A1 12 270
URTEIL VOM 22. FEBRUAR 2013
Kantonsgericht
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier
und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Paul Constantin,
in Sachen
World Wide Fund for Nature Schweiz (WWF) , Stiftung für Natur und Umwelt,
WWF Oberwallis , beide vertreten durch Rechtsanwalt A__________
gegen
Staatsrat des Kantons Wallis ,
Schweizerische Bundesbahnen SBB AG
(Wasserrecht und Sanierung, Art. 80 GSchG)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 5. September 2012.
Sachverhalt
A. Die Schweizerischen Bundesbahnen AG (SBB AG) betreibt das Kraftwerk
B__________. Im Amtsblatt Nr. xxx vom xxxxx 2012 gab der Chef des Departements
für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung (DVER) bekannt, dass er im
Rahmen der Umsetzung des kantonalen Gewässersanierungsplanes und gestützt auf
Art.
80
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
den
Schutz
der
Gewässer
(Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) gegenüber der SBB AG folgende
Sanierungsmassnahmen anzuordnen beabsichtige:
ausgearbeiteten und mit Plänen untermauerten Sanierungsprojekt vom xxxxx 2012 mit der
Bezeichnung „Sanierung Kraftwerk B__________ nach Art. 80ff GschG“ Sanierungsmassnahme
beschriebene Umgehungsgerinne bei der Fassung B__________, Gemeindegebiet E__________,
gemäss Massnahme xxxxx laut kantonalem Gewässersanierungsplan zu realisieren.
Sie hat weiters gemäss Massnahme xxxxx laut kantonalem Gewässersanierungsplan über das zu
angeführte Umgehungsgerinne ab 1.1.2013 die geforderte Dotation von minimal 350 l/s in die Rhone
ganzjährig sicherzustellen.
nachvollziehbaren und aussagekräftigen Bericht samt Fotodokumentation über die Umsetzung der
beiden Massnahmen.
Bedingungen, soweit sie sich hinsichtlich der Ergebnisse der kantonalen Vernehmlassung bzw. der
Anhörung gemäss Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die
Verwaltungsrechtspflege (GS/VS 172.6) als begründet und notwendig zur Erreichung des
Sanierungszieles erweisen.
Weiter wurde in der Publikation erwähnt, dass gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG sowie
gemäss
Art.
19
des
Gesetzes
über
das
Verwaltungsverfahren
und
die
Verwaltungsrechtspflege
(VVRG;
SGS/VS
172.6)
dieser
Entwurf
der
Sanierungsverfügung samt dem angeführten Sanierungsprojekt mit der Einladung zur
Stellungnahme öffentlich aufgelegt wird. Auch wurde darauf hingewiesen, dass
während der Auflagedauer vom 30. März 2012 bis einschliesslich 30. April 2012 das
Ausführungsprojekt im Büro der Munizipalgemeinde E__________ sowie in der
Dienststelle für Energie und Wasserkraft des DVER, Avenue du Midi 7, Sion,
eingesehen werden kann und allfällige Einsprachen schriftlich und in doppelter
Ausführung bis einschliesslich 30. April 2012 an das DVER in Sitten zu richten sind.
B. Am 5. September 2012 erliess der Staatsrat gegenüber der SBB AG die
Sanierungsverfügung gemäss Art. 80 Abs. 1 GschG mit verschiedenen Auflagen und
Bedingungen und informierte hierüber gestützt auf Art. 30 Abs. 2 VVRG im Amtsblatt
Nr. xxx vom xxxxx 2012.
C. Gegen die Sanierungsverfügung erhoben der WWF Schweiz und der WWF
Oberwallis am xxxxx 2012 bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
a) spätestens ab Ende 2012 bzw. raschestmöglich insgesamt mindestens die folgenden
Dotierwassermengen in die Rhone abzugeben:
April – September : 1200 l/s
Oktober – März: 1500 l/s
b) Spülungen nur bei sommerlichen Hochwässern auszuführen und unmittelbar nach dem
Hochwasserereignis
eine
genügend
lange
Nachspülung
mit
sukzessiv
abnehmender
Wassermenge vorzunehmen. Zudem seien fünf mittlere Hochwässer während je 48 Stunden
zwischen Mai und Oktober vollständig durchzuleiten. Das Spülregime sei mittels Erfolgskontrolle zu
überwachen und allenfalls nachzubessern.
c) Das Umgehungsgerinne (Fischmigrationshilfe) gemäss Dispositivziffer 1.1 des angefochtenen
Entscheids so zu bauen und zu betreiben, dass auch adulte Bach- und Seeforellen dieses während
mindestens 300 Tagen pro Jahr (d.h. mindestens zwischen Q30 und Q330) durchwandern können.
Dazu sei u.a. eine Wassertiefe von mindestens 43 cm zu gewährleisten.
vorliegender Beschwerde abzuändern bzw. zu ergänzen.
Ergänzung an den Staatsrat zurückzuweisen, verbunden mit den Vorgaben gemäss Ziffer 1 des
Antrags gemäss vorliegender Beschwerde.
Der Staatsrat in seiner Vernehmlassung vom 7. November 2012 und die SBB AG
(Beschwerdegegnerin) in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2012 machen die
fehlende Legitimation der Beschwerde führenden Parteien geltend und beantragten
beide, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei.
In ihrer Replik vom 23. Januar 2013 hielten die Beschwerde führenden Parteien an
ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und hinterlegten eine Honorarnote in
der Höhe von Fr. 7 440.--. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 4. Februar
2013 an ihren früher gestellten Rechtsbegehren fest.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Das Kantonsgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (BGE
123 II 56 E. 2 S. 58).
1.1 Die angefochtene Sanierungsverfügung des Staatsrats erfolgte gestützt auf Art. 80
GSchG und Art. 3 lit. a des Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes
über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung vom 16. November 1978
(kGSchG; SGS/VS 814.2). Der Staatsratsentscheid stellt eine letztinstanzliche
Verfügung im Sinne von Art. 72 VVRG dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74
bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt.
