Mit Urteil vom 21. Februar 2013 (2C_1196/2013) wies das Bundesgericht eine gegen
vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegen-
heiten ab.
A1 13 287
URTEIL VOM 15. NOVEMBER 2013
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas
Brunner, Richter, sowie Paul Constantin, Gerichtsschreiber,
in Sachen
X_________ AG , vertreten durch Rechtsanwältin A_________
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS
Y_________ AG , vertreten durch B_________
(Bauwesen)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 29. Mai 2013.
Sachverhalt
A. Zur Realisierung der lawinensicheren Zufahrt nach C_________ schrieb das De-
partement für Verkehr, Bau und Umwelt (DVBU) am 18. Januar 2013 im Amtsblatt des
Kantons Wallis im offenen Verfahren Baumeisterarbeiten der Lawinengalerie NGxxx,
Los xxx, auf der Nebenstrasse im Gebirge, Anschluss C_________ und D_________,
Teilstück E_________, auf Gebiet der Gemeinde C_________ aus. Die Vergabestelle
gab als Zuschlagskriterien in der Ausschreibung den Angebotspreis mit 60 % Gewich-
tung, die Qualifikation des Anbieters mit 25 % Gewichtung (mit den Unterkriterien mas-
sgebendes Schlüsselpersonal zu 40 %, gemachte Erfahrungen der letzten Jahre bei
ausgeführten Arbeiten zu 30 %, Nachweis, dass erforderliches Personal, Maschinen
usw. für die fach- und termingerechte Auftragsausführung vorhanden sind zu 20 % und
Referenzen zu 10 %), die Qualifikation des Angebotes mit 15 % Gewichtung (mit den
Unterkriterien Vollständigkeit der Angebote zu 40 %, Qualitätsnachweis der verwende-
ten Produkte und Qualitätssicherungskonzept zu 30 %, Beschrieb Bauvorgang inkl.
Verkehrsführung zu 20 % und Bauprogramm mit 10 %) bekannt. Auf diese Ausschrei-
bung hin wurden 8 Angebote eingereicht. Nach einer ersten Kontrolle wurden vier Un-
ternehmungen am 16. April 2013 zu einem Unternehmergespräch eingeladen. Die
Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau prüfte zusammen mit dem projektie-
renden Ingenieurbüro die Offerten und erstellte die Bewertungstabelle vom 18. April
an die Y_________ AG (Zuschlagsempfängerin). Die Verfügungen wurden am 3. Juni
2013 eröffnet und der Vergabeentscheid wurde im Amtsblatt vom 7. Juni 2013 publi-
ziert.
B. Dagegen erhob die X_________ AG (Beschwerdeführerin) am 13. Juni 2013 Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsge-
richts und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1.
Der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die aufschiebende Wirkung er-
teilt.
merksam gemacht, dass sie mit dem Vergabebeschluss bis zum Entscheid in der
Hauptsache zuzuwarten hat.
Primärbegehren:
gung des Staatsrats wird aufgehoben und die Vergabe der Arbeiten Projekt
Nr. xxx/Strasse
NGxxx
Anschluss
C_________
und
D_________/Abschnitt
E_________ erfolgt an die X_________ AG zum Preis von CHF 2 774 991.40.
Sekundärbegehren:
gung des Staatsrats und der Gemeinde C_________ wird aufgehoben und die Sache
wird an den Auftraggeber zurück gewiesen zwecks neuer Vergabe der Arbeiten.
Tertiärbegehren:
gung des Staatsrates wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Vergabe rechts-
widrig erfolgt ist.
chem der Auftrag: Strasse NGxxx Anschluss C_________ und D_________/Teilstück;
E_________/Baumeisterarbeiten an die Y_________ AG, mit Sitz in F_________, er-
teilt wurde, sei aufzuheben.
Der Auftrag sei der Bauunternehmung X_________ AG zu erteilen.
Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Staates.“
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe mit Fr. 2 774 991.40 das günstigste
Angebot eingereicht und sei um Fr. 200 242.05 günstiger als die Zuschlagsempfänge-
rin, was rund 14.5 % ausmache. Der Zuschlagsentscheid sei ungenügend begründet
und sie habe bisher keine Akteneinsicht erhalten, weshalb das rechtliche Gehör ver-
letzt sei. Sie habe keine Kostenumlagerungen vorgenommen. Bei den Zuschlagskrite-
rien Qualifikation des Anbieters und Qualifikation des Angebots habe sie mindestens
ein gleich gutes Angebot eingereicht wie die Zuschlagsempfängerin, weshalb ihr auf
Grund des „massiv tieferen Preises“ der Zuschlag zu erteilen sei.
Am 19. Juni 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine zusätzliche Stellungnahme zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, nachdem sie die Bewertung der Angebote erhal-
ten hatte. Bei der Bewertung sei der Mittelwert sämtlicher Angebote berechnet worden.
Dem Mittelwert abzüglich 20 % sei die höchste Punktezahl 6 erteilt worden. Die An-
wendung einer solchen Bewertungsmethode ohne vorgängige Bekanntgabe in den
Ausschreibungsunterlagen verstosse gegen das Transparenzgebot. Bei dieser Bewer-
tung der ersten vier Angebote variiere die Punktezahl lediglich um 0,42. Wäre ihrem
günstigsten Angebot die maximale Punktzahl von 6 erteilt worden, hätte sie bei einer
Gewichtung von 60 % 3.60 Punkte erhalten, was sie auf Rang 1 der Bewertung ge-
bracht hätte. Die Bestimmung eines Mittelwerts minus 20 % führe zu einer flachen
Preiskurve, weshalb das Kriterium Angebotspreis verwässert werde. Der Zuschlags-
entscheid müsse auf der Basis der Zuschlagskriterien samt der massgeblichen Ge-
wichtung und den konkreten Angaben nachvollziehbar sein, was vorliegend nicht der
Fall sei. Die vorliegende Bewertungsmethode sei willkürlich.
