A1 13 315
URTEIL VOM 20. DEZEMBER 2013
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas
Brunner, Richter,
in Sachen
X_________ , vertreten durch die Rechtsanwälte A_________ und B_________
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS
(Notariatsprüfungen)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom xxx.
Sachverhalt
A. X_________ absolvierte am xxx erstmals die Notariatsexamen des Kantons Wallis.
Am xxx teilte ihm das Departement für Sicherheit, Sozialwesen und Integration (DSSI,
heute Departement für Bildung und Sicherheit [DBS]) mit, dass er die schriftliche Prü-
fung nicht bestanden habe. Er stellte sich am xxx erneut der schriftlichen Notariatsprü-
fung. Dabei erzielte er zwar einen Notendurchschnitt von xxx, da er aber in den Prü-
fungen III und IV je die Note xxx und somit mehr als eine ungenügende Note erlangte
(vgl. Art. 8 Abs. 2 des Ausführungsreglements zum Gesetz über das Notariat vom 9.
Dezember 1942 [aRNG]), teilte ihm das DSSI am xxx mit, er habe das schriftliche No-
tariatsexamen nicht bestanden und könne seine korrigierten Prüfungsarbeiten innert
der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen einsehen sowie innert dieser Frist Beschwerde beim
Staatsrat erheben.
B. Dies tat X_________ am xxx und beantragte unter Kostenfolge, die Feststellungs-
verfügung vom xxx aufzuheben. Im Rahmen der Neubeurteilung durch den Staatsrat
seien die Prüfungen III und IV „mit mindestens einer genügenden Note von 4.0 zu be-
werten.“ Er machte geltend, die Begründungen der ungenügenden Noten seien viel zu
knapp und die Beurteilungen seien willkürlich, da sich die Experten mit seinen Lösun-
gen nicht auseinandergesetzt hätten. Diverse Unregelmässigkeiten (fehlender Situati-
onsplan und falsche Übersetzung des Begriffes „la construction“ mit „Umbau“ beim Akt
III) hätten zu einer irregulären Prüfungssituation geführt. Durch den nachträglich aus-
gehändigten Plan habe er mit der Prüfungsaufgabe nochmals von vorne beginnen
müssen. Zudem fehle nun dieser Plan bei den Prüfungsunterlagen, so dass keine Ge-
samtbeurteilung der Prüfung vorgenommen worden sei. Die Bemerkungen des Exper-
ten zum Akt IV seien spärlich sowie falsch und auf sprachliche Verständigungsschwie-
rigkeiten zurückzuführen. Er sei dadurch im Vergleich zu den anderen Kandidaten we-
sentlich benachteiligt worden. Die Bemerkungen zu den zwei Fällen seien auf Franzö-
sisch abgegeben worden. Sprachliche Unklarheiten seien zu seinen Ungunsten ausge-
legt worden. Klare Verweise auf die Gesetzesbestimmungen, die Lehre und die Recht-
sprechung in den Bewertungen würden fehlen, was eine detaillierte Auseinadersetzung
mit der Bewertung verunmögliche. Das rechtliche Gehör werde dadurch verletzt. Beim
Akt III seien auf Grund der unklaren Vorgaben mehrere Lösungswege möglich. Der
Experte habe sich mit seinem Lösungsvorschlag, der Errichtung einer Nutzniessung,
nicht auseinandergesetzt. Die vom Experten gewollte Errichtung eines Baurechts sei
ausgeschlossen, da der neue Saal weder eine bautechnische noch eine funktionelle
Unabhängigkeit habe. Beim Akt IV habe er unter den Vorbemerkungen den Lösungs-
weg skizziert, wonach vorerst die Kapitalherabsetzung und anschliessend die Sitzver-
legung beurkundet werde. Inwiefern es sich hierbei um eine „chronologie incorrecte“
handle, werde vom Experten nicht aufgezeigt. Im Gegensatz zu den Ausführungen des
Experten habe er sich detailliert zu den bedeutsamen Fragen zum Bewilligungsgesetz
geäussert.
C. Am xxx liess sich das DSSI zur Beschwerde vernehmen und hinterlegte die Stel-
lungnahme des Präsidenten der Prüfungskommission vom xxx, worin die kostenpflich-
tige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde, soweit darauf einzutreten sei. Nach
Ansicht der Prüfungskommission sind die Noten auf Grund der Korrekturblätter mit
dem Hinweis auf Gesetzesartikel genügend begründet. Die Urkunden Nrn. III und IV
seien „klarerweise als ungenügend“ einzustufen. Es erstaune, dass der Kandidat ca.
90 Minuten gebraucht habe, um das Fehlen des Situationsplanes festzustellen, zumal
der Plan unter den Beilagen in der Prüfungsaufgabe erwähnt worden sei. Es sei nicht
ersichtlich, inwiefern das Fehlen des Planes zu einer Lösung geführt habe, welche von
der Kommission als „krass falsch“ erachtet wurde. Der Kandidat mache schliesslich
geltend, der besagte Plan fehle auch bei den Unterlagen des Departements. Dem sei
entgegenzuhalten, dass es Aufgabe des Kandidaten sei, dafür zu sorgen, dass sämtli-
che Unterlagen am Ende der Prüfung abgegeben würden. Aus der Aufgabenstellung
der Prüfung Nr. III könne herausgelesen werden, dass „das neue Kulturzentrum aus
konstruktions- und bautechnischer Sicht vom bestehenden Hauptgebäude völlig unab-
hängig“ sei und über eigene Eingänge verfüge. Der zur Verfügung stehende Sachver-
halt habe ausreichend Anhaltspunkte geboten, „welche die Begründung eines selb-
ständigen und dauernden Baurechtes als adäquateste Lösung erscheinen liessen“.
„Zumindest die Lösung der Begründung von Stockwerkeigentum oder aber die Be-
gründung einer irregulären Personaldienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB“ hätten
vorgeschlagen werden müssen. Die Begründung einer Nutzniessung sei jedoch völlig
unzutreffend. Beim Akt IV habe der Kandidat weder den Beschluss der Generalver-
sammlung und denjenigen des Verwaltungsrats betreffend die nachträgliche Vollliberie-
rung noch die Feststellungsurkunde des Notars redigiert. Er habe bei der Erstellung
der Urkunden die gesamte internationalprivatrechtliche Problematik weder erkannt
noch ausreichend behandelt. Er sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die
Urkunden den luxemburgischen Behörden ohne weiteres vorgelegt werden könnten
und unter luxemburgischem Recht akzeptiert würden.
Der Rechtsdienst des DSSI hielt im Schreiben vom xxx fest, dass X_________ auf
entsprechende Anfrage am xxx mitgeteilt worden sei, dass er für die Wiederholung der
Prüfung dem Notariatsgesetz vom 15. Mai 1942 (aNG) unterliege. Ihm sei bereits am
xxx bestätigt worden, dass er in die Liste der Notariatskandidaten aufgenommen wor-
den sei, so dass er gemäss Art. 112 des Notariatsgesetzes vom 15. Dezember 2004
(NG; SGS/VS 178.1) dem alten Notariatsgesetz unterstehe.
In seiner Replik vom xxx hielt X_________ seine Rechtsbegehren aufrecht und machte
geltend, es könne nicht ihm angelastet werden, dass ihm die Prüfungskommission
nicht ein komplettes Dossier ausgehändigt habe. Zudem sei es schlichtweg unhaltbar,
dass kein zusätzliches französisches Prüfungsdossier vorgelegen habe und die Prü-
fungsaufsicht 15 Minuten gebraucht habe, um ihm den fehlenden Plan auszuhändigen.
Da nun der Plan bei den Prüfungsunterlagen wiederum fehle, handle es sich um eine
irreguläre Prüfung. Beim Akt III könne nicht von einem konstruktions- und bautechnisch
unabhängigen Gebäude gesprochen werden, da das Gebäude eine gemeinsame Aus-
senhülle sowie eine gemeinsame Mittelmauer habe und die Infrastruktur teilweise nicht
getrennt sei. Zudem würden die Pläne 1:500 und 1:200 nicht übereinstimmen und die
Abfassung sei verwirrend, da durch die Formulierung „Umbau des bestehenden Saals“
nicht auf einen Neubau geschlossen werden könne. Beim Akt IV werde durch die Be-
wertung „ungenügend und lückenhaft“ ohne nähere Begründung das rechtliche Gehör
verletzt. In der Vorbemerkung der Prüfung sei die internationalprivatrechtliche Kompo-
nente angesprochen worden. Bei einem einzigen Aktionär sei eine Universalversamm-
lung angebracht, was vom Examinator nicht berücksichtigt und erwähnt worden sei.