1.2 Der WWF Schweiz zählt zu den gesamtschweizerischen Organisationen, die
sowohl nach Art. 55 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober
1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) als auch nach Art. 12 des
Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451)
beschwerdeberechtigt sind (vgl. Anhang der Verordnung über die Bezeichnung der
beschwerdeberechtigten Umweltschutzorganisationen vom 27. Juni 1990, VBO, SR
814.076; Urteil des Bundesgerichts 1A.168/2005 vom 1. Juni 2006 E. 1.3). Es kann
offen bleiben, ob der WWF Oberwallis, der im erwähnten Anhang nicht aufgeführt ist
und nicht zu den gesamtschweizerischen Organisationen nach Art. 55 USG und Art. 12
NHG zählt, beschwerdeberechtigt ist.
Die Legitimation zur ideellen Verbandsbeschwerde setzt im Einzelfall kumulativ voraus,
dass die angefochtene Verfügung in Erfüllung einer Bundesaufgabe i.S. von Art. 2
NHG erlassen wurde (BGE 121 II 190). Sanierungsverfügungen gemäss Art. 80
GSchG stellen wie die Erteilung einer Wassernutzungskonzession sowie einer
gewässerschutzrechtlichen Bewilligung gemäss Art. 29 GSchG eine Bundesaufgabe
gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG dar (Urteil des Bundesgerichts 1A.151/2002 vom
E. 1c; 1A.59/1995 E. 1c, in URP 2000 691 ff.; vgl. auch BGE 119 Ib 254 E. 1c S. 263;
Seitz/Zimmermann, Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz NHG:
Bundesgerichtliche Rechtsprechung 1997-2007, URP 2/2008 S. 112 ff., insbes. unter
Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1A.185/2006 E. 5.2 [Bundesaufgabe kann von
kantonaler Behörde erfüllt werden]; BGE 131 II 58 E. 1.1 und 131 II 545 E. 2.2). Der
WWF
Schweiz
(Beschwerdeführer)
ist
mithin
gemäss
Art. 12 NHG
beschwerdeberechtigt. Aber auch weil im vorliegenden Verfahren neben Aspekten des
Wasserrechts und der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung auch solche
des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF; SR 923.09) zu
beachten sind, kann der Beschwerdeführer insoweit im Sinne von Art. 12 NHG als zur
Beschwerde legitimiert betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.391/2006 vom
1.3 Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin machen geltend, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer es unterlassen habe,
gegen den im Amtsblatt Nr. xxx vom xxxxx 2012 publizierten Entwurf der
Sanierungsverfügung einzusprechen. Gemäss Art. 44 und 80 VVRG sei nämlich zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht berechtigt, wer von der Möglichkeit, vor der
unteren Instanz zu handeln, keinen Gebrauch gemacht habe. Auch gemäss Art. 12c
Abs. 2 NHG könne eine Organisation keine Beschwerde erheben, wenn sie sich nicht
an einem Einspracheverfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht beteilige.
Es trifft zu, dass gemäss Art. 12c Abs. 2 NHG eine Gemeinde oder eine Organisation,
die sich an einem Einspracheverfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht nicht
beteiligt hat, keine Beschwerde mehr erheben kann. Dies setzt jedoch voraus, dass
das Bundesrecht oder das kantonale Recht ein entsprechendes Einspracheverfahren
gesetzlich (im formellen Sinn) vorsehen. Weder das eidgenössische noch das
kantonale Recht sehen für das Sanierungsverfahren nach Art. 80 ff. GSchG ein
selbständiges Einspracheverfahren vor. Es wird einzig verlangt, dass die Behörde,
bevor sie die Sanierungsverfügung eröffnet, den Betroffenen Akteneinsicht und das
rechtliche Gehör zu gewähren hat (Bernhard Frei, Die Sanierung nach Art. 80 ff.
Gewässerschutzgesetz vom 24.1.1991 bei der Wasserkraftnutzung; rechtliche
Probleme, S. 52; herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
[BUWAL] Bern, Dezember 1991). Der Kanton Wallis tat dies vorliegend mit seiner
Publikation im Amtsblatt Nr. xxx vom xxxxx 2012, aus welcher eindeutig hervorgeht,
dass der Entwurf der Sanierungsverfügung samt dem angeführten Sanierungsprojekt
mit der Einladung zur Stellungnahme öffentlich aufgelegt werde. Weiter wird darauf
hingewiesen, dass während der Auflagedauer das Ausführungsprojekt bei der
Munizipalgemeinde E__________ und bei der Dienststelle für Energie und Wasserkraft
des DVER in Sitten eingesehen werden kann. Weiter steht in der Publikation der
Hinweis, dass allfällige Einsprachen schriftlich und in doppelter Ausführung bis
einschliesslich xxxxx 2012 an das DVER in Sitten zu richten seien.
Die Publikation erwähnt ausdrücklich Art. 19 VVRG. Diese Bestimmung findet sich von
der Gesetzessystematik her im VVRG unter Ziffer 6., Ermittlung des Sachverhalts, lit.
b) Rechtliches Gehör, Art. 19 Grundsatz. Art. 19 Abs. 1 VVRG sieht vor, dass die
Parteien Anspruch haben, von der zuständigen Behörde schriftlich oder mündlich
angehört zu werden, bevor die Verfügung ergeht. Gemäss Art. 19 Abs. 2 VVRG kann
die Behörde, wenn eine unbestimmte Zahl von Personen durch eine Verfügung berührt
werden kann, zu ihrer Anhörung vor Verfügungserlass das Gesuch oder den
Verfügungsentwurf im Amtsblatt veröffentlichen, mit Angabe des Ortes, wo die Akten
eingesehen werden können. Gemäss dieser Bestimmung setzt die Behörde eine
angemessene Frist zur Erhebung von Einwendungen („… des objections ...“) unter
Hinweis
auf
die
Verwirkungsfolgen.
