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Bauwesen - KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 12 206 vom
8. Mai 2013
Baubewilligung: Orts- und Landschaftsbild; Ästhetikklausel
und Landschaftsbild beschränken sich nicht auf ein blosses Verunstaltungsverbot,
sondern verlangen positiv eine Eingliederung, die eine befriedigende Gesamtwirkung
ergibt. Den Behörden kommt praxisgemäss ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu
(Art. 17 Abs. 1 BauG, Art. 24 lit.d und e BauV; E. 4).
könnten (Art. 6 Abs. 1 SVG, Art. 95 ff. SSV, Art. 188 Abs. 1 StrG; E. 5).
Wirtschaftsfreiheit vereinbar (Art. 26, 27 und 36 BV; E. 6).
Autorisation de construire : protection des sites et du paysage ;
clause d’esthétique
en matière de protection des sites et du paysage ne se limitent pas à interdire toute
altération, mais exigent positivement une intégration aboutissant à un effet d’ensem-
ble satisfaisant. Selon la pratique, une marge d’appréciation considérable est recon-
nue aux autorités dans ce domaine (art. 17 al. 1 LC, art. 24 let. d et e OC ; consid. 4).
long des routes (art. 6 al. 1 LCR, art. 95 ss OSR, art. 188 al. 1 LR ; consid. 5).
de la propriété et la liberté économique (art. 26, 27 et 36 Cst. ; consid. 6).
Erwägungen
(…)
4. Die Beschwerdeführerin rügt, die Auffassung der Vorinstanzen,
das in diesem Format vorgesehene Plakat beeinträchtige das Orts-
und Landschaftsbild, sei unhaltbar und sachlich nicht begründet.
4.1 Die Vorschriften über die Ästhetik bezwecken als baurechtliche
Gestaltungsvorschriften – entsprechend den Planungsgrundsätzen
von Art. 3 Abs. 2 lit. b und Art. 17 des Bundesgesetzes vom 22. Juni
1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) -
den Schutz des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes, der histo-
rischen Stätten sowie der Natur- und Kunstdenkmäler. Generalklau-
seln enthalten meist ein allgemeines Verunstaltungs- oder Beeinträch-
tigungsverbot (negative ästhetische Generalklausel) oder verlangen
eine gute Einordnung oder befriedigende Gesamtwirkung (positive
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ästhetische Generalklausel; ZBl 8/2006, S. 426 f.). Ästhetikvorschrif-
ten sind somit baurechtlich materiellrechtliche Vorschriften, die eine
eigenständige Bedeutung haben und durchaus zur Verweigerung oder
Reduktion einer Baubewilligung oder zu bestimmten Auflagen führen
können (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und
Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, N. 653; Peter Hänni, Planungs-, Bau-
und besonderes Umweltschutzrecht, 4. A., S. 303; BGE 115 Ia 370
E. 5; Urteil des Kantonsgerichts A1 09 49 vom 17. Juli 2009 E. 4b).
Solche Vorschriften finden sich im kantonalen und kommunalen
Baurecht.
4.2 Gemäss Art. 44 lit. a des kommunalen Bau- und Zonenregle-
ments vom 6. November 2000 (BZR), vom Staatsrat homologiert am
setzes vom 8. Februar 1996 (BauG; SGS/VS 705.1) müssen sich
Bauten und Anlagen namentlich hinsichtlich Grösse, Stellung, Material
und Farbe in die bauliche und landschaftliche Umgebung derart
einordnen, dass eine befriedigende Gesamtwirkung entsteht. Nach
Art. 24 lit. d und e BauV sind Bauten und Anlagen zu bewilligen, wenn
sie in ästhetischer Hinsicht befriedigen und das Orts- und Land-
schaftsbild nicht beeinträchtigen.
