A1 13 286
URTEIL VOM 14. MÄRZ 2014
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas
Brunner, Richter, sowie Dr. Nadja Schwery, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
W_________
und
X_________ ,
beide
vertreten
durch
die
Rechtsanwälte
A_________, B_________ und C_________
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS
EINWOHNERGEMEINDE D_________
Y_________ und Z_________ , beide vertreten durch die Rechtsanwälte E_________
und F_________
(Bauwesen)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 8. Mai 2013.
Eingesehen
die Baubewilligung der Gemeinde D_________ (Gemeinde) vom 21. Dezember
2010, mit dem die Gemeinde der Bauherrschaft Y_________ und Z_________ die
Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. xxx, am
Orte genannt G_________ in H_________ erteilte;
die Publikation der Baubewilligung im Amtsblatt Nr. xxx vom xxx 2010, wogegen
keine Einsprachen hinterlegt wurden. Nachdem die Baubewilligung in Rechtskraft
erwachsen ist, begannen die Bauherren mit dem Bau des Einfamilienhauses;
das undatierte Schreiben von X_________ und W_________ (Nachbarn) an die
Gemeinde (Eingangsstempel der Gemeinde: 23. Februar 2011), mit dem sie sich
über den Bau des Einfamilienhauses beschwerten. Sie sind Eigentümer der Par-
zelle Nr. xxx, die im Norden der Parzelle der Bauherrschaft liegt und ebenfalls mit
einem Einfamilienhaus überbaut ist;
das Schreiben der Nachbarn zu Handen der Gemeinde vom 24. Februar 2011, mit
dem sie sich erneut über den Bau des Einfamilienhauses beschwerten. Sie mach-
ten insbesondere geltend, dass eine Stützmauer auf der Grenze der Parzelle er-
richtet werde und dass gemäss Art. 144 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998 (EGZGB; SGS/VS 211.1)
der Bodeneigentümer das Bodenniveau nur erhöhen könne, wenn er zur Grenze
den gleichen Abstand wie die Erhöhung einhalte. Deshalb beantragten sie einen
sofortigen Baustopp;
das Schreiben der Gemeinde an die Nachbarn vom 25. Februar 2011, mit dem
diese festhielt, dass die Umgebungsmauer Bestandteil der Baubewilligung bilde
und den kommunalen und kantonalen Baubestimmungen entspreche, weshalb sie
den Antrag auf einen Baustopp ablehne;
das Schreiben der Nachbarn an die Gemeinde vom 5. März 2011, mit dem sie gel-
tend machten, dass die Bodenniveauerhöhung nicht durch ein entsprechendes
Schnurgerüst dargestellt worden sei. Ausserdem sei die Grenzstützmauer nicht
wie bewilligt eine Böschungsmauer, sondern eine Blockwurfmauer. Überdies rinne
das Oberflächenwasser durch die Mauer auf das angrenzende Grundstück;
3 -
das Schreiben der Nachbarn an die Gemeinde vom 24. März 2011, mit dem sie
mit demselben Anliegen erneut an die Gemeinde gelangten;
das Schreiben der Nachbarn an die Gemeinde vom 22. April 2011, mit dem sie
verlangten, dass der Bau der Blocksteinmauer sofort einzustellen und die Wieder-
herstellung des ursprünglichen Zustandes zu verlangen sei. Für den Fall, dass die
Gemeinde ihrem Begehren nicht stattgeben wolle, verlangten sie eine anfechtbare
Verfügung;
die Verfügung der Gemeinde vom 29. April 2011 mit Rechtsmittelbelehrung;
die Verwaltungsbeschwerde der Nachbarn beim Staatsrat des Kantons Wallis
(Staatsrat) vom 1. Juni 2011, mit der sie die folgenden Rechtsbegehren stellten:
„1. Die angefochtene Verfügung der Gemeinde D_________ vom 29. April 2011 wird auf-
gehoben, die Beschwerdegegner angewiesen, die erstelle Blockwurfmauer entlang der
nördlichen Grenze der Parzelle Nr. xxx zu entfernen, mindestens aber die Terrainauf-
schüttung samt Blockwurfmauer um drei Meter ab der gemeinsamen Grenze zur Par-
zelle Nr. xxx zurückzuversetzen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gegen zu Lasten der Beschwerdegegner.
Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung zugesprochen.“
die Stellungnahme der Bauherrschaft vom 6. Juni 2011, mit der sie den Antrag
stellten, dass die Beschwerde abzuweisen sei;
die Stellungnahme der Gemeinde vom 19. Juli 2011, mit der sie ebenfalls die Ab-
weisung der Verwaltungsbeschwerde beantragte;
die prozessleitende Verfügung des Staatsrats vom 10. August 2011, mit der der
Schriftenwechsel abgeschlossen wurde;
die Replik der Beschwerdeführer vom 16. August 2011;
die Duplik der Gemeinde vom 9. September 2011;
die Duplik der Bauherrschaft vom 5. Oktober 2011;
der Entscheid des Staatsrats vom 8. Mai 2013 (eröffnet am 14. Mai 2013), mit
dem die Beschwerde abgewiesen wurde. Der Staatsrat begründete seinen Ent-
scheid damit, dass die umstrittene Stützmauer, welche die Parzellen Nrn. xxx und
xxx trenne, nicht grenzabstandspflichtig sei. Weiter kommt der Staatsrat zum
Schluss, dass die Mauer nicht der Baubewilligungspflicht unterliege, weil sie nicht
höher als 1.50 Meter sei. Deshalb bestehe auch kein Grund für eine Wiederher-
stellungsverfügung;
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Nachbarn (Beschwerdeführer) vom
die folgenden Begehren stellten:
„1. Der angefochtene Staatsratsentscheid vom 8. Mai 2013 in Sachen X_________ und
W_________ gegen Verfügung des Gemeinderates von D_________ vom 29. April
2011 wird aufgehoben und die Beschwerdegegner angewiesen, die erstellte Block-
wurfmauer samt Aufschüttung auf der Grenze der Beschwerdeführer entlang der nörd-
lichen Grenze der Parzelle Nr. xxx innert dreissig Tagen ab Rechtskraft des Kantons-
gerichtsurteils zu entfernen, mindestens aber die Terrainaufschüttung samt Blockwurf-
mauer um 3 Meter ab der gemeinsamen Grenze zur Parzelle Nr. xxx zurückzuverset-
zen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gegen zu Lasten der Beschwerdegegner.
Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung zugesprochen.“
die Eingabe der Gemeinde vom 25. Juni 2013, mit der sie auf eine Stellungnahme
verzichtete;
die Eingabe des Staatsrats vom 14. August 2013, mit der auf den angefochtenen
Entscheid verwies und ansonsten auf eine Stellungnahme verzichtete;
das Schreiben der Bauherrschaft (Beschwerdegegner) vom 29. August 2013 mit
Anhang;
das Schreiben der Beschwerdeführer vom 9. September 2013;
die Stellungnahme der Beschwerdegegner vom 17. September 2013, mit der sie
die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragten;
die übrigen Akten;
erwägend,
dass der angefochtene Entscheid des Staatsrates vom 8. Mai 2013 eine letztin-
stanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungs-
verfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG;
SGS/VS 172.6) darstellt, die mangels Vorliegens eines Ausschlussgrundes in den
Art. 74 bis 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Be-
schwerdeführer sind als Eigentümer der Parzelle Nr. xxx, die unmittelbar an die
Parzelle Nr. xxx angrenzt, durch den angefochtenen Staatsratsentscheid berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so
dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Be-
schwerdeführung legitimiert sind. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und
Art. 48 VVRG);
dass das Gericht die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu über-
prüfen hat, sondern sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken
kann (Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG). Die Beschwerdeführer ha-
ben demnach grundsätzlich die Rügen, die sie geltend machen wollen, in der Be-
schwerde vollständig und genau anzugeben. Das Kantonsgericht ist zwar an die
Begehren der Beschwerdeführer (Art. 79 Abs. 1 VVRG) gebunden, nicht aber an
die Begründung der Begehren oder die Motive des angefochtenen Entscheids
(Art. 79 Abs. 2 VVRG; Urteile des Kantonsgerichts A1 09 227 vom 30. April 2010
E. 4.1; A1 10 170 vom 25. März 2011 E. 2.2; A1 11 168 vom 18. Januar 2012 E. 2