C. Die Beschwerde wurde am 17. Juni 2013 an die Vergabestelle und die Zu-
schlagsempfängerin zur Vernehmlassung weitergeleitet mit dem Hinweis, dass alle
Vollziehungsvorkehren (insbesondere der Vertragsabschluss betreffend die Arbeits-
vergabe) zu unterlassen seien, bis über das Gesuch um aufschiebende Wirkung ent-
schieden sei. Am 27. Juni 2013 beantragte die Zuschlagsempfängerin sinngemäss die
Abweisung der Beschwerde und machte geltend, dass sie seit mehr als 75 Jahren im
Untertagebau tätig sei, so dass sie nicht weniger Erfahrung im Stollenbau habe als die
Beschwerdeführerin. Die Vergabestelle reichte am 29. Juli 2013 die amtlichen Akten
ein und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein-
zutreten sei. Als Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe die Bewer-
tungstabelle erhalten und die Möglichkeit der Akteneinsichtnahme gehabt. Durch die
Gelegenheit, zu den hinterlegten Belegen vor Kantonsgericht Stellung zu nehmen, wä-
re eine allfällige Verletzung des Gehörsanspruchs geheilt. Die Beschwerdeführerin,
welche in den letzten 10 Jahren mehrfach als Offerentin an öffentlich ausgeschriebe-
nen Vergaben beteiligt gewesen sei, kenne die konstante Vergabepraxis und die auch
vorliegend zur Anwendung kommende Bewertungsmethode. Sie habe überdies die
Ausschreibung nicht angefochten.
D. Mit Stellungnahme vom 14. August 2013 wiederholte die Beschwerdeführerin, dass
die Bewertungsmethode aus den Ausschreibungsunterlagen nicht ersichtlich sei und
sie davon nicht Kenntnis gehabt habe. Darauf reichte die Vergabestelle am 3. Septem-
ber 2011 eine weitere Stellungnahme ein und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. Mit
Verweis auf Erklärungen des Kreises 1 - Oberwallis der Dienststelle Strassen, Verkehr
und Flussbau hielt sie fest, dass die Interpolationsmethode zur Bewertung der Preise in
den letzten 10 Jahren immer in gleicher Weise angewendet und insbesondere stets der
Wert von 20 % vom Mittelwert abgezogen worden sei, um die Maximalnote zu berech-
nen. Die Beschwerdeführerin habe seit 2007 an mindestens 14 Ausschreibungen teil-
genommen, bei denen stets in gleicher Weise dieselbe Interpolationsmethode ange-
wendet worden sei. Bei einem Prozentabzug von 20 % würden weder sehr niedrige
Angebote noch sehr hohe Angebote benachteiligt. Es handle sich um eine ausgewo-
gene Lösung, welche im Ermessensspielraum der Vergabebehörde liege. Mit einer
Gewichtung von 60 % werde dem Kriterium Preis angemessen Rechnung getragen.
In der Folge wurden keine weiteren Rechtsschriften eingereicht. Weitere Sachverhalts-
darstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von
Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der Entscheid des DVBU ist eine Verfügung im Sinne von Art. 15 des Gesetzes be-
treffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öf-
fentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003 (GIVöB; SGS/VS 726.1) und damit
auch gemäss Art. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwal-
tungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6), gegen die innert
10 Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden kann (Art. 16 GIVöB;
Art. 15 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
traggeberin im Sinne von Art. 6 GIVöB und sie hat das offene Verfahren nach
Art. 9 GIVöB gewählt. Das GIVöB und die Verordnung über das öffentliche Beschaf-
fungswesen vom 11. Juni 2003 (VöB; SGS/VS 726.100) sind vorliegend anwendbar.
1.1 Die Beschwerdeführerin liegt bezüglich der Offerte preislich an erster und in der
Bewertung an vierter Stelle und sie fordert, den Zuschlag ihr zu erteilen. Nicht berück-
sichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert,
wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen An-
gebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer
Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot
einreichen können. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin eine Besser-
bewertung beim Preiskriterium, wodurch ihr Angebot in der Gesamtbewertung auf den
ersten Platz gehoben werden soll. Falls ihre Rügen begründet sind, hat sie eine realis-
tische Chance auf den Zuschlag, weshalb ihre Legitimation zu bejahen ist (Art. 80
Abs. 1 lit. a und 44 VVRG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c, 46 und 48 VVRG).
1.2 Mit dem Urteil in der Sache selbst erübrigt sich ein Entscheid über die definitive
Gewährung der aufschiebenden Wirkung, so dass dieses Gesuch gegenstandslos
geworden ist. Mit dem Entscheid in der Sache selbst fallen ferner das Gesuch der
Vergabebehörde um Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung einer
Sicherheit für die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung gemäss Art. 17
Abs. 4 IVöB als gegenstandslos geworden dahin.
2. Aus Art. 16 IVöB resp. Art. 16 GIVöB leitet das Kantonsgericht in ständiger Recht-
sprechung ab, dass die Beschwerdeinstanz nicht von Amtes wegen eine angefochtene
Verfügung auf allfällige Sachverhaltsmängel oder Rechtswidrigkeiten überprüft, son-
dern dass vom Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen ist, inwiefern die Verfügung
mangelhaft sein soll (Urteil des Kantonsgerichts A1 11 155 vom 15. März 2012 E. 2).