4.3 Die kommunalen und kantonalen Vorschriften beschränken sich
nicht auf ein blosses Verunstaltungsverbot, sondern verlangen beide
positiv eine Eingliederung, die eine befriedigende Gesamtwirkung
ergibt (Einordnungs- oder Eingliederungsgebot; Walter Haller/Peter
Karlen, a.a.O., N 653; Marcel Steiner, Die Ästhetikgeneralklauseln, in:
Baurecht, 1994, S. 118). Ein solches Eingliederungsgebot geht weiter
als das blosse Verunstaltungsverbot, welches eine Bauverweigerung
nur rechtfertigt, wenn eine eigentliche Verunstaltung bewirkt wird. Ver-
langt das Gesetz ausdrücklich eine positiv gute Gestaltung zur Sicher-
stellung einer befriedigenden Gesamtwirkung, so dürfen strengere
Massstäbe angelegt werden. Das Eingliederungsgebot erfasst Beein-
trächtigungen schlechthin (Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum
Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band I, Bern 2007, Art. 9/10
N. 13). Die positive, einordnende architektonische Gestaltung hat
sicherzustellen, dass für die Bauten selbst und auch für das Ensemble
und die bauliche und landschaftliche Umgebung eine gute Gestaltung
und eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Bei der Beurtei-
lung darf die Behörde jedoch nicht auf ein beliebiges, subjektives
architektonisches Empfinden oder Gefühl abstellen, sondern hat sich
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auf objektive und grundsätzliche Kriterien zu stützen und sie hat dar-
zutun, dass deren Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt zu
Massnahmen (wie Bauverbot, Auflagen zu einer Baubewilligung usw.)
führen muss, die sich auf die betreffende Eingliederungsklausel zu
stützen vermögen. Es ist im Einzelnen darzulegen, warum mit einer
bestimmten baulichen Gestaltung weder für den Bau selbst noch die
Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (Marcel
Steiner, a.a.O. S. 118; BGE 114 Ia 343 E. 4b; ZWR 1997 S. 57;
Urteile des Kantonsgerichts A1 09 49 vom 17. Juli 2009 E. 4a, A1 07
93 vom 5. Oktober 2007 E. 2 f.; P 63/94 vom 6. Januar 1995 E. 3 ff.).
Auch wenn eine Baute den Bau- und Zonenvorschriften massstäblich
entspricht, ist sie so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamt-
wirkung erreicht wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_346/2007 vom
4.4 Bei der Anwendung von Ästhetikklauseln kommt den Behörden
praxisgemäss ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. „Dans ces
domaines, les autorités locales disposent donc d’un large pouvoir
d’appréciation“ (Urteil des Bundesgerichtes 1C_133/2010 vom 4. Juni
2010 E. 2.1 und BGE 129 I 337 E. 4.1). Entsprechend verfügt die
Gemeinde insoweit über Autonomie (Urteil des Bundesgerichts
1P.280/2002 vom 28. Oktober 2002 E. 2 und 3.4, mit Hinweisen).
Anders als das Kantonsgericht ist der Staatsrat zwar grundsätzlich zur
Ermessenskontrolle befugt, weshalb er neben der Rechtmässigkeit
auch die Zweckmässigkeit eines angefochtenen Entscheids überprü-
fen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines Einordnungs-
entscheids geht, darf der Staatsrat nicht seine eigene Beurteilung an
die Stelle derjenigen der Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid
auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände
beruht. Das neben der Überprüfung des Sachverhalts auf Rechts-
kontrolle beschränkte Kantonsgericht kann gemäss Art. 78 lit. a VVRG
nur bei Ermessensmissbrauch und -überschreitung eingreifen. Die
Beschwerdeinstanzen haben demnach den Entscheid einer Baube-
hörde zu respektieren, wenn er vertretbar und nicht rechtsverletzend
ist. Der Eingriff in das Ermessen würde eine Überschreitung der
Kognitionsbefugnis darstellen und wäre willkürlich (vgl. BGE 116 III 70
E. 2b; 113 Ib 376 E. 7a; 104 Ia 408 E. 5). Gleichzeitig würden die
Beschwerdeinstanzen mit der Ausdehnung ihrer gesetzlichen Prü-
fungsbefugnis die Gemeindeautonomie verletzen (Urteil des Bundes-
gerichts 1P.678/2004 vom 21. Juni 2005, publ. in: ZBl 107/2006
S. 430, E. 4 und 4.3). Es war dem Staatsrat und ist dem Kantons-
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gericht als Beschwerdeinstanzen somit verwehrt, eine eigene umfas-
sende Beurteilung der Gestaltung und Einordnung des Bauvorhabens
vorzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 1C_9/2009 vom 24. März
2009 E. 3.2; 1C_346/2007 vom 16. Mai 2008 E. 3.3.2; 1P.678/2004
vom 21. Juni 2005, E. 3.2 und E. 4, in: ZBl 107/2006 S. 430;
1C_12/2007 vom 8. Januar 2008).
