A1 13 351
URTEIL VOM 14. MÄRZ 2014
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas
Brunner, Richter, sowie Dr. Nadja Schwery, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X_________ AG , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. A_________ und B_________
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS
Y_________ AG
(Arbeitsvergabe)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 25. September 2013.
Sachverhalt
A. Die Luftseilbahn C_________, welche vom Kanton verwaltet wird, ist veraltet (Bau-
jahr 1951), die Transportkapazität ist angesichts des Verkehrsandrangs ungenügend
und es besteht ein Risiko (Überbeanspruchung der mechanischen Anlagen). Deshalb
hat die Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau (DSVF) des Departements für
Verkehr, Bau und Umwelt (DVBU) für die Totalerneuerung der Bahn die Projektbeglei-
tung und die Bauleitung im Einladungsverfahren ausgeschrieben. Die Ausschreibungs-
unterlagen wurden am 15. März 2013 den 5 ausgewählten Unternehmen zugestellt. Mit
zwei E-Mails vom 25. März 2013 wurden den Unternehmen Zusatzinformationen sowie
die Zuschlagskriterien (40 % Preis, 15 % Know-how, 25 % Verfügbarkeit, 10 % Qualität
des Dossiers, 5 % Interesse und 5 % Zertifizierung) bekannt gegeben. Bei der Offer-
töffnung vom 6. Mai 2013 wurden 4 Eingänge mit Preisen zwischen Fr. 146 232.-- und
Fr. 1 220 400.-- registriert.
B. Anhand der Berechnungstabelle des Preiskriteriums wurde die Benotung der Preise
durch die Dienststelle vorgenommen (Beleg 14 des Ordners der Vergabestelle). Die
Benotung der Preise wurde in die Gesamtbewertungstabelle eingefügt und mit den üb-
rigen Bewertungskriterien vervollständigt (Beleg 15 des Ordners der Vergabestelle).
Auf Grund dieser Tabelle und des Berichtes des DSVF vom 28. August 2013 (Beleg 16
des Ordners der Vergabestelle) sprach der Staatsrat auf Vorschlag des Departements
den Auftrag am 25. September 2013 zum offerierten Preis von Fr. 248 572.80 der
Y_________ AG (Zuschlagsempfängerin) zu. Die Verfügungen wurden am 1. Oktober
2013 den Anbietern schriftlich eröffnet und der Vergabeentscheid wurde im Amtsblatt
Nr. 40 vom 4. Oktober 2013 publiziert. Am 4. Oktober 2013 bestätigte die X_________
AG per E-Mail den Erhalt der Vergabeverfügung und sie forderte die Bekanntgabe der
wesentlichen Gründe für die Absage. Gleichentags wurde ihr ein Auszug der Bewer-
tungsliste ihrer Offerte und derjenigen der Zuschlagsempfängerin sowie eine Begrün-
dung der Wahl übermittelt (Belege 20 und 21 des Ordners der Vergabestelle). Dabei
wurde mitgeteilt, dass die Vergabestelle mit der Zuschlagsempfängerin Erfahrung im
Seilbahnbereich habe, da dieses Büro bereits verschiedene Kleinmandate auf der An-
lage durchgeführt habe und diese daher kenne. Zudem sei die Verfügbarkeit des An-
sprechpartners wichtig und dessen Bereitschaft, regelmässig vor Ort anwesend zu
sein, von Bedeutung.
C. Gegen den Vergabeentscheid vom 25. September 2013 erhob die X_________ AG
(Beschwerdeführerin) am 14. Oktober 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der
öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Begehren:
„1. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2013 aufzuheben, und es sei
offeriert hat und es sei ihr daher der Zuschlag zu erteilen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“
Die Beschwerdeführerin rügte, die Zuschlagsverfügung sei unvollständig, weil der Na-
me der Zuschlagsempfängerin und die Tabelle der Angebotsbewertung fehle. Zudem
sei die Zuschlagsverfügung ungenügend begründet und es sei nicht erkennbar, wes-
halb die Zuschlagsempfängerin in vier von sechs Kriterien besser bewertet worden sei.
Mit dem Angebotspreis von Fr. 146 232.-- habe sie „das mit Abstand günstigste Ange-
bot“ eingereicht. Wenn die Vergabestelle den „Ausreisser“ mit Fr. 1 220 400.-- mitbe-
rücksichtige, führe dies zu einem willkürlichen Bewertungsergebnis. Es könne nicht
angehen, dass sie beim Kriterium Preis die Note 6 und die Zuschlagsempfängerin noch
die Note 5.35 erhalte. Es sei die Preiskurve bzw. die Preismatrix offen zu legen. Sie
verfüge über mehr Know-How als die Zuschlagsempfängerin und habe eine wesentlich
längere Referenzliste, weshalb ihre Note 5 gegenüber der Höchstnote 6 der Zu-
schlagsempfängerin beim Kriterium Know-How nicht gerechtfertigt sei. Die Begründung
der Zusammenarbeit in der Vergangenheit dürfe nicht herangezogen werden. Sie wer-
de als ausserkantonale Anbieterin diskriminiert, wenn sie beim Kriterium Verfügbarkeit
die Note 4.5 erhalte und damit um eine ganze Note schlechter gestellt werde als die
Zuschlagsempfängerin. Sie könne im Bedarfsfall kurzfristig, d. h. in der Regel am
nächsten Werktag, vom Kanton D_________ her vor Ort anwesend sein. Die Vergabe-
stelle habe mit keinem Wort begründet, wieso sie punkto Qualität des Dossiers nur die
Note 5 und die Zuschlagsempfängerin die Note 6 erhalten habe.
D. Die Beschwerde wurde am 15. Oktober 2013 an den Staatsrat (Vergabestelle) und
die Zuschlagsempfängerin zur Vernehmlassung weitergeleitet mit dem Hinweis, dass
alle Vollziehungsvorkehren (insbesondere der Vertragsabschluss betreffend die Ar-
beitsvergabe) zu unterlassen seien, bis über das Gesuch um aufschiebende Wirkung
entschieden sei. Der Staatsrat beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. Novem-
ber 2013 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten
werde. Gleichzeitig hinterlegte er eine Stellungnahme der DSVF vom 12. November
2013 und die Akten mit einem Belegverzeichnis. Vorab machte der Staatsrat geltend,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu spät eingereicht und somit die Beschwer-
defrist nicht eingehalten worden sei, so dass darauf nicht einzutreten sei. In der E-Mail
vom 4. Oktober 2013 seien die wesentlichen Gründe der Nichtberücksichtigung und die
Tabelle der Angebotsbewertung bekannt gegeben worden, so dass den gesetzlichen
Anforderungen von Art. 34 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung über das öffentliche Be-
schaffungswesen vom 11. Juni 2003 (VöB; SGS/VS 726.100) genüge getan sei. In der
Eingabe der DSVF vom 12. November 2013 sei ausführlich zu den Bewertungen Stel-
lung genommen worden, so dass eine allfällige Verletzung des Gehörsanspruchs ge-
heilt worden wäre. In dieser Stellungnahme wird geltend gemacht, es handle sich beim
vorliegenden Verfahren um eine Dienstleistung auf nationaler Ebene zu einem ge-
schätzten Betrag von ca. Fr. 237 600.--, weshalb das Einladungsverfahren gewählt
worden sei. In der Auswertungstabelle seien bei den Kriterien „Unterbegriffe“ aufge-
führt worden, wobei es sich nicht um Unterkriterien handeln würde. Diese einzelnen
„Unterbegriffe“ seien auch nicht separat gewertet worden. Das Preis-Kalkulations-
System basiere auf einer offenen Preiskurve. Es beinhalte einen Abweichungsgrad von
20 %, der in der Berechnung des theoretischen Angebots mitspiele. Das Mittel aller
Angebote erhalte die Note 4 und das günstigste Angebot die Note 6. Es bestehe kein
Anlass, den „Ausreisser“ oder das tiefste Angebot vom Verfahren auszuschliessen. Die
direkte Erfahrung mit einer Firma biete die Möglichkeit, auf ihr Know-how zu schlies-
sen, was bei der Bewertung berücksichtigt werden könne. Bei der Komplexität des Pro-
jektes könnten zahlreiche Probleme nur vor Ort besprochen werden. Die Beschwerde-
führerin habe der Präsenz vor Ort zu wenig Bedeutung beigemessen, was sich bei der
Bewertung der Verfügbarkeit niederschlage. Bei der Bewertung der Qualität des Dos-
siers hätten sich widersprüchliche und unklare Darlegungen der Beschwerdeführerin
bei deren Benotung niedergeschlagen. Das ISO 9001 zertifizierte Unternehmen habe
klare Vorteile gegenüber dem internen Qualitätsmanagementsystem der Beschwerde-
führerin.