Bereits
aus
dem
Wortlaut
dieser
Gesetzesbestimmung wird erkennbar, dass es sich einzig um das rechtliche Gehör, mit
der Möglichkeit des Akteneinsichtsrechts und des Vorbringens von Einwendungen
handelt und nicht um ein formelles Einspracheverfahren im Rechtssinne. Weiter ist
relevant, dass in der Publikation keine Verwirkungsfolgen enthalten waren. Dass dies
unabdingbar erforderlich ist, folgt auch aus dem von der Beschwerdegegnerin in ihrer
Eingabe an das Kantonsgericht vom 4. Februar 2013 zitierten BGE 121 II 224. In jener
Angelegenheit sah nämlich der kantonale Gesetzgeber ausdrücklich vor, dass, wer den
baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, das Rekursrecht verwirkt (§ 316
Abs. 1 PBG). Wollte die Behörde mit der Publikation des Entwurfs der
Sanierungsverfügung erreichen, dass jemand, der nicht innerhalb der Auflagedauer
dagegen einspricht, das Recht auf das Einreichen eines Rechtsmittels gegen die
spätere Sanierungsverfügung verwirkt, hätte dies aus der Publikation eindeutig
hervorgehen müssen. Art. 19 Abs. 2 VVRG, auf den in der Publikation ausdrücklich
verwiesen worden war, verlangt nämlich explizit, dass auf die Verwirkungsfolgen
hingewiesen werden muss. Dies war jedoch, wie dargelegt, vorliegend nicht der Fall,
weshalb dem Beschwerdeführer, der während der Auflagedauer weder in die Akten
Einsicht genommen noch irgendwelche Einwendungen gegen den Entwurf der
Sanierungsverfügung erhoben hat, nicht entgegengehalten werden kann, er hätte das
Recht,
die
später
im
Amtsblatt
Nr.
xxx
vom
xxxxx
2012
publizierte
Sanierungsverfügung anzufechten, verwirkt. Somit kann ihm auch nicht Art. 44 Abs. 2
VVRG, auf den in der Publikation ebenfalls nicht hingewiesen worden war,
entgegengehalten
werden.
Den
Beschwerdeführer
vorliegend
vom
Rechtsmittelverfahren ausschliessen zu wollen, würde auf einen nach Art. 29 Abs. 1
BV verbotenen, überspitzten Formalismus hinauslaufen.
1.4 Aus diesen Gründen ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde des WWF Schweiz einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46
und Art. 48 VVRG).
2. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere die Verletzung von Art. 80 Abs. 1 und Abs.
2 GSchG. Er beantragt insbesondere, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,
beim Kraftwerk B__________ in E__________ spätestens ab Februar 2012 bzw.
raschestmöglich insgesamt für die Monate April – September eine Dotierwassermenge
von mindestens 1 200 l/s und für die Monate Oktober – März eine solche von
mindestens 1 500 l/s in die Rhone abzugeben.
2.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG muss ein Fliessgewässer, welches durch
Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst wird, unterhalb der Entnahmestellen nach
den
Anordnungen
der
Behörde
so
weit
saniert
werden,
als
dies
ohne
entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich
ist.
2.1.1
Sanierungsmassnahmen
sind
Eigentumsbeschränkungen,
die
die
Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen, d.h. im öffentlichen Interesse liegen und
verhältnismässig sein müssen. Der Gesetzgeber hat im Rahmen von Art. 80 Abs. 1
GSchG die Interessenabwägung in generell-abstrakter Weise vorgenommen und
entschieden, dass Sanierungen bis zur Entschädigungsschwelle einem überwiegenden
öffentlichen Interesse entsprechen (vgl. Enrico Riva, Wohlerworbene Rechte-
Eigentum-Vertrauen, 2007, S. 144). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist bei
Gewässersanierungen jedoch im Einzelfall zu beachten. Es dürfen daher nur
Massnahmen
angeordnet
werden,
die
effektiv
geeignet
sind,
bestehende
Beeinträchtigungen eines Fliessgewässers zu vermindern, und es darf keine
Massnahme verlangt werden, wenn die gleiche Sanierungswirkung mit anderen, für die
Inhaber der Wasserrechte weniger einschneidenden Vorkehren erreicht werden kann.
Das weitere Kriterium der Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) ist im
Rahmen der Anwendung von Art. 80 Abs. 1 GSchG vom Gesetzgeber durch die
Entschädigungsschwelle bereits weitgehend vorab entschieden worden (Riva, a.a.O.,
S. 146 f.). Dies bedeutet mit anderen Worten: Kann mit einer Sanierung keine
nennenswerte Verbesserung erreicht werden, fehlt ein öffentliches Interesse und sind
die Sanierungsmassnahmen unverhältnismässig. Im Übrigen aber, soweit eine
namhafte Verbesserung erreicht werden kann, besteht gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG
eine Sanierungspflicht bis zur Entschädigungsschwelle und entfällt eine weitere
Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung. Das Interesse an der
verstärkten Förderung der Wasserkraft aufgrund des geplanten Ausstiegs aus der
Kernenergie und die Gefahren des Verlusts von Arbeitsplätzen und von
Steuerausfällen bei zu einschneidenden Sanierungsmassnahmen sind deshalb im
Rahmen von Art. 80 Abs. 1 GSchG nicht zu berücksichtigen und können das gesetzlich
umschriebene Interesse an der Sanierung der Wasserentnahmen nicht schmälern
(Urteil des Bundesgerichts 1C_262/2011 vom 28. November 2012 E. 2.7.1).