Zudem steht den Vergabebehörden bereits bei der Festlegung der für den Zuschlag
massgeblichen Kriterien, dann aber auch bei deren Gewichtung und Bewertung, ein
erheblicher Ermessensspielraum zu (ZBl 99/2000 S. 267; Urteil des Bundesgerichts
2P.193/2006 vom 29. November 2006 E. 1.4; Urteil des Kantonsgerichts A1 02 168
vom 26. März 2003). Solange ihre Überlegungen mit den zu beachtenden Vorschriften
in Einklang stehen und objektiv nachvollziehbar erscheinen, greift das Gericht nicht ein,
da es lediglich eine Kontrolle von Rechtsverletzungen vornehmen kann, die sich beim
Ermessen auf die Überschreitung oder den Missbrauch beschränken muss und die
Angemessenheit nicht einbeziehen kann (BGE 125 II 86 E. 6; Urteil des Bundesge-
richts 2P.85/2001 vom 6. Mai 2002 E. 3.2).
3. Das Gericht hat sämtliche Akten der Vergabebehörde beigezogen sowie alle einge-
reichten Belege zu den Akten genommen. Den Beweismittelanträgen der Beschwerde-
führerin ist damit Genüge getan.
4. Die Beschwerdeführerin bringt gegen die Vergabe zunächst einmal vor, dass sie
trotz einer Intervention keine Akteneinsicht erhalten habe. Die Vergabestelle habe ihr
ungeachtet einer schriftlicher Anfrage die wesentlichen Gründe für ihre Nichtberück-
sichtigung nicht bekannt gegeben und ihr somit das rechtliche Gehör verweigert.
4.1 Im Submissionsverfahren gelten für das Akteneinsichtsrecht (Art. 29 BV) besonde-
re Grundsätze. In diesem Verfahren ist die Vertraulichkeit der eingereichten Offerten
gewährleistet (Art. 11 lit. g IVöB) und die Angebote geniessen den Schutz als Ge-
schäftsgeheimnis. Der unterlegene Bewerber hat nur Anspruch auf Bekanntgabe jener
Elemente, die von Gesetzes wegen zur Begründung des Zuschlages angeführt werden
müssen (Art. 34 Abs. 2 VöB). Diese Rechtslage kann nicht durch das blosse Einlegen
eines Rechtsmittels umgestossen werden, weshalb die unmittelbar durch die Verfas-
sung gewährleisteten Minimalgarantien für das besonders geartete Verfahren der
Submission auch im Rechtsmittelstadium grundsätzlich keinen Anspruch auf (direkte)
Einsicht in die Offertunterlagen von Konkurrenten gewähren. Das in anderen Bereichen
übliche allgemeine Akteneinsichtsrecht muss bei Submissionsverfahren gegenüber
dem Interesse der Anbieter an der vertraulichen Behandlung ihrer Geschäftsgeheim-
nisse sowie des in den Offerten zum Ausdruck kommenden unternehmerischen Know-
how grundsätzlich zurücktreten (Urteile des Bundesgerichts 2P.193/2006 vom 29. No-
vember 2006 E. 3.1; 2P.173/2003 vom 09. Dezember 2003 E. 2.5; Urteil des Kantons-
gerichts A1 13 264 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1).
4.2 Art. 34 Abs. 3 VöB konkretisiert, dass die Zuschlagsverfügung zusätzlich zum Na-
men des Zuschlagsempfängers und zum Zuschlagsbetrag die Tabelle der Angebots-
bewertung enthalten muss, wenn das Angebot des Zuschlagsempfängers nicht das
preisgünstigste ist. Letzteres war vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin hat zu
einem Preis von Fr. 2 774 991.40 mit Berücksichtung des Baus der Gemeinde (von
Fr. 195 673.30) offeriert, die Zuschlagsempfängerin zum (höheren) Preis von
Fr. 2 975 233.45 mit Berücksichtigung des Baus der Gemeinde (von Fr. 135 765.90).
Art. 34 Abs. 3 VöB führt für diesen Fall weiter aus, dass die Tabelle der Angebotsbe-
wertung mindestens die Zuschlagskriterien und eventuellen Unterkriterien, deren Ge-
wichtung sowie die Noten des Zuschlagsempfängers und des Verfügungsadressaten
bzw. die Klassierung des Verfügungsadressaten zu enthalten habe. Der Beschwerde-
führerin ist dahingehend recht zu geben, dass der Zuschlag der Vergabestelle vom
4.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes wird eine allfällige Verweigerung
des rechtlichen Gehörs geheilt, wenn die unterbliebene Beweiswürdigung oder Be-
weiserhebung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in welchem die obere
Instanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz (BGE
130 II 530 E. 7.3; 127 V 431 E. 3d/aa; 126 I 68 E. 2; 126 V 130 E. 2b; 124 II 132 E. 2;
118 Ib 111, E. 4b; 116 Ia 94 E. 2; Arthur Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze
gleich, Bern 1985, S. 132 f.). Sie ist bei besonders schwerwiegender Verletzung von
Parteirechten ausgeschlossen und muss die Ausnahme bleiben (BGE 126 I 68 E. 2;
126 V 130 E. 2b; 124 V 180 E. 4a). Verfahrensmässig ist nach Rechtsprechung und
Lehre ferner darauf abzustellen, welche Folge aufgrund der konkreten Umstände die
Heilung für die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt worden ist, unter dem Ge-
sichtspunkt der Prozessökonomie und der Möglichkeit, vor zwei Instanzen ihre Rügen
vorzubringen, hat (Urteil des Bundesgerichts 1P.43/2005 vom 12. April 2005 E. 3.1;
Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwal-
tungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 467; Lorenz Kneubühler, Ge-
hörsverletzung und Heilung, ZBl 99/1998 S. 97 ff.; René Rhinow/Heinrich Kol-
ler/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes,
Basel 1996, N 332, S. 66; kritisch Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur
des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004 S. 377, insbes. S. 381). Zwar ist das Kantons-
gericht grundsätzlich auf Rechtskontrolle beschränkt. Eine Ermessenskontrolle kann es
nur ausnahmsweise ausüben. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin
durch die Gehörsverletzung jedoch nicht der Möglichkeit beraubt, ihren Standpunkt vor
Kantonsgericht gehörig vorzubringen. Mit der Akteneinsicht konnte die Beschwerdefüh-
rerin zwischenzeitlich die Angebotstabelle konsultieren. Die Verletzung des Anspruchs
der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör wurde vor Kantonsgericht geheilt. Alle
Beteiligten haben ein erhebliches Interesse daran, dass der vorliegende Streit rasch zu
einem Abschluss gebracht werden kann. Eine Rückweisung rechtfertigt sich deshalb
nicht (URP 1999/5 S. 452).
