Mobile base station in free-zone needs renewed site-justification review

A1 12 469Kantonsgericht31.10.2014Remanded

Zusammenfassung

The appellants challenged a permit for a 25 m mobile-phone mast on a traffic island in the free-construction zone. The court upheld the legality of the NISV limits and rejected the argument that the permit had to be refused because no long-term studies rule out low-dose high-frequency effects. However, it found that the authorities had not sufficiently examined whether the installation was site-bound under Art. 24 RPG, had not critically assessed alternative locations, and had not properly weighed landscape protection and ideational immissions. The matter was therefore remitted to the cantonal building commission for a fresh decision.

Regest

Art. 11 USG; Art. 4, 12 and 13 NISV; Art. 24 RPG; mobile-antenna permit in a non-building zone: the NISV emission limits are lawful, constitutional and exhaustively implement the precautionary principle, so that cantonal authorities may not impose further precautionary reductions merely because scientific uncertainty persists. The absence of long-term studies excluding low-dose effects does not justify refusal of a permit. By contrast, for a mobile installation outside the building zone, site-specific necessity under Art. 24 RPG must be concretely established through a genuine comparison with feasible alternatives and a full weighing of interests, including landscape protection and other site-related concerns; failure to do so requires remittal (consid. 5.4 ff., 6.2 ff.).

Gesamter Gesetzestext

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RVJ / ZWR 2015

Bauwesen

Construction

KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 12 469/A1 12 476 vom

31. Oktober 2014

Baubewilligung für eine Mobilfunk-Basisstation in der Freihaltezone

  • Baugesuch für eine Mobilfunk-Basisstation auf einer Verkehrsinsel ausserhalb der

Bauzone (Freihaltezone), freistehender Mast von ca. 25 m Höhe mit 6 Antennen.

  • Die NISV-Grenzwerte sind gesetzes- und verfassungskonform (E. 5.4) und können

am vorgesehenen Standort eingehalten werden (E. 5.3), gemäss Rechtsprechung

des Bundesgerichts besteht kein Raum für eine weitergehende vorsorgliche Begren-

zung (E. 5.5).

  • Das Fehlen von Langzeitstudien, welche negative Auswirkungen von Hochfrequenz-

strahlung im Niedrigdosisbereich ausschliessen, ist kein Grund für die Verweigerung

von Baubewilligungen für Mobilfunkantennen (E. 5.7).

  • Die Standortgebundenheit der Anlage gemäss Art. 24 RPG ist nicht ausreichend ab-

geklärt (E. 6.2) und eine umfassende Interessenabwägung nicht durchgeführt

worden (E. 6.3). Die DRE hat sich nicht zur Standortbegründung der Betreiberin

geäussert, alternative Standorte hätten geprüft werden müssen (E. 6.4 ff.). Die Pro-

blematik des Ortsbildschutzes und der ideellen Immissionen wurde nicht berück-

sichtigt (E. 6.6 und 6.9).

Autorisation de construire pour une station de base pour téléphonie

mobile en zone libre de construction

  • Demande d’autorisation de construire une station de base pour téléphonie mobile sur

un îlot de circulation sis hors zone à bâtir (zone libre de construction) ; mât d’environ

25 m de haut avec 6 antennes.

  • Les valeurs limites de l’ORNI sont conformes à la loi et à la Constitution (consid. 5.4)

et peuvent être respectées à l’emplacement projeté (consid. 5.3) ; selon la jurispru-

dence fédérale, il n’existe pas de place pour une limitation préventive allant au-delà

(consid. 5.5).

  • L’absence d’études à long terme excluant les effets négatifs d’un rayonnement haute

fréquence à faible dose ne constitue pas un motif valable de refus d’autorisation

(consid. 5.7).

  • Le point de savoir si l’installation est imposée par sa destination au sens de l’article

24 LAT n’est pas suffisamment élucidé (consid. 6.2) et une pesée complète des

intérêts n’a pas été opérée (consid. 6.3). Le SDT ne s’est pas exprimé sur les motifs

avancés par l’exploitante pour justifier l’emplacement de son installation ; des empla-

cements alternatifs auraient dû être examinés (consid. 6.4 ss). Les problématiques

liées à la protection du paysage et aux immissions idéelles n’ont pas été prises en

compte (consid. 6.6 et 6.9).


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Erwägungen

(…)

5. Die Beschwerdeführer äussern grundsätzliche Bedenken, dass die

Strahlung von Mobilfunk-Basisstationen selbst bei Einhaltung der

Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender

Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710) gesundheits-

gefährdend

sei.

