vgl. BGE
97 I 792 E. 8). Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass bei der Parkplatzersatz-
abgabe von den durchschnittlichen Kosten eines offenen Parkplatzes inklusive Lan-
danteil auszugehen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Ansprüche an einen
Parkplatz fernab vom Siedlungsgebiet und damit ausserhalb der Bauzone völlig anders
seien als diejenigen innerhalb der Bauzone (Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2014
S. 17). Das Gericht kann dem nicht zustimmen und geht mit den Ausführungen der
Gemeinde einig, dass die Kosten für die Erstellung von Parkplätzen die verlangte
Parkplatzersatzabgabe bei weitem übersteigt. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache,
dass für eine solche Ersatzabgabe kein Parkplatz gekauft werden kann (vgl. Replik der
Gemeinde vor dem Staatsrat vom 27. Juni 2013 S. 3). Bei der Berechnung der Kosten
darf nicht auf diejenigen Kosten abgestellt werden, die für die Abstellplatzerstellung auf
der Parzelle des Pflichtigen anfielen, wie die Beschwerdegegnerin darzulegen ver-
sucht. Die Ersatzabgabe greift gerade dort Platz, wo der Bau von Abstellplätzen un-
möglich oder mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden ist. Massgebend kön-
nen vielmehr die durchschnittlichen Kosten privater Plätze im entsprechenden Gebiet
sein (Fritz Frey, a.a.O., S. 111 f.). Vorliegend ergibt sich für das autofreie Plateau
A_________, dass die Abstellplätze im Parkhaus bei der Talstation der J_________ in
K_________ zur Verfügung gestellt werden. In Gemeinden wie dieser, in der aufgrund
der örtlichen Verhältnisse im voraus damit gerechnet werden kann, dass eine immer
grösser werdende Zahl von Grundeigentümern zur Leistung von Ersatzabgaben ange-
halten werden muss, ist eine Pauschalabgabe angebracht (BGE 97 I 792 E. 8). Die
Gemeinde setzt die Abgaben für die Plätze im Parkhaus in K_________ zur Verfü-
gung. Die festgesetzte Ablösungssumme von Fr. 3 000.-- pro Parkplatz erweist sich
daher als verhältnismässig.
11. Die Beschwerdegegnerin machte schliesslich geltend, die Gemeinde habe keine
Parkmöglichkeiten realisiert (Verwaltungsbeschwerde vom 20. September 2012 S. 8)
und sie sei nicht in der Lage, den Nachweis der Zweckbindung der einkassierten Park-
platzersatzabgaben zu erbringen.
11.1 Gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. b Satz 2 ist die Ersatzabgabe für die Finanzierung kol-
lektiver Abstellplätze zu verwenden. Dieser Verpflichtung sind die drei ehemaligen
Gemeinden K_________, D_________ und I_________ in der Vereinbarung vom April
1996 nachgekommen, indem sie sich bereit erklärten, die „eimaligen und wiederkeh-
renden Ersatzabgaben für die Schaffung von neuen, die Erweiterung von bestehenden
sowie die Sanierung und den Unterhalt von Parkplätzen im Raume K_________ einzu-
setzen“ (Art. 2). Ziel der Vereinbarung war es, die Parkplatzprobleme den touristischen
Bedürfnissen anzupassen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen (Art. 4). Ent-
sprechend dieser Grundlagen führte die Gemeinde zu Recht aus, dass die Ersatzab-
gaben nicht nur für die direkten Investitionskosten, sondern auch für die Planung, die
Realisierung und den nachfolgenden Unterhalt der Abstellplätze zu verwenden seien.
Es bestehe ein Bedarf an Abstellplätzen und die Gemeinden würden sich zusammen
mit der Parkhaus G_________ AG intensiv mit der Projektierung und Realisierung ei-
nes neuen Parkhauses beschäftigen. Entsprechende Meldungen in den Medien wür-
den diese Bemühungen bestätigen, was durch den Erwerb entsprechenden Baulandes
untermauert werde. Den Verantwortlichen der Beschwerdegegnerin sei dies bekannt
(Stellungnahme der Gemeinde vom 29. Oktober 2012 vor dem Staatsrat S. 6).
