A1 13 285
URTEIL VOM 31. JANUAR 2014
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas
Brunner, Richter, sowie Paul Constantin, Gerichtsschreiber,
in Sachen
X_________ und Y_________ , vertreten durch die Rechtsanwälte A_________,
B_________ und C_________
gegen
DEPARTEMENT FÜR VOLKSWIRTSCHAFT, ENERGIE UND RAUMENTWICK-
LUNG
STADTGEMEINDE D_________
(Subventionen)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 13. Mai 2013.
Eingesehen
die öffentliche Auflage für die Erteilung der Bau- und raumplanerischen Bewilli-
gungen des Meliorationsprojektes Beregnungsanlage E_________ im Amtsblatt
Nr. xxx vom xxx 2011. Die Alpe E_________ befindet sich zwischen D_________
und F_________, auf der linken Seite des G_________, gegen Norden ausge-
richtet, auf rund 1 200 m. ü. M. in der Landwirtschaftszone der Gemeinde
D_________ (Gemeinde). Der Wasserbezug erfolgt aus dem H_________ über
die Suon „I_________“, welche vom Gebiet J________ über den E_________
Richtung K________ verläuft. Diese Hauptverteilwässerwasserleitung sowie die
Verteilwässerwasserleitung durch den Wald abwärts zur Waldlichtung L________
bleiben auf jeden Fall erhalten. Der E_________ wurde grösstenteils auf traditio-
nelle Weise zwischen Anfang Mai und Mitte September bewässert. Rund 30 %
des nutzbaren Bodens wurden nicht mehr bewässert, weil der Aufwand zur Offen-
legung der Verteilwässerwasserleitungen für die Eigentümer zu gross war (vgl.
Kurzbericht Umwelt, Pronat, 8. Dezember 2010, S. 2). Die Bodenverbesserungs-
genossenschaft E_________ stellte daher im Jahre 2005 ein Gesuch zur Subven-
tionierung einer Beregnungsanlage an das kantonale Amt für Strukturverbesse-
rungen. An der Generalversammlung vom März 2006 wurde das Projekt den Ge-
nossenschaftern vorgelegt und mit Mehrheitsbeschluss angenommen (vgl. Tech-
nischer
Bericht
Gesamtberegnungsprojekt
E_________,
Ingenieurbüro
M________ AG, S. 3);
die Stellungnahme der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL) vom 14. Juni
2011, nachdem 8 Einsprachen gegen das Projekt vom 28. Januar 2011 einge-
gangen waren und mit den Umweltorganisationen am 11. Mai 2011 eine Eini-
gungsverhandlung durchgeführt worden war. Die SL erklärte sich bereit, einem
Mischprojekt von Beregnung und traditioneller Berieselung zuzustimmen. Die Be-
dingungen der Umweltorganisation betrafen Themen wie die Abstimmung der
Bewässerungsart an die Biodiversitätswerte der jeweiligen Parzellen, die Weiter-
führung der vorhandenen Hangberieselung im unteren Teil des E_________, die
vertragliche Absicherung bezüglich der Bewirtschaftung, der Erhalt der Bewässe-
rungskanäle, finanzielle Aspekte sowie Vorgaben zur Organisation der Bewässe-
rung;
3 -
das Schreiben des Amtes für Strukturverbesserung vom 17. Februar 2012 an die
Einsprecher, wonach an der kommenden Generalversammlung vom Frühjahr
über die Einigungsverhandlungen orientiert und das weitere Vorgehen festgelegt
werden sollte. An dieser Generalversammlung vom 30. März 2012 wurde dann
entschieden, eine neues Verfahren mit dem Mischprojekt (Kombination von tradi-
tioneller Bewässerung und Beregnung) in die Wege zu leiten;
die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 3 vom 18. Januar 2013 des Projektes der
kombinierten Bewässerung und des Ökovernetzungsprojektes für die Bauvorha-
ben von 1 210 m Hauptleitungen und 540 m Nebenleitungen zur traditionellen
Bewässerung von 7.7 ha und der Beregnung von 9.0 ha der Genossenschaft
E_________ mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit;
die Einsprache von Y_________ und X_________ vom 20. Februar 2013 mit den
Begehren, primär das Bauprojekt der Beregnungsanlage abzuweisen und sub-
sidiär ein Vorgesuchsverfahren durchzuführen. Sie machten geltend, dass ihr
rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil die Genossenschaft im vorhergehen-
den Verfahren einzig mit den Umweltorganisationen Einigungsverhandlungen
durchgeführt habe. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei verletzt worden,
da die Erstellung der Beregnungsanlage nicht notwendig sei. Denn sämtliche
landwirtschaftlich genutzten Grundstücke könnten über die bestehenden Wässer-
wasserleitungen bewässert werden. Es hätte ein Vorgesuchsverfahren nach
Art. 14 ff. der kantonalen Verordnung über die Landwirtschaft und die Entwicklung
des ländlichen Raumes vom 20. Juni 2007 (VLER; SGS/VS 910.100) durchge-
führt werden müssen. Die Beregnungsanlage sei nicht geeignet sowie erforderlich
und bilde „kein taugliches Mittel“ des mit ihr verfolgten Zieles. Das Bauprojekt sei
nicht in Einklang zu bringen mit der räumlichen Entwicklung auf dem
E_________. Auch wenn die „I_________“ erhalten bleibe, werde sie praktisch
funktionslos und die Landschaft verliere den schützenswerten Charakter.