E. Nach der Akteneinsichtnahme reichte die Beschwerdeführerin am 16. Dezember
2013 eine Replik ein und hielt ihre Rechtsbegehren aufrecht. Die am 1. Oktober 2013
versandte Verfügung sei am 3. Oktober 2013 bei ihr eingetroffen und der letzte Tag der
zehntägigen Beschwerdefrist sei ein Sonntag (13. Oktober 2013) gewesen, so dass die
Frist am Montag, den 14. Oktober 2013, geendet und somit eingehalten worden sei.
Die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung und weshalb sie in vier von
sechs Kriterien schlechter bewertet worden sei als die Zuschlagsempfängerin, seien ihr
in der E-Mail vom 4. Oktober 2013 nicht mitgeteilt worden. Auch in der Stellungnahme
der DSVF vom 12. November 2013 sei die schlechtere Einstufung mangelhaft begrün-
det worden. Das Preis-Kalkulationssystem sei in der Ausschreibung nicht offengelegt
worden, was eine willkürliche Bewertung ermöglicht habe. Ohne Berücksichtigung des
„Ausreissers“ hätten sie beim Preiskriterium die Note 6 und die Zuschlagsempfängerin
nur die Note 4.4 erhalten. Es gehe nicht an, dass die Vergabebehörde die Erfahrungen
mit der Zuschlags-empfängerin berücksichtige. Dies stelle ohnehin einen Ausschluss-
grund dar. Die Referenzen der Zuschlagsempfängerin würden sich nur auf den bauli-
chen Teil der Anlagen oder auf Plangenehmigungen im Umweltbereich beziehen. Es
treffe nicht zu, dass eine ständige Präsenz vor Ort wichtig sei. Die Vergabebehörde lie-
fere keine sachlichen Gründe für eine unterschiedliche Bewertung beim Kriterium der
Qualität des Dossiers. Zusammenfassend hält die Beschwerdeführerin fest, dass bei
ihr keine Einsparungen auf Kosten der Qualität gemacht würden. Sie verfüge über ein
selbstentwickeltes EDV-Programm für Seilbahnrechnungen. Dies erlaube es ihr, eine
herstellerunabhängige Planung zu gewährleisten, was für eine neutrale Ausschreibung
eigentlich unabdingbar sei.
Die Vergabestelle verzichtete am 7. Januar 2014 auf eine weitere Stellungnahme. Es
wurden keine weiteren Rechtsschriften eingereicht. Die Zuschlagsempfängerin hat sich
nicht vernehmen lassen.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der Entscheid des Staatsrats vom 25. September 2013 ist eine Verfügung im Sinne
von Art. 15 des Gesetzes betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantona-
len Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003 (GIVöB;
SGS/VS 726.1) und damit auch gemäss Art. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsver-
fahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6),
gegen die innert 10 Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden kann
(Art. 16 GIVöB; Art. 15 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaf-
fungswesen vom 25. November 1994/15. März 2001 [IVöB; SGS/VS 726.1]). Die
Vergabestelle ist eine Auftraggeberin im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. a GIVöB und sie
hat das Einladungsverfahren nach Art. 11 GIVöB gewählt. Das GIVöB und die VöB
sind vorliegend anwendbar. Zu den Eintretensvoraussetzungen ist festzuhalten, was
folgt:
1.1 Die Beschwerdeführerin liegt preislich an erster Stelle und ist als Adressatin der
Verfügung vom 25. September 2013 in ihrer Rechtsstellung betroffen. Sie ist somit
durch die angefochtenen Anordnungen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie nach Art. 80 Abs. 1 lit. a und 44
VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist.
1.2 Die Vergabestelle macht geltend, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei verspä-
tet eingereicht worden, so dass darauf nicht einzutreten sei (Beschwerdeantwort vom
1.2.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 GIVöB muss eine Beschwerde innert 10 Tagen seit Er-
öffnung der Verfügung beim Kantonsgericht eingereicht werden. Die kantonalen Vor-
schriften des Submissionsrechts enthalten keine Regeln über den Fristenlauf. Gemäss
Art. 15 f. GIVöB sind die Bestimmungen des VVRG ergänzend anzuwenden. Entspre-
chend Art. 15 Abs. 1 VVRG wird bei der Berechnung der Frist der Tag, an dem sie zu
laufen beginnt, nicht mitgezählt. Die Frist endet um Mitternacht des letzten Tages.
Abs. 2 dieser Bestimmung hält u. a. fest, dass die vom Bundesrecht festgesetzten Ta-
ge als Feiertage gelten (lit. a). Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) hält nun fest: Ist der
letzte Tag einer nach Tagen berechneten Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom
Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet die Frist am
nächstfolgenden Werktag. Die Gleichstellung der Samstage mit anerkannten Feierta-
gen hinsichtlich des Fristenlaufs ergibt sich auch aus Art. 1 des Bundesgesetzes vom
lung wird gewährleistet, dass eine Frist stets an einem Arbeitstag abläuft (vgl. auch
Art. 5 des Europäischen Übereinkommens vom 16. Mai 1972 über die Berechnung
von Fristen [SR 0.221.122.3]; Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler,
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern 2008, N. 42 zu
Art. 20 VwVG). Gleiches ergibt sich auch aus Art. 78 Abs. 1 OR (Art. 15 Abs. 4 VVRG).
1.2.2 Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2013
uneingeschrieben zugestellt und ist bei dieser mangels gegenteiligen Beweises am
richtsbeschwerde hat am folgenden Tag, also am 4. Oktober 2013, zu laufen begonnen
(Art. 15 Abs. 1 VVRG). Der letzte Tag der Frist fiel auf Sonntag, den 13. Oktober 2013,
so dass die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung der Regelung über den Fristenlauf
an Samstagen und Sonntagen am darauffolgenden Montag, den 14. Oktober 2014,
endete (Art. 15 Abs. 4 VVRG). Die am 14. Oktober 2013 in E_________ aufgegebene
Beschwerde wurde somit fristgerecht eingereicht. Auf die im Übrigen formgereicht ein-
gereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).
1.3 Das Gericht hat sämtliche Akten der Vergabebehörde beigezogen sowie alle ein-
gereichten Belege zu den Akten genommen. Den Beweismittelanträgen der Beschwer-
deführerin ist damit Genüge getan.
2. Aus Art. 16 IVöB resp. Art. 16 GIVöB leitet das Kantonsgericht in ständiger Recht-
sprechung ab, dass die Beschwerdeinstanz nicht von Amtes wegen eine angefochtene
Verfügung auf allfällige Sachverhaltsmängel oder Rechtswidrigkeiten überprüft, son-
dern dass vom Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen ist, inwiefern die Verfügung
mangelhaft sein soll (Urteil des Kantonsgerichts A1 11 155 vom 15. März 2012 E. 2).
Zudem steht den Vergabebehörden bereits bei der Festlegung der für den Zuschlag
massgeblichen Kriterien, dann aber auch bei deren Gewichtung und Bewertung, ein
erheblicher Ermessensspielraum zu (ZBl 99/2000 S. 267; Urteil des Bundesgerichts
2P.193/2006 vom 29. November 2006 E. 1.4; Urteil des Kantonsgerichts A1 02 168
vom 26. März 2003). Solange ihre Überlegungen mit den zu beachtenden Vorschriften
in Einklang stehen und objektiv nachvollziehbar erscheinen, greift das Gericht nicht ein,
da es lediglich eine Kontrolle von Rechtsverletzungen vornehmen kann, die sich beim
Ermessen auf die Überschreitung oder den Missbrauch beschränken muss und die
Angemessenheit nicht einbeziehen kann (BGE 125 II 86 E. 6; Urteil des Bundesge-
richts 2P.85/2001 vom 6. Mai 2002 E. 3.2).
3. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, dass ihrer Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vom 14. Oktober 2013 S. 2). In seiner Verfügung vom 15. Oktober 2013 bestimmte das
Kantonsgericht, dass alle Beteiligten sämtliche Vollziehungsvorkehren, insbesondere
der Vertragsabschluss betreffend die Arbeitsvergabe, zu unterlassen hätten. Mit dem
vorliegenden materiellen Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung ge-
genstandslos.
