A1 12 282
URTEIL VOM 16. MAI 2013
KANTONSGERICHT WALLIS
ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
Es wirken mit: Jean-Pierre Zufferey, Präsident; Jean-Bernard Fournier und Thomas
Brunner, Richter; Nicolas Kuonen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X__________ , vertreten durch die Rechtsanwälte A___________ und B___________
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS
Y__________ , vertreten durch Rechtsanwalt C___________
(Diverses)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 19. September 2012.
SACHVERHALT
A. Die Luftseilbahn D_________ wurde im Jahre 1969 erbaut und erschliesst das Aus-
gleichsbecken E_________. Die Talstation befindet sich auf der Parzelle Nr. xxx, gele-
gen auf dem Gebiet der Gemeinde F___________ (vgl. Beleg Nr. 6 der Beschwerde 25.
Oktober 2012). Daran angrenzend liegt die im Eigentum von X__________ stehende
Parzelle Nr. xxx, die er im Jahre 2003 von der Y__________ erwarb und welche in der
Zone für Gewerbe und Stallbauten zu liegen kommt (vgl. Ziff. II. 3 der Beschwerde vom
ein Gebäude, welches der Familie X__________ zuletzt als Wohnhaus diente und in der
Nacht auf den 10. Juni 2011 ein Raub der Flammen wurde.
Bereits am 4. Februar 2011 hatte die Y__________ bei der Dienststelle für Energie und
Wasserkraft ein Plangenehmigungsgesuch im vereinfachten Verfahren betreffend die
Pendelbahn D_________ eingereicht. Letztere sollte gemäss Gesuchsunterlagen im
Hinblick auf die Bauarbeiten für das Projekt „Vergrösserung Staubecken E_________“
gesamterneuert und sodann für Material- und Personentransporte genutzt werden (Ord-
ner Plangenehmigung Baugesuch, S. 2 der Projektbeschreibung). Nach Abschluss der
Arbeiten am Staubecken E_________ sollte die Pendelbahn als Werkseilbahn den
ganzjährigen, witterungsunabhängigen Zugang zur Wasserfassung G_________ si-
cherstellen (Ordner Plangenehmigung Baugesuch, Ziff. 2.6 der Nutzungsvereinbarung),
wobei ausschliesslich der Transport von Werkpersonal und Besuchern im Rahmen von
Werkbesichtigungen beabsichtigt war. Mit Schreiben vom 6. April 2011 reichte
X__________ beim Bundesamt für Verkehr (BAV) eine Einsprache gegen „die Erteilung
der Betriebsbewilligung“ an die Pendelbahn D_________ ein, welche Einsprache das
BAV mangels Zuständigkeit am 13. April 2011 an das Departement für Volkswirtschaft,
Energie und Raumentwicklung (DEVR) des Kanton Wallis weiterleitete. Mit Entscheid
vom 4 Juli 2011 verfügte Letzteres die Abweisung der Einsprache und genehmigte das
am 4 Februar 2011 eingereichte Gesuchsdossier.
B. Gegen diese Verfügung reichte X__________ am 8. August 2011 eine Beschwerde
beim Staatsrat ein, wobei er den fehlenden Grenzabstand, die Nichteinhaltung von
Lärmschutzvorschriften, die Folgen der geplanten Ampelvorrichtung sowie die fehlende
Zonenkonformität der Seilbahn rügte und zudem das Anbringen eines Sichtschutzes
verlangte. Mit Entscheid vom 19. September 2012 wies der Staatsrat die Beschwerde
ab. Er führte aus, die in der Beschwerde vom 8. August 2011 vorgebrachten Argumente
bezüglich fehlendem sicherheitsrelevantem Abstand, fehlendem Sicht- und Lärmschutz
seien obsolet geworden, da das in der Beschwerde als Wohnhaus bezeichnete Gebäu-
de abgebrannt sei. Zudem habe X__________ bei einem allfälligen Wiederaufbau die
gesetzlichen Abstände einzuhalten. In Bezug auf den gerügten Lärmschutz machte er
ausserdem geltend, die Vorinstanz habe aus guten Gründen die Einreichung eines
Vermessungsprotokolls als nicht notwendig qualifiziert, da die Schallsituation gegenüber
dem alten Zustand verbessert worden sei. Die Rüge der fehlenden Zonenkonformität
der Luftseilbahn wies der Staatsrat schliesslich unter Hinweis auf den Bestandesschutz
und den Art. 24c des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR/700) als
unbegründet ab.
C. Dagegen erhob X__________ (fortan: Beschwerdeführer) am 25. Oktober 2012 Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts
und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1.
Dem Beschwerdeführer wird im Sinne von Ziff. III./2. hievor Einsicht in die Akten der
Vorinstanz gewährt, usanzgemäss aus prozessökonomischen Gründen beim Bezirks-
gericht
In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid aufzuheben.
Dem Beschwerdeführer wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid werden auferlegt wie rechtens.“
Er machte geltend, es sei bereits anfangs Februar 2011 ohne Vorliegen einer gültigen
Baubewilligung mit den Bauarbeiten begonnen worden, was zu sanktionieren sei. Des
Weiteren fehle weiterhin das gemäss der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember
1986 (LSV; SR/814.41) und des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom
die fehlende Zonenkonformität der Luftseilbahn hielt er fest, aus dem Erstellungsdatum
und Art. 24c RPG könne die Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten ableiten,
sondern es wäre vorab die Zonenkonformität gemäss RPG zu bereinigen und herzustel-
len gewesen. Überdies sei bei Erneuerungen, Planbereinigungen und Erweiterungen in
Bezug auf Abstände, Sicht- und Lärmschutz sowie Sicherheitsfragen mit den angren-
zenden Interessenparteien zu verhandeln. Ausserdem erklärte der Beschwerdeführer
die Ausführungen in Beleg Nr. 5 der Beschwerde als integrierender Bestandteil dersel-
ben. Mit Eingabe vom 28. November 2012 reichte die Y__________ (fortan: Beschwer-
degegnerin) ihre Stellungnahme ein und verlangte in ihrem Primärantrag auf die Be-
schwerde nicht einzutreten, subsidiär sei die Beschwerde abzuweisen. Mit Schreiben
gleichen Datums hinterlegte der Staatsrat die Akten, verzichtete unter Hinweis auf den
Staatsratsentscheid vom 19. September 2012 auf eine Stellungnahme und schloss auf
Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 21. Januar 2013 führte der Be-
schwerdeführer in Ergänzung zu seiner Beschwerde vom 25. Oktober 2012 an, man
habe für das vorliegende Bau- und Plangenehmigungsverfahren zu Unrecht auf ein öf-
fentliches Verfahren verzichtet. Des Weiteren sei es unhaltbar, dass der Staatsrat zur
Beurteilung der Lärmsituation - statt einen Lärmbericht einzuholen - sich auf die Be-
hauptung der Beschwerdegegnerin gestützt habe, wonach die neuen Installationen lei-
ser seien als die bisherigen. In Ergänzung der Rechtsbegehren der Beschwerde vom
"3.