Schliesslich sei die Höhe des Subventionsanteils zweifelhaft, welcher sich auf ei-
ne Nutzwertanalyse und auf eine richtige Handhabung der Strukturverbesse-
rungsmassnahmen zu stützen hätte;
die Einladung der Einsprecher zur Einspracheverhandlung vom 7. März 2013 mit
dem entsprechenden Protokoll, wonach keine Einigung erzielt und die Einsprache
aufrecht erhalten wurde;
4 -
den Einspracheentscheid des Departements für Volkswirtschaft, Energie und
Raumentwicklung (DVER) vom 13. Mai 2013, der das Projekt VS „Kombinierte
Bewässerung E_________“ mit Auflagen genehmigte, zum Werk öffentlichen
Nutzens erklärte und die Einsprache von Y_________ und X_________ abwies.
Eine Mähnutzung erfordere eine Bewässerung. Dabei müssten Aufwand und Er-
trag in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Werde auf die Bewirtschaftungser-
leichterung der Berieselung verzichtet, werde die heutige Nutzung bald aufgege-
ben. Die geplanten Strukturverbesserungsmassnahmen würden dem primären
Schutzziel der Verhinderung der Vergandung und der Verwaldung entgegenkom-
men. Die Nebenwasserleitungen im oberen Teil vom Rohberg würden nicht mehr
unterhalten und seien teilweise zugewachsen, so dass die Mähwiesen hier nicht
mehr bewässert würden. Der Arbeitsaufwand für den Unterhalt und die traditionel-
le Bewässerung sei zu gross. Für die Umweltorganisationen stelle dieses zweite
Projekt einen annehmbaren Kompromiss zwischen Beregnungsintensivierung und
Erhalt der Natur- und Landschaftswerte dar. Im „Unteren E_________“ werde auf
eine Beregnungsanlage verzichtet. Hier werde weiterhin traditionell bewässert.
Das Vorgesuchsverfahren sei vom Amt für Strukturverbesserung durchgeführt
worden. Der Vorstand der Genossenschaft habe ein entsprechendes Gesuch ein-
gereicht. Die Projektauflage sei rechtmässig gemäss Art. 17 VLER erfolgt. Die Al-
pe „N________“ sei nicht komplett verwaldet und der Überlauf vom Trinkwasser
werde nicht für Berieselungszwecke benutzt. Die Einsprecher und alle Genossen-
schafter seien über die Verhandlungen mit den Umweltverbänden und den Kom-
promissvorschlag vollständig orientiert worden. Das Projekt leiste einen Beitrag
zur Erhaltung der Kulturlandschaft und entspreche den übergeordneten Zielen der
Raumplanung, der Regional- und der Agrarpolitik. Laut der Dienststelle für Raum-
entwicklung entspreche das Projekt den Grundsätzen des kantonalen Richtplans.
Die Höhe der Subventionen sei in der eidgenössischen Verordnung und in der
kantonalen Weisung zu den Strukturverbesserungen geregelt. Eine Nutzwertana-
lyse würde den Planungsaufwand im Verhältnis zur Bausumme bei weitem über-
steigen und sei nicht finanzierbar. Das Projekt bilde die Grundvoraussetzung für
die landwirtschaftliche Weiterbewirtschaftung, entspreche den multifunktionalen
Zielen der Agrarpolitik und leiste einen Beitrag zur Erhaltung der Kulturlandschaft;
die dagegen bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts einge-
reichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X_________ und Y_________ (fort-
an: Beschwerdeführer) vom 14. Juni 2013 mit folgenden Rechtsbegehren:
„1. Der Entscheid des DVER vom 13. Mai in Sachen Alpe E_________: ‚Kombinierte Be-
wässerung’ sei aufzuheben.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien vom Staat Wallis zu tragen.
X_________ und Y_________ sei für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.“
die Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in welcher die Beschwerde-
führer geltend machten, die Hauptwasserleitungen seien sowohl im oberen als
auch im unteren E_________ in einem einwandfreien Zustand und sie würden
vollkommen ausreichen, um die Bewässerung des E_________s vorzunehmen.