Die

Beschwerdeführer

W_________

und

X_________ beanstanden ausserdem, der Anlagegrenzwert sei an

einem Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) überschritten.

Die Beschwerdeführer argumentieren, die Beschwerdegegnerin sowie

die Vorinstanzen würden keine Langzeitstudien angeben, die eine

negative Auswirkung von elektromagnetischen Feldern mit geringerer

Intensität ausschliessen. Da sichere Erkenntnisse über die Wirkung

von hochfrequenter Strahlung im Niedrigdosisbereich fehlten, sei die

Strahlungsmenge möglichst tief zu halten und im Sinne der Mini-

mierung des Gesundheitsrisikos bei der Standortwahl auch zu prüfen,

ob es einen oder mehrere Standorte gäbe, welche mit weniger Leis-

tung senden müssten um eine ähnliche Abdeckung zu erreichen.

Aufgrund der lückenhaften Kenntnisse sei es unumgänglich, dass der

Aspekt der Strahlungsintensität bzw. der Leistung der Antenne

berücksichtigt werde, auch bei Einhaltung der Grenzwerte der NISV.

Die Leistung der Antennen sei den örtlichen Erfordernissen anzu-

passen und nicht per se auf die gesetzlich höchstzulässigen Grenz-

werte auszurichten.

5.1 Der Staatsrat hat entschieden, dass das Bundesgericht die

Anlage- und Immissionsgrenzwerte der NISV mehrfach als gesetzes-

und verfassungskonform beurteilt habe und keine wissenschaftlichen

Studien existierten, welche eine Gesundheitsgefährdung durch die

von Mobilfunk-Basisstationen erzeugte hochfrequente Strahlung bele-

gen würden. Die Baugesuchstellerin habe das in Art. 12 Abs. 2 NISV

vorgeschriebene Standortdatenblatt eingereicht und dieses enthalte

alle in der Bestimmung geforderten Angaben. Die Fachstelle für Lärm-

und Strahlenschutz sei zur Schlussfolgerung gelangt, dass die

geplante Anlage die vorgeschriebenen Grenzwerte einzuhalten ver-

möge. Das Bundesgericht habe wiederholt festgehalten, dass die

Qualitätssicherungssysteme den Anforderungen von Art. 12 NISV

genügten und eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzung dar-


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RVJ / ZWR 2015

stelle. Das Bundesgericht habe dargelegt, dass UMTS-Strahlung

zuverlässig messbar sei und es sei nicht gesetzlich vorgeschrieben,

dass eine Antenne bei Grenzwertüberschreitung automatisch ausge-

schaltet werde. Die NISV regle den Schutz vor nichtionisierender

Strahlung abschliessend und es bleibe kein Raum für kommunales

und kantonales Recht. Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese Beurtei-

lung der Vorinstanz rechtmässig ist.

5.2 Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom

  1. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) bestimmt, dass Luftverunreini-

gungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei

der Quelle begrenzt werden (Emissionsbegrenzungen). Art. 11 Abs. 2

USG verlangt, dass Emissionen unabhängig von der bestehenden

Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen

sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich trag-

bar ist. Die Emissionsbegrenzungen werden gemäss Art. 11 Abs. 3

USG verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwir-

kungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung

schädlich oder lästig werden. Diese Bestimmung wurde vom Bundes-

rat für den Bereich der nicht ionisierenden Strahlung durch den Erlass

der Anlagegrenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nicht ioni-

sierender Strahlung (NISV) konkretisiert.

5.3 Nach Art. 4 Abs. 1 NISV müssen Sendeanlagen für Mobilfunk und

drahtlose Teilnehmeranschlüsse so erstellt und betrieben werden,

dass sie die in Anhang 1 Ziff. 64 NISV festgelegte, vorsorgliche

Emissionsbegrenzung (Anlagegrenzwert) an allen OMEN im Sinne

von Art. 3 Abs. 3 NISV im massgebenden Betriebszustand einhalten

(Anhang 1 Ziffn. 63 und 65 NISV) und - allein und zusammen mit

anderen Anlagen - den Immissionsgrenzwert gemäss Anhang 2 NISV

an allen Orten, an denen sich Menschen aufhalten können, nicht

überschreiten (Art. 13 Abs. 1 NISV).