2.1.2 Sanierungen nach Art. 80 Abs. 1 GSchG sind nur zulässig, soweit hierdurch nicht
in die Substanz bestehender wohl erworbener Rechte eingegriffen wird. Ob ein
staatlicher Eingriff die Substanz respektiert, beurteilt sich nach der wirtschaftlichen
Tragbarkeit des Eingriffs für den Träger des Rechts (vgl. Riva, a.a.O., S. 156). Das
Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist darauf gerichtet, den Wert rechtmässig
getätigter Investitionen zu bewahren. Wer die aus dem wohlerworbenen Recht
fliessenden Befugnisse umsetzt und zu diesem Zweck Investitionen tätigt, soll
bezüglich
der
wirtschaftlichen
Folgen,
in
deren
Erwartung
er
seinen
Investitionsentscheid fällte, vor staatlichen Beeinträchtigungen geschützt sein. Es muss
möglich sein, während der angenommenen Existenzdauer des geschaffenen Werks
die Investitionen zu amortisieren, fremdes und eigenes Kapital angemessen zu
verzinsen, die laufenden Kosten zu decken und eine ausreichende Liquidität
aufrechtzuerhalten. Um diese Ziele zu erreichen, muss das Werk den nötigen Ertrag
abwerfen. Wirtschaftlich tragbar sind staatliche Eingriffe daher, wenn sie in ihren
Auswirkungen diese Mindestrentabilität des Werks intakt lassen. Das Kriterium der
wirtschaftlichen Tragbarkeit ist folglich auf die Erhaltung der wirtschaftlichen
Existenzfähigkeit eines Werks und auf den Investitionsschutz ausgerichtet und basiert
damit auf den gleichen Prinzipien, welche die Eigentumsgarantie und den
Vertrauensschutz
bestimmen
(Urteil
des
Bundesgerichts
1C_262/2011
vom
1C_119/2012 vom 20. September 2012 E. 4.5; vgl. hierzu auch BGE 127 II 69 E. 5a
S. 75 f.; 126 II 171 E. 4b S. 181 f.; 125 II 591 E. 6a und b S. 600 f.; Riva, a.a.O., S. 114
f.).
2.1.3 In der Botschaft zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur
Revision des GSchG vom 29. April 1987 hielt der Bundesrat fest, die zuständige
Behörde werde verpflichtet, alle bis zur Grenze der Entschädigungspflicht bestehenden
Sanierungsmöglichkeiten voll auszuschöpfen (BBl 1987 1170). Zur Bestimmung des
Umfangs der Sanierungspflicht ist es sachgerecht, von der durchschnittlichen
Produktion der Werkanlagen über einen genügend langen, repräsentativen Zeitraum
auszugehen. Im Weiteren sind die möglichen Sanierungsmassnahmen und deren
ökologisches Potenzial zu evaluieren und die auf die einzelnen Massnahmen
entfallenden Produktionseinbussen und Erlösminderungen konkret zu ermitteln.
Alsdann ist ein sinnvolles Massnahmenpaket zusammenzustellen und zu bestimmen,
ob dieses den Rahmen der zulässigen Einschränkungen ausschöpft, ohne ihn zu
überschreiten. Bei einer Sanierung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 GSchG ist diejenige
Variante zu wählen, welche unter Berücksichtigung der Grenze der wirtschaftlichen
Tragbarkeit das optimalste ökologische Nutzenverhältnis bzw. ökologische Potenzial
aufweist (Maurus Eckert, Rechtliche Aspekte der Sicherung angemessener
Restwassermengen, Diss. 2002, S. 165). Die kantonalen Behörden verfügen über
einen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, was die Wahl des Sanierungskonzepts,
die Auswahl der sanierungswürdigen Entnahmen und die im Einzelnen zu treffenden
Massnahmen angeht. Bei der Bestimmung des Umfangs der Sanierungspflicht ist der
Beurteilungsspielraum hingegen begrenzt, da die Möglichkeiten entschädigungslos
hinzunehmender Sanierungsmassnahmen, wie erwähnt, auszuschöpfen sind und
diese als zumutbar gelten.
Sanierungsziel ist grundsätzlich, dass die Wasserführung den Vorschriften der Art. 31-
33 GSchG über die Mindestrestwassermengen möglichst nahe kommt bzw. dass der
ökologische Zustand der Gewässer mit Entnahmen so optimiert wird, dass er den
Verhältnissen bei ausreichender Mindestrestwassermenge möglichst weitgehend
entspricht. Die Palette möglicher Sanierungsmassnahmen ist vielfältig. Im Vordergrund
steht die gezielte Erhöhung der Dotierwassermenge. Aber auch andere Massnahmen
zur
Verbesserung
der
ökologischen
Situation
(aus
gewässerökologischer,
fischereilicher, naturschützerischer oder landschaftsschützerischer Sicht betrachtet)
sind möglich, insbesondere bauliche und betriebliche. Die Massnahmen lassen sich
auch kombinieren, um eine bessere Gesamtwirkung zu erzielen.
2.1.4 Zur Ermittlung des Umfangs der trag- bzw. zumutbaren Einschränkungen ist auf
die konkreten Verhältnisse des konzessionierten Werks und nicht auf ein abstraktes
Rechnungsmodell abzustellen. Der Rahmen des entschädigungslos Hinzunehmenden
kann nicht ein für alle Mal, für alle Unternehmen gleich bzw. nach schematischen
Kriterien festgelegt werden. Er bestimmt sich nach den betrieblichen Verhältnissen. Zu
berücksichtigen sind insbesondere der Gewinn, die Konzessionsdauer und der Umfang
der
bereits
erfolgten
Abschreibungen
(vgl.
Riva,
a.a.O.,
S.
192).
Eine
Überwälzungsmöglichkeit
von
Massnahmekosten
auf
die
Konsumenten
darf
angesichts der Liberalisierung des Strommarkts nur in beschränktem Umfang, nach
Massgabe der Strompreisentwicklung, einbezogen werden.
Selbst bei relativ ungünstigen betrieblichen Verhältnissen dürften Produktions- bzw.