Die kantonale Baukommission ist anzuweisen, die Erstellung der Bauten und Anlagen
ohne Baubewilligung von Amtes wegen festzustellen und zu sanktionieren.“
Die Beschwerdegegnerin reichte am 11. Februar ihre Duplik ein und hielt u.a. fest, bei
dem vom Beschwerdeführer in der Replik zusätzlich formulierten Rechtsbegehren hand-
le es sich um einen sachfremden Antrag. Nach erfolgter Akteneinsicht reichte der Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2013 eine weitere Stellungnahme ein. Darin
machte er insbesondere geltend, dass die Gesamterneuerung der Pendelbahn nie öf-
fentlich aufgelegt worden sei, was nun nachzuholen sei. Ausserdem hielt er fest, es
könne nicht zur Gegenstandslosigkeit der Einwände oder gar zum Verlust der Legitimität
des Beschwerdeführers führen, dass sein Wohnhaus Gegenstand einer Brandschat-
zung geworden sei. Er stellte folgende Rechtsbegehren:
"1.
In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die
Akten werden im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die kantonale Baukommission ist anzuweisen, die Erstellung der Bauten und Anlagen
ohne Baubewilligung von Amtes wegen festzustellen und zu sanktionieren.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die bei der Akteneinsicht zu Tage getretenen und in
dieser Eingabe erwähnten Unregelmässigkeiten des Verfahrensablaufes zu untersu-
chen und entsprechende Weisungen zu erteilen und Sanktionen zu sprechen.
Dem Beschwerdeführer wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid werden auferlegt wie rechtens.“
Mit Schreiben vom 22. April 2013 hinterlegte der Beschwerdeführer ein Schreiben sei-
nes Mandanten. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits reichte am 1. Mai 2013 weitere Be-
lege hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lärmemissionen ein.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
ERWÄGUNGEN
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt.
2. Der Beschwerdeführer rügt mehrfach, die Beschwerdegegnerin habe die Sanierungs-
arbeiten, um deren Genehmigung ersucht worden sei, bereits während bzw. vor Einlei-
tung des Genehmigungsverfahrens begonnen und zwischenzeitlich beendet. Aufgrund
dessen verlangt der Beschwerdeführer gemäss Ziff. 2 und 3 der Rechtsbegehren seiner
Eingabe vom 20. März 2013, die kantonale Baukommission sei anzuweisen, die Erstel-
lung der Bauten und Anlagen ohne Baubewilligung von Amtes wegen festzustellen und
zu sanktionieren. Daneben sei die Vorinstanz anzuweisen, die bei der Akteneinsicht zu
Tage getretenen und in seiner Eingabe erwähnten Unregelmässigkeiten des Verfahren-
sablaufes zu untersuchen und entsprechende Weisungen zu erteilen und Sanktionen
auszusprechen.
In diesem Zusammenhang ist vorab zu bemerken, dass der Devolutiveffekt der Be-
schwerde bewirkt, dass vor Kantonsgericht nur der Staatsratsentscheid vom 19. Sep-
tember 2012 anfechtbar ist (Art. 72 VVRG). Bereits aus diesem Grunde ist daher auf die
genannten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Überdies ist fest-
zuhalten, dass das vorliegende Verfahren nicht dazu dient und es insbesondere nicht
dem Kantonsgericht obliegt, die Arbeitsführung der vorinstanzlichen Behörden und die
in diesem Zusammenhang allenfalls aufgetretenen Pflichtverletzungen und Unregel-
mässigkeiten zu beurteilen bzw. zu sanktionieren. Diesbezüglich ist es am Beschwerde-
führer, seinem Missfallen und Unmut im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde Ausdruck
zu verleihen und entsprechende Sanktionen zu verlangen. Gleich verhält es sich in Be-
zug auf den geltend gemachten Umstand, dass die Bauarbeiten bereits vor Erteilung der
Genehmigung ausgeführt worden sein sollen. Auch diesbezüglich ist es nicht am Kan-
tonsgericht, den hierfür zuständigen Baupolizeibehörden Anweisungen zu erteilen. Auf
die entsprechenden Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ist folglich nicht einzutre-
ten.
3. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 80
Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG). So hat die Beschwerde gemäss diesen Best-
immungen eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und der Begründung zu enthal-
ten. Der Beschwerdeführer hat mithin grundsätzlich die Rügen, die er geltend machen
will, in der Beschwerde vollständig und genau darzulegen. Pauschale Verweisungen auf
Rechtsschriften in anderen Verfahren vermögen den Begründungsanforderungen nicht
zu genügen (vgl. BGE 134 I 303 E. 1.3; 123 V 335 E. 1b; 113 Ib 287 E. 1). Wirft der Be-
schwerdeführer dem Staatsrat eine Rechtsverletzung vor, hat er nicht nur anzugeben,
welche Gesetzesbestimmungen, Verfassungs- oder Rechtsgrundsätze verletzt sind,
sondern auch im Einzelnen zu zeigen, inwieweit der angefochtene Entscheid und des-
sen Begründung eine Rechtsverletzung i.S.v. Art. 78 lit. a VVRG darstellt, andernfalls
sich seine Rügen auf eine rein appellatorische Kritik beschränken und abzuweisen sind
(ZWR 1984 S. 54 E. 4c; Urteil des Kantonsgerichts A1 09 227 vom 30. April 2010 E.