Bei einer Ortsschau sei dies ohne weiteres sichtbar. Das DVER stelle einseitig auf
die Äusserungen der Genossenschaft ab. Durch eine intensive Bewässerung der
Wiesen und Weiden werde die Landschaft verändert und die reichhaltige Bio-
diversität werde gefährdet. Für sie sei dies nicht akzeptabel, während den Um-
weltverbänden offensichtlich Ersatzmassnahmen zugesichert worden seien. Die
Arbeitserleichterungen durch eine Beregnung seien nicht wesentlich, weshalb die
Notwendigkeit und schliesslich die Zweckmässigkeit des Projektes zu verneinen
seien. Der E_________ habe heute mehr eine touristische als eine landwirtschaft-
liche Bedeutung. Aus dem Plan der Spritzanlagen ergebe sich, dass die Wander-
wege und Häuserfassaden unmittelbar berieselt würden, so dass an diesen
Schäden entstehen würden. Trotz verschiedener Interventionen in Bezug auf die
monotonen Geräusche der Bewässerungsanlage fehle ein Lärmschutzbericht. Mit
der Errichtung eines modernen Bewässerungskonzepts werde eine wertvolle Kul-
turlandschaft zerstört;
die Stellungnahme des DVER, Amt für Strukturverbesserungen, vom 13. August
2013, mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Der E_________ befinde sich nicht in der Ferienhaus- oder Mai-
ensässzone. Er werde von 5 Bauern und dem Gutsbetrieb der Landwirtschaflti-
chen Schule bearbeitet, wobei die bewirtschaftete Fläche 17.9 ha betrage, wovon
6.9 ha Mähwiese und 11.0 ha Weide seien. Für die Nebenwasserleitungen, wel-
che teilweise in einem schlechten Zustand seien und von der Genossenschaft
nicht unterhalten würden, sei jeder, welcher heute wässern wolle, selber verant-
wortlich. Für die Instandstellungsarbeiten dieser Leitungen von 830 m Länge sei-
en im Projekt Fr. 17 300.-- vorgesehen. Aus dem Kurzbericht zu den Natur- und
Landschaftswerten und einer Untersuchung eines nationalen Forschungspro-
gramms ergebe sich, dass sich durch eine teilweise Umstellung auf eine Beriese-
lung eine geringe Auswirkung auf die Landwirtschaft und die Artenvielfalt ergebe.
Die Genossenschafter seien jederzeit über die Verhandlungen mit den Umweltor-
ganisationen, die Aufgabe des ersten Projektes und das Mischprojekt orientiert
worden. Es handle sich um erprobte mittelintensive Regner, wobei bisher keine
Lärmbelästigungen bekannt seien, zumal die Berieselung nur während des Tages
erfolge. Die Dienststelle für Umweltschutz habe diesbezüglich auch keine Aufla-
gen gemacht. Die Beschwerdeführer würden pro Wasserkehr von 3 Wochen 2
Wässerwasserstunden besitzen. Die Strukturverbesserungsmassnahmen basier-
ten auf gesetzlichen Grundlagen. Primäres Ziel des Projektes sei die Verhinde-
rung der Vergandung und Verwaldung, die sparsame Verteilung des Wassers und
die Erleichterung des Arbeitsaufwandes. Die Bewässerungseignungskarte zeige,
dass sich die vorgesehene Fläche für die Beregnung eigne und daher die Bewäs-
serungswürdigkeit ausgewiesen sei. Durch das gleichzeitig geplante Ökovernet-
zungsprojekt werde sichergestellt, dass es im E_________ nie zu einer Intensivie-
rung der Landwirtschaft komme und die Artenvielfalt erhalten bleibe. Es werde ein
Monitoringkonzept für die Fauna und Flora durchgeführt und nach 5 Jahren erfol-
ge die erste Bewertung und allenfalls eine Anpassung. Die der Beschwerde bei-
gelegten Fotos würden die private Wässerwasserleitung zeigen, welche hinter der
Alphütte der Beschwerdeführer entlang führe und der Bewässerung der Parzellen
im Osten diene. Mit einer zweckmässigen Bewässerung, verbunden mit den ent-
sprechenden Ökoqualitätsbeiträgen, könne die schlechte Erreichbarkeit der Alpe
kompensiert werden;
die von der Gemeinde am 16. August 2013 eingereichten Belege mit dem Beleg-
verzeichnis;
die Stellungnahme der Bodenverbesserungsgenossenschaft E_________ vom
beantragte. Das Ziel der neuen Bewässerung sei es, die Bewirtschaftung der
landwirtschaftlichen Flächen weiterhin zu gewährleisten und einen Beitrag zum
Erhalt der wertvollen Landschaft im E_________ zu leisten. Das Wässerwasser
fliesse auf dem karstigen Untergrund weg und die Wiesen blieben trocken. An der
Generalversammlung vom 16. März 2012 habe die Mehrheit der Genossenschaf-
ter dem neuen Projekt zugestimmt. Die „I_________“ werde durch das aufgelegte
Projekt nicht tangiert und bleibe in der heutigen Form erhalten. Mit der neuen Be-
regnung würden keine neuen Flächen erschlossen;
die Replik der Beschwerdeführer vom 27. September 2013, in der sie die Rechts-
begehren aufrecht hielten. Im unteren E_________ sei keine Einwaldung zu be-
obachten, so dass auch keine Gefahr für die Biodiversität bestehe. Mit dem vor-
liegenden Projekt werde der in den letzten Jahren weggefallenen Bewirtschaftung
nicht entgegen gewirkt. Es werde weiterhin die Unzweckmässigkeit des Projektes
gerügt. Mit der Umsetzung des Berieselungsprojektes würden sie die Wässer-
wasserstunden verlieren. Genaue Angaben zu den Lärmemissionen der Sprinkler
würden fehlen. Es wurde an einer Ortsschau festgehalten;
die Stellungnahme des DVER, Amt für Strukturverbesserungen, vom 21. Oktober
2013, in der es darlegte, dem Technischen Bericht des Auflageprojektes könne
entnommen werden, dass die Beschwerdeführer die 2 Wässerwasserstunden
nicht verlieren würden. Die Teilnahme an den Programmen der Öko-
Qualitätsverordnung sei freiwillig. Es handle sich dabei um Zusatzbeiträge, welche
