A1 12 60
A1 12 61
URTEIL VOM 4. OKTOBER 2012
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier
und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery
in Sachen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
der
X__________, vertreten durch Rechtsanwälte A_________ und B_________
gegen
Staatsrat des Kantons Wallis
und
Y__________ , vertreten durch Rechtsanwälte C_________ und D_________
(Arbeitsvergabe)
Sachverhalt
A. Zur Projektierung eines neuen Leitsystems auf der bestehenden und der zukünftig
zu erstellenden Nationalstrasse A9 sowie auf der Kantonsstrasse schrieb das
Departement
für
Verkehr,
Bau
und
Umwelt,
Amt
für
Nationalstrassenbau
(Vergabestelle), im Amtsblatt Nr. 29 vom 22. Juli 2011 das Projekt „xxx - Leitsystem A9
VS“ (Projekt Leitsystem) im offenen Verfahren aus. Die Arbeiten umfassten neben der
Projektierung auch die Lieferung, den Bau und die Inbetriebnahme des kantonsweiten
Leitsystems sowie die Betreuung der ausgeschriebenen Arbeiten. Gleichzeitig schrieb
die Vergabestelle das Projekt „xxx - Kommunikationsnetzwerk A9 VS“ (Projekt
Kommunikationsnetzwerk) aus, welches die Projektierung eines neuen, für den ganzen
Kanton einheitlichen Kommunikationsnetzwerks in Bezug auf die bestehende und noch
zu bauende Nationalstrasse A9 sowie die Kantonsstrasse vorsah. Auch dieses Mandat
umfasste neben der Projektierung die Lieferung, den Bau und die Inbetriebnahme des
kantonsweiten Kommunikationsnetzwerkes sowie die Betreuung der ausgeschriebenen
Arbeiten. Angebote waren für beide Beschaffungsobjekte per Einschreiben, in
deutscher Sprache, vollständig ausgefüllt, unterzeichnet und versehen mit der
Aufschrift
„Mandat
xxx-
Leitsystem
A9
VS“
bzw.
„Mandat
xxx
Kommunikationsnetzwerk A9 VS“ bis Freitag, 9. September 2011, bei der
Vergabestelle einzureichen. Es wurde darauf hingewiesen, dass unvollständige, zu
spät eingereichte oder nicht rechtsgültig- und originalunterzeichnete sowie falsch
adressierte Angebote nicht berücksichtigt würden. Ferner gab die Vergabestelle im
Rahmen beider Ausschreibungen identische Eignungskriterien, die für die Bewertung
nach den Zuschlagskriterien zu erfüllen waren, bekannt:
Hochleistungsstrassen.
Ingenieurvolumen von mindestens 0.25 Mio. CHF.
Persönliche Erfahrung des Projektleiters (mindestens 2 Jahre Erfahrung).
Nachweis über die Verfügbarkeit der eingesetzten Personen.
Die Vergabestelle publizierte als gewichtete Zuschlagskriterien den Preis mit 30 %, die
Referenzen der Schlüsselpersonen in Projekt- und Bauleitung von Netzwerken im BSA
Umfeld für Nationalstrassen oder Hochleistungsstrassen mit 30 %, Auftragsanalyse
und Vorgehensvorschlag mit 10 %, QM und Projektorganisation mit 10 %, Plausibilität
des Angebots mit 10 % sowie die Qualität der Angebotsunterlagen mit 10 %. Die
Hauptkriterien wurden schliesslich auf der Grundlage von Unterkriterien mit den Noten
1 bis 4 benotet, wobei die Note 1 die schlechteste und die Note 4 die beste Bewertung
symbolisierte. Die Unterkriterien konnten dem Dokument A der abgegebenen
Ausschreibungsunterlagen entnommen werden und waren für beide Projekte jeweils
identisch (jeweils Ziff. 3.7.1, S. 16). Daneben definierte die Vergabestelle für beide
Projekte allgemeine Richtlinien und Anforderungen, die sie jeweils im Dokument C
festhielt. Sie nahm keine telefonischen Anfragen entgegen. Sie fixierte jedoch als
Termin für schriftliche Fragen für beide Projekte den 12. August 2011. Überdies
sicherte die Vergabestelle zu, die eingereichten Fragen allen Submittenten gemeinsam
mittels Rundschreiben bis Freitag, 26. August 2011 zu beantworten. Ohne
ausdrückliche gegenteilige Mitteilung würden die Angebote bis 12 Monate nach
Angebotseingabe verbindlich bleiben; die Angebotseröffnung würde am 21. September
2011 erfolgen.
B. Mit Schreiben vom 17. August 2011 beantwortete die Vergabestelle schriftlich die
eingegangenen Fragen der Submittenten bezüglich der beiden Projekte. Die
Offertöffnung fand wie vorgesehen am 21. September 2011 statt. Es wurden jeweils 6
Angebote registriert, wobei die Angebote in beiden Projekten von denselben Anbietern
stammten, darunter in Bezug auf das Projekt Leitsysteme jenes der X__________,
über Fr. 886 652.30 und jenes der Y__________, über Fr. 1 254 461.30 sowie in
Bezug auf das Projekt Kommunikationsnetzwerk jenes der X__________, über
Fr. 651 436.60 und jenes der Y__________, über Fr. 774 152.65. Anhand der
Bewertungskriterien sprach die Vergabestelle - nach vorgängiger Zustimmung des
Bundesamtes für Strassen vom 16. Februar 2012 - die Aufträge zum offerierten Preis
der Y__________ (Zuschlagsempfängerin) zu. Die Verfügungen wurden am 14. März
2012 eröffnet. Die Vergabeentscheide wurden im Amtsblatt Nr. xxx vom xxxxx 2012
publiziert.
Auf Verlangen erläuterte die Vergabestelle mit E-Mail vom 23. März 2012 die
wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung der X__________.
C. Die X__________ (Beschwerdeführerin) reichte gegen die Zuschlagsverfügungen
vom 14. März 2012 am 26. März 2012 zwei Verwaltungsgerichtsbeschwerden beim
Kantonsgericht des Kantons Wallis (Kantonsgericht) ein (die eine in Sachen Leitsystem
A1 2012 60 und die andere in Sachen Kommunikationsnetzwerk A1 2012 61). In
beiden Verfahren stellte sie die folgenden Rechtsbegehren:
über das in der nachfolgenden Ziff. 2 gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung zu verbieten, den
streitbetroffenen Zuschlag umzusetzen, sei es durch Vertragsschluss, sei es durch faktische Annahme
von Erfüllungshandlungen oder andere rechtlich oder faktisch präjudizierende Handlungen.
In prozessualer Hinsicht: Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
In prozessualer Hinsicht: Es sei der Beschwerdegegner zur Hinterlage sämtlicher Akten des
streitbetroffenen Vergabeverfahrens gerichtlich aufzufordern, und es sei der Beschwerdeführerin im
gesetzlich zulässigen Umfang, das heisst soweit nicht erwiesenermassen schützenswerte und
erwiesenermassen überwiegende Geheimhaltungsinteressen der Zuschlagsempfängerin dagegen
sprechen,
Einsicht
in
sämtliche
Verfahrensakten
des
Beschwerdegegners
betreffend
das
streitbetroffene Vergabeverfahren zu gewähren, insbesondere in alle Akten, welche Aufschluss geben
über die Bewertung (Hergang, involvierte Personen, Motive der Benotungen etc.) der Offerte der
Beschwerdeführerin und über die Bewertung der Offerte der Zuschlagsempfängerin unter allen
nichtpreislichen Zuschlagskriterien.
Stellungnahme des Beschwerdegegners (oder der Zuschlagsempfängerin) zu den prozessualen
Anträgen (und allenfalls zur Sache) eine Frist zur ergänzenden Stellungnahme noch vor der Fällung
des Entscheids über das vorstehend unter Ziff. 2 gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung
einzuräumen.
gerichtlich direkt der Beschwerdeführerin zu erteilen.
es sei die Angelegenheit mit gerichtlichen Anordnungen im Sinne der Erwägungen an den
Beschwerdegegner zurückzuweisen.
nicht bis zum Sachentscheid aufschiebende Wirkung zukommen sollte und der Beschwerdegegner
den zuschlagsgegenständlichen Beschaffungsvertrag nach Eintritt der entsprechenden Erlaubnis, aber
noch vor dem Sachentscheid, schon abgeschlossen haben sollte, die Rechtswidrigkeit der
angefochtenen Zuschlagsverfügung festzustellen.
aufzuerlegen, und es sei die Beschwerdeführerin zu keiner Leistung von Parteientschädigungen zu
verpflichten.
Verfahrensbeteiligung: die Zuschlagsempfängerin) zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszurichten; zu diesem Zwecke sei der
unterzeichnete Rechtsvertreter vor der Fällung des Kostenentscheides zur Einreichung einer
Honorarnote einzuladen.
