A1 11 16
A1 13 293
URTEIL VOM 21. MÄRZ 2014
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas
Brunner, Richter, sowie Dr. Nadja Schwery, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X_________ , vertreten durch Rechtsanwalt A_________
und
Y_________ und Z_________ , vertreten durch Rechtsanwältin B_________
gegen
EINWOHNERGEMEINDE C_________
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS
(Bauwesen)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 22. Mai 2013.
Eingesehen
die Verfügung des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt (DVBU) vom 6. Au-
gust 2008, mit der X_________ verpflichtet wurde, die Zufahrt, die er auf den Par-
zellen Nrn. xxx, xxx und xxx, Plan Nr. xxx, auf dem Gebiet der Gemeinde
C_________ (Gemeinde) ohne Baubewilligung erstellt hatte, zurückzubauen und
den rechtmässigen Zustand innert einer Frist von vier Monaten seit Eröffnung der
Verfügung wieder herzustellen. X_________ wurde zudem verpflichtet, zur Sicher-
stellung der Wiederinstandstellungsarbeiten einen Kautionsbetrag von Fr. 3 000.--
in den kantonalen Aufforstungsfonds zu bezahlen, da die Zufahrt im Waldareal bzw.
im Ufervegetationsbereich erstellt worden ist. Diese Verfügung sowie die nachfol-
gend aufgeführten Eingaben betreffen allesamt das spätere Verfahren A1 11 16 vor
Kantonsgericht;
die Verwaltungsbeschwerde von X_________ gegen diesen Entscheid vom 4. Sep-
tember 2008, mit der er beantragte, dass die Verfügung des DVBU aufzuheben sei;
den Entscheid des Staatsrats des Kantons Wallis (Staatsrat) vom 24. November
2010, mit dem die Verwaltungsbeschwerde von X_________ abgewiesen wurde;
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X_________ vom 18. Januar 2011, die er
bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts gegen den Staatsrats-
entscheid einreichte;
die Stellungnahme der Gemeinde zu Handen des Kantonsgerichts vom 15. Febru-
ar 2011;
die Eingabe von Z_________ und Y_________ vom 3. März 2011;
die Beschwerdeantwort von Z_________ und Y_________ vom 12. März 2011;
die Stellungnahmen des Staatsrats und von X_________, beide vom 15. März
2011;
3 -
die Stellungnahme von X_________ vom 22. März 2011 zur Beschwerdeantwort
von Z_________ und Y_________;
die Eingabe von Z_________ und Y_________ vom 9. November 2011;
die Eingabe von X_________ vom 22. November 2011;
das Baugesuch vom 8. April 2010, mit dem X_________ um Bewilligung im Nach-
vollzug der umstrittenen Zufahrtsstrasse ersuchte. Er begehrte insbesondere die
Bewilligung für den Bau eines Flurweges über die Parzellen Nrn. xxx
(D_________), xxx, xxx und xxx, Plan Nr. xxx, sowie die Bewilligung zur Rodung
von Waldareal (90 m2) und Ufervegetation auf den Parzellen Nrn. xxx und xxx, Plan
Nr. xxx, an. Dieses Gesuch sowie die nachfolgend aufgeführten Eingaben, Verfü-
gungen und Entscheide betreffen allesamt das spätere Verfahren A1 13 293 vor
Kantonsgericht;
die Publikation der Rodungs- und Baubewilligung im Amtsblatt Nr. 1 vom 7. Januar
2011;
die Einsprache von Z_________ und Y_________ vom 4. Februar 2011;
die Rodungs- und Baubewilligung vom 26. September 2012 (eröffnet am 1. Oktober
2012), die X_________ im Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens
von der Kantonalen Baukommission des Kantons Wallis (KBK) für die Zufahrts-
strasse erteilt wurde;
die Verwaltungsbeschwerde von Z_________ und Y_________ an den Staatsrat
vom 29. Oktober 2012, mit der sie beantragten, dass die Baubewilligung der KBK
vom 26. September 2012 aufzuheben sei;
den Entscheid des Staatsrats vom 22. Mai 2013 (eröffnet am 29. Mai 2013), mit
dem der Staatsrat entschied, dass die Verwaltungsbeschwerde gegen die Baube-
willigung abzuweisen sei;
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Z_________ und Y_________ (Be-
schwerdeführer) vom 30. Juni 2013 bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kan-
tonsgerichts, wonach der Staatsratsentscheid vom 22. Mai 2013 aufzuheben und
die Baubewilligung für die umstrittene Flurstrasse zu verweigern sei. Subsidiär be-
antragten die Beschwerdeführer, dass der Entscheid des Staatsrats aufzuheben
und die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an den Staatsrat zurückzuweisen sei;
die Stellungnahme von X_________ (Beschwerdegegner) vom 2. September 2013,
mit der er beantragte, dass die Beschwerde abzuweisen sei, soweit überhaupt da-
rauf eingetreten werden könne;
die Replik der Beschwerdeführer vom 18. September 2013;
die Schreiben des Staatsrats vom 2. respektive 3. Oktober 2013, mit denen er auf
eine Stellungnahme verzichtete;
die Duplik der Beschwerdegegner vom 9. Oktober 2013;
der Betriebsvoranschlag des Amtes für Viehwirtschaft vom 25. Februar 2014;
die übrigen Akten;
erwägend,
dass der angefochtene Entscheid des Staatsrates vom 22. Mai 2013 eine letztin-
stanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsver-
fahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG;
SGS/VS 172.6) darstellt, die mangels Vorliegens eines Ausschlussgrundes in den
Art. 74 bis 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwer-
deführer (des Verfahrens A1 13 293) sind durch den angefochtenen Staatsratsent-
scheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder
Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG
zur Beschwerdeführung legitimiert sind. Auf die im Übrigen formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und
Art. 48 VVRG);
dass der Beschwerdegegner (des Verfahrens A1 13 293) geltend macht, dass auf
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten sei, da die Beschwerdeführer
sie zu spät eingereicht hätten. Aus den Akten erhellt, dass der Staatsratsentscheid
vom 22. Mai 2013 am 29. Mai 2013 eröffnet worden ist. Im für die Beschwerdefüh-
rer ungünstigsten Fall hat die 30-tägige Beschwerdefrist am 31. Mai 2013 zu laufen
begonnen und endete am Samstag, 29. Juni 2013 respektive am darauffolgenden
Montag, 1. Juli 2013. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde trägt den Poststempel
des 1. Juli 2013, womit sie fristgerecht eingereicht worden ist. Der Einwand des Be-
schwerdegegners, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu spät eingereicht
worden sei, ist deshalb nicht zu hören;
dass das Gericht die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu über-
prüfen hat, sondern sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken
kann (Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG). Die Beschwerdeführer haben
demnach grundsätzlich die Rügen, die sie geltend machen wollen, in der Be-
schwerde vollständig und genau anzugeben. Das Kantonsgericht ist zwar an die
Begehren der Beschwerdeführer (Art. 79 Abs. 1 VVRG) gebunden, nicht aber an
die Begründung der Begehren oder die Motive des angefochtenen Entscheids
(Art. 79 Abs. 2 VVRG; Urteile des Kantonsgerichts A1 09 227 vom 30. April 2010 E.
4.1; A1 10 170 vom 25. März 2011 E. 2.2; A1 11 168 vom 18. Januar 2012 E. 2 und
A1 11 178 vom 22. Juni 2012; ZWR 1984 E. 4c S. 54);
dass zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden können, die Unzweck-
mässigkeit der Verfügung jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen
(Art. 78 VVRG);
dass die Behörde gestützt auf Art. 11b VVRG von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin die Vereinigung von Verfahren anordnen kann, die auf dem gleichen Sachver-
halt oder auf gleicher rechtlicher Grundlage beruhen (Urteile des Kantonsgerichts
A1 09 141 und A1 09 142 vom 8. Januar 2010; A1 09 28 und A1 09 29 vom 24. Ap-
ril 2009; A1 02 105 – 109 vom 25. August 2008; A1 04 72 und A1 04 78 vom 7. Ja-
nuar 2005). In casu sind der Sachverhalt und die rechtliche Grundlage der beiden
Beschwerdeverfahren identisch. Im Verfahren A1 11 16 geht es um eine Verfügung
betreffend die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bezüglich einer Zu-
fahrtsstrasse zu verschiedenen landwirtschaftlichen Grundstücken; das Verfahren
A1 13 293 behandelt die Baubewilligung, welche die KBK betreffend ebendiese Zu-
fahrtsstrasse im nachträglichen Baubewilligungsverfahren erteilt hat. Beide Verfah-
ren behandeln denselben Streitgegenstand und betreffen dieselben Parteien; der
Ausgang des einen Verfahrens beeinflusst unweigerlich das Resultat des anderen.
