A1 12 297
URTEIL VOM 7. AUGUST 2013
KANTONSGERICHT
Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung: Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brun-
ner, Richter sowie Nadja Schwery, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X_________ , Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwälte A_________,
B_________ und C_________
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS
EINWOHNERGEMEINDE D_________
Y_________ , vertreten durch Rechtsanwalt E_________
(Öffentliche Strassen)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Staatsratsentscheid vom 12. September
Sachverhalt
A. Die Gemeinde D_________ (fortan: Gemeinde) will die Bauzone im Gebiet
F_________ erschliessen. Zu diesem Zweck liess sie vier Strassenvarianten mit je-
weils unterschiedlicher Linienführung prüfen sowie entsprechende Projekte erstellen,
nämlich im Dezember 2008 ein erstes Vorprojekt (1. Variante gemäss „Übersicht Vari-
anten“), im Juni 2010 ein zweites Vorprojekt (2. Variante gemäss „Übersicht Varian-
ten“), im November 2011 ein drittes Vorprojekt (3. Variante gemäss „Übersicht Varian-
ten“) und schliesslich das von der Vorinstanz genehmigte Auflageprojekt als 4. Varian-
te (gemäss „Übersicht Varianten“). Anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 12. Janu-
ar 2012 beschloss der Gemeinderat von D_________ (Gemeinderat), die 4. Variante
als definitives Projekt zur Erschliessung des Gebietes F_________ festzulegen. Die
öffentliche Publikation des Strassenprojektes (mit dem Hinweis, dass die Unterlagen
bis zum 20. Februar 2012 auf der Gemeindekanzlei einsehbar und Einsprachen innert
30 Tagen an die Gemeindeverwaltung von D_________ zu richten seien) erfolgte im
Amtsblatt __. Gegen das Auflageprojekt reichte u.a. X am 16.
Februar 2012 eine Einsprache ein. Die Gemeinde übermittelte die Einsprache, ihre
diesbezügliche Stellungnahme (datierend vom 17. März 2012) sowie die übrigen Akten
am 20. März 2012 dem Staatsrat und ersuchte diesen um Durchführung des Plange-
nehmigungsverfahrens, um Genehmigung der 4. Variante und um Abweisung der ein-
gegangen Einsprachen. Am 3. Juli 2012 fand eine Ortsschau statt, wobei keine Eini-
gung hinsichtlich der Einsprache von X_________ erreicht wurde. In seiner Stellung-
nahme vom 9. August 2012 machte Letzterer neben materiell-rechtlichen Rügen in
formeller Hinsicht geltend, zwei der Gemeinderäte sowie der Gemeindepräsident hät-
ten aufgrund von Art. 90 Abs. 1 lit. b des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004
(GemG; SGS/VS 175.1) bei der Beschlussfassung betreffend das Strassenprojekt in
den Ausstand treten müssen. In ihrer Stellungnahme vom 21. August 2012 bestritt die
Gemeinde das Vorliegen von Ausstandsgründen, ersuchte den Staatsrat um Erteilung
der beantragten Plangenehmigung sowie um Gewährung des Enteignungsrechts.
B. Mit Entscheid vom 12. September 2012 (zugestellt am 19. September 2012) ge-
nehmigte der Staatsrat das von der Gemeinde hinterlegte Auflageprojekt (4. Variante)
und wies die Einsprache von X_________ ab. In seiner Begründung hielt der Staatsrat
in Bezug auf die von X_________ geltend gemachten Ausstandsgründe fest, in casu
gehe es um die Erschliessung einer Bauzone und somit um eine öffentliche Aufgabe,
die nicht von Personen abhänge, die im fraglichen Gebiet Eigentum hätten (vgl.
E. 10.11 des Staatsratsentscheides vom 12. September 2012). Es sei deshalb davon
auszugehen, dass keine Ausstandsgründe vorlägen.
C. Dagegen erhob X_________ (fortan: Beschwerdeführer) am 19. Oktober 2012
Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantons-
gerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1.
In Gutheissung der Beschwerde sei der Plangenehmigungsentscheid des Staatsra-
tes des Kantons Wallis bezüglich des Strassenbauprojektes Erschliessungsstrasse
F_________ aufzuheben.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien der Gemeinde aufzuerlegen.
Die Gemeinde sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
gemäss GTar zu entrichten."