Auf Grund der fehlerhaften Organisation und der unklaren Aufgabenstellung beim Akt
III sowie der oberflächlichen Korrektur vom Akt IV sei offensichtlich, dass die Prüfung
irregulär abgelaufen sei. Bezüglich der Trennung zwischen altem und neuem Notariats-
recht ergebe sich für ihn ein erheblicher Nachteil gegenüber denjenigen, die den zwei-
ten von drei Versuchen abgelegt hätten.
D. Mit Entscheid vom xxx wies der Staatsrat die Beschwerde ab und führte aus, die
ungenügenden Noten seien ausreichend begründet und X_________ sei in die Lage
versetzt worden, dagegen Beschwerde zu führen. Bei der Überprüfung von Examens-
leistungen könne die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen die
Rechtsordnung einschränken. Bei der Urkunde Nr. IV gehe aus der Beurteilung der
Experten hervor, dass die redigierten Urkunden von den zuständigen Stellen in dieser
Form nicht hätten angenommen werden können, so dass eine ungenügende Note
durchaus gerechtfertigt gewesen sei. Von einer willkürlichen Bewertung könne nicht
gesprochen werden.
E. Gegen diesen Staatsratsentscheid erhob X_________ (fortan: Beschwerdeführer)
am xxx Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des
Kantonsgerichts und stellte folgende Begehren:
"1. Die Feststellungsverfügung vom xxx des DSSI (neu: DBS) sowie der Entscheid des
Staatsrates vom xxx seien aufzuheben und in der Sache selbst durch das Kantonsge-
richt zu entscheiden.
2.1 primär sowohl die Prüfung vom xxx (Akt III, Sachenrecht) als auch diejenige vom
xxx (Akt IV, Handelsrecht) mit mindestens einer genügenden Note von 4.0 zu bewer-
ten;
2.2 subsidiär die Wiederholung der nicht korrekt durchgeführten Prüfungen zu veran-
lassen.
gung zu Lasten des Kantons Wallis zuzusprechen.
Der Beschwerdeführer wiederholte die Ausführungen vor dem Staatsrat und machte
zusätzlich geltend, der Staatsrat habe mit der Forderung, dass ein Kandidat die Prü-
fungsunterlagen unverzüglich kontrollieren müsse, die Gebote der Waffengleichheit
und damit der Gleichbehandlung verletzt. Der Staatsrat hätte diese Rügen mit freier
Kognition überprüfen müssen. Weiter anerkenne der Staatsrat, dass der von ihm be-
nutzte Plan, den er erst 90 Minuten nach Beginn der Prüfung erhalten habe, bei den
Prüfungsblättern fehle. Das Fehlen von Prüfungsunterlagen und das Verlorengehen
von ausgefüllten Prüfungsblättern würden schwerwiegende Verfahrensfehler darstel-
len, welche vom Staatsrat in willkürlicher Weise geschützt worden seien. Das Fehlen
des Planes und die falsche Übersetzung des Wortes „construction“ hätten die angeb-
lich falsche Lösung verursacht, was vom Staatsrat zu Unrecht nicht anerkannt werde.
Er werde schwer benachteiligt, wenn der Staatsrat von ihm verlange, dass er die feh-
lerhafte Übersetzung selber hätte korrigieren müssen. Seine Benachteiligungen auf
Grund sprachlicher Probleme seien inakzeptabel und verfassungswidrig. Die Darstel-
lung des Staatsrats sei unhaltbar, wonach der Experte seine Meinung nicht mit dem
Hinweis auf die rechtlichen Bestimmungen, Doktrin oder Rechtsprechung und unter
Angabe der entsprechenden Quellen untermauern müsse. Der Staatsrat rechtfertige
pauschal das verfassungswidrige System, ohne sich mit dem konkreten Einzelfall und
den Verfahrensmängeln detailliert auseinander zu setzen. Die beiden letzten Prü-
fungsaufgaben seien deshalb mit mindestens einer genügenden Note zu bewerten.
F . Die Beschwerde wurde am xxx an den Staatsrat zur Vernehmlassung weitergelei-
tet. Am xxx hinterlegte das DBS die Akten mit einem Listenverzeichnis zusammen mit
der Stellungnahme der Prüfungskommission. Der Präsident der Notariatsprüfungs-
kommission beantragte in der Stellungnahme vom xxx die kostenpflichtige Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Im Wallis bestehe gemäss einschlägi-
ger Gesetzgebung eine einzige Notariatsprüfungskommission, deren Mitglieder in der
Lage seien, Prüfungen in beiden Landessprachen zu korrigieren. Die Kommission ha-
be bei der Sitzung vom xxx die Fälle des Beschwerdeführers tatsächlich eingehender
diskutiert. Am xxx verzichtete der Staatsrat auf eine Stellungnahme, beantragte ge-
stützt auf den angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwer-
de und hinterlegte die Akten mit dem Belegverzeichnis.
Am xxx replizierte der Beschwerdeführer und machte geltend, dass die Korrekturen
von Prüfungen in einer fremden Sprache in keiner Art und Weise der Bedeutung der
Notariatsprüfungen entspreche. Die Grundsätze von Treu und Glauben seien verletzt
worden. Er müsse darauf vertrauen dürfen, dass er korrekt und gleich wie die andern
Kandidaten behandelt werde und er sämtliche für die Prüfung notwendigen Unterlagen
erhalte. Die Behauptung, dass seine Fälle an der Sitzung der Kommission vom xxx
diskutiert worden seien, sei nicht bewiesen. Indem ein Vergleich mit den Prüfungen der
andern Kandidaten und die Einvernahme der Experten verweigert werde, begehe der
Staatsrat eine formelle Rechtsverweigerung.
Am xxx verzichtete der Staatsrat auf die Abgabe einer Duplik. Am xxx hinterlegte das
DBS die Duplik der Prüfungskommission, in welcher geltend gemacht wird, die Über-
setzung des Wortes „construction“ sei nicht relevant für das Scheitern des Kandidaten
und diesem obliege eine Mitwirkungspflicht, ob die in der Prüfungsaufgabe erwähnten
Beilagen ausgeteilt worden seien. Am xxx reichte der Beschwerdeführer eine weitere
Stellungnahme ein und hielt fest, dass der Grosse Rat bei der Änderung des Gesetzes
über den Anwaltsberuf entschieden habe, dass jeder Kandidat von einem Examinator
mit der gleichen Muttersprache zu prüfen sei.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung
im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwal-
tungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Aus-
schlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter-
liegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Staatsratsentscheids
durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder
Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur
Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereich-
te Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und
Art. 48 VVRG).
2. Der Beschwerdeführer beantragt die Bekanntgabe und Einvernahme der Experten
der Prüfungen, die Einvernahme von anderen Kandidaten sowie die Hinterlage deren
Prüfungen, die Aktennotiz der Prüfungsaufsicht vom 4. Mai 2012 und seine Einver-
nahme. Dazu ist festzuhalten, was folgt:
2.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Die
Parteien haben daher das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen, wenn
die Beweise die Entscheidung beeinflussen können (BGE 137 III 324 E. 3.2.2;
BGE 127 I 54 E 2b). Nach der Rechtsprechung kann aber das Beweisverfahren ge-
schlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entschei-
dende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenom-
mener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde
durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3; ZWR 2009
S. 49).
2.2 Die Akten des Staatsrats und des Departements wurden am xxx beim Kantonsge-
richt hinterlegt. Das Kantonsgericht hat sämtliche hinterlegten Belege zu den Akten
genommen und entsprechend gewürdigt. Die Experten hatten mehrfach die Gelegen-
heit, sich vor Kantonsgericht zu äussern, weshalb auf ihre Einvernahme verzichtet
wird. Auch der Beschwerdeführer vertrat seinen Standpunkt im Verlaufe des Verfah-
rens wiederholt und umfassend, so dass das Kantonsgericht ihn nicht einvernimmt.