und A1 11 178 vom 22. Juni 2012);
dass zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden können, die Unzweck-
mässigkeit der Verfügung jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78
VVRG);
dass die Beschwerdeführer als Beweismittel die Edition der amtlichen Akten der
Vorinstanzen, insbesondere die Akten der Gemeinde betreffend das Bauvorhaben
der Beschwerdegegner, sowie eine Ortsschau verlangen;
dass das Recht, Beweise zu beantragen, ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist
(BGE 120 Ib 379 E. 3b): Sind die Beweise relevant und können sie die Entschei-
dung beeinflussen, haben die Parteien die Möglichkeit, deren Abnahme zu verlan-
gen (BGE 127 I 54 E. 2b; 124 I 242 E. 2). Das Beweisverfahren kann aber ge-
schlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die ent-
scheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vor-
weggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sach-
verhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Alfred
Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 153 und Rz. 537; Fritz Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 274; BGE 131 I 153 E. 3;
130 II 425 E. 2.1);
dass das Gericht im vorliegenden Fall sämtliche Akten der Vorinstanz beigezogen
sowie alle eingereichten und hinterlegten Belege zu den Akten genommen hat. Im
Dossier befinden sich auch umfangreiche Dokumentationen bezüglich des Einfa-
milienhauses mit der umstrittenen Mauer und der Erdaufschüttung mit Grund-
buchauszügen, topografischen Karten, Situationsplänen, dem Baugesuch mit den
zugehörigen Unterlagen und dem Plandossier, Fotos, den einschlägigen Verfü-
gungen etc. Überdies hatten die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegner im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens wiederholt und ausführlich Gelegenheit,
sich zu äussern. Die Akten enthalten mithin alle entscheidrelevanten Dokumente.
Eine Ortsschau ist nicht notwendig, da das Dossier die Baupläne und aktuelle Fo-
tos der umstrittenen Mauer und Erdaufschüttungen enthält. Die Einholung weiterer
Beweise ist deshalb nicht notwendig;
dass die Beschwerdeführer als Primärbegehren den Antrag stellen, dass der Ent-
scheid des Staatsrats vom 8. Mai 2013 aufzuheben und die Beschwerdegegner
anzuweisen seien, die erstellte Blockwurfmauer samt Aufschüttung auf der Gren-
ze der Beschwerdeführer entlang der nördlichen Grenze der Parzelle Nr. xxx in-
nert dreissig Tagen ab Rechtskraft des Kantonsgerichtsurteils zu entfernen;
dass die Beschwerdeführer zur Begründung ihres Rechtsbegehrens geltend ma-
chen, die Beschwerdegegner hätten zwar ein Baugesuch eingereicht für den Neu-
bau
eines
Einfamilienhauses
mit
Mauer,
Hecke
sowie
Sonnenkollekt-
oren/Heizungseinrichtung (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Juni 2013
Ziff. III./4 und 5). Für Terrainveränderungen oder Aufschüttungen hätten die Be-
schwerdegegner aber kein Baugesuch eingereicht. Deshalb habe die Gemeinde
auch nie eine entsprechende Bewilligung erteilt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vom 14. Juni 2013 Ziff. III./6);
dass keine Rede davon sein kann, dass der Staatsrat sich in seinem Entscheid
vom 8. Mai 2013 zu Unrecht auf Art. 20 Ziff. 3 lit. b der Bauverordnung vom 2. Ok-
tober 1996 (BauV; VS/SGS 705.100) gestützt habe, der besagt, dass Einfriedun-
gen, Stütz- und Futtermauern bis zu 1,50 Metern Höhe nicht baubewilligungs-
pflichtig seien. Es ist unbestritten, dass in casu eine Stützmauer in Frage steht,
welche die Höhe von 1,50 Metern nicht übersteigt. Auch Art. 19 Abs. 1 Ziff. 3 lit. d
BauV unterstellt innerhalb der Bauzonen bloss jene Mauern der Baubewilligungs-
pflicht, deren Höhe das Mass von 1,50 Metern überragt. Im selben Kontext ist
Art. 19 Abs. 2 lit. b zu lesen, der bestimmt, dass Terrainveränderungen (Auffüllun-
gen und Abgrabungen) innerhalb der Bauzonen jedenfalls dann bewilligungspflich-