Die
Beschwerdeführerin
machte
zusammenfassend
eine
Verletzung
des
Gleichbehandlungs- und des Transparenzgrundsatzes geltend. Die Vergabestelle habe
die Bewertung der Offerten in Bezug auf die nichtpreislichen Zuschlagskriterien
rechtswidrig - weil entweder ermessensüberschreitend oder im Quervergleich mit der
Bewertung anderer Offerten allenfalls ermessensmissbräuchlich - vorgenommen.
D. Das Kantonsgericht verfügte am 28. März 2012, dass alle Vollziehungsvorkehren
(insbesondere der Vertragsabschluss betreffend die Arbeitsvergabe) zu unterlassen
seien, bis es über die Gesuche um aufschiebende Wirkung entschieden habe.
E. Am 10. April 2012 reichte die Vergabestelle die amtlichen Akten ein und beantragte
tags darauf die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden, soweit darauf
einzutreten sei. Als Begründung führte sie zusammenfassend aus, sie habe bei den
Vergaben weder ihr Ermessen überschritten noch willkürlich oder diskriminierend
gehandelt. Die Aufträge seien im pflichtgemässen Ermessen vergeben worden. Zur
Untermauerung erläuterte sie die Benotung der von der Beschwerdeführerin jeweils
gerügten sowie weiterer Unterkriterien. Die Zuschlagsempfängerin ihrerseits begehrte
mit Schreiben vom 20. April 2012 an, der Beschwerdeführerin sei keine Einsicht in ihre
Offertunterlagen zu gewähren.
F. Mit Verfügung vom 26. April 2012 gewährte das Kantonsgericht der
Beschwerdeführerin (beschränkte) Einsicht in die Akten. Die Beschwerdeführerin
reichte am 3. Mai 2012 in beiden Verfahren ihre Replik ein, wobei sie an ihren
Rechtsbegehren gemäss den Verwaltungsgerichtsbeschwerden vom 26. März 2012
festhielt. In ihren Begründungen machte die Beschwerdeführerin neu geltend, die
Zuschlagsempfängerin
(respektive
insbesondere
ihre
Subunternehmerin,
die
E_________, der sie unter anderem die Bauleitung zu übertragen beabsichtigte) erfülle
die Eignungskriterien nicht, weshalb sie vom Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen
werden müssen.
G. Mit Schreiben vom 22. Mai 2012 äusserte sich die Zuschlagsempfängerin zum
Vorwurf, dass sie die Eignungskriterien für die Teilnahme am Vergabeverfahren nicht
erfülle. Die Vergabestelle reichte ihre Dupliken am 21. Mai 2012 (im Verfahren
A1 12 61) respektive am 11. Juni 2012 (für das Verfahren A1 12 60) ein.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1.1 Die Zuschlagsverfügungen der Vergabestelle sind Verfügungen im Sinne von
Art. 15
Abs.
1bis
der
interkantonalen
Vereinbarung
über
das
öffentliche
Beschaffungswesen vom 25. November 1994/15. März 2001 (IVöB; SGS/VS 726.1)
und damit auch gemäss Art. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die
Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6; vgl. Art. 15 des
Gesetzes betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003 [GIVöB; SGS/VS 726.1]),
gegen die nach Art. 16 Abs. 2 GIVöB innert 10 Tagen beim Kantonsgericht
Beschwerde eingereicht werden kann. Die Vergabestelle ist eine Auftraggeberin im
Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. a GIVöB und sie hat das offene Verfahren nach Art. 9
GIVöB gewählt. Das GIVöB und die VöB sind vorliegend anwendbar (vgl. auch Art. 39
der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 [SR 725.111]).
1.2 Die anwendbaren Vorschriften des Submissionsrechts enthalten keine Regeln über
die Legitimation zur Anfechtung von vergaberechtlichen Entscheiden. Gemäss Art. 15
f. GIVöB sind die Bestimmungen des VVRG über die Legitimation ergänzend
anzuwenden (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, Praxis des
öffentlichen Beschaffungsrechts, 1. Band, 2. A., Zürich/Basel/Genève 2007, N. 850).
Demzufolge ist nach Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 VVRG zur Beschwerde
legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dabei ist die formelle Beschwer
gegeben, wenn der Partei nicht zugesprochen worden ist, was sie beantragt hatte.
Zudem muss auch eine materielle Beschwer vorliegen, d.h. der angefochtene
Entscheid muss die Partei in ihrer Rechtsstellung unmittelbar treffen, für sie in ihrer
Wirkung direkt nachteilig sein, und die Gutheissung ihr einen direkten und aktuellen
Vorteil bringen. Die Partei muss also in diesem Sinne an der Abänderung interessiert
sein (Martin Beyeler, Öffentliche Beschaffung, Vergaberecht und Schadenersatz, Diss.
Fribourg 2004, N. 400, mit Hinweisen; Alexis Leuthold, Offertverhandlungen in
öffentlichen Vergabeverfahren, Diss. Fribourg 2009, N. 785 ff.; BGE 120 II 5 E. 2a;
Urteile des Bundesgerichts B 69/04 und B 70/04 vom 19. August 2005, E. 2; vgl.
Urteile des Kantonsgerichts A1 10 226 vom 6. Mai 20111, E. 1.2.1, A1 09 107 vom
A1 08 84 vom 11. Juli 2008, E. 2, und A1 06 146 vom 24. November 2006, E. 2).
1.3 Gemäss heute gefestigter Praxis des Kantonsgerichts ist der in einem
Vergabeverfahren abgewiesene Anbieter zur Anfechtung des Zuschlags nur legitimiert,
wenn er bei Gutheissung seiner Beschwerde eine realistische Chance hat, mit seinem
Angebot zum Zuge zu kommen oder wenn er eine neue Ausschreibung der
Submission herbeiführen kann, so dass er die Möglichkeit erhält, ein neues Angebot
einzureichen (Urteile des Kantonsgerichts A1 10 226 vom 6. Mai 2011, E. 1.2.1,
A1 10 6 vom 30. April 2010 E. 2, A1 08 81 vom 11. Juli 2008, E. 2.2, A1 09 107 vom
Bundesgerichts 2D_50/2009 vom 25. Februar 2010, E. 1.2, 2C_107/2007 vom
im Voraus chancenlos und kommt auch keine neue Ausschreibung in Frage, kann ihm
die Aufhebung des angefochtenen Entscheides keinen Vorteil verschaffen - er ist
demzufolge nicht zu dessen Anfechtung legitimiert. Andernfalls würde ein
Verfahrensleerlauf drohen (Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide –
Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, ZBl 2003,
S. 11 ff.; Alexis Leuthold, a.a.O., N. 796 ff.; Christoph Jäger, Öffentliches
Beschaffungsrecht, in: Markus Müller/Reto Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht,
Bern 2008, S. 790 f., N. 159 f.; Adrian Hungerbühler, Das Bundesgericht als
Rechtsmittelinstanz in Vergabesachen, in: Jean-Baptiste Zufferey/Hubert Stöckli
[Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2008, Zürich 2008, S. 360, N. 31; Dominik Kuonen,
Das Einladungsverfahren im öffentlichen Beschaffungsrecht, Diss. Bern 2005,
S. 225 f.; Urteil des Bundesgerichts 2P.176/2003 vom 6. Februar 2004, das jenes des
Verwaltungsgerichts
Luzern
vom
bestätigte;
Urteil
des
Verwaltungsgerichts Zürich VB.2002.00397 vom 9. Juli 2003; a.M. Peter Galli/André
Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., N. 856; Urteil des Verwaltungsgerichts
Waadt GE 2001/0032 vom 22. Juni 2001).
1.4 Die Beschwerdeführerin liegt in beiden Verfahren in der Gesamtbewertung an
zweiter Stelle und fordert, den Zuschlag jeweils ihr zu erteilen. Sie ist somit durch die
angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung, so dass sie nach Art. 80 Abs. 1 lit. a und 44 VVRG zur
Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichten
Beschwerden ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c, 46 und 48 VVRG).
2. Die Beschwerdeführerin hat die Vereinigung der Verfahren A1 12 60 und A1 12 61
beantragt (Beschwerden vom 26. März 2012 i.S. A1 12 60 sowie A1 12 61 Ziff. 1 und
2). Die Vergabestelle führte in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2012 aus, dass sie
eine getrennte Behandlung beider Verfahren vorziehe, da die Mandate nicht der
gleichen Dringlichkeit unterlägen und auch technisch nicht gleich geartet seien
(Stellungnahme der Vergabestelle vom 11 April 2012 zu Ziff. I./2.). Gemäss Art. 11b
VVRG kann die Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die Vereinigung von
Verfahren anordnen, die auf dem gleichen Sachverhalt oder auf gleicher rechtlicher
Grundlage beruhen. Nach Ansicht des Kantonsgerichts rechtfertigt allein die technisch
unterschiedliche
Artung
es
nicht,
die
Verfahren
gesondert
weiterzuführen.