Vom Einsichtsrecht erfasst sind namentlich die eigenen Prüfungsunterlagen, wozu die
schriftlich gestellten Prüfungsaufgaben sowie die schriftlichen Prüfungsarbeiten des
Kandidaten zählen (BGE 121 I 225 E. 2b und E. 2d). Ausgenommen sind die "(verwal-
tungs-)internen Akten", die, wie etwa die persönlichen Notizen eines Prüfungsexperten,
bloss der Vorbereitung der Leistungsbewertung dienen und in dieser ihre endgültige
Fassung finden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_694/2012 vom 21. Dezember
2012 E. 3.3 und 2D_35/2010 vom 24. September 2010 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine Ak-
tennotiz der Prüfungsaufsicht vom xxx befindet sich nicht in den Akten, so dass davon
auszugehen ist, dass keine Aktennotiz erstellt wurde. Schliesslich ist dem Beschwerde-
führer zwar dahingehend zuzustimmen, dass eine wirksame Kontrolle einer Prüfungs-
leistung den Vergleich mit den Arbeiten der anderen Kandidaten und eine Auseinan-
dersetzung mit den übrigen Leistungen des Betroffenen erfordert. Insofern kann der
Ansicht der Notariatsprüfungskommission nicht beigepflichtet werden, wonach per se
kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Beizug von Vergleichsprüfungen bestehe
(Stellungnahme der Notariatsprüfungskommission vom xxx Ziff. III./3 S. 7). Das Kan-
tonsgericht verzichtet dennoch auf eine Edition der Prüfungsunterlagen der anderen
Kandidaten, weil ein entsprechender allgemeiner Anspruch auf Grund der Lehre der
Reduktion der Prüfungsdichte (vgl. E. 3.1) nicht besteht und das Kantonsgericht auf
Grund anderer (denn materiellrechtlicher) Erwägungen zum Schluss gelangt, dass die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gutzuheissen ist. Wie aus den nachfolgen-
den Erwägungen hervorgehen wird, genügen die vorhandenen Akten zur Beurteilung
der rechtserheblichen Fragen. Aus denselben Gründen konnte auch der Staatsrat die
vom Beschwerdeführer gestellten Beweismittelanträge ablehnen, ohne das rechtliche
Gehör zu verletzen.
3. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 80
Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden, nicht jedoch, abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen, die Un-
zweckmässigkeit der Verfügung (Art. 78 VVRG). Im Zusammenhang mit der gerichtli-
chen Beurteilung von Prüfungsbewertungen ist grundsätzlich zwischen der materiellen
Beurteilung von Prüfungsergebnissen einerseits (E. 3.1) und der Überprüfung von Ver-
fahrensmängeln im Rahmen von Prüfungsabläufen andererseits (E. 3.2) zu unter-
scheiden:
3.1 Das Kantonsgericht kann Entscheide über die Ergebnisse von Prüfungsleistungen
grundsätzlich frei überprüfen. Bei der materiellrechtlichen Überprüfung der Bewertung
von Prüfungsleistungen auferlegt es sich aber - ebenso wie das Bundesgericht (vgl.
BGE 131 I 467 E. 3.1) und das Bundesverwaltungsgericht (vgl. das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts B-2568/2008 vom 15. September 2008 E. 2) - Zurückhaltung. Es
weicht nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und
der Experten ab, sondern schreitet erst ein, wenn sich die Behörde von sachfremden
und nicht nachvollziehbaren oder sonstwie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägun-
gen leiten liess, so dass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht
mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint (sog. eingeschränkte Prüfungsdich-
te, vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2P.133/2001 vom 22. August 2001 E. 2;
2P.137/2004 vom 19. Oktober 2004 E. 3.2.3; ZWR 2001 S. 100 E. 4b; Urteil des Kan-
tonsgerichts A1 11 124 vom 23. November 2011 E. 2; siehe hierzu auch Patricia Egli,
Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112/2011,
S. 553 f.). Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist allerdings, dass die Natur der
Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung der angefochtenen Verfügung entge-
gensteht. Das ist namentlich der Fall, wenn die Rechtsmittelinstanz die dem angefoch-
tenen Entscheid zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse nicht in gleicher Weise
wie die untere Instanz zu beurteilen vermag und es ihr deshalb verwehrt ist, ihr Ermes-
sen an die Stelle desjenigen der unteren Instanzen zu setzen.
Bei dieser Gelegenheit ist jedoch auch anzumerken, dass dieser Tage die Beschrän-
kung der Prüfungsdichte bei der materiellen Überprüfung von Examensleistungen, die
sich die Gerichte - ihrer grundsätzlich umfassenden Kognition ungeachtet - auferlegen,
vermehrt kritisiert wird. Im Zusammenhang mit der Anfechtung von Examensleistungen
wird die Rüge der Unangemessenheit viel häufiger vorgebracht als die Rüge der Un-
rechtmässigkeit. Deshalb wirkt sich die Lehre der Reduktion der Prüfungsdichte im Zu-
sammenhang mit der Beurteilung von Examensleistungen besonders stark aus. In der
Lehre wird daher die Reduktion der Prüfungsdichte vermehrt als nicht unbedenklich
oder gar als fragwürdig kritisiert (vgl. Peter Schmid, Die Verwaltungsbeschwerde an
den Bundesrat, Diss. Bern 1997, S. 182 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zü-
rich/Basel/Genf 2013, Rz. 1050 ff.; Benjamin Schindler, in: Christoph Auer/Markus Mül-
ler/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG), Zürich 2008, N 3 zu Art. 49 VwVG; Patricia Egli, a.a.O., S. 556; Se-
bastian Heselhaus/Corinna Seiberth, Darf „Dummheit“ bestraft werden? Zur juristi-
schen Kontrolle von Bewertungen, in: Liber amicorum für Dr. Martin Vonplon, Jürg-
Beat Ackermann/Felix Bommer (Hrsg.), Zürich/Basel/Genf 2009, S. 183 ff.). Gleichzei-
tig hat die Bedeutung des gerichtlichen Rechtsschutzes bei Prüfungsfällen in den letz-
ten Jahren stark zugenommen, dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass Bil-
dung und Wissen in der heutigen Zeit als Schlüsselfaktoren für individuelles und ge-
sellschaftliches Fortkommen gelten (vgl. dazu Patricia Egli, a.a.O., S. 538; Sebastian
Heselhaus/Corinna Seiberth, a.a.O., S. 173 f.). Da die Reduktion der Prüfungsdichte
zwangsläufig dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör entgegen-
steht, gilt es, im Rahmen der Beurteilung von Examensleistungen die im konkreten Fall
betroffenen, teils auch gegenläufigen Interessen (wie Lehrfreiheit oder Rechtsgleich-
heit) sorgfältig auszutarieren und die Reduktion der Prüfungsdichte nicht schablonen-
haft, sondern zugespitzt auf die konkreten Verhältnisse zu begründen (vgl. Patricia
Egli, a.a.O., S. 553 f.). Anders entscheiden hiesse, nicht genügend Sensibilität für die
dahinter stehenden Fragen des Grundrechtsschutzes und wichtiger Aspekte der No-
tengebung an den Tag zu legen (Sebastian Heselhaus/Corinna Seiberth, a.a.O.,
S. 182).
3.2 Rügen, die eigentliche Verfahrensmängel betreffen, sind hingegen nach bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung mit voller Kognition zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts
2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.1; BGE 106 Ia 3 E. 3c). Auf Verfahrensfragen ha-
ben alle Einwendungen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder der Bewer-
tung betreffen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6049/2012 vom 3.Oktober
2012 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 106 Ia 1 E. 3c). Das Bundesverwaltungsgericht hat
hierzu ausgeführt (in BVGE 2010/11 E. 4.2 in fine): „Sind indessen die Auslegung und
Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prü-
fungsablauf gerügt, hat die Beschwerdeinstanz die erhobenen Einwände mit freier
Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl.
BVGE 2008/14 E. 3.3).“ Der Kandidat hat Anspruch darauf, seine Prüfungsleistung un-
ter Umständen zu erbringen, die ihm eine volle Konzentration auf die ihm gestellten
Aufgaben ermöglichen. Störungen und Ablenkungen, die ihn in der Konzentrationsfä-
higkeit beeinträchtigen, sind zu vermeiden. Es kann allerdings nicht jede noch so ge-
ringfügige Störung oder Unterbrechung zum Anlass genommen werden, die Durchfüh-
rung der Prüfung bzw. das Prüfungsverfahren in Frage zu stellen. Die Beeinträchtigung
muss vielmehr so schwerwiegend sein, dass sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Din-
ge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, die Feststellung der Leistungs-
fähigkeit und des Wissens des Kandidaten zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu
erschweren (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-6049/2012 vom 3. Oktober
2013 E. 3.3 und B-4385/2008 vom 16. Februar 2009 E. 5). Vermochte ein Verfahrens-
fehler demgegenüber unmöglich einen ungünstigen Einfluss auszuüben, sondern er-
schöpfte er sich in einem rein objektiven, den Kandidaten subjektiv nicht belastenden
Formfehler, so bildet er mangels eines Rechtsschutzinteresses keinen Beschwer-
degrund (vgl. VPB 61.32 E. 7.2).
4. Der Beschwerdeführer bringt zunächst einmal vor, dass ungenügende Noten ge-
mäss Art. 19 Abs. 1 lit. b des Reglements zum Notariatsgesetz zu begründen seien,
was im Hinblick auf die Benotung von Akt III überhaupt nicht und in Bezug auf Akt IV
nur ungenügend geschehen sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom xxx Ziff. II./21 ff.