5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Anwendung der Bewertungsmethode,
dem Mittelwert abzüglich 20 % die höchste Punktezahl 6 zu erteilen verstosse - insbe-
sondere ohne vorgängige Bekanntgabe in den Ausschreibungsunterlagen - gegen das
Transparenzgebot.
5.1 Die IVöB schreibt in Art. 13 lit. f vor, dass die kantonalen Ausführungsbestimmun-
gen geeignete Zuschlagskriterien vorgeben sollen, die den Zuschlag an das wirtschaft-
lich günstigste Angebot gewährleisten. Weiteres ist diesem Rahmengesetz und der
Vereinbarung nicht zu entnehmen. Art. 2 VöB statuiert, welche Angaben die Aus-
schreibungsunterlagen mindestens enthalten müssen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. k VöB
geben die Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien mit Angabe ihrer Gewich-
tung bekannt. Das Bundesgericht hat in BGE 125 II 86 ff. (= Praxis 1999, Nr. 105,
S. 571 ff.) gestützt auf den auch dort anwendbaren Art. 13 lit. f IVöB und vor dem Hin-
tergrund des Prinzips der Transparenz Regeln hinsichtlich der Verpflichtung der
Vergabebehörde zur Bekanntgabe der Zuschlagskriterien und ihrer Rangfolge oder re-
lativen Bedeutung aufgestellt. Die Regelung des öffentlichen Beschaffungswesens ver-
folge insbesondere den wesentlichen Zweck, die Transparenz der Vergabeverfahren
zu verbessern, um einen wirksamen Wettbewerb unter den Anbietern zu gewährleisten
und eine sparsame Verwendung der öffentlichen Mittel zu ermöglichen. Die Transpa-
renz sei eine unverzichtbare Bedingung zur Kontrolle der Rechtsbefolgung und der
richtigen Abwicklung der Verfahren (BGE 130 I 241 E. 5.1; 125 II 86 E. 7c; zum Grund-
satz der Transparenz vgl. auch Peter Galli/Daniel Lehmann/Peter Rechsteiner, Das
öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, N 218-222; Peter Gal-
li/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungs-
rechts, 3. A., Zürich 2013, N 846 ff.). Die Vergabebehörde sei daher - so das Bundes-
gericht - verpflichtet, alle Zuschlagskriterien, die sie bei der Bewertung der Angebote
berücksichtigen werde, zum Voraus und in der Reihenfolge ihrer Bedeutung aufzuzäh-
len; zumindest sei die relative Wichtigkeit, die sie jedem der Kriterien beizumessen ge-
denke, deutlich zu präzisieren. Da die Formulierung des Art. 13 lit. f IVöB vage sei und
den Vergabestellen folglich einen beträchtlichen Ermessensspielraum überlasse, be-
stehe ansonsten eine Gefahr der Ermessensüberschreitung oder des Ermessensmiss-
brauchs seitens des betreffenden öffentlichen Gemeinwesens (125 II 86 E. 7c).
5.1.1 Auf Grund der Gesetzesbestimmungen sowie gestützt auf die Rechtsprechung
und Lehre ist zunächst erforderlich, dass alle Zuschlagskriterien im Verfahren festge-
legt werden, solange die einzelnen Bewerber und deren Offerten noch nicht bekannt
sind. Der Detaillierungsgrad dieser Kriterien ergibt sich aus den Erfordernissen, die das
betreffende Projekt an den Unternehmer stellt. Im Interesse der Rechtssicherheit und
der Transparenz ist es geboten, dass die Zuschlagskriterien für die konkrete Vergabe
unter Einschluss ihrer Gewichtung und allfälliger Subkriterien bereits in den Ausschrei-
bungsunterlagen präzise definiert werden (Peter Gauch/Hubert Stöckli, Thesen zum
neuen Vergaberecht des Bundes, Freiburg 1999, S. 23 Ziff. 11.2, Fn. 89). Es gilt der
Grundsatz, dass alles Zuschlagsrelevante zum Voraus mit der Ausschreibung festge-
legt und den Offerenten zur Kenntnis gebracht werden soll. Die Spielregeln dürfen da-
nach nicht mehr geändert werden, damit Gewähr für eine willkürfreie Vergabe im öf-
fentlichen Beschaffungswesen besteht (vgl. Peter Gauch/Hubert Stöckli, a.a.O., S. 24,
Ziff. 11.3). Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die Vergabebehörde bei der Auswertung
und Bewertung der eingegangenen Offerten notwendigerweise einen auf Fachkenntnis
beruhenden Beurteilungsspielraum auszufüllen hat, in den das Gericht nicht eingreifen
kann (vgl. dazu Francesco Bertossa, Der Beurteilungsspielraum, Bern 1984, S. 83 ff.;
René Rhinow, Vom Ermessen im Verwaltungsrecht: eine Einladung zum Nach- und
Umdenken (2.Teil), in recht 1983, S. 88 f.). Dieser Einschränkung der Beurteilungsbe-
fugnis der Rechtsmittelbehörde ist Rechnung zu tragen.
