Exclusion for missing mandatory site inspection upheld

A1 12 179Kantonsgericht20.12.2012Dismissed

Zusammenfassung

X__________ challenged the award of architecture services for a school renovation, arguing that its exclusion for missing an obligatory site inspection was unlawful and that the award should instead go to it. The court held that the tender made attendance at the site inspection mandatory and warned that only attending bidders would be admitted. Because X__________ did not attend, did not seek dispensation, and did not timely challenge the tender condition, the exclusion was lawful; the medical certificate did not excuse the omission because attendance could have been arranged through another person. The appeal was dismissed, the suspensive-effect request became moot, and costs were imposed on X__________.

Regest

Art. 23 Abs. 1 lit. c VöB; mandatory attendance at a site inspection stipulated in the invitation documents may be enforced as a binding procurement condition. Where the tender clearly warns that only bidders attending the obligatory site inspection will be admitted, non-attendance constitutes a material deviation justifying exclusion, unless the prohibition of excessive formalism is infringed. Such a condition must be challenged already against the tender documents; otherwise the objection is forfeited under the principle of good faith. A medical excuse does not preclude exclusion if the bidder could reasonably have arranged attendance through a representative or employee (consid. 4.4-4.6.2).

Gesamter Gesetzestext

A1 12 179

URTEIL VOM 20. DEZEMBER 2012

Kantonsgericht Wallis

Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier

und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Paul Constantin,

in Sachen

VERWALTUNGSGERICHTSBESCHWERDE

der

X__________ , vertreten durch die Rechtsanwälte A_________ und B_________

gegen

Stadtgemeinde C_________

und

Y__________

(Arbeitsvergabe)


  • 2 -

Sachverhalt

A.

Die

Stadtgemeinde

C__________

(Gemeinde),

in

Vertretung

des

Gemeindeverbandes der Orientierungsschule D__________, beabsichtigt, das

Regionalschulhaus in E__________ einer Gesamtsanierung zu unterziehen. Zu

diesem Zweck wurden verschiedene Arbeiten, u. a. auch die Architekturarbeiten

gemäss

BPK

291,

im

Einladungsverfahren

ausgeschrieben.

Die

Ausschreibungsunterlagen wurden am 11. April 2012 den 11 ausgewählten

Unternehmen zugestellt. Die Zustellung enthielt in Fettdruck den Hinweis: „Wichtig:

Obligatorische Ortsschau: Mittwoch, 25. April 2012 / 14.00 Uhr / Haupteingang OS

Schulhaus E__________“. In der Ausschreibung wurde zusätzlich fett gedruckt

festgehalten: „Die Ortsschau ist für alle Unternehmer verbindlich. Zur Vergabe werden

nur Unternehmer zugelassen, welche an der Ortsschau anwesend sind“ (S. 2 oben).

Die ebenfalls eingeladene X__________ war bei der Ortsschau vom 25. April 2012

nicht anwesend (vgl. Beleg 4 Präsenzliste). In der Folge reichte X__________ am

2 Mai 2012 ein Angebot ein und hinterlegte gleichzeitig ein Arztzeugnis, welches

belegte, dass F__________ an der Ortsschau nicht hat teilnehmen können (Beleg 8).

Am 8. Mai 2012 retournierte die Gemeinde diese Offerte auf Grund der Abwesenheit

bei der Ortsschau ungeöffnet. Am 9. Mai 2012 reichte der Rechtsvertreter der

X__________ die Honorarofferte über den Betrag von Fr. 90 991.80 und das

Arztzeugnis nochmals bei der Gemeinde ein und beantragte, die Offerte in die Öffnung

der Angebote einzubeziehen und einen allfälligen Ausschluss rechtskonform zu

verfügen.