In seiner Begründung machte er in formeller Hinsicht erneut geltend, aufgrund von
Art. 90 GemG hätten der Gemeindepräsident sowie zwei Gemeinderäte in den Aus-
stand treten müssen. Zwar erfülle die Gemeinde vorliegend eine öffentliche Aufgabe,
gleichwohl hätten die Mitglieder der Exekutivbehörde aber in den Ausstand zu treten,
wenn sie oder nahe Verwandte ein persönliches Interesse hätten. In ihrer Stellung-
nahme vom 15. November 2012 gab die Gemeinde Akt davon, dass sämtliche Ge-
meinderäte bei der Behandlung von Fragen hinsichtlich des Projektes der Erschlies-
sungsstrasse F_________ anwesend gewesen seien. Des Weiteren bestritt sie, dass
eine Ausstandspflicht der Mitglieder des Gemeinderates bestanden habe. Ohnehin sei
die Rüge des Beschwerdeführers zu spät erfolgt. Am 19. November 2012 hinterlegte
die Gemeinde diverse Urkunden. Der Staatsrat verzichtete mit Eingabe vom 21. No-
vember 2012 auf eine Stellungnahme, ersuchte um kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde und hinterlegte die Akten. Mit Schreiben vom 22. November 2012 reichten
G_________,
H_________,
I_________,
J_________
sowie
Y_________(Beschwerdegegner) eine Stellungnahme ein, in welcher sie in Bezug auf
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausstandsgründe bekräftigten, Behör-
denmitglieder hätten nur dann in den Ausstand zu treten, wenn sie ein persönliches
Interesse an der zu behandelnden Sache haben, nicht aber, wenn sie öffentliche Inte-
ressen wahrnehmen. Ohnehin sei die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers
nicht ausreichend substantiiert dargelegt worden. Sie schlossen auf kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde.
In seiner Replik vom 13. Dezember 2012 brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, er
habe nicht gewusst, in welcher Zusammensetzung der Gemeinderat über die Plange-
nehmigung entschieden habe. Am 9. August 2012 habe er deshalb die Edition der Pro-
tokolle der Gemeinderatssitzung verlangt. Kenntnis von der Verletzung der Ausstands-
gründe habe er indes erst am 9. Oktober 2012 erhalten, als ihm vom Departement die
Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2012 zugestellt worden sei.
Die Gemeinde reichte ihre Replik am 17. Januar 2013 ein, in welcher sie abschlies-
send in Frage stellte, wie kleine Gemeinden organisatorisch funktionieren könnten,
wenn Gemeinderäte in ähnlichen Situationen jeweils in den Ausstand treten müssten.
D. Mit Schreiben vom 28. März 2013 ersuchte der Beschwerdeführer das Kantons-
gericht um Sistierung des Verfahrens, bis abgeklärt worden sei, ob das Gebiet
F_________ weiterhin Bauzonenreserve bleiben solle oder nicht. Die Beschwerdegeg-
ner schlossen in ihrer Eingabe vom 19. April 2013 auf kostenpflichtige Abweisung des
Sistierungsgesuches. Am 1. Mai 2013 hinterlegte die Gemeinde ein an den Beschwer-
deführer gerichtetes Schreiben, in welchem sie mitteilte, dass dem Sistierungsgesuch
nicht entsprochen werden könne.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung
im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwal-
tungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Aus-
schlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG und gemäss Art. 47 Abs. 2 des Strassenge-
setzes vom 3. September 1965 (StrG; SGS/VS 725.1) der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochte-
nen Staatsratsentscheids (aber auch als Eigentümer der Parzellen Nrn. xxx und xxx,
auf welcher die Erschliessungsstrasse gemäss Auflageprojekt teilweise zu liegen
kommt) durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Ände-
rung oder Aufhebung. Gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG ist
er somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m.
Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Mit Schreiben vom 28. März 2013 hat der Beschwerdeführer die Gemeinde darum
gebeten, beim Kantonsgericht ein Gesuch um Sistierung des vorliegenden Verfahrens
A1 12 297 zu stellen. Mit Antwortschreiben vom 30. April 2013 hat die Gemeinde die-
ses Ansinnen abgelehnt. Da in der Folge kein Sistierungsgesuch eingereicht worden ist
und angesichts der Tatsache, dass ein etwaiges Sistierungsgesuch mit dem vorliegen-
den Entscheid ohnehin hinfällig würde, geht das Kantonsgericht darauf nicht näher ein.