11.2 Die Verwaltung und die Kontrolle der Gemeindefinanzen stellen eine primäre Be-
fugnis der Einwohnergemeinde (Art. 6 lit. a des Gemeindegesetzes vom 5. Februar
2004 [GemG; SGS/VS 175.1]) und eine unveräusserliche Kompetenz der Urversamm-
lung (Art. 17 Abs. 1 lit. b GemG) dar. Der Gemeinderat muss jährlich den von ihm er-
stellten Voranschlag der Urversammlung vor dem 20. Dezember zur Globalgenehmi-
gung vorlegen (Art. 7 Abs. 1 GemG). Während der Einberufungsdauer der Urversamm-
lung liegen der Voranschlag und die Rechnung in der Gemeindekanzlei auf und stehen
den Stimmbürgern bis zum Tag der Versammlung zur Verfügung (Art. 15 Abs. 1
GemG). Während der Auflagedauer der Rechnung hat jeder Stimmbürger Anspruch
darauf, die Belege der Gemeinderechnung, mit Ausnahme der Steuerdossiers und un-
ter Berücksichtigung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, einzusehen
(Art. 15 Abs. 2 GemG). Soweit den Vertretern der Beschwerdegegnerin tatsächlich
einzelne Positionen der Gemeinderechnungen nicht klar sind oder zu wenig transpa-
rent erscheinen, hätte sie dies im Rahmen der jeweiligen Urversammlung geltend ma-
chen müssen (Art. 7 Abs. 1 und 2). Da die Gemeinderechnungen rechtskräftig geneh-
migt worden sind, kann darauf nicht mehr zurückgekommen werden. Soweit die Be-
schwerdegegnerin mithin auf Positionen der Gemeinderechnung Bezug nehmen will
und sie in Frage stellt, kann ihren Vorbringen nicht gefolgt werden. Wie zudem der
neuesten publizierten Verwaltungsrechnung entnommen werden kann, ist in der Be-
standesrechnung ein eigenes Konto für die Parkplatzersatzabgabe (Nr. xxx) und in der
Erfolgsrechnung ein Konto Parkplatzabgeltungen (Nr. xxx) aufgeführt (www.gemeinde-
A_________.ch) der Rechnungs-Urversammlung S. 7 und S. 16, eingesehen am 11.
Juli 2014).
11.3 Schliesslich muss sich die Beschwerdegegnerin vorwerfen lassen, ihrer Substan-
tiierungspflicht nicht genügend nachgekommen zu sein: Sie stellt die Behauptung in
den Raum, in den vergangenen Jahren seien „mehrere Millionen Franken in eine pri-
vatrechtliche Gesellschaft geflossen“, ohne jedoch dies näher zu begründen (Duplik
der Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2014 S. 5). Solch pauschale Rügen genügen
der Begründungspflicht des Art. 48 Abs. 2 VVRG jedoch nicht (vgl. BGE 131 II 533
E. 4.3; 118 Ib 134 E. 2; André Moser, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
(VwVG), N 8 zu Art. 52 VwVG).
12. Nach dem Gesagten erweist sich die Erhebung der Parkplatzersatzabgabe von
Fr. 180 000.-- als rechtens, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gemein-
de vom 22. November 2013 gutzuheissen ist. Das wirkt sich auf die Verfahrenskosten
und auf die Parteientschädigung wie folgt aus:
12.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend besteht kein Grund, von der Regel
abzuweichen, weshalb die Gerichtsgebühr von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen
ist. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen
vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8)
setzen sich die Gerichtskosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge-
richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent-
lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.--
und Fr. 4 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Um-
fangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 200.-- fest-
gesetzt.
12.2 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Gemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG
wird u. a. den Behörden, welche obsiegen, in der Regel keine Parteientschädigung zu-
gesprochen. Vorliegend besteht kein Grund, davon abzuweichen, weshalb weder der
Beschwerdegegnerin noch der Gemeinde eine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten
ist und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, eine Parkplatzersatzabgabe von
Fr. 180 000.-- zu bezahlen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin und dem
Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 17. Juli 2014