Entscheidend sind vielmehr die rechtlichen Fragen, die nach einer Beantwortung
verlangen. Diese decken sich grossenteils. Deshalb rechtfertigt es sich, die Verfahren
A1 12 60 und A1 12 61 zu vereinigen und beide Beschwerden im vorliegenden
Entscheid zu beurteilen (vgl. auch Urteile des Kantonsgerichts A1 11 153/172 vom
Mai 2012 E. 5, A2 10 166/167 vom 22. März 2010, A1 07 121/122 vom
November 2007 E. 2).
3. In ihren Beschwerden vom 26. März 2012 hat die Beschwerdeführerin jeweils ein
Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um andere Massnahmen
gemäss Ziff. 1-4 der Rechtsbegehren gestellt (A2 12 66 und A2 12 67). Mit
Verfügungen vom 28. März 2012 ordnete das Kantonsgericht an, dass alle
Vollziehungsvorkehren,
insbesondere
der
Vertragsabschluss
betreffend
die
Arbeitsvergabe, zu unterlassen seien, bis das Gericht über die Gesuche entschieden
habe. Mit dem vorliegenden materiellen Entscheid in der Sache selbst werden diese
Gesuche gegenstandslos, weshalb darauf nicht mehr näher einzutreten ist.
4. Aus Art. 16 IVöB bzw. Art. 16 GIVöB leitet das Kantonsgericht in ständiger
Rechtsprechung ab, dass es nicht von Amtes wegen eine angefochtene Verfügung auf
allfällige Sachverhaltsmängel oder Rechtswidrigkeiten überprüft, sondern dass der
Beschwerdeführer im Einzelnen darlegen muss, inwiefern die Verfügung mangelhaft
sein soll. In casu muss die Beschwerdeführerin mithin in ihrer Eingabe dartun, in
welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem unrichtigen oder unvollständig
festgestellten Sachverhalt beruht und/oder inwiefern Rechtsnormen unrichtig oder in
Überschreitung bzw. Missbrauch des Ermessens angewendet wurden (Urteile des
Kantonsgerichts A1 10 226 vom 6. Mai 2011, E. 3, A1 09 107 vom 31. Juli 2009,
A1 09 103 vom 24. Juli 2009 und A1 02 145 vom 7. Februar 2003).
Zudem kommt den Vergabebehörden bereits bei der Festlegung der für den Zuschlag
massgeblichen Kriterien, dann aber auch bei deren Gewichtung und Bewertung ein
erheblicher Beurteilungsspielraum zu (ZBl 2000, S. 267; Urteile des Bundesgerichts
2P.230/2006 vom 05. März 2007 E. 3.2 und 2P.193/2006 vom 29. November 2006
E. 1.4; Urteile des Kantonsgerichts A1 10 226 vom 6. Mai 2011, A1 09 107 vom 31. Juli
2009 und A1 08 164 vom 28. November 2008). Solange ihre Überlegungen mit den zu
beachtenden Vorschriften in Einklang stehen und objektiv nachvollziehbar erscheinen,
greift das Gericht nicht ein, da es lediglich eine Kontrolle von Rechtsverletzungen
vornehmen kann. Es muss sich beim Ermessen auf die Überschreitung oder den
Missbrauch beschränken und darf die Angemessenheit nicht einbeziehen. Praktisch ist
die Kognition des Kantonsgerichts insoweit auf Willkür beschränkt (vgl. BGE 125 II 86
E. 6; Urteile des Bundesgerichts 2P.111/2003 vom 21. Januar 2004 E. 1.3 und
2P.85/2001 vom 06. Mai 2002 E. 3.2).
5. Die Beschwerdeführerin stellt sich in erster Linie auf den Standpunkt, dass die
Zuschlagsempfängerin die geforderten Eignungskriterien nicht erfülle. Insbesondere
den Eignungskriterien Nrn. 1 und 2 genüge zwar die Zuschlagsempfängerin selbst,
nicht aber die Subunternehmerin, die mit der Ausführung der Projekt- und Bauleitung
beauftragt worden sei (eingehender dazu weiter unten, E. 7.2). Das sei ungenügend. In
einem ersten Schritt sind deshalb die Eignungskriterien im Allgemeinen (E. 5.1) sowie
die Rechtsfolgen ihrer Nichterfüllung (E. 5.2) aufzuzeigen. In einem zweiten Schritt
fächert
das
Kantonsgericht
die
Eignungsanforderungen
auf,
welche
die
Rechtsprechung spezifisch in Bezug auf Subunternehmer ausgearbeitet hat (E. 6).
5.1 Das Submissionsrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen Eignungs- und
Zuschlagskriterien. Eignungskriterien umschreiben die Anforderungen, welche an die
Anbieter gestellt werden, um zu gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten
Auftrags in der Lage sind (vgl. Peter Gauch/Hubert Stöckli, Thesen zum neuen
Vergaberecht des Bundes – Vergabethesen 1999, Freiburg 1999, Ziff. 10). Gemäss
Art. 12 Abs. 1 VöB betreffen sie insbesondere die finanzielle, wirtschaftliche,
technische und organisatorische Leistungsfähigkeit (Urteil des Kantonsgerichts
A1 10 266 vom 7. Oktober 2011 E. 5.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-3803/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.1.3 mit Hinweisen; Peter Galli/André
Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O, N. 347, 403 ff.). Die Vergabebehörde legt
die für den betreffenden Auftrag erforderlichen Eignungskriterien anhand objektiver
Merkmale fest und bestimmt die zu erbringenden Nachweise (Art. 12 VöB). Wie bei der
Festlegung der Zuschlagskriterien (ZBl 100/1999, S. 381 f.) steht ihr dabei ein
erheblicher Beurteilungsspielraum zur Verfügung. Die Eignungskriterien und die
geforderten Nachweise sind in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen
bekannt zu geben (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. h VöB). Dabei wird der Nachweis auf jene
Eignungskriterien beschränkt, die für die Anbieterin oder den Anbieter wesentlich sind,
um
den
betreffenden
Auftrag
erfüllen
zu können
(Zwischenentscheid
des
Bundesverwaltungsgerichts B-1470/2010 vom 24. März 2010 E. 4.1). Demgegenüber
dienen Zuschlagskriterien der Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im
Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (Art. 31 VöB). Sie
werden von der Vergabebehörde ebenfalls entsprechend den Anforderungen des
jeweiligen Auftrags festgelegt und in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben
(Art. 2 Abs. 1 lit. k VöB; vgl. RB 1999 Nr. 62 = BEZ 1999 Nr. 13 E. 3b = ZBl 100/1999,
S. 381 f.; VGr, 7. Juli 1999, BEZ 1999 Nr. 26 E. 5a = ZBl 101/2000, S. 273).
5.2 Eignungskriterien sind im Normalfall Ausschlusskriterien. Nach Massgabe von Art.
23 Abs. 1 VöB wird ein Anbieter vom Vergabeverfahren insbesondere ausgeschlossen,
wenn er im Zeitpunkt seiner Angebotseinreichung oder im Zeitpunkt des Zuschlags
beispielsweise die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt (lit. a), mit
der Bezahlung der Steuern oder Sozialabgaben und -beiträge Probleme hat (lit. d) oder
sich in einem Konkursverfahren befindet und nicht in der Lage ist, eine Finanzgarantie
vorzulegen (lit. i). Zudem sind gemäss Art. 23 Abs. 2 VöB bei der Vergabe von
Aufträgen
nur
Angebote
von
Anbietern
zu
berücksichtigen,
welche
die
Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Arbeitsbedingungen der Gesamtarbeitsverträge,
der Normalarbeitsverträge oder (bei deren Fehlen) die branchenüblichen Vorschriften
einhalten, die an den Orten der auszuführenden Arbeiten oder am Geschäfts- oder
Wohnsitz des Anbieters in der Schweiz gelten. Neben der Nichterfüllung eines
Eignungskriteriums stellt auch die Einreichung eines unvollständigen Angebots einen
Ausschlussgrund dar (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. c VöB). Der Ausschluss aus dem
Verfahren ist in diesem Fall allerdings - wegen des Verbots des überspitzten
Formalismus - nur bei einem wesentlichen Mangel gerechtfertigt. Untergeordnete
Mängel berechtigen nicht zum Ausschluss von der Teilnahme (vgl. RB 1999 Nr. 61 =
BEZ 1999, Nr. 25 E. 6 = ZBl 101/2000 S. 266 f.; VGr 17. Februar 2000 BEZ 2000
Nr. 25 E. 8b).
