A1 12 78
URTEIL VOM 25. JANUAR 2013
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier
und Thomas Brunner,
in Sachen
X__________ , vertreten durch Rechtsanwältin A_________, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsrat des Kantons Wallis ,
Stadtgemeinde Y_________ ,
Stockwerkeigentümergemeinschaft Z_________ , vertreten durch Rechtsanwalt
B_________
(Umweltschutz)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Staatsrats vom
Sachverhalt
A. Das Mehrfamilienhaus Z_________, in der Bauzone der Gemeinde Y_________
(Gemeinde) wurde im Jahre 1972 erstellt. Für die Lagerung des Heizöls wurde ein
mittelgrosser Tank mit einem Fassungsvermögen von rund 34 000 Litern ausserhalb
des Hauses in die Erde verlegt. Die Kantonale Baukommission erteilte am
2./3. Februar 1972 die Baubewilligung für diesen Tank unter der Bedingung, dass die
Dichtungswanne aus armiertem Beton erstellt würde. Die Heizungsanlage wurde durch
die Firma C_________ montiert. Diese Firma wurde am 8. März 2000 im
Handelsregister gelöscht, nachdem ihr ehemaliger Inhaber verstorben war. Es
bestehen keine Pläne der eingebauten Heizungs- und Tankanlage mehr.
B. Am 24. April 1981 hat die Einzelfirma X_________ die Tankanlage des
Mehrfamilienhauses Z_________ einer Revision unterzogen. Der Kontrollbericht dieser
Revision hielt fest, dass die Rohrleitungen nicht im Betriebszustand der Heizung
kontrolliert wurden (E. 19), eine Überdruckkontrolle der Rohrleitungen nicht
durchgeführt wurde (E. 14), die Rohrleitungen zwischen dem Erdöltank und der
Heizung nicht sichtbar verlegt wurden (C. 4) und der verantwortliche Mitarbeiter der
Tankrevision die Installation nach defekten Teilen abgesucht hatte (E. 9). Als nächstes
Revisionsjahr wurde das Jahr 1988 angegeben (Beleg 32, Ordner 1 Staatsrat). Dieser
Rapport
wurde
vom
Revisionsverantwortlichen
und
vom
Installationsinhaber
unterzeichnet
und
anschliessend
durch
die
Firma
X_________
an
die
Gemeindebehörde weitergeleitet.
C. Am 20. April 1988 ist nach einer Überprüfung der Tankanlage auf Grund von
grossem Ölverlust festgestellt worden, dass die Ölrückleitung zwischen Brenner und
Tank undicht und Öl ausgelaufen war. Die beschädigte Kupferleitung für das Heizöl
war in dem Bereich, wo sie vom Heizkeller zum Tank über mehrere Meter durch das
Erdreich führte, in einem Schutzrohr aus Stahl eingelegt. Dieses Schutzrohr war bei
der Einführung in den Heizkeller und den Öltank je ca. 6 cm tief in die Mauern
einbetoniert, so dass das Rohr von der Innenseite jeweils nicht sichtbar war. Durch
Bodensenkungen oder auf Grund von Temperaturschwankungen war der Mörtel in der
Schutzmauer des Tanks teilweise herausgebrochen (Muschelausbruch), so dass sich
das Schutzrohr dort absenkte. In Bezug auf den Schadensvorgang hielt der Experte
D_________ Folgendes fest:
„Das stählerne ‚Schutzrohr’ wurde vom sich setzenden Terrain belastet. Nach einer gewissen Zeit und
Belastung brach der stützende Mörtel muschelförmig aus. Das Rohr konnte sich senken, bis es auf dem
im restlichen Mörtel festgehaltenen Kupferrohr auflag. Mit der Zeit wurde das Kupferrohr durch die rein
mechanische Belastung aufgerissen. Die Korrosionskommission stellte am Kupfer keine Korrosion fest,
hingegen am inneren Durchmesser des Stahlrohrendes, was beweist, dass dieses das Kupferrohr
berührte“ (Beleg 32, Expertise D_________ vom 8. Dezember 1988, S. 4 f.).
An der schlitzartigen Leckstelle nahe der Tankschutz-Aussenwand kam es zum
stetigen Ausfliessen von Heizöl ins Erdreich.
D. Auf Grund der Berechnungen des Ölverbrauchs in der Expertise D_________ dürfte
der Bruch „spätestens etwa Mitte 1987 eingetreten sein“. Die am 29. März 1988
fehlenden 32 000 Liter Heizöl sind somit innerhalb von etwa 9 Monaten ausgelaufen.
Im Anschluss an den Ölunfall wurden im Frühling 1988 etwa 50 bis 60 m3 der
verunreinigten Erde ausgehoben, was der Entsorgung von etwa 1000 Litern Öl
entsprach. Die restlichen ca. 34 000 Liter ausgelaufenen Öls wurden gemäss Expertise
von E_________ vom 1. Dezember 1988 unter Beobachtung gestellt (Beleg 7, S. 16,
Ordner 1 Staatsrat). Dieser reichte am 12. März 2002 einen weiteren Bericht ein,
welcher die nötigen Sanierungsmassnahmen beurteilte. Am 30. Mai 2002 bezahlte die
Dienststelle
für
Umweltschutz
(DUS)
die
Kosten
der
Voruntersuchung
im
Gesamtbetrag von Fr. 39 323.55 (Étude et rapport E_________: Fr. 15 550.30;
Sondierbohrungen: Fr. 19 927.65; Bodenanalysen: Fr. 3 845.60). Die beim Büro
F_________, in Auftrag gegebene Detailuntersuchung über die Belastung des
Standorts sowie über die allfällig notwendige Altlastensanierung wurde am 3. April
2003 fertig gestellt. Die DUS hat in der Folge Rechnungen dieses Büros im
Gesamtbetrag von Fr. 18 574.45 (Fr. 10 911.70, Fr. 5 877.65 und Fr. 1 785.10)
bezahlt.
E. Mit Verfügung vom 25. April 2000 verpflichtete der Chef des Departements für
Verkehr, Bau und Umwelt die Stockwerkeigentümergemeinschaft Z_________, die
Sanierung des verseuchten Geländes vorzunehmen. Diese Verfügung wurde vom
Staatsrat mit Entscheid vom 13. Dezember 2000 bestätigt. Nach der Beschwerde
gegen diesen Entscheid hielt das Kantonsgericht mit Urteil vom 20. April 2001
(A1 01 42) fest, dass die Realisierungspflicht zur Beseitigung eines eingetretenen
Schadens und die Kostentragungspflicht mit separaten Entscheiden verfügt werden
können (E. 3c).