5.3.1 Der Anlagegrenzwert für die geplante Mobilfunk-Basisstation

O_________ beträgt gemäss Anhang 1 Ziff. 64 lit. c NISV 5.0 V/m, da

die Anlage sowohl im Frequenzbereich um 900 MHz als auch in

einem Frequenzbereich über 1800 MHz senden soll. Das Standort-

datenblatt vom 18. November 2010 enthält rechnerische Prognosen

der Strahlung für sechs verschiedene Orte mit empfindlicher Nutzung

(OMEN), nämlich drei Wohnhäuser und drei freie Parzellen. Für alle


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sechs OMEN ergibt die rechnerische Prognose einen Wert unter 5.0

V/m (vgl. S. 4 des Standortdatenblatts sowie Beilagen A4 - A9).

5.3.2 Die Fachstelle für Lärm und Strahlenschutz der Dienststelle für

Umweltschutz (DUS) hat am 16. März 2011 eine positive Vormeinung

abgegeben und auf ihre ausführliche Stellungnahme vom 6. Januar

2011 verwiesen. Sie hat im Hinblick auf die Einsprachen zusätzlich

festgehalten, das von den Mobilfunkbetreibern im Jahre 2007 einge-

richtete Qualitätssicherungssystem genüge gemäss der bundesge-

richtlichen Rechtsprechung den Anforderungen an eine wirksame

Kontrolle der Emissionsbegrenzung. Die Betreiber würden der Fach-

stelle für Lärm und Strahlenschutz alle zwei Monate die entsprechen-

den Fehlerprotokolle zur Prüfung zustellen. Wie es die Bundesge-

richtspraxis verlange, habe die kantonale Fachstelle seit 2007 unge-

fähr 110 Anlagen überprüft und allesamt für in Ordnung befunden.

Auch die Mess- und Bewertungsverfahren seien vom Bundesgericht

mehrmals anerkannt worden. Am 5. April 2012 hat die Dienststelle für

Umweltschutz erneut eine positive Vormeinung abgegeben. Die Vor-

meinung der DUS bzw. ihrer Fachstelle für Lärm und Strahlenschutz

vom 6. Januar 2011 und deren Auflagen bezüglich Strahlenschutz

sind in die Baubewilligung vom 6. Juni 2012 integriert worden (vgl.

S. 13 f. der Bewilligung) und werden auch in der Erwägung 2.5 des

angefochtenen Entscheids nochmals zitiert: Die Fachstelle kommt

zum Schluss, dass die geplante Anlage den Immissionsgrenzwert am

exponiertesten Standort und den Anlagegrenzwert (AGW) an den

OMEN einhält. Die Betreiberin erhält die Auflage, die DUS über den

Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage zu informieren und innerhalb

von 6 Monaten nach Inbetriebnahme Abnahmemessungen durch ein

akkreditiertes Büro durchführen zu lassen, da bei dem OMEN Nr. 4

die rechnerisch ermittelte elektrische Feldstärke die 80 %-Marke des

AGW übersteigt. Der Messbericht muss der DUS zur Kontrolle

unterbereitet werden. Nach der Überbauung der Parzellen Nrn. xxx3,

xxx4, xxx5 und xxx6 ist von der Betreiberin ebenfalls eine Abnahme-

messung durchführen zu lassen, da an den OMEN Nrn. 2, 5, und 6

und der Parzelle Nr. xxx5 die rechnerisch ermittelte elektrische Feld-

stärke die 80 %-Marke des AGW übersteigt. Der Messbericht muss

der DUS zur Kontrolle unterbereitet werden. Die DUS wiederholt

zudem die durch das Bundesgericht bestätigte Rechtmässigkeit des

QS-Systems und der Mess- und Bewertungsverfahren bei der

Abnahmemessung.


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RVJ / ZWR 2015

5.3.3 Gemäss Standortdatenblatt und Einschätzung der Fachstelle

kann die geplante Anlage die Grenzwerte der NISV einhalten. Die

Beschwerdeführer W_________ und X_________ haben nicht näher

ausgeführt, an welchem OMEN ihrer Ansicht nach der AGW über-

schritten sein soll und es gibt keine Hinweise dafür, dass die rechne-

rische Prognose fehlerhaft wäre. Die entsprechende Rüge wird

deshalb abgewiesen.