6. Nachfolgend sind - wie bereits ausgeführt - nicht die Eignungskriterien im
Allgemeinen von Interesse, sondern insbesondere die Eignungsanforderungen, denen
Subunternehmen zu unterstellen sind. Um die Eignungskriterien von Subunternehmen
herauskristallisieren zu können, ist die Rechtsprechung der kantonalen Gerichte sowie
des Bundesverwaltungsgerichts heranzuziehen:
6.1
Im
Zwischenentscheid
xxxxx
vom
Juni
2010
hatte
sich
das
Bundesverwaltungsgericht mit der Vergabe eines Dienstleistungsauftrages durch die
Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) zu befassen. Gegenstand der Beschaffung
waren die Dienstleistungen, die zur Beratung und Unterstützung der EAV bei der
Vorbereitung und Durchführung der Überführung des Eigentums am Profitcenter
Alcosuisse in eine vom Bund unabhängige Trägerschaft notwendig waren. Die
Beschwerdeführerin „A AG“ wehrte sich gegen den Standpunkt der Vergabebehörde,
dass das Eignungskriterium Nr. 2.5 nicht bloss von der Beschwerdeführerin erfüllt
werden müsse, sondern auch von den Subunternehmerinnen. Sie machte geltend, im
Gegensatz
zur
Angebotseingabe
bei
Bietergemeinschaften
müssten
bei
Subunternehmen lediglich diejenigen Nachweise erbracht werden, welche mit der
Erbringung ihres Leistungsanteils in direktem Zusammenhang stünden. Hierzu hielt
das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die Anforderungen, welche an die
Leistungsfähigkeit von Subunternehmen zu stellen seien, nach dem konkreten Auftrag
und
dem
vom
Subunternehmer
zu
erbringenden
Teil
der
beschaffungsgegenständlichen Leistung richteten. Es sei durchaus möglich, dass auch
die Eignung von Subunternehmen, die wesentliche Leistungsteile erbringen, anhand
von Nachweisen geprüft werden könne (E. 3.1.3; ähnlich das Urteil des
Kantonsgerichts A1 10 266 vom 7. Oktober 2011 E. 5.2). Jedenfalls sei für den Fall,
dass der Subunternehmer mit insbesondere qualitativ wesentlichen Aufgaben betraut
sei, keine Gewähr für eine ordentliche Auftragserfüllung geboten, wenn lediglich der
Generalunternehmer
den
entsprechenden
Nachweis
zu
erbringen
vermöge.
Andernfalls könne bei einer rein formalen Betrachtungsweise der Angebote die
Qualitätsgewähr im Ergebnis umgangen werden, was den Zielen des Vergaberechts
zuwiderlaufe. Es müsse daher möglich sein, auch die Eignung von Subunternehmen,
die wesentliche Leistungsteile erbringen, anhand von Nachweisen zu überprüfen
(E. 3.1.4; Urteil des Kantonsgerichts A1 10 266 vom 7. Oktober 2011 E. 5.2, 5.3). Das
Bundesverwaltungsgericht schloss aus diesen Überlegungen, dass im konkreten Fall
der Eignungsnachweis in Bezug auf die Subunternehmerin einzig davon abhänge, ob
dieselbe einen derart wesentlichen Teil der Leistung erbringe, dass zum Darlegen ihrer
fachlichen Eignung ein Qualitätsmanagementsystem (als Kriterium) rechtskonform
erscheine (E. 3.5.1).
6.2 In dieselbe Richtung argumentierte das Verwaltungsgericht Zürich, in dem es im
Entscheid VB.2004.00562 festhielt, es liege im Ermessen der Vergabestelle, ob und in
welchem Umfang Referenzen eines Subunternehmers berücksichtigt würden. Es sei
nicht
zu
beanstanden,
wenn
die
Fachkenntnisse
und
die
Erfahrung
der
Subunternehmer uneingeschränkt Berücksichtigung fänden (E. 4.2; Urteil des
Kantonsgerichts A1 10 266 vom 7. Oktober 2011, E. 5.3). Im Entscheid VB.2009.00047
vom 26. August 2009 führte es weiter aus, die Nennung der Subunternehmerin sei
zwingend erforderlich und im Hinblick auf die Gültigkeit des Angebotes relevant, da es
sich bei ihrer Leistung sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht um einen
wesentlichen Teil des ausgeschriebenen Auftrags handle (E. 2.1).
6.3 Schliesslich hielt das Berner Verwaltungsgericht in seinem Entscheid 100.2010.183
vom 16. September 2010 (publiziert in BVR 2011 S. 228) unter Hinweis auf den
Entscheid VB.2008.00194 vom 8. April 2009 des Verwaltungsgerichts Zürich in E. 3.6.1
fest, dass es widersprüchlich wäre, einerseits in den Ausschreibungsunterlagen
Subunternehmen zuzulassen, die Eignung dann aber ausschliesslich bei der Anbieterin
zu prüfen. Der Sinn und Zweck des Beizugs von Drittunternehmungen bestehe ja
gerade darin, dass von deren Fachwissen, Leistungsfähigkeit und Erfahrung profitiert
werden könne. Der fachliche Leistungsausweis müsse insbesondere für das
Unternehmen vorliegen, das die Leistung tatsächlich erbringe. Eine andere
Betrachtungsweise wäre nicht sachgerecht. Werde ein Auftrag im Wesentlichen unter
Beizug einer Subunternehmerin ausgeführt, liege es im Interesse der Vergabebehörde,
Gewissheit über deren Eignung zu haben und entsprechende Nachweise zu verlangen.
6.4 Die zitierte Rechtsprechung lässt sich nach dem Gesagten dahingehend
zusammenfassen, dass ein Subunternehmen jedenfalls dann die Eignungskriterien zu
erfüllen und den Eignungsnachweis zu erbringen hat, wenn seine Leistung einen
wesentlichen Bestandteil des Vergabemandates ausmacht.
7. Hiernach sind die erörterte Lehre und Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall
anzuwenden: Unbestritten ist, dass die Anbieter im Rahmen ihrer Offerten
Subunternehmen
beiziehen
durften.
Der
Umstand
alleine,
dass
die
Zuschlagsempfängerin die Subunternehmerin zur Auftragserfüllung beigezogen hat, ist
daher nicht zu beanstanden. Umstritten ist jedoch insbesondere, ob in casu die
Zuschlagsempfängerin allein oder auch die Subunternehmerin den Eignungskriterien
Nrn. 1 - 4 (insbesondere Nr. 2) unterstellt wird. Im Einzelnen:
7.1
Die
Eignungskriterien
wurden
für
beide
Projekte
(Leitsystem
und
Kommunikationsnetzwerk) identisch formuliert und jeweils in Ziff. 3.3 von Dokument A
der Ausschreibungsunterlagen wie folgt definiert:
Folgende Kriterien sind für die Bewertung der Eignung der Bewerber für die Ausführung des Mandats
massgebend:
Hochleistungsstrassen.
Ingenieurvolumen von mindestens 0.25 Mio. CHF.
Persönliche Erfahrung des Projektleiters (mindestens 2 Jahre Erfahrung).
Nachweis über die Verfügbarkeit der eingesetzten Personen.
7.2 Wie bereits erwähnt stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass
die Zuschlagsempfängerin respektive deren Subunternehmerin die erforderlichen
Eignungskriterien nicht erfülle. Die Standpunkte der Beschwerdeführerin und der
Vergabestelle respektive der Zuschlagsempfängerin divergieren diesbezüglich wie
folgt:
7.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Eignungskriterium Nr. 1 („Erfahrung der
Firma inkl. Subplaner in Projekt- und Bauleitung“) müsse vorliegend auch von der
Subunternehmerin selbst (und nicht nur von der Zuschlagsempfängerin) erfüllt werden.
Diese Voraussetzung erfülle die von der Zuschlagsempfängerin beauftragte
Subunternehmerin nicht: Sie habe keine Erfahrung im Bereich der Bauleitung für Leit-
bzw. Kommunikationssysteme, insbesondere keine mit einer Honorarvolumina von
Fr. 250 000.-- oder mehr. Jedenfalls sei in dem jeweiligen Dokument B der
Offertunterlagen der Zuschlagsempfängerin keine einschlägige Erfahrung belegt. Dies
falle
umso
schwerer
ins
Gewicht,
als
die
Zuschlagsempfängerin
in
der
Beschwerdeantwort vom 11. April 2012 im Rahmen ihrer abschliessenden
Bemerkungen selbst die Wichtigkeit der Ausführung - und damit der Bauleitung - betont
habe. Das Eignungskriterium Nr. 2 („Mindestens 2 Referenzmandate im Bereich
Leitsysteme in den vergangenen 5 Jahren mit einem Ingenieurvolumen von
mindestens CHF 0.25 Mio“) erfülle die Zuschlagsempfängerin ebenso wenig. Wenn die
Vergabestelle
nämlich
Referenzmandate
im
Bereich
Leit-
oder
Kommunikationssysteme
verlange,
könne
eine
Anbieterin
(in
casu:
die
Zuschlagsempfängerin) unter diesem Kriterium nicht geeignet sein, wenn sie den
wichtigen Mandatsteil der Bauleitung auf eine Subunternehmerin auslagere, die aber
keine
Erfahrung
bezüglich
Bauleitung
in
Projekten
betreffend
Leit-
bzw.