F. Nach den durchgeführten Untersuchungen erstellte die Dienststelle für
Umweltschutz am 15. März 2007 einen Zwischenbericht über die Kostenverteilung der
Altlastensanierung. Demzufolge sollte das Mass der Verantwortlichkeit zu 45 % der
Gemeinde (wobei 35 % vom Installateur zu übernehmen waren, welcher nicht mehr
existierte),
zu
35 %
der
Revisionsfirma
und
zu
20 %
der
Stockwerkeigentümergemeinschaft auferlegt werden. Dieser Bericht wurde den
Parteien
am
folgenden
Tage
zur
Stellungnahme
eröffnet.
Während
die
Stockwerkeigentümergemeinschaft
diesen
Vorentscheid
der
Kostenverteilung
genehmigte, lehnte die Gemeinde jegliche Verantwortung ab. Die Firma X__________
liess sich zum Zwischenbericht nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 5. Juni 2008
erliess
das
Departement
für
Verkehr,
Bau
und
Umwelt
(DVBU)
den
Kostenverteilungsentscheid, welcher dem vorgenannten Vorentscheid entsprach.
G. Dagegen reichten die Gemeinde in französischer Sprache und die Firma
X__________ in deutscher Sprache Beschwerden beim Staatsrat ein. Die beiden
Beschwerden wurden getrennt behandelt. Die X__________ machte in der
Beschwerde vom 9. Juli 2008 geltend, der Entscheid sei willkürlich, denn er begründe
nicht mit sachlichen Angaben, weshalb sie im Zusammenhang mit dem Tankunfall als
Verhaltensstörerin zu qualifizieren sei. Es werde nicht dargelegt, inwiefern eine
vertiefte Kontrolle der Rohrleitungen und des Tanks dazu geführt hätte, dass der Bruch
rechtzeitig hätte erkannt werden können. Die Verletzung ihrer Kontrollpflicht sei nicht
hinreichend detailliert beschrieben worden. Eine rechtliche Verpflichtung, zeitlich
häufigere Kontrollen durchzuführen, sei nicht nachgewiesen worden. Am 3. September
2008
antwortete
die
Stockwerkeigentümergemeinschaft,
dass
sie
den
Kostenverteilungsentscheid genehmigt und nicht angefochten habe. In ihrer
Stellungnahme vom 5. Mai 2009 beantragte die Dienststelle für Umweltschutz die
Abweisung der Beschwerde. Die Tankrevisoren der X__________ hätten das Leck im
Zeitpunkt der Revision 1981 zwar nicht feststellen können, so dass der dahingehende
Vorwurf fallen gelassen werde. Die übrigen Vorwürfe, wonach ein fehlendes
Herausragen des Schutzrohrs aus den Mauern nicht angezeigt wurde, die
Rohrleitungen nicht im Betriebszustand der Heizung kontrolliert wurden und eine
Überdruckkontrolle der Rohrleitungen nicht durchgeführt wurde, blieben aber weiterhin
bestehen und würden am Grundsatz der Verantwortlichkeit der Revisionsfirma sowie
der Kostenverteilung nichts ändern.
H. Der Staatsrat wies die Beschwerde am 21. März 2012 ab, soweit er auf sie eintrat.
Er
hielt
fest,
dass
der
prismatische
Tank
aus
Stahl,
welcher
in
der
Gewässerschutzzone A in einem Ölschutzkeller aus armiertem Beton realisiert worden
sei, gemäss den damaligen Vorschriften der Gewässerschutzverordnung alle fünf
Jahre einer Revision hätte unterzogen werden müssen. Nach der Revision der damals
schon zehnjährigen Anlage im Jahre 1981 hätte somit der Tank im Jahre 1986 wieder
revidiert
werden
müssen,
was
nicht
erfolgt
sei
(E. 2.1).
Neben
der
Tankrevisionskontrolle
hätten
die
Rohrleitungen
durch
Druck-
und
Überdruckmessungen in Abständen von zwei Jahren kontrolliert werden müssen, weil
ein Leckkontrollsystem fehlte und das Schutzrohr falsch eingebaut worden sei. Die
Unterlassung der regulären Druckkontrolle habe unmittelbar bewirkt, dass das Leck
nicht rechtzeitig entdeckt werden konnte (E. 2.2). Die X__________ sei als
Verhaltensstörerin
zu
qualifizieren,
weil
die
Unterlassungen
bei
den
Tankrevisionsarbeiten unmittelbar dafür geeignet waren, den Erfolg herbeizuführen.
Das Fehlverhalten könne ihr als Teilursache zur Last gelegt werden (E. 3). Zudem sei
die Einrede der Verjährung abzuweisen, weil die fünfjährige Frist erst im Zeitpunkt der
Entscheideröffnung am 5. Juni 2008 zu laufen begann und mit der Beschwerde
unterbrochen worden sei (E. 4).
I. Gegen diesen Entscheid erhob die X__________ am 26. April 2012
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
bei
der
öffentlichrechtlichen
Abteilung
des
Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
Die Beschwerde ist gutzuheissen.
Der Entscheid des Staatsrats vom 21. März 2012 sowie die Verfügung des Departements für Verkehr,
Bau und Umwelt vom 5. Juni 2008 ist aufzuheben.
25 %.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Fiskus.
Der Beschwerdeführerin ist eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten.
Die Beschwerdeführerin machte insbesondere geltend, sie habe bei der Revision am
ein Bruch noch ein Leck festgestellt worden. Im Revisionsbericht sei das Jahr 1988 für
die Durchführung der nächsten Revision aufgeführt worden. Eine Kopie des
Revisionsberichts sei neben der Gemeinde und den Eigentümern auch dem Kanton
zugestellt worden, welcher als Aufsichtsbehörde nicht reagiert habe. Der Ursprung des
Schadens liege in der falschen Erstellung der Tankanlage und der Führung der
Kupferrohre, was der Tankrevisionsfirma nicht angelastet werden könne. Wie aus dem
Bericht von D_________ hervorgehe, habe sie nicht ermitteln können, ob ein
Schutzrohr vorhanden war, da dieses nicht sichtbar gewesen sei. Bei einer im Jahre
1986 durchgeführten Tankrevision hätte ein Bruch mit grösster Wahrscheinlichkeit
nicht festgestellt werden können, da dieser erst ein Jahr später entstanden sei. Eine
Druckmessung wäre deshalb nicht zweckmässig gewesen. Die Beschwerdeführerin
habe ihre Arbeit mit grösster Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen
Bestimmungen vorgenommen. Die Adäquanz der Kausalität zwischen dem
vorgeworfenen Fehlverhalten und dem Schaden sei nicht gegeben. Spätestens mit
dem Expertenbericht vom Jahre 1988 seien sämtliche erforderlichen Informationen für
die Bezeichnung der Verantwortlichen und für die Festlegung des Verteilschlüssels
bekannt gewesen. Für die Festlegung des Verteilschlüssels sei die Kenntnis der
genauen Kostenhöhe nicht notwendig. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb
der Kostenverteilungsschlüssel in Prozenten erst fast zwanzig Jahre später im Jahre
2007 gemacht worden sei. Der Anspruch auf die Kostenverteilung sei deshalb verjährt.