Erlöseinbussen im Umfang von 1-2 % bei Ausschöpfung des Optimierungspotenzials in
der Regel noch zumutbar sein. Bei durchschnittlichen Verhältnissen sind wohl
Massnahmen mit Produktions- bzw. Erlöseinbussen bis zu 5 % zu erwägen. Bei guter
bis sehr guter Ertragslage und entsprechend abgeschriebenen Anlagen können sich
Sanierungsmassnahmen rechtfertigen, die noch weiter gehen und Produktions- bzw.
Erlösminderungen von über 5 % zur Folge haben (Urteil des Bundesgerichts
1C_262/2011 vom 28. November 2012 E. 2.7.4; vgl. hierzu Riva, a.a.O., S. 179 ff.,
insb. S. 191 f. mit Hinweisen; vgl. ferner Mitteilung Nr. 25 des BAFU zum
Gewässerschutz, Sanierungsbericht Wasserentnahmen, Sanierung nach Art. 80 Abs. 1
GSchG, S. 26).
Es sind nämlich diejenigen Sanierungsmassnahmen zu wählen, welche unter
Berücksichtigung der Grenze der wirtschaftlichen Tragbarkeit das optimalste
ökologische Nutzenverhältnis bzw. ökologische Potenzial aufweisen. Bei guter bis sehr
guter Ertragslage können, wie dargelegt, Massnahmen angeordnet werden, die
Produktions- oder Erlösminderungen von über 5 % zur Folge haben, ohne dass
hierdurch die Grenze der wirtschaftlichen Tragbarkeit überschritten wird. Im zu
beurteilenden Fall hat die Vorinstanz bei der Festlegung der Obergrenze von 1,4 %
Produktionsverlust zu Unrecht eine Interessenabwägung durchgeführt (vgl. E. 2.1.1
hiervor) und die Ertragslage der Beschwerdegegnerin zu wenig genau abgeklärt und
berücksichtigt. Dabei sind die Abschreibungen der getätigten Investitionen und die
Gestehungskosten (Strompreis) mitzuberücksichtigen. Dies sind unabdingbare
Voraussetzungen, um die Schwelle der wirtschaftlichen Tragbarkeit bei der
Beschwerdegegnerin zu kennen.
Von der Menge an produzierter Energie hängt massgeblich ab, wie sich die Abgabe
einer in absoluten Zahlen bestimmten Dotierwassermenge auf die Erlösminderung in
Prozenten auswirkt, denn je kleiner die Energieproduktion, desto stärker fällt die
Dotierwassermenge ins Gewicht. Gemäss Art. 4 lit. h GSchG ist die massgebliche
(natürliche) Abflussmenge aufgrund einer 10-Jahres-Periode zu ermitteln. Ein 10-
Jahres-Mittel bietet sich deshalb nach Meinung des Gesetzgebers als genügend
repräsentativ an. Aus dem angefochtenen Entscheid ist nicht ersichtlich, über welchen
Zeitraum die jährliche Stromproduktion festgestellt worden ist.
2.1.5 Die Vorinstanz erwog, dass angesichts einer ganzjährigen Restwasserdotierung
von 350 l/s für das Kraftwerk B__________ von einem Produktionsmengenausfall von
ca. 0,58 GWh/a, was einem Minus von 1,4 % der Produktion entspreche, auszugehen
sei. Darüber hinaus würden im vorliegenden Fall die baulicherseits notwendigen
Arbeiten für die Fischwanderungsanlage einen Kostenumfang von ca. Fr. 990'000.--
bedeuten, was im Hinblick auf das Konzessionsende im Jahr 2030 einen jährlichen
Mehraufwand von ca. Fr. 110 000.-- mit sich bringen würde. Aus volkswirtschaftlicher
Sicht und im öffentlichen Interesse am bestmöglichen Erhalt der erneuerbaren,
einheimischen Ressourcen wie der Wasserkraft sei eine Verminderung von mehr als
ein paar Prozent der Produktion unabhängig der Rentabilität der Anlage wirtschaftlich
nicht tragbar. Weiter erwog der Staatsrat, dass im vorliegenden Fall insbesondere im
Hinblick
auf
die
noch
ausstehende
Konzessionsdauer
(Erlöschen
der
Wasserrechtskonzession
durch
Zeitablauf
Ende
die
verfügten
Sanierungsmassnahmen für die Beschwerdegegnerin wirtschaftlich tragbar seien
(Erwägungen 13 – 14 im angefochtenen Entscheid). Die von der Vorinstanz
getroffenen
Abklärungen
betreffend
wirtschaftliche
Tragbarkeit
genügen
den
diesbezüglichen Anforderungen (Ertragslage der Konzessionärin, Abschreibungen
getätigter
Investitionen,
Gestehungskosten
[Strompreise],
Erfassung
der
durchschnittlichen Stromproduktion über einen genügend langen, repräsentativen
Zeitraum, usw.) der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der darin
erwähnten Doktrin in keiner Art und Weise.
Aus diesen Gründen ist die angefochtene Sanierungsverfügung aufzuheben und die
Angelegenheit zur neuen Beurteilung im Sinne dieser Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird daher ausgehend von einer (auf aktuellen
Produktionszahlen
basierenden)
10-Jahres-Periode
die
jährliche
Durchschnittsproduktion
zu
bestimmen
und
gestützt
darauf
die
konkreten
wirtschaftlichen
Folgen
der
einzelnen
Sanierungsmassnahmen
für
die
Beschwerdegegnerin abzuklären, d.h. insbesondere die sich daraus ergebenden
Erlöseinbussen zu errechnen haben. Auf dieser Grundlage wird sie die wirtschaftlich
tragbaren Massnahmen anzuordnen haben. Die Beschwerde ist damit, soweit Art. 80
Abs. 1 GSchG betreffend, gutzuheissen und die Angelegenheit ist zur neuen
Beurteilung und zur Anordnung weitergehender Massnahmen an die Regierung
zurückzuweisen (Urteil des Kantonsgerichts A1 11 221 vom 21. Dezember 2012 E. 2,
2.1, 2.1.1 – 2.1.5).
