Standing to challenge jury award in procurement competition

A1 13 322Kantonsgericht07.02.2014Dismissed

Zusammenfassung

The Cantonal Court dealt with an appeal against the price decision in an architectural competition run under public procurement law. It held that a jury price decision can be challenged when it is decisive for the later award. However, the appeal was inadmissible because the appellant had been eliminated in the first qualification round and could not, even if successful, realistically obtain the contract or a new award procedure that would allow a viable new bid. The court also noted that the original defective filing had been cured within the deadline under Art. 49 VVRG. The request for suspensive effect became moot.

Regest

Art. 49 VVRG; standing in public procurement appeals against jury decisions in architectural competitions: a competition must be conducted within the procurement procedure provided by law, and the jury’s price decision is appealable if it is determinative for the subsequent award. Legal standing requires a protected interest; it is absent where the appellant, even if successful, cannot realistically obtain the award. Standing may exceptionally exist if the appeal could lead to a new tender or repetition of the procedure, thereby allowing a recalculated offer. The appeal is not a popular action; mere interest in abstract legality is insufficient (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

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RVJ / ZWR 2015

Öffentliches Beschaffungsrecht

Marchés publics

KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 13 322 vom 7. Februar

2014

Ausschreibung und Legitimation

  • Auch ein Wettbewerb ist in einem nach Beschaffungsrecht vorgesehenen Verfahren

durchzuführen. Der Preisentscheid einer Jury ist anfechtbar, wenn er von massgebli-

cher Bedeutung für den späteren Vergabeentscheid ist.

  • Zur Beschwerde legitimiert ist nur, wer bei Gutheissung der Beschwerde auch mit

dem Zuschlag rechnen kann. Überdies wird eine materielle Beschwer auch dann

bejaht, wenn der nicht berücksichtigte Anbieter durch seine Beschwerde eine neue

Ausschreibung respektive eine Wiederholung des Submissionsverfahrens erreichen

kann, so dass er die Möglichkeit erhält, ein neu kalkuliertes Angebot einzureichen.

App el d’offres et légitimation

  • Un concours est également à mener selon la procédure prévue par le droit des

marchés publics. La décision du jury concernant les prix est attaquable si elle revêt

une signification déterminante pour la décision ultérieure d’adjudication.

  • A seul qualité pour recourir celui qui peut espérer se voir attribuer le marché en cas

d’admission de son recours. Est en outre particulièrement atteint le soumissionnaire

évincé qui pourrait obtenir un nouvel appel d’offres respectivement une répétition de

la procédure d’adjudication, de sorte qu’il conserve la possibilité de déposer une

nouvelle offre.

Erwägungen

(…)

dass der Architekturwettbewerb in Art. 2 lit. d und in 14 Abs. 1 lit. b

des Gesetzes betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Inter-

kantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

vom 8. Mai 2003 (GIVöB; SGS/VS 726.1) sowie in Art. 24 bis 30 der

Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Juni

2003 (VöB; VS/SGS 726.100) seinen Niederschlag gefunden hat;

dass es sich vorliegend um einen „concours de projet à un degré en

procédure ouverte selon les articles 3.3 et 6.1 du règlement SIA 142,

édition 2009“ handelt (Programm des Architekturwettbewerbs S. 12 f.).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 lit. b VöB gelten als Planungswettbewerbe

unter anderem auch der Projektwettbewerb, wobei es sich um einen


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Wettbewerb handelt, welcher es erlaubt, Vorschläge zu erhalten, die

zu klar definierten Problemen eine Lösung anbieten, deren Realisie-

rung in Betracht gezogen wird, und qualifizierte Berufsleute zu er-

mitteln, die zur Ausführung der Vorschläge befähigt sind. Die Bestim-

mungen der übrigen Abschnitte der VöB (abgesehen der Art. 24 bis

30 VöB) gelten insoweit, als diese Bestimmungen denjenigen der

Art. 24 bis 30 VöB nicht widersprechen (Art. 26 Abs. 2 VöB);

dass gemäss Art. 26 Abs. 2 VöB die Regeln der Berufsorganisationen

(SIA) anwendbar sind, sofern diese Regeln nicht den Bestimmungen

der VöB widersprechen. Das Programm des Architekturwettbewerbs

erklärt die SIA-Norm 142 (Ausgabe 2009) in casu für subsidiär

anwendbar (vgl. das Programm des Architekturwettbewerbs S. 13; zur

SIA-Norm im Allgemeinen vgl. auch Peter Galli/André Moser/Elisabeth

Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A.,

Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 992);

dass auch ein Wettbewerb in einem der vom Bundesgesetz über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994 (BöB; SR