Auf
jeden
Fall
sei
die
Verantwortlichkeit
und
die
Kostenbeteiligung
der
Beschwerdeführerin um ein Vielfaches auf höchstens 10 % zu reduzieren. Das Gebot
der
Verhältnismässigkeit
werde
verletzt,
wenn
die
Verantwortlichkeit
der
Beschwerdeführerin und des Installateurs mit je 35 % gleich gewichtet werde.
J. Die Beschwerde wurde am 2. Mai 2012 an den Staatsrat und an die
Stockwerkeigentümergemeinschaft zur Vernehmlassung weitergeleitet Mit Schreiben
vom 1. Juni 2012 verzichtete der Staatsrat auf eine Stellungnahme, beantragte aber,
gestützt auf den angefochtenen Entscheid, die Abweisung der Beschwerde.
Gleichzeitig
hinterlegte
er
die
Akten.
Am
Juni
2012
stellte
die
Stockwerkeigentümergemeinschaft die Schlussfolgerungen der Beschwerdeführerin in
Abrede und verwies auf deren Verantwortlichkeit auf Grund der gesetzlichen
Bestimmungen.
Es wurden keine weiteren Rechtsschriften eingereicht.
K. Der Staatsrat hat die Beschwerde der Gemeinde mit Entscheid vom 21. März 2012
gutgeheissen und sie von der Verantwortlichkeit befreit. Ihr Kostenanteil von 10 %
wurde der Erstellerfirma übertragen, welcher somit einen Kostenanteil von insgesamt
45 % auferlegt wurde.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die
Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die
mangels
Ausschlusses
in
den
Art.
74
bis
Art.
77
VVRG
der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin
des für sie negativen Staatsratsentscheids berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1
lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im
Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80
Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu prüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 80 Abs.
1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden, nicht jedoch, abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen, die
Unzweckmässigkeit der Verfügung (Art. 78 VVRG).
3. Das Gericht hat sämtliche Akten der Vorinstanzen beigezogen sowie alle
eingereichten Belege zu den Akten genommen. Den Beweismittelanträgen der
Beschwerdeführerin ist damit Genüge getan.
4. Die Beschwerdeführerin beantragt neben der Aufhebung des Staatsratsentscheids
vom 21. März 2012 auch die Aufhebung der Verfügung des DVBU vom 5. Juni 2008
(Ziff. 2 der Rechtsbegehren).
4.1 Als Folge des im Beschwerdeverfahren geltenden Devolutiveffekts ersetzt der
Entscheid des Staatsrats die bei ihm angefochtene Erkenntnis des Departements (Fritz
Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 190; Alfred Kölz/Isabelle
Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich
1998, N 660) und dieser Entscheid allein kann vor Gericht gezogen werden. Die
Verfügung des DVBU kann nicht separat angefochten werden, ist inhaltlich aber
notwendigerweise mitangefochten, wenn der Sachentscheid des Staatsrats mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde weitergezogen worden ist (BGE 134 II 142 E. 1.4).
Auf das Rechtsbegehren, die Verfügung des DVBU vom 5. Juni 2008 sei auch
aufzuheben, ist daher nicht einzutreten.
4.2 Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung
genommen
hat.
Insoweit
bestimmt
die
Verfügung
den
beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2010 vom
V 310 E. 6c). Gegenstand des angefochtenen Entscheides und damit auch des
vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist ausschliesslich die Frage der Kostentragung
der Tankrevisionsfirma (35 % der Gesamtkosten). Die anderen Betroffenen der
Verfügung des DVBU vom 5. Juni 2008 und des Entscheids des Staatsrats vom
bzw. die durch diese angeordnete Kostenverteilung akzeptiert. Im vorliegenden
Verfahren nicht zu prüfen ist deshalb, ob die gesamte prozentuale Kostenverteilung
angemessen und verhältnismässig ist. Die Verfügung vom 5. Juni 2008 ist
diesbezüglich in formelle Rechtskraft erwachsen. Streitig ist somit einzig die vom
DVBU
bzw.
vom
Staatsrat
vorgenommene
Kostenverlegung,
mit
der
der
Beschwerdeführerin 35 % der Gesamtkosten überbunden wurden. Dagegen bleibt es
dem Kantonsgericht, unter anderem wegen dem Grundsatz der reformatio in peius,
verwehrt, die den übrigen Beteiligten auferlegten Kosten neu zu verteilen. Hierfür ist
die verfügende Behörde zuständig, welche die ursprünglich erlassene Verfügung in
Wiedererwägung ziehen und - soweit die Voraussetzungen erfüllt sind - eine neue
Kostenverlegung vornehmen darf. Hierüber hat allerdings mangels Zuständigkeit nicht
das Kantonsgericht, sondern die verfügende Behörde, vorliegendenfalls das DVBU, zu
befinden.
5. Im vorliegenden Fall ist somit streitig, ob und in welchem Umfang der Kanton für die
vom
DVBU
angeordneten
und
vorfinanzierten
Sicherungs-
und
Behebungsmassnahmen, die im Anschluss an den Ölunfall von 1987 getroffen wurden,
auf die Beschwerdeführerin Regress nehmen kann. Diese Massnahmen erfolgten im
Zeitraum zwischen März 1988 und April 2003. Am 1. November 1992 trat das revidierte
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR
814.20) in Kraft und löste damit das frühere Gewässerschutzgesetz vom 8. Oktober
1971 (aGSchG) ab.
5.1 Die Vorinstanzen berufen sich auch auf die Verordnung über den Schutz der
Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 28. September 1981 (VWF)
sowie die Verordnung über die Anlagen für das Lagern und Umschlagen
wassergefährdender Flüssigkeiten vom 21. Juni 1990 (Technische Tankvorschriften,
TTV). Am 1. Januar 1999 ist die revidierte Verordnung über den Schutz der Gewässer
vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 1. Juli 1998 (rev. VWF) in Kraft getreten
(vgl. Art. 29 rev. VWF), welche die bisherige VWF vom 28. September 1981 sowie die
TTV vom 21. Juni 1990 aufhob (Art. 24 lit a und b rev. VWF). Diese Verordnung ist
dann auf den 1. Januar 2007 wiederum aufgehoben worden.
5.2 In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgeblich, die zum Zeitpunkt
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes
Geltung
haben.
Die
Beurteilung
der
Rechtsmässigkeit
eines
angefochtenen Verwaltungsaktes ist somit grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit
seines Erlasses vorzunehmen. Neues Recht wirkt nicht zurück und umfasst früher
vollendete Tatbestände nicht (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, Rz. 325 ff.). An sich sind
Rechtsänderungen, die im Laufe eines Beschwerdeverfahrens eintreten, unbeachtlich,
es sei denn, zwingende Gründe sprächen für die Berücksichtigung des neuen Rechts.