Kommunikationssysteme vorweisen könne. Die Referenzen müssten sämtliche
ausgeschriebenen Phasen und somit auch die Bauleitung umfassen und bei
denjenigen Personen bzw. Firmen nachgewiesen sein, die gemäss Offerte die
entsprechenden Aufgaben tatsächlich wahrnehmen bzw. verantworten würden. Im
Ergebnis sei das Eignungskriterium Nr. 2 in Bezug auf die Zuschlagsempfängerin nur
dann erfüllt, wenn dieselbe in ihrer Offerte nachgewiesen habe, dass die für die
Bauleitung vorgesehene Subunternehmerin mindestens zwei Referenzmandate
betreffend Bauleitung im Rahmen von Leit- bzw. Kommunikationssystemen vorweisen
könne, was indes bestritten werde (Dossier A1 12 60 Replik vom 3. Mai 2012 Rz. 86 -
89; Dossier A1 12 61 Replik vom 3. Mai 2012 Rz. 85 - 88).
7.2.2 Dem hält die Vergabestelle entgegen, der Begriff „Bewerber“ gemäss Ziff. 3.3 von
Dokument A stehe für die verschiedenen Konsortanten und Subunternehmer, die ein
Angebot eingereicht hätten. Er stehe nicht für ein Unternehmen allein, sondern - wie
vorliegend - auch für eine Firma mit Subunternehmen. Überdies seien gemäss
Eignungskriterium Nr. 1 Erfahrungen in Projekt und Bauleitung BSA verlangt worden,
wobei unter BSA Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen in Tunnels und auf Strassen
im offenen Gelände verstanden würden. Die BSA umfassten mithin nicht nur den
Bereich Leit- bzw. Kommunikationssysteme, sondern eine sehr breite Palette von
verschiedensten Anlagen. Ausserdem hielten Ziff. 3, 4.8 und 6.2 von Dokument C der
Ausschreibungsunterlagen fest, dass in Abweichung der SIA-Norm 108 die örtliche
Bauleitung von den bereits vergebenen oder noch zu vergebenden Einzelmandaten
wahrgenommen werde. Die Bauleitung gemäss dem in casu vergebenen Mandat
hingegen beschränke sich auf die Überwachung der Kosten und Termine. Entgegen
den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe es bei der Bauleitung also nicht um
45 Prozent der Phasen 2 - 5 gemäss SIA-Ordnung 108. Die verlangten Arbeiten
könnten daher von der Subunternehmerin ohne Weiteres wahrgenommen werden
(Dossier A1 12 60 Duplik vom 11. Juni 2012 „Zu 86 - Zu 89“ S. 3 f.; Dossier A1 12 61
Duplik vom 11. Mai 2012 „Zu 85 - Zu 89“ S. 3 f.).
7.3 Umstritten ist vorliegend namentlich, ob der Nachweis der unter E. 7.1 genannten
Voraussetzungen gemäss dem Wortlaut der von der Vergabebehörde definierten
Eignungskriterien auch in Bezug auf die Subunternehmerin oder einzig in Bezug auf
die Zuschlagsempfängerin zu verlangen ist. In concreto:
7.3.1 Zum Eignungskriterium Nr. 1: Wie gesehen schreibt es Erfahrung der Firma inkl.
Subplaner
in
Projekt-
und
Bauleitung
BSA
für
Nationalstrassen
oder
Hochleistungsstrassen vor. Einerseits zielt das Eignungskriterium Nr. 1 explizit auch
auf die Subunternehmer ab. Hätte die Vergabestelle allein die Zuschlagsempfängerin
dem
Eignungskriterium
Nr.
1
unterstellen
wollen,
hätte
sie
in
den
Ausschreibungsunterlagen festhalten müssen, dass die „Firma exkl. Subplaner“
Erfahrung
in
Projekt-
und
Bauleitung
BSA
für
Nationalstrassen
oder
Hochleistungsstrassen vorsehen müsse. Andererseits weist die Vergabestelle darauf
hin, die Abkürzung BSA des Eignungskriteriums Nr. 1 stehe für „Betriebs- und
Sicherheitsausrüstungen“ und nicht für den Bereich Leit- bzw. Kommunikationssystem.
Es genüge daher, wenn die Subunternehmerin Erfahrung im allgemeinen Bereich der
Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen nachweise; einschlägige Erfahrung in Bezug
auf Leit- und Kommunikationssysteme müsse sie nicht aufweisen.
Ein
Blick
in
das
Fachhandbuch
BSA
(einsehbar
unter
http://www.astra.admin.ch/dienstleistungen/00129/00183/03929/index.html?lang=de)
bestätigt, dass der Bereich „Kommunikation & Leittechnik“ nur einen Teilbereich der
BSA darstellt. Daneben bestehen weitere Teilbereiche, unter anderem Lüftung,
Signalisation, Überwachungsanlagen oder Nebeneinrichtungen. Dies legt tatsächlich
den Schluss nahe, dass das Eignungskriterium Nr. 1 lediglich auf Erfahrung in der
Bauleitung der als Ober- bzw. Gesamtbegriff zu verstehenden „Betriebs- und
Sicherheitsausrüstungen“ abstellt. Dieses umfasst Leit- und Kommunikationssysteme
zwar mit, aber nicht ausschliesslich. Gestützt allein auf den Wortlaut des
Eignungskriteriums Nr. 1 könnte nach dem Gesagten mithin nicht verlangt werden,
dass die Subunternehmerin Nachweise im spezifischen Bereich von Leit- bzw.
Kommunikationssystemen zu erbringen hat; man müsste Erfahrung im allgemeinen
Bereich der Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen genügen lassen. Gleichzeitig ist
jedoch einschränkend anzufügen, dass auf die grammatikalische Auslegung allein
nicht abgestellt werden kann. Bereits hier sei vorweggenommen, dass eine
umfassendere (insbesondere die systematische) Auslegung zu einem anderen
Ergebnis führen wird (E. 7.3.3).
7.3.2 Zum Eignungskriterium Nr. 2: Demgegenüber erwähnt das Eignungskriterium
Nr. 2 weder die Firma noch das Subunternehmen explizit, sondern verlangt lediglich,
dass mindestens 2 Referenzmandate im Bereich Leitsysteme bzw. Netzwerk in den
vergangenen 5 Jahren mit einem Ingenieurvolumen von mindestens 0.25 Mio. CHF
nachzuweisen
seien.
Wer
diesen
Nachweis
erbringen
muss
(bloss
die
Zuschlagsempfängerin oder auch die Subunternehmerin?), bleibt offen. Aufgrund des
Wortlauts des Eignungskriteriums Nr. 2 kann daher nicht festgestellt werden, ob die
Referenzmandate sowohl von der Zuschlagsempfängerin als auch von der
Subunternehmerin nachzuweisen sind. Fest steht jedenfalls, dass die Subunternehmen
zwar nicht ausdrücklich erwähnt werden, deren Mitberücksichtigung aber auch nicht
explizit ausgeschlossen wird. Das Verwaltungsgericht Zürich hat in einem ähnlich
gelagerten Fall, in welchem trotz offen formulierter Eignungskriterien geltend gemacht
wurde, ein Einbezug Dritter in die Eignungsprüfung widerspreche der Formulierung der
Eignungskriterien, festgehalten, dass die Annahme eines Ausschlusses [der
Subunternehmung von der Eignungsprüfung] nicht sachgerecht wäre, da der Beizug
von Subunternehmern bzw. die "Vergabe einzelner Leistungen an Dritte" in den
Ausschreibungsunterlagen grundsätzlich als zulässig erklärt worden sei. Ein fachlicher
Leistungsausweis müsse aber insbesondere für denjenigen Leistungserbringer
vorliegen, der auch tatsächlich zum Einsatz komme, sei dies nun der Offertsteller
selbst oder eben ein "Dritter" (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2008.00194
vom 8. April 2009 E. 3.6.1).
7.3.3 Klarheit verschafft eine systematische Auslegung der Eignungskriterien Nrn. 1
und 3 sowie des die Eignungskriterien einleitenden Satzes - sie führt zum Ergebnis,
dass der Nachweis der in Eignungskriterium Nr. 2 genannten Voraussetzung
(mindestens 2 Referenzmandate im Bereich Leitsysteme in den vergangenen 5 Jahren
mit einem Ingenieurvolumen von mindestens 0.25 Mio CHF) sowohl von der
Zuschlagsempfängerin als auch von der Subunternehmerin erbracht werden muss. Die
Gründe sind die folgenden: Der einleitende Satz nennt den Begriff „Bewerber“ - die
Vergabestelle räumte selbst ein, die Ausschreibungsunterlagen hätten damit auf die
verschiedenen Konsortanten und Subunternehmer abgezielt (Dossier A1 12 60 Duplik
vom 11. Juni 2012 S. 3 „Zu 85“; Dossier A1 12 61 Duplik vom 21. Mai 2012 S. 3 „Zu
85“ S. 3). Des Weiteren wird im Eignungskriterium Nr. 1 explizit festgehalten, dieses
müsse von der Firma inkl. Subunternehmen erfüllt werden. Demgegenüber wird in
Eignungskriterium Nr. 3 die persönliche Erfahrung ausdrücklich nurfür den Projektleiter
verlangt. Sowohl der Einleitungssatz zu den Eignungskriterien als auch das
Eignungskriterium
Nr.