172.056.1) und der Verordnung über das öffentliche Beschaffungs-

wesen vom 11. Dezember 1995 (BdVöB; SR 172.056.11) bzw. von

der IVöB und den kantonalen Ausführungserlassen zur Verfügung

gestellten Verfahren (offenes oder selektives Verfahren, gegebenen-

falls auch Einladungsverfahren) durchzuführen ist (Peter Galli/André

Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, a.a.O., Rz. 990). In casu wurde

im Programm des Architekturwettbewerbs festgehalten, dass der

Wettbewerb im offenen Verfahren durchgeführt werde (Programm des

Architekturwettbewerbs S. 13);

dass die kantonale Rechtsprechung die Frage, ob auch die Preis-

entscheide im Rahmen von Architekturwettbewerben angefochten

werden können, unterschiedlich beantwortet. Das Tessiner Verwal-

tungsgericht und das Verwaltungsgericht Zürich haben sich beispiels-

weise dagegen ausgesprochen (Entscheid des Verwaltungsgerichts

Tessin vom 15. Juli 2004, zit. nach Hubert Stöckli (Hrsg.), Das Verga-

berecht der Schweiz, 7. A., Zürich/Basel/Genf 2008, Nr. 657 S. 608;

Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2002.00110 vom 12. März

2003 E. 2, ebenfalls erwähnt in Hubert Stöckli (Hrsg.), a.a.O., Nr. 656

S. 607). Das Verwaltungsgericht Luzern hingegen nimmt die gegentei-

lige Position ein: Die formell verfügende Instanz in Wettbewerbsver-

fahren (vorliegend also die Luzerner Gemeinde) sei immer die Auf-


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traggeberin (und nie das Preisgericht). Entscheide des Preisgerichts

über die Rangierung, Preisverteilung oder allfällige Ankäufe seien

daher durch die Auftraggeberin formell mitzuteilen, damit den am

Wettbewerb teilnehmenden Architekten der Rechtsmittelweg gegen

solche Entscheide eröffnet werde. „Vor diesem Hintergrund hilft es der

Auftraggeberin (in casu der Gemeinde) im Wettbewerbsverfahren

nicht weiter, wenn sie vorschiebt, es läge hier ein nicht anfechtbarer

Entscheid des Preisgerichts vor. Dieses handelt im Auftrag der Ein-

wohnergemeinde, weshalb seine Handlungen und Entscheide ihr

zuzurechnen sind“ (Entscheid des Verwaltungsgerichts Luzern vom

  1. März 2000 E. 1 bb), publ. in LGVE 2000 II Nr. 17; ebenso Alfred

Koller, Der Architekturwettbewerb, in: Peter Gauch/Pierre Tercier

(Hrsg.), Das Architektenrecht, 3. A., Freiburg 1995, Rz. 266 und 279).

Die Teilnehmer haben Anspruch auf Einhaltung der Wettbewerbsbe-

dingungen und auf Behebung von Fehlern des Preisentscheids.

Deshalb haben sie auch grundsätzlich das Recht, den Preisentscheid

einer Wettbewerbsjury anzufechten (Alfred Koller, a.a.O., Rz. 266;

Simon Ulrich, Der Architekturwettbewerb unter besonderer Berück-

sichtigung fehlerhafter Preisentscheide, Diss. St. Gallen, Hallstadt

1994, S. 170). Für die Anfechtbarkeit des Preisentscheides durch die

Teilnehmer am Wettbewerb spricht überdies, dass das Preisgericht

üblicherweise zu Handen der Auftraggeberin einen Beurteilungs-

bericht verfasst und eine Empfehlung ausspricht (dazu und zum Fol-

genden vgl. Claudia Schneider Heusi/Stefan Scherler, Wettbewerbe

und Studienaufträge, in: Jean-Baptiste Zufferey/Hubert Stöckli (Hrsg.),

Aktuelles Vergaberecht 2010, Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 66). Die