ein Bewirtschafter generieren könne, wenn er die notwendigen Bewirtschaftungs-
auflagen umsetzen würde. Die Teilnahme sei freiwillig und auch nicht mit den Di-
rektzahlungen gekoppelt;
das Schreiben der Bodenverbesserungsgenossenschaft vom 20. Oktober 2013,
wonach sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte,
die übrigen Akten;
erwägend,
dass der angefochtene Departementsentscheid eine letztinstanzliche Verfügung
im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Ver-
waltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) darstellt, die
gemäss Art. 105 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Landwirtschaft und die Ent-
wicklung des ländlichen Raumes (Landwirtschaftsgesetz; GLER; SGS/VS 910.1)
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführer sind als
Adressaten des für sie negativen Departementsentscheids durch diesen berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so
dass sie nach Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwer-
deführung legitimiert sind. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
ist somit einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c, i.V.m. 46 und 48 VVRG);
dass das Gericht die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprü-
fen hat, sondern sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken kann
(Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG). Es können zudem nur Rechts-
verletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden, nicht jedoch, abgesehen von hier nicht zu-
treffenden Ausnahmen, die Unzweckmässigkeit der Verfügung (Art. 78 VVRG);
dass die Beschwerdeführer als Beweismittel die Einvernahme der Parteien, die
Hinterlage von Urkunden sowie insbesondere eine Ortsschau verlangen;
dass das Recht, Beweise zu beantragen, ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist
(BGE 120 Ib 379 E. 3b): Sind die Beweise relevant und können sie die Entschei-
dung beeinflussen, haben die Parteien die Möglichkeit, deren Abnahme zu ver-
langen (BGE 127 I 54 E. 2b; 124 I 242 E. 2). Das Beweisverfahren kann aber ge-
schlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die ent-
scheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vor-
weggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sach-
verhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Alfred
Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 153 und Rz. 537; Fritz Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 274; BGE 136 I 229 E. 5.3;
131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1);
dass das Gericht im vorliegenden Fall sämtliche Akten der Vorinstanzen beigezo-
gen sowie alle eingereichten und hinterlegten Belege zu den Akten genommen
und entsprechend gewürdigt hat. Die Parteien hatten im Verlaufe des Verfahrens
mehrmals Gelegenheit, sich umfassend zur Sache zu äussern, so dass auf deren
Einvernahme verzichtet werden kann. Überdies befinden sich in den Akten die
Auflagedossiers mit den technischen Berichten, den Umweltberichten, das Kon-
zept der technischen Bewässerung mit den Auswirkungen auf Fauna und Flora,
das Vorprojekt der Ökovernetzung und zahlreiche Pläne sowie mehrere umfang-
reiche Fotodokumentationen, welche das umstrittene Projekt veranschaulichen.
Daraus lassen sich die Bedeutung und der Umfang der zu realisierenden Beriese-
lungsanlage genügend ermessen. Vor diesem Hintergrund würde die Ortsschau
ins Leere laufen und ist nicht nötig. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die
entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen – wie aus den nachfol-
genden rechtlichen Erwägungen hervorgeht – zur Beurteilung der rechtserhebli-
chen Fragen. Das Kantonsgericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden
Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden an
der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts ändern, weshalb auf zusätzli-
che Beweisabnahmen verzichtet wird;
dass die Beschwerdeführer vorbringen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in
verschiedener Hinsicht unvollständig und offensichtlich nicht richtig festgestellt.
Sie führen aus, dass die Wässerwasserleitungen sowohl im oberen als auch im
unteren E_________ noch bestens funktionieren würden. Die Behauptung der Vo-
rinstanz, die Hauptwasserleitungen seien nicht in einem guten Zustand und wür-
den einer Sanierung bedürfen, entspreche nicht den Tatsachen. Wie die Fotos
zeigten, würden sich die Hauptleitungen geradezu in einem ausgezeichneten Zu-
stand befinden. Sie würden vollkommen ausreichen, um die Bewässerung im
E_________ vorzunehmen. Deshalb sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die In-
stallierung einer Beregnungsanlage zu einer Verbesserung respektive zu einer
Förderung der landwirtschaftlichen Tätigkeit führen würde;
dass die Vorinstanz hierzu erwogen hat, dass die Nebenwasserleitungen im obe-
ren Perimeter des E_________ nicht mehr unterhalten würden. Diese seien teil-
weise vollständig zugewachsen, weil der Unterhalt und der Arbeitsaufwand für die
traditionelle Bewässerung als zu gross erachtet werde. Ein Grossteil der Mähwie-
sen seien hier deshalb nicht mehr bewässert (Entscheid vom 13. Mai 2013 E.
1.2.1, S. 2/13). In der Vernehmlassung vom 13. August 2013 (S. 5/7) verwies die
Vorinstanz auf den Technischen Bericht und den Umweltbericht des Projektes.