4. Die Beschwerdeführerin rügte vorab, die Zuschlagsverfügung sei unvollständig.
Wenn das Angebot des Zuschlagsempfängers nicht das preisgünstigste sei, habe die
Verfügung abgesehen vom Namen der Zuschlagsempfängerin und dem Zuschlagsbe-
trag die Tabelle der Angebotsbewertung zu enthalten. Diese Tabelle habe sie erst
nachträglich erhalten. Zudem sei die Zuschlagsverfügung ungenügend begründet und
es sei aus der E-Mail vom 4. Oktober 2013 nicht erkennbar, weshalb die Zuschlags-
empfängerin in vier von sechs Kriterien besser bewertet worden sei.
4.1 Gemäss Art. 13 lit. h IVöB haben die Kantone in ihren Ausführungsbestimmungen
die Mitteilung und die kurze Begründung des Zuschlages zu regeln. Der Zuschlag ist
eine Verfügung, welche mindestens den Namen des Zuschlagsempfängers und den
Zuschlagsbetrag enthalten muss (Art. 34 Abs. 1 und Abs. 3 VöB). Eine eigentliche Be-
gründungspflicht ist grundsätzlich nicht vorgesehen und die Vergabebehörde ist auch
nur dann zur Bekanntgabe der wesentlichen Gründe der Nichtberücksichtigung ver-
pflichtet, wenn der Anbieter eine entsprechende Anfrage stellt (Art. 34 Abs. 2 VöB). Die
Begründungspflicht ergibt sich jedoch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Peter
Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungs-
rechts, 3. A., Zürich 2013, N. 1249 f.).
Die Begründungspflicht der Behörde als Bestandteil des rechtlichen Gehörs ist im Be-
schaffungswesen durch das positive Recht einschränkender als sonst im allgemeinen
Verwaltungsrecht geregelt. Diese Einschränkung hält aber vor den minimalen Garan-
tien, die die Bundesverfassung gewährleistet, stand (Urteile des Bundesgerichts
2P.193/2006 vom 29. November 2006 E. 3.1 und 2P.173/2003 vom 9. Dezember 2003
E. 2.5). Durch die Begründung der Vergabestelle soll der nicht berücksichtigte Bewer-
ber nachvollziehen können, weshalb er den Zuschlag nicht erhalten und bei welchen
Kriterien er Abzüge zu gewärtigen hat (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Aargau WBE.2011.246 vom 25. Juni 2012 E. 6.3.2). Gemäss Rechtsprechung des
Kantongerichts genügt grundsätzlich die Zustellung der Gesamtübersicht aller Bewer-
tungen mit allen einzelnen Kriterien, um der Begründungspflicht hinreichend Rechnung
zu tragen (Urteil des Kantonsgerichts A1 11 128 vom 18. November 2011 E. 3.2). Die-
ses Transparenzgebot findet sich auch in Art. 34 Abs. 3 VöB wieder, wonach für den
Fall, dass das Angebot des Zuschlagempfängers nicht das preisgünstigste ist, die
Vergabeverfügung neben dem Namen des Zuschlagempfängers und dem Zuschlags-
betrag auch zwingend die Tabelle der Angebotsbewertung enthalten muss, die mindes-
tens die Zuschlagskriterien und eventuellen Unterkriterien, deren Gewichtung sowie die
Noten des Zuschlagsempfängers und des Verfügungsadressaten bzw. die Klassierung
des Verfügungsadressaten beinhalten muss.
4.2 Vorliegend stellte die Vergabebehörde der Beschwerdeführerin am 1. Oktober
2013 die Zuschlagsverfügung mit dem Namen der Zuschlagempfängerin und dem Zu-
schlagsbetrag zu. Mit der summarischen Begründung am 4. Oktober 2013 unter
gleichzeitiger Zustellung der Bewertungstabelle (der Beschwerdeführerin und der Zu-
schlagsempfängerin) teilte ihr die Vergabestelle mit, warum ihr Angebot nicht berück-
sichtigt werden konnte. Vor diesem Hintergrund gelangt das Kantonsgericht zum
Schluss, dass die Vergabebehörde die Begründungspflicht bzw. den Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat.
4.3 Zudem könnte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren
geheilt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Vergabestelle im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens eine hinreichende Begründung nachliefert bzw. die Beschwerde-
führerin Einsicht in die fraglichen Akten nehmen und sich hierzu äussern kann (Peter
Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, a.a.O., N. 1250 mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung; ZWR 2000, S. 45).
Die Vergabestelle hat in der Beschwerdeantwort vom 20. November 2013 und in der
Stellungnahme der DSVF vom 12. November 2013 eine weitergehende Begründung
sowie sämtliche sachrelevanten Akten, insbesondere auch die Bewertung aller Ange-
bote, hinterlegt. Die Beschwerdeführerin konnte in die Akten Einsicht nehmen und im
Rahmen des ihr eingeräumten Replikrechts zur Begründung sowie zu den Akten Stel-
lung nehmen (vgl. Eingabe vom 16. Dezember 2013). Vor diesem Hintergrund wäre ei-
ne Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt anzusehen. Eine Aufhebung der
Vergabeverfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt sich daher
nicht.
5. Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, die Offerten-Auswertungstabelle
beinhalte auch Unterkriterien, welche ihr nicht bekannt gegeben worden seien. Zudem
sei das Preis-Kalkulationssystem in der Ausschreibung nicht offengelegt worden, was
der Vergabestelle eine willkürliche Bewertung ermöglicht habe (Replik vom 16. De-
zember 2013 S. 4 f.).
5.1 Die IVöB schreibt in Art. 13 lit. f vor, dass die kantonalen Ausführungsbestimmun-
gen geeignete Zuschlagskriterien vorgeben sollen, die den Zuschlag an das wirtschaft-
lich günstigste Angebot gewährleisten. Art. 2 VöB statuiert, welche Angaben die Aus-
schreibungsunterlagen mindestens enthalten müssen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. k VöB
geben die Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien mit Angabe ihrer Gewich-
tung bekannt. Das Bundesgericht hat in BGE 125 II 86 ff. (= Praxis 1999, Nr. 105,
S. 571 ff.) Regeln hinsichtlich der Verpflichtung der Vergabebehörde zur Bekanntgabe
der Zuschlagskriterien und ihrer Rangfolge oder relativen Bedeutung aufgestellt. Die
Regelung des öffentlichen Beschaffungswesens verfolge insbesondere den wesentli-
chen Zweck, die Transparenz der Vergabeverfahren zu verbessern, um einen wirksa-
men Wettbewerb unter den Anbietern zu gewährleisten und eine sparsame Verwen-
dung der öffentlichen Mittel zu ermöglichen. Die Transparenz sei eine unverzichtbare
Bedingung zur Kontrolle der Rechtsbefolgung und der richtigen Abwicklung der Verfah-
ren (BGE 130 I 241 E. 5.1; 125 II 86 E. 7c; zum Grundsatz der Transparenz vgl. auch
Peter Galli/Daniel Lehmann/Peter Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in
der Schweiz, Zürich 1996, N 218-222; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc
Steiner, a.a.O., N 846 ff.). Die Vergabebehörde sei daher - so das Bundesgericht - ver-
pflichtet, alle Zuschlagskriterien, die sie bei der Bewertung der Angebote berücksichti-
gen werde, zum Voraus und in der Reihenfolge ihrer Bedeutung aufzuzählen; zumin-
dest sei die relative Wichtigkeit, die sie jedem der Kriterien beizumessen gedenke,
deutlich zu präzisieren. Da die Formulierung des Art. 13 lit. f IVöB vage sei und den
Vergabestellen folglich einen beträchtlichen Ermessensspielraum überlasse, bestehe
ansonsten eine Gefahr der Ermessensüberschreitung oder des Ermessensmiss-
brauchs seitens des betreffenden öffentlichen Gemeinwesens (125 II 86 E. 7c; Urteil
des Kantonsgerichts A1 13 287 vom 15. November 2013 E. 5.1).
5.1.1 Auf Grund der Gesetzesbestimmungen sowie gestützt auf die Rechtsprechung
und Lehre ist erforderlich, dass alle Zuschlagskriterien im Verfahren festgelegt werden.