Das trifft vor allem dann zu, wenn Vorschriften um der öffentlichen Ordnung willen oder
zur Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen erlassen worden sind (BGE 129 II
497 E. 5.3.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Änderungen
umweltrechtlicher Erlasse um der öffentlichen Ordnung willen auf alle noch nicht
(letztinstanzlich) abgeschlossenen Verfahren anzuwenden (vgl. BGE 127 II 306 E. 7c;
125 II 591 E. 5e/aa; 123 II 359 E. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_417/2011 vom
Bundesgericht allerdings auf die Vorschriften abgestellt, die im Zeitpunkt der
Sachverhaltsverwirklichung in Kraft waren (BGE 122 II 26 E. 3).
5.3 Im vorliegenden Fall wurde der Ölunfall Ende April 1988 entdeckt. Die
Kostentragungspflicht für die Sicherungs- und Behebungsmassnahmen, die vor dem
Zeitpunkt ist Art. 54 GSchG massgebend. In materieller Hinsicht zeitigt diese
Überschneidung freilich keine Auswirkungen, da die beiden Bestimmungen sich nur in
redaktioneller, nicht aber in inhaltlicher Hinsicht unterscheiden (Botschaft zur Revision
des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 29. April 1987, in:
Bundesblatt [BBI] 1987 Bd. II, S. 1150). Im Hinblick auf die Anwendbarkeit der VWF
und TTV sind die Bestimmungen massgebend, welche im Zeitpunkt des Ölunfalls
galten, mithin das frühere Recht. Die angeführte Regel, dass im Bereich des
Umweltschutzes normalerweise das neue Recht vorgeht, greift hier nicht, weil es nicht
um die möglichst rasche Durchsetzung neuer Umweltschutznormen um der
öffentlichen Ordnung willen, sondern um das spezifische Problem einer finanziellen
Bereinigung im Nachgang zu einem Umweltschaden geht. Zudem würde auch die
lange Verfahrensdauer die Anwendung des bisherigen Rechts nahelegen (vgl. BGE
110 Ib 332 E. 3a).
6. Der Staatsrat bestätigte die Verfügung des DVBU vom 5. Juni 2008, wonach die
Kosten der Sicherungs- und Behebungsmassnahmen zu 35 % der Beschwerdeführerin
auferlegt
wurden.
Die
Beschwerdeführerin
beantragt,
sie
von
jeglicher
Kostentragungspflicht zu befreien bzw. fordert in ihrem Subsidiärantrag, ihre
Kostenbeteiligung „mindestens um 25 %“ zu reduzieren. Der Ursprung des Schadens
liege in der falschen Erstellung der Tankanlage und der Führung der Kupferrohre. Sie
macht sinngemäss geltend, der Staatsrat habe sie zu Unrecht als Verursacherin
qualifiziert.
6.1 Die Kosten der zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer
sowie die zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens getroffenen
behördlichen Massnahmen sind dem Verursacher zu überbinden (Art. 54 GSchG).
Diese Bestimmung entspricht Art. 8 aGSchG, so dass die Praxis zu dieser
altrechtlichen Norm auch für die Auslegung der heute geltenden Bestimmung
herangezogen werden kann (vgl. BBl 1987 II 1150). Dasselbe gilt in Bezug auf Art. 59
des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG, SR 814.01;
vgl. BGE 118 Ib 413; vgl. auch die zusammenfassende Darstellung von Massimo
Pergolis: Umweltschaden-Haftpflicht - Ausgewählte Fragen im Zusammenhang mit der
Kostenauflage an den Verursacher "Störer", in: SVZ 1995, S. 258 ff.). Das
Verursacherprinzip ist als allgemeiner Grundsatz des Umweltrechts ausserdem auch in
den ersten Artikeln des Umweltschutz- und des Gewässerschutzgesetzes kodifiziert
(vgl. Art. 2 USG und Art. 3a GSchG), wo festgehalten wird, dass die Kosten zu tragen
hat, wer Massnahmen nach dem entsprechenden Gesetz verursacht. Das
Bundesgericht greift bei der Umschreibung des Verursacherkreises nach Art. 54
GSchG und Art. 59 USG auf das Störerprinzip zurück (Urteil des Bundesgerichts
1C_231/2012 vom 29. November 2012 E. 3.3; BGE 118 Ib 407; BGE 114 Ib 44 E. 2a).
Während der Störerbegriff die polizeipflichtige Person, das heisst diejenige Person,
welche die polizeilich gebotene Massnahme zu treffen oder zu dulden hat, bezeichnet,
legt der Verursacherbegriff fest, wem die Massnahmekosten zu überbinden sind (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2.3.2004, BVR 2004 S. 447 f.).
Damit ist nicht jeder Störer, der die unmittelbare Ausführung in seinem Rechtsbereich
zu dulden hat, automatisch auch ersatzpflichtiger Verursacher. Der Kreis der Letzteren
sollte anhand der aussergesetzlichen Zurechnungskriterien abgegrenzt werden.
Obwohl nicht immer genau zwischen duldungspflichtigem Störer und ersatzpflichtigem
Verursacher unterschieden wird, ist es der Praxis meist gelungen, die Frage der
Kostentragung
adäquat
zu
lösen
(Hansjörg
Seiler,
Kommentar
zum
Umweltschutzgesetz [Kommentar USG], herausgegeben von der Vereinigung für
Umweltrecht und Helen Keller, 2. Auflage, Zürich 1998 ff., Art. 59 USG, N 22).
6.1.1 Störer ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung derjenige, der den
Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende
Verhalten Dritter verursacht hat (Verhaltens- oder Handlungsstörer). Verhalten ist Tun
oder Unterlassen, wobei ein Unterlassen die Verhaltenshaftung nur begründet, wenn
eine besondere Rechtspflicht zu sicherheits- und ordnungswahrendem Handeln
besteht. Zustandsstörer ist, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand
bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat; als Zustandsstörer fallen somit
Eigentümer, Mieter, Pächter, Verwalter, Beauftragte usw. in Betracht (Urteil des
Bundesgerichts 1C_231/2012 vom 29. November 2012 E. 3.1.1; BGE 131 II 743 E.
3.1; BGE 114 Ib 44 E. 2c; BGE 102 Ib 207 E. 3; BGE 107 Ia 23 E. 2a; Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N 2490 ff.). Dabei ist unerheblich, wodurch
der polizeiwidrige Zustand der Sache verursacht worden ist. Entscheidend ist allein die
objektive Tatsache, dass eine Störung vorliegt und die Sache selbst unmittelbar die
Gefahren- oder Schadensquelle gebildet hat. Analog der Unterscheidung zwischen
Verhaltens- und Zustandsstörer kann die Kostentragungspflicht gemäss Art. 59 USG
bzw. Art. 54 GSchG dem Verhaltens- oder dem Zustandsverursacher auferlegt werden
(Kommentar
USG,
a.a.O.,
Art. 2 USG,
N 65).