Die beigefügten Fotos in der Beschwerde würden die private Wässerwasserlei-
tung zeigen, welche hinter der Alphütte der Beschwerdeführer entlang führe und
zur Bewässerung der Parzellen im Osten diene. Die Kapazität und die Dichtigkeit
dieser Wasserleitungen seien heute nicht gewährt. Im Projekt sei vorgesehen,
diese Leitungen in eine Genossenschaftswasserleitung umzuwandeln (Länge
130 m);
10 -
dass im Technischen Bericht vom Januar 2013 festgehalten ist, im oberen Teil
des E_________ (oberhalb der Kapelle) seien die Nebenwässerwasserleitungen
in den letzten Jahren nicht mehr unterhalten worden. Verwiesen wird dabei auf
Beilage 11, das Konzept der technischen Bewässerung des Büros buweg, in wel-
chem im Modul 2 eine nicht mehr bewässerte Teilfläche ausgefärbt ist. Auch im
Kurzbericht Umwelt vom 8. Dezember 2010 ist festgehalten, dass einige der Ver-
teilwässerwasserleitungen heute nicht mehr benutzt würden (S. 8). Der nicht mehr
bewässerte Teil auf dem E_________ wird auf 30 % geschätzt (S. 15). Auf der
Foto 2 im Anhang 5 des Berichts ist eine verwachsene Suon sichtbar, „welche
wohl schon längere Zeit nicht mehr genutzt wird“ (Kurzbericht Umwelt, Anhang
A5, Fotodossier S. 1);
dass die Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegen, inwiefern die Ausführun-
gen im Technischen Bericht und im Umweltbericht nicht richtig sein sollen. Dies ist
auch nicht ersichtlich. Die von den Beschwerdeführern mit der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde hinterlegten Fotos zeigen die Wasserleitung, welche in der Bei-
lage 5 des Auflageprojektes Januar 2013 als bestehende Bewässerungsleitung im
Plan eingezeichnet ist. Dies ist nicht bestritten, beweist aber auch nicht, dass im
oberen Teil des E_________ die Wasserleitungen noch in gutem Zustand sind.
Eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ist nicht offenbar und
eine Rechtsverletzung liegt nicht vor. Eine andere Würdigung eines Sachverhalts
stellt keine falsche Sachverhaltsfeststellung dar und ist als Rüge gegen die recht-
liche Würdigung anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 2D_62/2007 vom 23. Ok-
tober 2007 E. 2.2 f.);
dass die Beschwerdeführer die gesetzlichen Grundlagen der eidgenössischen
und der kantonalen Bestimmungen des Meliorationsprojektes nicht bestreiten (vgl.
dazu Vernehmlassung des Amtes für Strukturverbesserung vom 13. August 2013,
Ziff. IV.2, S. 4/7). Das Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 1998
(LwG; SR 910.1) sieht in den Art. 93 ff. als Strukturverbesserungsmassnahmen
unter anderem Bodenverbesserungen (Ameliorationen) vor, für die Bundesbeiträ-
ge ausgerichtet werden. Die Bodenverbesserungen bestehen in Massnahmen
und Werken, die den Zweck haben, die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten
oder zu steigern, seine Bewirtschaftung zu erleichtern oder ihn vor Verwüstungen
oder Zerstörungen durch Naturereignisse zu schützen (vgl. Art. 87 ff. LwG). Die
Beschwerdeführer machen aber geltend, die projektierte Beregnungs- und Berie-
selungsanlage sei nicht notwendig, sie sei nicht im öffentlichen Interesse und da-
mit sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt;
dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert, dass die Verwaltungs-
massnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels ge-
eignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem
vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt
wurden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. A., Zürich 2010, Rz. 581 ff.; BGE 136 I 17 E. 4.4; 135 I 233 E. 3.1). Struk-
turverbesserungsmassnahmen sind regelmässig mit komplexen Interessenabwä-
gungen verbunden. Entsprechend der Natur der Sache liegt die Verantwortung für
die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit solcher Massnahmen in erster Linie bei
den verfügenden Behörden. Dabei verfügen die zuständigen Organe über einen
erheblichen Gestaltungsspielraum. Ein Eingreifen des Richters rechtfertigt sich
erst, wenn die zuständigen Behörden von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen
ausgehen, bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolgen, bei der Ausgestaltung
der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornehmen, notwendige Dif-
ferenzierungen unterlassen oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interes-
senabwägungen leiten lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.70/2007 vom 9.
