A1 13 216
URTEIL VOM 27. FEBRUAR 2014
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas
Brunner, Richter, sowie Gerichtsschreiber Paul Constantin,
in Sachen
EINWOHNERGEMEINDE
A_________ ,
vertreten
durch
Rechtsanwalt
Dr. B_________
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS
(Strassenverkehr)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. Januar 2013.
Sachverhalt
A. Gemäss Entscheid desDepartements für Verkehr, Bau und Umwelt (DVBU) vom
tungsjahr 2011 auf insgesamt Fr. 70 793 156.88. Dies ergab bei dem von den Ge-
meinden zu übernehmenden Anteil von 25 % für diese im Verwaltungsjahr 2011 einen
Betrag von Fr. 17 698 289.22. Mit Verfügung vom 28. März 2012, eröffnet am 21. Mai
2012, legte das DVBU den von der Gemeinde A_________ (Gemeinde) zu überneh-
menden Anteil an den Bau- und Unterhaltskosten des kantonalen Strassennetzes für
das Jahr 2011 auf 4.0083% fest, was eine Kostenbeteiligung von Fr. 709 396.15 ergab.
Dagegen reichte die Gemeinde am 6. Juni 2012 beim Staatsrat Beschwerde ein, der
diese mit Entscheid vom 16. Januar 2013, eröffnet am 21./22. Januar 2013, abwies.
B. Gegen diesen Staatsratsentscheid reichte die Gemeinde (Beschwerdeführerin) am
tungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ein:
"I. Verfahrensrechtliche Anträge
Der Beschwerdeführerin wird nach Eingang der zur Edition anbegehrten Unterlagen
eine weitere Frist zur Ergänzung der Beschwerde eingeräumt.
II. Materiell-rechtliche Anträge
Der Entscheid des Staatsrates vom 16.01.2013 wird aufgehoben.
Der mit Verfügung des Departementes für Verkehr, Bau und Umwelt vom
28.03.2012 der Beschwerdeführerin eröffnete Betrag von CHF 709'396.15 für das
Jahr 2011 wird angemessen sowie im Verhältnis zu den anderen Gemeinden um
minimal 50 % reduziert.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädi-
gung zugesprochen.“
C. Mit Schreiben vom 27. März 2013 verzichtete der Staatsrat auf eine Stellungnah-
me, reichte jedoch gleichzeitig die Stellungnahme des Vorstehers des DVBU vom
die Abweisung der Beschwerde.
In ihrer Replik vom 14. Mai 2013 nahm die Beschwerdeführerin zu den Ausführungen
des Departementsvorstehers Stellung und hielt ihre in der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde gestellten Rechtsbegehren aufrecht.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. In der Stellungnahme des Vorstehers des DVBU wird unter Ziffn. 5.1.2 und 5.1.3
ausgeführt, das eingelegte Rechtsmittel sei unzulässig, weshalb auf die Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde nicht einzutreten sei. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels und damit
die funktionelle und sachliche Zuständigkeit einer Behörde ist eine Prozessvorausset-
zung, die von Amtes wegen zu prüfen ist, und ohne deren Vorhandensein das Gericht
sich mit der Sache nicht befassen kann. Diese Frage stellt sich somit vornweg.
2. Die gesetzliche Regelung der Kostenverteilung für den Neubau und Unterhalt der
Verkehrswege gestaltet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Strassengeset-
zes vom 3. September 1965 (StrG; SGS/VS 725.1). Gemäss Art. 112 Abs. 3 StrG sind
die Bestimmungen von Art. 89 Absätze 1, 3, 4 und 5 StrG für das Verfahren betreffend
die Kostenverteilung des Strassenunterhalts sinngemäss anwendbar. Für die Streitge-
genstand bildende Verfügung (Bau- und Unterhaltskosten des kantonalen Strassen-
netzes für das Jahr 2011) kommt das StrG in seiner am 1. Januar 1999 in Kraft getre-
tenen Fassung zur Anwendung. Das Gesetz über die zweite Etappe der Neugestaltung
des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und Gemein-
den vom 15. September 2012 (Gesetz NFA II – 2. Etappe), in Kraft seit dem 1. Januar
2012, mit welchem die Art. 87 Abs. 1 und 89 Abs. 1 und 2 StrG geändert worden sind,
ist hier nicht anwendbar.
2.1 Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Verteilung der in Art. 87 Abs. 1 und 88 lit. b
StrG definierten Strassenkosten drei Phasen. In einer ersten werden die am Werk inte-
ressierten Gemeinden bezeichnet. In der zweiten Phase erfolgt die Erstellung der Ver-
teilungsskala, die für die Dauer einer Amtsperiode gilt. Erst in der dritten Phase erfolgt
die objektbezogene Verteilung unter den betroffenen Gemeinden mit Angabe der kon-
kreten zu bezahlenden Abrechnungsbeträge.
Die Zuständigkeit zur Bezeichnung der Gemeinden in der ersten Phase ist in Art. 88
lit. b StrG i.V.m. Art. 17 StrG geregelt und ist unterschiedlich je nach der Höhe der
Werkkosten; bei mehr als einer Million Franken liegt sie beim Parlament, darunter beim
Staatsrat. Das Gesetz räumt den Gemeinden dagegen - wenigstens nicht ausdrück-
lich - keine Anfechtungsmöglichkeit ein. Sie wäre im Übrigen gegen die Entscheide des
Grossen Rates in jedem Fall unzulässig, da einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde die
Zuständigkeitsbestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die
Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) entgegenstün-
den. Denn einerseits handelt es sich beim Entscheid des Grossen Rates nicht um eine
Verfügung einer Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 3 VVRG (Art. 72 VVRG) und
andererseits liegt der Entscheid in der Kompetenz des Grossen Rates (Art. 74 VVRG).
2.2 Eine zweite Phase, die jedoch nicht chronologisch nachfolgen muss, umfasst die
Festlegung der Verteilungsskala durch das zuständige Departement. Im deutschen
Text wird in Art. 89 Abs. 3 und 4 StrG der Begriff der "Verteilungsskala" verwendet. Im
französischen Text ist im Abs. 3 die Rede von der "échelle de répartition" und in Abs. 4
vom "compte de répartition". Erstere wird vom Departement erstellt und jeweils zu Be-
ginn der neuen Amtsperiode einer Überprüfung unterworfen und gilt somit für eine
Amtsperiode. Aus diesem Grunde muss es sich bei der in Abs. 3 erwähnten "Vertei-
lungsskala" oder der "échelle de répartition" um die generelle Verteilungsskala han-
deln, die auf alle unter Art. 89 Abs. 2 StrG fallenden Strassenobjekte angewandt wird.
Denn nur diese kann für eine Amtsperiode festgelegt werden und die Konkretisierung
der in Art. 89 Abs. 2 lit. a - e StrG vorgesehenen Kriterien darstellen. Diese gelten,
einmal festgelegt, für die gesamte Amtsperiode von vier Jahren, unbesehen der zwi-
schenzeitlich erfolgten Schwankungen bezüglich Strassenlänge, Bevölkerungszahl,
Finanzkraft und Motorfahrzeugbestand.
2.3 Die konkrete Aufteilung der Kosten unter den beteiligten Gemeinden obliegt
schliesslich in der dritten Phase ebenfalls dem zuständigen Departement, sofern eine
gütliche Einigung gescheitert ist. Das Departement erstellt jedes Jahr gemäss Art. 89
Abs. 4 die "Verteilungsskala" oder besser den "compte de répartition". Diese Verteilung
erfolgt somit nicht erst nach Beendigung der Arbeiten, sondern jährlich und umfasst die
im betreffenden Jahr getätigten Investitionen. Sie beinhaltet demzufolge die objektbe-
zogene, alle Kriterien des Art. 89 Abs. 2 StrG berücksichtigende, konkrete Abrechnung
für die einzelnen betroffenen Gemeinden in einem bestimmten Jahr.