4.5 Wie den sich in den Akten befindenden Photoaufnahmen entnom-
men werden kann, ist die Auffassung der KBK, die am fraglichen Ort
anzubringende Reklamesystem passe nicht in die dort bestehende,
weitgehend unbebaute Landschaft, vertretbar und jedenfalls nicht
rechtsverletzend. Das Gericht kommt wie die Vorinstanzen zum
Schluss, dass das zu beurteilende Plakatgerüst durchaus geeignet ist,
das Orts- und Landschaftsbild zu beeinträchtigen. Das geplante
Aufhängesystem stellt bereits allein aufgrund seiner Dimensionen mit
einer Breite von ca. 10 m und einer Höhe von 6 m sowie mit einer
Plakatfläche von 50 m2 (10 m x 5 m) einen nicht unwesentlichen
Eingriff in die am geplanten Standort noch bestehende Frei- und
Grünfläche dar. Im Übrigen würden selbst allfällige, einzelne "Bau-
sünden" aus der Vergangenheit nicht dazu führen, dass die bauästhe-
tischen und ortsbildschützenden Bestimmungen ausser Kraft gesetzt
und generell geringere Anforderungen an die Gestaltung in der Bau-
zone zu stellen wären (Urteil des Bundesgerichts 1P.208/2005 vom
ihnen zustehenden Ermessen pflichtgemäss Gebrauch gemacht und
der Staatsrat hat dies zu Recht geschützt.
Was die Beschwerdeführerin gegen die Erwägungen der Vorinstan-
zen betreffend Bauästhetik und Ortsbild (befriedigende Gesamtwir-
kung) vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf appellatorische
Kritik und ist jedenfalls nicht geeignet, die Auffassung der kommu-
nalen und kantonalen Behörde als offensichtlich unhaltbar erscheinen
zu lassen. Diesen Behörden ist bei der ästhetischen Würdigung des
Bauvorhabens ein Ermessensspielraum zuzugestehen (Urteile des
Bundesgerichts 1C_258/2009 vom 20. Mai 2010 und 1P.678/2004
vom 21. Juni 2005 E. 4.3, in: ZBl 107/2006 S. 430).
5. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, entgegen der
Ansicht der Vorinstanzen beeinträchtige ihr Bauvorhaben die Ver-
kehrssicherheit nicht.
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5.1 Gemäss Art. 188 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 3. September
1965 (StrG; SGS/VS 725.1) wird die Freilichtreklame durch die eidge-
nössische Gesetzgebung über den Strassenverkehr geregelt. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind gemäss Art. 6 Abs. 1
Strassenverkehrsgesetz (SVG/ SR 741.01) vom 19. Dezember 1958
(Stand am 1. Januar 2013) im Bereich der für die Fahrzeuge oder
Fahrräder offenen Strassen Reklamen und andere Ankündigungen
untersagt, die zu Verwechslungen mit Signalen oder Markierungen
Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassen-
benützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Konkreti-
siert wird Art. 6 Abs. 1 SVG in den Art. 95 ff. der Signalisations-
verordnung (SSV; SR 741.211) vom 5. September 1979 (Stand am
Als Strassenreklamen, deren Anbringung oder Änderung der Bewilli-
gung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde bedarf (Art. 99
Abs. 1 SSV) gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in
Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahr-
zeugführer liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr
zuwenden (Art. 95 Abs. 1 SSV). Untersagt sind gemäss Art. 96 Abs. 1
SSV Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchti-
gen könnten; die Bestimmung enthält in den lit. a bis d eine nicht
abschliessende Aufzählung von Umständen, bei welchen typischer-
weise von einer solchen Beeinträchtigung auszugehen ist. Sodann
benennt Art. 96 Abs. 2 SSV jene Konstellationen, bei welchen Stras-
senreklamen stets untersagt sind, d.h. eine Bewilligung zum Vornhe-
rein nicht in Frage kommt. In allen übrigen Fällen hat die zuständige
Behörde im Einzelfall zu prüfen, ob die Reklame die Verkehrs-
sicherheit
beeinträchtigen
würde
(Urteil
des
Bundesgerichts
2A.112/2007 E. 3.1 vom 30. Juli 2007).