3. Der Beschwerdeführer bringt zunächst einmal vor, dass in casu drei Gemeinderäte -
nämlich der Gemeindepräsident K_________, Gemeinderat L_________ als Bruder
des Eigentümers der von der Strassenführung betroffenen Parzelle Nr. xxx sowie Ge-
meinderat M_________ als Bruder des von der Linienführung betroffenen N_________
tober 2012 Ziff. V./2. S. 4; Replik des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2012 Ziff.
III./1. S. 3 f.). Der Staatsrat und die Gemeinde bringen hiergegen vor, dass vorliegend
die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe zu beurteilen gewesen sei und nicht ein Ent-
scheid über Anliegen von einzelnen privaten Gesuchstellern. Es lägen deshalb keine
Ausstandsgründe vor (Entscheid des Staatsrats vom 12. September 2012 [eröffnet am
Ziff. II./A./2. ff. S. 5; Replik der Gemeinde vom 17. Januar 2013 S. 3 ff.). Hierzu ist fest-
zuhalten was folgt:
3.1 Die von Gemeinderäten im Kanton Wallis zu berücksichtigenden Ausstandsvor-
schriften sind in Art. 90 GemG festgelegt. Für den vorliegend zu beurteilenden
Sachverhalt ist lit. b von Art. 90 Abs. 1 GemG von Bedeutung, der weitgehend
identisch mit Art. 10 Abs. 1 lit. b und bbis des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) und mit Art. 10 VVRG ist:
Mitglieder der Exekutivbehörde, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten
haben, haben in den Ausstand zu treten, wenn sie mit einer Partei in gerader Linie
oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert oder durch
Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind. Mithin führt die Angehöri-
geneigenschaft ohne Weiteres zum Ausstand (Reto Feller, in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], Zürich/St.Gallen 2008, N. 19 zu Art. 10). Im Einzelnen:
3.1.1 In casu ist erstellt, dass M_________ und N_________ Brüder sind.
N_________ und die Erben seiner verstorbenen Gattin O_________ sind Inhaber der
selbständigen und dauernden Baurechte Nrn. (xxx) und (xxx). Auf der Parzelle Nr. xxx
haben die Ehegatten N_________ und O__________ eine Garage erstellt und für die
Parzelle Nr. xxx liegt eine Baubewilligung vor (vgl. Ziff. I. 5. der Einsprache des
Beschwerdeführers vom 16. Februar 2012 sowie Ziff. I. „zu 5“ der Stellungnahme der
Gemeinde vom 17. März 2012). Fest steht ausserdem, dass L_________ und der
Eigentümer der Parzelle Nr. xxx ebenfalls Brüder sind (vgl. Stellungnahme des
Beschwerdeführers vom 9. August 2012 sowie Stellungnahme der Gemeinde vom
oder mittelbar vom projektierten Strassenbau betroffen. Unbestritten ist schliesslich,
dass die Schwägerin des damaligen Gemeindepräsidenten über landwirtschaftlichen
Boden im Gebiete F_________ verfügt. Die Geschwister respektive die Schwägerin
des Gemeindepräsidenten bzw. von Mitgliedern des Gemeinderates sind mithin
Eigentümer oder Baurechtsnehmer von Parzellen, die von der projektierten Strasse
betroffen werden können. Der von Art. 90 Abs. 1 lit. b GemG verlangte und in
Anwendung von Art. 20 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
3.1.2 Art. 90 Abs. 1 lit. b GemG setzt jedoch nicht nur einen bestimmten Verwandt-
schaftsgrad voraus, sondern überdies, dass die Mitglieder der Exekutivbehörde und
der Kommissionen mit einer Partei verwandt oder verschwägert sind. Gemäss Art. 6
lit. a VVRG gilt als Partei jede natürliche Person, deren Rechte oder Pflichten die zu
erlassende Verfügung berührt oder berühren kann. Parteistellung kommt also in erster
Linie den materiellen Adressaten einer Verfügung zu. Überdies hat Parteistellung im
Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsjustizverfahren, wer in seinen tatsächlichen
Interessen mehr als jedermann beeinträchtigt ist (BGE 130 II 149 E. 3.3; 123 II 376
E. 2). In casu ist eben gerade keine Verfügung an die Geschwister der Gemeinderäte
L_________ und M_________ adressiert worden. Sie gelten deshalb nicht als Partei
im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b GemG. Der Umstand alleine, dass sie Eigentümer von
Parzellen sind, welche potentiell von einem Strassenprojekt tangiert werden können,
macht sie noch nicht zu Verfahrensparteien. Das Kantonsgericht kommt deshalb zum
Schluss, dass die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b GemG nicht
erfüllt sind.