2.4 Gegen die Bezeichnung der Gemeinden in der ersten Phase und der Festlegung
der allgemeinen Verteilungsskala in der zweiten Phase sieht das Gesetz nicht aus-
drücklich eine Beschwerdemöglichkeit vor. Dagegen enthält Art. 89 Abs. 5 StrG ex-
pressis verbis die Angabe der Beschwerdemöglichkeit gegen den konkreten Vertei-
lungsentscheid in der dritten Phase. Dies geht auch daraus hervor, dass der Gesetz-
geber in Art. 89 Abs. 5 StrG ausdrücklich festhält, gegen "Diese Verfügung kann ..."
und im französischen Text "Cette décision peut faire...". Dies obwohl in den beiden vo-
rangehenden Absätzen von zwei Arten von Verfügungen resp. Entscheidungen die
Rede ist. Die Verwendung des Singulars lässt nur den Schluss zu, dass der Gesetzge-
ber nur gegen die in Abs. 4 erwähnte Verfügung die Beschwerde einräumen wollte. Art.
89 Abs. 5 StrG i.V.m. Art. 233 StrG sieht ausdrücklich auch das Beschwerderecht für
Gemeinden vor. Dabei können diese grundsätzlich alle Einwände gelten machen. (Ur-
teile des Kantonsgerichts A1 00 211 vom 13. Oktober 2000 E. 3, 3.1 – 3.3, 4 und 5 und
A1 11 102 vom 29. November 2011 E. 4.3.2 [publ. in ZWR 2012 S. 62 ff.]).
3. Aufgrund dieser Ausführungen steht fest, dass der Staatsratsentscheid vom 16. Ja-
nuar 2013 mit Beschwerde anfechtbar ist. Er stellt überdies eine letztinstanzliche Ver-
fügung im Sinne von Art. 72 VVRG dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis
Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Gemeinde ist bereits
von Gesetzes wegen (Art. 89 Abs. 5 StrG i.V.m. Art. 233 StrG und Art. 44 Abs. 1 lit. b
VVRG) zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerdeführerin ist auch als Adres-
satin des angefochtenen Staatsratsentscheids durch diesen berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie be-
schwerdeberechtigt ist (Art. 156 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004
[GemG; SGS VS 175.1]; Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG; Urteile
des Kantonsgerichts A1 12 118 vom 22. Februar 2013 E. 2.2; A1 11 153 vom 10. Mai
2012 E. 2.2; A1 09 112 vom 22. Januar 2010 E. 1; A1 10 129 vom 7. Oktober 2010 E.
1; A1 06 104 vom 7. Juli 2006 E. 1). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht einge-
reichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und
Art. 48 VVRG).
4. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
einschlägigen Daten wie insbesondere jene betreffend „Logiernächte“ im Sinne von
Art. 89 Abs. 1 lit. e StrG nicht einsehbar gewesen bzw. als vertraulich oder geheim
klassiert worden seien. Eine Heilung dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs erachtet
die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren als fraglich, weil die Kognition des
Kantonsgerichts im Verhältnis zu den Vorinstanzen eingeschränkt sei, da lediglich
Rechtsverletzungen gerügt werden könnten und für die Überprüfung der Zweckmäs-
sigkeit kein Raum bestehe (Art. 78 VVRG).
4.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV enthaltene Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst u.a.
den Anspruch, im Verfahren Einsicht in die Akten zu nehmen, bevor der Entscheid ge-
fällt wird (BGE 132 II 485 E. 3.2 S. 494). Der Rechtsuchende muss von den Akten,
über welche die Behörde verfügt, Kenntnis haben, um seine Argumente vorbringen zu
können. Das Recht auf Akteneinsicht kann aber nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt im
Prozess geltend gemacht werden; es setzt in der Regel ein Gesuch um Akteneinsicht
voraus (BGE 132 V 387 E. 6.2). Dieses Gesuch ist mit Rücksicht auf einen geordneten
Verfahrensablauf frühzeitig zu stellen, damit Akteneinsicht rechtzeitig gewährt werden
kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_105/2011 vom 4. April 2011 E. 4.1).
4.2 Der Beschwerdeführerin wurde im vorinstanzlichen Verfahren am 20. Juli 2012 die
Stellungnahme des DVBU vom 17. Juli 2012 zugestellt. Weiter wurde die Beschwerde-
führerin auf die Möglichkeit hingewiesen, die Akten auf der Staatskanzlei einzusehen.
Dieser Stellungnahme lag auch das Schreiben der Dienststelle Strassen- und Flussbau
(DSFB) vom 9. Juli 2012 (Beleg Nr. 14) bei. Darin wurde insbesondere dargelegt, dass
die Kriterien der Verteilungsskala in Art. 87 ff. StrG geregelt seien und wo die Angaben
zur Einwohnerzahl, zur Anzahl Motorfahrzeuge und zur Anzahl Logiernächte bezogen
worden sind. Danach beruhten die für die Einwohnerzahl verwendeten Daten auf Quel-
len des statistischen Amts des Kantons Wallis. Die Angaben zur Anzahl Motorfahrzeu-
ge basierten auf Quellen der kantonalen Dienststelle für Strassenverkehr und Schiff-
fahrt. Die für die Anzahl Logiernächte verwendeten Daten stammten nach Unterzeich-
nung einer Vertraulichkeitsvereinbarung vom Bundesamt für Statistik (BFS). Von
Rechts wegen dürften diese Daten ohne Einwilligung des BFS weder weitergeleitet
noch eingesehen werden. Es sei an der Gemeinde die hiefür notwendige Einwilligung
beim BFS einzuholen. Andere Daten, die vom BFS nicht erfasst würden, seien der
DSFB ebenfalls vertraulich von Wallis Tourismus geliefert worden.
4.3 Die Beschwerdeführerin hat zu diesen Ausführungen des DVBU und der DSFB
nicht Stellung bezogen und diese jedenfalls nicht beanstandet. Die Vorinstanz durfte
aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass diese die von
den erwähnten Behörden diesbezüglich abgegebenen Erklärungen akzeptiert hat. Die
Beschwerdeführerin wurde auch darauf hingewiesen, dass die DSFB für sämtliche
Fragen in diesem Zusammenhang zur Verfügung stehe (s. Schreiben des DBVU an die
Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2012). Aus den Akten geht nicht hervor, dass sich die
Beschwerdeführerin jemals bei der DSFB um weitere Auskünfte und Angaben zur Be-
rechnung des Unterhaltskostenanteils erkundigt oder verlangt hat. Sie hat während des
Verfahrens formell weder einen Beweismittelantrag gestellt noch Akteneinsichtnahme
verlangt. Sie hat in ihren Eingaben an die Vorinstanz auch nicht explizit die Verletzung
des rechtlichen Gehörs gerügt. Des weiteren geht aus den Akten nicht hervor, dass die
Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz Akteneinsicht verlangt hätte und ihr diese ver-
weigert worden wäre. Im Gegenteil. Aufgrund der Akten hat sie von der mit Schreiben
vom 20. Juli 2012 mitgeteilten Möglichkeit der Akteneinsichtnahme nicht Gebrauch
gemacht. Aufgrund des Gesagten liegt für das Gericht jedenfalls keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor (Urteil des Bundesgerichts 2C_105/2011 vom 4. April 2011