B. Die Offertöffnung fand am 14. Mai 2012 statt. Die Gemeinde vergab die

ausgeschriebenen Arbeiten an die Y__________ (Zuschlagsempfängerin) zum

Pauschalpreis von Fr. 189 500.--. Das Departement für Erziehung, Kultur und Sport

genehmigte diesen Zuschlagsantrag am 27. August 2012, was die Gemeinde den

Anbietern am folgenden Tag schriftlich eröffnete.

C. Die X__________ (Beschwerdeführerin) reichte am 6. September 2012 beim

Kantonsgericht gegen die Vergabe eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und

stellte folgende Rechtsbegehren:

  1. Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der X__________ wird die aufschiebende Wirkung erteilt.

  2. Der Beschwerdeführerin wird die volle Akteneinsicht gewährt und die Möglichkeit zu einem zweiten

Schriftenwechsel eingeräumt.

  1. Primär:

In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Zuschlagsverfügung vom 28. August

2012 aufgehoben und der Beschwerdeführerin der Zuschlag erteilt.

Subsidiär:

In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Zuschlagsverfügung vom 28. August

2012 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die vergebende Instanz zurückgewiesen,

mit der verbindlichen Anordnung, dass diese den Zuschlag im Sinne der Erwägungen der

Beschwerdeführerin erteilt.

  1. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Beschwerdegegner.

  • 3 -
  1. Der Beschwerdeführerin wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, ein allfälliger Ausschluss sei zu Unrecht und

vergaberechtswidrig erfolgt. Die Bewertung und Gewichtung des Zuschlags sei in sich

widersprüchlich und verletze das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot sowie

das Gebot des wirtschaftlichen Einsatzes der öffentlichen Mittel.

D. Die Beschwerde wurde am 10. September 2012 an die Gemeinde und die

Zuschlagsempfängerin zur Vernehmlassung weitergeleitet mit dem Hinweis, wonach

alle Vollziehungsvorkehren, insbesondere der Vertragsabschluss betreffend die

Arbeitsvergabe, zu unterlassen seien. Mit Eingabe vom 17. September 2012

beantragte die Gemeinde die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und

hinterlegte die Akten. Der Ausschluss der Beschwerdeführerin sei implizit mit der

Zuschlagsverfügung erfolgt. Der Grund des Auschlusses sei der Beschwerdeführerin

längstens bekannt. An der Ortsschau seien die Unternehmer detailliert über die

auszuführenden Arbeiten informiert worden und es seien Planunterlagen ausgehändigt

worden, was die grosse Bedeutung der Ortsschau unterstreiche. Die Anwesenheit der

Unternehmer

bei

der

Ortsschau

diene

dem

Transparenz-

und

Gleichbehandlungsgebot.

Die

nachträgliche

Entschuldigung

mittels

eines

Arztzeugnisses und die angebliche Kenntnis der Örtlichkeiten auf Grund der Pläne aus

den 1970er Jahren könnten nicht von der Verpflichtung zur Teilnahme an der

Ortsschau entbinden. Die Beschwerdeführerin hätte ohne weiteres durch einen

Mitarbeiter oder einen Dritten vertreten werden können. Die Frage, ob es sich bei der

Offerte der Beschwerdeführerin auf Grund des tiefen Preises um ein Unterangebot

handle, könne angesichts des Ausschlusses wegen der klaren Verletzung der

Ausschreibungsvorgaben offen bleiben.

E. Nachdem die Beschwerdeführerin in die Akten Einsicht genommen hatte, reichte sie

am 10. Oktober 2012 eine Replik ein und hielt ihre Rechtsbegehren aufrecht. Ihre

Vertreter seien noch im Jahre 2010 für das Erstellen von Fluchttreppen im

Regionalschulhaus gewesen, hätten die Örtlichkeiten begutachtet und teils Pläne

angepasst. Die bei der Ortsschau abgegebenen Pläne seien von ihr selbst erstellt

worden. Sie hätte die Gesamtleitung für das OS-Schulhaus Naters gehabt, das für den

vorliegend zu vergebenden Auftrag als Referenz-Objekt diene. Durch ihre

Nichtteilnahme an der Ortsschau sei weder der Vergabebehörde noch den

Mitbewerbern ein Nachteil erwachsen. Der Ausschluss vom Vergabeverfahren

verstosse gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. Mangelnde Ortskenntnisse

könnten vorliegend weder im Rahmen eines Eignungs- noch eines Zuschlagskriteriums

eingebracht werden. Auf Grund der bereits ausgeführten Arbeiten und der

Ortskenntnisse sei ihr Angebot günstiger als dasjenige der Mitbewerber.