S. 8 f. sowie Ziff. IV./16 f. S. 20 f.). Die Notariatsprüfungskommission wendet hierge-
gen ein, dass Verfahrensbeteiligte mit Blick auf Art. 29 Abs. 2 BV zwar einen Anspruch
auf die Begründung von Entscheiden der Behörden hätten. Das Bundesgericht habe es
jedoch wiederholt abgelehnt, allein gestützt auf diese Bestimmung eine schriftliche Be-
gründung zu verlangen. Es gebe keinen Standard betreffend Detail von Korrekturblät-
tern. Die Noten für die Prüfungen des Beschwerdeführers seien auf Grund der erstell-
ten Korrekturblätter klar genügend begründet worden (Stellungnahme der Notariatsprü-
fungskommission vom xxx Ziff. II./7 S. 5). Hierzu ist festzuhalten was folgt:
4.1 Aus dem durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör
folgt tatsächlich unter anderem die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen
(Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess,
Diss. Bern 1997, S. 140). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be-
schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an
die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen; Marcel
Koller, Was heisst „Faire Prüfung“? Die wesentlichen rechtlichen Aspekte bei Prüfun-
gen an schweizerischen Hoch- und Mittelschulen, Diss. St. Gallen, Wallisellen 2002,
S. 137). „Mit der Mitteilung der Noten allein ist nicht gewährleistet, dass der Prüfling
das Zustandekommen des Prüfungsentscheides nachvollziehen kann“ (zit. nach
Marcel Koller, a.a.O., S. 138). Deshalb müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge-
nannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent-
scheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Bei Prüfungsentscheiden
kommt die Behörde dieser Verpflichtung gemäss konstanter Rechtsprechung des Bun-
desgerichts nach, wenn sie dem Betroffenen kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Prob-
lemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderun-
gen nicht zu genügen vermochten (Urteile des Bundesgerichts 2D_65/2011 vom
April 2012 E. 5.1, 2P.44/2006 vom 9. Juni 2006 E. 3.2 sowie 2P.23/2004 vom
August 2004 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6297/2012 vom 6. Mai
2013 E. 3.1). Begründungslücken sind auf Grund der Regeln der Beweislosigkeit der
Prüfungsbehörde anzulasten (Marcel Koller, a.a.O., S. 139, insbes. FN 533).
4.2 Ein Blick in die Akten zeigt auf, dass die Experten ihre Begründung tatsächlich auf
ein Minimum beschränken. Bei Akt III begründet der Experte seine Bewertung auf nicht
einmal 12 Zeilen, was angesichts des Umstandes, dass der Prüfungskandidat 12 Sei-
ten geschrieben hat, äusserst summarisch und nicht wirklich verhältnismässig er-
scheint. Hinzu kommt, dass der Experte die Lösung des Aktes III des Prüfungskandida-
ten mit einer ungenügenden Note bewertet hat - deshalb wäre eine einlässliche Be-
gründung der Bewertung besonders angezeigt gewesen. Der Beschwerdeführer stösst
sich weiter an dem Umstand, dass die Bemerkungen zu seiner Lösung des Prüfungs-
aktes III in französischer Sprache abgefasst worden sind (Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde vom xxx S. 8 Ziff. 21). Die Notariatsprüfungskommission weist zu ihrer
Rechtfertigung darauf hin, dass das Wallis ein zweisprachiger Kanton ist und dement-
sprechend in der Notariatsprüfungskommission beide Landessprachen vertreten sind
(Stellungnahme der Notariatsprüfungskommission vom xxx Ziff. III./Ad. 7 S. 5). Dies ist
zweifelsohne richtig, ändert aber nichts an der Tatsache, dass Art. 13 Abs. 1 des Reg-
lements betreffend das Notariatsgesetz vom 7. September 2005 (Notariatsreglement;
SGS/VS 178.101) bestimmt: „Je nach Wunsch des Kandidaten wird die Prüfung in
französischer oder deutscher Sprache festgelegt.“ Der Kandidat, der sich für eine Prü-
fung in deutscher Sprache entscheidet, hat Anspruch darauf, die entsprechenden Kor-
rekturen und Bemerkungen in deutscher Sprache zu erhalten. Dasselbe gilt selbstre-
dend auch umgekehrt: Der Kandidat, der sich dafür entscheidet, die Prüfung in franzö-
sischer Sprache abzulegen, hat auch Anspruch darauf, die mit der Prüfung zusam-
menhängenden Korrekturen und Bemerkungen in französischer Sprache zu erhalten.
Die Prüfung an und für sich und die damit zusammenhängende Bewertung sind unwei-
gerlich äusserst eng miteinander verknüpft. Es geht nicht an, das eine vom anderen
trennen zu wollen. Wie bereits in E. 4.1 ausgeführt, muss die Begründung so abgefasst
sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben
und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE
133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Begründung einer Note in französischer Spra-
che, obwohl sich der Kandidat - wie in Art. 13 Abs. 1 des Notariatsreglements vorgese-
hen - für die Ablegung der Prüfung in deutscher Sprache entschieden hat, lässt sich
mit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf eine angemessene Begründung des
Entscheids und auf Wahrung seines rechtlichen Gehörs nur schwer in Einklang brin-
gen. Im Zusammenhang mit einer ungenügenden Note fällt dies umso schwerer ins
Gewicht, weil gerade hier die Nachvollziehbarkeit der Bewertung durch die Experten
für den Prüfungskandidaten von besonderer Bedeutung und Tragweite ist.
Führt man sich die Bedeutung dieser Prüfungen für das berufliche Fortkommen des
Beschwerdeführers vor Augen, so erscheint die marginale Begründung der ungenü-
genden Note xxx besonders disproportioniert und stossend. Es ist offensichtlich, dass
zum einen die Festlegung der Benotung der Prüfungsleistung des Kandidaten, zum
anderen aber auch die spätere gerichtliche Beurteilung eben dieser Bewertung sowohl
für die Experten als auch für das Gericht anspruchsvoll sind. Vor diesem Hintergrund
scheint es umso bedeutsamer, dass die Experten - im Sinne des Gebots der Transpa-
renz - die Gründe für die Benotungen, die sie festsetzen, einlässlich begründen. Dies
dient der Nachvollziehbarkeit der Entscheidung der Prüfungsexperten. Hesel-
haus/Seibert haben in ihrer einschlägigen Publikation darauf hingewiesen, dass in
neuerer Zeit in der Rechtsmittelinstanz zunehmend eine Begründung der Bewertung
und eine Offenlegung der Bewertungsmassstäbe gefordert werde (Sebastian Hesel-
haus/Corinna Seiberth, a.a.O., S. 185). Überdies erhöht eine sorgfältige Begründung
der Bewertung der Prüfungsleistungen durch die Experten die Akzeptanz der Prüfungs-
resultate. Dies gereicht nicht bloss den Prüfungskandidaten, sondern auch den Exper-
ten zum Vorteil (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., Bern 2003,
S. 724; Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungspro-
zess, Diss. Bern 1997, S. 140).
4.3 Die knappe Begründung durch die Experten fällt in casu umso schwerer ins Ge-
wicht, als die Experten vor Kantonsgericht auch keine Musterlösungen für die umstrit-
tenen Aufgabenstellungen eingereicht haben. Das Kantonsgericht muss deshalb davon
ausgehen, dass es für die vorliegend umstrittenen Prüfungen keine Musterlösungen
gibt. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar in Bezug auf die
zwingende Edition von Musterlösungen zurückhaltend (BVGE 2010/10 E. 3.3). Dessen
ungeachtet ist festzuhalten, dass es angesichts der Schwierigkeit und Bedeutung der
vorliegend umstrittenen Prüfungen ohne Zweifel angezeigt gewesen wäre, im Sinne
der Transparenz und der Gleichbehandlung aller Kandidaten mit Musterlösungen zu
arbeiten, wie das z.B. auch bei universitären Prüfungen oder Examen höherer Fach-
schulen üblich ist. Selbst das in Bezug auf die Edition von Musterlösungen äusserst zu-
rückhaltende Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2010/10 E. 3.3 festgehalten,
dass ausnahmsweise ein Anspruch auf Herausgabe einer Musterlösung bestehen
könne, und zwar dann, wenn in der Musterlösung gleichzeitig die Bewertung festgelegt
sei und neben der Musterlösung kein selbständiges Bewertungsraster vorliege (vgl.
hierzu auch Patricia Egli, a.a.O., S. 551 f. mit Verweisen). In den Akten zu den vorlie-
gend umstrittenen Prüfungen findet sich weder ein selbständiges Bewertungsraster
noch eine Musterlösung, was die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung der Experten
erschwert und sich mit dem Gebot der Transparenz nicht vereinbaren lässt. Angesichts
der Tragweite und Bedeutung dieser Prüfungen für den Beschwerdeführer wiegt diese
Intransparenz besonders schwer und es erscheint zumindest fraglich, ob die Begrün-
dung der Benotung der Prüfungsexperten dem Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör und auf eine einlässliche und nachvollziehbare Begründung der ihn
in seinen Rechten und Pflichten berührenden Verfügung gerecht zu werden vermag.