E. 4.1).
4.4 Im Übrigen wäre selbst eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt
worden. Der angefochtene Staatsratsentscheid ist der Beschwerdeführerin eröffnet
worden. Während der 30-tägigen Beschwerdefrist und auch später hatte die Be-
schwerdeführerin die Möglichkeit, die vollständigen Akten einzusehen. Dieselbe Mög-
lichkeit bestand für die Beschwerdeführerin auch beim Kantonsgericht, nachdem sie
dort ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht hatte. Der hiezu beim Kantons-
gericht eingereichten Stellungnahme des DVBU vom 20. März 2013 lagen auch die
Tabelle „Bevölkerung“ vom Kantonalen Amt für Statistik (Beilage Nr. 1), die Mail der
DSFB vom 20. März 2013 mit Angabe der entsprechenden Internetseite (Beilage
Nr. 2), die Tabellen „Motorfahrzeuge“ von der DSFB, 1. und 2. Teil, (Beilagen Nrn. 3a
und 3b), die Liste der Fahrzeugkategorien, Rubriken 1-99, (Beilage Nr. 4), das Mail der
DSFB vom 20. März 2013 betreffend Motorfahrzeuge und Logiernächte (Beilage Nr. 5)
und die Vereinbarung mit dem Bundesamt für Statistik mit dem Kanton Wallis vom Au-
gust 2010 (Beilage Nr. 6) bei. Über diese Stellungnahmen und die vom DVBU einge-
reichten Beilagen ist die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Kantonsgerichts vom
schwerdeführerin eine Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik und wies ausdrück-
lich darauf hin, dass die Akten zur Einsichtnahme auf der Gerichtskanzlei offen stün-
den. Die Beschwerdeführerin replizierte am 14. Mai 2013 und macht u.a. geltend es
bestehe kein nachvollziehbares Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf die statisti-
schen Daten für die Berechnung der Kriterien „Logiernächte“, „Bevölkerung“ und „Mo-
torfahrzeuge“. Insoweit sei der Entscheid aufzuheben, die Edition zu verfügen und der
Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu eröffnen, in diese Daten Einsicht zu nehmen
und anschliessend innert Frist erneut Stellung zu nehmen.
Den Editionsbegehren der Beschwerdeführerin bezüglich statistische Daten zu den Kri-
terien „Bevölkerungszahl“ und „Motorfahrzeuge“ wurde insofern Folge geleistet, als das
DVBU diese Angaben wie hievor erwähnt zusammen mit ihrer Stellungnahme am
rin hierüber am 8. April 2013 informiert und ihr die Möglichkeit zur Einsichtnahme und
Stellungnahme geboten hatte. Ohne jedoch in die Akten mit den hinterlegten Beilagen
Einsicht zu nehmen, hat die Beschwerdeführerin ihre Replik am 14. Mai 2013 einge-
reicht.
Mit Schreiben vom 20. November 2013 ersuchte das Kantonsgericht die DSFB um Edi-
tion der noch fehlenden, einschlägigen Unterlagen für die Berechnung des Kriteriums
„Logiernächte“. Nach Erhalt derselben stellte das Kantonsgericht diese der Beschwer-
deführerin am 20. Januar 2014 zu, welche hiezu am 21. Januar 2014 Stellung nahm.
4.5 Es kann festgehalten werden, dass sämtlichen Beweismittelanträgen der Be-
schwerdeführerin im Verfahren vor Kantonsgericht stattgegeben worden ist. Es gibt
keinen Beleg, in welchen der Beschwerdeführerin die Einsichtnahme verweigert oder
vorenthalten worden wäre. Der Beschwerdeführerin sind keine Akten vorenthalten
worden, sondern sie hat von dem ihr zustehenden Akteneinsichtsrecht nicht Gebrauch
gemacht (Urteil des Bundesgerichts 2C_105/2011 vom 4. April 2011 E. 4.1 und 4.3).
Die Beschwerdeführerin hatte die Möglichkeit, in sämtliche Akten Einsicht zu nehmen
und ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu ergänzen. Und weil ihre Rügen durch-
wegs Rechtsfragen betreffen, zu deren Beurteilung das Kantonsgericht über volle Kog-
nition verfügt und es so mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die Vo-
rinstanz, ist der Beschwerdeführerin auch aus dieser Sicht kein Rechtsnachteil ent-
standen und wäre eine Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls vor Kantonsge-
richt geheilt worden (Urteil des Kantonsgerichts A1 09 227 vom 30. April 2010; BGE
133 I 204 E. 2.2, 2.3; 130 II 530 E. 7.3; 127 V 431 E. 3d/aa; 126 I 68 E. 2; 126 V 130 E.
2b; 124 II 132 E. 2; 118 Ib 111, E. 4b; 116 Ia 94 E. 2; Arthur Häfliger, Alle Schweizer
sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 132 f.). Ausnahmsweise kann die Rechts-
mittelinstanz selbst dann heilen, wenn die Kognition der Vorinstanz umfassender ist;
dies dann, wenn die strittigen Punkte im Bereich ihrer eigenen Prüfungsbefugnis liegen
(BGE 116 Ia 94 E. 2.; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht: Eine Untersuchung
über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Diss. Bern 1998, Bern
1998, S. 213 f.). So erachtete das Bundesgericht in BGE 116 Ia 94 E. 2 die Heilung
diverser Gehörsverletzungen durch ein kantonales Verwaltungsgericht als zulässig,
obwohl es im Gegensatz zum Regierungsrat (als Vorinstanz) nur eine Rechtskontrolle
und nicht eine Ermessenskontrolle durchführen konnte. Vorauszusetzen sei jedoch,
dass die begangenen Gehörsverweigerungen reine Rechtsfragen und nicht die Aus-
übung des Ermessens betreffen würden und mithin eine Überprüfung mit derselben
Kognition gewährleistet sei. Die Heilung einer Gehörsverletzung ist allerdings nur dann
zulässig, wenn der Standpunkt des Betroffenen trotz des Verfahrensmangels hinrei-
chend eingebracht werden kann und diesem daraus kein Nachteil erwächst (Stein-
mann, Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Zürich/St. Gallen, 2. Aufl.
2008, N 33 zu Art. 29 BV m.w.H.).
Die Frage, ob ein Entscheid aufzuheben ist, oder ob das Verfahren mit "heilender" Wir-
kung fortgeführt wird, ist im Einzelfall und unter Abwägung der entscheidrelevanten
Umstände zu beantworten (Steinmann, a.a.O., N 33 zu Art. 29 BV). So ist gemäss
höchstrichterlicher Rechtsprechung selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung dann abzusehen, wenn und soweit diese
zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen wür-
de, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387 E. 5.1; 116 V 187 E. 3d). Im
Folgenden wird sich weisen, dass die Heilung der Gehörsverletzung zu keinem ersicht-
lichen Nachteil für die Beschwerdeführerin führt. So wurden ihr die nachträglich durch
das Kantonsgericht erhobenen Beweise zur Kenntnis gebracht oder sie hatte jedenfalls
die Möglichkeit, in diese Einsicht und hiezu Stellung zu nehmen. Wie ferner in den
nachfolgenden Erwägungen zu zeigen sein wird, kann das Kantonsgericht in casu oh-
ne Weiteres aufgrund der Akten in der Sache entscheiden. Bei dieser Ausgangslage
würde eine Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz aus formellen Gründen zu
unnötigen Verzögerungen und einem formalistischen Leerlauf führen, welche mit dem
Interesse der Parteien nicht zu vereinbaren wären. Aufgrund des Gesagten und der
hier vorliegenden Sach- und Rechtslage sowie im Interesse Beschwerdeführerin an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache ist von einer Rückweisung der Angelegen-
heit an die Vorinstanz abzusehen und erachtet das Gericht die Fortführung des Verfah-
rens ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs als rechtens.
5. Die Beschwerdeführerin legt zunächst dar, es sei davon auszugehen, dass die ver-
fassungsmässigen Grundsätze der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), des Willkürverbots
(Art. 9 BV) sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) als allgemeine
Rechtsgrundsätze sowohl im Bereiche der Rechtsetzung als auch der Rechtsanwen-
dung gelten. Sie rügt, die gesetzlichen Bestimmungen des StrG in Bezug auf die Kos-
tenverteilung für den Neubau, die Korrektion und den Ausbau der kantonalen Ver-
kehrswege seien aufgrund der gesetzlichen Anordnung oder allenfalls in Bezug auf die
Gesetzesanwendung verfassungswidrig bzw. verletzten die vor umschriebenen Ver-
fassungsgrundsätze.