5.4 Das Bundesgericht hat die Immissions- und Anlagegrenzwerte

der NISV im grundlegenden Entscheid BGE 126 II 399 als gesetzes-

und verfassungskonform beurteilt (BGE 126 II 399 E. 4) und festge-

halten, dass die NISV die vorsorgliche Emissionsbegrenzung ab-

schliessend regelt und die rechtsanwendenden kantonalen Behörden

keine weitergehende Begrenzung verlangen können (E. 3c). Diese

Rechtsprechung hat das Bundesgericht in den letzten Jahren mehr-

fach bestätigt: Aus jüngerer Zeit sind die publizierten Urteile BGE 138

II 173 E. 5.1; 133 II 321 E. 4.3.4 und 133 II 64 E. 5.2 zu nennen sowie

diverse weitere Urteile (1A.218/2004 vom 29. November 2005 E. 3;

1A.280/2004 vom 27. Oktober 2005 E. 2; 1A.202/2004 vom 3. Juni

2005 E. 2; 1A.146/2004 vom 15. Februar 2005 E. 3; 1A.208/2004 vom

  1. Januar 2005 E. 2; 1A.60/2006 vom 2. Oktober 2006 E. 2;

1A.129/2006 vom 10. Januar 2007 E. 6, 1C_170/2007 vom 20. Februar

2008 E. 2; 1C_429/2010 vom 15 Oktober 2010 E. 7; 1C_316/2007 vom

  1. April 2008 E. 5.1; 1C_45/2009 vom 6. Juli E. 3; 1C_492/2009 vom

  2. Juli 2010 E. 2.2.3). Die kantonalen Behörden sind erst recht nicht

befugt aufgrund von bestehenden Wissenslücken den weiteren Aus-

bau von Mobilfunknetzen vorsorglich zu verbieten (vgl. Urteil des Bun-

desgerichts 1C_170/2007 vom 20. Februar 2008 E. 2).

5.5 Wenn die Beschwerdeführer verlangen, aufgrund von fehlenden

wissenschaftlichen Erkenntnissen sei die Strahlung der geplanten

Anlage möglichst tief zu halten, verkennen sie, dass die Anlagegrenz-

werte der NISV sich im Sinne der vorsorglichen Emissionsbegrenzung

nach dem technisch und betrieblich möglichen bemessen und gemes-

sen an der medizinisch relevanten spezifischen Absorptionsrate (SAR)

hundert Mal kleiner ist als der Immissionsgrenzwert d.h. um das Fünf-

tausendfache unter dem Wert liegt, wo eine Schädigung durch

thermische Wirkung erwiesenermassen eintreten kann (Benjamin

Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. A., Zürich 2008, S. 32).

Dem Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG hat der Bundesrat

durch den Erlass der NISV Rechnung getragen und nach der bundes-


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gerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 5.4) bleibt kein Raum für

eine weitergehende Begrenzung (Alain Griffel/Heribert Rausch, Kom-

mentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. A., Zürich

2011, N. 12 zu Art. 11).

5.6 Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass es Sache der

zuständigen Fachbehörden des Bundes ist, die internationale For-

schung sowie die technische Entwicklung im Bereich Hochfrequenz-

strahlung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der

Grenzwerte der NISV zu beantragen, welche vom Bundesrat vorge-

nommen wird (Urteile des Bundesgerichts 1A.10/2001 vom 8. April

2002 E. 2.2; 1C_316/2007 vom 30. April 2008 E. 5.1 mit Hinweisen;

1A.10/2010 vom 8. April 2002 E. 2.2). Das Bundesamt für Umwelt

BAFU hat eine Expertengruppe unter der Leitung des Schweize-

rischen Tropen und Public Health Instituts Basel beauftragt, den wis-

senschaftlichen Kenntnisstand über biologische Auswirkungen von

Hochfrequenzstrahlung niedriger Intensität zusammenzufassen (der

Bericht „Beurteilung der Evidenz für biologische Effekte schwacher

Hochfrequenzstrahlung“ vom Juni 2014 ist aufgeschaltet auf der

Internetseite des BAFU [www.bafu.admin.ch] zum Thema Elektro-

smog unter Gesundheit>Hochfrequenz). Die Experten kommen zum

Schluss, dass immer noch Wissenslücken bestehen bezüglich mögli-

cher Auswirkungen auf die Gesundheit, insbesondere auch im

Niedrigdosisbereich und bei langfristigen Expositionen, geben jedoch

keine Empfehlung zur Senkung der Grenzwerte ab (S. 41). Der

Bericht stellt aber auch klar, dass die Nichtexistenz eines Effekts

formal wissenschaftlich nicht beweisbar ist und die Einstufung „Evi-

denz für Abwesenheit“ deshalb nie endgültig sein kann (S. 13).