November 2007 E. 3.2; 2A.23/2006 vom 23. Mai 2006 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Zu beachten ist, dass zwar die Festlegung einer Strukturverbesserungsmass-
nahme der vorliegenden Art weitgehend im Ermessensspielraum der verfügenden
Behörde liegt, in die das auf Rechtskontrolle beschränkte Kantonsgericht nicht
eingreift, dass aber die Prüfung der Verhältnismässigkeit auch zur Rechtskontrolle
gehört (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungs-
rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 98);
dass die Verhältnismässigkeit in dem Sinne zu prüfen ist, ob die projektierten
Massnahmen geeignet sind, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu er-
reichen. Wie die Vorinstanz richtig darlegt (E. 1.2.4.2 a und b), liegt das öffentliche
Interesse an der Beregnungsanlage darin, der Vergandung und Verwaldung ent-
gegenzuwirken sowie die offenen Flächen im E_________ und somit das beste-
hende Landschaftsbild zu erhalten. Zudem soll die Beregnungsanlage eine ratio-
nelle und sparsame Verteilung des Wassers gewährleisten und der Arbeitsauf-
wand für die Bewässerung erleichtert werden. Bewirtschaftungserleichterungen
werden dazu beitragen, die landwirtschaftliche Nutzung aufrecht zu erhalten. Zur
Verhinderung der Einwaldung ist eine Mähnutzung für den E_________ unab-
dingbar. Der Aufwand einer Mähnutzung erfordert die Bewässerung. Werden kei-
ne Bewirtschaftungserleichterungen unternommen, wird früher oder später die
Nutzung aufgegeben. Die Beschwerdeführer stellen nicht in Abrede, dass durch
die Installierung eines modernen Bewässerungssystems der Arbeitsaufwand be-
züglich der Bewirtschaftung der Parzellen „teilweise“ abnehme (Verwaltungsge-
richtsbeschwerde vom 14. Juni 2013 Ziff. IV. 6, S. 8/10). Es ergebe sich aber,
dass Wiesen und Weiden, welche bis anhin in traditioneller Art und Weise bewäs-
sert worden seien, eine andere Entwicklung nehmen würden, als dies bisher der
Fall gewesen sei. Durch die intensive Bewässerung der Wiesen und Weiden dro-
he sich die Landschaft zu verändern und die reichhaltige Biodiversität sei gefähr-
det. Dem hat die Vorinstanz entgegengehalten, dass ein nationales Forschungs-
programm (NFP 61 2010-2013) zum Thema nachhaltige Wassernutzung im Gan-
ge sei (Entscheid DVER vom 13. Mai 2013 Ziff. 1.2.4.2. d, S. 5/13 und Vernehm-
lassung des Amtes für Strukturverbesserung vom 13. August 2013, Ziff. III Punkt
2 und 3, S. 2/7). In einem Teilprojekt sei die Frage untersucht worden, ob die Um-
stellung der Bewässerungsart von der traditionellen Bewässerung auf Beregnung
einen Einfluss auf die Biodiversität von Heuwiesen im Wallis habe. Diese Frage
sei an 16 Wiesen in verschiedenen Gemeinden untersucht worden. Die Studie sei
zum Schluss gekommen, dass sich Wiesen mit kontrollierter Hangberieselung und
Wiesen mit kontrollierter Sprinkler-Bewässerung nicht in der Artenvielfalt unter-
scheiden würden. In einem zukünftigen Begleitprojekt würden die Auswirkungen
auf Fauna und Flora durch die Bewässerung im E_________ eingehender abge-
klärt (vgl. Beilage 11: Konzept Auswirkungen auf Fauna und Flora, Büro buweg).
Dabei werde mit den Umweltorganisationen ein Monitoring vor Ort aufgebaut.
Gleichzeitig werde ein Ökovernetzungsprojekt (ÖVP) mit den Bewirtschaftern im
E_________ realisiert. Mit Hilfe dieses Projektes würden u. a. die Kulturland-
schaftsbeiträge und die Biodiversitätsbeiträge zur Erhaltung und Förderung der
Artenvielfalt umgesetzt. Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, dass das
ÖVP nicht eine Kompensationsmassnahme zum Berieselungsprojekt sei, sondern
eine unabhängig davon notwendige Massnahme für künftige Direktzahlungen
(Stellungnahme vom 27. September 2013 Ziff. III. C. zu 6, S. 5/7).
dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht erkennbar ist, dass
sich die Beregnung eines Teils des E_________ auf die Artenvielfalt auswirken
sollte. Im Technischen Bericht ist festgehalten, dass die Standorte und Reichwei-
ten der Bewässerungsanlagen so eingestellt würden, dass bestehende Strukturen
wie Hecken, Bäume, Waldränder und weitere ökologisch wertvolle Standorte und
Lebensräume geschont und somit nicht beregnet würden (S. 7/24). Verwiesen
wird dabei auf den Kurzbericht Umwelt, in welchem in den Plänen eingezeichnet
ist, welche Flächen beregnet und welche Flächen nicht beregnet werden. Um den
Erhalt der Artenvielfalt zu überwachen, wird ab dem ersten Bewässerungsjahr
während 20 Jahren ein Monitoring der wichtigsten Arten gemäss dem Konzept der
buweg durchgeführt (vgl. Technischer Bericht S. 7/24). Die Ersterhebung ist er-
folgt und ergibt sich aus dem Konzept (Beilage 11). Nach 5 Jahren soll eine erste
Evaluation und Bewertung des Projekts gemacht werden und auf dieser Basis
können gegebenenfalls Anpassungen gemacht werden. Die Beschwerdeführer
setzen sich nicht substantiiert mit diesen Vorgaben auseinander. Es kann festge-
halten werden, dass in jenen Gebieten, in welchen die traditionellen Wasserlei-
tungen nicht mehr bestehen, eine neue Beregnungsanlage geeignet und notwen-
dig ist;
dass auch die Erforderlichkeit der Massnahmen bejaht werden kann. Die Be-
schwerdeführer machten geltend, ein neues Beregnungssystem sei nicht notwen-
dig. Die unwesentlichen Erleichterungen seien nicht geeignet, die Zukunft der
landwirtschaftlichen Nutzung des E_________ zu garantieren (Verwaltungsge-
richtsbeschwerde vom 14. Juni 2013 Ziff. IV. 8, S. 9/10). Die Vorinstanz hat dage-
gen festgehalten, das aufgelegte Projekt trage dazu bei, die landwirtschaftliche
Bewirtschaftung der offenen Flächen zu sichern und die Suonen als Hauptwasser-
leitungen zu erhalten (Entscheid DVER vom 13. Mai 2013 Ziff. 1.2.4.3. e, S. 8/13).