Darauf antwortete die Gemeinde am 16. Oktober 2012 und machte geltend, die von

der Beschwerdeführerin früher ausgeführten Brandschutztreppen würden in keinem

Zusammenhang mit dem neu ausgeschriebenen Architekturmandat stehen. Ohne die

an der Ortsschau abgegebenen Erklärungen wäre die Beschwerdeführerin nicht in der

Lage gewesen, den Auftrag auszuführen.


  • 4 -

Die Zuschlagsempfängerin liess sich nicht vernehmen. Es wurden keine weiteren

Rechtsschriften eingereicht.

Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,

soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1. Der Entscheid der Gemeinde ist eine Verfügung im Sinne von Art. 15 des Gesetzes

betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003 (GIVöB; GS/VS 726.1) und damit

auch gemäss Art. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die

Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; GS/VS 172.6), gegen die innert

10 Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden kann (Art. 16 Abs. 2

GIVöB).

1.1 Bei der Gemeinde handelt es sich um einen Auftraggeber im Sinne von Art. 6

GIVöB und sie hat das Einladungsverfahren nach Art. 11 GIVöB gewählt. Es finden

das GIVöB und die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Juni

2003 (VöB; GS/VS 726.100) darauf Anwendung.

1.2 Die Beschwerdeführerin ist als ausgeschlossene und nicht berücksichtigte

Bewerberin durch den angefochtenen Entscheid berührt. Sie hat das preislich

günstigste Angebot eingereicht und macht geltend, ihr Ausschluss sei nicht

gerechtfertigt und der Auftrag müsse an sie vergeben werden. Ihre Legitimation ist

deshalb zu bejahen (Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide - Eine

Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, in ZBl 2003 S. 11 f.).

1.3 Durch den Entscheid in der Sache wird das Begehren um die definitive Gewährung

der

aufschiebenden

Wirkung

der

Beschwerde

gegenstandslos

und

kann

abgeschrieben werden.

2. Das Gericht kann nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts prüfen, nicht jedoch die Unangemessenheit oder die

Zweckmässigkeit der Verfügung (Art. 16 der Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994/15. März 2001 [IVöB;

SGS/VS 726.1]). Bei der Anwendung verfahrensrechtlicher Bestimmungen hat das

Gericht hingegen freie Überprüfungsbefugnis (Evelyne Clerc, L’ouverture des marchés

publics: Effectivité et protection juridique, S. 541).

3. Das Kantonsgericht hat die Dokumente der Gemeinde beigezogen sowie alle

eingereichten Belege zu den Akten genommen. Damit ist es den Anträgen der

Beschwerdeführerin gefolgt. Auf Partei- und Zeugeneinvernahmen kann verzichtet

werden. Die Parteien hatten im Verlaufe des Verfahrens wiederholt Gelegenheit, sich


  • 5 -

ausführlich

zu

äussern.

Die

vorhandenen

Akten

enthalten

mithin

die

entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden

Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Die urteilende

Instanz nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter

Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden

Sach- und Rechtslage ändern (Art. 80 Abs. 1 lit. d, 56 und 17 Abs. 2 VVRG; ZWR 2009

S. 46 E. 3b; BGE 130 II 425 E. 2.1). Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen

verzichtet.