5.1 Wie das Bundesgericht auch in Bezug auf den Kanton Wallis ausdrücklich festge-
halten hat, sind die kantonalen Gerichte nach Lehre und Rechtsprechung nicht nur be-
rechtigt, sondern verpflichtet, auf Verlangen eines Rechtsuchenden das anzuwenden-
de kantonale Recht vorfrageweise auf seine Übereinstimmung mit der Bundesverfas-
sung zu prüfen (BGE 127 I 185 E. 2; 117 Ia 262 E. 3a; 112 Ia 311 E. 2c; 106 Ia 383 E.
3a; 104 Ia 82 E. 2a mit Hinweisen). Daneben ist nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung auch der Staatsrat als oberste Verwaltungsbehörde auf Parteibegehren hin
zur akzessorischen Kontrolle kantonaler Bestimmungen im Hinblick auf die Überein-
stimmung mit der Bundesverfassung verpflichtet (vgl. Walter Kälin, Chancen und
Grenzen kantonaler Verfassungsgerichtsbarkeit, ZBl 1987, S. 236 f. und Fn. 13; Ulrich
Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrecht,
Bern 2004, S. 15; Fridolin Schiesser, Die akzessorische Prüfung, Diss. Zürich 1984,
S. 144, je mit Hinweisen). Damit verbunden ist grundsätzlich auch die Pflicht, als ver-
fassungswidrig erkanntes Recht im Einzelfall nicht anzuwenden (Pierre Tschannen,
Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. A., Bern 2007, § 11 N. 43 mit
Hinweisen).
5.2 Im Unterschied zur abstrakten Normenkontrolle, bei welcher der Erlass als solcher
hauptfrageweise, d.h. ausserhalb eines konkreten Anwendungsfalls, auf seine Verfas-
sungsmässigkeit überprüft wird (statt aller Pierre Tschannen, a.a.O., § 11 N. 4; Andre-
as Auer, Die schweizerische Verfassungsgerichtsbarkeit, Basel 1984, S. 22 ff.), kann
im Rahmen der akzessorischen Normenkontrolle nach höchstrichterlicher Rechtspre-
chung lediglich die Verfassungswidrigkeit einer zur Anwendung gebrachten kantonalen
Normen mittels Beschwerde gegen einen Einzelakt gerügt werden (BGE 133 I 1 E. 5.1;
128 I 102 E. 3; vgl. ferner Fridolin Schiesser, a.a.O., S. 21 ff. mit Hinweisen). Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei die Verfassungsmässigkeit der bean-
standeten Norm nicht auf alle möglichen Konstellationen hin, sondern nur unter dem
Gesichtswinkel des konkreten Falles zu überprüfen, und wenn sich die Rüge als be-
gründet erweist, wird nicht die beanstandete Norm als solche, sondern lediglich der
gestützt auf sie ergangene Anwendungsakt aufgehoben (BGE 133 I 1 E. 5.1; 131 I 272
E. 3.1; 128 I 102 E. 3; 124 I 289 E. 2; 121 I 49 E. 3a; Walter Kälin, Das Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde, 2. A., Bern 1994, S. 133, je mit Hinweisen).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Verwaltungsgerichtsbeschwerde insbe-
sondere S. 8 und 9) steht die Rüge der Verfassungswidrigkeit einer beliebigen kanto-
nalen Bestimmung nicht jederzeit offen, sondern eine Beschwerde gegen einen kanto-
nalen Erlass ist an sich ausschliesslich im Anschluss, d.h. innert 30 Tagen nach der
nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses, beim Bun-
desgericht einzureichen (Art. 101 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG; SR 173.110]; Matthias Suter, Der neue Rechtsschutz in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten vor dem Bundesgericht N. 503 S. 212; Andreas Auer, a.a.O., S. 193).
Insofern die Beschwerdeführerin die Verfassungswidrigkeit von Art. 89 StrG als
Rechtsnorm für sich allein rügt und sie damit eine abstrakte Rechtssatzkontrolle von
Art. 89 StrG verlangt, ist darauf nicht einzutreten.
Hingegen ist die Verfassungsmässigkeit von Art. 89 StrG auch zum jetzigen Zeitpunkt
im Rahmen einer konkreten/inzidenten Normenkontrolle noch zu prüfen, weil der von
der Beschwerdeführerin als verfassungswidrig taxierte Art. 89 StrG dem vorliegend an-
gefochtenen Einzelakt zugrunde liegt, d.h. in der Verfügung tatsächlich angewendet
worden ist.
6. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass der Gesetzgeber für die Verteilung von
Kosten sachdienliche Kriterien vorsehen kann und dass die in Art. 89 Abs. 1 lit. a- e
StrG abschliessend aufgelisteten Kriterien (Länge des Strassennetzes innerhalb der
Standortgemeinde, die Finanzkraft der Gemeinde, die Einwohnerzahl, der Motorfahr-
zeugbestand sowie die Anzahl Logiernächte) bei der Verteilung der Strassenunter-
haltskosten einen sachlichen Bezug zu diesen aufweisen, da die Intensität der Benüt-
zung der Strassen von diesen Kriterien mit abhänge und insoweit auch dem Verursa-
cherprinzip Rechnung trage. Für die Beschwerdeführerin ist auch unstrittig, dass die
rechtsanwendende Behörde diese Kriterien (korrekt und umfassend) anzuwenden hat
und aufgrund der nicht bloss beispielhaften Aufzählung an diese gebunden ist und
nicht ihrerseits in Abweichung von der gesetzlichen Regel neue Kriterien einführen
kann, was in der Tat dem zuständigen Gesetzgeber vorbehalten bleibe (Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde S. 13). Es sei jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob einerseits die im
Gesetz vorgesehenen Kriterien für eine Einwohnergemeinde nicht nur abstrakt, son-
dern auch in Berücksichtigung der konkreten Umstände vor Ort dieselbe Bedeutung
erlangten wie bei den übrigen Gemeinden und ob andererseits das Ergebnis in An-
wendung dieser Kriterien im Einzelfall nicht stossend sei bzw. gegen den Gerechtig-
keitsgedanken verstosse. Diesfalls sei der Entscheid ungeachtet der an sich korrekten
Anwendung der vorgegebenen Kriterien als verfassungswidrig aufzuheben.
6.1 Nach Abzug allfälliger Beteiligungen oder Beiträge des Bundes oder Dritter werden
die Kosten für den Neubau, die Korrektion und den Ausbau der kantonalen Verkehrs-
wege zu 75 Prozent vom Kanton und zu 25 Prozent von den Gemeinden getragen (Art.
87 Abs. 1 StrG). In vollem Umfang werden die Kosten vom Staat getragen für die
Hauptstrassen, die aus dem Kanton hinausführen, vom Ausgang der letzten Ortschaft
auf Walliser Gebiet bis zur Kantonsgrenze, für die Hauptstrassen über einen Pass im
Innern des Kantons die Strecke zwischen dem Ausgang der beidseits durchfahrenen
letzten Ortschaften, und für die Hauptstrassen, die durch einen Strassen- oder durch
einen Eisenbahntunnel mit Verladerampe aus dem Kanton hinausführen, vom Ausgang
der letzten Ortschaft vor dem Tunnel (Art. 87 Abs. 2 lit. a – c StrG). Nach der im StrG
enthaltenen Regelung über die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten des Neu-
baus, der Korrektion und des Ausbaus der kantonalen öffentlichen Verkehrswege be-
teiligen sich alle Gemeinden des Kantons an den Kosten des Neubaus, der Korrektion
und des Ausbaus der Kantonsstrasse C_________ – D_________ sowie der interkan-
tonalen und internationalen Strassen (Art. 88 lit. a StrG). An den Kosten für die übrigen
Verkehrswege haben sich hingegen nur die Gemeinden zu beteiligen, welche von der
gemäss Art. 17 StrG zuständigen Behörde gleichzeitig mit dem Baubeschluss des
Werkes „als interessierte“ bezeichnet werden (Art. 88 lit. b StrG). Diese gemäss Art. 17
StrG zuständige Behörde ist je nach Höhe der voraussichtlichen Kosten der Grosse
Rat oder der Staatsrat (Art. 17 Abs. 2 StrG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die
Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom
6.2 Gemäss Art. 89 Abs. 1 StrG nimmt das zuständige Departement für die in Art. 88
lit. a StrG genannten öffentlichen Verkehrswege jährlich die Kostenverteilung unter Be-
rücksichtigung nachfolgender Kriterien vor:
a)
20 Prozent der Länge des Strassennetzes innerhalb der Standortgemeinde;
b)
20 Prozent des Indikators der Finanzkraft der Gemeinde gemäss der zwecks
abgestuften Subventionierung aufgestellten Rangordnung;
c)
20 Prozent der Einwohnerzahl gemäss der Statistik des Bevölkerungsstandes;
d)
20 Prozent des Motorfahrzeugbestandes;
e)