Diese Frage muss in casu jedoch nicht abschliessend beantwortet werden, weil die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohnehin wegen Verletzung wesentlicher Verfahrens-
mängel teilweise gutzuheissen ist, wie das Kantonsgericht nachfolgend (E. 5) aufzei-
gen wird.
5. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Prüfung III sei ihm der Plan Massstab
1:500 der Gemeinde C_________ erst mehr als 90 Minuten nach Beginn der Prüfung
abgegeben worden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom xxx S. 12 f. Ziff. IV./2 ff.).
Überdies fehle ebendieser Plan nunmehr in der Prüfungsarbeit, weshalb der Be-
schwerdeführer davon ausgeht, dass der Experte keine Gesamtbeurteilung der Prü-
fung vorgenommen habe (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom xxx Ziff. III./11 ff. S. 6
f.). Die Vorinstanz hielt entgegen, von einem Kandidaten der Notariatsprüfung dürfe
erwartet werden, dass er bei Erhalt der Prüfungsaufgaben unverzüglich kontrolliere, ob
die Unterlagen vollzählig seien (dazu und zum Folgenden vgl. den Entscheid des
Staatsrats vom xxx E. 6.2). Dass er die Unvollständigkeit der Unterlagen offenbar erst
nach 90 Minuten zufällig entdeckt habe, müsse er sich selbst zuschreiben. Immerhin
habe er den fehlenden Plan erhalten und trotzdem habe er die Aufgabe laut dem Ex-
pertenbericht ungenügend gelöst. Der Kandidat könne jedenfalls nicht belegen, dass
mit dem Vorliegen des Planes seine Aufgabenlösung korrekt gewesen wäre. Die
Kommission führte in der Vernehmlassung ihrerseits aus, ein Kandidat habe sich zu
Beginn der Prüfung stets zu vergewissern, dass ihm alle erwähnten Beilagen ausgeteilt
worden seien (Stellungnahme der Notariatsprüfungskommission vom xxx Ziff. I./Ad. 6
S. 2 sowie Ziff. II./Ad. 1 ff. S. 4).
Weiter monierte der Beschwerdeführer, dass der Experte das Wort „construction“ mit
„Umbau“ übersetzt habe, was ungenau und irreführend sei (Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde vom xxx Ziff. III./7 S. 5 und Ziff. III./18 ff. S. 8 f.). Eine korrekte Fragestellung
sei die wichtigste Grundvoraussetzung für die Lösbarkeit einer Prüfungsaufgabe. Im
Gegensatz zu den französischsprachigen Kandidaten habe er nicht über die gleichen
Möglichkeiten verfügt und habe schwerwiegende Nachteile in Kauf nehmen müssen.
Der Staatsrat habe die Gebote der Waffengleichheit und der Gleichbehandlung ver-
letzt. Hierzu hielt der Staatsrat fest (Entscheid des Staatsrats vom xxx E. 6.2): Wenn
auch zwischen den Wörtern „construction“ und „Umbau“ ein gewisser Unterschied be-
stehe, vermöge der Kandidat nicht darzutun, dass dieser Umstand ihn bewogen habe,
die falsche Lösung zu wählen. Die Prüfungskommission habe glaubwürdig dargelegt,
dass nicht von einer unklaren oder gar verwirrenden Aufgabenstellung gesprochen
werden könne. Die Notariatsprüfungskommission vertrat ebenfalls den Standpunkt,
dass es am Sachverhalt nichts ändere, wenn beim Akt III von „Umbau“ statt von „Er-
bauung“ die Rede gewesen sei. Auch bei einem Umbau könne es sich um ein baulich
und funktionell eigenständiges Gebäude handeln. Auf Grund der Pläne könne Letzte-
res nicht ausgeschlossen werden, was darauf hindeute, dass ein Baurecht hätte errich-
tet werden sollen. Hierzu ist festzuhalten was folgt:
5.1 Zunächst einmal ist unbestritten und erstellt, dass dem Beschwerdeführer der Si-
tuationsplan Massstab 1:500 der Gemeinde C_________ erst mehr als 90 Minuten
nach Beginn der Prüfung abgegeben worden ist (Entscheid des Staatsrats vom xxx
E. 6.1 f.). Soweit sich die Notariatsprüfungskommission und der Staatsrat auf den
Standpunkt stellen, dass von einem Kandidaten der Notariatsprüfung erwartet werden
dürfe, dass er bei Erhalt der Prüfungsaufgaben unverzüglich kontrolliere, ob die Unter-
lagen vollzählig seien, widrigenfalls er sich die unvollständigen Prüfungsunterlagen
selbst zuzuschreiben habe, kann ihnen nicht beigepflichtet werden. Am Schluss der
Aufgabenstellung sind die Beilagen und die zur Verfügung gestellten Gesetzestexte
zwar aufgeführt. Daselbst ist aber nirgends die Rede davon, dass es in der Eigenver-
antwortung des Prüfungskandidaten liege, um den Erhalt einer vollständigen Aufga-
benstellung bemüht zu sein. Selbst eine mündliche Aufforderung der Prüfungsaufsicht,
die ausgeteilten Gesetze und Prüfungsbeilagen zu kontrollieren, vermöchte nichts am
Umstand zu ändern, dass es grundsätzlich an der Notariatsprüfungskommission (und
nicht am Prüfungskandidaten im Allgemeinen respektive am Beschwerdeführer im Be-
sonderen) liegt, zu Beginn der Prüfung eine vollständige Prüfungsdokumentation zur
Verfügung zu stellen. Anders entscheiden hiesse, die Verantwortung für die Abgabe
von vollständigen Prüfungsunterlagen von den Prüfungsexperten auf den Prüfungs-
kandidaten zu überwälzen, was klarerweise nicht stringent und nicht sachgerecht ist.
5.2 In diesem Zusammenhang befremdet, dass bei einem dermassen gravierenden
Verfahrensfehler (Aushändigen des zur Aufgabenstellung gehörenden Situationsplanes
bloss 90 Minuten nach Beginn der Prüfung) keine schriftliche Aktennotiz erstellt worden
ist. Der Notariatsprüfungskommission musste bewusst sein, dass es sich hierbei um
einen groben organisatorischen Fehler handelt, der sich nicht hätte ereignen dürfen.
Der Umstand, dass sie es dennoch nicht für nötig befand, über diese Unregelmässig-
keit eine Aktennotiz zu erstellen, weckt den Eindruck, dass die Notariatsprüfungskom-
mission dem Gebot der Transparenz nicht die wünschenswerte Bedeutung beimisst.
Eine Aktennotiz über die fehlende Aushändigung des Situationsplans zu Beginn der
Prüfung wäre angesichts der Gravität des Verfahrensfehlers angezeigt und der Trans-
parenz des Prüfungsablaufs förderlich gewesen.
5.3 Weiter hält der Beschwerdeführer fest, dass die Prüfungsaufsicht 15 Minuten ge-
braucht habe, um den fehlenden Situationsplan aufzutreiben. Dies wird weder von der
Notariatsprüfungskommission noch vom Staatsrat bestritten. Der Beschwerdeführer
erklärt den beträchtlichen zeitlichen Aufwand zur Aushändigung des fehlenden Situati-
onsplans damit, dass die Prüfungsaufsicht als Mitglied der Anwaltsprüfungskommissi-
on fungiert habe und deshalb über die Prüfungen der Notariatsprüfungskandidaten
nicht im Bild gewesen sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom xxx S. 19 f. Ziff. IV./15
f.). Dies ist ebenfalls erstellt und unbestritten. Dem Beschwerdeführer ist beizupflich-
ten, wenn er ausführt, dass die Notariatsprüfungskommission mit der gewählten Orga-
nisation der Prüfungen in Kauf genommen habe, dass die anwesende Prüfungsaufsicht
allfällige Fragen der Notariatsprüfungskandidaten nicht beantworten und damit einher-
gehende Probleme nicht rasch lösen könne. Auch hierbei handelt es sich um einen
Mangel in der Organisation, der in den Verantwortungsbereich der Notariatsprüfungs-
kommission respektive des mit der Durchführung der Prüfungen mandatierten Depar-
tements fällt. Es rechtfertigt sich jedenfalls nicht, dass im Rahmen der schriftlichen Prü-
fungen bloss Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission als Prüfungsaufsicht fungie-
ren, um allfällige Fragen der Anwaltsprüfungskandidaten zu beantworten, während die
Mitglieder der Notariatsprüfungskommission während der schriftlichen Notariatsprüfun-
gen nicht anwesend sind. Insofern haben es sich die Notariatsprüfungskommission und
das Departement selbst zuzuschreiben, dass der in casu in Frage stehende Mangel in
der Organisation (Aushändigen von unvollständigen Prüfungsunterlagen) sich vorlie-
gend wegen des (teils unnötigen) Zeitverlusts noch unglücklicher ausgewirkt hat, als es
zwingend notwendig gewesen wäre (vgl. hierzu auch Marcel Koller, a.a.O., S. 180, wo-
nach die Prüfungsbehörde verpflichtet ist, von sich aus - also auch ohne entsprechen-
de Rüge eines Prüflings - im Rahmen ihrer Möglichkeiten die erforderlichen Massnah-
men zu treffen, um Störungen während des Prüfungsablaufs zu vermeiden).