Wird die Baubewilligung im Verfahren A1 13 293 bestätigt und rechtskräftig, so ist
die Wiederherstellungsverfügung des Verfahrens A1 11 16 aufzuheben. Wird die
Baubewilligung im Verfahren A1 13 293 aufgehoben, so ist die Wiederherstellungs-
verfügung des Verfahrens A1 11 16 zu vollstrecken. Deshalb rechtfertigt es sich,
die Verfahren A1 11 16 und A1 13 293 zu verbinden, zumal keine privaten Interes-
sen der Parteien dagegen sprechen (Urteile des Kantonsgerichts A1 09 141 und A1
09 142 vom 8. Januar 2010; A1 09 28 und A1 09 29 vom 24. April 2009; A1 02 105
– 109 vom 25. August 2008; A1 04 72 und A1 04 78 vom 7. Januar 2005);
dass die Beschwerdeführer als Beweismittel die Urkunden gemäss Bordereau, die
Edition der amtlichen Akten der Vorinstanzen, die Edition des Einkommensauswei-
ses aus dem Schafsbetrieb sowie eine Expertise Kindesschutz verlangen;
dass das Recht, Beweise zu beantragen, ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist
(BGE 120 Ib 379 E. 3b): Sind die Beweise relevant und können sie die Entschei-
dung beeinflussen, haben die Parteien die Möglichkeit, deren Abnahme zu verlan-
gen (BGE 127 I 54 E. 2b; 124 I 242 E. 2). Das Beweisverfahren kann aber ge-
schlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die ent-
scheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vor-
weggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachver-
halt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Alfred Kölz/Isabelle
Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 153 und Rz.537; Fritz Gygi, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 274; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1);
dass das Gericht im vorliegenden Fall sämtliche Akten der Vorinstanz beigezogen
sowie alle eingereichten und hinterlegten Belege zu den Akten genommen hat. Im
Dossier befinden sich auch umfangreiche Dokumentationen bezüglich der umstrit-
tenen Zufahrtsstrasse mit Situationsplänen, Fotos, den einschlägigen Verfügungen
etc. Überdies hatten sowohl die Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner
im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wiederholt und ausführlich Gelegenheit,
sich zu äussern. Der Beschwerdegegner hat zwar keinen Einkommensausweis aus
dem Schafsbetrieb hinterlegt. Mit der Duplik vom 9. Oktober 2013 hat er jedoch
wichtige Zahlen in Bezug auf den Schafsbetrieb eingereicht, die für das Kantonsge-
richt genügen, um entscheiden zu können, ob der umstrittene Schafsbetrieb als
landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb oder als Freizeitlandwirtschaft zu qualifi-
zieren ist (vgl. weiter unten, S. 12-19 dieses Entscheides). Überdies hat das Amt für
Viehwirtschaft am 25. Februar 2014 einen Betriebsvoranschlag eingereicht, dem
konkrete Zahlen über die Grösse des Betriebs des Beschwerdeführers und über
das damit generierte jährliche Einkommen entnommen werden können. Damit ist
dem Editionsbegehren in Bezug auf den Einkommensausweis aus dem Schafsbe-
trieb der Beschwerdeführer genüge getan. Auch der Antrag der Beschwerdeführer
auf eine Expertise Kindesschutz kann nicht gutgeheissen werden: Der Antrag zielt
am Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorbei. Auch wenn den
Beschwerdeführern dahingehend beizupflichten ist, dass landwirtschaftliche Fahr-
zeuge in der Regel eine potentielle Gefahr für Kinder darstellen, so bedarf das Kan-
tonsgericht doch keiner Expertise betreffend Kindesschutz, um einen Entscheid
darüber fällen zu können, ob der vorliegend umstrittene Flurweg zur Erschliessung
verschiedener landwirtschaftlicher Grundstücke zonenkonform ist und im Nachvoll-
zugsverfahren bewilligt werden kann. Die Akten enthalten mithin alle entscheidrele-
vanten Akten, weshalb die Einholung weiterer Beweise nicht notwendig ist;
dass der Beschwerdegegner Einwände gegen die Beschwerdelegitimation der Be-
schwerdeführer geltend macht (Stellungnahme des Beschwerdegegners vom
Eigentum der Beschwerdeführer, sondern der Hotel E_________ AG. Allenfalls sei
mithin Letztere beschwerdelegitimiert, keinesfalls jedoch die Beschwerdeführer. Die
Beschwerdeführer wenden hiergegen ein, dass in Anwendung von Art. 81 VVRG
i.V.m. Art. 83 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008
(Zivilprozessordnung; ZPO; SR 272) ein Parteiwechsel nicht zwingend sei. Ohnehin
wären die Beschwerdeführer als Inhaber der Hotel E_________ AG mit einem Par-
teiwechsel einverstanden, da sich diesbezüglich die Rechtslage nicht ändere. Nach
dem Dafürhalten der Beschwerdeführer würde auch für die Hotel E_________ AG
ein Rechtsschutzinteresse am Beschwerdeverfahren bestehen, da das Verfahren
nicht an Personen anknüpfe, sondern an Parzellen und Gebiete (Replik der Be-
schwerdeführer vom 18. September 2013 S. 3 f.). Der Beschwerdegegner wendet
dagegen ein, dass in casu nicht das Streitobjekt veräussert worden sei. Denn
Streitobjekt seien nicht die Liegenschaften Nrn. xxx, xxx und xxx der Hotel
E_________ AG (Duplik vom 9. Oktober 2013 S. 2). Hierzu ist festzuhalten, dass
dem Antrag des Beschwerdegegners, dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer nicht einzutreten sei, nicht
stattgegeben werden kann. Die Beschwerdeführer sind die Inhaber der Hotel
E_________ AG. Eine allfällige Bewilligung der in casu umstrittenen Flurstrasse im
Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens würde unweigerlich zu ei-
nem bestimmten (wenn auch nicht zwingend markanten) Mehrverkehr auf der
Strasse vor dem Hotel E_________ AG führen, womit die Beschwerdelegitimation
sowohl der Inhaber der Hotel E_________ AG als auch des Hotels E_________
AG gegeben ist;
dass sich der Beschwerdegegner weiter auf den Standpunkt stellt, dass der Aus-
gang des vorliegenden Verfahrens sich ohnehin nicht rechtlich oder tatsächlich auf
die Stellung der Beschwerdeführer auswirken würde, womit es den Beschwerdefüh-
rern auch aus diesem Grund an der Beschwerdelegitimation fehle (Stellungnahme
des Beschwerdegegners vom 2. September 2013 S. 4 f.). Im Dienstbarkeitsvertrag
vom 31. Juli 2012 wurde ein Durchfahrtsrecht für landwirtschaftliche Zwecke in ei-
ner Breite von 3 m als irreguläre Personaldienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB
eingeräumt. Die Beschwerdeführer müssten mithin das landwirtschaftliche Durch-
fahrtsrecht selbst dann akzeptieren, wenn keine Baubewilligung für den Flurweg er-
teilt würde (Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 2. September 2013 S. 5
f.). Auch hierbei kann den Ausführungen des Beschwerdegegners nicht gefolgt
werden: Eine Bewilligung der vorliegend umstrittenen Flurstrasse wird dazu führen,
dass die landwirtschaftlichen Fahrzeuge des Beschwerdegegners nicht bloss die
Flurstrasse, sondern auch die Zufahrt zur Flurstrasse, die an der Hotel E_________
AG vorbeiführt, benutzen werden, um die landwirtschaftlichen Grundstücke ober-
halb der Hotel E_________ AG zu bewirtschaften. Vor diesem Hintergrund kann
keine Rede davon sein, dass sich der Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht
rechtlich und/oder faktisch auf die Stellung der Beschwerdeführer auswirken würde.
Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer ist damit gegeben;
dass die KBK, der Staatsrat und der Beschwerdegegner sich auf den Stanpunkt
gestellt haben, mit dem umstrittenen Flurweg werde ein in der Landwirtschaftszone
zonenkonformer landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb erschlossen. Deshalb
sei auch der in Frage stehende Flurweg zonenkonform und bewilligungsfähig. Die
Beschwerdeführer hingegen machen geltend, mit der Schafhaltung betreibe der
Beschwerdegegner bloss eine Freizeitlandwirtschaft, die auf Grund von Art. 34 Abs.
5 RPV nicht zonenkonform sei;
dass gemäss Art. 16a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die
Raumplanung (Raumplanungsgesetz; RPG; SR 700) jene Bauten und Anlagen in
der Landwirtschaftszone zonenkonform sind, die zur landwirtschaftlichen Bewirt-
schaftung notwendig sind. Damit kann für sie eine ordentliche Baubewilligung aus-
gestellt werden. Art. 16a RPG wird in Art. 34 der Raumplanungsverordnung vom
Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zonenkonform sind, wenn sie der
bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in
den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Art. 16a Abs. 3 RPG - für eine Bewirt-
schaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn
sie verwendet werden für (lit. a) die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus
Pflanzenbau und Nutztierhaltung oder (lit. b) die Bewirtschaftung naturnaher Flä-
chen. Weiter gelten Bauten und Anlagen als zonenkonform in der Landwirtschafts-
zone, die der Aufbereitung, der Lagerung und dem Verkauf landwirtschaftlicher o-
der gartenbaulicher Produkte dienen (Art. 34 Abs. 2 RPV), wenn die Voraussetzun-
gen von Art. 34 Abs. 2 lit. a bis c RPV erfüllt sind. Zonenkonform sind auch Bauten
für den Wohnbedarf (Art. 34 Abs. 3 RPV), die vorliegend jedoch keine Rolle spielen.
Die Bewilligungen nach Art. 34 Abs. 1 bis 3 RPV dürfen bloss erteilt werden (Art. 34
Abs. 4 RPV), wenn (lit. a) die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirt-
schaftung nötig ist, (lit. b) der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine
überwiegenden Interessen entgegenstehen und (lit. c) der Betrieb voraussichtlich
längerfristig bestehen kann. Art. 34 Abs. 5 RPV bestimmt schliesslich allgemein,
dass Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft in der Landwirtschaftszone
nicht zonenkonform sind (vgl. dazu auch die Entscheide des Kantonsgerichts A1 12
2 vom 7. Dezember 2012 E. 4.5; A1 10 61 vom 16. Juli 2010 E. 5.1; A1 10 71 vom
dass zusammenfassend festgehalten werden kann, dass der vorliegend umstrittene
Flurweg im Nachvollzugsverfahren bewilligt werden kann, falls er zonenkonform ist
(Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG) (1.). Der Flurweg ist zonenkonform, wenn er der landwirt-
schaftlichen Bewirtschaftung dient (Art. 16a Abs. 1 RPG) (2.). Die landwirtschaftli-
che Bewirtschaftung (in casu also der Schafbetrieb) muss bodenabhängig sein
(Art. 34 Abs. 1 RPV) (3.). Der Flurweg und die damit erschlossenen landwirtschaft-
lichen Grundstücke werden für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus dem
Pflanzenbau und aus der Nutztierhaltung verwendet (Art. 34 Abs. 1 RPV) (4.). Der
Flurweg ist für den in Frage stehenden Schafbetrieb nötig (Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV)
(5.). Dem Flurweg stehen am Standort keine überwiegenden Interessen entgegen
(Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV) (6.). Und schliesslich: Der Schafbetrieb kann voraussicht-
lich längerfristig bestehen (Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV) (7.) und dient nicht bloss der
Freizeitlandwirtschaft (Art. 34 Abs. 5 RPV) (8.).
dass in Bezug auf die Punkte 1 und 2 (der Flurweg ist zonenkonform, weil er der
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient) Folgendes festzuhalten ist: In casu ist
unbestritten, dass der Flurweg der Erschliessung landwirtschaftlicher Grundstücke
dient (Bau- und Rodungsbewilligung der KBK vom 26. September 2012 (eröffnet
am 1. Oktober 2012) S. 1 sowie S. 2 E. 2.1; Entscheid des Staatsrats vom 22. Mai
2013 (eröffnet am 29. Mai 2013) E. 2.1 S. 4; Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
chen Bewirtschaftung vgl. auch Bernhard Waldmann/Peter Hänni, a.a.O., Rz. 11 f.
zu Art. 16 RPG). Auch die Dienststelle für Raumentwicklung qualifizierte in ihrem
Schreiben vom 18. April 2011 den Bau des Flurweges als zonenkonforme Anlage
im Sinne von Art. 16a Abs.1 RPG und Art. 34 RPV (Entscheid des Staatsrats vom
Standortgebundenheit gegeben. Die Dienststelle für Raumentwicklung behielt ledig-
lich die Bewilligung für die Rodung und die Entfernung der Ufervegetation vor. Die
Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern der Staatsrat und die betroffenen
Dienststellen in ihrer Qualifikation fehl gingen. Der Beschwerdegegner hält eine
Vielzahl von Schafen und bewirtschaftet grossflächige landwirtschaftliche Grund-
stücke ausserhalb der Bauzone. Dabei handelt es sich grundsätzlich und unbe-
streitbar um eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung;
dass in Bezug auf Punkt 3 (Bodenabhängigkeit der landwirtschaftlichen Bewirt-
schaftung) auszuführen ist: Der Staatsrat hat in seinem Entscheid vom 22. Mai
2013 (E. 3.1) die Schafhaltung des Beschwerdegegners als bodenabhängigen Be-
trieb qualifiziert. Die Beschwerdeführer stellen das in ihrer Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde vom 30. Juni 2013 (S. 20 ff.) in Abrede: Nach Bundesgerichtspraxis sei
dem tierhaltenden Betrieb bloss dann eine bodenabhängige Nutzung zuzugeste-
hen, wenn der Betrieb über eine ausreichende eigene Futtermittelbasis für seine
Tiere verfüge und die Tiere nicht überwiegend mit zugekauften Futtermitteln ernährt
würden. Der Beschwerdegegner wendet jedoch ein, dass er jährlich rund
_________ kg Heu ernte (Duplik vom 9. Oktober 2013 S. 7). Das reiche bei Weitem
aus, um bodenabhängig zu produzieren. Hierzu ist festzuhalten, dass eine landwirt-
schaftliche Bewirtschaftung dann bodenabhängig ist, wenn der Boden als Produkti-
onsfaktor unentbehrlich ist (Alexander Ruch, in: Kommentar zum Bundesgesetz
über die Raumplanung, Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre
Tschannen (Hrsg.), Zürich/Basel/Genf 2010, N 11 zu Art. 16a RPG; Bernhard
Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bundesgesetz vom 22. Juni 1979