tig seien, wenn sie die Höhe von 1,50 Metern übersteigen. Entgegen der Behaup-
tung der Beschwerdeführer (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Juni 2013
Ziff. IV./A./1. ff.) ist also weder die umstrittene Blockwurfmauer noch die Terrain-
aufschüttung baubewilligungspflichtig;
dass das Kantonsgericht in seinem Urteil A3 01 48 vom 7. Mai 2002 (E. 5.5) zwar
festgehalten hat, dass Bauten von besonderer Grössenordnung einer Gesamtbe-
trachtung unterzogen und unter Umständen selbst dann einer Bewilligung unter-
stellt werden müssten, wenn die Voraussetzungen von Art. 20 BauV erfüllt sind
(Urteil des Kantonsgerichts A3 01 48 vom 7. Mai 2002 E. 5.5). Im Urteil A1 07 165
vom 18. Januar 2008 E. 3.6 hat das Kantonsgericht jedoch als Grundsatz festge-
halten, dass eine übererdige und 1.50 m hohe Mauer mit der Zufahrtsrampe keine
Einheit bilde, da sie für die Erstellung der Rampe nicht zwingend notwendig sei;
sie bedürfe als solche keiner Baubewilligung (Art. 19 Abs. 1 Ziff. 3 lit. d BauV
i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. k BZR e contrario) und könne folglich von der Bauherr-
schaft ohne Weiteres erstellt werden. In casu kann in Bezug auf die umstrittene
Blockwurfmauer keineswegs von einem im Sinne von Art. 22 RPG raumwirksa-
men Baukomplex die Rede sein. Es handelt sich vielmehr um eine klassische
Umgebungsmauer, auf die Art. 20 Ziff. 3 lit. b BauV zugeschnitten und die deshalb
bewilligungsfrei ist. Sie ist zweifelsohne ortsüblich (anders jedoch die Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde vom 14. Juni 2013 Ziff. IV./A./4.1);
dass die Beschwerdeführer sich auch vergeblich auf Art. 144 Abs. 1 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998 (EG-
ZGB; SGS/VS 211.1) berufen, weil es sich hierbei um Privatrecht handelt und die
Baubewilligungspflicht mit den entsprechenden Voraussetzungen nicht im EG-
ZGB, sondern im BauG, in der BauV und im BZR geregelt ist. Das Kantonsgericht
hat hierzu bereits in der Vergangenheit (wenn auch zum zwischenzeitlich ausser
Kraft gesetzten Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom
que l’article 171 alinea 2 LACCS n’est pas directement applicable à l’autorisation
d’un projet de construction, parce qu’il est une règle de droit civil“ (Urteil des Kan-
tonsgerichts P 53/93 vom 16. Juni 1993 E. 3a);
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbst dann abzuweisen wäre, wenn
man zum Schluss kommen wollte, dass die umstrittene Blockwurfmauer und die
Erdaufschüttung baubewilligungspflichtig gewesen wären. Denn sowohl die
Blockwurfmauer als auch die Terrainaufschüttung gingen aus den Baugesuchsun-
terlagen hervor. Auf dem Schnitt 1:100 vom 22. Juli 2010, der Bestandteil des
Baubewilligungsdossiers der Beschwerdegegner ist und von der Gemeinde mit
Stempel vom 21. Dezember 2010 bewilligt worden ist, ist die Terrainaufschüttung
klar eingezeichnet. Der Schnitt zeigt auch den Verlauf des gewachsenen Terrains
auf und illustriert und benennt die Böschungssteine, die der Festigung der Ter-
rainaufschüttung dienen. Soweit die Beschwerdeführer also geltend machen, die
Terrainaufschüttung sei nie bewilligt worden, sind sie nicht zu hören. Auch die
Blockwurfmauer ist (wie die umstrittenen Terrainaufschüttungen) bereits im
Schnitt 1:100 vom 22. Juli 2010 eingezeichnet gewesen. Überdies gestehen die
Beschwerdeführer selbst ein, dass die Böschungssteine auch auf dem Situations-
plan 1:500 vom 16. Juli 2009 eingezeichnet und beschriftet gewesen sind (Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde vom 14. Juni 2013 Ziff. III./7);
dass mithin sowohl der Situationsplan als auch der Schnitt Bestandteil der Bauge-
suchsunterlagen waren und während dreissig Tagen auf der Gemeinde zur Ein-
sicht aufgelegen sind. Während dieser Zeit hätten es die Beschwerdeführer in der
Hand gehabt, die Baugesuchsunterlagen auf der Gemeinde einzusehen und unter