4.1). Ferner können nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden, nicht jedoch, abgesehen von
hier nicht zutreffenden Ausnahmen, die Unzweckmässigkeit der Verfügung (Art. 78
VVRG).
4. Der Beschwerdeführer bringt in formeller Hinsicht vor, das Bau- und Plangenehmi-
gungsverfahren hätte in einem öffentlichen Verfahren durchgeführt werden sollen und
es sei zu Unrecht darauf verzichtet worden. Es gehe um die Gesamterneuerung mit
Umbauten, wovon Dritte massiv beeinträchtigt würden. Wie nachfolgend aufgezeigt,
kann die Frage, ob in casu eine öffentliche Auflage des Plangenehmigungsgesuches
notwendig geworden wäre, letztlich offen bleiben. Dies aus folgenden Gründen:
4.1 Wie unter E. 3 hiervor erwähnt, genügt es im Rahmen der Rüge einer Rechtsverlet-
zung nicht, wenn bloss auf die verletzte Norm hingewiesen wird. Viel mehr ist aufzuzei-
gen und begründet sowie substantiiert darzulegen, inwiefern und weshalb die angerufe-
ne Gesetzesnorm konkret verletzt sein soll.
In casu belässt es der Beschwerdeführer bei einem Hinweis, die gesetzlichen Vorschrif-
ten des öffentlichen Rechts seien von Amtes wegen anwendbar (vgl. Ziff. III. 1. der Rep-
lik vom 21. Januar 2013). Er legt nicht dar, welches Gesetz – geschweige denn weshalb
in Anwendung einer konkreten Norm desselben – vorliegend ein öffentliches Verfahren
hätte durchgeführt werden müssen. Bereits aus diesem Grunde ist der Einwand des Be-
schwerdeführers in casu nicht zu hören.
4.2 Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer sowohl im erstin-
stanzlichen Verfahren als auch vor dem Staatsrat und nun auch im Rahmen der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde wiederholt und ausführlich in materieller Hinsicht zu den ge-
nehmigten Sanierungsarbeiten äussern durfte. Auch die von ihm anbegehrte Aktenein-
sicht wurde ihm gewährt, was letztlich einzig in Bedenken hinsichtlich der Rechtsstaat-
lichkeit des Handelns und Verhaltens der Vorinstanzen und somit in appellatorischer Kri-
tik an denselben mündete (vgl. insbesondere Ziff. III der Eingabe vom 20. März 2013).
Letztere ist im vorliegenden Verfahren wie gesehen in zweierlei Hinsicht ohnehin nicht
zu hören (vgl. E. 2 und 3 hiervor).
Wenn der Beschwerdeführer in der Nichtveröffentlichung des Plangenehmigungsgesu-
ches also eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt, wurde dieser Umstand im
laufenden Verfahren offensichtlich geheilt und gibt zu keinerlei Beanstandungen Anlass.
4.3 Darüber hinaus ist schliesslich festzuhalten, dass es sich in casu nicht um einen
Neubau, sondern um eine Sanierung bzw. Modernisierung der bestehenden Luftseil-
bahn handelt. Wie aus den Gesuchsunterlagen hervor geht, soll dabei insbesondere die
Linienführung unverändert bleiben, während dessen die Berg- und Talstation sowie das
Fahrzeug selber modernisiert werden (vgl. Ordner Plangenehmigung Baugesuch,
Ziff. 2.1 der Nutzungsvereinbarung vom 18. Februar 2011). In Anbetracht dessen und
der Tatsache, dass die Luftseilbahn seit über vier Jahrzehnten betrieben wird, ist für das
Kantonsgericht nicht nachvollziehbar, inwiefern – wie vom Beschwerdeführer vorge-
bracht – durch die sanierte Anlage im Verhältnis und Vergleich zur alten Pendelbahn die
Interessen Dritter nunmehr massiv gefährdet sein sollen.
Letztlich wäre daher die Anweisung einer nachträglichen öffentlichen Auflage des Plan-
genehmigungsgesuches von Seiten des Kantonsgerichts – sollte eine solche Pflicht zur
öffentlichen Auflage bestehen – mit dem Verbot des überspitzten Formalismus nicht in
Einklang zu bringen. Diese Strenge wäre sachlich nicht gerechtfertigt und käme einer
übertrieben scharfen Handhabung der formellen Vorschriften gleich (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 6B_503/2011 vom 7. Februar 2012 E. 3.1).
Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass auf die Rüge des Be-
schwerdeführers, wonach das Plangenehmigungsgesuch öffentlich hätte aufgelegt wer-
den müssen, nicht einzutreten ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 80 Abs. 1 lit. a VVRG ist zur Beschwerde
nur legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese beiden Voraussetzungen
bilden Teilgehalt der materiellen Beschwer, lassen sich indes aber nur schwer ausei-
nanderhalten (Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St.Gallen 2008,
[fortan: Auer/Müller/Schindler] N. 10 zu Art. 48; Regina Kiener/Bernhard Rüt-
sche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St.Gallen 2012, [fortan: Kie-
ner/Rütsche/Kuhn] Rz 1342; Michael Pflüger, Die Legitimation des Gemeinwesens zur
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Diss., Bern 2012, N. 156). Ge-
mäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt das „Berührtsein“ kein selbständi-
ges Erfordernis, sondern bloss eine Präzisierung bzw. eine Verdeutlichung des schutz-
würdigen Interesses dar (BGE 133 V 188 E. 4.3.1 mit Hinweisen; Thomas Merkli/Arthur
Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
im Kanton Bern, Bern 1997, [fortan: Merkli/Aeschlimann/Ruth] N. 2 zu Art. 65).