Sie verweist auf die Vernehmlassung der Dienststelle für Raumentwicklung, den
kantonalen Richtplan und das Auflageprojekt. Im Kurzbericht Umwelt vom 8. De-
zember 2010 ist festgehalten, dass durch eine Beregnung mittels Sprinkler der
Arbeitsaufwand gemäss dem Bundesamt für Umwelt „um bis zu 85 % reduziert
werden“ könne (S. 12). Zudem könne der Wasserverbrauch um rund 50 % verrin-
gert werden. Die neue Bewässerungsanlage leiste somit einen Beitrag zur Sicher-
stellung der Bewirtschaftung und zur nachhaltigen Nutzung des Wassers. Sie be-
deute aber auch einen Rückgang des trockenen Charakters gewisser offenen
Flächen, welche mit dem traditionellen Bewässerungssystem nicht erreicht werde.
Die Vorinstanz hat deshalb die Erforderlichkeit der neuen Bewässerungsanlage
zu Recht bejaht;
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dass schliesslich im Rahmen der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne zu prü-
fen bleibt, ob der staatliche Eingriff durch ein das private Interesse überwiegendes
öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Die Beschwerdeführer machen geltend,
der E_________ habe heute mehr eine touristische als eine landwirtschaftliche
Bedeutung. Der E_________ sei als Wander- und Erholungsgebiet beliebt. Durch
ständiges Bewässern würden grosse Flächen des E_________ beinahe perma-
nent mit Wasser berieselt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Juni 2013
Ziff. IV. 9, S. 9/10). Zwar halte das DVER in seinem Entscheid fest, dass die
Haupt- und Nebenwanderwege durch das neue Bewässerungssystem nicht be-
troffen seien. Aus dem Plan der Spritzanlagen ergebe sich aber, dass die Wan-
derwege und Häuserfassaden unmittelbar berieselt würden, so dass an diesen
Schäden entstehen würden. Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass der
E_________ keine touristische Infrastruktur besitze und sich gemäss Zonenplan
in der Landwirtschaftszone 2 befinde (Stellungnahme vom 13. August 2013 Ziff.
IV. 9, S. 6/7). Das Wässerwasser werde wie bisher eingeteilt und die Bewässe-
rungsdauer werde genau festgelegt. Sie verweist dabei auf den Technischen Be-
richt des Auflageprojektes vom 12. Dezember 2012, Seiten 8 und 10, aus dem
hervorgeht, dass die Einhaltung des 3-Wochen-Intervalls für die Berieselung und
die Begrenzung der Einzelabgabe pro Bewässerung auf maximal 30-50 mm/m2
bzw. l/m2 festgelegt wird. Aus der Beilage 5 des Auflageprojektes (Bewässe-
rungsflächen mit Regnerstandortflächen) gehe hervor, dass keine Wege, Wan-
derwege und Häuserfronten berieselt würden. Nach der Realisierung der Anlage
werde ein Betriebsreglement erstellt, welches von der Genossenschaft ange-
nommen werden müsse;
dass aus dem Technischen Bericht des Projektes hervorgeht, dass gemäss dem
bestehenden Wasserkehr den Beschwerdeführern zusammen mit dem Miteigen-
tümer 4 Wässerwasserstunden für ihre Parzellen zustehen (S. 14/24). Dieser
Wasserkehr und die Wässerwasserstunden sollen beibehalten werden, wobei es
zu Anpassungen kommen kann (vgl. Art. 30 VLER). Es ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführer keine Wässerwasserstunden verlieren. Auf dem Pro-
jektplan „Bewässerungsflächen mit Regnerstandortflächen“ (Beilage 5) sind die
Standorte der Beregner und die Radien der Beregnungsflächen eingezeichnet.
Aus dem Plan ergibt sich, dass keine Wege und Häuserfronten berieselt werden.