20 Prozent der Anzahl der Logiernächte.
Es gilt festzuhalten, dass der Gesetzgeber die Kriterien in Art. 89 Abs. 1 lit. a – e StrG
abschliessend und für alle Gemeinden (Art. 88 lit. a StrG) geltend festgelegt hat. Dies
im Unterschied zu Art. 88 lit. b StrG, der bloss für die als interessiert bezeichneten
Gemeinden gilt. Die gewählten Kriterien sind sachbezogen, tragen dem Verursacher-
prinzip Rechnung und gelten für alle Gemeinden gleich. Der Gesetzgeber unterliess es
bewusst, für einzelne Gemeinden andere oder zusätzliche Kriterien oder Subkriterien
vorzusehen. Die Änderung oder Aufhebung bestehender sowie die Einführung neuer
Kriterien ist allein dem Gesetzgeber auf dem hierfür vorgesehenen Weg vorbehalten.
7. Betreffend die Anwendung der gesetzlich vorgegebenen Kriterien im allgemeinen
sowie in Bezug auf die ihre besondere Situation bringt die Beschwerdeführerin Folgen-
des vor:
7.1 Die Kriterien „Länge des Strassennetzes innerhalb der Standortgemeinde“ (Art. 89
Abs. 1 lit. a StrG) sowie „Finanzkraft der Gemeinde“ (Art. 89 Abs. 1 lit. b StrG) erachtet
sie rein ziffernmässig als korrekt angewendet und bringt diesbezüglich keine weiteren
Ausführungen an.
7.2 Bezüglich „Einwohnerzahl gemäss der Statistik des Bevölkerungsstandes“ (Art. 89
Abs. 1 lit.c StrG) stellte die verfügende Behörde auf die vom kantonalen Amt für Statis-
tik und Finanzausgleich ermittelte Statistik “Ständige Wohnbevölkerung“, Stand am
31.12. 2009, ab, was für die Beschwerdeführerin eine Einwohnerzahl von 5 828 ergab.
Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, sie führe ihrerseits seit 1984 eine
detaillierte Erhebung der Bevölkerungsdaten jeweils per 1. November durch. Wie aus
der deponierten Liste für die Jahre 2004 bis 2011 ersichtlich sei, betrage die effektive
Einwohnerzahl per 31. Dezember 2009 5 650 Personen, was eine Differenz von -3%
im Vergleich zur Erhebung ESPOP ergebe. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass
seit dem 31. Dezember 2000 die schweizerische Wohnbevölkerung ESPOP gemäss
den Ergebnissen der Eidgenössischen Volkszählung 2000 (zivilrechtlicher Wohnsitz)
für alle Gemeinden einheitlich erfasst wird. Es macht Sinn, dass die Einwohnerzahl für
alle Gemeinden auf gleiche Art ermittelt wird und es nicht jeder Gemeinde überlassen
werden kann, wie sie ihre Bevölkerungszahl feststellt. Im Übrigen kann nach Auffas-
sung der Beschwerdeführerin offen bleiben, ob eine Abweichung von 3% für sich allein
bereits die gerügten Verfassungsgrundsätze der rechtsgleichen Behandlung, des Will-
kürverbots und des Verhältnismässigkeitsprinzips missachte, da jedenfalls das Ge-
samtergebnis stossend sei und gegen den Gerechtigkeitsgedanken verstosse.
7.3 Beim Kriterium „Motorfahrzeugbestand“ macht die Beschwerdeführerin u.a. gel-
tend, bei den in Frage stehenden Kosten gehe es um jene nach Art. 88 lit. a StrG, d.h.
um die Kosten der Kantonsstrasse C_________ – D_________ sowie der interkanto-
nalen und internationalen Strassen, an welchen sich alle Gemeinden des Kantons zu
beteiligen haben. Dies setze jedoch voraus, dass die statistisch erfassten Fahrzeuge
jedenfalls auch die Möglichkeit hätten diese Strassen überhaupt benützen zu können.
In ihrer Gemeinde sei von einem Bestand von 500 Elektrofahrzeugen auszugehen,
welche ausschliesslich auf den kommunalen Verkehrswegen verkehrten und damit die
kantonalen Strassen nicht frequentierten. Derartige Fahrzeuge könnten bezüglich kan-
tonaler Verkehrswege gar nicht erst Unterhaltskosten verursachen, weshalb auch das
Verursacherprinzip, welches Art. 89 Abs.1 StrG innewohne, materiell verletzt werde.
Gleiches gelte für ca. 200 landwirtschaftliche Fahrzeuge, welche sich nicht oder ledig-
lich ausnahmsweise auf kantonalen Verkehrswegen bewegten. Auch sei der Motorisie-
rungsgrad ihrer Bevölkerung durch die vergleichsweise geringe Anzahl Parkplätze im
Ort offensichtlich tiefer als in anderen Gemeinden. Die konkrete Anwendung dieses
Kriteriums sei für sie sachfremd und damit willkürlich, weil es die konkreten Umstände
vor Ort völlig ausser Acht lasse und auch die Auswirkungen von nur auf ihrem Territo-
rium verkehrenden Elektrofahrzeugen auf die Unterhaltskosten nicht beachte. Im Ver-
gleich zu Gemeinden, die diesen Tatbestand aufgrund ihrer Anbindung an das öffentli-
che Strassennetz offensichtlich nicht kennen, liege eine rechtsungleiche Behandlung
(Art. 8 Abs. 1 BV) vor, welche unter Gewichtung des Kriteriums (Anwendung desselben
ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände) unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV)
und willkürlich (Art. 9 BV) sei.
7.3.1 Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid und im Verfahren vor Kantonsgericht zu
Recht ausführt, hat der Gesetzgeber in Bezug auf das Kriterium Motorfahrzeugbestand
keine Unterscheidung zwischen Motor- und Elektrofahrzeugen sowie landwirtschaftli-
chen Fahrzeugen getroffen. Er wollte auch bewusst nicht unterscheiden zwischen
Fahrzeugen, welche die Kantonsstrasse von C_________ - D_________ effektiv be-
fahren oder für welche sie mindestens nutzbar ist und jenen, die sie nicht befahren o-
der nicht befahren können. Nicht herangezogen werden kann das von der Beschwer-
deführerin in diesem Zusammenhang erwähnte Kantonsgerichtsurteil A1 97 59 vom
gebühr bildete und die urteilende Instanz festhielt, Voraussetzung zur Erhebung der-
selben sei, das die Anlage nutzbar sei. Sinngemäss will die Beschwerdeführerin damit
Kriterien oder Subkriterien einführen, auf die der Gesetzgeber bewusst verzichtet hat.
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass bei Berücksichtigung der von ihr vorgebrachten
besonderen konkreten Umstände auch anderen speziell auf sie zutreffenden Umstän-
den Rechnung zu tragen wäre. Dies gilt insbesondere für die nachstehend näher um-
schriebenen Umstände.
7.3.2 Die Strasse E_________-A_________ ist eine kantonale Nebenstrasse und
kann mit Motor-fahrzeugen nur aufgrund einer von der Kantonspolizei (Kapo) erteilten
Bewilligung befahren werden. Der Staatsratsbeschluss betreffend die Beschränkungen
des Motorfahrzeugverkehrs auf der Strasse E_________-A_________ vom 4. Oktober
1978 (Beschluss 78; SGS/VS 741.109) regelt die Voraussetzungen für den Erhalt sol-
cher Bewilligungen.