Umständen weitere Informationen oder detaillierte Pläne bezüglich der deutlich
eingezeichneten Blockwurfmauer und den projektierten Aufschüttungen einzuho-
len. Das Kantonsgericht hat hierzu erst kürzlich in Erinnerung gerufen: „La publi-
cation au B. O. poursuit un objectif d’information, à savoir aviser les personnes in-
téressées qu’un projet de construction est envisagé, que le dossier y relatif est à
leur disposition pour consultation et qu’il leur est loisible de faire valoir d’éventuels
griefs contre ce projet dans le délai légal (art. 41 al. 2 LC). Elle permet au justi-
ciable de déclencher le processus de contentieux du droit des constructions, con-
formément aux règles minimales de procédure prévues par le droit fédéral (art. 33
al. 2 et 3 let. a LAT) et aux exigences tirées du droit d’être entendu (art. 29 al. 2 de
la Constitution fédérale du 18 avril 1999 – Cst. ; RS 101). Ces règles et exigences
ne posent toutefois pas que l’on puisse déduire de la lecture de l’avis d’enquête
publique tout le détail des travaux envisagés ; cette publication n’a pas vocation à
se substituer à la consultation du dossier de construction déposé, en particulier
des plans. Il suffit que les administrés soient informés de la nature générale du
projet.“ (Urteil des Kantonsgerichts A1 13 359 vom 7. März 2014 E. 3.2 ; vgl. auch
das Urteil des Kantonsgerichts A1 11 135 vom 1. März 2012 E. 6 in fine);
dass die Beschwerdeführer während der dreissigtägigen Einsprachefrist nicht in-
terveniert haben, was sie sich nun - unter anderem auch in Anwendung von
Art. 44 Abs. 2 VVRG - entgegenhalten lassen müssen. Art. 44 Abs. 2 VVRG hält
ausdrücklich fest, dass nicht beschwerdelegitimiert ist, wer von der Möglichkeit,
vor der untern Instanz zu handeln, keinen Gebrauch gemacht hat. Die Beschwer-
delegitimation ist vom Kantonsgericht von Amtes wegen zu prüfen (Art. 44 Abs. 3
VVRG). Die umstrittenen Terrainaufschüttungen und die Blockwurfmauer bildeten
Gegenstand der Baubewilligung, welche die Beschwerdeführer nicht angefochten
haben und die deshalb zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. auch
den Entscheid des Staatsrats vom 8. Mai 2013 E. A.). Soweit die Beschwerdefüh-
rer also Einwände gegen die Terrainaufschüttungen und gegen die Blockwurf-
mauer geltend machen wollen, sind sie nicht mehr zu hören, da sie die diesbezüg-
lichen Rügen zu spät vorgebracht haben;
dass der Argumentation der Beschwerdeführer, dass die Stützmauer zusammen
mit der Aufschüttung Teil der Gesamtbaute bilde und deshalb grenzabstands-
pflichtig sei, ebenso wenig gefolgt werden kann (Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vom 14. Juni 2013 Ziff. IV./B./2). Wie bereits der Staatsrat in seinem Entscheid
vom 8. Mai 2013 E. 4.1.3 unmissverständlich festgehalten hat, ist die Stützmauer
entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführer nicht mit dem Einfamilienhaus
auf der Parzelle Nr. xxx verbunden. Die Mauer ist deshalb entgegen der Behaup-
tungen der Beschwerdeführer auch nicht grenzabstandspflichtig (Entscheid des
Staatsrats vom 8. Mai 2013 E. 4.1.3). Es handelt sich um eine ortsübliche Stütz-
mauer - von einer „riesige[n] Blockwurfmauer mit grossen Steinen, welche auch
mit einer Gefahr für Leib und Leben der auf der angrenzenden Liegenschaft
spielenden Kinder verbunden ist“ (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Juni
2013 Ziff. IV./B./3/2. Abschnitt), kann keine Rede sein;
dass die Beschwerdeführer Art. 12 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde
D_________ vom 18. Juni 2008 (vom Staatsrat homologiert am 22. Oktober 2008)
ins Feld führen, wonach der Grenzabstand als die kürzeste horizontal gemessene
Entfernung zwischen jedem Punkt einer Baute und der Eigentumsgrenze zu defi-
nieren sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Juni 2013 Ziff. IV./B./4).