5.2 Als schutzwürdig gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, das eine von der
Verfügung betroffene Person geltend machen kann. Der Beschwerdeführer muss durch
den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sein (Michael Pflüger,
a.a.O., N. 147) und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streit-
sache stehen. Das schutzwürdige Interesse besteht damit im Umstand, einen materiel-
len oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich brin-
gen würde (BGE 137 II 30 E. 2.2.2; 131 II 587 E. 2.1; Botschaft vom 28. Februar 2001
zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236; Kiener/Rütsche/Kuhn, Rz
ve Entscheid zur Folge hätte (BGE 123 II 376 E. 2; 120 Ib 379 E. 4b; Ulrich Häfe-
lin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010,
N. 1944; Kiener/Rütsche/Kuhn, Rz 1345; Michael Pflüger, a.a.O., N. 151). Schutzwürdig
ist ein Interesse somit dann, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation durch den
Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann, wenn also der Be-
schwerdeführer einen praktischen Nutzen aus der Abwendung des Nachteils ziehen
kann (BGE 1A.266/2005 vom 13. März 2006 E. 1.3; Michael Pflüger, a.a.O., N. 153).
Festzuhalten ist schliesslich, dass der Nachteil nach objektivierter Betrachtungsweise
vorliegen muss; rein subjektive Empfindlichkeit oder ein affektives Interesse sind nicht
zu berücksichtigen (BGE 131 II 587 E. 3; 123 II 376 E. 3; Auer/Müller/Schindler, N. 20
zu Art. 48; Michael Pflüger, a.a.O., N. 145). Die Anforderungen an ein schutzwürdiges
Interesse sollen Popularbeschwerden ausschliessen (BGE 121 II 176 E. 2a). Schliess-
lich muss die beschwerdeführende Partei ein aktuelles Interesse haben (BGE 118 Ib
356 E. 1a; Michael Pflüger, a.a.O., N. 154)). Aktuell ist ein Interesse dann, wenn der
durch den Entscheid erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Entscheidung noch besteht
(BGE 128 II 34 E. 1b) und er bei Gutheissung der Beschwerde beseitigt würde (Au-
er/Müller/Schindler, N. 21 zu Art. 48). Der Ausgang des Verfahrens muss – gleich dem
schutzwürdigen Interesse – die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerde-
führenden Partei beeinflussen; andernfalls fehlt es an einem aktuellen Interesse
(Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 25 zu Art. 65).
5.3 Die Frage nach der materiellen Beschwer und damit nach dem unmittelbaren und
aktuellen Interesse sowie dem praktischen Nutzen bei einer Gutheissung der Be-
schwerde kann vorliegend offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abgewiesen wer-
den muss, wie nachfolgend zu zeigen ist.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, gestützt auf die LSV und das USG hätte man in
casu ein Lärmschutzprotokoll einholen müssen. Er stützt sich dabei auf Art. 11 ff. USG
sowie auf Art. 8 und 9 LSV. Zudem rügt er, die Schallschutzmassnahmen seien unge-
nügend. Der Staatsrat hielt in seinem Entscheid vom 19. September 2012 diesbezüglich
fest, einerseits werde der neue Antrieb und das neue Hydraulikaggregat der Trag-
seilspannvorrichtung leiser sein, andererseits sei vorgesehen, auf der Innenseite der
Gebäuderückwand eine Brandschutzmauer hochzuziehen, womit sich die Schallsituati-
on gegenüber dem vorherigen Zustand verbessere (vgl. E. 3.2 des Staatsratsentschei-
des vom 19. September 2012). Aus diesem Grunde habe auf die Einholung eines Lärm-
protokolls verzichtet werden können.
6.2 Unbestritten ist in casu, dass es sich bei den bewilligten Arbeiten um eine wesentli-
che Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage i.S.v. Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV han-
delt. Weder macht die Beschwerdegegnerin geltend, es sei von einer blossen Änderung
i.S.v. Art. 8 Abs. 1 LSV auszugehen, noch bringt der Beschwerdeführer vor, die beste-
hende Anlage würde in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert,
dass das, was von der bisherigen Anlage weiterbestehe, von so geringerer Bedeutung
erscheine, als dass auf die Arbeiten die Vorschriften für die Erstellung einer neuen orts-
festen Anlage gemäss Art. 7 LSV anwendbar sind (vgl. zum Ganzen Urteile des Bun-
desgerichts 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E. 3.1; 1C_10/2010 Urteil vom 16. Sep-
tember 2010 E. 4; BGE 133 II 181 E. 7.2; 125 II 643 E. 17a; 115 lb 456 E. 5). Mithin ist
vom Kantonsgericht also einzig die Frage zu klären, ob im Lichte von Art. 8 Abs. 2 und 3
LSV ein Lärmschutzprotokoll einzuholen wäre.
6.3 Gemäss Art. 11 USG ist Lärm durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen
(Emissionsbegrenzungen). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind
Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und be-
trieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 11 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 LSV; Ur-
teile des Bundesgerichts 1C_480/2010 Urteil vom 23. Februar 2011 E. 3.1;
1C_278/2010 Urteil vom 31. Januar 2011 E. 3.2 in fine). Daneben dürfen wesentliche
Änderungen bestehender ortsfester Anlagen nicht dazu führen, dass die Immissions-
grenzwerte überschritten werden; mithin müssen die Lärmemissionen der gesamten,
wesentlich geänderten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissi-
onsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 8 Abs. 2 LSV). Die Frage, ob Grund zur Annahme
besteht, dass die Belastungsgrenzwerte (und damit in casu die Immissionsgrenzwerte)
überschritten werden (Art. 36 Abs. 1 LSV), verlangt nun eine vorweggenommene Wür-
digung der Lärmsituation. Ist diese Frage zu bejahen, so ist die Behörde zur Durchfüh-
rung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhän-
gen 2-7 LSV verpflichtet, ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessensspielraum zustünde
(BGE 137 II 30 E. 3.4; 115 Ib 446 E. 3a). Dabei dürfen keine hohen Anforderungen an
die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte gestellt werden,
d.h. es genügt, wenn eine solche beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen
werden kann (BGE 137 II 30 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 1C_278/2010 vom
es daher zu prüfen, ob es in casu aufgrund der Akten als ausgeschlossen gilt, dass die
massgeblichen Immissionsgrenzwerte der Pendelbahn durch bzw. nach den baulichen
Änderungen überschritten werden.