über die Raumplanung (RPG), Bern 2006, N 16 ff. zu Art. 16a RPG). Die Fleisch-
produktion gilt traditionell als bodenabhängig (Alexander Ruch, a.a.O., N 12 zu
Art. 16a RPG). Die Nutztierhaltung wird dann als bodenabhängig qualifiziert, wenn
die Futtermittel, die der Ernährung der Tiere dienen, im Wesentlichen auf dem ei-
genen Land produziert werden (Alexander Ruch, a.a.O., N 12 zu Art. 16a RPG;
Bernhard Waldmann/Peter Hänni, a.a.O., N 16 zu Art. 16a RPG). Präzisierend
bleibt anzufügen, dass die Praxis nicht vollständige Bodenabhängigkeit der Bewirt-
schaftung verlangt (dazu und zum Folgenden vgl. Alexander Ruch, a.a.O., N 14 zu
Art. 16a RPG). Um die Zonenkonformität einer Baute oder Anlage zu bejahen, ge-
nügt es, wenn die Produktion ‚im Wesentlichen’ oder ‚überwiegend’ bodenabhängig
ist. Die Qualifikation hat auf Grund einer gesamthaften Betrachtung stattzufinden
(BGE 125 II 278 E. 5b; Alexander Ruch, a.a.O., N 14 zu Art. 16a RPG). Im Rahmen
dieser gesamthaften Betrachtung schlägt zu Buche, dass der Beschwerdegegner
Bergwiesen bewirtschaftet, die zwangsläufig nicht dieselbe Menge Gras und Heu
abwerfen können wie landwirtschaftliche Grundstücke im Tal. Dennoch gehört der
Betrieb des Beschwerdegegners zu den grössten Nebenerwerbsbetrieben des
Oberwallis (Schreiben des Amtes für Beratung und Viehwirtschaft zu Handen des
Bausekretariats und der Baupolizei vom 6. März 2011 S. 2). Er füttert seine Schafe
mehrheitlich mit dem Gras- und Heuertrag der landwirtschaftlichen Grundstücke
oberhalb der Hotel E_________ AG. Die vorliegend umstrittene Flurstrasse ist not-
wendig, um die in Frage stehenden landwirtschaftlichen Grundstücke weiterhin effi-
zient und zeitgemäss bewirtschaften zu können. Schliesslich darf berücksichtigt
werden, dass in casu nicht die Bewilligung einer landwirtschaftlichen Baute, son-
dern einer landwirtschaftlichen Anlage (genauer: eines Flurweges) in Frage steht -
die Raumwirksamkeit der letzteren ist eindeutig geringer als jene der Realisierung
einer landwirtschaftlichen Baute. Zusammenfassend und abschliessend ist mithin
festzuhalten, dass der Betrieb des Beschwerdegegners die Anforderungen an eine
bodenabhängige Produktion erfüllt;
dass in Bezug auf Punkt 4 (der Flurweg und die damit erschlossenen landwirt-
schaftlichen Grundstücke werden für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus
dem Pflanzenbau und aus der Nutztierhaltung verwendet) zu erörtern ist: Bereits
die vorgehenden Erwägungen erhellen, dass in casu der Flurweg zur Erschliessung
von landwirtschaftlichen Grundstücken umstritten ist. Dass die landwirtschaftlichen
Grundstücke tatsächlich landwirtschaftlich (und nicht anderweitig) genutzt werden,
steht ausser Frage. Der Beschwerdegegner hält während eines Jahres üblicher-
weise _________ Muttertiere und einen Widder (dazu und zum Folgenden vgl. die
Duplik vom 9. Oktober 2013 S. 5). Im Jahre 2013 hielt er sogar _________ Schafe
(Schreiben des Amtes für Viehwirtschaft vom 25. Februar 2014 S. 2). Er bewirt-
schaftet total _________ ha Land ausserhalb der Bauzone; damit produziert er
nach eigenen Angaben (Duplik vom 9. Oktober 2013 S. 7) eine Heumenge von ins-
gesamt _________ kg. Die Heumenge verfüttert er an seine Schafe, die er wiede-
rum zur Fleischproduktion benötigt. Damit ist also erstellt, dass der Beschwerde-
gegner die landwirtschaftlichen Grundstücke für die Produktion verwertbarer Er-
zeugnisse aus dem Pflanzenbau und aus der Nutztierhaltung verwendet;
dass in Bezug auf Punkt 5 (der Flurweg ist für den in Frage stehenden Schafbetrieb
nötig) auszuführen ist: Die Beschwerdeführer stellen auch die betriebliche Notwen-
digkeit des vorliegend umstrittenen Flurweges in Frage (dazu und zum Folgenden
vgl. die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. Juni 2013 S. 22 f.). Das vorlie-
gend umstrittene Gebiet werde seit über 30 Jahren ohne Flurstrasse bewirtschaftet;
es sei nicht einzusehen, weshalb dies nicht auch noch weitere 30 Jahre lang auf
diese Art und Weise erfolgen könne. Das Heu könne mittels „Heuburden“, Plastik-
decken, Rechen, Heugebläsen, Kleintransportern und nötigenfalls auch mittels He-
likoptern ins Dorf oder Tal transportiert werden. Der Beschwerdegegner jedoch
stellt sich auf den Standpunkt, dass die umstrittene landwirtschaftliche Zufahrt not-
wendig sei, um die Grundstücke in der Landwirtschaftszone bewirtschaften zu kön-
nen (Duplik vom 9. Oktober 2013 S. 8). Dem Beschwerdegegner ist dahingehend
zuzustimmen, dass es gemessen an den Massstäben zeitgenössischer und ver-
nünftiger bäuerlicher Betriebsführung nicht sinnvoll wäre, solch grosse landwirt-
schaftliche Flächen wie jene des Beschwerdegegners mit Heuburden zu bewirt-
schaften (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltrecht, 5. Aufl., Bern
2008, S. 176; zum Begriff der Notwendigkeit zur Erfüllung der verschiedenen Auf-
gaben der Landwirtschaft vgl. auch Bernhard Waldmann/Peter Hänni, a.a.O., N 14
zu Art. 16 RPG und N 21 ff. zu Art. 16a RPG). Das Bundesgericht beurteilt die be-
triebliche Notwendigkeit unter anderem auf Grund der Grösse der bewirtschafteten
Fläche, der Anzahl Grossvieheinheiten und der ausreichenden Futterbasis (BGE
122 II 160 E. 3a). Wie bereits erklärt der Beschwerdegegner in seiner Duplik vom
und einen Widder zu halten (dazu und zum Folgenden vgl. die Duplik vom 9. Okto-
ber 2013 S. 5). Das Amt für Viehwirtschaft hielt in seinem Schreiben vom 25. Feb-
ruar 2014 zu den Betriebszahlen des Beschwerdegegners fest, dass der Tierbe-
stand des Beschwerdegegners im Jahre 2013 deutlich höher gewesen sei als in
den Jahren 1999 bis 2012. Das Amt für Viehwirtschaft ging für das Jahr 2013 von
einem Viehbestand von _________ Schafen aus. Der Beschwerdegegner bewirt-
schaftet total _________ ha Land ausserhalb der Bauzone und produziert damit ei-
ne Heumenge von insgesamt __________ kg (Duplik vom 9. Oktober 2013 S. 7).
Das Amt für Viehwirtschaft ging in seinem Schreiben vom 25. Februar 2014 von ei-
ner Produktion von _________ q TS eigenem Futter aus. Die Abkürzung q steht
dabei für Quintal respektive Zentner (entspricht 100 Kilogramm). Die Abkürzung TS
meint die Trockensubstanz, also denjenigen Teil eines pflanzlichen Ausgangspro-
dukts, der bei vollständigem Entzug des Wassers zurückbleibt. Die TS stellt sowohl
im Pflanzenbau als auch in der Tierernährung eine wichtige Referenzgrösse dar.