5.7 Das Fehlen von Langzeitstudien, welche negative Auswirkungen

von Hochfrequenzstrahlung im Niedrigdosisbereich ausschliessen, ist

somit kein Grund für die Verweigerung der Baubewilligung der geplan-

ten Anlage. Der von den Beschwerdeführern geforderte Unschädlich-

keitsbeweis ist zudem streng wissenschaftlich nicht möglich. Die

Mobilfunkbetreiber werden durch Art. 12 NISV verpflichtet, mittels der

Standortdatenblätter aufzuzeigen, dass ihre Anlagen die Immissions-

und Anlagengrenzwerte einhalten können und Abnahmemessungen

durchführen zu lassen. Weder die Mobilfunkanbieter noch die Behör-

den sind jedoch verpflichtet, im Bauverfahren Studien zur Auswirkung

von elektromagnetischen Feldern mit geringerer Intensität beizubrin-

gen. Die Überprüfung der Grenzwerte im Lichte wissenschaftlicher


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RVJ / ZWR 2015

Studien und neuer Forschungsergebnisse ist weder die Aufgabe der

Mobilfunkbetreiberinnen noch der Gerichte und kantonalen Baube-

willigungsbehörden.

(…)

5.10 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die geplante

Anlage die in der NISV festgelegten Grenzwerte einhält und ihr aus

umweltschutzrechtlicher Sicht nichts entgegensteht.

6. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass das Bauvorhaben die

Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des

Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR

  1. nicht erfülle und daher nicht bewilligungsfähig sei. Die Netzbe-

treiberin müsse als Baugesuchstellerin darlegen, dass sie auf den

Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen sei und dazu Alter-

nativstandorte prüfen. Die Behörden seien verpflichtet, die Standort-

evaluation der Netzbetreiber kritisch zu prüfen, da diese die alterna-

tiven Standorte selbst auswählen könnten. Weder die KBK noch die

Vorinstanz hätten sich kritisch mit den Alternativstandorten und deren

Ablehnung auseinandergesetzt. Die KBK habe zur Begründung der

Standortgebundenheit wortgetreu die Begründung der Gesuchstellerin

übernommen, und auch der Staatsrat übernehme in seiner Begrün-

dung der Standortgebundenheit vollständig die Argumentation der

Beschwerdegegnerin, ohne seine eigenen Überlegungen anzustellen.

Die Ablehnung der beiden Masten der Hochspannungsleitung als

Alternativstandorte mit der Begründung, diese würden in absehbarer

Zeit abgebaut, sei nicht stichhaltig. Es seien soweit möglich bereits

bestehende bauliche Anlagen zu nutzen, da die Antennen weniger

störend in Erscheinung treten würden. Selbst wenn die Hochspan-

nungsleitung abgebaut werden würde, was nicht sicher sei, bedeute

dies nicht, dass auch Antennen abgebaut werden müssten, da ein

Mast auch weiterhin als Antennenstandort verwendet werden könnte.

Sollte keine Einigung gefunden werden, könnten die Kosten für die

Erstellung eines neuen Masts am selben Ort nicht als unverhältnis-

mässig angesehen werden, da die Beschwerdegegnerin an jedem

anderen Antennenstandort ebenfalls Kosten für die Erstellung eines

Masts tragen müsse. Die Beschwerdegegnerin mache selbst geltend,

dass sich die Masten der Hochspannungsleitung ansonsten als gute

Lösung eignen würden. Wirtschaftliche Vorteile würden keine Stand-


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ortbegründung rechtfertigen. Die Masten befänden sich in der Bau-

zone, ihnen sei infolge Zonenkonformität der Vorzug zu geben.

Der Alternativstandort beim Sportzentrum werde mit der Begründung

abgelehnt, dieser sei unzureichend für die Verbesserung der Versor-

gung, da er sich in einer Senke befinde. Die Beschwerdegegnerin

begründe dies nicht mittels simulierter Grafik der Netzabdeckung und

der strittige Standort befinde sich ebenfalls in einer Senke. Die Tatsa-

che, dass die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführer mit den

Gemeinden über verschiedene Standorte verhandelt haben, zeige,

dass noch weitere Alternativstandorte in Frage kommen würden.

Der von der Beschwerdegegnerin gewählte Standort sei aus funktech-

nischen Gründen nicht geeignet: Die Simulation in der Standortbe-

gründung der Beschwerdegegnerin zeige, dass neben dem Zielgebiet

G_________ und E_________ ein grosses, kaum bewohntes Gebiet

hinter dem Weiler G_________ bestrahlt werde, welches mit

Ausnahme der Strasse keine Abdeckung benötige. Der Dorfkern von

A_________ und die Gegend um die Schule S_________ würden

ungenügend erschlossen und die Gemeinde P_________ überhaupt

nicht abgedeckt.