4. Die Vergabebehörde hat vorliegend einen Ausschluss vom Verfahren entschieden.

Es ist daher zu prüfen, ob der Ausschluss zu Recht erfolgte. Die Beurteilung der

Angebote und insbesondere jenes der Beschwerdeführerin stünde allenfalls dann zur

Diskussion, wenn sich der Ausschluss der Beschwerdeführerin als widerrechtlich

erweisen sollte. In diesem Fall müsste die Angelegenheit jedoch an die

Vergabebehörde zur Vornahme der Bewertung der ausgeschlossenen Offerte

zurückgewiesen werden.

4.1 Die Vergabebehörden sind berechtigt und verpflichtet, bei gegebenen

Voraussetzungen einen Anbieter bzw. dessen Angebot vom Submissionsverfahren

auszuschliessen. Das Gesetz schreibt in Art. 23 VöB ausdrücklich diverse

Ausschlussgründe vor. Dabei handelt es sich um Grundanforderungen an die Anbieter,

bei deren Fehlen eine Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen ist (Peter

Galli/André

Moser/Elisabeth

Lang/Evelyne

Clerc,

Praxis

des

öffentlichen

Beschaffungsrechts, 1. Band, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2007, N. 259). Der Ausschluss

kann

dabei

durch

eine

gesonderte

Verfügung

oder

auch

implizit

durch

Zuschlagserteilung

an

einen

anderen

Anbieter

erfolgen

(Peter

Galli/André

Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., N. 268).

4.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. c VöB ist ein Anbieter vom Zuschlagsverfahren

auszuschliessen,

wenn

seine

Offerte

die

Anforderungen

entsprechend

der

Ausschreibungs- oder Einladungsunterlagen nicht erfüllt.

Den Formvorschriften im Submissionsrecht kommt ein hoher Stellenwert zu, insofern

sie im Dienste wichtiger Vergabeprinzipien, etwa des Prinzips der Gleichbehandlung

der Submittenten und ihrer Angebote, stehen. Die Entgegennahme eines Angebots,

das den Vorschriften der Ausschreibung und der betreffenden Unterlagen nicht

entspricht, würde das Gebot der Gleichbehandlung der Anbieter verletzen (vgl. Art. 1

Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom

  1. Dezember 1994 [BoeB; SR 172.056.1]). Ein solches Angebot ist grundsätzlich

auszuschliessen, wobei das Verbot des überspitzten Formalismus vorbehalten bleibt

(Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., N. 272 mit Hinweisen).

Dieses

aus

Art.

29

Abs.

1

der

Bundesverfassung

der

Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliessende Verbot wendet sich

gegen rigorose Formvorschriften, die exzessiv erscheinen, durch kein schutzwürdiges

Interesse gerechtfertigt sind, zum blossen Selbstzweck werden und die Verwirklichung

des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschweren oder gar verhindern (BGE

127 I 34 E. 2a/bb; 115 Ia 17 E. 3b; 114 Ia 40 E. 3 je mit Hinweisen; Ulrich


  • 6 -

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010,

N. 1661). Wegen unbedeutender Mängel der Offerte darf folglich ein Anbieter nicht

ausgeschlossen werden. Ein Ausschlussgrund muss eine gewisse Schwere aufweisen.

Es bleibt zu prüfen, ob die von der Vergabebehörde geltend gemachten Mängel über

diese Tragweite verfügen.

4.3 Im vorliegenden Fall begründet die Gemeinde den Ausschluss der Offerte der

Beschwerdeführerin damit, dass sie bei der obligatorischen Ortsschau vom 25. April

2012 nicht anwesend gewesen sei oder sich nicht habe vertreten lassen. Dadurch

seien die Vorschriften der Ausschreibung nicht eingehalten worden, weshalb die

Offerte ungeöffnet retourniert worden sei (vgl. Beschwerdeantwort vom 17. September

2012, S. 2). Das Arztzeugnis vom 2. Mai 2012 , welches erst sieben Tage nach der

Ortsschau ausgestellt worden sei, sei rechtlich unerheblich. Die Beschwerdeführerin

hätte sich wie bei der Offertöffnung vertreten lassen können.

Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, sie habe das Regionalschulhaus E_________

entworfen und gebaut, weshalb ihr die Örtlichkeiten bestens bekannt seien. Zudem

seien ihre Vertreter im Jahre 2010 für das Erstellen von Fluchttreppen im

Regionalschulhaus gewesen und hätten die Pläne angepasst. Bei den an der

Ortsschau abgegebenen Unterlagen handle es sich um Pläne, die von ihr selbst erstellt

worden seien. Die Ortsschau sei daher für sie ohnehin nutzlos gewesen. Der Vertreter

hatte einen handfesten und plötzlich aufgetretenen Entschuldigungsgrund, was durch

das Arztzeugnis belegt werde.

4.4 Die Argumentation der Vergabestelle hält einer Überprüfung stand. Aus der

Ausschreibung ergibt sich deutlich, dass die Teilnahme an der Ortsschau obligatorisch

erklärt wurde und ein Unternehmer zur Vergabe nur zugelassen werden sollte, wenn er

an der Ortsschau anwesend war. Die Sanktion der Nichtteilnahme war damit

angedroht. Ein Unternehmer hat sich mit den Bedingungen der Vergabestelle

betreffend den Ablauf des Vergabeverfahrens einverstanden zu erklären, wenn er an

diesem Verfahren mit rechtmässigen Erfolgsaussichten teilnehmen will (Martin Beyeler,

Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, Habl. Zürich 2012, S. 1002). Erachtet ein

Anbieter die in der Ausschreibung insoweit klar formulierten Bedingungen und

Anordnungen als unzulässig, hat er diese bereits durch Anfechtung der Ausschreibung

als rechtsfehlerhaft zu rügen. Tut er dies nicht, kann er die Rechtsfehlerhaftigkeit einer

Anordnung und deren Bedeutung und Tragweite, die für die Interessenten ohne

weiteres erkennbar ist, im Rahmen der Anfechtung des Zuschlages nicht mehr rügen

(Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., N. 820; Urteil des

Kantonsgerichts

A1

10

184

vom

April

2011

E.

3.3.3;

Urteil

des

Bundesverwaltungsgerichts B-6177/2008 vom 25. November 2008 E. 2.2 mit

Hinweisen). Die Verpflichtung zur sofortigen Anfechtung des erkannten Mangels der

öffentlichen Ausschreibung ergibt sich auch aus dem Grundsatz von Treu und

Glauben, der auch als Richtschnur für das Verhalten der Anbietenden gilt. Im

vorliegenden Fall war für die Beschwerdeführerin auf Grund der Ausschreibung ohne

weiteres erkennbar, dass die Vergabestelle der Ortsschau ein Gewicht beimessen

würde, welches mit Blick auf das in Frage stehende Projekt aus der Sicht der

Beschwerdeführerin nutzlos sein würde. Indem die Beschwerdeführerin die


  • 7 -

Ausschreibung gleichwohl nicht angefochten hat, sind ihre Rügen insoweit verwirkt,

womit sich die Beschwerdeführerin im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr darauf

berufen

kann.

Die

durch

die

Ausschreibung

vorgegebene

Bedingung

der

obligatorischen Ortsschau ist demnach verbindlich.

4.5 Aus dem Wortlaut der Ausschreibung geht hervor, dass die Teilnahme an der

Ortsschau für alle Anbieter obligatorisch war. Die Anforderung an alle Anbieter erfolgt

im Lichte von Art. 1 Abs. 3 lit b IVöB, der als Ziel des Vergaberechts die

Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieter vorgibt. Den positiven Vorgaben