3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch nicht allein auf Art. 90 Abs. 1 lit. b
GemG, sondern macht auch die Anwendung von Art. 90 Abs. 1. lit. a GemG geltend.
Art. 90 Abs. 1 lit. a GemG stellt nicht auf den Begriff der „Partei“ ab, hält jedoch fest,
dass Mitglieder von Exekutivbehörden in den Ausstand zu treten haben, wenn sie in
der Sache ein persönliches Interesse haben. Genau dies macht der Beschwerdeführer
geltend (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. Oktober 2012 S. 4; Replik des Be-
schwerdeführers vom 13. Dezember 2012 S. 3 f). Die Gemeinde und der Staatsrat
hingegen stellen sich auf den Standpunkt, dass die Gemeinde in Erfüllung einer
öffentlichen Aufgabe gehandelt habe. Deshalb lägen keine Ausstandsgründe vor
(Entscheid des Staatsrats vom 12. September 2012 E. 10.11; Stellungnahme der
Gemeinde vom 15. November 2012 S. 2 f. und S. 4 f.; Replik der Gemeinde vom
3.2.1 Beim Gemeinderat handelt es sich um eine politische Behörde, namentlich um
ein Exekutivorgan (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. b GemG). Die aus Art. 6 EMRK und Art. 30
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV; SR/101) ableitbaren Ansprüche für ein unparteiliches Gericht sind nicht
anwendbar. Wann Mitglieder einer Verwaltungsbehörde in den Ausstand zu treten
haben, ergibt sich deshalb einerseits aus dem anwendbaren kantonalen Verfahrens-
recht und andererseits aus den aus Art. 29 Abs. 1 BV resultierenden Grundsätzen
(BGE 125 I 119 E. 3b ff. = Praxis 1999 Nr. 165; Urteile des Bundesgerichts
5A_357/2011 und 5A_371/2011 vom 7. Oktober 2011 E. 3.2; 8C_453/2011 vom
3.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts lassen sich aus Art. 8 Abs. 1 und
Art. 29 Abs. 1 BV folgende Maximen ableiten: Stellung und Aufgaben von Regierungs-
und Verwaltungsbehörden können eine differenziertere Ausstandsregelung nahe legen
als jene von Gerichten. Politische Behörden (wie etwa Gemeindeexekutiven) sind
aufgrund ihres Amtes nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitent-
scheidung berufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung für die Erfüllung
bestimmter öffentlicher Aufgaben (Urteile des Bundesgerichts 5A_357/2011 und
5A_371/2011 vom 7. Oktober 2011 E. 3.2; 1P.48/2007 vom 11. Juni 2007 E. 4;
2A.364/1995 vom 14. Februar 1997 in ZBl 99/1998 S. 289 E. 3b). Behördenmitglieder
haben daher nur dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden
Sache ein persönliches Interesse haben (BGE 125 I 119 E. 3f = Praxis 1999 Nr. 165;
107 Ia 135 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_455/2010 vom 7. Januar 2011 E. 2.2;
Urteil 1P.426/1999 des Bundesgerichtes vom 20. Juni 2000 in ZBl 103/2002 S. 36
E. 2a S. 37; Urteil des Kantonsgerichts A1 09 122 vom 22. Januar 2010 E. 2; Urteil des
Bundesgerichts 1A.51/2000 vom 9. Mai 2000 E. 5a). Nimmt ein Behördenmitglied
jedoch öffentliche Interessen wahr, so besteht grundsätzlich keine Ausstandspflicht
(Urteile des Bundesgerichts 5A_357/2011 und 5A_371/2011 vom 7. Oktober 2011
E. 3.2; 1P.48/2007 vom 11. Juni 2007 E. 4; Urteil 1P.426/1999 des Bundesgerichtes
vom 20. Juni 2000 in ZBl 103/2002 S. 36 E. 2a S. 37 mit Hinweisen). Insbesondere
hinsichtlich der Ausstandspflicht für Mitglieder der Behörden kleiner Landsgemeinden
dürfen keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Denn in ländlichen
Verhältnissen kommt es oft vor, dass Mitglieder des Gemeinderates oder deren
Verwandte durch eine Planungsmassnahme, die im öffentlichen Interesse erfolgt, in
ihrer Eigenschaft als Grundbesitzer selbst irgendwie betroffen werden. Die Betrof-
fenheit kann sich sowohl im positiven als auch im negativen Sinne realisieren. Die
Selbstverwaltung der Gemeinden im Bau- und Planungswesen würde massgeblich
erschwert (wenn nicht gar verunmöglicht), wollte man in diesen Fällen jeweils eine
Ausstandspflicht annehmen (Urteil des Bundesgerichts 1P.426/1999 vom 20. Juni
2000 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Mai 1979, ZBl 90 (1979) S. 488 f.;
ebenso das Urteil des Kantonsgerichts A1 09 122 vom 22. Januar 2010 E. 2b).