In der Replik legen die Beschwerdeführer dar, man hätte während der

Sistierung des Verfahrens weitere alternative Standorte gefunden,

welche besser geeignet seien als der strittige Standort, nämlich ein

bereits bestehendes, ca. 500 Meter vom geplanten Standort ent-

ferntes Gebäude (Parzelle Nr. xxx2, C_________), sowie jeweils

einen Standort auf dem Gebiet der Gemeinde P_________ und auf

dem Gebiet der Gemeinde A_________. Es gäbe somit besser

geeignete Standorte, welche bei der Standortevaluation nicht berück-

sichtigt worden seien. Die Beschwerdeführer W_________ und

X_________ nennen ausserdem den Brückenkopf der F_________

als mögliche Alternative zu O_________.

6.1 Der Staatsrat legte im angefochtenen Entscheid dar, die Bauge-

suchstellerin habe nachgewiesen, dass der gewählte Standort

O_________ günstiger erscheine als ein Standort innerhalb der

Bauzone. Das öffentliche Interesse an einer umfassenden Netzab-

deckung sei als grösser einzustufen als die von den Einsprechern

vorgebrachten Interessen und die Standortwahl und deren Begrün-

dung sei mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zu

beanstanden. Der aktuelle Standort sei zudem von der Bauzone


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RVJ / ZWR 2015

umgeben, jedoch als Freifläche qualifiziert und deshalb als Standort

ausserhalb der Bauzone anzusehen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob

diese Beurteilung der Vorinstanz rechtmässig ist.

6.2 Nach Art. 24 RPG können, abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a

RPG, Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten

oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anla-

gen einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (lit. a) und keine

überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Die Standortge-

bundenheit ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis zu bejahen,

wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen

Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort

ausserhalb der Bauzone angewiesen ist oder wenn ein Werk aus

bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (Urteil des

Bundesgericht 1C_345/2008 vom 29. Januar 2009 mit Hinweisen,

insbesondere auch auf BGE 133 II 321 ff.).

6.3 Das Bundesgericht hat sich mit der spezifischen Frage der Stand-

ortgebundenheit für Mobilfunkantennen bereits mehrfach auseinan-

dergesetzt und die Rechtsprechung entwickelt, dass Mobilfunkan-

tennen ausnahmsweise auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen

angewiesen sein können, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke

aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten

innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise beseitigt werden

kann bzw. wenn es bei einem Standort innerhalb der Bauzonen zu

einer nicht vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des

Netzes verwendeten Frequenzen kommen würde. Nicht ausreichend

sind dagegen wirtschaftliche Vorteile des gewählten Standorts (z.B.

geringere Landerwerbskosten; voraussichtlich geringere Zahl von

Einsprachen) oder zivilrechtliche Gründe für die Standortwahl, wie

z.B. die Weigerung von Eigentümern, einer Mobilfunkantenne auf

ihren Grundstücken innerhalb der Bauzonen zuzustimmen (vgl. statt

vieler Urteile des Bundesgerichts 1C_405/2011 vom 24. April 2012

E. 3.1, 1C_345/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2.3 jeweils mit

Hinweisen). Das Bundesgericht lässt dabei eine relative Standortge-

bundenheit genügen: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein

anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wich-

tige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort

gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteil-

hafter erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_345/2008

vom 29. Januar 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat


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diese Rechtsprechung präzisiert für Mobilfunkanlagen, die auf

bestehende Bauten und Anlagen, wie namentlich Hochspannungs-

und Antennenmasten, montiert werden: Hier kann die Standortgebun-

denheit auch dann bejaht werden, wenn diese zwar nicht aus

funktechnischen Gründen unentbehrlich, sich aber im Rahmen einer

konkreten Interessenabwägung als wesentlich geeigneter erweisen

als mögliche Standorte innerhalb der Bauzone. Voraussetzung ist,

dass die Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzonen keine erhebliche

Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirkt und nicht störend

in Erscheinung tritt. Dies ist grundsätzlich nur an Örtlichkeiten

möglich, an denen sich bereits zonenkonforme oder zonenwidrige

Bauten und Anlagen befinden (BGE 133 II 321 E. 4.3.3; 133 II 409 E.

4.2; vgl. auch Urteile 1C_345/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2.3 und

1C_14/2008 vom 25. Februar 2009 E. 4.2). Die Anzahl der

Antennenstandorte ausserhalb der Bauzone soll gemäss der Recht-

sprechung des Bundesgerichts möglichst niedrig gehalten werden und

die Anlagen sind in die Landschaft einzupassen, dabei sollen soweit

wie möglich bestehende Antennenstandorte genutzt werden. Als in

besonderem Masse abklärungsbedürftig bezeichnet das Bundes-

gericht Standorte ausserhalb der Bauzone, die einen Abstand von bis

zu 1 km zu einem anderen Standort aufweisen (Urteil des Bundesge-

richts 1A.62/2001 vom 24. Oktober 2001 E. 6c).