5.1.2 Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass die gesetzlichen Anforde-
rungen an die Ausschreibung einer Arbeitsvergabe erfüllt sind. Die Vergabestelle hatte
sowohl die einzelnen Zuschlagskriterien wie auch deren Gewichtung bereits im Voraus
bekannt gegeben. Bei der Bewertung der Offerten hatte die Vergabestelle keine zu-
sätzlichen Subkriterien verwendet, die nach dem Transparenzgebot ebenfalls bereits in
der Ausschreibung hätten angeführt werden müssen. Zu prüfen bleibt hingegen, ob
das Transparenzgebot überdies verlangt, dass bereits mit der Ausschreibung den
Submittenten die für die Auswertung der Offerten verwendete Benotungsskala bekannt
gegeben wird.
5.2 Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, aus den Erwägungen des zitierten Ent-
scheides BGE 125 II 86 ff. folge, dass den Bewerbern die eigentliche Bewertungs-
matrix, auf deren Grundlage die Beurteilung der Angebote erfolge, bekannt zu geben
sei. Die Beurteilungsmatrix darf jedoch nicht mit der Benotungsskala verwechselt wer-
den. In der Praxis wird das Gesamtsystem von Zuschlags- und Unterkriterien samt der
festgelegten Gewichtung für jedes Kriterium Beurteilungsmatrix genannt (Peter Gal-
li/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, a.a.O., N 847). Peter Galli hält fest, dass
für die Vergabestelle die Benützung einer Beurteilungsmatrix nicht obligatorisch sei.
Falls sie jedoch das Bedürfnis habe, zu den publizierten Zuschlagskriterien Unterkrite-
rien zu formulieren oder etwa Gewichtungen der einzelnen Kriterien in Prozenten oder
nach einem Punktesystem festzulegen, so habe die Vergabestelle diese nach dem
Transparenzprinzip in Form einer Beurteilungsmatrix vorzunehmen, welche den Anbie-
tern bekannt zu geben sei (Peter Galli, Zuschlagskriterien, Beurteilungsmatrix und Eva-
luationsbericht, in BR 1999, S. 138).
5.2.1 Aus dem kantonalen und auch aus dem übergeordneten Recht lässt sich explizit
keine Pflicht zur Bekanntgabe der Benotung in den Ausschreibungsunterlagen ent-
nehmen. In einem Urteil forderte das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt, dass die
Vergabebehörde den Bewerbern - entsprechend dem Grundsatz der Transparenz -
zum Voraus eine Beurteilungsmatrix bekannt zu geben hat, sofern sie auf die betref-
fende Vergabe Anwendung finden soll; andererseits wird die Bekanntgabe der Notens-
kala, die verwendet wird, um die Kriterien zu beurteilen, nicht verlangt (Urteil des Ver-
waltungsgerichts Waadt vom 4. Juni 2002, E. 3 b/bb, zitiert in Peter Galli/André Mo-
ser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2003, N 450;
vgl. auch BR 2001, S. 67, S14). Bisher ist aber aus dem Transparenzgebot weder von
Lehre noch Praxis eine allgemeine Pflicht zur vorgängigen Bekanntgabe von detaillier-
ten Benotungsskalen abgeleitet worden. Einzig dann, wenn die Vergabebehörde be-
reits im Zeitpunkt der Ausschreibung ein Schema mit festen prozentualen Gewichtun-
gen (konkret) formuliert und festgelegt hat, das sie für die Bewertung der Offerten auch
anzuwenden gedenkt, muss sie dieses im Voraus publizieren (BGE 130 I 241 E. 5.1;
Urteile des Bundesgerichts 2P.231/2003 vom 28.1.2004 E. 2.3; 2P.299/2000 vom
24.8.2001 E. 2c; vgl. auch BVR 2004 S. 348 E. 2.2). Lediglich das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich hat angedeutet, dass es sich im Interesse der Transparenz emp-
fehle, dass die Vergabebehörde die von ihr als realistisch angesehene Preisspanne
zusammen mit den Zuschlagskriterien im Voraus bekannt zu geben habe, wobei nur
die prozentuale Bandbreite, keinesfalls aber die Höhe der zu erwartenden Preise zu
nennen sei (Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 21. April 2004, VB
2003.00469, E. 2.6).
5.2.2 Überdies ist festzuhalten, dass den Vergabestellen mit der Benotungsskala zwei-
fellos ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht. Vordergründig wäre es somit zu-
mindest aus Sicht der Anbieter wünschenswert, dass auch die Benotungsskala bereits
im Voraus bekannt zu geben ist. Dies würde die Transparenz des Beschaffungsge-
schäfts verbessern. Bei einer öffentlichen Beschaffung stehen aber in jeder Phase die
Interessen verschiedener Beteiligter auf dem Spiel. Oft stehen sie in einem gewissen
Gegensatz zueinander. Aufgabe des Gesetzgebers und der rechtsanwendenden Or-
gane muss es dabei sein, einen gerechten Ausgleich zu schaffen (René Rhi-
now/Gerhard Schmid/Giovanni Biaggini, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Basel 1998, S.