Der Beschluss 78 unterwirft den Motorfahrzeugverkehr auf der Strasse E_________-
A_________ generell einer Bewilligungspflicht (Art. 1) und erklärt das Justiz- und Poli-
zeidepartement durch die Kapo für die Erteilung der Bewilligung zuständig (Art. 2 Abs.
1). Diese ist jährlich zu erneuern und wird auf Gesuch hin nur den in der Gemeinde
A_________ wohnhaften Fahrzeughaltern auf Vorweisung einer gültigen Wohnsitzbe-
stätigung (Art. 2 Abs. 2) erteilt. Andern Fahrzeughaltern, die das Gesuch stellen und
ein genügendes Interesse am Befahren der Strecke nachweisen, können weitere, ein-
malige oder jährliche Bewilligungen ausgestellt werden (Art. 2 Abs. 3). Als genügendes
Interesse gilt (Art. 3) namentlich
"1.
der Kranken- oder der Verletztentransport in ein Krankenhaus;
die Fahrten in Verbindung mit einer regelmässig auszuübenden beruflichen Tä-
tigkeit in A_________, dies auf Grund einer Bestätigung des Arbeitgebers, wel-
che von der Gemeinde A_________ gegenunterzeichnet werden muss;
die Anwohner der Strecke E_________-A_________ auf Vorweisung einer
Wohnsitzbestätigung der Gemeinde E_________;
der Werkzeug- oder Materialtransport sowie der Transport von leicht verderbli-
chen Lebensmittel, für welche sich das Umladen auf den Zug nicht als zweck-
mässig erweist;
den berufsmässigen Personentransport;
die Fahrten in Verbindung mit der Landwirtschaft;
sämtliche andere Fahrten, welche einen notwendigen Charakter aufweisen."
In Anwendung dieser Vorgaben erhalten von der Kapo gemäss deren Angaben folgen-
de Personengruppen Fahrbewilligungen:
alle in A_________ wohnhaften Fahrzeughalter (Art. 2);
Gastarbeiter für die Zeit der Aufenthaltsdauer (Art. 2);
Zweitwohnungsbesitzer (Art. 2);
Jahresmieter von Zweitwohnungen oder Studios (Art. 2);
Personen/Firmen mit ständigem Arbeitsort A_________ (Art. 3 Abs. 2);
Personen/Firmen mit regelmässiger beruflicher Tätigkeit in A_________ (Art. 3
Abs. 2);
Berufsleute mit Bereitschaftsdienst (Pikett) (Art. 3 Abs. 2 und 7);
Transporteure von leicht verderblichen Waren (Art. 3 Abs. 4);
Transporteure, welche Waren betriebstechnisch nicht mit der Bahn befördern
können (Art. 3 Abs. 4);
Taxiunternehmungen (Art. 3 Abs. 5).
7.3.3 Berücksichtigt werden müsste im Falle der Beschwerdeführerin beispielsweise
bereits die sehr grosse Anzahl Zweitwohnungen in A_________, deren Eigentümer
und Mitbenutzer, die im Besitze der hievor erwähnten Fahrbewilligung sind, bis nach
A_________ fahren und die, wenn sie über keine Fahrbewilligung verfügen, zum min-
desten bis nach E_________ (Terminal, private Parkhäuser oder –plätze) fahren. Zu
berücksichtigen wäre im Falle der Beschwerdeführerin auch, dass sehr viele Zweit-
wohnungsbenutzer mehrmals jährlich nach A_________ fahren und diese sowohl bei
ihrer Anreise als auch bei ihrer Rückreise, wenn auch nur teilweise, die Kantonsstrasse
C_________ - D_________ benutzen. Es gibt erfahrungsgemäss nur eine geringe An-
zahl Zweitwohnungsbenutzer, die die gesamte Strecke von zuhause bis nach
A_________ mit dem Zug zurücklegen. Die Eigentümer von Zweitwohnungen und de-
ren übrige Mitbewohner sind in den Kriterien Einwohnerzahl, Logiernächte und Motor-
fahrzeugbestand nicht erfasst. Rechnung zu tragen wäre ebenfalls den Tagestouristen,
die mit dem Auto nach E_________ fahren und lediglich für die Strecke E_________ –
A_________ den Zug benützen. Diese Tagestouristen werden von den in Art. 89 StrG
vorgesehenen Kriterien auch nicht erfasst, obwohl ihr Reiseziel A_________ ist und sie
zum Erreichen und beim Verlassen ihres Reiseziels teilweise auf der Kantonsstrasse
C_________-D_________ verkehren. Auch die hievor erwähnten Personengruppen,
die über Fahrbewilligungen nach A_________ verfügen, und die sich mehrmals aus
beruflichen und geschäftlichen Gründen nach A_________ begeben, bleiben aus-
serhalb der Kriterien von Art. 89 StrG und dies, obwohl auch von ihnen ein Teil die
Kantonsstrasse C_________ – D_________ benutzt. Aufgrund der Entwicklung von
A_________ in den letzten Jahren (massive Zunahme im Zweitwohnungsbau, Erhö-
hung der Anzahl Geschäfte resp. Vergrösserung der Geschäftsflächen mit der damit
verbundenen Steigerung von Materialtransporten und Warenlieferungen) hat der
Strassenverkehr mit dem Ziel A_________ stark zugenommen.
7.4 Beim Kriterium „Logiernächte“ rügt die Beschwerdeführerin insbesondere, die
blosse Anwendung dieses Kriteriums ohne Berücksichtigung des Umstandes, dass
A_________ nicht an eine öffentliche Strasse, die jedermann offenstehe, angebunden
sei und demzufolge ein namhafter Anteil der Anreise der Touristen durch die Bahn er-
folge, führe zu einer Verletzung der gesetzgeberischen Intention, die Kosten verursa-
chergemäss aufzuteilen.
Wie hievor dargelegt, benutzen die Einwohner von A_________, die motorisiert sind
sowie die übrigen Personengruppen (Zweitwohnungsbenutzer, Tagestouristen, Berufs-
tätige, Geschäftsleute für ihre Materialtransporte und ihre Warenlieferungen, usw.) bei
ihrer An- und Abreise nach A_________ oder E_________ (mit Zielort A_________)
teilweise die Kantonsstrasse C_________ – D_________ und dies, auch wenn
A_________ nicht an eine öffentliche Strasse, die jedermann offen steht, angebunden
ist. Abgesehen von den Einwohnern von A_________ werden diese Personengruppen
von den in Art. 89 Abs. 1 lit. a – e StrG enthaltenen Kriterien nicht erfasst, was für
A_________ bei der Festegung der hier umstrittenen Kostenbeteiligung zu einem nicht
zu unterschätzenden Vorteil gereicht. Aus dem Umstand, dass bei den beim Kantons-
gericht eingereichten Übernachtungszahlen einzelner Gemeinden aus Datenschutz-
gründen deren Anzahl Logiernächte nicht ausgewiesen ist, vermag die Beschwerde-
führerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn, wie den Akten entnommen werden
kann, wurden für diese Gemeinden bei der Festlegung der Kostenbeteiligung deren
Logiernächtezahl ebenfalls miteinbezogen und zudem handelt es sich bei diesen Ge-
meinden um solche, die sich bereits aufgrund ihrer Grösse nicht mit der Beschwerde-
führerin vergleichen liessen. Wie der beim Kantonsgericht eingereichten Tabelle ent-
nommen werden kann, handelt es sich bei den erhobenen Logiernächtezahlen um jene
aus dem Jahr 2009. Es besteht für das Gericht kein Grund zur Annahme, dass nicht für
alle Gemeinden auf dasselbe Ermittlungsjahr abgestellt worden wäre.