über das Verhalten im Vergabeverfahren (insb. betreffend obligatorische Ortsschau)

müssen alle Bieter aktiv nachkommen, damit ihre Offerte zulässig ist. „Die

Ausschreibungsvorgabe, wonach die Präsentation oder die Begehung ‚obligatorisch’

sind (und das Angebot bei Säumnis ausgeschlossen oder gar nicht erst zugelassen

wird), [ist] nichts …, was die Bieter zu offerieren hätten, sondern [ist] schlicht eine

Verhaltensweise, von deren Einhaltung die Zulässigkeit des Angebots abhängt“ (Martin

Beyeler, a.a.O., Fussnote 1841). Vorliegend sollten die Unternehmer bei der Ortsschau

„detailliert über die auszuführenden Arbeiten informiert“, Planunterlagen ausgehändigt

und Musterflächen besichtigt werden (vgl. Beschwerdeantwort vom 17. September

2012, S. 3). Diese Vorgaben dienen der richtigen Vergabe und dem Erfolg des hernach

eingegangenen Geschäfts, so dass sich die Sanktionierung ihrer Missachtung im

Vergabeverfahren

mit

dem

Offertausschluss

aus

Wirtschaftlichkeits-

und

Gleichbehandlungsgründen rechtfertigt (vgl. Martin Beyeler, a.a.O., S. 1003).

4.6

Obwohl

die

Beschwerdeführerin

im

Einladungsschreiben

und

den

Ausschreibungsbedingungen auf die obligatorische Ortsschau aufmerksam gemacht

worden war, hat sie nichts unternommen, diese Bedingung einzuhalten. Sie hat auch

nicht ein Gesuch um Dispens von der Ortschau beantragt. Sie hat den Termin der

Ortsschau verstreichen lassen, ohne ihre Abwesenheit mitzuteilen. Sieben Tage

später, am 2. Mai 2012, hat sie die Offerte und ein Arztzeugnis eingereicht, welches

am gleichen Tag erstellt wurde und aus dem hervorgeht, dass F_________ aus

„medizinischen Gründen […] am 25. April 2012 weder reise- noch transportfähig“ war.

Nach dem Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Vergabeverfahren machte die

Gemeinde geltend, die Anwesenheit hätte auch durch einen Mitarbeiter oder einen

gehörig bevollmächtigten Dritten erreicht werden können. Bei der Offertöffnung am

  1. Mai 2012 sei die Beschwerdeführerin auch durch einen Mitarbeiter vertreten

worden. Bezüglich der Abwesenheit der Beschwerdeführerin bei der Ortsschau und

deren Entschuldbarkeit kann die Lehre und Rechtsprechung zur Wiederherstellung von

Fristen herangezogen werden.

4.6.1 Gemäss Art. 12 Abs. 3 VVRG kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn der

Betroffene binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses „aus zureichenden

Gründen“ darum ersucht. Im gleichen Sinne hält Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) fest, eine versäumte

Frist könne wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder

sein Vertreter „unverschuldeterweise“ abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu

handeln, und binnen 30 Tagen die Wiederherstellung verlangt und die versäumte

Rechtshandlung

nachholt.

Ein

unverschuldetes

Hindernis

im

Sinne

der


  • 8 -

Gesetzesbestimmung liegt vor, wenn der Partei und gegebenenfalls ihrem Vertreter

kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_15/2012 vom

Urteil vom 30. April 2012 E. 1 und 8F_3/2011 vom 28. Juli 2011; BGE 112 V 255 E.

2a). Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis

sein (BGE 108 V 110 E. 2c). Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der

Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder

wenigstens eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BGE

112 V 255 E. 2a; EVGE 1969 S. 150). Das Bundesgericht gewährte die

Wiederherstellung

beispielsweise

bei

einer

Person,

die

wegen

schwerer

nachoperativer Blutungen massive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark

beeinträchtigt war und daher während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig war,

selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konnte, dass sie jemanden

mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen. Nicht gewährt hat das Gericht die

Wiederherstellung dagegen in Fällen einer schweren Grippe, wo keine objektiven

Anhaltspunkte dafür bestanden und auch nicht weiter belegt wurde, dass der

Rechtsuchende nicht imstande gewesen wäre, trotz der Erkrankung fristgerecht zu

handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu beauftragen.