6.4 Die Dienststelle für Raumentwicklung DRE hat am 4. April 2011

eine positive Vormeinung zur strittigen Antenne abgegeben und

gleichzeitig angemerkt, es wäre eine Errichtung auf einem der Masten

der Hochspannungsleitung in der Nähe des geplanten Standorts zu

überprüfen. Das Bausekretariat des Departements für Verkehr, Bau

und Umwelt hat daraufhin am 10. Juni 2011 von der Beschwerde-

gegnerin einen Alternativstandortvergleich verlangt.

6.4.1 Am 4. Oktober 2011 hat die Beschwerdegegnerin eine Stand-

ortbegründung eingereicht. Darin hat sie mithilfe einer Simulation

dargelegt, dass die Abdeckung mit UMTS für mobile Kommunikation

und Datenübertragung entlang der Q_________strasse zwischen

R_________ und A_________ sowie in den Quartieren G_________

und E_________ mangelhaft ist, innerhalb eines Gebäudes sei eine

Kommunikation nur schwer oder teilweise gar nicht möglich. Die

Beschwerdegegnerin hat drei alternative Standorte geprüft, nämlich

zwei verschiedene Masten einer Hochspannungsleitung und das

Sportzentrum S_________. Der erste Mast befindet sich gemäss


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RVJ / ZWR 2015

Zonennutzungsplan der Gemeinde in der Landwirtschaftszone, der

zweite Mast befindet sich in der Wohnzone W2 (2. Etappe) und das

Sportzentrum befindet sich in der Zone für öffentliche Bauten und

Anlagen. Ausserdem ist die Mitbenutzung des Standortes von

J_________ südlich des geplanten Standortes O_________ ausser-

halb der Bauzone in Betracht gezogen worden.

6.4.2 Die beiden Hochspannungsmasten hat die Beschwerde-

gegnerin als alternative Standorte verworfen, da Leitung und Masten

in absehbarer Zeit abgebaut würden und dies höchstens eine provi-

sorische Lösung darstelle. Beim Abbruch der Antenne würde eine

Verschlechterung der Versorgung drohen und die Investition für diese

ungewisse Zeit sei unverhältnismässig. Mit der Variante beim Sport-

zentrum könne keine ausreichende Verbesserung der Versorgung des

Zielgebiets erreicht werden, da sich der Standort in einer Senke

befinde. Die Mitbenutzung des Standortes der Mobilfunkbetreiberin

J_________ südlich des Standorts O_________ würde sich aufgrund

der Höhe dieses Standortes auf das gesamte Gebiet von S_________

und T_________ negativ auf ihre bestehenden Standorte auswirken,

da dies zu Interferenzen zwischen den Standorten führen könne. Dies

würde gar zu einer Verschlechterung der Versorgung des bestehen-

den Gebiets führen.

6.5 Das Verfahren war während ca. 15 Monaten sistiert. Die

Beschwerdeführer haben während dieser Zeit zusammen mit der

Beschwerdegegnerin, der Standortgemeinde und den Nachbarge-

meinden A_________ und P_________ nach Standorten für

Mobilfunkanlagen gesucht, die für alle Beteiligten zufriedenstellend

sind. Dies ist offensichtlich nicht gelungen und die Beschwerde-

gegnerin hat um die Wiederaufnahme des Verfahrens ersucht. Die

Beschwerdeführer schlagen einen alternativen Standort „Gesellschaft

I_________“ ca. 500 Meter von O_________ vor, wo die Antenne auf

einem

bestehenden

Gebäude

errichtet

werden

könne.

Die

Beschwerdegegnerin bezeichnet den Standort als ungeeignet, da von

dort aus das Zielgebiet nicht ausreichend versorgt werden könne und

auch S_________ keine bessere Versorgung erhalte. Die Beschwer-

deführer W_________ und X_________ schlagen als Alternative zu

O_________ einen Standort beim Brückenkopf der F_________ vor

und begründen dies mit einer kleineren Strahlungsintensität und einer

besseren Netzabdeckung. Die Beschwerdegegnerin schliesst diesen

Standort aus, da er auf stark abfallendem Terrain liege und ange-


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sichts der topographisch bedingten Interferenzen eine Versorgung

Richtung C_________ kaum möglich sei.