6.4 Zunächst ist zu eruieren, welche Immissionsgrenzwerte in casu beim Betrieb der
Pendelbahn auf der Parzelle des Beschwerdeführers nicht überschritten werden dürfen.
Dabei ist Folgendes zu beachten: Wie aus den Unterlagen ersichtlich ist, befindet sich
die Parzelle des Beschwerdeführers, auf welcher das abgebrannte Haus zu liegen kam,
in der Zone für Gewerbe und Stallbauten. Das im Jahre 2001 erworbene Haus nutzte
der Beschwerdeführer in der Folge offenbar (auch) als Wohnhaus (vgl. Beleg Nr. 9.3 der
Beschwerde vom 25. Oktober 2012). Zu welchem Zweck die vormaligen Eigentümer die
Liegenschaft gebrauchten, ergibt sich nicht eindeutig aus den Akten, weshalb auch nicht
abschliessend konstatiert werden kann, inwiefern der Beschwerdeführer – gestützt auf
die Bestandesgarantie von Art. 3 Abs. 2 des Baugesetzes vom 8. Februar 1996 (BauG;
SGS/VS 705.1) – auf dieser Parzelle ein Gebäude zu Wohnzwecken wird errichten dür-
fen. Gleichwohl steht fest, dass der Beschwerdeführer (zumindest) ein Gebäude mit
lärmempfindlichen Räumen wird bauen können (Art. 2 Abs. 6 LSV) und es diesbezüglich
unerheblich ist, dass die Parzelle aufgrund der Feuersbrunst nicht mehr überbaut ist, da
die Immissionsgrenzwerte auch bei einem unüberbauten Grundstück einzuhalten sind
(Art. 41 Abs. 2 Ziff. 1 LSV). Ebenso lässt sich – selbst wenn das zukünftige Gebäude
(auch) zu Wohnzwecken gebraucht werden dürfte – die Lärmempfindlichkeitsstufe der
besagten Zone des Grundstücks definieren: Gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV gilt näm-
lich in Wohn- und Gewerbezonen sowie Landwirtschaftszonen (sogenannte Mischzo-
nen) die Empfindlichkeitsstufe 3, was vorliegend zu gelten hat. Ziff. 1 Abs. 2 von Anhang
6 der LSV bestimmt in diesem Zusammenhang schliesslich, dass die Immissionsgrenz-
werte für den Lärm, der von Luftseilbahnen herrührt, jenem für Gewerbe- und Industrie-
anlagen gleichgestellt ist und bei lärmempfindlichen Räumen der Empfindlichkeitsstufe 3
die Grenze von 65 dB am Tag und von 55 dB in der Nacht nicht überschreiten darf. Zum
selben Schluss gelangt die Fachstelle für Lärm- und Strahlenschutz gemäss Beleg Nr.
10.1 der Beschwerde vom 25. Oktober 2012.
6.5.1 Die bisherige Lärmsituation der Luftseilbahn gestaltet sich nun wie folgt: Die Be-
schwerdegegnerin hinterlegte mit Schreiben vom 1. Mai 2013 diverse Dokumente, wel-
che die Lärmsituation der Anlage vor deren Sanierung wiedergeben sollen. Enthalten ist
auch ein Prüfbericht der Anlage D_________, der am 2. März 2011 ausgedruckt und am
gemessene Schalldruckpegel des Aggregates betrug, in einer Messdistanz von einem
Meter, 81dB(A) für die Regelpumpe O-Hub-Druck sowie 84 dB(A) für die Regelpumpe
Unter-Last. Gemäss einer weiteren Liste wurde der Schalldruckpegel beim Aggregat
von allen vier Seiten gemessen und zwar einerseits bei „Nullhub offen / geschlossen“
sowie „Unter Last offen / geschlossen“. Dabei wurden Werte zwischen 84 und 86 dB
(Nullhub) bzw. zwischen 85 und 92 dB (Unter Last) gemessen.
6.5.2 In Bezug auf die sanierte Anlage hinterlegte die Beschwerdegegnerin ein undatier-
tes Schreiben der H___________. Aus diesem geht hervor, dass man beim Umbau der
Materialseilbahn D_________ besonderen Wert auf eine optimale lärmtechnische Aus-
legung der eingesetzten Geräte gelegt habe. So sei der Drehstrommotor durch einen
laufruhigeren ersetzt worden mit einem Lärmpegel von 75dB bei 1m Abstand. Daneben
sei das alte offene Hydraulikaggregat durch ein geräuschoptimiertes sogenanntes „Flüs-
teraggregat“ ersetzt worden, welches bei Volllast im Abstand von 1m einen maximalen
Lärmpegel von 85 dB erreiche. I_________, dipl. Masch. Ing. HTL, hält in seinem
Schreiben vom 27. April 2013 hinsichtlich des undatierten Schreibens der
H___________ fest, dieses sei richtig und fundiert; besonders durch den Ersatz des
Ward Leonard Antriebes durch einen Frequenzumrichter Antrieb senke man bekannter-
weise den Lärmpegel in einem Maschinenraum, welcher hier nach aussen geschlossen
sei, merklich. Als einzige nennenswerte Lärmquelle ausserhalb der Station sei der Die-
selmotor des Aufzugsapparates am Fahrzeug ersetzt worden. Dabei könne man davon
ausgehen, dass heutige Aggregate tendenziell um einiges leiser seien, als solche, die
vor mehreren Jahrzehnten gebaut worden seien. Bereits im Bericht vom 11. Mai 2011
(vgl. Dossier Staatsrat, Anhang der E-Mail vom 16. Mai 2011, ausgedruckt am 20. Juni
Brandschutzmauer innen an der Gebäuderückwand werde die Schallsituation gegen-
über dem Ist-Zustand verbessert.