401). Eine Aufhebung dieses Ermessensspielraums würde der Zweckvorgabe des
Vergaberechts, die öffentlichen Mittel wirtschaftlich einzusetzen, zuwiderlaufen. Selbst-
redend muss aber die Bewertung der Angebote in sachlich haltbarer und nachvollzieh-
barer Weise erfolgen. Die Bewertung muss die nachgefragte Leistung und den Preis
wiederspiegeln. Ein verwendetes Bewertungs- und Benotungssystem muss sachlich
haltbar sein und auf alle Anbietenden in gleicher Weise und nach gleichen Massstäben
angewendet werden. Die Bewertungsmethode darf auch nicht zu Ergebnissen führen,
welche die bekannt gegebene Gewichtung der Zuschlagskriterien verwischt oder gar
umkehrt. Erfolgt die Gewichtung in dem Sinne, dass die bei den einzelnen Kriterien er-
reichten Punkte mit einem Faktor entsprechend der Gewichtung des Kriteriums multi-
pliziert werden, so ist darauf zu achten, dass bei allen Kriterien die gleiche harmonisier-
te Punkteskala verwendet wird. Andernfalls wird die durch die Faktoren ausgedrückte
Gewichtung durch ein mathematisch nicht korrektes Verfahren unterlaufen (Elisabeth
Lang, Eignungs- und Zuschlagskriterien, in Tagungsunterlagen Baurecht Universität
Freiburg zur Vergabetagung 02; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom
durch die Vergabebehörde bedeutete somit Ermessensmissbrauch, der einer gerichtli-
chen Kontrolle zugänglich ist.
5.3 Somit kann festgehalten werden, dass die Forderung nach grösstmöglicher Trans-
parenz und das Ziel des Vergaberechts, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu eruie-
ren und eine diesem Erfordernis gerecht werdende Beurteilung der Offerten zu ermög-
lichen, in einem unlösbaren Widerspruch stehen. Obwohl die Zuschlagskriterien im Vo-
raus bekannt zu geben sind, lässt das Vergabeprinzip des "wirtschaftlich günstigsten
Angebots" den Vergabebehörden einen noch immer erheblichen Ermessensspielraum
(Peter Gauch/Hubert Stöckli, a.a.O., N. 11.4). Bereits die vorgeschriebene (vorgängi-
ge) Bekanntgabe der Zuschlagskriterien bindet die Auftraggeberin. Je enger die publi-
zierten Zuschlagskriterien gefasst sind, desto geringer die spätere Entscheidungsfrei-
heit der Auftraggeberin, was unter dem Gesichtspunkt einer für sie wirtschaftlich güns-
tigen Vergabe nachteilig sein kann. Diese Nachteile sind jedoch der Preis für die ange-
strebte Rechtssicherheit und Transparenz und aus diesem Grunde hinzunehmen (Pe-
ter Gauch/Hubert Stöckli, a.a.O., N. 11.3). Würde man die Vergabe in ein noch enge-
res und unpraktikables Korsett zwingen, so könnte umso mehr die Befürchtung eintref-
fen, dass die Vergabebehörden es zunehmend vorziehen, einfach den "billigsten" statt
den "günstigsten" Offerenten zu wählen. Aus all den Erwägungen ergibt sich, dass ei-
ner Ausweitung des Transparenzprinzips in der Weise, dass auch die Benotungs-
schlüssel im Voraus zu publizieren sind, insbesondere das vorrangige Ziel des Verga-
berechts, die öffentlichen Mittel wirtschaftlich einzusetzen, entgegensteht. Im Weiteren
würde eine solche Ausweitung des Transparenzprinzips auch dem Gleichbehand-
lungsgrundsatz und der Wettbewerbsförderung widersprechen. Die Tatsache, dass der
Staatsrat nur die Zuschlagskriterien (und nicht die die Benotungsskala) im Voraus pu-
bliziert hat, verstösst nicht gegen das Transparenzgebot. Die Beschwerde muss des-
halb in diesem Punkt abgewiesen werden.
6. Eine weitere Rüge der Beschwerdeführerin betrifft die Preiskurve. Die Bestimmung
eines Mittelwerts minus 20 % führe zu einer flachen Preiskurve. Die Beschwerdeführe-
rin beansprucht für ihr günstigstes Angebot die Maximalpunktzahl 6, so dass sie bei
einer Gewichtung von 60 % 3.60 Punkte erhalten würde, was sie auf Rang 1 der Be-
wertung bringe.
6.1 Die Praxis zeigt, dass zahlreiche Methoden im Zusammenhang mit der Bewertung
des Preiskriteriums bestehen. Der Vergabebehörde kommt ein grosses Ermessen
(nicht nur bei der Wahl der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung, sondern auch
bei der Bewertung) zu. So fällt auch die konkrete Ausgestaltung der Preiskurve in das
(weite) Ermessen der Vergabebehörde (Urteil des Bundesgerichts 2P.111/2003 vom
tober 2011 E. 4.1). Zur Bewertung des Preiskriteriums lassen sich aber gemäss Lehre
und Rechtsprechung folgende Grundregeln aufstellen (vgl. BR 2002, S. 75 f.): Das
Bewertungsschema muss vor dem Eingang der Offerten und nicht im Hinblick auf ein
bestimmtes Resultat erstellt werden (1), für alle Angebote ist die gleiche Bewertungs-
methode anzuwenden (2), der Notenfächer muss für den Preis gleich sein wie bei den
andern Kriterien (3), die preislich tiefste Offerte muss auch die höchste Note erhalten
(4) und die Preisdifferenzen sollen sich auch in der Note wiederspiegeln (5) (Denis
Esseiva, Les problèmes liés au prix, in BR Sonderheft Vergaberecht 2004 S. 33 f.;
ZWR 2004 59 E. 5.1; Urteil des Kantonsgerichts A1 10 267 vom 7. Oktober 2011 E.