8. Bleibt zu prüfen, ob Art. 89 StrG im Falle der Beschwerdeführerin willkürlich ist und
gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstösst sowie, ob bei der Rechtsanwendung Will-
kür vorlag.
8.1 Ein Erlass ist willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn er sich nicht auf ernsthafte
sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; er verletzt das Rechts-
gleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft,
für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist
oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen,
wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht
nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (Rainer J. Schweizer,
St. Galler Kommentar zu Art. 8 BV, Rz 35; BGE 136 II 120 E. 3.3.2 S. 127 mit Hinwei-
sen). Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehand-
lung auf wesentliche Tatsachen bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterschei-
dung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu
verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im
Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Spielraum der Gestaltung (Urteil des Bundesge-
richts 1C_261/2008 vom 29. Januar 2009 E. 6.2; BGE 131 I 1 E. 4.2 S. 6 f., mit Hin-
weisen).
8.2 Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwen-
dung dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstritte-
nen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge-
danken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn
nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine ande-
re Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (Urteil
des Bundesgerichts 2C_902/2012 vom 5. Mai 2013 E. 2.2; BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 I
316 E. 2.2.2; 134 II 124 E. 4.1). Der angefochtene Entscheid muss an einem qualifi-
zierten und offensichtlichen Mangel leiden (Urteil des Bundesgerichts 2C_902/2012
vom 5. Mai 2013 E. 2.2; BGE 138 I 274 E. 1.6; 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).
8.3 Eine generell-abstrakte Regelung eines Sachverhalts beinhaltet notwendigerweise
Schematisierungen. Damit werden vom Gesetzgeber Ungerechtigkeiten für untypische
Sachverhalte in Kauf genommen. Die Anwendung einer solchen Norm kann zu Härten
in Einzelfällen führen. Der Gesetzgeber kann solche stossenden Ergebnisse verhin-
dern und damit eine individualisierte Gerechtigkeit bzw. Einzelfallgerechtigkeit ermögli-
chen, indem er in der Norm selbst ausdrücklich Platz für Billigkeit einräumt. Ob ein sol-
cher Raum für Einzellfallgerechtigkeit vorliegt – soweit er nicht aus dem Wortlaut er-
sichtlich ist -, ist eine Frage der Auslegung (Rainer J. Schweizer, St. Galler Kommentar
zu Art. 8 BV, Rz 35; (Rainer J. Schweizer, St. Galler Kommentar zu Art. 8 BV, Rz 40).
Aus dem Wortlaut von Art. 89 StrG kann nicht auf einen solchen Raum geschlossen
werden und es finden sich auch keine ausdrücklichen Verweise wie „richterliches Er-
messen“, „Würdigung der Umstände“, „wichtige Gründe“ oder „Angemessenheit“, die
einen solchen Schluss zuliessen. Vorliegend hat der Gesetzgeber die Kriterien klar und
abschliessend bestimmt. Diese bedürfen weder weiterer Auslegung noch lassen sie für
deren Anwendung behördliches Ermessen zu. Sollen andere oder zusätzliche Kriterien
oder Unterkriterien wie die von der Beschwerdeführerin verlangten (Steuereinnahmen,
Anschluss an öffentliche Strasse, die jedermann offen stehe, usw.) ebenfalls in Be-
tracht gezogen werden, sind diese vorerst und allein vom Gesetzgeber (Legislative)
und weder von den rechtsanwendenden Verwaltungsbehörden (Exekutive) noch von
den richterlichen Behörden (Judikative) festzulegen.
8.4 Zwischen den zahlreichen Walliser Gemeinden bestehen allein schon aufgrund
derer Grösse (Fläche, Einwohnerzahl), Lage (Talebene/Seitentäler), Erschliessung,
Fahrzeugbestand, Finanzkraft, Logiernächte, Tagestouristen, Berufs- und Geschäfts-
verkehr, Anzahl Zweitwohnungen usw. zahlreiche Unterschiede. Neben den aufgezähl-
ten kämen noch weitere Unterscheidungsmerkmale unter den Gemeinden dazu. Bei
einer gesetzlichen Regelung, von der sämtliche Gemeinden betroffen sind, ist es na-
hezu unmöglich, allen zwischen den Gemeinden bestehenden Unterschieden Rech-
nung zu tragen und eine für sämtliche Gemeinden befriedigende Lösung zu finden. Der
Gesetzgeber sah sich daher gezwungen, für die Regelung der Beteiligung der Ge-
meinden an den Strassenunterhaltskosten einige, ihm wichtig erscheinende Kriterien
festzulegen und diese sind von den zuständigen Behörden auch korrekt angewendet
worden, was im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Wie aus den
vorangegangenen Erwägungen hervorgeht, entspricht Art. 89 StrG im Falle der Be-
schwerdeführerin sowohl als Norm den in Art. 9 BV (Willkür) und Art. 8 Abs. 1 BV
(Rechtsgleichheit) an einen Erlass gestellten Forderungen (E. 8.1) als auch bei seiner
Anwendung der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 8.2). Für die
hier vom Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens getroffenen Un-
terscheidungen gibt es sachlich vertretbare Gründe und entgegen der Ansicht der Be-
schwerdeführerin liegt keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vor.
Mit dem Begehren der Beschwerdeführerin, bei der Festlegung ihrer Beteiligung an
den Strassenunterhaltskosten weitere Kriterien oder Subkriterien anzuwenden, würde
somit keine rechtsungleiche Behandlung behoben, sondern eine geschaffen. So bei-
spielsweise zu anderen autofreien Gemeinden wie F_________, G_________ und
H_________, in denen auch Elektrofahrzeuge und viele landwirtschaftliche Fahrzeuge
verkehren und die (G_________ und H_________), wie die Beschwerdeführerin eben-
falls über keinen Anschluss ans öffentliche Strassennetz verfügen. Es würde auch zur
Ungleichbehandlung mit weiteren Gemeinden führen, die über sehr viele landwirt-
schaftliche Fahrzeuge verfügen. Wie aus Art. 88 lit. a i.V.m. Art. 89 Abs. 1 lit. a - e StrG
hervorgeht, will der Gesetzgeber ausdrücklich, dass sich alle Gemeinden an den Kos-
ten der Kantonsstrasse C_________ – D_________, der interkantonalen und der in-
ternationalen Strassen beteiligen. Er will auch, dass die von ihm vorgesehenen Krite-
rien für alle Gemeinden gleich zur Anwendung kommen und sieht aus diesem Grund
von weiteren Kriterien und Subkriterien, wie sie die Beschwerdeführerin verlangt, ab.
9. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin-
zips. Sie macht geltend, bei der Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips gehe es
auch um ein angemessenes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Es sei
stossend und unverhältnismässig, dass sie mit ihrer Bevölkerungszahl den zweithöchs-
ten Anteil aller Gemeinden zu tragen habe und die Differenz zur kantonalen Hauptstadt
lediglich ca. Fr. 116 000.-- ausmache. Das Missverhältnis werde auch aus dem Ver-
hältnis zwischen ihren Gemeinde-Nettosteuereinnahmen 2010 einerseits und ihrer Be-
teiligungshöhe an den Strassenunterhaltskosten 2011 andererseits ersichtlich. Mit der
Vergleichszahl der Gemeindesteuereinnahmen wolle sie kein neues Kriterium einfüh-
ren, sondern lediglich zeigen, dass die Anwendung der bestehenden Kriterien in Be-
rücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung und des Verursacherprinzips ein stos-
sendes Ergebnis in der Anwendung aufzeige, was als willkürlich zu qualifizieren sei, da
kein angemessenes Verhältnis zwischen der Leistung und den zu tragenden Kosten
vorliege. Dass die Gemeinde aufgrund ihrer besonderen Lage (keine generell öffentli-
che Strasse, hoher Bahnverkehr der Touristen, hohe Anzahl an Elektro- und landwirt-
schaftlichen Fahrzeugen, welche die kantonalen Verkehrswege nicht belasten würden
usw.) 4.01 % der Gesamtkosten (2011) trage (Durchschnitt der Vergleichsgemeinden
2.10 %) und der Anteil der Steuereinnahmen (3 %) unter dem Durchschnitt der Ge-
meinden (3.93 %) liege, zeige das Missverhältnis klar auf.