Der Detaillierungsgrad dieser Kriterien ergibt sich aus den Erfordernissen, die das be-
treffende Projekt an den Unternehmer stellt. Im Interesse der Rechtssicherheit und der
Transparenz ist es geboten, dass die Zuschlagskriterien für die konkrete Vergabe unter
Einschluss ihrer Gewichtung und allfälliger Subkriterien bereits in den Ausschreibungs-
unterlagen präzise definiert werden (Peter Gauch/Hubert Stöckli, Thesen zum neuen
Vergaberecht des Bundes, Freiburg 1999, S. 23 Ziff. 11.2, Fn. 89; Urteil des Kantons-
gerichts A1 13 287 vom 15. November 2013 E. 5.1.1). Es gilt der Grundsatz, dass alles
Zuschlagsrelevante zum Voraus mit der Ausschreibung festgelegt und den Offerenten
zur Kenntnis gebracht werden soll. Die Spielregeln dürfen danach nicht mehr geändert
werden, damit Gewähr für eine willkürfreie Vergabe im öffentlichen Beschaffungswe-
sen besteht (vgl. Peter Gauch/Hubert Stöckli, a.a.O., S. 24, Ziff. 11.3). Gleichzeitig ist
festzuhalten, dass die Vergabebehörde bei der Auswertung und Bewertung der einge-
gangenen Offerten notwendigerweise einen auf Fachkenntnis beruhenden Beurtei-
lungsspielraum auszufüllen hat, in den das Gericht nicht eingreifen kann (vgl. dazu
Francesco Bertossa, Der Beurteilungsspielraum, Bern 1984, S. 83 ff.; René Rhinow,
Vom Ermessen im Verwaltungsrecht: eine Einladung zum Nach- und Umdenken
(2.Teil), in recht 1983, S. 88 f.). Dieser Einschränkung der Beurteilungsbefugnis der
Rechtsmittelbehörde ist Rechnung zu tragen.
5.1.2 Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass die gesetzlichen Anforde-
rungen an die Ausschreibung einer Arbeitsvergabe erfüllt sind. Die Vergabestelle hatte
sowohl die einzelnen Zuschlagskriterien wie auch deren Gewichtung bereits im Voraus
mit E-Mails vom 25. März 2013 bekannt gegeben. Bei der Bewertung der Offerten hat-
te die Vergabestelle keine zusätzlichen Subkriterien verwendet, die nach dem Transpa-
renzgebot ebenfalls bereits in der Ausschreibung hätten angeführt werden müssen.
Denn Lehre und Rechtsprechung anerkennen, dass das Transparenzgebot keine vor-
gängige Bekanntgabe von Unterkriterien oder Kategorien verlangt, welche bloss der
Konkretisierung der publizierten Zuschlagskriterien dienen (Urteil des Bundesgerichts
2P.111/2003 vom 21. Januar 2004 E. 2.1.1; Peter Galli/André Moser/Elisabeth
Lang/Marc Steiner, a.a.O., N. 849). Aus dieser Praxis folgert das Bundesgericht, dass
ein Beschwerdeführer mit Bezug auf ein bestimmtes Subkriterium dartun müsse, dass
dieses nicht bloss ein Hauptkriterium verfeinere, sondern einen eigenständigen Cha-
rakter habe und daher zum Voraus hätte bekannt gegeben werden müssen, andern-
falls auf die Rügen nicht eingetreten würde (Urteil des Bundesgerichts 2P.111/2003
vom 21. Januar 2004 E. 2.1.1 in fine; ZWR 2004 S. 52 E. 3; Urteil des Bundesgerichts
2P.6/2006 vom 31. Mai 2006 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 130 I 241 E. 5.1 und 125 II 86
E. 7c.). Ähnlich wie im vorgenannten Bundesgerichtsentscheid 2P.111/2003 unterlässt
es die Beschwerdeführerin auch vorliegend, darzutun, weshalb die Unterkriterien nicht
bloss eine Verfeinerung des Kriteriums, sondern neue Kriterien darstellen sollten. Zu
prüfen bleibt hingegen, ob das Transparenzgebot überdies verlangt, dass bereits mit
der Ausschreibung den Submittenten die für die Auswertung der Offerten verwendete
Benotungsskala bekannt gegeben wird.
5.2 Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, aus den Erwägungen des Entscheides
BGE 125 II 86 ff. folge, dass den Bewerbern die eigentliche Bewertungsmatrix, auf de-
ren Grundlage die Beurteilung der Angebote erfolge, bekannt zu geben sei. Die Beur-
teilungsmatrix darf jedoch nicht mit der Benotungsskala verwechselt werden. In der
Praxis wird das Gesamtsystem von Zuschlags- und Unterkriterien samt der festgeleg-
ten Gewichtung für jedes Kriterium Beurteilungsmatrix genannt (Peter Galli/André Mo-
ser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, a.a.O., N 847). Dem kantonalen und auch dem über-
geordneten Recht lässt sich keine Pflicht zur Bekanntgabe der Benotung in den Aus-
schreibungsunterlagen entnehmen. In einem Urteil forderte das Verwaltungsgericht
des Kantons Waadt, dass die Vergabebehörde den Bewerbern - entsprechend dem
Grundsatz der Transparenz - zum Voraus eine Beurteilungsmatrix bekannt zu geben
hat, sofern die Matrix auf die betreffende Vergabe Anwendung finden soll; andererseits
wird die Bekanntgabe der Notenskala, die verwendet wird, um die Kriterien zu beurtei-
len, nicht verlangt (Urteil des Verwaltungsgerichts Waadt vom 4. Juni 2002, E. 3 b/bb,
zitiert in Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungs-
rechts, Zürich 2003, N 450; vgl. auch BR 2001, S. 67, S14). Bisher ist aber aus dem
Transparenzgebot weder von Lehre noch Praxis eine allgemeine Pflicht zur vorgängi-
gen Bekanntgabe von detaillierten Benotungsskalen abgeleitet worden. Einzig dann,
wenn die Vergabebehörde bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung ein Schema mit fes-
ten prozentualen Gewichtungen (konkret) formuliert und festgelegt hat, das sie für die
Bewertung der Offerten auch anzuwenden gedenkt, muss sie dieses im Voraus publi-
zieren (BGE 130 I 241 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 2P.231/2003 vom 28.1.2004
E. 2.3; 2P.299/2000 vom 24.8.2001 E. 2c; vgl. auch BVR 2004 S. 348 E. 2.2).
5.2.1 Überdies ist festzuhalten, dass den Vergabestellen mit der Benotungsskala zwei-
fellos ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht. Vordergründig wäre es somit zu-
mindest aus Sicht der Anbieter wünschenswert, dass auch die Benotungsskala bereits
im Voraus bekannt zu geben ist. Dies würde die Transparenz des Beschaffungsge-
schäfts verbessern. Bei einer öffentlichen Beschaffung stehen aber in jeder Phase die
Interessen verschiedener Beteiligter auf dem Spiel. Oft stehen sie in einem gewissen
Gegensatz zueinander. Aufgabe des Gesetzgebers und der rechtsanwendenden Or-
gane muss es dabei sein, einen gerechten Ausgleich zu schaffen (René Rhi-
now/Gerhard Schmid/Giovanni Biaggini, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Basel 1998,
S. 401). Eine Aufhebung dieses Ermessensspielraums würde der Zweckvorgabe des
Vergaberechts, die öffentlichen Mittel wirtschaftlich einzusetzen, zuwiderlaufen. Selbst-
redend muss aber die Bewertung der Angebote in sachlich haltbarer und nachvollzieh-
barer Weise erfolgen. Die Bewertung muss die nachgefragte Leistung und den Preis
widerspiegeln. Ein verwendetes Bewertungs- und Benotungssystem muss sachlich
haltbar sein und auf alle Anbietenden in gleicher Weise und nach gleichen Massstäben
angewendet werden. Die Bewertungsmethode darf auch nicht zu Ergebnissen führen,
welche die bekannt gegebene Gewichtung der Zuschlagskriterien verwischt oder gar
umkehrt. Erfolgt die Gewichtung in dem Sinne, dass die bei den einzelnen Kriterien er-
reichten Punkte mit einem Faktor entsprechend der Gewichtung des Kriteriums multi-
pliziert werden, so ist darauf zu achten, dass bei allen Kriterien die gleiche harmonisier-
te Punkteskala verwendet wird. Andernfalls wird die durch die Faktoren ausgedrückte
Gewichtung durch ein mathematisch nicht korrektes Verfahren unterlaufen (Elisabeth
Lang, Eignungs- und Zuschlagskriterien, in Tagungsunterlagen Baurecht Universität
Freiburg zur Vergabetagung 02; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom
durch die Vergabebehörde bedeutete somit Ermessensmissbrauch, der einer gerichtli-
chen Kontrolle zugänglich ist (Urteil des Kantonsgerichts A1 13 287 vom 15. November