4.1). Die Rechtsprechung hat die oben genannten Grundsätze dahingehend konkreti-
siert, dass die Bewertung oder Benotung des Preiskriteriums die tatsächlich in Frage
kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen hat (sog. "realistische
Preiskurve"; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 21. April 2004, VB
2003.00469, E. 2.2 und 2.5). Es reicht nicht aus, wenn das tiefste Angebot die beste
Note erhält, vielmehr muss auch der Abstand zu den übrigen Angeboten in der Beno-
tung Berücksichtigung finden. Des Weiteren ist grundsätzlich die Bewertungsmethode
von der Vergabebehörde so zu wählen, dass die bekannt gegebene Gewichtung auch
tatsächlich zum Tragen kommt (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner,
a.a.O., N 914). Mittels gewählter Bewertungsmethode ist die Gewichtung des Preises
nicht derart abzuschwächen, dass letztendlich die Gewichtung "ausgehebelt" wird. Mit
dem Gebot, die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung im Voraus bekannt zu ge-
ben, ist selbstverständlich untrennbar die Forderung verbunden, diese Kriterien in der
angegebenen Gewichtung bei der Bewertung und Vergabe dann auch tatsächlich an-
zuwenden (BGE 129 I 313 E. 9.2; Urteil des Kantonsgerichts A1 09 107 vom 31. Juli
2009 E. 4.7).
6.2 Diese Anforderungen an die Preisbewertung sind vorliegend erfüllt. Der Preis soll-
te nach den Ausschreibungsunterlagen mit 60% Gewicht in das wirtschaftlich günstigs-
te Angebot einfliessen. Die konkrete Umsetzung dieses vorgegebenen Bewertungskri-
teriums wurde von der Behörde nicht im Voraus bekannt gegeben und ist von der Be-
schwerdeführerin im Vergabeverfahren auch nicht verlangt worden. Indem die Be-
schwerdeführerin die Ausschreibung nicht angefochten und eine Offerte eingereicht
hat, sind ihre Rügen grundsätzlich verwirkt (BGE 130 I 241 E. 4.3). Die Vergabebehör-
de ging bei der Preisbewertung von einem Mittelwert der eingereichten Offerten aus.
Ein diesem Preis entsprechendes Angebot erhielt 4 Punkte (= Fr. 3 076 573.39) und
ein um 20% tieferes 6 Punkte (= Fr. 2 461 258.72). Dazwischen wurde pro
Fr. 307 657.-- ein Punkt vergeben. Die Behörde hat ein Schema der Beurteilung ge-
wählt, das von Dienststellen des Kantons benutzt wird und nicht im Hinblick auf ein
Resultat erstellt wurde (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts A1 07 183 vom 18. Januar
2008 E. 7.5). Die Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau wendet die Methode,
wonach 20 % vom Mittelwert abgezogen wird, um die maximale Punktezahl zu errei-
chen, seit mehreren Jahren an. Es wurde für alle Angebote die gleiche Methode be-
nutzt und bei allen Kriterien der gleiche Punktefächer (6 – 0) angewandt. Das preislich
tiefste Angebot hat auch die höchste Punktezahl erhalten und die Punkte geben in et-
wa die Preisdifferenzen wieder.
6.3 Die Wiedergabe der Preisdifferenzen in Punkten hängt von der Preisbewertungs-
kurve ab. Je flacher diese ist, umso weniger wirken sich die Unterschiede aus. Wie be-
reits dargelegt, haben die Bewerber keinen Anspruch auf ein bestimmtes Bewertungs-
muster. Insbesondere kann nicht verlangt werden, dass die preislich billigste Offerte
auch das Maximum der Gesamtbenotung erhalten muss, sondern einzig, dass sie am
meisten Punkte unter dem Kriterium Preis erhält, was vorliegend der Fall ist. Es ist ver-
tretbar, einem theoretischen Idealangebot die Maximalpunktzahl zu erteilen und dieses
als Ausgangspunkt zu wählen (D. Esseiva, a.a.O., S. 34 Ziff. 6a mit Hinw.; ZWR 2004
S. 59 f. E.5.1). Andererseits hat die Rechtsprechung eine Preisbewertung, welche die
Noten nach Rängen verteilte und so der Preisdifferenz zu wenig Bedeutung zumass,
als unzulässig erachtet (Urteil des Bundesgerichts 2P.136/2006 vom 30. November
2006 E. 3 ff.). Ebenfalls als untauglich wurde eine Bewertungsmethode taxiert, bei der
auf Grund eines Mittelwertes und einer darauf abgestützten Unter- und Obergrenze die
Punkte verteilt wurden mit der Folge, dass sich Preisunterschiede gerade bei den inte-
ressantesten (weil qualitativ besten) Angeboten kaum in Punkten niederschlagen konn-
ten, weil die Hälfte von ihnen unter der Bewertungsuntergrenze lag (Urteil des Bundes-
gerichts 2C_412/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 3.3). Eine Preisbewertungsskala, bei
welcher die Bewertungsobergrenze beim Doppelten des billigsten Angebots lag und
die einem um 50 Prozent teureren Angebot immer noch die Hälfte der maximalen
Punktzahl zuteilte, wurde ebenso als nicht mehr zulässig angesehen, weil durch diese
sehr flach ausgestaltete Skala das Gewicht des Preises als Zuschlagskriterium zu sehr
abgeschwächt wurde (Urteil des Bundesgerichts 2P.230/2006 vom 5. März 2007 E.