Schliesslich hat das Kantosgericht vor wenigen Jahren (Urteil des Kantonsgerichts
A1 09 122 vom 22. Januar 2010 E. 2b) explizit festgehalten: «En matière de
construction, de correction ou de réfection de voies publiques communales, la loi
habilite le conseil municipal à établir un projet d'exécution (art. 39 LR). Les recourants
perdent cependant de vue que son approbation ou son refus est toutefois de la
compétence du Conseil d'Etat, à qui il revient en outre de statuer sur les oppositions
qu'il suscite (art. 47 al. 1 LR). Ces derniers ne sauraient dès lors tirer un quelconque
avantage des règles de récusation dont ils invoquent la violation (cf. arrêt du Tribunal
fédéral 1A.51/2000 du 9 mai 2000, consid. 5a, qui rejette un grief similaire formulé
dans le cadre d'un projet de route établi par une commune valaisanne).» Das
Kantonsgericht sieht keinen Grund, von seiner - im Übrigen mit Urteil des
Bundesgerichts 1C_203/2010 vom 24. Januar 2011 bestätigten - Rechtsprechung
abzuweichen. Letzten Endes sprechen nicht bloss rechtliche Gründe gegen die
Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 90 Abs. 1 lit. a und b GemG - auch
bloss tatsächliche Gründe sprechen nach Ansicht des Kantonsgerichts dagegen, dass
der Realisierung des Strassenprojekts persönliche Interessen verfolgt haben. Denn
beide Gemeinderatsmitglieder sind bereits im Jahr 2009 in den Gemeinderat gewählt
worden. Wie die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2012 (S. 3)
zutreffenderweis ausführt, war das Strassenprojekt bei Amtsantritt von L_________
und M__________ eine unerledigte Pendenz. Die erste Variante, deren Pläne das
Datum des 16. Dezember 2008 tragen, verlief ähnlich der vorliegend umstrittenen
vierten Variante. Nach der Neuwahl des Gemeinderates im Jahre 2009 prüfte die
Gemeinde die Varianten 2 (mit Plänen vom 25. Mai 2010) und 3 (mit Plänen vom 1.
September 2010). Hätten L__________ und M__________ tatsächlich allein die
Interesen ihrer Geschwister verfolgt, wäre die Variante 3 wohl kaum jemals ernsthaft in
Erwägung gezogen worden. Gegen die Variante 3 sprachen schliesslich finanzielle
Gründe und geotechnische Schwierigkeiten. Die Verwerfung der Variante 3 lässt sich
also objektiv begründen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, der Frage nach der
Rechtzeitigkeit der Rüge der Verletzung der Ausstandsregeln nachzugehen - nach
Ansicht des Kantonsgericht sind die Ausstandsvorschriften in casu nicht verletzt
worden.
4. Der Beschwerdeführer spricht sich im Rahmen seiner Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde vom 19. Oktober 2012 (Ziff. II./1 S. 2) für die Realisierung der Variante 3 aus
Der Beschwerdeführer hat dies bereits vor dem Staatsrat geltend gemacht. Letzterer
hat
dazu
ausgeführt,
dass
die
Gemeinde
mit
dem
Strassenbau
ihrer
Erschliessungspflicht gemäss Art. 19 RPG und Art. 14 kRPG nachgekommen sei
(Entscheid des Staatsrats vom 12. September 2012 E. 10.4). Es liege in der
Kompetenz der Gemeinde, verschiedene Linienführungen zu prüfen und sich dann für
eine zu entscheiden. Der Staatsrat äussere sich zur Wahl einer bestimmten Variante
nur zurückhaltend, da die Gemeinde die Gegebenheiten vor Ort am Besten kenne. Der
Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, die Gemeinde habe ihr Ermessen überschrit-
ten, da bei der gewählten Variante 4 die Überbaubarkeit der Parzellen Nrn. xxx und xxx
verhindert würden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. Oktober 2012 Ziff. V./1 S.