2013 E. 5.2.2).
5.2.2 Somit kann festgehalten werden, dass die Forderung nach grösstmöglicher
Transparenz einerseits und anderseits das Ziel des Vergaberechts, das wirtschaftlich
günstigste Angebot zu eruieren und eine diesem Erfordernis gerecht werdende Beur-
teilung der Offerten zu ermöglichen, in einem unlösbaren Widerspruch stehen. Obwohl
die Zuschlagskriterien im Voraus bekannt zu geben sind, lässt das Vergabeprinzip des
"wirtschaftlich günstigsten Angebots" den Vergabebehörden einen noch immer erhebli-
chen Ermessensspielraum (Peter Gauch/Hubert Stöckli, a.a.O., N. 11.4). Bereits die
vorgeschriebene (vorgängige) Bekanntgabe der Zuschlagskriterien bindet die Auftrag-
geberin. Je enger die publizierten Zuschlagskriterien gefasst sind, desto geringer ist die
spätere Entscheidungsfreiheit der Auftraggeberin, was unter dem Gesichtspunkt einer
für sie wirtschaftlich günstigen Vergabe nachteilig sein kann. Diese Nachteile sind je-
doch der Preis für die angestrebte Rechtssicherheit und Transparenz und aus diesem
Grunde hinzunehmen (Peter Gauch/Hubert Stöckli, a.a.O., N. 11.3). Würde man die
Vergabe in ein noch engeres und unpraktikables Korsett zwingen, so könnte umso
mehr die Befürchtung eintreffen, dass die Vergabebehörden es zunehmend vorziehen,
einfach den "billigsten" statt den "günstigsten" Offerenten zu wählen. Aus all den Er-
wägungen ergibt sich, dass einer Ausweitung des Transparenzprinzips in der Weise,
dass auch die Benotungsschlüssel im Voraus zu publizieren sind, insbesondere das
vorrangige Ziel des Vergaberechts, die öffentlichen Mittel wirtschaftlich einzusetzen,
entgegensteht. Im Weiteren würde eine solche Ausweitung des Transparenzprinzips
auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz und der Wettbewerbsförderung widerspre-
chen. Die Tatsache, dass die Vergabebehörde nur die Zuschlagskriterien (und nicht die
Benotungsskala) im Voraus publiziert hat, verstösst nicht gegen das Transparenzge-
bot.
5.3 Bei der Preiskalkulation zeigt die Praxis, dass zahlreiche Methoden im Zusam-
menhang mit der Bewertung des Preises bestehen. Der Vergabebehörde kommt ein
grosses Ermessen zu (nicht nur bei der Wahl der Zuschlagskriterien und deren Ge-
wichtung, sondern auch bei der Bewertung). So fällt auch die konkrete Ausgestaltung
der Preiskurve in das (weite) Ermessen der Vergabebehörde (Urteil des Bundesge-
richts 2P.111/2003 vom 21. Januar 2004 E. 3.3 mit Hinweis; Urteil des Kantonsgerichts
A1 10 267 vom 7. Oktober 2011 E. 4.1). Zur Bewertung des Preiskriteriums lassen sich
gemäss Lehre und Rechtsprechung folgende Grundregeln aufstellen (vgl. BR 2002,
S. 75 f.): Das Bewertungsschema muss vor dem Eingang der Offerten und nicht im
Hinblick auf ein bestimmtes Resultat erstellt werden (1), für alle Angebote ist die glei-
che Bewertungsmethode anzuwenden (2), der Notenfächer muss für den Preis gleich
sein wie bei den andern Kriterien (3), die preislich tiefste Offerte muss auch die höchs-
te Note erhalten (4) und die Preisdifferenzen sollen sich auch in der Note wiederspie-
geln (5) (Denis Esseiva, Les problèmes liés au prix, in BR Sonderheft Vergaberecht
2004 S. 33 f.; ZWR 2004 59 E. 5.1; Urteil des Kantonsgerichts A1 10 267 vom 7. Okto-
ber 2011 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat die oben genannten Grundsätze dahinge-
hend konkretisiert, dass die Bewertung oder Benotung des Preiskriteriums die tatsäch-
lich in Frage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen hat (sog. "rea-
listische Preiskurve"; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 21. April
2004, VB 2003.00469, E. 2.2 und 2.5). Es reicht nicht aus, wenn das tiefste Angebot
die beste Note erhält, vielmehr muss auch der Abstand zu den übrigen Angeboten in
der Benotung Berücksichtigung finden. Des Weiteren ist grundsätzlich die Bewer-
tungsmethode von der Vergabebehörde so zu wählen, dass die bekannt gegebene
Gewichtung auch tatsächlich zum Tragen kommt (Peter Galli/André Moser/Elisabeth
Lang/Marc Steiner, a.a.O., N. 914). Mittels gewählter Bewertungsmethode ist die Ge-
wichtung des Preises nicht derart abzuschwächen, dass letztendlich die Gewichtung
"ausgehebelt" wird. Mit dem Gebot, die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung im
Voraus bekannt zu geben, ist selbstverständlich untrennbar die Forderung verbunden,
diese Kriterien in der angegebenen Gewichtung bei der Bewertung und Vergabe dann
auch tatsächlich anzuwenden (BGE 129 I 313 E. 9.2; Urteil des Kantonsgerichts A1 13
287 vom 15. November 2013 E. 6.1 bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts
2C_1196/2013 vom 21. Februar 2013 E. 2; Urteil des Kantonsgerichts A1 09 107 vom
5.3.1 Diese Anforderungen an die Preisbewertung sind vorliegend erfüllt. Der Preis
sollte nach der Ausschreibung mit 40 % Gewicht in das wirtschaftlich günstigste Ange-
bot einfliessen. Die konkrete Umsetzung dieses vorgegebenen Bewertungskriteriums
wurde von der Behörde nicht im Voraus bekannt gegeben und ist von der Beschwerde-
führerin im Vergabeverfahren auch nicht verlangt worden. Indem die Beschwerdeführe-
rin die Ausschreibung nicht angefochten und eine Offerte eingereicht hat, sind ihre Rü-
gen grundsätzlich verwirkt (BGE 130 I 241 E. 4.3). Die Vergabebehörde ging bei der
Preisbewertung von einem Mittelwert aller eingereichten Offerten aus. Ein diesem
Preis entsprechendes Angebot erhielt die Note 4 (= Fr. 462 800.--) und ein um 20 %
tieferes bildet das „theoretische Angebot“ (= Fr. 370 240.--). Pro Fr. 158 284.-- wurde
ein Punkt vergeben. Das tiefste Angebot der Beschwerdeführerin (= Fr. 146 232.--) er-
hielt die Maximalnote 6 und das um rund 70 % höhere Angebot der Zuschlagsempfän-
gerin (= Fr. 248 573.--) erhielt die Note 5.35. Die Behörde hat das Schema der Beurtei-
lung gewählt, das von Dienststellen des Kantons jeweils benutzt wird und nicht im Hin-
blick auf ein Resultat erstellt wurde (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts A1 07 183
vom 18. Januar 2008 E. 7.5). Die Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau
wendet die Methode, wonach 20 % vom Mittelwert abgezogen wird, seit mehreren Jah-
ren an. Es wurde für alle Angebote die gleiche Methode benutzt und bei allen Kriterien
der gleiche Notenfächer (6 – 0) angewandt. Das preislich tiefste Angebot hat auch die
höchste Punktezahl erhalten.
5.3.2 Die Wiedergabe der Preisdifferenzen in Punkten oder Noten hängt von der
Preisbewertungskurve ab. Je flacher diese ist, umso weniger wirken sich die Unter-
schiede aus. Die Bewerber haben keinen Anspruch auf ein bestimmtes Bewertungs-
muster. Insbesondere kann nicht verlangt werden, dass die preislich billigste Offerte
auch das Maximum der Gesamtbenotung erhalten muss, sondern einzig, dass sie am
meisten Punkte unter dem Kriterium Preis erhält, was vorliegend der Fall ist. Es ist ver-
tretbar, einem theoretischen Idealangebot die Maximalpunktzahl zu erteilen und dieses
als Ausgangspunkt zu wählen (D. Esseiva, a.a.O., S. 34 Ziff. 6a mit Hinw.; ZWR 2004
S. 59 f. E.5.1). Andererseits hat die Rechtsprechung eine Preisbewertung, welche die
Noten nach Rängen verteilte und so der Preisdifferenz zu wenig Bedeutung zumass,
als unzulässig erachtet (Urteil des Bundesgerichts 2P.136/2006 vom 30. November
2006 E. 3 ff.). Ebenfalls als untauglich wurde eine Bewertungsmethode taxiert, bei der
auf Grund eines Mittelwertes und einer darauf abgestützten Unter- und Obergrenze die
Punkte verteilt wurden mit der Folge, dass sich Preisunterschiede gerade bei den inte-
ressantesten (weil qualitativ besten) Angeboten kaum in Punkten niederschlagen konn-
ten, weil die Hälfte von ihnen unter der Bewertungsuntergrenze lag (Urteil des Bundes-
gerichts 2C_412/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 3.3). Eine Preisbewertungsskala, bei
welcher die Bewertungsobergrenze beim Doppelten des billigsten Angebots lag und
die einem um 50 Prozent teureren Angebot immer noch die Hälfte der maximalen
Punktzahl zuteilte, wurde ebenso als nicht mehr zulässig angesehen, weil durch diese
sehr flach ausgestaltete Skala das Gewicht des Preises als Zuschlagskriterium zu sehr