Empfehlung lautet auf Erteilung des Zuschlags für den in Aussicht

gestellten Folgeauftrag. Auch in casu hält das Programm für den

Architekturwettbewerb (Ziff. 1.11 in fine S. 15) fest: „A condition d’une

décision unanime du jury, l’achat et le travail au premier rang peuvent

être recommandés pour une poursuite de travail (art. 22.3, SIA 152).“

Die Jury hat sich vorliegend einstimmig für das Projekt der Preisträge-

rin ausgesprochen (Stellungnahme der Dienststelle vom 21. Oktober

2013 S. 3 Ziff. IV). Mithin ist auch hier der Preisentscheid der Jury von

massgeblicher Bedeutung für den späteren Vergabeentscheid, was

ebenfalls und erneut für die grundsätzliche Anfechtbarkeit des

Juryentscheides durch die am Wettbewerb teilnehmenden Architekten

im Allgemeinen respektive durch den Beschwerdeführer im Besonde-

ren spricht. Der in casu umstrittene Juryentscheid ist also entspre-

chend der Rechtsmittelbelehrung anfechtbar;


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dass die Preisträgerin geltend macht, dass der Beschwerdeführer

seine Verwaltungsge-richtsbeschwerde nicht rechtzeitig in angemes-

sener Form eingereicht habe (Stellungnahme der Preisträgerin vom

  1. Oktober 2013 S. 10 Ziff. IV). Es ist unbestritten, dass das Kantons-

gericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers in

Anwendung von Art. 49 VVRG zur Verbesserung zurückgewiesen hat

(Verfügung des Kantonsgerichts vom 2. September 2013). Infolge

eines Auslandaufenthaltes des Beschwerdeführers hat sich die Einrei-

chung der verbesserten Eingabe der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

weiter verzögert (Schreiben des Beschwerdeführers [undatiert, Post-

stempel vom 4. September 2013, eingegangen beim Kantonsgericht

am 5. September 2013]). Dessen unbenommen sieht Art. 49 VVRG

die Einräumung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwer-

deschrift vor. Ist die Beschwerde zwar innert Frist eingereicht worden,

entspricht den gesetzlichen Anforderungen aber erst nach der

Ansetzung einer Nachfrist und nach der Rückweisung zur Ver-

besserung, so stellt dies eben gerade keinen Grund dar, auf die

Beschwerde nicht einzutreten;

dass die Beschwerdeführerin den Antrag stellte, dass ihrer Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei.

In seiner Verfügung vom 2. Oktober 2013 bestimmte das Kantons-

gericht, dass alle Beteiligten sämtliche Vollziehungsvorkehren, insbe-

sondere der Vertragsabschluss betreffend die Arbeitsvergabe, zu

unterlassen hätten. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch

um aufschiebende Wirkung gegenstandslos;

dass die Dienststelle die Beschwerdelegitimation des Beschwerde-

führers in Frage stellt. Sie macht insbesondere geltend, dass das

Projekt des Beschwerdeführers bereits in der ersten Qualifikations-

runde ausgeschieden sei und daher ohnehin nie eine realistische

Chance gehabt hätte, den ersten Preis zu gewinnen. Deshalb mangle

es dem Beschwerdeführer am schutzwürdigen Interesse, Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde zu führen (Stellungnahme der Dienststelle

vom 21. Oktober 2013 S. 2 Ziff. II). Auch die Preisträgerin macht

geltend, dass der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerdeführung

legitimiert sei (Stellungnahme der Preisträgerin vom 22. Oktober 2013

S. 4 Ziff. II und S. 8 ff. Ziff. IV). Insgesamt seien 63 Projekte vorgelegt

worden. Im Rahmen einer ersten Qualifikationsrunde seien deren 39

ausgefiltert worden, darunter auch das Projekt des Beschwerde-

führers. Von diesen 39 ausgesonderten Projekten seien nach einer


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erneuten Prüfung deren 5 wieder in den Wettbewerb aufgenommen