5.2 Der Begriff der möglichen Beeinträchtigung der Verkehrssicher-
heit ist ein unbe-stimmter Rechtsbegriff, der seinen Inhalt aus dem
Sinn und Zweck von Art. 6 Abs. 1 SVG sowie seiner Stellung im
Gesetz und im Rechtssystem gewinnt. Der Behörde, die einen
solchen Begriff anzuwenden hat, ist ein gewisser Beurteilungsspiel-
raum eingeräumt. Das Kantonsgericht prüft deshalb die Begriffsaus-
legung nur mit Zurückhaltung, insbesondere soweit örtliche oder tech-
nische Verhältnisse zu würdigen sind, worüber die lokalen Behörden
in der Regel bessere Kenntnisse haben. Besondere Zurückhaltung ist
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geboten, wenn die entscheidenden Fragen der Rechtsanwendung mit
der Frage der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung verflochten
sind, was bei der Beurteilung von Belangen der Verkehrssicherheit im
Zusammenhang mit dem Anbringen von Reklamen ausgeprägt der
Fall ist (Urteil des Bundesgerichts 2A.112/2007 vom 30. Juli 2007
E. 3.2). Urteile 2A.204/2002 vom 30. Oktober 2002, E. 2.2, sowie
2A.431/2004 vom 16. Dezember 2004, E. 2.2, je mit Hinweisen).
5.3 Grundsätzlich misst das Kantonsgericht wie das Bundesgericht
bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 SVG bzw. von Art. 96 SSV dem
Aspekt der Verkehrssicherheit unter Berücksichtigung des gesetzge-
berischen Willens im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen grosses
Gewicht bei. Es gilt bei der Bewilligung von Reklamen eine strenge
Praxis zu handhaben (vgl. dazu die umfassende Darlegung im Urteil
2A.249/2000 vom 14. Februar 2001, in: SJ 2001 I 529 ff., E. 3b mit
Hinweisen; ferner: Urteile 2A.204/2002 vom 30. Oktober 2002, E. 2.2,
sowie 2A.431/2004 vom 16. Dezember 2004, E. 2.2). Bereits eine
potentielle Beeinträchtigung oder eine entfernte, nicht einmal in der
Regel eintretende mittelbare Gefährdung reicht aus, um die Verkehrs-
sicherheit beeinträchtigen zu können, wie sich bereits aus dem
Gesetzestext von Art. 6 Abs. 1 SVG ("beeinträchtigen könnten") ergibt
(BGE 99 Ib 377 E. 2; vgl. auch Urteil 2A.431/2004 vom 16. Dezember
2004, E. 2.2) und auch von Art. 96 Abs. 1 SSV zum Ausdruck kommt
(Urteil des Bundesgerichts 2A.112/2007 vom 30. Juli 2007 E. 3.3).