abgeschwächt wurde (Urteil des Bundesgerichts 2P.230/2006 vom 5. März 2007
E. 4.2), was einer Verletzung des Grundsatzes der Transparenz gleich kam.
5.3.3 In der Tat wird das angesprochene Problem erkennbar, wenn die wichtigsten
Methoden zur Benotung der Preise in der Westschweiz miteinander verglichen und
dargestellt werden, welche einsehbar sind unter http://www.vd.ch/themes/economie/
marches-publics/guide-romand/westschweizer-leitfaden/ und hier unter dem Anhang
„T5 - Präsentation anderer Preisbenotungssysteme“. Die Formel gemäss dem West-
schweizer Leitfaden für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die zu einer flachen Preis-
kurve führt, wurde vom Bundesgericht zwar kritisch beleuchtet, aber - für sich allein
genommen - ausdrücklich als zulässig erklärt; erst in Kumulation mit einer äusserst
schwachen Gewichtung des Preises von lediglich 20 % wurden die Ergebnisse als in-
akzeptabel erachtet (BGE 129 I 313 E. 9.2; Urteil des Bundesgerichts 2P.111/2003
vom 21. Januar 2004 E. 3.2 f.). So könne man sich gemäss Bundesgericht fragen, ob
die verwendete Punkteskala, bei welcher ein Angebot, das eineinhalb Mal so teuer sei
wie das billigste, immer noch die Hälfte der zu verteilenden Punkte erhalte, zweckmäs-
sig sei. Angesichts der Bedeutung, welche die Vergabebehörde dem Preis als Zu-
schlagskriterium mit einer Gewichtung von 60 % geben wollte, wäre nach dem Bun-
desgericht wohl eine etwas steilere Preiskurve vorzuziehen gewesen. Dies trotz der
Gefahr, dass allenfalls massiv teurere Offerten, ungeachtet der zwischen ihnen beste-
henden Preisunterschiede, allesamt keine Punkte mehr erhalten hätten; es erscheine
nicht grundsätzlich unzulässig, wenn bei der Bewertung von Angeboten, die viel teurer
als das billigste sind, hinsichtlich des Preises nicht mehr differenziert werden könne.
Nachdem aber im Rechtsmittelstadium die Angemessenheit der Bewertung nicht zu
überprüfen sei, ändere das Gesagte nichts an der Tatsache, dass sich die verwendete
Skala letztlich innerhalb des der Baudirektion zustehenden (grossen) Ermessensspiel-
raums halte und weder verfassungswidrig sei, noch den Grundsatz des Zuschlags an
das wirtschaftlich günstigste Angebot verletze (Urteil des Bundesgerichts 2P.111/2003
vom 21. Januar 2004 E. 3.3; Urteil des Kantonsgerichts A1 13 287 vom 15. November
2013 E. 6; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, a.a.O., N. 908).
5.3.4 Vorliegend erhielt das Mittel aller Offerten von Fr. 462 800.-- die Note 4. Das
tiefste Angebot der Beschwerdeführerin erhielt die Maximalnote 6 und damit bei einer
Gewichtung von 40 % 2.40 oder das Maximum der Punkte. Die Besonderheit besteht
im vorliegenden Fall darin, dass das teuerste Angebot mit Fr. 1 220 400.-- als Ausreis-
ser nach oben die Preiskurve erheblich beeinflusst. Dieses Angebot erhielt die Mini-
malnote 1. Die Vergabestelle hat also die ganze zur Verfügung stehende Bewertungs-
skala ausgenutzt und alle Angebote in der Bewertung gelassen. Sie hat das teuerste
Angebot nicht als „Schutzangebot“ qualifiziert, das ohne Willen auf den Zuschlag, aber
zur Förderung der Position von Mitkonkurrenten abgegeben worden wäre (vgl. Peter
Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, a.a.O., N. 892). Konkrete Anhaltspunk-
te dafür, dass im vorliegenden Fall das teuerste Angebot ohne Zuschlagswillen und nur
zur Preisverfälschung oder Begünstigung von Mitkonkurrenten eingereicht worden wä-
re, also unter den Anbietenden möglicherweise Absprachen stattgefunden hätten, be-
stehen jedenfalls nicht (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner,
a.a.O.,N. 892 mit Verweis). Auch die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich lediglich
Ausführungen allgemeiner Natur und äussert keine konkreten Verdachtsmomente.
Ebenso deutet aber die Vergabestelle an, dass auch „ein sehr tiefes Angebot in Frage
gestellt werden“ könne (Stellungnahme vom 12. November 2013 S. 4/5). Bei einer
Konstellation wie der vorliegenden, bei der sich die einzelnen eingereichten Angebots-
preise über eine grosse Bandbreite verteilen und das Höchst- oder das Tiefstangebot
auch nicht als “Schutzangebote zu Manipulationszwecken“ qualifiziert werden, handelt
es sich um einen vom Kantonsgericht zu respektierenden Ermessensentscheid der
Vergabebehörde, wenn diese das teuerste Angebot mit der Minimalnote 1 bewertete.
Auch wenn die vorgegebene Preisbewertungsskala recht flach ist und dadurch die
Tendenz hat, das Gewicht des Preises von 40 % gegenüber den andern Kriterien ab-
zuschwächen, was für die Beschwerdeführerin nachteilig ist, kann aufgrund der Aus-
führungen noch nicht von einer geradezu unzulässigen Preisbewertungsskala gespro-
chen werden. Die Differenz beim Preis zu Gunsten der Beschwerdeführerin schlägt
sich in der Bewertung mit einer Differenz von 2.40 zu 2.14 nieder. Die Rüge der fal-
schen Preisbewertung ist somit nicht stichhaltig.
6. Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, sie habe eine wesentlich län-
gere Referenzliste als die Zuschlagsempfängerin und plane bereits einige Jahre länger
Seilbahnen, weshalb ihre Note 5 gegenüber der Höchstnote 6 der Zuschlagsempfän-
gerin beim Kriterium Know-How nicht gerechtfertigt sei. Die Begründung, dass die
Vergabebehörde bereits in der Vergangenheit mit der Zuschlagsempfängerin zusam-
mengearbeitet habe und diese die Anlage kenne, dürfe nicht als Grund herangezogen
werden. Die Referenzen der Zuschlagsempfängerin würden sich nur auf den baulichen
Teil der Anlagen oder auf die Plangenehmigung im Umweltbereich beziehen. Die
Vergabestelle antwortete hierzu durch die Dienststelle am 12. November 2013, die di-
rekte Erfahrung mit einer Firma biete die Möglichkeit, auf ihr Know-How zu schliessen.
Es wäre sicher eine Diskriminierung, in einem so kleinen Wirtschaftszweig wie der
Seilbahnbranche eine Firma auszuschliessen, nur weil sie einen gewissen Informa-
tions- und Wissensstand besitze.
6.1 Nach der Rechtsprechung darf eine Auftraggeberin die eigenen Erfahrungen, die
sie mit einem Anbieter gemacht hat, wie externe Referenzen in die Bewertung einbe-
ziehen (BGE 139 II 489 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_549/2011 vom 27. März
2012 E. 2.4; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2007.00503 vom 18. November
2009 E. 6.4 mit Verweisen; Urteil des Kantonsgerichts A1 13 229 vom 22. November
2013 E. 3.3). Dies trägt zur Objektivierbarkeit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit
des Kriteriums der eigenen Erfahrungen bei. Überdies darf die Vergabestelle die eige-
ne Erfahrung nicht von vornherein höher bewerten, sondern muss einem Anbieter, der
noch nie für sie tätig war, die gleichen Chancen einräumen, indem sie seine Referen-
zen gleichberechtigt in die Evaluation einbezieht (Urteile des Verwaltungsgerichts Zü-
rich VB.2007.00503 vom 18. November 2009 E. 6.4 sowie VB.2004.00499 vom
muss nachvollziehbar begründet und verhältnismässig sein (Peter Galli/André Mo-
ser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, a.a.O., N. 923).