worden. Insgesamt 34 Projekte (von total 63) seien aber im Rahmen

der ersten Qualifikationsrunde definitiv ausgeschieden, darunter auch

das Projekt des Beschwerdeführers (Stellungnahme der Preisträgerin

vom 22. Oktober 2013 S. 8 f. Ziff. IV). „S’il devait obtenir gain de

cause en la présente affaire, R. […] n’aurait aucune chance raison-

nable d’obtenir le marché aujourd’hui adjugé. Sa qualité pour recourir

n’existe pas de ce fait [Stellungnahme der Preisträgerin vom

  1. Oktober 2013 S. 8 Ziff. IV].“;

dass sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, dass es

keine Rolle spiele, ob er in der ersten Runde des Wettbewerbs

ausgeschieden sei (Replik des Beschwerdeführers vom 29. Oktober

2013 S. 1). Sämtliche Teilnehmer des Wettbewerbs hätten das Recht,

dass die Wettbewerbsbedingungen für alle Projekte gleich lauten und

insbesondere Projekte, die klar gegen die Bedingungen verstossen,

vorweg aus dem Wettbewerb ausgeschlossen würden. Es gehe ihm

auch gar nicht „um mein Projekt an und für sich, sondern um die

Einhaltung von Verfahrensvorschriften, welche aus Rechtsgleichheits-

grundsätzen für alle gleich sein müss[t]en“;

dass im Rahmen des Beschaffungsrechts des Bundes die Legitima-

tion des Beschwerdeführers grundsätzlich unabhängig von der

konkreten Chance auf einen Zuschlag gegeben ist (CRM 8/01 E. 2a

mit weiteren Hinweisen; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc

Steiner, a.a.O., Rz. 1302; ablehnend zu dieser Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts vgl. auch das Urteil des Kantonsgerichts

A1 03 48 vom 6. Juni 2003 E. 2.3). Denn das Bundesverwaltungs-

gericht geht in Anlehnung an die frühere Praxis der Eidgenössischen

Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (BRK)

davon aus, dass der Zuschlag nebst dem bisherigen Zuschlagsemp-

fänger grundsätzlich nur noch an Anbieter ergehen kann, welche den

Vergabeentscheid angefochten haben. Deshalb sei ein Anbieter,

dessen Offerte als schlechteste gewertet wurde, dennoch berechtigt,

den Ausschluss der im ersten Rang liegenden Offerte zu beantragen.

Denn wenn die vor ihm liegenden Anbieter keine Beschwerde erho-

ben hätten, könnte er bei Gutheissung seines Rechtsmittels dennoch

den Zuschlag erhalten (siehe zu all dem auch Robert Wolf, Der

Rechtsschutz im öffentlichen Beschaffungswesen, in: Brennpunkte im

Verwaltungsprozess, Isabelle Häner/Bernhard Waldmann (Hrsg.),

Zürich/Basel/Genf 2013, S. 172);


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dass zum Vorgenannten jedoch sogleich ein Dreifaches einschrän-

kend anzufügen ist: 1. Diese Rechtsprechung der BRK wird stark

kritisiert und gibt nicht die Ansicht der herrschenden Lehre und

Rechtsprechung wieder (vgl. unter anderen die Kritik von Robert Wolf,

Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide - Eine Übersicht über die

Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, in: ZSR 2003 S. 1 ff.,

insbes. S. 11 f.). Denn die meisten Gerichte nehmen an, dass der

Beschwerdeführer, der keine Chance auf den Zuschlag besitzt, nicht

zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. unter anderen den Entscheid des