Angesichts der Tatsache, dass der Betrieb des Beschwerdegegners zu den gröss-
ten landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben des Oberwallis gehört, ist die
Flurstrasse zur Erschliessung der landwirtschaftlichen Grundstücke zweifelsohne
notwendig. Wenn auch mit dem Bundesgericht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts
1C_8/2010 vom 29. September 2010 E. 2.3.4) festzuhalten ist, dass das Interesse
der Landschaftspflege allein nicht genügt, um die Bewilligungsfähigkeit eines land-
wirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs in der Landwirtschaftszone zu konstituieren,
so ist es dennoch erlaubt, in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass auch die
Gemeinde zum Schluss gelangt ist, dass die Bewirtschaftung der mit der Flurstras-
se erschlossenen Bergwiesen für C_________ und schlussendlich auch für dessen
Tourismus von grosser Bedeutung sei (Schreiben der Gemeinde an das Kantons-
gericht vom 15. Januar 2011), widrigenfalls sie der Vergandung anheimfallen wür-
den. Der umstrittene Flurweg steht in keinem offenbaren Missverhältnis zur Grösse
der bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche (Bernhard Waldmann/Peter Hänni,
a.a.O., S. 176 f.). Der Flurweg ist unabdingbare Voraussetzung für die Bewirtschaf-
tung der in Frage stehenden landwirtschaftlichen Grundstücke und zur Aufrechter-
haltung des Schafbetriebs des Beschwerdegegners;
dass in Bezug auf Punkt 6 (dem Flurweg stehen am Standort keine überwiegenden
Interessen entgegen) zu erklären ist (vgl. dazu und zum Folgenden auch Bernhard
Waldmann/Peter Hänni, a.a.O., Rz. 25 ff. zu Art. 16a RPG): Auch hiergegen listen
die Beschwerdeführer eine Bandbreite von öffentlichen Interessen auf, die sich ihrer
Meinung nach der Bewilligung im Nachvollzugsverfahren der umstrittenen
Flurstrasse entgegenstellen, nämlich der Landschaftsschutz, der Schutz vor einem
Hochwasserereignis, der Personen- und der Kindesschutz sowie die Ästhetik und
das Orts- und Landschaftsbild (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. Juni 2013
S. 23 ff.). Der Beschwerdegegner wendet hiergegen ein, dass es für den Land-
schaftsschutz geradezu Voraussetzung sei, dass die Flächen auch weiterhin kulti-
viert würden (Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 2. September 2013
S. 26). Weiter stellt er die Hochwassergefahr in Abrede, da der Flurweg nur mit
landwirtschaftlichen Fahrzeugen zum Abtransport von Heu befahren werde (Stel-
lungnahme des Beschwerdegegners vom 2. September 2013 S. 27). Überdies be-
streitet er, dass sich durch die Bewilligung des Flurweges die Gefahr für die Kinder
zuspitzen würde: Heutransporte würden ohnehin im Sommer durchgeführt, also zur
Zeit der Sommerferien (Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 2. September
2013 S. 27). Hierzu hält das Kantonsgericht fest: Soweit die Beschwerdeführer ein-
wenden, durch die Flurstasse werde ein Landschaftsschutzgebiet von regionaler
Bedeutung tangiert, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Unterschutzstellung allein
einzelne (landwirtschaftliche) Nutzungen üblicherweise nicht ausschliesst (dazu und
zum Folgenden vgl. Pierre Moor, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die
Raumplanung, Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen
(Hrsg.), Zürich/Basel/Genf 2010, N 75 zu Art. 17 RPG). Es ist durchaus denkbar,
dass sich verschiedene Nutzungen überlagern. Unter Umständen können im Rah-
men einer Schutzzone auch bloss bestimmte Anbauarten oder die Erstellung spezi-
fischer Bauten verboten werden. In casu ist von Bedeutung, dass die Bewilligung
einer Flurstrasse (und nicht die Bewilligung einer breiten asphaltierten Strasse oder
grosser Stallungen) in Frage steht - ihre Raumwirksamkeit ist verhältnismässig ge-
ring. Die Beschwerdeführer vermochten zudem nicht darzulegen, inwiefern die Be-
nutzung des in casu umstrittenen Flurweges zur Bewirtschaftung der landwirtschaft-
lichen Grundstücke die Hochwassergefahr zu steigern vermöchte. Dem Beschwer-
degegner ist auch dahingehend zuzustimmen, dass er den Flurweg bloss bei guter
Witterung benutzen wird - bei starkem Regenfall und Murgangsgefahr wird ohnehin
weder geheut noch Heu abtransportiert (Stellungnahme des Beschwerdegegners
vom 2. September 2013 S. 27). Soweit die Beschwerdeführer allfällige Kindes-
schutzinteressen ins Feld führen wollen, um die nachträgliche Bewilligung des vor-
liegend umstrittenen Flurweges zu verhindern, zielt ihre Argumentation ins Leere,
weil Heuarbeiten üblicherweise ohnehin während der Sommerferien ausgeführt
werden und weil der Kindesschutz in keinem Zusammenhang mit der Bewilligung
von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone steht. Des-
halb gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Bewilligung des umstritte-
nen Flurweges in casu keine sonstigen öffentlichen Interessen entgegenstehen;
dass in Bezug auf die Punkte 7 und 8 (der Schafbetrieb kann voraussichtlich län-
gerfristig bestehen und dient nicht bloss der Freizeitlandwirtschaft) etwas weiter
(S. 12-19 dieses Entscheides) auszuholen ist: In casu ist entscheidend, ob es sich
bezüglich der Schafhaltung des Beschwerdegegners um einen landwirtschaftlichen
Nebenerwerbsbetrieb handelt (diesfalls könnte der Flurweg bei Erfüllung der weite-
ren gesetzlichen Voraussetzungen ordentlich bewilligt werden) oder um eine Frei-
zeitlandwirtschaft (die in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform ist; die zuge-
hörige Zufahrtsstrasse wäre dann ebenfalls nicht bewilligungsfähig);
dass die Beschwerdeführer bestreiten, dass es sich beim Schafhaltungsbetrieb des
Beschwerdegegners um einen dauernden, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und
organisierten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsa-
men Umfang handle (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. Juni 2013 S. 18 f.);
dass die Dienststelle für Landwirtschaft sich am 6. März 2011 positiv zum Bauvor-
haben äusserte (Entscheid des Staatsrats vom 22. Mai 2012 S. 2 E. E). Sie erwog,
dass der Betrieb des Beschwerdegegners zu den grössten Nebenerwerbsbetrieben
im Oberwallis gehöre. Das Zufahrtsproblem bestehe zudem nicht bloss für den Be-
schwerdegegner, sondern auch für andere Landwirte, die in diesem Gebiet Land-
wirtschaft betrieben;
16 -
dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei der Beurteilung, ob es sich um
einen Betrieb von zonenwidriger Freizeitlandwirtschaft oder um einen zonenkon-
formen landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb handelt, auf den je-
weiligen Einzelfall abzustellen ist. Indizien für das Vorliegen eines Freizeitlandwirt-
schaftsbetriebs sind etwa die fehlende Gewinn- und Ertragsorientierung, das Nicht-
erreichen einer gewissen Mindestgrösse oder der marginale Arbeitsbedarf auf dem
Betrieb. Auf die Setzung starrer Grenzwerte wurde bewusst verzichtet (Urteil des
Kantonsgerichts A1 10 61 vom 16. Juli 2010 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts
1C_8/2010 vom 29. September 2010 E. 2.2 ff.; 1A.64/2006 vom 7. November 2006
E. 2.3; 1A.256/2005 vom 10. März 2006 E. 2; 1A.134/2002 vom 17. Juli 2003
E. 2 ff.; Bundesamt für Raumentwicklung, Erläuterungen zur Raumplanungsverord-
nung, Bern 2005, Ziff. IV 2.3.1 S. 28 ff., insbes. S. 32; Bernhard Waldmann/Peter
Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N. 11 zu Art. 16a mit Hinweisen zur
Rechtsprechung). Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Sinn von Art. 16a
RPG unterscheidet sich von der Freizeitlandwirtschaft insbesondere durch einen
dauernden, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatz von Ka-
pital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang (Urteile des
Bundesgerichts 1A.64/2006 vom 7. November 2006 E. 2.3; 1A.256/2005 vom
Wegleitung "Pferd und Raumplanung", Bern 2011, S. 12). Das ARE hat in einer
Vernehmlassung vor Bundesgericht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1A.64/2006
vom 7. November 2006 E. 5.3) vorgeschlagen, bei der Beurteilung der längerfristi-
gen Existenzfähigkeit (in Anlehnung an die frühere Regelung in der Strukturverbes-
serungsverordnung vom 7. Dezember 1998 [SVV; SR 913.1]) vorauszusetzen, dass
im Berg- und Hügelgebiet mindestens 35% der Ausgaben durch Einkünfte aus der
Landwirtschaft gedeckt würden. Unter Bezugnahme auf Art. 8 Abs. 2 SVV würden
sich die zu deckenden Aufwendungen aus den laufenden Ausgaben für Betrieb und
Familie, den Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen sowie den künftig notwendi-
gen Investitionen zusammensetzen (vgl. zu all dem das Urteil des Bundesgerichts
1A.64/2006 vom 7. November 2006 E. 5.3). Nicht allein ausschlaggebend für die
Bejahung eines landwirtschaftlichen Betriebs ist jedoch der Arbeits- bzw. Zeitauf-
wand. Der zeitliche Aufwand für Freizeitbeschäftigungen kann durchaus beträcht-
lich sein, ohne dass bereits eine berufliche Tätigkeit vorliegt (Urteil des Bundesge-
richts 1A.134/2002 vom 17. Juli 2003, E. 3.3, publ. in ZBl 106/2005 S. 158 ff.).