Ein
Verschulden
wird
nicht
vorausgesetzt, so dass auch verantwortlich gemacht werden kann, wer weder
vorsätzlich noch fahrlässig handelt. Ebensowenig ist eine Rechtswidrigkeit erforderlich
(Urteil des Bundesgerichts 1C_146/2011 vom 29. November 2011 E. 2; BGE 114 Ib 44
E. 2 c/cc). Im Sinne einer Begrenzung der Ersatzpflicht vermag jedoch nicht jede
Ursache, die auf einen Verursacher im vorgenannten Sinne zurückzuführen ist, bereits
eine Kostentragungspflicht nach Art. 59 USG zu begründen. Eine solche Ursache
muss vielmehr unmittelbar die Gefahr gesetzt haben; entferntere, lediglich mittelbare
Verursachungen scheiden aus. Die Störung muss somit adäquat kausal zum
entstandenen Schaden sein (BGE 131 II 743 E. 3.2; BGE 118 Ib 407 E. 4c; BGE 102
Ib 207 E. 3; Kommentar USG, a.a.O., Art. 59 USG, N 31 ff.). Die natürliche Kausalität
reicht für sich allein nicht aus, um die Verursachereigenschaft bzw. eine Kostenpflicht
zu begründen. Zur Begrenzung der Kostenpflicht hat die Praxis im Rahmen von Art. 59
USG bzw. Art. 54 GSchG das Erfordernis der Unmittelbarkeit aufgestellt (BGE 131 II
743 E. 3.2; BGE 118 Ib 407 E. 4c S. 415; BGE 114 Ib 44 E. 2a S. 48). Die Lehre stellt
teilweise in Anlehnung an das Haftpflichtrecht auf die Adäquanz der Kausalität ab
(Paul-Henri Moix, Atteintes à l'environnement et remise en état, Revue valaisanne de
jurisprudence in ZWR 1997 S. 325, 338 f.). In vielen Fällen führt die Adäquanztheorie
zum gleichen Ergebnis wie die Unmittelbarkeitstheorie (BGE 131 II 743 E. 3.2; BGE
102 Ib 203 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 1A.366/1999 vom 27. September 2000,
publ. in: URP 2000 S. 785 und ZBl 102/2001 S. 545, E. 2c).
6.1.2 Ist eine Mehrzahl von Störern für einen polizeiwidrigen Zustand verantwortlich,
so liegt eine polizeirechtliche Haftungskonkurrenz vor. Gemäss bundesgerichtlicher
Praxis sind sodann die Kosten für die Behebungsmassnahmen in sinngemässer
Anwendung haftpflichtrechtlicher Grundsätze auf die Verursacher zu verteilen; dem
Einzelnen ist ein Teilbetrag zu überbinden, der seiner Verantwortlichkeit und seinem
Anteil an der Verursachung entspricht (BGE 131 II 743 E. 3.1; Urteil des
Bundesgerichts 1A.178/2003 vom 27. August 2004 E. 6). Dabei kommt dem
Verschulden
zwar
wesentliche
Bedeutung
zu,
doch
bleiben
die
kausalen
Gesichtspunkte
bestehen.
Ist
ein
Verursacher
zugleich
Zustands-
und
Verhaltensstörer, so kann dies bei der Kostenverlegung mitberücksichtigt werden, führt
aber nicht zwangsläufig zur Entlastung der Mitbeteiligten. Im Weiteren darf der
wirtschaftlichen Interessenlage Rechnung getragen werden und haben auch
Billigkeitsüberlegungen ihren Platz. Den Behörden steht dementsprechend bei der
Kostenverlegung beträchtliches, pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zu (Urteil des
Bundesgerichts 1C_231/2012 vom 29. November 2012 E. 5.5; BGE 102 Ib 203 E. 5;
Urteil des Bundesgerichts 1A.178/2003 vom 27. August 2004 E. 6).
6.1.3 Die Kostenverteilung ist somit in der Weise vorzunehmen, dass sie den
subjektiven und objektiven Anteilen an der Verursachung Rechnung trägt (BGE 131 II
743 E. 3.1; BGE 102 Ib 203 E. 5b). Der Grundsatz der anteilsmässigen Kostentragung
setzt voraus, dass die Verwaltungsbehörde vor Erlass der Kostenverfügung den
Hergang des Unfalls genau abklärt, die möglichen Verursachungsanteile bemisst und
eine gerechte Aufteilung der Kostenpflicht zwischen den festgestellten Verursachern
vornimmt (vgl. BGE 102 Ib 203 E. 5c). Eine solche Bestimmung der
Verursachungsquoten mag zwar in manchen Fällen recht schwierig sein, doch besteht
kein Grund, die zuständige Behörde von dieser Aufgabe zu entlasten und die
schematische Überwälzung der Kosten auf einen einzelnen oder mehrere Verursacher
zu gestatten. Aus Art. 54 GSchG kann keine "Solidarhaft" unter verschiedenen
Verursachern abgeleitet werden. Die Kosten von Massnahmen sind vielmehr nach
möglichst genauer Abklärung des Hergangs auf die verschiedenen Verursacher nach
analogen Grundsätzen zu verteilen, wie sie auch für das Innenverhältnis (Regress
zwischen mehreren Ersatzpflichtigen) im privaten Haftpflichtrecht gelten.
6.1.4 Zum Grundsatz der anteilsmässigen Kostentragung haben sich einige Regeln
herausgebildet (vgl. Alain Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen
Umweltrechts, Zürich 2001, N 291 ff.). Die Haftungsquote ist grundsätzlich nach dem
Verschulden zu bemessen (Regel 1). Dabei ist in erster Linie der schuldhafte
Verhaltensstörer zu belangen und der schuldlose Zustandsstörer in letzter Linie
heranzuziehen (Regel 2). Massgeblich ist somit hauptsächlich das Verschulden und
nicht die Tatsache allein, dass jemand rechtliche oder tatsächliche Gewalt über eine
Sache hat, die den polizeiwidrigen Zustand verursacht hat (vgl. auch Art. 32d Abs. 2
Satz 3 USG; Urteil des Bundesgerichts 1C_231/2012 vom 29. November 2012 E. 3.6).