3. Bei der Neubeurteilung wird die Vorinstanz auch die nachfolgenden, bereits am
3.1 Die eidgenössischen Räte haben am 11. Dezember 2009 Änderungen des
Gewässerschutzgesetzes vom 14. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20), des
Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (WBG, SR 721.100), des
Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) und des Bundesgesetzes vom
(AS 2010 4285). Die Änderungen traten am 1. Januar 2011 in Kraft. Die Vorinstanz
wandte in der angefochtenen Sanierungsverfügung vom 5. September 2012 das neue
Gewässerschutzrecht, auf dessen einzelnen Änderungen nachstehend näher
eingegangen wird, zu Unrecht nicht an.
Die Parlamentsbeschlüsse betreffen die Renaturierung der Gewässer und geben zwei
Stossrichtungen vor:
die Förderung von Revitalisierungen (Wiederherstellung der natürlichen Funktionen
eines verbauten, korrigierten, überdeckten oder eingedolten oberirdischen Gewässers
mit baulichen Massnahmen) sowie Sicherung und extensive Bewirtschaftung des
Gewässerraums.
die Reduktion der negativen Auswirkungen der Wasserkraftnutzung durch die
Verminderung
der
Auswirkungen
von
Schwall
und
Sunk
unterhalb
von
Wasserkraftwerken, durch die Reaktivierung des Geschiebehaushalts sowie durch die
Sanierung nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF, SR
923.0, Art. 10) wie z.B. die Wiederherstellung der Fischgängigkeit.
Die Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 11. Dezember 2009 erforderte u.a.
Änderungen der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR
814.201) in den betroffenen Bereichen. Die revidierte GSchV trat am 1. Juni 2011 in
Kraft.
3.1.1 Art. 83b GSchG verpflichtet die Kantone, Massnahmen zur Sanierung von
wesentlichen Beeinträchtigungen von Gewässern durch Schwall und Sunk und durch
einen veränderten Geschiebehaushalt sowie Massnahmen bei Wasserkraftwerken
nach Art. 10 BGF zu planen und dem Bund diese Planung bis zum 31. Dezember 2014
einzureichen. Die Sanierungen sind bis Ende 2030 abzuschliessen. Die Kantone
müssen dem Bund alle 4 Jahre Bericht über die durchgeführten Massnahmen
erstatten. Der Bund gewährt den Kantonen Abgeltungen von 35% der anrechenbaren
Kosten für die Sanierungsplanung, sofern diese fristgerecht abgeschlossen ist (Art. 62c
GschG).
3.1.2 Gemäss Art. 10 BGF müssen die Kantone dafür sorgen, dass auch bei
bestehenden Anlagen Massnahmen nach Art. 9 Abs. 1 BGF zum Schutz der
Lebensräume von Wassertieren bei technischen Eingriffen getroffen werden, soweit
diese wirtschaftlich tragbar sind.
Da die nach Art. 10 BGF notwendigen Massnahmen bei Wasserkraftwerken dem
Konzessionär gemäss Art. 15abis EnG vollständig von der nationalen Netzgesellschaft
entschädigt werden, sind alle zum Schutz der Lebensräume der Wassertiere
notwendigen Massnahmen für den Konzessionär wirtschaftlich tragbar. Die
Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.1) enthält Bestimmungen
zum Verfahren, zu den Anforderungen an das Gesuch um Entschädigung und zu den
anrechenbaren Kosten in Art. 17d und Anhang 1.7.
Die Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei
(VBGF, SR 923.01) enthält in Art. 9b und Anhang 4 Konkretisierungen zur gesetzlich
vorgeschriebenen Planung der Sanierungsmassnahmen. Demnach reichen die
Kantone dem BAFU bis zum 31. Dezember 2012 einen Zwischenbericht ein, der eine
Liste der bestehenden Wasserkraftwerke an Gewässern, die sich für das Gedeihen
von Fischen eignen, enthält sowie Angaben darüber macht, welche Anlagen die
Fischwanderung
wesentlich
beeinträchtigen
und
ob
Sanierungsmassnahmen
voraussichtlich notwendig sind. In der beschlossenen Planung, die dem BAFU bis zum
Massnahmen zum Schutz der Lebensräume der Wassertiere getroffen werden
müssen,
definitiv
bezeichnet
und
die
Sanierungsmassnahmen
und
deren
Umsetzungsfristen bestimmt. Die Massnahmen müssen im Einzugsgebiet des
betroffenen Gewässers aufeinander und mit anderen Massnahmen abgestimmt
werden. Wenn besondere Verhältnisse vorliegen und deshalb die zu treffenden
Sanierungsmassnahmen noch nicht definitiv bestimmt werden können, muss der
Kanton in der Planung eine Frist festlegen, innert der er über allfällige Sanierungen
entscheidet.
Für die Umsetzung der Sanierungsmassnahmen sieht Art. 9c VBGF vor, dass die
kantonale Behörde bei Wasserkraftanlagen, für welche die Sanierungsmassnahmen in
der Planung aufgrund besonderer Verhältnisse noch nicht definitiv festgelegt werden
konnten, von den Inhabern eine Prüfung von verschiedenen Varianten verlangen kann.
Bevor sie bei diesen Kraftwerken über das Sanierungsprojekt entscheidet, hört sie das
BAFU an.
Betreffend Fischgängigkeit von Gewässern und entsprechenden, erforderlichen
Massnahmen sei auf die vom BAFU im Jahr 2012 herausgegebene Publikation
“Wiederherstellung der Fischwanderung – Strategische Planung“ verwiesen. Es
handelt sich um ein Modul der Vollzugshilfe Renaturierung der Gewässer und zeigt ein
zweckmässiges Vorgehen auf, wie die Anforderungen der Gewässerschutz- und
Fischereigesetzgebung im Bereich Wiederherstellung der Fischwanderung erfüllt
werden können (Download Wiederherstellung der Fischwanderung – Strategische
Planung 02.05.2012 | 2159 KB | PDF).