6.6 Der Standort O_________ befindet sich auf einer Verkehrsinsel

und liegt in der Freihaltezone. Nach Art. 81 des Bau- und Zonenre-

glements umfassen die Freihaltezonen unter anderem jene Gebiete,

welche zur Freihaltung von Aussichtslagen, Strassenböschungen,

Gewässerufern und Waldrändern mit einem dauernden Bauverbot

oder mit Baubeschränkungen belegt werden können. Bestehende

Bauten dürfen dort nur umgebaut werden, sofern sie dem Zweck der

angrenzenden Zone nicht widersprechen. Der betroffene Strassenab-

schnitt ist umgeben von der Wohnzone W2 und der Wohnzone W2 2.

Etappe sowie der Landhauszone. Für die geplante Antennenanlage

sollen eine Stützmauer und ein Mast von ca. 25 Meter Höhe erstellt

werden.

6.7 Die Beschwerdegegnerin zeigt in ihrer Standortbegründung eine

Abdeckungslücke für den UMTS-Dienst in den Weilern G_________

und E_________ sowie entlang der Q_________strasse auf. Es ist

aber nach Ansicht des Kantonsgerichts von der Vorinstanz nicht aus-

reichend geprüft worden, ob diese Kapazitätslücke aus funktech-

nischen Gründen nicht auch mit einem oder mehreren Standorten

innerhalb der Bauzone beseitigt werden könnte, wie dies die bundes-

gerichtliche Rechtsprechung zu Art. 24 lit. a RPG verlangt. Der

Standort in der Bauzone beim Sportzentrum wird als funktechnisch

nicht geeignet bezeichnet, jedoch fehlen Abdeckungskarten in der

Standortbegründung, um diese Behauptung zu untermauern. Die bei-

den Masten der Hochspannungsleitung werden von der Beschwerde-

führerin als grundsätzlich gute Lösung bezeichnet, jedoch als Standort

verworfen, da die Hochspannungsleitung demnächst abgebaut werde.

Die DRE hat in ihrer Vormeinung - unter Hinweis auf Art. 24 RPG -

einen Standort an einem Mast der Hochspannungsleitung zur Prüfung

vorgeschlagen, jedoch trotzdem eine positive Vormeinung zum Stand-

ort O_________ abgegeben. Zur Standortbegründung der Beschwer-

degegnerin, und insbesondere deren Begründung für die Ablehnung

der Masten der Hochspannungsleitung als Alternativstandorte, hat

sich die DRE nicht mehr geäussert. Nach den Akten hat weder die

Vorinstanz, noch die Kantonale Baukommission oder die DRE sich mit

der Frage befasst, ob einer der Masten trotz Abbau der Hochspan-

nungsleitung stehen bleiben könnte oder ob die Beschwerdeführerin


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am Standort des in der Bauzone gelegenen Masts allenfalls einen

eigenen Antennenmast erstellen könnte.

6.8 Der geplante Standort O_________ ist komplett umgeben von

der Bauzone, was die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, es

habe kein geeigneter Standort in der Bauzone gefunden werden

können, zweifelhaft erscheinen lässt. Während der Sistierung des Ver-

fahrens haben die Parteien weitere in Frage kommende Standorte

geprüft, genannt werden der Standort „Gesellschaft I_________“ und

der Brückenkopf F_________. Die Beschwerdegegnerin lehnt auch

diese Standorte aus funktechnischen Gründen bzw. wegen ungenü-

gender Abdeckung des Zielgebiets ab. Da keine Simulationen der

Abdeckung für die genannten Standorte vorliegen, kann dies nicht

überprüft werden.

6.9 Die geplante Antenne befindet sich zwar direkt an der Strasse,

wird aber nicht in bestehende Strukturen integriert sondern soll auf

einem ca. 25 Meter hohen, freistehenden Mast montiert werden. Die

Vorinstanz hat den Standort aus Sicht des Ortsbildes als nicht

besonders schützenswert beurteilt. Diese Einschätzung ist im Hinblick

auf Art. 81 BZR (siehe oben E. 6.6) zu überdenken. Die Frage der

ideellen Immission einer so klar sichtbaren Antenne hat die Vorinstanz

nicht in die Interessenabwägung einfliessen lassen.

6.10 Aus oben genannten Gründen rechtfertigt es sich, die Angele-

genheit an die kantonale Baukommission zurückzuweisen, welche die

Standortgebundenheit der geplanten Anlage gemäss Art. 24 RPG

erneut zu prüfen und eine umfassende Interessenabwägung durch-

zuführen hat.

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