Ebenso wenig ist (allein) entscheidend, ob der Beschwerdegegner Direktzahlungen
erhält oder die Anforderungen zum Bezug von Direktzahlungen erfüllt. Denn die
Anerkennung als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von Art. 6 der Verordnung
über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen vom
schränkt sich auf den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die Landwirt-
schaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz; LwG; SR 910.1) und der gestützt
darauf erlassenen Verordnung (siehe Art. 1 Abs. 1 LBV; vgl. zu all dem auch die Ur-
teile des Bundesgerichts 1C_8/2010 vom 29. September 2010 E. 2.3.1; 1A.64/2006
vom 7. November 2006 E. 3.3);
dass eine Lektüre der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage zum
Schluss führt, dass das Bundesgericht strenge Anforderungen an den Nachweis
der Wirtschaftlichkeit eines landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerbsbetrie-
bes stellt. Dabei zieht es insbesondere das Einkommen heran, das der Baugesuch-
steller eines landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerbsbetriebs generiert, und
prüft, ob dieses Einkommen der Existenzsicherung des Landwirtes und seiner Fa-
milie dient. Im Urteil 1A.134/2002 vom 17. März 2004 (E. 3.3) hielt das Bundesge-
richt fest, dass bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 800.-- nicht von einem
Erwerbseinkommen die Rede sein könne, das ins Gewicht falle. Bereits in einem äl-
teren Entscheid (Urteil 1A.64/1998 vom 24. Juli 1998 E. 3b) hatte das Bundesge-
richt ein monatliches Einkommen von Fr. 800.-- aus einem landwirtschaftlichen Be-
trieb der Freizeitlandwirtschaft zugeschlagen. Im Urteil 1A.266/1999 vom 28. Juni
2000 (E. 3) hat das Bundesgericht ein Jahreseinkommen von bis zu Fr. 7 000.-- als
nicht annähernd existenzsichernd erachtet. Im Urteil 1A.64/2006 vom 7. November
2006 (E. 4.2) gestand das Bundesgericht dem Baugesuchsteller zwar zu, aus der
Dammhirschhaltung - allerdings unter Berücksichtigung der Direktzahlungen - einen
nicht unbeachtlichen Ertrag zu erwirtschaften - doch selbst ein monatliches Ein-
kommen von Fr. 1 360.-- könne nicht als existenzsichernd qualifiziert werden. Für
den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die
Frage des existenzsichernden Einkommens festhielt, dass es schwierig sei, die
Rentabilität der Schafhaltung gesamthaft anzugeben (dazu und zum Folgenden vgl.
die Duplik vom 9. Oktober 2013 S. 4 sowie das Schreiben des Amtes für Viehwirt-
schaft vom 24. Februar 2014). Die Vermarktung und Wertschöpfung vor Ort seien
jedoch optimal. Lämmer und abgehende Muttertiere würden geschlachtet und das
Fleisch könne im Hotelbetrieb des Beschwerdegegners mit einer sehr guten Wert-
schöpfung weiterverarbeitet werden. Der Beschwerdegegner reichte mit seiner
Duplik vom 9. Oktober 2013 weitere Zahlen ein, mit denen er den auf Wirtschaft-
lichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in ei-
nem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang zu belegen versucht. Den Unterlagen des
Amtes für Viehwirtschaft kann entnommen werden, dass sich das Gesamteinkom-
men der Beschwerdegegner für das Jahr 2013 auf Fr. _________ belief respektive
auf monatlich rund Fr. _________ (Produktionsplanung F_________ vom 25. Feb-
ruar 2014 S. 2 [recte: 20]). Damit liegt der Beschwerdegegner mit seinem Durch-
schnittseinkommen mindestens _________ höher als jene Einkommen, die das
Bundesgericht in der Vergangenheit als nicht existenzsichernd qualifiziert hat. Ein
jährliches Einkommen von rund Fr. _________ kann durchaus und problemlos als
existenzsichernd angesehen werden. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund,
dass der in Frage stehende landwirtschaftliche Betrieb vollständig in den Restaura-
tions- und Hotelbetrieb des Beschwerdeführers eingegliedert und damit die Direkt-
vermarktung und Wertschöpfung vor Ort optimiert ist;
dass der Beschwerdegegner geltend macht, dass der Tierbestand insgesamt über
ein Jahr im Durchschnitt _________ Muttertiere und einen Widder betrage. Das
entspreche total _________ Grossvieheinheiten (Duplik vom 9. Oktober 2013 S. 5).
Das Amt für Viehwirtschaft hielt in seinem Schreiben vom 25. Februar 2014 fest,
dass der Beschwerdegegner im Jahre 2013 _________ Schafe gehalten habe.
Dies entspreche _________ Grossvieheinheiten (Produktionsplanung F_________
vom 25. Februar 2014 S. 1);
dass der Betrieb unter den landwirtschaftlichen Gewerbebegriff gemäss Art. 7
Abs. 1 BGBB fällt (Duplik vom 9. Oktober 2013 S. 6). Das Bundesgericht hat im Ur-
teil 1A.64/2006 vom 7. November 2006 (E. 3.4) festgehalten, dass aus dem Um-
stand, dass eine Tierhaltung den Anforderungen an die „Gewerbsmässigkeit“ im
Sinne von Art. 6 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (TschG; SR 455) genü-
ge, nicht gefolgert werden dürfe, dass damit auch das Erfordernis der Wirtschaft-
lichkeit im Sinne des Raumplanungsrechts erfüllt sei. Dennoch kann die Gewerbs-
mässigkeit im Sinne von Art. 6 TschG als ein Indiz (unter mehreren) gegen eine
reine Freizeitlandwirtschaft herangezogen werden;
dass der Staatsrat sich in seinem Entscheid vom 22. Mai 2013 insbesondere auf
den Bericht der Dienststelle für Landwirtschaft vom 6. März 2011 abstützt. Daselbst
wurde festgehalten, dass der Beschwerdegegner respektive seine Familie gemäss
einer Erhebung aus dem Jahre 2010 Futterflächen von total _________ m2 bewirt-
schaften. Sie halten über ein Jahr _________ Mutterschafe und 4 Widder, total
_________ Grossvieheinheiten. Die Wertschöpfung sei dank der Direktvermarktung
gut. Die Betriebsgrösse nach Standardarbeitskräften betrage _________ SAK. Der
Betrieb gehöre zu den grössten Nebenerwerbsbetrieben im Oberwallis und sei
_________ grösser als der Durchschnitt der Nebenerwerbsbetriebe im Oberwallis;
dass die jüngsten Zahlen sogar noch viel höher zu liegen kommen: Der Beschwer-
degegner hat im Jahre 2013 total _________ ha landwirtschaftliche Nutzfläche be-
wirtschaftet (davon _________ ha Eigenland und _________ ha Pachtland; vgl. die
Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 1 f. zuvorderst). Im Jah-
re 2013 hielt der Beschwerdegegner _________ Schafe, was _________ Beitrags-
Grossvieheinheiten entspricht. Der Grundfutterverzehr betrug _________ dt (1 dt =
1 Dezitonne = 100 kg) TS pro Jahr. Die Grundfutterproduktion lag bei _________ dt
TS pro Jahr (Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 13). Der
Beschwerdegegner nahm flächenbezogene Direktzahlungen in der Höhe von Fr.