6.5.3 Der Beschwerdeführer bringt nun keine Einwände vor, welche die zitierten Ausfüh-
rungen widerlegen oder zumindest Zweifel an deren Richtigkeit aufkommen lassen wür-
den. Allein der Hinweis, dass die Berichte von I_________ von Seiten der Beschwerde-
gegnerin eingereicht und in diesem Sinne nicht objektiv sein sollen, ist nicht ausrei-
chend. Gleich verhält es sich mit dem Einwand, die Schallschutzmassnahmen seien un-
genügend. Im Gegenteil: Die soeben zitierten Ausführungen erscheinen schlüssig und
nachvollziehbar, weshalb das Kantonsgericht in antizipierter Beweiswürdigung davon
ausgeht, dass sich die Lärmsituation in Bezug auf die (sanierte) Pendelbahn und im
Vergleich zum Zustand vor der Sanierung eindeutig verbessert. Bereits dieser Umstand
lässt darauf schliessen, dass die Immissionsgrenzwerte beim Betrieb der Pendelbahn
nicht überschritten werden.
6.6 Der Beschwerdeführer hinterlegte in seiner Beschwerde zahlreiche Briefe aus den
letzten Jahren, welche mehrheitlich an die Beschwerdegegnerin adressiert waren. Darin
machte er verschiedentlich geltend, sein Gebäude sei übermässigem Lärm ausgesetzt.
Wie aus den zitierten Schreiben aber ersichtlich ist, handelte es sich beim Urheber des
geltend gemachten (und angeblich übermässigen) Lärms jeweils um die „Zentrale
J_________“, welche sich in nordwestlicher Richtung des abgebrannten Gebäudes bzw.
westlich der Parzelle des Beschwerdeführers befindet. Dass sich der Beschwerdeführer
aber auch an der alten Pendelbahn - die vor der Sanierung wie gesehen lauter war - ge-
stört hätte, geht aus den Schreiben in keiner Art und Weise hervor. Im Gegenteil: Gera-
de aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer einerseits in Bezug auf
die Lärmsituation seiner Liegenschaft offensichtlich gestört fühlte, er andererseits aber
betreffend die alte Seilbahn keine lärmtechnischen Rügen vorbrachte, deutet darauf hin,
dass selbst von der alten Anlage kein Lärm ausgehen konnte, welcher die Immissions-
grenzwerte überschritt. Dies muss erst Recht für die sanierte Anlage gelten, die wie ge-
sehen (vgl. E. 6.5 hiervor) zu einer Verbesserung der Lärmsituation führt. Noch deutli-
cher fällt das Verdikt schliesslich bei Konsultation des Entwurfs der Fachstelle für Lärm-
und Strahlenschutz vom 23. August 2010 aus: Im Entwurf, der einzig aufgrund fehlender
Zuständigkeit der verfassenden Behörde nicht versandt wurde, sind Schallpegelwerte
notiert, die auf der Parzelle des Beschwerdeführers anlässlich einer Kontrolle gemessen
wurden. An der westlichen Fenstertüre („porte-fenêtre ouest“) des abgebrannten Ge-
bäudes, die sich in unmittelbarer Nähe zur Luftseilbahn befand, wurde ein Schallpegel
von lediglich 49.3 dB gemessen. Dieser rührte indes nicht von der alten Pendelbahn
her, sondern wurde von der „Zentrale J_________“ verursacht. Die Pendelbahn als
Lärmquelle wird im Entwurf mit keinem Wort erwähnt.
(Auch) diese Tatsachen legen den Schluss nahe, dass von der sanierten Pendelbahn
kein Lärm zu befürchten ist, der die zulässigen Immissionsgrenzwerte überschreitet.
6.7 Letztlich ist aber – neben den bereits angeführten Punkten – Folgendes von ent-
scheidender Bedeutung: Der Beurteilungspegel zur Bestimmung der Immissionsgrenz-
werte setzt sich gemäss Ziff. 31 von Anhang 6 der LSV aus mehreren Parametern zu-
sammen, unter anderem auch aus der durchschnittlichen täglichen Dauer der Lärmpha-
se. Diese wiederum definiert sich aufgrund ihrer jährlichen Dauer und der Anzahl der
jährlichen Betriebstage bzw. bei geänderten Anlagen anhand von Prognosen über den
zu erwartenden Betrieb (vgl. Ziff. 32 von Anhang 6 der LSV).
6.7.1 In casu wird die Pendelbahn im Zuge der geplanten Erhöhung des Staudammes
zwar auch für Material- und Personentransporte genutzt werden. Der eigentliche und
langfristige Zweck der Pendelbahn besteht aber darin, nach erfolgter Erhöhung des
Staudammes als Werkseilbahn den ganzjährigen Zugang zum Ausgleichsbecken
E_________ sicherzustellen, wobei ausschliesslich Werksarbeiter sowie Besucher im
Zuge von Werkbesichtigungen befördert werden sollen. Nicht vorgesehen ist demge-
genüber die Nutzung der Anlage als öffentlichen Personentransport (vgl. Ordner Plan-
genehmigung Baugesuch, Ziff. 2.1 und 2.6 der Nutzungsvereinbarung vom 18. Februar
2011).