6.2 Mit dem als "Know-How" bezeichneten Zuschlagskriterium verlangt die Vergabe-
stelle von den Anbietenden den Nachweis über Erfahrungen mit ähnlichen Projekten.
Es geht nicht darum, aktuelle Kundenbeziehungen zum Nachweis der Leistungsfähig-
keit heranzuziehen, sondern vielmehr darum, anhand von Referenzprojekten sicherzu-
stellen, dass die Anbietenden in der Lage sind, den strittigen Auftrag korrekt zu erfül-
len. Die Vergabestelle hat bei der Auswertung der Offerten als Unterkriterien „Bekannt-
heit“, „Kenntnis der Normen Bau, Umwelt, Brand“, „Erfahrung Seilbahnbau“, „Bezie-
hungen zu BAV“ und „Beziehungen zu anderen Bundesbehörden“ aufgeführt. Der Auf-
trags- und Leistungsbezug ist gegeben, wenn die geforderten Referenzprojekte vom
Umfang und den Anforderungen her mit dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichbar
sind. Unzulässig erschiene es demgegenüber, wenn Referenzen über Projekte von
weitaus grösserem Umfang als dem in Frage stehenden verlangt würden (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-1470/2010 vom 29. September 2010 E. 4.3). Des Weite-
ren ist für die Beurteilung der vorgegebenen Anforderungen an Referenzprojekte die
Komplexität des Auftrages von Bedeutung: Dabei gilt, dass je anspruchsvoller bzw.
komplexer eine Leistung ist, desto höher dürfen auch die qualitativen und quantitativen
Anforderungen an die Referenzprojekte sein (Peter Galli/André Moser/Elisabeth
Lang/Marc Steiner, a.a.O., N. 559).
6.3 Vorliegend handelt es sich um ein komplexes Dienstleistungsprojekt. Entspre-
chend erweist es sich als ohne weiteres zulässig, den Zuschlag vom Nachweis ein-
schlägiger Referenzen abhängig zu machen. Die Anforderungen an das Zuschlagskri-
terium wurden in der Ausschreibung offen gelassen. Die Vergleichbarkeit mit den aus-
geschriebenen Leistungen wurde dabei gewiss angestrebt. Die Zuschlagsempfängerin
hat eine Dokumentation mit ausgewählten Referenzobjekten der näheren oder weite-
ren Umgebung und des Auslands hinterlegt (Projektierung und Ausführung von touris-
tischen Anlagen, Sachverständigenberichte sowie Wirtschafts-, Raum und Umweltpla-
nung). Im Zentrum steht dabei per se ein Auftrags- bzw. Leistungsbezug zum vorlie-
genden Verfahren. Es ist nicht ersichtlich, dass die Referenzobjekte nicht alle Phasen
erfassten, wie sie in der vorliegenden Ausschreibung umschrieben wurden. Wert legt
die Vergabestelle darauf, dass die Verfahrensabläufe mit den Behörden bekannt sind.
Vorliegend weist nichts darauf hin, dass die Vergabestelle ihre eigenen Erfahrungen
bevorzugt berücksichtigt hätte. Mit Bezug auf die Zuschlagsempfängerin weist sie bei
der Prüfung der Referenzobjekte ergänzend darauf hin, dass die Erfahrung mit der Zu-
schlagsempfängerin in der Bewertung mitgespielt habe; dagegen ist nichts einzuwen-
den. Soweit die Beschwerdeführerin offenbar eine schlechtere Bewertung der Zu-
schlagsempfängerin will, verlangt sie vom Gericht einen unzulässigen Eingriff in das
Ermessen der Vergabestelle. Es kann somit gesagt werden, dass eine niedrigere Be-
wertung der Beschwerdeführerin beim Kriterium Know-How einer rechtlichen Überprü-
fung standhält.
7. Die Beschwerdeführerin macht bezüglich des Zuschlagskriteriums Verfügbarkeit
geltend, es treffe wohl zu, dass die Zuschlagsempfängerin aufgrund ihres Domizils im
Wallis näher am Projektstandort sei als sie, die ihren Sitz im Kanton D_________ ha-
be. Bereits in der Offerte habe sie aber mitgeteilt, dass die Tätigkeiten vor Ort überwie-
gend planbar seien und sie im Bedarfsfall auch kurzfristig am nächsten Werktag vor
Ort sein könne. Sie werde als ausserkantonale Anbieterin diskriminiert, wenn sie beim
Kriterium Verfügbarkeit die Note 4.5 erhalte und damit um eine ganze Note schlechter
gestellt werde als die Zuschlagsempfängerin.
7.1 Die Vergabestelle führt dazu aus, in Anbetracht der Komplexität des Projektes,
durch die Aufteilung der Bauherrschaft mit der Gemeinde F_________, durch die
Schnittstellen wie Verkehrsverbindungen, Hochspannungsleitungen, Strassenbau,
Überbauungen und durch mögliche Expropriationen würden zahlreiche Probleme auf-
kommen, die es auch vor Ort zu besprechen gebe. Bei der Totalerneuerung der Luft-
seilbahn G_________ sei man sich der zu bewältigenden Aufgaben bewusst gewor-
den. Die Beschwerdeführerin habe der Präsenz vor Ort zu wenig Bedeutung beige-
messen, was sich bei der Bewertung niederschlage.
7.2 Die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen be-
zweckt unter anderem, die Gleichbehandlung aller Anbietenden zu gewährleisten
(Art. 1 Abs. 3 lit. b IVöB). Auch gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 (SR 943.02; BGBM) dürfen ortsfremde Anbieter bei
einer öffentlichen Beschaffung nicht benachteiligt werden. Zulässig sind ihnen gegen-
über nach Art. 3 Abs. 1 BGBM nur Beschränkungen, welche gleichermassen auch für
ortsansässige Personen gelten (lit. a), zur Wahrung überwiegender öffentlicher Inte-
ressen unerlässlich sind (lit. b) und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspre-
chen (lit. c). Im Rahmen eines Einladungsverfahrens ist eine gewisse Bevorzugung
ortsansässiger oder regionaler Anbieter grundsätzlich insofern zulässig, als es der
Vergabebehörde erlaubt ist, für einen bestimmten Auftrag nur einheimische Unterneh-
men zur Offertstellung einzuladen. Steht aber auch Anbietern aus anderen Regionen
und Kantonen die Vergabe offen, ist die Vergabebehörde ihnen gegenüber an das Ge-
bot der Gleichbehandlung und das Verbot der Diskriminierung gebunden (Peter Gal-
li/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, a.a.O., N. 924; VG Zürich VB.2000.00391
E. 3).
7.3 Vorliegend ist nicht zu beanstanden, dass die Vergabestelle sich bei der Bewer-
tung der Offerten an die in den Ausschreibungsunterlagen genannten Kriterien und Un-
terkriterien gehalten hat. Die Vergabestelle hat für die Verfügbarkeit als Unterkriterien
„Standort“, „Zuständiger Mitarbeiter“, „Erreichbarkeit“, „Interventionsablauf“ und „Kon-
takt zu Partnern“ aufgeführt. Sie hat sich bei der Bewertung der Offerten an den Leis-
tungsbeschrieb bezüglich Gegenstand und Umfang der Arbeiten gemäss der Submis-
sionsunterlagen gehalten. Dabei erscheint es nicht nur zulässig, sondern sogar gebo-
ten, auf die Art der Auftragsabwicklung Rücksicht zu nehmen und die Rahmenbedin-
gungen zu berücksichtigen. Vorliegend ist es nachvollziehbar, wenn die Vergabestelle
davon ausgeht, gewisse Arbeiten müssten in kurzer Zeit und vor Ort ausgeführt wer-
den. Es wäre unzulässig, sachfremde Kriterien heranzuziehen, die für den konkreten
Auftrag ohne Bedeutung sind; dazu zählen insbesondere regional-, steuer- oder struk-
turpolitische Überlegungen (Peter Gauch/Hubert Stöckli, Thesen zum neuen Vergabe-
recht des Bundes - Vergabethesen 1999, Freiburg 1999, Ziff. 12.1). Davon kann vorlie-
gend jedoch keine Rede sein. Eine ungleiche Bewertung aufgrund der unterschiedli-
chen Verfügbarkeit ist vorliegend gerechtfertigt. Es kann festgestellt werden, dass die
Vergabestelle den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten hat.
8. Bezüglich der Bewertung der Qualität des Dossiers rügt die Beschwerdeführerin,
die Vergabestelle habe ihr Dossier als gut, präzise, detailliert und umfangreich be-
zeichnet, aber mit keinem Wort begründet, wieso sie nur die Note 5 und die Zu-
schlagsempfängerin die Note 6 erhalten habe.