9.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umfasst üblicherweise Regeln der Geeig-
netheit, wonach das gewählte Mittel geeignet sein muss, um das angestrebte Ziel zu
erreichen, der Notwendigkeit, wonach unter verschiedenen möglichen Mitteln dasjeni-
ge zu nehmen ist, welches am wenigsten einschneidend wirkt, und der Verhältnismäs-
sigkeit im engeren Sinn, wonach die Wirkungen der getroffenen Massnahme auf die
Lage des Bürgers mit dem öffentlichen Interesse abgewogen werden muss. Die Mass-
nahme muss im Hinblick auf die Zweck-Mittel-Relation erforderlich und angemessen
sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_332/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1; 2P.110/2005
vom 04. August 2005 i.S. F., E. 6.1; BGE 132 I 49 E. 7.2; 130 I 65, E. 3.5.1; 130 II 425
E. 5.2; 128 I 3 e. 3e/cc; 126 I 122 E. 5b; 125 I 474 E. 3).
9.2 Ob eine gestützt auf Art. 89 StrG angeordnete Kostenbeteiligung einer Gemeinde
dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht, kann das Kantonsgericht grundsätzlich
frei überprüfen, da es sich um eine Rechtsfrage handelt. Es übt jedoch Zurückhaltung,
soweit die Beurteilung von einer Würdigung der Verhältnisse abhängt, welche die kan-
tonalen Behörden (Departement, Staatsrat) besser kennen und überblicken als das
Kantonsgericht (Urteile des Bundesgerichts 2A.70/2007 vom 9. November 2007 E. 3.2;
2A.23/2006 vom 23. Mai 2006, E. 3.1, sowie 2A.387/2003 vom 1. März 2004, E. 3.2, je
mit Hinweisen). Strassenkostenbeteiligungen der hier in Frage stehenden Art sind re-
gelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Entsprechend der Natur
der Sache liegt die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit solcher
Massnahmen in erster Linie bei den verfügenden Behörden. Die zuständigen Organe
besitzen dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Ein Eingreifen des Richters ist
erst gerechtfertigt, wenn die zuständigen Behörden von unhaltbaren tatsächlichen An-
nahmen ausgehen, bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolgen, bei der Ausgestal-
tung der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornehmen oder notwendige
Differenzierungen unterlassen oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interes-
senabwägungen leiten lassen (Urteile des Bundesgerichts 1C_261/2008 vom 29. Ja-
nuar 2009 E. 5; 2A.70/2007 vom 9. November 2007 E. 3.1 und 3.2; 2A.194/2006 vom
Das Kantonsgericht kann eine staatliche Massnahme nicht schon als unverhältnismäs-
sig annehmen, wenn eine andere Massnahme auch vertretbar erscheint oder gar vor-
zuziehen wäre, sondern nur wenn eine staatliche Massnahme offensichtlich ungeeig-
net ist, viel stärker in die Interessen des Gemeinwesens eingreift, als erforderlich wäre,
oder wenn sie schlicht unzumutbar ist, weil sie in einem stossenden Missverhältnis zu
anderen zu beachtenden Interessen steht.
9.3 Ein geschützter kommunaler Autonomiebereich kann auch bei der Anwendung
kantonalen Rechtes bestehen, wenn dieses der Gemeinde eine relativ erhebliche Ent-
scheidungsfreiheit belässt (BGE 118 Ia 219 E. 3a, mit Hinweisen). Voraussetzung ist
jedoch, dass der (erstinstanzliche) Vollzug solcher kantonalen Vorschriften der Ge-
meinde übertragen ist und dass die Art der zu regelnden Materie für ein Selbstbestim-
mungsrecht der einzelnen Gemeinden Raum lässt. Bei den hier in Frage stehenden
Bestimmungen der Art. 88 lit. a und Art. 89 Abs. 1 lit. a – e StrG ist weder das eine
noch das andere der Fall. Die Handhabung dieser Vorschriften obliegt nicht den Ge-
meinden, sondern Organen des Kantons. Bei der Festlegung der von den Gemeinden
zu erbringenden Leistung an die Strassenunterhaltskosten können die einzelnen Ge-
meinden und ihre Behörden sodann auch von der Sache her kein Selbstbestimmungs-
recht für sich beanspruchen. Es geht hier, ähnlich wie beim Finanzausgleich (BGE 119
Ia 214 ff.) und wie bei der Abgrenzung der Steuerhoheit zwischen den Gemeinden
(BGE 114 Ia 83 E. 3, BGE 110 Ia 50 E. 4b), um einen Interessenkonflikt zwischen ei-
nander gleich geordneten Rechtssubjekten, dessen verbindliche Regelung naturge-
mäss einem übergeordneten kantonalen Organ vorbehalten sein muss und nicht in den
Autonomiebereich der einzelnen Gemeinden fallen kann (BGE 119 Ia 219 E. 3b; Urteil
des Bundesgerichtes vom 23. Juni 1981, in ZBl 82/1981, S. 451).
Auch wenn es sich bei der Beteiligung der Beschwerdeführerin an den Strassenunter-
haltskosten um einen ansehnlichen Betrag handelt, erachtet das Kantonsgericht diesen
nicht als eine offensichtlich ungeeignete Massnahme, die viel stärker in die Interessen
der Beschwerdeführerin eingreift, als erforderlich wäre. Auch wird ihre Existenz
dadurch weder gefährdet noch bedroht (BGE 119 Ia 220 E. 3d; BGE 110 Ia 51 E. 4b,
mit Hinweisen). Die festgelegte Strassenkostenbeteiligung erweist sich auch nicht als
schlicht unzumutbar ist, weil sie in keinem stossenden Missverhältnis zu anderen zu
beachtenden Interessen steht. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV)
ist demnach nicht verletzt.
10. Der Festlegung der Beteiligung der Gemeinden an den Strassenunterhaltskosten
unter Anwendung der gesetzlich vorgesehenen Kriterien liegt auch ein gewisser unter
den Gemeinden herrschender Solidaritätsgedanke zugrunde. Während sich beispiels-
weise eine Gemeinde bei der Anwendung des einen oder anderen Kriteriums gegen-
über anderen Gemeinden benachteiligt fühlt, kann dieselbe Gemeinde bei der Anwen-
dung eines anderen Kriteriums gegenüber den anderen Gemeinden wieder bevorteilt
sein. Insofern kommt es bei der Annwendung der Kriterien von Art. 89 Abs. 1 lit. a – e
StrG immer wieder zu ausgleichenden Gerechtigkeiten. Ziel ist es, unter den Gemein-
den eine für alle annehmbare Lösung zu finden, was dem Gesetzgeber vorliegend ge-
lungen zu sein scheint. Ist es doch von den insgesamt mehr als 130 Gemeinden im
Wallis einzig die Beschwerdeführerin, welche die gesetzgeberische Lösung und deren
Anwendung in ihrem Falle als willkürlich, ungleich und unverhältnismässig beurteilt.
Will eine Gemeinde andere und/oder zusätzliche Kriterien oder Subkriterien als die zur
Zeit bestehenden, hat sie hiefür den gesetzgeberischen Weg einzuschlagen und kann
dies nicht über die Rechtsprechung erfolgen.
11. Aufgrund dieser Ausführungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und
muss sie abgewiesen werden.
11.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Ge-
meinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermö-
gensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten,
werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Es bestehen keine
Gründe, vorliegend von der Grundregel, wonach die Gemeinde keine Kosten zu tragen
hat, abzuweichen, so dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird.
11.2 Der Beschwerdeführerin ist als unterliegende Partei, aber auch gemäss Art. 91
Abs. 3 VVRG keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieser Entscheid ist der Beschwerdeführerin und dem Staatsrat schriftlich mitzu-
teilen.
Sitten, 27. Februar 2014