_________ ein (Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 4). Das
Total der tierbezogenen Direktzahlungen belief sich auf Fr. _________ (Produkti-
onsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 7). Die unbereinigten Direktzah-
lungen für das Jahr 2013 betrugen Fr. _________ die bereinigten Direktzahlungen
Fr. _________ (Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 8). Das
Total der Standard-Arbeitskräfte betrug _________ SAK (Produktionsplanung
F_________ vom 25. Februar 2014 S. 9). Die Kulturlandschaftsbeiträge beliefen
sich auf Fr. _________ (Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014
S. 10). Hinzu kamen Versorgungssicherheitsbeiträge in der Höhe von Fr.
_________ (Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 11) sowie
Biodiversitätsbeiträge in der Höhe von Fr. _________ (Produktionsplanung
F_________ vom 25. Februar 2014 S. 12). Schliesslich nahm der Beschwerdegeg-
ner auch noch Produktionssystembeiträge in der Höhe von total Fr. _________ ein
(Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 15) und erhielt einen
Übergangsbeitrag von Fr. _________ ausbezahlt (Produktionsplanung F_________
vom 25. Februar 2014 S. 16). Total bezog der Beschwerdegegner für das Jahr
2013 Direktzahlungen in der Höhe von Fr. _________ (Produktionsplanung
F_________ vom 25. Februar 2014 S. 16). Die Pachtzinse beliefen sich auf Fr.
_________ pro Jahr (Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014
S. 18). Nach Abzug verschiedener Reparatur-, Treibstoff- und Versicherungskosten
sowie von Abschreibungen wurde das Gesamteinkommen der Beschwerdegegner
für das Jahr 2013 auf Fr. _________ festgesetzt respektive auf monatlich rund
Fr. _________ (Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 letzte Sei-
te);
dass der Beschwerdegegner in seiner Duplik vom 9. Oktober 2013 weitere Zahlen
und Fakten hinterlegt hat, um die Wirtschaftlichkeit seines landwirtschaftlichen Ne-
benerwerbsbetriebes zu belegen (dazu und zum Folgenden vgl. die Duplik vom
Lämmer und abgehende Muttertiere würden geschlachtet und das Fleisch könne
vom Beschwerdegegner mit einer sehr guten Wertschöpfung weiterverarbeitet wer-
den. Das Restaurant F_________, das vom Beschwerdegegner geführt werde, bie-
te zahlreiche Schafspezialitäten an. Das Betriebskonzept sei ausgetüftelt und das
Fleisch werde direkt im Restaurationsbetrieb verwertet;
dass der Beschwerdegegner anführt, es sei hilfreich, dass einer der Mitarbeiter sei-
nes Landwirtschaftsbetriebes gelernter Metzger sei (dazu und zum Folgenden vgl.
die Duplik vom 9. Oktober 2013 S. 4 f.; vgl. auch das Schreiben des Amtes für
Viehwirtschaft vom 25. Februar 2014 S. 1). Derselbe Mitarbeiter habe im Frühling
2012 einen zweijährigen Weiterbildungskurs für Landwirte am Landwirtschaftszent-
rum in G_________ mit Erfolg abgeschlossen. Er arbeite nun vollzeitlich im Land-
wirtschaftsbetrieb des Beschwerdegegners. Der Umstand, dass der Beschwerde-
gegner in seinem Betrieb einen gelernten Landwirt und Metzger zu 100% angestellt
hat, kann tatsächlich ebenfalls als Indiz dafür herangezogen werden, dass der Be-
trieb des Beschwerdegegners auf eine längerfristige Existenzfähigkeit und -
sicherung hin angelegt ist. Das eben Ausgeführte fällt im Zusammenhang mit dem
Urteil des Bundesgerichts 1A.184/2006 vom 15. Februar 2007 (E. 2.6) besonders
ins Gewicht: Daselbst führte das Bundesgericht aus, dass die fehlende landwirt-
schaftliche Ausbildung der designierten neuen Betriebsleiterin das längerfristige
Überleben des Betriebes zwar nicht ausschliessen, aber doch als fraglich erschei-
nen lasse;
dass der Beschwerdegegner die landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebes auf
_________ ha bezifferte (Duplik vom 9. Oktober 2013 S. 5). Davon seien
_________ ha Mähwiesen und _________ ha Weiden. Das Amt für Viehwirtschaft
ist für das Jahr 2013 von einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von total _________
ha Land ausgegangen (Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S.
1 zuvorderst). Die durchschnittliche Betriebsgrösse in der Schweiz sei im Jahre
2012 in Bezug auf die Nutzfläche für hauptberufliche Betriebe mit _________ ha
angegeben worden. Im Wallis betrage die durchschnittliche Betriebsgrösse in Be-
zug auf die Nutzfläche bloss _________ ha. Daraus folgert der Beschwerdegegner,
dass sein Betrieb bedeutend grösser sei als der Schweizerische Durchschnitt. Das
Kantonsgericht geht mit dem Staatsrat, der Dienststelle für Landwirtschaft, dem
Amt für Viehwirtschaft und dem Beschwerdegegner davon aus, dass die Grösse
des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes des Beschwerdegegners tatsäch-
lich nicht bloss über dem kantonalen, sondern sogar über dem schweizerischen
Durchschnitt liegt. Die vom Beschwerdegegner eingereichten Zahlen belegen, dass
im Zusammenhang mit dem Betrieb des Beschwerdegegners nicht mehr von blos-
ser Freizeitlandwirtschaft gesprochen werden kann;
dass der Betrieb des Beschwerdegegners eine Standardarbeitskraft von
_________ SAK aufweist (Duplik vom 9. Oktober 2013 S. 6). Das Amt für Viehwirt-
schaft ging für das Jahr 2013 sogar von einer Standardarbeitskraft von _________
SAK aus (Produktionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 17). Der
durchschnittliche Standardarbeitskraftswert aller landwirtschaftlichen Betriebe in der
Schweiz hat im Jahre 2003 _________ SAK betragen. Der Beschwerdegegner hebt
deshalb hervor, dass sein Betrieb mit diesen Zahlen weit über dem Schweizeri-
schen Durchschnittswert liege. Auch diese Zahlen legen mithin eine Qualifikation
als landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb (und nicht als blosse Freizeitlandwirt-
schaft) nahe;
dass der Beschwerdegegner jährlich insgesamt Fr. _________ an Direktzahlungen
erhält (Duplik vom 9. Oktober 2013 S. 6). Das Amt für Viehwirtschaft setzte das To-
tal der Direktzahlungen für das Jahr 2013 sogar auf Fr. _________ fest (Produk-
tionsplanung F_________ vom 25. Februar 2014 S. 8). Der Beschwerdegegner hält
hierzu fest, dass die durchschnittlichen Direktzahlungen der 19 Betriebe der Ge-
meinde Fr. _________ betrügen. Der Schweizerische Durchschnitt der Direktzah-
lungen liege sogar lediglich bei Fr. _________. Gemäss dem Bundesamt für
Raumentwicklung, (a.a.O., Ziff. IV 2.3.1 S. 32) kann der Umstand, dass gewisse
Mindestgrössen (wie etwa jene, die zum Bezug von Direktzahlungen berechtigen)
nicht erreicht werden, als Indiz dafür herangezogen werden, dass es sich um eine
blosse Freizeitlandwirtschaft handle. E contrario kann in casu der Umstand, dass
der Beschwerdegegner jährlich insgesamt Fr. _________ bis Fr. _________ an Di-
rektzahlungen erhält, als Indiz dafür genommen werden, dass der Betrieb des Be-
schwerdegegners den Rahmen einer blossen Freizeitlandwirtschaft eindeutig
sprengt;
dass gemäss der Arbeitskraftbilanz des landwirtschaftlichen Beraters des Be-
schwerdegegners für den vorliegend umstrittenen landwirtschaftlichen Betrieb ins-
gesamt _________ Arbeitsstunden jährlich aufgewendet werden müssen (Duplik
vom 9. Oktober 2013 S. 6). Das Amt für Viehwirtschaft ging für das Jahr 2013 von
_________ jährlichen Arbeitsstunden aus (Produktionsplanung F_________ vom
Stunden pro Jahr. Dem Beschwerdegegner ist dahingehend Recht zu geben, dass
auch der tägliche Arbeitsaufwand als Kriterium (wenn auch nicht als allein aus-
schlaggebendes) für die Qualifikation als Freizeitlandwirtschaft respektive als land-
wirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb herangezogen werden kann. _________ res-
pektive _________ jährliche Arbeitsstunden gehen klar über eine blosse Freizeit-
landwirtschaft hinaus und indizieren einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbe-
trieb;
dass im Rahmen des Schriftenwechsels vor Kantonsgericht auch erwähnt wurde,
dass am 31. Juli 2012 ein Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen worden ist (Ent-
scheid des Staatsrats vom 22. Mai 2012 S. 3 E. F). Daselbst gewährten die Eigen-
tümer der Parzellen GBV Nr. xxx (die Elektrizitätswerk C_________ AG), Nrn. xxx
und xxx (Einwohnergemeinde C_________), Nr. xxx sowie Nr. xxx dem Beschwer-
degegner sowie der Gemeinde ein Durchfahrtsrecht für landwirtschaftliche Zwecke
in einer Breite von 3 Metern. Dies gilt ebenfalls für alle Bewirtschafter von landwirt-
schaftlichen Grundstücken südlich des D_________. Die Beschwerdeführer bringen
gegen den Dienstbarkeitsvertrag vor, dass die Elektrizitätswerk C_________ AG
dem Durchfahrtsrecht mit landwirtschaftlicher Nutzung nur deshalb zugestimmt ha-
be, da sie im Gegenzug unter anderem vom Beschwerdegegner das Recht erhalten
habe, Fels- und Erdanker im Boden der Parzelle Nr. xxx zu belassen (Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde vom 30. Juni 2013 S. 20). Sowohl das Kantonsgericht mit Ent-
scheid vom 27. Mai 2010 als auch das Bundesgericht mit Entscheid vom 7. März
2011 hatten die Elektrizitätswerk C_________ AG verpflichtet, die Anker zu entfer-
nen, was für Letztere ein aufwendiges und kostenintensives Unterfangen dargestellt
hätte. Aus welchem Grund die Elektrizitätswerk C_________ AG dem Dienstbar-
keitsvertrag vom 31. Juli 2012 zugestimmt hat, spielt indes überhaupt keine Rolle.