5.4 Der Beschwerdeführer kritisiert ausserdem, dass die Prüfungsaufgabe „unklar und
verwirrlich“ gewesen sei. Im französischen Text sei von „la construction“ („also die Er-
bauung“) die Rede gewesen, während dies im deutschen Text mit „Umbau“ übersetzt
worden sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom xxx S. 5 f. Ziff. 8 ff. sowie S. 16 f.
Ziff. IV./11 ff.). Dies habe zu einer irregulären Prüfungssituation geführt und zur Verun-
sicherung des Beschwerdeführers beigetragen. Der Staatsrat gestand in seinem Ent-
scheid vom xxx (E. 6.2 in fine) zwar ein, dass „zwischen den Wörtern ‚construction’ und
‚Umbau’ unter Umständen ein gewisser Unterschied bestehen“ könne. Die Notariats-
prüfungskommission habe jedoch glaubwürdig dargelegt, dass auf Grund des Sinnzu-
sammenhangs nicht von einer unklaren oder gar verwirrenden Aufgabenstellung ge-
sprochen werden könne. Hierzu ist festzuhalten, dass das französische Wort „construc-
tion“ mit „Umbau“ tatsächlich falsch übersetzt worden ist. Ein Umbau ist schlichtweg
nicht mit einer neuen Erstellung gleichzusetzen. Gleichzeitig erhellen die Vorbemer-
kungen des Beschwerdeführers zur Lösung des Aktes III ein Zweifaches: 1. Der Be-
schwerdeführer hat die Problematik der Aufgabenstellung erkannt. Er hat einerseits
ausgeführt, dass ein Baurecht gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur an
funktionell und organisatorisch eigenständigen Gebäuden errichtet werden könne. Da
der Theatersaal vorliegend Teil eines Gebäudes bilde, könne kein Baurecht begründet
werden. Insoweit kann der Meinung der Notariatsprüfungskommission, wonach der
Beschwerdeführer „das aufgrund des Sachverhalts zu bewältigende Thema krass
falsch angegangen“ sei und einen „völlig falsche[n] Lösungsweg beschritten“ habe
(Stellungnahme der Notariatsprüfungskommission vom xxx Ziff. II/Ad 9-15 S. 5 f.), nicht
beigepflichtet werden. 2. Die Vorbemerkungen des Beschwerdeführers erhellen weiter,
dass gerade die falsche Übersetzung des Wortes „construction“ mit „Umbau“ ihn dazu
bewogen hat, sich für die Ausarbeitung einer Nutzniessung und gegen die Errichtung
eines Baurechts zu entscheiden. Im ersten Abschnitt seiner Vorbemerkungen zur Lö-
sung von Akt III hielt der Beschwerdeführer wörtlich fest was folgt:
„Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob ein Baurecht oder eine Nutzniessung zu
begründen ist. Der Sachverhalt ist grundsätzlich auf ein Baurecht ausgerichtet, wenn in
Abschnitt C von der Errichtung des Kulturzentrums gesprochen wird. Andererseits hat
das Bundesgericht entschieden, dass ein Baurecht nur an funktionell und organisato-
risch hundertprozentig eigenständigen Gebäuden errichtet werden kann, beispielswei-
se ist ein Baurecht an einzelnen Garage-Boxen möglich hingegen nicht an einem ein-
zelnen Stockwerk. Vorliegend bildet der Theatersaal einen Teil des Gebäudes, beste-
hend aus einer Aussenhülle, die gemeinsam ist. Demzufolge ist der Theatersaal wie
eine StWE-Einheit oder ein Stockwerk zu betrachten, was die Errichtung eines Bau-
rechts ausschliesst. Hierauf deutet auch die Formulierung in Abschnitt B ‚Umbau des
grösseren Saals’. Zudem erfolgt die Belüftung von angrenzenden Räumen, so dass
nicht die Rede von funktionell und baulich eigenständig sein kann. Aus diesem Grund
wird die Variante Nutzniessung gewählt.“
Die Vorbemerkungen des Beschwerdeführers zeigen mithin auf, dass die falsche
Übersetzung des Wortes „construction“ mit „Umbau“ den Beschwerdeführer im Rah-
men der Lösung der Prüfung eben doch (und entgegen den Ausführungen der Notari-
atsprüfungskommission und des Staatsrats) massgeblich beeinflusst hat. Der Be-
schwerdeführer hat explizit das Wort „Umbau“ angeführt, um zu erörtern, weshalb er
sich für eine Nutzniessung und gegen ein Baurecht entschieden hat. Damit ist auch er-
stellt, dass die in casu einschlägigen Voraussetzungen zur teilweisen Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfüllt sind: Gemäss Rechtsprechung des Bundesge-
richts sind Verfahrensfehler im Prüfungsablauf und Reglementsverletzungen dann
rechtserheblich und damit ein Grund, eine Beschwerde gutzuheissen, wenn sie in kau-
saler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kön-
nen oder beeinflusst haben (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-6049/2012 vom
liegend offensichtlich der Fall, wie aus den Vorbemerkungen des Beschwerdeführers
zu Akt III hervorgeht. In analoger Anwendung des Grundsatzes „in dubio contra stipula-
torem“ (vgl. hierzu Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemei-
ner Teil, 6. Aufl., Bern 2'012, Rz. 45.10; Claire Huguenin, Obligationenrecht, Allgemei-
ner und Besonderer Teil, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 629 f.; Alfred Koller, Schweizeri-
sches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Handbuch des allgemeinen Schuldrechts
ohne Deliktsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 3 Rz. 197) muss sich die Notariatsprüfungs-
kommission die unsorgfältige und falsche Übersetzung des Wortes „construction“ ent-
gegenhalten lassen. Fehler in der Aufgabenstellung oder in der Übersetzung dürfen
Prüfungskandidaten im Allgemeinen respektive dem Beschwerdeführer im Besonderen
nicht zum Nachteil gereichen. Anders entscheiden hiesse, Risiken für Fehler aus dem
Verantwortungsbereich der Notariatsprüfungskommission von den Prüfungsexperten
auf den Beschwerdeführer zu überwälzen, was offensichtlich stossend und nicht sach-
gerecht wäre.
5.5 Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch an die Rechtsprechung in Bezug
auf die Beurteilung von Folgefehlern zu erinnern (Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts B-697/2012 vom 24. Januar 2013 E. 7.2.1; B-2229/2011 vom 13. Februar 2012
E. 6.1; B-2471/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 4.1; B-634/2008 vom 12. Dezember
2008 E. 5; Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 14. März 2008 in BVR 2010 S. 49
ff. E. 3.3.1): Unter einem Folgefehler versteht man einen Fehler im Resultat, der sich
einzig deshalb ergibt, weil an sich korrekt, aber mit einem falschen Zwischenresultat
weitergearbeitet worden ist. Ob die Prüfungsexperten einen derartigen Fehler nur bei
der Bewertung der Berechnung des Zwischenresultats berücksichtigen oder auch -
respektive in welchem Ausmass - bei der Beurteilung der weiteren Schritte, hängt da-
von ab, welche Überlegung von den Prüfungsexperten als die wesentliche Prüfungs-
leistung des zweiten Schrittes bewertet wird. Den Prüfungsexperten steht in diesem
Zusammenhang ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Rechtsmittelinstanz kann aber
dennoch eingreifen, wenn dieser Spielraum rechtsfehlerhaft (willkürlich oder rechtsun-
gleich) genutzt wurde (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2204/2006 vom
teabzüge für blosse Folgefehler mögen zwar „arithmetisch richtig, jedoch unverhält-
nismässig bezüglich der effektiven Fehlleistung“ sein (Entscheid des Regierungsrats
des Kantons Aargau vom 24. November 1993 in AGVE 1993 S. 603, indem ein Abzug
von drei Punkten für einen Folgefehler als unverhältnismässig qualifiziert wurde; vgl.