Verwiesen sei auch auf die vom BAFU im Jahr 2012 herausgegebene
„Wiederherstellung der Fischauf- und -abwanderung bei Wasserkraftwerken“,
Checkliste Best practice. Darin wird die Problematik erläutert und sie enthält eine
Reihe von Empfehlungen, um die Wiederherstellung der Fischwanderung bei kleinen
und mittelgrossen Wasserkraftwerken zu gewährleisten (Download Wiederherstellung
der Fischauf- und -abwanderung bei Wasserkraftwerken 04.05.2012 | 7642 KB | PDF).
3.1.3 Das geänderte Gewässerschutzgesetz verpflichtet die Kantone, Revitalisierungen
zu planen und umzusetzen (Art. 38a GSchG). Als Revitalisierungen gelten bauliche
Massnahmen zur Wiederherstellung der natürlichen Funktionen eines verbauten,
korrigierten, überdeckten oder eingedolten oberirdischen Gewässers (Art. 4 lit. m
GSchG). Der Bund gewährt den Kantonen Abgeltungen an die Planung und
Durchführung von Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern (Art. 62b GSchG).
Das vom BAFU im Jahr 2012 herausgegebene Modul „Revitalisierung Fliessgewässer
– Strategische Planung“ ist ein Modul der Vollzugshilfe „Renaturierung der Gewässer“.
Es
zeigt
ein
zweckmässiges
Vorgehen
auf,
wie
die
Anforderungen
der
Gewässerschutzgesetzgebung bezüglich der Planung von Revitalisierungen erfüllt
werden können (Download Revitalisierung Fliessgewässer. Strategische Planung
08.03.2012 | 633 KB | PDF).
Das Forschungsprojekt «Integrales Flussgebietsmanagement» erarbeitete ökologische
und wasserbauliche Grundlagen zur Revitalisierung von Fliessgewässern und
unterstützt so deren Planung und Umsetzung. Die „Merkblatt-Sammlung Wasserbau
und Ökologie“ des BAFU aus dem Jahre 2012 präsentiert Ergebnisse dieses
transdisziplinären Projekts von Eawag, WSL, LCH-EPFL und VAW-ETHZ und richtet
sich an Fachleute in Bundesämtern, kantonalen Ämtern sowie Ingenieur- und
Ökobüros (Download Merkblatt-Sammlung Wasserbau und Ökologie 12.07.2012 |
10347 KB | PDF).
Die vom BAFU im Jahr 2012 herausgegebene, modular aufgebaute „Vollzugshilfe
Renaturierung der Gewässer“, Übersicht über alle Module, umfasst alle Aspekte der
Renaturierung der Gewässer in den Bereichen Revitalisierung von Fliess- und
stehenden Gewässern, Auen, Wiederherstellung der freien Fischwanderung und des
Geschiebehaushalts, Sanierung von Schwall und Sunk sowie der Koordination
wasserwirtschaftlicher Vorhaben. Die Vollzugshilfe Renaturierung der Gewässer soll
die Kantone bei der Umsetzung der neuen rechtlichen Bestimmungen im
Gewässerschutz unterstützen und einen schweizweit koordinierten und einheitlichen
Vollzug des Bundesrechts ermöglichen.
3.1.4 Sanierungsmassnahmen nach Art. 80 GSchG und solche nach revidiertem
GSchG müssen nicht zusammen angeordnet werden, was sich bereits aus den
unterschiedlichen Sanierungsfristen ergibt (vgl. Art. 81 bzw. Art. 83a GSchG). Es steht
jedoch nichts entgegen, diese Massnahmen zu koordinieren und gemeinsam zu
verfügen, wo dies sinnvoll erscheint oder zur Vermeidung entschädigungspflichtiger
Eingriffe nötig ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_262/2011 vom 28. November 2012 E.
2.7.3 und Urteil des Kantonsgerichts A1 11 221 vom 21. Dezember 2012 E. 3, 3.1,
3.1.1 - 3.1.4).
4. Gemäss Art. 80 Abs. 2 GSchG ordnet die Behörde über Art. 80 Abs. 1 GSchG
hinausgehende Sanierungsmassnahmen an, wenn es sich um Fliessgewässer in
Landschaften oder Lebensräumen handelt, die in nationalen oder kantonalen
Inventaren aufgeführt sind, oder wenn dies andere überwiegende öffentliche
Interessen fordern. Das Verfahren für die Feststellung der Entschädigungspflicht und
die Festsetzung der Entschädigung richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni
1930 über die Enteignung (EntG; SR 711).
4.1 Zwischen Art. 80 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 2 GSchG besteht ein enger
Zusammenhang. Erst wenn der Rahmen von Art. 80 Abs. 1 GSchG bestimmt ist, kann
beurteilt werden, ob eine weitergehende Sanierung nach Art. 80 Abs. 2 GSchG
notwendig ist und, wenn ja, welchen Umfang diese haben soll (vgl. hierzu Mitteilung
Nr. 39 des BAFU zum Gewässerschutz, Wasserentnahmen, Vorgehen bei der
Sanierung nach Art. 80 Abs. 2 GSchG, S. 12 f. und 66 f.). Im Rahmen von Art. 80 Abs.
2 GSchG ist für jenen Teil der Sanierung, welcher über das nach Art. 80 Abs. 1 GSchG
Gebotene hinausgeht, eine Interessenabwägung vorzunehmen. Ausgangspunkt bildet
das Sanierungsziel. Massgebend sind vorliegend die Schutzziele der Inventarobjekte,
welche sich für Auen namentlich aus Art. 4 der Verordnung vom 28. Oktober 1992 über
den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung; SR 451.31)
und für Amphibienlaichgebiete aus Art. 6 der Verordnung vom 15. Juni 2001 über den
Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-
Verordnung; AIgV; SR 451.34) ergeben. Wie weit das Schutzziel erreicht werden kann,
ist in Berücksichtigung der verschiedenen privaten und öffentlichen Interessen und
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit festzulegen (vgl.