Art. 10 BauG hingegen definiere den Grenzabstand als die kürzeste horizontale
Entfernung zwischen der Grundstücksgrenze und der Fassade. Die kommunale
Regelung sei mithin strenger (da sie nicht bloss die Einhaltung der Grenzab-
standsvorschriften zu Bauten mit Fassaden, sondern zu jeder Baute verlange),
was gemäss Art. 21 BauG ohne Weiteres zulässig sei;
dass den Beschwerdeführern zwar dahingehend zuzustimmen ist, dass Art. 21
BauG in Bezug auf einzuhaltende Grenz- und Gebäudeabstände tatsächlich
strengeres kommunales Recht vorbehält. Wie das Kantonsgericht jedoch bereits
in seinem Urteil A1 06 186 und 187 vom 16. Februar 2007 E. 8.3 festgehalten hat,
regelt das BauG aber ausdrücklich gewisse Begriffe und definiert diese, wie in
Art. 10 den Grenz- und Gebäudeabstand, in Art. 11 die Bauhöhe und in Art. 13
Vollgeschosse und die Ausnützungsziffer. Zudem hat der kantonale Gesetzgeber
den Staatsrat in Art. 14 BauG ermächtigt, auf dem Verordnungsweg die Begriffs-
bestimmungen sowie Vorschriften über die Berechnungsweise und -art zu erlas-
sen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass dies absolut notwendig sei, weil "le
glossaire - on l'a dit à plusieurs reprises - permet une définition sur l'ensemble du
canton. Il paraît tellement évident de pouvoir uniformiser, une fois pour toutes,
dans notre canton les définitions en matière de construction. Je rappelle à ceux
qui se font du souci qu'on ne veut pas quantifier les définitions. Chaque commune
aura le loisir d'apprécier si elle veut donner telle ou telle hauteur à un bâtiment. Ici,
on précise le caractère de la définition et non la quantité. J'ose espérer que le
Grand Conseil suivra la proposition de la commission" (BSGC, a.a.O., S. 843 f.).
Auch bei der Beratung der BauV im Parlament wurde die Wichtigkeit der "Verein-
heitlichung der Begriffe und Berechnungsmethoden auf kantonaler Ebene" unter-
strichen (BSGC, November-Session 1996 S. 1180), damit von Gletsch bis St-
Gingolph von der gleichen Sache gesprochen werde (BSGC, November-Session,
S. 1181; vgl. auch das Urteil des Kantonsgerichts A1 06 186 und 187 vom
zur BauV zu verstehen und auszulegen, will heissen dahingehend, dass nur Bau-
ten mit Fassaden, nicht jedoch auch Mauern grenzabstandspflichtig sind;
dass die Grenz- und Gebäudeabstände traditionelle Bestandteile des Baupolizei-
rechts bilden. Nebst der Sicherheit sollen sie insbesondere der Wohnqualität die-
nen (dazu und zum Folgenden vgl. das Urteil des Kantonsgerichts A1 12 118 und
119 vom 22. Februar 2013 E. 7.2.3). Sie garantieren ein Mindestmass an Lichtein-
fall und einen gewissen Schutz der Privatsphäre und sehen aus feuerpolizeilichen
Gründen einen minimalen Zwischenraum vor. Deshalb kommt ihnen nachbar-
schützende Funktion zu. Bei Unterschreitung der ordentlichen Abstände werden
die Anstösser benachteiligt, indem sich deren wohnhygienischen Bedingungen
verschlechtern, die Wohnimmissionen zunehmen und überdies das feuerpolizeili-
che Gefahrenpotential wächst. Davon kann im Zusammenhang mit einer Mauer
ohne Fassade keine Rede sein;
dass die Beschwerdeführer sich ganz allgemein auf den Standpunkt stellen, dass
die Gemeinde eine Wiederherstellungsverfügung zu erlassen habe (Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde vom 14. Juni 2013 Ziff. IV./C./1.). Hiergegen ist zusammen-
fassend festzuhalten was folgt: In Anwendung von Art. 20 Ziff. 3 lit. b BauV res-
pektive Art. 19 Abs. 1 Ziff. 3 lit. e und Art. 19 Abs. 2 lit. b BauV e contrario sind
weder die Mauer noch die entsprechende Aufschüttung baubewilligungspflichtig,
da sie unbestrittenermassen die Höhe von 1,50 Metern nicht überragen. Selbst
wenn man zum Schluss gelangen sollte, dass die Mauer und die Aufschüttung ei-
ner Baubewilliungspflicht zu unterstellen gewesen wären, müssten sich die Be-
schwerdeführer vorhalten lassen, dass sowohl die Mauer als auch die Erdauf-
schüttung klar aus den Baubewilligungsunterlagen hervorgegangen sind und die