8.1 Die Dienststelle hat hierzu ebenfalls am 12. November 2013 Stellung genommen
und dargelegt, dass die Ausführlichkeit des Dossiers der Beschwerdeführerin derjeni-
gen der Zuschlagsempfängerin zurückstehe. In der Leistungsbeschreibung der Be-
schwerdeführerin würden widersprüchliche und unklare Darlegungen stehen, wie bei-
spielsweise die Umschreibung der Bauleitung, einmal als „Bauleitung im Namen des
Bauherrn mit Koordinationsfunktion“ (S. 6/15), dann als Leistung des Auftraggebers
(S. 9/15) und schliesslich als „angefragte[n] Leistungen u. A. keine Bauleitung und kei-
ne Bewehrungsabnahme beinhalten[d]“ (S. 11/15). Die Beschwerdeführerin antwortete
in der Replik vom 16. Dezember 2013, dass Ausführlichkeit nicht mit Qualität gleichzu-
setzen sei. Die Vergabebehörde könne keine sachlichen Gründe für eine unterschiedli-
che Bewertung liefern. In der Leistungsbeschreibung sei klargestellt worden, dass ge-
wisse Aspekte der Bauleitung nicht Gegenstand des Auftrags seien.
8.2 Der Anhang T1 des Westschweizer Leitfadens für die Vergabe öffentlicher
Aufträge empfiehlt eine Notenskala von 1 bis 5 (und nicht bis 6, vgl.
http://www.vd.ch/fileadmin/user_upload/organisation/dinf/sg-dinf/guide_romand/t1_be-
notung-0-5.ppt). Auf einer Notenskala von 1 bis 6 gilt gemeinhin die Note 5 als gut.
Gemäss der Notentabelle T1 des Westschweizer Leitfadens für die Vergabe
öffentlicher Aufträge wird „gut und vorteilhaft“ wie folgt umschrieben: „Kandidat, der
Informationen oder Dokumente für das festgelegte Kriterium geliefert hat, deren Inhalt
die Mindesterwartungen erfüllt und ein Minimum an Vorteilen gegenüber den andern
Kandidaten aufweist, ohne dabei in Bezug auf Qualität oder Qualifikation zu
übertreiben.“ Die Vergabestelle hat die Note 5 für die Beschwerdeführerin unter dem
Kriterium „Qualität“ nachvollziehbar begründet. Die Umschreibung der Bauleitung
durch die Beschwerdeführerin ist tatsächlich widersprüchlich. Der Verweis der
Beschwerdeführerin in der Replik vom 16. Dezember 2013 auf Art. 4 der Ordnung SIA
103 ist nicht stichhaltig. Die Ordnung SIA 103 wurde weder in der Ausschreibung noch
in der Offerte der Beschwerdeführerin erwähnt. Die Beschwerdeführerin hat nicht
substantiiert dargelegt, weshalb sie besser und die Zuschlagsempfängerin schlechter
benotet werden sollte. Da dieses Zuschlagskriterium nur mit 10 % gewichtet wurde, ist
dessen Festsetzung wie auch die vorgenommene Bewertung im Ergebnis vertretbar.
9. Bezüglich des Kriteriums „Zertifizierung“ (zu 5 % gewichtet) rügt die Beschwerde-
führerin ihre Note 5.5 gegenüber der Note 6 der Zuschlagsempfängerin. Die Vergabe-
stelle führte aus, dass ein ISO 9001 zertifiziertes Unternehmen einen klaren Vorteil ha-
be gegenüber dem internen Qualitätsmanagementsystem der Beschwerdeführerin.
9.1 Ein Managementsystem des Unternehmens, wie die ISO-Zertifizierung 9001 eines
darstellt, bezweckt, in einem Unternehmen die wertschöpfenden Prozesse zu optimie-
ren und die nicht-wertschöpfenden Prozesse effizienter zu gestalten. Dazu werden die
bestehenden Prozesse in einem ersten Schritt analysiert und abgebildet. Notwendige
Massnahmen zur Verbesserung der Prozesse sind in einem zweiten Schritt zu planen
und umzusetzen (Schweizerischer Ingenieur- und Architekturverein SIA [Hrsg.], Merk-
blatt 2007: Qualität im Bauwesen, Aufbau und Anwendung von Managementsystemen,
Ausgabe 2001 [SIA-Merkblatt], S. 13; Urteil des Kantonsgerichts A1 10 235 vom
Auskunft darüber, ob in einer Unternehmung die Prozessabläufe optimiert wurden.
Demgegenüber bezieht sich ein PQM auf ein spezifisches Projekt, bei dem verschie-
dene Beteiligte (beispielsweise eine Arbeitsgemeinschaft) an einer gemeinsamen Auf-
gabe in übergreifenden Prozessen mitwirken (SIA-Merkblatt, S. 23). ). Die Vorgabe ei-
nes QMS muss durch den Gegenstand der Vergabe begründet sein (Urteil des Verwal-
tungsgerichts des Kantons Zürich VB.2004.95 vom 30. Juni 2004 E. 3.1.1). Damit ein
QMS gefordert werden darf, muss die Qualität der in Frage stehenden Leistung in ge-
wissem Umfang von der system- und prozessorientierten Erfassung und Weiterent-
wicklung der unternehmensinternen Abläufe abhängig erscheinen. Dies ist bei Dienst-
leistungsaufträgen naturgemäss eher der Fall als beim Einkauf von standardisierten
Gütern (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1470/2010 vom 29. September 2010
E. 5.2).
9.2 In der Ausschreibung wurde die Zertifizierung als Zuschlagskriterium aufgeführt,
wobei es nicht näher umschrieben wurde. Die Zuschlagsempfängerin hat das Formular
ISO 9001:2008 hinterlegt, während die Beschwerdeführerin auf ihr internes Qualitäts-
managementsystem verweist, welches ihr ermögliche, „sämtliche Berechnungen unse-
res Fachgebiets im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen“. In der Be-
schwerde wird sinngemäss eine Besserbewertung des firmeneigenen Qualitätsma-
nagement-Systems verlangt.
9.3 Aus einer Qualitätszertifizierung lässt sich nicht zwangsläufig ein unmittelbarer
Qualitätsvorsprung gegenüber nicht-zertifizierten Unternehmungen ableiten; die Zertifi-
zierung ist lediglich ein Indiz für Qualität, nicht mehr; ebenso gut könne z. B. auch eine
Referenzliste Auskunft über die Qualifikation einer Unternehmung geben (vgl. Peter
Gauch/Hubert Stöckli, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes, 1999, N. 10.4,
S. 20 f.). Daraus darf aber nicht geschlossen werden, die Vergabestelle dürfe nicht auf
eine solche Zertifizierung abstellen. Letztlich ist es Sache der Vergabestelle, auf wel-
che Weise sie die Qualität eines Angebots berücksichtigen und beurteilen will, und in
ihrem Ermessen liegt es grundsätzlich auch, welches Gewicht sie solchen Zertifikaten
beimessen will. Die von der Vergabestelle im vorliegenden Fall vorgenommene Bewer-
tungsabstufung und vor allem die Tatsache, dass sie einer "offiziell" anerkannten QS-
Zertifizierung einen höheren Stellenwert beimisst als einem firmeneigenen Qualitäts-
management-System, sind nicht zu beanstanden. Auch in Bezug auf die Bewertung
der "Zertifizierung" lässt sich somit weder eine Ermessensüberschreitung noch eine
Ungleichbehandlung feststellen.
10. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vergabe an die Zuschlagsempfänge-
rin unter Berücksichtigung des den Vergabebehörden zukommenden Ermessens ver-
tretbar ist und das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt wird. Die Beschwerde ist mit-
hin abzuweisen.
11 . Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Par-
tei mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zuspre-
chung einer Parteientschädigung.
11.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr bezah-
len muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi-
gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar;
SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie
der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der
öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen
Fr. 280.-- und Fr. 4 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie
seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf
Fr. 2 000.-- festgesetzt.
11.2 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 91 Abs. 1
VVRG (e contrario) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Gemäss Art. 91
Abs. 3 VVRG wird u. a. den Behörden, welche obsiegen, in der Regel keine Parteient-
schädigung zugesprochen. Es bestehen vorliegend keine Gründe, von der Grundregel
abzuweichen. Die Zuschlagsempfängerin hat keine Anträge gestellt, weshalb ihr auch
keine Parteientschädigung zusteht.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Die Gerichtskosten von Fr. 2 000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staatsrat und der Zuschlagsempfän-
gerin schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 14. März 2014