4.2), was einer Verletzung des Grundsatzes der Transparenz gleich kam. Dasselbe
galt für eine Beurteilung, bei der erst ein um 117% höheres Preisangebot 0 Punkte er-
halten hatte (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2006.00359 vom 20. Dezember
2006).
6.4 In der Tat wird das angesprochene Problem erkennbar, wenn die wichtigsten Me-
thoden zur Benotung der Preise in der Westschweiz miteinander verglichen und darge-
stellt
werden,
welche
einsehbar
sind
unter
http://www.vd.ch/themes/economie/marches-publics/guide-romand/
westschweizer-
leitfaden/ und hier unter dem Anhang 5T - Präsentation anderer Preisbenotungssyste-
me. Die Formel gemäss des Westschweizer Leitfadens für die Vergabe öffentlicher
Aufträge, die zu einer flachen Preiskurve führt, wurde vom Bundesgericht zwar kritisch
beleuchtet, aber - für sich allein genommen - ausdrücklich als zulässig erklärt; erst in
Kumulation mit einer äusserst schwachen Gewichtung des Preises von lediglich 20
Prozent wurden die Ergebnisse als inakzeptabel erachtet (BGE 129 I 313 E. 9.2; Urteil
des Bundesgerichts 2P.111/2003 vom 21. Januar 2004 E. 3.2 f.). So könne man sich
gemäss Bundesgericht fragen, ob die verwendete Punkteskala, bei welcher ein Ange-
bot, das eineinhalb Mal so teuer sei wie das billigste, immer noch die Hälfte der zu ver-
teilenden Punkte erhalte, zweckmässig sei. Angesichts der Bedeutung, welche die
Vergabebehörde dem Preis als Zuschlagskriterium mit einer Gewichtung von 60 Pro-
zent geben wollte, wäre nach dem Bundesgericht wohl eine etwas steilere Preiskurve
vorzuziehen gewesen. Dies trotz der Gefahr, dass allenfalls massiv teurere Offerten,
ungeachtet der zwischen ihnen bestehenden Preisunterschiede, allesamt keine Punkte
mehr erhalten hätten; es erscheine nicht grundsätzlich unzulässig, wenn bei der Be-
wertung von Angeboten, die viel teurer als das billigste sind, hinsichtlich des Preises
nicht mehr differenziert werden könne. Nachdem aber im Rechtsmittelstadium die An-
gemessenheit der Bewertung nicht zu überprüfen sei, ändere das Gesagte nichts an
der Tatsache, dass sich die verwendete Skala letztlich innerhalb des der Baudirektion
zustehenden (grossen) Ermessensspielraums halte und weder verfassungswidrig sei,
noch den Grundsatz des Zuschlags an das wirtschaftlich günstigste Angebot verletze
(Urteil des Bundesgerichts 2P.111/2003 vom 21. Januar 2004 E. 3.3; Peter Galli/André
Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, a.a.O., N 908).
6.5 Vorliegend erhielt ein theoretisch bestes Preisangebot von Fr. 2 461 258.72, das
mit 20% unter dem rechnerischen Mittelwert der eingegangenen Offerten lag, 6 Punkte
und damit bei einer Gewichtung von 60 % 3.60 oder das Maximum der Punkte. Eine
Offerte, die dem erwähnten Mittelwert von Fr. 3 076 573.39 entsprach, erreichte 4
Punkte oder nach der Gewichtung 2.4 Punkte. Auch wenn die vorgegebene Preisbe-
wertungsskala recht flach ist und dadurch die Tendenz hat, das Gewicht des Preises
von 60% gegenüber den beiden andern Kriterien abzuschwächen, was für die Be-
schwerdeführerin nachteilig ist, kann aufgrund der Ausführungen noch nicht von einer
geradezu unzulässigen Preisbewertungsskala gesprochen werden, auch wenn sie sich
gewiss an der oberen zulässigen Grenze bewegt. Die Differenz von 7.2 % beim Preis
zu Gunsten der Beschwerdeführerin schlägt sich in der Bewertung mit einer Differenz
von 13 % nieder (2.99 zu 2.60 Punkte). Die Rüge der falschen Preisbewertung ist so-
mit nicht stichhaltig. Es ist daher festzustellen, dass die Zuschlagserteilung an die Zu-
schlagsempfängerin, unter Berücksichtigung des den Vergabebehörden zukommenden
Ermessens, vertretbar ist.
7. Aus den genannten Gründen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.
Dieser Verfahrensausgang zeitigt seine Folgen in der Verlegung der Gerichtskosten
und in der Festlegung der Parteientschädigung.
7.1 Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterlegen.
Somit hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Gemäss Art. 3
des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder
Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die
Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen.
Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung
des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 4 000.-- (Art. 25
GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeits-
grads wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 2 000.-- festgesetzt; sie ist von der unterliegen-
den Beschwerdeführerin zu bezahlen.
7.2 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Auch der Kanton, welcher in
ihrem amtlichen Wirkungskreis handelt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Die nicht anwaltlich vertretene Zuschlagsempfängerin hat
keine Parteientschädigung verlangt.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verpflichtung
der Beschwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit für die Verfahrenskosten
und die Parteientschädigung fallen als gegenstandslos geworden dahin.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2 000.-- gehen zu Lasten der
Beschwerdeführerin.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Zuschlagsempfängerin und dem
Staatsrat schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 15. November 2013