hierzu auch Marcel Koller, a.a.O., S. 180). In casu erhellt aus den Vorbemerkungen
des Beschwerdeführers zu Akt III, dass er die grundsätzliche Problematik der Aufga-
benstellung erkannt hat. Nachdem er die Argumente für die Begründung einer Nutz-
niessung und jene für die Begründung eines Baurechts gegeneinander abgewogen
hat, hat er sich schliesslich - nicht zuletzt auf Grund der fehlerhaften Übersetzung in
der Aufgabenstellung, wie das Kantonsgericht in E. 5.4 ausgeführt hat - für die Be-
gründung einer Nutzniessung entschieden. Angesichts der Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer einerseits die Problematik der Aufgabenstellung erkannt und anderer-
seits zwangsläufig - auf Grund der in den Vorbemerkungen aufgefächerten und letzten
Endes falschen Entscheidung - durch die Begründung der Nutzniessung Folgefehler
begangen hat, erscheint die Erteilung der Note xxx als hart. Es darf mit Fug und Recht
die Frage in den Raum gestellt werden, ob sich - gerade im Bereich der Rechtswissen-
schaft, die als Geisteswissenschaft nun halt mal keine exakte Wissenschaft darstellt,
sondern den sog. weichen Wissenschaften zuzuordnen ist - ein derart krasser Noten-
abzug rechtfertigt angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seinen Vor-
bemerkungen zu Akt III glaubhaft dargelegt hat, dass er die Problematik der Aufgaben-
stellung erkannt, letzten Endes aber den von den Prüfungsexperten nicht favorisierten
und deshalb falschen Lösungsweg eingeschlagen und dadurch zwangsläufig Folgefeh-
ler begangen hat. Diese Frage bedarf vorliegend jedoch keiner abschliessenden Be-
antwortung, da die in den Erwägungen 5.1 - 5.4 dokumentierten schwerwiegenden und
für den Prüfungsausgang offensichtlich kausalen Verfahrensfehler genügen, um die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers teilweise gutzuheissen und
den Entscheid der Notariatsprüfungskommission aufzuheben.
5.6 Zum Schluss führt der Beschwerdeführer aus, dass sich der Situationsplan im
Massstab 1:500 der Gemeinde C_________ nicht mehr in den Prüfungsunterlagen be-
fände, obwohl ihm der Plan 90 Minuten nach Beginn der Prüfung ja ausgeteilt worden
sei, er darauf Notizen angebracht und den Plan am Schluss der Prüfung abgegeben
habe (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom xxx S. 6 f. Ziff. 11 ff. sowie S. 13 f. Ziff.
IV./5 f.). Auf die Nachfrage des Beschwerdeführers hin wurde ihm vom Departement
mitgeteilt, dass bei der Durchsicht der Unterlagen festgestellt worden sei, dass sich der
vom Beschwerdeführer benutzte Situationsplan im Massstab 1:500 der Gemeinde
C_________ aus unbekannten Gründen nicht in den Unterlagen befinde. Daraus
schliesst der Beschwerdeführer, dass die Notariatsprüfungskommission keine Ge-
samtbeurteilung der Prüfung vorgenommen habe. Die Notariatsprüfungskommission
stellt sich ihrerseits auf den Standpunkt, dass „klarerweise davon auszugehen“ sei,
dass der Beschwerdeführer nicht sämtliche Unterlagen am Ende der Prüfung abgege-
ben habe. Für das Kantonsgericht scheint dies keineswegs klar - es steht vielmehr
Aussage gegen Aussage. Wie es sich diesbezüglich tatsächlich verhalten hat und ob
der Situationsplan im Machtbereich des Beschwerdeführers, des Departements oder
der Notariatsprüfungskommission verloren gegangen ist, lässt sich im Nachhinein nicht
mehr zweifelsfrei eruieren und wird deshalb offen gelassen. Die Frage bedarf auch
keiner abschliessenden Beantwortung, weil die übrigen Verfahrensfehler grundsätzlich
und gravierend genug sind, um die Feststellungsverfügung der Notariatsprüfungskom-
mission vom 29. Mai 2012 aufzuheben.
5.7 Zusammenfassend stellt das Kantonsgericht fest, dass der Ablauf der Notariats-
prüfungssession Frühling 2012 an beträchtlichen organisatorischen und verfahrens-
rechtlichen Mängeln leidet. Diese prüft das Kantonsgericht frei und ohne Beschränkung
der Prüfungsdichte. Die Verfahrensmängel sind nach Ansicht des Kantonsgerichts
schwerwiegend und haben die Prüfungslösung des Beschwerdeführers massgeblich
beeinflusst. Nach Ansicht des Kantonsgerichts sind die Verfahrensmängel so gravie-
rend, dass die Feststellungsverfügung der Notariatsprüfungskommission vom xxx auf-
zuheben ist.
6. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom xxx das
Primärbegehren, dass im Rahmen einer Neubeurteilung der abgelegten Prüfungen
durch das Kantonsgericht sowohl die Prüfung vom xxx (Akt III, Sachenrecht) als auch
diejenige vom xxx (Akt IV, Handelsrecht) mit mindestens einer genügenden Note von
4.0 zu bewerten seien (Rechtsbegehren Ziff. 2.1 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vom xxx). Beim Akt III handle es sich auf Grund der zur Verfügung gestellten Unterla-
gen beim umzubauenden Saal um einen festen Bestandteil des Gebäudes. Der neue
Saal des Kulturzentrums habe weder eine bautechnische noch eine funktionelle Unab-
hängigkeit, weshalb die Errichtung eines Baurechts ausgeschlossen sei. Denn bei ei-
nem Abbruch des Saales würden die Räumlichkeiten im Untergeschoss die Decke ver-
lieren und die Innenwand zwischen Saal und Hotel würde somit die Aussenwand dar-
stellen, was in Bezug auf die Bauart einen erheblichen Unterschied darstellen würde.
Beim Akt IV habe der Beschwerdeführer unter den Vorbemerkungen den Lösungsweg
skizziert und sich zu den Fragen des Bewilligungsgesetzes geäussert. Er habe die
Vorgaben von Art. 734 OR, wonach die Herabsetzung des Aktienkapitals erst nach Ab-
lauf der den Gläubigern gesetzten Frist durchgeführt werden könne, respektiert. Aus-
serdem habe er die Herabsetzung des Aktienkapitals durch einen Verzicht auf die Voll-
liberierung und die Auszahlung des Restbetrags richtig festgelegt. Schliesslich habe er
die Entscheidungen in Berücksichtigung der Fristen zeitlich gestaffelt aufgezeigt und
auch erwähnt, dass die Anmeldung sowie alle weiteren Vorkehrungen in Luxemburg
durch einen dortigen Notaren auszuführen seien.
Zu diesen Rügen hatte die Notariatsprüfungskommission am xxx eine Stellungnahme
abgegeben. Zu Akt III führte sie aus, dass eine Ausnahme von Art. 675 Abs. 2 ZGB
dann vorgesehen sei, wenn ein Gebäudeteil aus konstruktions- und bautechnischer
Sicht vom bestehenden Hauptgebäude völlig unabhängig und von aussen erreichbar
sei, was vorliegend der Fall sei. Der Baurechtsbegünstigte müsse keine gemeinschaft-
lichen Teile mitbenutzen. Zumindest die Lösung der Begründung von Stockwerkeigen-
tum oder aber die Begründung einer irregulären Personaldienstbarkeit im Sinne von
Art. 781 ZGB hätten vorgeschlagen werden müssen. Die Begründung einer Nutznies-
sung sei jedoch völlig unzutreffend. Die Gemeinde als Nutzniesserin würde im Falle
des Auftretens von finanziellen Problemen auf Seiten der Eigentümerin in ernsthafte
Probleme geraten und Mühe bekunden, die in das Kulturzentrum investierten Beträge
anlässlich einer allfälligen Zwangsversteigerung der Parzelle zu rekuperieren. Die Be-
gründung eines selbständigen und dauernden Baurechts wäre deshalb die adäquates-
te Lösung gewesen. Beim Akt IV habe der Kandidat Beschlüsse nicht verurkundet. Zu-
dem seien die redigierten Urkunden ungenügend und lückenhaft. Er habe bei der Er-
stellung der Urkunden die gesamte internationalprivatrechtliche Problematik (z. B. Art.