Was zählt ist allein, dass die Elektrizitätswerk C_________ AG im Rahmen des be-
sagten Dienstbarkeitsvertrages unter anderem auch dem Beschwerdeführer ein
Durchfahrtsrecht mit landwirtschaftlicher Nutzung zugesichert hat;
dass schliesslich das Amt für Beratung und Viehwirtschaft in seinem Schreiben an
das Bausekretariat und die Baupolizei festgehalten hat, dass keine alternativen Li-
nienführungen zum vorliegend umstrittenen Flurweg bestünden (Schreiben des Am-
tes für Beratung und Viehwirtschaft an das Bausekretariat und an die Baupolizei
vom 6. März 2011 S. 6). Es befürwortet die nachträgliche Baubewilligung für den
Flurweg;
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die KBK zu Recht zum Schluss ge-
kommen ist, dass es sich beim Betrieb des Beschwerdegegners nicht um eine zo-
nenwidrige Anlage der Freizeitlandwirtschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 5 RPV han-
delt. Angesichts der Anzahl gehaltener Schafe und der Grösse der landwirtschaft-
lich bewirtschafteten Flächen sind - wie vorstehend ausgeführt - die Anforderungen
an einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb erfüllt. Die KBK hat deshalb die
nachträgliche Baubewilligung für die formell rechtswidrig erstellte Baute zu Recht
erteilt und der Staatsrat hat den Entscheid der KBK zu Recht geschützt;
dass der Beschwerdegegner in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
zum Entscheid über das hängige Bau- und Rodungsbewilligungsverfahren zu sistie-
ren sei. Überdies beantragte er, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzu-
heissen und der Entscheid des Staatsrats vom 24. November 2010 aufzuheben sei.
Der Staatsratsentscheid hatte die Wiederherstellungsverfügung des DVBU vom
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (Rückbau der Zufahrt sowie Wie-
deraufforstung der Flächen von 30 m2 Wald und 50 m2 Ufervegetation) spätestens
innert der Frist von vier Monaten seit der Eröffnung der Verfügung vorzunehmen
gemäss den speziellen Weisungen des Ingenieurs Walderhaltung, Kreis Oberwallis.
Überdies wurde der Beschwerdegegner verpflichtet, zur Sicherstellung der Wieder-
instandstellungsarbeiten einen Kautionsbeitrag von Fr. 3 000.-- in den kantonalen
Aufforstungsfonds zu bezahlen. Mit der Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde vom 30. Juni 2013 im Verfahren A1 13 293 respektive mit der nachträgli-
chen Erteilung der Bewilligung für die formell rechtswidrig erstellte und vorliegend
umstrittene Forststrasse können die Wiederherstellungsverfügung des DVBU vom
rens A1 11 16 nicht mehr aufrechterhalten werden. Das Gesuch um Sistierung des
Verfahrens A1 11 16 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Januar 2011) fällt
als gegenstandslos geworden dahin. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde des Beschwerdegegners vom 18. Januar 2011 im Verfahren A1 11 16
gutgeheissen;
dass dieser Ausgang des Verfahrens seine Folgen in der Verlegung der Gerichts-
kosten und in der Festsetzung der Parteientschädigung zeitigt. Die Beschwerdefüh-
rer sind bei diesem Verfahrensausgang als unterliegend anzusehen (im Verfahren
A1 11 16 wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdegegners gutge-
heissen; im Verfahren A1 13 293 wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Be-
schwerdeführer abgewiesen), weshalb ihnen die Kosten von Verfahren und Ent-
scheid aufzuerlegen sind (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Gemäss Art. 3 des Gesetzes be-
treffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwal-
tungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kos-
ten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen.
Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung
des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 4 000.-- (Art.
25 GTar). Sie deckt global die Kosten der Kanzlei (Art. 3 Abs. 3 GTar) und wird
aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung
der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar).
Aufgrund dieser Kriterien erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 2 000.-- als ange-
messen, die den Beschwerdeführern auferlegt wird;
dass die Beschwerdeführer als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung haben (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario);
dass der Beschwerdegegner als obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteient-
schädigung hat (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv bezif-
fert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgrün-
den nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG).
Die Parteientschädigung ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an
die berechtigte Partei sowie die Kosten des Rechtsbeistands (Art. 4 Abs. 1 GTar),
die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsge-
richtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- betragen (Art. 39
GTar). Bei der Beurteilung des Arbeits- und des Zeitaufwands darf beachtet wer-
den, dass das Verwaltungsverfahren im Unterschied zum Zivilprozess von der Un-
tersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit
des Anwalts erleichtert wird. Ferner wird die Tätigkeit des Rechtsvertreters in casu
nur insoweit berücksichtigt, als er sich bei der Erfüllung seiner Aufgabe an einen
vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonstwie überflüssiger
Schritte und Besprechungen. In Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere
des Umstandes, dass vorliegend zwei Verfahren zusammengelegt wurden, sowie
der Bedeutung, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls sowie des geschätz-
ten Aufwands rechtfertigt es sich, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 2 600.-- zuzusprechen, die den Beschwerdeführern aufer-
legt wird;
erkennt :
Die Verfahren A1 11 16 und A1 13 293 werden vereinigt.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. Juni 2013 des Verfahrens A1 13 293
wird abgewiesen und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Januar 2011
des Verfahrens A1 11 16 wird gutgeheissen.
Die Gerichtsgebühr des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 2 000.-- für die beiden
Verfahren A1 11 16 und A1 13 293 wird den Beschwerdeführern auferlegt.
Für die Verfahren A1 11 16 und A1 13 293 wird dem Beschwerdegegner zu Lasten
der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2 600.-- zuge-
sprochen.
Die Kosten des Entscheids des Staatsrats vom 24. November 2010 in der Höhe
von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
Die Kosten der Bau- und Rodungsbewilligung der Kantonalen Baukommission vom
gegners.
Dieses Urteil ist den Beschwerdeführern, dem Beschwerdegegner, dem Staatsrat,
der Gemeinde C_________ und dem Bundesamt für Raumentwicklung ARE schrift-
lich mitzuteilen.
Sitten, 24. März 2014