6.7.2 Als Beurteilungsspektrum zur Bestimmung der Immissionsgrenzwerte gilt wie ge-
sehen der zu erwartende Betrieb der Anlage während des Jahres. Diesbezüglich steht
fest, dass sich (nach erfolgter Staudammerhöhung) die langfristige Nutzung der Pendel-
bahn als Werksbahn – wenn überhaupt – auf einzelne wenige Fahrten am Tag be-
schränken wird, dies bei einer Fahrzeit von ca. 11.5 Min pro Fahrt (vgl. Ordner Plange-
nehmigung Baugesuch, Ziff. 3.7 des Technischen Berichts vom 10. Februar 2011). Auf
diese langfristige Nutzung der sanierten Pendelbahn ist vorliegend abzustellen. Für das
Kantonsgericht ist ausgeschlossen, dass sich diese geringe Nutzung der sanierten Pen-
delbahn in lärmtechnisch relevanter Weise niederschlagen und zu einer Überschreitung
der Immissionsgrenzwerte führen wird.
Selbst wenn zur Beurteilung der Lärmsituation auf die Nutzung der Pendelbahn wäh-
rend der Arbeiten am Staudamm abgestellt würde, wäre diese insgesamt als lärmtech-
nisch irrelevant zu qualifizieren und zwar aus folgenden Gründen: Als Massstab zur Be-
urteilung des Lärms gilt wie gesehen die Nutzung der Anlage während des ganzen Jah-
res (vgl. E. 6.7 hiervor). Es liegt nun auf der Hand, dass das Arbeiten in dieser Höhe
(Bergstation 2’089 m.ü.M. gemäss Ordner Plangenehmigung Baugesuch, Ziff. 2.4 der
Nutzungsvereinbarung vom 18. Februar 2011) allein schon aufgrund der Witterungsbe-
dingungen während mehrerer Monate, insbesondere aber in den Winter- sowie teils in
den Frühlings- und Herbstmonaten, schlicht nicht möglich ist. Im Rahmen der Würdi-
gung der Lärmsituation fallen daher nur die verbleibenden Monate negativ ins Gewicht.
Dementsprechend ist der Lärm, welcher aus der Nutzung der sanierten Pendelbahn re-
üssieren wird, insgesamt, d.h. bezogen auf das ganze Jahr, stark zu relativieren. Auf-
grund dessen steht für das Kantonsgericht fest, dass die Möglichkeit einer Überschrei-
tung der Immissionsgrenzwerte auch in dieser Hinsicht ausgeschlossen ist und sich das
Einholen einer Lärmprognose erübrigt.
6.8 Zusammenfassend ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer verlangten Lärmprog-
nose Folgendes festzuhalten: Eine Lärmprognose kann unterbleiben, wenn für die Be-
hörde ausgeschlossen ist, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten werden. Diese
sind auch aufgrund einer ganzjährlichen Beurteilung der Lärmsituation zu bestimmen. In
casu zeigt die Beschwerdegegnerin in fundierter und nachvollziehbarer Weise auf, dass
die sanierte Anlage weniger Lärm produziert als die alte Pendelbahn. Der Beschwerde-
führer seinerseits vermag diese Erläuterungen nicht zu widerlegen bzw. in begründeter
Art und Weise in Zweifel zu ziehen. Daneben geht aus den Akten hervor, dass der Be-
schwerdeführer der Beschwerdegegnerin gegenüber in der Vergangenheit wiederholt
seinen Unmut betreffend die Lärmsituation beim abgebrannten Gebäude äusserte. Die-
ser hatte seinen Ursprung aber stets in der „Zentrale J_________“ und nicht in der alten
Pendelbahn. Mithin scheinen die Lärmemissionen der alten Pendelbahn diesbezüglich
nicht relevant gewesen zu sein. Des Weiteren steht für das Kantonsgericht fest, dass
die Nutzung der Pendelbahn während des Jahres – sei es im Zuge der Bauarbeiten zur
Staudammerhöhnung oder danach als Werksbahn – im Ergebnis dermassen gering ist,
dass die Möglichkeit einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte auszuschliessen
ist. Dementsprechend erübrigt sich das Einholen einer Lärmprognose. Aus diesem
Grunde ist auch das Anbringen weiterer schalldämmender Massnahmen – deren Fehlen
der Beschwerdeführer ohnehin bloss behauptet – nicht angezeigt. Die Beschwerde ist
abzuweisen, wobei gerade vor dem Hintergrund des unter Ziff. 5 hiervor Gesagten und
der Tatsache, dass sich die Lärmsituation durch die Sanierung der Pendelbahn offen-
sichtlich verbessert, nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer bei Gutheis-
sung seiner Beschwerde einen materiellen Vorteil erlangen bzw. einen praktischen Nut-
zen aus der erfolgreichen Anfechtung des Staatsratsentscheides gewinnen würde.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, Teile der Luftseilbahnanlage seien nicht zonen-
konform. Die fehlende Zonenkonformität könne nicht mit dem Hinweis auf Art. 24c RPG
geheilt werden, wie dies im Staatsratsentscheid vom 19. September 2012 unter E. 3.3
festgehalten worden sei. Bei nicht zonenkonformen Projekten sei vorab die Zonenkon-
formität gemäss RPG zu bereinigen und herzustellen.
7.2 Der Einwand des Beschwerdeführers ist nicht zutreffend und unbegründet. Zonen-
widrige Bauten ausserhalb der Bauzone dürfen gemäss Art. 24c Abs. 2 RPG erneuert,
teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie recht-
mässig erstellt oder geändert worden sind. Für Bauten innerhalb der Bauzone, die den
geltenden Plänen widersprechen, bestimmt Art. 3 Abs. 1 BauG, dass sie unterhalten,
zeitgemäss erneuert, umgebaut oder erweitert werden, soweit dadurch ihre Rechtswid-
rigkeit nicht verstärkt wird.
Der Beschwerdeführer bringt nun wie gesehen nicht vor, die Sanierungsarbeiten (vgl.
Ziff. 2.1 der Nutzungsvereinbarung vom 18. Februar 2011, Gesuchsdossier) würden das
zulässige Mass an Erneuerungsarbeiten im Sinne der zitierten Gesetzesartikel über-
schreiten, weshalb sich eine entsprechende Prüfung durch das Kantonsgericht erübrigt.