Nötigenfalls können geringfügige Anpassungen gemacht werden. Die Verantwor-
tung für die Durchführung des Projektes liegt bei der Genossenschaft. Ein Eingrei-
fen des Richters rechtfertigt sich erst dann, wenn die zuständigen Behörden bei
der Ausgestaltung der Massnahmen ungerechtfertigte Differenzierungen vorneh-
men oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten
lassen. Solches kann der Genossenschaft und dem Amt für Strukturverbesserun-
gen nicht vorgeworfen werden. Was die Betroffenheit der Beschwerdeführer an-
belangt, wirken sich die Beregner auf die Umgebung aus. Die aus den Beregnern
resultierenden Einschränkungen sind aber nur geringfügig. Demgegenüber ist das
öffentliche Interesse an der Bewässerungsanlage grösser als das Interesse der
Beschwerdeführer an einer Freihaltung von Beregnern. Die Einschränkungen fal-
len massvoll aus. Ausserdem liegt es nicht zuletzt im Interesse der Beschwerde-
führer, dass die Kulturlandschaft erhalten bleibt. Ihre Interessen haben deshalb
gegenüber dem öffentlichen Interesse zurückzutreten;
dass die Beschwerdeführer schliesslich geltend machen, trotz verschiedener In-
terventionen in Bezug auf die monotonen Geräusche der Bewässerungsanlage
fehle ein Lärmschutzbericht in den Gesuchsunterlagen (Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde vom 14. Juni 2013 Ziff. IV. 9, S. 9/10), ohne dass jedoch die Verletzung
einer gesetzlichen Bestimmung aufgeführt wird. Die Vorinstanz führt hierzu aus,
dass die für die Lärmbeurteilung zuständige Dienststelle für Umweltschutz bezüg-
lich des Lärms keine Auflagen gemacht habe (Stellungnahme vom 13. August
2013 Ziff. IV. 10, S. 6/7). Beim gewählten Regner handle es sich um einen mittel-
intensiven Regner, welcher in den letzten Jahren verschiedentlich installiert wor-
den sei. Bisher seien keine Lärmbelästigungen bekannt geworden. Gemäss Auf-
lageprojekt seien die Regner während der Berieselungszeit an 6 von 21 Tagen
(des 3-Wochen-Intervalls) in Betrieb, und zwar nur während des Tages (12 Stun-
den). Eine Beregnung während der Nachtzeit sei ausgeschlossen, so dass es
auch nicht zu Lärmemissionen in der Nachtzeit komme;
dass nach Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom
zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich
tragbar ist. Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die Emissionsbegrenzungen ver-
schärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berück-
sichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. Für
die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat
Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 USG). Diese sind so festzulegen, dass nach
dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser
Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15
USG). Die eidgenössische Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV;
SR/814.41) gilt auch für die Landwirtschaftszone (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1A.276/2000 vom 13. August 2001, [Lärmimmissionen Hundeasyl]). Gemäss
Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV gilt in Wohn- und Gewerbezonen sowie Landwirtschafts-
zonen (sogenannte Mischzonen) die Empfindlichkeitsstufe 3. Ziff. 1 Abs. 2 von
Anhang 6 der LSV bestimmt in diesem Zusammenhang schliesslich, dass die Im-
missionsgrenzwerte für den Lärm von Gewerbe- und Industrieanlagen bei lärm-
empfindlichen Räumen der Empfindlichkeitsstufe 3 die Grenze von 65 dB am Tag
und von 55 dB in der Nacht nicht überschreiten dürfen. Gemäss Art. 41 LSV gel-
ten die Belastungsgrenzwerte bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen (Abs.
nungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen (Abs.
2 lit. a);
dass davon auszugehen ist, dass im Anhang zur LSV Belastungsgrenzwerte für
die Lärmimmissionen von Berieslern fehlen. Es ist daher im Einzelfall nach den
Kriterien von Art. 15, 19 und 23 USG zu beurteilen, ob eine Störung vorliegt (Art.
40 Abs. 3 LSV). Bei dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms,
Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit und
Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen
(BGE 126 II 366 E. 2c mit Hinweisen). Handelt es sich um eine neue Anlage,
muss der Betrieb mangels anwendbarer Planungswerte ein Immissionsniveau
einhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Stö-
rungen auftreten (BGE 123 II 325 E. 4d/bb);
dass vorliegend die Vollzugsbehörden zu Recht keine Ermittlungen der Lärmim-
missionen angeordnet haben, da die Überschreitung der massgeblichen Belas-
tungsgrenzwerte nicht zu erwarten ist (vgl. Art. 36 LSV). Das Gericht kommt zum
Schluss, dass die Lärmbelästigungen der Beregner angesichts der kurzen Dauer
während der Sommermonate, der unbedeutenden Intensität und der aus-
schliesslichen Benützung am Tag als geringfügig anzusehen sind und nicht als
schädlich oder lästig qualifiziert werden können;
dass zusammenfassend festgehalten werden kann, dass die von der Genossen-
schaft vorgeschlagene und vom DVER geschützte Lösung einen, im Rahmen des
rechtlich Zulässigen, haltbaren Entscheid darstellt; er steht namentlich mit den
Grundsätzen von Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit im Einklang. Falls die
Massnahmen sich nicht bewähren oder die Verhältnisse sich später wesentlich
ändern sollten, haben es die zuständigen Behörden in der Hand, die gebotenen
Korrekturen zu beschliessen;
dass auf Grund des Gesagten die Beschwerde insgesamt abzuweisen ist. Bei
diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführer als unterliegende Partei
mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zuspre-
chung einer Parteientschädigung;
dass im Beschwerdeverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen hat (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können diese ganz oder teil-
weise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Es bestehen keine Gründe, vorlie-
gend von dieser Regel abzuweichen, so dass die Beschwerdeführer bei diesem
Ausgang des Verfahrens die Gerichtsgebühr zu bezahlen haben. Gemäss Art. 2
des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts-
oder Verwaltungsbehörden vom 14. Mai 1998 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich
die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr
zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtli-
chen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und
Fr. 4 000.-- (Art. 25 GTar);
dass bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr insbesondere die Bedeutung des
Falles und dessen Umfang und Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen ist. In Er-
wägung dieser Bemessungskriterien ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1 200.-- an-
gemessen, die von den Beschwerdeführern solidarisch zu tragen ist;
dass die Beschwerdeführer als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung haben (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Auch die Behör-
den, welche in ihrem amtlichen Wirkungskreis handeln, haben keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 3 VVRG);
erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1 200.-- gehen unter solidarischer
Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Das Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Departement für Volkswirtschaft,
Energie
und
Raumentwicklung,
der
Bodenverbesserungsgenossenschaft
E_________ und der Stadtgemeinde D_________ schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 31. Januar 2014