Verwaltungsgerichts Aargau AGVE 1999 S. 321 E. 3c; den Entscheid

des Verwaltungsgerichts Schwyz, wiedergegeben in Baurecht 2002

Nr. 23 S. 79; beide zit. nach Robert Wolf, Die Beschwerde gegen

Vergabeentscheide, S. 12, u.a. auch FN 61). 2. Auch das Bundesge-

richt hält in Bezug auf das kantonale Verfahrensrecht fest, dass die

Frage, ob eine reelle Chance auf den Zuschlag im Rahmen der Legiti-

mation vorausgesetzt werden könne oder müsse, umstritten sei (BGE

137 II 313 E. 3.3.1; vgl. hierzu auch Peter Galli/André Moser/Elisabeth

Lang/Marc Steiner, a.a.O., Rz. 1304; eingehend Robert Wolf, Der

Rechtsschutz, S. 172 f.). 3. Wie bereits angetönt bejaht die Mehrheit

der kantonalen Verwaltungsgerichte - im Unterschied zur BRK - eine

materielle Beschwer des nicht berücksichtigten Anbieters bloss dann,

wenn er bei Gutheissung seiner Beschwerde eine realistische Chance

hat, mit dem eigenen Angebot zum Zuge zu kommen (dazu und zum

Folgenden vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner,

a.a.O., Rz. 1304; Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabe-

entscheide, S. 11 f.; siehe auch den Entscheid des Verwaltungsge-

richts Schwyz vom 23. Oktober 2000, wiedergegeben in: Baurecht

2002 Nr. 23 S. 79). Überdies wird eine materielle Beschwer auch

dann bejahrt, wenn der nicht berücksichtigte Anbieter durch seine

Beschwerde eine neue Ausschreibung respektive eine Wiederholung

des Submissionsverfahrens erreichen kann, so dass er die Möglich-

keit erhält, ein neu kalkuliertes Angebot einzureichen. Das Verwal-

tungsgericht Zürich hat beispielsweise explizit darauf abgestellt, dass

der Ausschluss des erstrangierten Projekts den Beschwerdeführern

keinen Nutzen brächte (Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich

VB.2002.00110 vom 12. März 2003 E. 3b). Denn das im zweiten

Rang liegende Projekt weise keinerlei Überschreitung des Planungs-

perimeters (auch keine unterirdische) auf und läge auch nach dem

Ausscheiden des Siegerprojekts klar vor demjenigen der Beschwer-

deführer, welches überhaupt nicht rangiert worden war. „Ihnen [also


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den Beschwerdeführern] könnte somit auch der Ausschluss der

Mitbeteiligten nicht zum Zuschlag für den Folgeauftrag verhelfen“

(Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2002.00110 vom 12.

März 2003 E. 3b in fine);

dass das Kantonsgericht im Urteil A1 00 70 vom 14. Juli 2000 E. 6.1

festgehalten hat, dass die Chancen, bei einer Gutheissung der

Beschwerde den Auftrag zu erhalten, nicht als Legitimationsvoraus-

setzungen beigezogen werden dürfen. In E. 6.2 verallgemeinerte das

Kantonsgericht jedoch, dass im besagten Fall nicht gesagt werden

könne, dass keine Aussicht auf einen Zuschlag bestehe. Im Urteil

A1 03 48 vom 6. Juni 2003 E. 2.2 distanzierte sich das Kantonsgericht

von dieser Rechtsprechung. Es erinnerte daran, dass nur jener ein

Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides habe,

der bei Annahme der Beschwerde auch mit dem Zuschlag rechnen

könne. Ansonsten erschöpfe sich sein Interesse am Beschwerde-

entscheid darin, dem Recht im Allgemeinen zum Durchbruch zu

verhelfen. Lehre und Rechtsprechung verlangten deshalb zu Recht,

dass der Beschwerdeführer Rügen erhebe, deren Gutheissung zur

Folge habe, dass sein Angebot den Zuschlag erhalte oder zumindest

erhalten könnte. Dies schliesse zwar nicht aus, dass allenfalls ein

Anbieter, dessen Angebot nach vorgenommener Bewertung in den

hintersten Positionen der Rangliste anzutreffen ist, doch zur

Beschwerde zugelassen werde. Das greife dann, wenn der Beschwer-

deführer einen derart schwerwiegenden Mangel geltend mache, dass

das Verfahren als solches vollständig wiederholt werden müsste, und

er demzufolge mit einem neu berechneten Angebot antreten könne,

oder dass ein formeller Fehler vorliege, der eine völlig neue Bewer-

tung zur Folge habe. „Hat der Beschwerdeführer trotz Richtigkeit der

von ihm erhobenen Rügen keine Chance, den Zuschlag zu erhalten,

weil vor ihm liegende Angebote zum Zuge kämen, muss seine

Legitimation verneint werden“ (Urteil des Kantonsgerichts A1 03 48

vom 6. Juni 2003 E. 2.2 in fine). Im Urteil des Kantonsgerichts A1 03

222 vom 12. Februar 2004 E. 2a) streifte das Kantonsgericht die

Beschwerdelegitimation nur kurz, da die materielle Beschwer keine

besonderen Fragen aufwarf;