Im Übrigen ist eine solche Überschreitung des zulässigen Masses aufgrund der Akten
ohnehin nicht ersichtlich. Mithin läuft der Hinweis des Beschwerdeführers, es sei vorab
die Zonenkonformität mittels Anpassung der Pläne herzustellen, offensichtlich ins Leere
und bedarf keiner weiterer Erläuterungen. Die Beschwerde ist abzuweisen, wobei auch
in diesem Zusammenhang der praktische Nutzen, würde der Beschwerdeführer obsie-
gen, aufgrund der bisherigen Verhältnisse und des Bestandesschutzes nicht ersichtlich
wäre.
8.
8.1 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Pendelbahn habe den Si-
cherheitsabstand zu seinem (nunmehr abgebrannten) Wohngebäude nicht eingehalten,
weshalb die Sanierungsarbeiten nicht hätten genehmigt werden dürfen. Die Vorinstanz
hielt diesbezüglich fest, aufgrund der Tatsache, dass das Gebäude niedergebrannt sei,
seien die Argumente des Beschwerdeführers obsolet geworden (E. 3.1 des Staatsrats-
entscheides vom 19. September 2012).
8.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge des nicht eingehaltenen Sicherheits-
abstandes ist letztlich unbesehen der Tatsache, dass das Gebäude abgebrannt ist, un-
begründet: Wie unter E. 7.2 hiervor erwähnt, sind Erneuerungsarbeiten an Gebäuden,
welche die baurechtlichen Vorschriften nicht einhalten, solange zulässig, als dass sie
die Rechtswidrigkeit nicht verstärken. Die Rechtswidrigkeit bestand in casu darin, dass
der Mindestabstand zwischen der Pendelbahn und dem abgebrannten Gebäude nicht
eingehalten war. Weder bringt der Beschwerdeführer nun aber vor, noch ist aus den Ak-
ten ersichtlich, dass der Abstand zwischen den Gebäuden durch die genehmigten Sa-
nierungsarbeiten verringert worden wäre. Im Gegenteil: Für das Kantonsgericht steht
fest, dass der Abstand zwischen den zwei Gebäuden gleich gross bzw. klein geblieben
wäre; mithin die genehmigten Sanierungsarbeiten die diesbezügliche Rechtswidrigkeit
offensichtlich nicht verstärkt hätten. Auch diese Rüge des Beschwerdeführers erweist
sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
9. Der Beschwerdeführer hält schliesslich dafür, es seien Sicherheitsvorschriften nicht
eingehalten und es fehle ein Sichtschutz. Allein dieser generelle Hinweis des Be-
schwerdeführers vermag dem unter E. 2 hiervor zitierten Erfordernis hinsichtlich der Be-
gründung einer vorgebrachten Rechtsverletzung offensichtlich nicht zu genügen. Mithin
ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, worauf die Vorbringen des Beschwerdeführers
gründen bzw. gestützt auf welche Rechtsgrundlage die Rügen geltend gemacht werden.
Auch diesbezüglich fehlt es dem Beschwerdeführer daher an einer materiellen Be-
schwer.
10. Zusammenfassend steht nach dem Gesagten fest, dass der Beschwerdeführer
durch die genehmigten Sanierungsarbeiten betreffend die Pendelbahn D_________ im
Rahmen der von ihm geltend gemachten Rügen nicht durchzudringen vermag, sofern er
durch den angefochtenen Staatsratsentscheid überhaupt materiell beschwert ist. Die
Lärmsituation wird in Bezug auf die Pendelbahn durch die Sanierungen verbessert und
eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte ist ausgeschlossen. Darüber hinaus wird
durch die genehmigte Sanierung keine bestehende Rechtswidrigkeit verstärkt und auch
die weiteren vorgebrachten Rügen erweisen sich wie gesehen als offensichtlich unbe-
gründet. Die Beschwerde ist abzuweisen, sofern auf sie eingetreten werden kann.
11 . Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende und die
Beschwerdegegnerin als obsiegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die Tra-
gung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung.
11.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen
muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun-
gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS
173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge-
richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent-
lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.--
und Fr. 4 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Um-
fangs und Schwierigkeitsgrades wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 200.--
festgesetzt.
11.2 Als obsiegende Partei hat die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG
Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert
und dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Gericht ist bei der Festlegung der Parteient-
schädigung nicht an die gestellten Begehren gebunden, die Parteientschädigung kann
global festgesetzt werden (vom Bundesgericht bestätigt im Urteil 1P.69/2003 vom
waltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar). Letztere sind in Anwendung der Art. 27 ff. GTar fest-
zusetzen und betragen im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1
100.-- und Fr. 11 000.-- (Art. 39 GTar). Die Parteientschädigung ist aufgrund der Bedeu-
tung, der Schwierigkeit und des Umfangs des Falls sowie der vom Anwalt nützlich auf-
gewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festzusetzen. Die Kenntnis des
kantonalen Prozessrechts wird bei einem berufsmässigen Rechtsvertreter vorausge-
setzt. Bei der Beurteilung des Arbeits- und des Zeitaufwands darf beachtet werden,
dass das Verwaltungsverfahren im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersu-
chungsmaxime beherrscht wird, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit des Anwalts
erleichtert wird. Ferner wird die Tätigkeit des Rechtsvertreters nur insoweit berücksich-
tigt, als sie sich bei der Erfüllung ihrer Aufgabe an einen vernünftigen Rahmen hält, un-
ter Ausschluss nutzloser oder sonst wie überflüssiger Schritte. Unter Berücksichtigung
der für die Festsetzung der Entschädigung geltenden Regeln sowie des notwendigen
und der Schwierigkeit der Streitsache angemessenen Aufwandes ist die Entschädigung
auf insgesamt Fr. 1 600.-- (inkl. Auslagen) festzulegen (Art. 91 Abs. 1 VVRG).
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, sofern auf sie einzutreten
ist.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Beschwerdeführer bezahlt der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1 600.--.
Dieses Urteil ist dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Staatsrat
des Kantons Wallis und der Gemeinde F___________ schriftlich mitzuteilen.
Sitten, 16. Mai 2013