Beschwerdeführer es dennoch unterlassen haben, nähere Informationen zu ver-
langen und/oder Einsprache zu erheben. Soweit sie sich dagegen zur Wehr set-
zen wollen, dass die Gemeinde die Mauer und die Aufschüttung bewilligt haben,
kann auf ihre Rügen nicht eingetreten werden, da sie eindeutig zu spät erfolgt sind
(Art. 44 Abs. 2 VVRG). Die Beschwerdeführer belegen auch nicht im Geringsten,
inwiefern die Mauer und die Aufschüttung in Abweichung von der Baubewilligung
erstellt worden sei (so die Behauptung der Beschwerdeführer in ihrer Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde vom 14. Juni 2013 Ziff. IV./A./4.2; vgl. dazu auch den
Entscheid des Staatsrats vom 8. Mai 2013 E. 4.2.3). Weder die umstrittene Mauer
noch die umstrittene Aufschüttung sind formell und/oder materiell rechtswidrig
sind. Deshalb besteht auch kein Grund, eine Wiederherstellung des rechtmässi-
gen Zustandes anzuordnen;
dass dieser Ausgang des Verfahrens seine Folgen in der Verlegung der Gerichts-
kosten und in der Festsetzung der Parteientschädigung zeitigt. Die Beschwerde-
führer sind bei diesem Verfahrensausgang als unterliegend anzusehen, weshalb
ihnen die Kosten von Verfahren und Entscheid aufzuerlegen sind (Art. 89 Abs. 1
VVRG). Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Ent-
schädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009
(GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbe-
hörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerde-
verfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in
der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 4 000.-- (Art. 25 GTar). Sie deckt global die
Kosten der Kanzlei (Art. 3 Abs. 3 GTar) und wird aufgrund des Umfangs und der
Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finan-
ziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Aufgrund dieser Kriterien er-
scheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1 200.-- als angemessen, die den Beschwer-
deführern auferlegt wird;
dass die Beschwerdeführer als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung haben (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario);
dass die Beschwerdegegner als obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteient-
schädigung haben (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv
beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeits-
gründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2
VVRG). Die Parteientschädigung ist global festzusetzen und umfasst die Entschä-
digung an die berechtigte Partei sowie die Kosten des Rechtsbeistands (Art. 4
Abs. 1 GTar), die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.--
betragen (Art. 39 GTar). Bei der Beurteilung des Arbeits- und des Zeitaufwands
darf beachtet werden, dass das Verwaltungsverfahren im Unterschied zum Zivil-
prozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in zahlreichen
Fällen die Tätigkeit des Anwalts erleichtert wird. Ferner wird die Tätigkeit des
Rechtsvertreters in casu nur insoweit berücksichtigt, als er sich bei der Erfüllung
seiner Aufgabe an einen vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser
oder sonstwie überflüssiger Schritte und Besprechungen. In Würdigung der ge-
samten Umstände sowie der Bedeutung, des Umfangs und der Schwierigkeit des
Falls sowie des geschätzten Aufwands rechtfertigt es sich, den Beschwerdegeg-
nern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1 100.-- zuzusprechen, die den
Beschwerdeführern auferlegt wird;
erkennt :
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1 200.-- gehen zu Lasten der Be-
schwerdeführer.
Den Beschwerdegegnern wird zu Lasten der Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1 100.-- zugesprochen.
Das Urteil wird den Beschwerdeführern, den Beschwerdegegnern, dem Staatsrat
und der Gemeinde D_________ schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 14. März 2014