Hindert die Krankheit den Rechtsuchenden zwar daran, selber zu handeln, könnte er

aber

in

nach

den

Umständen

zumutbarer Weise

einen

Dritten

mit

der

Interessenwahrung beauftragen, so kann die Wiederherstellung nach dem Gesagten

ebenfalls nicht gewährt werden, wenn die Partei den Beizug eines Vertreters versäumt

(BGE 112 V 255 E. 2a; Urteile des Kantonsgerichts A1 11 209 vom 11. November

2011 und A1 10 12 vom 12. Mai 2010).

4.6.2 Vorliegend ergibt sich aus der Ausschreibung, dass die Unternehmer auf die

Folgen des Nichterscheinens bei der Ortsschau aufmerksam gemacht wurden. Somit

war sich die Beschwerdeführerin der Folgen bewusst oder hätte sich ihrer bewusst sein

müssen. Das Erscheinen zur Ortsschau stellt eine einfache Handlung dar, die nicht

bloss vom zeichnungsberechtigten Vertreter hätte ausgeführt werden können, sondern

mit welcher dieser jemanden in seinem engeren, beruflichen oder persönlichen Umfeld

oder insbesondere einen Mitarbeiter hätte beauftragen können, ja müssen. Der

zeichnungsberechtigte Vertreter der Beschwerdeführerin bringt zwar vor, dass er krank

gewesen sei, er legt jedoch nicht dar, weshalb er trotz der Krankheit nicht imstande

gewesen ist, einen Mitarbeiter mit dem Erscheinen zur Ortsschau zu beauftragen. Die

Beschwerdeführerin hat im Wissen um die Bedeutung der Ortsschau diese schuldhaft

unbenutzt

verstreichen

lassen,

so

dass

sie

die

Zulassung

zur

Vergabe

androhungsgemäss verwirkt hat. Im Interesse der Transparenz und in Nachachtung

des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist deshalb ein strenger Beurteilungsmassstab

angebracht. Das Nichterscheinen zur Ortsschau stellt eine wesentliche Abweichung

von der Ausschreibung dar, so dass ein Ausschluss nicht gegen das Verbot des

überspitzten Formalismus verstösst. Es liegt somit keine Rechtswidrigkeit des

angefochtenen Entscheides vor. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es nicht mehr

notwendig, die ebenfalls aufgeworfenen Fragen betreffend Unterangebot der

Beschwerdeführerin

zu

beantworten,

da

die

Arbeitsvergabe

an

die

Zuschlagsempfängerin durch den Ausschluss der Beschwerdeführerin, unter

Berücksichtigung des den Vergabebehörden zukommenden Ermessens, vertretbar ist


  • 9 -

und das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt wird. Die Beschwerde ist mithin

abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende

Partei, was bei der Auflage der Verfahrenskosten zu berücksichtigen ist.

5.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu

tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise

erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Es bestehen keine Gründe, vorliegend von der

Grundregel abzuweichen, so dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des

Verfahrens die Gerichtsgebühr zu bezahlen hat. Gemäss Art. 3 des Gesetzes

betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder

Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die

Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen.

Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung

des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 4 000.-- (Art. 25

GTar). Auf Grund der Bedeutung des Falles, dessen Umfang und Schwierigkeitsgrad

wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 1 500.-- festgesetzt.

5.2 Die Zuschlagsempfängerin hat keine Begehren gestellt, so dass sie keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Gemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG wird den

Behörden, welche obsiegen, in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Es

bestehen vorliegend keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen.

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1 500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Der

vorliegende

Entscheid

wird

der

Beschwerdeführerin,

der

Zuschlagsempfängerin und der Vergabebehörde schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 20. Dezember 2012

Schlagwörter

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