Neben dem Verschulden ist sodann zu berücksichtigen, in welchem objektiven
Verhältnis die verschiedenen konkurrierenden Ursachen zur entstandenen Gefahr bzw.
zum eingetretenen Schaden einerseits und zu den übrigen Teilursachen andererseits
stehen (Regel 3). Die weiteren Regeln sind umstritten, nämlich ob auf die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Rücksicht genommen werden darf und ob nicht
einbringbare Kostenanteile auf die übrigen Verursacher abgewälzt werden dürfen
(Regeln 4 und 5). Die Anwendung dieser beiden letzten Regeln würde im Ergebnis zu
einer zumindest teilweisen Wiedereinführung der Solidarhaftung führen und bedeuten,
dass einem Verursacher wegen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder wegen
nicht einbringbarer Kostenanteile anderer Verursacher ein grösserer Kostenanteil
auferlegt wird, als es seinem Verschuldensanteil entspricht (vgl. auch Alain Griffel,
a.a.O., N 293 f.).
6.2 Im vorliegenden Fall wurde dem Installateur und der Beschwerdeführerin ein
wesentliches Verschulden am Auslaufen des Heizöls vorgeworfen. Unbestritten
geblieben ist, dass die Herstellerin und Lieferantin der Tankanlage den Unfall insofern
mitverursacht hat, als sie das Stahlschutzrohr nicht sichtbar eingebaut hat. Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe bei der Revision am 24. April 1981
sämtliche erforderlichen Kontrollen vorgenommen. Es sei dabei weder ein Bruch noch
ein Leck festgestellt worden. Bei einer im Jahre 1986 durchgeführten Tankrevision
hätte ein Bruch mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht festgestellt werden können. Sie
habe ihre Arbeit mit grösster Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen
Bestimmungen vorgenommen.
6.2.1 Als die Beschwerdeführerin die Tankrevision am 24. April 1981 durchführte, galt
noch die Verordnung zum Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung durch
wassergefährdende Flüssigkeiten vom 19. Juni 1972 (VWF 1972; AS 1972, 986 ff.).
Die Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten
vom 28. September 1981 (VWF 1981; AS 1981, 1644 ff.) trat erst am 1. November
1981 in Kraft. Nach Art. 1 Abs. 1 VWF 1972 gilt dieser Erlass u. a. für Anlagen für das
Lagern
wassergefährdender
Flüssigkeiten.
Anlagen
für
wassergefährdende
Flüssigkeiten sind durch Fachleute periodisch revidieren zu lassen (Art. 35 VWF 1972).
Gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. a VWF 1972 sind periodische Revisionen an Anlagen für
flüssige Brenn- und Treibstoffe sowie die zugehörigen Einrichtungen alle fünf Jahre
durchzuführen, wenn es sich um Anlagen handelt mit erdverlegten Stahl- und
Stahlbetontanks in den Zonen A und B oder mit Stahl- und Stahlbetontanks in Kellern,
die nicht mit einem Gebäude zusammengebaut sind (Spezialkeller) in den Zonen A
und B oder mit Grosstanks ohne Sohlenbeschichtung in den Zonen A und B. Ein
Siebenjahresintervall war hingegen beispielsweise für Anlagen mit erdverlegten Stahl-
und Stahlbetontanks in der Zone C vorgesehen (Art. 36 Abs. 1 lit. b VWF 1972).
Zudem hielt Abs. 3 von Art. 36 VWF 1972 fest, dass für Anlagen, die eine besondere
Gefahr darstellen, die zuständigen kantonalen Behörden kürzere Zeitabstände für die
Revisionen festlegen können. Nach dem 1. November 1981, als die VWF 1981 in Kraft
trat, war die Heizungsanlage des Mehrfamilienhaus Z_________ bereits eine
Altanlage. Als Altanlagen galten dannzumal diejenigen Anlagen, die vor dem 1. Juli
1972 bewilligt wurden (Art. 10 VWF 1981) und den Vorschriften nicht entsprachen. Sie
mussten nach den Anordnungen der kantonalen Behörden entweder angepasst oder
ausser Betrieb gesetzt werden (Art. 57 VWF 1981). Dies bedeutet, dass die Anlagen
nach den damaligen technischen Tankvorschriften vom 27. Dezember 1967 (aTTV) so
abzuändern waren, dass sie annähernd den gleichen Sicherheitsgrad erreichten wie
Neuanlagen (Art. 10 Abs. 2 VWF 1981 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 VWF 1981; vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1A.92/2005 vom 22. November 2005 E. 6 ff.).
6.2.2. Der Staatsrat hält zu Recht fest, dass die Revision der Tankanlage im Haus
Z_________ alle fünf Jahre hätte stattfinden sollen. Die Heizungsanlage befand sich
unbestrittenermassen in der Gewässerschutzzone A und gemäss Revisionsrapport war
ein prismatischer Tank aus Stahl eingebaut. Der Tank war ausserhalb des
Wohnhauses in der Erde verlegt. Gemäss Art.36 Abs. 1 lit. a VWF 1972 hätte somit
eine Revision der Tankanlage alle fünf Jahre stattfinden müssen, so dass die Angabe
im Rapport, dass die nächste Revision im Jahre 1988 durchzuführen sei, falsch war.
Die Beschwerdeführerin hätte folglich die Tankanlage bereits im Jahre 1986 wieder
revidieren müssen. Demzufolge ist sie ihrer Pflicht, die Anlage periodisch zu revidieren,
nicht nachgekommen.
6.2.3 Der Umfang der Revisionsarbeiten für eine Heizungsanlage sowie für die
dazugehörigen Einrichtungen war in Art. 37 VWF 1972 umschrieben. Danach umfasste
die Revision das Reinigen der Anlage (a), die eingehende Kontrolle der Anlage,
einschliesslich
der
Gewässerschutzmassnahmen
auf
einwandfreien
und
funktionstüchtigen Zustand (b), das Instandstellen, Ergänzen und Ausbessern der
Anlage, soweit dies durch angelerntes Personal fachgerecht ausgeführt werden kann
(c), das Erstellen der Betriebsbereitschaft und deren Kontrolle durch einen
Versuchsbetrieb (d), das Ausfüllen des Revisionsrapportes (e) und das fachgerechte
Beseitigen der bei der Revision anfallenden Rückstände (Ölschlamm usw.) (f). Im
Formular des Revisionsrapportes sind die auszuführenden Kontrollen und Arbeiten
detailliert aufgelistet (vgl. Beleg 32, Ordner 1 Staatsrat). Die Vorinstanz verwies auch
auf die Richtlinien des Bundesamtes für Wald und Landschaft und des
Berufsverbandes (E. 2.2, S. 5 unten), welche von der Beschwerdeführerin als
spezialisierte Unternehmung nicht in Abrede gestellt wurden. Das Eidgenössische
Departement des Innern erliess in Ausführung des Gewässerschutzgesetzes vom
Technische Tankvorschriften (aTTV 1967; AS 1968, 257; sie wurden durch die
erwähnten aTTV 1990 abgelöst). Art. 63 Abs. 2 aTTV 1967 hielt fest, dass Leitungen,
die aus besonderen Gründen unterirdisch geführt werden müssen, in öl- und
benzindichten Kanälen oder Schutzrohren zu verlegen waren. Die tiefsten Stellen
dieser Kanäle bzw. Schutzrohre waren als Auffangschächte auszubilden. Absatz 4
dieser Bestimmung sah vor, dass die Rohrleitungen vor der Inbetriebnahme und später
periodisch auf ihre Dichtheit und Betriebstüchtigkeit zu prüfen waren. Daraus ergibt
sich, dass die Rohrleitungen unabhängig von der Heizungsanlage regelmässig auf
Lecks hin geprüft werden mussten. In Bezug auf die Kontrolle der Rohrleitungen
verweist der Staatsrat auf die Regeln der Technik, wofür die Berufsverbände
Richtlinien herausgegeben haben (E. 2.2). Danach sollen jene Rohrleitungen ohne
apparative Überwachung visuell auf Dichtheit kontrolliert werden. Sind diese
Rohrleitungen visuell nicht kontrollierbar, so sind sie einer Dichtheitsprüfung nach den
Regeln der Technik der Fachverbände für die Dichtheitsprüfungen von Rohrleitungen
zu unterziehen (Ziff 3.3 der Richtlinien). Denselben Verweis auf eine Dichtheitsprüfung
macht
auch
das
Pflichtenheft
für
Revisionsarbeiten
von
konzessionierten
Tankrevisionsunternehmen, wenn die gewöhnliche Sichtkontrolle nicht möglich ist. Im
Weitern verweist der Staatsrat auf ein technisches Merkblatt, wonach eine
obligatorische Dichtheitsprüfung für Rohrleitungen und Schutzrohre vorgesehen ist,
und auf Art. 32a der heute gültigen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998
(GschV; SR 814.201), wonach die Funktionstüchtigkeit bei doppelwandigen Behältern
und Rohrleitungen alle zwei Jahre, bei einwandigen Behältern und Rohrleitungen
einmal jährlich kontrolliert werden müsste.