4). Der Beschwerdeführer erörtert jedoch nicht, inwiefern die Überbaubar-keit
verhindert würde, was angezeigt gewesen wäre angesichts der Tatsache, dass der
Staatsrat diesen Einwand in seinem Entscheid 12. September 2012 (E. 10.4 f.)
verworfen hatte. Der Beschwerdeführer hat sich mit der Argumentation der Vorinstanz
also nicht auseinandergesetzt und nicht dargelegt, weshalb und inwiefern die
Begründung des Staatsrats mit den gesetzlichen Vorschriften im Widerspruch steht
(Urteil des Kantonsgerichts A1 01 213 vom 11. Januar 2002 E. 4.2). Angesichts der
Tatsache, dass die verschiedenen Dienststellen durchwegs positive Vormeinungen
abgegeben haben, fällt dies besonders schwer ins Gewicht. Das Kantonsgericht
kommt nach Konsultation des geologisch-geotechnischen Kurzberichts vom 16. Juni
2011 zum Schluss, dass die Variante 3 tatsächlich mit Realisierungsschwierigkeiten
behaftet ist: Die Dammschüttung hat sehr rolligen Charakter. Die Standsicherheit kann
selbst bei flacher Böschung nicht ohne Massnahmen gewährleistet werden. Es gibt
nach Ansicht des Kantonsgerichts deshalb sehr wohl objektive Gründe, sich gegen die
Variante 3 und für die Variante 4 zu entscheiden. Das Kantonsgericht sieht nicht ein,
weshalb und inwiefern die Gemeinde mit ihrer Entscheidung gegen die Variante 3 und
für die Variante 4 ihr Ermessen überschritten haben sollte.
5. Weiter bringt der Beschwerdeführer (wie auch bereits vor dem Staatsrat) ein, dass
er seine Parzellen Nrn. xxx und xxx nicht mehr überbauen könne, wenn die Variante 4
umgesetzt werde (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. Oktober 2012 Ziff. II./2 S.
2). Die Gemeinde bestreitet dies (Stellungnahme der Gemeinde vom 15. November
2012 Ziff. II./A. zu 2 S. 2). Der Staatsrat hat hierzu festgehalten, dass die Parzelle
Nr. xxx nur am Rande von der Erschliessungsstrasse tangiert werde (Entscheid des
Staatsrats vom 12. September 2012 E. 10.5). Das treffe - unter Verweis auf die Recht-
sprechung des Kantonsgerichts - wohl selbst auf die Parzelle Nr. xxx zu. Das Recht
des Beschwerdeführers, zu gegebener Zeit Entschädigungsbegehren gegenüber der
Schätzungskommission geltend zu machen, bleibe vorbehalten. Überdies hat der
Staatsrat die Auflage in sein Urteilsdispositiv aufgenommen, dass während und nach
dem Bau der Strasse die Zugänglichkeit zu den landwirtschaftlich genutzten Gebieten
sicherzustellen sei. Angesichts dieser Tatsache ist der Beschwerdeführer mit seinem
Einwand, dass er durch die Realisierung der Strasse den Zugang zu seinen
landwirtschaftlichen Grundstücken verliere, nicht zu hören. Ausserdem geht aus dem
Situationsplan in den Akten tatsächlich hervor, dass die projektierte Strasse die
Parzellen Nrn. xxx und xxx nicht mittig durchschneidet, sondern bloss am Rande
tangiert. Etwaige damit einhergehende Wertverluste der Parzellen hat der Beschwer-
deführer im Rahmen eines allfälligen Schätzungsverfahrens geltend zu machen. Im
Rahmen der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann der Beschwerdefüh-
rer damit nicht gehört werden.
6. Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, dass er davon ausgegangen sei,
dass die Variante 3 realisiert werde - gestützt auf diese Annahme habe er auch einen
Vertrag mit P_________ abgeschlossen (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
Umstand, dass der Beschwerdeführer fälschlicherweise von einer anderen als der nun
vorgesehenen Strassenführung ausgegangen sei, nicht relevant sei für die Beurteilung
des vorliegenden Strassenbauprojektes (Entscheid des Staatsrats vom 12. September
2012 E. 10.6). Der Beschwerdeführer vermag hiergegen nichts vorzubringen. Das
Kantonsgericht teilt die Ansicht des Staatsrats, dass der Umstand, dass der
Beschwerdeführer von einem anderen Strassenverlauf ausging als dem nunmehr
beschlossenen, keinen Einfluss haben kann und darf auf die Beurteilung des
vorliegenden Strassenbauprojektes.
7. Schliesslich stellt sich der Beschwerdefüher auf den Standpunkt, dass der Bedarf
der geplanten Erschliessungsstrasse nicht nachgewiesen sei (Stellungnahme des
Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2012 S. 3). Dazu hat der Staatsrat in seinem
Entscheid vom 12. September 2012 (E. 10.7) ebenfalls Stellung genommen: Mit der
projektierten Strasse komme die Gemeinde gemäss Art. 19 RPG und Art. 14 kRPG der
Erschliessungspflicht betreffend ihrer Gewerbe-, Bau- und Landwirtschaftszone nach.
Zwei Wohnhäuser stehen dort bereits; für ein drittes hat die Gemeinde zwischenzeitlich
die Baubewilligung erteilt (Schreiben der Gemeinde vom 30. April 2013 S. 1). Da die
Gemeinde die lokalen Gegebenheiten am Besten kennt, übt sich das Kantonsgericht in
Zurückhaltung, was die Beurteilung der Notwendigkeit der Erschliessungsstrasse be-
trifft. Das Kantonsgericht sieht keinen Grund, die diesbezüglichen Ausführungen der
Gemeinde (Stellungnahme der Gemeinde vom 15. November 2012 S. 3 f. und S. 6;
Duplik der Gemeinde vom 17. Januar 2013 S. 4) und des Staatsrats (Entscheid des
Staatsrats vom 12. September 2012 E. 10.7) in Zweifel zu ziehen.
8. Zusammenfassend und abschliessend ist mithin festzuhalten, dass die Gemeinde
im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über das vorliegende Strassenprojekt
keine Ausstandsregeln verletzt hat (E. 3). Ebenso wenig vermag die Behauptung des
Beschwerdeführers zu greifen, dass sich aus geologisch-technischen Gründen die
Annahme der Variante 3 aufdränge (E. 4). Auch aus den Einwänden, dass seine
Parzellen bei Annahme des Strassenprojektes nicht mehr überbaut werden könnten
(E. 5), dass er fälschlicherweise von einem anderen Strassenverlauf ausgegangen
(E. 6) und dass der Bedarf der geplanten Erschliessungsstrasse nicht nachgewiesen
sei (E. 7), vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit abzuweisen.
9. Dieser Ausgang des Verfahrens, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abzuweisen ist, zeitigt seine Folgen in der Verlegung der Gerichtskosten und in der
Festsetzung der Parteientschädigung. Im Einzelnen:
9.1 Nach Art. 89 Abs. 1 VVRG hat die unterliegende Partei die Kosten des
Gerichtsverfahrens zu tragen. Diese setzen sich gemäss Art. 3 des Gesetzes
betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder
Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) aus den Auslagen
der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr
beträgt für Beschwerde-verfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des
Kantonsgerichts in der Regel Fr. 280.-- bis Fr. 4 000.-- (Art. 25 GTar). Bei der
Festsetzung
der
Gerichtsgebühr
ist
insbesondere
der
Umfang
und
der
Schwierigkeitsgrad des Falls, die Art der Prozessführung der Parteien sowie ihre
finanziellen Situation zu berück-sichtigen (Art. 13 GTar). Aufgrund dieser Kriterien
erachtet das Gericht vorliegend eine Gerichtsgebühr von Fr. 1 200.-- als angemessen.
Diese ist vom Beschwerdeführer zu tragen, welcher vollständig unterliegt.
9.2 Da der Beschwerdeführer vorliegend unterliegt, hat er keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Den Behörden oder mit öffentlichen
Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parte-
ientschädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Vorliegend ist kein
Grund ersichtlich, von dieser Bestimmung abzuweichen, weshalb auch der Gemeinde
keine Parteientschädigungen zugesprochen wird.
erkennt:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1 200.-- wird dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil ist dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde D_________,
dem Staatsrat und Rechtsanwalt E_________ schriftlich mitzuteilen.
Sitten, 7. August 2013