1
richten
sich
mithin
unbestrittenermassen
an
die
Zuschlagsempfängerin und an die Subunternehmerin. Das Eignungskriterium Nr. 3,
das allein auf die Erfahrung des Projektleiters abstellt, hält dies explizit fest. Dies legt
den Umkehrschluss nahe, dass das Eignungskriterium Nr. 2 - in Übereinstimmung mit
dem Einleitungssatz zu den Eignungskriterien und ebenso wie das Eignungskriterium
Nr. 1 - sowohl von der Zuschlagsempfängerin als auch von der Subunternehmerin
erfüllt
werden
muss.
Mithin
hat
gemäss
den
Eignungskriterien
in
den
Ausschreibungsunterlagen nicht nur die Zuschlagsempfängerin, sondern grundsätzlich
auch die Subunternehmerin jeweils 2 Referenzmandate in den Bereichen Leitsysteme
und
Kommunikationsnetzwerke
in
den
vergangenen
5
Jahren
mit
einem
Ingenieurvolumen von mindestens 0.25 Mio. CHF nachzuweisen.
7.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine systematische Auslegung der
Eignungskriterien darauf schliessen lässt, dass das Eignungskriterium Nr. 2 in casu
nicht
nur
von
der
Zuschlagsempfängerin
allein,
sondern
auch
von
der
Subunternehmerin zu erfüllen ist. Dies fällt indes nur ins Gewicht, wenn die Aufgaben
der
Subunternehmerin
von
solcher
Bedeutung
sind,
dass
auch
sie
den
Eignungsanforderungen zu genügen hat (dazu sogleich unter E. 8).
8. Gemäss der kantonalen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist die Eignung von Subunternehmern insbesondere dann
zu prüfen, wenn sie mit qualitativ wesentlichen Aufgaben betraut werden. Nachfolgend
ist deshalb die Frage zu beantworten, ob die Bauleitung im Rahmen der vorliegenden
Mandate von solcher Bedeutung ist, dass die damit betraute Subunternehmerin die
definierten Eignungskriterien, namentlich das Eignungskriterium Nr. 2, erfüllen muss.
Hierzu ist jener Teil der beschaffungsgegenständlichen Leistung zu bestimmen, den
die Subunternehmerin zu erbringen hat. Die Vergabestelle gliederte die Leistungen der
beiden Mandate in seiner Ausschreibung in die folgenden sieben Teilbereiche auf:
Projektleitung, Projektgrundlagen erarbeiten bzw. überprüfen, Ist-Zustand aufnehmen,
Zukünftiges Leitsystem bzw. Netz, Migrationskonzept, Realisierung und Ausschreibung
sowie Bauleitung (vgl. jeweils S. 9 von Dokument C).
8.1 Die unter Ziff. 4.8 von Dokument C genannte Bauleitung wird in casu von der
Subunternehmerin ausgeübt. Die Vergabestelle macht diesbezüglich im Wesentlichen
geltend, die Bauleitung sei im Rahmen der vorliegenden Mandate bloss von geringer
Bedeutung, da die Überwachung der Kosten und Termine im Vordergrund stünden. Sie
begründet dies mit Hinweis auf die Ziff. 3, 4.8 sowie 6.2 von Dokument C der
Ausschreibungsunterlagen (vgl. Dossier A1 12 60 Duplik vom 21. Mai 2012 „Zu 87“
S. 3; Dossier A1 12 61 Duplik vom 11. Juni 2012 „Zu 86“ S. 3 f.). Hierzu ist festzuhalten
was folgt:
8.1.1 Ziff. 3 von Dokument C (S. 8) stellt in einer Übersicht die beiden Projekte
Netzwerk und Leitsystem schematisch dar. Dabei wird auch festgehalten, dass die
örtliche Bauleitung der beiden Projekte von den bereits vergebenen oder noch zu
vergebenden Einzelmandanten wahrgenommen werde. Die Vergabestelle weist in
diesem Zusammenhang darauf hin, es gehe vorliegend - und entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin - nicht um die Bauleitung im Sinne der SIA-Norm 108, wonach
die Bauleitung grundsätzlich rund 45 % eines Projektes ausmacht. Wenngleich dieser
Hinweis der Vergabestelle zutreffend ist, kann daraus nicht der Schluss gezogen
werden, die im Rahmen der Bauleitung zu erbringende Leistung sei in casu bloss von
geringer Bedeutung. Hierzu bedarf es einer umfassenden Beurteilung der konkret zu
erbringenden Leistungen.
8.1.2 Der Umfang der im Rahmen der Bauleitung konkret zu erbringenden Leistungen
wurde jeweils in Ziff. 4.8 von Dokument C der Ausschreibungsunterlagen festgehalten
(je S. 18 f.). Die Aufgaben wurden für beide Mandate weitgehend identisch formuliert.
Dementsprechend sind sie im Gesamtzusammenhang von derselben Bedeutung. Die
Vergabestelle hat auch diesbezüglich sieben Teilbereiche definiert. Einleitend wird
unter Ziff. 4.8 darauf hingewiesen, eine der Hauptaufgaben des Mandatnehmers werde
die Überwachung der Kosten und Termine sein. Dies lässt zwar die Möglichkeit offen,
den Begriff der Hauptaufgabe einzig dem Teilbereich Bauleitung zuzuordnen (mithin
neben der erwähnten Überwachung innerhalb der Bauleitung weitere, jedoch nicht
namentlich erwähnte Hauptaufgaben zuzulassen). Viel eher ist die Formulierung „eine
der Hauptaufgaben des Mandatnehmers“ jedoch so zu verstehen, dass die anderen
Hauptaufgaben des Mandatnehmers nicht den Bereich der Bauleitung selber, sondern
die weiteren, unter E. 8 in fine hiervor genannten Teilbereiche betreffen. Widrigenfalls
würde eine explizite Hervorhebung dieser Aufgabe unter dem Obergriff „Bauleitung“
wenig Sinn machen.
Ungeachtet dieser Interpretation steht aber gerade aufgrund der von der
Beschwerdegegnerin
hervorgehobenen
Komplexität,
der
geographischen
Überspannung und dem Umfang des Projektes sowie der sich über eine längere
Zeitdauer (bis ins Jahr 2020) erstreckenden Arbeiten (Dossier A1 12 60 Replik vom
fest, dass das Überwachen der Kosten und Termine in der Tat eine der Hauptaufgaben
der beiden Gesamtprojekte darstellt, die für dessen erfolgreiche Realisierung von (mit-)
entscheidender Bedeutung ist (vgl. auch E. 11.4 hiernach).
8.1.3 Unter dem Teilbereich „Kostenüberwachung“ wird sodann u.a. verlangt, der
Mandatsnehmer habe sowohl die zeitliche Entwicklung als auch die Gesamtkosten zu
planen und deren Einhaltung zu überwachen. Für den Fall, dass diese überschritten
werden, habe der Mandatsnehmer umgehend den Oberprojektleiter/Oberbauleiter (d.h.
F___________) zu informieren. In Bezug auf die ebenfalls von der Bauleitung
vorzunehmende Terminüberwachung wird festgehalten, eine strikte Termin- und
Fortschrittskontrolle sei für das Projekt - wobei das Gesamtprojekt gemeint sein dürfte -
unabdingbar; auch diesbezüglich seien Verzögerungen unverzüglich mit der
Oberbauleitung zu besprechen. Erwähnenswert ist schliesslich, dass die Bauleitung
ausserdem für die Dokumentation, Administration, die Sitzungen, eine erfolgreiche
Inbetriebnahme sowie ein stabiles Betriebskonzept verantwortlich ist und die
Ausbildung der zukünftigen Benutzer und Betreiber des Leitsystems sicherzustellen
hat.
Aufgrund all dieser Aufgaben, die von dem mit der Bauleitung betrauten Unternehmen
zu übernehmen bzw. auszuführen sind, steht für das Kantonsgericht fest, dass dem
Einwand der Vergabestelle, die Leistung der Subunternehmerin sei in casu
unbedeutend, so dass sie den in den Ausschreibungsunterlagen normierten
Eignungskriterien nicht genügen müsse, nicht gefolgt werden kann.