6.2.4 Der Staatsrat wirft der Beschwerdeführerin vor, dass sie die Kontrolle der
Rohrleitungen durch Druck- bzw. Überdruckmessungen hätte vornehmen müssen.
Zudem hätte die Kontrolle der Leitungen separat in Abständen von zwei Jahren
durchgeführt werden müssen, weil ein Leckkontrollsystem fehlte und das Schutzrohr
falsch eingebaut worden sei. Die Zusatzkontrolle hätte somit konzentrierter
durchgeführt werden müssen. Die diesbezüglichen gesetzlichen und technischen
Regelungen seien eindeutig gewesen. Die Unterlassung der regulären Druckkontrolle
habe unmittelbar bewirkt, dass das Leck nicht rechtzeitig entdeckt worden sei. Den
Ausführungen des Staatsrats ist zuzustimmen. Wie aus dem Revisionsrapport vom
dass die Rohrleitungen zwischen dem Erdöltank und der Heizung nicht sichtbar verlegt
wurden (C. 4). Es lag im Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin, bezüglich der
wichtigen Schutzrohre eine Sichtkontrolle durchzuführen. Der Experte D_________ hat
im Bericht vom 8. Dezember 1988 festgehalten, dass das Stahlrohr „beidseits, am
Tankkeller wie auch am Gebäude, nur in die Wand hinein, nicht aber durch die Wand
hindurch geführt“ war (Expertise S. 4, Beleg 32, Ordner 1 Staatsrat). Die
Beschwerdeführerin hätte die Behebung des Mangels verlangen müssen. Sie hätte
auch auf die Anforderung aufmerksam machen müssen, dass die tiefste Stelle dieses
Schutzrohrs als Auffangschacht auszubilden sei (vgl. Art. 63 Abs. 2 aTTV 1967). Auf
Grund der Mängel hat die Beschwerdeführerin das Stahlschutzrohr auch nicht auf die
Dichtheit und Betriebstüchtigkeit überprüft, weshalb sie im Revisionsbericht festhielt,
dass die Rohrleitungen nicht im Betriebszustand der Heizung kontrolliert wurden
(E. 19) und eine Überdruckkontrolle der Rohrleitungen nicht durchgeführt wurde
(E. 14). Die Verantwortlichkeit dieser Kontrollen oblag der Beschwerdeführerin. Der
Staatsrat weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass die Rohrleitungen nach der
Inbetriebnahme auf ihre Dichtheit und Betriebstüchtigkeit „eindeutig häufiger“ zu prüfen
gewesen wären (vgl. Art. 63 Abs. 4 aTTV 1967). Indem die Beschwerdeführerin dies
unterliess, verstiess sie gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Handlungspflichten,
weshalb sie als Verhaltensstörerin ins Recht zu fassen ist. Nach Art. 26 Abs. 1
aGSchG bzw. Art. 23 Abs. 1 GSchG durften Revisionen von Anlagen mit
wassergefährdenden Flüssigkeiten nur von Unternehmen ausgeführt werden, die eine
Bewilligung der kantonalen Behörde besassen. Gemäß Art. 3 lit. b VWF zählen auch
die Rohrleitungen zur Anlage. Unter den dargelegten Umständen kommt das Gericht
wie die Vorinstanz zum Schluss, dass die Überwachung der Rohrleitungen im
Verantwortungsbereich der Tankrevisionsfirma lag und die Unterlassung der
regelmässigen und vorschriftskonformen Druckkontrollen unmittelbar bewirkte, dass
das Leck nicht rechtzeitig entdeckt wurde. Die Tankrevision wurde mangelhaft
durchgeführt, so dass die Revisionsfirma als Verhaltensstörerin zu belangen ist.
6.3 Die oben in Erwägung 6.1.4 genannten Regeln können zwar die Kostenaufteilung
transparenter und nachvollziehbarer machen und vermögen bis zu einem gewissen
Grad auch grobe Fehler der verfügenden Behörde zu verhindern. Die Aufteilung der
Kosten unter verschiedenen Verursachern bleibt allerdings in hohem Masse eine Frage
des pflichtgemässen Ermessens. Von erheblicher Bedeutung bei der rechtlichen
Beurteilung des von der Vorinstanz auszuübenden Ermessens ist insbesondere, ob die
Kosten von Massnahmen nach möglichst genauer Abklärung des Hergangs auf die
verschiedenen Verursacher gemäss ihren subjektiven und objektiven Anteilen an der
Verursachung verteilt wurden.
6.3.1 Diesbezüglich kann vorliegend festgehalten werden, dass zwei Hauptverursacher
(Installateur
und
Revisionsfirma)
und
ein
Zustandsstörer
(Stockwerkeigentümergemeinschaft)
eruiert
werden
können.