dass das Kantonsgericht in casu keinen Grund sieht, von seiner im

Urteil A1 03 48 vom 6. Juni 2003 E. 2 einlässlich begründeten Recht-

sprechung abzuweichen, wonach nur jener ein Interesse an der Auf-

hebung des angefochtenen Entscheides habe, der bei Annahme der


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Beschwerde auch mit dem Zuschlag rechnen könne, widrigenfalls sich

sein Interesse am Beschwerdeentscheid darin erschöpfen würde,

dem Recht im Allgemeinen zum Durchbruch zu verhelfen (vgl. insbe-

sondere E. 2.2). Dies lässt sich auch problemlos in Einklang bringen

mit der Lehre und Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation im

Verwaltungsverfahren im Allgemeinen: Die Verwaltungsbeschwerde

und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind nicht als Popular-

beschwerde ausgestaltet (dazu und zum Folgenden vgl. Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

  1. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1766 und 1940). Sie steht nicht

jedermann, sondern nur den Betroffenen offen. Die Popular-

beschwerde ist unzulässig (vgl. zum Ganzen BGE 121 II 176 E. 2a;

123 II 376 E. 2; 125 I 7 E. 3c, je mit Hinweisen; Urteil des Bundes-

gerichts 1A.148/2005). Damit wird der Kreis der zur Beschwerde

befugten Personen beschränkt. Dies dient dem Schutz der Rechts-

mittelinstanzen vor Überlastung, der Rechtssicherheit und der

Wahrung einer angemessenen Vertretung aller Interessen im

Beschwerdeverfahren (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

a.a.O., Rz. 1766). Deshalb gilt das Interesse des Beschwerdeführers

bloss dann als schutzwürdig, wenn seine tatsächliche oder rechtliche

Situation durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst

werden kann, d.h. wenn er durch das Beschwerdeverfahren einen

materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden oder aus

diesem einen praktischen Nutzen ziehen kann (BGE 121 II 176 E. 2a;

123 II 376 E. 2; 125 I 7 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 1A.148/2005

vom 20. Dezember 2005; 1C_133/2008 vom 6. Juni 2008;

1C_455/2007 vom 10. März 2008 E. 2). Das Kantonsgericht hält

mithin an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach die Legiti-

mation des Beschwerdeführers verneint werden muss, wenn der

Beschwerdeführer trotz Richtigkeit der von ihm erhobenen Rügen

keine Chance hat, den Zuschlag zu erhalten, weil vor ihm liegende

Angebote zum Zuge kämen. Genau dies trifft in casu zu: Der

Beschwerdeführer hätte ohnehin keine Chance, den Zuschlag zu

erhalten, da er im Rahmen der ersten Qualifikationsrunde mit 33

anderen Mitbewerbern (von total 63 Teilnehmern am Architekturwett-

bewerb) definitiv ausgeschieden ist. Da der Beschwerdeführer keinen

derart schwerwiegenden Mangel geltend macht, der es rechtfertigen

würde, das Verfahren als solches vollständig zu wiederholen, fun-

gieren in der Rangierung noch mindestens 29 Mitbewerber vor ihm.

Der Beschwerdeführer hat mithin - selbst wenn seine Verwaltungs-


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gerichtsbeschwerde gutgeheissen würde - keine Chance, den ersten

Preis für den Architekturwettbewerb zu erhalten. Damit fehlt es ihm

am schutzwürdigen Interesse und damit an der Beschwerdelegiti-

mation;

dass das Kantonsgericht damit zum Schluss kommt, dass auf die

vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels Beschwerde-

legitimation des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden kann.

Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die materiellrechtlichen

Rügen des Beschwerdeführers (Unterschreitung der feuerpolizeilichen

Abstände; Überschreitung der Gebäudehöhe) einzugehen (verbes-

serte Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. September 2013 Ziff.

IV./B). Dieser Ausgang des Verfahrens zeitigt seine Folgen in der Ver-

legung der Gerichtskosten und in der Festsetzung der Parteientschä-

digung.

Schlagwörter

public procurementarchitectural competitionstandingappealabilityjury decisionqualification roundnew tendersuspensive effect