Riva, a.a.O., S. 144 ff.). Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn
ist zu prüfen, ob sich der Eingriff angesichts seiner Schwere und des damit
erreichbaren Nutzens lohnt. Wenn ein Missverhältnis zwischen dem Eingriffszweck und
der Eingriffswirkung vorliegt, erweist sich die Massnahme als unverhältnismässig. In
der Botschaft des Bundesrats zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und
zur Revision des GSchG vom 29. April 1987 wurde in diesem Zusammenhang
ausgeführt, Sanierungsmassnahmen nach Art. 80 Abs. 2 GSchG seien nur soweit
anzuordnen, als es zur dringend notwendigen Verbesserung der Situation gerade noch
geboten sei. Es dürfe deshalb angenommen werden, dass die Entschädigungen ein
vertretbares Mass nicht überstiegen (BBl 1987 1171). Da die Massnahmen
regelmässig
in
verliehene,
wohlerworbene
Rechte
eingreifen
und
eine
Enteignungsentschädigung auslösen, würde ein anderes Verständnis auch den
Rahmen des finanziell Möglichen sprengen. Dementsprechend ist eine Fokussierung
auf die wichtigsten Massnahmen unabdingbar. Eine Priorisierung von Objekten von
nationaler Bedeutung ist dabei grundsätzlich zulässig, darf aber nicht dazu führen,
dass Objekte von regionaler Bedeutung von vornherein aus dem Schutzbereich von
Art. 80 Abs. 2 GSchG herausfallen, da dies dem Wortlaut der Bestimmung zuwider
laufen würde (Urteil des Bundesgerichts 1 C_262/2011 vom 28. November 2011 E.
3.7).
4.2 Für den Entscheid über Sanierungen gemäss Art. 80 Abs. 2 GSchG müssen in der
Regel gründliche und umfassende Abklärungen getroffen werden.
Vorliegend befindet sich das schützenswerte Auengebiet „Bilderne“ in der
Restwasserstrecke. Es handelt sich um ein Auengebiet von nationaler Bedeutung, das
auch vom Kanton Wallis mit Beschluss vom 11. März 1998 (SGS/VS 451.334) zu
einem kantonalen Naturschutzgebiet erklärt worden ist. Die Vorinstanz wird bei ihrer
neuen Beurteilung zu prüfen haben, ob mit weitergehenden Sanierungsmassnahmen
die Schutzziele für das Auengebiet „Bilderne“ gewahrt werden können oder ob
zusätzliche Massnahmen (Spülregime, Geschiebehaushalt, usw.) nach Art. 80 Abs. 2
GSchG erforderlich sind (Urteil des Kantonsgerichts A1 11 221 vom 21. Dezember
2012 E. 4, 4.1 und 4.2).
5. Aufgrund des Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen, der
angefochtene Staatsratsentscheid aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem
Kantonsgericht die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG), wobei gemäss Art. 3 des
Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder
Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) sich die Kosten
aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammensetzen.
Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung
des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 4 000.-- (Art. 25
GTar). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist insbesondere die Bedeutung des
Falls und dessen Umfang und Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen. In Erwägung
dieser Kriterien erachtet das Gericht vorliegend eine Gerichtsgebühr von Fr. 1 200.--
als angemessen.
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf
Parteientschädigung. Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen gewährt
die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Begehren die
Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1
VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder
Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden
Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Das Gericht ist bei der Festlegung
der
Parteientschädigung
nicht
an
die
gestellten
Begehren
gebunden,
die
Parteientschädigung kann global festgesetzt werden (vom Bundesgericht bestätigt im
Urteil 1P.69/2003 vom 16. Mai 2003). Sie umfasst die Entschädigung an die
berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar). Letztere sind in
Anwendung
der
Art.
27
ff.
GTar
festzusetzen
und
betragen
im
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- (Art.
39 GTar). Die Parteientschädigung ist aufgrund der Bedeutung, der Schwierigkeit und
des Umfangs des Falls sowie der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der
finanziellen Situation der Partei festzusetzen. Die Kenntnis des kantonalen
Prozessrechts wird bei einem berufsmässigen Rechtsvertreter vorausgesetzt. Bei der
Beurteilung des Arbeits- und des Zeitaufwands darf beachtet werden, dass das
Verwaltungsverfahren im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime
beherrscht wird, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit des Anwalts erleichtert
wird. Ferner wird die Tätigkeit des Rechtsvertreters nur insoweit berücksichtigt, als sie
sich bei der Erfüllung ihrer Aufgabe an einen vernünftigen Rahmen hält, unter
Ausschluss nutzloser oder sonst wie überflüssiger Schritte. Unter Berücksichtigung der
für die Festsetzung der Entschädigung geltenden Regeln sowie des notwendigen und
der Schwierigkeit der Streitsache angemessenen Aufwandes wird die dem
Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kantonsgericht zuzusprechende
gemeinsame Parteientschädigung vorliegend auf insgesamt Fr. 3 000.-- (inkl.
Auslagen) festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 91 Abs. 2 VVRG;
Urteil des Kantonsgerichts A1 12 60 vom 4. Oktober 2012 E. 11.2).
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene
Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1 200.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Dem Beschwerdeführer WWF Schweiz wird zu Lasten der Beschwerdegegnerin
eine Parteientschädigung von Fr. 3 000.-- zugesprochen.
Dieses Urteil ist den Beschwerde führenden Parteien, der Beschwerdegegnerin,
dem Bundesamt für Energie, dem Bundesamt für Umwelt und dem Staatsrat des
Kantons Wallis schriftlich mitzuteilen.
Sitten, 22. Februar 2013