Massgebliche
Verursacher im vorliegenden Fall sind nach Ansicht des Gerichts einerseits der
Installateur, indem er das Stahlschutzrohr nicht sichtbar eingebaut hat und
andererseits die Beschwerdeführerin, welche durch die Unterlassungen unmittelbar
bewirkte, dass das Leck nicht rechtzeitig entdeckt wurde. Im Verhältnis zur aus diesen
Ursachen entstandenen Gefahr bzw. zum eingetretenen Schaden kann festgehalten
werden, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Installateur etwa zu
ähnlichen Teilen an den Kosten zu beteiligen sind.
6.3.2 Diese Überlegungen führen zu einer Kostenverteilung, welche sich nach den
beiden Entscheiden des Staatsrats vom 21. März 2012 im Rahmen von 35 %
(Beschwerdeführerin),
45 %
(Installateur)
und
20 %
(Stockwerkeigentümergemeinschaft) bewegt, wobei sie naturgemäss im Ermessen des
DVBU und des Staatsrats lag. Angemerkt sei an dieser Stelle, dass vorliegend nur die
Übernahme der Kosten durch die Beschwerdeführerin im Streite steht und die anderen
Verursacher den Entscheid des DVBU oder des Staatsrats nicht mehr angefochten
haben. Ihr Anteil kann somit im vorliegenden Verfahren nicht mehr korrigiert werden.
Das Gericht sieht in der oben genannten Kostenverteilung kein Überschreiten oder
Missbrauch des Ermessens, weshalb sie zu bestätigen ist.
7. Die Beschwerdeführerin beharrt auch im Verfahren vor Kantonsgericht darauf, die
ihr gegenüber geltend gemachten Ersatzansprüche seien verjährt.
7.1 In der Lehre und Rechtsprechung ist als allgemeiner Grundsatz des
schweizerischen Verwaltungsrechts anerkannt, dass öffentlichrechtliche Forderungen
auch dann, wenn das Gesetz es nicht vorsieht, durch Zeitablauf erlöschen (BGE 122 II
26 E. 5; 113 Ia 146 E. 3d; 116 Ia 461 E. 2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
a.a.O., N 778). Der Anspruch des Staates auf Beseitigung des polizeiwidrigen
Zustandes bei Gefahr gegen Leib und Leben unterliegt keiner Verjährung. Solange die
Gefahr
oder
die
Einwirkungen
anhalten,
beginnt
die
Verjährungsfrist
für
Ersatzforderungen des Staates - soweit Massnahmen zur Feststellung, Abwehr oder
Behebung bereits getroffen wurden - nicht zu laufen (BGE 114 Ib 44 E. 4; Kommentar
USG, a.a.O., Art. 59 USG, N 49; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O.,
N 783). Für übrige Beseitigungs- und Wiederherstellungspflichten wird eine 30-jährige
Verwirkungsfrist (analog zur Ersitzungsfrist in Art. 662 ZGB) angenommen (BGE 105 Ib
265 E. 6 betreffend Wideraufforstung eines widerrechtlich gerodeten Waldstücks; Hans
Rudolf Trüeb, Die so genannte Bauherrenaltlast, URP 2007 S. 616 ff., S. 633). Fehlt
eine
ausdrückliche
Bestimmung
bei
Schadenersatzforderungen
für
Sicherheitsvorkehren, so ist mit Rücksicht auf das Gebot der Rechtssicherheit und des
Vertrauensschutzes bei der Lückenfüllung eine längere Frist als eine einjährige zu
wählen und in der Regel ist von einer Verjährungsfrist von fünf Jahren auszugehen
(vgl. BGE 126 II 54 E. 7; 105 Ib 6 E. 3c; 108 Ib 485; 113 Ia 461 E. 2; 122 II 26 E. 5; 124
II 543 E. 4a). Diese fünfjährige Verjährungsfrist ist vom Bundesgericht auch in Fällen
angewandt
worden,
in
denen
es
um
die
Überbindung
der
Kosten
für
Sicherheitsvorkehren und die Beseitigung polizeiwidriger Zustände ging. Dabei ist zum
Fristenlauf präzisiert worden, die Verjährung beginne erst, wenn die effektiven Kosten
für die ergriffenen Massnahmen bekannt seien. Die Verjährung beginnt daher erst in
diesem Zeitpunkt zu laufen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Abwehr- und
Schutzmassnahmen durchgeführt worden sind und die Abrechnung darüber vorliegt
(BGE 122 II 26 E. 5; Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 1980 i.S. X, publ. in
ZBl 82/1981 S. 370 E. 2).
7.2 Im vorliegenden Fall wurde im Frühling 1988 mit etwa 1 000 Liter Öl verunreinigte
Erde entsorgt. Die restliche mit ca. 34 000 Liter Öl verunreinigte Erde wurde ab
Dezember 1988 unter Beobachtung gestellt (vgl. Expertise von E_________, Beleg 7,
S. 16, Ordner 1 Staatsrat). Der polizeiwidrige Zustand dauerte somit an und der
Anspruch des Staates auf Beseitigung unterliegt keiner Verjährung, solange der
Anspruch auf Beseitigung besteht. Der Experte E_________ reichte am 12. März 2002
einen weiteren Bericht ein, welcher die nötigen Sanierungsmassnahmen beurteilte. Die
DUS hat die letzte Rechnung dieses Büros im Betrag von Fr. 1 785.10 nach dem
Beseitigung des eingetretenen Schadens und dem Kostenverteilungsgesuch der
Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 27. Oktober 2003 eröffnete das DVBU am
Die Verjährung begann somit in diesem Zeitpunkt zu laufen und wurde in der Folge
durch die Beschwerden unterbrochen (vgl. Art. 138 OR; Lilian Christen,
Kostenverteilung gemäss Art. 32d USG - ausgewählte Aspekte aus der Praxis, in URP
2011 S. 593 ff., S. 603). Gemäss den aufgeführten Grundsätzen, an denen auch im
vorliegenden Fall festzuhalten ist, ist die Forderung auf Kostenverteilung deshalb nicht
verjährt.
8. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei,
was bei der Auflage der Verfahrenskosten zu berücksichtigen ist.
8.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Es bestehen keine Gründe, vorliegend von der
Grundregel abzuweichen, so dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Gerichtsgebühr zu bezahlen hat. Gemäss Art. 3 des Gesetzes
betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder
Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die
Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen.
Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung
des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 4 000.-- (Art. 25
GTar). Auf Grund der Bedeutung des Falles, dessen Umfang und Schwierigkeitsgrad
wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 1 500.-- festgesetzt.
8.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art.
91 Abs. 1 VVRG e contrario). Die Stockwerkeigentümergemeischaft hat keine
Begehren gestellt, so dass sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Gemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG wird den Behörden, welche obsiegen, in der Regel keine
Parteientschädigung zugesprochen. Es bestehen vorliegend keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1 500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Der vorliegende Entscheid wird der Beschwerdeführerin, dem Staatsrat, der
Stockwerkeigentümergemeinschaft und der Gemeinde Y_________ schriftlich
mitgeteilt.
Sitten, 25. Januar 2013