8.2 Unabhängig von den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Beschwerdegründen kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die Bauleitung in
casu als wichtiger Bestandteil der Mandate zu qualifizieren ist. Dies aus folgenden
Gründen:
8.2.1 Die mit der Bauleitung betraute Subunternehmerin hat die Gesamtkosten des
jeweiligen Projektes nicht nur zu überwachen, sondern auch zu planen. Grosses
Gewicht wird auch der strikten Termin- und Fortschrittskontrolle beigemessen. Diese
Kontroll- und Überwachungsfunktionen werden sich über eine lange Zeitperiode (einen
Zeitraum von rund 8 Jahren) erstrecken.
Allein die Herausforderung, die Kosten für die beiden Gesamtprojekte zu planen, stellt
für sich betrachtet bereits eine der wichtigsten Aufgaben der zu vergebenden Mandate
dar, zumal die Baukosten von Seiten der Beschwerdegegnerin auf rund Fr. 11.6 Mio.
(Projekt Leitsystem) bzw. auf Fr. 8 bis 9 Mio. (Projekt Kommunikationsnetzwerk),
insgesamt also auf rund Fr. 20 Mio., geschätzt werden. Es handelt sich also um nicht
unbedeutende Beträge; Fehlkalkulationen fallen dabei schnell ins Gewicht. Zusätzlich
ist festzuhalten, dass die Berechnung und Kontrolle von Kosten und Terminen gerade
bei Aufträgen der vorliegenden Art, die mandatsübergreifend mit anderen Projekten
verknüpft sind und über eine längere Zeitspanne hinweg realisiert werden, besonders
wichtig sind. Die Fortführung anderer Arbeiten ist von der Einhaltung der angestrebten
Termine abhängig bzw. mit diesen eng verknüpft. Abweichungen davon schlagen
finanziell zu Buche. Diese Tatsache wird in casu dadurch verdeutlicht, dass die
Bauleitung bei Kostenüberschreitungen oder Terminverzögerungen direkt den
mandatsfremden Oberprojektleiter/Oberbauleiter - und nicht bloss den Projektleiter - zu
informieren hat. Überdies zeugt der Umstand, dass die Ziffn. 6.2 bis 6.10 von
Dokument C ausschliesslich von Koordinationsfragen handeln und namentlich in den
Ziffn. 6.5 und 6.6 die Koordinationssitzungen näher umschrieben werden, offensichtlich
von der Bedeutung, welche die Vergabestelle diesen Aufgaben im Gesamtkontext
beimisst. Für die vorliegend zu beurteilende Frage fällt dabei ins Gewicht, dass die mit
der Bauleitung betraute Unternehmung gemäss Ziff. 4.8.7 von Dokument C neben der
Gesamtkosten- und Terminplanung sowie deren Überwachung auch für das Erstellen
eines
Sitzungskonzeptes
verantwortlich
ist:
Dieses
soll
eine
optimale
Projekttransparenz für den Auftraggeber sicherstellen und damit auch in dieser
Hinsicht die Einhaltung der Kosten und Termine gewährleisten.
8.2.2 Im Zusammenhang mit den Anforderungen an den Mandatsnehmer gemäss Ziff.
6 von Dokument C ist im Speziellen auf Ziff 6.12 hinzuweisen. Diese handelt vom
Leistungsumfang der Systemlieferanten: Neben einer summarischen Aufzählung der
Leistungen werden zwei Leistungen, nämlich die „Dokumentation“ und die „Ausbildung
des Personals“, explizit unter einem eigenen Titel genannt und näher umschrieben,
wobei die Bedeutung der Leistung „Dokumentation“ in Ziff. 6.11 von Dokument C noch
einmal verdeutlicht wird. Entscheidend ist nun, dass eben diese explizit erwähnten
Leistungen gemäss Ziff. 4.8.4 und Ziff. 4.8.5 von Dokument C ebenfalls von der mit der
Bauleitung betrauten Unternehmung auszuführen sind.
8.2.3 Daneben ist die Bauleitung gemäss den Ziffn. 4.8.3 - 4.8.5 für die Inbetriebnahme
und den Betrieb, die Dokumentation sowie die Ausbildung und damit für die
Realisierung der finalen Phase der Projekte zuständig. Auch hierbei handelt es sich -
unbesehen der übrigen Aufgaben - um einen wichtigen Schritt im Rahmen der
Gesamtleistung
beider
Mandate:
Einerseits
lässt
sich
erst
in
diesem
Verfahrensstadium beurteilen, ob das Projekt entsprechend den gesetzten Zielen und
Vorgaben umgesetzt wurde. Andererseits gewährleistet erst die Inbetriebnahme und
Ausbildung des Personals dessen definitiven und langfristigen Erfolg.
Erwähnenswert ist - neben dem Umstand, dass den hiervor genannten Leistungen im
Rahmen beider Mandate ohnehin schon (mit-)entscheidende Bedeutung zukommt -
überdies die Tatsache, dass diese Leistungen in direktem Zusammenhang zu den
unter Ziff. 4.7 von Dokument C genannten Leistungen stehen; ihnen dementsprechend
besonderes Gewicht beizumessen ist.
8.2.4 Stellvertretend für die Wichtigkeit und Bedeutung der von der Bauleitung zu
übernehmenden Leistungen ist schliesslich festzuhalten, dass in den im Amtsblatt
publizierten Ausschreibungen in Bezug auf die detaillierten Aufgabenbeschriebe
jeweils explizit festgehalten wurde, die Mandate würden neben der Projektierung - für
welche die Zuschlagsempfängerin vorgesehen ist - den Bau und die Inbetriebnahme
des Leitsystems sowie die Betreuung der ausgeschriebenen Arbeiten ausschreiben.
Sowohl die Inbetriebnahme als auch die Betreuung der Mandate in Form der Termin-
und Kostenüberwachung, der Erstellung eines Sitzungsprotokolls zur Sicherstellung
der Projekttransparenz, der laufenden Dokumentation sowie der Ausbildung des
Personals sind allesamt Aufgaben, welche in beiden Mandaten die Subunternehmerin
auszuführen hätte.
8.3 Zusammenfassend ist in Bezug auf die Bedeutung der Leistungen der
Subunternehmerin
im
Rahmen
der
beiden
Mandate
Leitsystem
sowie
Kommunikationsnetzwerk festzuhalten, dass die Aufgaben, die im Zusammenhang mit
der Bauleitung auszuführen sind, sowohl für sich betrachtet als auch in der Summe
und vor dem Hintergrund der Gesamtprojekte von entscheidender Bedeutung sind. Die
Subunternehmerin ist in casu sowohl mit qualitativ als auch quantitativ wesentlichen
Aufgaben betraut, weshalb deren Eignung in Form des Nachweises von Referenzen
geprüft werden muss. Nur so ist der fachliche Leistungsausweis gewährleistet und in
diesem Sinne Gewähr für eine ordentliche Auftragserfüllung desjenigen Unternehmens
gegeben, das die spezifische Leistung tatsächlich erbringen soll. Daraus folgt, dass die
Subunternehmerin vorliegend gemäss den definierten Eignungskriterien zumindest
Erfahrung in den in casu vorgesehenen Aufgaben im Bereich von Leitsystemen und
Kommunikationsnetzwerken nachzuweisen hat. Andernfalls wäre keine Gewähr für
eine ordentliche Auftragserfüllung gegeben.
In diesem Sinne bekräftigte die Vergabestelle in ihren Beschwerdeantworten vom
Ausführung des komplexen Vorhabens - worunter die Inbetriebnahme und Betreuung
ohne Zweifel zu subsumieren sind - sehr erfahrene Ingenieurbüros eingesetzt werden.
Diesen Nachweis hat die Subunternehmerin vorliegend in Bezug auf die von ihr zu
erbringenden Leistungen nicht erbracht. Ihr ist die Befähigung zur Planung von
Gesamtkosten, zur fachgerechten Durchführung von Termin-, Fortschritt- und
Kostenkontrollen
bzw.
zur
rechtzeitigen
Feststellung
einer
diesbezüglichen
Abweichung sowie zur Inbetriebnahme, Ausbildung des Personals und der finalen
Realisierung von Projekten dieser Grösse abzusprechen. Vorliegend handelt es sich
nämlich - und darin sind sich sämtliche Parteien einig - um anspruchsvolle,
vergleichsweise grosse Projekte; nach Ansicht der Beschwerdegegnerin zählen die
ausgeschriebenen Autobahn-Leitsysteme bzw. Kommunikationsnetzwerke zu den
grössten, die je in der Schweiz gebaut wurden. Die Zuschlagsempfängerin belegt die
Erfüllung der Eignungskriterien durch ihre Subunternehmerin in ihrem Angebot zu
Handen der Vergabestelle nicht. Im Gegensatz dazu hat die Beschwerdeführerin die
Erfüllung der Eignungskriterien mittels Angabe einschlägiger Referenzen (unter
Angabe des Auftragsvolumens sowie des Zeitrahmens der Realisierung der
verschiedenen Projekte) klar und übersichtlich aufgezeigt. Indem die Vergabestelle
sich über diesen Umstand hinweggesetzt und den Auftrag dessen ungeachtet der
Zuschlagsempfängerin - und nicht der Beschwerdeführerin - vergeben hat, hat sie ihr
Ermessen qualifiziert überschritten. Die Vergabestelle selbst hat die Anforderungen an
die Erfüllung der Eignungskriterien hoch geschraubt. Vor diesem Hintergrund und
angesichts der Bedeutung der zu vergebenden Arbeiten hätte sie die Erfüllung der
Eignungskriterien durch die Subunternehmerin nicht ungeprüft als gegeben betrachten
dürfen.
9. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass aufgrund einer systematischen Auslegung der
Eignungskriterien in casu davon auszugehen ist, dass die in Eignungskriterium 2
verlangten Referenznachweise auch in Bezug auf die Subunternehmerin Geltung
haben. Aufgrund einer Analyse der Leistungen, welche die Subunternehmerin in casu
auszuführen hätte, kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass dieselben im
Rahmen des Gesamtmandates nicht von sekundärer Bedeutung sind. Im Gegenteil:
Die von der Subunternehmerin im Rahmen der Bauleitung zu erbringenden Leistungen
sind mitentscheidend für eine erfolgreiche Realisierung des ausgeschriebenen
Projekts. Eine Prüfung der eingereichten Angebote der Zuschlagsempfängerin
einerseits sowie der Beschwerdeführerin andererseits im Lichte der hiervor
dargelegten Erwägungen zeigt auf was folgt:
9.1 Ein Blick in das Angebot der Zuschlagsempfängerin (insbesondere in die Beilage 4)
legt offen, dass sie die Erfüllung der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten
Eignungskriterien nicht nachgewiesen hat. Der Rubrik „Berufserfahrung“ der beiden
Mitarbeiter G___________ und H___________ lässt sich weder entnehmen, in
welcher Zeit die als Referenzen aufgeführten Projekte realisiert wurden noch in
welchem Rahmen sich das Auftragsvolumen bewegt. Auch eine Konsultation der
Homepage der Subunternehmerin vermag diesbezüglich keine Klarheit zu schaffen.
Angesichts der Tatsache, dass die Zuschlagsempfängerin einen wichtigen Teil der
Mandate - zur Erinnerung: die Bauleitung, welche die Kostenplanung und -
überwachung, die Terminplanung und -überwachung, die Inbetriebnahme und den
Betrieb, die Ausbildung, die Dokumentation, die Administration und die Sitzungen
umfasst - auf die Subunternehmerin zu übertragen gedenkt, ist dies ungenügend. Es
wäre an der Zuschlagsempfängerin gewesen, nicht nur ihre eigenen Referenzen offen
zu legen, sondern auch aufzuzeigen, dass auch die Subunternehmerin die
erforderlichen Eignungskriterien erfüllt.
9.2 Die Referenzen der Beschwerdeführerin sind in ihren Angeboten einlässlich
dokumentiert. Dem Anhang 8 der Beilage 3 ihrer Angebote kann entnommen werden,
dass sie in den vergangenen rund 10 Jahren bereits mehrere übergeordnete
Leitsysteme auf Autobahnen realisiert hat. Das realisierte Ingenieurvolumen überstieg
die in den Ausschreibungsunterlagen geforderten 0.25 Mio. CHF jeweils um ein
Vielfaches. Auch den Zeitvorgaben („[…] in den vergangenen 5 Jahren […]“) wird die
Beschwerdeführerin ohne Weiteres gerecht, sind doch unter anderem die Realisierung
übergeordneter Leitsysteme für Autobahnen in den Jahren 2002-2009 dokumentiert.
9.3 Zusammenfassend ist mithin festzustellen, dass die Zuschlagsempfängerin die
Referenznachweise für die Subunternehmerin nicht erbracht hat. Dementsprechend
hätte die Vergabestelle die Zuschlagsempfängerin mangels Eignungsnachweises der
Subunternehmerin aus dem Verfahren ausschliessen müssen (E. 5.2 hiervor).
Angesichts der Tatsache, dass die Vergabestelle in ihren Eignungskriterien explizit
festgehalten hat, dass die Bewerber mindestens 2 Referenzmandate im Bereich
Leitsysteme in den vergangenen 5 Jahren mit einem Ingenieurvolumen von
mindestens 0.25 Mio CHF nachweisen müssen, kann nicht mehr von angemessener
Ermessensausübung die Rede sein, wenn die Vergabestelle den Auftrag einer
Zuschlagsempfängerin respektive Subunternehmerin erteilt, die diesen Nachweis eben
gerade nicht erbringt, weder in Bezug auf das Ingenieurvolumen noch in Bezug auf die
Aktualität der Referenzen. Die Vergabestelle hat dadurch, dass sie sich im Rahmen
der Vergabe über die von ihr festgesetzten Eignungskriterien hinweggesetzt hat, ihr
Ermessen überschritten. Die Beschwerde ist demnach sowohl in Bezug auf das Projekt
Leitsystem (A1 2012 60) als auch in Bezug auf das Projekt Kommunikationsnetzwerk
(A1 2012 61) gutzuheissen.
10. Die Beschwerdeführerin hat in der Hauptsache den Antrag gestellt, dass die
angefochtene Zuschlagsverfügung aufzuheben und der Zuschlag gerichtlich direkt der
Beschwerdeführerin zu erteilen sei. In casu liegen keine Gründe vor, die eine neue
Durchführung des Vergabeverfahrens bedingen würden. Die Zuschlagsempfängerin
hat - abgesehen vom Begehren, dass der Beschwerdeführerin keinerlei Einsicht in die
Offertunterlagen der Zuschlagsempfängerin zu gewähren sei - keine Anträge gestellt.
Die übrigen Anbieterinnen (abgesehen von der Beschwerdeführerin) haben den
Zuschlag nicht angefochten. Deshalb rechtfertigt es sich, die angefochtene
Zuschlagsverfügung aufzuheben und die Zuschläge sowohl in Bezug auf das
Leitsystem (A1 12 60) als auch in Bezug auf das Kommunikationsnetzwerk (A1 12 61)
direkt der zweitrangierten Beschwerdeführerin zu erteilen.
11. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Bei diesem
Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei mit den
entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
11.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und
der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr
Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren
auftreten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Deshalb
werden vorliegend keine Gerichtskosten erhoben.
11.2 Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG
Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert
und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht
der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Das Gericht ist
bei der Festlegung der Parteientschädigung nicht an die gestellten Begehren
gebunden,
die
Parteientschädigung
kann
global
festgesetzt
werden
(vom
Bundesgericht bestätigt im Urteil 1P.69/2003 vom 16. Mai 2003). Sie umfasst die
Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar).
Letztere sind in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen und betragen im
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- (Art.
39 GTar). Die Parteientschädigung ist aufgrund der Bedeutung, der Schwierigkeit und
des Umfangs des Falls sowie der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der
finanziellen Situation der Partei festzusetzen. Die Kenntnis des kantonalen
Prozessrechts wird bei einem berufsmässigen Rechtsvertreter vorausgesetzt. Bei der
Beurteilung des Arbeits- und des Zeitaufwands darf beachtet werden, dass das
Verwaltungsverfahren im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime
beherrscht wird, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit des Anwalts erleichtert
wird. Ferner wird die Tätigkeit des Rechtsvertreters nur insoweit berücksichtigt, als sie
sich bei der Erfüllung ihrer Aufgabe an einen vernünftigen Rahmen hält, unter
Ausschluss nutzloser oder sonst wie überflüssiger Schritte. Unter Berücksichtigung der
für die Festsetzung der Entschädigung geltenden Regeln sowie des notwendigen und
der Schwierigkeit der Streitsache angemessenen Aufwandes ist die Entschädigung auf
insgesamt Fr. 4 000.-- (inkl. Auslagen) festzulegen (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Die
Parteientschädigung wird dem Staat auferlegt.
Demnach erkennt das Kantonsgericht
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden der Verfahren A1 12 60 und A1 12 61
werden vereinigt.
Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (A2 12 66 und
A2 12 67) fallen als gegenstandslos geworden dahin.
Die angefochtenen Vergabeentscheide werden aufgehoben und der Zuschlag
sowohl in Bezug auf das Projekt Leitsystem (A1 2012 60) als auch in Bezug auf
das Projekt Kommunikationsnetzwerk (A1 2012 61) der Beschwerdeführerin
erteilt.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 4 000.-- zugesprochen.
Der
vorliegende
Entscheid
wird
der
Beschwerdeführerin,
der
Zuschlagsempfängerin und der Vergabestelle schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 4. Oktober 2012