5.4 Eine potentielle Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit im Sinne
von Art. 6 Abs. 1 SVG liegt nach den Ausführungsbestimmungen
unter anderem dann vor, wenn durch die Strassenreklame das Erken-
nen anderer Verkehrsteilnehmer erschwert wird, wie im "näheren
Bereich" von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten
(Art. 96 Abs. 1 lit. a SSV). Der Verordnungsgeber hat indessen darauf
verzichtet, diesbezüglich starre Distanzangaben festzulegen. Vielmehr
soll die Bewilligungsbehörde sämtliche Sachverhaltsmomente des
konkreten Einzelfalles in ihren Entscheid einbeziehen (wie beispiels-
weise auch Art, Grösse und Ausrichtung der Strassenreklame, Umge-
bungsgestaltung, Streckenführung, usw.). Es liegt daher auf der
Hand, dass eine analoge Anwendung der Distanzvorgabe von Art. 18
Abs. 2 lit. d VRV, welche den Bereich absteckt, in welchem das
Anhalten von Fahrzeugen vor und nach Strassenverzweigungen (in
jedem Fall) unzulässig ist, für die Beurteilung von Strassenreklamen
wenig sachgerecht erscheint. Zwar spielen die Abstände zwischen
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dem Reklamestandort und Fussgängerstreifen, Verzweigungen und
weiteren sensiblen, die Aufmerksamkeit der Fahrzeuglenker in
erhöhtem Masse beanspruchenden Stellen für die Abschätzung einer
möglichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durchaus eine
Rolle und nimmt das Gefährdungspotential mit zunehmender Entfer-
nung tendenziell ab. Es kann jedoch nicht von einer festen Distanz
ausgegangen werden, ab welcher eine derartige Gefährdung so oder
so ausgeschlossen werden kann. Ähnlich verhält es sich mit dem
Abstand zu Signalen: Zwar untersagt Art. 97 Abs. 1 SSV nur Stras-
senreklamen an Signalen oder in ihrer unmittelbaren Nähe; eine
potentielle Verkehrsgefährdung namentlich aus den in Art. 96 Abs. 1
lit. c und d SSV genannten Gründen kann jedoch auch von weiter ent-
fernten Reklamen ausgehen (Urteil des Bundesgerichts 2A.112/2007
vom 30. Juli 2007).
5.5 Vorliegend lassen die festgestellten Abstände zwischen der
geplanten Plakatanschlagstelle und der Hauptstrasse (Bahnhof-
strasse) mit dem Gehsteig sowie der bestehenden Einmündung
(Grundstrasse) in die Hauptstrasse bereits den Schluss zu, dass die
Verkehrssicherheit durch das Reklamevorhaben beeinträchtigt wer-
den könnte. Zu dieser Beurteilung gelangt man auch unter Würdigung
sämtlicher hier vorliegender Umstände. Die Bahnhofstrasse in
Gampel bildet Teil der Verbindung zwischen der Kantonsstrasse im
Rhonetal und der BLS-Autoverladestation Goppenstein sowie dem
Lötschental. Es handelt sich um eine zeitweise (Ferien, Feiertage,
Wochenenden, usw.) sehr stark befahrene Strasse, die ein erhöhtes
Gefahrenpotential birgt und in diesem Bereich von allen Verkehrsteil-
nehmern erhöhte Aufmerksamkeit verlangt. Hinzu kommt, dass sich in
der Nähe der Bauparzelle die Ein- und Ausfahrt der Grundstrasse in
die Bahnhofstrasse befindet. Ebenfalls in der Nähe der Bauparzelle
sind Verkehrssignale (Höchstgeschwindigkeit, Überholverbot und
Wegweiser) angebracht. Überdies ist die Bahnhofstrasse auf der Seite
der Bauparzelle mit einem Trottoir versehen. All diese Umstände
setzen höchste Konzentration sämtlicher Verkehrsteilnehmer (Fahr-
zeuglenker, Fussgänger und Radfahrer) voraus. Aufgrund ihrer
Grösse, ihrer Nähe zur Hauptstrasse sowie ihrer Ausrichtung quer zur
Fahrbahn befindet sich die geplante Plakatanschlagstelle unstreitig im
Wahrnehmungsbereich der Verkehrsteilnehmer. Jegliche Ablenkung
muss daher in diesem Bereich vermieden werden. Das Aufstellen des
beabsichtigten Reklameträgers ist angesichts der konkreten örtlichen
Verhältnisse geeignet, die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in
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ungebührlicher Weise abzulenken (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.204/2002 vom 30. Oktober 2002 E. 3.1). Mit der Setzung zusätzli-
cher Sinnesanreize im Wahrnehmungsbereich der Verkehrsteilnehmer
wird deren Aufmerksamkeit vermindert und damit die Verkehrssicher-
heit beeinträchtigt (Urteil des Bundesgerichts 2A.112/2007 vom
Ergebnis, es liege eine potentielle Beeinträchtigung der Verkehrs-
sicherheit vor, weshalb der Beschwerdeführerin die anbegehrte
Bewilligung für die Plakatanschlagstelle auch aus diesem Grund zu
verweigern ist.
6. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Bauverweigerung stelle
einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR
101]) und in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) dar.
6.1 Eine solche Einschränkung ist nur zulässig, wenn sie sich auf
eine gesetzliche Grundlage stützt, im öffentlichen Interesse liegt und
verhältnismässig ist (Art. 36 BV; Urteil des Bundesgerichts
1C_317/2008 Urteil vom 14. April 2009 E. 2). Handelt es sich - wie im
vorliegenden Fall - um einen leichten Eingriff, so genügt als gesetzli-
che Grundlage ein Gesetz im materiellen Sinn oder eine Generalklau-
sel, deren Auslegung und Anwendung das Bundesgericht nur auf Will-
kür hin überprüft (Urteil des Bundesgerichts 1C_160/2008 vom
6.2 Im zu beurteilenden Fall wurde die Baubewilligung gestützt auf
Art. 17 BauG und Art. 44 lit. a BZR aus Gründen des Ortsbild- und
Landschaftsschutzes sowie aufgrund von Art. 6 Abs. 1 SVG i.V.m
Art. 95 ff. SSV aus Gründen der Verkehrssicherheit verweigert. Der
Bauabschlag beruht auf mehreren gesetzlichen Grundlagen und er
liegt im öffentlichen Interesse. Als gesetzliche Grundlage bestimmen
das auf dem Raumplanungs-recht des Bundes beruhende BauG und
das BZR die zulässige Nutzung der Bauparzelle. Wenn gestützt auf
deren Bestimmungen die Behörden ein Bauvorhaben als nicht zu-
lässig erklären, wird damit ein raumplanerisches Ziel einer geordneten
Überbauung verfolgt. Mit dem Strassenverkehrsrecht soll insbeson-
dere die Verkehrssicherheit gewährleistet werden. Die damit sicherlich
einhergehende Beschränkung der verfassungsmässigen Rechte der
Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht derart einschneidend, als
dass sie mit der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit nicht
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mehr vereinbar erscheint (Urteile des Kantonsgerichts A1 11 31 vom
Raumplanung und Verkehrssicherheit stellen öffentliche Interessen
dar, die vorliegend das private Interesse der Beschwerdeführerin bei
weitem überwiegen. Die Bauverweigerung kann auch nicht als unver-
hältnismässig qualifiziert werden. Die Beschwerdeführerin hat nämlich
aufgrund der Akten sowohl im Baubewilligungsverfahren als auch in
den anschliessenden Beschwerdeverfahren verzichtet, ein Gesuch für
ein redimensioniertes Projekt einzureichen. Dies, obwohl ihr die
zuständige Baubewilligungsbehörde bereits auf ein vorgängig
gestelltes Auskunftsgesuch hin unmissverständlich mitgeteilt hat, dass
eine Plakatanschlagstelle in den vorgesehenen Dimensionen nicht
bewilligt werden könne. Ob am geplanten Standort eine redimensio-
nierte Reklametafel bewilligt werden könnte, kann offen bleiben. Nach
dem Gesagten liegt keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit vor. Aus
den gleichen Gründen ist ebenfalls eine Verletzung der Eigentumsga-
rantie der Beschwerdeführerin, die im Übrigen nicht Grundeigentü-
merin der Bauparzelle ist, zu verneinen.
7. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit vollumfänglich abzu-
weisen, soweit auf sie einzutreten ist.