16 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987
[IPRG; SR 291]) weder erkannt noch ausreichend behandelt. Er sei fälschlicherweise
davon ausgegangen, dass die Urkunden den luxemburgischen Behörden ohne weite-
res vorgelegt werden könnten und unter luxemburgischem Recht akzeptiert würden.
Die hiervor erwähnten Rügen betreffen allesamt die materielle Prüfungsbewertung.
Wie vorn unter E. 3.1 ausgeführt, ist es zulässig, dass sich das Kantonsgericht Zurück-
haltung bei der Überprüfung von materiellen Bewertungsentscheiden auferlegt. Im Ein-
zelnen:
6.1 Beim Akt III weist der Beschwerdeführer richtig darauf hin, dass die Begründung
eines Baurechts ein bestimmtes Mass an baulicher und funktioneller Eigenständigkeit
des Bauwerks voraussetzt (vgl. dazu BGE 111 II 134 E. 3 ff.; Roland Pfäffli, Teilrevisi-
on des Sachenrechts: Erste Erfahrungen, in: ZGBR 93/2012 S. 372 ff., insbes. S. 381).
Er stellt sich auf den Standpunkt, dass er auf Grund der Aufgabenstellung und der Plä-
ne davon ausgehen musste, dass diese Voraussetzung in casu eben gerade nicht er-
füllt sei, weshalb er sich nicht für ein Baurecht entschieden habe. Dem Beschwerdefüh-
rer ist dahingehend Recht zu gehen, dass die Begründung eines Baurechts an Teilen
von Gebäuden grundsätzlich ausgeschlossen und umstritten ist (vgl. Art. 675 Abs. 2
ZGB; BGE 111 II 134 E. 3; Roland Pfäffli, a.a.O., S. 381). Um die Zusprechung der No-
te 4 zu rechtfertigen, hätte der Beschwerdeführer jedoch nicht bloss darlegen müssen,
dass ein Baurecht nicht möglich, sondern ebenso und gleichzeitig, dass und weshalb
die Begründung einer Nutzniessung die seiner Ansicht nach richtige Lösung der in
Frage stehenden Prüfungsaufgabe ist. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan.
Seine diesbezüglichen Ausführungen sind mithin zu wenig substantiiert.
6.2 Bei der Bewertung des Aktes IV wurde beim Kandidaten insbesondere negativ
vermerkt, dass die Urkunden in ihrer Redaktion ungenügend und lückenhaft seien
(Stellungnahme der Notariatsprüfungskommission vom xxx Ad. 16 S. 2 und S. 6). In
seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom xxx hält der Beschwerdeführer hierzu le-
diglich fest, dass er seinen Lösungsweg skizziert habe, indem er vorerst die Kapital-
herabsetzung gemacht und anschliessend die Sitzverlegung ver-urkundet habe. Über-
dies habe er die Beurkundung auf den xxx terminiert und die Bestimmung in Art. 734
OR, dass die Herabsetzung des Aktienkapitals erst nach Ablauf der den Gläubigern
gesetzten Frist durchgeführt werden könne, respektiert (Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde vom xxx Ziff. III./31 sowie Ziff. IV./20). Der Beschwerdeführer zeigt jedoch
nicht auf, inwiefern die ungenügende Bewertung durch die Prüfungsexperten auf
Grund sachfremder Kriterien oder willkürlich erfolgt sein sollte. Im Gegenteil: Die Kon-
sultation der Akten zeigt auf, dass die Redaktion der Urkunden tatsächlich teils fehler-
haft ist. Ein Beispiel: Die Feststellungsurkunde des Notars im Sinne von Art. 734 OR
hätte tatsächlich nur vom Notaren alleine (und nicht auch noch zusätzlich durch den Al-
leinaktionären) unterzeichnet werden müssen. Ob dieses und andere Elemente genü-
gen, um dem Beschwerdeführer für den Prüfungsfall Akt IV eine genügende oder un-
genügende Note zu erteilen, liegt in der Kompetenz der Notariatsprüfungskommission.
Dabei ist deren Bewertung nicht willkürlich und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie auf
sachfremden Kriterien beruhen sollte. Das Kantonsgericht kann dem Beschwerdefüh-
rer für die Prüfungen Akt III und IV deshalb keine genügende Note erteilen, weshalb
das Primärbegehren abzuweisen ist.
7. Der Beschwerdeführer verlangte subsidiär, dass das Kantonsgericht die Wiederho-
lung der nicht korrekt durchgeführten Prüfungen veranlasst (Rechtsbegehren Ziff. 2.2
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom xxx). Gemäss Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4385/2008 vom 16. Feb-
ruar 2009 E. 5) kann selbst die Anerkennung eines Verfahrensfehlers tatsächlich nicht
dazu führen, eine Prüfung als bestanden zu erklären. Denn die Erteilung eines Aus-
weises oder Diploms setzt immer ein gültiges Prüfungsresultat voraus. Das Vorliegen
eines Verfahrensfehlers, der das Prüfungsergebnis ungünstig beeinflusst hat, zieht
vielmehr bloss die Folge nach sich, dem Beschwerdeführer die erneute Ablegung der
Prüfung - oder eines Teils der Prüfung - zu ermöglichen (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts B-4484/2009 vom 23. März 2010 E. 8.1; B-4385/2008 vom 16. Februar
2009 E. 5; B-7894/2007 vom 19. Juli 2008 E. 4.1; BVGE 2008/26 vom 15. Juli 2008 E.
6.1). Dem Subsidiärantrag des Beschwerdeführers ist mithin stattzugeben. Dem Be-
schwerdeführer wird die Möglichkeit eingeräumt, die Notariatsprüfungen gebührenfrei
zu wiederholen. Gemäss Schreiben des damaligen Departements für Finanzen, Institu-
tionen und Sicherheit vom xxx war der Beschwerdeführer seit Oktober 2004 in der Lis-
te der Notariatspraktikanten eingetragen (act. 10 der Akten des Staatsrats). Er hat so-
mit das Notariatspraktikum vor Inkrafttreten des neuen Notariatsgesetzes begonnen,
so dass er dem alten Recht untersteht (Art. 112 NG). Mit dem Absolvieren der vorlie-
gend umstrittenen Prüfungen hat er seinen zweiten und gemäss Gesetz letzten Ver-
such absolviert. Die Notariatsprüfungskommission und das mit der Durchführung der
Walliser Notariatsprüfungen beauftragte Departement haben dem Beschwerdeführer
die Gelegenheit einzuräumen, diesen Prüfungsversuch kostenlos zu wiederholen.
8. Deshalb ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gutzuheissen (im Sinne
des Subsidiärantrags des Beschwerdeführers gemäss Ziff. 2.2 der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde vom xxx, wonach die Wiederholung der nicht korrekt durchgeführten
Prüfungen zu veranlassen sei) und der angefochtene Entscheid des Staatsrats aufzu-
heben. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als obsiegende Par-
tei mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zuspre-
chung der Parteientschädigung.
8.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Ge-
meinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermö-
gensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten,
werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend besteht
kein Grund, davon abzuweichen, weshalb dem unterliegenden Staat keine Kosten auf-
erlegt werden und auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird.
8.2 Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG
Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert
und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht
der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Das Gericht ist
bei der Festlegung der Parteientschädigung nicht an Begehren gebunden, die Partei-
entschädigung kann global festgesetzt werden (vom Bundesgericht bestätigt im Urteil
1P.69/2003 vom 16. Mai 2003). Sie umfasst die Entschädigung an die berechtigte Par-
tei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar). Letztere sind in Anwendung der Art.
27 ff. GTar festzusetzen und betragen im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- (Art. 39 GTar). Bei der Beurteilung des Arbeits-
und des Zeitaufwands darf beachtet werden, dass das Verwaltungsverfahren im Unter-
schied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird. Überdies ist
vor Augen zu halten, dass der Beschwerdeführer mehrere Stellungnahmen eingereicht
hat. Die Parteientschädigung für die Verfahren vor dem Staatsrat und dem Kantonsge-
richt werden auf Grund der Bedeutung, der Schwierigkeit und des Umfangs des Falls
auf Fr. 2 200.-- festgesetzt und dem unterliegenden Staat auferlegt.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Entscheid des Staatsrats vom xxx wird aufgehoben.
ner Wahl respektive auf seine Anmeldung hin die Notariatsprüfungen kostenlos zu
wiederholen. Diese Prüfungen sind als zweiter Prüfungsversuch zu werten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für die Verfahren vor dem Staatsrat und vor dem Kan-
tonsgericht zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung von total Fr. 2 200.--
zugesprochen.
Sitten, 20. Dezember 2013